Straßenausbaubeitragssatzung - Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen der KAG-Änderung 2016 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine neue, der aktuellen Rechtslage angepasste Mustersatzung der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) aufgelegt.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die seit 2003 bestehende, rechtsgültige Satzung zu überprüfen, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage sinnvoll und erforderlich ist. Ferner wurde den Anliegern der St.-Johann-Straße und des Römerweges im Rahmen der Anliegerversammlung vom 19.07.2017 zugesagt, sich mit den möglichen neuen Regelungen einer Straßenausbaubeitragssatzung zu beschäftigen. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen der bestehenden Satzung und der neuen Mustersatzung gegenübergestellt und die möglichen Festlegungen aufgezeigt.

Bestehende ABS:        Neue Mustersatzung:

keine Regelung        § 5 Abs.1 Nr. 4.1 Buchst. b) neu eingefügt
       Parkplätze entlang der Straße sind bis zu einer Breite von 5,0 m abrechenbar, auch wenn keine Parkstreifen vorgesehen sind.
       
§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2 weggefallen        keine Regelung
Wegen der selbständigen Grünanlagen gab
es in der vergangenen Rechtsprechung
regelmäßig Beanstandungen wegen der
Eindeutigen Zuordnung der Grünanlage zu
der Straße (andere nutzen diese Anlage
genauso wie Anlieger), so dass aus Gründen
der Rechtssicherheit der Punkt gestrichen
wurde.                

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 weggefallen        keine Regelung
Wegfall der Kinderspielplätze
hier gilt gleiches wie unter § 5 Abs. 1 Nr. 6.2

§ 5 Abs. 3 Nr. 3.21 weggefallen
notwendig wg. Wegfall der Grünanlagen und        keine Regelung
der Kinderspielplätze

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Anliegerstraßen                Anliegerstraßen
                       mögliche Bandbreite                        
a) Fahrbahn        30 v.Hd.        a) Fahrbahn        20-40 v.Hd.
b) Radwege        30 v.Hd.        b) Radwege        20-40 v.Hd.
c) Gehwege        30 v.Hd.        c) Gehwege        20-40 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        30 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        20-40 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        30 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        20-40 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        30 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        20-40 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        30 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        20-40 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        30 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        20-40 v.Hd.

Laut Mustersatzung wäre bei den Anliegerstraßen eine Erhöhung des Gemeindeanteils um
15 % auf 35 % denkbar. In der im Rahmen der KAG-Änderung 2016 erstellten Landtagsdrucksache 17/8225 ist zur Begründung des Gemeindeanteiles jedoch ausgeführt, dass der BayVGH in einem Urteil vom 04.02.2005 (BayVGH -6 ZB 02.319-) einen Gemeindeanteil von 40 % nicht beanstandet hat. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein, wird auch dort eine derartige Regelung in den Ausbaubeitragssatzungen nicht beanstandet.

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Haupterschließungsstraßen                Haupterschließungsstraßen
                       mögliche Bandbreite                                        
a) Fahrbahn        55 v.Hd.        a) Fahrbahn        50-65 v.Hd.
b) Radwege        40 v.Hd.        b) Radwege        35-50 v.Hd.
c) Gehwege        40 v.Hd.        c) Gehwege        35-50 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        40 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        35-50 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        40 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        35-50 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        40 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        35-50 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        40 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        35-50 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        40 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        35-50 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Hauptverkehrsstraßen                Hauptverkehrsstraßen
                       mögliche Bandbreite                        
a) Fahrbahn        75 v.Hd.        a) Fahrbahn        70-85 v.Hd.
b) Radwege        50 v.Hd.        b) Radwege        45-60 v.Hd.
c) Gehwege        50 v.Hd.        c) Gehwege        45-60 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        50 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        45-60 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        50 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        45-60 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        50 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        45-60 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        50 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        45-60 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        50 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        45-60 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsdurchfahrten                Maßnahmen an Ortsdurchfahrten
                       
                       mögliche Bandbreite
2.1. Überbreiten der Fahrbahn        75 v.Hd.        2.1 Überbreiten der Fahrbahn        70-85 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 2.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)        
2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt        50 v.Hd.        2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt         50 v.Hd.        2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt         45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
2.4. gemeinsame Geh- und Radwege 50 v.Hd.        2.4. gemeinsame Geh- und Radwege        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)
2.5. unselbstständige Parkplätze        50 v.Hd.        2.5. unselbstständige Parkplätze        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
2.6. unselbstständige Grünanlagen        50 v.Hd.        2.6. unselbstständige Grünanlagen        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
2.7. Beleuchtung und Entwässerung        50 v.Hd.        2.7. Beleuchtung und Entwässerung        45-60 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil
Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen                Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen
                       
