Datum: 19.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:55 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Vereidigung der neu bestellten Feldgeschworenen und Ehrung eines ausgeschiedenen Feldgeschworenen
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2 |
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden Süd“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1849/1, 1850 und 1862 der Gemarkung Fridolfing, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange – Auslegungsbeschluss
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2.1 |
Ergebnis der vorgezogenen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
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2.2 |
Keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung haben erhoben
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2.3 |
Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
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2.3.1 |
Landratsamt Traunstein, SG 4.40, untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 12.12.2016
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2.3.2 |
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016 Planung
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2.3.3 |
Achengruppe Kirchanschöring, Schreiben vom 01.12.2016
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2.3.4 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.11.2016
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2.3.5 |
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.12.2016
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2.3.6 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.12.2016
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2.3.7 |
Landratsamt Traunstein, SG 4.14 - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2016
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2.3.8 |
Deutsche Telekom, Schreiben vom 13.12.2016
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2.3.9 |
Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 22.12.2016
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3 |
16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortsteiles Untergeisenfelden Süd, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange – Auslegungsbeschluss
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3.1 |
Ergebnis der vorgezogenen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
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3.2 |
Keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung haben erhoben:
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3.3 |
Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
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3.3.1 |
Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 22.12.2016
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3.3.2 |
Landratsamt Traunstein, SG 4.14 - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2016
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3.3.3 |
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.12.2016
|
3.3.4 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.12.2016
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3.3.5 |
Achengruppe Kirchanschöring, Schreiben vom 01.12.2016
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3.3.6 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.11.2016
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3.3.7 |
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016
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4 |
Erlass einer Satzung zur Kostenerstattung von Feuerwehreinsätzen - Satzungsbeschluss
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5 |
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen, die keiner Geheimhaltung mehr bedürfen
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6 |
Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen
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1. Vereidigung der neu bestellten Feldgeschworenen und Ehrung eines ausgeschiedenen Feldgeschworenen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
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informativ
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1 |
Sachverhalt
Durch den 1. Bürgermeister wurde dem Gemeinderat mitgeteilt, dass derzeit folgende Feldgeschworene bestellt sind:
1. Herr Simon Schild, St.-Johann-Str. 11, geb. 17.02.1945
2. Herr Stefan Reschberger, Spannbruck 1, geb. 27.07.1951
3. Herr Andreas Mörtl, Hohenbergham 9, geb. 05.03.1963
4. Herr Andreas Lebacher, Hauptstr. 25, geb. 23.03.1957
5. Herr Josef Pallauf, Polsing 2, geb. 06.02.1955
In der Sitzung am 24.11.2016 wurden folgende Personen zu weiteren Feldgeschworenen bestellt, die zur heutigen Sitzung zur Ableistung des Amtseides erschienen sind:
1. Herr Georg Stockhammer, Engelschalling 4, geb. 24.12.1950
2. Herr Joachim Käs, Bahnhofstr. 19, geb. 17.06.1961
3. Herr Franz-Xaver Huber, Felln 1, geb. 02.03.1968
Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Abmarkungsgesetz – AbmG werden die Feldgeschworenen bei Übernahme ihrer Aufgaben durch den ersten Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, sowie zur Bewahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 AbmG vereinbart ist, in Eidesform wie folgt verpflichtet.
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten und Verschwiegenheit - so wahr mir Gott helfe.“
Im Anschluss fand die Verabschiedung des langjährigen Feldgeschworenen Korbinian Schönsmaul-Zeif statt. Bürgermeister Schild teilte den Anwesenden hierbei mit, dass Herr Schönsmaul-Zeif seit 30 Jahren das Amt des Feldgeschworenen mit großer Sorgfalt und absolutem Pflichtbewusstsein ausgefüllt hat.
Als Dank für die Ausfüllung dieses kommunalen Ehrenamtes überreichte Bürgermeister Schild dem Anwesenden die Ehrennadel in Gold mit Ehrenurkunde der Gemeinde Fridolfing.
