Datum: 15.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bundesstützpunkt Füssen, Hörsaal der Arena (1.Stock), Am Eisstadion 1
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Nichtöffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verkehrsangelegenheiten
1.1 Anträge auf Parksonderausweise
1.2 Verkehrsregelung Ritterstraße nach der Neueröffnung der Theresienbrücke am 22.09.2020
1.3 Verkehrsregelung beschränkt öffentlicher Weg zwischen Eschach und B16 (Antrag auf Beschränkung Anlieferer/landwirtschaftlicher Verkehr oder Einbahnstraße)
1.4 Anfragen und Anträge bzgl. Fußgängerüberweg(e) Kemptener Straße
1.5 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung a) der Fl.Nr. 1654 Gmkg. Füssen zum Bestandteil der Ortsstraße Pilgerschrofenweg b) der Fl.Nr. 1650/4 Gmkg. Füssen zur Ortsstraße Untere Weidach
1.6 Bekanntgaben und Informationen
2 Bauleitplanung
2.1 Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Behandlung der Stellungnahme aus der Beteiligung und Verfahrensbeschluss
2.2 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 14 - Uferstraße Süd; Erste Änderung (Kiosk beim Bootsverleih); Beschluss zur Aufstellung und Billigung des Entwurfes, sowie zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
2.3 Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost; Verlängerung der Veränderungssperre
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
3.2 Bauvoranfragen
3.2.1 Abbruch best. Wohngebäude mit Garagen und Neubau Wohnhaus mit Tiefgarage, Oberried 7, Fl.Nr. 17/2, Gemarkung Weißensee
3.2.2 Neubau Autohaus mit Werkstatt, Seilerstraße, Fl.Nr. 1722, Gemarkung Füssen
3.3 Bauanträge
3.3.1 Tektur: Außenwanddämmung, Drehergasse 11, Fl.Nr. 206, Gemarkung Füssen
3.3.2 Umbau Dachgeschoss- Zwei Wohneinheiten werden zu einer Wohnung verschmolzen, Magnusplatz 8, Fl.Nr. 13, Gemarkung Füssen
3.3.3 Nutzungsänderung ehemaliges Gästehaus, Wohnungen in Pensionszimmer, Weidachstraße 15, Fl.Nr. 3076, Gemarkung Füssen
3.3.4 Sanierung des Einzeldenkmals "Wohn- und Geschäftshaus Baur", Franziskanergasse 7, Fl.Nr. 227, Gemarkung Füssen
3.3.5 Nutzungsänderung einer Omnibusgarage in einen Mehrzweckraum, Floßergasse 17, Fl.Nrn. 309, 3182/3, Gemarkung Füssen
3.3.6 Nutzungsänderung: Wohnung im 2. OG in Ferienwohnung, Drehergasse 30, Fl.Nr. 176, Gemarkung Füssen
3.4 Denkmalschutzrechtliche Anträge
3.4.1 Renovieren und streichen der Fassade, Austausch der Fenster auf der Straßenseite, evtl. Neueindeckung des Dachs mit dazugehörigen Blecharbeiten, Hintere Gasse 6, Fl.Nr. 81, Gemarkung Füssen
4 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschusses vom 14.07.2020
5 Anträge, Anfragen

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1. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Bürgermeister Eichstetter begrüßt die Mitglieder des Ausschusses sowie die Mitarbeiter der Verwaltung und Bürger*Innen die zur heutigen Sitzung erschienen sind.
Er teilt sodann mit, dass der Tagesordnungspunkt „Bekanntgaben“ zu Punkt 1 „Verkehrsangelegenheiten“ vorgezogen wird, da die Bekanntgaben zu Verkehrsthemen somit gleich im Anschluss abgehandelt werden können.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag zu und nimmt den TOP 4 zu TOP 1 auf.
Er wird im Protokoll bzw. im Sitzungsprogramm auf TOP 1.6 . vorgezogen.

Beschluss

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag zu und nimmt den TOP 4 zu TOP 1 auf.
Er wird im Protokoll bzw. im Sitzungsprogramm auf TOP 1.5. vorgezogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.1. Anträge auf Parksonderausweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Nach Inkrafttreten der neuen Parkgebührenverordnung und der Ausweisung weiterer gebührenpflichtiger Parkplätze haben mehrere Antragsteller die Erteilung von Sonderparkausweisen für Mitarbeiter und Gäste beantragt.
Dies betrifft in erster Linie Hotels bzw. Beherbergungsbetriebe in Hopfen am See und Bad Faulenbach.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Parksonderausweisregelung (Jahresparkkarte) für das Jahr 2020 und 2021.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Parksonderausweisregelung (Jahresparkkarte) für das Jahr 2020 und 2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.2. Verkehrsregelung Ritterstraße nach der Neueröffnung der Theresienbrücke am 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Die Sanierung der Theresienbrücke soll am 21.09.2020 abgeschlossen sein, so dass diese für den Anliegerverkehr ab dem 22.09.2020 wieder frei gegeben werden kann.
       
Eine Sperrung der Ritterstraße vom 1. Juli bis 3. Oktober von 10-18 Uhr war aufgrund der Sanierung der Theresienbrücke dieses Jahr nicht erforderlich.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Sperrung der Ritterstraße für die verbleibenden zwei Wochen oder sogar bis evtl. Ende Oktober noch in Kraft zu setzen ist.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Ritterstraße nach Wiedereröffnung der Theresienbrücke bis zum 31. Oktober 2020 in der Zeit von 10-18 Uhr für Kraftfahrzeuge zu sperren. Für Fahrradfahrer ist die Ritterstraße in beide Richtungen befahrbar. Es werden Schilder angebracht die das Durchfahren mit dem Rad durch die Reichenstraße untersagen.

Diskussionsverlauf

Es wird jedoch darum gebeten die Ritterstraße nicht für den Fahrradverkehr zu sperren. Mehrere Ausschussmitglieder geben an hier von Bürgern angesprochen worden zu sein dass diese wenigstens mit dem Fahrrad aus der Stadt auf diesem Wege herausfahren zu können.
Des Weiteren schlagen mehrere Ausschussmitglieder vor hier für das nächste Jahr eine umfassende Lösung zu erarbeiten. Die Fahrradstrecken für die Touristen müssen mit einem Radewegekonzept beispielsweise über die Ritterstraße verbunden werden. Bürgermeister Eichstetter sagt zu sich hierzu zeitnah noch mit den entsprechenden Stellen zu beraten und den Ausschuss mit dazu zu nehmen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Ritterstraße nach Wiedereröffnung der Theresienbrücke bis zum 31. Oktober 2020 in der Zeit von 10-18 Uhr für Kraftfahrzeuge zu sperren. Für Fahrradfahrer ist die Ritterstraße in beide Richtungen befahrbar. Es werden Schilder angebracht die das Durchfahren mit dem Rad durch die Reichenstraße untersagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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1.3. Verkehrsregelung beschränkt öffentlicher Weg zwischen Eschach und B16 (Antrag auf Beschränkung Anlieferer/landwirtschaftlicher Verkehr oder Einbahnstraße)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt

Der Antrag beinhaltet eine weitere Beschränkung dieses beschränkt öffentlichen
Weges „Achbichlweg“ zwischen Eschach und der B 16.
Da der Weg auf dem Abschnitt zwischen Seealm und Eschach zu schmal ist, ist dort ein
Gegenverkehr nicht möglich.
       
Eine verkehrsrechtliche Anordnung besteht lediglich in Form einer Gewichtsbegrenzung von 5,5 t.

Eine Abkürzungsstrecke von der Staatsstraße 2008 (Füssen-Hopfen am See) zur
B 16 bzw. umgekehrt, wie im Antrag erwähnt, ist diese Verbindung in der Praxis
sicherlich nicht. Es soll jedoch nicht außer Frage gestellt werden, dass manche
ortsunkundige Verkehrsteilnehmer diese Verbindung befahren.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, für den Weg zwischen Eschach und B 16 ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher-/ Anliegerverkehr frei“ anzuordnen.


Anlagen:


- Antrag vom 06.07.2020
- Zwischennachricht vom 24.07.2020

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, für den Weg zwischen Eschach und B 16 ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher-/ Anliegerverkehr frei“ anzuordnen.


Anlagen:


- Antrag vom 06.07.2020
- Zwischennachricht vom 24.07.2020

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

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1.4. Anfragen und Anträge bzgl. Fußgängerüberweg(e) Kemptener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt

Bereits in den 90er Jahren wurde ein Fußgängerüberweg in der Kemptener Straße, die damals noch eine Bundesstraße war, beantragt. Mit dem Grenztunnel und der Umfahrungsstraße B 310 wurde die Kemptener Straße von der Bundes- zur Ortsstraße abgestuft und fällt seither in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Füssen.

In der Vergangenheit hat sich zwar der Verkehr dadurch noch mehr auf die Augsburger Straße verlagert, ist jedoch mit fünfstelliger Verkehrsbelastung für eine Ortsstraße Kemptener Straße weiterhin erheblich.

Deshalb gab es immer wieder Anträge, die eine Fußgängerquerungsmöglichkeit in der Kemptener Straße forderten. So wurde die Thematik u.a. in den Sitzungen des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses in den Jahren 2011, 2013 oder 2016 wiederholt behandelt.
Letztlich immer mit dem gleichen Ergebnis, dass eine Bündelung der querenden Fußgänger an einem Standort nicht erreicht wird. Dies war auch bereits der überwiegende Ablehnungsgrund des unter Bundesstraßenzeiten noch zuständigen Baulastträgers Straßenbauamt Kempten.

