Datum: 08.12.2020
Status: Einladung
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verkehrsangelegenheiten
1.1 Haltverbot in der Hochstiftstraße (Nordseite) gegenüber Haus Weidachstraße 2
1.2 Aktueller Sachstand digitales Verkehrskonzept
1.3 Anträge, Anfragen zu Verkehrsangelegenheiten
2 Bekanntgaben und Informationen
3 Bauleitplanung
3.1 Einbeziehungssatzung Eschach Südost, Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Satzungsbeschluss.
3.2 Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene 7. Änderung; Aufstellungsbeschluss; Vorstellung des Vorentwurfes, Beschluss zur Billigung und Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4 Bauangelegenheiten
4.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
4.2 Bauvoranfragen
4.2.1 Wohnraumoffensive, Froschenseestraße, Fl.Nr. 859/33, Gemarkung Füssen
4.3 Bauanträge
4.3.1 Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Vorbescheid, Zubau Kleintierkremierung am best. Betriebsgebäude an der Nordseite, Abt-Oberleitner-Straße 18, Gemarkung Füssen
4.3.2 Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage, Hutlerbergweg, Fl.Nr. 3144/9 , Gemarkung Füssen
4.3.3 Neubau Panoramabar mit Biergarten, Enzensbergstraße 20, Gemarkung Hopfen am See
4.3.4 Beachbar am Forggensee, Nähe Weidachstraße, Fl. Nr. 2838, Gemarkung Füssen
5 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 17.11.2020
6 Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

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1. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 1
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1.1. Haltverbot in der Hochstiftstraße (Nordseite) gegenüber Haus Weidachstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

       In der Hochstiftstraße wird gegenüber Haus Weidachstraße 2 immer wieder geparkt.
Durch dort abgestellte Fahrzeuge wird zwar zum einen der Verkehr verlangsamt, andererseits entstehen hierdurch des öfteren gefährliche Situationen bei Gegenverkehr bzw. einmündenden Fahrzeugen aus der Hochstiftstraße, der Gernspitzstraße und der Weidachstraße.

       In der Sitzung am 10.09.2019 hat der Verkehrsausschuss ein Haltverbot abgelehnt.

       Aufgrund mehrerer Beschwerden gegen dort parkende Fahrzeuge hat die Stadt Füssen
im Sommer 2020 deshalb übergangsweise ein provisorisches Haltverbot für diesen Abschnitt aufgestellt.

Beschlussvorschlag

Auf der Nordseite der Hochstiftstraße gegenüber Haus Weidachstraße 2 wird ein Haltverbot angeordnet.


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1.2. Aktueller Sachstand digitales Verkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 1.2
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1.3. Anträge, Anfragen zu Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 1.3
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2. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

  • 11.883 Transaktionen und 4.140 Nutzer
  • Prozentzahlen der Akzeptanzen:

Juli 3,53%
Aug 6,11%
Sept 4,95%
Okt 4,10%


Schnitt
Juli bis Oktober
4,67 %


  • Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG):
Stellungnahme zur nationalen Bedeutung des Rathauses (siehe Anlage)


Widmung Vorderegger Weg; Gerichtsurteil Verwaltungsgerichthof vom 18.11.2020 (siehe Anlage)

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 3
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3.1. Einbeziehungssatzung Eschach Südost, Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrens- bzw. Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Die Öffentlichkeit wurde gemäß Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB mittels einer öffentlichen Auslegung beteiligt. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung lag in der Zeit vom 07.10.2020 bis 09.11.2020 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig beteiligt.

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 07.10.2020 und Termin zum 09.11.2020 beteiligt.

Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.
Fassung für die Vorlage zur öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am 08.12.2020.


1. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange


A) Stellungnahmen ohne Einwände:

• Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 26.10.2020
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 01.10.2020
• Landratsamt Ostallgäu, Komm. Abfallwirtschaft SG32, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 06.10.2020
• Wasserwirtschatsamt Kempten, mit E-Mal vom 10.11.2020/2-4622-0AL 129-22521/2020
• Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, Lamerdingen, mit E-Mail vom 09.11.2020
• Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, Lengenwang, mit E-Mail vom 03.10.2020
• Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 28.10.2020
• Regierung von Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 19.10.2020/Gz. 24-4622.8095-29/2
• Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 07.10.2020
• Amt f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung, mit E-Mail vom 02.10.2020

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt dies ohne weitere Beschlussfassung zur Kenntnis.


B) Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen:


1.1 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 06.10.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Die vorliegende Einbeziehungssatzung Eschach Südost wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“


1.2 Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2020749 , mit Schreiben vom 06.11.2020

Stellungnahme:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de / Fax: +49 391 580213737 / Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“


1.3 Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 15.10.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Elektrizitätsversorgung der Einbeziehungssatzung "Eschach Südost" der Stadt Füssen ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV- und 1 kV Leitungen), sowie der 20 kV – Trafostation "Eschach", welche sich innerhalb des überplanten Bereiches befindet.“


1.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 22.10.2020/F2/L2.2-4612- 10-5

Stellungnahme:
(fachliche Informationen und Empfehlungen)

„Bereich Forsten:
Von der Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist kein Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes betroffen. Unser Ergänzungswunsch zum Forstvermehrungsgutgesetz bei den Pflanzlisten wurde berücksichtigt. Weitere Ergänzungs- und Änderungsvorschläge oder Einwände bestehen nicht.

Bereich Landwirtschaft:
In Eschach gibt es drei aktive landwirtschaftliche Betriebe, davon wirtschaften zwei im Haupterwerb. Die landwirtschaftliche Hofstelle in direkter Nachbarschaft (FI.-Nr. 53, Gemarkung Eschach) wird laut unseren Informationen seit dem Jahr 1965 nicht mehr aktiv betrieben. Weitere Einwendungen werden nicht erhoben.“

redaktionelle Würdigung:

Abwägung:
Die Hinweise der Versorger und der unteren Bodenschutzbehörde sind bereits Bestandteil der Begründung. Die übrigen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich kein Änderungsbedarf aus den vorangehenden Stellungnahmen.



C) Stellungnahmen mit Hinweisen planungsrechtlicher Relevanz:


1.5 Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 04.11.2020 Akten-Nr. 6102.01-25/20

Stellungnahme:

„die Einbeziehungssatzung Eschach-Südost soll die Grundlage für einen Bauplatz auf den Flurnummern 53/3, sowie Teilflächen von 53/1 und 61/1, Gemarkung Eschach, schaffen. Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es folgende Einwendungen:

1. Wie in § 5 sowie der Begründung der Satzung angegeben, wird das vorhandene Gebiet in die Kategorie I
eingestuft. Dieser Einstufung kann nicht zugestimmt werden. Der Bereich grenzt im Süden direkt an das Landschaftsschutzgebiet "Forggensee und benachbarte Seen" an. Aufgrund der Höhenlage wird die zusätzliche Bebauung, im Gegensatz zum weiter entfernten, bereits bestehenden Stadel, von weither sichtbar sein und Einfluss auf das Landschaftsbild haben. Die Fläche besteht zwar zum größten Teil aus intensivem Grünland. Angrenzend an die biotopkartierte Gehölzstruktur befindet sich allerdings ein Streifen mit einem blütenreicheren, mageren Grünland. Dies ist bereits aus dem Luftbild ersichtlich und ergibt sich aus den Cross-Compliance Bestimmungen, nach denen nicht direkt bis an die Gehölzstruktur gedüngt werden darf.
Aufgrund seiner exponierten Lage am Rande des Landschaftsschutzgebiets und dem Vorhandensein von extensiven Grünlandstrukturen muss das Gebiet in Kategorie II eingestuft werden.
Bei Kategorie II, Eingriff Typ B liegt der Kompensationsfaktor somit bei 0,5- 0,8. Da das Vorhaben eine geringe GRZ von 0,2 aufweist sowie das Vorhaben durch Gehölzpflanzungen in die Landschaft eingebunden wird, kann der untere Wert von 0,5 gewählt werden.

