Datum: 18.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:14 Uhr bis 22:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.12.2023
2 Kindertageseinrichtungen - Neuerlass der Kindergartensatzung zum 01.02.2024
3 Jahresrechnung 2020 - Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen und Feststellung der Jahresrechnung 2020
4 Jahresabschluss erweiterter Regiebetrieb Abwasser 2020 - Feststellung des Ergebnisses 2020
5 Jahresrechnung kameraler Haushalt 2020 und Jahresabschluss erweiterter Regiebetrieb Abwasser 2020 - Entlastung des Ersten Bürgermeisters
6 Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 21.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 1

Sachverhalt

Bürgermeister Schild teilt dem Gemeinderat mit, dass gem. § 31 Abs. 4 Geschäftsordnung i.V.m. Art. 54 Abs. 2 GO die Niederschrift vom 21.12.2023 zu genehmigen ist.

Beschluss

Nachdem keine Einwände vorgetragen wurden, wurde die Sitzungsniederschrift vom 21.12.2023 ohne Gegenstimme genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Kindertageseinrichtungen - Neuerlass der Kindergartensatzung zum 01.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 2

Sachverhalt

Von Seiten der Verwaltung wird mitgeteilt, dass die bestehende Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung) aufgehoben werden sollte. Grund hierfür ist die Tatsache, dass mit dem Waldkindergarten WaldWurzel und der Kinderkrippe Regenbogen inzwischen zwei weitere gemeindliche Kindertageseinrichtungen bestehen und diese in die neue Benutzungssatzung mit aufgenommen werden müssten.

Der Entwurf der neuen Satzung wurde dem Gemeinderat mit der Ladung für die heutige Sitzung vollinhaltlich bekannt gegeben. Bürgermeister Schild erklärte, dass aufgrund der zurzeit geltenden rechtlichen Vorgaben auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden. 

Der Gemeinderat beschließt die Satzung wie vorliegend zu genehmigen. Die Satzung bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

II/1-0280


Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen 
der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)


Die Gemeinde Fridolfing erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) folgende Satzung:


Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeines

§ 1        Gesetzliche Grundlagen, öffentliche Einrichtung
§ 2        Personal
§ 3        Benutzungsgebühren und Verpflegung
§ 4        Elternbeirat

Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 5        Antrag zur Aufnahme
§ 6        Aufnahme
§ 7        Ablehnung oder Widerruf der Aufnahme




Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss

§ 8        Abmeldung
§ 9        Ausschluss

Vierter Teil: Besuchsregelungen

§ 10        Krankheit
§ 11        Öffnungszeiten
§ 12         Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

Fünfter Teil: Sonstiges, Schlussbestimmungen

§ 13        Betreuung auf dem Wege
§ 14        Unfallversicherungsschutz
§ 15        Aufsichtspflicht
§ 16        Haftung
§ 17        Inkrafttreten



Erster Teil: Allgemeines

§ 1

Gesetzliche Grundlagen, öffentliche Einrichtung

(1)        Die Gemeinde Fridolfing betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig. Das Benutzungsverhältnis in diesen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich.

(2)        Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Fridolfing sind der Gemeindekindergarten Regenbogen, die Kinderkrippe Regenbogen und der Waldkindergarten WaldWurzel.

(3)        Das Betriebsjahr beginnt am 01.09. des Kalenderjahres und dauert bis zum 31.08. des Folgejahres.

(4)        Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Personal

(1)        Die Gemeinde Fridolfing stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal zur Verfügung.

(2)        Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Fridolfing wird durch den Einsatz von qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG gewährleistet.

§ 3

Benutzungsgebühren

Die Gemeinde Fridolfing erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesreinrichtungen(Kindergarten-Gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4

Elternbeirat

(1)        In allen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Fridolfing ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2)        Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus dem Art. 14 BayKiBiG.


Zweiter Teil: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 5

Antrag zur Aufnahme

(1)        Für das kommende Betreuungsjahr wird jeweils ein Termin zur Anmeldung bekannt gegeben. Bei Anmeldungen während des laufenden Betreuungsjahres ist der Antrag zur Aufnahme für die Kindergärten und Kinderkrippe schriftlich bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu stellen.

(2)        Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die/der Antragsteller/-in hat dabei wahrheitsgemäße Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Dabei hat sie/er Unterlagen und Nachweise beizubringen, die von der Gemeinde Fridolfing aufgrund des BayKiBiGs zur Geltendmachung der kinderbezogenen Förderung gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden (z.B. Nachweis der Migrationseigenschaft, Masern-Immunität, Vorlage des Nachweisheftes für Vorsorgeuntersuchung etc.).

