Datum: 28.05.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:57 Uhr bis 19:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
1.1 Zusätzliche Spielgeräte für den Bike- und Skaterpark
2 Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, zweite Änderung (ergänzendes Verfahren); Änderung des Entwurfes im Bereich des Grundstücks FlNr. 1066/65 Gmkg. Füssen zur Errichtung einer Kindertagesstätte
3 Außenbereichssatzung „Pilgerschrofenweg Ost – erste Änderung und Erweiterung“; 1. Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Pilgerschrofenweg Ost“ 2. Vorstellung des Entwurfes und Billigungsbeschluss zum Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
4 Künftiges Bauprogramm der Stadt Füssen; Aufstellung eines Bauprogramms für die anstehenden städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze) einschl. der Maßnahmen an den städtischen Liegenschaften; Vorstellung der anstehenden Maßnahmen und weiteres Vorgehen bezüglich der Aufstellung, Priorisierung und Fortschreibung
5 Edelstahlkupplungen für Wasserabgabe auf Volksfestplatz in Füssen; Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben
6 Genehmigung der Niederschriften vom 30. April 2019 und vom 14. Mai 2019
7 Anträge, Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 1
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1.1. Zusätzliche Spielgeräte für den Bike- und Skaterpark

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Der Stadtrat hat die Verwaltung in der Sitzung am 14.05.2019 beauftragt, den Spielplatz am Skatepark um Spielgeräte für kleinere Kinder zu erweitern. Nachdem der Spielplatz nördlich des Fußweges bereits fertiggestellt ist und zwischen den notwendigen Fallschutzbereichen keine weiteren Spielgeräte verbaut werden können, sollen die neuen Geräte westlich des Laufradtracks angegliedert werden. Nachdem bereits eine Schaukel, eine Wippe, eine Hangrutschbahn und mehrere Balance- und Klettergeräte auf dem Spielplatz bestehen, sollen die neuen Spielgeräte dieses Angebot ergänzen und  für kleinere Kinder attraktiv sein.

Da der bestehende Spielplatz vor allem Geräte bietet, die Motorik und Beweglichkeit ansprechen,   wurden für die Ergänzung für kleinere Kinder Geräte ausgesucht die zu den Fahrbahnen den Laufradtracks passen und außer Bewegung auch zum Rollenspiel einladen.
  


 Die Tankstelle        Die 2 Einzelwippen                Das Auto bietet        Das Karussell soll das
soll im Zuwege-        stehen nicht auf                vier Kindern                Spielangebot abrunden
bereich des                einer Feder, sondern                Platz und                 Ziel ist, dass die
Laufradtracks                haben eine geführte                funktioniert                  Angebote vorrangig         
stehen und über        Wippbewegung                sowohl als                für kleinere Kinder  
eine Sprechstelle        was für ganz                        Bewegungs-                sind und für größere  
mit einer Sitz-          Kleine sicherer                als auch als                weniger attraktiv als
gelegenheit                ist                                Rollenspiel                die Geräte gegenüber
verbunden sein.

Die Kosten für diese Spielgeräte belaufen sich auf knapp 12.000 €.

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth  fragt, ob beim Skaterplatz eine Vogelnestschaukel vorhanden ist. Dies sei das „non plus ultra“ für die kleineren Kinder. Die Tankstelle findet sie nicht passend, besser wäre sie weg zu lassen oder eine e-Tankstelle zu machen.

Auch Dr. Martin Metzger versteht nicht zu welchem Bewegungsmuster die Kinder animiert werden sollen mit dieser Tankstelle. Er plädiert für die Vogelnestschaukel.

Ursula Lax möchte einen Balance-Balken haben. Er koste nicht viel und könne zusätzlich gemacht werden.

Christine Fröhlich finde die Spielgeräte hässlich, sie wollte wissen, ob es denn keine  Spielgeräte aus Holz gäbe?

Weiter wurde eine Telefonzelle wie zu König Ludwigs Zeiten oder ein Balken als Wippe vorgeschlagen.

Nikolaus Schulte erklärt, dass nur  begrenzt Platz vorhanden sei. Er plädiert dafür, die Tankstelle weg zu lassen und dafür die Vogelnestschaukel zu nehmen

Beschluss

Der Aufstellung zusätzlicher Spielgeräte beim Skatepark wird grundsätzlich zugestimmt. Anstatt der vorgeschlagenen Tankstelle sind dort eine Vogelnestschaukel und einen Balance-Balken zu realisieren .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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2. Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, zweite Änderung (ergänzendes Verfahren); Änderung des Entwurfes im Bereich des Grundstücks FlNr. 1066/65 Gmkg. Füssen zur Errichtung einer Kindertagesstätte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes W 20 – Gewerbegebiet West, mit der u. a. die Verkehrsführung neu geregelt wurde, trat am 01.06.2017 in Kraft. Zur Anpassung an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark Allgäuer Land BA I“ wurde ein ergänzendes Verfahren eingeleitet. Der diesbzgl. Entwurf lag bereits öffentlich aus; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.

In der Zwischenzeit fanden verschiedene Gespräche hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 1066/65 der Gemarkung Füssen (amtlich 1.843 m²) statt. Die Fläche ist bisher zur Gebietstrennung des Gewerbegebietes zum östlich gelegenen Wohngebiet als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Nach einem Gespräch mit den Wertachtalwerkstätten könnte hier der Neubau einer Kindertages-stätte mit einer Krippengruppe und einer Kindergartengruppe entstehen. Der Bedarf für eine Krippengruppe besteht bereits konkret.