Als einzige Maßnahme für Fußgänger wurde 2016 eine Bordsteinabsenkung östlich den Einmündungen Kobel-/Sonnenstraße beschlossen und umgesetzt, da in diesem Bereich viele Wochenmarktbesucher queren und eine Verbindung nach Bad Faulenbach besteht.
Auch westlich der Bushaltestellen auf Höhe Morisse besteht eine Querung als Bordsteinabsenkung und die Querung auf Höhe Feneberg-Markt-Olivenbauer liegt bereits innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs und ist weitgehend unproblematisch.

Im Jahr 2016 wurden u.a. die Fußgängerströme im Abschnitt zwischen den Einmündungen Zalingerstraße und Herkomerstraße festgehalten, wobei sich zeigte, dass kein Standortschwerpunkt zu erkennen war, sondern die Fußgänger innerhalb dieses Abschnitts überall die Straße überquerten, sobald der Verkehr dies zuließ. Auffällig war, dass von der Einmündung Herkomerstraße stadteinwärts keine Überquerungen mehr zu beobachten waren.

Viele Anfragen beziehen sich auf die Augsburger Straße mit zwei Bedarfsampeln sowie zwei Querungshilfen als Mittelinsel im Bereich Waldfriedhof und Kreisverkehr.

Auch die von-Freyberg-Straße wird immer wieder als Vergleich herangezogen, da auf Höhe Einmündung Hohenstaufenstraße (REWE Markt) ein Zebrastreifen als Fußgängerquerung eingerichtet ist und eine Mittelinsel auf Höhe Einmündung Herkomerstraße (Polizei) besteht.
Diese wird evtl. noch zum Jahresende durch eine vom Verkehrsausschuss 2018 beschlossene Fußgängerbedarfsampel ersetzt.

Unter diesen Gegebenheiten sind die Anfragen und Anträge zugunsten einer Fußgängerquerungsmöglichkeit in der Kemptener Straße nachvollziehbar und berechtigt, da ab der Morisse stadtauswärts auf rund 2 km Länge bis zum Ortsschild Nähe Kreisverkehr (Fa. Wirtensohn) nichts dergleichen besteht.

Insbesondere der Bereich an der Einmündung Birkstraße/Norma-Markt/Haus der Gebirgsjäger mit den Bushaltestellen und Realschule wird vermehrt als idealer Standort für eine Querungshilfe gesehen, zumal die bereits laufende Wohnbebauung an der Birkstraße bzw. zukünftige geplante Bebauung schräg gegenüber des früheren Kasernenhaupteinganges/Haus der Gebirgsjäger hier zukünftig noch mehr Frequentierung incl. Fußgängerquerungen erwarten lässt.

Darüber hinaus erscheint in der Kemptener Straße eine weitere, zweite Fußgängerquerungshilfe im Bereich des Bundesstützpunkts für sinnvoll, da bei Veranstaltungen im Bundesstützpunkt mit größerem Besucheraufkommen, wie z.B. den wöchentlichen Heimspielen des EV Füssen sehr viele Besucher die Kemptener Straße überqueren. Diese Gefahrenstelle sollte in jedem Fall so weit wie möglich minimiert werden, auch wenn die Erfassung der Fußgängerströme im Jahr 2016 zu dem Ergebnis kam, dass die Fußgänger die Kemptener Straße in diesem Bereich nahezu überall überquert haben.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, im Zuge der laufenden Planungen in der Kemptener Straße eine Fußgängerquerungshilfe als Bedarfsampel im Bereich an der Einmündung Birkstraße/Norma-Markt/Haus der Gebirgsjäger und eine zweite Fußgängerquerungshilfe als Bedarfsampel im Bereich am Bundesstützpunkt zwischen Herkomerstraße und Zalingerstraße vorzusehen.

Diskussionsverlauf

Polizeihauptmeister Stoll erklärt ebenfalls, das gerade an der Bushaltestelle Realschule eine Querungshilfe sehr wichtig ist. Hier queren in den Morgen und Mittagstunden viele Schüler die Straße die gerade in den Wintermorgenstunden schwer zu sehen sind.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, im Zuge der laufenden Planungen in der Kemptener Straße eine Fußgängerquerungshilfe als Bedarfsampel im Bereich an der Einmündung Birkstraße/Norma-Markt/Haus der Gebirgsjäger und eine zweite Fußgängerquerungshilfe als Bedarfsampel im Bereich am Bundesstützpunkt zwischen Herkomerstraße und Zalingerstraße vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.5. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung a) der Fl.Nr. 1654 Gmkg. Füssen zum Bestandteil der Ortsstraße Pilgerschrofenweg b) der Fl.Nr. 1650/4 Gmkg. Füssen zur Ortsstraße Untere Weidach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt

Mit der ersten Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost wird für die beiden Grundstücke Flur Nrn. 1648 und 1651/1 Gmkg. Füssen zusätzliches Baurecht geschaffen. Die nachstehende Fassung wurde als Satzung beschlossen und der Beschluss am 27.08.2020 bekannt gemacht. Die Änderung ist damit in Kraft getreten (siehe https://www.stadt-fuessen.de/3853.html).


Im Rahmen des Vollzuges, insbesondere zu rechtlichen Gewährleistung der Bebaubarkeit sind noch Widmungen erforderlich:



  1. Pilgerschrofenweg

Der Pilgerschrofenweg ist gemäß Eintragungsverfügung vom 16.09.1964 bis zum Lechuferweg gewidmet. Westlich des Lechuferweges befinden sich auf Füssener Gemarkung jedoch noch die Häuser mit den Hausnummern 11, 14 und 16, die ebenfalls dem Pilgerschrofenweg zugeordnet wurden, ohne dass bisher die dortigen Straßenstücke FlNrn. 1654 und 1650/4 gewidmet worden wären.


  1. Untere Weidach

Die Flur Nr. 1982/10 Gmkg. Schwangau steht im Eigentum der Stadt Füssen, liegt aber auf dem Gebiet der Gemeinde Schwangau und ist dort als Ortsstraße Untere Weidach gewidmet.
Die beiden Gebäude mit den Hausnummern 1 und 2 sind dieser Straße zugeordnet.

Lageplan (städtische Grundstücke gelb markiert)

Die Widmung der FlNr. 1650/4 Gmkg. Füssen als Bestandteil des Pilgerschrofenweges scheidet mangels ausreichendem räumlichem Zusammenhang mit dem Pilgerschrofenweg und dem baulichen Zusammenhang mit der Straße Untere Weidach aus.

Aus Sicht der Gemeinde Schwangau ist eine Umbenennung des Straßenstückes „Untere Weidach“ in „Pilgerschrofenweg“ nicht möglich, weil ein Pilgerschrofenweg in Schwangau bereits an anderer Stelle besteht.

Mit Vertretern der Gemeinde Schwangau, dem Kreisbrandrat und dem städtischen Feuerwehrkommandanten wurde daher folgende Lösung besprochen:

  1. Widmung der Flur Nr. 1654 Gmkg. Füssen zum Bestandteil des Pilgerschrofenweges
  2. Widmung der Flur Nr. 1650/4 Gmkg. Füssen als „Untere Weidach“ in Füssen

Vorteil: Dies stellt eine Lösung dar, die für die wenigsten Häuser eine Änderung des Straßennamens und der Nummerierung beinhaltet. Eine Änderung ist nur für das Haus Pilgerschrofenweg 11 in Untere Weidach 5 erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers wurde erteilt. Das aktuell beantragte Gebäude erhält die Hausnummer "Untere Weidach 3".

Seitens der Feuerwehr und der Gemeinde Schwangau wurde diese Lösung als im Rettungsfall sicher eingestuft.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt

  1. die Widmung der Flur Nr. 1654 Gmkg. Füssen zum Bestandteil der Ortsstraße Pilgerschrofenweg;
  2. die Widmung der Flur Nr. 1650/4 Gmkg. Füssen als Ortsstraße „Untere Weidach“ Füssen

Straßenbaulastträger ist in beiden Fällen aufgrund der Einstufung als Ortsstraße die Stadt Füssen.

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium bittet man um eine eindeutige Straßenbeschilderung. Des Weiteren soll geprüft werden ob der Begriff „untere Weidach“ grammatikalisch richtig sei.  Sollte der Begriff in „Unteres Weidach“  geändert werden können, wird Bürgermeister Eichstetter mit der Gemeinde Schwangau in Kontakt treten, da diese den Namen ändern müssten.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt

  1. die Widmung der Flur Nr. 1654 Gmkg. Füssen zum Bestandteil der Ortsstraße Pilgerschrofenweg;
  2. die Widmung der Flur Nr. 1650/4 Gmkg. Füssen als Ortsstraße „Untere Weidach“ Füssen

Straßenbaulastträger ist in beiden Fällen aufgrund der Einstufung als Ortsstraße die Stadt Füssen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.6. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt

Verkehrsangelegenheiten

Herr Schweinberg berichtet, dass die Auswertung der Verkehrserfassung in Heidelsbuch vom 06.-15.07.2020 durchgeführt wurde. Das Ergebnis incl. Kommentar des Zweckverbands Oberland liegt ist den Ausschussmitgliedern zugegangen.Die Beanstandungsquote von gerade 1 % erscheint keine weiteren verkehrlichen Maßnahmen zu erfordern, so dass die in der Sitzung vom 09. Juni 2020 beschlossenen und umgesetzten verkehrsrechtlichen Anordnungen für ausreichend erachtet werden.

