Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt (1. Änderungssatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 12. Sitzung des Stadtrates 13.04.2021 ö 5.1

Beschluss

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt (1. Änderungssatzung)

Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt vom 01. September 2020 wird wie folgt geändert:
§ 1
Änderung einer Satzung

Es wird folgender § 3 a – Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten per Briefwahl eingefügt:
§ 3a
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten per Briefwahl
  1. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung).

  1. Die Wahl findet durch Briefwahl der Feuerwehrdienstleistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptamtlichen Kräfte und der Feuerwehranwärter/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde setzt den Wahltag und das Ende der Wahlzeit fest und ermittelt den Kreis der Wahlberechtigten. Die Gemeinde fordert schriftlich alle Wahlberechtigten zur Teilnahme an der Briefwahl und zur Benennung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von einer Woche auf. Die Vorschläge bedürfen keiner Begründung. Die Gemeinde unterrichtet frühzeitig die Feuerwehraktiven über den Kreis der Wahlberechtigten und informiert darüber, dass Einsprüche gegen die Wahlberechtigung einzelner Personen spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen schriftlich zu erheben und zu begründen sind. Über Einsprüche, die allein die Überprüfung des Status der Wahlberechtigung der Feuerwehrangehörigen beinhalten können, entscheidet die Wahlleitung. Die Gemeinde unterrichtet mindestens drei Wochen vor dem Wahltag alle Wahlberechtigten über evtl. bereits vorliegende Wahlvorschläge, über die Grundsätze des Wahlverfahrens und die wesentlichen Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten sowie über den Wahlschlusstermin.

  1. Die Wahlleitung überprüft das passive Wahlrecht der eingegangenen Wahlvorschläge und klärt die Bereitschaft zur Amtsübernahme der Vorgeschlagenen in Falle ihrer Wahl. Eine Bewerbervorstellung bzw. eine Aussprache über die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge findet nicht statt. Die Wahlleitung bestimmt zwei Beisitzer aus dem Stadtrat, der Stadtverwaltung oder aus der Mitte der Feuerwehrdienstleistenden, welche bei Durchführung der Wahl unterstützen. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

  1. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

  1. Die Wahl wird von der Gemeinde mit amtlich hergestellten Wahlunterlagen und Stimmzetteln durchgeführt. Nur amtlich hergestellte Stimmzettel sind zugelassen. Die Briefwahlunterlagen sind allen Wahlberechtigten rechtzeitig zu übersenden. Die stimmberechtigte Person hat der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein und

2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zu übersenden.

Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Der Wahlbrief muss der Gemeinde spätestens am Wahltag zum Ende der Wahlzeit zugegangen sein. Verspätet eingehende Wahlbriefe sind zurückzuweisen.

  1. Für die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme gelten die Grundsätze des § 3 Abs. 4 sinngemäß. Eine erforderliche Stichwahl findet innerhalb von zwei Wochen statt.

  1. Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

  1. Die Abs. 1 bis 6 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2021 20:08 Uhr