Bauantrag zur Nutzungsänderung der best. Ziegelproduktionshalle in eine Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 3638 der Gemarkung Fridolfing, Bahnhofstraße 50


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Energie-, Umwelt- und Bauausschuss, 16.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energie-, Umwelt- und Bauausschuss Sitzung des Energie-, Umwelt- und Bauausschuss 16.11.2023 ö 2

Sachverhalt

Die ehemalige Ziegelei und das Grundstück der umzunutzenden Halle liegen im planungsrechtlichen Außenbereich. Es gibt weder einen Bebauungsplan noch eine städtebauliche Satzung. Im gültigen FNP ist das Grundstück als GE dargestellt.

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung ist folgende Lagernutzung geplant: „Normalentflammbare Produkte wie Schuhe, Bekleidung, Textilien, Kartonagen und Holzpalletten (die Firma Meindl möchte gerne die Fläche mieten und Schuhe darin lagern).

Am Standort gibt es derzeit weitere Lagernutzungen sowohl in Gebäuden als auch auf Freiflächen. Laut Aktenlage liegen hierfür nicht die erforderlichen Baugenehmigungen vor, sodass diese Nutzungen rechtswidrig sind. 
Aus Sicht der Verwaltung besteht ein Planungsbedürfnis für eine Bauleitplanung (z. B. für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Gemäß einer Äußerung der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, könnte die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden, wenn der Umgriff des Geltungsbereiches sich an der Darstellung des FNP orientiere und die Belange von Natur und Landschaft einschl. Artenschutz sowie des Hochwasserschutzes beachtet würden.

Hinweis: Nach Angaben des Wasserversorgers ist am Baugrundstück ein Hydrant für die Löschwasserversorgung zwar vorhanden, allerdings können die nötigen 96 m³ in 2 Stunden nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit ist (vorläufig) die Erschließung als nicht gesichert anzusehen.

Beschluss

Der Energie-, Umwelt und Bauausschuss nimmt den Antrag zur Kenntnis und beschließt, das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB unter der Voraussetzung einer Bauleitplanung (wie im Sachverhalt beschrieben) und der Sicherung der Erschließung herzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2023 08:36 Uhr