Datum: 07.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Martini-Schule
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Freystadt
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
10.6 Neubau der Kindertagesstätte Möning
10.5 Neugestaltung des Friedhofs in Möning
10.4 Benennung des Integrationsbeauftragten
10.3 Renaturierung des Lachgrabens in Möning
10.2 Freibad Mörsdorf
10.1 Wahl der Ortssprecher
10 Verschiedenes
9 Sanierung der Viscardistraße in Freystadt
8 Martini-Schule Freystadt; Ausschreibung der Schulverpflegung Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse
7 Abschluss eines Konzessionsvertrages für Stromlieferungen an die Stadt Freystadt;
6 Einbeziehungssatzung "Oberndorf Ost" a) Bericht aus der Bürgerbeteiligung b) Bericht aus der Behördenbeteiligung c) Satzungsbeschluss
5 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt entsprechend der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
4 Feuerwehrbedarfsplan Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser
3 Rathaus Freystadt Umbau im Erdgeschoss zum Bürgerbüro
2 Neubau einer Kindertagesstätte in Freystadt Vorstellung des überarbeiteten Entwurfs für die Außenanlagen (u.a. Sonnenschutz)
1 Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 02.06.2020

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10.6. Neubau der Kindertagesstätte Möning

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.6
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10.5. Neugestaltung des Friedhofs in Möning

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.5
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10.4. Benennung des Integrationsbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.4
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10.3. Renaturierung des Lachgrabens in Möning

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.3
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10.2. Freibad Mörsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.2
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10.1. Wahl der Ortssprecher

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 10.1
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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö 10
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9. Sanierung der Viscardistraße in Freystadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 9
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8. Martini-Schule Freystadt; Ausschreibung der Schulverpflegung Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö informativ 8
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7. Abschluss eines Konzessionsvertrages für Stromlieferungen an die Stadt Freystadt;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 7

Beschluss

Beschlossen wurde, mit der Bayernwerk einen neuen Konzessionsvertrag-Strom mit einer Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Einbeziehungssatzung "Oberndorf Ost" a) Bericht aus der Bürgerbeteiligung b) Bericht aus der Behördenbeteiligung c) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt, für die Grundstücke Fl.Nr. 37 und 37/1 der Gemarkung Oberndorf eine sog. Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zu erlassen. Der Geltungsbereich ist in beigefügten Lageplan ersichtlich.
Satzung
zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebietes im Außenbereich
als einen im Zusammenhang bauten Ortsteil
(Einbeziehungssatzung)
Auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29 Mai 2017 (BGBl. I S. 1299, 1302), i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO= für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020—1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), hat der Stadtrat der Stadt Freystadt folgende Satzung beschlossen:



§ 1
Gegenstand
Das bebaute Gebiet Fl.Nr. 37 und 37/1 der Gemarkung Oberndorf die im Außenbereich liegen, werden als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB festgelegt.

§ 2
Abrundung
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberndorf wird durch folgendes Außenbereichsgrundstück abgerundet:
Gemarkung Oberndorf, Fl.Nr. 37, 37/1.

§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen des abgerundeten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberndorf sind im Lageplan vom 11.02.2020 dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

§ 4
Bauliche Nutzung
Für die bauliche Nutzung der im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke ist der Textteil vom 11.02.2020 maßgebend. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt entsprechend der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass nachfolgender Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren:

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt
Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt.
I.
Allgemeines
§ 1
Organisation, Rechtsgrundlagen
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren Freystadt, Aßlschwang, Burggriesbach, Forchheim, Großberghausen, Höfen, Lauterbach, Michelbach, Möning, Mörsdorf, Oberndorf, Rohr, Sondersfeld, Sulzkirchen, Thannhausen und Thundorf sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der bestehenden Feuerwehrvereine.
(2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
  1. Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
  2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch
  3. Leistungen der Schlauchwerkstatt

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nr. 3 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste Bürgermeister oder der Stadtrat.

II.
Personal
§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten
(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Gemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar.

  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt.

  1. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten. Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird. Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

  1. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

  1. Wahlannahme

Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären. Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5) Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4
Verpflichtung
Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.

§ 6
Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
– im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,
– Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8
Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

§ 9
Pflichtverletzungen
Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
– Mündlicher oder schriftlicher Verweis,
– Androhung des Ausschlusses,
– Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10
Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.
(2) Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
– unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
– grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
– fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
– Trunkenheit im Dienst,
– Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
– dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

III. Besondere Pflichten der Kommandantin bzw. des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1) Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 12
Dienstreisen
Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 13
Jahresbericht
  1. Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

  1. Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV. Anwendungsbeginn
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Freystadt vom 01. Mai 1984 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Feuerwehrbedarfsplan Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 4

Beschluss 1

Der Stadtrat stimmt der weiteren Vorgehensweise und der weiteren Vorgehensweise zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat stimmt der Planung zur Errichtung eines Nebengebäudes mit Stellplatz, Kleiderkammer und Lager zu. Der Bauantrag ist bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Insoweit wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei der Regierung der Oberpfalz ist der Zuschussantrag zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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3. Rathaus Freystadt Umbau im Erdgeschoss zum Bürgerbüro

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem geplanten Umbau des Rathauses im Erdgeschoss und der Kostenberechnung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Neubau einer Kindertagesstätte in Freystadt Vorstellung des überarbeiteten Entwurfs für die Außenanlagen (u.a. Sonnenschutz)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der weiterentwickelten Planung der Außenanlagen mit entsprechender Erhöhung der Kosten zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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1. Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 02.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 3. Sitzung des Stadtrates 07.07.2020 ö 1

Beschluss

Der Stadtrat erkennt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom 02.06.2020 als richtig und vollständig an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.02.2021 14:57 Uhr