Datum: 09.07.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 19:34 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:44 Uhr bis 20:28 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
2 Bürgerbegehren "Wollen wir das: Ein großes Hotel beim Festspielhaus am Forggensee?"; Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und ggf. Festsetzung des Termins des Bürgerentscheides
3 Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums auf dem Areal bei den Acht Seligkeiten (Birkstraße/ Lehmannstraße); Verhandlungsverfahren gem. VgV mit vorgelagertem, nicht offenen Realisierungs- und Ideenwettbewerb; Beratung und Beschluss zu Empfehlungen zum Auslobungstext aus der Preisrichtervorbesprechung
4 Sanierung, Umbau und Erweiterung der Grundschule Schwangau - Füssen und der Anton-Sturm-Mittelschule sowie Neubau einer Dreifachsporthalle; Vorstellung der Eckpunkte der Entwurfsplanung
5 Bau einer Slipstelle am Weißensee für Rettungsboote
6 Anträge, Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Kämmerer Marcus Eckert informierte kurz über den heutigen Verhandlungstermin in Sachen Swap-Geschäfte, bei dem wieder eine Zeugeneinvernahme stattgefunden hat.

Des Weiteren informierte er darüber, dass derzeit kein Pächter für die Anpachtung des Mitterseebades bereit stehe. Ob und wann das Bad wieder geöffnet werden könne, sei derzeit noch offen.

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2. Bürgerbegehren "Wollen wir das: Ein großes Hotel beim Festspielhaus am Forggensee?"; Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und ggf. Festsetzung des Termins des Bürgerentscheides

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Der Kreisfischereiverein Füssen, der Bund Naturschutz und der Landesband für Vogelschutz haben gemeinsam gegen das geplante 5*-Hotel am Festspielhaus ein Bürgerbegehren mit der Frage „Wollen wir das: Ein riesiges Hotel am Festspielhaus am Forggensee?“, initiiert.  Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben am 25. Juni 2019  die (ersten) Unterstützungsunterschriften abgegeben. Insgesamt wurden (in der Kürze der Zeit) 353 Listen mit 1.777 Unterschriften abgegeben. Die Unterschriftenaktion läuft noch weiter, sodass noch weitere Unterschriften eingehen werden.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.

Das Bürgerbegehren der Initiatoren ist formell zulässig:

  • Die Einstellung der Bauleitplanung (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) kann als verfahrensleitende Maßnahme im eigenen Wirkungskreis auch Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, Art. 18a Abs. 1 GO.
  • Das Bürgerbegehren hat keinen Inhalt zum Gegenstand, der nach Art. 18 a Abs. 2 GO einem Bürgerentscheid entzogen ist.
  • Das Bürgerbegehren wurde ordnungsgemäß bei der Stadt Füssen eingereicht und enthält  eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung. Außerdem sind dort  drei vertretungsberechtigte Personen benannt.
  • Schließlich wurde das Bürgerbegehren von der nach Art. 18 a Abs. 4 GO geforderten Anzahl an Gemeindebürgern unterzeichnet:
Das Ergebnis der Prüfung der eingegangenen Unterschriften lautet wie folgt:
Insgesamt bis zum Stichtag abgegebene Unterschriften:                                1.777
davon insgesamt gültig:                                                                1.650
davon insgesamt ungültig:                                                                   127
Mit dem Eingang der Unterschriften am 25.06.2019 (= Einreichung des Bürgerbegehrens wurden 11.976 stimmberechtigte Gemeindebürger ermittelt. Da ein Bürgerbegehren in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 Prozent der Gemeindebürger unterschrieben sein muss, wären für ein erfolgreiches Bürgerbegehren demnach mindestens 1.078 gültige Unterschriften notwendig gewesen. Diese Zahl wurde bei weitem überschritten (Grundlage der Ermittlung ist der Einwohnerstand laut Bayer. Landesamt für Statistik in Höhe von 15.699 zum Stand 30.09.2018).

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass gestern weitere Unterschriften übergeben worden sind, sodass nun insgesamt 2.050 Unterstützungsunterschriften vorliegen. Die nachgereichten Unterschriften wurden nicht mehr geprüft, da das Quorum ja mit dem Tag der Einreichung schon erreicht war.

Zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens haben wir die Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Füssen, das Landratsamt Marktoberdorf, um rechtsaufsichtliche Prüfung und Stellungnahme gebeten. Per E-Mail vom 2. Juli 2019 teilt das Landratsamt Ostallgäu dazu Folgendes mit:

„…Die formalen Voraussetzungen nach Art. 18a Abs. 4 GO (Fragestellung, Vertreter) sind erfüllt.

In diesem Fall könnte man sich vor allem die Frage stellen, ob die Begründung des Bürgerbegehrens den Anforderungen an die Zulässigkeit genügt.

Zweck der Begründung ist, dass die Unterzeichner zumindest in den Grundzügen wissen, warum eine bestimmte Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Das Gesetz stellt dabei keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Form der Begründung. Eine gewisse „Färbung“ der Darstellung durch das Anliegen der Vertreter des Bürgergebegehrens und plakative, zugespitzte Formulierungen sind hinzunehmen. Mittlerweile werden jedoch in der Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit (bereits bei Abgabe der Unterstützungsunterschrift) gewisse Mindestanforderungen an die Richtigkeit der Begründung hergeleitet.

So hat der BayVGH mit Beschluss vom 17.05.2017 festgestellt: „Die Bürger können nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden und von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht durch den vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird“

Der vorliegende Begründungstext ist unter diesem Maßstab nicht unproblematisch:

  • „Nach derzeitigem Planungsstand ragen der Hotelbau und die Fläche des Bebauungsplans deutlich in das Landschaftsschutzgebiet hinein und lassen eine massive Veränderung des Landschaftsbildes befürchten“.
    • Kleinflächig betrachtet ragt der Hotelbau in das LSG hinein, in einem größeren Maßstab betrachtet, wird nur ein sehr kleiner Teil des LSG betroffen; bei der befürchteten „massiven“ Veränderung des Landschaftsbildes, geht es um Meinungen und weniger um Tatsachenbehauptungen

  • „Beides verstößt gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung und gegen den Art. 141 der Bayerischen Verfassung“.
    • Die Rechtslage wird hier evtl. nicht ganz vollständig wiedergegeben. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht Ausnahmemöglichkeiten vor. Gemäß Verordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Verordnung, wenn das Vorhaben nicht den Schutzzwecken zuwider läuft oder aber die nachteiligen Wirkungen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ausgeglichen werden können. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds liegt nach Einschätzung von Fachbehörden nicht vor.

  • „Das betroffene Gebiet ist ein ökologisches Kleinod, ein Auwald an der Mündung der Füssener Ach mit einer reichen Pflanzen- und Tierwelt. So befinden sich dort die Bruthabitate einer Reihe gefährdeter Vögel, deren Zerstörung durch die Bebauung zu befürchten ist. Vor allem würden auch die Unterwasserlebewesen am Ufer der Füssener Ach massiv in Mitleidenschaft gezogen werden. solche Kiesufer gibt es um den gesamten Forggensee nur wenige. Eines der größten ist eben die Mündung der Ach. Es ist zu befürchten, dass es hier zum Verlust wertvoller Biotope für Kies-Laicher, Jungfische, Muscheln und Krebse kommt.
    • Es könnte durchaus geprüft werden, ob hier unzutreffende Tatsachen wiedergegeben werden, wobei es bei Formulierungen wie „ökologisches Kleinod“ oder „reiche“ Pflanzen- und Tierwelt eher um Meinungen bzw. Wertungen gehen könnte. Die Verwendung des Begriffs „Auwald“ wurde bereits öffentlich kritisiert (allerdings ist in der saP durchaus von „typischen Ufer- und Auengehölzen jüngerer Ausprägung“ die Rede); auch lassen die Stellungnahmen der Fischereifachberatung Zweifel an den wertvollen Biotopen für Unterwasserlebewesen zu.
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es evtl. durchaus Anhaltspunkte in der Begründung gibt, die Zweifel an der Richtigkeit im Sinne der o.g. Rechtsprechung zulassen. Andererseits sollte ein Bürgerbegehren vor dem Hintergrund, dass von den Initiatoren als verwaltungsrechtlichen und fachlichen Laien keine zu weitgehenden Kenntnisse vorausgesetzt werden können (auch, wenn ggf. das Gegenteil behauptet wird), grundsätzlich immer wohlwollend ausgelegt werden.

