Bauantrag zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit Carports und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 153 der Gemarkung Fridolfing, Salzachstraße 3 und 5; erneute Entscheidung zur Überschreitung der GRZ


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Energie-, Umwelt- und Bauausschuss, 09.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energie-, Umwelt- und Bauausschuss Sitzung des Energie-, Umwelt- und Bauausschuss 09.11.2021 ö 2

Sachverhalt

Der Energie-, Umwelt- und Bauausschuss hat den für das Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen mit Beschluss vom 01.12.2020 zugestimmt, wobei die Zustimmung an eine Reihe von Forderungen zum Rückbau/Umbau im Bereich der Außenanlagen geknüpft wurde. Auf den Inhalt der Beschlussfassung wird ausdrücklich verwiesen.

Nach einer vorgelegten berichtigten Berechnung ergibt sich unter Einrechnung aller befestigten Flächen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO eine GRZ II von 0,66, da alle Flächen unabhängig von der Art der Befestigung voll anzurechnen sind. Die Beschlussfassung vom Dez. 2020 erfolgte unter der Annahme einer GRZ von (nur) 0,48.

Nach mehreren Besprechungen und einer Stellungnahme durch die Genehmigungsbehörde könnte der GRZ II von 0,66 noch zugestimmt werden, wenn die von der Gemeinde geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das Einvernehmen hierzu erteilt würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 17 BauNVO genannten Werten nach Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes nur noch um Orientierungswerte handelt.

Ergänzend wurde auf entspr. Nachfrage seitens der Verwaltung ausgeführt, dass die Berichtigung der Berechnung schon seit geraumer Zeit bei der Genehmigungsbehörde vorliegt. Die ursprüngliche (fehlerhafte) Berechnung der GRZ war wohl irrtümlich auch in Abstimmung mit dem LRA entstanden. Eine Umsetzung der von der Gemeinde geforderten Maßnahmen erfolgte noch nicht, da dafür zunächst die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen ist. Ein Rückbau oder etwaige Nutzungsuntersagungen für Wohnungen wären wohl unverhältnismäßig und nicht durchzusetzen. Die Bezugsfallwirkung erscheint noch begrenzt.

Beschluss

Der Ausschuss nimmt das Bauvorhaben bzw. die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und beschließt, der erforderlichen (zusätzlichen) Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen. Die im Beschluss vom 01.12.2020 genannten Maßgaben Nrn. 1 – 8 sind umzusetzen. Die Umsetzung ist entsprechend im Genehmigungsbescheid zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.01.2022 09:49 Uhr