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2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden Süd“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1849/1, 1850 und 1862 der Gemarkung Fridolfing, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange – Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
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19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Der Entwurf der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden“ hat inkl. der Begründung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 26.11.2016 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte gem. § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Auf die Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 29/2016 vom 26.11.2016 hingewiesen.
Das Ergebnis der frühzeitigen öffentlichen Auslegung liegt nun zur Abwägung vor.
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben; sonstige Äußerungen oder Einwendungen sind nicht bekannt geworden.
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2.1. Ergebnis der vorgezogenen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
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19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Sachverhalt
Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
Landratsamt Traunstein, SG 2.20 – Beitragsrecht
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2.2. Keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung haben erhoben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
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19.01.2017
|
ö
|
informativ
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2.2 |
Sachverhalt
- Landratsamt Traunstein, SG 3.36 – Untere Verkehrsbehörde, Schreiben vom 05.12.2016
- Landratsamt Traunstein, SG 4.16 – Wasserrecht/Bodenschutz, Schreiben v. 14.12.2016
- Staatliches Bauamt Traunstein, Schreiben vom 06.12.2016
- Bayernwerk AG, Schreiben v. 01.12.2016
- Landratsamt Traunstein, SG 4.41-T, untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016
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2.3. Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3 |
Sachverhalt
Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
(siehe Einzelbeschlüsse)
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Satzungsentwurf gemäß den Einzelbeschlüssen zu den Stellungnahmen anzupassen und anschließend förmlich öffentlich auszulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.1. Landratsamt Traunstein, SG 4.40, untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 12.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.1 |
Sachverhalt
Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings sollte das geplante Nebengebäude angesichts der Ortsrandausbildung weiter nach Norden verschoben werden und aufgrund der geplanten Grundstücksgrößen eine zusätzliche maximale Grundfläche (gem. Bestand) festgesetzt werden. Außerdem ist die Festlegung des unteren Bezugsmaßstabes zu unbestimmt, auf den nachfolgenden Auszug aus einem Gerichtsurteil des VG München darf verwiesen werden:
Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung vorgebracht. Aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen erscheint die Forderung nach Festsetzung einer maximalen Grundfläche für die geplante weitere Bebauung nachvollziehbar. Das Bestandsgebäude auf Fl.Nr. 1849/1 besitzt eine Grundfläche von ca. 170 m², somit wird vorgeschlagen, die maximale Grundfläche für Hauptgebäude auf 170 m² festzusetzen. Der Standort des Nebengebäudes ist mit dem Antragsteller abgesprochen, mit der festgesetzten Eingrünung wird der Ortsrand nach Ansicht der Verwaltung ausreichend ausgebildet.
Die Bezugspunkte zur Höhenlage sind, wie in der Stellungnahme gefordert, in die Planung aufzunehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Stellungnahme nach Einarbeitung der o.a. Änderungen ausreichend gewichtet wurde. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme derzeit nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016 Planung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
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19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.2 |
Sachverhalt
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellte Ortsteil Untergeisenfelden im Südosten geringfügig erweitert werden, um die Errichtung eines Einzelwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1849/1 der Gemarkung Fridolfing zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von insgesamt ca. 0,6 ha und umfasst die geplante Neubauparzelle, die westlich angrenzende bestehende Wohnbebauung, eine zur Gewinnung von Erdwärme genutzte private Grünfläche im Norden sowie eine Ausgleichsfläche im Osten. Dem gegenüber hat der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung eine Größe von ca. 0,3 ha, da dieser die bestehende Wohnbebauung im Westen, die bereits als Dorfgebiet dargestellt ist, nicht beinhaltet. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitpläne soll dieser als Dorfgebiet dargestellt werden.
