Datum: 03.03.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Nichtöffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 17:05 Uhr bis 19:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
1.1 Änderung der Tagesordnung
1.2 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
1.3 Zeitplan für die Sanierung der Theresienbrücke 2020
2 Bebauungsplan Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs und Verfahrensbeschluss
3 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs und Verfahrensbeschluss
4 Sanierung und Erweiterung der Grund- und Mittelschule in Füssen; Konzeption der Mensagastronomie an den Standorten der Grund- und Mittelschule Füssen und dem BLZ
5 Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums im Füssener Westen; Information über das Ergebnis des Architektenwettbewerbs, Beschlussfassung zur weiteren Planung auf der Grundlage des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfes
6 Schaffung von zusätzlichem (bezahlbaren) Wohnraum in Füssen; Analyse der derzeitigen Situation und Maßnahmen zur Verbesserung des künftigen Wohnraumangebotes (z.B. Steuerung der Beherbergungsnutzung, Zweckentfremdungssatzung, Zweitwohnungen usw.);
7 Antrag auf Änderung Bebauungsplan O 4 - Weidach Ost im Bereich östlich des Rohrkopfweges
8 Fortschreibung des "SeniorInnenpolitischen Konzeptes für die Stadt Füssen"; Antrag der Vorsitzenden des SeniorInnenbeirates
9 Feuerwehrangelegenheiten
9.1 FF Füssen-Stadt; Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters
9.2 FF Weißensee; Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters
9.3 Zusammenarbeit und Koordination der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Füssen; Bestellung des Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr, Herr Thomas Roth, zum federführenden Kommandanten gemäß Art. 16 Bay. Feuerwehrgesetz (BayFwG)
10 Brückenerneuerung am öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 1452 und 2231/3 der Gemarkung Füssen (Roßweide)
11 Genehmigung der Niederschriften der Sitzungen vim 28.01.2020 und 11.02.2020
12 Anträge, Anfragen

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 1
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1.1. Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Die Tagesordnung soll wie folgt geändert werden:

Die TOP’s 6 und 7 sollen 2 und 3 werden, TOP 12 müsse vertagt werden, da die Jahresrechnung noch nicht fertig ist und TOP 5 soll gestrichen werden

Beschlussvorschlag

Der Verschiebung bzw. Streichung der Tagesordnungspunkte stimmt der Stadtrat  wie vorgetragen zu.

Beschluss

Der Verschiebung bzw. Streichung der Tagesordnungspunkte stimmt der Stadtrat  wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Die CIMA-Management & Beratung GmbH mit Sitz in München wurde auf der Grundlage des Angebotes vom 21. Oktober 2019 mit einer Angebotssumme in Höhe von 37.385,04 € mit der Erstellung eines Beherbergungskonzeptes für die Stadt Füssen beauftragt. Insgesamt wurden 4 Büros angefragt, 2 Angebote sind eingegangen. Das Beherbergungskonzept soll in den nächsten 6 Monaten unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt werden.

Das Planungsbüro Dr. Pfanzelt Architekten aus Lechbruck wurde auf der Grundlage des Angebotes mit dem Modernisierungskonzept bezüglich Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit im Rathaus (Machbarkeitsuntersuchung) mit einer vorläufigen Honorarsumme in Höhe von 43.432,62 € beauftragt.

Mit den Pl anungsleistungen für die Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes mit ZOB (Verkehrsanlagen, Freianlagen und Gebäude) sowie für die Freianlagenplanung für den Von-Freyberg-Park wurde die im Planungs- bzw. Realisierungswettbewerb als 1. Sieger hervorgegangene Bietergemeinschaft Lohrer-Hochrein beauftragt. Die Planungen hierfür sollen in diesem Jahr erstellt werden. Für den Von – Freyberg – Park wurde der Planungsauftrag nur bis zur Entwurfsplanung erteilt.

Vorbehaltlich der förderrechtlichen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat der Stadtrat die „Landherr und Wehrhahn  Architektenpartnerschaft mbB“ in München entsprechend deren Angebot in Höhe von 40.222,00 € mit der Wettbewerbsbegleitung und –betreuung für das Wohnraumprojekt „Floßergasse 22“ beauftragt. Insgesamt wurden 5 Büros angefragt, vier davon haben angeboten. Die Regierung von Schwaben hat die Förderzustimmung bereits erteilt, sodass diese Maßnahme nun ins Laufen gebracht werden kann.

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1.3. Zeitplan für die Sanierung der Theresienbrücke 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö Bekanntgabe 1.3

Sachverhalt

Der Stadtrat hatte in der Sitzung vom 29.10.20219 die Vergabe der Sanierungsarbeiten an der Theresienbrücke an das Bauunternehmen Dobler GmbH & Co. KG, Kaufbeuren beschlossen.

Die ausführende Firma hat nun einen ersten groben Zeitplan erstellt.

Momentan laufen hinter den Kulissen schon vorbereitende Maßnahmen wie Prüfung der Statik des Traggerüstes sowie Planung der Übergangskonstruktionen. Die eigentliche Baumaßnahme wird mit dem Einrichten der Baustelle und dem Aufbau der Verkehrssicherung ab ca. 30. März 2020 beginnen. Im Sommer 2020 soll die Brücke laut Baufirma fertiggestellt sein.

Der Beginn der Baumaßnahme wird Auswirkungen auf die Verkehrsverbindungsfunktion der Brücke haben. Voraussichtlich ab Ende März bis zur Freigabe der Brücke muss der Fahrzeugverkehr umgeleitet werden; der Fußgängerverkehr wird ab Beginn der Abbrucharbeiten der Fahrbahn und der Kappen ab ca. 13. April 2020 bis 16. Juli 2020 für ca. sieben Wochen gesperrt sein. Aus Sicherheitsgründen sind Fußgänger bei laufenden und gefährlichen Arbeiten von der Baustelle fernzuhalten; trotzdem wird die Stadtverwaltung bezüglich dem Fußgängerverkehr noch Gespräche mit der Baufirma führen, um die Sperrzeiten in Dauer und Abhängigkeit von den Arbeitszeiten möglichst gering zu halten.

Genaueres zu den Sperrungen wird der Presse gemäß dem Baufortschritt der Maßnahme zur Veröffentlichung mitgeteilt.

Die Umleitung des Fahrzeugverkehrs wird über die Klostergasse erfolgen, Fußgänger und Radfahrer müssen über Maxsteg bzw. Lechbrücke bei der B16 ausweichen.

          Abb. Projektplan Fa. Dobler

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2. Bebauungsplan Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Garage in der Nähe des Zwölferkopfwegs vor. Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.11.2019: „Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das kommunale Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, samt beantragten Befreiungen. Die Weiterleitung des Bauantrages kann erfolgen, sobald die notwendigen Dienstbarkeiten eingereicht wurden und der Vertrag geschlossen wurde.“

Das Landratsamt Ostallgäu teilte mit Schreiben vom 04.12.2019, Az.: 40-01251/19 mit, dass der eingereichte Antrag auf Baugenehmigung nicht genehmigungsfähig ist.

Auszug:

Ergänzendes E-Mail des Landratsamts Ostallgäu vom 19.12.2019:

Angrenzend an den bestehenden Bebauungsplan Weißensee - See soll nun die Voraussetzung für die Errichtung eines Wohnhauses geschaffen werden. Damit wird die Lücke zwischen der bestehenden Bebauung geschlossen. Zudem wird die Erschließung über eine private Verkehrsfläche gesichert.

Lage des Vorhabens mit städtischen Straßen und Bebauungsplan:

Lageplan mit Geltungsbereich der Bauleitplanung
(nicht maßstäblich).

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 330 (TF, private Verkehrsfläche), 330/6 und 330/8, alle Gemarkung Weißensee.
  2. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens tragen die Antragsteller. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.
  3. Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Vorentwurf des oben genannten Bauleitplans zur Kenntnis und billigt diesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 330 (TF, private Verkehrsfläche), 330/6 und 330/8, alle Gemarkung Weißensee.

  1. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens tragen die Antragsteller. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Vorentwurf des oben genannten Bauleitplans zur Kenntnis und billigt diesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfs und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Stadt Füssen verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Die Stadt Füssen beabsichtigt, im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung den Flächennutzungsplan zu ändern. Im aufzustellenden Bebauungsplan soll das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

(Auszug aus dem Flächennutzungsplan nicht maßstäblich).