                       mögliche Bandbreite
selbstständige Gehwege        35 v.Hd.        selbstständige Gehwege        30-45 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 3.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)        
selbstständige Radwege        45 v.Hd.        selbstständige Radwege        40-55 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
selbstständige gemeinsame Geh-        40 v.Hd.        selbstständige gemeinsame Geh-        35-50 v.Hd.
und Radwege                und Radwege        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
unselbstständige Grünanlagen         40 v.Hd.        unselbstständige Grünanlagen        35-50 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Beleuchtung und Entwässerung        40 v.Hd.        Beleuchtung und Entwässerung        35-50 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil
Verkehrsberuhigte Bereiche                Verkehrsberuhigte Bereiche
                       mögliche Bandbreite
als Anliegerstraße Mischflächen        30 v.Hd.        als Anliegerstraße Mischflächen        20-35 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 1)                (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
als Haupterschließungsstr. Mischfl.        50 v.Hd.        als Haupterschließungsstr. Mischfl.        45-60 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 2)                (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)


§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil
Fußgängerbereiche        45 v.Hd.        Fußgängerbereiche        40-55 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.5)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil
Unbefahrbare Wohnwege        30 v.Hd.        Unbefahrbare Wohnwege        20-35 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil
Selbständige Parkplätze        55 v.Hd.        Selbständige Parkplätze        50-65 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Gemeindeanteil                
Selbständige Grünanlagen        55 v.Hd.        weggefallen        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)                        


§ 7 Abs. 2 Nr. 9 Gemeindeanteil                
Kinderspielplätze        55 v.Hd.        weggefallen        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                        


§ 8 Verteilung des Aufwands

Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, wurde die bisher angewandte pauschale 50-m-Tiefenbegrenzung für Anliegergrundstücke als zu wenig bestimmt und rechtswidrig angesehen. Da erwartet wird, dass sich diese Entscheidung auch auf das Rechtsgebiet der Straßenausbaubeiträge niederschlägt, wurde vorsorglich diesem Umstand in der neuen Mustersatzung Rechnung getragen.

Ermittlung Grundstücksfläche                Ermittlung Grundstücksfläche
(Abs. 3 Nr. 2)                (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 1

Als Grundstücksfläche gilt,                Als Grundstücksfläche gilt,
soweit ein Bebauungsplan im Sinn von                soweit das Grundstück in den Außenbereich(§
§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die                35 BauGB) übergeht und sich die Grenze
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer                zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus
Tiefe von 50 m, gemessen von der                einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit                die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer
der das Grundstück erschließenden                Tiefe von ________ m, gemessen von der
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder                gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der
gewerbliche oder sonstige vergleichbare                Verkehrsanlage. Bei Grundstücken, bei denen
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so                die bauliche, gewerbliche oder in sonstiger
ist die Tiefe maßgebend, die durch die                Weise vergleichbare Nutzung über die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.                Begrenzung hinausreicht, ist die Tiefe
Grundstücksteile, die nur die wegemäßige                maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Verbindung zur Straße herstellen, bleiben                Nutzung bestimmt wird. Auf die Fläche jenseits
unberücksichtigt.                der Tiefenbegrenzungslinie, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.


               Ermittlung Grundstücksfläche
               (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 2

               Als Grundstücksfläche gilt,
               soweit das Grundstück in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergeht und sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB). Auf die Grundstücksfläche, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.
                       
Bei Anwendung der Alternative 1 ist zunächst die Tiefenbegrenzung zu ermitteln. Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich orientieren und sollte mit der entsprechenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung übereinstimmen. Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen Gemeindeteiles oder des ganzen Gemeindegebietes. Darüber hinaus wird die Grundstücksfläche bis zum hinteren Ende der Nutzung ermittelt. Erst die Flächeninhalte von dieser Nutzung oder der Tiefenbegrenzungslinie werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).

Bei Alternative 2 wird bei jedem Grundstück ermittelt, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegt. Alle Flächen des Außenbereiches werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).


§ 8 Abs. 5                § 7 Abs. 5
                       mögliche Bandbreite
Ermäßigungsfaktor für        5 %        Ermäßigungsfaktor für        3 - 5 %
landwirtschaftliche Grundstücke                landwirtschaftliche Grundstücke        


§ 8 Abs. 6                § 7 Abs. 6
Ermittlung Geschoßzahl                Ermittlung Geschoßzahl

Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im                Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige                Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der                Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus,        Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
so gilt als Zahl der Vollgeschosse die                gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen        Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.                Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-  oder Firsthöhe  aus, so gilt diese geteilt durch 2,6  in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 An-wendung.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden.


               § 7 Abs. 9
Keine Regelung                Definition Vollgeschoss
               
               Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


§ 8 Abs. 10                § 7 Abs. 10
Sonderfälle Geschoßzahl                Sonderfälle Geschoßzahl

Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der                Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht                Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
feststellbar, werden je angefangene 3,50 m                werden je angefangene 3,5 m Höhe des
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß                Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
gerechnet.                Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
               
       Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.