(3)        Bei der Antragsstellung haben die/der Personensorgeberechtigte die gewünschte Buchungszeit für das kommende Betreuungsjahr von Umfang und Lage her schriftlich anzugeben. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt.

(4)        Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden nicht entgegengenommen.


§ 6

Aufnahme

(1)        Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde Fridolfing im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe dieser Satzung. Die Kindertageseinrichtung teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.

(2)        Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht ausreichend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde Fridolfing wohnenden Kindern nach folgenden Kriterien getroffen:

a)        für Kinderkrippenplätze (Kinder ab vollendetem ersten Lebensjahr):
1.        Kinder, deren Personensorgeberechtigte/r alleinerziehend und erwerbstätig ist;
2.        Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden;
3.        Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide gleichzeitig zur gebuchten Zeit erwerbstätig sind;
4.        Kinder, welche ein Geschwisterkind in der gleichen Kindertageseinrichtung haben;
5.        Kinder, entsprechend ihrem Geburtsdatum (ältere Kinder haben Vorrang).

b)        für Kindergartenplätze (Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung):
1.        Kinder, welche im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
2.        Kinder, deren Personensorgeberechtigte/r alleinerziehend und erwerbstätig ist;
3.        Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden;
4.        Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide gleichzeitig zur gebuchten Zeit erwerbstätig sind;
5.        Kinder, welche ein Geschwisterkind in der gleichen Kindertageseinrichtung haben;
6.        Kinder, entsprechend ihrem Geburtsdatum (ältere Kinder haben Vorrang).

Zum Nachweis der Dringlichkeit (insbesondere alleiniges Sorgerecht und Erwerbstätigkeit) sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

(3)        Der 1. Bürgermeister kann bezüglich der Platzvergabe im Einzelfall von den obengenannten Dringlichkeitsstufen, aus gebotenen Gründen, Ausnahmen zulassen.

(4)        Sofern ein Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden soll, dass seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht innerhalb der Gemeinde Fridolfing vorweisen kann, erfolgt dies nur, wenn kein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde Fridolfing diesen Platz für sich beansprucht. Eine Zusage erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate vor Beginn der Betreuung. Die Aufnahme erfolgt befristet bis zum Ende des Betreuungsjahres.

(5)        Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Bildungs- und Betreuungsvertrages zwischen der Gemeinde Fridolfing und den jeweiligen Personensorgeberechtigten. Mit Abschluss des Vertrages erkennen die Personensorgeberechtigen diese Satzung, die Kindergarten-Gebührensatzung sowie die Konzeption in ihrer gültigen Fassung an.

(6)        Die Aufnahme und ein Wechsel der Kinder innerhalb der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich nur zum 01. des Monats möglich.

§ 7

Ablehnung oder Widerruf der Aufnahme

(1)        Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, insbesondere die für die Förderung durch den Freistaat Bayern erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.

(2)        Die Aufnahme kann unter Einhaltung der in den Aufnahmekriterien des § 6 Abs. 2 dieser Satzung festgelegten Rangfolge abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann.

(3)        Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn ein früheres Betreuungsverhältnis durch einen Ausschluss nach § 9 beendet wurde.


Dritter Teil: Abmeldung und Ausschluss

§ 8

Abmeldung

(1)        Die Personensorgeberechtigten können ihr Kind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung abmelden. Bei Fristversäumnis ist die Betreuungsgebühr für einen Monat weiter zu zahlen.

(2)        Das Vertragsverhältnis endet automatisch zum 31. August des Betreuungsjahres, in welchem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat (Kinderkrippe) oder in welchem das Kind in die Grundschule eintritt.


§ 9

Ausschluss

(1)        Ein Kind kann durch die Gemeinde Fridolfing mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Abmahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen. Dies liegt insbesondere vor, wenn

a)        innerhalb einer dreimonatigen Probezeit ab Beginn des Besuches durch die Leitung der Kindertageseinrichtung festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist,
b)        das Kind länger als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt fehlt,
c)        die Benutzungsgebühren für zwei Monate ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden,
d)        es zu Auffälligkeiten/besonderen Vorkommnissen kommt nach Rücksprache mit entsprechenden Fachdiensten,
e)        wiederholt die festgelegten Termine der Bring- und Abholzeiten im Rahmen der Buchungszeiten nicht eingehalten werden,
f)        die Personensorgeberechtigten ihren Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere BayKiBiG) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachkommen,
g)        die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben.

Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Fridolfing in Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung.

(2)        Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 4) anzuhören.
 





Vierter Teil: Besuchsregelungen

§ 10

Krankheit

(1)        Erkrankt ein Kind, müssen es die Personensorgeberechtigten bis zur vollständigen Genesung zu Hause behalten und die Einrichtung unverzüglich informieren.

