Datum: 29.10.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
1.1 Rechtsaufsichtliche Genehmigung des Nachtragshaushalts 2019
1.2 BLZ Füssen - Förderung der Flachdachsanierung
1.3 Kindertagesstätte + Familienzentrum Weidach - Förderung
1.4 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
2 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept Innere Kernstadt Füssen (ISEK IK Füssen) mit Vorbereitenden Untersuchungen (VU) Lechvorstadt; Behandlung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behörden-/Fachstellenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen; Billigung der Vorbereitenden Untersuchung (VU) Lechvorstadt und des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK)
3 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiet "Lechvorstadt" und Erlass einer Sanierungssatzung
4 Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach; Behandlung der Ergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Satzungsbeschluss
5 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung
6 Neuerlass der Satzung über die Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung
7 Änderung und Ergänzung der Parkraumbewirtschaftung einschl. der Einführung des Handyparkens; Neuerlass der Verordnung über die Parkgebührenordnung der Stadt Füssen
8 Städtepartnerschaften der Stadt Füssen; Information über die Anfragen auf Städtepartnerschaften bzw. -freundschaften und weiteres Vorgehen
9 Genehmigung der Niederschriften vom 24. September 2019 und 8. Oktober 2019
10 Anträge, Anfragen

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 1
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1.1. Rechtsaufsichtliche Genehmigung des Nachtragshaushalts 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö Bekanntgabe 1.1
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1.2. BLZ Füssen - Förderung der Flachdachsanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö Bekanntgabe 1.2
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1.3. Kindertagesstätte + Familienzentrum Weidach - Förderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö Bekanntgabe 1.3
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1.4. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt

Weitere Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED

Im kommenden Jahr sollen in einem 3. Abschnitt folgende Straßenzüge auf LED Technik umzurüsten.

  • Weißensee, Breitenbergstr. / Edelsbergstr./ Gimpelstr.;
14 Straßenlaternen Leuchte wechseln + 10 neue Laternenmasten

  • Hopfen am See, Höhenstr. (vom Kurhaus bis zum Enzensberg); 14 Straßenlaternen Leuchte wechseln

Der Auftrag für die Umrüstung dieser 28 Leuchten wurde mit Gesamtkosten in Höhe von 37.599,12 € über den Straßenbeleuchtungsvertrag an die EWR erteilt. Von den Gesamtkosten trägt entsprechend dem Straßenbeleuchtungsvertrag die Stadt Füssen die Hälfte (18.799,56 €).

Brückenwiederinstandsetzung in Bad Faulenbach

Für die Wiederinstandsetzung der eingestürzten Brücke in Bad Faulenbach wurde die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, das dafür notwendige Material bei der Fa. Maier, Türkheim zu bestellen. Der Auftragswert beträgt 14.870,66 €. Insgesamt lagen 3 Angebote vor.

Vergabe der Baumpflegearbeiten

Für die städtischen Liegenschaften wurde Durchführung der Baumpflegearbeiten ausgeschrieben. Die  Baumpflegemaßnahmen resultieren aus Baumkontrollen, die durch die Stadt Füssen veranlasst werden. Der Auftrag wurde der Fa. Steinhauser aus Untrasried mit der Angebotssumme von 76.398,00 € für 4 Jahre erteilt. Insgesamt lagen zwei Angebote vor.

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2. Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept Innere Kernstadt Füssen (ISEK IK Füssen) mit Vorbereitenden Untersuchungen (VU) Lechvorstadt; Behandlung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behörden-/Fachstellenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen; Billigung der Vorbereitenden Untersuchung (VU) Lechvorstadt und des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) liegt als Endbericht vor. Der Entwurf des ISEK wurde dem Stadtrat in der Sitzung am 30. April 2019 vorgestellt. In der Zwischenzeit fanden sowohl die Öffentlichkeits- als auch die Behörden- und Fachstellenbeteiligung statt.