Bewertung
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden-Süd“ stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Der Geltungsbereich grenzt im Osten an den Lehbach. Dieser ist im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern (IÜG) als wassersensibler Bereich und in der amtlichen Biotopkartierung erfasst. Wir bitten den Belangen des Hochwasser- sowie des Artenschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt Traunstein, untere Naturschutzbehörde) Rechnung zu tragen (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.2.5 G, 7.1.6 G).
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Fachbehörden sind im Verfahren selbst beteiligt und haben eigene Stellungnahmen abgegeben.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass aufgrund der Stellungnahme derzeit keine weitere Veranlassung besteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.3. Achengruppe Kirchanschöring, Schreiben vom 01.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
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2.3.3 |
Sachverhalt
Im Bereich der drei Grundstücke sind keine Trinkwasserleitungen vorhanden. Die drei ausgewiesenen Flächen müssen mit neuen Trinkwasserleitungen erschlossen werden, um die Versorgung mit Trinkwasser gewährleisten zu können. Ich bitte nachfolgende Hinweise zu beachten:
Leitungsgebundene Einrichtungen und Armaturen sind vom Vorhaben nicht negativ betroffen. Es bestehen somit keine Einwände gegen das Vorhaben.
Hinweise:
Bei den bezeichneten Flächen handelt es sich um hinterliegende Grundstücke ohne Trinkwasserleitungen. Um eine Trinkwasserversorgung installieren zu können, ist u.U. ein Asphaltaufbruch bzw. eine grabenlose Verlegetechnik sowie bei allen Parzellen eine überlange Anschlussleitung erforderlich. Ich bitte die Grundstückseigentümer hiervon zu unterrichten bzw. im Verfahren darauf hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise werden an die Eigentümer der betreffenden Grundstücke weitergeleitet.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Veranlassung besteht derzeit keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.11.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.4 |
Sachverhalt
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die o.g. Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gem. Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Grundstückseigentümer sind von der Meldepflicht evtl. im Rahmen künftiger Baumaßnahmen zu Tage tretender Bodendenkmäler zu unterrichten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die Grundstückseigentümer von der Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1-2 des Denkmalschutzgesetzes zu unterrichten sind. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.5. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.12.2016
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.5 |
Sachverhalt
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen an der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden-Süd“ grundsätzlich keine Einwände.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche weiterhin uneingeschränkt möglich sein muss. Geruchs- und Lärmemissionen, welche durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fläche entstehen können, sind von den Anwohnern zu dulden. Bei Einfriedungen und Bepflanzungen des neu ausgewiesenen Baugrundstückes ist darauf zu achten, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise sind im Rahmen einer künftigen Bebauung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme derzeit keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.6 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Fridolfing plant das Satzungsgebiet Untergeisenfelden Süd in Richtung Osten zu erweitern. Auf dem Grundstück 1849/1 soll ein weiteres Gebäude errichtet werden.
Im Osten des zu bebauenden Grundstückes befindet sich Wald i.S. d. Art. 2 Abs. 1 des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) Der betroffene Wald stockt entlang des Lehbachs. Er ist naturnah aus Eschen, Eichen, Bergahorn, Kirschen und Ulmen aufgebaut und als Biotop kartiert. Die Randbäume ragen weit in das Baugrundstück hinein. Die Endbaumhöhe der Bäume beträgt ca. 30 Meter.
Die Eschen sind von der Baumkrankheit Eschentriebsterben befallen. Die Eschen sind dementsprechend wenig stabil gegenüber Windwürfen, da der Anteil an Totholz und absterbenden Ästen sehr hoch ist. Mit Fortschreiten des Eschentriebsterbens erhöht sich die Gefahr für Menschen und Sachen durch umfallende Bäume und herabfallende Baumteile. Der betreffende Wald befindet sich im Eigentum des Antragstellers.
