Datum: 06.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckraum der Martini-Schule
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Freystadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
1.1 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
1.2 Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 08.11.2022
2 Bericht des Bürgermeisters und der Verwaltung
3 Bericht von den Bürgerversammlungen 2022
4 Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 364, 365, 366 und 376 der Gemarkung Forchheim
4.1 16. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Freiflächenphotovoltaikanlage Sondergebiet Forchheim Süd
4.2 Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Photovoltaikanlage Forchheim Süd"; Aufstellungsbeschluss
5 Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1255, Gemarkung Thundorf
5.1 17. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integrietem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thundorf"
5.2 Vorhabensbezogner Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thundorf; Aufstellungsbeschluss
6 Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 172, 189 und 190 der Gemarkung Sondersfeld
6.1 18. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Sondersfeld"
6.2 Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Sondersfeld"; Aufstellungsbeschluss
7 Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 376 und 377 der Gemarkung Thannhausen
7.1 19. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thannhausen"
7.2 Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thannhausen"; Aufstellungsbeschluss
8 Sanierung Marktplatz 47 und Neubau Rathaussaal; Genehmigung von Nachträgen für die Dachdeckerarbeiten Denkmal 2. BA
9 Widmung eines Trauzimmers außerhalb des Rathauses
10 Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
11 Wasserversorgung Freystadt Bekanntgabe und Feststellung des Jahresabschlusses 2019
12 Verschiedenes
12.1 Vollzug des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland; hier: Erlass einer allgemeinen Erlaubnis der Stadt Freystadt für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
12.2 Regionalbudget 2023
12.3 Termine
12.4 Zone 30 - Badwiesenweg
12.5 Ausmähen der Wassergräben
12.6 Schwarzach
12.7 Anliegerversammlung Regenbach
12.8 GVS Möning-Aßlschwang
12.9 Infoabend erneuerbare Energie
12.10 Evang. Kindergarten Freystadt

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 1
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1.1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 1.1

Beschluss

Änderung der Tagesordnung: Der Tagesordnungspunkt 15 Windpark Wettenhofen soll im öffentlichen Teil besprochen werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 14

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1.2. Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 08.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 1.2

Beschluss

Der Stadtrat erkennt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 08.11.2022 als richtig und vollständig an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Bericht des Bürgermeisters und der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö informativ 2
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3. Bericht von den Bürgerversammlungen 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö informativ 3
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4. Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 364, 365, 366 und 376 der Gemarkung Forchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 4
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4.1. 16. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Freiflächenphotovoltaikanlage Sondergebiet Forchheim Süd

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt die Aufstellung zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt für den Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage Sondergebiet Forchheim Süd für die Fl.Nrn. 364, 365, 366 und 376 der Gemarkung Forchheim, von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu einem Sondergebiet (SO) für eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4.2. Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Photovoltaikanlage Forchheim Süd"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 4.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaikanlage Forchheim Süd“ im Sinne des § 12 BauGB, auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit den Flurnummern 364, 365, 366 und 376 der Gemarkung Forchheim.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5. Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1255, Gemarkung Thundorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 5
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5.1. 17. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integrietem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thundorf"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 5.1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt die Aufstellung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt für den Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Solarpark Thundorf“, von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu einem Sondergebiet (SO) für eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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5.2. Vorhabensbezogner Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thundorf; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 5.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Solarpark Thundorf“ im Sinne des § 12 BauGB, auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit der Flurnummer 1255 der Gemarkung Thundorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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6. Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 172, 189 und 190 der Gemarkung Sondersfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 6
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6.1. 18. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Sondersfeld"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 6.1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt die Aufstellung zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt für den Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Solarpark Sondersfeld“, von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu einem Sondergebiet (SO) für eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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6.2. Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Sondersfeld"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 6.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Sondersfeld im Sinne des § 12 BauGB, auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit den Flurnummern 172, 189 und 190 der Gemarkung Sondersfeld.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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7. Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 376 und 377 der Gemarkung Thannhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 7
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7.1. 19. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thannhausen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 7.1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt die Aufstellung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt für den Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Solarpark Thannhausen“, von Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu einem Sondergebiet (SO) für eine Photovoltaikanlage im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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7.2. Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Solarpark Thannhausen"; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 7.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Thannhausen im Sinne des § 12 BauGB, auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit den Flurnummern 376 und 377 der Gemarkung Thannhausen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8. Sanierung Marktplatz 47 und Neubau Rathaussaal; Genehmigung von Nachträgen für die Dachdeckerarbeiten Denkmal 2. BA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, die Nachträge und Mehrkosten aufgrund von Massenmehrungen/-minderungen mit einer Gesamtsumme von 4.734,02 € und einer neuen Auftragssumme von 28.046,12 € wie beschrieben zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Widmung eines Trauzimmers außerhalb des Rathauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den Sitzungssaal im Stadlmannanwesen, Marktplatz 47, 92342 Freystadt, als barrierefreies und zusätzliches Trauzimmer außerhalb des Rathauses zu widmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 10

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Satzung für die Erhebung der Hundesteuer.

