Datum: 15.12.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 22:12 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Machbarkeitsuntersuchung für den Sport- und Freizeitpark Weidach; Billigungsbeschluss und weiteres Vorgehen (Realisierung von Maßnahmen)
3 Bebauungsplan W 40 - Kemptener Straße zur An- bzw. Umsiedlung verschiedener Handelsmärkte; Vorstellung (Vor-)/Entwurf; Billigung und Einleitung Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
4 Antrag auf ein (generelles) Verbot von Raketen und Böllern; Antrag der Stadtratsfraktion Füssen-Land
5 Schaffung von weiteren Fahrradabstellmöglichkeiten
6 Änderung und Ergänzung der Parkraumbewirtschaftung; Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) der Stadt Füssen; Antrag der Fraktion Füssen-Land auf Änderung des Beschlusses vom 24. November 2020
7 Vorlage der Beteiligungsberichte der Stadt Füssen für die Jahre 2016-2018
8 Stadtwerke Füssen
8.1 Jahresabschluss 2019; Feststellung und Erteilung der Entlastung
8.2 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS); Anpassung der Wassergebühren und der Wasserherstellungsbeiträge
8.3 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS); Anpassung der Abwassergebühren und der Kanalherstellungsbeiträge
8.4 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung- WAS)
8.5 3. Änderungssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Stadtwerke Füssen“ (SWF)
8.6 Wirtschaftsplan 2021 - Wasserversorgung
8.7 Wirtschaftsplan 2021 - Abwasserbeseitigung
8.8 Wirtschaftsplan 2021 - Parkierung
9 Forggensee-Schifffahrt Füssen
9.1 Jahresabschluss 2019; Feststellung und Erteilung der Entlastung
9.2 Wirtschaftsplan 2021
9.3 3. Änderungssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Städtische Forggensee-Schifffahrt“ (FSF)
10 Jahresabschluss der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019; Feststellung, Behandlung der Jahresergebnisses und Erteilung der Entlastung
11 Bekanntgaben und Informationen
11.1 Haus Hopfensee; Brandschutzarbeiten
11.2 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
11.3 Bauwerksprüfung Brücke Wiedmar
12 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 24. November 2020
13 Anträge, Anfragen
13.1 Fahrtrichtungsänderung Faigeleweg
13.2 Amazon Verteilzentrum
13.3 Artikel im Kreisboten "Schwäche der SPD"
13.4 Eilantrag Nr. 647 von Dr. Martin Metzger
13.5 Jahresabschluss 2020

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Bürgerversammlung und Durchgang beim Krankenhaus

Frau Halaby, VdK Füssen, lobt die Stadtverwaltung und den Bürgermeister für die Bürgerversammlung. Die letzten waren sehr langweilig im Gegensatz zu dieser. Evtl. könnten auch Stadtratssitzungen auf diese Weise durchgeführt werden.

Weiter spricht sie an, dass der Durchgang am Krankenhaus zum Lech wieder geschlossen wurde. Dieser Durchgang sei 120 Jahre alt und müsse öffentlich sein. Sie bittet alle Stadträte sich dafür einzusetzen.

Parken im Schwedenweg

Harald Vauk schließt sich dem Lob an. Die Stadtverwaltung und der Bürgermeister machen einen guten Job. Es erleichtere ihm eine positive Arbeit.

Er habe den Stadträten eine e-mail geschrieben, in der er den Vorschlag von Thomas Scheibel zur Parkregelung am Schwedenweg unterstütze. In den ersten beiden Stunden sollte das Parken im Schwedenweg kostenfrei sein. Die weitere Stunde sollte 2,- € kosten. Sollte eine Parkdauer von 6-7 Stunden möglich sein, werde der Parkplatz ständig belegt sein. Wenn die Parkdauer auf 3 Stunden beschränkt sei, entfalle dies. Für die Trainer usw. könnten Parkausweise ausgegeben werden.

Einbahnregelung Faigeleweg

Kasimir Schmutz berichtet, dass im Faigeleweg die Einbahnrichtung geändert wurde. Leider wird es von den Autofahrern nicht beachtet.

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2. Machbarkeitsuntersuchung für den Sport- und Freizeitpark Weidach; Billigungsbeschluss und weiteres Vorgehen (Realisierung von Maßnahmen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

In der letzten Sitzung wurden dem Stadtrat die Ergebnisse der Machbarkeitsuntersuchung für den Sport- und Freizeitpark vorgestellt und die nun sich daraus ergebenden Konsequenzen bzw. Entscheidungen aufgezeigt. Mit Ausnahme der „Option der Verbreiterung des Lechufer-Radweges“ wurde die Beschlussfassung zu den einzelnen Themen damals noch zurückgestellt, bis die Entscheidungen in den Fraktionen beraten sind.



Aktuell stehen die im Beschlussvorschlag enthaltenen Themen zur Entscheidung an. Zusammenfassend wird dazu noch auf Folgendes hingewiesen:

Wegeführung in und entlang des Skate- und Bikeparks

Die Wegeführung in und um den Sport- und Freizeitpark wird derzeit durch ein beauftragtes Planungsbüro untersucht. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, eine fußläufige Verbindung durch den Sport- und Freizeitpark und den Radweg, d.h. die Verbindung von Füssen über die Lechbrücke nach Schwangau über einen separaten Radweg nördlich der B 16 – Sebastianstraße zu führen. Dazu bieten sich zwei Alternativen: Entweder ein befestigter, d.h. asphaltierter Radweg parallel zur B 16 und außerhalb des vorhandenen Zauns oder als Alternative ein Radweg mit nur wassergebundener Decke.

Der asphaltierte Radweg bedeutet zwangsläufig die Versetzung des vorhandenen Zauns, da dafür mehr Platz (z.B. für den ordentlichen Unterbau) benötigt wird. Entscheidet sich der Stadtrat hingegen nur für eine wassergebundene Decke ohne Asphaltieren reicht nach derzeitigem Kenntnisstand der vorhandene Platz aus. Eine Versetzung des Zauns wäre nicht notwendig. Auch die Kosten hierfür wären dadurch aber auch aufgrund des geringeren Aufwandes weniger.

Schließlich sieht der aktuelle Planungsstand auch noch vor, den frei werdenden Platz südlich des zu drehenden Minispielfeldes als Aufenthaltsbereich/Treffpunkt für die Besucher des Sport- und Freizeitparks anzulegen (z.B. auch die Eltern usw.). Dieser Bereich wird jetzt schon häufig genutzt.

Ergänzung des Spielplatzangebotes

Vorgesehen ist außerdem, das derzeit vorhandene Spielplatzangebot um ein solches für kleinere Kinder zu ergänzen. Die Spielgeräte hierfür wurden teilweise bereits im vergangenen Jahr beschafft, Gott sei Dank aber noch nicht aufgestellt. Diese könnten nun dort verwendet werden.

Anbieten wird sich dieses östlich der vorhandenen WC-Anlage bis zum Beginn der Skate- und Bikeanlage. In der WC-Anlage befindet sich auch eine Wickelmöglichkeit, so dass diese direkt erreichbar wäre.

Damit wären beide Spielbereiche unmittelbar nebeneinander, trotzdem aber eine gewisse räumliche Unterteilung zwischen Kleinkindern und Kindern gewährleistet. Beide Bereiche wären von Eltern gut einsehbar und abgegrenzt zu den übrigen, insbesondere den Verkehrsbereichen (B 16 und Radweg).

Ergänzt werden könnte das Angebot noch durch eine sog. Calisthenics-Anlage (d.h. vereinfacht ausgedrückt sind das Trainings- und Dehnungsübungsgeräte für Fitness und Bewegung im Freien, siehe nachfolgende Fotos).


Diese dient dazu, die Vielfalt an Sportarten, die in dem Areal ausgeübt werden können, noch zu erweitern und das Angebot insgesamt abzurunden. An einer solchen Anlage können verschiedenste Übungen mit dem eigenen Körpergewicht ausgeführt werden. So wird die Anlage auch beispielsweise für Jogger interessant, die ein kurzes Workout in ihre Runde integrieren wollen.

Hierfür würde sich der Bereich östlich des Toilettengebäudes anbieten. Für die Umsetzung wurden vorab einfach mal drei verschiedene Angebote eingeholt. Die Kosten hierfür liegen je nach Ausstattung und Anzahl der Geräte zwischen 20.000 und 30.000 €.

Wertstoffinsel

Die Wertstoffinsel steht zu nah an der Wohnbebauung und kann dort immissionsschutzrechtlich nicht verbleiben. Sie ist zu versetzen. Dazu bieten sich zwei Möglichkeiten:

  • Versetzung um ca. 40 m in südliche Richtung des bestehenden Standortes
  • Verlegung an den Rotwandweg


Errichtung einer Lärmschutzwand

Aufgrund des immissionsschutzfachlichen Gutachtens ergibt sich eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Lärmwerte an zwei angrenzenden Wohnhäusern um 0,5 dB. Um diese Überschreitung zu verhindern, ist eine rund 20 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand im Bereich des Allwetterplatzes notwendig. Eine Zustimmung dieser Überschreitung konnte zumindest von einem Nachbarn nicht erreicht werden, weshalb die Baumaßnahme nicht vermeidbar ist, wenn man den Allwetterplatz nicht in seiner Nutzung aufgeben will.

Dazu gibt es die in der am 24. November 2020 vorgestellten Präsentation aufgezeigten Möglichkeiten:


Für die Lärmschutzwand schlagen f64-Architekten vor, das Drehkreuz in die Wand zu integrieren und einen räumlichen Abschluss zu schaffen. Dort könnten bspw. noch Mülltonnen untergebracht werden. Die Kosten für die Lärmschutzwand belaufen sich dann so auf ca. 178.000 €.

Ergänzung der fehlenden Flächen- und Gebäudebedarfe

Insgesamt ergeben sich auf dem Areal aktuell noch wenigstens folgende Flächenbedarfe:


Türk Gücü Füssen:
Duschen, Umkleiden, Versorgung/Gastronomie, die derzeit provisorisch in der Weidach-Sporthalle untergebracht sind, wo es aber regelmäßig zu Störungen wegen des beengten Platzbedarfes kommt. Vom Verein liegt ein Antrag auf Aufstellung von entsprechenden Containern hierfür vor.

Royal Bavarians Füssen
Hier besteht ein zusätzlicher Bedarf für eine weitere Trainingsfläche, vor allem aber für ein Sanitär- und Trainingsgebäude, sowie ein Catering- und Scorergebäude. Auch hierfür liegen entsprechende Anträge, sogar Bauanträge vor. Vorgesehen waren bisher eigene Standorte unmittelbar neben (nördlich und östlich) der Baseballanlage.

Gemeinsame Lösung mit evtl. Jugendhaus
Als Lösung bieten sich neben den dezentralen Standorten auch gemeinsame Standorte an. Dazu wurden in der Studie folgende drei Alternativen aufgezeigt:

  • An-/Umbau an der Weidach-Sporthalle
  • An-/Umbau am FC Sportheim
  • Eigenes zentrales, multifunktional nutzbares gemeinsames Gebäude, in dem auch ggf. ein späteres Jugendhaus (in welcher Ausstattung auch immer) untergebracht werden könnte.

Seitens der Verwaltung wird letzter Vorschlag favorisiert, da die von beiden Vereinen benötigten Einrichtungen durchaus gemeinsam genutzt und nicht von jedem separat geschaffen werden müssten. Außerdem könnten diese dort auch für die Jugendlichen bzw. für etwaige Veranstaltungen am Gelände mitgenutzt werden. Ein solches Gebäude würde eine Vielzahl an Synergien bieten. Voraussetzung dafür ist aber, dass Konsens über die Errichtung eines Jugendhauses an dieser Stelle besteht.

Die Verwaltung hat deshalb zur Konkretisierung solcher Überlegungen den Auftrag für die Machbarkeitsstudie um eine studienartige Variantenbetrachtung ohne Fachplanung, mit Kostenermittlung; Entwicklung eines Konzepts für den Bau eines Jugendhauses in zwei Bauabschnitten, auf der Grundlage des vorliegenden Raumprogramms beauftragt. Mitbeauftragt wurde auch bereits die Entwicklung eines studienartigen Konzeptes für Schallschutzwand mit Lagerstadel bei Weidachturnhalle und Verkehrsübungsplatz. Die Kosten hierfür belaufen sich auf rund 12.000 €.

Die Kostensituation für die geplanten Maßnahmen am Sport- und Freizeitpark Weidach stellt sich nach der aktuellen Freiflächenplanung der Landschaftsarchitekten Geiger & Waltner wie folgt dar:

Bauteil
Kosten
Anmerkungen
Bauteil 1, Zaunanlage
163.791,60 €
Ausführung 2021, 685 m
darin enthalten Anteil der Vereine = 83.234,55 €
Bauteil 2, Umbau der Spielfelder
165.196,19 €
Ausführung 2021, ca. 6.500 m2
Bauteil 3, Beleuchtung und Strom
99.662,50 €
Ausführung 2021
Bauteil 4, Radweg entlang der B 16
44.035,95 €
Planungsphase ca. 400 m2
Bauteil 5, zentraler Platz am Sportareal
319.798,82 €
Incl. Befestigung der Flächen
Bauteil 6, Parkplatz Schwedenweg
27.637,75 €
Planungsphase ca. 300 m2
Bauteil 7, Parkplatz Rotwandweg
102.042,50 €
Planungsphase ca. 1.850 m2, zusätzliche Kosten für einen evtl. späteren Vollausbau 59.559,50 €
Bauteil 8, Radweg entlang des Lechs
142.205,00 €
Getrennter Geh- und Radweg; Kosten für eine Verbreiterung des bestehenden Geh-  und Radweges 113.942,50 €
Lärmschutzwand
178.309.46 €
Variante mit integriertem Nebengebäude

Inzwischen wurde vom beauftragten Planungsbüro f64-Architekten auch das geplante Multifunktionsgebäude in einer modularen Bauweise für die beiden Vereine TürkGücü Füssen, Royal Bavarians Füssen sowie eine – abgespeckte – Form eines Jugendhauses näher untersucht.

Den Sitzungsunterlagen liegen Lagepläne mit den Varianten Duschen/Umkleiden (Varianten_1 – 3) bei. Im Lageplan würde noch ergänzt werden eine 'Baufeld' für die beiden Funktionsgebäude für RB und FC Füssen.

Bauabschnitt / Variante 1:
  • 2 Umkleiden mit Duschen und Sanitärräumen, Technik- und Lagerräumen im UG
  • Büro, Lager, kleine Küche, Jugendraum/Cafe und Raum für Veranstaltungen im EG
  • Gesamtkosten 1,2 Millionen Euro

Bauabschnitt / Variante 2
  • UG: wie Bauabschnitt 1 zzgl. Anbau weiterer je 2 Umkleiden mit Duschen und Sanitärräumen und eines Lager
  • EG: wie Bauabschnitt 1 zzgl. Vergrößerung der Küche, des Jugendraums/Cafe’s und Anbau eines Veranstaltungsraums mit Bühne und/oder Stuhllager
  • Gesamtkosten 2,5 Millionen Euro

Variante 3:
Diese Variante ergänzt den Bauabschnitt bzw. die Variante 2 noch um ein 1. OG, in dem dann die eigentlichen Räume für ein Jugendhaus untergebracht würden, die im Raumkonzept enthalten waren, das dem Stadtrat in der Sitzung am 8. Oktober 2019 vorgestellt wurde (z.B. 2 Gruppenräume, Seminarraum, Büro, Kreativraum usw.).

Die vorstehend kurz skizzierten Varianten, die auch in den Anlagen dargestellt wird, werden bis zur Sitzung noch entsprechend aufbereitet und vorgestellt. Vor allem werden auch noch zu den genannten Varianten die Funktions- bzw. Wegebeziehungen Parkplatz-Funktionsbereich-Sportplätze aufgezeigt.