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung einschließlich der angrenzend bereits bebauten Flächen. Die 39. Änderung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 330 (private Verkehrsfläche), 330/5, 330/6, 330/7 und 330/8, alle Gemarkung Weißensee.

  1. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens tragen die Antragsteller. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Vorentwurf des oben genannten Bauleitplans zur Kenntnis und billigt diesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung einschließlich der angrenzend bereits bebauten Flächen. Die 39. Änderung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 330 (private Verkehrsfläche), 330/5, 330/6, 330/7 und 330/8, alle Gemarkung Weißensee.

  1. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens tragen die Antragsteller. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Vorentwurf des oben genannten Bauleitplans zur Kenntnis und billigt diesen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Sanierung und Erweiterung der Grund- und Mittelschule in Füssen; Konzeption der Mensagastronomie an den Standorten der Grund- und Mittelschule Füssen und dem BLZ

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Die Stadt Füssen plant den Neubau einer Schulmensa für die Grundschule Füssen- Schwangau und der Anton-Sturm-Mittelschule. Zukünftig sollen dort bis zu 300 Schülerinnen und Schüler mit Mittagessen versorgt werden können. Gleichzeitig betreibt das Bundesleistungszentrum für Eishockey und Curling (BLZ) eine Küche zur Verpflegung seiner Sportlerinnen und Sportler. In Rede steht nun, ob oder inwieweit sinnvollerweise die Speisenversorgung von einem der beiden Standorte erfolgen kann. Hierzu wurde die ods GmbH beratend tätig. Auf die beiliegende Präsentation wird verwiesen.

▪ Mögliche Varianten

Dargestellt werden daher folgende Varianten:

  1. Zubereitungsküche in der Schulmensa beliefert das BLZ
  2. Sanierte, erweiterte Küche im BLZ beliefert die Schulmensa
  3. Zwei unabhängige Küchen, jeder kocht für sich selbst

Grobkostenschätzung Investitionen
Position
Variante 1
Schule kocht
Variante 2
BLZ kocht
Variante 3
Beide kochen
Ausstattung und Geräte
519.200 €
573.450 €
494.200 €
Baumaßnahmen
10.000 €
205.350 €
10.000 €
Transport / Logistikaufwand
30.000 €
30.000 €
-
Summe
559.200 €
808.800 €
504.200 €


▪ Nutzerprofil beider Standorte

Schulmensa

Bundesleistungszentrum
Mittagsverpflegung
Mittagsverpflegung, Zwischenverpflegung, Abendessen, Spätessen
Ggf. Pausenverpflegung (nur Frühstück)
Zwischenverpflegung / Snacks angepasst an Trainings-/Spielbetrieb
Schülergerechter Speiseplan und
Portionen
Sportlerorientierter Speiseplan und Portionen
Gleichbleibende Anzahl Essensteilnehmer
Anzahl Essensteilnehmer variiert
Rhythmus Schulbetrieb
Unregelmäßiger Rhythmus, Gäste auch in Schulferien, am Wochenende und an Feiertagen


Fazit

Der Sportbetrieb im BLZ und der Schulalltag bezogen auf die Schulmensa weichen voneinander ab. Hauptursächlich sind die in Teilen unterschiedlichen Leistungstage (bspw. Sonn-/Feiertage, Schulferien), sowie die Versorgung der Sportler/innen bis spät in die Nacht. Zur Sanierung der Küche im BLZ wird ein deutlicher Investitionsaufwand erwartet, sollte diese die Schulmensa mit Mahlzeiten beliefern. Neben der wirtschaftlichen Tragfähigkeit muss auch die Organisation beider Küchen bzw. Betriebe beherrschbar und funktional sein. Dies äußert sich auch in Form des voraussichtlichen Transportaufwandes zwischen beiden Einrichtungen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Betriebsform zweier unabhängigen Küchen als vorzugswürdig.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Konzeption wie vorgestellt zur Kenntnis und beschließt wie vorgeschlagen die Betriebsform zweier unabhängigen Küchen weiter zu verfolgen für die Standorte an der Grund- und Mittelschule und am Bundesleistungszentrum.

Diskussionsverlauf

Sodann beantworten di8e Mitarbeiter des Büros ods die gestellten Fragen. Bei der Schule wird von 300 Personen ausgegangen beim BLZ wurde tageweise mit teilweise ganz unterschiedlichen Anzahlen ermittelt.

Auf die Frage, woher so hohe Kosten für die Küchen kommen, wurde auf die Erfahrungswerte bei solchen Küchen einschl. der gesamten hygienischen Anforderungen und den damit verbundenen Personalaufwand verwiesen. Wolfgang Bader wirft ein, dass hier zum Teil Teilzeitkräfte beschäftigt sind, zum Teil auch die Arbeitskräfte auf Schule und BLZ aufgeteilt werden.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Konzeption wie vorgestellt zur Kenntnis und beschließt, wie vorgeschlagen,  die Betriebsform zweier unabhängigen Küchen für die Standorte an der Grund- und Mittelschule und am Bundesleistungszentrum weiter zu verfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Neubau einer Kindertagesstätte und eines pastoralen Begegnungszentrums im Füssener Westen; Information über das Ergebnis des Architektenwettbewerbs, Beschlussfassung zur weiteren Planung auf der Grundlage des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die sanierungsbedürftige Kirche „Zu den Acht Seligkeiten“ im Füssener Westen soll abgebrochen werden und durch den Neubau einer Kindertagesstätte sowie eines neuen Pfarrzentrums mit pastoralem Begegnungsraum und weiteren sozialen Angeboten ersetzt werden. Durch die Neuplanung besteht die Chance, ein lebendiges Zentrum für das bestehende Quartier zu schaffen und somit eine positive Entwicklung -über die alleinige Schaffung der erforderlichen Kindergartenplätze hinaus -anzustoßen.

Am 25.09.2018 erfolgte der Beschluss des Stadtrates, ein Verhandlungsverfahren nach VgV durchzuführen, dem ein Realisierungswettbewerb mit Ideenteil vorgeschaltet wird und der gemeinsam von Stadt und der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Zu den Acht Seligkeiten“ ausgelobt wird.
Dazu wurde eine städtebauliche Grundlagenvereinbarung erstellt und mit den kirchlichen Vertretern sowie der Verwaltung abgestimmt. Darin werden die Rahmenbedingungen für die gemeinsame Auslobung festgelegt.

Nach Abschluss dieser Grundlagenvereinbarung erfolgten der Teilnahme- und der Architektenwettbewerb. Am 13.02.2020 fand die Preisgerichtssitzung statt. Nach dem einstimmigen Votum des Preisgerichts wurde der Entwurf der harris + kurrle Architekten BDA, Stuttgart mit dem ersten Preis ausgezeichnet.

Frau Beltinger, von LARS-Consult stellte dies anhand der beiliegenden Präsentation vor.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die weitere Planung auf der Grundlage des Entwurfes der harris + kurrle Architekten, Stuttgart. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den zuständigen Vertretern der Kirche das Verhandlungsverfahren im Hinblick auf die vertraglichen Grundlagen durchzuführen und das Ergebnis dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die weitere Planun g auf der Grundlage des Entwurfes der harris + kurrle Architekten, Stuttgart. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den zuständigen Vertretern der Kirche das Verhandlungsverfahren im Hinblick auf die vertraglichen Grundlagen durchzuführen und das Ergebnis dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Schaffung von zusätzlichem (bezahlbaren) Wohnraum in Füssen; Analyse der derzeitigen Situation und Maßnahmen zur Verbesserung des künftigen Wohnraumangebotes (z.B. Steuerung der Beherbergungsnutzung, Zweckentfremdungssatzung, Zweitwohnungen usw.);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zu diesem Antrag wird vorab auf den dem Stadtrat bekannten und bereits wiederholt angesprochenen Antrag von Heinz Hipp vom 13. Januar 2020 verwiesen, der als Anlage nochmals beiliegt. Zusammenfassend fordert Heinz Hipp darin:

„Ich beantrage deshalb folgende Vorgehensweise zu. o.g. Themen zeitnah im zuständigen Ausschuss bzw. Stadtrat zu behandeln.

  1. Bevor die Notwendigkeit von weitgehenden Maßnahmen wie Satzungen mit weitgehenden Einschränkungen für die Betroffenen behandelt werden, ist eine Standortbestimmung und angemessene Situationsbeurteilung auch im Vergleich mit anderen Städten u. Gemeinden zu treffen.