…“

Die Verwaltung schlägt angesichts des eindeutigen Votums der Bürgerinnen und der Bürger, mit der die notwendige Stimmenzahl deutlich überschritten wurde, vor,  ungeachtet der juristischen Unebenheiten in der Begründung das Bürgerbegehren zuzulassen und den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung zu dieser weitreichenden Weichenstellung zu überlassen.

Der Stadtrat müsste sodann den Termin des Bürgerentscheides festlegen.  Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Stadtrat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern.

Wegen der bevorstehenden Ferien- und Urlaubszeit sei die Frist von drei Monaten kaum zu halten; zumal der letzte Sonntag dieser Frist auf den 6. Oktober 2019 fallen würde. Das ist aber das verlängerte Wochenende nach dem Nationalfeiertag am 3. Oktober, den viele zu Kurztrips  nutzen werden. In Abstimmung mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens wird deshalb vorgeschlagen, den Bürgerentscheid erst am Sonntag, 20. Oktober 2019 durchzuführen. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens haben dieser Verlängerung mit heutigem Schreiben zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, trotz der bestehenden „Unebenheiten“ bei der Begründung zum Bürgerbegehren dem in den Unterstützungsunterschriften zum Ausdruck gebrachten Bürgerwillen Rechnung zu tragen und das Bürgerbegehren als Bürgerentscheid zuzulassen.

Der Termin für den Bürgerentscheid wird im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens auf den Sonntag, 20. Oktober 2019 festgesetzt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, trotz der bestehenden „Unebenheiten“ bei der Begründung zum Bürgerbegehren dem in den Unterstützungsunterschriften zum Ausdruck gebrachten Bürgerwillen Rechnung zu tragen und das Bürgerbegehren als Bürgerentscheid zuzulassen.

Der Termin für den Bürgerentscheid wird im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens auf den Sonntag, 20. Oktober 2019 festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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3. Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums auf dem Areal bei den Acht Seligkeiten (Birkstraße/ Lehmannstraße); Verhandlungsverfahren gem. VgV mit vorgelagertem, nicht offenen Realisierungs- und Ideenwettbewerb; Beratung und Beschluss zu Empfehlungen zum Auslobungstext aus der Preisrichtervorbesprechung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Ein wichtiger Meilenstein bei Vorbereitungen und Durchführung des Wettbewerbs „Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums im Füssener Westen“ ist die sogenannte Preisrichtervorbesprechung, in der das zukünftige Preisgericht noch einmal abschließend die Auslobung und die Aufgabenstellung gemeinsam durchspricht und gegebe-nenfalls Empfehlungen und Ergänzungsvorschläge aus Sicht der Preisrichter formuliert. Diese Vorbesprechung der Auslobung fand nun am 26.06.2019 mit den Preisrichtern statt. Hierbei wurde unter anderem der bereits im Stadtrat inhaltlich vorgestellte Auslobungstext eingehend erörtert.

In einzelnen Passagen fanden Ergänzungen oder Aktualisierungen statt, ohne dass die wesent-lichen Wettbewerbsgrundlagen hiervon betroffen sind.

In Bezug auf die Vorgaben zum ruhenden Verkehr wurde darüber hinaus die Anregung gegeben, die vorgegebenen Stellplatzzahlen nochmals zu überprüfen:

Wie bereits in der Stadtratssitzung am 26.03.2019 vorgetragen, ist grundsätzlich die Stellplatz-satzung der Stadt Füssen für die Planung zu Grunde zu legen.

