Datum: 25.06.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Informationen und Bekanntgaben
1.1 Änderung der Tagesordnung
1.2 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
1.3 Sperrung der Ritterstraße in Füssen
1.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
1.5 Unterschriftenliste für Bürgerbegehren "Wollen wir das: Ein riesiges Hotel beim Festspielhaus am Forggensee?" eingereicht
2 Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 des Baugesetzbuches für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 12.09.1995
3 Sanierung und Erweiterung der Grund- und Mittelschule Füssen; Bedarfsplanung für das Raumprogramm (hinsichtlich der Klassenräume und der Mittagsverpflegung)
4 Vorstellung des Planungsberichts zur ersten Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung
5 Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen; Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2016 sowie Entlastung
6 Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen; Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2016 sowie Entlastung
7 Genehmigung der Niederschrift vom 28. Mai 2019
8 Anträge, Anfragen

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1. Informationen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1
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1.1. Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die ursprünglich als Tagesordnungspunkt 5 und 6 vorgesehenen Themen (Jahresrechnungen) in der heutigen Sitzung entfallen müssen, da hierfür noch Unterlagen fehlen. Die Tagesordnung verschiebt sich entsprechend nach vorne.

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1.2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Nachfolgend aufgeführten Beschlüsse bzw. Tagesordnungspunkte, bei denen die Geheimhaltung aufgehoben worden ist, werden bekannt gegeben:

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1.3. Sperrung der Ritterstraße in Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt

Wie in den vergangenen Jahren auch wird auch in diesem Jahr die Durchfahrt der Ritterstraße in den stark frequentierten Sommermonaten gesperrt. Grundlage für diese Sperrung ist der Beschluss des Verkehrsausschusses vom 11. April 2017. Die Sperrung gilt vom 1. Juli bis einschl. 3. Oktober in der Zeit von 10:00 Uhr – 18:00 Uhr. Um Beachtung wird gebeten.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt den Antrag von Ursula Lax auf Ende der Debatte zu.

Diskussionsverlauf

Zu dieser nur als Information vorgesehenen Berichterstattung entwickelte sich eine rege Diskussion im Stadtrat. Dr. Martin Metzger spricht sich dagegen aus. So würden auch die Radfahrer ausgesperrt. Für ihn könne dies nicht einfach so beschlossen werden.

Der Vorsitzende berichtet, dass es ihm wegen der vielen Passanten sichtlich unangenehm war, durch die Ritterstraße zu fahren. Er könnte sich deshalb vorstellen, die Phase zu verlängern.

Für Jürgen Doser gehört dieses Thema in den Verkehrsausschuss. Er sei nicht bereit heute darüber zu diskutieren. Der Vorsitzende schlägt vor, mit diesem Thema nicht bis zur nächsten Verkehrsausschusssitzung zu warten, sondern dies bereits in der nächsten Stadtratssitzung zu behandeln.

Ursula Lax stellt den Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Debatte. Es soll in der nächsten Sitzung behandelt werden.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den Antrag von Ursula Lax auf Ende der Debatte zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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1.4. Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt

Im Zuge der Verbesserung der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum wurden über das städtische Tiefbauamt folgende Absenkungen veranlasst:

Die Hochborde an den 11 besichtigten zusätzlichen Absenkungen im Weidach wurden bzw. werden diese Woche geschnitten. Anschließend werden die Asphaltbereiche neu angeglichen. Folgende Bereiche sind betroffen:

Mariahilfer Str. – Borhochstraße 2 Stk
Theresienstraße – Sebastianstr. 1 Stk
Hochstiftstraße – Hochstiftstraße („beim Popp“) 2 Stk
Weidachstraße – Gernspitzstraße 2 Stk
Pilgerschrofenweg – Frauensteinweg 2 Stk
Pilgerschrofenweg – Schlagsteinweg 1 Stk
Hochstiftstraße – Weidachstraße 1 Stk
Kreuzkopfstraße – Rohrkopfweg 1 Stk
Branderschrofenweg – Frauensteinweg 2 Stk

Als Ergebnis aus der Begehung mit dem VdK vor rund 2 Wochen wurden der Auffindebalken an der Absenkung auf der Südseite des Bahnhofes, die Einrahmung der Blindenplatten am Übergang Sparkasse/Seilerturm und das X im Weidach an der Absenkung Einmündung Gernspitzstr. markiert.

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1.5. Unterschriftenliste für Bürgerbegehren "Wollen wir das: Ein riesiges Hotel beim Festspielhaus am Forggensee?" eingereicht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt

Die Vertreter des Bürgerbegehrens „Wollen wir das: Ein riesiges Hotel am Festspielhaus am Forggensee?“ haben heute die (ersten) Unterstützungsunterschriften abgegeben. Insgesamt wurden (in der Kürze der Zeit) 353 Listen mit 1.777 Unterschriften abgegeben. Die Unterschriftenaktion läuft noch weiter, sodass noch weitere Unterschriften eingehen werden.

Das Bürgerbüro wird nun in den nächsten Tagen und Wochen die Unterstützungsunterschriften prüfen, sodass wir dann im Juli die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bzw. den Termin hierfür beraten und entscheiden werden.

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2. Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 des Baugesetzbuches für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 12.09.1995

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen bestimmte Rechtsvorgänge gemäß § 22 BauGB der Genehmigung unterliegen.

Die Stadt Füssen hat eine Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach erlassen. Die Satzung trat am 24.09.1995 in Kraft. Zweck der Satzung ist die Einrichtung eines Genehmigungsvorbehaltes bei der Aufteilung in Wohnungseigentum u. dgl., um eine Entstehung von Zweitwohnungen und ggf. von Ferienwohnungen verhindern zu können.

Fachlich ist es gleichwohl anerkannt, dass diese Satzungen in ihrer dahingehenden Wirksamkeit nur sehr beschränkt sind, insbesondere wenn wie vorliegend bereits genehmigte Aufteilungen vorliegen.

Im Zusammenhang mit der Streitsache zum "Neubau Mehrfamilienwohnhaus mit 20 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie Außenstellplätze" und dem parallel laufenden, zwischenzeitlich abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren wurde die Frage erörtert, ob die Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 12.09.1995 aktualisiert werden sollte.

Stellungnahme RA Dr. Spieß vom 30.07.2018:
Auch angesichts der Änderung des § 22 BauGB in der letzten BauGB-Novelle wäre es aus meiner Sicht sicher sinnvoll, die Fremdenverkehrssatzung entsprechend anzupassen.

Stellungname Frau Hummel vom Landratsamt Ostallgäu vom 13.09.2018:
Ich schließe mich dem Schreiben von Herrn Dr. Spieß zu dieser Frage an.

Zweck und Anwendungsbereich

§ 22 hat die Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen zum Gegenstand. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, für einen wechselnden Personenkreis von Feriengästen die Beherbergungsmöglichkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Ferienorten erforderlich sind, zu erhalten sowie die sich aus der Nebenwohnnutzung entstehenden Nachteile auf die Struktur des betreffenden Gebiets und die Gefahr der Unterausnutzung von Infrastruktur zu verhindern. § 22 will dazu gezielt die Probleme erfassen, die durch die Nutzung von Wohnzwecken dienenden Gebäuden und Räumen als sogenannte Nebenwohnungen (oder „Zweitwohnungen“ – so der Begriff bis zur EL 112, durch die Verwendung des Begriffs Nebenwohnung in § 22 seit dem BauGB-Änderungsgesetz 2017 ist der Begriff Nebenwohnung angezeigt) entstehen.

§ 22 enthält keine Verbotsvorschrift über die Nutzung als Nebenwohnung, insbesondere nicht den Ausschluss einer Nebenwohnnutzung durch Festsetzung im Bebauungsplan.

