Bürgerentscheid "Wollen wir das: ein riesiges Hotel am Ufer des Forggensee?"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 30.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 30.07.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Bei diesem Tagesordnungspunkt geht es um die nächsten Schritte zur Organisation des Bürgerentscheides. Die Gespräche in den vergangenen Tagen bis zur Erstellung dieser Sitzungsladung haben aber ergeben, dass im Ergebnis mehrere Alternativen denkbar sind:

Denkbar wäre, dass der bereits für den 20. Oktober 2019 beschlossene Bürgerentscheid nicht zum Tragen kommt, sondern entfällt. Dazu wären insbesondere folgende Konstellationen denkbar:

  • Der Vorhabenträger zieht seinen Antrag auf „Vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 37 – Bei der Achmühle – 2. Änderung“ zur Errichtung eines 5*-Hotels zurück; damit würde sich der bereits zugelassene Bürgerentscheid erledigen. Allerdings geschieht dies nicht automatisch, vielmehr müsste der Stadtrat die Einstellung der diesbezüglichen Planungen bzw. die Aufhebung der Aufstellungs-/Änderungsbeschlüsse zum Bebauungsplan-Verfahren N 37 – Bei der Achmühle, 2. Änderung und zur 34. Änderung des Flächennutzungsplans beschließen.

  • Nach Art. 18 a Abs. 14 GO entfällt der Bürgerentscheid auch dann, wenn der Stadtrat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

  • Die Initiatoren des Bürgerbegehrens nehmen das Bürgerbegehren zurück; in diesem Fall wäre noch abschließend juristisch zu klären, ob eine solche nach der bereits getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit und die Terminierung des Bürgerentscheides noch zulässig ist. Aus Sicht der Verwaltung dürfte dies möglich sein, wenn die vertretungsberechtigten Initiatoren dies entsprechend erklären würden. Damit würde der Bürgerentscheid gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte dies vom Stadtrat entsprechend beschlossen, den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens durch entsprechenden Einstellungsbescheid mitgeteilt und die Öffentlichkeit durch amtliche Bekanntmachung über das Entfallen des Bürgerentscheides informiert werden.

Verbleibt es hingegen beim Bürgerentscheid, stehen folgende Entscheidungen des Stadtrates an:

  • Der Stadtrat könnte seinerseits nach Art. 18a Abs. 2 GO beschließen, dass über die strittige Angelegenheit ein Bürgerentscheid stattfindet (sog. „Ratsbegehren).

  • In diesem Fall aber auch wenn der für zulässig erklärte Bürgerentscheid ohne „Ratsbegehren“ durchgeführt wird, wäre eine Beschlussfassung über die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens für den Bürgerentscheid einschl. der notwendigen Regularien notwendig (z.B. Abstimmungsausschuss, Entschädigung, ggf. Stichfrage, Gestaltung der Stimmzettel usw. notwendig.

All diese Konstellationen berücksichtigen die unter Tagesordnungspunkt 13 vorgesehenen Unterpunkte, wobei sich dann je nach Entscheidung des Stadtrates, des Vorhabenträgers bzw. der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens der ein oder andere Tagesordnungspunkt erledigen könnte.


Aktuell bestehen seitens des Vorhabenträgers sowohl Überlegungen, sein Vorhaben zurückzuziehen als auch über ein Ratsbegehren die bisherige Planung so zu ändern, dass damit den Grundbedenken der Initiatoren des Bürgerbegehrens weitgehend Rechnung getragen wird. Fakt dürfte jetzt schon sein, dass der Vorhabenträger seine bisherige Planung aufgibt.

Im gleichen Zuge laufen Gespräche des Vorhabenträges mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens, die auf eine Rücknahme des Bürgerbege hrens abzielen, wenn die Änderung der bisherigen Planung in Aussicht gestellt und entsprechend fixiert wird.
 
Derzeit prüfen die Beteiligten (Initiatoren und Vorhabenträger) sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Möglichkeiten.

Die Verwaltung geht davon aus, dass diese Prüfung seitens der Beteiligten bis Anfang kommender Woche abgeschlossen ist und dass dann endgültig festgelegt werden kann, welche Entscheidungen nun zur Abstimmung gestellt werden müssen. Dies wird dem Stadtrat dann unverzüglich mitgeteilt.

Datenstand vom 08.10.2019 10:53 Uhr