Datum: 19.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:16 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2017 (öffentlicher Teil)
2 Ausbau der St.-Johann-Straße und des Römerweges - Behandlung der Themen aus der Anliegerversammlung
3 Straßenausbaubeitragssatzung - Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung
4 Erschließungsbeitragssatzung - Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung
5 Erlass einer Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter
6 Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2017 (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö 1

Sachverhalt

Bürgermeister Schild teilte dem Gemeinderat mit, dass gem. § 31 Abs. 4 der Geschäftsordnung i.V.m. Art. 54 Abs. 2 GO die Niederschrift vom 21.09.2017 durch den Gemeinderat zu genehmigen ist.


Gemeinderätin Kiermaier merkte an, dass sie in der Sitzung zum TOP 2 gebeten hatte, dass zur besseren Übersichtlichkeit die Vorjahreszahlen ebenfalls mit aufgeführt werden. Davon sei in der Niederschrift nichts zu lesen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass bei den künftigen Beteiligungsberichten für das EZF jeweils die Vorjahreszahlen mit aufgeführt werden.
15 15 0

Nachdem diese Beschlussfassung erfolgte, wurde der öffentliche Teil der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2017 ohne Gegenstimme genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Ausbau der St.-Johann-Straße und des Römerweges - Behandlung der Themen aus der Anliegerversammlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bei der durchgeführten Anliegerversammlung für diese beiden Erschließungseinrichtungen am 19.07.2017 wurde mit den Anliegern vereinbart, dass die von diesen aufgeworfenen Fragen nochmals abgeklärt und ihnen und dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben, bzw. durch den Gemeinderat behandelt werden.
Die Anlieger der beiden Straßen erhielten zur heutigen Sitzung eine schriftliche Einladung.


St.-Johann-Straße:

Am 04.05.2017 wurde im Rahmen einer Gemeinderatsitzung bereits über die Abschnittbildung, die Straßenkategorie, den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht und der Übernahme des Kosten für den städtebaulichen Mehraufwand beschlossen.

Fragen aus der Anliegerversammlung:

Der Bordstein bei der Auffahrtsrampe zu den landwirtschaftlichen Flächen FlNr. 458 und  459 ist angeblich seit der Baumaßnahme nicht mehr überfahrbar.
Zu prüfen ist wie hoch der Bordstein ist und ob eine Einfahrbarkeit in die Felder beitragsrelevant ist. Ferner soll geprüft werden, ob die Grundstücke grundsätzlich abrechenbar sind und ob eine angedachte Ermäßigung von 50 % aufgrund einer Sondersituation möglich sei. Dies soll bei mit Beitragsrecht betrauten Sachkundigen nachgefragt werden.


Nach einer BayVGH-Entscheidung vom 25.10.2012 in einem ähnlichen Fall handelte es sich um ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit über 15 ha Größe, welches an allen vier Seiten von öffentlichen Straßen und Wegen umgeben war. Auch war dieses Grundstück im Vergleich zu den übrigen beitragsfähigen Grundstücken des Abrechnungsgebietes außergewöhnlich groß. Bei diesem Grundstück fand eine Ermäßigung auf ¼ statt und wurde vom BayVGH nicht beanstandet.
Die beiden in Frage stehenden Grundstücke FlNr. 458 und 459, Gemarkung Fridolfing sind 4,75 bzw. 3,57 ha groß und liegen an je drei öffentlichen Straßen oder Wegen an.
In der vorläufig durchgeführten Beitragsberechnung, die den Anliegern bereits übermittelt wurde, wurde aufgrund des Ermessensspielraumes bezüglich der Ermäßigung von Null bis hin zu ?, eine Grundstücksermäßigung von 50 % gewählt, da die beiden Grundstücke deutlich unter 15 ha aufweisen und nur von 3 Anlagen umgeben sind.

Bereits 2014 wurde die beitragsmäßige Behandlung dieser beiden Grundstücke beim Bayerischen Gemeindetag abgefragt. Damals erhielt man unter Bezugnahme einer Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2012 die Antwort, dass die Gemeinde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Festsetzungsspielräume habe ob eine Ermäßigung gewährt wird oder nicht. Zum einen wäre denkbar, da diese Grundstücke auch von der GVS Eizing und dem Feld- und Waldweg FlNr. 457 bzw. 447 eingegrenzt werden, nur zur Hälfte heranzuziehen. Ebenso ist vertretbar, da das Grundstück an drei Anlagen anliegt, nur ? der Grundstücksfläche anzusetzen.