Zur Minimierung der Gefahr durch herabfallende Baumteile wird ein Abstand zwischen Gebäuden und Wald von einer Baumlänge (mind. 25 m) empfohlen. Bei einem Abstand zwischen Bauwerken und Wald von weniger als 10 m besteht weiterhin die Gefahr durch fallende Baumteile. Gegen die geplanten naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen (Entwicklung eines stufigen Waldsaumes) bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die geforderte, zweimalige Behandlung der Sträucher mit Wildverbissmitteln wird aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung als nicht notwendig erachtet.
Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das vorliegende Bauvorhaben keine Einwände.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung erhoben. Um die Gefahr von fallenden Bäumen und Baumteilen für die künftige Bebauung zu minimieren, ist die östliche Baugrenze so weit nach Westen zu verschieben, dass diese einen Mindestabstand von 25 m zum Waldrand einhält.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, die östliche Baugrenze so weit zu reduzieren, dass diese einen Mindestabstand von 25 m zum Waldrand einhält.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.7. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3.7 |
Sachverhalt
Wir bitten zu ergänzen, dass für die Bepflanzung der Ausgleichsflächen ausschließlich autochthones Pflanzmaterial (= Gehölze, die aus Samenmaterial angezogen wurden, das aus dem Naturraum stammt) verwendet werden soll. Vor der Bepflanzung der Ausgleichsflächen bitten wir um Mitteilung der Pflanzenliste und einen Nachweis der Verwendung von autochthoner Baumschulware.
Gemäß §15 Abs. 4 BNatSchG ist zur Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichsmaßnahme die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notwendig, wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinde befindet. Wir bitten um Übersendung eines Abdruckes der notariellen Beurkundung über die grundbuchrechtliche Sicherung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Verwendung autochthoner Baumschulware für die Bepflanzung ist in die Hinweise zum Bebauungsplan aufzunehmen, der Antragsteller ist auf die notarielle Sicherung der Ausgleichsflächen hinzuweisen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es wird beschlossen, dass die Pflicht zur Verwendung autochthoner Baumschulware in die Hinweise zur Satzung aufzunehmen ist. Weiter ist aufgrund der Stellungnahme derzeit nichts veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.8. Deutsche Telekom, Schreiben vom 13.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
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2.3.8 |
Sachverhalt
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (sh. Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicher zu stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise haben keinen Einfluss auf das Planaufstellungsverfahren, sind aber im Zuge einer künftigen Erschließung und Bebauung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass aufgrund der Stellungnahme keine Veranlassung für das Planaufstellungsverfahren besteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.3.9. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 22.12.2016
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
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2.3.9 |
Sachverhalt
Grundwasser/ Wasserversorgung
a) Grundwasser
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Gemäß Nr. 3.4 (Schutzgut Grundwasser) des Umweltberichtes ist hier jedoch mit einem hohen bzw. mittleren Grundwasserflurabstand zu rechnen.
Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
b) Wasserversorgung
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation
a) Oberflächengewässer
In der Nähe des geplanten Vorhabens verläuft der Lehbach (Gewässer III. Ordnung). Es ist nicht auszuschließen, dass bei entsprechenden Niederschlagsereignissen von diesem eine Überschwemmungsgefahr ausgeht.
b) Starkniederschläge
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionen auftreten. Dabei ist auch das von außen zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eigenverantwortlich Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.
Abwasserentsorgung
a) Schmutzwasser
Das Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Dabei ist ein Trennsystem vorzusehen (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
b) Niederschlagswasser
Unverschmutztes oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden: um Klär-anlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Gemeinde steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine flächenhafte Versickerung über geeignete Oberbodenschicht nicht möglich, so ist eine linienhafte/ linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen und Rigolen vorzuziehen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist grundsätzlich zu begründen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
Der Versieglung des Bodens ist entgegenzuwirken. Gering belastetes Niederschlagswasser sollte daher versickert werden (nach LfU Merk-blatt Nr. 4.312 und DWA-Blatt M 153). Entsprechend sind Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze, Terrassen etc. als befestigte Vegetationsflächen (z.B. Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine) oder mit versickerungsfähiger Pflanzendecke auszuführen. Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien < 50 m2 sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden. Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten. Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der DWA-Blätter A 1 38, A 1 17 und M 153 einzuhalten. Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen (Erschließungsstraße).
