Datum: 21.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:48 Uhr bis 19:35 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben und Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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1 |
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1.1. Feuerwehreinsatz in Hopfen am See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt
Aus aktuellem Anlass dankt der Vorsitzende allen Feuerwehren, die bei den Löscharbeiten beim Bauernhof Guggemos in Hopfen beteiligt waren. Peter Hartung berichtet, dass die Familie in einer Wohnung untergekommen ist. Der Bürgermeister könnte sich vorstellen, eine Spendensammlung zu initiieren. Er werde dies mit Andreas Eggensberger bzw. dem betroffenen Eigentümer besprechen.
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1.2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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1.2 |
Sachverhalt
Für die Sanierung und zum Umbau des Naturfreibades Obersee sowie für die Gefährdungsbeurteilungen für den Obersee, Mittersee und Weißensee sowie den Hopfensee wurde der Sachverständige und Landschaftsarchitekt Erwin Wiedermann beauftragt.
Die Asphalt-Deckensanierungsarbeiten an der Riedener / Füssener Straße im Bereich der Ortsteile Erkenbollingen und Heidelsbuch wurden mit einer Angebotssumme in Höhe von 29.959,01 € an die Firma Geiger, Sonthofen als wirtschaftlichster Bieter beauftragt. Insgesamt lagen drei Angebote vor. Die Ausführung ist im Frühjahr 2020 vorgesehen.
Mit der vom Stadtrat im vergangenen Herbst beschlossenen Machbarkeitsuntersuchung für das Jugendhaus einschl. des jetzt vorhandenen bzw. künftig noch geplanten Sportgeländes am Weidach wurde das Planungsbüro f64 Architekten in Kempten entsprechend deren Angebot beauftragt. Hierfür wurden bereits die ersten Termine sowohl für die Nutzergespräche, aber auch für die Anliegerversammlung vereinbart.
Mit der Organisationsuntersuchung des städtischen Bauhofes in Füssen wurde das Unternehmen Kommunalberatung Kurz GmbH aus Oedheim mit einer Angebotssumme in Höhe von 29.131,20 € zzgl. der Fahrtkosten beauftragt. Insgesamt lagen vier Angebote vor.
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2. Vorberatung des Haushaltsplans 2020 und der Finanzplanung 2020 - 2023 (Finanzplan und Investitionsprogramm)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt
Der Bürgermeister führt aus, dass heute nur einige Eckpunkte zum Haushalt bekanntgegeben werden. Die eigentliche Vorberatung findet im Februar statt.
Markus Eckert erklärt, der Haushalt 2020 werde nicht einfach, insbesondere auch bezüglich der Genehmigungsfähigkeit. Umfangreiche Aufgaben und damit auch finanzielle Belastungen seien z.B. der anstehende Grunderwerb für die Siedlungsentwicklung im Bereich Füssen Nord sowie die Dachsanierung und Umrüstung auf LED im BLZ.
Deshalb aber auch wegen der zu erwartenden Einbußen bei den Einnahmen (insbesondere der Gewerbesteuer) werde der Haushalt 2020 voraussichtlich nicht auf dem Niveau der Vorjahre liegen. Er verändert sich momentan täglich. Wegen der noch ausstehenden Förderzusagen würde es keinen Sinn machen, jetzt vorzeitig mit Zahlen zu operieren.
Im Anschluss sprach Christine Fröhlich im Vorgriff auf den nächsten Tagesordnungspunkt das Thema der freiwilligen Leistungen an. Hier wurde sodann über die typischen freiwilligen Leistungen einer Kommune genauso diskutiert wie über die Leistungen, die eigentlich freiwillig sind, aber zu denen sich die Stadt wegen Förderabrufen zumindest für den Zeitraum der Bindungsfrist der Zuwendungen mehr oder weniger verpflichtet hat. Genau diese Leistungen, so Christine Fröhlich, meinte sie. Evtl. ergebe sich dann mehr Spielraum bei den wirklich freiwilligen Aufgaben.
