Der Satzungsentwurf in der Fassung vom 30.03.2017 hat inkl. Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.04.2017 bis einschl. 26.05.2017 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Auf die Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 13/2017 vom 15.04.2017 hingewiesen. Gleichzeitig erfolgte die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Ergebnis der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Sonstige Äußerungen oder Einwendungen sind nicht bekannt geworden.
Ergebnis der Behördenbeteiligung:
Keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen haben abgegeben:
Landratsamt Traunstein – Immissionsschutz
Landratsamt Traunstein – Wasserrecht
Forstamt Traunstein
Bayernwerk AG
Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
1. Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 19.05.2017
Das Schreiben (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Empfehlung zur Bezeichnung der Satzung im Plankopf sollte aus Sicht der Verwaltung nachgekommen werden. Ebenso können die Klarstellung zu den Grünflächen sowie die genannten Mindestanforderungen an die Gestaltung noch aufgenommen werden. Eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde ist erfolgt.
14 14 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, den Satzungsentwurf gemäß Sachverhalt anzupassen.
2. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 10.04.2017
Das Schreiben (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die notwendige Abstimmung mit den genannten Behörden ist im Zuge des Verfahrens erfolgt. Eine weitere Veranlassung besteht hierzu nicht.
14 14 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; eine weitere Veranlassung besteht nicht.
3. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 23.05.2017
Das Schreiben (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Versorgungsträger der Wasserversorgung wurde gehört. Das künftige Baugrundstück ist aus Sicht der Verwaltung keiner erhöhten Gefahr durch flächenhaft abfließendes Oberflächenwasser ausgesetzt; dennoch erfolgt ein entsprechender Hinweis an den Eigentümer/Bauherrn. Die Schmutzwasserentsorgung wird über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation sichergestellt. Die weitere konkrete Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Ziele ist erst im Einzelgenehmigungsverfahren relevant. Altlastenverdachtsflächen sind nicht betroffen; zum Einzelgenehmigungsverfahren erfolgt ein entsprechender Hinweis an den Eigentümer/Bauherrn.
14 14 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; eine weitere Veranlassung im Bauleitplanverfahren besteht nicht.
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 26.04.2017
Das Schreiben (Anlage 4) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Punkt „landwirtschaftliche Betriebe“ könnte in der Satzung unter den Hinweisen entsprechend ergänzt werden.
14 14 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, die Satzung unter den Hinweisen entsprechend zu ergänzen.
5. Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 17.05.2017
Das Schreiben (Anlage 5) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anteil der Bepflanzung der Ausgleichsfläche kann auf 60 % wie vorgeschlagen erhöht werden. Ebenso können die Pflanzenliste sowie die Anbringung der Fledermauskästen vorab von Bauherrenseite an die Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die Dienstbarkeitsbestellung zur Sicherung der Ausgleichsfläche liegt vor.
14 14 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, die Satzung hinsichtlich des Anteils der Bepflanzung der Ausgleichsfläche anzupassen. Weiteres ist nicht veranlasst.
6. Bund Naturschutz, Schreiben vom 26.05.2017
Das Schreiben (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von Seiten der Verwaltung wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Fachgutachter Dr. Manhart wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Die Flurnummern werden überprüft und ggf. redaktionell angepasst.
Zu 2) Die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ergibt sich ausschließlich aus dem BauGB und nicht aus dem Artenschutzrecht. Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage des BauGB kein Umweltbericht erforderlich.
In der Begründung zur Satzung ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung enthalten, diese Betrachtung kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungs-/Kompensationsmaßnahmen keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist. Diese Vorgehensweise ist sachlich und fachlich korrekt, eine Planänderung oder Ergänzung der Begründung ist nicht veranlasst.
Zu 3) Im Rahmen der Besichtigung der Bäume am 23.09.2016 konnte festgestellt werden, dass der maßgebliche Apfelbaum keine dauerhaften Quartiere, z.B. Wochenstuben aufweist. Kotspuren lagen nicht vor. Zudem kann aufgrund der Exposition und Größe der Baumhöhlen und der Isolation ausgeschlossen werden, dass die Baumhöhlen als Winterquartier genutzt werden. Somit kann eine Rodung nicht zu einem Verstoß des Artenschutzrechtes (Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) führen.