Die Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 20. Mai bis einschl. 21. Juni 2019 beteiligt. Außerdem fand für die Öffentlichkeit bzw. für die Bürgerinnen und Bürger zum ISEK eine Bürgerinformationsveranstaltung am 29. Mai 2019 in Hopfen a. See statt. Danach hatten die Interessierten bzw. die Betroffenen noch bis zum 21. Juni 2019 die Möglichkeit, zum ISEK Anregungen vorzubringen (§ 137 BauGB). Parallel erhielten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) in der Zeit vom 20. Mai bis ebenfalls 21. Juni 2019 die Gelegenheit, Stellungnahmen zum ISEK vorzubringen (§ 139 BauGB).

Das ISEK wurde von der Regierung von Schwaben – Sachgebiet Städtebau hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Städtebauförderrichtlinien geprüft und mit redaktionellen Änderungen grundsätzliche „freigegeben“.

Die ISEK-Maßnahmen sind mit einer „Kosten – und Finanzierungsübersicht“ gemäß § 149 BauGB hinterlegt. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht stellt überschlägig die für die Gesamtmaßnahme zu tragenden Kosten (brutto) dar und soll Anhaltspunkt für Sanierungsentscheidungen und die Finanzdisposition sein.

Hinsichtlich der Verbindlichkeit/Auswirkungen des ISEK wird auf Kap. 1.5 des ISEK- Berichtes verwiesen.  

Der ISEK-Bericht wird wegen des Umfangs ausschließlich im Ratsinformationssystem bereitgehalten. Auf den Ausdruck und E-Mail-Versand wird verzichtet. Auf ausdrücklichen Wunsch wird dieser aber gerne an die Stadtratsmitglieder entweder per E-Mail oder per Post übersandt.

Bestandteil des ISEK sind die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) für die „Lechvorstadt“ deren Ergebnisse im „städtebaulichen Rahmenplan“ zusammengefasst sind. Aufgrund städtebaulicher Missstände in der „Lechvorstadt“ wird der Stadt Füssen empfohlen, die „Lechvorstadt“ als Sanierungsgebiet durch Satzung zu beschließen (vereinfachtes Verfahren ohne Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB). Die Betroffenen der „Lechvorstadt“ wurden am 16.07.2018 in einer Informationsveranstaltung beteiligt. Siehe dazu den nächsten Tagesordnungspunkt.

In der heutigen Sitzung ging es um folgende Entscheidungen:
  • Beschlüsse über eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen zum ISEK (Bürger/TÖB)
  • Billigung ISEK  
  • Billigung Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Billigung VU „Lechvorstadt“
  • Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Lechvorstadt“ im „vereinfachten Verfahren“, einschl. Sanierungssatzung

Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behörden-/Fachstellenbeteiligung wurden im Rahmen der Beratung von  D ipl.-Ing. Ferdinand Kaiser vom Büro Kling Consult GmbH ebenso vorgestellt wie die dazu vorbereiteten Abwägungsbeschlüsse. Dazu wird auf die beiliegende Anlage verwiesen.

Anschließend erläuterte Ferdinand Kaiser anhand der ebenfalls beiliegenden Powerpoint-Präsentation die wesentlichen Inhalte des ISEK’s und beantwortete dazu die aufgetretenen Fragen.

Beschlussvorschlag

Unter Berücksichtigung der vorstehend gefassten Einzelbeschlüsse beschließt der Stadtrat der Stadt Füssen die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) Lechvorstadt mit den darin enthaltenen grundlegenden Zielen und Maßnahmen sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) Innere Kernstadt Füssen und billigt das darin enthaltene Maßnahmen- und Finanzierungskonzept.

Beschluss

Unter Berücksichtigung der vorstehend gefassten Einzelbeschlüsse beschließt der Stadtrat der Stadt Füssen die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) Lechvorstadt mit den darin enthaltenen grundlegenden Zielen und Maßnahmen sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) Innere Kernstadt Füssen und billigt das darin enthaltene Maßnahmen- und Finanzierungskonzept.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiet "Lechvorstadt" und Erlass einer Sanierungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zunächst auf die vorherige Beratung und Billigung des ISEK’s Innere Kernstadt Füssen verwiesen. Gegenstand des ISEK’s ist auch die Empfehlung, für die Lechvorstadt ein förmliches Sanierungsgebiet festzulegen und eine Sanierungssatzung zu beschließen.

