Im Rahmen der KAG-Änderung 2016 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine neue, der aktuellen Rechtslage angepasste Mustersatzung der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) aufgelegt.
In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die seit 2003 bestehende, rechtsgültige Satzung zu überprüfen, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage sinnvoll und erforderlich ist. Ferner wurde den Anliegern der St.-Johann-Straße und des Römerweges im Rahmen der Anliegerversammlung vom 19.07.2017 zugesagt, sich mit den möglichen neuen Regelungen einer Straßenausbaubeitragssatzung zu beschäftigen. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen der bestehenden Satzung und der neuen Mustersatzung gegenübergestellt und die möglichen Festlegungen aufgezeigt.
Bestehende ABS: Neue Mustersatzung:
keine Regelung § 5 Abs.1 Nr. 4.1 Buchst. b) neu eingefügt
Parkplätze entlang der Straße sind bis zu einer Breite von 5,0 m abrechenbar, auch wenn keine Parkstreifen vorgesehen sind.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2 weggefallen keine Regelung
Wegen der selbständigen Grünanlagen gab
es in der vergangenen Rechtsprechung
regelmäßig Beanstandungen wegen der
Eindeutigen Zuordnung der Grünanlage zu
der Straße (andere nutzen diese Anlage
genauso wie Anlieger), so dass aus Gründen
der Rechtssicherheit der Punkt gestrichen
wurde.
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 weggefallen keine Regelung
Wegfall der Kinderspielplätze
hier gilt gleiches wie unter § 5 Abs. 1 Nr. 6.2
§ 5 Abs. 3 Nr. 3.21 weggefallen
notwendig wg. Wegfall der Grünanlagen und keine Regelung
der Kinderspielplätze
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen Maßnahmen an Ortsstraßen
Anliegerstraßen Anliegerstraßen
mögliche Bandbreite
a) Fahrbahn 30 v.Hd. a) Fahrbahn 20-40 v.Hd.
b) Radwege 30 v.Hd. b) Radwege 20-40 v.Hd.
c) Gehwege 30 v.Hd. c) Gehwege 20-40 v.Hd.
d) gemeinsame Geh- und Radwege 30 v.Hd. d) gemeinsame Geh- und Radwege 20-40 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze 30 v.Hd. e) unselbstständige Parkplätze 20-40 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen 30 v.Hd. f) Mehrzweckstreifen 20-40 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung 30 v.Hd. g) Beleuchtung und Entwässerung 20-40 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen 30 v.Hd. h) unselbstständige Grünanlagen 20-40 v.Hd.
Laut Mustersatzung wäre bei den Anliegerstraßen eine Erhöhung des Gemeindeanteils um
15 % auf 35 % denkbar. In der im Rahmen der KAG-Änderung 2016 erstellten Landtagsdrucksache 17/8225 ist zur Begründung des Gemeindeanteiles jedoch ausgeführt, dass der BayVGH in einem Urteil vom 04.02.2005 (BayVGH -6 ZB 02.319-) einen Gemeindeanteil von 40 % nicht beanstandet hat. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein, wird auch dort eine derartige Regelung in den Ausbaubeitragssatzungen nicht beanstandet.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen Maßnahmen an Ortsstraßen
Haupterschließungsstraßen Haupterschließungsstraßen
mögliche Bandbreite
a) Fahrbahn 55 v.Hd. a) Fahrbahn 50-65 v.Hd.
b) Radwege 40 v.Hd. b) Radwege 35-50 v.Hd.
c) Gehwege 40 v.Hd. c) Gehwege 35-50 v.Hd.
d) gemeinsame Geh- und Radwege 40 v.Hd. d) gemeinsame Geh- und Radwege 35-50 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze 40 v.Hd. e) unselbstständige Parkplätze 35-50 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen 40 v.Hd. f) Mehrzweckstreifen 35-50 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung 40 v.Hd. g) Beleuchtung und Entwässerung 35-50 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen 40 v.Hd. h) unselbstständige Grünanlagen 35-50 v.Hd.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen Maßnahmen an Ortsstraßen
Hauptverkehrsstraßen Hauptverkehrsstraßen
mögliche Bandbreite
a) Fahrbahn 75 v.Hd. a) Fahrbahn 70-85 v.Hd.
b) Radwege 50 v.Hd. b) Radwege 45-60 v.Hd.
c) Gehwege 50 v.Hd. c) Gehwege 45-60 v.Hd.