Wegen der in der Anliegerversammlung aufgeworfenen Fragen wurde die zuständige Juristin beim Bay. Gemeindetag, Frau Claudia Drescher, befragt. Sie gab zur Auskunft, dass sie diese Grundstücke für beitragspflichtige Außenbereichsgrundstücke halte, jedoch aufgrund der Größe und der Erschließung durch weitere Wege eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Fläche auf bis zu ? für vertretbar hielte. Als Begründung führte sie die Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2012 an, bei der ein landwirtschaftliches Grundstück auf ¼ ermäßigt wurde.
Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung im September 2017 wurde genau dieser Fall behandelt. Vortragender war Herr Peter Läpple, Vors. Richter am BayVGH i.R.. Er wurde konkret darauf angesprochen, ab welcher Grundstücksgröße er eine Ermäßigung als gerechtfertigt ansehen würde. Daraufhin gab er zur Antwort, dass seiner Ansicht nach unter 5 ha die Ermäßigungsregelung nicht zum Tragen käme.

Bezüglich der Befahrbarkeit der Grundstücke äußerte sich Frau Drescher dahingehend, dass der Einwand, dass der 10 cm hohe Bordstein ein Überfahren hindern würde, keinesfalls greife.
Nach einer Entscheidung des BayVGH v. 30.10.2007 reicht für das bejahen des Sondervorteils im Außbaubeitragsrecht, und somit ein Heranziehen des Grundstückes, lediglich das das Grundstück zu Fuß begehbar ist. Ferner könne die Gemeinde nachweisen, dass mehrfach Fahrspuren über den Bordstein an der Auffahrtsrampe zu sehen waren.

Aufgrund unterschiedlicher Rechtsaussagen ist hier vom Gemeinderat eine Abwägung zu treffen.
Für die Abrechnung dieser beiden Grundstücke ist somit eine Ermäßigung der Grundstücksfläche von ¼ bis zu keiner Ermäßigung angezeigt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass sich bei einer Änderung der Ermäßigung, die entsprechenden Mehr- oder Minderansätze auf die übrigen Beitragspflichtigen auswirken werden.



Römerweg:

Am 04.05.2017 wurde im Rahmen einer Gemeinderatsitzung bereits über die Abschnittbildung, die Straßenkategorie, den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht und der Übernahme der Kosten für den städtebaulichen Mehraufwand beschlossen. Der Römerweg wurde dabei als Anliegerstraße eingestuft.

Fragen aus der Anliegerversammlung:

Bezüglich des Römerweges wurde eine Verkehrszählung von einem Anlieger übermittelt. Diese soll darstellen, dass kaum Anlieger die Anlage befahren, sondern hauptsächlich Schulverkehr. Bei der durchgeführten Verkehrszählung am 17.07.2017 wurde ermittelt, dass 191 Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen waren. Davon waren lediglich 12 Anwohner darunter. Weiter fuhren 28 Busse, 12 Kleinbusse, 2 Lkw und 134 sonstige Pkw. Nach den Berechnungen der Anwohner bedeute dieses Verkehrsaufkommen einen Anwohneranteil von nur 8 %. Würde man die Fahrbahnbelastung durch die Busse in Relation zu Pkw setzen, so müssen für einen Bus ca. 4.000 Pkw in Ansatz gebracht werden. Würde dieser Umrechnungswert wiederum in die Fahrzeugbewegungen eingearbeitet, bedeute dies nur noch einen Anliegeranteil von 0,01 %.

Es wurde zugesagt, dass beim BayGT nachgefragt wird, ob diese Zahlen ausschlaggebend sind und ob hier eventuell eine Sondersituation vorliegt, die eine Beitragsentlastung nach sich ziehen könnte.

Wegen dieser Fragen wurde wiederum die zuständige Juristin beim Bay. Gemeindetag, Frau Claudia Drescher, befragt. Dieser wurden sämtliche Unterlagen über die Verkehrszählung, die bei der Anliegerversammlung überreicht wurden, übermittelt.
Sie führte aus, dass die Gemeinde Fridolfing die Einstufung des Römerweges richtigerweise als Anliegerstraße vorgenommen habe.
Richtig sei es weiterhin, die Schule mit einem Gewerbezuschlag als Anliegergrundstück zu veranlagen. Der hiervon ausgehende Ziel- und Quellverkehr stellt Anliegerverkehr dar, so dass eine Abweichung von der Einordnung als Anliegerstraße nicht gerechtfertigt sei.



Allgemeine Einwände bei der Anliegerversammlung:

Warum werden keine geringeren Sätze bei den Straßenkategorien als in der Satzung vorgesehen verwendet, wenn augenscheinlich eine grobe Ungerechtigkeit wegen dem Schulverkehr vorliegt?