Die bau- und kulturhistorisch wertvolle Lechvorstadt verfügt über hochwertige Einzeldenkmäler und unterliegt dem Ensembleschutz nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Der öffentliche Raum weist jedoch teilweise gestalterische Defizite und funktionale Mängel auf. Der Standard des öffentlichen Raumes wird der Bedeutung des Ensembles Lechvorstadt nicht gerecht.

Es ist deshalb vorrangiges Ziel, den Umbau, den Ausbau und die Gestaltung von Straßen und öf-fentlichen Räumen von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung zu initiieren, damit sie ihrem historischen und geschichtlichen Charakter Rechnung tragen können. Damit einhergehen auch der Erhalt und die Modernisierung bzw. Instandsetzung sowie energetische Sanierung der historischen Gebäude unter Wahrung des städtebaulichen Erscheinungsbildes.

Ein Sanierungsgebiet wird als Satzung förmlich festgelegt, wenn die Sanierung notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Die Notwendigkeit wird mit den VU nachgewiesen. Das Sanierungs-gebiet muss sich nicht mit dem Untersuchungsgebiet der VU decken.  Das dort vorgeschlagene Sanierungsgebiet umfasst demnach ein Gebiet von ca. 2,96 ha. Es soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und gestaltet werden.

Die rechtliche Wirkung der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets zeigt sich in der Mög-lichkeit der Anwendung der Vorschriften des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 bis 164b BauGB) im Sanierungsgebiet. Bei den Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um ein sachlich, räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht.

Mit dem Erlass der Sanierungssatzung beginnt die eigentliche Durchführungsphase der Sanierung. Die Stadt übernimmt hiermit eine gesteigerte Verantwortung für deren Ablauf, vor allem die Verpflichtung zur zügigen Durchführung.

Mit dem Beschluss der Sanierungssatzung entscheidet die Stadt auch darüber, ob sie die Sanierung im umfassenden Verfahren (Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a) oder im vereinfachten Verfahren (ohne Anwendung dieser Vorschriften) durchführen wird.

Der Unterschied des vereinfachten zum umfassenden Sanierungsverfahren besteht im Aus-schluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB:

  • Preisprüfung bei privaten Rechtsgeschäften § 153 Abs. 2 BauGB,
  • Bemessung des Kaufpreises beim Erwerb von Grundstücken durch die Stadt § 153 Abs. 3 BauGB und deren Veräußerung zum sanierungsbedingten Neuordnungswert § 153 Abs. 4 BauGB,
  • Erhebung und Bemessung des Ausgleichsbetrags § 154 BauGB.
Nach den Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB haben die Eigentümer für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen ent-sprechenden Ausgleichsbetrag an die Stadt zu zahlen. Grundstücksgeschäfte unterliegen zudem in diesem Umfang einer Kontrolle und Wertbegrenzung. Im Gegenzug entfallen insoweit Er-schließungsbeiträge. Ein eventuell erzielter Einnahmeüberschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungs-maßnahme ist von der Stadt an die Grundstücks-eigentümer im Sanierungsgebiet zu verteilen.

Die Wahl des Sanierungsverfahrens ist gemäß der Sachlage der städtebaulichen Situation zunehmen. Das vereinfachte Verfahren ist dann zu wählen, wenn das umfassende Verfahren für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung der Sanierung voraussichtlich nicht erschwert wird. Im Rahmen der Wahl des Sanierungsverfahrens verfügt die Stadt über einen Beurteilungsspielraum.

Bei der Wahl des Sanierungsverfahrens ist insbesondere zu beachten:

  • die konkrete städtebauliche Situation im Sanierungsgebiet,
  • die angestrebten Ziele der Sanierung und damit die voraussichtlichen Maßnahmen und die beabsichtigte Entwicklung im Sanierungsgebiet,
  • die Durchführung der Sanierung
  • und die erwarteten Auswirkungen auf die Bodenpreise.

Maßgebliche Grundlage der Sanierungswahl ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung der Sanierungssatzung.

