Datum: 18.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 21:13 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 09.11.2017, 30.11.2017 und 14.12.2017
2 Bayer. Breitbandförderprogramm – Vorstellung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und Auftragsvergabe für den weiteren Aus- und Aufbau eines NGA-Netzes
3 Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Fridolfing Nord hinsichtlich der zu überbauenden Grundflächen für den Bereich der 12. Änderung sowie im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1286/21, 1286/14, 1271/2 und 1271/3; Aufstellungsbeschluss
4 Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Pietling - Fürsterstraße im Bereich des Grundstückes FlNr. 79/T der Gemarkung Pietling; Aufstellungsbeschluss
5 Stromliefervertrag 2020 bis 2022 – Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern
6 Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 09.11.2017, 30.11.2017 und 14.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 1

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt musste auf die nächste Sitzung verschoben werden, da dem Gemeinderat die zu genehmigenden Sitzungsniederschriften nicht im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden.

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2. Bayer. Breitbandförderprogramm – Vorstellung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und Auftragsvergabe für den weiteren Aus- und Aufbau eines NGA-Netzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Himmelstoß von der Fa. IK-T Manstorfer und Hecht, Regensburg erschienen, um den Gemeinderat über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zum Aus- und Aufbau eines NGA-Netzes in weiteren Teilgebieten der Gemeinde Fridolfing zu informieren.

Im Markterkundungsverfahren (Breitbandausbau ohne finanzielle Beteiligung Dritter) ist ein Eigenausbauangebot eines Netzbetreibers eingegangen. Dieses wurde im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Im Zuge des Auswahlverfahrens (Breitbandausbau mit finanzieller Beteiligung Dritter) wurden Angebote für die Breitbandversorgung der unterversorgten Ortsteile

  • EG   1 – Seebach (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   2 – Hornis, Plossau, Polsing (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   3 – Brunn (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   4 – Dietwies (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   5 – Fürst (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   6 – Pirach (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   7 – Gierling, Enhub (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   8 – Kleineich, Lieseich (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG   9 -  Rautenham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 10 – Öd (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 11 – Forst (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 12 – Hohenbergham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 13 – Hohenbergham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 14 – Kumberg (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 15 – Winkeln (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 16 – Wiesmann, Pulharting, Wimm, Schifferleiten (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s
upload)
  • EG 17 – Glatzenberg (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 18 – Stief (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 19 – Langesöd (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 20 – Obergeisenfelden (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
  • EG 21 – Fridolfing Mitte Tittmoninger Straße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
  • EG 22 – Fridolfing Mitte Niederaustraße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
  • EG 23 – Fridolfing Mitte Laufener Straße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
  • EG 24 – Fridolfing Mitte Gartenweg (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
  • EG 25 – Fridolfing Mitte Salzachstraße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)

eingefordert.

Auf dieses Auswahlverfahren, das bis 05.12.2017 befristet war, ist lediglich eine Offerte von Seiten der Telekom Deutschland GmbH eingegangen.

Angebot der Telekom Deutschland GmbH
Von Seiten der Telekom Deutschland GmbH wurde mit Schreiben vom 27.11.2017 mitgeteilt, dass ein Breitbandausbau mit Glasfasertechnik (FTTH und FTTC) möglich wäre.

Beihilfebedarf
Die kumulierte Wirtschaftlichkeitslücke über den Zweckbindungszeitraum von 7 Jahren beträgt 962.031,00 € (Gesamtangebot). Diese Deckungslücke ist von der Kommune als Beihilfe zu tragen. Mehrwertsteuer fällt derzeit bei Beihilfe nicht an. Die Deckungslücke setzt sich zusammen aus den Anschaffungskosten einschließlich der laufenden Betriebskosten über den Zweckbindungszeitraum abzüglich der laufenden Einnahmen über den Zweckbindungszeitraum.

Das eingegangene Angebot wurde hinsichtlich der Erfüllung der definierten Ausschreibungsanforderungen und der Anforderungen gemäß Breitbandrichtlinie geprüft. Das vorliegende Angebot der Telekom Deutschland GmbH erfüllt die Anforderungen vollumfänglich. Da das Telekom-Angebot das einzige Angebot ist, entfällt eine vergleichende Bewertung.