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 

(Hundesteuersatzung)

vom 06.12.2022
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Freystadt folgende Satzung

§ 1 

Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.  

§ 2 

Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von 
  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 
    1. Hunden in Tierhandlungen, 
    2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, 
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 
  3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 
  4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden, 
  5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, 
  6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 
  7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 
  8. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen 
  9. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. 


§ 3 

Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. 
  2. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner. 
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden. 
  2. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat. 
  3. Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.  



§ 5 

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)         Die Steuer beträgt 



für den ersten Hund 
30,00 Euro, 

für jeden weiteren Hund 
40,00 Euro, 
Für jeden Kampfhund beträgt die Steuer das 10-fache nach Satz 1.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.  
(2)         Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 


§ 6

Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für  
  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt. 
  1. Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. 



§ 7 

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend. 
  2. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt. 



§ 8 

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 



§ 9 

Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig. Bis zur Zustellung eines neuen Steuerbescheides gilt der Bescheid auch für die folgenden Jahre. Die Steuerschuld wird dann jeweils zum 15. Mai eines jeden Jahres fällig und ist ohne weitere Zahlungsaufforderung zu entrichten.


§ 10 

Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

  1. Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 
  2. Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 
  3. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet. 
  4. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. 
  5. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.



§ 11 

Inkrafttreten

  1. Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 
  2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 11.11.1980 außer Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Wasserversorgung Freystadt Bekanntgabe und Feststellung des Jahresabschlusses 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 11

Beschluss

Der Stadtrat beschließt:
Der Jahresabschluss 2019 der Wasserversorgung der Stadt Freystadt schließt mit folgenden Summen:
Bilanz in Aktiva und Passiva:        2.942.853,99 €
Jahresverlust:                                       -140.934,22 €
Der Jahresabschluss 2019 wird festgestellt. Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt sind banküblich zu verzinsen. Der Stadtrat beschließt, dass die Konzessionsabgabe gem. den Vorschriften der KAE in Höhe von 10% bei Tarifabnehmern und in Höhe von 1,5 bei Großabnehmern unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften (Mindestgewinn) erhoben wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12
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12.1. Vollzug des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland; hier: Erlass einer allgemeinen Erlaubnis der Stadt Freystadt für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 12.1

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende allgemeine Erlaubnis nach dem Staatsvertrag für das Glückspielwesen in Deutschland 2021: 
Allgemeine Erlaubnis der Stadt Freystadt für die Veranstaltung
öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Aufgrund des Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-l), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, erteilt die Stadt Freystadt folgende allgemeine Erlaubnis:
I. Allgemeine Erlaubnis
Die Veranstaltung folgender Lotterien und Ausspielungen im Gemeindebereich der Stadt Freystadt wird jederzeit widerruflich allgemein erlaubt: 
1.                 Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen, Tombola) mit geringerem Gefährdungspotential folgender Veranstalter mit ihrem Hauptsitz im Gemeindebereich der Stadt Freystadt: 
  • Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der katholischen Kirche,
  • Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der evangelischen Kirche, 
  • Sportvereine, die dem Bayer. Landessportverband angehören (einschließlich aller Abteilungen und Sparten),
  • Schützenvereine, die dem Bayerischen Sportschützenbund angehören, 
  • Feuerwehrvereine mit gemeinnützigen Zielsetzungen im Sinne des Steuerrechts,
  • sonstige rechtsfähige Vereine mit gemeinnützigen Zielsetzungen im Sinne des Steuerrechts, 
  • Stiftungen
2.         Das Spielkapital (=Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 20.000.-- € betragen.
3.         Mindestens 25 v.H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausge­schüttet werden.
4.         Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Der Reinertrag muss mindestens 25 v.H. der eingenom­menen Entgelte betragen.
II. Nebenbestimmungen

Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 
  1. Die Lotterie oder Ausspielung muss mindestens eine Woche vor ihrem Beginn bei der Stadt Freystadt ange­zeigt werden.
  2. Der Anzeige ist beizufügen:
  • Angaben zur Lotterie oder Ausspielung (Ort und Zeit der Veranstaltung,  
  • verantwortliche Personen), 
  • Zweck der Lotterie oder Ausspielung,
  • Spielplan, aus dem sich der Umfang der Lotterie oder Ausspielung ergibt. 
  1. Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten und bei Lotterien und Aus­spielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen Veranstaltungen ausschließlich während der Dauer der Öffnungs­zeiten der Festveranstaltung durchgeführt werden. 
  2. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe von Banküberweisungen oder des Internets ist nicht zulässig.
  3. Auf mindestens 20 v.H. der Lose muss ein Gewinn entfallen.
  4. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 25 v.H. der eingenommenen Entgelte betragen.
  5. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden.
  6. Mit der Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Wa­rengewinnen ist jedoch zulässig. 
  7. Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt wer­den.
  8. Von dieser Erlaubnis werden nicht umfasst Lotterien und Ausspielungen, die in oder bei Einrichtungen von Gewerbetreibenden veranstaltet werden

III. Abweichungen vom Glücksspielstaatsvertrag 
  1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Jugend­schutzgesetz (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 zugelassen.
  2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung nach beigefügtem Muster zu fertigen. Diese Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Die Abrech­nung und die Belege über die Lotterie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt.
  3. Die Stadt Freystadt kann jederzeit die Vorlage der Abrechnung verlangen. Ohne dieses Verlan­gen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erforder­lich.
IV. Hinweise
Die Befugnisse der Stadt Freystadt als Sicherheitsbehörde, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie der Bestimmungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. 
Die steuerliche Pflicht nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotterie­gesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. 
Auch die Missachtung einzelner Erlaubnisbestimmungen (Ziffer I.) und Nebenbestimmungen (Ziffer II.) hat die Strafbarkeit nach § 287 StGB zur Folge, weil sie bewirkt, dass die Veranstaltung insoweit nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ist. 
V. Geltungsdauer
Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für fünf Jahre. 
Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung *)
Abrechnung über die am …………………. in ……………………………. anlässlich 
des/der …………………………………………………….. durchgeführte Lotterie/Ausspielung. 
Beschreibung, Zahlen

Ort der Veranstaltung

Zeitraum der Lotterie/Ausspielung (Verkauf)

Datum/Zeit der Ziehung

Anzahl der geplanten Lose

Lospreis in €

Geplantes Spielkapital in € (Lose X Preis)

Anzahl der verkauften Lose

Einnahmen in € (= tatsächliches Spielkapital)


Ausgespielte Gewinne

Anzahl der Geld- und Sachpreise

Summe der Geldpreise in €

Wert der gekauften Sachpreise in €

Aufwendungen für die Preise in €

Schätzwert der gesponserten Preise

Gesamtwert der Preise in €

Wert der Gewinne in % des Spielkapitals


Kosten der Lotterie (Verwaltungskosten)

Kosten für die Lose in €

Auslosungskosten (z.B. Notar) in €

Kosten für den Losverkauf, Werbung, in €

Bewirtung der ehrenamtlichen Helfer in €

Sonstige Kosten in €

Summe der Verwaltungskosten in €

Verwaltungskosten in % des Spielkapitals


Ergebnis der Lotterie

Einnahmen durch Losverkauf in €

./. Aufwendungen für die Preise in €

./. Verwaltungskosten in €

./. Lotteriesteuer (soweit anfallend) in €

Reinertrag in €

Reinertrag in % des Spielkapitals (mind. 25 %)

*) Für jede Lotterie/Ausspielung – auch über eine Lotterie/Ausspielung die im Wege der Allgemeinverfügung erlaubt wurde – ist eine Abrech­nung zu fertigen.  Diese Abrechnung ist bei Einzelgenehmigungen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. 
Bei Lotterien, die durch Allgemeinverfügung erlaubt wurden, ist die Abrechnung mindestens 6 Jahre vom Veranstalter aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde des Veranstaltungsortes unverzüglich auf Anforderung vorzulegen. 
O        Der Reinertrag wird für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke verwendet. 
O        Der Reinertrag wird für folgende gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet: 
……………………………………………………………………………………………………..
Freystadt, den …………..                        
Für die Richtigkeit der Abrechnung
1. Vorsitzender                Kassier                Verantwortlicher für die Lotteriedurchführung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12.2. Regionalbudget 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.2
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12.3. Termine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.3
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12.4. Zone 30 - Badwiesenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.4
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12.5. Ausmähen der Wassergräben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.5
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12.6. Schwarzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.6
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12.7. Anliegerversammlung Regenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.7
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12.8. GVS Möning-Aßlschwang

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.8
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12.9. Infoabend erneuerbare Energie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.9
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12.10. Evang. Kindergarten Freystadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö 12.10
Datenstand vom 11.01.2023 21:03 Uhr