2. Als Kompensation wird eine Gehölzpflanzung auf der mageren Saumstruktur vorgeschlagen. Dies ist naturschutzfachlich nicht möglich, denn der magere Saum kann nicht durch eine Gehölzpflanzung aufgewertet werden. Als Kompensation wird daher vorgeschlagen, die biotopkartierte Gehölzstruktur, die sich im Eigentum der Stadt Füssen befindet, aufzuwerten. Dafür muss zumindest der größte Teil der Fichten außerhalb der Vogelbrutzeit entnommen werden und danach mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Die magere Saumstruktur muss dabei erhalten werden. Dies erfolgt über eine extensive Bewirtschaftung ohne Düngung und chemischen Pflanzenschutz sowie einer jährlichen Mahd mit Mähgutentfernung.“

Abwägung:
Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird beigetreten. Die Festsetzung unter 2.1.3 „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)“ sowie § 5 des Satzungstextes zur Kompensation wird gestrichen. Stattdessen ist in der Begründung die Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs entsprechend den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen. Die erforderlichen von der Unteren Naturschutzbehörde benannten Ausgleichsmaßnahmen werden in die Begründung aufgenommen. Die Ausgleichsmaßnahmen durch den Bauherrn sind rechtlich sicher zu stellen.“

Abstimmungsergebnis:


1.6 Landratsamt Ostallgäu, Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 04.11.2020

Stellungnahme:
(Einwendungen)

Zum ausgelegten Satzungsentwurf in der Fassung vom 15.09.2020 nimmt das Landratsamt Ostallgäu aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:
„Wie bereits in der ersten Stellungnahme zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 15.06.2020 dargelegt, liegen nach Auffassung des Landratsamtes trotz der Ergänzungen unter Ziff. 2.1 der Begründung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dass es sich bei dem Ortsteil Eschach um einen Innenbereich nach § 34 BauGB handelt, ist unbestritten, der Bebauungszusammenhang endet hier mit dem letzten Baukörper, nämlich der denkmalgeschützten Hofstelle auf dem Grundstück FI.-Nr. 53 der Gemarkung Eschach.
Nach Auffassung des Landratsamtes wird die für die Bebauung vorgesehene südliche Teilfläche des Grundstücks FI.-Nr. 53/3 der Gemarkung Eschach entgegen der Argumentationsbemühungen des Entwurfsverfassers nicht durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt. Zu dieser Prägung trägt insbesondere nicht das Anwesen Eschacher Straße 25 auf der Nordseite der Straße bei, da dieses in einem völlig anderen baulichen Kontext nördlich der Eschacher Straße liegt. Zu einer baulichen Prägung der südlichen Teilfläche des überplanten Grundstücks tragen auch nicht die Anwesen Eschacher Straße 29 und 31 bei, die davon 40 m bzw. 70 m entfernt liegen. Ebenso wenig trägt zur baulichen Prägung des geplanten Standorts des Wohnhauses das Baudenkmal auf dem Grundstück FI.-Nr. 53 bei, das den Bebauungszusammenhang im Südosten von Eschach abschließt. Das vorgesehene Baufenster befindet sich im Nordwesten 15 m vom Giebel des Baudenkmals entfernt. Der geplante Baukörper ist im Übrigen ebenso groß wie die Hofstelle mit dem Denkmal auf dem Grundstück FI.-Nr. 53. Von einer Unterordnung sowie harmonischen Einfügung in Orts- und Landschaftsbild, wie blumig unter Ziff. 3.1 der Begründung ergänzt wurde, kann im Hinblick auf die überbaute Fläche, deren Geschossigkeit und exponierte Randlage in keiner Weise die Rede sein.
Dass sich nordöstlich des Grundstücks FI.-Nr. 53/3 ein geteerter Weg entlangzieht, reicht für eine Begrenzung der Fläche nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht aus, vielmehr verlangt diese Regelung eine Prägung durch eine bauliche Nutzung, die hier aber nicht mehr gegeben ist. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 29.07.2015, Az.: 1 N 12.1189, Rdnr. 16)
Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich mit ein, dass die Ergänzungssatzung bzw. Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Dies ist für das Grundstück FI.-Nr. 53/3 der Fall. Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass sich die weitläufige nordöstlich anschließende Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und ein daraus entwickelter Bebauungsplan mit Urteil vom 15.10.2003 Az.: 26 N 99.3785, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verstoßes gegen die Regionalplanung aufgehoben wurde. Unter diesem Licht ist die im Flächennutzungsplan hinterlegte Darstellung als Wohnbaufläche für das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht in der Form zu verstehen, dass diese einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspräche.
Dies gilt insbesondere für den Standort im südlichen Teilbereich des Grundstücks, der sich bewusst von der Straße hin an die Hangkante absetzt, um so eine attraktivere Aussichtsmöglichkeit für das Wohnhaus zu generieren.
Vertretbar erscheint allenfalls die Situierung eines Wohngebäudes in der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FI.-Nr. 53/3, wie sie Kreisbaumeister Hohenadl in einer Skizze von 2017 aufgezeigt hat. Dieser Vorschlag würde auch die denkmalrechtlichen Belange im Hinblick auf das Anwesen Eschacher Straße 27 in gebührender Form berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit den denkmalrechtlichen Vorschriften wird zunächst auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 08.06.2020 zum Entwurf der Einbeziehungssatzung inhaltlich verwiesen. Darin heißt es wörtlich: "In dieser Angelegenheit fand im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid bereits im September 2017 eine Ortseinsicht des Landratsamtes Ostallgäu und des Landesamtes für Denkmalpflege statt. Hierbei wurde festgestellt, dass das Gebäude mit seinem nach Osten orientierten Schaugiebel den südöstlichen Ortsrand markiert und in die Landschaft hineinwirkt. Es wurde daher gefordert, dass die Sicht auf die beiden Baudenkmäler auch weiterhin freizuhalten ist und eine Bebauung auf der FI.-Nr. 53/3 allenfalls im nördlichen Bereich des bestehenden Stadels vorstellbar ist. ... Für ein konkretes Bauvorhaben in der Satzung vorgesehenen Form kann aus Sicht der Baudenkmalpflege daher auch weiterhin keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden."
Dies bedeutet, dass für das geplante Vorhaben zum einen wegen der Nähe zum Baudenkmal Anwesen Nr. 27
eine Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 des Denkmalschutzgesetzes erforderlich ist. Zum anderen lässt sich der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege entnehmen, dass insbesondere im Hinblick auf den Standort des geplanten Gebäudes eine Zustimmung zur Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Denkmalschutz nicht erteilt würde, weil das geplante Wohnhaus zu einer Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes des Baudenkmals führen würde.
Eine Satzung, deren Gegenstand rechtlich gar nicht umsetzbar ist, weil hier die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Denkmalschutzgesetz für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht erteilt werden kann, ist damit auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich und damit unwirksam. Im Übrigen ist das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB hier nicht erfüllt, nachdem das bereits mit einem Vorbescheid 2020 und zuvor 2017 geplante Wohnhaus wegen der Außenbereichslage nicht genehmigungsfähig war. Die Planung dient hier ausschließlich privaten Interessen, eine städtebauliche Konzeption liegt dem Standort nicht zugrunde, vielmehr steht hier ein Standort für den Bauinteressenten mit der besten Aussicht im Vordergrund.
Wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme ausdrückliche erwähnt, wird das Landratsamt im Fall des Satzungsbeschlusses die Einbeziehungssatzung förmlich beanstanden und deren Aufhebung anordnen.“

Abwägung 
(Verfasser: Herr RA Dr. Würfel als Vertreter des Bauherrn):
Die Stellungnahme des Landratsamts wird zur Kenntnis genommen.
Auch nach nochmaliger eingehender Prüfung der vom Landratsamt angesprochenen Punkte wird vorliegend der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB für möglich und rechtlich zulässig erachtet. Die Auffassung des Landratsamts, dass die für die Bebauung vorgesehene südliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 53/3 nicht durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt sei, wird nicht geteilt. Voraussetzung für die in § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geforderte Prägung einer Außenbereichsfläche ist es, dass dem angrenzenden Innenbereich die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der einbezogenen Fläche im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche entnommen werden können. Auf die Ausführungen zur Prägung im Rahmen der zurückliegenden Behandlung der Stellungnahme des Landratsamts wird verwiesen; an diesen ist festzuhalten. Die erforderliche Prägung des Grundstücks Fl.Nr. 53/3 ist auch im südlichen Bereich durch die westlich und nördlich angrenzende Bebauung offensichtlich gegeben. Selbst wenn man der östlich verlaufenden Eschacher Straße trennende Wirkung gegenüber der gegenüberliegenden Bebauung zugestehen wollte, ist eine ausreichende Prägung durch die westlich angrenzende relativ einheitliche Bebauung gegeben. Bei der einzubeziehenden Fläche handelt es sich aktuell um eine Außenbereichsfläche, die nach § 34 Abs. 4 BauGB einbezogen werden soll. Dass der Bebauungszusammenhang nicht allseitig besteht, ist daher gerade charakteristisch. Der Verlauf der Eschacher Straße gibt nach Osten hin die natürliche Grenze der einbeziehungsfähigen Außenbereichsfläche vor.
Sofern das Landratsamt befürchtet, es würde an einer Unterordnung des künftigen Baukörpers auf Fl.Nr. 53/3 fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unterordnung schon nicht Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist. Überdies sagt der in der Satzung festgelegte Bauraum, der nur die Situierung des Baukörpers auf dem Grundstück regelt, noch nichts über dessen spätere Größe aus. Dadurch, dass sich die Zulässigkeit im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung (mit Ausnahme der in der Satzung bereits vorgegebenen Höhenbegrenzung) aus der prägenden Umgebungsbebauung ableiten muss, wird gewährleistet, dass das zukünftige Vorhaben sich in die Umgebung einfügt.