Zur weiteren Realisierung wird für diesen Bereich eine Änderung der Bebauungsplanung im aktuell laufenden Verfahren vorgeschlagen.

Hierzu ist auf diesem Grundstück die Festsetzung als öffentliche Grünfläche zu entfernen. Die Baugebietsfläche (Baugrenze) ist zu erweitern bis auf 3 m Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze (siehe Roteintrag in nachstehender Konzeptskizze).

Die Gebietsart ist vorhabenbezogen anzupassen, z. B. wie an dem aktuellen Projekt an der Weidachstraße als Gemeinbedarfsfläche. Dies trägt gleichzeitig dem Übergang um östlichen Wohngebiet Rechnung. Zu prüfen ist, ob das GE-M (Gewerbemischgebiet) für die Bestandsbebauung der Werkstätten beibehalten bleiben kann oder ggf. im weiteren Übergang mit zu ändern ist. Näheres ergibt sich aus der notwendigen immissionsschutzfachlichen Untersuchung, die im Anschluss einzuleiten ist, weil die Lärmschutzkontingentierung auf die geänderten Flächen anzupassen ist.

Die Baugebietserweiterung in dieser Form erscheint vertretbar, weil es sich bei der Bestandsnutzung der Werkstätten um einen Betrieb mit nur maßvollen Emissionen handelt und dieser zudem durch den sozialen Charakter der Nutzung geprägt ist. Das Entfallen der Trennfläche ist hier vertretbar, weil der Abstand zu der östlich benachbarten Wohnbebauung deutlich größer ist als nördlich der Hiebelerstraße. Zudem handelt es sich bei einer Kindertagesstätte um eine sozialadäquate, d. h. grundsätzlich wohngebietsverträgliche Nutzung.

Ein Ausgleichsflächenersatz ist im weiteren Verfahren zu regeln.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, im derzeit laufenden ergänzenden Verfahren der zweiten Änderung des Bebauungsplanes W 20 – Gewerbegebiet West, den Entwurf wie im Sachverhalt beschrieben so zu ändern, dass auf dem Grundstück FlNr. 1066/65 Gmkg. Füssen eine Kindertagesstätte mit Kinderkrippe und Kindergarten errichtet werden kann. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die diesbezügliche Bauleitplanung notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen (Immissionsschutz-fachliche Untersuchung, Einarbeitung Bebauungsplan u. ä.) und das Ergebnis im Rahmen der weiteren Abwägungen wieder dem Stadtrat vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Auf verschiedene Fragen antwortet Armin Angeringer, dass in diesem Plangebiet ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde. Hier gebe es eine Veränderung auf dem Grundstück, deshalb müsse ein neues Gutachten erstellt werden. Es geprüft werden, ob hier ein Gewerbemischgebiet möglich ist. Auf die Frage nach dem Wäldchen und dem Grünstreifen verweist Armin Angeringer auf das Luftbild. Der rechte Grünstreifen auf dem Bild bleibe erhalten. Der Container zur vorübergehenden Unterbringung werde in der südwestlichen Ecke aufgestellt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, im derzeit laufenden ergänzenden Verfahren der zweiten Änderung des Bebauungsplanes W 20 – Gewerbegebiet West, den Entwurf wie im Sachverhalt beschrieben so zu ändern, dass auf dem Grundstück FlNr. 1066/65 der Gemarkung Füssen eine Kindertagesstätte mit Kinderkrippe und Kindergarten errichtet werden kann. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die diesbezügliche Bauleitplanung notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen (Immissionsschutz-fachliche Untersuchung, Einarbeitung Bebauungsplan u. ä.) und das Ergebnis im Rahmen der weiteren Abwägungen wieder dem Stadtrat vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Außenbereichssatzung „Pilgerschrofenweg Ost – erste Änderung und Erweiterung“; 1. Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Pilgerschrofenweg Ost“ 2. Vorstellung des Entwurfes und Billigungsbeschluss zum Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost im Bereich Unteres Weidach ist am 23.12.2005 in Kraft getreten. Planungsziel war zu dieser Zeit die Bestandssicherung und -festschreibung.


Der Stadtrat der Stadt Füssen fasste in der öffentlichen Sitzung am 27.11.2018 folgenden Beschluss:

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der ersten Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, um eine Bebauung (südlich der Haus Nr. 11) mit einem Wohnhaus zu ermöglichen.
  2. Ferienwohnungen sind im gesamten Geltungsbereich weiterhin auszuschließen.
  3. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Kostenübernahme geregelt wird.
  4. Die fehlende Widmung der Zufahrt ist einzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist im Anschluss ein Antrag eingegangen, wonach das Grundstück Flur Nr. 1648 in den Geltungsbereich einbezogen werden soll um hier ebenfalls den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen.

Das Grundstück ist nicht völlig frei von Bebauung, sondern es besteht bereits ein Stadel. Von seiner Lage her kragt es nicht in die freie Landschaft, sondern liegt dreiseitig umschlossen so, dass weitere Ausweitungen an dieser Stelle nicht zu befürchten sind: ostseitig grenzt die Außenbereichssatzung der Gemeinde Schwangau mit bestehender Bebauung an, südseitig die Bebauung in der Satzung auf dem Gebiet der Stadt Füssen und an der Nord-/Westseite der Lechuferweg.