Zu dieser Fragestellung wurde am 20.07.2017 Frau Birgit Heim, Sachgebietsleiterin Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein befragt.
Diese gab zur Auskunft, dass die Gemeinde bei ihrer Abrechnung an die gültige Satzung bei Eintritt der sachlichen Beitragspflicht gebunden sei. Eine Abweichung hiervon wäre nicht zulässig und rechtwidrig. Somit sei das Heranziehen des Anliegerbeitragssatzes von 70 % für die Anliegerstraße Römerweg und von 25 % für die Hauptverkehrsstraße St.-Johann-Straße zutreffend und alternativlos gewesen.


Warum wird nicht rückwirkend für die Ausbaumaßnahmen eine neue, günstigere Satzung erlassen?

Zu dieser Fragestellung wurde ebenfalls am 20.07.2017 Frau Birgit Heim, Sachgebietsleiterin Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein befragt.
Die rückwirkende Anwendung einer neuen Satzung auf bereits abgeschlossene Maßnahmen, bei denen die Beitragspflicht bereits eingetreten ist, sei ausgeschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt dass die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke FlNr. 458 und 459, Gemarkung Fridolfing in die Verteilung mit 50 v.H. der Grundstücksgröße einzubeziehen sind.
Die Verbleibenden Fragen nimmt der Gemeinderat z ur Kenntnis, da keine andere Entscheidung getroffen werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 5

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3. Straßenausbaubeitragssatzung - Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen der KAG-Änderung 2016 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine neue, der aktuellen Rechtslage angepasste Mustersatzung der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) aufgelegt.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die seit 2003 bestehende, rechtsgültige Satzung zu überprüfen, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage sinnvoll und erforderlich ist. Ferner wurde den Anliegern der St.-Johann-Straße und des Römerweges im Rahmen der Anliegerversammlung vom 19.07.2017 zugesagt, sich mit den möglichen neuen Regelungen einer Straßenausbaubeitragssatzung zu beschäftigen. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen der bestehenden Satzung und der neuen Mustersatzung gegenübergestellt und die möglichen Festlegungen aufgezeigt.

Bestehende ABS:        Neue Mustersatzung:

keine Regelung        § 5 Abs.1 Nr. 4.1 Buchst. b) neu eingefügt
       Parkplätze entlang der Straße sind bis zu einer Breite von 5,0 m abrechenbar, auch wenn keine Parkstreifen vorgesehen sind.
       
§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2 weggefallen        keine Regelung
Wegen der selbständigen Grünanlagen gab
es in der vergangenen Rechtsprechung
regelmäßig Beanstandungen wegen der
Eindeutigen Zuordnung der Grünanlage zu
der Straße (andere nutzen diese Anlage
genauso wie Anlieger), so dass aus Gründen
der Rechtssicherheit der Punkt gestrichen
wurde.                

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 weggefallen        keine Regelung
Wegfall der Kinderspielplätze
hier gilt gleiches wie unter § 5 Abs. 1 Nr. 6.2

§ 5 Abs. 3 Nr. 3.21 weggefallen
notwendig wg. Wegfall der Grünanlagen und        keine Regelung
der Kinderspielplätze

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Anliegerstraßen                Anliegerstraßen
                       mögliche Bandbreite                        
a) Fahrbahn        30 v.Hd.        a) Fahrbahn        20-40 v.Hd.
b) Radwege        30 v.Hd.        b) Radwege        20-40 v.Hd.
c) Gehwege        30 v.Hd.        c) Gehwege        20-40 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        30 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        20-40 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        30 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        20-40 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        30 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        20-40 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        30 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        20-40 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        30 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        20-40 v.Hd.

Laut Mustersatzung wäre bei den Anliegerstraßen eine Erhöhung des Gemeindeanteils um
15 % auf 35 % denkbar. In der im Rahmen der KAG-Änderung 2016 erstellten Landtagsdrucksache 17/8225 ist zur Begründung des Gemeindeanteiles jedoch ausgeführt, dass der BayVGH in einem Urteil vom 04.02.2005 (BayVGH -6 ZB 02.319-) einen Gemeindeanteil von 40 % nicht beanstandet hat. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein, wird auch dort eine derartige Regelung in den Ausbaubeitragssatzungen nicht beanstandet.