Gem. Mitteilung der Autobahndirektion Südbayern wird der Grenztunnnel von Mi., 30.09. bis Fr., 02.10.2020 für diese beiden Nächte von 18-6 h aufgrund von Reinigungs- und Wartungsarbeiten für den Verkehr gesperrt.

Bürgermeister Eichstetter berichtet von der Abstimmung die bis zum 30. November 2020 stattfindet. Es können Radfahrer-/innen in ganz Deutschland die Radverkehrsbedingungen in ihren Städten und Gemeinden bewerten. Der ADFC-Bundesverband führt mit Förderung des Bundesverkehrsministeriums sowie der Unterstützung des Deutschen Städtetages (DST) sowie Dt. Städte- und Gemeindebundes (DStGB) diese Umfrage durch und hofft, die beim letzten ADFC-Fahrradklimatest 2018 teilnehmenden 170.000 Menschen steigern zu können. Damals konnten 683 Städte in die Bewertung aufgenommen werden. Der aktuelle Zwischenstand der Teilnehmerzahlen kann jederzeit abgerufen werden und man kann sich informieren wo die eigene Stadt steht. Unter der Überschrift Website “https://fahrradklima-test.adfc.de/info-service“ steht ein online-Fragebogen zur Verfügung, der die Standortbestimmung zur Fahrradfreundlichkeit von Städten und Gemeinden ermöglicht.

Bekanntgaben aus dem Bauamt:

  1. Tektur zum geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten Kemptener Straße 6; Planung wurde geändert (Walmdach gemäß Beschluss)

  1. Straßenbeleuchtung Bushaltestelle Wiedmar: Beauftragung und Umsetzung nach Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt / Straßenbau ist vorgesehen

Beschlussvorschlag

(Kenntnisnahme)

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 2
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2.1. Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Behandlung der Stellungnahme aus der Beteiligung und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 05.05.2020 und Termin zum 15.06.2020 beteiligt.
Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.


1. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

A) Stellungnahmen ohne Einwände:

• Landratsamt OAL, Kommunale Abfallwirtschaft SG 32, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 15.05.2020
• Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 08.05.2020
• Landratsamt OAL, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 07.05.2020
• Kreisheimatpfleger, Bodendenkmalpflege, Lamerdingen, mit E-Mail vom 15.06.2020
• Kreisheimatpfleger, Baudenkmal, Lengenwang, mit Schreiben vom 04.06.2020
• Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 10.06.2020
• Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 29.05.2020
• Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 11.05.2020
• Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 29.06.2020


B) Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen:

1.1 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 11.05.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)

„Altlasten:
Die vorliegende Einbeziehungssatzung Eschach Südost wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

1.2 Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2020356, PN, mit Schreiben vom 11.05.2020

Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de / Fax: +49 391 580213737 / Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur- im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des G bietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen Ober den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.“

1.3 Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 06.05.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)

„Die Elektrizitätsversorgung der Einbeziehungssatzung "Eschach Südost" der Stadt Füssen ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV- und 1 kV Leitungen), sowie der 20 kV – Trafostation "Eschach", welche sich innerhalb des überplanten Bereiches befindet.“

1.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten , Kaufbeuren , mit Schreiben vom 12.05.020/F2-4612-10-3/ L2.2-4612-20-211

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)

„Bereich Forsten:
Von der Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist kein Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern betroffen (Art. 2 BayWaldG). Die in den Grünflächen zu pflanzenden Bäume werden aber in Samen- und Pollenaustausch mit den benachbarten Wäldern stehen. Um sicherzustellen, dass nur standortgemäße und an das Klima angepasste Pflanzenherkünfte verwendet werden, bitten wir Sie, bei Ziffer 4.5 der Satzung folgenden Satz einzufügen:
„* = Bei der Pflanzenauswahl ist das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zu beachten.“
und in den Pflanzlisten 1 und 2 bei folgenden Baumarten ein "*" zu ergänzen:
• Betula pendula   Birke*
• Prunus avium     Vogelkirsche*
• Alnus incana      Grau-Erle*

Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.“

redaktionelle Würdigung :
Der Hinweis zu Altlasten wird bei § 6 „Hinweise und Empfehlungen“ ausgetauscht. Die Äußerung der EWR wird in der Begründung unter Erschließung ergänzt. Die Ergänzungen des AELF werden in die Satzung bei § 5.4- übernommen.

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

C) Stellungnahmen mit Hinweisen planungsrechtlicher Relevanz:

1.5 Landratsamt Ostallgäu, Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 15.06.2020

Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Für das in der gegenständlichen Einbeziehungssatzung festgesetzte Baufenster kann aus dem bestehenden westlichen Bebauungszusammenhang, FI.-Nr. 53 und 53/2, der südlich anschließenden Außenbereichsfläche sowie der nordöstlichen Erschließungsstraße keine Prägung abgeleitet werden. Allenfalls könnte, wie in den Schreiben vom 09.04.20 und 11.05.20 mitgeteilt, für den nördlichen Bereich der FI.-Nr. 53/3, im Bereich des bestehenden Stadels, von einer Prägung durch den vorhandenen Bebauungszusammenhang und der nordöstlichen Erschließungsstraße ausgegangen werden. Somit erfüllt die Satzung die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB, wonach die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen, nicht. Das Landratsamt Ostallgäu beabsichtigt aufgrund der zuvor genannten Gründe sowohl den Aufstellungsbeschluss als auch weitere Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung wegen ihrer Rechtswidrigkeit förmlich zu beanstanden und deren Aufhebung, unter Androhung der Ersatzvornahme nach Art. 112 und 113 der Bayerischen Gemeindeordnung, anzuordnen. Wir raten dem Stadtrat die Planung entsprechend den oben aufgeführten Rahmenbedingungen überarbeiten zu lassen. Hierbei sind auch die Belange des Denkmalschutzes gemäß der erfolgten Vorabstimmung planerisch zu berücksichtigen.“
Rechtsgrundlagen § 34 Abs. 4 BauGB

1.6 Landratsamt Ostallgäu, Staatliches Bauamt, Marktoberdorf , mit Schreiben vom 09.04.2020/Gz.: 40 – 6024.01-388/20  an den Bauherren

Stellungnahme:
Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Eschach Fl.Nr. 53/3 „mit Schriftsatz vom 19.02.2020, bei der Stadt Füssen eingegangen am 19.02.2020 und beim Landratsamt Ostallgäu eingegangen am 07.04.2020 haben Sie die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Ein- familienhauses mit Garage auf dem Grundstück FI.-Nr. 53/3 der Gemarkung Eschach beantragt. Diesbezüglich können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt Füssen und damit im unbeplanten Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Baugrundstückes beurteilt sich demnach nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Es wird zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben unterschieden. Da der Neubau eines Wohnhauses mit Garage kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, beurteilt sich das beantragte Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können nach dieser Vorschrift im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Durch die geplante Bebauung sind Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB betroffen. Das geplante Bauvorhaben befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Baudenkmälern Eschach 26 und 27. Aus denkmalfachlicher Sicht muss das Umfeld des angrenzenden Baudenkmals Eschach 27 von Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden. Das Bauvorhaben ist demnach deutlich nach Norden zu verschieben (siehe angehängte Skizze). Die für das geplante Bauvorhaben erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis wäre demnach zu versagen, da das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden Baudenkmals führt (Art. 6 BayDSchG). Das Gebäude soll südlich abgesetzt von der bestehenden Bebauung errichtet werden und überschreitet die vorhandene Hangkante deutlich. Das Bauvorhaben beeinträchtigt daher die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
Die Errichtung des Einfamilienhauses auf dem gegenständlichen Grundstück lässt außerdem auch die Entstehung einer Splittersiedlung (Vorgang der Zersiedelung) entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Darüber hinaus ist laut Stellungnahme der Stadt Füssen die Erschließung (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) nicht gesichert. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass der eingereichte Antrag auf Vorbescheid aus den oben dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Soweit der oben genannte Antrag auf Vorbescheid durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden sollte, wird für die Einstellung des Verfahrens eine wesentlich ermäßigte Gebühr in Aussicht gestellt. Sollten Sie jedoch den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids wünschen, erhalten Sie hiermit im Rahmen einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die Möglichkeit, sich bis spätestens 12.05.2020 schriftlich zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Vorbescheid zu äußern.
Einbeziehungssatzung:
Es wurde nach Aktenlage bisher lediglich ein Aufstellungsbeschluss für eine Einbeziehungssatzung durch den Stadtrat der Stadt Füssen am 27.06.2017. gefasst. Einzelne Außenbereichsflächen können gemäß § 34 Abs.4 Nr. 3 BauGB in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Für den nun beantragten und nach Süden abgesetzten Standort liegt keine Prägung mehr vor. Eine Einbeziehungssatzung für den geplanten Standort ist demnach unzulässig. Im Rahmen Ihres ersten Antrages auf Vorbescheid wurde außerdem eine Ortseinsicht durch die Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt. Diese Ortseinsicht ergab, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Baudenkmälern Eschach 26 und Eschach 27 das Gebäude nach Norden verschoben werden muss. Eine entsprechende Skizze erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich unter der oben angegebenen Telefonnummer zur Verfügung. Die Stadt Füssen erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme.