Das gesamte Areal befindet sich außenbereichstypisch im Landschaftsschutzgebiet. Eine Teilfläche an der Nordseite des Grundstücks ist als Biotop kartiert; allerdings befinden sich hier offensichtlich bereits andere Nutzungen. Bei Einbeziehung erscheint eine Kostenteilung mit dem südlichen Grundstückseigentümer im Rahmen des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Planungskosten u. dgl. gerechtfertigt.

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.02.2019, das Grundstück Flur Nr. 1648 Gmkg. Füssen bei der aktuellen Änderung der Außenbereichssatzung in den Geltungsbereich einzubeziehen. Ziel ist insoweit die Errichtung eines kleineren dauergenutzten Wohnhauses für Familienangehörige der Eigentümer unter der Voraussetzung, dass die Erschließung ausreichend rechtlich und technisch gesichert wird. Alle projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages von den Antragstellern zu tragen, wobei von einer hälftigen Teilung mit den Eigentümern des südlich benachbarten Grundstücks ausgegangen wird.

Eine schriftliche Zusicherung zur dementsprechenden Kostenübernahme liegt vor. Der dementsprechende städtebauliche Vertrag befindet sich in Ausarbeitung.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung der ersten Änderung und Erweiterung der oben genannten Außenbereichssatzung. Die Bauleitplanung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit der Fl. Nr. 1648, 1650/3, 1650/4, 1651, 1654, 1654/3, 1655/2, und 1655/3, alle Gemarkung Füssen. Er weist eine Fläche von ca. 0,4 ha auf. Maßgeblich ist der Geltungsbereich gemäß nachstehender Abbildung. Ziel der Überplanung ist die zusätzliche Bebauung auf zwei Grundstücken mit je einem Wohnhaus.



  2. Der Stadtrat nimmt den Entwurf des oben genannten Bauleitplanes zur Kenntnis und billigt diesen für das weitere Verfahren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

Diskussionsverlauf

Auf Fragen nach Ausgleichsflächen, erklärt Armin Angeringer, dass es sich hier um eine Außenbereichssatzung und keinen Bebauungsplan handle.  Ausgleichsflächen liegen vor.  Wegen des Höchststandes  des Forggensees  führt Armin Angeringer aus, dass es keine negativen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes gebe. Bei einer Stauhöhe von 784 liege der Pegel noch unterhalb des Ufers.

Dr. Martin Metzger habe sich sehr viel mit Landschaftsschutzgebiet beschäftigt. Die Grundstruktur solle erhalten bleiben. Hier sei  Wiese mit Bebauung vorgegeben.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung der ersten Änderung und Erweiterung der oben genannten Außenbereichssatzung. Die Bauleitplanung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit der Fl. Nr. 1648, 1650/3, 1650/4, 1651, 1654, 1654/3, 1655/2, und 1655/3, alle Gemarkung Füssen. Er weist eine Fläche von ca. 0,4 ha auf. Maßgeblich ist der Geltungsbereich gemäß nachstehender Abbildung. Ziel der Überplanung ist die zusätzliche Bebauung auf zwei Grundstücken mit je einem Wohnhaus.



  2. Der Stadtrat nimmt den Entwurf des oben genannten Bauleitplanes zur Kenntnis und billigt diesen für das weitere Verfahren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

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4. Künftiges Bauprogramm der Stadt Füssen; Aufstellung eines Bauprogramms für die anstehenden städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze) einschl. der Maßnahmen an den städtischen Liegenschaften; Vorstellung der anstehenden Maßnahmen und weiteres Vorgehen bezüglich der Aufstellung, Priorisierung und Fortschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

In der Sitzung am 17. Juli 2018 wurde dem Stadtrat das von der Architektengemeinschaft Harbich & Beck erstellte Untersuchungs- und Sanierungskonzept der Städtischen Liegenschaften vorgestellt und erläutert. Neben dem Sanierungsaufwand wurde bei den Gebäuden zumindest teilweise auch aufgezeigt, welche Entwicklungsmöglichkeiten dort bestehen würden. Aufgrund dieser Untersuchungen geht es nun in den nächsten Schritten darum, festzulegen, wie mit diesen Liegenschaften umgegangen werden soll. Dazu gilt es, eine Reihe von Fragen zu beantworten:

  • Welche Liegenschaften sollen überhaupt noch städtisch bleiben?
  • Kann es sich die Stadt künftig leisten, sämtliche Liegenschaften im Eigentum zu behalten und dann zwangsläufig auch instand zu setzen bzw. zu sanieren?
  • Können die den freiwilligen Aufgaben zuzuordnenden Liegenschaften nachhaltig durch die Stadt unterhalten werden oder will man sich künftig mehr denn je auf die Pflichtaufgaben konzentrieren oder gar beschränken?
  • Welchen (energetischen) Standards sollen die Liegenschaften bei künftigen Maßnahmen (z.B. Sanierung) zugrunde gelegt werden?
  • Kann und will die Stadt die städtischen Wohngebäude im Eigentum behalten und z.B. dort weiterhin sozialverträglichen Wohnraum anbieten?
  • Wenn ja, wie sollen diese Liegenschaften saniert werden?
  • Soll das Angebot an Wohnraum beispielsweise durch Nachverdichtung (z.B. Ziegelwies) erhöht werden?