(2)        Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetzes (IfSchG) leidet oder eine solche Erkrankung vermutet wird oder in dessen Wohngemeinschaft auftritt oder vermutet wird, darf es die Einrichtung nicht besuchen, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird, in dem der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt bestätigen, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. Eine Wiederzulassung nach einem vermuteten oder tatsächlich aufgetretenen Läusebefall bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch die Personensorgeberechtigten, dass eine erfolgreiche Behandlung durchgeführt wurde. Erwachsene, die an solchen Erkrankungen leiden, dürfen die Einrichtung nicht betreten.


§ 11

Öffnungszeiten

(1)        Die Öffnungszeiten richten sich nach den mehrheitlich nachgefragten Buchungs- und Bedarfszeiten der Personensorgeberechtigten und können sich in Abhängigkeit der zahlenmäßigen Nachfrage der Personensorgeberechtigten ändern.

(2)        Sollten sich aufgrund festgestellter Bedarfe andere Öffnungszeiten als erforderlich erweisen, können diese unter Berücksichtigung der Belange aller Betroffenen entsprechend angepasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Fridolfing nach Anhörung des Elternbeirates.

(3)        Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnung und sollten spätestens zu Beginn der Kernzeit der Kindertageseinrichtung gebracht werden bzw. kommen. 
Die Kernzeiten in allen Kindertageseinrichtungen werden wie folgt festgelegt: 
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

(4)        Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss in Kindergärten mindestens 25 Stunden pro Woche und dabei mehr als 4 Stunden pro Tag und in der Kinderkrippe mindestens 15 Stunden verteilt auf mindestens 3 Tage pro Woche, umfassen.

(5)        Reduzierungen der Buchungszeit (auf schriftlichen Antrag) im laufenden Betreuungsjahr werden zum nächsten vollen Monat, jedoch nicht zum August eines Jahres, vorgenommen. Ansonsten sind Ausweitungen der Buchungszeiten auf schriftlichen Antrag jeweils zum Monatsanfang möglich. 

(6)        Die Kontrolle über die Einhaltung der vereinbarten Buchungszeiten zur Bildung, Betreuung und Erziehung obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung.

(7)        Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(8)        Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für eine von ihnen unterstützte Eingewöhnung der Kinder Sorge zu tragen. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind einzuhalten.

(9)        Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben alle Einrichtungen in der Regel geschlossen. Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde Fridolfing bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben. Die Schließzeiten dürfen 30 Tage pro Jahr nicht überschreiten, davon sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung dienen.

(10)Die Gemeinde Fridolfing ist auch berechtigt, die Kindertageseinrichtungen bei Krankheit des Personals oder aus anderen wichtigen Gründen zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist sowie nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadensersatz.

(11)Das Personal in den Kindertageseinrichtungen darf grundsätzlich keine Behandlungspflege leisten.


§ 12

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

(1)        Die Kindertageseinrichtungen können ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die jeweilige Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2)        Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternangebote annehmen und auch die Möglichkeit wahrnehmen individuelle Gesprächstermine zu vereinbaren.


(3)        Elternangebote finden mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gegeben oder individuell vereinbart. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.


Fünfter Teil: Sonstiges, Schlussbestimmungen

§ 13

Betreuung auf dem Wege

(1)        Die Personensorgeberechtigten haben für die Beaufsichtigung des Kindes auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung zu sorgen. Kinder bis zur Einschulung dürfen nur von den Personensorgeberechtigten sowie von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen gebracht und abgeholt werden, wobei letztere nicht unter 12 Jahre alt sein dürfen. 

(2)        Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

§ 14

Unfallversicherungsschutz

(1)        Kinder in Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII) gegen Unfälle versichert:

-        auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Kindertageseinrichtung,
-        während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und
-        während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen außerhalb des Grundstücks der Kindertageseinrichtung.

Träger ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. Informationen über den Umfang des Versicherungsschutzes sind bei der Leitung der Einrichtung erhältlich.

(2)        Alle Unfälle sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger erfolgt durch die Personalstelle der Gemeindeverwaltung.

(3)        Zukünftige Kindergarten- oder Kinderkrippenkinder (Schnupperkinder), die vor der Anmeldung und Aufnahme zur Eingewöhnung oder zum Kennenlernen der Einrichtung anwesend sind, sind versicherungs- und aufsichtspflichtrechtlich mit den angemeldeten Kindern gleichgestellt.