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Haupterschließungsstraßen                Haupterschließungsstraßen
                       mögliche Bandbreite                                        
a) Fahrbahn        55 v.Hd.        a) Fahrbahn        50-65 v.Hd.
b) Radwege        40 v.Hd.        b) Radwege        35-50 v.Hd.
c) Gehwege        40 v.Hd.        c) Gehwege        35-50 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        40 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        35-50 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        40 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        35-50 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        40 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        35-50 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        40 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        35-50 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        40 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        35-50 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsstraßen                Maßnahmen an Ortsstraßen
Hauptverkehrsstraßen                Hauptverkehrsstraßen
                       mögliche Bandbreite                        
a) Fahrbahn        75 v.Hd.        a) Fahrbahn        70-85 v.Hd.
b) Radwege        50 v.Hd.        b) Radwege        45-60 v.Hd.
c) Gehwege        50 v.Hd.        c) Gehwege        45-60 v.Hd.        
d) gemeinsame Geh- und Radwege        50 v.Hd.        d) gemeinsame Geh- und Radwege        45-60 v.Hd.
e) unselbstständige Parkplätze        50 v.Hd.        e) unselbstständige Parkplätze        45-60 v.Hd.
f) Mehrzweckstreifen        50 v.Hd.        f) Mehrzweckstreifen        45-60 v.Hd.
g) Beleuchtung und Entwässerung        50 v.Hd.        g) Beleuchtung und Entwässerung        45-60 v.Hd.
h) unselbstständige Grünanlagen        50 v.Hd.        h) unselbstständige Grünanlagen        45-60 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeanteil
Maßnahmen an Ortsdurchfahrten                Maßnahmen an Ortsdurchfahrten
                       
                       mögliche Bandbreite
2.1. Überbreiten der Fahrbahn        75 v.Hd.        2.1 Überbreiten der Fahrbahn        70-85 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 2.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)        
2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt        50 v.Hd.        2.2. Gehwege der Ortsdurchfahrt        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt         50 v.Hd.        2.3. Radwege der Ortsdurchfahrt         45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
2.4. gemeinsame Geh- und Radwege 50 v.Hd.        2.4. gemeinsame Geh- und Radwege        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)
2.5. unselbstständige Parkplätze        50 v.Hd.        2.5. unselbstständige Parkplätze        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
2.6. unselbstständige Grünanlagen        50 v.Hd.        2.6. unselbstständige Grünanlagen        45-60 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
2.7. Beleuchtung und Entwässerung        50 v.Hd.        2.7. Beleuchtung und Entwässerung        45-60 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 3 Gemeindeanteil
Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen                Maßnahmen an beschränkt-öff. Wegen
                       
                       mögliche Bandbreite
selbstständige Gehwege        35 v.Hd.        selbstständige Gehwege        30-45 v.Hd.
(§ 5 Abs.1 Nr. 3.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)        
selbstständige Radwege        45 v.Hd.        selbstständige Radwege        40-55 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
selbstständige gemeinsame Geh-        40 v.Hd.        selbstständige gemeinsame Geh-        35-50 v.Hd.
und Radwege                und Radwege        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
unselbstständige Grünanlagen         40 v.Hd.        unselbstständige Grünanlagen        35-50 v.Hd.
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Beleuchtung und Entwässerung        40 v.Hd.        Beleuchtung und Entwässerung        35-50 v.Hd.


§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeanteil
Verkehrsberuhigte Bereiche                Verkehrsberuhigte Bereiche
                       mögliche Bandbreite
als Anliegerstraße Mischflächen        30 v.Hd.        als Anliegerstraße Mischflächen        20-35 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 1)                (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
als Haupterschließungsstr. Mischfl.        50 v.Hd.        als Haupterschließungsstr. Mischfl.        45-60 v.Hd.
(§ 7 Abs.4 Nr. 2)                (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)


§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindeanteil
Fußgängerbereiche        45 v.Hd.        Fußgängerbereiche        40-55 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.5)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeanteil
Unbefahrbare Wohnwege        30 v.Hd.        Unbefahrbare Wohnwege        20-35 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil                jetzt § 6 Abs. 2 Nr. 7 Gemeindeanteil
Selbständige Parkplätze        55 v.Hd.        Selbständige Parkplätze        50-65 v.Hd.        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)                (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)        


§ 7 Abs. 2 Nr. 8 Gemeindeanteil                
Selbständige Grünanlagen        55 v.Hd.        weggefallen        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)                        


§ 7 Abs. 2 Nr. 9 Gemeindeanteil                
Kinderspielplätze        55 v.Hd.        weggefallen        
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)                        


§ 8 Verteilung des Aufwands

Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, wurde die bisher angewandte pauschale 50-m-Tiefenbegrenzung für Anliegergrundstücke als zu wenig bestimmt und rechtswidrig angesehen. Da erwartet wird, dass sich diese Entscheidung auch auf das Rechtsgebiet der Straßenausbaubeiträge niederschlägt, wurde vorsorglich diesem Umstand in der neuen Mustersatzung Rechnung getragen.