Die Bedenken des Landratsamts bezüglich der geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BauGB werden nicht geteilt. Ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Flächennutzungsplans besteht nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt Füssen sieht für den maßgeblichen Bereich Wohnbauflächen vor. Der Flächennutzungsplan ist auch nicht aufgehoben worden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass durch die gegenständliche Satzung, die nur die Bebauung eines Teilbereichs des Grundstücks Fl.Nr. 53/3 ermöglicht, eine Beeinträchtigung der Landschaftsform zu befürchten wäre. Der Verweis auf die Vorbescheidsverfahren ist aus Sicht der Stadt nicht geeignet, Zweifel an der geordneten städtebaulichen Entwicklung zu begründen. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB setzt gerade eine Außenbereichslage voraus. Wie sich daher aus der Außenbereichslage ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BauGB ableiten soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Landratsamt auch nicht weiter dargelegt. Anders als vom Landratsamt behauptet, liegt keine unzulässige Gefälligkeitsplanung vor. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung nicht schon deswegen bedenklich ist, weil sie wegen eines einzelnen oder wegen einiger weniger Vorhaben aufgestellt wird. Die Schaffung von privatnützigem Baurecht ist üblicher Gegenstand kommunaler Planungshoheit sowohl in Form der Bauleitplanung als auch durch eine Einbeziehungssatzung. Die Planung muss dabei städtebaulich gerechtfertigt sein.
Die Bedürfnisse privater Dritter dürfen rechtlich unzweifelhaft Anstoß für eine Planung sein. Wie im Entwurf der Begründung der Einbeziehungssatzung ausgeführt, dient die Satzung der Abrundung und dem Abschluss der baulichen Entwicklung der Ortslage zumal der nördliche Bereich bereits – wenn auch durch ein Nebengebäude – bereits bebaut ist. Damit ist sie auch städtebaulich gerechtfertigt.
Zum Denkmalschutz wird zunächst klargestellt, dass die Stadt um die hervorgehobene Bedeutung und Tragweite des in Art. 141 Abs. 2 BV verankerten Denkmalschutzes und der sich ergebenden Pflicht zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Denkmälern der Kunst und der Geschichte, weiß und sich dessen Natur als Abwägungsbelang bewusst ist. Der Stadt war und ist die Denkmaleigenschaft des Gebäudeteils auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 53 (Eschacher Straße 27) und deren Bedeutung für die Ausübung ihrer Planungshoheit bekannt.

Das Baudenkmal ist unter dem Zeichen D-7-77-129-199 in die Bayerische Denkmalliste eingetragen. Die Fachinformation lautet: „Eschach 27. Wohnteil eines Bauernhauses, zweigeschossiger Ständerbau mit Flachsatteldach und profilierten Bügen, im Kern 1. Hälft des 18. Jh. nachqualifiziert“.

Die Denkmaleigenschaft des Gebäudeteils ist insoweit unzweifelhaft und wird auch nicht relativiert, wie das Landratsamt und das BLfD behaupten.
Der Schutz des Denkmals in seiner bestehenden und künftigen städtebaulichen Situation ist eines der Ziele der Einbeziehungssatzung.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind der sog. städtebauliche Denkmalschutz einerseits und der Denkmalschutz im engeren Sinne. Im Rahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes ist die Nutzung der Grundstücke in der Umgebung eines Denkmales so zu gestalten, dass die städtebauliche Qualität und die Funktion des Denkmals gewahrt bleiben. Der städtebauliche Denkmalschutz ist mit anderen Belangen abzuwägen. Ein strikter Vorrang gegenüber anderen Belangen kommt ihm nicht zu. Eine besondere Bedeutung des maßgeblichen Denkmals im Hinblick auf seine Umgebung ist der Beschreibung in der Bayerischen Denkmalliste nicht zu entnehmen. Das Denkmal ist ausweislich der Denkmaldaten des BayernAltas auch als „nicht landschaftsprägend“ kategorisiert. Es ist Teil einer dörflich geprägten Bebauungsstruktur um die ebenfalls denkmalgeschützte Kapelle St. Leonhardt. Ergänzend zu der Beschreibung der Denkmalliste hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vorliegend nur ausgeführt, dass das Gebäude mit seinem nach Osten orientierten Schaugiebel den südöstlichen Ortsrand markiere und in die Landschaft hineinwirke. Diese Feststellung greift das Landratsamt in seiner Stellungnahme auf, ohne sie weiter zu ergänzen oder auszuführen. Worin konkret die zu schützende Eigenschaft bzw. Wirkung des Denkmals besteht, bleibt ebenso unbeantwortet wie Art und Umfang der angeblichen Beeinträchtigung des Denkmals, das bereits bisher in einen dörflichen Kontext eingebunden ist. Die Ortsrandlage ist vorliegend keine definierte Denkmaleigenschaft, sondern Folge der Siedlungsentwicklung von ursprünglich alleinstehenden im Außenbereich befindlichen Gehöften. Der aktuellen Situierung ist nicht zu entnehmen, dass Veränderungen in der Umgebung des Denkmals per se ausgeschlossen sind. Einen generellen Ausschluss von Bebauung in der Nähe des Baudenkmals sehen im Übrigen weder das Landratsamt noch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, auch wenn diese einzig eine Situierung des Baukörpers im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 53/3 im Bereich des dort bestehenden Stadels für zulässig erachten. Dieser Situierung kann jedoch seitens der Stadt nicht gefolgt werden. Sie hält den in der Einbeziehungssatzung vorgesehenen Bauraum im südlichen Grundstücksteil weiterhin für vorzugswürdig. Dessen Lage ermöglicht im Bereich des Ortseingangs von der Eschacher Straße her eine freie Sicht sowohl auf das Baudenkmal auf Fl.Nr. 53 als auch auf die ebenfalls denkmalgeschützte Kapelle St. Leonhard. Unter Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse ist das Denkmal maßgeblich von Norden von der Eschacher Straße wahrnehmbar. Die Wirkung nach Osten in die freie Landschaft ist aufgrund der Feldgehölzhecke/des Biotops nicht möglich (vgl. hierzu bereits die Behandlung zu Ziffer 1.5 und 1.6 im vorhergehenden Verfahrensschritt). Insofern hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Schreiben vom 08.06.2020 selbst ausgeführt, dass bereits im Bestand die Ansicht der Baudenkmäler durch vorhandene Bäume stellenweise eingeschränkt sei. Konkrete denkmalfachliche Gründe gegen die südliche Situierung haben aber weder das Landesamt für Denkmalpflege noch das Landratsamt vorgebracht. Durch die derzeitige Planung des Bauraums werden aus Sicht der Stadt die Ortsabrundung und die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in städtebaulich vertretbaren Umfang ohne unvertretbare Beeinträchtigung des Wesens des Baudenkmals, seines Erscheinungsbildes und seiner künstlerischen Wirkung ermöglicht. An der Planung wird daher auch unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Belange festgehalten.

Die Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Satzung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten im engeren Sinne werden von der Stadt ebenfalls nicht geteilt. Die Stadt stellt zunächst nicht in Frage, dass neben der Berücksichtigung des städtebaulichen Denkmalschutzes eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayDSchG im Rahmen der Umsetzung der Planung erforderlich sein kann und hält fest, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis - anders als vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege behauptet - in der Einbeziehungssatzung weder ausdrücklich noch implizit vorweggenommen wird. Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf nach dem Gesetz, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Die Erlaubnis kann gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayDSchG (nur) versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Zusammenhang mit der denkmalrechtlichen Erlaubniserteilung nach Art. 6 Abs. 2 BayDSchG ist anerkannt, dass sich neue Bauten weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben müssen, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Hinzutretende Anlagen müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das Landratsamt ebenso wie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sehen eine Bebauung - wenn auch in andere Richtung und mit anderer Einschränkung der Einsehbarkeit - in der Nähe des Denkmals für möglich an. Wenn aber eine Bebauung in der Nähe grundsätzlich möglich erscheint, kann eine Versagung der Erteilung einer Erlaubnis vorliegend nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Im Gegenteil spricht angesichts der bewussten Freihaltung der nördlichen Teils des Grundstücks Fl.Nr. 53/3 und der damit verbundenen Wahrnehmbarkeit des Denkmals vom Ortseingang der Eschacher Straße aus einiges dafür, dass bei - hier nicht zu entscheidender Gestaltung des Bauvorhabens - einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht. Jedenfalls besteht unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nach § 1 Abs. 3 BauGB kein Hindernis für den Erlass der Einbeziehungssatzung.
Abschließend weist die Stadt darauf hin, dass der Erlass der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Stadt ist und das vom Landratsamt angedrohte rechtsaufsichtliche Vorgehen einen einschneidenden Eingriff in diese Planungshoheit darstellt. Dies gilt auch schon für eine rechtlich nicht begründete Androhung.