d) gemeinsame Geh- und Radwege 50 v.Hd. d) gemeinsame Geh- und Radwege 45-60 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze 50 v.Hd. e) unselbstständige Parkplätze 45-60 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen 50 v.Hd. f) Mehrzweckstreifen 45-60 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung 50 v.Hd. g) Beleuchtung und Entwässerung 45-60 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen 50 v.Hd. h) unselbstständige Grünanlagen 45-60 v.Hd.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsdurchfahrten Maßnahmen an Ortsdurchfahrten
mögliche Bandbreite
2.1. Überbreiten der Fahrbahn 75 v.Hd. 2.1 Überbreiten der Fahrbahn 70-85 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 2.1) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt 50 v.Hd. 2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt 45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt 50 v.Hd. 2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt 45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
2.4. gemeinsame Geh- und Radwege 50 v.Hd. 2.4. gemeinsame Geh- und Radwege 45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4) (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)
2.5. unselbstständige Parkplätze 50 v.Hd. 2.5. unselbstständige Parkplätze 45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1) (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
2.6. unselbstständige Grünanlagen 50 v.Hd. 2.6. unselbstständige Grünanlagen 45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
2.7. Beleuchtung und Entwässerung 50 v.Hd. 2.7. Beleuchtung und Entwässerung 45-60 v.Hd.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil
Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen
mögliche Bandbreite
selbstständige Gehwege 35 v.Hd. selbstständige Gehwege 30-45 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 3.1) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
selbstständige Radwege 45 v.Hd. selbstständige Radwege 40-55 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
selbstständige gemeinsame Geh- 40 v.Hd. selbstständige gemeinsame Geh- 35-50 v.Hd.
und Radwege und Radwege
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
unselbstständige Grünanlagen 40 v.Hd. unselbstständige Grünanlagen 35-50 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Beleuchtung und Entwässerung 40 v.Hd. Beleuchtung und Entwässerung 35-50 v.Hd.
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil
Verkehrsberuhigte Bereiche Verkehrsberuhigte Bereiche
mögliche Bandbreite
als Anliegerstraße Mischflächen 30 v.Hd. als Anliegerstraße Mischflächen 20-35 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 1) (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
als Haupterschließungsstr. Mischfl. 50 v.Hd. als Haupterschließungsstr. Mischfl. 45-60 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 2) (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil
Fußgängerbereiche 45 v.Hd. Fußgängerbereiche 40-55 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.5) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)
§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil
Unbefahrbare Wohnwege 30 v.Hd. Unbefahrbare Wohnwege 20-35 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4) (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)
§ 7 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil
Selbständige Parkplätze 55 v.Hd. Selbständige Parkplätze 50-65 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2) (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Gemeindeanteil
Selbständige Grünanlagen 55 v.Hd. weggefallen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)
§ 7 Abs. 2 Nr. 9 Gemeindeanteil
Kinderspielplätze 55 v.Hd. weggefallen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
§ 8 Verteilung des Aufwands
Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, wurde die bisher angewandte pauschale 50-m-Tiefenbegrenzung für Anliegergrundstücke als zu wenig bestimmt und rechtswidrig angesehen. Da erwartet wird, dass sich diese Entscheidung auch auf das Rechtsgebiet der Straßenausbaubeiträge niederschlägt, wurde vorsorglich diesem Umstand in der neuen Mustersatzung Rechnung getragen.
Ermittlung Grundstücksfläche Ermittlung Grundstücksfläche
(Abs. 3 Nr. 2) (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 1
Als Grundstücksfläche gilt, Als Grundstücksfläche gilt,
soweit ein Bebauungsplan im Sinn von soweit das Grundstück in den Außenbereich(§
§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die 35 BauGB) übergeht und sich die Grenze
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus
Tiefe von 50 m, gemessen von der einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer
der das Grundstück erschließenden Tiefe von ________ m, gemessen von der
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der
gewerbliche oder sonstige vergleichbare Verkehrsanlage. Bei Grundstücken, bei denen
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so die bauliche, gewerbliche oder in sonstiger
ist die Tiefe maßgebend, die durch die Weise vergleichbare Nutzung über die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Begrenzung hinausreicht, ist die Tiefe
Grundstücksteile, die nur die wegemäßige maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Verbindung zur Straße herstellen, bleiben Nutzung bestimmt wird. Auf die Fläche jenseits
unberücksichtigt. der Tiefenbegrenzungslinie, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.
Ermittlung Grundstücksfläche
(Abs. 3 Nr. 2) Alternative 2
Als Grundstücksfläche gilt,
soweit das Grundstück in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergeht und sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB). Auf die Grundstücksfläche, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.