Im Verlaufe der anschließenden Diskussion wurde durch den 1. Bürgermeister bestätigt, dass im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen im Gemeindegebiet bereits vorsorglich Leerrohre für die Breitbandversorgung verlegt werden. Weiter wurde nachgefragt, ob für die großen Ortsteile Fridolfing, Götzing und Pietling eine Planung für die künftige Glasfaserversorgung besteht. Hierzu teilte Herr Himmelstoß mit, dass man hierfür einen Masterplan erstellen könnte, der auch im Rahmen des Bundesprogrammes  förderfähig wäre.

Beschluss

Der Gemeinderat entscheidet sich für das Angebot der Firma Telekom Deutschland GmbH zum technischen Breitbandausbau in den o.g. Erschließungsgebieten 1 bis 25 mit einem Deckungsbeitrag in Höhe von 962.031,00 €.

Dieser Betrag teilt sich auf in
  • Förderung durch den Höfebonus        769.625,00 €
  • Eigenanteil der Gemeinde                192.406,00 €.

Die vorgesehene Auswahl des Netzbetreibers steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesnetzagentur zum Kooperationsvertrag und der Bewilligung der staatlichen Förderung gemäß Breitbandrichtlinie.

Die Verwaltung wird beauftragt, baldmöglichst den entsprechenden Zuwendungsantrag gemäß der Breitbandrichtlinie einzureichen und die notwendigen Breitbandausbauverträge abzuschließen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, einen Masterplan für die künftige Ausrichtung der Breitbanderschließung zu entwerfen und die hierfür evtl. zur Verfügung stehenden Fördermittel aus dem Bundesprogramm abzurufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Fridolfing Nord hinsichtlich der zu überbauenden Grundflächen für den Bereich der 12. Änderung sowie im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1286/21, 1286/14, 1271/2 und 1271/3; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 3

Sachverhalt

  1. Laut rechtskräftigem Bebauungsplan „Fridolfing-Nord“ in der Fassung vom 04.10.2007 (12. Änderung für den Bereich südlich der Törringstraße) ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung die Grundfläche je Einzelhäuser auf max. 150 m² und je Doppelhaushälfte auf max. 100 m² beschränkt. Im Urplan und den Änderungen 1 bis 11 für die weiteren Gebiete des Geltungsbereiches) ist dagegen meist nur eine GRZ, also keine absolute Grundfläche, festgelegt. Die genannte Festsetzung verhindert generell eine eigentlich gewünschte und vom Gesetzgeber auch geforderte Nachverdichtung, die aufgrund teilweiser großer Grundstücke im Gebiet grundsätzlich leicht möglich wäre. Diverse Vorhaben kollidieren immer wieder mit der genannten Festsetzung, so möchte z. B. der Eigentümer des Anwesens Törringstraße 17 die best. Garage nach Beseitigung neu errichten und in diesem Zuge das OG als Wohnfläche mitnutzen. In diesem Fall greift jedoch die Obergrenze der 150 m² (geplant ca. 180 m²). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist laut Landratsamt Traunstein nicht möglich, da hier die Grundzüge der Planung berührt seien. Gemäß einer Abstimmung mit Herrn Kreisbaumeister Seeholzer wird angeraten, den Bebauungsplan in diesem Punkt zu ändern. Die Möglichkeiten für maßvolle Nachverdichtungen werden seitens des Landratsamtes ausdrücklich befürwortet. Es wird vorgeschlagen, künftig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festzulegen, wie sie auch im Umfeld und z. B. im neuen Bebauungsplan Dietwies West II gilt.

  1. Für das Grundstück FlNr. 1286/21 an der Obermühlstraße liegt eine Anfrage für eine Wohnbebauung vor. Hier gilt die Urfassung des Bebauungsplanes vom 22.03.1960 (Ausschnitt Anlage), in der u. a. eine zwingende Baulinie (rot), eine seitliche Baugrenze (lila) sowie eine Straßenbegrenzungslinie (grün) festgesetzt sind. Aus der digitalen Flurkarte (Anlage) sind der derzeitige Grundstückszuschnitt sowie die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in der Urfassung nicht mehr vollziehbar ist und daher ebenfalls zu ändern wäre, wobei hier aufgrund der Umgebungsbebauung die Dachneigung (DN) auf max. 27° zu begrenzen wäre. Da für die weiteren Grundstücke FlNrn. 1271/2, 1271/3 und 1286/14 ebenfalls noch der Urplan gilt, wird vorgeschlagen, diese Grundstücke in die Änderung einzubeziehen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und befürwortet die Änderung gemäß Sachverhalt Nr. 1.
Weiterhin besteht damit Einverständnis, die Grundstücke gemäß Sachverhalt Nr. 2 in die Änderung miteinzubeziehen.
Das Verfahren ist gemäß § 13 a) BauGB durchzuführen (Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Pietling - Fürsterstraße im Bereich des Grundstückes FlNr. 79/T der Gemarkung Pietling; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 4