Schreiben vom 11.05.2020/Gz:.40- 6024.01-388/20,
an GSK Stockmann Rechtsanwälte, München, RA Würfel
„mit Schreiben vom 09.04.2020 wurde [der Bauherr] zur geplanten Ablehnung des Antrags auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 53/3 der Gemarkung Eschach angehört. Mit Schreiben vom 08.05.2020 teilten Sie gegenüber dem Landratsamt Ostallgäu mit, dass [der Bauherr] Sie mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Sie beantragten das Verfahren vorerst ruhen zu lassen. Als Begründung wurde eine mögliche Einbeziehungssatzung der Stadt Füssen angeführt. Nach Aktenlage hat der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Füssen in öffentlicher Sitzung am 28.04.2020 die Billigung des Entwurfs für eine Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 28.04.2020 beschlossen und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Wie bereits mit Schreiben vom 09.04.2020 gegenüber Ihrem Mandanten und der Stadt Füssen mitgeteilt wurde, ist eine Einbeziehungssatzung für den beantragen Standort unzulässig: Einzelne Außenbereichsflächen können gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Für den nun beantragten und nach Süden abgesetzten Standort liegt keine Prägung vor. Für den Fall, dass die Stadt Füssen eine Einbeziehungssatzung für den geplanten Standort erlassen würde, müsste diese vom Landratsamt Ostallgäu rechtsaufsichtlich beanstandet werden. Ein Ruhen des Verfahrens ist daher nicht zielführend. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt weiterhin zu dem Ergebnis, dass der eingereichte Antrag auf Vorbescheid nicht genehmigungsfähig ist. Soweit der Antrag auf Vorbescheid durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden sollte, wird für die Einstellung des Verfahrens eine wesentlich ermäßigte Gebühr in Aussicht gestellt. Sollten Sie jedoch den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids wünschen, erhalten Sie hiermit im Rahmen einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) die Möglichkeit, sich bis spätestens 29.05.2020 schriftlich zu der beabsichtigten Ablehnung
des Antrages auf Vorbescheid zu äußern. Die Stadt Füssen sowie das Büro abtplan erhalten jeweils einen
Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnis. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

Schreiben vom 02.06.2020/Gz:.40- 6024.01-388/20, an den Bauherren
„der Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage wurde von Ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt Herrn Dr. Würfel mit Schreiben vom 27.05.2020 zurückgenommen. [...(Kostenerhebung)]

Abwägung 1.5 und 1.6:
Das überplante Fl.St. 53/3 ist 2.046 m² groß und entspricht der Größe benachbarter Grundstücke (vgl. z.B.
Fl.St. 51). Es hat damit kein solches städtebauliches Gewicht, dass seine Bebauung das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 1 Abs.3 BauGB auslösen würde (vgl. VGH München, Urt. v. 8.6.2010 – 15 N 08.3172). Unstreitig liegt auch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 Abs.1 BauGB als erforderlicher Bestand vor, an den die vorliegende Satzung anknüpft. Die Satzung erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB, wonach die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Von einer solchen Prägung ist auch angesichts der angedachten Positionierung des Baufensters auszugehen. Das Landratsamt geht ebenfalls von einer prägenden Wirkung der Umgebungsbebauung im nördlichen Bereich des zu überplanenden Fl.St. 53/3 aus, unterstellt dabei aber den Wegfall des dort situierten Stadels, das zu erhalten ist. Die durch das Landratsamt vorgeschlagene Situierung des Baukörpers ist zudem aus denkmalfachlichen Erwägungen weniger vorzugswürdig als die nun gewählte Variante. Die erforderliche prägende Wirkung erstreckt sich auch auf den hinteren Bereich des Fl.St. 53/3, der durch den Baukörper überplant wird. Im Westen grenzt das zu überplanende Fl.St. 53/3 an das bebaute Fl.St. 53. Durch die benachbarte, westlich gelegene Innenbereichsbebauung entlang der Eschacher Straße (Hausnummer 25 und 27) geht eine direkte Prägung auf das Grundstück aus, die auch den vorgesehenen Bauraum erfasst. Auch die Bebauung auf der nördlichen Seite der Eschacher Straße wird hierfür noch als maßstabsbildend und prägend angesehen. Auch Flächen, die nur an einer Seite an vorhandene Bebauung angrenzen,
und Flächen jenseits der anderen Straßenseite sind einbeziehungsfähig (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.03.2019 – 15 N 17.1194, 15 N 17.1195). Die Reichweite der von dort ausgehenden Prägung bestimmt den Umfang der einbeziehungsfähigen, nun überplanten Fläche (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.03.2019 – 1 NE 19.85). Die Eschacher Straße begrenzt den Siedlungsbereich im Osten und führt äußerlich wahrnehmbar zu dem Eindruck, dass das gesamte Fl.St. 53/3 noch zu der vorhandenen Siedlungsstruktur gehört. Dies dürfte auch die Grundlage für die Einbeziehung des Grundstücks bei Aufstellung des Flächennutzungsplans gewesen sein. Die vorgesehene Bebauung nimmt auch die im angrenzenden Siedlungsbereich vorhandene Struktur auf. Betrachtet man die baulichen Strukturen der Ortslage Eschach, so stellt man südlich der Eschacher Straße fest, dass die Hauptgebäude teils stark von der Eschließungsstraße zurückversetzt (25-40 m) liegen. Zwischen den benachbarten Gebäuden sind die Abstände bei regulär ca. 20-40 m. Dieses Ortsbild wird durch die geplante Bebauung fortgeführt: Die Baugrenze hat einen Abstand von ca. 16 m von der Hausfront des denkmalgeschützten Bauernhofes (Hausnummer 27). Die Hausfronten von Hausnummer 29 und 31 sind 16,8 m voneinander entfernt, das nächste Gebäude folgt erst binnen ca. 30 m. Selbst im nördlichen Teil, wo die Hauptgebäude enger zusammenstehen, sind ca. 15 m übliche Abstände. Die unmittelbare wie auch die indirekte Prägung durch die bestehende Bebauung der Ortslage wurden in der Planung beachtet.
Zur Sicherung der Erschließung wurde ein Erschließungsvertrag mit dem Bauherrn geschlossen. Die für die Versorgung erforderlichen Flächen wurden zudem in den Geltungsbereich einbezogen und dargestellt. Da in der Ortslage Eschach Nutzungen von landwirtschaftlichen Hofstellen sowie Ein- und Mehrfamilienhäuser vorhanden sind und auch gewerbliche Wohnangebote für wechselnde Personenkreise vorliegen ist hier von einer für ein Dorfgebiet typischen Nutzungsart auszugehen. Auf die Duldung der mit der Landwirtschaft verbundenen Immissionen ist hingewiesen worden. Der Bau eines Wohnhauses mit Doppelgarage widerspricht nicht der festgestellten Nutzung im Ortsteil.
Wie bereits in der Begründung dargelegt wurden die Baudenkmäler ebenfalls beachtet. Die Kapelle St. Leonhard liegt 50 m westlich des geplanten Baufensters und wird in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt. Das benachbarte Bauernhaus mit Schaugiebel liegt zwar näher, kann aber seine Umgebungswirkung nicht in die freie Landschaft entfalten, da eine umfangreiche Feldgehölzhecke (Biotop) den Einblick auf diese verhindert. Die Wahrnehmung des Gebäudes kann daher, ebenso wie die der Kapelle, von der Allgemeinheit regulär lediglich von der Eschacher Straße aus, nach dem Durchfahren einer Kurve und von Norden her, am bestehenden Stadel vorbei, stattfinden. Grundsätzlich hält das Landratsamt eine Situierung des Gebäudes im nördlichen Teil für möglich, jedoch sieht die Gemeinde die nördlichen Einblicksmöglichkeiten auf die Bestehenden Baudenkmale als bedeutsamer an, weshalb das Baufenster auch an der gegenständlichen Postion liegt. Die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist hier somit gegeben. Die Begründung wird zu den Ausführungen ergänzt.
Abstimmungsergebnis:

1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, mit Schreiben vom 08.06.2020/P-2020-2629-1 S2

Stellungnahme:

„Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Unmittelbar angrenzend an das Verfahrensgebiet befinden sich folgende Baudenkmäler:
• D-7-77-129-198 (Eschach 26): „Kath. Ortskapelle, Satteldachbau mit Rundbogenöffnungen und halbrundem Chorabschluss, 1755 über älterem Kern erbaut; mit Ausstattung.“
D-7-77-129-199 (Eschach 27): Wohnteil eines Bauernhauses, zweigeschossiger verputzter Ständerbau mit Flachsatteldach und profilierten Bügen, im Kern I. Hälfte 18. Jh.“.

In dieser Angelegenheit fand im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid bereits im September 2017 eine Ortseinsicht des Landratsamtes Ostallgäu und des Landesamtes für Denkmalpflege statt. Hierbei wurde festgestellt, dass das Gebäude mit seinem nach Osten orientierten Schaugiebel den südöstlichen Ortsrand markiert und in die Landschaft hinein wirkt.
Es wurde daher gefordert, dass die Sicht auf die beiden Baudenkmäler auch weiterhin frei zu halten ist und eine Bebauung auf der Flurnummer 53/3 allenfalls im nördlichen Bereich des bestehenden Stadels vorstellbar ist. Diese fachliche Stellungnahme hat weiterhin vollumfänglich Bestand. Auch wenn die Ansicht der Baudenkmäler durch vorhandene Bäume stellenweise eingeschränkt ist, kann mit einer weiteren und durch die geplante Bebauung dauerhaft verfestigten Beeinträchtigung kein Einverständnis bestehen.
Für ein konkretes Bauvorhaben in der im Bebauungsplan vorgesehenen Form kann aus Sicht der Baudenkmalpflege daher auch weiterhin keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Das Landesamt für Denkmalpflege weist ausdrücklich darauf hin, dass konkrete Bauvorhaben, die sich auf die Substanz und Erscheinung eines Baudenkmals auswirken können, bereits frühzeitig mit den Denkmalbehörden abzustimmen sind und überdies einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind durch den bestehenden Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG ausreichend berücksichtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“

Abwägung:
Die denkmalfachlichen Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Wie aus den Luftbildern erkenntlich befinden sich ein Lagerschuppen sowie mehrere Gehölze in den Sichtflächenbereichen, zwischen den Baudenkmälern, und beim Stadel. Die Ausschlussflächen lassen lediglich 20 % des Grundstücks als Fläche übrig, wo eine Bebauung stattfinden könnte (ca. 425 m²). Auf dieser steht der Stadel (ca. 73 m²), der auch weiterhin benötigt wird. Der vorliegende Planzeichnungsentwurf ermöglicht demgegenüber eine Bebauung, die einen respektvollen Abstand vom Baudenkmal einhält, ohne die prägende Umgebung des umbauten Ortsteils zu verlassen. Die Einsicht auf die Kapelle St. Leonhard bleibt auf diese Weise sogar gänzlich unbeeinflusst. Bereits heute ist die Kapelle nur von der Eschacher Straße kommend und erst nach einer Straßenbiegung wahrnehmbar. Es wird anerkannt, dass es sich bei dem mit Schaugiebel ausgestatteten Bauernhaus um ein baugeschichtlich wichtiges Element und prägendes Gebäude für den Ort handelt. Dem wird entgegengehalten, dass die neu ermöglichte Bebauung sich in der Höhenentwicklung und der Gebäudegestaltung diesem unterordnet und eine harmonische Einfügung in Orts- und Landschaftsbild weiterhin gesichert bleibt. Die Anwesenheit dieses Baudenkmales mit Schaugiebel allein kann die Bebauung des Hinterliegerbereiches nicht vollständig negieren. Eine Einschränkung der Bebauung in der dargestellten Weise erscheint daher unverhältnismäßig und nicht erforderlich, um den Belangen des Denkmalschutzes zu genügen. Mit dem Versatz des Baufensters nach Süden ist die Erlebbarkeit des benachbarten Gebäudes nach Norden hin sichergestellt. Im geplanten Baufenster wird ein Gebäude ermöglicht, dass sowohl dem Denkmal als auch dem Ortsbild angemessen zu gestalten ist. Mit der ordnungsgemäßen Behandlung der denkmalrechtlichen Belange in der Abwägung wird bereits auf Ebene des Planungsrechts eine verbindliche
Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Denkmalschutz hergestellt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 2 B 26.10 –, Rn. 25, juris; EZBK/Söfker/Runkel, 137. EL Februar 2020, BauGB § 1 Rn. 133ff.). Sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Abwägung fehlerfrei behandelt worden, kann die Bebaubarkeit von Grundstücken im Plangebiet aus landesdenkmalrechtlichen Gründen nicht in Frage gestellt werden, außer es wird eine entsprechende Entschädigung gewährt (Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil H. Denkmalschutz im Planungs- und Baurecht II. Denkmal im Bauplanungsrecht Rn. 88 mwN).

Abstimmungsergebnis:

1.8 Freiwillige Feuerwehr, Füssen, mit Schreiben vom 06.05.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)

„- Es sollte überprüft werden, ob nach BayBO Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Anwendung findet.
- Der Löschwasserbedarf für eine Bebauung sollte überprüft werden. Bei evtl. zu geringem vorhandenen Löschwasser muss die Beschaffung der fehlenden Menge mit in die Planung aufgenommen werden.“


1.9 Stadtwerke Füssen, mit E-Mail vom 15.6.2020

Stellungnahme:
(Einwendungen)

„Löschwasserversorgung nach DVGW W 405 mit 48m3/2h und einer Ruhedrucklinie 2,8 bar zum nächstgelegenen technischen UFH bedingt nach den Gesichtspunkten der W 1001-Normalbetrieb, gesichert! Hier sollte die Stadt Füssen durch ein unabhängiges Brandschutzgutachten in diesem Gebiet, fachlich Rechtssicherheit erlangen, ob dieses auskömmlich ist!“

Abwägung zu 1.8 und 1.9:
Die angemerkten Punkte sind Bestandteil der Prüfung im Baueingabeverfahren und nicht Bestandteil der gegenständlichen Einbeziehungssatzung. Der Regelungsgehalt der Satzung ist diesbezüglich ausreichend, um die notwendigen nachgelagerten Rahmenbedingungen erfüllen zu können.

Abstimmungsergebnis:


2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 14.05.2020 bis 15.06.2020.
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe o. a. Einzelbeschlüsse

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den geänderten Entwurf der Einbeziehungssatzung Eschach Südost zur erneuten Auslegung. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB kann nun durchgeführt werden. Zuvor sind die oben beschlo ssenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung, Satzung und Begründung einzuarbeiten.

Diskussionsverlauf

Herr Angeringer erläutert zu dem, dass aus dem letzten Gespräch mit dem Landratsamt Ostallgäu keine Befürwortung zu dem Beschluss zu erwarten sei. Er mache lediglich darauf aufmerksam, alles weiter werde durch das Landratsamt entschieden.

Beschluss

  1. Abwägung siehe o. a. Einzelbeschlüsse

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den geänderten Entwurf der Einbeziehungssatzung Eschach Südost zur erneuten Auslegung. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB kann nun durchgeführt werden. Zuvor sind die oben beschlo ssenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung, Satzung und Begründung einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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2.2. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 14 - Uferstraße Süd; Erste Änderung (Kiosk beim Bootsverleih); Beschluss zur Aufstellung und Billigung des Entwurfes, sowie zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss in öffentlicher Sitzung am 29.01.2019 den Bebauungs-plan Hopfen am See Nr. 14 - Uferstraße Süd in der Fassung vom 29.01.2019 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 13.02.2019 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung in Kraft.

Zur Weiterführung des Bootsverleihs auf einer wirtschaftlichen Grundlage ist die Kombination mit einem Kioskbetrieb erforderlich. Nach Abstimmung mit dem Landratsamt Ostallgäu ist für den Kioskbetrieb eine Baugenehmigung notwendig; diese kann jedoch ohne entsprechende Fest-setzung im Bebauungsplan nicht erteilt werden.

Notwendig ist die Änderung in der Planzeichnung durch Eintragung des Begriffes „Kiosk“ beim Bootsverleih (zur besseren Kenntlichmachung in rot eingetragen und eingekreist):





In der Satzung erfolgt diese Änderung unter A.2.1 nach „Hütten der verschiedenen Vereine,“ als Ergänzung um „Bootsverleih mit Kiosk“ (kursiv: bisherige Fassung):

„2. Bauliche und sonstige Anlagen

2.1 Innerhalb der im Plangebiet dargestellten privaten und öffentlichen Grünflächen sind nur die im Bebauungsplan kenntlich gemachten kleineren Gebäude (Nebenanlagen), wie in roter Farbe dargestellt, zulässig sowie die sonstigen Anlagen und Einrichtungen zur touristischen Nutzung wie Musikpavillon, Hütten der verschiedenen Vereine, Bootsverleih mit Kiosk, Spielgeräte, Freischachspiel, Bolzplatz, Allwetterplatz und Kneippkur-Tret-Anlagen, siehe Planeinschriebe in der Bebauungsplanzeichnung.

2.2 Das Strandbadgebäude, die Gaststätte/Fischerhütte, die Bootsgaragen, der Fahrradverleih und das Anlagenwärterhäuschen der Freizeitanlagen sind mit einer Baugrenze umgrenzt. Bei der Fischerhütte ist zudem eine Fläche mittels der Linie gemäß 15.3 PlanZV für Nebenanlagen beschrieben.

2.3 Steganlagen […]“


Die gleichartige Ergänzung in der Begründung erfolgt unter Punkt 5 auf Seite 9.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer ersten Änderung des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 14. Ziel ist die Sicherung und Erweiterung der Nutzung des Bootsverleihs um einen Kiosk.

Der vorgelegte Entwurf der Änderung wird gebilligt. Die Verwaltung und das Büro abtplan werden beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Simon Hartung nimmt nicht an der Abstimmung teil da er als Pächter des Bootsverleihs persönlich betroffen ist.

Diskussionsverlauf

Martin Dopfer regt an über eine mögliche Begrenzung (Größe und Außenbestuhlung) nachzudenken . Herr Angeringer erklärt das dies möglicherweise durch einen Pachtvertrag zwischen der Stadt Füssen und dem Bootsverleiher geregelt werden könne.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer ersten Änderung des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 14. Ziel ist die Sicherung und Erweiterung der Nutzung des Bootsverleihs um einen Kiosk.

Der vorgelegte Entwurf der Änderung wird gebilligt. Die Verwaltung und das Büro abtplan werden beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Simon Hartung nimmt nicht an der Abstimmung teil da er als Pächter des Bootsverleihs persönlich betroffen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Hartung nimmt an der Abstimmung nicht teil

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2.3. Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost; Verlängerung der Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebs im Gewerbegebiet 3 vor. Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 26.09.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans N 10 - Moosangerweg Ost, 6. Änderung zur kleinräumigen Anpassung der räumlichen Abgrenzung zwischen den Gewerbegebietsbereichen GE 1 und GE 3 und den Ausschluss von Beherbergungsbetrieben. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 18.09.2018 neu gefasst. Das Klageverfahren zur Durchsetzung des Beherbergungsbetriebes war bisher nicht erfolgreich.

Der Stadtrat beschloss am 18.09.2018 eine Veränderungssperre als Satzung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost gemäß § 14 BauGB. Die amtliche Bekanntmachung der Satzung der Veränderungssperre erfolgte am 26.09.2018. Die Satzung trat mit der Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre würde mit Ablauf des 25.10.2020 außer Kraft treten.