Im Sanierungsgebiet Lechvorstadt sind die bedeutenden Maßnahmen vorwiegend im öffentlichen Bereich (Verbesserung der Verkehrsverhältnisse) angesiedelt. Die für die Stadt Füssen entstehenden Kosten können durch Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB oder Kommu-nalabgabengesetz anteilig umgelegt werden. Eventuell durch die Sanierung bedingte Boden-preissteigerungen können von den Eigentümern selbst abgeschöpft werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass insgesamt keine wesentlichen Erhöhungen der Bodenwerte im Sanie-rungsgebiet zu erwarten sind.

Modernisierungen, Instandsetzungen und Freiraumgestaltungen sind von den Grundstücksei-gentümern selbst durchzuführen, wobei eine entsprechende Anreizförderung (z. B. kommunales Förderprogramm) diese Maßnahmen unterstützen kann.

Vorgesehene Baulückenschließungen nutzen das vorhandene Baurecht. Kleinräumig vorgesehene Maßnahmen zur städtebaulichen Neukonzeption sollen die Stadtstruktur hinsichtlich ihrer histori-schen Entwicklung und Bedeutung stärken, wobei diese Maßnahmen in privater Hand liegen sollen. Erforderliche bodenordnende Maßnahmen sollen ebenso auf freiwilliger und privater Basis erfolgen. Für Bodenwertzuwächse wird keine Grundlage gesehen.

Insgesamt beabsichtigen die Maßnahmen der Stadt Füssen initiierend und steuernd die im Sa-nierungsgebiet bestehenden wirtschaftlichen, historischen und funktionalen Potentiale zu unter-stützen.

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften ist somit weder erforderlich noch würde die Durchführung der Sanierung durch sie voraussichtlich erleichtert werden. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152 – 156a BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorha-ben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Auf der Grundlage der vorliegenden städtebaulichen Planung kann nun die Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen erfolgen.

Dipl.-Ing. Ferdinand Kaiser vom Büro Kling Consult GmbH erläuterte anhand der unter Tagesordnungspunkt 2 enthaltenen Präsentation die Inhalte, den Zweck und das Verfahren des Sanierungsgebietes.

Fördermöglichkeiten
Zur Erhöhung des Anreizes privater Investitionen schlägt die Verwaltung vor, gemäß den Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bayern vom 08.12.2006 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09. November 2015) im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms einen Teil ihres jährlichen Städtebauförderungskontingentes in ein kommunales Förderprogramm einzubringen.

Mit dem seitens der Stadt Füssen im Rahmen einer Richtlinie festzulegenden Förderzweck zielt dieses Programm auf die Beseitigung städtebaulicher Mängel und Missstände gemäß § 177 Abs. 3 BauGB auf Grundlage privater Investitionen, z. B. mittels Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden, der Verbesserung, Inwertsetzung und Pflege des Stadtbildes sowie dem Erhalt charakteristischer und ortsbildprägender Merkmale, Verbesserungen hinsichtlich barrierefreier Zugänge. Die Förderkriterien des aufzulegenden kommunalen Förderprogramms sind seitens der Stadt Füssen im Detail festzulegen. Ein geeignetes Fachbüro (sog. „städtebauliche Beratung“) kann die Kommune diesbezüglich beraten und unterstützen.
 
Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können entsprechend seitens der Stadt Füssen definierte bauliche Maßnahmen gefördert werden, soweit sie den Sanierungszielen entsprechen und mit der Bauverwaltung vereinbart wurden. Die Förderung beträgt bis zu maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung unterliegt der Einzelfallprüfung und wird auf einen Höchstbetrag gedeckelt. Eine Förderung von Maßnahmen durch die Städtebauförderung ist nur bei Lage in einem Sanierungsgebiet möglich.  

