Datum: 28.04.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Turnhalle der Anton-Sturm-Mittelschule, Bürgermeister-Wallner-Straße 4
Gremium: Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 20:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben
1.1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
1.2 Letzte Sitzung
2 Vorbereitende Untersuchungen (VU) ehemaliges Hanfwerkeareal Füssen; Vorstellung und Billigung der darin enthaltenen Projektziele und der angedachten Maßnahmen sowie Prioritäten
3 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "ehemaliges Hanfwerkeareal" und Erlass einer Sanierungssatzung
4 Änderung der Tagesordnung
5 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangener Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des Änderungsentwurfs und Durchführung der öffentlichen Auslegung und der nochmaligen Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange
6 Bebauungsplan Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangener Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs und Durchführung der öffentlichen Auslegung und der nochmaligen Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange
7 Antrag auf Planänderung zum Aufstellungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses) und Durchführung des Verfahrens zum Erlass einer Einbeziehungssatzung "Eschach - Südost"
8 Änderung der Tagesordnung
9 Außenbereichsatzung Pilgerschrofenweg Ost, erste Änderung und Erweiterung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss
10 Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans N 5 - Südlich des Waldfriedhofes (Erweiterung Hotel); Aufstellungsbeschluss und Billigung des Änderungsentwurfs; Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Aufstellungsbeschluss (Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 04.02.2020)
12 Haushaltssatzung und Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2020 sowie Finanzplanung für die Jahre 2021 - 2023
13 Widmung der Josef-Lorch-Straße im Baugebiet Weidach zur Ortsstraße
14 Behandlung von Baugesuchen
14.1 Auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
15 Anträge, Anfragen
15.1 Abschlussrede Erster Bürgermeister Paul Iacob

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1. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 1
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1.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Planungsauftrag für die Sanierung der Dammanlagen der Eschacher Weiher

Im Rahmen der – vom Wasserwirtschaftsamt geforderten – turnusmäßigen Sanierung der Dammanlagen der Eschacher We iher wurden dort hydraulische und geotechnische Mängel festgestellt,  die behoben bzw. saniert werden müssen. Dazu hat der Stadtrat in seiner letzten Sitzung beschlossen, die hierfür notwendigen Ingenieurleistungen, Planung und Bauüberwachung an das Ingenieurbüro Mooser Ingenieure, Kaufbeuren auf der Grundlage des Angebots in Höhe von 30.038,79 € zu beauftragen. Insgesamt wurden drei Ingenieurbüros für diese Leistungen angefragt.

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1.2. Letzte Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Paul Iacob nahm die letzte Sitzung dieser Wahlperiode zum Anlass, dem Gremium und der Verwaltung für die erfolgreiche Zusammenarbeit der letzten Jahre zu danken. Es sei schade, dass es angesichts der Corona-Krise nicht möglich ist, sich gebührend vom Stadtrat, insbesondere den ausscheidenden Stadträten, sowie der Verw altung zu verabschieden. Er sei deshalb froh, dass der neue Bürgermeister eine förmliche Verabschiedung zu einem späteren Zeitpunkt plane. Er führte aus, dass es ein großer Einschnitt für alle ist, für die alten und neuen Stadträte und den neuen Bürgermeister. In den letzten 6 Jahren wurde viel auf den Weg gebracht und die Beschlüsse wurden mit deutlicher Mehrheit gefasst. Er wünscht sich, dass auch heute die anstehenden Punkte zu Ende gebracht werden können. Er bittet sich kurz zu fassen.

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2. Vorbereitende Untersuchungen (VU) ehemaliges Hanfwerkeareal Füssen; Vorstellung und Billigung der darin enthaltenen Projektziele und der angedachten Maßnahmen sowie Prioritäten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die vorbereitenden Untersuchungen (VU) für das ehemaligen Hanfwerkeareal in Füssen befinden sich in der finalen Abstimmung. Am 17. Juli 2019 fand dazu eine gemeinsame Besprechung mit der Regierung von Schwaben, dem Landratsamt Ostallgäu, dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, der Stadt Füssen und dem Planungsteam f64-Architekten sowie dem Büro Stadt-Raum-Planung statt.

Da mit dieser Voruntersuchung ein Privatareal überplant wird, gab es dazu umfangreiche Abstimmungen mit dem Eigentümer. In der Sitzung am 28. Januar 2020 wurde dazu der Stadtrat entsprechend vorinformiert.

Die Regierung von Schwaben hat sich zu diesem Entwurfsstand bereits per E-Mail vom 11. Juli 2019 grundsätzlich positiv geäußert. Dem Stadtrat wurde diese Äußerung bereits in der Sitzung am 28. Januar 2020 bekannt gegeben. Darauf wird verwiesen.

Aufgrund städtebaulicher Missstände im Hanfwerkeareal“ wird der Stadt Füssen empfohlen, das „Ehemalige Hanfwerkeareal“ als Sanierungsgebiet durch Satzung zu beschließen (vereinfachtes Verfahren ohne Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB).

In der heutigen Sitzung geht es nun darum, die Voruntersuchung zu billigen und die darin aufgestellten bzw. angedachten Projektziele und die Maßnahmenliste zu beschließen. Im nächsten Tagesordnungspunkt wäre dann die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ehemaliges Hanfwerkeareal“ vorgesehen.