Bei Ermittlung der notwendigen Stellplätze für das neue Begegnungszentrum konnte nach dem Stand der Planung bisher nur teilweise berücksichtigt werden, dass es sich bei dem neuen Zentrum um Nutzungen handelt, die schwerpunktmäßig zu unterschiedlichen Tageszeiten besucht werden. Insbesondere betrifft dies die Besucherstellplätze für die Kindertagesstätte und die der Versammlungs- und Gruppenräume der Pfarrei: Hier sind einerseits ein Sakralraum sowie ein Pfarrsaal und weitere Gruppenräume vorgesehen, die schwerpunktmäßig in der Regel ab 17.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen genutzt werden. Andererseits sind die Besucherstellplätze für die Kindertagesstätte bis auf Elternabende nur tagsüber erforderlich. Damit kann für einen Teil der Stellplätze eine Doppelnutzung angenommen werden.

Nach Satzung sollen die Besucherstellplätze oberirdisch frei zugänglich angeordnet werden. Diese nehmen bei Berechnung ohne die oben beschriebene Doppelnutzung einen erheblichen Flächenbedarf in Anspruch, der dann für die vorgesehenen Nutzungen und Freiflächen nicht mehr zur Verfügung steht.

Um hier zum einen eine funktional ausreichende und andererseits flächensparende Lösung zu ermöglichen, wird nun vorgeschlagen, weiterhin die Berechnung gemäß Stellplatzsatzung durchzuführen, aber dabei die vorgenannte Möglichkeit zur Doppelnutzung einzubeziehen:

In Bezug auf das in der Auslobung beschriebene Raumprogramm werden für Sakralraum, Pfarrsaal, Foyer mit Begegnungsflächen sowie die Gruppenräume ein Bedarf von 33 Besucherstellplätzen ermittelt. Für die Kindertagesstätte sind insgesamt 19 Besucherstellplätze erforderlich. Diese können im Sinne einer effizienten Doppelnutzung für die abendliche und feiertägliche Nutzung der Veranstaltungsräume des pastoralen Begegnungszentrums angerechnet werden. Nachzuweisen ist in jedem Fall der Ansatz mit dem größeren Bedarf.

Damit kann der voraussichtliche Stellplatzbedarf von zunächst insgesamt 62 Besucherstellplätzen auf 43 reduziert werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Preisrichtervorbesprechung: In der Auslobung für den Wettbewerb „Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums im Füssener Westen“ wird weiterhin die Stellplatzsatzung der Stadt Füssen zu Grunde gelegt. Dabei kann bei der Ermittlung der Zahl der oberirdisch frei anfahrbaren Besucherstellplätze für die tageszeitlich versetzten Nutzungen der Kindertagesstätte und der Veranstaltungsräume der Pfarrgemeinde eine Doppelnutzung angenommen werden.

Diskussionsverlauf

Nach der Präsentation und  genauen Erläuterung der Stellplatzsituation des pastoralen Begegnungszentrums durch Frau Beltinger (Lars Consult) wurden  einzelne Fragen des Stadtrates abschließend beantwortet.  

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Preisrichtervorbesprechung: In der Auslobung für den Wettbewerb „Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums im Füssener Westen“ wird weiterhin die Stellplatzsatzung der Stadt Füssen zu Grunde gelegt. Dabei kann bei der Ermittlung der Zahl der oberirdisch frei anfahrbaren Besucherstellplätze für die tageszeitlich versetzten Nutzungen der Kindertagesstätte und der Veranstaltungsräume der Pfarrgemeinde eine Doppelnutzung angenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 6

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4. Sanierung, Umbau und Erweiterung der Grundschule Schwangau - Füssen und der Anton-Sturm-Mittelschule sowie Neubau einer Dreifachsporthalle; Vorstellung der Eckpunkte der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der Beratung wurden vom beauftragten Planungsbüro F64 (Architekt und Stadtplaner BDA Philip Leube, Architekt Dipl. Ing. Philipp Müller, Architekt M.Sc. Peter Netzer sowie Bauphysiker Dipl.Ing. (FH) Bernhard Funk die ersten Entwürfe bzw. Vorentwürfe mit verschiedenen Varianten vor- und dem Stadtrat zur Entscheidung gestellt. Darauf aufbauend wird dann der Entwurf mit Kostenberechnung erstellt, der dann die Grundlage für den späteren Zuwendungsantrag bzw. die Zuwendungsanträge sein wird.