  1. Das Thema, Ferienwohnungsangebot als Teil des Touristischen Angebotes muss qualifiziert behandelt, und in die Gesamtthematik mit einbezogen werden.

  1. Eine Vielzahl der oft seit langer Zeit bei der damaligen Kurverwaltung ordnungsgemäß angemeldeten Ferienwohnungen wurden baurechtlich nicht beantragt und somit auch baurechtlich nicht genehmigt. Es muss eine Lösung gefunden werden, wie für diese Fälle eine pragmatische Lösung gefunden wird.

Zur ausführlichen Begründung wird auf den beiliegenden Antrag verwiesen.

  1. Sachstand und Ausgangssituation:

Die Stadt Füssen leidet wie viele vergleichbare, vor allem touristisch geprägte Kommunen, unter akutem Wohnraummangel. Vorrangiges Ziel der Wohnungspolitik der Stadt Füssen ist es, dass die Wohnraumversorgung von Bevölkerungsgruppen mit unteren und mittleren Einkommen und der Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (Senioren, Auszubildende, Familien mit Kindern, anerkannte Asylbewerber mit ihren Familien) gesichert wird. Vor allem aber Zweitwohnungen (Wohnungen, deren Nutzer ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Kommune haben) beeinträchtigen die von der Stadt gewünschte städtebauliche  Entwicklung  in  besonderem  Maße.  

Die  Nutzung  und  Errichtung  von  Zweitwohnungen  führt  aufgrund  der  Bodenknappheit  insbesondere in Tourismusregionen zu Problemen. Muss die einheimische Bevölkerung gegen finanzstarke Touristen ankommen, steigen die Preise in unerschwingliche Höhen – bauwillige junge Familien verlassen deshalb oft  den  Ort.  Hinzu  kommt,  dass  zu  viele  Bauten  und  zu  wenig  Freifläche  das  Landschaftsbild  und damit  die  touristische  Qualität  eines  Ortes  beeinträchtigen.  Ferienhaussiedlungen  hinterlassen  einen deprimierenden  Eindruck,  weil  außerhalb  der  Spitzenzeiten  dort  niemand  anzutreffen  ist  und  die Rollläden heruntergelassen sind. Dieses Phänomen führte zum Begriff der Rollladensiedlung. Erwerber einer Zweitwohnung nutzen diese meist nur während wenigen Wochen im Jahr. Unbewirtschaftete Ferien- und vor allem Zweitwohnungen  stellen  deshalb  „totes  touristisches  Kapital“  dar.  Nachteilig  ist  auch,  dass  die auch für  Spitzenzeiten (Hochsaison) oft für viel Geld geschaffene Gemeinde- und Wirtschaftsinfrastruktur außerhalb der Saison nur teilweise genutzt wird.

Ferienwohnungen geraten dabei immer wieder in den Focus der öffentlichen Diskussion um die Wohnraumproblematik. Dabei können gerade Ferienwohnungen mit einer relativ hohen Verweildauer auch ein wichtiger Teil des Qualitätstourismus sein. Nicht umsonst ist die Übernachtung in Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen nach Angaben des Deutschen Tourismusverbandes die zweitbeliebteste Übernachtungsform der Deutschen beim Urlaub im Inland. Für viele Urlauber stellen Ferienwohnungen auch ein wichtiges Kriterium für die Auswahl des Urlaubsortes dar. Viele Urlauber schätzen diese „familiäre Form“ der Unterbringung; sie sind außerdem vor allem für Familien und damit einer wichtigen Zielgruppe eines qualitativen und nachhaltigen Tourismus gut geeignet. Durch die hohe Verweildauer werde gleichzeitig auch die Infrastruktur verbessert.

Wer privat oder gewerblich Wohnungen an Feriengäste vermietet, braucht eine entsprechende Baugenehmigung – auch wenn er nur eine Umnutzung vorhat und gar nicht groß investiert. Und auch dann, wenn diese Wohnung schon vor Jahren zur Dauernutzung errichtet und sogar baurechtlich genehmigt worden ist, zwischenzeitlich aber für Feriengäste zur Verfügung gestellt worden ist. Daran ändert auch nichts, dass diese Nutzung als Ferienwohnung touristisch gemeldet worden ist. Weil diese Genehmigungspflicht häufig nicht beachtet wurde, jetzt aber die Besitzer aufgrund der öffentlichen Diskussion „sensibilisiert“ sind, holen immer mehr Eigentümer sozusagen „schwarzer“ Ferienwohnungen ihren notwendigen Bauantrag in der Hoffnung auf eine Baugenehmigung nach. In der öffentlichen Diskussion erweckt dies oft den Eindruck, als würden die Kommunen von einer wahren Flut von neuen Ferienwohnungen überrollt. Meist trifft dies aber nicht zu.

In den vergangenen Jahrzehnten wurde auch in Füssen der Bau von Ferienwohnungen forciert, um ein entsprechendes  touristisches Angebot zu schaffen.

Ferienwohnungen sind für Füssen sehr wichtig, da sie ein wichtiges Angebot für Langzeiturlauber darstellen und die Stadt und vor allem Füssen Tourismus und Marketing AöR gemeinsam das Bestreben haben, mit Füssen nicht allein als Station auf der Tour eines Fernreise-Gastes quer durch Europa wahrgenommen zu werden, sondern als ein führender Urlaubsort (Urlaub = längerer Aufenthalt, keine Durchreise) im Alpenraum. Zu betonen ist, dass es bei Ferienwohnungen wie bei allen anderen Betriebstypen auf eine zeitgemäße Qualität ankommt, um unsere Qualitätsoffensive weiter voran zu treiben.

Aber auch bei den Ferienwohnung gilt: Es geht nicht um die Quantität, sondern primär um die Qualität der Ferienwohnungen. Die Quantität ist in den letzten Jahren nicht in dem Maße gestiegen, wie dies in der öffentlichen Diskussion dargestellt wird. Insofern sind Ferienwohnungen auch nicht wesentlicher Treiber der Verknappung des Wohnraums. Weitere Ferienwohnungen sind sicher nicht ohne Wenn und Aber erforderlich. Vielmehr geht es um die permanente Verbesserung der Qualität des Bestandes auch in diesem Segment.
Quelle: Füssen Tourismus & Marketing AöR
Bitte beachten: Zweitwohnungen, die ohne Vermietungsagenturen vermietet werden, befinden sich auch in „Ferienwohnungen privat“.

Wichtig: Es handelt sich hier um die uns bekannten, da FTM angemeldeten Einheiten! Um zu sehen, ob noch Ferienwohnungen „unter dem Radar“ im Markt sind, bedarf es einer Volluntersuchung, ggf. sogar Befragung jedes Wohnungseigentümers. FTM vollzieht regelmäßige Prüfungen des Füssener Angebotes auf einschlägigen Portalen wie airBnB, um nicht-angemeldete Wohnungen zu erfassen und mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen.



Die Statistik 2018 weist 7.130 Gästebetten aus. Der Anteil aus Ferienwohnungen liegt bei rund 40%. Insofern bilden Ferienwohnungen einen ganz wesentlichen Teil des Füssener Angebotes ab.

Zwischenfazit: 
Die Anzahl der Ferienwohnungen hat von 2009 auf 2014 deutlich zugenommen, zu 2019 aber wieder abgenommen. Relevanter ist die Anzahl der Betten: deutliche Zunahme von 2009 auf 2014, aber seitdem in etwa gleichbleibend.


Die durchschnittliche Verweildauer in Füssen beträgt 2,7. Insofern sind die Ferienwohnungen ein wesentlicher Träger eines Gästesegmentes mit längerer Verweildauer, was im Kern der Bemühungen von Füssen liegt. Dass auch in diesem Segment die Verweildauer abnimmt, entspricht dem landesweiten Trend.

Ferienwohnungen oft auch wirtschaftliches Standbein der Eigentümer!