Ursula Lax stellt den Antrag, die Diskussion zu beenden, sie bringe heute nichts. Der Antrag soll mit in die nächste Legislaturperiode genommen werden. Ohne separate Beschlussfassung war das Gremium mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
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3. Antrag der FW-Stadtratsfraktion auf Zusammenstellung der freiwilligen Leistungen der Stadt Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Die Stadtratsfraktion der FW in Füssen hat die Zusammenstellung bzw. Auflistung der sog. „freiwilligen Leistungen“ der Stadt Füssen beantragt. Dazu erfolgt im Rahmen der Beratung ein entsprechender Bericht.
Wie schon in der Vergangenheit wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der thematischen Schwerpunkte und Aufgabenstellungen von Kommune zu Kommune unterschiedlich definiert wird, was denn unter „freiwillige Leistungen“ zu verstehen ist. Denn die Begriffsdefinition ist durchaus schwammig, vor allem hängt diese immer wieder davon ab, wo eine Kommune ihre Schwerpunkte sieht. Dies ist letztlich immer wieder eine rein politische Entscheidung. So kann beispielsweise eine Tourismusregion hinsichtlich der freiwilligen und der Pflichtaufgaben nicht „eins zu eins“ mit einem Wirtschaftsstandort oder einem Hochschulstandort verglichen werden.
Das nachstehende Schaubild soll dies verdeutlichen bzw. die Hinweise dazu sollen dies entsprechend erläutern.
Was sind freiwillige, was sind Pflichtaufgaben?
Kommunale Aufgaben lassen sich unterscheiden nach dem Grad der Pflichtigkeit: Es gibt freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Dieser Unterschied ist mit dem obigen nicht deckungsgleich: Zwar sind übertragene Aufgaben immer verpflichtend, doch die Selbstverwaltungsaufgaben sind teils pflichtig, teils freiwillig. Die pflichtigen Aufgaben werden daher in "Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben nach Weisung" unterschieden. Ist die Art der Ausführung durch Gesetz vollständig vorgegeben, spricht man von "Auftragsangelegenheiten". Hier ist die Kommune lediglich (unterste) Verwaltungsbehörde.
Danach lassen sich die Aufgaben mit abnehmendem Gestaltungsspielraum der Kommunen in vier Arten unterteilen:
Freiwillige (Selbstverwaltungs-)Aufgaben, bei denen die Kommune über das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung frei entscheiden kann. Beispiele hierfür sind: Kultur, Sport, Wirtschaftsförderung.
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: Das Ob der Aufgabenerfüllung ist vorgegeben, über das Wie können die Kommunen jedoch selbst entscheiden. Häufig gibt es jedoch vorgegebene Qualitätsstandards, die mindestens erreicht werden müssen. Beispiele sind: Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau, Kindergartenwesen, Gemeindestraßen.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hier ist das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung vorgegeben. Beispiele: Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Kosten der Unterkunft nach SGB II.
Auftragsangelegenheiten, Aufgaben der untersten Verwaltungsbehörde: Hier agiert die Kommune als unterste Ebene der (Landes-)Verwaltung. Beispiele: Pass- und Meldewesen, Standesamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Wahlen, Volkszählung. Dennoch bleiben ihr auch hier Gestaltungsspielräume z. B. im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit.
In der nachstehenden Aufstellung hat sich die Verwaltung an der typischen, nicht auf die einzelnen Kommunen heruntergebrochene Aufteilung zwischen Pflichtaufgaben, freiwilligen Aufgaben und übertragenen Aufgaben beschränkt. Grundlage für die dortigen Zahlen bilden die Haushaltsansätze des vergangenen Haushaltsjahres, da neuere, belastbare Zahlen noch nicht vorliegen (z.B. Rechnungsergebnisse 2019, Ansätze 2020 usw.).