Unterbringung in bestehenden Gebäuden

Sollten die Pläne für ein Jugendhaus im Sport- und Freizeitareal nicht weiterverfolgt werden, könnten die benötigten Sanitär- und Umkleideräume entweder ohne Jugendhaus dort entstehen, was dann aber wenig Sinn machen würde.

Stattdessen könnten diese dann zentral entweder im FC-Sportheim an der Rotwandstraße oder in der Weidach-Sporthalle am Schwedenweg untergebracht werden.

Im FC-Sportheim könnten die Umkleiden und Sanitärräume durch einen erdgeschossigen Anbau verwirklicht werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 430.000 €.

Weidach-Sporthalle

Alternativ könnten diese auch in der Weidach-Sporthalle integriert werden. Dazu wäre eine Generalsanierung mit Erweiterung der Turnhalle nötig. Die Kosten hierfür würden sich auf ca. 2.500.000 € belaufen.

Die genannten Kosten könnten deutlich unterschritten werden, wenn auf eine Erweiterung und Generalsanierung der Halle verzichtet werden würde und nur die wichtigsten Einrichtungen (z.B. Heizungsanlage, Elektro, usw.) bzw. Bauteile erneuert werden würden (z.B. Fenster).

Stellplätze

Die Machbarkeitsuntersuchung beschäftigt sich auch intensiv mit dem vorhandenen und dem nach der Stellplatzsatzung bzw. den baurechtlichen Bestimmungen notwendigen Stellplätzen. Insgesamt besteht nach der Studie ein Bedarf an 120 Stellplätzen. Da nur 82 vorhanden sind, gilt es 28 Stellplätze zumindest vorübergehend zu schaffen, bis vielleicht ein nachhaltigeres und verträglicheres Stellplatzangebot (z.B. auf dem Gelände der Klinik Füssen) möglich ist.

Zur provisorischen Anordnung von zusätzlichen Stellplätze am Rotwandweg erreichte uns eine Stellungnahme eines Anliegers, der vor allem Angaben zur Dauer des Provisoriums vermisst und die dadurch im Siedlungsgebiet entstehende Verkehrsbelastung moniert.

Gebührenpflicht für Skate- und Bikeanlage

Schließlich wird auch noch der Antrag von Herrn Kasimir Schmutz in der letzten Bürgerfragestunde in die Diskussion eingebracht. Er bat um Prüfung, ob und inwieweit künftig für die Nutzung des Skate- und Bikeparks Eintritt bzw. Nutzungsgebühren verlangt werden sollen. Dazu vertritt die Verwaltung die bereits bei der Förderantragstellung kommunizierte Meinung, dass die Anlage ähnlich eines Erlebnisspielbereichs zumindest für die Hauptnutzergruppe, d.h. die Kinder und Jugendlichen und deren Eltern kostenfrei zur Verfügung stehen sollte. Nicht umsonst wurde die Maßnahme auch mit dem Höchstfördersatz aus Leader-Fördermitteln gefördert.

Ob im Laufe der Jahre später eine Gebühr erhoben wird oder auf freiwillige Spenden gesetzt wird (z.B. durch eine Spendenbox) kann derzeit dahingestellt bleiben.

Beschlussvorschlag

Die in der Sitzung am 24. November 2020 vorgestellte, von f64-Architekten vorgestellte Machbarkeitsstudie für den Sport- und Freizeitpark Weidach wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich gebilligt. Folgende weiteren Maßnahmen sollen zunächst umgesetzt bzw. realisiert werden:

  1. (Provisorische) Parkplätze im Norden der Anlage

Der (provisorischen) Erweiterung der Stellplätze nördlich des Vereinsheims des FC Füssen (Rotwandweg) wird genauso zugestimmt wie der Installierung eines Parkleitsystems (wegweisende Beschilderung) Weidach. Sobald das notwendige Stellplatzangebot anderweitig (z.B. auf dem Gelände der Klinik Füssen) geschaffen werden kann, sind die provisorischen Stellplätze am Rotwandweg wieder zurück zu bauen. Eine Lösung sollte bis 2025 angestrebt werden.

Die nach der Stellplatzsatzung im Bereich des Schwedenwegs fehlenden Stellplätze werden dort ergänzt.

  1. Wegeführung in und am Skate- und Bikepark

Der auf Folie 39 dargestellten Fußgängerführung innerhalb des Skate- und Bikeparks wird genauso zugestimmt wie der vorgeschlagenen Anordnung des Radweges (Verbindung Füssen – Schwangau) außerhalb des Skate- und Bikeparks direkt entlang der B 16 (Sebastianstraße). Der Radweg entlang der B 16 soll in wassergebundener Weise ohne Asphaltdecke ausgeführt werden. Wegen der erforderlichen Sichtschutzbepflanzung sollen nochmals Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt Kempten bzw. dem Landratsamt wegen der Notwendigkeit einerseits und dem Umfang bzw. Ausmaß geführt werden. Insgesamt wird einer solchen aber zugestimmt.

Ebenfalls zugestimmt wird der Untersuchung einer generationengerechten Untersuchung und der weiteren Aufwertung der Spielplatz-Bereiche wie vorgeschlagen. Die Kosten trägt die Stadt Füssen als Veranlasserin.

  1. Lärmschutzwand

Der Errichtung der schallschutztechnisch notwendigen Lärmschutzwand im Bereich des Allwetterplatzes wird zugestimmt. Diese ist bautechnisch so zu errichten, dass dort das bestehende Nebengebäude in seiner Funktion als Ab- und Unterstellmöglichkeit integriert werden kann (Folie 49, Abb. rechts). Die Kosten hierfür sind in die Haushaltsberatungen für 2021 einzustellen.

  1. Standort Wertstoff-Insel

Die Wertstoffinsel wird wie auf Folie 50 im Vorschlag V 1 vorgeschlagen in einem Abstand von wenigstens 40 m zur Bebauung (Wohnung) in südliche Richtung versetzt.

  1. Ergänzende Flächen- und Gebäudebedarfe

Die Entscheidung über die zusätzlichen Flächen und Gebäudebedarfe, insbesondere

  • Räumlichkeiten für Türk Gücü Füssen
  • Sanitär- und Trainingsräumlichkeiten für die Royal Bavarians Füssen und das
  • künftige Jugendhaus der Stadt Füssen

wird zunächst zurückgestellt, bis die aufgezeigten Standortalternativen und –kriterien sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen abschließend geprüft sind. Dazu wird die Konkretisierung der Ergebnisse der beauftragten studienartigen Variantenuntersuchung abgewartet.

Der Vorschlag einer temporären multifunktionalen Lösung am Standort des geplanten Jugendhauses mit Nutzungsmöglichkeiten sowohl für Türk Gücü, den Royal Bavarians (jeweils Umkleide- und Sanitärräume) und einer teilweisen Nutzung als Jugendhaus (ohne Veranstaltungsraum) soll weiterverfolgt, d.h. insbesondere eine mögliche Finanzierung bzw. Beteiligung der beteiligten Vereine geprüft werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Unterbringung der Stellplätze an die Anbindung des Gebäudes zu legen.

Im Rahmen dieser studienhaften Untersuchung ist auch darzustellen, ob und wie ggf. die Räumlichkeiten und Bedarfe andernorts (z.B. FC-Sportheim, Weidach-Turnhalle) untergebracht werden könnten. Die dafür entstehenden Kosten sind im Hinblick einer Wirtschaftlichkeitsdarstellung zu untersuchen und aufzuzeigen.

Dieser Punkt werde zurückgestellt.

  1. Weidach-Sporthalle

Die Sanierung bzw. Modernisierung der Weidach-Sporthalle ist in das Investitionsprogramm der Stadt Füssen für die nächsten Jahre aufzunehmen. Fördermöglichkeiten hierfür sind zu prüfen bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Wegen der Details wird auf die Untersuchungen gemäß Ziffer 5 verwiesen.

  1. Errichtung eines Parkdecks auf dem Gelände der Klinik Füssen

Die Überlegungen zur Errichtung eines (gemeinsamen) Parkhauses bzw. Parkdecks auf dem Areal der Klinik Füssen werden begrüßt. Der Bürgermeister wird beauftragt, dieses Vorhaben bei der Klinikleitung mit dem gebotenen Nachdruck vorzubringen und in Verhandlungen mit der Klinikleitung entsprechend zu konkretisieren, die bau- und denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen und vor allem die Finanzierungsgrundlagen zu prüfen. Dem Stadtrat ist das Ergebnis der Prüfungen und Erhebungen zeitnah als Grundlage für die weiteren finalen Entscheidungen vorzulegen.

  1. Eintritt bzw. Gebührenpflicht des Skate- und Bikeparks

Von der Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Skate- und Bikeparks wird angesichts der beantragten und gewährten bzw. schon in Aussicht gestellten Fördermittel zunächst und bis auf Weiteres abgesehen. Die Einrichtung soll insbesondere den Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern zur sportlichen Betätigung kostenfrei zur Verfügung stehen. Ob in späteren Jahren hierfür Gebühren erhoben werden, bleibt einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Stadtrates wird bezüglich der zusätzlichen Raumbedarfe die  Variante  2  befürwortet. Außerdem sollte aus Lärmschutzgründen der Veranstaltungsraum etwas in der Erde eingegraben werden.

Weiter wird der Standort der Spielgeräte für die Kleinsten besprochen. Wie sei es möglich vom Parkplatz Rotwandweg zum Skateplatz zu gelangen, dürfe über die Wiese gelaufen werden?  Eine Durchquerung des Areals sei dringend notwendig.

Umkleiden und Duschen gehören zu den Fußballern dazu.

Die Wertstoffinsel sollte weiter nach Süden gerückt werden. Der Standort könnte wie in Vorschlag 1 versetzt werden. Eine evtl. Einhausung sei nur bedingt möglich, da eine Begehung möglich sein müsse. Auch das Wenden mit Fahrzeugen müsse dort möglich sein.

Weiter spricht der Stadtrat über die Fördermöglichkeiten für das Jugendhaus. Diese betragen 30 – 40 % und laufen über den Bayerischen Jugendring. Es werden auch nur Räume gefördert, die von der Jugend genutzt. Außerdem sollte das Jugendhaus in einem Zug gebaut werden; eine Unterkellerung des gesamten Gebäudes wäre wünschenswert, um mehr Stellflächen zu erhalten.  Dann könnten die vielen kleinen Gebäude weg gelassen werden.

Eine entsprechende Willenserklärung für ein Parkhaus beim Krankenhaus sollte abgegeben werden.

Außerdem müsse über die Radwegsituierung nochmals gesprochen werden. Es ist ein Hauptstrang, der entlang der Straße geführt werden.

Beschluss 1

Die in der Sitzung am 24. November 2020 vorgestellte, von f64-Architekten vorgestellte Machbarkeitsstudie für den Sport- und Freizeitpark Weidach wird zur Kenntnis genommen und inhaltlich gebilligt. Folgende weiteren Maßnahmen sollen zunächst umgesetzt bzw. realisiert

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

(Provisorische) Parkplätze im Norden der Anlage

Der (provisorischen) Erweiterung der Stellplätze nördlich des Vereinsheims des FC Füssen (Rotwandweg) wird genauso zugestimmt wie der Installierung eines Parkleitsystems (wegweisende Beschilderung) Weidach. Sobald das notwendige Stellplatzangebot anderweitig (z.B. auf dem Gelände der Klinik Füssen) geschaffen werden kann, sind die provisorischen Stellplätze am Rotwandweg wieder zurück zu bauen. Eine Lösung sollte bis 2025 angestrebt werden.

Die nach der Stellplatzsatzung im Bereich des Schwedenwegs fehlenden Stellplätze werden dort ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

Wegeführung in und am Skate- und Bikepark

Der auf Folie 39 dargestellten Fußgängerführung innerhalb des Skate- und Bikeparks wird genauso zugestimmt wie der vorgeschlagenen Anordnung des Radweges (Verbindung Füssen – Schwangau) außerhalb des Skate- und Bikeparks direkt entlang der B 16 (Sebastianstraße). Der Radweg entlang der B 16 soll in wassergebundener Weise ohne Asphaltdecke ausgeführt werden. Wegen der erforderlichen Sichtschutzbepflanzung sollen nochmals Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt Kempten bzw. dem Landratsamt wegen der Notwendigkeit einerseits und dem Umfang bzw. Ausmaß geführt werden. Insgesamt wird einer solchen aber zugestimmt.

Ebenfalls zugestimmt wird der Untersuchung einer generationengerechten Untersuchung und der weiteren Aufwertung der Spielplatz-Bereiche wie vorgeschlagen. Die Kosten trägt die Stadt Füssen als Veranlasserin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

Lärmschutzwand

Der Errichtung der schallschutztechnisch notwendigen Lärmschutzwand im Bereich des Allwetterplatzes wird zugestimmt. Diese ist bautechnisch so zu errichten, dass dort das bestehende Nebengebäude in seiner Funktion als Ab- und Unterstellmöglichkeit integriert werden kann (Folie 49, Abb. rechts). Die Kosten hierfür sind in die Haushaltsberatungen für 2021 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

Standort Wertstoff-Insel

Die Wertstoffinsel wird wie auf Folie 50 im Vorschlag V 1 vorgeschlagen in einem Abstand von wenigstens 40 m zur Bebauung (Wohnung) in südliche Richtung versetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Beschluss 6

Ergänzende Flächen- und Gebäudebedarfe

Die Entscheidung über die zusätzlichen Flächen und Gebäudebedarfe, insbesondere

  • Räumlichkeiten für Türk Gücü Füssen
  • Sanitär- und Trainingsräumlichkeiten für die Royal Bavarians Füssen und das
  • künftige Jugendhaus der Stadt Füssen

wird zunächst zurückgestellt, bis die aufgezeigten Standortalternativen und –kriterien sowie die dafür notwendigen Voraussetzungen abschließend geprüft sind. Dazu wird die Konkretisierung der Ergebnisse der beauftragten studienartigen Variantenuntersuchung abgewartet.

Der Vorschlag einer temporären multifunktionalen Lösung am Standort des geplanten Jugendhauses mit Nutzungsmöglichkeiten sowohl für Türk Gücü, den Royal Bavarians (jeweils Umkleide- und Sanitärräume) und einer teilweisen Nutzung als Jugendhaus (ohne Veranstaltungsraum) soll weiterverfolgt, d.h. insbesondere eine mögliche Finanzierung bzw. Beteiligung der beteiligten Vereine geprüft werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Unterbringung der Stellplätze an die Anbindung des Gebäudes zu legen.

Im Rahmen dieser studienhaften Untersuchung ist auch darzustellen, ob und wie ggf. die Räumlichkeiten und Bedarfe andernorts (z.B. FC-Sportheim, Weidach-Turnhalle) untergebracht werden könnten. Die dafür entstehenden Kosten sind im Hinblick einer Wirtschaftlichkeitsdarstellung zu untersuchen und aufzuzeigen.

Dieser Punkt werde zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 7

Weidach-Sporthalle

Die Sanierung bzw. Modernisierung der Weidach-Sporthalle ist in das Investitionsprogramm der Stadt Füssen für die nächsten Jahre aufzunehmen. Fördermöglichkeiten hierfür sind zu prüfen bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Wegen der Details wird auf die Untersuchungen gemäß Ziffer 5 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 8

Errichtung eines Parkdecks auf dem Gelände der Klinik Füssen

Die Überlegungen zur Errichtung eines (gemeinsamen) Parkhauses bzw. Parkdecks auf dem Areal der Klinik Füssen werden begrüßt. Der Bürgermeister wird beauftragt, dieses Vorhaben bei der Klinikleitung mit dem gebotenen Nachdruck vorzubringen und in Verhandlungen mit der Klinikleitung entsprechend zu konkretisieren, die bau- und denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen und vor allem die Finanzierungsgrundlagen zu prüfen. Dem Stadtrat ist das Ergebnis der Prüfungen und Erhebungen zeitnah als Grundlage für die weiteren finalen Entscheidungen vorzulegen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

Eintritt bzw. Gebührenpflicht des Skate- und Bikeparks

Von der Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Skate- und Bikeparks wird angesichts der beantragten und gewährten bzw. schon in Aussicht gestellten Fördermittel zunächst und bis auf Weiteres abgesehen. Die Einrichtung soll insbesondere den Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern zur sportlichen Betätigung kostenfrei zur Verfügung stehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan W 40 - Kemptener Straße zur An- bzw. Umsiedlung verschiedener Handelsmärkte; Vorstellung (Vor-)/Entwurf; Billigung und Einleitung Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Seit 1984 ist die Fa. NORMA mit einem Lebensmitteldiscountmarkt an der Kemptener Straße in Füssen ansässig. Die Verkaufsfläche beträgt derzeit 372 qm - eine Fläche, die in keiner Weise einem modernen Lebensmittelmarkt entspricht und deshalb lt. Unternehmen seit Jahren nicht mehr kundenorientiert betrieben werden kann. Nach vorliegender Mitteilung erreichen den Betreiber immer wieder Beschwerden von Kunden, dass der Markt aufgrund seiner geringen Verkaufs- und Lagerfläche unaufgeräumt und unattraktiv wirkt.