Zur Vorstellung und Erläuterung wird auf die beiliegende, umfangreiche Präsentation verwiesen. Die dazu aufgetretenen Fragen wurden vom Planungsteam entsprechend beantwortet.

Beschluss 1

Der vorgeschlagenen energetischen Sanierung des gesamten Gebäudekomplexes wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Beschluss 2

Ebenfalls zugestimmt wird der Berücksichtigung einer Raumtemperierung (Kühlung ) entsprechend dem Vorschlag der beiliegenden Präsentation.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

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5. Bau einer Slipstelle am Weißensee für Rettungsboote

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt

In Füssen und Umgebung haben wir einige Seen, bei diesen auch Unglücke passieren können und auch schon passiert sind. An allen größeren Seen ist eine Slipstelle für Rettungsboote vorhanden, außer am Weißensee. Letztes Jahr sind die Rettungskräfte von Polizei, Wasserwacht und Feuerwehr zu zahlreichen Einsätzen auf dem Gewässer alarmiert worden. Bei einem Unglück auf oder im Gewässer kann jede Minute über einen erfolgreichen oder erfolglosen Ausgang entscheidend sein.

Zur Frage der Notwendigkeit für die Errichtung einer Slipstelle zum Einbringen des Mehrzweckbootes der Feuerwehr Füssen wurde auch der Kreisbrandrat um fachliche Stellungnahme gebeten:

Dieser weißt in seinem Schreiben, das als Anlage beiliegt, darauf hin, dass die Stadt Füssen gemäß Art. 1 BayFwG als kommunale Pflichtaufgabe dafür zu sorgen hat, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Hierzu zählen im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung ebenfalls Gewässer wie Flüsse und Seen.

Zu diesem Zweck, so der Kreisbrandrat weiter, wurde speziell im Hinblick auf die Hilfeleistung auf Gewässern im Jahr 1998 ein Mehrzweckboot beschafft, welches zugleich vom Freistaat Bayern bezuschusst wurde und somit dessen Notwendigkeit bestätigt wurde.

Das Mehrzweckboot kann innerhalb der 10-Minuten Hilfsfrist nach Nr. 1.2. VollzBekBayFwG im gesamten Stadtgebiet als geeignetes Einsatzmittel alarmiert werden. Die Alarmierungsbekanntmachung für den Freistaat Bayern sieht für die Alarmierungen im Brand- und Katastrophenschutz wie auch im Rettungsdienst immer das am schnellsten verfügbare und geeignete Rettungsmittel vor (Nr. 2.1.3 Satz 2 ABek). Daher wird auch im Rahmen von Wasserrettungseinsätzen immer das verfügbare Mehrzweckboot der Feuerwehr Füssen durch die ILS Allgäu mitalarmiert.

Nach Abstimmung der für die Alarmierungsplanung im Landkreis Ostallgäu zuständigen Stellen für
Rettungsdienst (ZRF Allgäu) und Feuerwehr (Landratsamt Ostallgäu) kann auch zukünftig nicht auf eine Alarmierung des leistungsstarken und am schnellsten verfügbaren Mehrzweckbootes der Feuerwehr Füssen bei Wasserrettungseinsätzen auf den Gewässern im Stadtgebiet Füssen verzichtet werden. Einsatzverpflichtet ist hier die FFW Füssen als Feuerwehr der Stadt. Diese Verpflichtung kann auch nicht ohne weiteres auf andere übertragen werden (z.B. Wasserwacht).

Somit muss insbesondere ein Augenmerk auf die Ertüchtigung bzw. Errichtung von Feuerwehrzufahrten zu Slipstellen gelegt werden. Diese Zufahrten dienen schlussendlich nicht nur der Feuerwehr, sondern auch in besonderem Maße den weiteren Hilfsorganisationen wie Rettungsdienst, Wasserwacht und der Polizei.