Stattdessen werden zum einen sachenrechtliche Rechtsvorgänge, wie sie in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnet sind, unterbunden, die nach den Erfahrungen der Praxis i.d.R. den Einstieg in die Nutzung als Nebenwohnung darstellen. Der Vorschrift liegt auf Grund der Erfahrungen in der Praxis die Überlegung zu Grunde, dass die Begründung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Rechte i.d.R. zu einer Nutzung als Nebenwohnung mit der weiteren Folge führt, dass die Gebäude und Räume der Nutzung durch einen wechselnden Personenkreis von Feriengästen entzogen werden. Zum anderen wird durch den Genehmigungsvorbehalt des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Nutzung von Räumen als Nebenwohnung erfasst, wenn diese zu mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Auch insofern führt dieser Genehmigungsvorbehalt nicht zu einem Ausschluss von Nebenwohnungen; er knüpft zwar an die Nutzung als Nebenwohnung an, ist aber maßgeblich auf die Verhinderung der Nichtnutzung der Räume in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres) gerichtet. Dadurch wird von dem Genehmigungsvorbehalt die Nutzung als Nebenwohnung allein nicht erfasst und auch nicht untersagt, sondern nur, wenn diese Nutzung zu dem benannten Leerstand führt. (EZBK/Söfker, Kommentar zu § 22 BauGB, Rn. 9)



Bebauungsplan

Für das Gebiet Bad Faulenbach wurde bisher kein Bebauungsplan erlassen.

Stellungnahme Regionaler Planungsverband Allgäu vom 16.07.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans O 59 – Weidach Südwest 2, erste Änderung:

Wir bitten die Stadt Füssen, in Bezug auf die geplante Bebauungsplanänderung geeignete Maßnahmen zu treffen, um Regionalplan der Region Allgäu B V 2.3 (Z) ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.

Mitteilung Regionaler Planungsverband Allgäu vom 24.07.2018 auf Rückfrage:
Für die Vermeidung eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) gibt es keine Standardformulierung. Wie sich der Planer entscheidet, dem Ziel RP 16 B V 2.3 (Z) Rechnung zu tragen, ist alleine seine Entscheidung. Beispielsweise führt das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 09.08.2016 - 1 KN 65/15 - u.a. aus, dass gegen die Festsetzung der maximalen Anzahl von Wohnungen je festgesetzter Mindestgröße der Baugrundstücke, ebenso wie gegen die Festsetzung des Erfordernisses des Dauerwohnens, die auf den Ausschluss von Zweitwohnungen zielt, ebenfalls keine Bedenken bestehen. Das beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, der jedwede Art des Wohnens erfasst (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 18.9.2014, aaO, JURIS-Rdnrn. 33 f. m. Nachw. d. Rechtspr. d. BVerwG). (OVG Lüneburg Urt. v. 9,8.2016-1 KN 65/15, BeckRS 2016, 117392, BAYERN.RECHT)

Auszug Kommentar:
Auch die Gemeinden haben die Möglichkeit, einer solchen Fehlentwicklung (→ Beck BauNVO § 13A Randnummer Rn. 27) entgegenzuwirken, indem sie in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. BauNVO § 11 Absatz 2 S. 2 Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungen nebeneinander zulassen, ohne dass § 10 dem entgegensteht, und die zulässige Wohnnutzung auf eine Dauerwohnnutzung durch Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, beschränken, und so Neben- bzw. Zweitwohnungen durch Bebauungsplanfestsetzungen ausschließen (vgl. NdsOVG ZfBR 2014, ZFBR Jahr 2014 Seite 767 = BauR 2015, BAUR Jahr 2015 Seite 452; so auch die Reg.-Begr. BR-Drs. 806/16, 26).
(BeckOK BauNVO/Hornmann BauNVO § 13a Rn. 29)




Voraussichtliche Kosten bei Vergabe an einen Planer
(Schätzung/Kalkulation nach HOAI)




Flächennutzungsplan

Bad Faulenbach ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Sondergebiet „Kurgebiet Bad Faulenbach“ dargestellt.

Der FN-Plan vermittelt keine Außenwirkung, sondern stellt eine Grundlage für evtl. Bebauungspläne dar.



Vollzug des § 22 BauGB;
bisheriges Einvernehmen zu Teilungsgenehmigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Verfahren:
Das Landratsamt Ostallgäu fragt mittels Formblatt ab, ob das Einvernehmen hergestellt wird.
Das Einvernehmen wurde mangels Begründbarkeit bisher in keinem Fall versagt.

  • Einvernehmen vom 04.03.1998, Alatseestraße 2, 9 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 01.12.1998, Faulenbachgäßchen 4, 2 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 01.02.1999, Alatseestraße 2, 1 Wohnung,
  • Einvernehmen vom 08.03.2004, Faulenbachgäßchen 6, 4 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 21.12.2004, Schwärzerweg 16, 4 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 03.05.2005, Alatseestraße 28, 1 Wohnung,
  • Einvernehmen vom 19.10.2009, Alatseestraße 16-18, 15 Wohnungen,
  • Einvernehmen vom 22.08.2016, Schwärzerweg 8, 2 Wohnungen.




Prädikate

E-Mail FTM vom 05.09.2018:
Der Stadtteil Füssen Stadt mit Bad-Faulenbach ist seit dem 28.03.1938 anerkannter Kneippkurort. Am 15.06.1976 wurde Bad Faulenbach zudem als Mineralheilbad und Moorheilbad anerkannt. Der Titel Mineralheilbad ist mit Auflösung der Notburgaquelle jedoch weggefallen. Nun ist Bad Faulenbach also nur noch Kneippkurort und Moorheilbad.

Geplant ist die Vereinheitlichung des Prädikats Kneippkurort für alle Ortsteile inklusive Weißensee und später die Höherprädikatisierung zum Kneippheilbad.



Zusammenfassung

Hinsichtlich eines Satzungsneuerlasses besteht grundsätzlicher Handlungsbedarf. Beim bisherigen Vollzug lag das Hauptproblem in der Begründbarkeit einer Ablehnung der Teilung und zunehmend in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Neuerlass besteht insoweit ein Ansatz für eine mögliche Neubehandlung zukünftiger Fälle unter der Voraussetzung der Begründbarkeit der Entscheidungen. Schwierigkeiten im praktischen Vollzug sind dahingehend weiter zu erwarten. Anstehende Fälle werden wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Gremium zu behandeln sein.

Für eine Bebauungsplanung bestehen aktuell weder finanzielle noch freie personelle Reserven. Eine Planung dieser Art ist – auch im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans, der nur die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, juristisch nicht unproblematisch. Das Risiko einer Normenkontrollklage besteht auch in diesem Fall und ist als nicht gering einzustufen.



Regelung der Zahl der Wohnungen

Gemäß Vorberatung in der Sitzung des Fraktionsbeirates am 18.06.2019 soll eine Beschränkung mit Zahlen wie in § 3 des nachstehenden Entwurfes erfolgen. Die Begründung der Satzung wurde dementsprechend ergänzt. Verfahrenstechnisch ergibt sich insofern eine Änderung als mit der Aufnahme dieser Beschränkung die Satzung vor ihrer Inkraftsetzung ähnlich wie bei einem Bebauungsplan einer Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu unterziehen ist.

(§ 22 Abs. 9 BauGB: „In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.“)



ENTWURF


Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach

Vom 25.06.2019


Aufgrund von § 22 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Füssen folgende Satzung:


§ 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der eingezeichneten Fläche des beiliegenden Lageplanes (M 1 : 2000), der Bestandteil der Satzung ist.


§ 2
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Im Geltungsbereich der Satzung unterliegt der Genehmigung:

  1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
  2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
  3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
  4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
  5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.


§ 3
Zahl der Wohnungen

  1. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird festgesetzt auf
  1. eine Wohnung je 800 qm Grundstücksfläche und
  2. sechs Wohnungen je Wohngebäude.

Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen).

  1. Soweit in einem Bebauungsplan abweichende Festsetzungen getroffen werden gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes vorrangig.


§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.09.1995 außer Kraft.





Füssen, __________________
Stadt Füssen


Iacob
Erster Bürgermeister
ENTWURF

Begründung zur Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion
nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach

Vom ______________

  1. Geltungsbereich
    Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der eingezeichneten Fläche des beiliegenden Lageplanes (M 1 : 2000), der Bestandteil der Satzung ist.
    Betroffene Grundstücke und Teilflächen von Grundstücken:
    1180/0, 2661/0, 2694/1, 2710/2, 2711/2, 2713/0, 2714/0, 2714/1, 2715/0, 2715/1, 2716/0, 2716/1, 2717/0, 2718/0, 2718/1, 2721/0, 2721/2, 2721/3, 2721/4, 2721/5, 2721/6, 2721/7, 2722/2, 2732/0, 2734/0, 2735/0 ,2736/0, 2736/1, 2738/0, 2738/4, 2739/0, 2739/2, 2740/0, 2741/0, 2742/0, 2743/0, 2744/0, 2745/0, 2746/0, 2747/0, 2748/0, 2750/0, 2750/2, 2750/3, 2750/5, 2750/6, 2752/0, 2753/0, 2754/0, 2754/2, 2755/0, 2757/0, 2757/1, 2758/0, 2760/0, 2761/0, 2761/2, 2761/3, 2761/4, 2761/5, 2761/6, 2762/0, 2763/0, 2764/0, 2765/0, 2766/0, 2767/0, 2768/0, 2770/0, 2771/0, 2773/0, 2773/2, 2774/0, 2775/0, 2776/0, 2776/2, 2777/0, 2777/2, 2778/0, 2779/0, 2779/2, 2780/0, 2781/0, 2781/1, 2787/0, 2789/0, 2793/0, 2793/1, 2794/0, 2795/0, 2795/1, 2795/2, 2795/3, 2795/4, 2795/5, 2797/0, 2798/0, 2799/0, 2800/0, 2800/1, 2801/2, 2802/0, 2803/0, 2804/0, 2805/0, 2806/0, 2807/0, 2808/0, 2809/0, 2811/0, 2811/1, 2813/0 und 2814/0.


  1. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
    Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen bestimmte Rechtsvorgänge gemäß § 22 BauGB der Genehmigung unterliegen.

    1. Fremdenverkehrsgemeinde
      Die Stadt Füssen ist eine durch Fremdenverkehr geprägte Gemeinde. In http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/76331049492 umschreibt der Freistaat Bayern den Begriff wie folgt: „Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohner-zahl übersteigt.“

    1. Prädikate
      Der Stadtteil Füssen Stadt mit Bad-Faulenbach ist seit dem 28.03.1938 anerkannter Kneipp-kurort. Am 15.06.1976 wurde Bad Faulenbach zudem als Mineralheilbad und Moorheilbad anerkannt. Der Titel Mineralheilbad ist mit Auflösung der Notburgaquelle jedoch weggefallen. Nun ist Bad Faulenbach Kneippkurort und Moorheilbad. Geplant ist die Vereinheitlichung des Prädikats Kneippkurort für alle Ortsteile inklusive Weißensee und später die Höherprädikati-sierung zum Kneippheilbad.


    1. Heilbad
      Im Zusammenhang mit dem danach vorherrschenden Kurgebietscharakter besteht eine Anerkennung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 15.06.1976·nach Art. 28 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als Heilbad.


    1. Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan der Region Allgäu
      Der Geltungsbereich liegt in einem für Kur- und Fremdenverkehrszwecke ausgewiesenen Gebiet mit erheblichem längerfristigem Erholungsreiseverkehr. Als vorrangiges Ziel gilt die Sicherung der touristischen Nutzung durch geeignete, insbesondere planerische Vorkeh-rungen, wobei in erster Linie auf den Bestand und die Entstehung von Freizeitwohngele-genheiten zu achten ist, die überwiegend und auf Dauer wechselnden Benutzern zur Erholung dienen, bzw. keiner überwiegenden Eigennutzung zugeführt werden sollen.
      Gemäß dem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird (Regionalplan der Region Allgäu B V 2.3 (Z)).

    2. Flächennutzungsplan
      Die Flächen mit Siedlungsschwerpunkt in Bad Faulenbach sind als Sondergebiet "Kurgebiet" dargestellt.

    3. Vorhandene Bebauung

Die überwiegend bebauten Bereiche sind als unbeplanter Ortsteil entsprechend § 34 BauGB anzusehen. Die Art der vorhandenen baulichen Nutzung ist in erster Linie durch Kurheime und Pensionen, Wohngebäude mit Fremdenzimmern und gastronomische Betriebe (Hotels/ Restaurants)geprägt. Die angrenzenden Außenbereichsflächen einschließlich der enthaltenen Infrastruktureinrichtungen wie Sportanlagen, Wanderwege usw. stellen eine funktionale Ergänzung zu den vorgenannten Fremdenverkehrseinrichtungen dar.


  1. Sicherung der baulichen Entwicklung
    Langfristiges Ziel der städtebaulichen Planung ist die Aufrechterhaltung der Fremdenverkehrsfunktion dieses Ortsteils, dem in diesem Zusammenhang unter Bezug auf die gesamtheitliche Entwicklung des Stadtbereichs und die unmittelbar benachbarte Lage zum Altstadtgebiet erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
    Vor dem Hintergrund allgemein anerkannter Erfahrungswerte, wonach die Bildung von Wohnungseigentum bei geeigneter Konstellation den Einstieg für die Schaffung von Zweitwohnungen darstellt, besteht aufgrund dieser abstrakten Gefahr für die bauliche Entwicklung die Notwendigkeit angemessener Sicherungsmaßnahmen.
    Eine besondere Problematik besteht dabei im Einbau von Kochgelegenheiten in Fremdenzimmer, wobei auch größere Beherbergungsbetriebe nicht von einer stufenweisen Auflösung der dauernden Nutzung durch einen ständig wechselnden Personenkreis ausgenommen sind.
    Eine Ausweitung des Zweitwohnungsbestandes hätte neben finanziellen (z.B. Rückgang von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen, Gewerbesteuer, Einkommensteueranteilen) auch struk-turelle Auswirkungen in Form einer Verdrängung der touristischen Nutzungen mit städtebau-licher Verödung ("Rolladensiedlung") zur Folge, was gerade im Hinblick auf die Altstadtnähe eine negative Beeinträchtigung der geordneten baulichen Entwicklung darstellen würde.
    Die längerfristige und gesicherte Erhaltung des Kurgebietscharakters von Bad Faulenbach ist damit nur im Rahmen eines Genehmigungsvorbehalts für die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz möglich.


  1. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Der Stadtteil weist in besonderem Maß eine historische Prägung als Kurgebiet auf. Trotz des strukturellen Wandels in Richtung Beherbergung und Wellness soll noch mehr als in anderen Stadtteilen auch in Zukunft ein durch Ruhe und Erholung geprägtes Ambiente erhalten bleiben. Zu den bereits umgesetzten begleitenden Maßnahmen gehörten desweiteren der Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich mit Zufahrtsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge und die Einstufung in die höchste Schutzkategorie nach den Verordnungen über den Lärm beim Bauen und bei ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten. Die straßenmäßige Erschließung ist nur über die nur einspurig befahrbare enge Felsschlucht möglich. Aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung nach § 34 BauGB und einer teilweisen Bebauung mit sehr großen Baukörpern droht jedoch eine nachhaltige Verdichtung des Gebietes mit einer nicht anders begrenzten Zunahme der Zahl der Wohnungen. Die Beschränkung ist erforderlich, um den besonderen städtebaulichen Charakter in seiner noch erhaltenen Form zu sichern und die nachteiligen Auswirkungen einer übermäßigen Verdichtung zu vermeiden. Dies ist aufgrund der Frequentierung bei An- und Abfahrten auch bei den Ferienwohnungen geboten. Zwar stellen sie eine für die Gebietsart typische Nutzung dar. Andererseits ist für sie charakteristisch, dass die Gäste zu einem höheren Anteil mit dem eigenen KFZ an- und abreisen und die Sehenswürdigkeiten in der Region in dieser Form besuchen.


Füssen, _____________
Stadt Füssen



Iacob
Erster Bürgermeister





Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt nach kurzer Beratung, sechs Wohnungen je Wohngebäude.

Der Stadtrat billigt den vorgelegten Entwurf zum Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

Diskussionsverlauf

Für Dr.Anni Derday, Ursula Lax und Heinz Hipp  ist eine Wohnung je 800 qm Grundstücksfläche unrealistisch. Georg Waldmann hat keine Problem mit der Zielrichtung, er möchte aber eine innovative Planung nicht ausschließen, zumal ja allgemeine Wohnungsnot herrscht.

Nach weiterer kurzer Beratung erklärt Bernhard Eggensberger, dass dies im Fraktionsbeirat ganz klar so beschlossen worden sei.

Ilona Deckwerth möchte die Frage der Wohnmöglichkeiten nicht einfach wegschieben. Es sollte nochmals überlegt werden, was für Bad Faulenbach wirklich gewollt ist. Es müssen kleinere Wohnungen entstehen.

Christine Fröhlich fragt, ob der § 34 Baugesetzbuch auch noch gelte. Armin Angeringer erklärt, dass der § 34 keinen Bezug auf die Zahl der Wohnungen nehme.

Dr. Martin Metzger führt aus, dass es nicht darum ginge in diesem Gebiet keine Wohnungen zu haben, sondern es gehe darum, dass man auf große Projekte die Hand habe.

Dr. Anni Derday ergänzt, dass Bad Faulenbach für Fremdenverkehr vorgesehen sei. Mit dieser Satzung sollen  Wohn-Großprojekte, wie dies was gerade gebaut wurde, verhindert werden. Sie hatte sich im Fraktionsbeirat 6 Wohneinheiten auf 800 qm notiert.

Ursula Lax fügt hinzu, da die Hoteliers kein Personal finden, weil kein Wohnraum vorhanden ist.

Dr. Anni Derday stellt den Antrag Herrn Fredlmeier zu hören. Dem Antrag wurde ohne Gegenstimme zugestimmt. Stefan Fredlmeier  stellt fest, dass nicht klar sei, wie sich Bad Faulenbach weiterentwickeln solle. Wohnungen seien  für Faulenbach nicht das richtige. Faulenbach ist eine Preziose.

Georg Waldmann hält die Satzung für nicht zielführend. Außerdem wäre es besser 8 kleinere Wohnungen zu machen.

Abschließend  erklärt Jürgen Doser, dass eine Stadt mehrere Fassetten habe. Es gebe sehr wohl Bereiche die touristisch geprägt  sind. Hier gehöre keine Wohnbebauung rein. Auch nicht in ein Gewerbegebiet.

Beschluss 1

§ 3 Abs. 1 des Satzungsentwurfes erhält folgende geänderte Fassung:

„Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf sechs Wohnungen je Wohngebäude festgesetzt.
Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Beschluss 2

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Beschlusses billigt der Stadtrat den vorgelegten Entwurf zum Neuerlass der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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3. Sanierung und Erweiterung der Grund- und Mittelschule Füssen; Bedarfsplanung für das Raumprogramm (hinsichtlich der Klassenräume und der Mittagsverpflegung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Im Zuge der derzeit laufenden Planungen für die Sanierung und Erweiterung der Grund- und Mittelschule sind wenigstens zwei Entscheidungen zu treffen, die das künftige Raumprogramm für die beiden Schulen betreffen. Vorrangig geht es um die Anzahl der Schulklassen, die in den neuen Räumen entstehen sollen und die künftig den Bedarf an Grund- und Mittelschüler einschl. der Ganztagesbetreuung (offene und/oder gebundene Ganztagsbetreuung), sowie der sonstigen Klassen (z.B. P-Klassen, Deutschklassen usw.) abdecken sollen.

In der Regel wird dieser „Bedarf“ anhand der jährlich zum 1. Oktober zwischen Schulleitungen und Schulamt am Landratsamt abgestimmten Schülerfortschreibung ermittelt. Dazu werden vom städtischen Einwohnermeldeamt die Geburtenzahlen für die einzelnen Jahrgänge übermittelt, anhand derer dann die künftigen Schülerzahlen auf Jahrgänge aufgeteilt und die Anzahl der Klassen ermittelt wird. Berücksichtigt in dieser Fortschreibung werden natürlich im Bereich der Mittelschule die Zugänge aus anderen Schulen (z.B. von Freyberg-Grundschule Eisenberg, Grundschule Roßhaupten-Rieden, Erich-Kästner-Schule SFZ sowie natürlich die Grundschule Füssen-Schwangau).

Für die Grundschule Füssen – Schwangau erfolgt diese Schülerfortschreibung gemeinsam, da es sich um einen Schulverband handelt. Darin nicht berücksichtigt wird dem Grunde nach, welche Klasse in Füssen und welche in Schwangau beschult werden. Die Grundschule gibt in ihrer Schülerfortschreibung auch die prognostizierten Übertrittsquoten an die weiterführenden Schulen (z.B. Gymnasium, Realschule) sowie an die Anton-Sturm-Mittelschule an. Im aktuellen Schuljahr umfasst die Grundschule Füssen – Schwangau 24 Klassen, davon sind 16 in Füssen und 8 in Schwangau gebildet worden.

Aufgrund der aktuellen Schülerfortschreibung ergeben sich so die in der Anlage aufgeführten Schüler- und Klassenzahlen für die Jahrgänge 2018/19, 2019/20, 2020/21, 2021/22, 2022/23 und 2023/24. Für Füssen würde das folgende Schülerzahlen bedeuten:

Grundschule Füssen – Schwangau

Jahrgangsstufe
2019/20
2020/21
2021/22
2022/23
2023/24
2024/25
  1. Klasse
139
146
159
136
172
210
  1. Klasse
138
139
146
159
136
172
  1. Klasse
122
138
139
146
159
136
  1. Klasse
132
122
138
139
146
159
Schülerzahl
531
545
582
580
613
729
Klassenzahl
24
24
25
26
26
28
Davon in Füssen
16
16
17
18
18
20





Anton – Sturm – Mittelschule Füssen

Jahrgangsstufe
2019/20
2020/21
2021/22
2022/23
2023/24
2024/25
  1. Klasse
51
54
51
56
57
58
  1. Klasse
41
53
56
53
58
59
  1. Klasse
41
31
41
45
42
47
Klasse M 7
13
13
14
14
14
15
  1. Klasse
39
4
34
44
48
45
Klasse M 8
20
25
16
16
17
16
  1. Klasse
51
44
48
38
48
52
Klasse M 9
23
23
18
19
19
20
Klasse M 10
31
33
31
26
27
29
Schülerzahl
324
324
324
324
344
355
Klassenzahl
16
17
17
16
17
17

Eintritt in die Grundschule / Einschulungskorridor

In der Bedarfsfortschreibung für die Kindertagesstätten wurde vom Landratsamt für die Hochrechnung des anteiligen Jahrgangs der 6 bis unter 7-Jährigen ein halber Jahrgang angesetzt. Nach den tatsächlichen Angaben der präzisierten Daten befanden sich im Kindergartenjahr 2018/2019 zum Stichtag 31. Dezember 2018 nur ca. 18 % des Jahrgangs noch im Kindergarten. Dieser Wert kann jährlich, auch unter anderem durch Rückstellungen, größeren Schwankungen unterliegen. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, wird zum Schuljahr 2019/20 ein sog. „Einschulungskorridor“ eingeführt. Die Eltern entscheiden nach Beratung und Empfehlung durch die Schule frei, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult wird. Welche Auswirkungen diese Regelung auf die Platzkapazitäten haben wird, ist noch nicht absehbar. Jedenfalls wird es zu Verschiebungen kommen.

Übertrittsquote von der Grundschule

Die Übertrittsquote von der Grund- in die Mittelschule wurde dabei mit 30 % angenommen. Sobald sich die tatsächliche Übertrittsquote von der Grund- in die Mittelschule ändert, wirkt sich das auf die Schülerzahlen und bei einer größeren Abweichung unter Umständen auch auf die Klassenzahlen aus. Eine Abweichung um rund 4 % bedeutet wenigstens eine Klasse mehr oder weniger.

In den vorstehenden Schülerfortschreibung sind lediglich die „nackten“ Zahlen aus den Einwohnermeldeämtern der Gemeinden berücksichtigt; nicht hingegen die dort anstehenden städtebaulichen bzw. auch die demografischen Entwicklungen. Auch nicht berücksichtigt sind die schulpolitischen Entwicklungen:

Förderung des Ausbaus der Ganztagsangebote

Derzeit wird das Ganztagesangebot der Schulen ganz unterschiedlich angenommen. Während das gebundene Ganztagesangebot eher stagniert, steigt die Nachfrage nach dem offenen Ganztagesangebot. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Nicht unerwähnt bleiben sollen auch die Auswirkungen des gebundenen Ganztagesangebotes auf die jeweiligen Klassenstärken entweder der Ganztagesklasse oder umgekehrt der Regelklasse.

Derzeit nicht abzuschätzen ist die Entwicklungen, wenn Bund und/oder Land ihre Überlegungen umsetzen und den Ausbau der Ganztagesbetreuung zusätzlich forcieren bzw. evtl. sogar mit direkten Zuschüssen (z.B. an die Eltern) fördern und so das Wahlrecht der Eltern zusätzlich stärken. Die Verwaltung geht in jedem Fall davon aus, dass die Nachfrage nach den Ganztagesangeboten dann – teilweise deutlich – zunehmen wird.

Auch dies wird u.U. zu zusätzlichen Klassen führen, die bei der Sanierungs- bzw. Erweiterungsplanung zu berücksichtigen sind.

Entwicklungen in den Nachbarkommunen

So besuchen die Grundschule in Schwangau derzeit rund 100 Schüler und Schülerinnen aus dem Gemeindegebiet der Stadt Füssen (vorwiegend aus Hopfen am See und aus Weißensee). Aus Schwangau selbst kamen durchschnittlich rund 80 Schüler.

Mit Schreiben vom 12. April 2019 hat die Gemeinde Schwangau darauf hingewiesen, dass die Schülerzahlen aus Schwangau in deren Grundschule in den nächsten Jahren voraussichtlich auf jährlich 35 Kinder ansteigen werden. Bei Beibehaltung der durchschnittlichen Klassenstärke von 23 Kindern pro Klasse könnten künftig aus Füssen nur mehr 40 (anstatt bisher 100) Kinder aufgenommen werden. Selbst wenn man – wie in Schwangau erfolgt – „nur“ von 29 Kindern jährlich ausgeht, würde der Anteil der Kinder aus Füssen, die in Schwangau in die Grundschule gehen von derzeit 100 auf 60 zurückgehen. D.h. dass in der Grundschule in Füssen alleine wegen der Entwicklungen in Schwangau zwischen 40 und 60 Kinder mehr eingeplant werden müssen. In Klassen bedeutet dies 2 bis 3 zusätzliche Klassen – über die obigen Zahlen hinaus!

Demografische Entwicklungen

Nachfolgend haben wir die Geburtenstatistik der Jahre 1981 bis 2018 grafisch aufbereitet. Deutlich wird, dass sich seit dem Jahr 2015 ein Anstieg der Geburtenzahlen zeigt. Ob diese Entwicklung über den geburtenstarken Jahrgang 2018 hinaus anhält, wird die künftige städtebauliche Entwicklung ergeben (siehe unten).


Auch die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Füssen ist seit Jahren konsequent positiv. Auch hier gilt, dass letztlich die städtebaulichen Rahmenbedingungen ausschlaggebend dafür sein werden, ob sich dies auch in Kinder- bzw. Geburtenzahlen niederschlägt.

Der Demografiebericht für die Stadt Füssen sieht vor, dass die Bevölkerung bis zum Jahr 2030 um 4 % ansteigen wird. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass auch die Geburtenzahlen ansteigen werden. Der derzeit ist Füssen für junge Familie weniger interessant, was sowohl der Wohnungs- bzw. Grundstückssituation als auch dem Preisgefüge geschuldet ist. Nicht umsonst ist Füssen im Demografie-Wegweiser dem Cluster der „besonders stark alternden Kommunen“ zugewiesen worden. Beim Zuzug sind es vor allem ältere Personen, die sich häufig für die Stadt Füssen entscheiden, sodass dieser Einfluss auf die künftigen Geburtenzahlen nicht zu überschätzen ist. Deshalb ist hier die Kommune gefordert, wenn einer Überalterung entgegengewirkt werden soll (siehe unten).

In der Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung für die künftigen Betreuungsplätze hat das Landratsamt Ostallgäu für die Stadt Füssen auf Folgendes hingewiesen:

Die zugrunde gelegten Prognosen der Wanderungssalden der letzten drei Jahre beruhen aus den Angaben der Einwohnermeldeämtern. Da in der Stadt Füssen wenig Bautätigkeit oder Zuzug in den jüngeren Altersgruppen zu verzeichnen sind, unterscheidet sich das Modell der „ausklingenden Wanderungen“ kaum von dem Modell der „konstanten Wanderungen“.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt auch darauf hin, dass die Prognosen zu den Kinderzahlen auf hochgerechneten Erwartungen unter bestimmten Annahmen, die spezifische mathematische Berechnungen erzeugen, basieren. Die Prognosen sind demnach nicht als absolute Werte aufzufassen, sondern erfüllen die Funktion einen absehbaren Trend aufzuzeigen. Sie können damit immer nur Annäherungen an eine prinzipiell unvorhersehbare Zukunft sein. Es bleiben damit immer gewisse „Unsicherheitsfaktoren“ bestehen, zum Beispiel wie viele Geburten in den nächsten Jahren tatsächlich zu erwarten sind, wie sich die Zuwanderung in der Stadt Füssen im Detail weiterentwickelt und wie sich die tatsächliche Inanspruchnahme für einen Betreuungsplatz abzeichnen wird. Vor diesem Hintergrund ist eine jährliche Fortschreibung der Prognose hilfreich, um möglichst zeitnah auf derartige Veränderungen reagieren zu können.

Wesentlicher Berechnungsfaktor für die Prognose der zukünftigen Geburten sind die Anzahl an gebärfähigen Frauen und die verbundene Wahrscheinlichkeit, dass diese in einem Jahr ein Kind bekommen. Dazu wird auch die Geburtenziffer als Faktor einberechnet. Wir nutzen für diese komplexen fachlichen Berechnungen das Hildesheimer Modell von Prof. Kolb, das auch viele andere Kommunen anwenden und das seit mehr als 25 Jahren auf dem Markt ist. Neben unserer Prognose sollen in der gemeindlichen Bedarfsplanung natürlich auch Faktoren wie Wartelisten, tatsächliche Nachfrage nach einem Betreuungsplatz und gemeindliche Planungen wie Neubaugebiete einbezogen werden, diese können wir am „grünen Tisch“ nicht beurteilen. Dazu haben Sie ja bereits seit vielen Jahren selbst gute Überlegungen angestellt. Auf der Basis Ihrer Erfahrung könnte auch Ihre Prognose näher an der zukünftigen Entwicklung liegen.

Städtebauliche Entwicklungen und Zielsetzungen

Nicht berücksichtigt in der Schülerfortschreibung ist natürlich auch all das, was in den nächsten Jahren durch die Stadt Füssen in städtebaulicher Hinsicht geplant ist.  Wenn das Ziel, die Stadt für junge Familien und für Ansiedlungswillige wieder interessant zu machen, konsequent mit den notwendigen Maßnahmen weiterverfolgt wird, wird sich dies letztlich auch auf die Kinder- und damit die Schülerzahlen niederschlagen, was in der Raumplanung für die Grund- und Mittelschule entsprechend zu berücksichtigen wäre.

Beispielhaft sind hierfür folgende Maßnahmen/Projekte anzuführen:

  1. Private bereits genehmigte bzw. im Genehmigungsverfahren befindliche Wohnbauprojekte

Seit dem Sommer 2017 wurde durch die Stadt Füssen mehreren Wohnbauprojekten das gemeindliche Einvernehmen erteilt, von denen eine Vielzahl auch bereits baurechtlich genehmigt bzw. die teilweise auch schon realisiert werden. Insgesamt geht es hier um 199 Wohnungen, von denen viele auch zumindest hinsichtlich der Größe für Familien geeignet sind.

  1. Verkauf vorhandener städtischer Baugrundstücke

Hinzu kommt, dass derzeit in den Baugebieten O53 und O65 insgesamt 11 städtische Grundstücke erschlossen worden sind oder werden, für die demnächst die Verkaufsbedingungen festgelegt werden müssen.

  1. Neuausweisungen von Wohn- und Gewerbeflächen

Im Weiteren wird zumindest im Bereich Füssen-Nord ein größeres neues Wohn- bzw. Mischgebiet entstehen, in dem zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Auch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, aber auch dem geplanten Festspiel-Hotel wird zur Ansiedlung von Beschäftigten führen, was letztlich auch wiederum Einfluss auf die Bevölkerungs- und hoffentlich Geburtenzahlen haben wird.

  1. Entwicklungen ehem. Hanfwerke-Areal

In der städtebaulichen Voruntersuchung des ehemaligen Hanfwerkeareals ist eine Mischnutzung des Areals angedacht.  Vorgesehen ist dort unter anderem auch eine stattliche Anzahl von Wohnungen, woraus auch wiederum Einflüsse auf die Geburten- und damit Kinder-/Schülerzahlen erwachsen werden.

Zusammenfassung zur Raumplanung:

Extrem schwierig, ja fast unmöglich ist es, zu prognostizieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Kinder- und Schülerzahlen tatsächlich auswirken werden. Wenn man als Anhaltswert das letzte große Baugebiet zugrunde legt, kann davon ausgegangen werden, dass dort ca. 1/5 der künftigen Bewohner Kinder haben werden, die letztlich auch die Schülerzahlen beeinflussen.

Auch wenn man berücksichtigt, dass die potenziellen Eltern- bzw. Mütterjahrgänge in den kommenden Jahren weniger werden, ist aufgrund der städtebaulichen und der Entwicklungen in den Nachbarkommunen davon auszugehen, dass die Schülerzahlen insgesamt weiterhin über den jetzigen Fortschreibungszeitraum hinaus anwachsen werden.

In der Machbarkeitsstudie für die Grundschule Füssen-Schwangau und die Anton-Sturm-Mittelschule im vergangenen Jahre wurde ein Raumprogramm für  

  • die Grundschule Füssen mit 19 Klassen
und
  • die Anton-Sturm-Mittelschule mit 17 Klassen

zugrunde gelegt.

Fazit:

Aufgrund der prognostizierten demografischen Entwicklung mit in den nächsten 6 – 8 Jahren weiter steigenden Einwohnerzahlen vor allem durch entsprechende Zuwanderung einerseits und die geplanten städtebaulichen Maßnahmen zur Schaffung von bezahlbaren Wohnraum vor allem auch für junge Familien stellt der Stadtrat in Ergänzung zur Machbarkeitsstudie fest, dass für die künftige Planung bzw. für das Raumprogramm der

  • Grundschule Füssen (am Standort Füssen) 20 Klassen
und der
  • Anton-Sturm-Mittelschule 17/18 Klassen

zugrunde gelegt werden.


Abschließend sollte der Stadtrat auch noch darüber beraten und entscheiden, welche Form der Küche künftig in der Schule eingeplant werden sollte.

Raumbedarf für die künftige Schulküche/Mensa:

Dazu bieten sich folgende Möglichkeiten, die hinsichtlich der Förderung  unterschiedliche förderfähige Raumbedarfe erfordern:

  • Ausgabeküche
  • Aufwärm-/Vorbereitungsküche
  • Zubereitungsküche

Dazu haben wir beide Schulleitungen befragt. Beide haben sich dafür ausgesprochen, eine vollwertige Küche vorzusehen, da es in Zukunft schwierig werden wird, aufgrund der Schülerzahlen Anbieter zu finden, die eine Mensa beliefern können. Letztlich wird die Stadt nicht umhin kommen, dies mit eigenen Kräften und Personal zur Verfügung zu stellen.

Beschlussvorschlag

Aufgrund der prognostizierten demografischen Entwicklung mit in den nächsten 6 – 8 Jahren weiter steigenden Einwohnerzahlen vor allem durch entsprechende Zuwanderung einerseits und die geplanten städtebaulichen Maßnahmen zur Schaffung von bezahlbaren Wohnraum vor allem auch für junge Familien stellt der Stadtrat in Ergänzung zur Machbarkeitsstudie fest, dass für die künftige Planung bzw. für das Raumprogramm der

  • Grundschule Füssen (am Standort Füssen) 21 Klassen
und der
  • Anton-Sturm-Mittelschule 18 Klassen

zugrunde gelegt werden.

Bezüglich der Verpflegung ist im Raumprogramm eine Zubereitungsküche mit dem entsprechenden Flächenbedarf einzuplanen.

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth und Dagmar Rothemund sprechen sich für mehr Klassenräume und kleiner Klassen aus.

Dr. Martin Metzger möchte wissen, ob es möglich ist, mehr Klassenräume für die Förderung zu beantragen.

Peter Hartl erklärt, dass nach Kostenrichtwerten gefördert werde. Sollte über den Bedarf geplant werden, werde für die übrigen Klassenräume vermutlich keine Förderung gewährt.

Heinz Hipp führt aus, dass eine präzise Berechnung nicht möglich sei. Lieber sollte man auf die sichere Seite gehen. Eine Zubereitungsküche soll mit eingeplant werden.