Bei Anwendung der Alternative 1 ist zunächst die Tiefenbegrenzung zu ermitteln. Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich orientieren und sollte mit der entsprechenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung übereinstimmen. Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen Gemeindeteiles oder des ganzen Gemeindegebietes. Darüber hinaus wird die Grundstücksfläche bis zum hinteren Ende der Nutzung ermittelt. Erst die Flächeninhalte von dieser Nutzung oder der Tiefenbegrenzungslinie werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).
Bei Alternative 2 wird bei jedem Grundstück ermittelt, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegt. Alle Flächen des Außenbereiches werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).
§ 8 Abs. 5 § 7 Abs. 5
mögliche Bandbreite
Ermäßigungsfaktor für 5 % Ermäßigungsfaktor für 3 - 5 %
landwirtschaftliche Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke
§ 8 Abs. 6 § 7 Abs. 6
Ermittlung Geschoßzahl Ermittlung Geschoßzahl
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
so gilt als Zahl der Vollgeschosse die gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 An-wendung.
Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden.
§ 7 Abs. 9
Keine Regelung Definition Vollgeschoss
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
§ 8 Abs. 10 § 7 Abs. 10
Sonderfälle Geschoßzahl Sonderfälle Geschoßzahl
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
feststellbar, werden je angefangene 3,50 m werden je angefangene 3,5 m Höhe des
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
gerechnet. Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.
§ 8 Abs. 11 § 7 Abs. 11
Gewerbezuschlag Grundstück Gewerbezuschlag Grundstück
„Grundstücke die zu mehr als einem möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
Drittel gewerblich genutzt werden“ „überwiegend“
„Nutzungsfaktor um 35 % erhöht“ möglich: 20 - 50 %
§ 8 Abs. 12 § 7 Abs. 12
Gewerbezuschlag Gebäude Gewerbezuschlag Gebäude
„wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts- möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
räume beherbergt“ „überwiegend“
§ 11 § 12 Abs. 2
Ablösung des Ausbaubeitrags Ablösung des Ausbaubeitrags
keine Regelung Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Ausbaubeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Ausbaubeitrag zu erstatten.
§ 14
Ratenzahlung und Verrentung Ratenzahlung und Verrentung
keine Regelung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse des Beitragsschuldners / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners zulassen, dass der Beitrag gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 1. Halbsatz 2. Alt. KAG (in anderen durch Satzung bestimmten Fällen) in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Billigkeitsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Ratenzahlung und Verrentung zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall) bleiben hiervon unberührt.
(2) Gewährt die Gemeinde eine Verrentung nach Abs. 1 oder nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Vermeidung einer unbilligen Härte), so muss die Jahresleistung mindestens ________ Euro betragen.
(3) Der jeweilige Restbetrag ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 mit ________ Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB / ________ Prozent zu verzinsen. In den Fällen nach Abs. 1 Satz 2 (Vermeidung unbilliger Härten) ist der Restbetrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(4) Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen.
Die Billigkeitsregelungen des § 14 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist in Absatz 1 Satz 1eine Alternative zu wählen.
Bei der Angabe eines konkreten Betrags in Absatz 2 wie z.B. 500 EUR an dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG im Falle einer Verrentung die Schuld in höchstens zehn Jahresraten zu entrichten ist.
In Absatz 3 wäre eine Alternative zu wählen. Als Zinssatz schlägt der BayGT bis zu 3 % vor. Der aktuelle Zinssatz des KAG beträgt derzeit 2 % über dem Basiszinssatz, somit bereinigt 1,12 %. Mit diesem Zinssatz wurden bislang beantragte Stundungen behandelt.
§ 15
Billigkeitserlass Billigkeitserlass
keine Regelung
Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 7 KAG im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners den Beitrag erlassen, soweit er das ________des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreitet. Die erforderlichen Nachweise sind mit dem schriftlichen Antrag vorzulegen. Maßgebend ist der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde über die Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet.
Die Billigkeitsregelungen des § 15 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist Satz 1eine Alternative zu wählen.
Nach den Empfehlungen des BayGT könne man auf das 0,4-fache, 0,5-fache, oder 0,6-fache bis 0,9-fache des Grundstückswertes abstellen. Hierbei sind die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten. Die Gemeinde kann durch Satzungsregelung auch das Vorliegen einer sozialen Härte oder das Fehlen weiteren Immobilien- oder sonstigen Vermögens verlangen und hierfür eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorschreiben. In jedem Fall müssen die Anforderungen dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragen.