Datum: 17.09.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:10 Uhr bis 20:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauangelegenheiten
1.1 Diverse Bekanntgaben zu Bauangelegenheiten
1.2 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
1.3 Bauvoranfragen
1.3.1 Neubau Wohngebäude mit Tiefgarage, Alte Steige 30, Fl.Nr. 509, Gemarkung Weißensee
1.3.2 Umbau des Gewerbebereichs im EG und OG zu einem Gewerbebereich im EG und einer Wohnung im OG, Anbau eines Balkons auf der Ostseite, Anbau eines Balkons bzw. französische Balkone auf der Westseite, Luitpoldstraße 5, Fl.Nr. 45, Gemarkung Füssen
1.3.3 5 Stadthäuser mit Tiefgarage, Floßergasse 22, Fl.Nr. 287/1, Gemarkung Füssen
1.4 Bauanträge
1.4.1 Sanierung eines Einzeldenkmals, Jesuitergasse 7, Fl.Nr. 72, Gemarkung Füssen
1.4.2 Nutzungsänderung: Umwandlung der bestehenden Doppelhaushälfte in ein Ferienhaus mit Vermietung, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Panoramaweg 26, Fl.Nr. 170/2, Gemarkung Hopfen am See
1.4.3 Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, Hubmannsegg 1a, Fl.Nr. 290, Gemarkung Weißensee
1.4.4 Erweiterung des Outdoor Hochseilgartens nach Norden, Steinbrecherstraße, Fl.Nr. 1146, Gemarkung Füssen
1.4.5 Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Im Venetianerwinkel 34c, Fl.Nr. 943/6, Gemarkung Füssen
1.4.6 Nutzungsänderung 2 Wohnungen im OG in 2 Ferienwohnungen, Schwangauer Straße 15, Fl.Nr. 406/2, Gemarkung Füssen
1.4.7 Brandschutzsanierung mit Fluchtwegen, Genehmigung erweiterter Hoteleingang, Anbau Kühlraum und Ausbau Dachgeschoss, Alatseestraße 26, Fl.Nr. 2742, Gemarkung Füssen
1.4.8 Nutzungsänderung Wohnung 1 EG in Ferienwohnung, Eschach 21, Fl.Nr. 67/11, Gemarkung Eschach
1.4.9 Wohn- und Verkaufsraumerweiterung sowie Anbau eines Quergiebels, Augsburger Straße 52, Fl.Nr. 1584/4, Gemarkung Füssen
1.4.10 Pergola mit Markisenüberdachung, Froschenseestraße 45a, Fl.Nr. 1041/3, Gemarkung Füssen
1.4.11 Nutzungsänderung WGH Schwecke Umbau zu drei Wohneinheiten mit Einbau von zwei Fenstern in der Südfassade EG, Drehergasse 11, Fl.Nr. 206, Gemarkung Füssen
1.4.12 Neubau eines Whirlpools, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Uferstraße 10, Fl.Nr. 215/5, Gemarkung Hopfen am See
2 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung vom 04.06.2019 und 02.07.2019.
3 Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

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1. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1
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1.1. Diverse Bekanntgaben zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Bauausschusssitzung am 01.10.2019 aufgrund der Verschiebung der Sitzung im September um zwei Wochen, entfällt.

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1.2. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses über die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelten Bauanträge.

Unter Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wurden an die Genehmigungsbehörde folgende Bauanträge weitergeleitet:

Errichtung einer Dachterrasse auf bestehendem Anbau, Kräheweg 8
Errichtung Wasserstoffherstellung, Hiebelerstraße 4
Brandschutzsanierung Turnhalle Füssen, Dr.-Enzinger-Straße 5
Neubau eines Doppelhauses mit Fertigteilgaragen und Stellplätzen, Wolkensteinweg, Fl.Nr. 421/21
Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, zwei Ferienwohnungen und Garagen Oberried 13, Fl.Nr. 23
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen, Enzianstraße 6
Nutzungsänderung Wohnung 2. OG; Alt: Mietwohnung, Neu: Ferienwohnung, Luitpoldstraße 4        
Nutzungsänderung der bestehenden Wohngruppe zu einer Wohngemeinschaft für Intensivpflege (1. OG), Ziegelangerweg 15
Tektur zur Baugenehmigung 40-00254/18; Aufstockung des best. Lagergebäudes, Hufschmiedstraße 5
Tektur zur Baugenehmigung Umbau und Erweiterung Wellnessbereich, Enzensbergstraße 5
Tektur zum Bauantrag 095/2018 Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Paul-Mertin-Straße 21
Neubau eines Sechsfamilienhauses, Nähe Abt-Heß-Straße, Fl.Nr. 1544/2
Erweiterung eines bestehenden Vereinsstadels, Ferdinand-Benz-Weg 3
Tektur Anbau Kindergarten, nähe Fischerbichl, Fl.Nr. 4/15
Einbau von Gaupen, Neubau einer Garage, Augsburger Straße 60a
Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung vom Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Steigmühlenweg 8c
Ausbau des Dachgeschosses und Errichtung einer Dachgaube,
Einbau eines Dachfensters, Augsburger Straße 9b


Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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1.3. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.3
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1.3.1. Neubau Wohngebäude mit Tiefgarage, Alte Steige 30, Fl.Nr. 509, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.3.1

Sachverhalt

Die Eigentümerin möchte auf Ihrem Grundstück in Weißensee weiteren Wohnraum schaffen und diese Wohnungen vermieten. Das dazugehörige Anschreiben, sowie die Planskizze liegen der Sitzungsvorlage bei. Das Gelände wurde vom Ausschuss vor der Sitzung besichtigt und das Vorhaben von der Antragstellerin und vom Planer erläutert; der zu bebauende Bereich war abgesteckt.

Das Vorhaben liegt außerhalb der Ergänzungssatzung Vorderegg West und somit im Außenbereich. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit ist derzeit nicht gegeben.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:
Diese Zulässigkeit kann im Hinblick auf die Lage nicht über eine Bauleitplanung hergestellt werden. Das LRA beurteilte die bestehende Satzung bereits als zu weit in den Westen reichend.
Des Weiteren scheitert es bereits an der notwendigen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil auf dem Grundstück der Antragstellerin östlich des bestehenden Wohnhauses ausgewiesene Bauplätze für zwei weitere Wohnhäuser bestehen. Vor einer Neuplanung muss erst vorhandenes Baurecht wie vorliegend ausgeschöpft werden, auch wenn auch dort voraussichtlich ein Änderungsverfahren für das Vorhaben notwendig wird. Das Gremium fasst nach Diskussion über die mögliche Schaffung eines Baugebiets und dessen Rechtfertigung folgenden Beschluss:

Beschluss

Der Ausschuss sieht die Möglichkeit, über eine Bauleitplanung an der beantragten Stelle die gewünschte Bebaubarkeit herzustellen. Die Errichtung von Mietwohnungen wird grundsätzlich begrüßt.

Der Antragstellerin wird die Bebauung ihrer beiden östlichen Bauplätze empfohlen. Die Größe der Häuser ist der vorhandenen Bebauung anzupassen. Die TG-Ebene ist allseitig in das Gelände einzubinden. Soweit dennoch eine Änderung der Einbeziehungssatzung notwendig wird erscheint diese dem Grunde nach möglich, soweit in einem städtebaulichen Vertrag neben der Kostenübernahme auch die Zweckbindung für den Mietwohnungsbau festgeschrieben wird. Stellplätze sind satzungskonform nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

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1.3.2. Umbau des Gewerbebereichs im EG und OG zu einem Gewerbebereich im EG und einer Wohnung im OG, Anbau eines Balkons auf der Ostseite, Anbau eines Balkons bzw. französische Balkone auf der Westseite, Luitpoldstraße 5, Fl.Nr. 45, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.3.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 26.08.2019.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:

Ein Balkon an der Westseite ist im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege nicht genehmigungsfähig; ein Bestandsschutz im Hinblick auf den früheren, jedoch beseitigten Balkon besteht nicht. Dies wurde der Bauherrin bereits mitgeteilt, welche den Westbalkon dann aus der Planung zurückziehen will.
Hinsichtlich der Ostseite gelten die formulierten Vorgaben.

Aus Sicht der Verwaltung ist im Bereich des Rücksprungs an der Ostseite die Errichtung eines Carports zu prüfen, auf dessen Dach ggf. eine etwas größere Nutzfläche erreichbar wäre als bei einem vorgabenkonformen Balkon. Die Gestaltung wäre an die Umgebung angepasst auszuführen. Die nicht genehmigte Holzhütte auf der vorhandenen Dachterrasse, die die Ansicht beeinträchtigt und im Widerspruch zu der Baugestaltungssatzung steht, ist zu entfernen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen wie folgt in Aussicht zu stellen:

Die beantragte Nutzungsänderung wird grundsätzlich befürwortet.

Die Errichtung eines Balkons an der Westseite wird entsprechend der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege nicht für möglich erachtet. Im Bereich des Rücksprungs an der Ostseite wird die Errichtung eines Carports, mit Dachterrasse mit an die Umgebung angepasster Gestaltung grundsätzlich für möglich erachtet. Die nicht genehmigte Holzhütte auf der vorhandenen Dachterrasse ist zu entfernen.  

Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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1.3.3. 5 Stadthäuser mit Tiefgarage, Floßergasse 22, Fl.Nr. 287/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.3.3

Sachverhalt

Am 27.08.2019 fand ein Gesprächstermin mit den Eigentümern der Floßergasse 22, sowie dessen Planer im Büro vom Herrn Angeringer statt. Am nächsten Tag wurde ein Anschreiben dazu per E-Mail zugeschickt, sowie Planskizzen zum Neubau von 5 Stadthäusern mit Tiefgarage. Diese Unterlagen liegen der Sitzungsvorlage bei.

Weiterer Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 05.09.2019.

Zwischen 2011 und 2015 fand für diesen Bereich eine Bebauungsplanung mit einem unmittelbaren Vorhabensbezug statt. Die Planung wurde aber nicht abgeschlossen, weil das Vorhaben nicht weiterverfolgt wurde und der städtebauliche Vertrag nicht zum Abschluss kam.

Beim nordwestlichen Grundstücksbereich fand ein Eigentümerwechsel statt.

Im Rahmen verschiedener Vorgespräche wurde darauf hingewiesen,

  • dass das LRA und die Denkmalschutzbehörden die Bebauung – auch in Form der Lösung des damaligen Bebauungsplanentwurfes - sehr kritisch sehen;
  • aus diesem Grund keine Planung empfohlen werden kann, die über den Bebauungsplanentwurf hinausgeht, insbesondere was die Lage, Fläche und Höhe betrifft.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:

Das Areal wird als ohne Bauleitplanung nicht bebaubar eingestuft. Die Lage der Gebäude befinde sich viel zu weit im Hang und sei so nicht genehmigungsfähig.

Einige Ausschussmitglieder sind der Meinung, dass eine Bebauung an dieser Stelle, welche den Hang tangiere, nicht in Aussicht gestellt werden sollte. Bereits in der Vergangenheit wurde fast ein Bürgerbegehren erzeugt, wäre der damalige Investor nicht insolvent gegangen.


Herr Dr. Böhm, welcher sich ausführlich mit den Plänen beschäftigt hat, erläutert, dass die Zufahrt zur Tiefgarage bei Einhaltung des vorgeschriebenen 30 Grad Winkels zu eng ist, und nur für Fahrräder passierbar wäre. Nach Abstimmung  (8 Ja Stimmen, 4 Nein Stimmen) erhält der Planer des Projektes, Herr Mayer das Wort und erläutert, dass er die laut Herrn Dr. Böhm einzuhaltenden Schnitte (30 Grad Achse)  eingehalten habe und trotzdem eine Tiefgarageneinfahrt möglich sei. Die Planung werde die Baugrenzen des Bebauungsplanentwurfes einhalten.

Beschluss

  1. Den Antragstellern wird empfohlen, die Bebauung insbesondere hinsichtlich seiner Lage vor Einreichung eines förmlichen Antrages mit dem Landratsamt Ostallgäu und den Vertretern des Denkmalschutzes abzustimmen.
  2. Von der Notwendigkeit einer Bebauungsplanung ist weiterhin auszugehen. Die dafür anfallenden Kosten sind von den Antragstellern zu tragen.
  3. Die Freihaltung des sogenannten Quaglioblickes ist dabei auf Dauer in geeigneter Form sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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1.4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4
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1.4.1. Sanierung eines Einzeldenkmals, Jesuitergasse 7, Fl.Nr. 72, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 22.08.2019.
Vor Ort konnte sich das Gremium von der Beschaffenheit des Objektes überzeugen und sich über die Planungen mit der Bauherrin und den Architekten austauschen. Armin Angeringer erläutert nochmals die eingereichten Pläne und dass das Gebäude zu einem der drei ältesten in Füssen gehört. Eine Vorabklärung mit der Denkmalpflege hat stattgefunden. Des Weiteren gilt es den Bebauungsplan der Altstadt, E 25 zu beachten. Die vorhandene Konstruktion muss erhalten bleiben und statisch stabilisiert werden. Dadurch wird eine Abweichung erforderlich. Dieser Abweichung würde zugestimmt werden da sie nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Außerdem besagt die Baugestaltungssatzung, dass die Größe der Fenster 0,6 m² nicht überschreiten dürfe, diese sollen jedoch vergrößert werden. Armin Angeringer verweist auf größere Fenster welche auch im weiteren Altstadtbereich vorhanden sind.


Eine Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nicht möglich.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu den beantragten Abweichungen von der Baugestaltungssatzung zu erteilen. Die Satzung ist in allen anderen Punkten zu beachten. Fenster und Fenstertüren sind in Holz auszuführen (kein Kunststoff); die Verwendung von Metall bei den Profilen der Dachflächenfenster ist zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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1.4.2. Nutzungsänderung: Umwandlung der bestehenden Doppelhaushälfte in ein Ferienhaus mit Vermietung, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Panoramaweg 26, Fl.Nr. 170/2, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.2

Sachverhalt

Der vorliegende Bauantrag wurde in der Sitzung vom 04.06.2019 dem Gremium vorgelegt. Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer bestehenden Doppelhaushälfte in ein Ferienhaus und die damit verbundene Ausnahme vom Bebauungsplan wurde dazu nicht erteilt. Mit Schreiben vom 05.08.2019 teilte das Landratsamt Ostallgäu der Stadt Füssen mit, dass das LRA die Grundlage für die Erteilung der Ausnahme gegeben sieht. Auf andere, z. T. genehmigte Fälle wurde verwiesen. Die Stadt wird aufgefordert, über die Erteilung des Einvernehmens neu zu entscheiden. Sollte das Einvernehmen nicht bis zum 30.09.2019 erteilt worden sein beabsichtigt das LRA dieses zu ersetzen. Der Erlass einer Satzung zur Regelung der Zweckentfremdung von Wohnraum wurde nahe gelegt. Das Schreiben des Landratsamt Ostallgäu liegt der Sitzungsvorlage bei.

Aus Sicht der Verwaltung ist der Rechtsauffassung des Landratsamtes Ostallgäu aus folgenden Gründen nicht zu folgen und das Einvernehmen weiterhin nicht zu erteilen:

  1. Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan (BP) setzt ein WA fest. Ferienwohnungen (FW) fallen unter die nicht störenden Gewerbebetriebe, die nach BP ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Nichterteilung einer Ausnahme für FW ist nicht gleichzusetzen mit einer damit verbundenen notwendigen Änderung des BP. Die Beibehaltung der Festsetzung ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass unter die nicht störenden Gewerbebetriebe auch andere Nutzungen als FW fallen können. Zudem sind Fallgestaltungen denkbar, in denen z. B. nur ein kleiner Teil eines ganzen Hauses umgenutzt wird (z. B. 30 qm aus einem Wohnhaus mit 160 qm Wohnfläche) und insoweit die Hauptnutzung zum Dauerwohnen erhalten bleibt. Des Weiteren bleiben damit andere nicht störende gewerbliche Nutzungen grundsätzlich möglich und sind aber einer sachlichen Einzelfallbeurteilung unterworfen (vgl. den Fall der Sirupherstellung „AlpenZenzero“ in Kellerräumen eines Wohnhauses am Wolkensteinweg).

  1. Städtebauliche Gründe

Bei der Entscheidung, ob in Baugebieten die (Dauer-) Wohnnutzung als zentraler Schwerpunkt erhalten bleibt, was durch die Nichtbewilligung von Ausnahmen in Bezug auf Nutzungen sichergestellt werden soll, die diesen Zweck zunehmend in Frage stellen, handelt es sich sehr wohl um einen städtebaulichen Belang und Grund. Es handelt sich zudem auch um einen planungsrechtlichen Grund:

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit Kindern, die (auch Wohn-) Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die Bevölkerungsentwicklung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Es gehört damit gerade zu den grundlegenden Aufgaben des Bauplanungsrechts, die Entwicklung von Baugebieten über Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu steuern. Die Bestimmung, in welchen Bereichen welche Nutzungen angesiedelt werden oder unterbleiben sollen gehört zu den zentralen Befugnissen der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Stadt hat hiervon durch die Aufstellung des Bebauungsplans Gebrauch gemacht und die sachlich differenzierte weitere Steuerung erfolgt durch die Entscheidung über die gesetzlich vorgesehene Nicht-/Zulassung von Ausnahmen. Dies erfolgt nach sachlichen Erwägungen und auf der Grundlage der Gebietskategorien der BauNVO. Entscheidend ist vorliegend, ob die gesetzlich vorgesehene Hauptnutzungsart „Wohnen“ schrittweise durch eine gewerbliche Art mit hoher Verdrängungswirkung ersetzt wird. Dass damit eine Bedarfssteuerung in Bezug auf den Wohnungsmarkt verbunden ist steht der Einstufung als zentralem städtebaulichem und planungsrechtlichem Belang nicht entgegen.

  1. Gleichbehandlungsgrundsatz

Nach Art. 3 Grundgesetz, der den Gleichbehandlungsgrundsatz regelt, hat die Verwaltung ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben. Damit sind gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Dadurch hat sich in der Rechtsprechung und der Literatur der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entwickelt. Die Verwaltung verstößt gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn sie ohne sachlichen Grund von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abweicht.

In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die Behörden die Möglichkeit haben, sich für die Zukunft von einer in der Vergangenheit geübten Entscheidungspraxis zu lösen und für künftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise auszuüben.

Untersagt ist lediglich ein willkürliches Abweichen von ihrer in vergleichbaren Fällen ausgeübten Verwaltungspraxis. Eine Änderung der Verwaltungspraxis muss durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sein (z. B. VG Würzburg, Urteil vom 21.08.2012 - W 4 K 11.446 in openJur 2012, 128602 unter Verweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 26). Es kommt allein darauf an, dass die Neuausrichtung der Verwaltungspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für den einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 31).

Das LRA verweist auf zwei genehmigte Bezugsfälle in dem Baugebiet mit lt. Angabe 120 Gebäuden. Die Genehmigungen stammen aus den Jahren 1982 und 2015. Das LRA stellt selbst in Frage, ob drei andere Fälle genehmigt sind.

Zunächst liegen bei beiden Fällen keine gleichen Sachverhalte vor, weil es sich bei dem aktuellen Antrag erstmalig um eine Doppelhaushälfte handelt. Dies ist schon insoweit nicht unbeachtlich, weil hier durch die angrenzende Haushälfte eine andere (größere) Nachbarbetroffenheit besteht als bei einem freistehenden Haus. Es ist anerkannt, dass eine FW-Nutzung einen höheren Grad der Störung der Wohnruhe aufweist als eine typische Dauerwohnnutzung. Zwar hat die Eigentümerin der zweiten Haushälfte die Pläne unterschrieben; die Nachbarunterschriften des westlich benachbarten Gebäudes Hs.Nr. 28 sind jedoch nicht vollständig.

Die beiden Bezugsfälle liegen auch weder im gleichen Straßenzug noch wie angegeben in unmittelbarer Nähe, sondern in Entfernungen von ca. 200 und 250 m Luftlinie an der Höhenstraße.
Diese Entfernungen und die Lage in einem anderen Straßenzug sind bereits für sich geeignet, eine andere Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

Dies kann aber dahin gestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass die Stadt Füssen mit den Beschlüssen aus 2019 klar gestellt hat, dass eine konsequente Abkehr von der vormaligen Entscheidungspraxis erfolgt. Dies ist sachlich begründet, weil

  1. nach wie vor ein Wohnraumdefizit insbesondere im Hinblick auf bezahlbaren und familiengerechten Wohnraum und dabei besonders im Bereich der Mietwohnungen besteht;
  2. die Baugebietsausweisungen der letzten Jahre bisher noch nicht in ausreichendem Umfang zu einer Behebung dieser Problematik geführt haben und
  3. anhaltend der Trend zur Verdrängung des ohnehin zu knapp bemessenen Wohnraums durch die Einrichtung von Ferienwohnungen besteht.

Um dies zu erreichen wird von den dafür vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht: Regelung in neuen Bebauungsplänen (z. B. O 65, W 64 und W 27 zweite Änderung) und Änderung von anderen BP (O 38, erste Änderung); daneben eben durch die konsequente Abkehr von der Befürwortung von Ausnahmen und Befreiungen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Stadtrates wurde dies ebenfalls thematisiert. Der Erlass einer Satzung zur Regelung der Zweckentfremdung wird geprüft und in Erwägung gezogen. Die nähere Beratung erfolgt in der Sitzung des Stadtrates am 24.09.2019.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt damit nicht vor und ein aktueller Antragsteller kann sich hierauf nicht mehr mit Erfolg berufen.

Sollte das Landratsamt Ostallgäu diese Begründung nicht anerkennen und das kommunale Einvernehmen ersetzen ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik eine Klage gegen den Freistaat Bayern in Erwägung zu ziehen.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 12.09.2019 ergab sich folgendes:

  • Es ich nicht damit zu rechnen, dass das LRA zu einer anderen Einschätzung kommen wird.
  • Zu empfehlen ist eine rechtssichere Regelung durch Änderung des Bebauungsplanes mit
  • Absicherung durch den Erlass einer Veränderungssperre und
  • den Erlass der Zweckentfremdungssatzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss hält an seinem Beschluss vom 04.06.2019 fest und erteilt aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen auch weiterhin nicht das Einvernehmen zu einer Ausnahme vom Bebauungsplan. Dem Stadtrat wird zusätzlich folgende Vorgehensweise empfohlen:

  • Änderung des Bebauungsplanes
  • mit Absicherung durch den Erlass einer Veränderungssperre und
  • den Erlass der Zweckentfremdungssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.3. Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, Hubmannsegg 1a, Fl.Nr. 290, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 27.08.2019.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich, dass das Vorhaben vorab im Detail mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt wurde.

Noch nicht gesichert ist die Erschließung. Das Gebäude liegt weder an einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche noch ist die Zuwegung oder die Erschließung mit Wasser und Kanal in anderer Form rechtlich gesichert. Hier ist zunächst eine Verschmelzung der Flurstücke des zu bebauenden Grundstücks und eine Sicherung der Zufahrt und der Leitungen geboten.

Beschluss

Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist derzeit im Hinblick auf der fehlende Erschließung nicht möglich; sie steht unter dem Vorbehalt der diesbzgl. Regelung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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1.4.4. Erweiterung des Outdoor Hochseilgartens nach Norden, Steinbrecherstraße, Fl.Nr. 1146, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 28.08.2019.

Eine Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist aufgrund der Abweichung vom Bebauungsplan nicht möglich.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Ein prüfbarer Freiflächengestaltungsplan, in dem die Baugrenze eingezeichnet ist noch nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.5. Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Im Venetianerwinkel 34c, Fl.Nr. 943/6, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.5

Sachverhalt

Der vorliegende Bauantrag wurde in der Sitzung vom 04.06.2019 dem Gremium vorgelegt. Das Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung und die damit verbundene Ausnahme von der BauNVO wurde dazu nicht erteilt. Mit Schreiben vom 06.08.2019 teilte das Landratsamt Ostallgäu der Stadt Füssen mit, dass das LRA die Grundlage für die Erteilung der Ausnahme gegeben sieht. Auf andere Fälle wurde verwiesen. Die Stadt wird aufgefordert, über die Erteilung des Einvernehmens neu zu entscheiden. Sollte das Einvernehmen nicht bis zum 30.09.2019 erteilt worden sein beabsichtigt das LRA dieses zu ersetzen. Der Erlass einer Satzung zur Regelung der Zweckentfremdung von Wohnraum wurde nahe gelegt. Das Schreiben des Landratsamt Ostallgäu liegt der Sitzungsvorlage bei.

Aus Sicht der Verwaltung ist der Rechtsauffassung des Landratsamt Ostallgäu aus folgenden Gründen nicht zu folgen und das Einvernehmen weiterhin nicht zu erteilen:

  1. Art der baulichen Nutzung

Das Baugebiet entspricht einem reinen Wohngebiet (WR). Ferienwohnungen (FW) fallen unter die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die ausnahmsweise zugelassen werden können. Städtebauliches Ziel hier ist die Beibehaltung des Dauerwohnens als Hauptnutzung. Ziel der Baugebietsentwicklung war hier ausdrücklich von Beginn an die Entwicklung von familiengerechtem preisgünstigem Wohnraum. Dies war seinerzeit wesentliches Zuschlagskriterium des Bundes als vormaligem Eigentümer beim Verkauf des Areals an die Stadt. Der Gebietscharakter konnte bisher beibehalten werden. Von einem gewissen Vertrauensschutz der Bewohner in dieser Richtung ist auszugehen.

  1. Städtebauliche Gründe

Bei der Entscheidung, ob in Baugebieten die (Dauer-) Wohnnutzung als zentraler Schwerpunkt erhalten bleibt, was durch die Nichtbewilligung von Ausnahmen in Bezug auf Nutzungen sichergestellt werden soll, die diesen Zweck zunehmend in Frage stellen, handelt es sich um einen städtebaulichen Belang und Grund. Es handelt sich zudem auch um einen planungsrechtlichen Grund:

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit Kindern, die (auch Wohn-) Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die Bevölkerungsentwicklung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Es gehört damit gerade zu den grundlegenden Aufgaben des Bauplanungsrechts, die Entwicklung von Baugebieten über Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu steuern. Die Bestimmung, in welchen Bereichen welche Nutzungen angesiedelt werden oder unterbleiben sollen gehört zu den zentralen Befugnissen der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Stadt hat hiervon durch die Aufstellung des BP Gebrauch gemacht und die sachlich differenzierte weitere Steuerung erfolgt durch die Entscheidung über die gesetzlich vorgesehene Nicht-/Zulassung von Ausnahmen. Dies erfolgt nach sachlichen Erwägungen und auf der Grundlage der Gebietskategorien der BauNVO. Entscheidend ist vorliegend, ob die gesetzlich vorgesehene Hauptnutzungsart „Wohnen“ schrittweise durch eine gewerbliche Art mit hoher Verdrängungswirkung ersetzt wird. Dass damit eine Bedarfssteuerung in Bezug auf den Wohnungsmarkt verbunden ist steht der Einstufung als zentralem städtebaulichem und planungsrechtlichem Belang nicht entgegen.

  1. Gleichbehandlungsgrundsatz

Nach Art. 3 Grundgesetz, der den Gleichbehandlungsgrundsatz regelt, hat die Verwaltung ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben. Damit sind gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Dadurch hat sich in der Rechtsprechung und der Literatur der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entwickelt. Die Verwaltung verstößt gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn sie ohne sachlichen Grund von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abweicht.

In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die Behörden die Möglichkeit haben, sich für die Zukunft von einer in der Vergangenheit geübten Entscheidungspraxis zu lösen und für künftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise auszuüben.

Untersagt ist lediglich ein willkürliches Abweichen von ihrer in vergleichbaren Fällen ausgeübten Verwaltungspraxis. Eine Änderung der Verwaltungspraxis muss durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sein (z. B. VG Würzburg, Urteil vom 21.08.2012 - W 4 K 11.446 in openJur 2012, 128602 unter Verweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 26). Es kommt allein darauf an, dass die Neuausrichtung der Verwaltungspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für den einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 40 RdNr. 31).

Das Landratsamt Ostallgäu verweist auf vorhandene, aber wohl nicht genehmigte andere Fälle in dem Baugebiet.

Echte Bezugsfälle, die zu einer Bindung der Entscheidung führen würden, liegen aber aus folgenden Gründen nicht vor:

Zunächst liegen in den anderen Fällen keine gleichen Sachverhalte vor, weil es sich bei dem aktuellen Antrag erstmalig um eine Wohnung in einem der großen Mehrfamilienhausblöcke handelt. Dies ist schon insoweit nicht unbeachtlich, weil hier durch die direkt angrenzenden Wohnungen eine andere, nämlich wesentlich größere Betroffenheit der Mitbewohner besteht als bei einem anderen Haus. Es ist anerkannt, dass eine FW-Nutzung einen höheren Grad der Störung der Wohnruhe aufweist als eine typische Dauerwohnnutzung. Von anderen Eigentümern liegt bereits der Hinweis vor, dass die bereits betriebene Nutzung zu erheblichen Störungen der Wohnruhe führt. Der Umstand, dass es privatrechtlich lt. Angabe keiner Zustimmung der anderen Eigentümer oder des Verwalters bedarf führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren ist im Rahmen der Ermessensentscheidung dieser Umstand dennoch zu berücksichtigen.