Zusätzliche Hinweise
a) Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird
hingewiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.
b) Altlastenverdachtsflächen
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasser-behandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.
Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Traunstein zu verständigen. Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit und SG 5.16 - Wasserrecht) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise sind in die Planung aufzunehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Planung zur Kenntnis und beschließt, dass nach Einarbeitung der genannten Hinweise derzeit keine weitere Veranlassung daraus besteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortsteiles Untergeisenfelden Süd, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange – Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortsteiles „Untergeisenfelden“ hat inkl. der Begründung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 26.11.2016 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte gem. § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Auf die Auslegung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Fridolfing Nr. 30/2016 vom 26.11.2016 hingewiesen.
Das Ergebnis der frühzeitigen öffentlichen Auslegung liegt nun zur Abwägung vor.
Gemeinderat Alois Reiter hat die Sitzung verlassen (19.29 Uhr).
Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB:
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben; sonstige Äußerungen oder Einwendungen sind nicht bekannt geworden.
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3.1. Ergebnis der vorgezogenen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.1 |
Sachverhalt
Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
Bayernwerk AG
Landratsamt Traunstein, SG 2.20 – Beitragsrecht
Landratsamt Traunstein SG 5.36 - Verkehrsrecht
Deutsche Telekom
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3.2. Keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung haben erhoben:
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
informativ
|
3.2 |
Sachverhalt
Staatliches Bauamt Traunstein, Schreiben vom 30.11.2016
Landratsamt Traunstein, SG 4.40 – untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 12.12.2016
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 09.12.2016
Landratsamt Traunstein, SG 4.41 T – untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben v. 25.11.2016
Landratsamt Traunstein, SG 4.16 – Wasserrecht/Bodenschutz, Schreiben v. 14.12.2016
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3.3. Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3 |
Sachverhalt
Folgende Stellungnahmen nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis:
(siehe Einzelbeschlüsse)
Beschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung entsprechend der gefassten Einzelbeschlüsse anzupassen und anschließend das Verfahren zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.1. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Schreiben vom 22.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.1 |
Sachverhalt
Bei der vorgesehenen 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Erweiterungsgebietes „Untergeisenfelden Süd“ ergeben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken. Die Ausweisung beinhaltet die Ausweisung eines Dorfgebietes (MD) gem. § 5 BauNVO für die Grundstücke 1849/1, 1850 und 1862 der Gemarkung Fridolfing. Die Aussagen, Informationen und Empfehlungen in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan „Untergeisenfelden Süd“ vom 22.12.2016 gelten inhaltlich auch im vorliegenden Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Hinweise in der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Untergeisenfelden Süd“ vom 22.12.2016 werden auch im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die in der Stellungnahme zum Bebauungsplan genannten Hinweise auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind. Weiter besteht zum derzeitigen Verfahrensstand keine weitere Veranlassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.2. Landratsamt Traunstein, SG 4.14 - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.2 |
Sachverhalt
Wir bitten zu ergänzen, dass für die Bepflanzung der Ausgleichsflächen ausschließlich autochthones Pflanzmaterial (= Gehölze, die aus Samenmaterial angezogen wurden, das aus dem Naturraum stammt) verwendet werden soll. Vor der Bepflanzung der Ausgleichsflächen bitten wir um Mitteilung der Pflanzenliste und einen Nachweis der Verwendung von autochthoner Baumschulware.