Der Markt befindet sich zudem in einem Gebäude, das in städtebaulicher Hinsicht eine negative Wirkung auf das Orts- und Straßenbild vermittelt. Eine Neuordnung wäre dahingehend wünschenswert.

Es liegt nun die Anfrage vor, den Markt auf die südlich gegenüberliegende Straßenseite zu verlagern. Mit der Verlagerung soll eine den heutigen Ansprüchen genügende Größe und Gestaltung erreicht bzw. verbunden werden. Das Areal weist eine relativ große Tiefe auf, die eine gesamtheitliche Entwicklung notwendig macht. Wie sich in der Vergangenheit bereits gezeigt hat wäre sonst der Bau einer öffentlichen Straße in das Areal zur Erschließung erforderlich.

So wurde ein Konzept vorgelegt, das eine Verbindung mit weiteren Märkten vorsieht. Durch die Lage am Rand des Gebietes, das durch Wohnnutzung geprägt ist, stellt das Projekt zumindest in einem relevanten Teil einen Beitrag zur Nahversorgung dar.

Auszug aus der Vorhabensbeschreibung:

„Geplant sind die Errichtung von zwei räumlich getrennten erdgeschossigen Gebäuden mit Flach‐ oder Pultdachausführung im Süden und Westen des Grundstücksareals sowie eine gemeinschaftlich genutzte erdgeschossige Parkplatzanlage mit ca. 142 Stellplätzen (davon 4 Behinderten‐ und 5 Eltern‐Stellplätze). Die Zu‐ und Abfahrt zum Nahversorgungsstandort erfolgt über die Kemptener Straße.
In den vorgesehenen Gebäuden sind jeweils zwei Ladeneinheiten, also gesamt vier Mieteinheiten geplant. Das im Süden des Grundstücks angeordnete Gebäude ist für einen Lebensmittel‐ Discounter nach aktueller Planung „Norma“, mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche und für einen Anbieter im Segment „Tiernahrung/ Tierbedarf“ mit ca. 650 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Das westliche Gebäude ist für einen Bio‐Lebensmittelmarkt mit ca. 650 m² Verkaufsfläche und einen Getränkemarkt mit ca. 700 m² Verkaufsfläche angedacht. Gesamt sieht die aktuelle Planung eine Verkaufsfläche von ca. 3.200 m² vor.“

Die Verträglichkeit der Handelsnutzung wurde gutachterlich untersucht und bestätigt. Das Ergebnis wurde vorab bereits mit der Regierung von Schwaben erörtert und dem Grunde nach als tragfähig erachtet. Das Gutachten behandelt auch die Kombinationswirkung im Bezug auf den Stellplatznachweis.

Desweiteren wurde eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Nach derzeitigem Stand ist als Maßnahme zur Verbesserung die Einrichtung einer Fußgängerquerung vorgesehen, die voraussichtlich als Bedarfsampel gelöst werden soll.

Insgesamt ist eine Entwicklung über eine Bebauungsplanung geboten (Vorentwurf und gutachterliche Untersuchungen siehe Anlagen im Ratsinformationssystem). Aufgrund des unmittelbaren Vorhabensbezuges erfolgt dies in Abstimmung mit dem Projektentwickler in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag. Wie in solchen Fällen üblich sind danach sämtliche projektbezogenen Kosten vom Vorhabenträger zu übernehmen.

Aufgrund von Vorberatungen wurde zwischenzeitlich auch untersucht, ob hier zusätzlich eine Wohnnutzung unterzubringen ist. Als Ergebnis wird antragstellerseitig folgendes vorgetragen:

a) Variante mit wohnwirtschaftlicher Obergeschossnutzung
Bereits im August 2019 wurde ein Variante erstellt, bei welcher versucht wurde, eine wohnwirtschaftliche Nutzung in Obergeschossen in das Konzept zu integrieren. Nachdem die ebenerdig geplanten Stellplätze für den Handel benötigt werden, war hierfür eine Tiefgarage vorgesehen. Diese Variante wurde schon damals aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt:
  • bzgl. der Problematik Schallschutz sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
    • das Areal ist komplett von Gewerbegebieten mit teilweise auch lärmintensiveren Bestandsnutzungen umgeben. Dies führt einerseits zu Belästigungen der neuen Bewohner, andererseits aber auch zu erwartbaren Einsprüchen der umliegenden Betriebe, wenn deren Möglichkeiten, ihren Tätigkeiten nachzugehen wie sie bisher im genehmigten Gewerbegebiet möglich waren, durch den Schutz der dann neuen benachbarten Wohnungen eingeschränkt werden.
    • weiterer Lärm wirkt auf das Grundstück von der Kemptener Str. ein – täglich ca. 10.600 KFZ;
    • durch den Handel entsteht zusätzlicher Lärm/Immissionen: Anliefer- und Parkverkehr, Abladevorgänge, Einkaufswägen, Gespräche auf dem Parkplatz, etc.;
    • durch die Summe der Immissionen würden, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, diverse Schallschutzmaßnahmen notwendig, z.B. schalldämmende Bauteile, Loggien bzw. Vorbauten vor Aufenthalts-/Schlafräumen oder sog. „Grundrissorientierungen“. Das ist gerade für kleine Wohnungen eher schwierig, da technisch aufwändig oder nur zu hohen Kosten realisierbar;
  • aus der Schallproblematik, der Bequemlichkeit mancher Bewohner bzgl. der Nutzung ebenerdiger Parkplätze und weiteren Aspekten heraus sind Konflikte zwischen den Wohnungsinhabern und den Betreibern der Einzelhandelsgeschäfte absehbar.

b) „Betriebsleiterwohnungen“
In Gewerbegebieten sind nach der BauNVO regelmäßig keine Wohnungen zulässig. Eine Ausnahme gilt für sog. „Betriebsleiterwohnungen“ (§ 8 Abs. III Nr. 1 BauNVO). Die Voraussetzungen für die Schaffung dieser Spezialwohnungen werden bei diesem Projekt allerdings nicht als gegeben angesehen. Solche Wohnungen dürften eben nur von den Leitern der ansässigen Betriebe bewohnt werden – es muss also eine personelle Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb bestehen. Dies ist bei den geplanten Handelsbauten regelmäßig nicht der Fall. Selbst wenn Gewerbetreibende auf dem Grundstück wohnen wollten, dürften die Wohnungen lt. Gesetz nur - gegenüber dem Gewerbebetrieb selbst - in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. D.h., dass die Wohnungen nur einen Bruchteil der Fläche der Gewerbebetriebe haben dürften. Zur Schaffung von Wohnraum ist diese Ausnahmeregel somit nicht geeignet.

In einer Rücksprache am 03.12.2020 wurden die Bedenken seitens des Landratsamtes Ostallgäu geteilt:
  • Lage inmitten eines Bereiches der von gewerblichen Nutzungen geprägt ist.
  • Problem des Schallschutzes
  • Problem, eine korrekte Gebietsart festzusetzen:
    - Mischgebiet scheidet wegen der Großflächigkeit der Handelsnutzung mit
      zentrenrelevanten Sortimenten aus;
    - Gewerbegebiet dto. und dort keine uneingeschränkte Wohnnutzung möglich (s. o.).
    - Urbanes Gebiet: Im Hinblick auf die großflächigen Handelsbetriebsformen nicht gegeben;
       eine andere Struktur der Betriebsarten und –größen wäre notwendig;
    - Sondergebiet: an der Stelle mit Wohnnutzung nicht vertretbar.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag von Dr. Anni Derday stimmt der Stadtrat zu.

Diskussionsverlauf

Herr Kübelböck trägt anhand einer Präsentation sein Bauvorhaben vor.

Aus der Mitte des Stadtrates wird bemängelt, dass hier eine Ausfahrt auf die Kemptener Straße führe. Keine andere Stelle sei so befahren wie diese. Es wird gebeten hier eine gute Lösung für die Ausfahrt zu finden.

Außerdem sei der Flächenverbrauch für die vielen Parkplätze viel zu hoch. Besser wäre ein Parkhaus bzw. eine Tiefgarage. Die Investoren befürchten, keine Akzeptanz der Geschäfte, wenn sie nicht direkt dort parken können. Das Landesplanungsgesetz, schreibe eine Halbierung der Flächen vor.

Zu bedenken sei weiterhin, dass 300 m weiter ein Discounter sei, bei dem die Parkplätze niemanden interessiert haben. Erst jetzt sind die Parkplätze ein Problem, obwohl hier ein perfekter Mix von Geschäften entstehen soll.

Dr. Anni Derday stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, diesen Tagesordnungspunkt heute zu vertagen, dass mit den Mietern über die Ausgestaltung der Parkplätze erneut verhandelt werden könne.

Beschluss

Dem Antrag von Dr. Anni Derday auf Vertagung stimmt der Stadtrat zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

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4. Antrag auf ein (generelles) Verbot von Raketen und Böllern; Antrag der Stadtratsfraktion Füssen-Land

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Auf beiliegenden Antrag Nr. 643 der Wählergruppe Füssen-Land vom 13.02.2020 auf ein Verbot von Raketen und Böllern wird verwiesen.

Aufgrund der bei der Stadt Füssen eingereichten Unterschriftenliste mit 67 Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils Weißensee-Moos/Hub, die an Silvester und Neujahr ein Abbrennverbot von Feuerwerksraketen und Böllern im Ortsteil Weißensee-Moos/Hub beantragen, schlägt die Verwaltung vor, neben den bereits bestehenden Abbrennverboten im gesamten Altstadtgebiet, im Ortsteil Weißensee-Roßmoos sowie in unmittelbarer Nähe von allen landwirtschaftlichen Gebäuden in Füssen, Hopfen am See und Weißensee künftig auch ein Abbrennverbot im Ortsteil Weißensee-Moos/Hub anzuordnen.

Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass einer allgemeinen Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wird, wie folgt vor:

„Abbrennverbot eines Kleinfeuerwerks (Klasse II);
Allgemeine Anordnung nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV) vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 233 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956) erlässt die Stadt Füssen folgende allgemeine Anordnung:

Am 31. Dezember 2020 (Silvester) und am 1. Januar 2021 (Neujahr) dürfen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Silvesterraketen) nicht abgebrannt werden

  1. im Altstadtgebiet

Reichenstraße – Schrannengasse – Schrannenplatz – Drehergasse – Franziskanergasse – Franziskanerplatz – Brunnengasse – Brotmarkt – Hutergasse – Magnusplatz – Lechhalde – Ritterstraße – Hintere Gasse – Jesuitergasse – Klosterstraße – Pfarrgässle – Spitalgasse – Floßergasse – Blutangerweg – Stadtbleiche – Faulenbachgässchen sowie an der Stadtmauer,

  1. in den Ortsteilen Roßmoos und Moos/Hub,

  1. sowie in unmittelbarer Nähe von allen landwirtschaftlichen Gebäuden in Füssen, Hopfen am See und Weißensee.

Verstöße gegen diese Anordnung, das sämtliche pyrotechnische Gegenstände der Klasse II erfasst, stellen nach § 46 Nr. 9 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Soweit Feuerwerkskörper außerhalb des Altstadtbereichs abgebrannt werden, wird darum gebeten, alle Überreste ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Gastwirte bzw. Vermieter werden gebeten, auch ihre Gäste über die vorstehende Anordnung zu unterrichten.“


Ein generelles Verbot von Raketen und Böllern in der Stadt Füssen, Hopfen am See und Weißensee scheitert an den rechtlichen Voraussetzungen.

Denn das zu Grunde liegende Sprengstoffrecht ist Bundesrecht. Dieses würde zwar ein Verbot ermöglichen – aber nur in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind. Das kann für das Gebiet der Innenstadt, der Altstadt, von denkmalgeschützten bzw. besonders gefährdeten oder empfindlichen Gebäuden (z.B. Senioren-, Pflegeheime, Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Schulen usw.) sein. Eine potentiell mögliche Einschränkung für pyrotechnische Gegenstände, die nur laut knallen (Kategorie 2), müsste für jeden Einzelfall begründen, wieso in einem bestimmten Teil der Stadt eine besondere Belästigung (Lärm, nicht Feinstaub) vorliegt. Die Verordnung 1. SprengV ermöglicht damit kein flächendeckendes Abbrennverbot von Silvester-Feuerwerk für Privatpersonen – auch nicht über eine Satzung oder Allgemeinverfügung.

Auch das Bundesimmissionsschutzgesetz bietet Kommunen keine Maßnahmen an, da es sich entweder auf Anlagen bezieht – dann ist die Kommune nicht zuständig – oder auf Brennstoffe. Darunter fällt Silvester-Feuerwerk nicht.

Ein Feuerwerk zur Verringerung der Feinstaubbelastung zu verbieten, ist einer Kommune nicht möglich, solange der Gesetzgeber dazu keine neuen Gesetze erlässt. Das gesellschaftlich akzeptierte Abbrennen von Feuerwerk ist gesetzlich am 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr erlaubt.

Über die Gefahren von Feuerwerk informiert die Stadt die Bevölkerung jedes Jahr umfassend online und bei der Öffentlichkeitsarbeit – ebenso wird auf die Notwendigkeit der korrekten Entsorgung zum Schutz von Tier und Umwelt hingewiesen. Die Stadt appelliert jedes Jahr an alle Feiernden, beim Abbrennen von Feuerwerk Rücksicht auf Mensch und Tier zu nehmen. Insbesondere in größeren Menschenansammlungen sollte auf das Zünden von Böllern und Raketen verzichtet werden.

Zur Ziffer 3 des Antrags:

Der Stadt Füssen liegt ein Antrag mit Eventkonzept zur Durchführung einer Silvester-Lasershow zum Jahreswechsel 2021/2022 auf dem Festplatz in der Kemptener Straße vor (Antragstellerin Frau Jutta Ehlermann – „Füssener Lichtspiele 2021“). Gemäß Art. 11a Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sind Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung unzulässig. Deshalb ist zur Durchführung der Veranstaltung bzw. der Lasershow am 01.01.2022 eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich.

Mit Bescheid vom 28.08.2020 hat das Landratsamt Ostallgäu der Stadt Füssen diese Befreiung von dem Verbot nach Art. 11a Satz 2 BayNatSchG zur Durchführung einer Silvester-Lasershow auf dem Festplatz in der Kemptener Straße am 01.01.2022 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:15 Uhr erteilt.  

Aktuell wird hierzu noch angemerkt, dass angesichts der Corona-Pandemie zwischenzeitlich ein bundesweit einheitliches Vorgehen beschlossen worden ist und in Bayern ab morgen ein landesweiter Lockdown gilt. Dieser betrifft insbesondere für Sylvester und Neujahr auch ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf den von Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

Beschlussvorschlag

Dem Erlass der allgemeinen Anordnung wie im Sachvortrag formuliert wird zugestimmt. Für ein darüber hinaus gehendes allgemeines Verbot fehlt der Stadt die rechtliche Grundlage.