Dabei darf gerade bei den bestehenden Ferienwohnungen nicht übersehen werden, dass diese Ferienwohnungsnutzung für so manchen Eigentümer der Immobilie auch nicht nur ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches wirtschaftliches Standbein war (und vielleicht noch ist), um deren Immobilie überhaupt zu finanzieren; für viele Inhaber von Ferienwohnungen sind diese in gewisser Weise auch eine Altersvorsorge. Auch für die Region, vor allem für die ländlichen Bereiche, ist diese Nutzung von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Abschließend zu diesem Thema noch das Fazit von Füssen Tourismus und Marketing AöR zum Thema „Ferienwohnungen“:

„An einer Analyse des gesamten Bestandes und der Nutzungen der Wohnungen in Füssen (z.B. durch eine Befragung mit Auskunftspflicht) kommen wir nicht vorbei, wenn wir ein wirklich umfassend zuverlässiges Bild der Situation haben wollen. Wir gehen davon aus, dass es eine bestimmte Anzahl von Wohnungseigentümern gibt, die weder um die baurechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine Vermietung noch um die Verpflichtung zur Fremdenverkehrsabgabe und Erhebung des Kurbeitrages wissen. Ohne eine Gesamtanalyse kann man über den Umfang nur spekulieren. Unter dieser Schwelle helfen uns indes bereits permanente Bestandsabgleiche von Verwaltung und FTM oder Analysen im anderen Zusammenhang (z.B. Kurbeitragsabfrage bei Zweitwohnungsbesitzern) weiter, um zumindest ein sich stetig verbesserndes Abbild zu erhalten.

Die oben genannten Zahlen belegen keine Kapazitätsausweitungen im Bereich der Ferienwohnungen in den letzten Jahren, somit auch keine durch dieses Segment getriebene Wohnraumverknappung.

Unbeachtet bleiben an dieser Stelle die Zweitwohnungen mit ausschließlicher Nutzung durch die Eigentümer und ohne Vermietung an Gäste.

Die Ferienwohnungen sind ein elementares und nicht ersetzbares Segment im touristischen Angebot, mit dem man maßgeblich den Allgäu-Urlauber anspricht – im Unterschied zu dem Neuschwanstein-Durchreisenden.“

Jetzt in Zeiten akuten Wohnraummangels tritt jedoch der Erhalt von Dauerwohnungen für normale Mieter verstärkt in den Vordergrund – gerade auch im touristisch besonders geprägten Füssen!

Deshalb gilt es, die Ferienwohnungen gezielt zu fördern, ohne damit das Wohnraumangebot der Stadt übermäßig zu belasten. Ziel dieser Handlungsanleitung ist deshalb nicht, Ferienwohnungen zu verhindern, sondern diese so gut wie möglich nachhaltig zu steuern. Ziel soll und muss es weiterhin bleiben, ein verträgliches und notwendiges Miteinander von Ferienwohnen und Dauerwohnen zu gewährleisten und den Gebietscharakter der einzelnen Stadt-, Orts- bzw. Gemeindeteile zu bewahren und zu erhalten.

2.        Rechtliche Situation

Die Durchmischung von Wohngebieten mit Ferienwohnungen ist in Füssen wie in vielen Tourismusorten in Deutschland gang und gäbe. Dass diese Praxis gegen geltendes Recht (Baunutzungsverordnung) verstößt, ist erst durch die Rechtsstreitigkeiten der vergangenen Jahre verstärkt in den Fokus getreten. Auch die Kommunen waren bis zu der in den vergangenen Jahren gewachsenen Rechtsprechung der Auffassung, dass das Nebeneinander von Ferienwohnen und Dauerwohnen zulässig ist. Bauaufsichtsbehörden und Kommunen haben die Nutzung als Ferienwohnung als in Wohngebieten zulässigen (kleinen) Beherbergungsbetrieb, als sonstiges nicht störendes Gewerbe oder als Unterform der Wohnnutzung behandelt.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsstreitigkeiten und der dazu ergangenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der dazu entbrannten öffentlichen Diskussion und den sich ergebenden Vollzugsproblemen aufgegriffen und mit Wirkung vom 13. Mai 2017 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) den neuen § 13 a eingefügt. Dort wird die Nutzung als Ferienwohnung „definiert“ und ihre ausnahmsweise Zulässigkeit in den verschiedenen Baugebietstypen (§§ 2 – 7 BauNVO) geregelt. Ferienwohnungen gehören danach zu den „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, zu den „sonstigen Gewerbebetrieben“ oder zu den „kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes“ bzw. zu den „Betrieben des Beherbergungsgewerbes“.  Der Gesetzgeber sieht den neuen § 13 a BauNVO als rechtliche Klarstellung. Das bedeutet, dass Ferienwohnungen neben dem Dauerwohnen grundsätzlich zulässig sind.

Danach sind eingehende Bauanträge für die Nutzungsumwandlung von bestehenden bzw. die neue Errichtung von Gebäuden mit Ferienwohnungen in Wohn- und Mischgebieten, unabhängig    ob  es  sich  um  einen  Antrag  nach  §  30  BauGB  „Zulässigkeit  von  Vorhaben  im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ oder nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben  innerhalb  der  im  Zusammenhang  bebauten  Ortsteile“  handelt,  grundsätzlich genehmigungsfähig und positiv zu behandeln.

Für die von Wohnraummangel bedrohten Kommunen  werfen  die  mit  der  Gesetzesänderung  ermöglichte potenzielle  Umnutzung  vorhandenen  Wohnraums  zu  Ferienwohnungen  sowie die Neuanlage von Ferienwohnungen/ Gebäuden mit Ferienwohnungen eine Problemlage für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in diesem Quartier auf. Es drohen städtebauliche Spannungen durch den nicht erwünschten Entzug von Wohnraum und eine Verdrängung der Wohnnutzung für die örtliche Bevölkerung, den Verlust bezahlbaren Wohnraums für Einwohner, den Verlust von Hauptwohnsitzen der Erwerbstätigen, steigende Boden-und Mietpreise, fehlende Ausnutzung vorhandener Infrastruktur (z.B. Schulen), Leerstand von Ferienwohnungen außerhalb der Saison, mögliche negative  Auswirkungen  auf  den  innerstädtischen  Einzelhandel einschließlich Umstrukturierung  des  Einzelhandels  weg  vom  täglichen  Bedarf  und durch  Zunahme von Verkehr durch Einpendler.

3. Steuerung der Beherbergungsnutzung insgesamt, insbesondere aber auch der Ferienwohnungsnutzung notwendig!

Die Stadt Füssen prüft deshalb, ob und inwieweit hier durch Maßnahmen der Bauleitplanung steuernd eingegriffen werden kann und soll. Um hier fundierte Grundlagen zu erhalten und die verschiedenen Positionen und Argumente zu ermitteln, die Für und Wider abzuwägen wurden bereits mehrere Maßnahmen ergriffen:

In der Sitzung am 11. Februar 2020 hat der Stadtrat eine Wohnraumanalyse beauftragt, mit der nicht nur die Bestandssituation in Füssen erhoben wird, sondern auch eine Prognose anhand von verschiedenen Szenarien für die Zukunft erarbeitet wird.

Z.B.
  • Entwicklung der Bevölkerung nach Altersklassen
  • Entwicklung der Anzahl und Größe der Haushalte sowie bestimmter Zielgruppen wie Familien-, Single und Seniorenhaushalte
  • Ermittlung des Wohnungsbedarfs durch Gegenüberstellung der ermittelten Haushalte (Dauerwohnen) zum verfügbaren Wohnungsbestand (also ohne Zweit- und Ferienwohnungen)

Außerdem hat der Stadtrat schon eine Sitzung vorher die Erstellung eines sog. „Beherbergungskonzeptes“ beauftragt. Das Beherbergungskonzept liefert mit den Zielen für die künftige Entwicklung und den städtebaulichen Begründungen auf Stadtteilebene eine Empfehlung für ein Prüfraster sowie der Ausweisung von Eignungsstandorten. Dieses bildet die erforderliche Argumentationsgrundlage, um eine Begründung in der Bauleitplanung zu erleichtern. Durch eine bewusste Steuerung von Hotelentwicklungen aber auch der Umwidmung zu privaten Ferienunterkünften möchte die Stadt Füssen aus städtebaulicher Sicht zu einer heterogenen, vielfältigen Stadtstruktur beitragen. Dies berücksichtigt eine verträgliche Art und Anzahl der einzelnen Beherbergungsnutzungen, auch auf Ebene der einzelnen Stadtteile. Einer „Überhitzung“ des Beherbergungsmarktes wird dadurch entgegengewirkt. Darüber hinaus wird erwartet, dass allein durch den Beschluss des geplanten Beherbergungskonzeptes und den regelmäßigen Verweis bei allgemeinen und informellen Anfragen, die Nachfrage an ungeeigneten Standorten zurückgehen wird. Erstellt werden soll sowohl das Beherbergungskonzept als auch die Wohnraumanalyse in den nächsten 6 Monaten. Gerade das Beherbergungskonzept wird unter Beteiligung nicht nur der Öffentlichkeit, also der Bürgerinnen und Bürger, sondern vor allem auch der dortigen Akteure erarbeitet.

Anhand dieser Ergebnisse wird der Stadtrat dann darüber befinden müssen, ob und welche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnraumsituation ggf. möglich, sinnvoll oder gar notwendig sind. Dazu bieten sich verschiedene, teilweise schon genutzte Instrumente an:

  • Überprüfung und ggf. Anpassung der Zweitwohnungssteuer
  • Überprüfung und ggf. Anpassung des Fremdenverkehrsbeitrages
  • Steuerung der Beherbergungsnutzung (einschl. der Ferienwohnungsnutzung)
  • Aufstellung von neuen, Änderung und / oder Ergänzung von bestehenden Bauleitplänen (Feinsteuerung im Sinne des § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO, Regelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
  • Erlass einer Zweckentfremdungssatzung
  • Erlass von Satzungen nach § 22 BauGB (sog. Fremdenverkehrssatzung)
  • Erlass von sonstigen städtebaulichen Satzungen (z.B. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB)

In diesen Instrumentarien wird auch eine Regelung darüber getroffen werden (müssen), ob und wie zwischen bestehenden (aber bisher nicht genehmigten) Ferienwohnungen unterschieden wird und ob, wie und wo diese ggf. legalisiert werden sollen und können. Dazu sind mehrere Ansätze wie Übergangsfristen, zeitlich befristete Duldungen usw. denkbar. Ein entscheidendes Kriterium dazu kann sein, ob die vorhandenen und genutzten, aber nicht baurechtlich genehmigten Wohnungen als solche touristisch gemeldet waren und ob diese für die Nutzung in der Vergangenheit ihre Abgaben (z.B. Fremdenverkehrsbeitrag, Kurbeitrag, Zweitwohnungssteuer usw.) entrichtet haben.

  1. Künftiges Vorgehen

Das künftige Vorgehen soll im Beherbergungskonzept innerhalb der nächsten 6 Monate erarbeitet werden. Dieses dient dann auch als städtebauliche Grundlage für weitere städtebauliche Maßnahmen, wie z.B. Bauleitpläne.

Der Zulassung von neuen Ferienwohnungen (insbesondere durch Bau- oder Zweckentfremdungsgenehmigung) stehen grundsätzlich (Ausnahmen im nächsten Absatz) die städtebaulichen Ziele auf Schaffung von (bezahlbarem) Dauer-Wohnraum entgegen. Die Stadt Füssen wird daher versuchen, diese zum einen zu steuern und je nach Bauleitplanung grundsätzlich zu verhindern, insbesondere ein etwa erforderliches Einvernehmen nach §§ 31, 36  BauGB verweigern und dazu in Bebauungsplänen  Ausschlüsse  oder Ausnahmen nach § 1 Abs. 9 BauNVO aufnehmen (siehe Nr. 5).

Im Falle der Zulässigkeit einer Ferienwohnung (siehe Anlage) wird sie prüfen, ob Anlass für einen Zurückstellungsantrag/eine Veränderungssperre jeweils i.V.m. einem Aufstellungsbeschluss  besteht, der auf den Ausschluss von Ferienwohnungen gebietsweise oder insgesamt abzielt (dazu auch unten  5). Die Verwaltung wird dem Stadtrat bzw. den Bau- und Grundstücksausschuss über jeden Antrag auf Zulassung einer Ferienwohnung berichten, ebenso über ungenehmigte Nutzungsänderungen.

Ausnahmsweise soll im Interesse der Weiterentwicklung als qualitätsvolle Tourismusregion und mit  Rücksicht auf nachvollziehbare Eigentümerinteressen eine Ferienwohnung zugelassen werden, wenn (alternativ)

a)        die Wohnung bis _____________ (ca. 1 Jahr nach Beschlussfassung über das Beherbergungskonzept)  nachweislich jedenfalls tatsächlich und unter Einhaltung melderechtlicher und abgaberechtlichen Vorschriften als Ferienwohnung vermietet wurde und der Eigentümer bis zum _________ einen Antrag auf Zweckentfremdung (nach Vorliegen einer Zweckentfremdungssatzung) und etwa erforderliche Baugenehmigung gestellt hat (Bestandsschutz für Bestandsfälle)

oder

b)        der Eigentümer der Ferienwohnung
  • eine natürliche Person ist und
  • mit Hauptwohnsitz in der Stadt Füssen wohnt und
  • die mit dem Betrieb verbundenen Dienstleistungen im Wesentlichen selbst erbringt oder  durch nächste Familienangehörige erbringen lässt und
  • nicht Eigentümer von mehr als zwei Ferienwohnungen (einschließlich der ausnahmsweise zuzulassenden Ferienwohnung) ist (Familienbetriebsfälle)und
  • ihre Nutzung als oder Umnutzung zur Nebenwohnung durch Vertrag mit der Stadt mit dinglicher Sicherung ausgeschlossen ist (Neufälle)

oder

c)        sie im Außenbereich als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung privilegiert zulässig ist oder wäre und nicht an die Stelle bestehenden Wohnraums tritt (Außenbereichsfälle)

oder

d)        sie einen landwirtschaftlichen Betrieb oder gewerblichen Gastronomie- oder Hotelbetrieb ergänzt und in Ansehung aller zuzurechnenden Ferienwohnungen als untergeordneter Teil davon erscheint und nicht an die Stelle bestehenden Wohnraums tritt (Gastronomiefälle)

oder

e)        sie eine zulässige Ferien- oder Zweitwohnung mindestens gleicher Größe in der Stadt ersetzt, die dafür baurechtlich und dinglich gesichert dem allgemeinen Wohnungsmarkt (ohne Ferien-/Zweitwohnungen) zugeführt wird (Ersetzungsfälle)

und in den Fällen b)-e) (zugleich) ihre Umnutzung zur Zweitwohnung durch Vertrag mit der Stadt  mit dinglicher Sicherung ausgeschlossen ist.

Die Bevölkerung wird darauf hingewiesen, dass der Übergang von Wohnung zu Ferienwohnung einer Nutzungsänderungsgenehmigung durch das Baurechts- und Ordnungsamt der Stadt bzw. des Landratsamts Ostallgäu als Baugenehmigungsbehörde bedarf und ihr ungenehmigter Betrieb eine Ordnungswidrigkeit darstellt.


5.        Ferienwohnungen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen

Die Stadt wird bei Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Ferienwohnungen  grundsätzlich ausschließen und allenfalls entsprechend den vor- bzw. nachstehend aufgeführten Ausnahmegründen als Ausnahme zulassen.

Die Bauleitplanung könnte dazu im Grundsatz folgende Konzeption verfolgen:

  1. Die „echte“ Wohnnutzung (Dauerwohnen) soll als überwiegende und prägende Nutzungsart erhalten bleiben bzw. gesichert werden. Deshalb könnten z.B. Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen zur lediglich ausnahmsweisen Zulässigkeit herabgestuft werden. Bezogen auf das jeweilige (Bau-)Gebiet könnte festgelegt werden, in welchem Umfang   Beherbergungsbetriebe oder Ferienwohnungen  zulässig sind bzw. nach Anzahl und / oder  Größe keine  dominante  bzw. prägende Wirkung erhalten sollen.

  1. Für jedes Baugrundstück  könnte ein Mindestanteil der zulässigen Geschossfläche für die „echte“ Wohnnutzung reserviert werden. Damit würde einerseits ein Fortbestand der prägenden  Wohnnutzung gesichert und die Entstehung rein gewerblich oder touristisch genutzter Baugrundstücke verhindert. Andererseits  könnte so vermieden werden, dass neue gewerbliche Nutzungen (insb. Ferienwohnungen) im Rahmen der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit lediglich auf einzelnen Grundstücken konzentriert  entstehen und viele andere Grundstücke von dieser Nutzungsart vollständig ausgeschlossen werden; die Anforderung, dass Ferienwohnungen im Baugebiet insgesamt auch nach ihrer Anzahl keine prägende Wirkung erlangen dürfen, bleibt davon unberührt.