Im Weiteren wären dann als einer der nächsten Schritte nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes angedacht, eine Projektsteuerung zur fachlichen Begleitung der weiteren Abstimmungen der sodann anstehenden Maßnahmen angedacht. Natürlich können solche und auch die anstehenden Maßnahmen nur in enger Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer und im Einvernehmen mit diesem erfolgen. Die Regierung von Schwaben hat bereits signalisiert, dass sie diese Projektsteuerung mit Städtebaufördermitteln bezuschussen würden.

Weitere „vorbereitende Maßnahmen“ könnten/sollten dann sein:

  • Abschluss der städtebaulichen Verträge (z.B. Kostenübernahmevertrag und  Durchführungsvertrag z.B. mit Vereinbarungen u.a. zur baulichen Entwicklung, öffentlicher Funktionen auf dem Areal, Durchwegung 'privater Flächen', Mobilitätskonzept usw.)
  • Erarbeitung eines „Rahmenplans Hanfwerke“ bzw. eines „Entwicklungskonzeptes Magnus-Park“ als Grundlage des städtebaulichen Vertrages und als Basis für eine künftige Bauleitplanung
  • bauliche Entwicklung (Erhalt, Umnutzung, Rückbau und Ergänzung), Entwicklung historischer Bausubstanz unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes
    • städtebauliches Nutzungs- und Entwicklungskonzept (Wohnen, Gewerbe, Soziales, touristische und kulturelle, sowie öffentliche Nutzungen, Stellplätze, Verkehr
    • U ntersuchung zu Fragen von Klima- und Naturschutz, Immissionen, Verkehr und Baugestaltung
  • Bauleitplanung
  • Umsetzungsmaßnahmen
    • Erschließung
    • Wohnen/Gewerbe/Kultur/Soziales/Tourismus
    • Nahversorgung
    • Parken und Stellplätze

Zu den Fragen bzw. Themen des Denkmalschutzes fanden bereits und finden noch weitere Gespräche zwischen dem Eigentümer, der Stadt und dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege statt. Auf die Voruntersuchung Hanfwerkeareal haben diese keinen direkten Einfluss.

Ein wichtiger und ganz maßgeblicher Teil für die künftige Nutzung des Hanfwerkeareals wird die Zufahrtsituation darstellen. Diese ist bereits Bestandteil der vom Stadtrat beauftragten und mit Städtebaufördermittel geförderten „Feinuntersuchung Theresienbrücke“, deren Zwischenstand voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni im Stadtrat vorgestellt wird.

Auf den dem Stadtrat bereits vorliegenden Unterlagen (VU Hanfwerkeareal, Powerpoint-Präsentation) dazu wird verwiesen. Weitere Informationen erfolgten dann im Rahmen der Beratung. Auf die Sitzungsunterlagen hierzu, insbesondere die beiliegende Präsentation wird verwiesen.

Beschluss

Die vom Stadtplanungsbüro StadtRaumPlanung in München und dem Büro f64-Architekten in Kempten erstellten ‚Vorbereitenden Untersuchungen – Areal der ehemaligen Hanfwerke Füssen‘, wird mit den darin enthaltenen grundlegenden Zielen und Maßnahmen zur Kenntnis genommen und gebilligt.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, sich mit dem Eigentümer des Areals über die in den Voruntersuchungen aufgezeigte und mit der Regierung von Schwaben abgestimmten weiteren Vorgehensweise ins Benehmen zu setzen.

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3. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "ehemaliges Hanfwerkeareal" und Erlass einer Sanierungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zunächst auf die vorherige Beratung und Billigung der Vorbereitungen Untersuchungen für das „Ehemalige Hanfwerkeareal“ verwiesen. Sie ist in Füssen ist auch die Empfehlung, für dieses ein förmliches Sanierungsgebiet festzulegen und eine Sanierungssatzung zu beschließen.

Das ehemals industriell genutzte Gelände der früheren Hanfwerke soll als innerstädtisches Quartier entwickelt werden. Im Jahr 2019 wurde deshalb für den Bereich eine Vorbereitende  Untersuchung erarbeitet. Hier werden die städtebaulichen Mängel erhoben und Ziele zur Entwicklung der Fläche dargestellt. Die Ziele der Vorbereitenden Untersuchungen wurden im vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossen.

Städtebauliche Ziele im Sanierungsgebiet

Verschiedene  städtebauliche Mängel machen eine Aufstellung des Sanierungsgebietes erforderlich. Die städtebaulichen Mängel sind in der Vorbereitenden Untersuchung im Einzelnen dargestellt. Zusammenfassend wurden folgende Ziele zur städtebaulichen Entwicklung  festgelegt:

Nutzungen

  • Erhalt der bestehenden  Nutzungsmischung auf dem Areal und Ergänzung des Nutzungsangebots durch Dienstleistungen, Wohnen sowie Kultur, Gastronomie und Veranstaltungsflächen. Vor allem Anordnung von Angeboten und Nutzungen, die einen starken räumlichen und ggf. inhaltlichen  Bezug zur Altstadt haben.

  • Ermöglichen  eines flexiblen und differenzierten Wohnraumangebots auf dem Areal zur Ergänzung des städtischen Wohnungsbestandes. Anordnung der Wohnflächen vorrangig im nördlichen, bezüglich Immissionen und Belichtung unproblematischen Abschnitt des Planungsgebiets.

  • Prüfung der Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmittelhandels.

