Neuaufstellung einer Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Ortsteil "In der Point" - Behandlung der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 16.02.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Landratsamt Traunstein, SG 4.41 - Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 10.08.2016
(Anlage)
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der Äußerung wurde hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen aus den angrenzenden, aktiven und ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben ein immissionsschutz-technisches Gutachten durch das Büro Hook/Farny, Landshut beauftragt. Dieses Gutachten liegt zwischenzeitlich in der Fassung vom 03.02.2017 vor.
Im Ergebnis wird darin festgestellt, dass die Satzung unter der Voraussetzung der Beachtung und Umsetzung der vorgeschlagenen Festsetzung zum Schutz vor Geruchsimmissionen den Anforderungen, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht an ein Dorfgebiet zu stellen sind, unter den gegebenen Randbedingungen gerecht werden kann. Es wird empfohlen, folgende Festsetzung textlich und/oder zeichnerisch zu verankern: „Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsbelästigung sind alle Aufenthaltsräume, welche Außenwandöffnungen in der grün gekennzeichneten Teilfläche der FlNr. 222 der Gemarkung Fridolfing besitzen bzw. über solche belüftet werden können, über eine Lüftungsanlage mit Frischluft zu versorgen. Die Frischluftansaugung ist außerhalb der grün gekennzeichneten Teilfläche des Grundstückes vorzunehmen.“
Hinsichtlich der bisher verpachteten Fahrsiloanlage des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes Kühnhauser wird bei fortwährender Nutzung ein Mindestabstand der Wohnbebauung von 25 m gefordert. Dies wäre ohne Änderung des Satzungsentwurfes umsetzbar. Der Verwaltung liegt hierzu (zusätzlich) eine (allerdings nicht bindende) schriftliche Erklärung des Eigentümers vor, wonach die landwirtschaftliche Nutzung der Fahrsiloanlage aufgegeben wird. Sollte für ein Bauvorhaben auf FlNr. 192 ein geringerer Abstand beantragt werden, so kann baurechtlich nur Genehmigungsfähigkeit erreicht werden, wenn die Fahrsiloanlage beseitigt wird. Eine entsprechende Festsetzung/bzw. ein Hinweis sollte in den Entwurf aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die aufgegebene Landwirtschaft auf FlNr. 222 ist festzustellen, dass aufgrund des baulichen und technischen Standes des Stallgebäudes baurechtlich eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tierhaltung ausgeschlossen werden kann. Für eine Wiederaufnahme wären somit neue Genehmigungsverfahren erforderlich. Dies gilt erst recht für die FlNrn. 219 und 190.
Beschluss
Der Gemeinderat stellt fest, dass die vorgelegte Planung nach Feststellung des Gutachters den immissionsschutzfachlichen Anforderungen gerecht werden kann. Die vorgeschlagenen Festsetzungen sollen in die Satzung aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.01.2023 09:28 Uhr