Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.06.2022 ö 5.1.7

Sachverhalt

Zur Anfrage von Herrn Simon Schild wurde mitgeteilt, dass die Verwaltung eine Anfrage bei Herrn RA Krafft bezüglich der haftungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nachtabschaltung gestellt hat. Dieser hat in einem Kurzgutachten zusammenfassend dargestellt, dass eine komplette Nachtabschaltung der innerörtlichen Beleuchtung nicht vom Gesetz gedeckt ist. Ein Verstoß hierzu würde für die Gemeinde (abgesehen von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen) die Gefahr einer Haftung sowie der strafrechtlichen Verfolgung der kommunalen Entscheidungsträger nach sich ziehen. 

Gründe für eine innerörtliche Beleuchtungspflicht bestehen insbesondere dann, wenn

  • ein/e Weg/Straße für den Verkehrsteilnehmer gefährlich ist,
  • der/die Weg/Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat und
  • eine beleuchtete Ausweichstrecke, deren Nutzung zumutbar ist, nicht vorhanden ist.

Sollte die Gemeinde in Betracht ziehen, in einzelnen Straßenabschnitten die Beleuchtung abzuschalten, müssten Gründe bestehen und dokumentiert werden, warum dort eine Abschaltung gerechtfertigt wäre. Als Begründung würde jedoch das Einsparpotential bei den Energiekosten in diesen Fällen nicht greifen. Entscheidend sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Datenstand vom 20.07.2022 11:59 Uhr