Stattdessen empfiehlt der Stadtrat einen eindringlichen Appell an alle Bürgerinnen und Bürger zu richten, doch aus Umweltschutzgründen und zum Schutz von Landschaft und Tieren aber auch aufgrund der allgemeinen Pandemiesituation auf das Abbrennen von Feuerwerken auch auf deren Privatgrundstücken bzw. sonstigen Straßen und Plätzen zu verzichten.

Beschluss

Dem Erlass der allgemeinen Anordnung wie im Sachvortrag formuliert wird zugestimmt. Für ein darüber hinaus gehendes allgemeines Verbot fehlt der Stadt die rechtliche Grundlage.

Stattdessen empfiehlt der Stadtrat einen eindringlichen Appell an alle Bürgerinnen und Bürger zu richten, doch aus Umweltschutzgründen und zum Schutz von Landschaft und Tieren aber auch aufgrund der allgemeinen Pandemiesituation auf das Abbrennen von Feuerwerken auch auf deren Privatgrundstücken bzw. sonstigen Straßen und Plätzen zu verzichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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5. Schaffung von weiteren Fahrradabstellmöglichkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

In der letzten und schon den vorhergehenden Sitzungen hat sich der Stadtrat wiederholt mit der Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellmöglichkeiten ggf. mit entsprechenden Unterstellmöglichkeiten einschl. von Fahrradschließfächern befasst. Dabei geht es nicht nur um neue Standorte, sondern auch um die Verbesserung des bestehenden Angebots.

Folgende Standorte sollen untersucht werden:

  • Zentraler Omnibusbahnhof (über den bestehenden Planungsauftrag aus dem Realisierungswettbewerb)
  • Teilfläche des Finanzamts-Grundstücks in der Rupprechtstraße (siehe oben)
  • Kaiser-Maximilians-Platz: hier bieten sich neben der Attraktivierung der bestehenden Abstellmöglichkeiten direkt am Kaiser-Maximilians-Platz mehrere Möglichkeiten, die untersucht werden sollen:
    • Freifläche beim Seilerturm
    • Fläche der Glaspyramiden zwischen Sparkasse und Theresienhof
  • Innere Kemptner Straße, Eingang in die Fußgängerzone
  • Rathaus, Lechhalde 3
  • Fahrradparkplatz vor dem InterSport Keller
  • sowie ggf. temporäre Lösungen an anderen Standorten (z.B. Fußgängerzone)

Vorgeschlagen wird insbesondere auch, eine einheitliche Gestaltungsvariante insbesondere für die Innenstadt zu definieren.

Für die weitere Umsetzung sollen nun entsprechende Angebote von Planern bzw. Architekten eingeholt werden, die mit dieser Aufgabe betraut werden sollen. Parallel dazu wird die Verwaltung die Grundstücksfragen und die Finanzierung klären.

Der Stadtrat wird beauftragt und gebeten, die weiteren Schritte zu beschließen und den Weg für die weiteren Planungen freizugeben. Nähere Informationen dazu erfolgen dann im Rahmen der Beratung.

Beschlussvorschlag

Die Schaffung von weiteren Fahrradabstellplätzen im Bereich der Innenstadt wird ausdrücklich begrüßt. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Planungsbüros ggf. auch unter Aufzeigen von Lösungsansätzen wegen der Planungsleistungen anzufragen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Auf die Frage, warum die Morisse noch nicht genannt sei, erklärt der Erste Bürgermeister, dass die Morisse bei dieser Aufstellung der Fahrradparkplätze jederzeit entsprechend ergänzt werden könne. Diese Parkplätze seien vorwiegend für Touristen, es müssten auch für die Einheimischen etwas verstecktere Parkplätze geschaffen werden. Der Bürgermeister sagt eine Überprüfung zu.

Beschluss

Die Schaffung von weiteren Fahrradabstellplätzen im Bereich der Innenstadt wird ausdrücklich begrüßt. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Planungsbüros ggf. auch unter Aufzeigen von Lösungsansätzen wegen der Planungsleistungen anzufragen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Änderung und Ergänzung der Parkraumbewirtschaftung; Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren (Parkgebührenverordnung) der Stadt Füssen; Antrag der Fraktion Füssen-Land auf Änderung des Beschlusses vom 24. November 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 13.10.2020 die Einführung der Gebührenpflicht für den städtischen Parkplatz am Schwedenweg im Weidach beschlossen. Zugestimmt wurde auch der Anschaffung eines hierfür erforderlichen Parkscheinautomaten.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechende Änderung  der städtischen Parkgebührenverordnung vom 30.10.2019 dem Stadtrat zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.

Die Parkgebührenverordnung wird um den „§ 3 a Parkplatz am Schwedenweg (Weidach)“ ergänzt.
In der letzten Sitzung am 24. November 2020 wurde sodann dem Verwaltungsvorschlag zugestimmt, wonach ab der 3. Stunde Parkgebühren in Höhe von 4,00 € zu entrichten sind (= Tagespauschale). Der vor der Sitzung eingegangene Antrag von Thomas Scheibel, erst nach der 2. Stunde eine Gebührenpflicht einzuführen, fand keine Mehrheit.

Unter Anfragen der letzten Sitzung wurde schließlich von Nikolaus Schulte für die Stadtratsfraktion von Füssen-Land beantragt, doch nochmals über den alternativen Vorschlag, ab der 2. Stunde für jede weitere Stunde einen Betrag von 1,00 Euro, max. aber 9,00 € als Tagespauschale zu entrichten.

Mittlerweile liegt auch ein Vorschlag des Herrn Vauk vor, der den Stadtratsmitgliedern am 14.12.2020 via Mail zugeleitet wurde. Auch von Frau Bechteler, Vorsitzende der TSG Füssen, liegt ein alternativer Vorschlag zur Parkgebührenregelung vor (E-Mail vom 11.12.2020).

Insgesamt liegen damit folgende Anträge vor:

Vorschlag VAUK
  • Parkgebühren werden von 8 Uhr bis 20 Uhr erhoben.
  • Die maximale Parkdauer wird für Nutzer ohne städtische Parkkarte auf 3 Stunden begrenzt.
  • Die Semmeltaste wird auf 30 Minuten gekürzt.
  • Die Parkgebühren für bis zu 1 Stunde am Schwedenweg kosten 2.- Euro
  • 2 Stunden* am Schwedenweg kosten mindestens 3.- Euro
  • 3 Stunden* am Schwedenweg kosten mindestens 4.- Euro
  • Die maximale Parkzeit* muss auf höchstens 3 Stunden begrenzt werden.
  • Um Mitgliedern der Sportvereine und Dauernutzern des Skateplatzes eine kostengünstige Alternative für einen maximal 3 stündigen Aufenthalt von 2,- Euro zu ermöglichen, schlagen wir vor, dass zur Stärkung des Vereins- und Freizeitsportes, Parkkarten für 10,- Euro pro Monat oder 90,- Euro pro Jahr von der Stadt Füssen ausgegeben werden.
  • Für Trainer und Aufsichtspersonal wären zur Stärkung des Ehrenamtes weitere Parkvergünstigungen und das Parkrecht mit Parkscheibe von 4 Stunden wünschenswert.
* ohne Dauernutzerkarte für Sportler mit eingestellter Parkscheibe

Vorschlag BECHTELER
Semmeltaste für Eltern, die ihre Kinder zum Sport bringen und abholen
1 – 2 Stunden parken 1,00 €
2 – 3 Stunden parken 2,00 €
3 – 4 Stunden parken 3,00 €
4 – 5 Stunden parken 4,00 €
mehr als 5 Stunden für den ganzen Tag 5,00 €
für die Übungsleiter der TSG Ausstellung von Parkausweise.

Thomas Scheibel hat noch angeregt, die Gebühren mit 1,00 € ab einer Stunde zu beginnen. Dem wird im Beschlussvorschlag Rechnung getragen.

Beschlussvorschlag

Die Parkgebühren am Schwedenweg werden wie folgt festgesetzt:

bis zu 1 Stunde: gebührenfrei mit Parkscheibenregelung
ab der vollen 1. Stunde jeweils 1 Euro pro Stunde

Das Parken ist täglich von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr gebührenpflichtig.  

Die Parkgebührenverordnung ist entsprechend zu ändern. Der Beschluss des Stadtrates vom 24. November 2020 wird entsprechend aufgehoben.

Diskussionsverlauf

Auf den Antrag von Füssen-Land wird hingewiesen, in dem vorgeschlagen wird, eine Tagespauschale von 9 ,- € zu erheben. Besser wäre es den Parkplatz noch teurer zu machen, um ihn für die Sportler bzw. Skater frei zu halten. Trainer usw. müßten Ausnahmegenehmigungen erhalten.

Beschluss

Die Parkgebühren am Schwedenweg werden wie folgt festgesetzt:

bis zu 1 Stunde: gebührenfrei mit Parkscheibenregelung
ab der vollen 1. Stunde jeweils 1 Euro pro Stunde

Das Parken ist täglich von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr gebührenpflichtig.  

Die Parkgebührenverordnung ist entsprechend zu ändern. Der Beschluss des Stadtrates vom 24. November 2020 wird entsprechend aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Erich Nieberle hat wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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7. Vorlage der Beteiligungsberichte der Stadt Füssen für die Jahre 2016-2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö Bekanntgabe 7

Sachverhalt

Gemäß Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört.

Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme im Geschäftsjahr darstellen.

Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.

Der Bericht ist dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorzulegen (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Anschließend ist ortsüblich darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann (Art. 94 Abs. 3 Satz 5 GO). Die Beteiligungsberichte werden auch auf der Homepage der Stadt veröffentlicht.

Seit ihrem Wechsel in die Kämmerei bearbeitet Frau Nerb u.a. das – bereits mehrfach vom Bayer. Kommunalen Prüfungsverband als zu intensivierend angemahnte – Beteiligungsmanagement.

Dessen Aufgabe ist dabei nicht mit der Erstellung des jährlichen Beteiligungsberichts erfüllt, sondern gliedert sich grundsätzlich in folgende Bereiche:

Beteiligungsverwaltung
Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung werden die wesentlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den jeweiligen Beteiligungen zur Auswertung vorgehalten, z. B.
  • Gesellschaftsvertrag/Satzung,
  • Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
  • Geschäftsanweisung für Vorstand/Geschäftsführung,
  • langfristige und besondere Verträge/Geschäftsführerverträge inkl. Ergänzungen,
  • Organisationsplan/-handbuch,
  • Übersicht über unternehmensinterne Vorschriften,
  • Informationen über eingesetzte EDV-Systeme z. B. im Bereich Rechnungswesen, Kasse etc.,
  • Geschäftsführerbeschlüsse,
  • Beschlussvorlagen und Protokolle der Aufsichtsratssitzungen,
  • Beschlussvorlagen und Protokolle der Gesellschafterversammlungen,
  • Planungsrechnung (Wirtschaftspläne, Finanzpläne),
  • Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang), Lageberichte,
  • Prüfungsberichte des Abschlussprüfers; ggf. Management-Letter des Abschlussprüfers,
  • gegebenenfalls Zwischenberichte der Geschäftsführung an die Gesellschafter,
  • Prüfungspläne und jährliche Tätigkeitsberichte der Innenrevision,
  • Prüfungsberichte sonstiger Prüfer (z. B. Betriebsprüfung),
  • Sammeln der Beteiligungsberichte.

Beteiligungscontrolling
Unter Controlling versteht man grundsätzlich die betriebswirtschaftliche Steuerung der Organisation und der Prozesse eines Unternehmens oder einer Verwaltung. Besonders wichtig ist es dabei, alle relevanten Informationen auszuwählen und zu analysieren. Das Beteiligungscontrolling unterstützt die Stadt als Gesellschafter bei der Steuerung der Beteiligungen, indem sowohl Stadtverwaltung als auch die in die Unternehmensgremien entsandten Mitglieder des Stadtrats mit Controlling-Informationen versorgt werden. Dabei handelt es sich um steuerungsrelevante Informationen in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungen und deren Entwicklung.
Das Beteiligungscontrolling umfasst hierbei die Erarbeitung und Vorgabe konkreter Festlegungen im Hinblick auf die unternehmerischen Aufgaben und Ziele für die Beteiligungen sowie deren Überwachung. Hierzu sollten entsprechend dem jeweiligen (satzungsmäßigen) Unternehmensgegenstand steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden (z. B. Gesamterfolg, Vermögensentwicklung, Unternehmensfinanzierung, Liquidität); dies vor allem unter dem Gesichtspunkt der Aussagefähigkeit für die Kreisräte und als Informationsbasis für eine gezielte Steuerung per Beschluss. Controllingaufgaben in diesem Zusammenhang sind u. a.:
  • Analyse von Wirtschaftsplänen und deren Übereinstimmung mit den Zielvorgaben der Stadt
  • Aufbau eines standardisierten unterjährigen Berichtssystems zur Information der politischen Entscheidungsgremien
  • Informations- und Abstimmungsgespräche mit den Geschäftsführern
  • Analyse und Kommentierung der Jahresabschlüsse und Prüfberichte der Abschlussprüfer
  • Teilnahme an den „Bilanz-Sitzungen“
  • Erstellung von Sonderberichten

Hinweis: Es ist nicht die Aufgabe der Beteiligungssteuerung bzw. des Beteiligungscontrollings, in das operative Geschäft der Gesellschaft und damit in den Verantwortungsbereich der GmbH-Geschäftsführung bzw. des Vorstands des Kommunalunternehmens einzugreifen.

Mandatsträgerbetreuung
Im Rahmen der Mandatsträgerbetreuung werden die in die Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen entsandten Vertreter informiert und beraten. Schwerpunkt ist die fachliche Unterstützung der in die Aufsichtsgremien entsandten Mitglieder durch Empfehlungen und Stellungnahmen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass dem Beteiligungsmanagement rechtzeitig die Tagesordnungen der Aufsichtsratssitzungen und die von der Unternehmensleitung erstellten Beschlussvorschläge zugehen. Nur bei rechtzeitiger und umfassender Information ist es möglich, die Vertreter der Stadt im Aufsichtsgremium adäquat zu beraten und in ihrer Aufgabenerfüllung im Sinne der städtischen Interessen als Gesellschafter zu unterstützen.

Die Mandatsträgerbetreuung ist die wichtigste Aufgabe des kommunalen Beteiligungs-managements.

Die Aufgaben sollten neutral und mit hoher Sachkompetenz, insbesondere auch in betriebswirtschaftlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, wahrgenommen werden. Regelmäßige Schulungsmaßnahmen zu den Rechten und Pflichten der in die Aufsichtsgremien entsandten Vertreter sollten unter dem Gesichtspunkt der kommunalrechtlichen Besonderheiten für Beteiligungsunternehmen durchgeführt werden, insbesondere zu Beginn der Wahlperioden und bei Neubestellungen.

(In Anlehnung an den „Leitfaden für das Beteiligungsmanagement in den Landratsämtern“, des Bayer. Innovationsrings in Zusammenarbeit mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband und in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr)

Derzeit arbeiten wir dabei noch an der Teilaufgabe der Beteiligungsverwaltung, die weiteren Stufen werden dann, angepasst an die Bedürfnisse der Stadt Füssen, erarbeitet.

Beschlussvorschlag

Nur zur Kenntnisnahme, keine Beschlussfassung erforderlich.

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8. Stadtwerke Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8
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8.1. Jahresabschluss 2019; Feststellung und Erteilung der Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.1

Sachverhalt

Stadtwerke Füssen

Aktiva/Passiva

Jahresüberschuss




Bilanzsumme zum 31.12.2019

17.595.959,35 €

55.177,27 €


Durch die verschiedenen Kassenbestände (Verwahrkonten) der einzelnen Einrichtungen bzw. unterschiedliche Umsatzsteuerstände (Forderungen, Verbindlichkeiten) ergeben sich bei der Addition der Bilanzsummen Differenzen zu der zusammengefassten Bilanzsumme Stadtwerke.