Dies kann aber dahin gestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass die Stadt Füssen mit den Beschlüssen aus 2019 klar gestellt hat, dass eine konsequente Abkehr von der vormaligen Entscheidungspraxis in anderen Gebieten erfolgt. Dies ist sachlich begründet, weil

  1. nach wie vor ein Wohnraumdefizit insbesondere im Hinblick auf bezahlbaren und familiengerechten Wohnraum und dabei besonders im Bereich der Mietwohnungen besteht;
  2. die Baugebietsausweisungen der letzten Jahre bisher noch nicht in ausreichendem Umfang zu einer Behebung dieser Problematik geführt haben und
  3. anhaltend der Trend zur Verdrängung des ohnehin zu knapp bemessenen Wohnraums durch die Einrichtung von Ferienwohnungen besteht.

Um dies zu erreichen wird von den dafür vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht: Regelung in neuen Bebauungsplänen (z. B. O 65, W 64 und W 27 zweite Änderung) und Änderung von anderen BP (O 38, erste Änderung); daneben eben durch die konsequente Abkehr von der Befürwortung von Ausnahmen und Befreiungen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Stadtrates wurde dies ebenfalls thematisiert. Der Erlass einer Satzung zur Regelung der Zweckentfremdung wird geprüft und in Erwägung gezogen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt damit nicht vor und ein aktueller Antragsteller kann sich hierauf nicht mehr mit Erfolg berufen.

Im vorliegenden Fall würde erstmalig ein Präzedenzfall in diesem Baugebiet und insbesondere in den großen Mehrfamilienhausblöcken geschaffen. Damit droht die Gefahr der Ausweitung auf das gesamte Baugebiet.

Sollte das Landratsamt Ostallgäu diese Begründung nicht anerkennen und das kommunale Einvernehmen ersetzen ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Thematik eine Klage gegen den Freistaat Bayern in Erwägung zu ziehen.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 12.09.2019 ergab sich folgendes:

  • Es ich nicht damit zu rechnen, dass das LRA zu einer anderen Einschätzung kommen wird.
  • Zu empfehlen ist eine rechtssichere Regelung durch Änderung des Bebauungsplanes mit
  • Absicherung durch den Erlass einer Veränderungssperre und
  • den Erlass der Zweckentfremdungssatzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss bleibt bei seinem Beschluss vom 04.06.2019 und erteilt auch weiterhin nicht das Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung. Dem Stadtrat wird zusätzlich folgende Vorgehensweise empfohlen:

  • Änderung des Bebauungsplanes
  • mit Absicherung durch den Erlass einer Veränderungssperre und
  • den Erlass der Zweckentfremdungssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.6. Nutzungsänderung 2 Wohnungen im OG in 2 Ferienwohnungen, Schwangauer Straße 15, Fl.Nr. 406/2, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.6

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert, dass das Gebäude, in dem die Wohnungen um genutzt werden sollen, sich nach der Auffassung des Landratsamtes Ostallgäu in einem Mischgebiet befindet, in dem des Weiteren auch kein Bebauungsplan vorliegt. Daher würde das Landratsamt diese auch genehmigen. Wenn eine Zweckentfremdungssatzung gefasst würde, würde diese auch in diesem Gebiet gelten und ein jeweilige Einzelprüfung erfolgen. Auch wenn hier die baurechtlichen Kriterien im Vordergrund stehen, könnte der Erlass der Zweckentfremdungssatzung der Nutzung als Ferienwohnung entgegenwirken.

Beschluss

Der Ausschuss beschließt die Entscheidung über die Nutzungsänderung zurückzustellen, bis der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.09.19 über den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung abgestimmt hat. Des Weiteren kann geprüft werden ob aufgrund der Lage (ISEK) in die Bestimmung der Nutzung im Sanierungsgebiet eingegriffen werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.7. Brandschutzsanierung mit Fluchtwegen, Genehmigung erweiterter Hoteleingang, Anbau Kühlraum und Ausbau Dachgeschoss, Alatseestraße 26, Fl.Nr. 2742, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.7

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert dem Gremium den Sachverhalt: Die Umbaumaßnahmen sollen im bestehenden Hotel durchgeführt werden. Die Bauaufsichtsbehörde hatte in der Vergangenheit Nachbesserungen im Brandschutz gefordert, welche auch interimsmäßig ausgeführt wurden.
Das Hotel soll nun verkauft werden und ein Interessent stellt hier den Bauantrag die notwendigen Umbauten vornehmen zu können.

Auf Nachfrage erklärt Herr Angeringer dass das Hotel noch nicht verkauft sei und man auch noch nicht wisse wie es mit dem Gebäude, dessen Beschaffenheit sehr in die Jahre gekommen sei, weiterginge.