  • Entwicklung von Konzepten mit reduziertem Pkw-Verkehr.

Baulicher  Bestand

Erhalt bzw. Ergänzung  der für die historische Industriearchitektur typischen Zeilenbauten in ihrer Proportion und städtebaulichen Ausprägung. Prüfen eines möglichen Erhalts und Sanierung von Teilen der vorhandenen Zeilenbauten und der für den Standort typischen Nebenbauwerke. Prüfung baulicher  Ergänzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der ortsbildprägenden landschaftlichen und städtebaulichen Struktur bei baulichen Ergänzungen. Weiterführen  der für die Industriearchitektur des frühen 20. Jahrhunderts  typischen  Bauweise.

Freiraum

  • Stärkung der stadträumlichen sowie fuß- und radverkehrlichen Anbindung  zwischen Altstadt, Planungsgebiet und Lechfall. Schaffen einer öffentlich nutzbaren Promenade  entlang des Lechs mit Anbinden an das bestehende  Wegenetz.

  • Stärkung der landschaftlichen und topografischen Besonderheit  bei der Gestaltung der Freibereiche.

  • Erhalt des ortsbildprägenden Baumbestandes  in den Uferbereichen  entlang des Lechs sowie am Hang zur B17. Sichtbarmachung der historischen Verläufe von Mühl und Fabrikkanal im Gelände, falls erforderlich und unter der Voraussetzung dass dieser auch mit Wasser gefüllt werden kann. Andernfalls nur durch örtlich anzubringende Dokumentation

  • Berücksichtigung des Charakters der historischen Bauweise und Nutzung in der Gestaltung der Freibereiche, Zonierung der Freibereiche entsprechend den unterschiedlichen Nutzungen.

Verkehr

  • Entwicklung eines Erschließungskonzepts, das die räumlichen Gegebenheiten des Planungsgebiets sowie die verkehrlichen und denkmalpflegerischen Belange im Zufahrtsbereich von der Bundesstraße berücksichtigt.

  • Ordnen des ruhenden Verkehrs innerhalb der räumlichen Gegebenheiten des Planungsgebiets.

  • Reduzierung des Stellplatzschlüssels im Untersuchungsgebiet. Entwicklung  übergeordneter Parkierungskonzepte für Bereiche außerhalb des Untersuchungsgebiets.

  • Stärkung der ÖPNV-Anbindung, Entwicklung alternativer  Mobilitätskonzepte und Prüfung weiterer Maßnahmen  zur Stärkung der Mobilität ohne eigenes Auto.

Ein Sanierungsgebiet wird als Satzung förmlich festgelegt, wenn die Sanierung notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Die Notwendigkeit wird mit den VU nachgewiesen. Das Sanierungs-gebiet muss sich nicht mit dem Untersuchungsgebiet der VU decken.  Das dort vorgeschlagene Sanierungsgebiet umfasst demnach ein Gebiet von ca. 6,25 ha. Es soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und gestaltet werden.

Die rechtliche Wirkung der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets zeigt sich in der Mög-lichkeit der Anwendung der Vorschriften des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 bis 164b BauGB) im Sanierungsgebiet. Bei den Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um ein sachlich, räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht.

Mit dem Erlass der Sanierungssatzung beginnt die eigentliche Durchführungsphase der Sanierung. Die Stadt übernimmt hiermit eine gesteigerte Verantwortung für deren Ablauf, vor allem die Verpflichtung zur zügigen Durchführung.

Mit dem Beschluss der Sanierungssatzung entscheidet die Stadt auch darüber, ob sie die Sanierung im umfassenden Verfahren (Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a) oder im vereinfachten Verfahren (ohne Anwendung dieser Vorschriften) durchführen wird.

Der Unterschied des vereinfachten zum umfassenden Sanierungsverfahren besteht im Aus-schluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB:

  • Preisprüfung bei privaten Rechtsgeschäften § 153 Abs. 2 BauGB,
  • Bemessung des Kaufpreises beim Erwerb von Grundstücken durch die Stadt § 153 Abs. 3 BauGB und deren Veräußerung zum sanierungsbedingten Neuordnungswert § 153 Abs. 4 BauGB,
  • Erhebung und Bemessung des Ausgleichsbetrags § 154 BauGB.

Nach den Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB haben die Eigentümer für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Stadt zu zahlen. Grundstücksgeschäfte unterliegen zudem in diesem Umfang einer Kontrolle und Wertbegrenzung. Im Gegenzug entfallen insoweit Erschließungsbeiträge. Ein eventuell erzielter Einnahmeüberschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierungs-maßnahme ist von der Stadt an die Grundstücks-eigentümer im Sanierungsgebiet zu verteilen.

Die Wahl des Sanierungsverfahrens ist gemäß der Sachlage der städtebaulichen Situation zunehmen. Das vereinfachte Verfahren ist dann zu wählen, wenn das umfassende Verfahren für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung der Sanierung voraussichtlich nicht erschwert wird. Im Rahmen der Wahl des Sanierungsverfahrens verfügt die Stadt über einen Beurteilungsspielraum.

Bei der Wahl des Sanierungsverfahrens ist insbesondere zu beachten:

  • die konkrete städtebauliche Situation im Sanierungsgebiet,
  • die angestrebten Ziele der Sanierung und damit die voraussichtlichen Maßnahmen und die beabsichtigte Entwicklung im Sanierungsgebiet,
  • die Durchführung der Sanierung
  • und die erwarteten Auswirkungen auf die Bodenpreise.

Maßgebliche Grundlage der Sanierungswahl ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Sanierungssatzung.

Das Sanierungsgebiet „Hanfwerkeareal" soll im vereinfachten  Verfahren durchgeführt werden. Die Vorschriften des  § 144 Abs. 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben finden Anwendung, die Vorschriften  des § 144 Abs. 2 über Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

Verschiedene Maßnahmen  zur Behebung  städtebaulicher Missstände werden auf privaten Grundstücken erfolgen. Mit  der Festlegung einer Genehmigungspflicht für Vorhaben, die der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen behält sich die Stadt eine Einflussnahme auch bei privaten Vorhaben vor und erhält damit die Möglichkeit, die städtebauliche Entwicklung der Flächen im Sanierungsgebiet steuernd und beratend zu begleiten.

Modernisierungen, Instandsetzungen und Freiraumgestaltungen sind von dem Grundstückseigentümer selbst durchzuführen, wobei eine entsprechende Anreizförderung (z. B. kommunales Förderprogramm) diese Maßnahmen unterstützen kann.

Insgesamt beabsichtigen die Maßnahmen der Stadt Füssen initiierend und steuernd die im Sanierungsgebiet bestehenden wirtschaftlichen, historischen und funktionalen Potentiale zu unter-stützen.

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften ist somit weder erforderlich noch würde die Durchführung der Sanierung durch sie voraussichtlich erleichtert werden. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152 – 156a BauGB wird deshalb ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

Auf der Grundlage der vorliegenden städtebaulichen Planung kann nun die Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen erfolgen.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei einem umfassenden Sanierungsbedarf unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) die Möglichkeit besteht, dass die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können (§§ 7h, 10f und 11a EStG). Grundsätzliche Voraussetzung für eine Bezuschussung oder eine Bescheinigung für die erhöhte steuerliche Abschreibung ist ein schriftlicher Vertrag mit der Stadt Füssen, der vor Maßnahmenbeginn abgeschlossen werden muss.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt das im beiliegenden Lageplan abgegrenzte Gebiet als Sanierungsgebiet nach § 143 BauGB. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Im Weiteren beschließt der Stadtrat der Stadt Füssen für dieses Sanierungsgebiet die beiliegende Sanierungssatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

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4. Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Der Bürgermeister trägt vor, dass die TOP 4 und 5 von der Tagesordnung genommen würden, da die Sitzungsunterlagen erst gestern Abend eingegangen sind.

Christian Schneider führt aus, dass über diesen Tagesordnungspunkt bereits im Bauausschuss gesprochen worden sei. Es gebe kaum Unklarheiten und deshalb spricht er sich dafür aus, diesen Punkt zu behandeln. Der Erste Bürgermeister lässt darüber abstimmen.

Beschluss

Die ursprünglichen Tagesordnungspunkte 4 und 5 der öffentlichen Sitzung verbleiben in der Tagesordnung und werden behandelt.

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5. 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangener Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des Änderungsentwurfs und Durchführung der öffentlichen Auslegung und der nochmaligen Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Stadt Füssen verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Die Stadt Füssen beabsichtigt, im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung den Flächennutzungsplan zu ändern. Im aufzustellenden Bebauungsplan soll das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

(Auszug aus dem Flächennutzungsplan nicht maßstäblich).

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss die Billigung der Vorentwürfe in der Fassung vom 03.03.2020 und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die Öffentlichkeit wurde im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig mittels einer öffentlichen Auslegung unterrichtet. Die Vorentwürfe lagen in der Zeit vom Montag, 16.03.2020 bis Donnerstag, 16.04.2020 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnten dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Auf die Möglichkeit, während der Schließzeit einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.

Abwägung der Stellungnahmen siehe Anlage (wird nachgereicht).

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen nimmt den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung wird der Entwurf gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.

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6. Bebauungsplan Weißensee – See, 4. Änderung und Erweiterung; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangener Stellungnahmen und Anregungen; Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs und Durchführung der öffentlichen Auslegung und der nochmaligen Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Garage in der Nähe des Zwölferkopfwegs vor. Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.11.2019: „Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das kommunale Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, samt beantragten Befreiungen. Die Weiterleitung des Bauantrages kann erfolgen, sobald die notwendigen Dienstbarkeiten eingereicht wurden und der Vertrag geschlossen wurde.“

Das Landratsamt Ostallgäu teilte mit Schreiben vom 04.12.2019, Az.: 40-01251/19 mit, dass der eingereichte Antrag auf Baugenehmigung nicht genehmigungsfähig ist.

Auszug:

Ergänzendes E-Mail des Landratsamts Ostallgäu vom 19.12.2019:

Angrenzend an den bestehenden Bebauungsplan Weißensee - See soll nun die Voraussetzung für die Errichtung eines Wohnhauses geschaffen werden. Damit wird die Lücke zwischen der bestehenden Bebauung geschlossen. Zudem wird die Erschließung über eine private Verkehrsfläche gesichert.

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss die Billigung der Vorentwürfe in der Fassung vom 03.03.2020 und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Öffentlichkeit wurde im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig mittels einer öffentlichen Auslegung unterrichtet. Die Vorentwürfe lagen in der Zeit vom Montag, 16.03.2020 bis Donnerstag, 16.04.2020 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnten dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Auf die Möglichkeit, während der Schließzeit einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.
Abwägung der Stellungnahmen siehe Anlage (wird nachgereicht).