Gemäß Städtebauförderungsrichtlinien erfolgt für die Stadt Füssen für das kommunale Förderprogramm eine Förderung bis zu 60 % durch Städtebauförderungsmittel, so dass der Eigenkostenanteil der Stadt Füssen 40 % der Kosten des kommunalen Förderprogramms beträgt. Die Stadt Füssen definiert Ziel und Zweck des kommunalen Förderprogramms, die im Rahmen des Förderprogramms geförderten Maßnahmen, die Grundsätze der Förderung, Förderungsbedingungen (z. B. Fördersatz und Förderhöchstgrenzen) und das Förderverfahren.

Bei Bedarf kann ein möglicher inhaltlicher Aufbau einer Richtlinie für ein kommunales Förderprogramm (Quelle: Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bayern vom 08.12.2006 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 9. November 2015)) gerne erläutert werden.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei einem umfassenden Sanierungsbedarf unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) die Möglichkeit besteht, dass die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können (§§ 7h, 10f und 11a EStG). Grundsätzliche Voraussetzung für eine Bezuschussung oder eine Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Abschreibung ist ein schriftlicher Vertrag mit der Stadt Füssen, der vor Maßnahmenbeginn abgeschlossen werden muss.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt das im beiliegenden Lageplan abgegrenzte Gebiet als Sanierungsgebiet nach § 143 BauGB. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Im Weiteren beschließt der Stadtrat der Stadt Füssen für dieses Sanierungsgebiet die beiliegende Sanierungssatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt das im beiliegenden Lageplan abgegrenzte Gebiet als Sanierungsgebiet nach § 143 BauGB. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Im Weiteren beschließt der Stadtrat der Stadt Füssen für dieses Sanierungsgebiet die beiliegende Sanierungssatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach; Behandlung der Ergebnisse aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Behandlung und Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach mit Stand vom 25.06.2019.

Der Stadtrat der Stadt Füssen billigte am 25.06.2019 den Entwurf der Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 Baugesetzbuch (BauGB) für den Stadtteil Bad Faulenbach. Gemäß § 22 Abs. 9 Satz 2 BauGB ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

Die Öffentlichkeit wurde im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB mittels einer öffentlichen Auslegung beteiligt. Der Entwurf der Satzung lag in der Zeit vom Montag, 26.08.2019 bis Freitag, 27.09.2019 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus und konnte dort von jedermann eingesehen werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Parallel dazu fand am 12.09.2019 im Haus der Gebirgsjäger eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit statt. Dort wurde die Ziele und Folgen der Satzung vorgestellt und Fragen erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung der Satzung Genehmigungen für die erfassten Vorgänge (z. B. Aufteilung in Wohnungseigentum) zukünftig im Regelfall nicht mehr erteilt werden können.

A  Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung

Es ging eine Stellungnahme ein:

Einwender A, 87629 Füssen, Schreiben vom 25.09.2019

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister lacob,

zu oben genanntem Entwurf möchte ich mich äußern. Wie Sie ja wissen, betreibe ich in Bad Faulenbach ein 3-Sterne Hotel, welches sich seit diesem Jahr 111 Jahre in Familienbesitz befindet. Ich bin auch Eigentümerin eines Hauses in der Alatseestrasse 34, welches ich als Personalhaus betreibe.

Das Personalhaus „Villa lnge" ist über 100 Jahre alt und eines Tages wird hier ein Handlungsbedarf gegeben sein. Um zukünftigen Generationen zu ermöglichen, den Familienbesitz zu erhalten und gegebenenfalls zu modernisieren, ist meiner Meinung nach eine höchstzulässige Zahl von 6 Wohnungen eine Einschränkung der Planungsfreiheit für eine sinnvolle Nutzung des Grundstückes.
Der Schnitt des Grundstückes und die Baulinie macht eine Bebauung mit 2 Häusern schwierig. Ich bitte Sie deshalb, für das Grundstück Alatseestr. 34, eine Bebauung mit 7 Wohnungen zu ermöglichen.