Allein die Untersuchung der städtischen Liegenschaften hat gezeigt, dass der notwendige, in den nächsten Jahren anfallende Sanierungsbedarf enorm ist. Wenn man dann noch die sinnvollen, den heutigen Standards entsprechenden Modernisierungsaufwand einbezieht, geht es hier immerhin um rund 10 Millionen Euro in den nächsten Jahren.

In diesem Zusammenhang bzw. im Kontext hat sich gezeigt, dass man die Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich der Liegenschaften nicht losgelöst betrachten kann, sondern sinnvollerweise eigentlich ein ganzheitliches Bauprogramm erarbeiten müsste, das neben den Liegenschaften auch die übrigen bekannten bzw. in naher Zukunft absehbaren Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze, Anschaffungen usw.) beinhaltet.

Dazu hat die Verwaltung nun genau diese Maßnahmen zusammengestellt, die dem Stadtrat in der Sitzung vorgestellt werden. Sie liegen als grobe Übersicht als Anlage bei. Darauf wird für die Beratungen verwiesen.

Ziel wäre es nun, in den nächsten Monaten gemeinsam eine Art „Bauprogramm“ für die nächsten Jahre zu erstellen. Dieses Bauprogramm sollte am Ende alle bekannten bzw. schon absehbaren Baumaßnahmen beinhalten, die entsprechend der Notwendigkeit, Dringlichkeit und Finanzierbarkeit priorisiert werden und das im regelmäßigen Turnus als künftige Planungsgrundlage z.B. auch für die kommunale Finanzplanung fortgeschrieben wird.

Folgende Vorgehensweise wäre dazu vorstellbar:

  1. Priorisierung der Maßnahmen nach „Pflichtaufgaben“ und nach „freiwilligen Aufgaben“

Was sind freiwillige, was sind Pflichtaufgaben?

Kommunale Aufgaben lassen sich unterscheiden nach dem Grad der Pflichtigkeit: Es gibt freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Dieser Unterschied ist mit dem obigen nicht deckungsgleich: Zwar sind übertragene Aufgaben immer verpflichtend, doch die Selbstverwaltungsaufgaben sind teils pflichtig, teils freiwillig. Die pflichtigen Aufgaben werden daher in "Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben nach Weisung" unterschieden. Ist die Art der Ausführung durch Gesetz vollständig vorgegeben, spricht man von "Auftragsangelegenheiten". Hier ist die Kommune lediglich (unterste) Verwaltungsbehörde.

Danach lassen sich die Aufgaben mit abnehmendem Gestaltungsspielraum der Kommunen in vier Arten unterteilen:

Freiwillige (Selbstverwaltungs-)Aufgaben, bei denen die Kommune über das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung frei entscheiden kann. Beispiele hierfür sind: Kultur, Sport, Wirtschaftsförderung.

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: Das Ob der Aufgabenerfüllung ist vorgegeben, über das Wie können die Kommunen jedoch selbst entscheiden. Häufig gibt es jedoch vorgegebene Qualitätsstandards, die mindestens erreicht werden müssen. Beispiele sind: Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau, Kindergartenwesen, Gemeindestraßen.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hier ist das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung vorgegeben. Beispiele: Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Kosten der Unterkunft nach SGB II.
Auftragsangelegenheiten, Aufgaben der untersten Verwaltungsbehörde: Hier agiert die Kommune als unterste Ebene der (Landes-)Verwaltung. Beispiele: Pass- und Meldewesen, Standesamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Wahlen, Volkszählung. Dennoch bleiben ihr auch hier Gestaltungsspielräume z. B. im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit.

Erstellung einer Prioritätenlisten der Pflichtaufgaben nach folgenden Kriterien:

    1. Feststellung der gesetzlichen „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen).
    2. Ermittlung der Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat) oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist (z.B. Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer usw.)
    3. Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
    4. Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete Beschlusslagen gibt.

  1. Ermittlung der freiwilligen Maßnahmen bzw. der Leistungen, für die (noch) keine verbindliche Verpflichtung der Stadt besteht:

  1. Prüfung der Aufgaben darauf, ob diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten:

  1. Ermittlung derjeniger Maßnahmen, bei den Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen

  1. Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme

Bezüglich der eingangs erwähnten, von der Architektengemeinschaft Harbich & Beck untersuchten städtischen Liegenschaften wären dann noch darüber zu beraten und in einer der nächsten Sitzungen zu entscheiden, ob bei diesem

  • nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen,
  • ob diese energetisch auf den aktuellen Stand gebracht,
  • ob diese den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert,
  • ob diese entsprechend einem höheren Qualitätssegment saniert
werden soll oder
  • ob dort evtl. sogar eine Nachverdichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erfolgen soll?

Im letzteren Fall müsste dazu zu gegebener Zeit und nach konkreterer Untersuchung beraten und entschieden werden, in welcher Form dies geschehen soll (z.B. bauliche Erweiterung der Bestandsgebäude bzw. Ersatzneubauten mit zusätzlichem Wohnraum oder zusätzliche bzw. ergänzende Schaffung von Wohnraum.

Natürlich sind dazu dann die entsprechenden Fördermöglichkeiten (z.B. über das Kommunale Wohnraumförderprogramm – KommWFP) noch explizit aufzuzeigen. Dies wird anhand von Beispielen versucht zu erläutern.