§ 15

Aufsichtspflicht

(1)        Kinderkrippen- und Kindergartenkinder sind dem pädagogischen Personal persönlich zu übergeben. Bei der Abholung am Ende der Buchungszeit dürfen die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragte die Kinder nur mitnehmen, wenn sie vom Personal persönlich übergeben wurden.

(2)        Das pädagogische Personal ist während der vereinbarten Öffnungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe der Kinderkrippen- und Kindergartenkinder durch die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragten an das pädagogische Personal und endet mit der Übergabe der Kinder durch das Personal an die Personensorgeberechtigten bzw. deren Beauftragten.

(3)        Die Personensorgeberechtigten können die Aufsichtspflicht auf andere, geeignete Personen übertragen. Kinder unter 12 Jahren sind grundsätzlich als Aufsichtspersonen für Kleinkinder nicht geeignet. Sofern die Personensorgeberechtigten ihre Aufsichtspflicht Dritten übertragen, haben sie dies schriftlich der Einrichtungsleitung anzuzeigen.

(4)        Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Festen etc.) sind die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragte selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.

(5)        Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt.






§ 16

Haftung

(1)        Die Gemeinde Fridolfing haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung stehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)        Unbeschadet von Abs. 1 haftet die Gemeinde Fridolfing für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Personen- oder Sachschäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern. Eine Haftung der Gemeinde Fridolfing wegen einer eventuellen Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt hiervon unberührt.

(3)        Mitgebrachte Gegenstände oder Kleidungsstücke sind mit dem Namen des Kindes zu versehen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände oder Schäden, die an diesen Gegenständen durch Dritte entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
 
§ 17

Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. 

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung) vom 26.07.2007 außer Kraft.



Fridolfing, 19.01.2024




Johann Schild
1. Bürgermeister

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Jahresrechnung 2020 - Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen und Feststellung der Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2020 wurde den Gemeinderatsmitgliedern bereits mit der Ladung übersandt.

1. Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen 
a) Verwaltungshaushalt
Im Rahmen der Haushaltsrechnung 2020 ergaben sich im Verwaltungshaushalt folgende über- und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben:

aa) Einnahmen insgesamt        5.131.773,23 €
davon AB 02 Hauptverwaltung        73.129,87 €
davon AB 14 Hochwasserschutz        11.156,25 €
davon AB 21 Grund- und Hauptschulen        29.456,28 €
davon AB 46 Einrichtungen der Jugendarbeit        147.796,53 €
davon AB 51 Salzachklinik        122.660,04 €
davon AB 77 Hilfsbetriebe der Verwaltung        52.080,06 €
davon AB 81 Versorgungsunternehmen        70.496,47 €
davon AB 88 Allg. Grundvermögen        22.164,41 €
davon AB 90 Steuern, allg. Zuweisungen         4.602.734,98 €
der übrige Betrag verteilt sich auf die restlichen Abschnitte.

ab) Ausgaben insgesamt        5.131.773,23 €
davon AB 02 Hauptverwaltung        78.943,21 €
davon AB 06 Einrichtungen f.d. gesamte Verwaltung        -151.693,38 €
davon AB 13 Brandschutz        21.599,36 €
davon AB 46 Einrichtungen der Jugendarbeit        267.364,02 €
davon AB 49 Sonst. soziale Angelegenheiten        -92.233,70 €
davon AB 51 Salzachklinik        416.194,10 €
davon AB 58 Park- und Gartenanlagen        58.290,19 €
davon AB 59 Sonst. Erholungseinrichtungen        20.072,52 €
davon AB 63 Gemeindestraßen        177.170,71 €
davon AB 77 Hilfsbetriebe der Verwaltung        106.198,26 €
davon AB 79 Förderung Wirtschaft und Verkehr        45.346,05 €
davon AB 81 Versorgungsunternehmen        -113.675,24 €
davon AB 88 Allg. Grundvermögen        20.262,96 €
davon AB 90 Steuern, allg. Zuweisungen etc.        735.455,89 €
davon AB 91 Sonst. allg. Finanzwirtschaft        3.630.590,14 €
der übrige Betrag verteilt auf die restlichen Abschnitte.



b) Vermögenshaushalt
Im Rahmen der Haushaltsrechnung 2020 ergaben sich im Vermögenshaushalt folgende über- und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben:

ba) Einnahmen insgesamt        -1.833.550,00 €
davon AB 51 Salzachklinik        -561.169,06 €
davon AB 55 Förderung des Sports        -138.800,00 €
davon AB 62 Wohnungsbauförderung        164.240,32 €
davon AB 63 Gemeindestraßen        -243.172,82 €
davon AB 81 Versorgungsunternehmen        234.777,00 €
davon AB 88 Allgemeines Grundvermögen        -2.225.660,00 €
davon AB 91 Sonstige allg. Finanzwirtschaft        926.090,14 €
der übrige Betrag verteilt sich auf die restlichen Abschnitte.