Seien Sie versichert, dass es natürlich im Interesse meiner Familie liegt, auch in Zukunft das Kleinod Bad Faulenbach zu bewahren. Ich möchte meinen Kindern die besten Möglichkeiten und auch eine Wahlfreiheit bieten. Vielen Dank für eine wohlwollende Prüfung.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Abwägung:

Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird festgesetzt auf sechs Wohnungen je Wohngebäude. Zu den Wohnungen nach Satz 1 zählen alle Wohnungen unbeachtlich der näheren Zweckbestimmung (z. B. Erst-/Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, betreutes Wohnen) (§ 3 Abs. 1 Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach)

Der Stadtteil weist in besonderem Maß eine historische Prägung als Kurgebiet auf. Trotz des strukturellen Wandels in Richtung Beherbergung und Wellness soll noch mehr als in anderen Stadtteilen auch in Zukunft ein durch Ruhe und Erholung geprägtes Ambiente erhalten bleiben. Zu den bereits umgesetzten begleitenden Maßnahmen gehörten des Weiteren der Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich mit Zufahrtsbeschränkungen für Schwerfahrzeuge und die Einstufung in die höchste Schutzkategorie nach den Verordnungen über den Lärm beim Bauen und bei ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten. Die straßenmäßige Erschließung ist nur über die nur einspurig befahrbare enge Felsschlucht möglich. Aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung nach § 34 BauGB und einer teilweisen Bebauung mit sehr großen Baukörpern droht jedoch eine nachhaltige Verdichtung des Gebietes mit einer nicht anders begrenzten Zunahme der Zahl der Wohnungen. Die Beschränkung ist erforderlich, um den besonderen städtebaulichen Charakter in seiner noch erhaltenen Form zu sichern und die nachteiligen Auswirkungen einer übermäßigen Verdichtung zu vermeiden. Dies ist aufgrund der Frequentierung bei An- und Abfahrten auch bei den Ferienwohnungen geboten. Zwar stellen sie eine für die Gebietsart typische Nutzung dar. Andererseits ist für sie charakteristisch, dass die Gäste zu einem höheren Anteil mit dem eigenen KFZ an- und abreisen und die Sehenswürdigkeiten in der Region in dieser Form besuchen (Nr. 4 Begründung zur Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach).

Das Interesse der Allgemeinheit gegenüber den Interessen eines Einzelnen ist höher zu bewerten.

Da die Satzung für den gesamten Stadtteil gilt ist es sachlich nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, auf einem Grundstück eine andere Wohnungszahl vorzugeben als im gesamten übrigen Geltungsbereich. Auf die Nachfrage, worauf genau der Vorschlag mit 7 Wohnungen basiert, ging bislang keine Rückmeldung ein.

Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Füssen hält an der Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen auf sechs Wohnungen je Wohngebäude fest. Die Satzung ist nicht zu ändern.

Abstimmung 18 : 1

B  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Zur Abgabe einer Stellungnahme wurden drei Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert.

Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf, E-Mail vom 01.10.2019:
Das Landratsamt Ostallgäu hat zum zuvor genannten Verfahren keine Äußerung, sie brauchen daher keine Stellungnahme mehr erwarten.

Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaiser-Max-Straße 1, 87600 Kaufbeuren, E-Mail vom 26.09.2019:
Regionalplanerische Belange stehen nicht entgegen.

Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg:
Keine Stellungnahme eingegangen.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 25.06.2019. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen b eschließt die beiliegende Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB für den Stadtteil Bad Faulenbach vom 25.06.2019. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm war bei der Abstimmung nicht anwesend.

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5. 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö vorberatend 5

Sachverhalt

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2019 dem Stadtrat den Erlass der beiliegenden 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Auf den beiliegenden Satzungsentwurf wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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6. Neuerlass der Satzung über die Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2019 dem Stadtrat den Neuerlass der Satzung über den Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatz empfohlen. Hintergrund dieses Neuerlasses sind nachfolgende Änderungen bzw. Anpassungen in der Anlage „Verzeichnis der Pauschalsätze“  (Löschgruppenfahrzeug LF 10/6):


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer Nutzungsdauer von
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt Füssen von 10 %
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6
25 Jahren
7,26 EUR
(bisher 5,86 €)





Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrhaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6

119,74 EUR
(bisher 96,49 €)