Den einzelnen Maßnahmen (sowohl Liegenschaften, sonstiger Hochbau als auch bei den Tiefbaumaßnahmen) könnten dann entsprechenden Ausführungsprioritäten 1 - 3 zugeordnet.

Priorität 1        Maßnahmen, die bereits begonnen wurden oder für die aufgrund verkehrssicherheitsrelevanter Umstände eine Projektrealisierung dringend geboten ist.

Priorität 2        Maßnahmen, die aufgrund der Verkehrssicherheit ebenfalls dringend einer Umsetzung bedürfen, bei denen aber noch nicht alle Voraussetzungen für den Ausbau vorliegen sowie Maßnahmen mit vertraglichen Verpflichtungen.

Priorität 3        Weitere Projekte, die noch nicht dringend unabweisbar sind und im Bauprogramm dargestellt werden.

Anhand dieser Prioritäten würde dann das abschließende, vorläufige Bauprogramm, in denen die Gewichtung auf die Jahre verteilt wird, erstellt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, welches Investitionsvolumen der Stadt Füssen jährlich zur Verfügung steht bzw. welche zusätzliche (Neu-)Verschuldung der Stadt zumutbar ist.

Sonstige Hinweise zum geplanten Bauprogramm:

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Bauprogramm neben der Bedeutung der örtlich erkennbare Zustand, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, maßgebend. Ebenso sollen Maßnahmen aufgenommen worden, bei denen Fördermittel in Aussicht gestellt wurden. Speziell bei den Tiefbaumaßnahmen werden neben den grundsätzlich zu erneuernden Straßen auch diejenigen in die Prioritätenliste aufgenommen, deren Ausbau in Folge von umfassenden Wasser-, Kanal-, Strom, DSL-Baumaßnahmen der Ver- und Entsorgungsträger unabdingbar ist.

Der Realisierungszeitpunkt und -umfang der geplanten Maßnahmen des Bauprogramms ist sowohl abhängig von der konkreten Beschlussfassung des Stadt- bzw. Grundstücks-, Bau-und Umweltausschusses als auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Füssen.

Derzeit ist eine konkrete Zeitplanung ausschließlich für das laufende bzw. das kommende Haushaltsjahr 2020 und – bedingt – für den Finanzplanungszeitraum bis 2022 möglich. Für die weiteren Jahre kann nur grob ein möglicher Zeitrahmen dargestellt werden, dieser wird bei der turnusmäßigen Fortschreibung jeweils wieder angepasst und aktualisiert werden müssen.

Im Zuge der Fortschreibung des Bauprogramms werden die einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Priorität und Rangfolge immer wieder auf’s Neue überprüft und gegebenenfalls im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zeitlich neu eingeordnet. Dabei werden Erfordernisse aus der Sicht der Verkehrssicherheit und des baulichen Unterhalts sowie mögliche Einsparungen durch die gemeinsame Ausführung von übergeordneten Maßnahmen anderer Träger, anderen Tiefbaumaßnahmen wie Wasser, Abwasser, Telekommunikation bzw. sonstiger Ver- und Entsorgungsträger berücksichtigt, ebenso die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen.

Nähere Informationen dazu bzw. zur Vorgehensweise erfolgen im Rahmen der Beratung.

Im Rahmen dieser Beratung sollte dann der Stadtrat das weitere Vorgehen dem Grunde nach vorgeben, sodass darauf basierend dann das Bauprogramm Zug um Zug erstellt werden könnte. In der anstehenden Sitzung ist noch keine Beschlussfassung dazu geplant. Die Verwaltung könnte sich vorstellen, dass dieses Bauprogramm dann bis zur nächsten Haushaltsberatung soweit stehen könnte, dass es vom Stadtrat als künftige Grundlage beschlossen werden kann.

In den folgenden Jahren würde dann dieses immer wieder entsprechend aktualisiert (sowohl hinsichtlich der aktuellen und neu hinzukommenden Maßnahmen bzw. der damit verbundenen Einnahmen & Ausgaben als auch hinsichtlich der Priorisierung) und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung der Stadt Füssen wird beauftragt, einen ersten Entwurf eines Bauprogramms als künftige Beratungsgrundlage für den Stadtrat zu erstellen, in dem neben den anstehenden bzw. geplanten Investitionsmaßnahmen bei den städtischen Liegenschaften auch die beschlossenen, bekannten bzw. bereits als notwendig absehbaren Investitionsmaßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus enthalten sind.

Der Entwurf des künftigen Bauprogramms soll nach folgenden Maßgaben erstellt werden:

  • Der Entwurf umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren, in denen die darin vorgesehenen Maßnahmen zeitlich den einzelnen Jahren sowohl hinsichtlich der Ausgaben (Investitionen) als auch der möglichen bzw. zu erwartenden Finanzierung (z.B. Zuwendungen, Kostenerstattungen, Beiträge, usw.) zugeordnet werden.
  • Maßnahmen, die in diesem Zeitraum nicht realisiert werden, werden ebenfalls im Bauprogramm erfasst, aber gesondert unter z.B. „Spätere Jahre“, sowohl in Ausgaben als auch Einnahmen geführt.
  • Hinsichtlich der sog. „freiwilligen Aufgaben“ soll die Verwaltung einen Vorschlag bezüglich der Maßnahmen unterbreiten, die sie als nicht zwingende Aufgaben der Stadt sieht bzw. solcher, die ggf. (evtl. auch erst zu gegebener Zeit) ebenso von Dritten ausgeführt bzw. übernommen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Liegenschaften, wobei der Stadtrat davon ausgeht, dass es auch künftig vordringliche Aufgabe der Stadt sein soll, für erschwinglichen Wohnraum insbesondere für die einheimische Bevölkerung und die in und um Füssen Beschäftigten zu sorgen (vgl. dazu den Auftrag an den Staat und die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 2 BV).
  • Auf der Grundlage des Untersuchungs- und Sanierungskonzeptes der städtischen Liegenschaften durch die Architektengemeinschaft Harbich und Beck sollen vor allem bezüglich der städtischen Wohngebäude Sanierungs- bzw. Modernisierungsvorschläge unterbreitet werden:
    • wo soll nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen werden (z.B. Brandschutz),
    • welche Liegenschaften sollen energetisch auf den aktuellen Stand gebracht werden,
    • welche sollen den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert und welche sollen in einem höheren Qualitätssegment (und dann in welchem) saniert werden und
    • bei welchen soll z.B. durch eine Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden?
  • Anschließend sollen die so definierten Maßnahmen zeitlich priorisiert werden und festgelegt werden, wie bei den einzelnen Immobilien mit freiwerdenden Wohnungen bzw. den dortigen Sanierungen umgegangen werden soll.
  • Bezüglich der städtischen Wohnimmobilien „Ziegelwiesstraße“ wird die Verwaltung vorab beauftragt, Fördermöglichkeiten nach dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm des Freistaates Bayern (KommWFP) sowohl für die Modernisierung als auch für die Schaffung zusätzlichem erschwinglichen Wohnraums zu klären. Dabei ist auch zu klären, ob und inwieweit dort vorbereitende Maßnahmen wie z.B. ein „Wohnraumkonzept Ziegelwiesstraße“ gefördert werden kann, in dem mögliche Alternativen sowohl der Modernisierung als auch der „Nachverdichtung“ aufgezeigt werden.
  • Hinsichtlich der Priorisierung im Bauprogramm wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
    • Gesetzliche „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist, wie z.B. Verkehrssicherungspflichten).
    • Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat)
    • Maßnahmen bzw. Aufgaben, bei den aktuelle Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen
    • Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete (Umsetzungs-)Beschlüsse gibt.
    • Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
  • Prüfung der Aufgaben darauf, ob
    • diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder
    • ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten oder
    • ob hierfür nicht die Möglichkeit einer besonderen Organisation (z.B. Stadt-/Wohnbau GmbH, Genossenschaft, Kommunalunternehmen bzw. andere Rechtsformen) besteht, bei denen die Stadt sich aber die entsprechenden Beteiligungsrechte sichert. Die Auswirkungen auf mögliche Finanzierungen (insbesondere Zuwendungen) sind entsprechend zu berücksichtigen bzw. darzulegen.
  • Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme
  • Schließlich soll das Bauprogramm im regelmäßigen Turnus (z.B. zweijährig, nach Möglichkeit vor der Haushaltsberatung) fortgeschrieben werden und als Grundlage für die Haushaltsberatung dienen.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfragen wurden die offenen Punkte beantwortet. Insbesondere wurde von Peter Hartl darauf hingewiesen, dass der Stadtrat zu gegebener Zeit definieren müsse, wie die „erschwinglichen Mieten“ künftig definiert werden solle. Dies mache aber erst Sinn, wenn man wisse, über welche Kosten und welche Finanzierungsmöglichkeiten man sprechen könne.

Auf den Hinweis von Christine Fröhlich, dass die städtischen Wohnungen nicht veräußert werden sollen, teilte der Vorsitzende mit, dass es derzeit nicht um einen Verkauf gehe, sondern um eine Überprüfung der Möglichkeiten einschl. der Finanzierungssituation. Im Vortrag ist außerdem deutlich gemacht worden, dass es auch künftig Aufgabe der Stadt sein solle, für die Versorgung der Bevölkerung mit erschwinglichen Wohnraum zu sorgen. Dies wird am ehesten dann gehen, wenn die Stadt wenigstens einen beträchtlichen Teil der Wohnungen im (Teil-)Eigentum behält. Dazu ist vorrangig das Areal der Ziegelwies zur näheren Untersuchung vorgesehen. Natürlich müssen zu gegebener Zeit auch die weiteren Objekte folgen. Dies ist im zu erstellenden Bauprogramm auch so vorgesehen.


Auch Dr. Christoph Böhm erinnert  daran, dass in der Ziegelwies versucht wurde einen großen Bauträger rein zu bringen. Die CSU-Fraktion sei gegen einen Verkauf und auch gegen eine Nachverdichtung. Er fragt, ob die Gebäude dort nicht sogar denkmalgeschützt seien. Heinz Hipp ergänzt dazu, dass die CSU-Fraktion die Frage der Nachverdichtung noch nicht abschließend entschieden habe.

Nachdem der Beschlussvorschlag noch näher erläutert und ausgeführt wurde, ließ der Vorsitzende darüber abstimmen.

Beschluss

Die Verwaltung der Stadt Füssen wird beauftragt, einen ersten Entwurf eines Bauprogramms als künftige Beratungsgrundlage für den Stadtrat zu erstellen, in dem neben den anstehenden bzw. geplanten Investitionsmaßnahmen bei den städtischen Liegenschaften auch die beschlossenen, bekannten bzw. bereits als notwendig absehbaren Investitionsmaßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus enthalten sind.