Gerade letztere, die Polizeiinspektion Füssen und die Wasserschutzpolizei Füssen weisen ebenfalls auf die Notwendigkeit der Slipanlage hin. Auf das beiliegende E-Mail dazu wird verwiesen. Für die Polizei ist eine vom Badebereich abgesetzte Slip-Anlage unabdingbar, die gleichzeitig als Arbeits- und Notfallplatz genutzt werden kann. Polizeioberrat Martin verwies dazu auch auf die Notwendigkeit einer Anfahrt ohne zugeparkten Parkplatz und die nötige medizinische Diskretion, ohne dass dort die üblichen „Gaffer“ die Arbeit der Hilfs- und Rettungsdienste behindert bzw. erschweren. Gerade zu letzterem verwies er auf die Erfahrungen der vergangenen Wochenenden (siehe Presseberichte), wo die Badegäste die Einsätze massiv erschwert hätten. Die derzeitige Situation am bestehenden Parkplatz ist für ihn keine Alternative, da das dortige Geschehen wertvolle Zeit ungenutzt verstreichen lässt. Letztlich verweist er auch auf die Möglichkeit, den Hubschrauber zum Einsatz bringen zu müssen, was dort am jetzigen Parkplatz kaum möglich ist.

Vergangene Woche fand vor Ort ein Termin mit Stadtrat Christian Schneider, der Polizei, der FFW Füssen, der Verwaltung und der Wasserwacht statt. Dabei wurde deutlich, dass die Wasserwacht zwar die Notwendigkeit einer Slipanlage uneingeschränkt bejaht, den jetzt vorgeschlagenen Standort aber wenig geeignet hält. Sie plädiert dafür, den jetzigen Parkplatz ein wenig umzubauen (Feuerwehrzufahrt) und dort eine Slipanlage ins Wasser einzubringen. Damit könnte der Eingriff in die hochwertige Naturschutzfläche vermieden und gleichzeitig Kosten gespart werden.

Der Stadtrat wird nun um Entscheidung gebeten, ob überhaupt eine Slipanlage am Weißensee gebaut und wenn ja, wo diese entstehen soll.
 

Beschlussvorschlag

  1. Zur Verbesserung der Einsatzmöglichkeit und zur Gewährleistung der 10 – Minuten – Hilfsfrist beschließt der Stadtrat am Weißensee den Bau einer Slipanlage.

  1. Die vorgestellte Planung für die Slipstelle am Weißensee, abgesetzt vom bestehenden Parkplatz und des Badestrandes wird zur Kenntnis genommen und gebilligt. Das städtische Bauamt wird beauftragt, den Bau einer Slipstelle für Rettungsboote umzusetzen und dafür die weiteren Schritte einschl. der Beauftragung der notwendigen Leistungen nach vorheriger Angebotseinholung in die Wege zu leiten.

oder alternativ:

Aufgrund des am vorgestellten Standorts notwendigen Eingriffs in den naturschutzfachlichen wertvollen Bereich im Naturschutzgebiet  beschließt der Stadtrat den Bau der Slipanlage beim bestehenden Parkplatz. Dazu  sind die in der Planung bereits aufgezeigten baulichen Maßnahmen zu veranlassen (z.B. Einbau Slipanlage, Umbau der Rettungszufahrt einschl. der Beschilderung, Rückbau Höhenbegrenzung, Befestigung der Aufstellfläche usw.)  sowie alle weiteren notwendigen Schritte in die Wege zu leiten (einschl. der Angebotseinholung und Vergabe). Die Bedenken der Feuerwehr bzw. der Polizei gegenüber diesem Standort werden zur Kenntnis genommen, letztlich aber im Rahmen der Gesamtabwägung hinten angestellt.

Diskussionsverlauf

Herr Roth präsentierte anhand der Pläne die Lösungsvarianten. Zudem erläuterte er den Stadträtinnen und Stadträten den Verlauf eines Notrufs durch die Zentrale und deren Einsatzmöglichkeiten. Die Feuerwehr steht im Notfall in einer Einsatzpflicht, die Wasserwacht hingegen   nicht.   Laut Dr. Martin Metzger   kam es durch einen Wechsel der Verantwortlichen der Weissensee – Wasserwacht zu Uneinigkeiten. Dies sollte in einem Gespräch mit  den Vorsitzenden der Wasserwacht Weissensee, Ansprechpartner der Feuerwehr Füssen und dem Bürgermeister geklärt werden. Ziel sollte es sein, dass die Wasserwacht in die Alarmierungskette aufgenommen wird.