bb) Ausgaben insgesamt        -1.833.550,00 €
davon AB 13 Brandschutz        -311.015,08 €
davon AB 14 Hochwasserschutz        -80.326,35 €
davon AB 34 Heimatpflege        -126.565,85 €
davon AB 46 Einrichtungen der Jugendarbeit        -1.003.380,78 €
davon AB 51 Salzachklinik        -667.762,69 €
davon AB 55 Förderung des Sports        -327.528,86 €
davon AB 59 Sonst. Erholungseinrichtungen        -25.000,00 €
davon AB 61 Städtebauliche Planungen        -414.516,62 €
davon AB 63 Gemeindestraßen        -1.391.798,98 €
davon AB 67 Straßenbeleuchtung        23.118,26 €
davon AB 70 Abwasserbeseitigung        -502.200,00 €
davon AB 75 Bestattungswesen        -147.320,40 €
davon AB 76 Sonst. öffentliche Einrichtungen        -287.898,09 €
davon AB 77 Hilfsbetriebe der Verwaltung        57.259,02 €
davon AB 79 Förderung Wirtschaft und Verkehr        27.508,13 €
davon AB 88 Versorgungsunternehmen        -30.188,06 €
davon AB 88 Allgemeines Grundvermögen        691.271,18 €
davon AB 91 Sonstige allg. Finanzwirtschaft        2.692.229,07 €
der übrige Betrag verteilt sich auf die restlichen Abschnitte.

Der Rechnungsabgleich war aber durch entsprechende Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben nicht gefährdet.



2. Feststellung der Jahresrechnung 2020
Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Schlusszahlen fest:        
Verwaltungshaushalt:
Soll-Einnahmen u. Soll-Ausgaben          25.690.273,23 €
Vermögenshaushalt:
Soll-Einnahmen u. Soll-Ausgaben        7.304.750,00 €
Gesamt-Einnahmen u. Ausgaben:          32.995.023,23 €

Darin enthalten ist die Zuführung zum Vermögenshaushalt (= Überschuss Verwaltungshaushalt) mit 5.424.990,14 € und eine haushaltsmäßige Zuführung an die allgemeinen Rücklage von 2.673.748,13 €. Den Gemeinderäten wurde mit der Ladung der Rechenschaftsbericht gem. § 77 Abs. 2 Nr. 5 KommHV Kameralistik übersendet. 

Beschluss

Soweit nicht bereits nach Art. 66 GO (Einzelgenehmigung durch Gemeinderat) beschlossen, werden die Haushaltsüberschreitungen nachträglich vom Gemeinderat gebilligt. Ferner nimmt der Gemeinderat die Jahresergebnisse des Haushaltsjahres 2020 zur Kenntnis und stellt die Jahresrechnung 2020 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Jahresabschluss erweiterter Regiebetrieb Abwasser 2020 - Feststellung des Ergebnisses 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 4

Sachverhalt

Der Jahresabschluss wurde von Herrn Dipl.-Volkswirt und Steuerberater, Herr Alfred Plank, Pfarrkirchen erstellt. 

Entsprechend der von Herrn Plank erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2020 ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 64.204,61 €.
Der Jahresabschluss und der Anlagenachweis 2020 bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.

Auf Anregung des Gemeinderates werden bei der nächsten Feststellung des Ergebnisses die Vorjahreszahlen mit aufgeführt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Jahresergebnisse des Haushaltsjahres 2020 zur Kenntnis und stellt den Jahresabschluss 2020 für den erweiterten Regiebetrieb Abwasser fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Jahresrechnung kameraler Haushalt 2020 und Jahresabschluss erweiterter Regiebetrieb Abwasser 2020 - Entlastung des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 5

Sachverhalt

**********
Der 1. Bürgermeister hat an der Beratung und Beschlussfassung gemäß Art. 49 GO nicht teilgenommen. Die Leitung übernahm 2. Bürgermeister Egon Kraus.

**********


Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272) wurde bestimmt, dass nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung in öffentlicher Sitzung u.a. über die Entlastung des Ersten Bürgermeisters zu beschließen ist (Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO). Die örtliche Rechnungsprüfung wurde durchgeführt, die Jahresrechnung 2020 sowie der Jahresabschluss 2020 festgestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die Entlastung des Ersten Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO durch den Gemeinderat erteilt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2024 ö 6

Sachverhalt

- Kein Anfall –

Datenstand vom 27.02.2024 09:10 Uhr