Abstimmungsergebnis:


1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, mit Schreiben vom 02.11.2020/P-2020-2629-1_S4

Stellungnahme:

„Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Mit dem Ergebnis der Abwägung der Stadt Füssen vom 15.09.2020 besteht seitens des BLfD kein Einverständnis. Die Abwägung beruht nicht auf den für die Gemeinde als solche bindenden denkmalpflegerischen Feststellungen, sondern auf eigenen „Erkenntnissen“, mit denen erreicht werden sollte, die verbindlichen denkmalpflegerische Expertise des BLfD auszuhebeln. Das Ermittlungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB wurde i. S. d. Rechtsprechung von Bayerischem Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) und Bayerischem Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eklatant und unter Missachtung von Art. 141 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 der Bayerischen Verfassung willkürlich verletzt.

Hintergrund:
Die juristischen Ausführungen in der Abwägung sind bundesrechtlich nicht unzutreffend, wenngleich die Gemeinde die Ausführungen des nicht wirklich bayerischen Obergerichtes zudem nicht vollständig zitiert. Allerdings unterliegt die Umsetzung der Berliner Entscheidung durch die Gemeinde diversen Denkfehlern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in diesem Sinne sehr aktuell mit Urteil vom 17. Juli 2020 - 15 N 19.1377 – juris, in einem artenschutzrechtlichen, die Errichtung von Windkraftanlagen betreffenden Fall, zu Lasten eines Bebauungsplanes, da die planende Gemeinde ihrer Planung Fachbeiträge zugrunde gelegt hatte, deren Erstellung nicht den methodischen Vorgaben des hierzu bestellten Fachgutachters/Sachverständigen (hier generalisiert durch den sog. Bayerischen Windenergie-Erlass als antizipiertes Sachverständigengutachten). Im hoheitlichen Bereich haben die Gemeinden beim Erlass von Rechtssätzen (Satzungen aller Art einschließlich der Bebauungspläne, Gemeindeverordnungen) Art. 3 BayDSchG zu beachten. Er gilt auch für den Vollzug von Rechtsvorschriften (nicht nur von gemeindlichen) und für die Mitwirkung beim Gesetzesvollzug; hierher gehört auch die Pflicht zur Mitwirkung bei der Kennzeichnung nach der Haager Konvention sowie die Pflicht zur Beachtung dieser und anderer Konventionen (u.a. der sog. Charta von La Valletta, BGBl 2002 II, 2709 ff.) als internationales Recht bzw. Bundesrecht (s. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - 26 B 00.3584, juris mit Anm. Göhner, DSI 2003/4 S. 73 bis 77 und DSI 2005/4, 65 ff.). Art. 3 BayDSchG ist vor allem ein Verhaltensgebot zur Denkmalfreundlichkeit, wenn den Gemeinden ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist; dies wird regelmäßig auf eine strikte Beachtung des Denkmalschutzes hinauslaufen (vgl. Göhner, in: Rezension zu Martin/Krautzberger, BayVBl 2005, 32).
Insbesondere den Bebauungsplänen wächst im Zusammenhang mit der fortgesetzten Neuordnung, der sog. „Deregulierung“ des Bauordnungsrechts immer stärkere Bedeutung zu, da die Tendenz verfolgt wird, Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen von der bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht freizustellen; damit ist aber die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht nicht beseitigt worden. Die Bedeutung der Vorschrift des Art. 3 BayDSchG liegt darin, dass sie die Gemeinden dazu anhalten will, eine vorausschauende Tätigkeit zur Erhaltung von Denkmälern zu entwickeln, weil bei rechtzeitiger Planung notwendiger Maßnahmen viele Bau- und Bodendenkmäler als örtliches kulturelles Erbe Bayerns materiell substantiell erhalten werden können; die Bau- und Bodendenkmäler im Gemeindegebiet müssen nicht nur vom jeweiligen (privaten oder öffentlichen) Vorhabensträger, sondern gerade auch von der Gemeinde schon im Verfahren der Bauleitplanaufstellung als eine rechtliche Gegebenheit angesehen werden, d.h. dass die dort vorgesehene Bebauung von vorneherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung der Bau- und Bodendenkmäler steht (s. Göhner, DSI 2003/4 S. 77). Hinsichtlich dieser Verpflichtung, aktiv Beeinträchtigungen, Veränderungen und Zerstörungen von Denkmälern zu verhindern, ist das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) durch diese vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vorbelastungen“) eingeschränkt. Es ist möglich, dass einerseits die gemeindliche Planungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutz- und Überschwemmungsgebieten enden kann, Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in den Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich ist (s. Göhner, DSI 2003/4 S. 77).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen die ausdrücklich genannten Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder baukultureller Bedeutung, ferner die Erhaltung vorhandener Ortsteile, die nachhaltige Entwicklung der allgemeinen Baukultur sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), letztere auch ohne notwendigen denkmalpflegerischen Bezug; in besonderer Weise bleibt zu prüfen, ob und inwieweit die Planung(en) überhaupt erforderlich sind. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen - zu diesen Umweltbelangen gehören nun auch “Kulturgüter und sonstige Sachgüter” - einer Planung sind in der Bauleitplanung zu ermitteln und in einem als Umweltbericht bezeichneten, selbständigen Teil der Begründung zu beschreiben und zu bewerten. Die Öffentlichkeit und die Behörden werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bauleitplan beteiligt und die Ergebnisse der Beteiligung und der Umweltprüfung in der Abwägung berücksichtigt. Die Überplanung eines Bau- oder Bodendenkmals kann insoweit nur dann überhaupt zulässig sein, wenn die geplante Nutzung erstens nur in der vorgelegten Planungsversion und zweitens nur im Plangebiet möglich sowie drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre; ein dennoch erlassener Bebauungsplan (i. Ü. auch ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss z. B. im Straßenbau) wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig, sollten diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sein.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange abzuwägen mit dem Ziel der Minimierung von Beeinträchtigungen der denkmalpflegerischen Belange. Das Abwägungsgebot ist ein rechtlicher Schwerpunkt im Rahmen der Bauleitplanung. Es verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass:
- überhaupt eine Abwägung stattfindet (andernfalls Abwägungsausfall mit der zwingenden Rechtsfolge der Nichtigkeit gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB: so z. B. falls die Gemeinde entgegen dem sachverständigen Votum der Denkmalfachbehörde die Denkmaleigenschaft verneint und das Interesse am Denkmalschutz überhaupt nicht beachtet hätte [im in Rede stehenden Fall verzichtete die Gemeinde allerdings gleich auf die Beteiligung des BLfD!]: danach hat eine Gemeinde von sich aus, ggf. unter Zuhilfenahme der Denkmalfachbehörde, die Denkmaleigenschaft eines vom geplanten Bebauungsplan betroffenen Objekts selbst zu erkennen und bei ihrer Prüfung angemessen in die durch § 1 Abs. 7 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen),
- in die Abwägung an Belangen das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (sonst Abwägungsdefizit, wenn die berührten Belange nicht möglichst vollständig ermittelt wurden) und
- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird (sonst Abwägungsfehleinschätzung), noch - der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (d. h. geboten ist die richtige Bewertung und Gewichtung sowie ein fehlerfreier Abwägungsvorgang zur Vermeidung von Abwägungsdisproportionalität). § 1 BauGB ist z. B. bei der Ausweisung neuer Wohngebiete oder in Sanierungsgebieten zu beachten, ebenso bei der Ausweisung von Gewerbegebieten (wegen der von vielen Gewerbebetrieben ausgehenden, Baudenkmäler schädigenden Luftverunreinigung). Die Ausweisung von Baugebieten oder die Festsetzung von Baulinien und Nutzungszahlen steht in aller Regel nicht mit § 1 Abs. 6 BauGB in Einklang, wenn im Vollzug solcher Planungen Bau- oder Bodendenkmäler dem Untergang oder der Verunstaltung oder der Zeugnis vernichtenden Veränderung oder der „Verstelltheit“ preisgegeben sind. Dies bedeutet z. B., dass die gemeindlichen Bauleitpläne in vielen Fällen die Ausnutzungsmöglichkeit von Grundstücken durch Festlegung von Grund- und Geschoßflächenzahlen so regeln müssen, dass Eigentümer und Erwerber von Grundstücken keinen Anreiz haben, Bau- und Bodendenkmäler (wie z. B. das auf vorgeschichtlichem Terrain errichtete Gut Kaltenbrunn am Tegernsee) zum Zwecke des Abbruchs bzw. der Zerstörung und einer nachfolgenden weitaus stärkeren Nutzung des Grundstücks zu erwerben (vgl. dazu im einzelnen Göhner, DSI 2003/4 S. 73 bis 77 ff.).

Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die Richtigkeit lediglich behaupteter (privater oder öffentlicher) Belange nicht nur ansatzweise, sondern eingehend zu überprüfen. Dabei sind vorgetragene Nutzungskonzepte insbesondere privater Investoren eingehend zu verifizieren; entgegen einer mancher Orts zunehmenden Bereitschaft dürfen sich Gemeinden nicht unter Außerachtlassung der Allgemeininteressen dynamischen Antragstellern ausliefern, auch nicht um vordergründiger (manchmal im Ergebnis nur vermeintlicher) Vorteile willen. Die rechtliche Folge von Abwägungsfehlern ist im Grundsatz die Nichtigkeit des Planes. Die Gemeinde muss festlegen wie die Entwicklung der Gemeinde mit ihren Denkmälern weitergehen soll; ihr ist es allerdings genommen zu entscheiden, ob sie mit den Denkmälern planen will. Innerhalb des durch das Abwägungsgebot gezogenen Rahmens wird dieses nicht verletzt, wenn die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen sich in begründeter Weise für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet; damit garantiert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit den Gemeinden Planungsmöglichkeiten auch dann, wenn hierzu u. U. Eingriffe in das (örtliche) kulturelle Erbe bei objektivierter Betrachtung unvermeidlich sein sollten.
Erst wenn der absolute Ausnahmefall eingetreten sein sollte, dass die konkret betriebene Bauleitplanung auch in Ansehung der Denkmäler sogar in verfassungsrechtlich korrekter Weise "alternativlos" ist, dann sind Lösungen anzustreben, die dem beliebten Bild "der Eier legenden Wollmichsau" gleichen, d. h. womöglicher Substanzverlust ja, aber beschränkt auf das objektive Mindestmaß! Dies alles kann durch die Gemeinde bei Ausweisung eines Plangebietes in toto wesentlich besser, denkmalpflegerisch sinnvoller und wesentlich erfolgen, ggf. bei betroffenen (bekannte, vermuteten oder den Umständen nach angenommenen Bodendenkmälern) sogar kostenmäßig im Anschluss auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden (vgl. Zu Bodendenkmälern im Übrigen: „Wer … vermutet oder den Umständen nach annehmen muss …. Kriterien für die Vermutung von Bodendenkmälern", http://www.blfd.bayern.de/medien/themen7_d-vermutung_neu.pdf; "Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung",
http://www.blfd.bayern.de/medien/kommunalebauleitplanung_hinweise_2018.pdf, insb. Seiten 24 ff., 27 ff.!!).
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne daher die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind dabei insbesondere auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Diese beziehen sich auf die Gesamtheit der in den Landesdenkmalgesetzen erfassten Belange. Für die Abwägungsbeachtlichkeit ist die im Landesrecht vorgesehene und tatsächlich erfolgte Unterschutzstellung von Gebäuden oder Ensembles zwar wichtig, maßgeblich ist aber allein die städtebauliche Relevanz landesrechtlich erfasster Belange des Denkmalschutzes. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von der Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht, dem sog. Städtebaulichen Denkmalschutz, der zum Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Nr. 18 GG gehört (Beschluss vom 26. Januar 1987, DVBl 1987, 465). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3. Juli 1987, DVBl 1987, 1013, rechtsgrundsätzlich ausgeführt, dass der (landesrechtliche) Denkmalschutz die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge habe und durch sie geschichtliche, insbesondere kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch allgemein- und sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren wolle; demgegenüber nehme das Bodenrecht die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. Es beziehe vorhandene bauliche Anlagen in ihrer Bedeutung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt in seine Regelungen ein. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes seien prinzipiell voneinander getrennt zu prüfen. Dies könne dazu führen, dass eine einzelne bauliche Anlage entweder aus den genannten städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig sei; im Einzelfall könnten aber auch beide Gründe zusammentreffen.