Die Verlängerung der Veränderungssperre wird vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nach § 16 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt sie in Kraft. Sie gilt für ein Jahr gemäß § 17 Abs.1 Satz 3 BauGB. Die Frist beginnt am Tag mit der ortsüblichen Bekanntmachung.

Aktuell erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen aus dem vor kurzem abgeschlossenen Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes. Nach vorliegendem Stand ist damit zu rechnen, dass die Behandlung der Ergebnisse im Gremium in der kommenden Sitzung am 13.10.2020 erfolgt und dort voraussichtlich der Satzungsbeschluss zu der Bebauungsplanänderung gefasst werden kann. Bei Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor dem 25.10.2020 erübrigt sich die Verlängerung der Veränderungssperre. Die Verlängerung wäre nur nötig, soweit sich die Abwägung oder der Satzungsbeschluss doch noch verzögern sollte. Dies kann in der Sitzung am 13.10.2020 entschieden werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Entscheidung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost zunächst zurückzustellen und Weiteres in der Sitzung am 13.10.2020 zu entscheiden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Entscheidung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost zunächst zurückzustellen und Weiteres in der Sitzung am 13.10.2020 zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert die Ausschussmitglieder über die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge.

Unter Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wurden an die Genehmigungsbehörde folgende Bauanträge weitergeleitet:

1. Einbau einer Gaube in eine Doppelhaushälfte, Aggensteinweg 18a, Fl.Nr. 144/40, Gemarkung
    Hopfen am See
2. Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, untere Weidach, Fl.Nr. 1651/1, Gemarkung
    Füssen
3. Tektur Nutzungsänderung 1. Obergeschoss Praxisräume zur Gemeindekirche und
    Erwachsenenschule, Hopfener Straße 2-4, Fl.Nr. 1553, Gemarkung Füssen
4. Tektur Neubau eines EFH mit Garage, von-Freyberg-Straße 38, Fl.Nr. 824/7, Gemarkung
    Füssen
5. Nutzungsänderung bestehende Wohnung EG in Ferienwohnung, Rotmoosweg 10, Fl.Nr. 128/1,
    Gemarkung Hopfen am See
6. Ausbau Dachgeschoss zur 3. Wohneinheit, Anbau Balkon, Dierlingstraße 5, Fl.Nr. 1360/2,
    Gemarkung Füssen
7. Nutzungsänderung einer Wohnung als Ferienwohnung, Panoramaweg 2, Fl.Nr. 168/27,
    Gemarkung Hopfen am See
8. Dachaufstockung, Ahornstraße 13, Fl.Nr. 190/8, Gemarkung Weißensee
9. Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu zwei Ferienwohnungen, Frühlingstraße 1, Fl.Nr.
    771/4, Gemarkung Füssen
10. Umbau Wohnhaus: Ausbau DG, Anbau Wintergarten, Dachsanierung, Schlagsteinweg 16,
      Fl.Nr. 1661/14, Gemarkung Füssen

Weiter wurde ein Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt:

1. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, nähe Ernestine-Deml-Straße, Fl.Nr. 1627/4,
    Gemarkung Füssen

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur
Kenntnis.

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3.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Abbruch best. Wohngebäude mit Garagen und Neubau Wohnhaus mit Tiefgarage, Oberried 7, Fl.Nr. 17/2, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Armin Angeringer erläutert anhand der eingereichten Pläne die Drehung des Gebäudes. Zur Zahl der Wohnungen regelt die Außenbereichssatzung Folgendes:

Pro Wohngebäude sind jedoch max. zwei Wohnungen zulässig. Die fremdenverkehrliche Nutzung wird auf zusätzlich max. zwei Ferienwohnungen beschränkt wobei sichergestellt sein muss, dass eine Vermietung auf Dauer an einen wechselnden Personenkreis erfolgt.

Eine Angabe liegt im Antrag bislang nicht vor. Die nachgewiesene Zahl der Stellplätze ist ausreichend für zwei dauergenutzte Wohnungen und zusätzlich zwei Ferienwohnungen.
Die Anzahl wäre auch ausreichend für drei dauergenutzte Wohnungen (ohne zusätzliche Ferienwohnungen): Drei dauergenutzte Wohnungen sind aber nach der Außenbereichssatzung nicht möglich.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:

  • Überschreitung der Baugrenze: Befreiung ist möglich
  • Zur Zahl der Wohneinheiten ist keine Befreiung möglich

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem geplanten Neubau einschließlich zu der Befreiung von der Baugrenze zu erteilen. Auf die notwendige Einhaltung der festgesetzten Wohnungsanzahl wird hingewiesen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem geplanten Neubau einschließlich zu der Befreiung von der Baugrenze zu erteilen. Auf die notwendige Einhaltung der festgesetzten Wohnungsanzahl wird hingewiesen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.2.2. Neubau Autohaus mit Werkstatt, Seilerstraße, Fl.Nr. 1722, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Auf dem freien Grundstück FlNr. 1722 soll ein Autohaus neu errichtet werden. Der Inhaber führt bisher seinen Betrieb in der Hopfener Straße in dem durch nicht weiter erhaltenswerte Gebäude geprägten Bereich, wo eine Neuplanung zur Umsiedlung des Edeka-Marktes begonnen wurde. Bei dem neuen Standort handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Ein Autohaus fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein, die hier eine Prägung als Gewerbegebiet aufweist.

In einem Vorgespräch am 01.09.2020 wurde geklärt, dass sich der Neubau auch nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügt, soweit keine vollständige Überbauung erfolgt, sondern ein nicht versiegelter Grundstücksanteil von mindestens 10 % eingehalten wird.

Am 04.09.2020 wurde eine dahingehend geänderte Planung eingereicht.

Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung ist insoweit möglich und sachlich vertretbar als sowohl eine Zufahrt von der Kemptener Straße als auch eine Ausfahrt auf die Seilerstraße geschaffen wird.

Aus Sicht des Bauherrn bzw. seines Planers muss der Antrag bei Befürwortung nicht an das Landratsamt weitergeleitet werden, sondern es genügt die Beurteilung durch die Stadt Füssen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:

  • Es wurden keine Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit gesehen.
  • Die evtl. Einrichtung einer Betriebsleiterwohnung ist grundsätzlich möglich, soweit sie sich nicht in einem separaten Gebäude befindet. Die Wohnfläche muss gegenüber der betrieblichen Nutzfläche untergeordnet sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Dies umfasst die Abweichung von der Stellplatzsatzung, mit der eine Zufahrt von der Kemptener Straße als auch eine Zu-/Ausfahrt auf die Seilerstraße geschaffen wird. Eine Betriebsleiterwohnung ist wie im Sachverhalt dargestellt grundsätzlich möglich.

Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Dies umfasst die Abweichung von der Stellplatzsatzung, mit der eine Zufahrt von der Kemptener Straße als auch eine Zu-/Ausfahrt auf die Seilerstraße geschaffen wird. Eine Betriebsleiterwohnung ist wie im Sachverhalt dargestellt grundsätzlich möglich.

Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3
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3.3.1. Tektur: Außenwanddämmung, Drehergasse 11, Fl.Nr. 206, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

In der Beratung am 14.07.2020 wurden Zweifel hinsichtlich der Anbringung der Außenwanddämmung geäußert. Das kommunale Einvernehmen beschränkte sich zunächst auf die Veränderungen im Innern des Gebäudes. Die Einholung einer Stellungnahme des Landesamt für Denkmalpflege (im folgenden Lfd) wurde beschlossen. Dies wurde gegenüber dem Landratsamt erbeten, nachdem der Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde die Abstimmung mit dem LfD koordiniert. Die Stellungnahme liegt aktuell noch nicht vor.

Seitens des Bauherrn wurde zwischenzeitlich eine ergänzende technische Beurteilung des planenden Architekten, sowie eine bauphysikalische Stellungnahme von Frau Dipl.-Ing. (TU) Dautzenberg vorgelegt. Nach diesen Ergebnissen ist die Außenwanddämmung technisch geboten.

Wie bereits in der letzten Sitzung dargelegt liegen hinsichtlich des Aufbaus weitere verwaltungsinterne Stellungnahmen von der örtlichen Verkehrsbehörde, dem Fachbereich Tiefbau, der Finanzverwaltung, sowie der Feuerwehr vor. Nach diesen kann der Dämmung ebenfalls zugestimmt werden. Eine Eintragung im Grundbuch ist lt. Finanzverwaltung im Hinblick auf die geringe Fläche nicht geboten. Für die Überbauung wird eine einfache vertragliche Regelung mit Bemessung der wirtschaftlichen Erstattung genügen.

Am 10.09.2020 ist die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Vorabstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und auf Basis der nunmehr dort vorliegenden Befunduntersuchung von Herrn Hörmann von August 2020 mit folgenden Ergebnissen eingegangen:

  • Augenscheinlich liegt kein Neubau, sondern ein historisch überliefertes Gebäude vor.
  • Aufgrund der Befunduntersuchung ist grundsätzlich kein WDVS möglich.
  • Aufgrund des, laut Befunduntersuchung nachgewiesenen, vorhandenen älteren Gebäudebestands ist eine Erläuterung für den Bedarf einer Fassadendämmung unter Berücksichtigung der denkmalfachlichen Aspekte, Ensembleschutz, spezifische Förderprogramme mit reduzierten Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle für Denkmäler, usw., beizubringen.
  • Seitens des BLfDs wird in Aussicht gestellt, dass eventuell ein spezieller Dämmputz, unter Erhalt der historisch vorhandenen Putzschichten, vorstellbar wäre. Seitens des Planers wäre hierzu ein entsprechender Systemvorschlag zur Beurteilung vorzulegen.
  • Denkmalfachlich deutlich unproblematischer wäre eine Lösung mittels einer Innendämmung.
  • Sollte eine zusätzliche Dämmung weiter verfolgt werden, so sind in jedem Fall eine dezidierte bauphysikalische Begründung sowie der Nachweis, dass die Maßnahme für die Bausubstanz unschädlich ist, beizubringen.