Ermittlung Grundstücksfläche                Ermittlung Grundstücksfläche
(Abs. 3 Nr. 2)                (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 1

Als Grundstücksfläche gilt,                Als Grundstücksfläche gilt,
soweit ein Bebauungsplan im Sinn von                soweit das Grundstück in den Außenbereich(§
§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die                35 BauGB) übergeht und sich die Grenze
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer                zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus
Tiefe von 50 m, gemessen von der                einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit                die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer
der das Grundstück erschließenden                Tiefe von ________ m, gemessen von der
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder                gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der
gewerbliche oder sonstige vergleichbare                Verkehrsanlage. Bei Grundstücken, bei denen
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so                die bauliche, gewerbliche oder in sonstiger
ist die Tiefe maßgebend, die durch die                Weise vergleichbare Nutzung über die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.                Begrenzung hinausreicht, ist die Tiefe
Grundstücksteile, die nur die wegemäßige                maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Verbindung zur Straße herstellen, bleiben                Nutzung bestimmt wird. Auf die Fläche jenseits
unberücksichtigt.                der Tiefenbegrenzungslinie, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.


               Ermittlung Grundstücksfläche
               (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 2

               Als Grundstücksfläche gilt,
               soweit das Grundstück in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergeht und sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB). Auf die Grundstücksfläche, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.
                       
Bei Anwendung der Alternative 1 ist zunächst die Tiefenbegrenzung zu ermitteln. Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich orientieren und sollte mit der entsprechenden Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung übereinstimmen. Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen Gemeindeteiles oder des ganzen Gemeindegebietes. Darüber hinaus wird die Grundstücksfläche bis zum hinteren Ende der Nutzung ermittelt. Erst die Flächeninhalte von dieser Nutzung oder der Tiefenbegrenzungslinie werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).

Bei Alternative 2 wird bei jedem Grundstück ermittelt, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegt. Alle Flächen des Außenbereiches werden mit dem Außenbereichsfaktor für unbebaute Grundstücke nach Abs. 5 vergünstigt (derzeit 5 %).


§ 8 Abs. 5                § 7 Abs. 5
                       mögliche Bandbreite
Ermäßigungsfaktor für        5 %        Ermäßigungsfaktor für        3 - 5 %
landwirtschaftliche Grundstücke                landwirtschaftliche Grundstücke        


§ 8 Abs. 6                § 7 Abs. 6
Ermittlung Geschoßzahl                Ermittlung Geschoßzahl

Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im                Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige                Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der                Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus,        Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
so gilt als Zahl der Vollgeschosse die                gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen        Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.                Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-  oder Firsthöhe  aus, so gilt diese geteilt durch 2,6  in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 An-wendung.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden.


               § 7 Abs. 9
Keine Regelung                Definition Vollgeschoss
               
               Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


§ 8 Abs. 10                § 7 Abs. 10
Sonderfälle Geschoßzahl                Sonderfälle Geschoßzahl

Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der                Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht                Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
feststellbar, werden je angefangene 3,50 m                werden je angefangene 3,5 m Höhe des
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß                Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
gerechnet.                Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
               
       Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.


§ 8 Abs. 11                § 7 Abs. 11
Gewerbezuschlag Grundstück                Gewerbezuschlag Grundstück
„Grundstücke die zu mehr als einem                möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
Drittel gewerblich genutzt werden“                „überwiegend“
       
„Nutzungsfaktor um 35 % erhöht“                möglich: 20 - 50 %


§ 8 Abs. 12                § 7 Abs. 12
Gewerbezuschlag Gebäude                Gewerbezuschlag Gebäude
„wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-                möglich: „zu mehr als einem Drittel“ oder
räume beherbergt“                „überwiegend“
               

§ 11                § 12 Abs. 2
Ablösung des Ausbaubeitrags                Ablösung des Ausbaubeitrags

keine Regelung                Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Ausbaubeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Ausbaubeitrag zu erstatten.


               § 14
Ratenzahlung und Verrentung                Ratenzahlung und Verrentung
keine Regelung
               (1) Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse des Beitragsschuldners / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners  zulassen, dass der Beitrag gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 1. Halbsatz 2. Alt. KAG (in anderen durch Satzung bestimmten Fällen) in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Billigkeitsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Ratenzahlung und Verrentung zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall) bleiben hiervon unberührt.

               (2) Gewährt die Gemeinde eine Verrentung nach Abs. 1 oder nach Art. 5 Abs. 10 Satz 1 Satz 1 1. Halbsatz 1. Alt. KAG (Vermeidung einer unbilligen Härte), so muss die Jahresleistung mindestens ________ Euro  betragen.