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.



Lage des Vorhabens mit städtischen Straßen und Bebauungsplan:

Lageplan mit Geltungsbereich der Bauleitplanung
(nicht maßstäblich).

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen nimmt den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung wird der Entwurf gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.

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7. Antrag auf Planänderung zum Aufstellungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses) und Durchführung des Verfahrens zum Erlass einer Einbeziehungssatzung "Eschach - Südost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Bereits im Jahr 2017 wurde bei der Stadt Füssen ein Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücks FlNr. 53/3 der Gemarkung Eschach eingereicht. Das Grundstück soll mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut werden.

Das Baugrundstück liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Gegenüber der formlosen Bauvoranfrage 1998 liegt das aktuell eingereichte Gebäude noch ca. 10 Meter weiter südöstlich und somit noch weiter außerhalb des Bebauungszusammenhanges.





Nach der Beurteilung des Landratsamtes ist das Grundstück insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Der hier bisher befindliche Stadel rückt die Innenbereichs-grenze nicht in östlicher Richtung nach außen. Eine Genehmigung ist danach nur über eine Bauleitplanung, d. h. vom Mindestumfang über eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erreichbar.



Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da nur ein einzelnes Grundstück betroffen ist und keine weiteren Festsetzungen über z. B. Verkehrsflächen getroffen werden müssen. Regelungen über eine ortsangepasste Bauweise sind auch in dieser Satzung möglich.

In diesem Zusammenhang ist die Erschließung in technischer Hinsicht (Trinkwasserleitung und Schmutzwasserkanal führen aktuell nicht bis direkt an das Grundstück) und deren Kosten-übernahme durch den Bauherrn zu regeln.

Der Bau- und Umweltausschuss empfahl dem Stadtrat nach vorhergehender Ortsbesichtigung bereits mit Beschluss vom 02. Mai 2017 eine Einbeziehungssatzung aufzustellen, um auf dem Grundstück Fl.Nr. 53/3 der Gemarkung Eschach die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an der beabsichtigten Stelle zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sollten alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages dem Bauherrn überbürdet werden.

Aufgrund der Außenbereichslage hat der Stadtrat Mitte 2017 bereits die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen. Ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der projektbezogenen Kosten wurde 2019 abgeschlossen.

Aus einer Ortsbesichtigung mit Vertretern der Denkmalpflege ergab sich die Notwendigkeit der Verschiebung des geplanten Gebäudes. Grund ist die Nähe zu den benachbarten Baudenkmälern Haus Nummern 26 (Kapelle) und 27 (Wohnteil des westlich benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens):

D-7-77-129-198 Eschach 26. Kath. Ortskapelle, Satteldachbau mit Rundbogenöffnungen und rundem Chorabschluss, 1755 über älterem Kern erbaut; mit Ausstattung.
Nachqualifiziert

D-7-77-129-199 Eschach 27. Wohnteil des Bauernhauses, zweigeschossiger verputzter Ständerbau mit Flachsatteldach und profilierten Bügen, im Kern 1. Hälfte 18. Jh.
nachqualifiziert

Laut Landratsamt hätte eine Verschiebung nach Norden erfolgen sollen.

Der Abstand zur Kapelle hätte sich dadurch reduziert und diese Lage hätte einen relativ beengten Bauraum zum Ergebnis gehabt. Mit der Verschiebung nach Süden ergeben sich folgende Vorteile:

  • Bessere Freistellung des denkmalgeschützten Schaugiebels unter Blickbeziehung von der Straße aus, eingeschränkt wie bisher durch den bestehenden Stadel
  • Attraktivere Lage der Wohnung, größerer Abstand zur Straße, bessere Aussicht
  •        Keine baulich beengte Lage

Die Hanglage weist eine natürliche topographische Grenze auf, die eingehalten wird. Die optische Fernwirkung des Gebäudes ist an dieser Stelle geringfügig größer. Jedoch wird der Ortsrand bereits stark durch die vorhandenen Gebäude geprägt.

Die geänderte Lage ist neu durch die Denkmalpflege zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist die Erschließung in technischer Hinsicht (Trinkwasserleitung und insbesondere der Schmutzwasserkanal) zu regeln. Seitens des Wassermeisters wurde bereits bei der ursprünglichen Situierung auf das Problem der Wasserhygiene durch die überlange Hausanschlussleitung und eine neue Zählerschachtanlage hingewiesen. Der neue Standort führt zu einer noch größeren Länge. Etwaige technische Sondereinrichtungen sind vom Bauherrn zu finanzieren.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 17. März 2020 sodann beschlossen, den vorgeschlagenen neuen Standort zu befürworten und das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung auf dieser Grundlage weiterzuführen.

Im Rahmen der Sitzung wird der Vorentwurf der Einbeziehungssatzung zur Billigung und zur Einleitung des weiteren Verfahren vorgelegt.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss billigt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO den Vorentwurf der Einbeziehungssatzung und beschließt die Einleitung des weiteren Verfahrens.

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8. Änderung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Bürgermeister bittet den TOP 9 Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost vorzuziehen, so könnte Herr Haag nach diesem Tagesordnungspunkt wieder gehen.

Beschluss

Der beantragten Änderung der Tagesordnung wird zugestimmt.