Eine bauphysikalische Untersuchung liegt mit Bericht vom 17.07.2020 vor.

Seitens der Stadt Füssen ist das Vorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Baugestaltungssatzung für den Altstadtbereich zu beurteilen. Danach zu beachtende Vorgaben sind insbesondere:

  • Außenfläche in Putz; Struktur gemäß Abstimmung mit der Denkmalbehörde
  • Anstrich der Außenfläche gemäß Abstimmung mit der Stadt Füssen und der Denkmalbehörde
  • Neue Fenster in Holz mit Quersprossen; Detailausführung gemäß Abstimmung mit der Denkmalbehörde

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist grundsätzlich möglich und im Baugenehmigungsbescheid ggf. über Auflagen regelbar.

Bauplanungsrechtliche Gründe, die einer Erteilung des kommunalen Einvernehmens entgegen-stehen würden, sind nicht gegeben.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Mit den Vertretern der Bauabteilung des Landratsamtes Ostallgäu ist abgestimmt, dass aufgrund dieser Grundlagen die Stadt Füssen gehalten sein wird, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dem Denkmalschutzrecht zugeordnete Beurteilungen können seitens der Stadt nicht herangezogen werden, soweit sie über die Baugestaltungssatzung hinausgehen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der Außenwanddämmung mit maximal 20 cm grundsätzlich zu erteilen. Die Vorgaben der städtischen Baugestaltungssatzung sind zu beachten. Alle Fenster sind in Holz mit Quersprossen auszuführen; Detailausführung insgesamt gemäß Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Sollten die von der Denkmalschutzbehörde geforderten Nachweise nicht erbracht werden können wird das Einvernehmen auch zu einer Innendämmung oder zu einem satzungskonformen Dämmputz erteilt.

Diskussionsverlauf

Magnus Peresson macht deutlich dass er diesem Beschluss nicht zustimmt und sein Einverständnis zu der Außendämmung nicht geben wird.
Dr. Christoph Böhm besteht auf die Formulierung das ALLE Fenster (nicht nur die neuen) aus Holz mit Quersprossen auszuführen sind.
Das Gremium erklärt generell seine Bereitschaft den Bauherr zu unterstützen und ist froh das jemand das Haus in der Drehergasse saniert.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der Außenwanddämmung mit maximal 20 cm grundsätzlich zu erteilen. Die Vorgaben der städtischen Baugestaltungssatzung sind zu beachten. Alle Fenster sind in Holz mit Quersprossen auszuführen; Detailausführung insgesamt gemäß Abstimmung mit der Denkmalbehörde. Sollten die von der Denkmalschutzbehörde geforderten Nachweise nicht erbracht werden können wird das Einvernehmen auch zu einer Innendämmung oder zu einem satzungskonformen Dämmputz erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Magnus Peresson stimmt dagegen.

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3.3.2. Umbau Dachgeschoss- Zwei Wohneinheiten werden zu einer Wohnung verschmolzen, Magnusplatz 8, Fl.Nr. 13, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.2

Sachverhalt

Die Änderungen beschränken sich auf das Innere des Gebäudes. Abweichungen von der städtischen Baugestaltungssatzung liegen nicht vor. Ebenso ergibt sich kein nachzuweisender Mehrbedarf an Stellplätzen. Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3.3. Nutzungsänderung ehemaliges Gästehaus, Wohnungen in Pensionszimmer, Weidachstraße 15, Fl.Nr. 3076, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Hinsichtlich der notwendigen Begründung der Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung wurde der Planer angeschrieben. Dto. hinsichtlich des räumlichen Stellplatznachweises. Dieser ist teilweise in der Tiefgarage möglich, jedoch bedarf es wegen der Lage auf einer anderen Flurnummer der rechtlichen Sicherung. Die räumliche Auffindbarkeit ist über eine entsprechende Beschilderung sicherzustellen.

Anhand von älteren Fotos wurde im Rahmen des ursprünglichen Baugenehmigungsverfahrens bereits dargelegt, dass in dem Gebäude offensichtlich schon früher eine Beherbergungsnutzung vorhanden war. Pläne oder Genehmigungen dazu sind nicht vorhanden.

Seitens der Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu wird die beantragte Nutzung nach ihrer Art als genehmigungsfähig eingestuft. Die Erteilung des Einvernehmens zu der Ausnahme nach § 4 BauNVO wegen der Lage in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird empfohlen; Gründe, die eine Nichterteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu der ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsnutzung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Stellplatznachweis in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die räumliche Zuordnung gesichert wird und die Auffindbarkeit durch entsprechende Beschilderung etc. sicher gestellt wird.

Diskussionsverlauf

Aus dem Gremium geht die Forderung hervor über den Punkt erneut abzustimmen, wenn alle rechtlichen Sicherungen vorgelegt werden können. Der Planer muss die noch geforderten Unterlagen bei der Stadt Füssen einreichen und es muss ein Stellplatznachweis der beiden Neubauten eingereicht werden. Man möchte hier nichts zusagen was eventuell nicht vorhanden ist.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu der ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsnutzung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Stellplatznachweis in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die räumliche Zuordnung gesichert wird und die Auffindbarkeit durch entsprechende Beschilderung etc. sicher gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

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3.3.4. Sanierung des Einzeldenkmals "Wohn- und Geschäftshaus Baur", Franziskanergasse 7, Fl.Nr. 227, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.4

Sachverhalt

Die weitere Abstimmung denkmalfachlicher Belange ist erfolgt. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird verwiesen. Soweit die Anforderungen der Baugestaltungssatzung für den Altstadtbereich hier betroffen sind wird empfohlen, insoweit der denkmalfachlichen Beurteilung zu folgen.

Wesentlicher Gegenstand der Planänderung ist der Verzicht auf einen räumlichen Stellplatznachweis im Innenhofbereich. Städtebaulich stellt dies eine Aufwertung dar. Im Gegenzug ist der Mehrbedarf abzulösen. Lt. Angabe handelt es sich um 8 Stellplätze für 5 Wohnungen. Dies entspricht der Stellplatzsatzung, da lt. Antrag zwei der Wohnungen eine Größe von nicht mehr als 30 qm aufweisen. Dass für die Gesamtzahl der im Sanierungsgebiet reduzierte Ansatz von 1.000 Euro je Stellplatz angesetzt werden wird im Antrag näher ausgeführt, indem dargelegt wird, dass sich diese Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Bereichen befinden.

Zur Größe der Gaube auf der Rückseite liegt eine technische Beurteilung des Ingenieurbüros Dr. Schütz vor, siehe Feststellungen. Die Darlegungen des Büros erscheinen weitgehend nachvollziehbar; sie sind aber aus Sicht der Verwaltung keine ausreichende Begründung für die Breite der Gaube. Hier sollte eine andere Lösung gefunden werden.

Für die großen südseitigen Fenster wurde eine gegenüber der ersten Planung geänderte Lösung vorgelegt. Abweichend von der Satzung weisen sie keine Quersprossen auf und die Gestaltung erscheint nicht überzeugend. Aus Sicht des Unterzeichners könnte eine bodentiefe Fensterlösung satzungskonform so gelöst werden, dass ein auch horizontal geteiltes Fenster eingebaut wird, wobei der untere Teil bis Brüstungshöhe eigens absperrbar sein müsste. Zum Lüften könnte der obere Teil verwendet werden. Der untere Teil ist im Normalfall abgesperrt und wird nur geöffnet, soweit dies zum Einbringen von Möbeln u. dgl. notwendig ist.

Ein Änderungsvorschlag soll noch vorgelegt werden.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Auf die Beurteilung durch den Denkmalschutz wird verwiesen. Die Gaubengröße erscheint nicht begründet.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Hiervon ausgenommen sind die rückseitige Gaube und die südseitigen großen Fenster im westlichen Teil. Der Verzicht auf einen räumlichen Nachweis von Stellplätzen wird aus städtebaulichen Gründen befürwortet. Der nicht räumlich nachzuweisende Mehrbedarf ist entsprechend der Stellplatzsatzung abzulösen.

