Datum: 11.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.03.2024
2 Kindertageseinrichtungen - Rückwirkende Änderung der Kindergartensatzung zum 01.02.2024
3 Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 14.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.04.2024 ö 1

Sachverhalt

Bürgermeister Schild teilt dem Gemeinderat mit, dass gem. § 31 Abs. 4 Geschäftsordnung i.V.m. Art. 54 Abs. 2 GO die Niederschrift vom 14.03.2024 zu genehmigen ist.

Beschluss

Nachdem keine Einwände vorgetragen wurden, wurde die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2024 ohne Gegenstimme genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Kindertageseinrichtungen - Rückwirkende Änderung der Kindergartensatzung zum 01.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.04.2024 ö 2

Sachverhalt

Durch den 1. Bürgermeister wurde dem Gemeinderat mitgeteilt, dass in der Sitzung am 18.01.2024 der Neuerlass der Kindergartensatzung beschlossen wurde. Die ausgefertigte Satzung wurde daraufhin der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass aus kindertagesstättenrechtlicher Sicht zwei Passagen nicht korrekt waren und somit die Satzung rückwirkend zum 01.02.2024 wie folgt geändert werden muss:


II/1-0280


Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen 
der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)


Die Gemeinde Fridolfing erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung):



§ 1
Änderung

§ 11 der Satzung wird wie folgt geändert:


§ 11
Öffnungszeiten

(1)        Die Öffnungszeiten richten sich nach den mehrheitlich nachgefragten Buchungs- und Bedarfszeiten der Personensorgeberechtigten und können sich in Abhängigkeit der zahlenmäßigen Nachfrage der Personensorgeberechtigten ändern.

(2)        Sollten sich aufgrund festgestellter Bedarfe andere Öffnungszeiten als erforderlich erweisen, können diese unter Berücksichtigung der Belange aller Betroffenen entsprechend angepasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Fridolfing nach Anhörung des Elternbeirates.

(3)        Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnung und sollten spätestens zu Beginn der Kernzeit der Kindertageseinrichtung gebracht werden bzw. kommen. 
Die Kernzeiten in allen Kindertageseinrichtungen werden wie folgt festgelegt: 
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

(4)        Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss in Kindergärten mindestens 25 Stunden pro Woche und dabei mehr als 4 Stunden pro Tag und in der Kinderkrippe mindestens 15 Stunden verteilt auf mindestens 3 Tage pro Woche, umfassen.

(5)        Reduzierungen der Buchungszeit (auf schriftlichen Antrag) im laufenden Betreuungsjahr werden zum nächsten vollen Monat, jedoch nicht zum August eines Jahres, vorgenommen. Ansonsten sind Ausweitungen der Buchungszeiten auf schriftlichen Antrag jeweils zum Monatsanfang möglich. 

(6)        Die Kontrolle über die Einhaltung der vereinbarten Buchungszeiten zur Bildung, Betreuung und Erziehung obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung.

(7)        Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(8)        Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für eine von ihnen unterstützte Eingewöhnung der Kinder Sorge zu tragen. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind einzuhalten.

(9)        Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben alle Einrichtungen in der Regel geschlossen. Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde Fridolfing bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben. Die Schließzeiten dürfen 30 Tage pro Jahr nicht überschreiten, hinzu kommen noch bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung dienen.

(10)Die Gemeinde Fridolfing ist auch berechtigt, die Kindertageseinrichtungen bei Krankheit des Personals oder aus anderen wichtigen Gründen zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht und die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist sowie nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadensersatz.

(11)Das Personal in den Kindertageseinrichtungen darf grundsätzlich keine Behandlungspflege leisten.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Februar 2024 in Kraft.

Fridolfing, den 
Gemeinde Fridolfing

Johann Schild, 1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung wie vorliegend zu ändern. Die Änderungssatzung bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Anträge, Anfragen, Bekanntmachungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.04.2024 ö 3

Sachverhalt

Kein Anfall.

Datenstand vom 30.04.2024 09:05 Uhr