Die artenschutzrechtliche Betrachtung der Begründung wird entsprechend redaktionell ergänzt.
Zu 3a) Die Nutzung der Baumhöhlen als Winterquartiere kann aufgrund der Exposition und der Isolation ausgeschlossen werden. Der festgesetzte Rodungszeitpunkt ist daher sachgerecht. Eine Planänderung ist nicht erforderlich, die artenschutzrechtliche Begründung wird redaktionell ergänzt.
Zu 3b) Aufgrund der siedlungstypischen Bauweise mit Ortgangbrettern an den Dächern, der in Hohenbergham vorhandenen landwirtschaftlichen Schuppen in Holzbauweise und der vorhandenen älteren Bäume (u.a. auch Obstbäume) im Bereich der Ortschaft kann davon ausgegangen werden, dass tatsächlich in gleicher und erreichbarer Qualität Ausweichquartiere vorhanden sind. Eine Ortsbegehung und eine Luftbildauswertung zeigen dies unmissverständlich. Eine Höhlenbaumkartierung ist zu dieser Einschätzung nicht erforderlich und zudem unverhältnismäßig. Die artenschutzrechtliche Betrachtung in der Begründung wird redaktionell ergänzt, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Zu 3c) Es sind keine essentiellen Fortpflanzungshabitate durch die Rodung eines Apfelbaumes betroffen. Siehe dazu auch die Ausführungen zu 3). Die Bewertung des Eingriffs ist daher fachlich korrekt. Die artenschutzrechtliche Betrachtung in der Begründung wird redaktionell ergänzt, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Zu 3d) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass keine Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten vorliegen. Ausweichquartiere sind vorhanden, so dass die Fledermauskästen nur vorsorglich als Maßnahme festgesetzt sind. Es handelt sich somit nicht um sog. CEF-Maßnahmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Fledermauskästen zwar in der fachlichen Diskussion stehen, aber immer noch eine Maßnahme darstellen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung in der Begründung wird redaktionell ergänzt, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Die Fällung der Bäume erfolgte nach Rücksprache mit den Eigentümern in den letzten Februartagen und somit innerhalb des festgesetzten Rodungszeitraumes. Zudem kann unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3 und 3c eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden.
Zu 4) Die Flächenermittlung erfolgte auf Basis der CAD-ermittelten Flächen des Bebauungsplanes und ist nicht zu beanstanden. Zudem ist die Zuordnung der Eingriffsschwere und der Ausgleichsfaktor in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt und als sachgerecht eingestuft worden. Eine Planänderung oder Ergänzung der Begründung ist nicht veranlasst.
Zu 5) Die Einbeziehung einer Teilfläche der Fl.-Nr. 3886 erfolgte aus städtebaulichen Gründen, um an den Geltungsbereich einer bestehenden Satzung anzubinden. Die Festlegung der privaten Grünfläche erfolgte zur klaren Einordnung von Baulandflächen und Grünflächen. Eine Planänderung oder Ergänzung der Begründung ist nicht veranlasst.
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Gemeinderat Franz Jäger ist zur Sitzung erschienen. (19.12 Uhr).
15 15 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt; die Begründung redaktionell anzupassen; ansonsten ist nichts veranlasst.
7. Wasserversorgung Achengruppe, Schreiben vom 28.04.2017
Das Schreiben (Anlage 7) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antragsteller wird auf den Erschließungsaufwand hingewiesen. Änderungen im Bauleitplanverfahren sind nicht veranlasst.
15 15 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; eine weitere Veranlassung im Bauleitplanverfahren besteht nicht.
8. Deutsche Telekom, Schreiben vom 03.05.2017
Das Schreiben (Anlage 8) wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antragsteller wird auf die bestehenden Telekommunikationslinien hingewiesen. Änderungen im Bauleitplanverfahren sind nicht veranlasst.
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Gemeinderat Dr. Andreas Neubauer ist zur Sitzung erschienen. (19.27 Uhr).
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16 16 0 Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; eine weitere Veranlassung im Bauleitplanverfahren besteht nicht.