Diskussionsverlauf

Dr. Christoph Böhm und Magnus Peresson möchten das an allen Fenstern Sprossen angebracht werden und bitten nochmals die Größe der Gaube sowie die Größe der beiden Fenster zu beachten. Es wäre wichtig hier eine Alternative Lösung zu finden. Dr. Christoph Böhm verweist erneut auf die Altstadtsatzung die es einzuhalten gilt. Er beschreibt folgende Punkte, bei denen die Satzung nicht eingehalten wird:

§ 7: Dachgauben sind in zurückhaltender Weise nur dort zulässig, wo sie nicht störend wirken.
ABER: a, Drohnenfotos
       b, Zugänglichkeit des Innenhofes gemäß Anregung des Landesamtes für Denkmalpflege
§8 I, Fenster: Stehendes Format mit Quersprossen; Verstöße bei den Riesenfenstern und Dachgauben südl. und nördl.
§9 Schaufenster
II Nur im Erdgeschoss (nicht im ersten und zweiten Stock) ca. 4m²
§2 III Vor Abbruch von Gebäuden der Denkmalliste ist Bauaufnahme und Dokumentation zu erstellen (gilt eigentlich für Inneres des Westteils)

Jürgen Doser bittet um mehr Kompromissbereitschaft gegenüber Bauwerbern die viel Geld in die Hand nehmen um ein solches Objekt zu sanieren.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Hiervon ausgenommen sind die rückseitige Gaube und die südseitigen großen Fenster im westlichen Teil. Der Verzicht auf einen räumlichen Nachweis von Stellplätzen wird aus städtebaulichen Gründen befürwortet. Der nicht räumlich nachzuweisende Mehrbedarf ist entsprechend der Stellplatzsatzung abzulösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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3.3.5. Nutzungsänderung einer Omnibusgarage in einen Mehrzweckraum, Floßergasse 17, Fl.Nrn. 309, 3182/3, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.5

Sachverhalt

Der Stellplatznachweis ist wie vorgelegt insoweit möglich als

  1. die Veranstaltungen einen schwerpunktmäßig örtlichen Charakter haben (nur Mindestsatz von 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze)

  2. wie antragsgemäß die Betreiber der Veranstaltungsnutzungen identisch mit dem Wohnungsinhaber sind; nur unter dieser Voraussetzung sind die beiden bei Veranstaltungen „gefangenen“ Stellplätze Nrn. 1 und 2 möglich (keine freie Zufahrt).

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Vorbehaltlich der näheren Prüfung der Gutachten zu Brand- und Lärmschutz wird von einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen sein.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies umfasst den Stellplatznachweis unter der Voraussetzung der im Sachverhalt unter a) und b) beschriebenen Punkte.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies umfasst den Stellplatznachweis unter der Voraussetzung der im Sachverhalt unter a) und b) beschriebenen Punkte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3.6. Nutzungsänderung: Wohnung im 2. OG in Ferienwohnung, Drehergasse 30, Fl.Nr. 176, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.3.6

Sachverhalt

Soweit hier ggf. nicht von einem Mischgebiet, sondern einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist, ist die Ferienwohnungsnutzung ausnahmsweise zulässig. Ferienwohnungen befinden sich in gewissem Umfang bereits in der Umgebung.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Von einer Lage im Mischgebiet und der danach gegebenen allgemeinen Zulässigkeit ist aus dortiger Sicht auszugehen.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies umfasst die notwendige Ausnahme nach der Art der baulichen Nutzung, soweit von der Lage in einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein sollte.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies umfasst die notwendige Ausnahme nach der Art der baulichen Nutzung, soweit von der Lage in einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein sollte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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3.4. Denkmalschutzrechtliche Anträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Herr Angeringer erläutert, dass es in Zukunft gegeben falls ausreichend wäre, denkmalrechtliche Anträge durch den Bürgermeister beschließen zu lassen, und das Gremium in der Sitzung darüber zu informieren welche Anträge beschlossen wurden. Da sich die Zahl der Anträge häufe und diese ggf. länger als nötig bis zur Beschlussfassung liegen, könnte dieses Vorgehen zeitlich schneller abgewickelt werden. Auch Bürgermeister Eichstetter ist dieser Meinung und empfiehlt das Vorgehen. Ein dementsprechender Empfehlungsbeschluss soll heute für den Stadtrat auf den Weg gebracht werden.

Die GeschO regelt die Zuständigkeit des PBUV-Ausschusses bislang in § 8 Abs. 4 Nr. 2 wie folgt:


2. Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss:

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens im Rahmen der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Altstadtsanierung und der Erhaltung des Orts- bzw. Stadtbildes, des Denkmalschutzes […]

Zu den Angelegenheiten gehören insbesondere:
[…]
c. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen, Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Teilungsgenehmigungen nach dem WEG,
e. Angelegenheiten der Außenwerbung,
f. Angelegenheit der Fassadengestaltung,
i. Maßnahmen des Denkmalschutzes und zur Erhaltung des Ortsbildes einschließlich der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen,
[…]


Demgegenüber ist die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters in § 13 wie folgt geregelt:

 (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),


Bei Bauangelegenheiten ist dies unter Nr. 5 wie folgt näher definiert:

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

soweit sie nicht innerhalb des Geltungsbereichs der förmlich festgelegten Sanierungsgebiete bzw. der Sanierungssatzung liegen.


Denkmalrechtliche Erlaubnisanträge haben für die Stadt Füssen in aller Regel deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die seitens der Stadt gestellten Anforderungen näher durch die Baugestaltungssatzung und die Werbeanlagensatzung bestimmt sind und wenn in den beantragten Fällen diese Anforderungen eingehalten werden oder dies durch Auflagen hinreichend bestimmt werden kann.

Demgegenüber sind denkmalrechtliche Erlaubnisanträge auch z. B. zu stellen bei Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten, die in der Denkmalliste aufgeführte Einzeldenkmäler betreffen, sich die Maßnahmen jedoch auf das Innere des Gebäudes beschränken. In diesen Fällen entfalten die städtischen Satzungen keine Wirkung und die fachliche Zuständigkeit zur Formulierung von Vorgaben beschränkt sich auf die Denkmalschutzbehörden.

Eine Behandlung im Ausschuss ist daher in dem Großteil der Fälle nicht zielführend und führt für den Antragsteller zu längeren Bearbeitungszeiten als notwendig. Bei größeren baulichen Eingriffen und Veränderungen unterliegt die Maßnahme regelmäßig der Baugenehmigungspflicht (Zuständigkeit s. o.).

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, zur Klarstellung zu beschließen, dass denkmal-rechtliche Erlaubnisanträge grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind.

Bei der nächsten Überarbeitung der Geschäftsordnung ist eine dementsprechende Änderung zu prüfen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass denkmalrechtliche Erlaubnisanträge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem Ausschuss bekannt zu geben. Dem Stadtrat wird empfohlen, die Geschäftsordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung zur Klarstellung anzupassen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass denkmalrechtliche Erlaubnisanträge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind. Die insoweit behandelten Fälle sind dem Ausschuss bekannt zu geben. Dem Stadtrat wird empfohlen, die Geschäftsordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung zur Klarstellung anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.4.1. Renovieren und streichen der Fassade, Austausch der Fenster auf der Straßenseite, evtl. Neueindeckung des Dachs mit dazugehörigen Blecharbeiten, Hintere Gasse 6, Fl.Nr. 81, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 3.4.1

Sachverhalt

Das Gebäude befindet sich im denkmalgeschützten Ensemble; es handelt sich aber nicht um ein eingetragenes Einzeldenkmal.

Die Anforderungen der städtischen Baugestaltungssatzung sind zu beachten. Nachdem vorgesehen ist, alle straßenseitigen Fenster auszutauschen, sind die neuen Fenster einheitlich in Holz zu gestalten und insoweit mit Quersprossen zu unterteilen.

Am 09.09.2020 teilten die Bauherren mit, dass sich die Maßnahme verzögern wird.
Sie melden sich [auch wegen der Antragstellung] Anfang 2021 nochmals.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stellt die Zustimmung zu den beantragten Maßnahmen in Aussicht. Die Anforderungen der städtischen Baugestaltungssatzung sind vollständig zu beachten. Die Wandfarbe ist vor Anbringung vorab mit der Stadt  Füssen und den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Eine nochmalige Vorlage im Ausschuss ist nicht erforderlich.


Das Vorhaben wird, wenn nötig, erneut zur Beschlussfassung vorgestellt, da der Bauherr das Vorhaben auf das Frühjahr 2021 verschoben hat. Er wird dann bei eventuellen Fragen auch auf Magnus Peresson bezüglich der Farbgestaltung zu gehen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stellt die Zustimmung zu den beantragten Maßnahmen in Aussicht. Die Anforderungen der städtischen Baugestaltungssatzung sind vollständig zu beachten. Die Wandfarbe ist vor Anbringung vorab mit der Stadt  Füssen und den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Eine nochmalige Vorlage im Ausschuss ist nicht erforderlich.


Das Vorhaben wird, wenn nötig, erneut zur Beschlussfassung vorgestellt, da der Bauherr das Vorhaben auf das Frühjahr 2021 verschoben hat. Er wird dann bei eventuellen Fragen auch auf Magnus Peresson bezüglich der Farbgestaltung zu gehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschusses vom 14.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung vom 14.07.2020 ist dem Gremium zugegangen und liegt zur Abstimmung vor.

Beschlussvorschlag

Die Mitglieder des  Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigen die öffentliche Niederschrift.

Beschluss

Die Mitglieder des  Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigen die öffentliche Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 15.09.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Jürgen Doser möchte wissen, warum, trotz Beschlussfassung im Jahr 2017 nicht der geplante Bypass am Luitpoldpark gebaut wurde. Er verweist auf diverse Beschlüsse die in der Vergangenheit gefasst wurden und nicht durchgeführt wurden.
Des Weiteren bedankt er sich bei Bürgermeister Eichstetter dass dieser dieses Thema bereits nach fünf Tagen aufgearbeitet habe und bittet darum das Vorhaben zeitnah umzusetzen.


Magnus Peresson bitte  Bürgermeister Eichstetter herauszufinden was mit dem Parkplatz vor der König-Ludwig-Lechbrücke   passieren wird. Er wurde auf einen über aus großen Haufen Kies aufmerksam gemacht und würde gern in Erfahrung bringen was hier geplant  ist.

Herr Eichstetter wird sich diesbezüglich informieren.

Datenstand vom 20.10.2020 10:21 Uhr