Der Entwurf des künftigen Bauprogramms soll nach folgenden Maßgaben erstellt werden:

  • Der Entwurf umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren, in denen die darin vorgesehenen Maßnahmen zeitlich den einzelnen Jahren sowohl hinsichtlich der Ausgaben (Investitionen) als auch der möglichen bzw. zu erwartenden Finanzierung (z.B. Zuwendungen, Kostenerstattungen, Beiträge, usw.) zugeordnet werden.
  • Maßnahmen, die in diesem Zeitraum nicht realisiert werden, werden ebenfalls im Bauprogramm erfasst, aber gesondert unter z.B. „Spätere Jahre“, sowohl in Ausgaben als auch Einnahmen geführt.
  • Hinsichtlich der sog. „freiwilligen Aufgaben“ soll die Verwaltung einen Vorschlag bezüglich der Maßnahmen unterbreiten, die sie als nicht zwingende Aufgaben der Stadt sieht bzw. solcher, die ggf. (evtl. auch erst zu gegebener Zeit) ebenso von Dritten ausgeführt bzw. übernommen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die kommunalen Liegenschaften, wobei der Stadtrat davon ausgeht, dass es auch künftig vordringliche Aufgabe der Stadt sein soll, für erschwinglichen Wohnraum insbesondere für die einheimische Bevölkerung und die in und um Füssen Beschäftigten zu sorgen (vgl. dazu den Auftrag an den Staat und die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 2 BV).
  • Auf der Grundlage des Untersuchungs- und Sanierungskonzeptes der städtischen Liegenschaften durch die Architektengemeinschaft Harbich und Beck sollen vor allem bezüglich der städtischen Wohngebäude Sanierungs- bzw. Modernisierungsvorschläge unterbreitet werden:
    • wo soll nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen werden (z.B. Brandschutz),
    • welche Liegenschaften sollen energetisch auf den aktuellen Stand gebracht werden,
    • welche sollen den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert und welche sollen in einem höheren Qualitätssegment (und dann in welchem) saniert werden und
    • bei welchen soll z.B. durch eine Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden?
  • Anschließend sollen die so definierten Maßnahmen zeitlich priorisiert werden und festgelegt werden, wie bei den einzelnen Immobilien mit freiwerdenden Wohnungen bzw. den dortigen Sanierungen umgegangen werden soll.
  • Bezüglich der städtischen Wohnimmobilien „Ziegelwiesstraße“ wird die Verwaltung vorab beauftragt, Fördermöglichkeiten nach dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm des Freistaates Bayern (KommWFP) sowohl für die Modernisierung als auch für die Schaffung zusätzlichem erschwinglichen Wohnraums zu klären. Dabei ist auch zu klären, ob und inwieweit dort vorbereitende Maßnahmen wie z.B. ein „Wohnraumkonzept Ziegelwiesstraße“ gefördert werden kann, in dem mögliche Alternativen sowohl der Modernisierung als auch der „Nachverdichtung“ aufgezeigt werden.
  • Hinsichtlich der Priorisierung im Bauprogramm wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
    • Gesetzliche „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist, wie z.B. Verkehrssicherungspflichten).
    • Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat)
    • Maßnahmen bzw. Aufgaben, bei den aktuelle Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen
    • Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete (Umsetzungs-)Beschlüsse gibt.
    • Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
  • Prüfung der Aufgaben darauf, ob
    • diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder
    • ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten oder
    • ob hierfür nicht die Möglichkeit einer besonderen Organisation (z.B. Stadt-/Wohnbau GmbH, Genossenschaft, Kommunalunternehmen bzw. andere Rechtsformen) besteht, bei denen die Stadt sich aber die entsprechenden Beteiligungsrechte sichert. Die Auswirkungen auf mögliche Finanzierungen (insbesondere Zuwendungen) sind entsprechend zu berücksichtigen bzw. darzulegen.
  • Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme
  • Schließlich soll das Bauprogramm im regelmäßigen Turnus (z.B. zweijährig, nach Möglichkeit vor der Haushaltsberatung) fortgeschrieben werden und als Grundlage für die Haushaltsberatung dienen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Edelstahlkupplungen für Wasserabgabe auf Volksfestplatz in Füssen; Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf dem Volksfestplatz in Füssen erfolgt bei Veranstaltungen die Abgabe des benötigten Wassers über die beiden Hydranten auf dem Platz. Derzeit sind an den Hydranten Kupplungen aus Aluminium angebracht.

Nach der technischen UAB- Liste des Bundesministerium für Umwelt, ist die Abgabe bzw. das Durchströmen von Trinkwasser in Alukupplungen nicht mehr gestattet, da es hier Aluminium-Ionenkonzentrationen für den menschlichen Genuss ergeben können, die bedenklich sind. Da für das Jahr 2019 bereits Veranstaltungen zugesagt wurden ist er nötig, noch vor dem ersten Gastspiel die Alukupplungen durch Edelstahlkupplungen zu ersetzen. Laut Angebot der Armaturenfabrik Luitpold Schott beträgt der Preis für vier Kupplungen 1.433,43 €.