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9. Außenbereichsatzung Pilgerschrofenweg Ost, erste Änderung und Erweiterung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

  1. Satzungsänderungsverfahren

    Stellungnahmen und Abwägung siehe Anlage.

  1. Bauantrag

    Zum Bauantrag für das Grundstück Fl.Nr. 1651 (Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Carport) fasste der BU-Ausschuss am 03.12.2019 einstimmig folgenden Beschluss:

„Der Ausschuss erteilt das Einvernehmen zu der abweichenden Dachform und –eindeckung. Eine Einvernehmenserteilung zu dem Vorhaben insgesamt ist derzeit im Hinblick auf die noch offenen Punkte bei der Erschließung nicht möglich. Dem Bauherrn wird empfohlen, den Antrag vorläufig zurückzuziehen und ihn nach Klärung wieder einzureichen. Eine Behandlung dieser Fragen kann voraussichtlich im Rahmen der Änderung der Außenbereichssatzung erfolgen, so dass für den Bauantrag bei Lösung dieser Punkte keine erneute Vorlage im Ausschuss mehr erforderlich ist, sondern der Antrag dann mit Einvernehmen durch die Verwaltung dem Landratsamt Ostallgäu zugeleitet werden kann.“


  1. Satzungsbeschluss siehe Anlage bzw. nachstehend.

Beschluss

1.
Wegen der Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wird auf die beiliegende Anlage verwiesen.

2.
Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen beschließt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, erste Änderung und Erweiterung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 05.11.2019, als Satzung.

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10. Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans N 5 - Südlich des Waldfriedhofes (Erweiterung Hotel); Aufstellungsbeschluss und Billigung des Änderungsentwurfs; Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 04.06.2019 wurde über einen Bauantrag zum Umbau und der Erweiterung des Hotels Filser beraten und das Einvernehmen dazu erteilt. Seitens FTM wurde die Maßnahme positiv bewertet. Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu war jedoch eine Genehmigung für eine größere Umbaumaßnahme nicht mehr möglich, zumal dies mit den Grundzügen des bisherigen Bebauungsplanes nicht mehr vereinbar sei.

Die Inhaber haben daher beantragt, den Bebauungsplan zu ändern und sich bereit erklärt, die anfallenden Kosten zu übernehmen. Ein entsprechender Vorentwurf wurde zusammen mit fachlichen Untersuchungen zum Naturschutz und zum Lärmschutz erarbeitet. Der bereits beratene Bauantrag wurde als Vorhabenplanung weiter ausgearbeitet. Herr Berberich vom Planungsbüro Sieber erläutert, dass die Vorentwurfsplanung bereits vorab mit den wichtigsten Fachbehörden besprochen wurde. Der Vorhabenplan und der Bebauungsplan (Entwurf) werden mit den wesentlichen Inhalten erläutert.


Auf die beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

  1. Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss (HFP) beschließt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO die Einleitung einer vorhabenbezogenen ersten Änderung des Bebauungsplanes N 5 – Südlich des Waldfriedhofes in dem im vorgelegten Plan dargestellten Bereich , um den Umbau und die Erweiterung des Hotels Filser zu ermöglichen.

  1. Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss billigt in seiner Funktion als Ausschuss nach Art. 32 Abs. 4 GO den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der zugrunde liegenden Vorhabenplanung und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Entwurf eines Durchführungs-vertrages mit den Bauherren auszuarbeiten, in welchem unter anderem die Übernahme aller projektbezogenen Kosten geregelt wird.

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11. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Aufstellungsbeschluss (Empfehlungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 04.02.2020)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 29 Stellplätzen sowie 15 Stellplätzen auf dem Baugrundstück“ vom 02.12.2019 vor.



Der Bau- und Umweltausschuss behandelte das Vorhaben am 04.02.2020 nach Ortsbesichtigung und nach Vorlage eines auch hinsichtlich der Topographie detailliert ausgearbeiteten Modells in öffentlicher Sitzung und beschloss:

„Das kommunale Einvernehmen kann zu der eingereichten Planung aufgrund des Klageverfahrens gegen die Widmung des Vorderegger Weges nur in Aussicht gestellt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauwerber ein Gespräch zu führen bezüglich der Umplanung zur Reduzierung der Gebäudegröße und im Hinblick auf die Stellplätze und den Antrag nach Klärung der Erschließung und zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Änderung des Flächennutzungsplanes neu einzureichen. Alle projektbezogenen Kosten sind wie in solchen Fällen üblich auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller zu übernehmen. Evtl. anwendbare Kriterien in Zusammenhang mit der sozialgerechten Bodennutzung sind zu beachten.“

Das Landratsamt Ostallgäu stellt in seinem Schreiben vom 19.02.2020 abschließend fest: „Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt daher zu dem Ergebnis, dass der eingereichte Antrag auf Vorbescheid aus den oben dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig ist.“ Das LRA bezog sich hierbei auf die derzeitige Lage in einem unbeplanten Gebiet, das aufgrund seiner Größe einen Außenbereich im Innenbereich darstelle. Eine Bebauung ohne weitere Bauleitplanung ist damit derzeit  nicht möglich.“

Der Planer stellt nun namens des Bauherrn mit Schreiben vom 28.02.2020 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Die Überplanung bietet die Möglichkeit, die Art der Nutzung über den § 34 BauGB hinaus zu definieren, auch im Hinblick auf den Ausschluss von Zweit- oder Ferienwohnungen und Bestimmungen zur sozialgerechten Bodennutzung gemäß den in der Entwicklung befindlichen Kriterien. Auch die Größe und Gestaltung kann in der Form näher geregelt werden.