  1. Gänzlich neue Beherbergungsbetriebe mit ausschließlich dieser Nutzung (bezogen auf das  Baugrundstück) sollen nur noch in neu auszuweisenden Sondergebieten angesiedelt werden.

  1. Möglich wäre auch, dass in einzelnen Gebieten Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen vollständig über die Bauleitplanung ausgeschlossen werden.

  1. Wichtig ist der Hinweis, dass mit der Steuerung kein „Bau-Zwang“ geschaffen wird. Dies bedeutet, dass evtl. festgesetzte Mindestgeschossfläche für Dauerwohnen nicht zuerst und   auch nicht vollständig errichtet werden muss.

Ähnliches könnte für den Abschluss von städtebaulichen Verträgen als Ergänzung zu den vorstehend genannten Regelungen in den Bauleitplänen gelten.

Für vor dem ___________ baurechtlich genehmigte Gewerbebetriebe in den überplanten Baugebieten wird im Bebauungsplanverfahren ein erweiternder Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO geprüft.

Die Verwaltung prüft und berichtet dem Stadtrat, ob und wo bei bestehendem Baurecht Ferienwohnungen ausgeschlossen werden sollen, und bereitet die entsprechenden Bebauungsplanaufstellungen oder -änderungen vor.

Nähere Informationen erfolgten dazu im Rahmen der Beratung.

Diskussionsverlauf

Sodann trägt Heinz Hipp noch einige Ergänzungen vor. Dr. Martin Metzger stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, jetzt keinen Grundsatzvortrag zu erhalten. Heinz Hipp bittet abschließend darum, den Betroffenen mitzuteilen, wann sie die baurechtliche Genehmigung einreichen können. Hierfür sei die Matrix das Konzept.

Dr. Martin Metzger bittet nochmals um Beendigung des Vortrages.

Christine Fröhlich führt aus, dass jetzt schon ein Vakuum besteht. Lt. Baunutzungsverordnung sei derzeit jede Ferienwohnung möglich. Wie entscheide man bis dahin. Müsse man alles durchgehen lassen.

Nikolaus Schulte erklärt, in reinen Wohngebieten sind dann keine Ferienwohnungen zugelassen. Die Details werden im Beherbergungskonzept festgelegt.

Dr. Christoph Böhm weist darauf hin, für ihn sei es ausschlaggebend, ob Abgaben bezahlt werden oder nicht.

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7. Antrag auf Änderung Bebauungsplan O 4 - Weidach Ost im Bereich östlich des Rohrkopfweges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Es liegt der Antrag eines Bürgers vor, den Bebauungsplan O 4 im Bereich des im privaten Eigentum liegenden Grundstücks Flur Nr. 1633 Gemarkung Füssen zu ändern. Die dort bisher festgesetzte Grünfläche soll als Wohnbauland für fünf private Bauplätze ausgewiesen werden.

Die Erschließung soll über die ca. 4 m breite Verbindung zum Rohrkopfweg erfolgen (Festsetzung als Verkehrsfläche erforderlich).

Plan: Stadt Füssen (ohne Maßstab)

Die Fläche liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. Im Einzelnen wird auf den Antrag verwiesen.

Auszug:


Im Flächennutzungsplan ist die Fläche bisher nicht als Wohnbaufläche dargestellt; eine dahingehende Änderung wäre ebenfalls erforderlich und die Genehmigung des Landratsamtes Ostallgäu dazu einzuholen. Der Antragsteller leitete das Vorhaben mit Schreiben vom 02.01.2020 selbst dem LRA zu. Um Stellungnahme von dort aus wurde gebeten. Eine Beteiligung zur fachlichen Prüfung wurde innerhalb des Landratsamtes eingeleitet. Eine Rückmeldung an die Stadt Füssen ist noch nicht erfolgt.

Aus Sicht der Verwaltung sollte eine Antwort zur abschließenden Entscheidung vorliegen.

Mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 10.05.2011 hat der Ausschuss anlässlich der Behandlung mehrerer Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes zwischen der als Bauland ausgewiesenen Fläche und dem Lechuferweg behandelt. Nur in einem mittleren Bereich wurde eine Änderung beschlossen. Eine Änderung im Bereich dieses Grundstücks wurde im Rahmen eines Antrages, der damals auch einen Teil der Fl.Nr. 1638 mit umfassen hätte sollen, auch vor dem Hintergrund der negativen Bewertung durch das LRA abgelehnt.

Flächennutzungsplan mit Darstellung des notwendigen Änderungsbereiches

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt der Zurückstellung zu.

Diskussionsverlauf

Aufgrund des Hinweises im Sachvortrag, dass die Stellungnahme des Landratsamtes noch ausstehe, stellt Dr. Martin Metzger den Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis die schriftlichen Ausführung des Landratsamtes vorliegen.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Antrag auf Zurückstellung des Tagesordnungspunktes bis zum Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Fortschreibung des "SeniorInnenpolitischen Konzeptes für die Stadt Füssen"; Antrag der Vorsitzenden des SeniorInnenbeirates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 beantragt die Vorsitzende des Seniorenbeirates der Stadt Füssen, Ilona Deckwerth,  im Namen des Seniorenbeirates die Fortschreibung des SeniorInnenpolitischen Konzeptes der Stadt Füssen. Dieses Konzept wurde in den Jahren 2008 bis 2011 erstellt und im Jahre 2011 vom Stadtrat beschlossen. Seitdem bildet dieses für den Seniorenbeirat und die Stadt Füssen im Wesentlichen die Grundlage für die Seniorenarbeit  Da sich in der Zwischenzeit vieles geändert hat, so die Antragstellerin, ist nun die Fortschreibung angebracht.

Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass angesichts der allgemein vorhandenen Statistikzahlen und den Ergebnissen der Landkreisstudie zu den Pflegebedarfsermittlungen auf eine eigene Befragung verzichtet werden kann. Geplant wären dann Workshops mit den Ehrenamtlichen, den Akteuren und den Betroffenen. Im Antrag beziffert der Seniorenbeirat die voraussichtlichen Kosten für die Fortschreibung auf ca. 10.000 €.

Der Ersteller des damaligen „SeniorInnenpolitisches Konzeptes für die Stadt Füssen“, die Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung GbR in München wurde zwischenzeitlich gebeten, ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Dieses liegt mittlerweile vor:

Im Rahmen der geplanten Fortschreibung sollen die jeweiligen Maßnahmen der Handlungsfelder von 2011 in zweifacher Hinsicht überprüft werden: Welche der Maßnahmen konnten (in Teilen) umgesetzt werden und welche neue Themenfelder bzw. Maßnahmen kommen hinzu.

Hierfür sind mehrere Arbeitsschritte notwendig:

Darstellung der demografischen Entwicklung, Berechnung der Zahl der Pflegebedürftigen und auch der Menschen mit Demenz. Die Ergebnisse bilden die Grundlage nicht nur für die pflegerische Versorgung (ambulant, teilstationär und stationär), sondern auch für Wohnangebote und andere Infrastruktureinrichtungen. Die Ergebnisse der Darstellung von 2011 und 2020 sollen miteinander verglichen und Rückschlüsse auf die Entwicklung der Versorgungsinfrastruktur gezogen werden.

Sichtung von vorliegenden Gutachten, wie z.B. Sozialraumstrukturen, Seniorenpolitisches Gesamtkonzept des Landkreises, Wohnraumbedarfsanalysen, Nahverkehrsgutachten und ähnliches. Die dort formulierten Maßnahmen werden – soweit sie Gültigkeit für Seniorinnen und Senioren haben – dargestellt und in das SeniorInnenpolitische Konzept der Stadt Füssen integriert werden.

Durchführung eines eintägigen Workshops mit Fachexpertinnen und Fachexperten. Bei diesem Workshop werden entlang der Handlungsfelder die Umsetzung der bisherigen Maßnahmen bewertet, neue Entwicklungen dargestellt und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Seniorenpolitik in der Stadt Füssen diskutiert.

Durchführung einer halbtägigen Bürgerwerkstatt. In der Stadt wird eine Bürgerwerkstatt durchgeführt, in welchen die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, ihre Bedürfnisse für das Wohnen im Alter in Füssen zu formulieren und Visionen für die Zukunft zu entwickeln. Die Ergebnisse werden mit den Ergebnissen aus dem Expertenworkshop rückgekoppelt.