Gemäß §15 Abs. 4 BNatSchG ist zur Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichsmaßnahme die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notwendig, wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinde befindet. Wir bitten um Übersendung eines Abdruckes der notariellen Beurkundung über die grundbuchrechtliche Sicherung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Verwendung autochthoner Baumschulware für die Bepflanzung ist in die Hinweise zum Bebauungsplan aufzunehmen, der Antragsteller ist auf die notarielle Sicherung der Ausgleichsflächen hinzuweisen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es wird beschlossen, dass die Pflicht zur Verwendung autochthoner Baumschulware in die Hinweise zur Satzung aufzunehmen ist. Weiter ist aufgrund der Stellungnahme derzeit nichts zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.3. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.3 |
Sachverhalt
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen an der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden-Süd“ grundsätzlich keine Einwände.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche weiterhin uneingeschränkt möglich sein muss. Geruchs- und Lärmemissionen, welche durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fläche entstehen können, sind von den Anwohnern zu dulden. Bei Einfriedungen und Bepflanzungen des neu ausgewiesenen Baugrundstückes ist darauf zu achten, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise sind im Rahmen einer künftigen Bebauung zu beachten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme derzeit keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.12.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.4 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Fridolfing plant das Satzungsgebiet Untergeisenfelden Süd in Richtung Osten zu erweitern. Auf dem Grundstück 1849/1 soll ein weiteres Gebäude errichtet werden.
Im Osten des zu bebauenden Grundstückes befindet sich Wald i.S. d. Art. 2 Abs. 1 des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) Der betroffene Wald stockt entlang des Lehbachs. Er ist naturnah aus Eschen, Eichen, Bergahorn, Kirschen und Ulmen aufgebaut und als Biotop kartiert. Die Randbäume ragen weit in das Baugrundstück hinein. Die Endbaumhöhe der Bäume beträgt ca. 30 Meter.
Die Eschen sind von der Baumkrankheit Eschentriebsterben befallen. Die Eschen sind dementsprechend wenig stabil gegenüber Windwürfen, da der Anteil an Totholz und absterbenden Ästen sehr hoch ist. Mit Fortschreiten des Eschentriebsterbens erhöht sich die Gefahr für Menschen und Sachen durch umfallende Bäume und herabfallende Baumteile. Der betreffende Wald befindet sich im Eigentum des Antragstellers.
Zur Minimierung der Gefahr durch herabfallende Baumteile wird ein Abstand zwischen Gebäuden und Wald von einer Baumlänge (mind. 25 m) empfohlen. Bei einem Abstand zwischen Bauwerken und Wald von weniger als 10 m besteht weiterhin die Gefahr durch fallende Baumteile. Gegen die geplanten naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen (Entwicklung eines stufigen Waldsaumes) bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die geforderte, zweimalige Behandlung der Sträucher mit Wildverbissmitteln wird aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung als nicht notwendig erachtet.
Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das vorliegende Bauvorhaben keine Einwände.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine grundsätzlichen Einwendungen vorgebracht. Um die Gefahr von fallenden Bäumen und Baumteilen für die künftige Bebauung zu minimieren, ist die Baufläche so zu reduzieren, dass diese einen Mindestabstand von 25 m zum Waldrand einhält.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass ein Hinweis auf die Gefahr von fallenden Bäumen und Baumteilen in die Satzung aufzunehmen ist. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme derzeit nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.5. Achengruppe Kirchanschöring, Schreiben vom 01.12.2016
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.5 |
Sachverhalt
Im Bereich der drei Grundstücke sind keine Trinkwasserleitungen vorhanden. Die drei ausgewiesenen Flächen müssen mit neuen Trinkwasserleitungen erschlossen werden, um die Versorgung mit Trinkwasser gewährleisten zu können. Ich bitte nachfolgende Hinweise zu beachten:
Leitungsgebundene Einrichtungen und Armaturen sind vom Vorhaben nicht negativ betroffen. Es bestehen somit keine Einwände gegen das Vorhaben.