Wasserversorgung

Aktiva/Passiva

Jahresüberschuss




Bilanzsumme zum 31.12.2019

6.999.356,05 €

72.882,86 €


Abwasserbeseitigung

Aktiva/Passiva

Jahresüberschuss




Bilanzsumme zum 31.12.2019

8.296.890,98 €

- 79.726,45 €


Parkierungsanlagen

Aktiva/Passiva

Jahresüberschuss




Bilanzsumme zum 31.12.2019

4.190.592,55 €

62.020,86 €


Der Jahresüberschuss 2019 des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen in Höhe von 55.177,27 € ergibt sich aus den nachstehend erläuterten Ergebnissen der einzelnen Betriebszweige. Das Jahresergebnis der gemeinsamen Gewinn- und Verlustrechnung wird in einem Gesamtbeschluss vollzogen.


Wasserversorgung


Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 6.999.356,05 € (Vorjahr: 7.283.025,59 €).
Die Summe der Erträge fiel gegenüber dem Erfolgsplan um 123.900 € niedriger aus als geplant. Grund dafür ist die Rückstellung wegen Gebührenüberdeckung in Höhe von – 176.900 €, welche sich auf Grund der Gebührennachkalkulation ergab. Bei den Aufwendungen erfolgten Minderausgaben in Höhe von rund 196.700 €. Insgesamt ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Jahresüberschuss in Höhe von 72.882,86 €.

Umsatzerlöse
Die Erträge aus Wasserverbrauchsgebühren lagen um rund 138.200 € unter dem geplanten Ansatz von 1.625.800 €.
Ursache ist hierbei die Rückstellung für Gebührenüberdeckung in Höhe von 176.900 €. Die Auflösung von einem Viertel der Rückstellung für Gebührenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2013 - 2016 beträgt 110.000 €. Der Wasserverbrauch im Jahr 2019 mit 1.126.434 m³ ist mit einer Minderung von 15.607 m³ gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Die aktivierten Eigenleistungen und Einnahmen aus sonstigen betrieblichen Erträgen betrugen rund 56.800 €.  Der Planansatz von zusammen 40.000 € konnte auf Grund weitaus höherer aktivierten Eigenleistungen überschritten werden.


Aufwendungen
Bei den Aufwendungen für bezogene Waren (Veränderungen im Bestand des Leitungsnetzes, Fremdwasserbezug und sonstige Verbrauchs- und Hilfsgüter) wurden rund 34.500 € aufgewendet. Der Planansatz von 60.000 € wurde weit unterschritten.
Bei der Instandhaltung der Pumpanlagen, Leitungsnetze und Hausanschlüsse sowie sonstige Fremdleistungen war ein Planansatz von 438.000 € vorgesehen. Mit dem Rechnungsergebnis von ca. 310.800 € wurde der Mittelansatz für 2019 ebenfalls nicht ausgeschöpft. Bei den vorgesehenen Maßnahmen insbesondere für Grund- und Quellwassergewinnung und geplante Sanierungen von Leitungsnetzen und Hausanschlüssen konnten verschiedene Einsparungen erzielt werden. Bei den Personalkosten beträgt das Rechnungsergebnis 648.900 €. Gegenüber dem Planansatz von 678.800 € ergab sich eine Einsparung von ca. 29.900 €, welche zum Großteil auf Einsparungen in der (technischen) Verwaltung zurückzuführen ist. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen blieben mit 42.400 € unter dem Planansatz von 175.600 €. Hier konnten in allen Bereichen (Raumkosten, Fahrzeugkosten, Werbe- und Reisekosten sowie andere betriebliche Aufwendungen) Einsparungen erzielt werden. Für Zinszahlungen sind im Wirtschaftsjahr 2019 insgesamt 29.900 € angefallen. Der Planansatz von 23.400 € wurde überschritten. Grund hierfür war eine geplante Darlehensaufnahme am Ende des Jahres 2018.

Ergebnis

Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2018

- 97.969,34 €
Jahresgewinn / Verwendung 2019

+ 72.882,86 €
Verlustvortrag

-  25.086,48 €

Der Jahresgewinn 2019 der Sparte Wasserversorgung in Höhe von 72.882,86 € ist gemäß der Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Gewinnverwendung auf neue Rechnung vorzutragen und mit den Verlustvorträgen zu verrechnen.


Abwasserbeseitigung

Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 8.296.890,98 € (Vorjahr: 8.050.028,43 €). Die Summe der Erträge fiel gegenüber dem Erfolgsplan um 262.600 € niedriger aus als geplant. Grund dafür ist zum größten Teil die Rückstellung wegen Gebührenüberdeckung in Höhe von - 254.606 €, welche sich auf Grund der Gebührennachkalkulation ergab. Bei den Aufwendungen erfolgte eine Verminderung der Ausgaben in Höhe von rund 220.400 €. Insgesamt ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -79.700 €. Im Wirtschaftsplan 2019 wurde bereits mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 37.500 € gerechnet.

Umsatzerlöse
Die gesamten Umsatzerlöse betrugen 2.747.800 € und liegen mit rund 121.400 € über den Erlösen des Vorjahres. Die Erträge aus Abwassergebühren lagen um rund 204.801 € unter dem geplanten Ansatz von 2.363.500 €. Inbegriffen ist hierbei die Rückstellung für Gebührenüberdeckung. Die Auflösung von einem Viertel der Rückstellung für Gebührenüberdeckung des Kalkulations-zeitraums 2013 - 2016 beträgt 268.100 €. Die Menge der eingeleiteten Abwässer mit 1.070.959 m³ ist gegenüber dem Jahr 2018 um 11.602 m³ gesunken. Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen konnten Einnahmen in Höhe von 1.300 € verbucht werden. Die im Ansatz geplanten 10.300 € bezogen sich ursprünglich auf voraussichtliche Auflösung von Rückstellungen, welche in 2019 nicht anfielen.

Aufwendungen
Bei den Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen ergab sich ein Rechnungs-ergebnis von 2.165.500 €. Die Umlage an den Abwasserzweckverband fiel gegenüber dem Planansatz um rund 271.800 € niedriger aus und betrug 1.608.200 €. Dafür wurden die ursprünglich angesetzten Finanzmittel für Aufwendungen im Kanalnetz im Ansatz überschritten. Eine außerplanmäßige Verlegung eines Regenwasserkanals in Hopfen am See und Mehraufwendungen bei der notwendigen Kanalsanierung im Ortsteil Weißensee waren die Gründe hierfür. Am Ende des Jahres konnten allerdings gegenüber dem Planansatz für Materialaufwand und Fremdleistungen Einsparungen von insgesamt 177.500 € erreicht werden. Der Personalkostenaufwand liegt im Ergebnis mit rund 260.700 € um ca. 93.500 € unter dem Planansatz. Die Minderung ergibt sich aus dem Ausscheiden des technischen Leiters zum Jahresbeginn und eines weiteren Mitarbeiters im 4. Quartal 2019 (Wechsel ins Bauamt der Stadt Füssen). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurden um 18.300 € gegenüber dem Ansatz von 88.900 € überschritten und beinhalten hauptsächlich höhere Insertionskosten für die Personalausschreibungen sowie Rechtsberatungs- und Anwaltskosten einschließlich externe Dienstleistungen zur Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit der Einführung eines Betriebs- u. Organisationshandbuches im Abwasserbereich. Das Rechnungsergebnis bei den Zinszahlungen beträgt rund 45.700 € und liegt mit 6.600 € über dem Planansatz. Hier ist ebenfalls wie bei der Wasserversorgung eine eingeplante Kreditaufnahme am Jahresende der Grund.

Ergebnis

Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2018

- 201.939,24 €
Jahresgewinn / Verwendung 2019

-   79.726,45 €
Verlustvortrag

- 281.665,69 €

Der Jahresfehlbetrag 2019 der Sparte Abwasserbeseitigung in Höhe von -79.726,45 € ist gemäß der Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Verlustverwendung auf neue Rechnung vorzutragen.


Parkierungsanlagen

Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 4.190.592,55 € (Vorjahr: 4.188.591,31 €). Es konnte ein Verlustausgleich durch die Stadt Füssen in Höhe von 528.300 € aus dem Jahr 2004 verbucht werden. Im Erfolgsplan fiel die Summe der Erträge gegenüber dem Erfolgsplan um 64.800 € höher aus als geplant. Bei den Aufwendungen erfolgten Mehrausgaben in Höhe von 2.800 €. Das Rechnungsergebnis für die Parkierungsanlagen weist einen Jahresüberschuss von 62.020,86 € aus.

Umsatzerlöse
Die Erlöse aus der Bewirtschaftung der Parkplätze und der City-Parkgarage betragen insgesamt 594.500 € und sind somit gegenüber der Planung um rund 64.900 € höher ausgefallen.

Umsätze im Einzelnen    

Umsätze
Planansatz
TG Sparkasse

169.814,59 €
150.000 €
Parkplatz an der Morisse

272.907,08 €
280.000 €
Parkplatz an der Achmühle

115.828,30 €
60.000 €
Stellplatznutzungsvertrag FSH (Interim)

36.000,00 €
36.000 €

Aufwendungen
Der Ansatz für die Aufwendungen für bezogene Leistungen (186.000 €) musste nicht voll ausgeschöpft werden und wurde mit rund 4.900 € unterschritten. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen mussten eine leichte Ausgabesteigerung gegenüber dem Ansatz (1.100 €) verzeichnen. Bei den Zinsen sind Einsparungen in Höhe von ca. 2.600 € zu verbuchen.

Ergebnis

Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2018

- 4.664.215,53 €
Verlustausgleich aus dem Jahr 2004

+   528.300,00 €
Jahresgewinn / Verwendung 2019

+     62.020,86 €
Verlustvortrag

- 4.073.894,67 €

Der Jahresgewinn 2019 der Sparte Parkierungsanlagen in Höhe von 62.020,86 € ist gemäß der Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Gewinnverwendung auf neue Rechnung vorzutragen und mit den Verlustvorträgen zu verrechnen.

Bestätigung des Abschlussprüfers
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht 2019 in der aus den Anlagen zum Prüfbericht ersichtlichen Fassung hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband am 21.09.2020 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Der BKPV stellt dabei jedoch fest: „Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie sind durch eine niedrige Eigenkapitalausstattung, eine angespannte Finanzlage sowie von der Rückstellungsbildung für Gebührenüberdeckung nach dem KAG geprägt.“

Finanzielle Auswirkungen und Verwendung der Jahresergebnisse
       Die Jahresüberschüsse 2019 für die Bereiche Wasserversorgung und Parkierungsanlagen sind mit Verlustvorträgen aus den Vorjahren zu verrechnen, der Jahresfehlbetrag 2019 der Abwasserbeseitigung soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung über den Jahresabschluss 2019 in der vorgelegten Fassung wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.


Örtliche Rechnungsprüfung:
Die örtliche Rechnungsprüfung fand am 01.12.2020 statt und wird wie folgt vorgetragen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Füssen für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Parkierungsanlagen mit den vorgetragenen Ergebnissen fest.

  1. Der vorgetragenen Gewinnverwendung 2019 für die Wasserversorgung und Parkierung-sanlagen und der Behandlung des Jahresfehlbetrags 2019 der Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebs-verordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4: Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Beschluss

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Füssen für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Parkierungsanlagen mit den vorgetragenen Ergebnissen fest.

  1. Der vorgetragenen Gewinnverwendung 2019 für die Wasserversorgung und Parkierungsanlagen und der Behandlung des Jahresfehlbetrags 2019 der Abwasserbeseitigung wird zugestimmt.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebs-verordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. Den Vorsitz übernahm Christian Schneider.

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8.2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS); Anpassung der Wassergebühren und der Wasserherstellungsbeiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.2

Sachverhalt

Wassergebühren:
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Wassergebühren in 2020 für den Zeitraum 2021 bis 2024 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 1,39 €/m³ zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.
Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüberdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüberdeckungen im nächsten Bemessungszeitraum zugunsten aller Verbraucher gebührenmindernd berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegenüber allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.


(alt)
(neu)



Verbrauchsgebühr €/m³
1,39 €/m³
1,39 €/m³




zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.

Herstellungsbeiträge Wasser:
Die Herstellungsbeitragssätze für die Wasserversorgung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche wurde ebenfalls vom BKPV neu berechnet (zuletzt 2013).


(alt)
(neu)



Grundstücksfläche pro m²
1,80 €/m²
1,95 €/m²



Geschoßfläche pro m²
5,73 €/m²
5,99 €/m²




zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die Anpassung der Gebühren und Beiträge Wasser für die Stadt Füssen, sowie die Gebührenkalkulation Zeitraum 2021- 2024 und Beitragskalkulation ab 2021;
wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Wassergebühr ab dem 01.01.2021 auf 1,39 €/m³ zu belassen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2021 – 2024 festzuschreiben.

Der Stadtrat beschließt weiter die Herstellungsbeitragssätze ab dem 01.01.2021 auf 1,95 € pro m² Grundstücksfläche und auf 5,99 € pro m² Geschossfläche zu erhöhen.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2021 entsprechend zu ändern.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Wassergebühr ab dem 01.01.2021 auf 1,39 €/m³ zu belassen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2021 – 2024 festzuschreiben.

Der Stadtrat beschließt weiter die Herstellungsbeitragssätze ab dem 01.01.2021 auf 1,95 € pro m² Grundstücksfläche und auf 5,99 € pro m² Geschossfläche zu erhöhen.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2021 entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS); Anpassung der Abwassergebühren und der Kanalherstellungsbeiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.3

Sachverhalt

Abwassergebühren
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Abwassergebühren in 2020 für den Zeitraum 2021 bis 2024 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 2,25 €/m³ (steuerfrei).

Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüberdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüberdeckungen im nächsten Bemessungs-zeitraum zugunsten aller Verbraucher gebührenmindernd berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegen über allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.


(alt)
(neu)



Einleitungsgebühr €/m³
2,25 €/m³
2,52 €/m³




Herstellungsbeiträge Abwasser
Die Herstellungsbeitragssätze für die Abwasserbeseitigung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche wurde ebenfalls vom BKPV neu berechnet (zuletzt 2013).


(alt)
(neu)



Grundstücksfläche pro m²
1,73 €/m²
1,04 €/m²



Geschoßfläche pro m²
6,67 €/m²
9,08 €/m²




Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die Anpassung der Gebühren und Beiträge Abwasser für die Stadt Füssen, sowie die Gebührenkalkulation Zeitraum 2021- 2024 und Beitragskalkulation ab 2021;
wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Abwassergebühr ab dem 01.01.2021 auf 2,52 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2021 – 2024 festzuschreiben.

Der Stadtrat beschließt ferner die Herstellungsbeitragssätze ab dem 01.01.2021 auf 1,04 € pro m² Grundstücksfläche zu senken und auf 9,08 € pro m² Geschossfläche zu erhöhen.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2021 entsprechend zu ändern.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Abwassergebühr ab dem 01.01.2021 auf 2,52 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2021 – 2024 festzuschreiben.

Der Stadtrat beschließt ferner die Herstellungsbeitragssätze ab dem 01.01.2021 auf 1,04 € pro m² Grundstücksfläche zu senken und auf 9,08 € pro m² Geschossfläche zu erhöhen.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2021 entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.4. Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung- WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.4

Sachverhalt

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration (StMI) – Az. B1-1405-2-9

Im Zuge der Anpassung des bayerischen Rechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) durch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 ist in Art. 24 Gemeindeordnung (GO) ein neuer vierter Absatz aufgenommen worden, der den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul gesetzlich regelt.