               (3) Der jeweilige Restbetrag ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 mit ________  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB / ________ Prozent zu verzinsen.  In den Fällen nach Abs. 1 Satz 2 (Vermeidung unbilliger Härten) ist der Restbetrag mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

               (4) Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen.                                        

Die Billigkeitsregelungen des § 14 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist in Absatz 1 Satz 1eine Alternative zu wählen.
Bei der Angabe eines konkreten Betrags in Absatz 2 wie z.B. 500 EUR an dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 5 Abs. 10 Satz 2 KAG im Falle einer Verrentung die Schuld in höchstens zehn Jahresraten zu entrichten ist.
In Absatz 3 wäre eine Alternative zu wählen. Als Zinssatz schlägt der BayGT bis zu 3 % vor. Der aktuelle Zinssatz des KAG beträgt derzeit 2 % über dem Basiszinssatz, somit bereinigt 1,12 %. Mit diesem Zinssatz wurden bislang beantragte Stundungen behandelt.


               § 15
Billigkeitserlass                Billigkeitserlass
keine Regelung
               Auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 7 KAG im Einzelfall / bei berechtigtem Interesse / bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners den Beitrag erlassen, soweit er das ________des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreitet. Die erforderlichen Nachweise sind mit dem schriftlichen Antrag vorzulegen. Maßgebend ist der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde über die Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet.

Die Billigkeitsregelungen des § 15 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist Satz 1eine Alternative zu wählen.        
Nach den Empfehlungen des BayGT könne man auf das 0,4-fache, 0,5-fache, oder 0,6-fache bis 0,9-fache des Grundstückswertes abstellen. Hierbei sind die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten. Die Gemeinde kann durch Satzungsregelung auch das Vorliegen einer sozialen Härte oder das Fehlen weiteren Immobilien- oder sonstigen Vermögens verlangen und hierfür eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorschreiben. In jedem Fall müssen die Anforderungen dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Gemeindeanteile des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Mustersatzung (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen) wie dargestellt, der höchstmögliche Gemeindeanteil in den Entwurf der neuen Straßenausbaubeitragssatzung einzuarbeiten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Gemeindeanteile des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der Mustersatzung, wie dargestellt der höchstmögliche Gemeindeanteil in den Entwurf der neuen Straßenausbaubeitragssatzung einzuarbeiten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Mustersatzung, Alternative zwei heranzuziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt, dass für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 5 der Mustersatzung (Unbebaute Grundstücke im Außenbereich), diese Grundstücke mit 4 v.H. in die Verteilung mit einbezogen werden.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Grundstücksflächen nach § 7 Abs. 11 des Satzungsentwurfes, Grundstücke als gewerblich genutzt gelten, wenn sie zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden. Die Nutzungsfaktoren sind hierbei um 35 v.H. zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 6

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Gebäude nach § 7 Abs. 12 des Satzungsentwurfes, Gebäude als gewerblich genutzt gelten, wenn sie zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 7

Der Gemeinderat beschließt, dass § 12 Abs. 2, § 14 und § 15 der Mustersatzung nicht in den Satzungsentwurf aufgenommen werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Gemeinderat beschließt, den Inhalt der neuen Mustersatzung für den neuen Satzungsentwurf der Straßenausbaubeitragssatzung anzuwenden, sofern vorstehend nicht besondere Beschlüsse hierzu gefasst wurden.
Der Gemeinderat beschließt diesen Entwurf der Straßenausbaubeitragssatzung als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsentwurf im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing bekannt zu geben. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Auf Antrag von Bürgermeister Schild wird in das Protokoll aufgenommen, dass Gemeinderat Reiter die Zustimmung aufgrund des Abstimmungsergebnisses für § 7 Abs. 5 des Satzungsentwurfes (Faktor für unbebaute Grundstücke im Außenbereich) verweigerte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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4. Erschließungsbeitragssatzung - Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der KAG-Änderung 2016 wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine neue, der aktuellen Rechtslage angepasste Mustersatzung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) aufgelegt.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die seit 2001 bestehende, rechtsgültige Satzung zu überprüfen, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage sinnvoll und erforderlich ist. Einzelne Festlegungen die sinngemäß auch in der Straßenausbaubeitragssatzung geändert worden sind, wären anzupassen um einen Gleichklang beider Satzungen hinsichtlich dieser Festsetzungen zu erreichen.

Grundsätzlich sollte das KAG als die neue Rechtsgrundlage der EBS redaktionell in die rechtlichen Verweise eingefügt und ergänzt werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen der bestehenden Satzung und der neuen Mustersatzung gegenübergestellt und die möglichen Festlegungen aufgezeigt.

Bestehende EBS:        Neue Mustersatzung:

§ 2 Abs. 2 Kosten d. Erschließungsaufwands        § 2 Abs. 2 Kosten d. Erschließungsaufwands

       neue, zusätzliche Bestandteile:
       g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
       h) die Herstellung von Mischflächen
       l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft


§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerwG für das Erschließungsbeitragsrecht, wurde die bisher angewandte pauschale 50-m-Tiefenbegrenzung für Anliegergrundstücke als zu wenig bestimmt und rechtswidrig angesehen. Diesem Umstand wurde in der neuen Mustersatzung mittels zweierlei Alternativen Rechnung getragen.