Hinweise:
Bei den bezeichneten Flächen handelt es sich um hinterliegende Grundstücke ohne Trinkwasserleitungen. Um eine Trinkwasserversorgung installieren zu können, ist u.U. ein Asphaltaufbruch bzw. eine grabenlose Verlegetechnik sowie bei allen Parzellen eine überlange Anschlussleitung erforderlich. Ich bitte die Grundstückseigentümer hiervon zu unterrichten bzw. im Verfahren darauf hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Hinweise werden an die Eigentümer der betreffenden Grundstücke weitergeleitet.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Weitere Veranlassung besteht derzeit keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.11.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.6 |
Sachverhalt
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die o.g. Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gem. Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Grundstückseigentümer sind von der Meldepflicht evtl. im Rahmen künftiger Baumaßnahmen zu Tage tretender Bodendenkmäler zu unterrichten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die Grundstückseigentümer von der Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1-2 des Denkmalschutzgesetzes zu unterrichten sind. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme keine.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3.7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
3.3.7 |
Sachverhalt
Planung
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellte Ortsteil Untergeisenfelden im Südosten geringfügig erweitert werden, um die Errichtung eines Einzel-wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1849/1 der Gemarkung Fridolfing zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von insgesamt ca. 0,6 ha und umfasst die geplante Neubauparzelle, die westlich angrenzende bestehende Wohnbebauung, eine zur Gewinnung von Erdwärme genutzte private Grünfläche im Norden sowie eine Ausgleichsfläche im Osten. Dem gegenüber hat der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung eine Größe von ca. 0,3 ha, da dieser die bestehende Wohnbebauung im Westen, die bereits als Dorfgebiet dargestellt ist, nicht beinhaltet. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitpläne soll dieser als Dorfgebiet dargestellt werden.
Bewertung
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Erweiterung des Bebauungsplanes „Untergeisenfelden-Süd“ stehen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Der Geltungsbereich grenzt im Osten an den Lehbach. Dieser ist im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern (IÜG) als wassersensibler Bereich und in der amtlichen Biotopkartierung erfasst. Wir bitten den Belangen des Hochwasser- sowie des Artenschutzes in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt Traunstein, untere Naturschutzbehörde) Rechnung zu tragen (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.2.5 G, 7.1.6 G).
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die genannten Fachbehörden sind im Verfahren selbst beteiligt und haben eigene Stellungnahmen abgegeben.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass aufgrund der Stellungnahme derzeit keine weitere Veranlassung besteht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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4. Erlass einer Satzung zur Kostenerstattung von Feuerwehreinsätzen - Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Die Gemeinden sind nach Art. 28 BayFwG gehalten die durch Feuerwehreinsätze entstandenen Kosten im Rahmen der vorrangigen Einnahmebeschaffung vor den allgemeinen Steuermitteln zu erheben (Art. 62 GO).
Mit Schreiben vom 08.06.2015 und 04.07.2016 durch das Landratsamt Traunstein, SG Allgemeine Kommunalaufsicht, wurde die Gemeinde Fridolfing erneut gebeten das Thema Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze und den eventuellen Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung nochmals im Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.
Bereits in der Sitzung vom 07.05.2015 wurde beschlossen, zunächst mit der Einführung einer Feuerwehrgebührensatzung abzuwarten, bis die Anzahl und die Art der abzurechnenden Einsätze ermittelt sind.
Nach erster Prüfung wären für den Zeitraum 2015 für den Bereich FFW Fridolfing 41 Fälle und für den Bereich der FFW Pietling 35 Fälle auszuwerten und evtl. abzurechnen.
Für 2016 stehen 36 Fälle für Fridolfing und 25 Fälle für Pietling zur Auswertung und Abrechnung an.
Es wurden aufgrund der genannten Beschlussfassung alle bei der ILS-Traunstein hinterlegten Einsatzberichte für das Jahr 2015 und 2016 gesichtet und mit den jeweiligen Kommandanten besprochen. Bei dieser Durchsicht trat hervor, dass mehrere Leistungen der beiden Feuerwehren nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG abrechenbar wären. Dies sind Beispielhaft: Ölspuren, Verkehrsunfälle (abz. Kosten für Personenrettung), Fehlalarme von BMA und Sicherheitswachen.