Vor dem Hintergrund des Vorbehalts des Gesetzes war eine gesetzliche Ordnung dieses Bereichs insbesondere mit Blick auf den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkmodul geboten, da dieser verschiedene Grundrechte berühren kann, namentlich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Änderung Nr. 1:

In dem Einleitungssatz der Wasserabgabesatzung vor § 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 4“ ersetzt

Wortlaut der WAS:
>>Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Füssen folgende Satzung<<


Änderung Nr. 2:

Regelung zu Produkten und Materialien wird aufgehoben

§ 10 Abs. 3 WAS wurde aufgrund der IMBek vom 29.03.2010 neu gefasst und damit an die Änderung in § 12 Abs. 4 AVBWasserV vom 13.01.2010 angepasst. Die europäische Kommission sah die Regelungen der europäischen Warenverkehrsfreiheit durch § 12 Abs. 4 AVBWasserV (alte Fassung) beeinträchtigt. Dieser Paragraphen musste somit wegen Verstoßes gegen EU-Recht aufgehoben werden. Dies erfolgt mit der Änderung der Muster-WAS. Seit der Änderung sieht die AVBWasserV keine Vorschrift über die Zertifizierung von Materialien mehr vor. Eine entsprechende Anpassung des entsprechenden Paragraphen der örtlichen Wasserabgabesatzungen ist nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV zwingend erforderlich. Da der entsprechende § 12 Abs. 4 AVBWasserV nun aber nicht mehr existiert, war die Änderungsbekanntmachung des STMI überfällig.

Wortlaut der WAS:
>>§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers

(3) wird aufgehoben<<


Änderung Nr. 3:

Einsatz von mechanischen und elektronischen Wasserzählern – Satzungsrechtliche Umsetzung in Bayern

Bei Art. 24 Abs. 4 GO (siehe auch lfd. Nr. 1) handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung eines durch Ortsrecht auszugestaltenden Verarbeitungsvorganges auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Bis eine Änderung der datenschutzrechtlichen Grundlagen erfolgt, gilt die Änderung der amtlichen Mustersatzung vom 22.02.2019. In der Zwischenzeit galt eine „Sofortlösung“, die jetzt wieder geändert wurde. Um den Einbau und Betrieb von elektronischen Wasserzählern zu ermöglichen, legte das StMI deshalb in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen § 19 a WAS vor. Diese Vorschrift ist von den Gemeinden zu übernehmen, die Wasserzähler mit Funkmodul einsetzen.  

Wortlaut der WAS:
>>§ 19
Wasserzähler

  1. Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(1a) wird aufgehoben

  1. Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

  1. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

  1. Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.


§ 19a
Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler

  1. Die Stadt setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.

  1. Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.

  1. Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktionen betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.<<


Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für 2. Änderung der Wasserabgabensatzung (WAS) wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung - WAS) in der Einleitung sowie in den §§ 10, 19 und 19a wie vorgeschlagen zu ändern. Die 2. Änderung der Wasserabgabesatzung – WAS tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Füssen (Wasserabgabesatzung - WAS) in der Einleitung sowie in den §§ 10, 19 und 19a wie vorgeschlagen zu ändern. Die 2. Änderung der Wasserabgabesatzung – WAS tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.5. 3. Änderungssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Stadtwerke Füssen“ (SWF)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.5

Sachverhalt

Art. 88 Abs. 5 Satz 2 GO und § 1 Abs. 1 EBV verpflichten die Städte, für ihre Eigenbetriebe eine Betriebssatzung (BS) zu erlassen. Die Satzung ist vom Stadtrat zu beschließen. Sie regelt die interne Organisation des Eigenbetriebs und grenzt insoweit Zuständigkeit der Organe des Eigenbetriebs von denen der Stadt ab.

Nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Füssen vom 28.05.2020 ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g) der Erste Bürgermeister ermächtigt, Kredite im Rahmen der rechtsaufsichtlich genehmigten Festsetzung in der Haushaltssatzung aufzunehmen sowie bestehende Kredite umzuschulden.

Die derzeitige Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Stadtwerke Füssen“ (SWF) sieht für die Beschlussfassung bzw. den Abschluss von Kommunalkrediten im Rahmen der rechtsaufsichtlich genehmigten Festsetzung in der Haushaltssatzung folgende Betragsgrenzen und Gremien vor:

bis 35.000
Werkleitung
(Allgemeinzuständigkeit für lfd. Angelegenheiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BS)
ab 35.001 € bis 250.000 €
Werkausschuss
(§ 5 Abs. 3 Nr. 6 BS)
ab 250.001 €
Stadtrat
(§ 6 Abs.1 Nr. 10 BS)

Um Regelungskonflikte zu vermeiden und die identische Vorgehensweise im Bereich Finanzen wie die dem FB 20 Stadtkämmerei der Stadt zu entsprechen, wurde per Grundsatzbeschluss vom 10.07.2020 die Geschäftstätigkeit im Bereich Finanzmanagement an die SWF übertragen.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Füssen (SWF) wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Stadtwerke Füssen“ (SWF) nach Vorlage zu ändern. Die 3. Änderung der Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Stadtwerke Füssen“ (SWF) nach Vorlage zu ändern. Die 3. Änderung der Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.6. Wirtschaftsplan 2021 - Wasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.6

Sachverhalt

Der Erfolgsplan im Bereich Wasserversorgung weist für das Jahr 2021 folgendes Ergebnis aus:

Erträge
1.868.000 €
Aufwendungen
1.851.800 €
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)
16.200 €

Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 1.577.300 € ab.


A.        Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2019 und der Zwischenergebnisse 2020 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2021. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt, insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Lfd. Nr. 1        Umsatzerlöse
Zur Ermittlung der Umsatzerlöse für den Wasserverkauf wurde davon ausgegangen, dass sich der Wasserverkauf auf ca. 1.110.000 m³ belaufen wird (1 m³ = 1,39 € netto). Die Grundgebühr wurde mit 77.000 € kalkuliert. Nebengeschäfte (Reparaturen) wurden mit 30.000 € veranschlagt. Für aktivierte Eigenleistungen und sonstige Erträge sind 43.000 € vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Auflösung eines Viertels der Gebührenüberdeckung aus den Jahren 2017 - 2020 ergibt sich eine Gesamtsumme der Erträge für das Wirtschaftsjahr 2021 von 1.868.000 €.

Lfd. Nr. 5        Materialaufwand / Fremdleistungen
Die Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen sind gegenüber dem Vorjahr moderat um 7.400 € gestiegen. Im Wesentlichen handelt es sich hier um höhere Aufwendungen für den Energiebezug (Strom) und den Unterhalt der Quellwassergewinnung. Die größten Ausgaben sind für die Sanierung der Elektro-Anlagen im Hochbehälter Lände und die Sanierung der Leitungen unter der Theresienbrücke im Jahr 2021 vorgesehen. Die veranschlagten Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen für das Wirtschaftsjahr 2021 betragen insgesamt 538.000 €.

Lfd. Nr. 6        Personalaufwand
Die Personalkosten sind gegenüber 2020 gesunken, da die Hochrechnungen des Vorjahres im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2019 zu hoch angesetzt waren.

Lfd. Nr. 7        Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.

Lfd. Nr. 8        sonstige betriebliche Aufwendungen
Die Aufwendungen in diesem Bereich steigen gegenüber 2020 leicht um 9.400 €.  Auf Grund der Corona-Pandemie sind höhere Aufwendungen für die Reinigung des Betriebsgebäudes (Desinfektion) vorgesehen. Die Werbe- und Insertionskosten mussten angehoben werden, da künftig mehr Kosten für die Offenlegung der Jahresabschlüsse anfallen werden. Ansonsten wurden verschiedene Planansätze gekürzt, was insgesamt dennoch zu einer leichten Erhöhung der betrieblichen Aufwendungen führt.

Lfd. Nr. 10        Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen werden auf Grund von Planinvestitionen, welche durch Kredite finanziert werden müssen, um rund 12.000 € angehoben.


B.        Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 1.577.300 € aus.
Bei den Einnahmen ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von 1 Mio. für verschiedene notwendige Investitionen im Rohrnetzbau vorgesehen. Die vom Anschaffungswert abzusetzenden Herstellungsbeiträge sind mit 100.000 € angesetzt. Die Mittel werden teilweise mit einer Summe von 183.700 € zur Tilgung verwendet. Für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Hauck & Aufhäuser müssen 53.800 € berücksichtigt werden, die jedoch aus der Drohverlustrückstellung im Jahr 2016 bedient werden. Die weiteren Investitionen entfallen mit 942.000 € auf Rohrnetzneubauten (u.a. Wasserversorgung Weißensee/Vorderegg incl. Planungskosten, Bau-nebenkosten HB Enzensberg mit landschaftspflegerischer Begleitplanung, Baugrundunter-suchung Zwölferkopfweg DN 200 und eine Vorplanung für die Erneuerung der elektrotechnischen Anlagen und Zugänge der beiden Tiefbrunnen I und II in Alterschrofen). 5.000 € sind für einen weiteren Trinkbrunnen in einer Schule/Kindergarten eingeplant. Für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens sind insgesamt 103.000 € vorgesehen. Der größte Anteil ist mit der Neuanschaffung von Ultraschallwasserzähler zu verzeichnen. Verschiedene weitere Neuanschaffungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Betriebsausstattung sind auch in diesem Jahr notwendig.


C.        Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine Veränderung gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand), die sich allerdings im Ansatz nicht negativ auswirkt.


Finanzplan 2020 nach § 17 EBV
Im Finanzplan sind die für den Unterhalt und die Sanierung der Wasserleitungen notwendigen Mittel eingestellt.
Die Kreditaufnahme in Höhe von 1.000.000 € dient zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen in 2021 laut Vermögensplan. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist.


Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für den Wirtschaftsplan 2021 der Stadtwerke Füssen, Bereich Wasserversorgung wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Wasserversorgung, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Diskussionsverlauf

Beim Thema Wasser und Abwasser sollte ein Konzept ausgearbeitet werden bzwüglich der Nutzung von Regenwasser bei Neubauten.

Beschluss

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Wasserversorgung, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.7. Wirtschaftsplan 2021 - Abwasserbeseitigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.7

Sachverhalt

Der Erfolgsplan im Bereich Abwasserbeseitigung weist für das Jahr 2021 folgendes Ergebnis aus:

Erträge
3.377.000 €
Aufwendungen
3.392.000 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-)
   -15.000 €

Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 1.032.600 €.


A.        Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2019 und der Zwischenergebnisse 2020 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2021.

Lfd. Nr. 1        Umsatzerlöse
Zur Ermittlung der Umsatzerlöse wurde von einer eingeleiteten Abwassermenge von 1.071.000 m³ ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Abwassergebühr (Erhöhung pro m³ auf 2,52 €) ergibt sich hier ein Ansatz von 2.700.000 €. Der Anteil der Stadt Füssen an der Straßenentwässerung wurde mit 220.000 € veranschlagt. Die Erlöse aus Nebengeschäften und sonstigen betrieblichen Erträgen werden mit 11.000 € angesetzt. Unter Berücksichtigung der Auflösung passivierter Ertragszuschüsse sowie der Auflösung eines Viertels der Gebührenüberdeckung aus den Jahren 2017-2020 in Höhe von 356.000 € ergibt sich eine Gesamtsumme der Erträge für das Wirtschaftsjahr 2021 von 3.377.000 €.

Lfd. Nr. 5        Materialaufwand / Fremdleistungen
Die geplanten Aufwendungen sind gegenüber dem Wirtschaftsjahr 2020 um 268.000 € gestiegen. Die voraussichtliche Zahlung der Verbandsumlage an den Abwasserzweckverband wird mit einem Ansatz von 1.790.000 € (+ 100.000 €) berücksichtigt. Höhere Kosten (165.000 €) sind rund um die Instandhaltungen und dringenden Sanierungen am Kanalnetz vorgesehen. Schwerpunkt wird die weiterführende Sanierung der Kanäle in Bad Faulenbach (BA II), die Sanierung der Leitungen unter der Theresienbrücke und die Untersuchungen für die Sanierungen in Hopfen am See sein.

Lfd. Nr.  6        Personalaufwand
Die Personalkosten sind gegenüber dem Vorjahr höher angesetzt. Stellenbewertungen, Tarifänderungen nach TVöD und innerbetriebliche Änderungen im Zuständigkeitsbereich sind hierfür die Gründe.

Lfd. Nr. 7        Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.

Lfd. Nr. 8        sonstige betriebliche Aufwendungen
Diese steigen gegenüber dem Vorjahr um 7.500 € auf 98.200 €. Die Ansätze der Insertions- und Fortbildungskosten müssen erhöht werden (Ersatzeinstellung, Schulung neuer Mitarbeiter). Höhere Reinigungskosten im Betriebsgebäude fallen auf Grund der Corona-Hygienemaßnahmen an. Ansonsten liegen die geplanten Ausgaben für sonstige betriebliche Aufwendungen wie im Jahr 2020.

Lfd. Nr. 10        Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsenaufwendungen liegen annähernd auf dem Niveau des Vorjahres bei 43.400 €.


B.        Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 1.032.600 € aus. Die Einnahmen aus Herstellungsbeiträgen sind mit 150.000 € veranschlagt. Die Mittel werden teilweise mit einer Summe von 302.500 € zur Tilgung verwendet. Die weiteren Investitionen entfallen mit 719.000 € auf die notwendige Voranschreitung der Bestandsvermessungen des Kanalnetzes, Neubaukosten in Bad Faulenbach, einer Kanalneuverlegung in Weißensee, dem Umbau der Pumpstation in der Unteren Weidach und allgemeinen Kanalbaumaßnahmen. Der Ansatz für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens beträgt wie 2020 15.000 € und beinhaltet den Bedarf an technischen Geräten und Werkzeugen sowie die Restausstattung Inventar des Betriebsgebäudes.


C.        Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine Veränderung gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand).


Finanzplan 2020 nach § 17 EBV
Im Finanzplan sind die für den Unterhalt und die Sanierung der Abwasserleitungen notwendigen Mittel eingestellt.
Neben der Kreditaufnahme im Jahr 2021 in Höhe von 700.000 € sind auch in den Folgejahren weitere Kreditaufnahmen eingeplant, da umfangreiche Investitionen im Kanalnetz durchgeführt werden müssen.
Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für den Wirtschaftsplan 2021 der Stadtwerke Füssen, Bereich Abwasserbeseitigung wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Abwasserbeseitigung, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Beschluss

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Abwasserbeseitigung, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8.8. Wirtschaftsplan 2021 - Parkierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 8.8

Sachverhalt

Der Erfolgsplan im Bereich Parkierungsanlagen weist für das Jahr 2021 folgendes Ergebnis aus:

Erträge
466.000 €
Aufwendungen
562.000 €
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)
-96.000 €

Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 594.400 € ab.


A.        Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2019 und der Zwischenergebnisse 2020 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2021. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt, insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Lfd. Nr. 1        Umsatzerlöse
Bei der Entwicklung der Umsatzerlöse gehen wir allgemein von Umsatzminderungen gegenüber den Ansätzen aus dem Jahr 2020 aus. Eine bessere Auslastung unserer Parkplätze ist weiterhin von der überregionalen Entwicklung der Corona-Pandemie abhängig. Die Erlöse können bei einem positiven Verlauf durchaus noch gesteigert werden, ebenso aber auch stark nach unten gehen. Die wirtschaftliche Lage und deren Auswirkungen auf die Parkierungseinrichtungen der Stadtwerke Füssen sind daher nur schwer zu prognostizieren. Die Pachterträge für das Parkplatznutzungs-recht durch das Festspielhaus wurden vorerst mit 36.000 € eingestellt. Eine Verlängerung des Interimsvertrags zu den gleichen Konditionen wird weiterhin angestrebt. Der Ansatz der Erträge für das Wirtschaftsjahr 2021 beträgt insgesamt 466.000 €.

Lfd. Nr. 5        Materialaufwand / Fremdleistungen
Für den Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen sowie Fremdleistungen müssen 170.500 € eingeplant werden. Die überwiegenden Kosten entstehen hier für den Erbbauzins aufgrund des bestehenden Erbbaurechtsvertrages für den Parkplatz an der Achmühle (78.000 €). Die Umsatzbeteiligung an die Fa. APCOA am Parkplatz „Achmühle“ wurde aufgrund der erwarteten Umsatzeinbußen gegenüber dem Ansatz 2020 gesenkt. Unterhaltsaufwendungen für die Tiefgarage „Sparkasse“ werden i. H.v. 40.000 € für bauliche sowie technische Anlagen (Beleuchtung) erwartet.

Lfd. Nr. 6        Personalaufwand
Erstmalig wird ein prozentualer Aufwand im Wirtschaftsplan 2021 angesetzt. Grund hierfür ist eine differenzierte und gerechtere Aufteilung der Personalkosten im technischen und kaufmännischen Bereich bei den Stadtwerken.