Ermittlung Grundstücksfläche                Ermittlung Grundstücksfläche        

Abs. 3 Nr. 1                Abs. 3 Nr. 1
Als Grundstücksfläche gilt:                Als Grundstücksfläche gilt:
im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche,        bei Grundstücken, die vollständig im Bereich
die bei Ermittlung der zulässigen Nutzung                eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs.
zugrunde zu legen ist.                1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten
               Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.


(Abs. 3 Nr. 2)                (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 1

Als Grundstücksfläche gilt,                Als Grundstücksfläche gilt,
wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder                bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich
die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,        (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer        BauGB) übergehen und bei denen sich die
Tiefe von 50 m, gemessen von der der                Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht
Erschließungsanlage zugewandten Grenze                aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
des beitragspflichtigen Grundstücks.  Reicht                ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu
die bauliche oder gewerbliche Nutzung über                einer Tiefe von ________m, gemessen von der
diese Begrenzung hinaus, so ist die                der Erschließungsanlage zugewandten Grenze
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die                des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die
hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.                bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige        Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe
Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,        maßgebend, die durch die hintere Grenze der
bleiben bei der Bestimmung der                Nutzung bestimmt wird.
Grundstückstiefe unberücksichtigt.



               Ermittlung Grundstücksfläche
               (Abs. 3 Nr. 2) Alternative 2

               Als Grundstücksfläche gilt,
               bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
                       
Bei Anwendung der Alternative 1 ist zunächst die Tiefenbegrenzung zu ermitteln. Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich im Übergang zum Außenbereich orientieren und sollte mit der entsprechenden Regelung in der Straßenausbaubeitragssatzung übereinstimmen. Maßgeblich ist die sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse anhand eines repräsentativen Gemeindeteiles oder des ganzen Gemeindegebietes. Darüber hinaus wird die Grundstücksfläche bis zum hinteren Ende der Nutzung ermittelt.
Bei Alternative 2 wird bei jedem Grundstück ermittelt, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegt. Alle Flächen des Außenbereiches werden nicht herangezogen.
Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


§ 6 Abs. 4                § 6 Abs. 4
Sonstige Grundstücke                Sonstige Grundstücke
(Beispiele von Grundstücke ohne oder                neu: „z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
mit untergeordneter Nutzungsmöglichkeit)                Campingplätze, Dauerkleingärten“
bisher nicht aufgeführt


§ 6 Abs. 5                § 6 Abs. 5
Ermittlung Geschoßzahl                Ermittlung Geschoßzahl

Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im                Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige                Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der                Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus,        Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl                gilt als Zahl der Vollgeschosse die
geteilt durch 3,5; Bruchzahlen                Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.                Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-  oder Firsthöhe  aus, so gilt diese geteilt durch 2,6  in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 An-wendung.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Während die Geschosshöhe in Gewerbegebieten bei ca. 3,5 m liegt, kann in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden. Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


               § 6 Abs. 8
Definition Vollgeschoss                Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig
keine Regelung                über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


§ 6 Abs. 9                § 6 Abs. 9
Sonderfälle Geschoßzahl                Sonderfälle Geschoßzahl

Ist die Geschoßzahl wegen der                Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerkes nicht                Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
feststellbar, werden je angefangene 3,50 m                werden je angefangene 3,5 m Höhe des
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß                Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
gerechnet.                Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Hierbei ist abzustellen auf die durchschnittliche Geschosshöhe im Gemeindegebiet. Eventuell ist zwischen einem Maß für Wohngebiete einerseits und Gewerbe- oder Industriegebieten andererseits zu unterscheiden, da die Geschosshöhe in Gewerbegebieten durchschnittlich bei ca. 3,5 m liegt, während in Allgemeinen Wohngebieten von etwa 2,6 m ausgegangen werden kann.
Eine gleichlautende Regelung wie bei der ABS ist anzustreben.


§ 6 Abs. 10                § 6 Abs. 10
Gewerbezuschlag                Gewerbezuschlag
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5)                Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer
außer überwiegend gewerblich genutzten                _________  gewerblich genutzten Grundstücken
Grundstücken oder Grundstücken, die nach                oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen
den Festsetzungen eines Bebauungsplanes                eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe-
in einem Kern-, Gewerbe- oder                oder Industriegebiet liegen, auch andere
Industriegebiet liegen, auch andere                Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke erschlossen, so sind für die                Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder                Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die
Industriegebieten sowie für die Grundstücke,                ________  gewerblich genutzt werden, die in
die überwiegend gewerblich genutzt werden,                Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je
die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren                ________  v.H. zu erhöhen. Als gewerblich
um je 50 v.H. zu erhöhen.  Als überwiegend                genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke,
gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch                wenn sie ________  Geschäfts-, Büro-, Praxis-,
Grundstücke, wenn sie überwiegend                Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich
Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-,                genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger
Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte                Weise beherbergen dürfen.
Räume beherbergen oder in zulässiger
Weise beherbergen dürfen.