Wie bei allen vorhabenbezogenen Planungen ist es Aufgabe des Bauherrn, mit der Stadt Füssen eine abgestimmte Planung zu entwickeln, die dann Gegenstand des weiteren Verfahrens wird. Hierzu soll der Aufstellungsbeschluss für den Bauherrn die Grundlage bieten.

Hinsichtlich der Klage gegen die Widmung des Vorderegger Weges ist zwischenzeitlich die Begründung eingegangen. Diese nimmt Bezug auf ein privatrechtliches Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht München, bei der die Stadt Füssen bisher nicht beteiligt ist und die auf eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf die Eigentümerschaft der Stadt Füssen an dem Straßengrundstück abzielt. Die Bauleitplanung setzt eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Widmung in den beiden Klageverfahren voraus.

Sie setzt des Weiteren die Verlegung der das Gelände querenden nicht rechtlich gesicherten öffentlichen Wasserleitung voraus. Eine entsprechende Lösung befindet sich bereits in der Entwicklung.

Die zu überbauenden Flächen sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Die Flächen, welche im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt sind, sollen als Grünflächen erhalten bleiben. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

Lageplan mit Geltungsbereichsvorschlag (nicht maßstäblich).


Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Beschluss

Vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist mit dem Bauwerber zu klären, ob und inwieweit dieser bereit ist, insgesamt oder auf Teilflächen eine sozialgerechte Bodennutzung im Sinne der vom Stadtrat beabsichtigten und in der Arbeitsgruppe „Sozialgerechte Bodennutzung“ bereits erarbeiteten Richtlinien zu realisieren. Dazu ist auch zu klären, ob und inwieweit ggf. Bereitschaft besteht, eine Teilfläche an die Stadt Füssen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu veräußern.

Auch ist mit dem Bauwerber zu klären, wie gegenüber der im Bau- und Umweltausschuss beratenen Planung eine Reduzierung der Gebäudegrößen erreicht werden soll und wie die Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung untergebracht werden sollen (Ausgestaltung der Tiefgaragen).

Bis dahin wird eine Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zurückgestellt.

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12. Haushaltssatzung und Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2020 sowie Finanzplanung für die Jahre 2021 - 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Auf die Vorberatung des Haushaltsentwurfs im Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss am 21. April 2020 wird verwiesen. Entsprechend dem dort gefassten Beschluss sind auch die im Entwurf enthaltenen Ausgabemittel für den Grunderwerb (Füssen-Nord) im Haushaltsplan verblieben.

Die entsprechend aktualisierten Unterlagen wurden per E-Mail vom 27. April 2020 nochmals versandt. Darauf wird verwiesen.

Ähnlich wie schon in der vergangenen Woche, wird nochmals angemerkt, dass derzeit die Folgen der Corona-Krise auch für die Stadt Füssen vollkommen unklar und noch nicht in konkrete Zahlen zu fassen – wenn auch als deutlich tiefschwarze Gewitterwolken schon erkennbar – sind. Und dies inmitten eines ohnehin schon fragilen wirtschaftlichen Umfelds (bspw. Krise der Automobilindustrie und der Zulieferbetriebe).

Entsprechend der Beratung in der Sitzung in der vergangenen Woche wird nun vorgeschlagen, den Haushalt 2020 in der aktuell vorliegenden Fassung zu verbschieden und auf die finanziellen Auswirkungen mit einem Nachtragshaushalt zu reagieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass der zu verabschiedende Haushalt auf den Ergebnissen der Beratungen mit Stand von Anfang April 2020 basiert. Die zu erwartenden Entwicklungen aufgrund der Corona-Krise seien darin deshalb nicht berücksichtigt. Wann genaue Erkenntnisse zu den Entwicklungen vorliegen, ist derzeit nicht abschätzbar. Die weitere Entwicklung werde beobachtet und bei Bedarf (z. B. Entstehen einer Deckungslücke) – voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 – müsse mit einem Nachtragshaushalt oder einer Haushaltssperre reagiert werden. Erste laufende Maßnahmen mit der Priorisierung der Baumaßnahmen habe man schon begonnen. Erst sind die Pflichtausgaben zu erfüllen, über freiwillige Ausgaben muss man sich dann im Nachtragshaushalt beschäftigten

Beschluss

  1. Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Finanzplanung der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für die Jahre 2019 – 2023 als Grundlage für die Finanzwirtschaft.

  1. Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen beschließt die Haushaltssatzung sowie die Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für das Haushaltsjahr 2020 im vorgelegten Entwurf.

Die Verwaltung wird jeweils ermächtigt, Unstimmigkeiten im Wortlaut oder bei Zahlen zu bereinigen und sonstige Mängel im Endausdruck des Haushaltsplans 2020  zu beseitigen sowie ggf. redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.


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13. Widmung der Josef-Lorch-Straße im Baugebiet Weidach zur Ortsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Die Josef-Lorch-Straße im neuen Baugebiet „Weidach O 65“ ist mittlerweile bis auf die Feinschicht und die noch ausstehenden Restarbeiten technisch hergestellt. Auch die Schlussvermessung sowohl der Straßenfläche als auch der Bauparzellen ist erfolgt. Mit dem Grundstück Fl.Nr. 3054 der Gemarkung Füssen wurde die Josef-Lorch-Straße gebildet.