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen erlässt die beiliegende Satzung über den Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatz. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen erlässt die beiliegende Satzung über den Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatz. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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7. Änderung und Ergänzung der Parkraumbewirtschaftung einschl. der Einführung des Handyparkens; Neuerlass der Verordnung über die Parkgebührenordnung der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss hat in der Sitzung am 15. Oktober 2019 dem Stadtrat vorgeschlagen, die bestehenden Gebühren für die Parkraumbewirtschaftet (mit Ausnahme der Innenstadt) neu festzulegen bzw. anzupassen zugleich bestehende, bisher gebührenfreie Parkplätze der Gebührenpflicht zu unterstellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die neu der Gebührenpflicht unterworfenen Parkplätze mit neuen Parkautomaten mit Kartenzahlfunktion auszustatten sowie das Handyparken für Füssen einzuführen.

In der Anlage enthalten ist der Vorschlag zum Neuerlass der Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen. Auf den entsprechenden Entwurf wird verwiesen.

Offen geblieben ist in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, ob und  wie  mit einer möglichen Parkzeitbeschränkung für die innenstadtnahen Parkflächen in der inneren Kemptener Straße, der Glückstraße, der Sonnenstraße, der Frühlingstraße, der Kirchstraße und der Rudolfstraße wird umgegangen, insbesondere ob dort ggf.  eine Parkzeitbeschränkung ähnlich wie in Teilen in der von-Freyberg-Straße angeordnet werden soll.

Ggf. könnte auch darüber nachgedacht werden, diese Zone in westlicher Richtung bis zur Herkommerstraße oder evtl. sogar bis zur Riebel-Brand-Straße/Hohenstaufenstraße auszuweiten. Die verschiedenen Varianten sind im beiliegenden Lageplan dargestellt.

In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses wurde dazu aber das Problem der Anlieger bzw. der Verkehrsteilnehmer, die in der Innenstadt berufstätig sind und die dortigen Parkplätze dafür entsprechend nutzen.

Nicht sinnvoll erscheint die diskutierte Möglichkeit der Ausgabe von Anwohnerausweisen. Dazu weist nämlich die örtliche Straßenverkehrsbehörde zu recht auf folgende rechtliche Situation hin:

Mit Bewohnern der Kirchstraße wurde in der Vergangenheit eine Kurzparkregelung bereits diskutiert, da die Straße (Einbahnstraße) i.d.R. ab dem frühen Morgen südseitig durch Dauerparker belegt ist.

Kurzzeitparkplätze würden jedoch den (Parksuch-)Verkehr und ständigen Wechsel in der Straße erhöhen, aus diesem Grund verzichteten die Anwohner wohl bisher auf einen solchen, zunächst angedachten Antrag.

Die örtliche Verkehrsbehörde weist in diesem Zusammenhang und Anfragen zudem auf die Richtlinien zur Ausweisung von Bewohnerparkplätzen hin, da deren Anordnung nur zulässig sind, wo mangels privater Stellflächen und eines erheblichen Parkdrucks die Bewohner des Bereichs regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kfz zu finden.

Bisher gibt es in Füssen 3 Bewohnerparkbereiche:        
a) Bereich untere Altstadt mit Klosterstraße/Franziskanerplatz/Spital-/Floßergasse
b) „Kernstadt-Nord“ mit Bereich Karl-/Egerland-/Schlesierstraße
c) Schwangauer Straße

Eine Ausweitung auf ein Gebiet wie Kirch-/Glück-/Rudolfstraße entspräche nicht dem Ansinnen einer Bewohnerparkregelung und hätte aller Wahrscheinlichkeit weitere Bezugsfälle zur Folge, da sich die Verwaltung mit diesbzgl. Anfragen immer wieder konfrontiert sieht (innere Kemptener-/Luitpoldstraße u.a.).

Eine damit zwangsläufig verbundene Verlagerung in die ohnehin bereits stark beparkten Straßen westlich (Sonnen-/Rudolf-/Herkomer- o. Hohenstaufenstraße wurde ja in der Sitzung angesprochen.

