Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "Fridolfing-Nord" im Bereich des Grundstückes FlNr. 1274 der Gemarkung Fridolfing; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.07.2024 ö 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in der Sitzung am 13.06.2024 mit dem Antrag befasst. Im Bereich des Grundstückes FlNr. 1274 der Gemarkung Fridolfing soll ein weiteres Baugrundstück geschaffen werden.

In der 5. Änderung von 1993 ist „landwirtschaftliche Fläche“ mit Obstbäumen festgesetzt. Die Fortführung einer Bebauung durch ein weiteres Einzelhaus erscheint aus ortsplanerischer Sicht vertretbar. Gemäß einer Abstimmung mit dem Landratsamt könnte man sich eine abschließende Bebauung, die sich eng an den Bestand anfügt, vorstellen. 
Da das Grundstück über eine private Zufahrt erschlossen ist und diese Erschließung auch nicht geändert werden soll, dürfte ein neues Baugrundstück nicht durch Realteilung abgetrennt werden, da private Wohnwege nur in begrenzter Länge möglich sind. Dies ist den Antragstellern klar und wäre auch so festzusetzen.
Die privaten Grundstücke FlNrn. 1274/2 und 1274/4 sind laut den vorgelegten Unterlagen durch Geh-, Fahrt und Leitungsrechte zugunsten der FlNr. 1274 belastet. Da diese Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen (Mit-) Eigentümer der FlNr. 1274 eingetragen wurden, steht dies einer weiteren ideellen Teilung nicht entgegen, da in diesem Fall das bestehende Eigentum am gesamten Grundstück in weitere Miteigentumsanteile unterteilt wird.
Anders wäre es bei einer Realteilung, die jedoch bereits aus den o. g. Gründen ausscheidet.

Für den Eingriff in Natur und Landschaft wäre ein entspr. Ausgleich zu schaffen.

Der FNP wäre parallel zu ändern.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis und beschließt, den Bebauungsplan antragsgemäß zu ändern. Der FNP soll im Parallelverfahren angepasst werden. 
Nötige Ausgleichsflächen sind von den Antragstellern beizubringen. 
Die Antragsteller haben die Kosten der Verfahren zu tragen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die förmlichen Verfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.10.2024 08:44 Uhr