Sobald die derzeitige Situation rund um das Corona-Virus es zulässt, ist geplant, den Verkauf der dortigen aber auch der Baugrundstücke im Baugebiet Weidach O 53 zum Verkauf auszuschreiben. Die Vergabe erfolgt dann nach den vom Stadtrat am 30. Juli 2019 beschlossenen Vergaberichtlinien.

Nun steht noch die formelle Widmung der Josef-Lorch-Straße als Ortsstraße nach Art. 6 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) an. Mit der Widmung erhält dieses Grundstück den Charakter einer öffentlichen Straße im Sinne der Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 46 Abs. 2 BayStrWG.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss beschließt folgende Widmung nach Art. 6 BayStrWG:

Bezeichnung
Widmungsinhalt
Straßenklasse
Ortsstraße Nr. 243
Name der Straße
Josef-Lorch-Straße
Fl.Nr. und Gemarkung
3054/0 der Gemarkung Füssen
Anfangspunkt
Fl.Nr. 3054/13 der Gemarkung Füssen, südliche Grundstücksgrenze
Endpunkt
Weidachstraße
Baulastträger
Stadt Füssen
Länge
0,110 km
Widmungsbeschränkungen
Keine
   

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14. Behandlung von Baugesuchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 14
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14.1. Auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 14.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert die Ausschussmitglieder über die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge.

Unter Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wurden an die Genehmigungsbehörde folgende Bauanträge weitergeleitet:

1.        Erweiterung Werkhalle an bestehendes Gewerbegebäude sowie Anbau einer Überdachung, Schäfflerstraße 11
2.        Nutzungsänderung im best. Wohn- und Geschäftshaus zu Wohnungen, Augsburger Straße 8
3.        Tektur: Umnutzung Ladengeschäft zu Restaurant, Reichenstraße 17 und Hintere Gasse 10
4.        Errichtung Mehrfamilienhaus 7 - WE mit einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen, Hochstiftstraße 5b
5.        Anbau an Wohnhaus, Kirchstraße 1, Fl.Nr. 714, Gemarkung Füssen

Nach Erhalt der Stellungnahme vom Landratsamt Ostallgäu vom 31.03.2020 und 02.04.2020 zu unten genannten Bauantrag wurde von einer weiteren Abstimmung abgesehen und bei der Versagung des kommunalen Einvernehmens festgehalten, wie im Bau- und Umweltausschuss vom 10.03.2020 beschlossen.

1.        Nutzungsänderung von zwei dauergenutzten Wohnungen zu Ferienwohnungen, Nutzungsänderung Gästezimmer zu dauergenutzter Wohnung, Weidachstraße 42
2.        Neubau einer Wohneinheit durch Ausbau des Dachgeschosses, Vilsersteige 2

Beschluss

Der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalauss chuss (Ferienausschuss) stimmt den o.g. Bauanträgen und Nutzungsänderungen zu.

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15. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 15
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15.1. Abschlussrede Erster Bürgermeister Paul Iacob

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss Sitzung des Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses 28.04.2020 ö beschliessend 15.1

Sachverhalt

Der Bürgermeister bedauert es, die Wahlperiode mit einem „Ferienausschuss“ und nicht mit allen Stadträten zu beenden. Er dankt für eine gute Zusammenarbeit. Die Stadträte seien kritisch gewesen und haben vieles hinterfragt, aber man sei meistens zu einer positiven Entscheidung gekommen. Manchmal habe er eine gewisse Höflichkeit und Respekt vermisst. In den letzten 6 Jahren habe man viel geleistet und eine Finanzsituation hinterlassen, die durch Corona  anders aussieht als geplant. Es werden sicher manche Maßnahmen abgelehnt werden. Er wünscht sich eine positive Begleitung dieses Gremiums.

Er appelliere auch an die Presse die Schlagzeilen so zu wählen, dass sie dem Inhalt des Artikels entsprechen. Schlagzeilen machen neugierig, manche aber lesen nur Schlagzeilen und erhalten dadurch eine falsche Meinung.

In einer Stadt wie Füssen gebe es keine Anonymität und jeder werde mit der Stadtratstätigkeit identifiziert. Leider sei es in diesem Jahr nicht möglich, sich so zu verabschieden, wie es jeder gerne möchte. Evtl. sei dies im Herbst möglich. Er bittet auch die Grüße an die Familie zu übermitteln. Vielen Dank an alle.

Nikolaus Schulte dank dem Ersten Bürgermeister. Viele Punkte seien bereits angeführt worden. Es seien interessante Jahre gewesen. Stadtrat sei ein Ehrenamt, das Zeit brauche und bei dem man gut vorbereitet sein müsse. Es seien interessante Zeiten gewesen und auf den Ersten Bürgermeister komme jetzt eine Zeit mit viel Freizeit zu. Er dankt ebenfalls der Verwaltung auf die stets Verlass ist. Er dankt auch seiner Familie, ohne seine Frau sei vieles nicht möglich gewesen. Dem Ersten Bürgermeister wünscht er viel Glück und viele tolle Aufgaben. Er möge die Zeit mit seiner Familie genießen.

Datenstand vom 11.07.2020 08:30 Uhr