Ein Beschluss wurde letztendlich bis zur weiteren Klärung der Zuständig keiten zurückgestellt.

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6. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschliessend 6

Sachverhalt

„Fehlplanungen“ Mittelschule

Magnus Peresson bittet die Verwaltung, die  verantwortlichen Architekten,  welche maßgeblich an der Renovierung und Fehlplanung (Stützmauern)  der  Grund-und Mittelschule zuständig waren, zu ermitteln und gegebenenfalls Regressansprüche zu prüfen.

Bedarfsampel Venetianerwinkel

Wolfgang Bader verwies auf einen Ortstermin mit der örtlichen Verkehrsbehörde am Bahnübergang Venetianerwinkel. Dort sollte eine Bedarfsampel aus Sicherheitsgründen erstellt werden. Herr Bader bittet daher um schnelle Bearbeitung, damit zum neuen Schuljahr die Schulwege sichergestellt werden können.

Radweg Skaterpark

Nikolaus Schulte erinnerte daran, ein Schild „Radfahrer absteigen“ am Skatepark anzubringen; Fußgänger, Radfahrer und Skater sollten möglichst gefahrlos aneinander am schmalen Fußweg vorbei kommen.

BLZ

Nikolaus Schulte möchte einige Fragen bezüglich dem BLZ geklärt haben, wie sieht es z.B. mit dem VIP-Raum im BLZ aus  und wird die Zeitschiene der Renovierungen im BLZ für die künftige Saison eingehalten? Der Vorsitzende  bestätigte, dass Gespräche intern und auch mit der Regierung Ende Juli stattfinden  werden; im Nachgang erhalten dann alle Stadträte die wichtigen Informationen.

Gerlinde Wollnitza regte zum gleichen Thema an, die Holzkonstruktion des BLZ auf Feuchtigkeit zu überprüfen, man wolle schließlich nicht in die gleiche Situation, wie damals in Bad Tölz gelangen.
 
Härtefallregelung zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Christine Fröhlich bat darum, die Bürger über die Neuregelung der Straßenausbaubeiträge zu informieren. Der Bürger müsse hier nämlich einen Antrag mit bestimmten Bedingungen und einer Zeitfrist stellen. Wünschenswert wäre dies auch über eine amtliche Bekanntmachung. Peter Hartl bestätigte, dass dies schon in der folgenden Woche auf der Homepage ersichtlich sei.

Sendemasten Galgenbichl

Brigitte Riedlbauer informierte sich über den Stand des Sendemastens am Galgenbichl.  Der Vorsitzende fügte an, die Betreiber angeschrieben zu haben. Die Arbeiten sollten zügig vorangebracht werden. In der nächsten Sitzung werde es diesbezüglich weitere Informationen geben.

Bürgerbegehren

Dr. Christoph Böhm trug folgenden Passus zum Thema Bürgerentscheid vor: Nach der Gemeindeordnung Artikel 18 a Abs.10  wird der Zeitpunkt für einen Termin bekannt geben, er verwies aber auf Artikel 18 a Abs. 14 der Gemeindeordnung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Ist es vorgesehen, dies in der nächsten Sitzung zu beraten?  Peter Hartl verwies darauf, dass es einen Bebauungsplan dazu gab und einen Beschluss. Man müsste hierzu einen Antrag stellen. Wir haben eine andere Beschlusslage, an die die Verwaltung gebunden sei.

Lehrschwimmbecken in der Grund- und Mittelschule

Lotha r Schaffrath wollte weitere Informationen zum Antrag auf Bau eines Lehrschwimmbeckens. Peter Hartl ergänzte dazu, dass es  einen Beschluss gibt, indem das Becken abgelehnt wurde. Der Plan wird deshalb auch nicht mehr weiterverfolgt. Ungeachtet dessen wurde der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion geprüft. Das Ergebnis wird den Stadtratsmitgliedern in den nächsten Tagen per E-Mail übersandt.

Datenstand vom 26.07.2019 19:49 Uhr