Beschluss

Das kommunale Einvernehmen wird dem Vorhaben erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.8. Nutzungsänderung Wohnung 1 EG in Ferienwohnung, Eschach 21, Fl.Nr. 67/11, Gemarkung Eschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.8

Sachverhalt

Über den Antrag der Nutzungsänderung soll nach der Entscheidung im Stadtrat abgestimmt werden.

Beschluss

Der Ausschuss beschließt die Entscheidung über die Nutzungsänderung zurückzustellen, bis der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.09.19 über den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung abgestimmt hat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.9. Wohn- und Verkaufsraumerweiterung sowie Anbau eines Quergiebels, Augsburger Straße 52, Fl.Nr. 1584/4, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.9

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert dem Gremium anhand der Feststellungen der Bauverwaltung das Vorhaben:
An dem bestehenden Gebäude sollen die Verkaufsflächen und die Wohnräume erweitert werden, sowie ein Quergiebel angebracht werden. Diese bauliche Einwirkung sei nicht massiv und durch den bestehenden Bebauungsplan eindeutig geregelt. Er erwähnt außerdem, dass die Vollgeschoß- und die Geschossflächenzahl bereits im Bestand erhöht sei; die weitere Vergrößerung der GFZ ebenso wie die anderen Abweichungen sind jedoch vertretbar.

Beschluss

Das Gremium erteilt dem Vorhaben das kommunale Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.10. Pergola mit Markisenüberdachung, Froschenseestraße 45a, Fl.Nr. 1041/3, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.10

Sachverhalt

Armin Angeringer zeigt anhand der eingereichten Pläne, dass die bestehende Außenfläche zeitweise überdacht werden soll um hier einen Außenverkauf auch bei schlechtem Wetter zu gewährleisten.
Dem Vorhaben steht nichts Grundsätzliches entgegen.  Die Abweichung vom Bebauungsplan wird erläutert.

Beschluss

Das Gremium erteilt das kommunale Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.11. Nutzungsänderung WGH Schwecke Umbau zu drei Wohneinheiten mit Einbau von zwei Fenstern in der Südfassade EG, Drehergasse 11, Fl.Nr. 206, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.11

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert anhand der eingereichten Pläne das Vorhaben.
Der Bauherr möchte das Haus seinem Personal zur Verfügung stellen und hierzu entsprechende Umbauten vornehmen. Es werden keine Konflikte in Sachen Bebauungsplan oder Baugestaltungssatzung festgestellt. Die neuen Fenster werden, wie der Bestand, ohne Querstreben ausgeführt. Querstreben zu fordern wäre sachlich nur geboten, wenn alle Fenster ausgetauscht werden. Ein Stellplatzmehrbedarf besteht aufgrund der Altbestandsnutzung nicht.

Beschluss

Das Gremium erteilt das kommunale Einvernehmen zu den erläuterten Umbaumaßnahmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4.12. Neubau eines Whirlpools, Abstimmung über die Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu, Uferstraße 10, Fl.Nr. 215/5, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.4.12

Sachverhalt

Der Bauantrag zum Neubau eines Infinitypools wurde am 05.02.2019 dem Gremium vorgelegt. Dem Antrag wurde damals das kommunale Einvernehmen nicht erteilt. Am 02.09.2019 erhielt die Stadt Füssen ein Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu hinsichtlich der Verweigerung des kommunalen Einvernehmens. Die Vorhabensbezeichnung wurde nun in Neubau eines Whirlpools geändert und die Planung leicht abgewandelt. Das dazugehörige Schreiben liegt der Sitzungsvorlage bei.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das kommunale Einvernehmen zum Neubau eines Whirlpools.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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2. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung vom 04.06.2019 und 02.07.2019.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Zur Genehmigung stehen die Niederschriften vom 04.06.2019 und 02.07.2019 an.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 04.06.2019 wird genehmigt.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 02.07.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Martin Metzger bedankt sich bei der Verwaltung und den Arbeitern des Bauhofes für die rasche Anbringung der Piktogramme an den Radwegen, welche für mehr Sicherheit sorgen sollen.

Magnus Peresson bittet darum die Unordnung, welche für jeden ersichtlich ist, vor dem ehemaligen Ladengeschäft Wille zu entfernen. Dies wird ihm vom Vorsitzenden zugesagt.

Herr Peresson möchte nochmals darum bitten, ihm die Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege mitzuteilen. Herr Angeringer erklärt darauf hin, dass dies vorgemerkt ist, dem Bauamt in letzter Zeit aber kaum noch Stellungnahmen zugeleitet wurden.

Magnus Peresson bittet darum nochmals zu prüfen wie der Umbau in der Schrannengasse laufe, da er bereits vernommen habe, dass die Firsthöhe überschritten wurde. Armin Angeringer erklärt daraufhin, dass dies durch die Baukontrolle des Landratsamtes kontrolliert würde. Diese sei über alle Vorgänge informiert.

Datenstand vom 01.06.2021 09:24 Uhr