Datum: 18.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 21:13 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 09.11.2017, 30.11.2017 und 14.12.2017
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 1 |
Sachverhalt
2. Bayer. Breitbandförderprogramm – Vorstellung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und Auftragsvergabe für den weiteren Aus- und Aufbau eines NGA-Netzes
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 2 |
Sachverhalt
- EG 1 – Seebach (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 2 – Hornis, Plossau, Polsing (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 3 – Brunn (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 4 – Dietwies (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 5 – Fürst (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 6 – Pirach (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 7 – Gierling, Enhub (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 8 – Kleineich, Lieseich (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 9 - Rautenham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 10 – Öd (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 11 – Forst (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 12 – Hohenbergham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 13 – Hohenbergham (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 14 – Kumberg (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 15 – Winkeln (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 16 – Wiesmann, Pulharting, Wimm, Schifferleiten (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s
- EG 17 – Glatzenberg (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 18 – Stief (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 19 – Langesöd (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 20 – Obergeisenfelden (100 Mbit/s download, 10 Mbit/s upload)
- EG 21 – Fridolfing Mitte Tittmoninger Straße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
- EG 22 – Fridolfing Mitte Niederaustraße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
- EG 23 – Fridolfing Mitte Laufener Straße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
- EG 24 – Fridolfing Mitte Gartenweg (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
- EG 25 – Fridolfing Mitte Salzachstraße (50 bzw. 30 Mbit/s download, 2 Mbit/s upload)
Beschluss
- Förderung durch den Höfebonus 769.625,00 €
- Eigenanteil der Gemeinde 192.406,00 €.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
3. Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Fridolfing Nord hinsichtlich der zu überbauenden Grundflächen für den Bereich der 12. Änderung sowie im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1286/21, 1286/14, 1271/2 und 1271/3; Aufstellungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 3 |
Sachverhalt
- Laut rechtskräftigem Bebauungsplan „Fridolfing-Nord“ in der Fassung vom 04.10.2007 (12. Änderung für den Bereich südlich der Törringstraße) ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung die Grundfläche je Einzelhäuser auf max. 150 m² und je Doppelhaushälfte auf max. 100 m² beschränkt. Im Urplan und den Änderungen 1 bis 11 für die weiteren Gebiete des Geltungsbereiches) ist dagegen meist nur eine GRZ, also keine absolute Grundfläche, festgelegt. Die genannte Festsetzung verhindert generell eine eigentlich gewünschte und vom Gesetzgeber auch geforderte Nachverdichtung, die aufgrund teilweiser großer Grundstücke im Gebiet grundsätzlich leicht möglich wäre. Diverse Vorhaben kollidieren immer wieder mit der genannten Festsetzung, so möchte z. B. der Eigentümer des Anwesens Törringstraße 17 die best. Garage nach Beseitigung neu errichten und in diesem Zuge das OG als Wohnfläche mitnutzen. In diesem Fall greift jedoch die Obergrenze der 150 m² (geplant ca. 180 m²). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist laut Landratsamt Traunstein nicht möglich, da hier die Grundzüge der Planung berührt seien. Gemäß einer Abstimmung mit Herrn Kreisbaumeister Seeholzer wird angeraten, den Bebauungsplan in diesem Punkt zu ändern. Die Möglichkeiten für maßvolle Nachverdichtungen werden seitens des Landratsamtes ausdrücklich befürwortet. Es wird vorgeschlagen, künftig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festzulegen, wie sie auch im Umfeld und z. B. im neuen Bebauungsplan Dietwies West II gilt.
- Für das Grundstück FlNr. 1286/21 an der Obermühlstraße liegt eine Anfrage für eine Wohnbebauung vor. Hier gilt die Urfassung des Bebauungsplanes vom 22.03.1960 (Ausschnitt Anlage), in der u. a. eine zwingende Baulinie (rot), eine seitliche Baugrenze (lila) sowie eine Straßenbegrenzungslinie (grün) festgesetzt sind. Aus der digitalen Flurkarte (Anlage) sind der derzeitige Grundstückszuschnitt sowie die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in der Urfassung nicht mehr vollziehbar ist und daher ebenfalls zu ändern wäre, wobei hier aufgrund der Umgebungsbebauung die Dachneigung (DN) auf max. 27° zu begrenzen wäre. Da für die weiteren Grundstücke FlNrn. 1271/2, 1271/3 und 1286/14 ebenfalls noch der Urplan gilt, wird vorgeschlagen, diese Grundstücke in die Änderung einzubeziehen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
4. Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Pietling - Fürsterstraße im Bereich des Grundstückes FlNr. 79/T der Gemarkung Pietling; Aufstellungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 4 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
5. Stromliefervertrag 2020 bis 2022 – Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 5 |
Sachverhalt
- Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
- Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß S 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBI. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des S 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABI. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.
- Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.
- Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
- Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
- Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die
- bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
- bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
- 4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
- 6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 10
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7
6. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 18.01.2018 | ö | 6 |
Sachverhalt