In Übereinstimmung mit der Ausbaubeitragssatzung sollte hier „zu mehr als einem Drittel“ oder „überwiegend“ eingefügt werden. Der Artzuschlag kann zwischen 20 v.H. und 50 v.H. betragen.


§ 6 Abs. 12                weggefallen
„Für Grundstücke die zwischen zwei
Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 11
entsprechend."


§ 7                jetzt § 8
Kostenspaltung                Kostenspaltung
               zusätzlich aufgenommene Teileinrichtungen:
               - die gemeinsamen Geh- und Radwege
               - die unselbstständigen Parkplätze
               - die Mehrzweckstreifen
               - die Mischflächen


               § 11
vorher nicht in Satzung,                Entstehen der Beitragspflicht
wurde im BauGB geregelt                Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.


               § 13
vorher nicht in Satzung,                Beitragspflichtiger
wurde im BauGB geregelt                Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

       
               § 14
               Fälligkeit
vorher nicht in Satzung,                Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
wurde im BauGB geregelt                des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.




§ 11                § 15 Abs. 2
Ablösung des Erschließungsbeitrags                Ablösung des Erschließungsbeitrags

keine Regelung                Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.


               § 16
Billigkeitserlass                Billigkeitserlass
keine Regelung
               (1) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
               (2) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge in Höhe von ________   des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen.

Die Billigkeitsregelungen des § 16 müssen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Es steht im Ermessen der Gemeinde diese aufzunehmen. In diesem Falle ist in Abs. 2 eine Alternative zu wählen. Nach den Empfehlungen des BayGT könne 10 %, 20 %, 30 % oder max. ? eingestellt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, für die Ermittlung der Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Mustersatzung, Alternative zwei heranzuziehen. Somit ist ein Gleichklang mit den Bestimmungen der neuen Straßenausbaubeitragssatzung gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der Beurteilung der gewerblichen Grundstücke und Gebäude nach § 6 Abs. 10 des Satzungsentwurfes, „zu mehr als einem Drittel“ einzufügen ist. Die Nutzungsfaktoren sind hierbei um 35 v.H. zu erhöhen. Somit ist ein Gleichklang mit den Bestimmungen der neuen Straßenausbaubeitragssatzung gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, dass § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 der Mustersatzung nicht in den Satzungsentwurf aufgenommen werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt, den Inhalt der neuen Mustersatzung für den neuen Satzungsentwurf der Erschließungsbeitragssatzung anzuwenden, sofern vorstehend nicht besondere Beschlüsse hierzu gefasst wurden.
Der Gemeinderat beschließt diesen Entwurf der Erschließungsbeitragssatzung als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsentwurf im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing bekannt zu geben. Der Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö 5

Sachverhalt

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Ihrer Leistungsfähigkeit u. a. die öffentlichen Straßen zu reinigen, von Schnee zu räumen und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

Nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG können die Gemeinden Eigentümer von Grundstücken durch Rechtsverordnung u. a. verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu reinigen und bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.

Von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG wurde in der Vergangenheit durch Erlass einer entsprechenden Verordnung Gebrauch gemacht. Diese VO ist nach Ablauf von 20 Jahren ausgelaufen. Aus haftungsrechtlichen und organisatorischen Gründen ist zu empfehlen, die Verordnung neu zu erlassen und in Kraft zu setzen, da andernfalls sämtlich betroffene Flächen im Gemeindegebiet von der Gemeinde Fridolfing selbst in Eigenregie zu sichern wären und im Falle eines Unfalls mit Sach- oder Personenschaden die Haftung alleine bei der Gemeinde läge.

Der beiliegende Verordnungsentwurf (Anlage) entspricht im Hinblick auf den Winterdienst weitgehend der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetages und wurde der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung angepasst und mit der Rechtsaufsicht und dem Fachbereich Verkehrswesen beim Landratsamt Traunstein abgestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und beschließt, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügte Verordnung neu zu erlassen und durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2017 ö 6

Sachverhalt

1. Straßenbeleuchtung in der Strohhofstraße:

Gemeinderat Kraus regte an, die Straßenbeleuchtung in der Strohhofstraße zu begutachten. Zwei der Leuchten zeigen schwaches Licht.
Der Bauhof wird angewiesen, die Leuchten zu inspizieren.

Datenstand vom 16.11.2017 09:52 Uhr