Sachverhalt

Für das Grundstück FlNr. 79/T der Gemarkung Pietling an der Fürster Straße wurde eine Anfrage für eine Wohnbebauung vorgelegt.
Das Grundstück liegt zwar innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Pietling-Fürsterstraße“ in der Fassung vom 27.02.1996, ist dort aber als nicht bebaubare Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
Aus ortsplanerischer Sicht erscheint eine Bebauung an dieser Stelle grundsätzlich denkbar; auch die vorhandene Erschließung spricht für eine Bebauung.
Im gültigen FNP ist die Fläche bereits als Dorfgebiet (MD) dargestellt und somit für eine mögliche Bebauung vorbereitet.
Da an der bestehenden Hofstelle weiterhin Rinderhaltung stattfindet, müsste zur Prüfung der Verträglichkeit voraussichtlich ein Geruchsgutachten beigebracht werden. Dem Eigentümer ist dies bekannt; ebenso ist ihm bekannt, dass er hierfür die Kosten zu tragen hätte.
Die bestehenden Versorgungsleitungen im bzw. am Grundstück müssen entsprechend beachtet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und befürwortet grundsätzlich die Änderung.
Die Kosten für das nötige Gutachten und die Bauleitplanung sind vom Antragsteller zu tragen.
Das Verfahren ist nach § 13 a) bzw.  § 13 b) BauGB ohne förmliche Umweltprüfung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Stromliefervertrag 2020 bis 2022 – Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 5

Sachverhalt

Durch den 1. Bürgermeister wurde dem Gemeinderat mitgeteilt, dass die KUBUS Kommunalberatung mit Schreiben vom 06.11.2017 der Gemeinde wieder die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 angeboten hat.

Weiter teilte Bürgermeister Schild mit, dass zur Verfahrenserleichterung und zur Zeitersparnis bei der Organisation der Strombündelausschreibung im Rahmen der letzten Ausschreibung für die Jahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS geschlossen wurden.

Die KUBUS Kommunalberatung erbringt die Leistung wie bisher in Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag.

Von Seiten der KUBUS wurde darum gebeten, zu entscheiden, ob Normalstrom oder 100% Ökostrom ausgeschrieben werden soll. Bei Ökostrom gibt es zudem die Wahl zwischen 100% Ökostrom ohne Neuanlagenquote oder 100% Ökostrom mit Neuanlagenquote.

a) Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

§ 1 - Anforderung an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

  1. Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist
a)        Strom, der in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils aus Pumpstrom,
b)        der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
c)        der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

  1. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß S 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBI. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des S 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABI. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

  1. Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

  1. Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
- Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh

b) Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

§ 1 - Anforderung an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1)        Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
(2)        Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß S 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBI. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des S 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABI. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

(3)        Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

(4)        Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

(5)        Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.


§ 2 - Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen

(1)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

  1. Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die
  • bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
  • bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

(3)        Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt
  • 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
  • 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
lag.

(4)        Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in S 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

(5)        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
- Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh
- Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh

Weiter wurde durch die KUBUS darum gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.

Die Verwaltung hat im Rahmen der Datenerfassung noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis 2022 die Ausschreibungsvariante „100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote“ zu wählen. Aufgrund des negativen Abstimmungsergebnisses wird diese Ausschreibungsvariante nicht gewählt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 10

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis 2022 die Ausschreibungsvariante „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ zu wählen.

Die Ausschreibung der leistungsgemessenen Anlagen, der Straßenbeleuchtungsanlagen und der Heizanlagen ist in separaten Losen durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Die Verwaltung wird weiterhin beauftragt, für den nächsten Ausschreibungszeitraum zu prüfen, ob die Vorlage eines Regionalausweises im Rahmen der Bündelausschreibung gefordert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist im Gemeinderat darüber zu entscheiden, ob der vorhandene Dienstleistungsvertrag mit der KUBUS fristgerecht für den nächsten Ausschreibungszeitraum aufgekündigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

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6. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 6

Sachverhalt

- Kein Anfall -

Datenstand vom 20.07.2018 08:34 Uhr