§ 8 Abs. 11                § 7 Abs. 11
Gewerbezuschlag Grundstück                Gewerbezuschlag Grundstück
„Grundstücke die zu mehr als einem                möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
Drittel gewerblich genutzt werden“                „überwiegend“
       
„Nutzungsfaktor um 35 % erhöht“                möglich: 20 - 50 %


§ 8 Abs. 12                § 7 Abs. 12
Gewerbezuschlag Gebäude                Gewerbezuschlag Gebäude
„wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-                möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
räume beherbergt“                „überwiegend“
               

§ 11                § 12 Abs. 2
Ablösung des Ausbaubeitrags                Ablösung des Ausbaubeitrags

keine Regelung                Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Ausbaubeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Ausbaubeitrag zu erstatten.


               § 14
Ratenzahlung und Verrentung                Ratenzahlung und Verrentung
keine Regelung
               (1) Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse des Beitragsschuldners / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners  zulassen, dass der Beitrag gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 1. Halbsatz 2. Alt. KAG (in anderen durch Satzung bestimmten Fällen) in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Billigkeitsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Ratenzahlung und Verrentung zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall) bleiben hiervon unberührt.

               (2) Gewährt die Gemeinde eine Verrentung nach Abs. 1 oder nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Vermeidung einer unbilligen Härte), so muss die Jahresleistung mindestens ________ Euro  betragen.

               (3) Der jeweilige Restbetrag ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 mit ________  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB / ________ Prozent zu verzinsen.  In den Fällen nach Abs. 1 Satz 2 (Vermeidung unbilliger Härten) ist der Restbetrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

               (4) Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen.                                        

Die Billigkeitsregelungen des § 14 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist in Absatz 1 Satz 1eine Alternative zu wählen.
Bei der Angabe eines konkreten Betrags in Absatz 2 wie z.B. 500 EUR an dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG im Falle einer Verrentung die Schuld in höchstens zehn Jahresraten zu entrichten ist.
In Absatz 3 wäre eine Alternative zu wählen. Als Zinssatz schlägt der BayGT bis zu 3 % vor. Der aktuelle Zinssatz des KAG beträgt derzeit 2 % über dem Basiszinssatz, somit bereinigt 1,12 %. Mit diesem Zinssatz wurden bislang beantragte Stundungen behandelt.


               § 15
Billigkeitserlass                Billigkeitserlass
keine Regelung
               Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 7 KAG im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners den Beitrag erlassen, soweit er das ________des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreitet. Die erforderlichen Nachweise sind mit dem schriftlichen Antrag vorzulegen. Maßgebend ist der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde über die Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet.

Die Billigkeitsregelungen des § 15 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist Satz 1eine Alternative zu wählen.        
Nach den Empfehlungen des BayGT könne man auf das 0,4-fache, 0,5-fache, oder 0,6-fache bis 0,9-fache des Grundstückswertes abstellen. Hierbei sind die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten. Die Gemeinde kann durch Satzungsregelung auch das Vorliegen einer sozialen Härte oder das Fehlen weiteren Immobilien- oder sonstigen Vermögens verlangen und hierfür eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorschreiben. In jedem Fall müssen die Anforderungen dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Gemeindeanteile des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Mustersatzung (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen) wie dargestellt, der höchstmögliche Gemeindeanteil in den Entwurf der neuen Straßenausbaubeitragssatzung einzuarbeiten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Gemeindeanteile des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der Mustersatzung, wie dargestellt der höchstmögliche Gemeindeanteil in den Entwurf der neuen Straßenausbaubeitragssatzung einzuarbeiten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Mustersatzung, Alternative zwei heranzuziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt, dass für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 5 der Mustersatzung (Unbebaute Grundstücke im Außenbereich), diese Grundstücke mit 4 v.H. in die Verteilung mit einbezogen werden.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Grundstücksflächen nach § 7 Abs. 11 des Satzungsentwurfes, Grundstücke als gewerblich genutzt gelten, wenn sie zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden. Die Nutzungsfaktoren sind hierbei um 35 v.H. zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Gebäude nach § 7 Abs. 12 des Satzungsentwurfes, Gebäude als gewerblich genutzt gelten, wenn sie zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der Gemeinderat beschließt, dass § 12 Abs. 2, § 14 und § 15 der Mustersatzung nicht in den Satzungsentwurf aufgenommen werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Gemeinderat beschließt, den Inhalt der neuen Mustersatzung für den neuen Satzungsentwurf der Straßenausbaubeitragssatzung anzuwenden, sofern vorstehend nicht besondere Beschlüsse hierzu gefasst wurden.
Der Gemeinderat beschließt diesen Entwurf der Straßenausbaubeitragssatzung als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsentwurf im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing bekannt zu geben. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Auf Antrag von Bürgermeister Schild wird in das Protokoll aufgenommen, dass Gemeinderat Reiter die Zustimmung aufgrund des Abstimmungsergebnisses für § 7 Abs. 5 des Satzungsentwurfes (Faktor für unbebaute Grundstücke im Außenbereich) verweigerte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.11.2017 09:52 Uhr