Für diese Investition ist im Haushaltsplatz 2019 kein Ansatz gebildet worden. Eine Deckung im Rahmen der Budgetierung aus dem Haushalt der städtischen Grundstücke scheidet wegen des knapp kalkulierten Budgets aus. Die anfallenden Kosten für die Edelstahlkupplungen müssen daher als überplanmäßige Ausgabe der HH-Stelle 8891.5030 bewilligt werden. Der übersteigende Betrag kann durch Inanspruchnahme der Deckungsreserve gedeckt werden.

Gemäß § 9 Nr. 1 m) GeschOSR liegt die Zuständigkeit zur Bewilligung von überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- € beim HFP – Jedoch muss aus zeitlichen Gründen der Stadtrat diese Ausgabe bewilligen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat bewilligt unter Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Nikolaus Schulte die überplanmäßigen Ausgaben für die benötigten Edelstahlkupplungen für den Volksfestplatz unter Inanspruchnahme der Deckungsreserve.

Beschluss

Der Stadtrat bewilligt die überplanmäßigen Ausgaben für die benötigten Edelstahlkupplungen für den Volksfestplatz unter Inanspruchnahme der Deckungsreserve.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister Paul Iacob und Michael Schmück nahmen an der Abstimmung nicht teil. Den Sitzungsvorsitz zu diesem TOP übernahm Zweiter Bürgermeister Nikolaus Schulte.

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6. Genehmigung der Niederschriften vom 30. April 2019 und vom 14. Mai 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zur Genehmigung stehen die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates am 30. April 2019 und am 14. Mai 2019 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 30. April 2019 wird genehmigt.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 14. Mai 2019 wird genehmigt.

Beschluss 1

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 30. April 2019 wird unter Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Schulte genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister Paul Iacob und Michael Schmück haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 14. Mai 2019 wird unter Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Schulte genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister Paul Iacob und Michael Schmück haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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7. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Besichtigungen mit dem Wasserwerk
Michael Jakob berichtet über die Besichtigungstour mit dem Wasserwerk. Es sei eine hervorragende Veranstaltung gewesen und jedem Füssener zu empfehlen.

Container auf der Morisse
Peter Hartung berichtet über den Müll vor den Altkleider-Containern auf der Morisse. Er bittet dies hier zu prüfen.

Der Vorsitzende erklärt, dass es ein grundsätzliches Problem sei. Der Müll werde dort oft einfach abgeladen, weil die Behälter voll sind. Die Stadt könne es nur wegräumen.  Außerdem informierte der Vorsitzende darüber, dass die Container am Skaterplatz evtl. verlegt werden sollen.

Dr. Martin Metzger warnt davor, die Container zu weit draußen aufzustellen, denn hier würde noch mehr Müll abgeladen, weil man dies dort vermeintlich unbeobachtet tun kann.

Bushaltestellen Pulverturm
Gerlinde Wollnitza spricht die beiden Bushaltestellen am Pulverturm an. Bei einer der beiden gebe es einen Papierkorb, bei der anderen nicht. Sie bittet auch hier einen Papierkorb anzubringen.

Weg zum Skaterplatz
Gerlinde Wollnitza erklärt, dass den  Weg zum Skatepark sowohl Fußgänger als auch Radfahrer benutzen dürfen. Sie bittet  den Weg entsprechend zu kennzeichnen.

BLZ
Gerlinde Wollnitza spricht die Entschuldigung des Kämmerers bei der Regierung an. Es sei beim BLZ einiges nicht passiert. Sie wollte wissen, ob hier die Eigenschadenversicherung der Stadt eintritt? Vielleicht hätte man 2016 sanieren können. Der Schaden sei hier auch schon festgestellt worden. Er habe sich seither jedoch noch vergrößert.

Floß am Weißensee
Christian Schneider spricht das Floß im Weißensee an. Vielleicht könne es hergerichtet werden und mit wenig Aufwand wieder platziert werden.

Der Vorsitzende erklärt, nachdem es nicht den Sicherheitsvorkehrungen entspricht wurde es herausgenommen. Vielleicht könne es an den vier Ecken befestigt werden. Das Tiefbauamt habe derzeit den Auftrag festzustellen wem es gehöre. Christian Schneider bittet die Verwaltung zu informieren, wie hier Sicherheit geschaffen werden könne.

Der Vorsitzende sagt eine Überprüfung zu.

Tourismusforum
Ursula Lax findet es schade, dass wenige Stadträte beim Tourismusforum waren. Sie berichtete kurz über den Verlauf.


Strafanzeige
Dr. Christoph Böhm verliest den Text für Nötigung aus dem Strafgesetzbuch. Der Vorsitzende sei entsprechend  mit Herrn Beck umgegangen, dass dies hier zutreffe.

Der Vorsitzende erklärt, er sei  mit Herrn Beck nicht anders umgegangen als mit anderen. Er könne jederzeit Anzeige erstatten.


Busse
Nikolaus Schulte bittet sich möglichst bald mit dem Thema Busse zu beschäftigen.


Fahrradweg Skaterplatz
Nikolaus Schulte  erklärt, dass man sich unbedingt mit dem Radweg durch den Skaterplatz beschäftigen müsse.


Gehweg an der Bahnhofstraße
Nikolaus Schulte  möchte den Gehweg an der Bahnhofstraße nicht verkleinern. Er bittet einen nichtöffentlichen Ortstermin zu vereinbaren evtl. mit Frau Joa und anschließend über dieses Thema zu diskutieren.

Datenstand vom 29.07.2019 08:38 Uhr