Lfd. Nr. 7        Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.

Lfd. Nr. 8        sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen erhöhen sich geringfügig gegenüber dem Vorjahr
(200 €).

Lfd. Nr. 10        Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Hier sind in erster Linie Zinsaufwendungen berücksichtigt für Kreditaufnahmen mit festen Zinsbindungsfristen. Die Darlehen/Kredite werden überwiegend annuitätisch getilgt, sodass der ersparte Zins automatisch der Tilgung zugeschlagen wird. Die Zinsaufwendungen verringern sich gegenüber dem Vorjahresansatz um 1.900 €.


B.        Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 594.400 € aus. Die Mittel werden mit einer Summe von 180.300 € zur Tilgung verwendet. Für die Fertigstellung von Investitionen der Parkeinrichtung TG Sparkasse (Verbesserungsmaßnahmen Fußgängerführung und Oberflächen-beschichtung) werden 100.000 € angesetzt.


C.        Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine Veränderung gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand), die sich im Ergebnis auswirkt.


Finanzplan 2019 nach § 17 EBV
Für den Finanzplan ist eine Kreditaufnahme i. H.v. 100.000 € vorgesehen. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die Verluste aus Vorjahren sind gemäß der Eigenbetriebsverordnung jeweils innerhalb von 5 Jahren von der Stadt Füssen auszugleichen und in den städtischen Haushalt einzustellen. Da dies in der Vergangenheit nicht immer umgesetzt wurde, werden nun die noch offenen Verluste seit dem Jahr 2005 nach und nach durch die Stadt ausgeglichen. Die entsprechenden Beträge sind im Finanzplan/Vermögensrechnung dargestellt.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für den Wirtschaftsplan 2021 der Stadtwerke Füssen, Bereich Parkierungsanlagen wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Parkierungsanlagen, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Diskussionsverlauf

Es wird zu bedenken gegeben, der hier mitbeschlossene höhere Betrag werde sich dann auch im Kernhaushalt niederschlagen.

Beschluss

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Parkierungsanlagen, für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Martin Dopfer hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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9. Forggensee-Schifffahrt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 9
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9.1. Jahresabschluss 2019; Feststellung und Erteilung der Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 9.1

Sachverhalt

Die Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen konnte sich gegenüber dem schwerwiegenden und verlustreichen Jahr 2018 spürbar erholen. Zum ersten Mal in der Geschichte des Betriebs wurden 2019 über 100.000 Besucher (109.509) in nur 5 Monaten gezählt. Den nächsten Rekord gab es im Bereich der Umsatzerlöse. Mit über 1,1 Millionen Euro Umsatz verzeichnet der Eigenbetrieb einen bisher nie erreichten 7-stelligen Wert. Somit blieb es nicht aus, dass es auch den zweitgrößten Erfolg beim Geschäftsergebnis mit über 106.000 € Gewinn in der über 60 – jährigen Geschichte des Traditionsunternehmens der Stadt Füssen zu verzeichnen gab.
       
Städtische Forggensee-Schifffahrt
Aktiva/Passiva
Jahresüberschuss



Bilanzsumme zum 31.12.2019
571.536,77 €
106.488,64 €

Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einer Bilanzsumme von 571.536,77 €
(Vorjahr: 626.973,77 €) ab.

Den geplanten Umsätzen und sonstigen betrieblichen Erträgen von insgesamt 1.169.000 € des Wirtschaftsjahres standen 1.158.083,91 € Erlöse gegenüber.
Die Gesamtsumme der Aufwendungen wurde mit 1.169.000 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2019 beträgt 1.051.595,27 €. Die städtische Forggensee-Schifffahrt verbucht somit einen Jahresgewinn für das Jahr 2019 in Höhe von 106.488,64 €.

Umsatzerlöse und Erträge:
Die geplanten Ansätze konnten sowohl bei den Schifffahrtserlösen (+ 17.300 €) als auch bei dem Betrieb der Bordgastronomie (+ 26.100 €) übertroffen werden. Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen wurde der Ansatz von 80.000 € nicht erreicht und schloss mit rund 25.400 €. Eine Auflösung von Rückstellungen wurde nicht wie geplant gegen Erträge, sondern gegen Aufwand gebucht.

Aufwendungen:
Die Aufwendungen waren im Ergebnis um rund 117.400 € niedriger als geplant (Planansatz 1.169.000 €).  Die Minderausgaben sind im Wesentlichen beim Materialaufwand (bezogene Leistungen) für Schiffsreparaturen der beiden Motorboote, durch Einsparungen beim Personalaufwand auf Grund geringerer als geplanter Aufwendungen für die Altersvorsorge und Sozialabgaben sowie bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen für die Werbe- und Insertionskosten zu verzeichnen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen nach HGB für Überstunden und Urlaub der Mitarbeiter/innen wurden mit 62.881,44 € verbucht.

Die Zinsbelastungen betrugen 13.334,12 € und entsprechen dem Planansatz i. H. v. 13.200 €.

Bestätigung des Abschlussprüfers
Bei der Regierung von Schwaben wurde am 21.07.2011 die Freistellung des Eigenbetriebs „Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen“ von der jährlichen Abschlussprüfungspflicht gem. § 5 Abs. 2 KommPrV beantragt. Die Genehmigung wurde bis zum Jahr 2022 mit jeweils 3-jährigen Prüfungsintervallen gewährt. Der letzte Prüfungszeitraum war 2016 – 2018. Für das Jahr 2019 liegt somit noch keine Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers vor.

Finanzielle Auswirkungen und Verwendung des Jahresergebnisses:
Der Jahresgewinn 2019 ist mit dem Verlustvortrag aus 2018 zu verrechnen und auf neue Rechnung vorzutragen. Dies führt im Jahr 2019 wieder zu einer positiven Eigenkapitalausstattung (18.182,24 €).

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die Feststellung und Behandlung des Jahresabschlusses 2019 und die Entlastung über den Jahresabschluss 2019 der Städt. Forggensee-Schifffahrt in der vorgelegten Fassung wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Örtliche Rechnungsprüfung:
Die örtliche Rechnungsprüfung fand am 01.12.2020 statt und wird wie folgt vorgetragen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt, vorbehaltlich etwaiger Feststellungen der überörtlichen Abschlussprüfung, mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.

  1. Der vorgeschlagenen Behandlung des Jahresüberschusses wird zugestimmt.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird – vorbehaltlich der überörtlichen Abschlussprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4:        Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Beschluss

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt, vorbehaltlich etwaiger Feststellungen der überörtlichen Abschlussprüfung, mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.

  1. Der vorgeschlagenen Behandlung des Jahresüberschusses wird zugestimmt.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird – vorbehaltlich der überörtlichen Abschlussprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister und Martin Dopfer haben an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen. Christian Schneider hatte den Vorsitz.

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9.2. Wirtschaftsplan 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 9.2

Sachverhalt

Der Erfolgsplan der städtischen Forggensee-Schifffahrt weist für das Jahr 2021 folgendes Ergebnis aus:

Erträge
805.300 €
Aufwendungen
940.300 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-)            
-135.000 €

Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 77.900 € ab.


A.        Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2019 und der Zwischenergebnisse 2020 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2021. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt, insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Lfd. Nr. 1        Umsatzerlöse
Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse wurde nicht nur vom Zwischenergebnis 2020 ausgegangen. Die Umsatzerlöse stehen mit großer Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2021 noch im direktem Einfluss der Pandemie und deren wirtschaftlichen Auswirkungen. Es wurden daher die Ansätze für die Umsatzerlöse beim Schiffsbetrieb und aus der Bordgastronomie entsprechend moderat angepasst, mit der Erwartung auf einen besseren Verlauf. Ein Verlustausgleich gemäß EBV durch die Stadt Füssen für das Jahr 2021 wurde nicht eingeplant. Da der Jahresfehlbetrag erst nach fünfmaliger Vortragung Behandlung findet, entscheidet es sich erst im sechsten Jahr endgültig, ob der Verlustvortrag mit Haushaltsmitteln auszugleichen ist. Ab dem Jahr 2022 gehen wir von einem wieder positiven Verlauf mit Gewinnen aus. Der Ansatz der Gesamterträge für das Wirtschaftsjahr 2021 beträgt 805.300 €. Die sonstigen betrieblichen Erträge i.H.v. 25.000 € beinhalten den Personalkostenersatz für die Mitarbeiter der FSF, welche zum Teil in den Wintermonaten bei der SWF beschäftigt werden.

Lfd. Nr. 5        Materialaufwand und Fremdleistungen
Bei den geplanten Aufwendungen für bezogene Waren handelt es sich überwiegend um Treibstoffkosten, sowie den Einsatz von Lebensmitteln und Getränken für die Bordgastronomie (insgesamt 77.000 €). Für Reparaturen und Instandhaltung der Schiffe wurde der Ansatz gegenüber dem Vorjahr auf 35.000 € (Vorjahr 60.000 €) reduziert, da große Reparaturen und Instandhaltungen an den Schiffen bereits in den vergangenen Jahren bewerkstelligt wurden. Dennoch wurde eine gewisse Summe eingeplant, da nicht zuletzt aufgrund dem zunehmenden Alter der Schiffe, jederzeit mit Materialverschleiß zu rechnen ist. Die übrigen Ansätze basieren auf Erfahrungswerten der Vorjahre. Insgesamt reduzieren wir den Planansatz für Materialaufwand / Fremdleistungen um 100.900 € gegenüber dem Planungsjahr 2020, was hauptsächlich an dem verringerten Wareneinsatz liegt, was wiederrum ihre Ursache in den Auswirkungen der Pandemie findet.

Lfd. Nr. 6        Personalaufwand
Die Personalkostenansätze sind gegenüber dem Vorjahr gestiegen, da im kaufmännischen Bereich der FSF im Herbst 2020 die geprüfte Auszubildende von der Stadtverwaltung übernommen wurde. Um die Rückstellungen für Überstunden und Urlaub so gering als möglich zu halten, wurde das Personal der Forggensee-Schifffahrt angewiesen, nach Möglichkeit die Überstunden und Urlaubstage bis zum Jahresende auf ein Mindestmaß abzubauen. Die vertraglich geregelten Tarifänderungen im öffentlichen Dienst wurden im Erfolgsplan 2021 berücksichtigt.

Lfd. Nr. 7        Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.

Lfd. Nr. 8        Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen reduzieren sich gegenüber dem Vorjahr um 20.300 € auf 71.300 €. In vielen Bereichen konnten die Ansätze verringert werden. Nennenswert sind hier die Werbungskosten.

Lfd. Nr. 10        Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Hier sind in erster Linie Zinsaufwendungen berücksichtigt, die sich aus früher aufgenommenen Krediten ergeben. Die Kredite werden teilweise annuitätisch getilgt, sodass der ersparte Zins automatisch der Tilgung zugeschlagen wird. Die Zinsbelastung fällt gegenüber dem Vorjahr um ca.  1.900 € geringer aus.


B.        Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 77.900 € auf. Die Mittel werden u. a. mit einer Summe von 65.900 € zur Tilgung verwendet. Weitere Mittel in Höhe von 12.000 € sind für Investitionen und den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens vorgesehen. 2 Sonargeräte (Echolote) für die MS Füssen und MS Allgäu sind notwendig. Die Montage eines Sonnensegels auf der MS Füssen ist dringend erforderlich.  Zur Aufrechterhaltung des Kioskbetriebes wird die Anschaffung einer neuen Fritteuse auf der MS Füssen angestrebt.


C.        Stellenübersicht
2021 tritt ein langjähriger Schiffsführer in den Ruhestand. Durch innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen kann diese Stelle durch eigenes Personal ersetzt werden. Bei der Stellenübersicht ist daher eine Einstellung für einen Kassier/Matrosen geplant. (Weiteres siehe auch A. Lfd. Nr. 6).


Finanzplan 2020 nach § 17 EBV
Für den Finanzplan sind keine Kreditaufnahmen vorgesehen.
Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für den Wirtschaftsplan 2021 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt Füssen, wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Städtischen Forggensee-Schifffahrt Füssen für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Beschluss

Der Stadtrat billigt den Wirtschaftsplan der Städtischen Forggensee-Schifffahrt Füssen für das Wirtschaftsjahr 2021 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9.3. 3. Änderungssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Städtische Forggensee-Schifffahrt“ (FSF)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 9.3

Sachverhalt

Art. 88 Abs. 5 Satz 2 GO und § 1 Abs. 1 EBV verpflichten die Städte, für ihre Eigenbetriebe eine Betriebssatzung (BS) zu erlassen. Die Satzung ist vom Stadtrat zu beschließen. Sie regelt die interne Organisation des Eigenbetriebs und grenzt insoweit Zuständigkeit der Organe des Eigenbetriebs von denen der Stadt ab.

Nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Füssen vom 28.05.2020 ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. g) der Erste Bürgermeister ermächtigt, Kredite im Rahmen der rechtsaufsichtlich genehmigten Festsetzung in der Haushaltssatzung aufzunehmen sowie bestehende Kredite umzuschulden.

Die derzeitige Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Städt. Forggensee-Schifffahrt“ (FSF) sieht für die Beschlussfassung bzw. den Abschluss von Kommunalkrediten im Rahmen der rechtsaufsichtlich genehmigten Festsetzung in der Haushaltssatzung folgende Betragsgrenzen und Gremien vor:

bis 35.000
Werkleitung
(Allgemeinzuständigkeit für lfd. Angelegenheiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BS)
ab 35.001 € bis 250.000 €
Werkausschuss
(§ 5 Abs. 3 Nr. 6 BS)
ab 250.001 €
Stadtrat
(§ 6 Abs.1 Nr. 10 BS)

Um Regelungskonflikte zu vermeiden und die identische Vorgehensweise im Bereich Finanzen wie die dem FB 20 Stadtkämmerei der Stadt zu entsprechen, wurde per Grundsatzbeschluss vom 10.07.2020 die Geschäftstätigkeit im Bereich Finanzmanagement an die FSF übertragen.

Empfehlungsbeschluss Werkausschuss:
Der Empfehlungsbeschluss für die 3. Änderung der Betriebssatzung der „Städtische Forggensee-Schifffahrt“ (FSF) wurde in der Sitzung des Werkausschusses am 25.11.2020 gefasst.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Städtische Forggensee-Schifffahrt“ (FSF) nach Vorlage zu ändern. Die 3. Änderung der Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen „Städtische Forggensee-Schifffahrt“ (FSF) nach Vorlage zu ändern. Die 3. Änderung der Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Jahresabschluss der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen für die Wirtschaftsjahre 2018 und 2019; Feststellung, Behandlung der Jahresergebnisses und Erteilung der Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen waren bis zur Auslösung am 31.12.2019 ein Eigenbetrieb der Stadt Füssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 88 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV). Der Eigenbetrieb bestand nur noch aus dem Haus des Gastes „Haus Hopfensee“ im Ortsteil Hopfen am See. Das Kurhaus Füssen wurde im Jahr 2013 veräußert und zwischenzeitlich abgerissen.


Jahresabschluss
Bilanzsumme zum        31.12.2018 (Aktiva/Passiva)                10.226.214,41 EUR
                       31.12.2019 (Aktiva/Passiva)                10.416.157,08 EUR

Jahresverlust                          2018                                     464.723,98 EUR
Verlustvortrag vor Gewinnverwendung:                        13.002.325,92 EUR

Jahresverlust                          2019                                     509.688,70 EUR
Verlustvortrag vor Gewinnverwendung:                        13.467.049,90 EUR


Erträge:
Die in den beiden Wirtschaftsjahren 2018 und 2019 erzielten Erträge entstanden im Wesentlichen aus der Schuldendiensthilfe der Stadt Füssen in Höhe von 110.000 EUR und der Überlassung eines Anteils des gewerblichen Fremdenverkehrsbeitrags von 30.000 EUR. An Umsatzerlösen aus dem „Kerngeschäft“, der Verpachtung des Hauses Hopfensee wurden lediglich 5.000 EUR (2018) bzw. 6.000 EUR (2019) erwirtschaftet.