Der Stadtrat wurde zu dieser Problematik über eine Anregung der Werbegemeinschaft „Wir in Füssen“ informiert, die sich gegen eine Parkzeitbeschränkung ausge sprochen hat, da dort viele in der Innenstadt Beschäftigte parken. Der Stadtrat hat von einer Änderung der derzeitigen Regelung in diesem Bereich bis auf Weiteres abgesehen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen mit der Wirksamkeit ab 1. Januar 2020. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen mit der Wirksamkeit ab 1. Januar 2020. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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8. Städtepartnerschaften der Stadt Füssen; Information über die Anfragen auf Städtepartnerschaften bzw. -freundschaften und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Bei der Stadt Füssen gehen immer wieder Anfragen von Kommunen aus anderen Ländern ein, die entweder eine Städtepartnerschaft oder zumindest eine Städtefreundschaft mit Füssen anstreben (z.B. Nova Petropolis, Brasilien; Villa la Angostura, Argentinien). Der Stadtrat sollte darüber beraten und entscheiden, wie damit umgegangen wird.

Die derzeit vorliegenden Anfragen werden bis zur Sitzung aufbereitet und die jeweiligen Kommunen ein wenig vorgestellt.

Derzeit unterhält die Stadt Füssen folgende Partnerschaften:

  • Cremona, Italien (seit 2018)
  • Palestrina, Italien (seit 1972)
  • Numata, Japan (seit 1995)

Ergänzend dazu besteht eine Städtefreundschaft mit

  • Helen, USA (seit 1978)

Weitere Informationen und Erläuterungen zu den Anfragen erfolgten im Rahmen der Beratung.

In der Beratung war der Stadtrat der Meinung, dieses Thema derzeit nicht zu entscheiden, um dem neuen Gremium nicht vorzugreifen. Tendenziell war das Gremium der Meinung, sich eher nach Partner im europäischen Raum umzusehen.

Beschlussvorschlag

Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird auf eine spätere Sitzung verschoben.

Beschluss

Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird auf eine spätere Sitzung verschoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Genehmigung der Niederschriften vom 24. September 2019 und 8. Oktober 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Zur Genehmigung stehen die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates am 24. September 2019 und am 8. Oktober 2019 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 24. September 2019 wird genehmigt.

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 8. Oktober 2019 wird genehmigt.

Beschluss 1

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 24. September 2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 8. Oktober 2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.10.2019 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Beschilderung/Wegeleitsystem:

Frau Riedlbauer schlug vor, auch in der Lechhalde und Spitalgasse eine Beschilderung/Wegeleitsystem wie es in der Fußgängerzone bereits existiert, einzurichten. Sie folgt dem Wunsch der Einzelhändler, in den kleineren Gassen auf sich aufmerksam zu machen.  Möglich wären z.B. auch Schattenfiguren, wie im Festspielhaus in Füssen.

Bike- und Skaterpark:

Herr Bader bedankte sich für die neuen Sanitärcontainer am Funpark. Er erinnerte an den Vorschlag der Verwaltung, im Bike- und Skaterpark weitere Spielgeräte aufzustellen. Herr Iacob bestätigte die Genehmigung der Spielgeräte, diese können aber erst im Frühjahr 2020 aufgrund der Witterung aufgestellt werden.

Bahnschalter Füssen:

Frau Dr. Derday erkundigte sich nach dem Stand des Bahnschalters in Füssen. Er sollte laut Zeitungsbericht in Füssen durch Onlinebuchungen ersetzt werden. Besucher könnten somit keine Beratung mehr in Anspruch nehmen. Herr Iacob   informierte die Stadträtinnen und Stadträte darüber, dass er  bereits mit der  DB und der Gewerkschaft in Verbindung stehe und  die erforderlichen Schreiben an  die  Institutionen    versandt wurden.

Wohnmobile-Parklösung:

Herr Andreas Eggensberger regte an, Wohnmobile besser zu kontrollieren, da diese oft auf nicht dafür  vorgesehenen Plätzen parken. Herr Bernhard Eggensberger  schlug dazu vor, Tonnen- und/oder Längenbeschränkungen an den öffentlichen Parkplätzen einzuführen, somit hätte auch die Polizei eine Handhabung.

Datenstand vom 26.11.2019 10:48 Uhr