Fazit:
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Schutz des Baudenkmals in seiner materiell substantiellen Gesamtheit incl. der konstituierenden Sicht- und Nähebeziehungen einen für die Bauleitplanung abwägungsbeachtlichen Belang darstellen, da derem materiell-substantiellen Erhalt städtebauliche Relevanz zukommt. Die landesrechtliche Unterschutzstellung nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz, erkannt vom hierfür gesetzlich zuständigen Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, stellt einen für die Bauleitplanung abwägungsbeachtlichen Belang dar und führt zudem dazu, dass dieser Belang mit einem großen Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Gleichwohl liegt es im Wesen einer jeden Abwägung, dass der Planungsträger nach Zusammenstellung, Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials eine Ausgleichsentscheidung trifft, in der er manche Belange vorzieht und andere zurückstellt. Da den Belangen des Denkmalschutzes – wie dargestellt – kein absoluter Vorrangzukommt, ist es somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die planende Kommune andere, z. B. für die Nachverdichtung sprechende Belange dem kollidierenden Belang des Denkmalschutzes vorziehen kann, wenn diese von mindestens ebenso großem Gewicht sind wie jener. "Denkmalfreiheit", "Denkmalzerstörung" oder auch nur "Denkmalbeschädigung" dürfen und sind daher niemals anzustreben.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayDSchG soll die Untere Denkmalschutzbehörde (im Fall der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung die Baubehörde) das Landesamt für Denkmalpflege im Erlaubnis- bzw. Baugenehmigungsverfahren hören, d. h., im Regelfall hat eine Beteiligung der Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen. Seit der Abschaffung des sog. Dissensverfahrens gibt es keine verfahrensrechtliche Bindung der Unteren Denkmalschutzbehörde an das Gutachten des BLfD mehr. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann vielmehr in ihrer Entscheidung die Belange des Denkmalschutzes im Einzelfall und nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG im Wege der Abwägung zurückstellen, wenn andere wichtige Belange überwiegen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Unteren Vollzugsbehörden – und auch nicht der Gemeinden –, die fachlichen Wertungen des Landesamts für Denkmalpflege sowohl hin sichtlich des Tatbestandsmerkmal „Denkmal“ als auch des Tatbestandsmerkmals „liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutz vor“ an sich in Zweifel zu ziehen und durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Dies widerspricht der gesetzlichen Aufgabenverteilung, da nach Art. 12 Abs. 1 BayDSchG das BLfD die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist und sich die Bedeutung des Denkmals daher insbesondere aus der fachlichen Würdigung des Landesamtes ergibt. Dies ist auch in gerichtlichen Verfahren anerkannt. Die Gerichte folgen bei der Überprüfung der denkmalrechtlichen einschlägigen unbestimmten Rechtsbegriffe regelmäßig der fachlichen Einschätzung des BLfD. Gründe, warum dies anders gehandhabt werden dürfte, sind insbesondere nach der Entscheidung des BayVerfGH vom 22. Juli 2008 - Vf.11-VII -07, juris („Kaltenbrunn-Entscheidung“), nicht im Ansatz erkennbar. Sofern über die Denkmalfeststellung zugrundeliegenden Tatsachen keine Einigkeit erzielt werden kann, muss in Gesprächen mit dem BLfD der Versuch einer Einigung unternommen werden, bevor Entscheidungen in Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren ergehen. Bei Bedarf sind anhängige Verfahren gem. Art. 15 Abs. 5 BayDSchG auszusetzen (s. WFKM, Weisung vom 10. März 2008, a. a. O.; vgl. auch WFKM, Weisung vom 14. Januar 2009, Nr. XII/4-K 5111.0-12c/31 828 (08)). Zutreffend ist allerdings, dass der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer baudenkmalschutzrechtlichen Erlaubnis dann keine öffentlich rechtlichen Hindernisse im Weg stehen, da bei einem - IN JEDWEDER HINSICHT VERFASSUNGS- und VERFAHRENSTREU aufgestellten und beschlossenen Bebauungsplan (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB) - ein Bauvorhaben bundesrechtlich dann zulässig ist, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht (und die Erschließung gesichert ist). Soweit im Bebauungsplan Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen sind, mussten diese Festsetzungen bereits im Aufstellungsverfahren einem Ermittlungs- und Abwägungsprozess auf Übereinstimmung mit den diesbezüglichen, allerdings NUR städtebaulichen - denkmalrechtlichen Vorschriften unterzogen worden sein. Hätten diese Festsetzungen dem Landesdenkmalrecht widersprochen, hätten sie erst nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden dürfen!
Daraus folgt, dass die Plan aufstellende Kommune die Denkmalbehörde ordnungsgemäß beteiligen muss, Letztere bei der Aufstellung des Bebauungsplans ihre (Experten-) Angaben liefern muss, die dann im Aufstellungsverfahren abzuwägen sind. Ist dieser Prozess dann - IN JEDWEDER HINSICHT VERFASSUNGS- und VERFAHRENSTREU - abgeschlossen und der Bebauungsplan rechtswirksam, können die STÄDTEBAULICH relevanten Denkmalvorgaben nicht nachträglich wieder eingeführt werden.
Damit sind nur in einem solchen Fall ordnungsgemäßer Beteiligung der Denkmalfachbehörde (da dann gerade keine kompetenzrechtliche Problemstellung auftritt, dass die bundesrechtlich zum Erlass eines Bebauungsplan zuständige Kommune sich die landesrechtlichen Kompetenzen anmaßen würde, letztlich eigenständig und ohne Hinzuziehung, geschweige denn Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Fachkompetenz über das Schicksal eines Baudenkmals zu entscheiden) die Festsetzungen im Bebauungsplan nicht nachträglich auszuhöhlen. Festsetzungen aus einem rechtswirksamen Bebauungsplan zur zulässigen Größe von Baumaßnahmen sind dann in der Außenwirkung damit sowohl für den Bauherrn als auch für sämtliche Behörden verbindlich. Das hat zur Folge, dass am Genehmigungsverfahren beteiligte (Fach-) Behörden die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan respektieren müssen. Das Denkmalrecht in STÄDTEBAULICHER Hinsicht wird insoweit vom Bauplanungsrecht verdrängt.
Bezieht sich somit die Beteiligung des BLfD für Denkmalpflege ALLEIN auf diese bereits im Bebauungsplanverfahren materiell als auch formell ORDNUNGSGEMÄSS unter Beteiligung der bayerischen Denkmalfachbehörde ermittelten STÄDTEBAULICH relevanten Denkmalvorgaben, UND traten in der Zwischenzeit KEINE denkmalpflegerisch und denkmalschutzrechtlich beachtlichen Veränderungen auf, dann bedarf es jedenfalls dann keiner ERNEUTEN Beteiligung i. S. v. Nummer 14.1 GemBek 1984, wenn das BLfD nicht – wie im hier in Rede stehenden Fall – Gegenteiliges bereits signalisiert haben wird.
Unberührt davon bleibt dann in einem solchen Fall ordnungsgemäßer Behördenbeteiligung jedoch der Denkmalschutz im engeren Sinne. Gemeint ist der Denkmalschutz, der sich - unberührt von städtebaulichen Belangen - auf die Einzelheiten der Planung bezieht. Diese denkmalpflegerischen Vorschriften, die sich auf das konkrete Projekt beziehen, sind ohnehin und ohne Abänderungskompetenz der Gemeinden einzuhalten. Zu diesem Denkmalschutz im engeren Sinne gehören regelmäßig
- die Gebäudegestaltung (außen und innen),
- Konstruktionsarten (zum Beispiel historische Konstruktionen),
- die Anwendung aktueller technischer Normen oder Befreiungen davon sowie
- die Prioritätenbildung bei Vorschriften (zum Beispiel Brandschutz versus Denkmalschutz).
In diesem Sinne bleibt es daher bei der Unberührtheit des Landesdenkmalschutzrechts von den STÄDTEBAULICHEN Vorgaben des Bundesbaurechts (vgl. hierzu § 29 Abs. 2 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 2 B 26/10, BeckRS 2012, 52907). Diese Vorgaben aus Art. 4 mit 6 BayDSchG sind entsprechend der fachlichen Expertise des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege - trotz des Bebauungsplans - einzuhalten und seitens der Vollzugsbehörde sicherzustellen. Sofern insoweit keine erlaubnis- bzw. genehmigungsfähige Planung vorgelegt werden wird, kann es daher unverändert auch zur Ablehnung des Gesamtvorhabens kommen. Der das Baudenkmal mit konstituierende Umgebungsbereich der betroffenen Flurnummer DARF daher schon in Folge der auch die Gemeinde unmittelbar bindenden Staatszielbestimmung von Art. 141 Abs. 2 BV KEINESFALLS bebaut werden.
Zwar kann eine Gemeinde sich im Bauleitplanverfahren grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse aus anderen Rechts- und Lebensbereichen, hier u. a. dem Denkmalschutz, stoßen und die weitere Detailprüfung hier dem Baurechtplanungs- und dem Bauordnungsrecht, insbesondere dem Genehmigungsverfahren überlassen. Handelt es sich jedoch wie vorliegend um einen Bebauungsplan, der die Details der Vorhaben bis in Einzelne festlegt und insofern auch – ausdrücklich – gerade die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorwegnimmt, scheidet ein solcher Konflikttransfer aus. Bauplanungsrechtlich handelt es sich um ein auf das Abwägungsergebnis durchschlagendes Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB. Der nun intendierte Bebauungsplan hebt dieses Ergebnis auch im vorliegenden Fall keineswegs auf, wurde das BLfD im einschlägigen Bauleitverfahren gerade NICHT ordnungsgemäß beteiligt, da sein Fachgutachten gerade nicht als Abwägungsmaterial der kommunalen Planungsentscheidung zu Grunde gelegt worden war! Ein Bebauungsplan verstößt eben dann gegen Art. 118 Abs. 1 BV, wenn die Belange des Denkmalschutzes nicht nur in formeller, sondern auch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise missachtet werden. Allerdings mag zu Lasten der Gemeinde nicht ausgeschlossen sein, dass die rechtswidrige Bauleitplanung einen Haftungsanspruch der Gemeinde auslösen wird, da der Grundeigentümer auf die Rechtmäßigkeit des „geschaffenen“ Baurechts evtl. vertrauen möchte. In jedem Fall unzulässig und absolut ermessensfehlerhaft wäre es jedoch, das Problem „elegant dadurch zu lösen“, dass man einfach einem Bauantrag stattgäbe. Mit dem BayVerfGH (vgl. die v. e. berühmte „Kaltenbrunn - Entscheidung“) wären in diesem Fall u. a. auch Amtshaftungsansprüche der Entscheidungsträger zu verfolgen. Auch die bayerische Verwaltungsrechtsprechung geht davon aus, dass Gemeinden, die eine entsprechende Bauleitplanung betreiben, in der Regel die vom Vorhabenträger beigebrachten Fachgutachten, insbesondere von gesetzlichen Sachverständigen wie dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) nach Art. 12 Abs. 1 BayDSchG, zum Gegenstand ihrer Planungen machen werden. Im konkreten Fall hätte die Gemeinde zu prüfen gehabt, ob angesichts der sachverständigen Feststellungen des BLfD die intendierte Planung unter Beachtung der Vorgaben des die Gemeinde auch in ihrer kommunalen Planungshoheit verbindlich bindenden Staatsziels von Art. 3 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 der Bayerischen Verfassung i. V. m. Art. 3 BayDSchG überhaupt noch möglich erscheint.
Allerdings ging die Gemeinde den rechtsfehlerhaften „anderen“ Weg, in dem es sich entgegen den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen, den Vorgaben der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug des Denkmalschutzrechts von 1984 und der sie ebenfalls bindenden Vollzugsweisung der Obersten Denkmalschutzbehörde vom 10. März 2008 Nr. XII/4-K 5111.0-12c/3 383, selbst an die Stelle des gesetzlichen Sachverständigen setzte und ihre eigene denkmalpflegerische Beurteilung als sog. Abwägungsmaterial einspeiste. Die in § 1 Abs. 6 BauGB bezeichneten Belange sind nach § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine wie hier durch Verdrängung der vom gesetzlichen Sachverständigen vorgetragenen Belange durch eine eigene Beurteilung entstandene unzureichende Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bezeichneten Belange führt hingegen zwingend zur Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans.
Nur wenn die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Abwägung fehlerfrei eingestellt und unter Beachtung des Bundesrechts, des Landesverfassungsrechts und des Landesdenkmalrechts behandelt worden sein sollten, kann die Bebaubarkeit von Grundstücken im Plangebiet aus landesdenkmalrechtlichen Gründen nicht mehr – entschädigungsfrei – in Frage gestellt werden. In aller Regel muss die rechtmäßige Abwägung der denkmalpflegerischen Belange wegen der Unvermehrbarkeit der vorhandenen Substanz und der Nicht-Ausgleichbarkeit von Eingriffen auf das Ziel einer Minimierung von Beeinträchtigungen hinauslaufen, um schon eine bauplanungsrechtliche Fehlerhaftigkeit der Abwägung zu vermeiden. Die Gemeinde muss daher zwar nicht immer und in vollem Umfang der Einschätzung des BLfD als gesetzlich berufener Fachbehörde folgen und das denkmalpflegerische Optimum erreichen, aber zumindest unvertretbare Beeinträchtigungen des Wesens des Baudenkmals, seines Erscheinungsbildes und seiner künstlerischen Wirkung verhindern.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“


Abwägung 
(Verfasser: Herr RA Dr. Würfel als Vertreter des Bauherrn):

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen.
Zunächst möchte die Stadt klarstellen, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung im Rahmen mehrfach, konkret am 5. Mai 2020 und am 30. September 2020 beteiligt worden ist. Sofern der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Gegenteiliges zu entnehmen ist, ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Stadt ist sich der Bedeutung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege als zur fachlichen Einschätzung eines Denkmalwerts berufener Fachbehörde bewusst. Gleichwohl ist zu beachten, dass Genehmigungsbehörden und Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden sind. Sie haben vielmehr deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. In Bezug auf Bauleitplanverfahren und entsprechend übertragbar auf den Erlass einer Einbeziehungssatzung, gilt gleichermaßen, dass die Stadt in ihrer Abwägung nicht uneingeschränkt der Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege folgen muss.