Als Sondereffekt auf Grund des laufenden CHF-Darlehens treten die Aufwendungen aus der Währungsumrechnung in Höhe von 370.083,57 EUR (2018) bzw. 382.410,92 EUR (2019) auf, die auf den zum jeweiligen Bilanzstichtag gefallenen Kurs (2019: 1,0854 CHF/EUR, 2018: 1,1269 CHF/EUR, 2017: 1,1702 EUR/CHF) zurückzuführen sind.


Aufwendungen:
Die Abschreibungen wurden mit 53.116,96 EUR (2018) bzw. 48.490,00 EUR (2019) verbucht.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Unterhaltsmaßnahmen, Bewirtschaftungskosten, Rechts- und Beratungskosten sowie Verwaltungskostenbeitrag) addieren sich auf 144.591,79 EUR (2018) bzw. 179.619,00 (2019).

Für Zinsen und ähnliche Aufwendungen beträgt das Ergebnis 39.055,77 EUR (2017) bzw. 40.890,49 EUR (2019) Die Zinsen beziehen sich auf die Zinsleistungen aus dem CHF-Darlehen.


Behandlung der Jahresverluste:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 weist einen Verlustvortrag von -13.002.325,92 EUR und einen Jahresverlust von 464.723,98 EUR aus.

Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 weist einen Verlustvortrag von -13.467.049,90 EUR und einen Jahresverlust von 509.688,70 EUR aus.

Vorschlag zur Behandlung der Jahresverluste:
Der Jahresverlust der Wirtschaftsjahre 2018 und 2019 wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.


Bestätigung des Abschlussprüfers:
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht 2018 und 2019 in der aus den Anlagen zum Prüfbericht ersichtlichen Fassung hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband am 10.09.2020 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Der BKPV stellt dabei jedoch fest: „Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergab eine bilanzmäßige Überschuldung; der Fortbestand des Unternehmens aus eigener Ertragskraft ist nicht möglich. Der Eigenbetrieb wurde zum 31.12.2019 aufgelöst und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in den Kernhaushalt der Stadt Füssen rückgeführt.“

Der bisherige Eigenbetrieb wird nunmehr als Regiebetrieb im Kernhaushalt fortgeführt. Der steuerliche Betrieb gewerblicher Art (BgA) bleibt unabhängig davon bestehen, insbesondere die Verlustvorträge können uneingeschränkt fortgeführt werden.


Erteilung der Entlastung:
Die Entlastung ist ein Zeichen der Billigung der Betriebsführung im entsprechenden abgelaufenen Wirtschaftsjahr und ein Vertrauensbeweis für das zukünftige Handeln der Werkleitung. Die Entlastung kann grundsätzlich nur Gegenstände der vorherigen Jahresabschlussprüfung, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, umfassen. Somit bleiben beispielsweise persönliche Eigenschaften der Werkleiter, wie Engagement und Zielstrebigkeit außer Betracht. Der Stadtrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der ihm vorliegenden Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung und diesbezüglicher Stellungnahmen sachgerecht über die Entlastung der Werkleitung zu entscheiden und einen Beschluss zu fassen. Durch den Beschluss des Stadtrates über die Entlastung wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es keine aus der Betriebsführung resultierenden Ansprüche gibt. Eine Verweigerung der Entlastung ohne erkennbaren sachlichen Grund ist unzulässig. Hingegen ist eine Entlastung mit Einschränkungen möglich. Bei Entlastungsverweigerung oder eingeschränkter Entlastung sind der Umfang der Einschränkungen und die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

Über die Entlastung ist in einem von der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses getrennten Beschluss zu befinden.

Nach Rücksprache mit dem Bay. Kommunalen Prüfungsverband war Bürgermeister Maximilian Eichstetter zum Zeitpunkt der Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Jahresabschlussprüfung bereits im Amt und ist kann daher wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, vgl. Art. 49 Abs. 1 GO.


Empfehlungsbeschlüsse des Werkausschusses:
Der Werkausschuss hat in der Sitzung vom 25.11.2020 jeweils einstimmige Empfehlungsbeschlüsse gefasst.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2018 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2018 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.226.214,41 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 464.723,98 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 464.723,98 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2018 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2018 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
(Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.)

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2019 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.416.157,08 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 509.688,70 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 509.688,70 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
(Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.)


Beschluss 1

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2018 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2018 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.226.214,41 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 464.723,98 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 464.723,98 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2018 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2018 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2019 der Kurhaus-Betriebe der Stadt Füssen fest:

    1. Die Bilanz der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird zum 31.12.2019 auf der Aktiv- und Passivseite mit je 10.416.157,08 EUR festgestellt

    1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird mit einem Jahresverlust von 509.688,70 EUR festgestellt.

    2. Der Jahresverlust von 509.688,70 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Jahresabschluss 2019 der Kurhausbetriebe der Stadt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2019 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. Den Vorsitz hatte Christian Schneider.

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11. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 11
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11.1. Haus Hopfensee; Brandschutzarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 11.1

Sachverhalt

Bürgermeister Eichstetter führt aus, dass es im Haus Hopfensee eigentlich keinerlei Sanierungsstau gebe. Jetzt jedoch wurde festgestellt, dass die Brandschutzklappen ausgetauscht werden müssen. Da diese Asbest enthalten, werde der Austausch sehr teuer. Weiter müsse im Keller die Lüftungsanlage erneuert werden, da es in diesen Räumen schimmelt.

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11.2. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 11.2

Sachverhalt

Tragwerksplanung für den ZOB

Mit der Tragwerksplanung für den Zentralen Omnibusbahnhof wurde das Büro Furche-Geiger-Zimmermann mit einer geprüften Auftragssumme in Höhe von 84.406,34 € beauftragt. Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Insgesamt wurden drei Ingenieurbüros angefragt.

Konzeptplanung für die Potenzialfläche MORISSE

Festgelegt wurde die Vorgehensweise zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzeptes zur  Potenzialentwicklung  der Innenentwicklungsfläche Morisse:

  1. Schritt = Erarbeitung der Planungsziele
Startgespräch mit der Verwaltung und Stadtrat
Zielsetzungen des Stadtrates
Abstimmung der Unterlagen und der Prozessstruktur, Teilnehmerstruktur
Konzeptionsmodul/Empirisches Material
Prüfung der vorhandenen Pläne / Städtebaulicher Kurzcheck
Aufnahme der Standortqualitäten des Raumes
Aufnahme von benachbarten Räumen und Wegebeziehungen
Ermittlung der Funktion im (Innen-)Stadtgefüge (z.B. Handel, Versorgung)
       Analyse der derzeitigen Nutzer-/Nutzungsstrukturen
  1. Schritt = Vertiefung und Weiterverarbeitung der Informationen
Informationsgespräche mit den interessierten Akteuren
Startgespräch mit der Pilotgruppe d.h. mit Vertretern der unterschiedlichen Interessensgruppen (z.B. Anwohner, Werbegemeinschaft mit Händler und Gastronomen am Platz, Bürger, Verkehr, Vertreter Stadtverwaltung, Vertreter Behindertenbeirat/Sozialer Bereich)
Erarbeitung der Handlungsfelder und Ziele, Erläuterung der verfügbaren städtebaulichen Instrumente zum Prozess im Hinblick auf Bürgerbeteiligung, Planungsverfahren und den Umbau, Diskussion der Handlungsfelder
Status- und Zielgespräche mit allen vom Umbau Betroffenen (Anwohner, Händler, Marktleute, Kultur)
Status- und Zielgespräch mit dem Stadtrat / Entscheider
Rückkopplungsgespräch mit der Pilotgruppe
  1. Schritt = Bürgerinformationen
mit Festlegung und Fixierung der Zielsetzungen
  1. Schritt = städtebauliche und planerische Vertiefung der Ergebnisse
Beschlussfassung der erarbeiteten Planungsziele im Stadtrat mit Auftrag, ein Planungs-Verfahren einzuleiten
Auswahlverfahren der Planer
Abwägung der Vorteile/ Nachteile
  • Wettbewerb
  • VOF Verfahren
  • Mehrfachbeauftragung
Begleitet wird die Stadt in diesem Prozess vom städtebaulichen Beratungsbüro „Die Stadtentwickler“  in Kaufbeuren und einem noch zu definierenden Moderationsbüro.

Die Verwaltung wurde beauftragt, den Prozess gemeinsam mit der städtebaulichen Beratung auf den Weg zu bringen und dazu die nötigen Maßnahmen und Schritte zu veranlassen. Geplant ist die Konzeptphase im kommenden Jahr

Betriebs- und Organisationsuntersuchung für die Stadtwerke Füssen und Forggensee-Schifffahrt

Für die Stadtwerke Füssen einschl. der Forggensee-Schifffahrt wurde eine Betriebs- und Organisationsuntersuchung in Auftrag gegeben. Beauftragt wurde die Kommunal-Beratung Kurz GmbH in Oedheim. Insgesamt wurden 5 Büros angefragt.

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11.3. Bauwerksprüfung Brücke Wiedmar

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 11.3

Sachverhalt

Die Verwaltung hat das Ing. Büro Roll aus Kaufbeuren mit der Bauwerksprüfung von insgesamt 16 Bauwerken im Stadtgebiet beauftragt. Laut telefonischer Mitteilung durch das beauftragte Büro Roll am 15.12.2020 wurden beim Bauwerk We007 in Wiedmar erheblich Mängel mit nicht nachweisbarer Standsicherheit festgestellt.


Für die Brücke ist umgehend eine Tonnagen-Beschränkung anzuordnen. Entsprechende Vorschläge durch das Büro Roll werden im Laufe des Vormittags am Mittwoch 16.12.2020 erwartet und sind daraufhin umgehend umzusetzen.  Voraussichtlich kann bis zur genaueren statischen Berechnung mit entsprechenden Nachweisen nur mehr PKW Verkehr gestattet werden.

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12. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 24. November 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2020 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24. November 2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24. November 2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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13. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13
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13.1. Fahrtrichtungsänderung Faigeleweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13.1

Sachverhalt

Martin Dopfer spricht die Fahrtrichtungsänderung im Faigeleweg an. Es sei schlecht zu sehen. Vielleicht könnte ein zusätzliches Schild angebracht werden.

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13.2. Amazon Verteilzentrum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13.2

Sachverhalt

Christine Fröhlich spricht die Zeitungsartikel über das Verteilzentrum der Firma Amazon an. Die Stadt Füssen sei über den Landkreis Teilhaber an den Grundstücken. Hat die Stadt hier schon eine Stimme abgegeben?

Bürgermeister Eichstetter führt aus, dass der Landkreis eine Beteiligung am Grund habe. Amazon möchte eine e-Fahrzeuge-Flotte stationieren, das die Reichweite der e-Fahrzeuge nicht so weit ist.

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13.3. Artikel im Kreisboten "Schwäche der SPD"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13.3

Sachverhalt

Christine Fröhlich führt zum Artikel „Schwäche der SPD“ im Kreisboten folgendes aus:

Ich beziehe mich auf einen am 9. Dezember im Kreisbote veröffentlichten Artikel mit dem Titel
„Schwäche der SPD wird deutlich“. Mit diesem Beitrag wurde eindeutig eine rote Linie überschritten. Und zwar sowohl, was die Form der Berichterstattung seitens der Presse anbelangt als auch die Art und Weise wie einzelne Mitglieder des Stadtratsgremiums öffentlich Kritik an der Arbeit einer Kollegin bzw. Fraktion üben.

An die Presse gerichtet sei der Hinweis erlaubt, dass der beschriebene Sachverhalt nicht von allen Ratsmitgliedern so gesehen wird und ein tendenziöses Meinungsbild vermittelt. Bei den zitierten Äußerungen einiger KollegInnen spielen augenscheinlich vordergründig persönliche Befindlichkeiten, alte Rechnungen und parteipolitische Ränkespiele eine Rolle. So werden wir unser hehres Ziel einer konstruktiven Zusammenarbeit nicht erreichen.

Sachlich steht fest: Es ist das legitime Recht eines jeden Ratsmitglieds oder einer jeder Fraktion zu jeder Zeit, zu jedem Thema und in der individuell gewählten Begründung einen Antrag zu stellen und sein Rederecht im Rat wahrzunehmen. Auch und besonders weil damit der politische Standpunkt verdeutlicht werden soll. Dass dies nicht mehr angemessen ist, sobald die Verwaltung oder eine andere Fraktion das Thema bereits auf der Agenda oder thematisiert hat, würde im Ergebnis jede politische Teilhabe im Keim ersticken.

Vielleicht hat es auch sein Gutes, dass dieser eigentlich aus banalem Anlass entstandene Misston so frühzeitig in dieser Wahlperiode aufgetreten ist. So bleibt Gelegenheit, die gemeinsame Arbeit in vernünftige, respektvolle und sachgerechte Bahnen zu lenken.

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13.4. Eilantrag Nr. 647 von Dr. Martin Metzger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13.4

Sachverhalt

Dr. Martin Metzger spricht seinen Eilantrag bezüglich der Versorgung der Bürger an. Er unterstellt, dass nicht alle Journalisten das medizinische Wissen haben. Das Risiko für die unter 79 jährigen sei geringer. Diese Gruppe müsse gut geschützt werden, dann seien es auch weniger Tote. So komme man schneller aus dem Lock down. Vielleicht könne die Stadt eine Telefonnummer anbieten, wo z.B. Masken bestellt werden können.

Bürgermeister Eichstetter erklärt, dass es eine Coronahilfe gebe. Ein Taxiservice „Allgäu Taxi“ gebe es bereits und die FFP 2 Masken können seit heute in den Apotheken abgeholt werden.

Ilona Deckwerth dankt für diesen Antrag. Vielleicht könne die Stadt noch einige Masken spenden. Die Lebensmittelgeschäfte könnten gefragt werden, ob sie nicht von 9.00 – 10.00 Uhr z.B. für die älte3ren Mitbürger frei halten. Eine Freifahrt für die Senioren könnte evtl.durch die Stadt finanziert werden.

Simon Hartung würde einen Tag lang Masken ausfahren.

Thomas Meiler ist der Ansicht, bei älteren Menschen über 60 sollte es auch eine Eigenverantwortung geben. Er berichtet kurz über seine Arbeit beim Gesundheitsamt.

Dr. Martin Metzger ergänzt noch, dass es eine Kommunikationsstelle für Corona geben solle.

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13.5. Jahresabschluss 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 15.12.2020 ö beschliessend 13.5

Sachverhalt

Bürgermeister Eichstetter dankt dem Stadtrat für die letzten Monat. Die Konstruktivität freue ihn sehr. 2020 sei ein schwieriges Jahr gewesen und auch das neue Jahr wird nicht sofort besser werden. Auch bei den StadträtInnen gebe es erfreuliche Dinge. Viele Projekte konnten angestoßen und einige sogar umgesetzt werden. Auch Projekte für die Einheimischen wie Obersee, Mittersee, Alatsee wurden in Angriff genommen. Er hoffe auf eine weitere gute Zusammenarbeit. Er dankt den Bürgermeisterkollegen für die konstruktive Zusammenarbeit. Er appelliert an die Füssener Bevölkerung lokal einzukaufen, Essen to go und Heimlieferservice an Anspruch zu nehmen. Er bittet, in der Innenstadt einzukaufen. Er dankt auch den Bürgerinnen und Bürgern, den Ärzten, dem Pflegepersonal, den Kindergärtnerinnen usw. und wünscht schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue, hoffentlich bessere Jahr 2021.

Zweiter Bürgermeister Christian Schneider dankt im Namen der Stadträte für die letzten 7 Monate im Amt. Der Bürgermeister sei sich für kein Thema zu schade. Er praktiziert Bürgernähe und der Stadtrat profitiere von einem öffenen Führungsstil, guter Zusammenarbeit und ein offenes Ohr. Weiter dankt er auch der Verwaltung für die gute Zusammenarbeit.

Datenstand vom 27.01.2021 06:27 Uhr