Ergebnis der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung:


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.02.2018 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Aufgrund der nach dem ersten Beteiligungsverfahren veranlassten Änderungen und Anpassungen der Entwürfe wurde der Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.12.2017 inkl. der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.12.2017 bis zum 22.01.2018 erneut öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 30/2017 vom 15.12.2017 hingewiesen. Gleichzeitig erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB.


1. Sonja Praxenthaler, Schreiben vom 20.01.2018:

Das Schreiben (Anlage 11) wird zur Kenntnis genommen

Stellungnahme der Verwaltung
In der Satzung ist der Hinweis enthalten, dass Schutzmaßnahmen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen sind. Dies liegt zum einen im Interesse des künftigen Bauherrn. Des Weiteren besteht für Ihn auch die Verpflichtung, keine Verschlechterungen für die Unterlieger zu verursachen. Aufgrund der Topographie und der vermessenen Höhen ist keine erhöhte Gefahr für das Grundstück FlNr. 4147/3 erkennbar. Dem Bauherrn wird aufgegeben, dies im Einzelgenehmigungsverfahren detailliert nachzuweisen. Eine Änderung der Entwürfe ist nicht veranlasst.


2. Obermeier Ludwig und Karin sowie Pfaffinger Anna, Schreiben vom 19.01.2018:

Das Schreiben (Anlage 12 ) wird zur Kenntnis genommen

Stellungnahme der Verwaltung
Bei der Zufahrt handelt es sich um einen im Zuge der Flurbereinigung öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg der Gemeinde Fridolfing, der im Bereich der künftigen Zufahrt vom Erschließungsträger auszubauen ist. Das abgemarkte Grundstück hat eine Breite von ca. 4 m. Es gilt der Rechtsstand der öffentlichen Widmung. Das Verkehrsaufkommen für ein einzelnes Wohnanwesen wird auch für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke FlNrn. 4148/1 und 4148 zumutbar bleiben. Hinsichtlich der Oberflächenwässer gelten die Ausführungen w. o.
Der Erschließungsträger ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrt den anerkannten Regeln der Technik entspricht und insb. die Entwässerung ordnungsgemäß von statten geht. Hierzu wurde ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die Zufahrt ordnungsgemäß ohne Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes hergestellt und genutzt werden kann. Im Zweifel muss der Erschließungsträger vor den Bauarbeiten eine Beweissicherung durchführen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Satzung.
Die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes wurde ortsplanerisch von Seiten des Landratsamtes bewertet und befürwortet. Von Seiten der Behörden werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben; damit wird dokumentiert, dass auch aus Sicht der Behörden bei Beachtung der in der Satzung aufgenommenen Festsetzungen und Hinweise keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen, hält eine Änderung der Entwürfe bzw. die Einstellung des Verfahrens jedoch für nicht geboten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen, hält eine Änderung der Entwürfe bzw. die Einstellung des Verfahrens jedoch für nicht geboten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2018 08:33 Uhr