Beschluss

Aufgrund der prognostizierten demografischen Entwicklung mit in den nächsten 6 – 8 Jahren weiter steigenden Einwohnerzahlen vor allem durch entsprechende Zuwanderung einerseits und die geplanten städtebaulichen Maßnahmen zur Schaffung von bezahlbaren Wohnraum vor allem auch für junge Familien stellt der Stadtrat in Ergänzung zur Machbarkeitsstudie fest, dass für die künftige Planung bzw. für das Raumprogramm der

  • Grundschule Füssen (am Standort Füssen) 21 Klassen
und der
  • Anton-Sturm-Mittelschule 18 Klassen

zugrunde gelegt werden.

Bezüglich der Verpflegung ist im Raumprogramm eine Zubereitungsküche mit dem entsprechenden Flächenbedarf einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Vorstellung des Planungsberichts zur ersten Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12.04.2019 hat uns das Jugendamt Ostallgäu den Planungsbericht zur ersten Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung in der Kindertagesbetreuung übersandt.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass (wie seit Februar 2019 bekannt) bereits zum September 2019 eine Kinderkrippengruppe fehlt und zum Kindergartenjahr 2020/2021 zwei zusätzliche Krippengruppen benötigt werden.

Mit der bereits beschlossenen Einrichtung einer neuen Krippengruppe zum September 2019 durch die Lebenshilfe Ostallgäu ist der Bedarf für das kommende Kindergartenjahr gedeckt. Der weitere Bedarf kann bei in etwa gleichbleibender Inanspruchnahme über die neu geplante Einrichtung der AWO Bezirksverband Schwaben im Weidach sichergestellt werden. Durch die zeitnahe Umsetzung dieser Maßnahme (Kita im Weidach) kann bei gleichbleibender Inanspruchnahme der Bedarf im Krippenbereich für die Stadt Füssen mittelfristig abgedeckt werden.

Da jedoch mit der Fertigstellung der Kita im Weidach frühestens im Frühjahr 2021 zu rechnen ist, muss bis zur Fertigstellung eine Lösung für die im September 2020 fehlende zweite Krippengruppe gefunden werden.

Mittel- und langfristig ist aufgrund der steigenden Bevölkerungsentwicklung davon auszugehen, dass auch nach Fertigstellung der Kindertagesstätte im Weidach die Kapazitäten nicht ausreichen werden und dass zusätzliche Angebote geschaffen werden müssen. Dies vor allem auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass einerseits die bisherigen Bedarfsquoten ansteigen werden und weil andererseits die Kommune bemüht ist, nicht nur zusätzlichen Wohnraum, sondern vor allem auch mehr und mehr wieder bezahlbaren Wohnraum insbesondere für junge Familien zu schaffen. Auch die Ausweisung und Erschließung neuer Bau- bzw. Wohngebiete (z.B. Füssen-Nord) wird dazu einen gewichtigen Beitrag leisten.

Zur Info: Derzeit liegen die Betreuungsquoten für die Krippenkinder bei 4 % für die 0 – 1-Jährigen, 23 % für die 1 – 2-Jährigen und bei 36 % für die 2 – 3-Jährigen. Diese Quoten liegen auch der Bedarfsplanung durch das Landratsamt zu Grunde.

Die Kindergartenplätze müssten bei gleichbleibender Inanspruchnahme und unter Berücksichtigung der 35 provisorischen Plätze im AWO Kindergarten in der Spitalgasse sowie der 19 Kindergartenplätze im Montessori-Kinderhaus Schwangau bis zum Kindergartenjahr 2021/2022 ausreichen.

Ob von einer gleichbleibenden Inanspruchnahme auszugehen ist, ist derzeit schwer abschätzbar. Dies vor allem deshalb, weil zumindest derzeit die Auswirkungen des angelaufenen Familiengeldes auf die Nachfrage der Eltern unklar ist. Verschiedene Fachleute gehen zwar von einem Anstieg der Nachfrage aus, ob und in welchem Umfang ein solcher eintreten wird, ist aber offen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Bedarfsquoten der 3 – 4-Jährigen in Füssen derzeit bei 91 %, die der 4 – 6-Jährigen bei (nur) 85 % liegt. Insofern sollte mittelfristig hier ein zusätzlicher Bedarf eingeplant werden.

Weitere Einzelheiten sind dem Planungsbericht zur ersten Fortschreibung und den Tabellen zu entnehmen; diese sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Ergänzend hierzu als zweite Anlage eine aktuelle Einwohnerstatistik der in Füssen mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldeten Kinder im Alter von 0-6 Jahren (Jahrgänge 2013-2019).

Beschlussvorschlag

Der Planungsbericht des Landratsamts Ostallgäu zur Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.

Angesichts der politischen Rahmenbedingungen (insbesondere der Einführung des Familiengeldes bzw. des Beitragszuschusses) aber auch der kontinuierlich steigenden Einwohnerzahlen, der  geplanten städtebaulichen Maßnahmen (insbesondere der angestrebten Schaffung von zusätzlichem, vor allem bezahlbarem Wohnraum) geht der Stadtrat davon aus, dass der Bedarf und die Nachfragen sowohl nach Kinderkrippen- als auch nach Kindergartenplätzen zunehmen wird.

Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. hinsichtlich des bereits absehbaren zusätzlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen bis zur Fertigstellung der Kindertagesstätte im Weidach eine „Übergangslösung“ zu erarbeiten
und

für den voraussichtlich zu erwartenden Mehrbedarf an Kinderkrippen- und Kindergartenplätzen  Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Beschluss

Der Planungsbericht des Landratsamts Ostallgäu zur Fortschreibung der gemeindlichen Bedarfsplanung wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.

Angesichts der politischen Rahmenbedingungen (insbesondere der Einführung des Familiengeldes bzw. des Beitragszuschusses) aber auch der kontinuierlich steigenden Einwohnerzahlen, der  geplanten städtebaulichen Maßnahmen (insbesondere der angestrebten Schaffung von zusätzlichem, vor allem bezahlbarem Wohnraum) geht der Stadtrat davon aus, dass der Bedarf und die Nachfragen sowohl nach Kinderkrippen- als auch nach Kindergartenplätzen zunehmen wird.

Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. hinsichtlich des bereits absehbaren zusätzlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen bis zur Fertigstellung der Kindertagesstätte im Weidach eine „Übergangslösung“ zu erarbeiten
und

für den voraussichtlich zu erwartenden Mehrbedarf an Kinderkrippen- und Kindergartenplätzen  Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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5. Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen; Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2016 sowie Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen sind ein Eigenbetrieb der Stadt Füssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 88 GO und § 1 EBV. Der Eigenbetrieb besteht nur noch aus dem Haus des Gastes „Haus Hopfensee“ im Ortsteil Hopfen am See. Das Kurhaus Füssen wurde im Jahr 2013 veräußert und zwischenzeitlich abgerissen.

Erträge:

Die im Wirtschaftsjahr 2016 erzielten Erträge entstanden im Wesentlichen aus einem Anteil aus der Überlassung des gewerblichen Fremdenverkehrsbeitrags von 30.000 EUR und die Schuldendiensthilfe der Stadt Füssen in Höhe von 115.000 EUR. Erträge in Höhe von 11.700,46 EUR sind auf die Auflösung von Rückstellungen zurückzuführen. Über weitere Einnahmen verfügten die Kurhaus-Betriebe nicht.

Aufwendungen:

Die Summe der Aufwendungen beträgt im Ergebnis 266.383,25 EUR und ist um 27.783,25 EUR höher als der Planansatz von 238.600,00 EUR.