In der Vergangenheit wurden Einsatzkosten durch die Gemeindekasse lediglich nach den Pauschalsätzen des Bayerischen Gemeindetags abgerechnet.
Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält bereits eine Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach Pauschalsätzen festzusetzen. Dies ist jedoch nur auf Grundlage einer Kostensatzung statthaft. Damit wird einem dringenden Bedürfnis in der Praxis Rechnung getragen: Bei der Abrechnung von Feuerwehrdienstleistungen durch die Gemeinde stellt sich nämlich heraus, dass die Ermittlung des genauen Umfangs der Aufwendungen, die durch das Tätigwerden der Feuerwehren entstanden sind, einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Verwaltung muss auf der Grundlage des vom Kommandanten abgelieferten Berichts die Kosten zusammenstellen, die der Gemeinde entstanden sind. Im Einsatzbericht sind jedoch lediglich die eingesetzten Fahrzeuge und Gerätschaften sowie die Anzahl der beteiligten Feuerwehrdienstleistenden und die Dauer ihrer Tätigkeit vermerkt. Um den Umfang der Aufwendungen festlegen zu können, muss die Verwaltung -auf Grundlage der im Einsatzbericht genannten daten- beispielsweise den Benzin- und Ölverbrauch der Fahrzeuge, den Verbrauch an Löschmitteln und mögliche Ersatzansprüche nach Art. 9 und 10 BayFwG der Feuerwehrdienstleistenden und/oder ihrer privater Arbeitgeber abfragen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand steht in vielen Fällen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen, die die Gemeinde durch den Leistungsbescheid erzielen kann. Um der Verwaltung die Abrechnung der Dienstleistungen der Feuerwehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, über entsprechende Kostensatzungen Pauschalsätze für die Leistungen ihrer Feuerwehren festzusetzen und damit eine vereinfachte Kostenermittlung und -abrechnung durchzuführen. Ohne Kostensatzung ist die Heranziehung der Pauschalsätze nach dem Muster des Bayerischen Gemeindetages nicht zulässig.
Bereits in der Sitzung vom 24.11.2016 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass die Verwaltung den Entwurf einer Satzung für den Aufwendungs- und Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen erstellen soll. In einer folgenden Sitzung solle über den Entwurf der Kostensatzung erneut öffentlich beraten und abschließend über deren Erlass abgestimmt werden.
Das ausgearbeitete Satzungsmuster, welches bereits mit der Kommunalaufsicht am Landratsamt Traunstein abgestimmt ist, wurde den Gemeinderatsmitgliedern samt Anlagen mit der Ladung zugesandt.
In der darauffolgenden Diskussion wurde eingewandt, dass ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende aufgrund dieser Regelung nun belastet würden und das ehrenamtliche Engagement somit zurückgehen könnte. Seitens der Verwaltung wurde verdeutlicht, dass nicht der Erlass dieser Kostensatzung eine Abrechnung ermögliche, sondern dass dies bereits schon vorher aufgrund der gesetzlichen Maßgabe des Art. 28 BayFwG durchzuführen gewesen sei.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
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5. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen, die keiner Geheimhaltung mehr bedürfen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
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informativ
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5 |
Sachverhalt
Gemeinderatssitzung vom 24.11.2016
1. Personalangelegenheiten - Einstellung einer Berufspraktikantin für das Jahr 2017/2018 in der Offenen Ganztagsschule
Der Gemeinderat hat beschlossen, dem 1. Bürgermeister die Einstellung von Frau Sarah Freimanner als Erzieher im Anerkennungsjahr 2017/2018 vorzuschlagen.
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6. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
|
19.01.2017
|
ö
|
informativ
|
6 |
Datenstand vom 19.01.2023 09:09 Uhr