Die Stadt hat die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege betreffend die städtebauliche Situation des Denkmals auf Fl.Nr. 53 aufgegriffen und sich abwägungsgerecht mit deren Inhalten auseinandergesetzt. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.6 verwiesen. Im Ergebnis verbleibt nach Ansicht der Stadt durch die aktuelle Situierung des Bauraumes ausreichend Raum für die Wirkung des Denkmals nach außen, so dass die Einbeziehungssatzung unter städtebaulichen Aspekten der denkmalrechtlichen Situation gerecht wird. Weitere denkmalfachlich relevante Aspekte sind aus Sicht der Stadt bezogen auf die Ebene des Satzungserlasses unter Zugrundelegung der Fachinformation der Bayerischen Denkmalliste nicht ersichtlich und im Übrigen auch den Aussagen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege nicht zu entnehmen.

Der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Gut Kaltenbrunn am Tegernsee erfordert keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Gegebenheiten im vorliegenden Fall. Dies schon deshalb, weil dort das Denkmal überplant wurde und damit eine Veränderung der Substanz bis hin zur Teilzerstörung zwingende Planungsfolge war. Die gegenständliche Einbeziehungssatzung hingegen überplant das Denkmal auf Fl.Nr. 53 selbst nicht. Auch ist eine Veränderung des Denkmals selbst nicht Folge der Planung. Vielmehr betrifft die Einbeziehungssatzung nur das Grundstück Fl.Nr. 53/3 und damit allein den Nähebereich des Denkmals. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme des Landratsamts verwiesen.

An der Einbeziehungssatzung wird daher auch unter Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Belange festgehalten.

Abstimmungsergebnis:


1.8 Freiwillige Feuerwehr Füssen-Stadt, Füssen, mit E-Mail vom 19.10.2020

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„- Es sollte überprüft werden, ob nach BayBO Art.5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Anwendung findet.
- Der Löschwasserbedarf für eine Bebauung sollte überprüft werden. Bei evtl. zu geringem vorhandenen Löschwasser muss die Beschaffung der fehlenden Menge mit in die Planung aufgenommen werden.“

Abwägung 

Wie in der Begründung dargelegt ist die Erschließung gesichert worden. Nachweise zum Brandschutz betreffen die nachfolgende Genehmigungsebene und sind dort zu führen.

Abstimmungsergebnis:



2. Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 07.10.2020 bis 09.11.2020.
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.


3. Satzungsbeschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und beschließt nach eingehender Beratung die vorgelegte Fassung der Einbeziehungssatzung Eschach Südost als Satzung.

Abstimmungsergebnis:

Beschlussvorschlag

Einzelbeschlüsse siehe oben.

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3.2. Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene 7. Änderung; Aufstellungsbeschluss; Vorstellung des Vorentwurfes, Beschluss zur Billigung und Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt

Gegenstand der Planung ist die Umsiedlung des Edeka-Lebensmittelmarktes in der Hopfener Straße.

Da sich in der näheren Umgebung eine Wohnbebauung befindet dient das Vorhaben jedenfalls teilweise der Nahversorgung. Die Verkaufsflächengröße und andere Rahmenbedingungen wurden zuletzt so bewertet, dass eine dauerhafte Sicherung des Lebensmittelmarktes am vorhandenen Standort nicht mehr gewährleistet war. Nach vorliegender Information läuft dort der aktuelle Mietvertrag aber weiter, womit die Aussicht besteht, dass am Bestandsstandort zunächst kein zusätzlicher vergleichbarer Markt eingerichtet wird.
Die Lösung ist mit weiteren städtebaulichen Vorteilen in Form der Bereinigung des durch den Bestand geprägten städtebaulichen Missstandes (alte, nicht mehr erhaltenswerte Gebäude, ungeordnete Freiflächen) verbunden. Das wenig ansprechende relativ neue Gebäude des Matratzen Concord wird ebenfalls abgerissen.

Zur Umsetzung ist die Änderung des Bebauungsplanes nötig.

Zur ursprünglichen Planung fasste der Bau- und Umweltausschuss am 04.02.2020 mit 13:0 Stimmen folgenden Beschluss:

„Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes N 10 einzuleiten, um auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1434 und 1435 Gmkg. Füssen die Umsiedlung und Vergrößerung des benachbarten Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen. Die Verträglichkeit der geplanten Verkaufsflächengröße ist gutachterlich zu untersuchen.“

Die Fa. Concord wird nach der aktuellen Planung nicht mehr in den Neubau integriert. Die ursprünglich dafür eingeplante Verkaufsfläche soll nun dem Edeka-Markt zugeschlagen werden. Dieser erreicht nach dem vorgelegten Planvorschlag eine Verkaufsfläche im Obergeschoß von 2.000 qm (vorher: 1.600 qm) zzgl. 150 qm im Erdgeschoß für einen Backshop mit Verzehrbereich.
Die insoweit geplante Größe der Edeka-Verkaufsfläche erscheint städtebaulich nicht mehr gerechtfertigt, zumal der Betrieb in wesentlichen Teilen der „Nahversorgung“ dienen soll, auch wenn gutachterlich von einer grundsätzlichen Verträglichkeit auszugehen ist. Mit der Reduzierung auf die ursprünglichen 1600 qm kann bzw. muss zudem folgendes erreicht werden:

  • Reduzierung der Versiegelung auf die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 Abs. 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 0,8 inklusive der Stellplätze und Zufahrten;
  • Schaffung einer wirksamen Randeingrünung
  • Satzungskonforme Aufteilung und Begrünung der Stellplatzreihen.

Eine Wohnbebauung in Verbindung mit der gewerblichen Nutzung wurde geprüft, jedoch aufgrund der lagemäßigen Rahmenbedingungen und dem Immissionsschutz verworfen.
Überarbeitet wurde die Lkw-Anlieferung.

Nach neuen Geschäftsordnung ist der Ausschuss berechtigt, neben den weiteren Verfahrensbeschlüssen auch den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Auf die weiteren Unterlagen im Ratsinformationssystem wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer vorhabenbezogenen 7. Änderung des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost in dem in den beigefügten Planunterlagen dargestellten Bereich. Ziel der Planung ist die Umsiedlung des südöstlich gegenüberliegenden Lebensmittelmarktes verbunden mit der Beseitigung städtebaulicher Missstände in dem von der Änderung betroffenen Gebiet und der nachhaltigen Sicherung der Lebensmittelversorgung im näheren Umgebungsbereich durch Gewährleistung einer angemessenen Verkaufsflächengröße von max. 1600 qm für den Edeka-Markt zzgl. Backshop.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Stadtrat billigt den vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der in den Feststellungen (Anlage im RIS) genannten Punkte und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu beteiligen.

  1. Alle projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen.

  1. Hinsichtlich der baulichen Gestaltung insbesondere der Fassaden und der Werbeanlagen ist zur nächsten Beratung ein detaillierteres Konzept vorzulegen.

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4. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4
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4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert die Ausschussmitglieder über die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge.

Unter Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wurden an die Genehmigungsbehörde folgende Bauanträge weitergeleitet:

1, Sport- und Freizeitareal Füssen, Allwetterplatz mit Lärmschutzwand,
Schwedenweg 2, Füssen

2, Tektur zum Bauantrag 40-00241/19; Brandschutzsanierung Kindergarten Sternschnuppe und Anbau Kinderkrippe - Änderung Treppe im Innenbereich, Umbau Küche EG, Änderung Nass-bereich Krippe, Änderung der Raumbezeichnungen im OG,
Im Venetianerwinkel 52, Füssen

3, Errichtung eines überdachten Fahrradparkers, Feistlestraße 3, Füssen

4, Tektur zum Antrag 40-6024.01-1202/20, Anbau eines landwirtschaftlichen Hackschnitzellagers, Fl. Nr. 509/5, Gemarkung Eschach

5, Errichtung eines Hackschnitzelbunkers, Uferstraße 41, Gemarkung
Hopfen am See

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4.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.2
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4.2.1. Wohnraumoffensive, Froschenseestraße, Fl.Nr. 859/33, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Nach Behandlung eines ersten Entwurfs im Ausschuss, der keine Zustimmung fand, wurde nun für das o. g. Grundstück ein neuer Vorschlag eingereicht Dieser liegt in zwei Varianten vor. Städtebaulich ist der Vorschlag mit zusätzlichem Gebäude im Eckbereich der Welfen- und Froschenseestraße ebenfalls vertretbar.

Die Gebäude sollen nun drei Geschoße und ein Satteldach erhalten. Mit der Planung können 24 neue Wohnungen entstehen.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Die Planung fügt sich nach § 34 BauGB grundsätzlich in die umliegende Bebauung ein. Gemäß Abstimmung mit dem Landratsamt Ostallgäu muss bei dem nordwestlichen Gebäude zur Froschenseestraße mindestens derselbe Abstand eingehalten werden wie bei dem nächsten Gebäude an der Nordseite.