Die Abschreibungen wurden planmäßig mit 55.072,03 EUR verbucht. Abweichungen zu den Ansätzen des Wirtschaftsplanes nach oben ergaben sich im Bereich der sonstigen Betrieblichen Aufwendungen. Hier sind Mehraufwendungen von 95.687,78 EUR zu verbuchen, die überwiegend aus Kursverlusten des CHF-Kredits resultieren.

Für Zinsen und ähnliche Aufwendungen beträgt das Ergebnis 42.053,70 EUR und ist somit um 67.946,30 EUR unter dem Ansatz von 110.000 EUR. Die Zinsen beziehen sich auf die Zinsleistungen aus dem CHF-Darlehen.

Die Grundsteuer für das Haus Hopfensee wurde mit 4.369,74 EUR verbucht.

Gewinn- und Verlustrechnung:

Die Gewinn- und Verlustrechnung weist für das Wirtschaftsjahr 2016 einen Jahresverlust von -109.593,34 EUR aus. Das entspricht einer Verschlechterung gegenüber dem geplanten Jahresergebnis von -15.993,34 EUR (Planmä ßiger Verlust: -93.600 EUR).

Verlustvortrag 2015
-13.775.174,87 EUR
Jahresverlust 2016
-109.593,34 EUR
Verlustvortrag
-13.884.768,21 EUR

Beschlussvorschlag

  1. Der Jahresabschlusses 2016 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen wird mit den vorgetragenen Ergebnissen festgestellt.

  1. Der Behandlung des Jahresverlustes 2016 wird zugestimmt.

  1. Die Entlastung über den Jahresabschluss 2016 für die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen wird erteilt.

Anmerkungen zu Ziffer 3:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Beschluss 1

Der Jahresabschlusses 2016 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen wird mit den vorgetragenen Ergebnissen festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Der Behandlung des Jahresverlustes 2016 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 3

Die Entlastung über den Jahresabschluss 2016 für die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger und Paul Iacob hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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6. Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen; Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2016 sowie Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Geschäftsjahr 2016 schließt mit einer Bilanzsumme von 1.271.258,14 € (Vorjahr: 1.247.142,87 €) ab.

Die geplanten Erträge von 831.000 € konnten im Ergebnis des Wirtschaftsjahres mit 922.839,01 € übertroffen werden. Bei der Bewirtschaftung des Kiosks ergaben sich gegenüber der Planung (188.000 €) ca. 44.800 € mehr Einnahmen (Ergebnis 232.769,51 €). Die Gesamtsumme der Aufwendungen wurde mit 831.000 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2016 beträgt 789.121,53 €. Die städtische Forggensee-Schifffahrt verbucht somit einen Jahresgewinn. Für das Jahr 2016 beträgt der Gewinn 133.717,48 €.

Umsatzerlöse:

Wie bereits erläutert, konnten die geplanten Ansätze sowohl bei den Schiffserlösen als auch beim Kioskbetrieb übertroffen werden. Ein Verlustausgleich im Rahmen der Eigenbetriebsverordnung über den Haushalt der Stadt Füssen muss aufgrund einem Plus von 95.225,95 € durch den Gewinn aus Vorjahren nicht in Anspruch genommen werden.

Es wurden insgesamt 96.496 Fahrgäste befördert. Trotz eines 4-tägigen Ausfalls der MS Füssen während der Hauptsaison konnte seit Bestehen der Schifffahrt ein Rekordergebnis bei den Fahrgastzahlen verzeichnet werden.

Aufwendungen:

Die Aufwendungen waren im Ergebnis mit 789.121,53 € um 41.878,47 € niedriger als geplant (Planansatz 831.000 €).

Die Minderausgaben sind im Wesentlichen bei den Betriebsstoffen (Treibstoffe/neuer Motor) und dem Personalaufwand zu verzeichnen. Bedingt durch die erhöhten Kioskumsätze stiegen allerdings die Aushilfslöhne der Servicekräfte gegenüber dem Vorjahr. Der sonstige Personalaufwand verringerte sich gegenüber dem Vorjahr um 33.165,90 €. Die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für Überstunden und Urlaub der Mitarbeiter/innen mussten mit 69.058,05 € verbucht werden (2015: 103.513,70 €).
 
Einsparungen konnten ebenfalls bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 4.604,19 € erzielt worden. Die Einsparungen betreffen verschiedene Bereiche.

Die Zinsbelastungen betrugen 18.838,59 € und entsprechen dem Planansatz in Höhe von 18.800 €.

Beschlussvorschlag

    1. Der Jahresabschlusses 2016 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird mit den vorgetragenen Ergebnissen festgestellt.

    1. Der vorgeschlagenen Behandlung des Gewinns 2016 wird zugestimmt.

    1. Über den Jahresabschluss 2016 für die Städtische Forggensee-Schifffahrt wird unter Vorsitz von Ilona Deckwerth Entlastung erteilt.

Anmerkung zu Ziffer 3:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Beschluss 1

Der Jahresabschlusses 2016 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird mit den vorgetragenen Ergebnissen festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Der vorgeschlagenen Behandlung des Gewinns 2016 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 3

Über den Jahresabschluss 2016 für die Städtische Forggensee-Schifffahrt wird Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger und Paul Iacob haben an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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7. Genehmigung der Niederschrift vom 28. Mai 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28.05.2019 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.05.2019 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.05.2019 wird  genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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8. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.06.2019 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Weißensee
Ursula Lax spricht den neu eingesäten Teil der Wiese beim Strandbad Weißensee an. Dieser sei mit Bauzäunen eingefriedet, die gerade für Kinder sehr gefährlich seien. Sie bittet den Bauzaun zu entfernen und dann evtl. im Herbst nochmals einzusäen. Der Vorsitzende  antwortet, diese Anfrage an FTM weiter zu geben.


Sondersitzungen
Christine Fröhlich appelliert,  nicht so viele  Sondersitzungen  zu machen und diese auch nicht kurzfristig einzuladen. Der Vorsitzende nimmt den Wunsch auf, verweist aber auf die Vielzahl von anstehenden, teilweise weitreichenden Entscheidungen, die natürlich entsprechende Sitzungen nach sich ziehen.


Parkplätze beim Gymnasium und der Berufsschule
Gerlinde Wollnitza spricht die Parkplätze beim Gymnasium und der Berufsschule  an, die beide während der Ferien geschlossen sind. Es befinden sich aber Container auf diesen Plätzen.

Der Vorsitzende sichert zu mit dem Landkreis zu sprechen. Es seien Parkplätze des Landkreises.


Gehsteigabsenkungen
Gerlinde Wollnitza spricht die Absenkung des Gehsteiges zwischen Bahnhof und Post an. Diese sei nicht sehr breit.  Sie bittet die Absenkung ohne Blindenhilfe zu  machen.

Weidachstraße
Gerlinde Wollnitza  bittet an der Weidachstraße gegen über vom Gebäude Weidachstraße 2 ehemals Lochner ein Halteverbot anzubringen.

Barrierefreiheit  am Bahnhof
Dr. Martin Metzger findet die Barrierefreiheit in diesem Bereich sehr gut, aber wie sollen die Leute über die Straße kommen.  Wenn von München nicht bald ein Signal komme, müsse überlegt werden hier einen Zebrastreifen zu machen.

Europarkhotel
Magnus Peresson fragt, ob etwas bekannt sei, dass das Europarkhotel den Besitzer gewechselt habe. Der Vorsitzende bestätigt zwar entsprechende Gerüchte, bekannt sei diesbezüglich aber nichts.  

Datenstand vom 09.07.2019 09:52 Uhr