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
Zu den typischerweise pflichtigen Selbstaufgaben zählen:
- Bauleitplanung
Brandschutz
Abwasserbeseitigung
Abfallentsorgung
Schulentwicklungsplanung
Katastrophenschutz
Anlage/Unterhalt von Kindergärten und Horten
Schulträgerschaft
Friedhöfe
Energie- und Wasserversorgung
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
- Märkte und Messen
- Gewerbeansiedlung
- Verkehrswege
- ÖPNV
- Armenfürsorge
- Altenpflege
- Krankenhäuser
- Suchtberatung
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Aufteilung nur den Kernhaushalt der Stadt Füssen berücksichtigt. Darin finden sich keine oder nur geringe Anteile von Aufgaben, die von anderen Organisationen übernommen werden (z.B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Tourismus).
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4. Erlass einer Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Aufgrund der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Abgabenerhebung im Rahmen der Zweitwohnungssteuersatzung beabsichtigt die Stadt Füssen einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen.
Seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Statistikgesetzes vom 10.08.1990 sind die Städte und Gemeinden im Bedarfsfall verpflichtet, Statistiken durch eine eigene Satzung anzuordnen. Für den Mietspiegel muss durch das beauftragte Institut eine statistische Erhebung im Sinne dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Als Ermächtigung hierfür dient die beiliegende Satzung. Der Entwurf bedarf noch der entsprechenden Ergänzung bis zur Sitzung, da dazu erst am Freitag, 10. Januar 2020, das erste Informations- und Arbeitsgespräch mit dem beauftragten Unternehmen stattfand. Insofern sind bis zur Sitzung evtl. auch noch inhaltliche Ergänzungen notwendig.
Beschluss
Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Erlass der beiliegenden Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Füssen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
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5. Änderung der Verordnung über das Verbot der Fütterung von verwilderten Haustauben und Wildtauben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt
Die Stadt Füssen hat im Jahr 2017 die Verordnung über das Verbot der Fütterung von verwilderten Haustauben und Wildtauben (Verordnung vom 30. Mai 2017) erlassen. Grundlage dieser Verordnung ist Art. 16 Abs. 1 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit eine Verordnung über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen. In dieser Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist und die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Gegen diese Verordnung der Stadt Füssen haben sich drei Füssener Bürger, die sich als „Taubenforum Füssen“ bezeichnen gewandt und die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung in Frage gestellt.
Dazu haben wir das Landratsamt Ostallgäu als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Füssen um entsprechende Überprüfung und Stellungnahme gebeten. Auf das beiliegende Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2019 wird verwiesen. Im Ergebnis stellt das Landratsamt zusammenfassend fest, dass „das Fütterungsverbot bzw. die Verordnung, sowie sie sich auf verwilderte (Haus-)tauben bezieht, rechtmäßig ist. Es besteht insoweit keinerlei Veranlassung im Vorgriff auf eine vage angedeutete „Grundsatzentscheidung“, die von einer Berliner Stiftung angestrengt wird, irgendwie zu reagieren. Das gilt auch, für die angedrohten „rechtlichen Schritte“ durch das Taubenforum.“
Allerdings weist das Landratsamt darauf hin, dass sich die Verordnung nicht nur auf verwilderte Tauben, sondern auch auf Wildtauben bezieht und damit über den Anwendungsbereich von Art. 16 LStVG hinaus geht. Dazu wird angeregt, die Verordnung entsprechend zu ändern.
Mit dem beiliegenden Vorschlag zum Neuerlass der Verordnung kommt die Stadt dieser Anregung nach.
Beschluss
Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verordnung der Stadt Füssen über das Verbot der Fütterung von verwilderten Haustauben entsprechend dem beiliegenden Verordnungsentwurf neu zu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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6. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10. Dezember 2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
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Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses
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21.01.2020
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beschliessend
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6 |
Sachverhalt
Zur Genehmigung steht die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses vom 10. Dezember 2019 an.
Beschluss
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses vom 10. Dezember 2019 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.10.2024 14:14 Uhr