Die Ergebnisse aus der Analyse der demografischen Entwicklung, der Sichtung von vorliegenden Gutachten, dem Expertenworkshop und den Bürgerwerkstätten werden in einem Bericht zusammengefasst. Analog der Handlungsfelder mit den Maßnahmenempfehlungen von 2011 wird die Situation in Füssen durch die Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung eingeschätzt und bewertet. Bestehende Maßnahmen werden daraufhin weiter- bzw. falls nötig, neue Maßnahmen entwickelt. Der Bericht wird in einem Gremium vorgestellt.

Die Kosten beziffert die ASA GbR wie folgt:


Die genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zu überlegen wird seitens der Verwaltung noch gegeben, ob jetzt der richtige Zeitpunkt für ein solches Konzept ist oder ob dieses nicht ggf. in die bevorstehenden Konzepte eingebunden werden sollte (z.B. „Masterplan Füssen 2035“). Nähere Informationen dazu erfolgen dann im Rahmen der Beratung.

Auf den entsprechenden Antrag des Seniorenbeirates, der dem Stadtrat bereits vorliegt, wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt zu, das Konzept weiterzuführen unter Vorlage der Zahlen des Landratsamtes.

Diskussionsverlauf

Nikolaus Schulte fragt, ob es nicht sinnvoll wäre nicht nur für Senioren ein Konzept aufzustellen, sondern auch Jugendliche miteinzubinden, evtl. ein Gesamtkonzept für alle Altersgruppen (z.B. ein sog. familienpolitisches Gesamtkonzept).

Ilona Deckwerth erklärt, dass das Konzept 2011 erarbeitet wurde und eine Fortschreibung innerhalt 5 Jahren stattfinden werde. An vielen Stellen gebe es Handlungsbedarf. Der Landkreis habe eine Befragung durchgeführt und werde die Zahlen bekanntgeben. Hierauf könne dann aufgebaut werden. Sie spricht sich gegen ein Gesamtkonzept aus, jedoch wäre es ein Baustein dafür. Bei der Jugend müsse man andere Fragen stellen. Füssen sei ein Zentrum für alte Menschen, die hierher ziehen.

Ursula Lax führt aus, dass der Landkreis ein seniorenpolitisches Konzept habe. Die ländlichen Gemeinden habe alle stationäre Einrichtungen. Zuerst müsse festgestellt werden was es in Füssen und Drumherum gebe. Auch sie möchte auf die Befragungsergebnisse des Landkreises warten.

Dr. Martin Metzger möchte es mit dem Hinweis es beschließen, das Konzept anzugehen, wenn die Zahlen des Landkreises vorliegen.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt zu, das Konzept unter Einbeziehung der Zahlen des Konzeptes des Landkreises fortzuschreiben. Die Verwaltung wird dazu beauftragt, den entsprechenden Auftrag zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Feuerwehrangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 9
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9.1. FF Füssen-Stadt; Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 9.1

Sachverhalt

In der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt am Freitag, 24.01.2020 wurde der Kommandant und sein Stellvertretender Kommandant nach der Wahlperiode (sechs Jahre) in geheimer Wahl neu gewählt.

Zum Kommandanten wurde wieder Herr Thomas Roth, geb. 19.03.1979, wh. Bildhauer-Sturm-Straße 30, 87629 Füssen gewählt und dieser nahm die Wahl auch an.

Zum stellvertreten Kommandanten wurde Herr Erwin Hipp, geb. 0903.1967, wh. Höhenstraße 4, 87629 Füssen gewählt und dieser nahm die Wahl auch an.

Die Voraussetzungen für das Amt des Kommandanten bzw. stellvertretenden Kommandanten sind in Art. 8 Abs. 3 BayFwG geregelt.

Aufgrund der Wiederwahl liegen die Voraussetzungen beim Kommandanten Thomas Roth bereits vor und er ist für das Amt weiterhin geeignet (fachlich und gesundheitlich).

Aufgrund der Neuwahl liegen die Voraussetzungen beim Stellvertretenden Kommandanten Erwin Hipp noch nicht vollumfänglich vor. Die erforderlichen Lehrgänge werden schnellstmöglich nachgeholt. Für das Amt ist er geeignet (fachlich und gesundheitlich).

Herr Thomas Roth und Herr Erwin Hipp sind gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG von der Stadt Füssen zu bestätigen. Der Kreisbrandrat Herr Markus Barnsteiner wurde zur Bestätigung gehört und hat seine Zustimmung mit Schreiben vom 30.01.2020 erteilt.

Die Amtszeit des Kommandanten und Stellvertreten Kommandanten beträgt gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG sechs Jahre.

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, Herr Thomas Roth als Kommandanten und Herr Erwin Hipp als Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt zu bestätigen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt am 24.01.2020 gewählten Kommandanten Herr Thomas Roth, Bildhauer-Sturm-Straße 30, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt.

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt am 24.01.2020 gewählten Stellvertretenden Kommandanten Herr Erwin Hipp, Höhenstraße 4, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt.

Beschluss

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt am 24.01.2020 gewählten Kommandanten Herr Thomas Roth, Bildhauer-Sturm-Straße 30, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt.

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt am 24.01.2020 gewählten Stellvertretenden Kommandanten Herr Erwin Hipp, Höhenstraße 4, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9.2. FF Weißensee; Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 9.2

Sachverhalt

In der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee am Montag, 13.01.2020 wurde der Kommandant und sein Stellvertretender Kommandant nach der Wahlperiode (sechs Jahre) in geheimer Wahl neu gewählt.

Zum Kommandanten wurde wieder Herr Bernhard Schneider, geb. 16.01.1981, wh. Vorderegger Weg 5, 87629 Füssen gewählt und dieser nahm die Wahl auch an.

Zum stellvertreten Kommandanten wurde Herr Nikolas Köpf, geb. 28.05.1997, wh. Wörther Straße 18, 87629 Füssen gewählt und dieser nahm die Wahl auch an.

Die Voraussetzungen für das Amt des Kommandanten bzw. Stellvertretenden Kommandanten sind in Art. 8 Abs. 3 BayFwG geregelt.

Aufgrund der Wiederwahl liegen die Voraussetzungen beim Kommandanten Bernhard Schneider bereits vor und er ist für das Amt weiterhin geeignet (fachlich und gesundheitlich).

Aufgrund der Neuwahl liegen die Voraussetzungen beim Stellvertretenden Kommandanten Nikolaus Köpf noch nicht vollumfänglich vor. Die erforderlichen Lehrgänge werden schnellstmöglich nachgeholt. Für das Amt ist er geeignet (fachlich und gesundheitlich).

Herr Bernhard Schneider und Herr Nikolas Köpf sind gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG von der Stadt Füssen zu bestätigen. Der Kreisbrandrat Herr Markus Barnsteiner wurde zur Bestätigung gehört und hat seine Zustimmung mit Schreiben vom 16.01.2020 erteilt.

Die Amtszeit des Kommandanten und Stellvertreten Kommandanten beträgt gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG sechs Jahre.

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, Herr Bernhard Schneider als Kommandanten und Herr Nikolas Köpf als Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee zu bestätigen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee am 13.01.2020 gewählten Kommandanten Herr Bernhard Schneider, Vorderegger Weg 5, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee.

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee am 13.01.2020 gewählten Stellvertretenden Kommandanten Herr Nikolas Köpf, Wörther Straße 18, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee.

Beschluss

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee am 13.01.2020 gewählten Kommandanten Herr Bernhard Schneider, Vorderegger Weg 5, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee.

Der Stadtrat bestätigt den in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee am 13.01.2020 gewählten Stellvertretenden Kommandanten Herr Nikolas Köpf, Wörther Straße 18, 87629 Füssen mit sofortiger Wirkung zum Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weißensee.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9.3. Zusammenarbeit und Koordination der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Füssen; Bestellung des Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr, Herr Thomas Roth, zum federführenden Kommandanten gemäß Art. 16 Bay. Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 9.3

Sachverhalt

In Art. 16 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG) ist geregelt, wie die Zusammenarbeit und Koordination mehrerer Freiwilliger Feuerwehren einer Gemeinde zu erfolgen hat.