Stellplätze sollen in einer neuen Tiefgarage mit 34 Stellplätzen im Bereich der beiden neuen Gebäude an der Ostseite nachgewiesen werden. Zahlenmäßig ist der Gesamtnachweis ausreichend. Von den 24 WE unterschreiten die jeweils in den Dachgeschossen geplanten Wohnungen, somit insgesamt sechs Wohnungen die Fläche von 30 m². Laut Satzung benötigen diese Kleinwohnungen nur einen Stellplatz, womit für die Neubebauung 42 Stellplätze zu errichten sind; hiervon müssen 75 v. H. in der Tiefgarage liegen. Dies wären 32 Stellplätze. Der Altbestand ist nur so weit zu berücksichtigen, als er geändert wird; im Übrigen gilt Bestandsschutz.  

Gemäß nachgereichter Anlage ist ein zusätzlicher Spielplatz für die Altersgruppe 3 bis 6 Jahre im Innenhof zwischen dem Bestandsgebäude und den zwei Neubauten angedacht. Alternativ könnte er auch etwas nach hinten versetzt realisiert werden. Unabhängig von der Positionierung wäre hier die Idee, auch Aufenthaltsqualität für die beaufsichtigenden Personen der Kleinkinder zu schaffen. Weiterhin soll für die Altersgruppe bis 12 Jahre der bestehende Spielplatz, der ursprünglich für eine zusätzliche Bebauung vorgesehen war, als eine Art Abenteuerspielplatz optimiert und auch, wie besprochen, als öffentlicher Spielplatz mit noch zu vereinbarenden Regelungen, zur Verfügung gestellt werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der Variante mit 3 Gebäuden in Aussicht zu stellen. Bei dem nordwestlichen Gebäude muss zur Froschenseestraße mindestens derselbe Abstand eingehalten werden wie bei dem nächsten Gebäude an der Nordseite.

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4.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3
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4.3.1. Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Vorbescheid, Zubau Kleintierkremierung am best. Betriebsgebäude an der Nordseite, Abt-Oberleitner-Straße 18, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Wie bereits anlässlich eines Antrages 2019 dargestellt fügt sich das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nach der Art der baulichen Nutzung ein wenn mit ihm nur Emissionen verbunden sind, die die Grenzwerte in einem Mischgebiet nicht überschreiten.

Ein den Unterlagen beigefügtes Immissionsschutzgutachten beschreibt dies näher und vermittelt die Einschätzung, dass dies erreicht wird.

Zuständig zur Entscheidung ist die Regierung von Schwaben. Das Landratsamt Ostallgäu  wurde ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Die Verwaltung hat um Zusendung dieser Stellungnahme gebeten. Dieses liegt nun vor. Danach kann sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügen, wenn die rechtliche und fachtechnische Prüfung ergibt, dass von der Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen, Gefahren oder Belästigungen ausgehen und der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gewahrt bleibt. Die Maßnahmen zum Schutz der Luftreinhaltung müssen dem Stand der Technik entsprechen und sicherstellen, dass eine wesentliche Störung der Wohnbebauung ausgeschlossen ist. Die Einhaltung ist mittels Auflagen sicherzustellen.

Jedoch wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung dargelegt, dass sich das Vorhaben danach nicht mehr einfügt. Durch eine bereits ausgeführte Erweiterung ist bereits eine Fläche von ca. 741 m² überbaut. Alle anderen Gebäude in der unmittelbaren Umgebung haben eine Fläche von nur max. ca. 300 m². Eine nochmalige deutliche Erweiterung fügt sich daher hinsichtlich der überbauten Fläche nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Eine Einbeziehung in den vorhandenen Gebäudebestand wird insoweit empfohlen.

Seitens der Stadtwerke wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Leitungsrecht eingetragen ist, das dem Vorhaben nach derzeitigem Stand der Prüfung entgegensteht.

An der Westseite wurde bzw. wird der Rand des städtischen Grundstücks Flur Nr. 1536 laut Luftbild bisher durch Stellplätze des Betriebes mitgenutzt. Soweit ersichtlich liegt hierfür keine Berechtigung durch Vertrag o. ä. vor. Ohne solche Berechtigung ist die Nutzung einzustellen und die Veränderung des Geländes rückgängig zu machen. Nach der eingereichten Planung ist diese Mitnutzung nicht vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Eine Einbeziehung in den vorhandenen Gebäudebestand wird insoweit empfohlen. Dem Vorhaben steht zudem ein im Grundbuch eingetragenes Leitungsrecht zugunsten der Stadt Füssen entgegen; eine abschließende Beurteilung ist nach Klärung der Leitungstrassen möglich.  

Die Inanspruchnahme des städtischen Grundstücks durch Stellplätze ist einzustellen und der Rückbau vorzunehmen, sofern nicht eine anderweitige vertragliche Lösung gefunden wird.

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4.3.2. Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage, Hutlerbergweg, Fl.Nr. 3144/9 , Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Der komplette Stadtteil Ziegelwies liegt im Landschaftsschutzgebiet. Auf den Antrag zur diesbzgl. Änderung ist der Landkreis Ostallgäu bisher nicht weiter eingegangen.

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Baulücke, für die sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB richtet. Die Gestaltung ist nicht im Detail Zulässigkeitskriterium nach § 34 BauGB; die danach zu erfüllenden Anforderungen werden eingehalten.

Im Vorgespräch mit dem Landrastamt Ostallgäu am 03.12.2020 wurde die grundsätzliche Einfügung bestätigt.

Mit der außermittigen Firstlinie wird erreicht, dass das Gebäude mit seinen versetzten Geschoßdecken dem Verlauf des abfallenden Geländes angepasst ist.

Die Zufahrt muss befahrbar hergestellt werden. Dazu ist offensichtlich ein Bodenaustausch des nicht tragfähigen Untergrundes erforderlich. Der südliche Nachbar (Haus Nr. 6) hat der damit verbundenen Böschungssicherung mit Wasserbausteinen zugestimmt und die Pläne unterschrieben. Der nördliche Nachbar hat hiergegen Bedenken vorgetragen und die Pläne nicht unterschrieben. Die Breite der Grundstücksfläche im Wegebereich liegt zwischen 3,60 m und 4,76 m. Technisch sollte es daher möglich sein, einen tragfähigen Weg mit seitlicher Befestigung herzustellen, ohne dass in das nördliche Grundstück eingegriffen werden muss. Der Plan sieht hier eine Befestigung mit L-Steinen auf dem Baugrundstück vor.

Nicht ausreichend gelöst ist die räumliche Anordnung der drei Besucherstellplätze. Diese weisen nicht die notwendige Ausfahrtstiefe von mindestens 6 m auf, sondern nur ca. 3,8 m. Gelöst werden könnte dies durch Reduzierung auf zwei Stellplätze mit entsprechender Schräganordnung. Rechnerisch würde ein Besucherstellplatz genügen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Das Einvernehmen zu einer Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht erteilt. Um eine ausreichende Ausfahrtstiefe einzuhalten wird empfohlen, die drei Besucherstellplätze auf zwei zu reduzieren und entsprechend schräg anzuordnen.

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4.3.3. Neubau Panoramabar mit Biergarten, Enzensbergstraße 20, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Soweit nach den Angaben ein Betrieb auf die Hotelgäste beschränkt ist entspricht die Nutzung dem Bebauungsplan und es sind keine zusätzlichen Stellplätze nachzuweisen.  

Im Gespräch mit dem Landratsamt Ostallgäu am 03.12.2020 wurde die grundsätzliche Zulässigkeit bestätigt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

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4.3.4. Beachbar am Forggensee, Nähe Weidachstraße, Fl. Nr. 2838, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 4.3.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Der Betreiber befindet sich in Verhandlung mit der Stadt Füssen als Grundstückseigentümerin über den Abschluss eines Pachtvertrages; gewünscht ist eine Betriebsaufnahme auf der Wiese neben der Wasserwacht im Sommer 2021.

Nach Rücksprache mit dem LRA OAL wird eine Bauleitplanung erforderlich. Die Beschränkung auf einen Zeitraum in der Sommersaison ändere hieran nichts. Wesentliche Gründe, die dem Vorhaben entgegenstehen werden, waren aber nach erster Einschätzung nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Stellplätze ist im Plan noch eine Änderung des Winkels im Verhältnis zum Zufahrtsweg erforderlich, da sonst die notwendige Ausfahrtstiefe nicht eingehalten wird.
Rechnerisch genügen zwei Stellplätze grundsätzlich nicht. Allerdings wird die Wiese bereits jetzt als Liegewiese für den Badebetrieb genutzt. Grundsätzlich stehen bisher die öffentlichen Parkflächen zur Nutzung zur Verfügung. Eine Ausweitung um nur zwei Stellplätze ist dennoch zu gering, zumal die öffentlichen Parkplätze in den Sommermonaten zeitweise ausgelastet sind.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die erforderliche Bauleitplanung wird zur Einleitung in Aussicht gestellt. Alle projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Betreiber zu tragen. Im Rahmen des Verfahrens ist eine Ausweitung der Stellplatzflächen zu prüfen.

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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 17.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 17.11.2020 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 17.11.2020 wird genehmigt.

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6. Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.12.2020 ö beschliessend 6
Datenstand vom 08.12.2020 11:36 Uhr