In diesem Zusammenhang besteht u.a. die Verpflichtung, einen sog. „federführenden Kommandanten“ als Koordinator einzusetzen. Nachdem die Federführung dem Kommandanten der Feuerwehr zuzuweisen ist, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG), liegt bei den Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Füssen bereits die Federführung kraft Gesetzes beim Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr Füssen-Stadt, Herrn Thomas Roth, vor.

Die Klarstellung dieser Federführung muss jedoch in Form eines - die Rechtslage feststellenden - Verwaltungsaktes erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit dem Stadtrat.

Der federführende Kommandant soll Ansprechpartner für die Stadt und ggf. für das Landratsamt oder die Regierung sein, der für alle Kommandanten die gemeinsamen Angelegenheiten vertritt. Außerdem soll er Sprachrohr und Mittler der städtischen Feuerwehren im Verhältnis zu Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandrat sein. Die Funktion des federführenden Kommandanten soll eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe bei Querschnittsaufgaben der städtischen Feuerwehren bewirken.

Weitere Aufgaben des federführenden Kommandanten sind z. B.
  • Abstimmung von Beschaffungsmaßnahmen aller städtischen Feuerwehren
  • Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen und Jugendausbildungen
  • Abstimmung bei der Benutzung von vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schlauchwasch- und Trocknungsanlage, Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte, Pflege und Wartung der Feuerwehrfahrzeuge)

Die Eigenständigkeit der Stadtteilfeuerwehren und der örtlichen Kommandanten bleibt jedoch weiterhin erhalten.

Auch ist den Zuwendungsanträgen für größere Beschaffungen (z. B. Fahrzeuge) weiterhin die Stellungnahme des Kreisbrandrates erforderlich.

Aus diesem Grund ist der wieder gewählte Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Füssen-Stadt Herr Thomas Roth zum federführenden Kommandanten zu bestellen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat bestellt gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayFwG den Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr Füssen-Stadt, Herrn Thomas Roth, zum federführenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Füssen.

Beschluss

Der Stadtrat bestellt gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayFwG den Kommandanten der Stützpunktfeuerwehr Füssen-Stadt, Herrn Thomas Roth, zum federführenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Füssen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Brückenerneuerung am öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 1452 und 2231/3 der Gemarkung Füssen (Roßweide)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Das Brückenbauwerk Fü015 (im nachfolgenden Lageplan rot eingekreist) wurde von einem Statiker im Rahmen der turnusmäßigen Brückenprüfung besichtigt. Der Statiker kam zum Ergebnis, dass die Brücke umgehend zu sperren und sämtlichen Überfahrten zu unterbinden sind. Dies wurde noch im November vergangenen Jahres durch den Bauhof veranlasst. Auch wurde vor der Brücke ein Granitstein platziert, der die Überfahrt durch Fahrzeuge unterbindet.

Baulich besteht der Weg, welcher die Füssener Ach an gegenständlicher Brücke kreuzt, von Süden kommend nur bis zum Beginn des Waldes. Der Weg ist eine Sackgasse. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nördlich der Füssener Ach sind nur über diesen Weg anfahrbar.


Der Weg ist als öffentlicher, nicht ausgebauter Feld- und Waldweg gewidmet. Träger der Straßenbaulast für diesen Weg sind nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) diejenigen, deren Grundstücke über diesen Weg bewirtschaftet werden (d.h. die sog. „Beteiligten“). Die Unterhaltspflicht liegt demzufolge bei den Anliegern des Weges. Anlieger des betroffenen Weges ist auch die Stadt und die Heilig-Geist-Spitalstiftung sowie der Landkreis Ostallgäu. Die im Lageplan gelb hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Stadt Füssen. Die rot hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Heiligen-Geist-Spital-Stiftung. Die blau hinterlegten Grundstücke sind im Eigentum der Landkreis Ostallgäu.

Die sog. „Beteiligten“ wurden zwischenzeitlich zweimal zu entsprechenden Infoversammlungen eingeladen. Am 6. November 2019 wurden sie über den Sachstand der fehlenden Tragfähigkeit und über die Notwendigkeit der Erneuerung des Brückenbauwerks informiert. Die Kosten dafür würden sich auf rund 250.000 € belaufen. Kostenpflichtig wären alle Beteiligten. Da damals die Bitte aufkam, doch mit dem Statiker zu klären, ob es alternative, vor allem günstigere Möglichkeiten gäbe, wurde nochmals ein Provisorium untersucht. Hierfür wurde dann in einer weiteren Besprechung am 13. Februar eine mögliche provisorische Lösung vorgestellt, wofür allerdings auch Kosten in Höhe von rund 60.000 € zu erwarten wären.

Da die Anlieger eine Zufahrtsmöglichkeit benötigen, wurden auch verschiedene Alternativen, um die Grundstücke zu befahren, erläutert:

  • Zum einen gibt es die Befahrung von Osten aus in Richtung Westen. Dort befindet sich auf einem Teil ein Weg, der in der Baulast der Beteiligten steht. Ein Teil wiederum dieses Weges ist jedoch nicht befestigt und müsste aus dem Grund neu gebaut werden (Länge ca. 600 m). Das gemeindliche Grundstück würde hierfür zur Verfügung gestellt. Wenn dieser vorhandene Weg (ein sog. „Anliegerweg“) zur Verfügung stehen würde, könnten die nördlich der schadhaften Brücke liegenden Grundstücke alle erschlossen werden; der Brückenneubau könnte dann entfallen.

  • Eine zweite Möglichkeit ist die Erschließung vom nördlichen Weg (Schorenweg) in Richtung Süden (Länge 400 m). Die Zuwegung zu dem Weg ist über den sog. „Schorenweg“ durch eine vertragliche Vereinbarung zugunsten der Stadt mit der Erbengemeinschaft gesichert. Auch dieser Weg müsste neu gebaut werden, was aber sowohl an naturschutzfachlichen Gesichtspunkten aber auch wegen des „moorigen“ Untergrundes nicht möglich ist.

  • Als letzte Alternative bliebe der bereits angesprochene Neubau der Brücke.

Da es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handelt, werden die Kosten auf die sog. „Beteiligten“ umgelegt, da diese die Baulast tragen. „Beteiligte“ sind all diejenigen Grundstücke, die diesen Weg zur Erschließung ihrer angrenzenden Flächen nutzen (müssen). Bei der Verteilung werden forstwirtschaftliche Flächen mit 2/3, minderwertige landwirtschaftliche Flächen (z.B. Streuwiesen, Unland, Hutungen) mit 1/3 und die übrigen landwirtschaftlichen Flächen mit der vollen Fläche berücksichtigt.

Der Stadtrat sollte nun beraten und entscheiden, wie dort weiter verfahren werden soll bzw. welche Lösung die Stadt als Eigentümer des betroffenen Weges favorisiert. Die letztendliche Entscheidung über den Ausbau bzw. die Instandsetzung haben dann die Beteiligten zu treffen. Denn nach Art. 54 Abs. 4 BayStrWG haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Gemeinde und, wenn sie selbst beteiligt ist, die Straßenaufsichtsbehörde (also das Landratsamt Ostallgäu).

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt einer provisorischen Reparatur der Brücke zu. Es sollen außerdem Gespräche mit den Landwirten durchgeführt werden. Sollte keine Einigung erfolgen, müsse das Landratsamt entscheiden.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger bemerkt, dass die Stadt natürlich noch ein anderes Interesse habe, die Loipe führe über diese Brücke.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt einer nur provisorischen Reparatur der Brücke zu. Es sollen außerdem Gespräche mit den Unterhaltspflichtigen des Weges von Eschach herkommend dahingehend geführt werden, ob dieser Weg künftig genutzt werden könne. Sollte zu beiden Wegen keine Einigung erfolgen, müsse das Landratsamt als zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Genehmigung der Niederschriften der Sitzungen vim 28.01.2020 und 11.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Zur Genehmigung stehen die Niederschriften über die öffentliche Stadtratssitzung vom 28. Januar und vom 11. Februar 2020 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift über die öffentliche Stadtratssitzung am 28. Januar 2020 wird genehmigt.

Die Niederschrift über die öffentliche Stadtratssitzung am 11. Februar 2020 wird genehmigt.

Beschluss 1

Die Niederschrift über die öffentliche Stadtratssitzung am 28. Januar 2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift über die öffentliche Stadtratssitzung am 11. Februar 2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 03.03.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Es liegen keine Anträge und Anfragen vor.

Datenstand vom 10.07.2020 19:51 Uhr