Datum: 26.01.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schützenhaus, Weißensee-Roßmoos
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:16 Uhr bis 20:19 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bestellung eines Ferienausschusses im Sinne des Art. 32 Abs. 4 GO
3 Dach- und Fassadensanierung des städtischen Anwesens Augsburger Straße 15 (Altbau); Durchführungsbeschluss
4 Anstehende Sanierungsarbeiten am Haus Hopfensee; Durchführungsbeschluss
5 Errichtung von Fußgänger-Bedarfs-Lichtsignalanlagen in der Von-Freyberg-Straße und Kemptner Straße; Vorstellung und Billigung der Planung und Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten
6 Erlass einer besonderen Vorkaufsrechtssatzung
7 Aufstellung einer Richtlinie für kommunale Gratulationen, Ehrungen, Einladungen, usw.
8 Bekanntgaben & Informationen
8.1 Bahnhaltepunkt Füssen-West
8.2 Bekanntgabe Gewährleistungsabnahme Ziegelbergweg BA 1
8.3 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
9 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2020
10 Anträge, Anfragen
10.1 Die Tafel
10.2 Antrag Stadträtin Deckwerth wegen Raumluftfilter in Seniorenheimen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Da keine Zuhörer anwesend waren, entfällt die Bürgerfragestunde.

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2. Bestellung eines Ferienausschusses im Sinne des Art. 32 Abs. 4 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit IMS vom 20. März, 8. April und 7. Mai 2020 (Az. B1-1414-11-17) hat das Bayer. Innenministerium für die Kommunen des Freistaates Bayern Handlungsempfehlungen für die Durchführung von Sitzungen der Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse während der Corona-Pandemie herausgegeben.

Mit Blick auf die fortbestehende Pandemielage wurden die Handlungsempfehlungen für die Durchführung kommunaler Gremiensitzungen nun nochmals zusammenfassend und ergänzend dargestellt.

1. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Sitzungen der nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen Gremien sind als Teil der staatlichen Exekutive grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ausgenommen.

2. Verkleinerte Besetzung der Gremien; Bildung von Ausschüssen

  1. Das Ministerium hält es für zulässig, falls sich die Mitglieder eines Stadtrates darauf verständigen, in einer bis zur Grenze der Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) verkleinerten Besetzung zu tagen. Mitglieder, die wegen der gegenwärtigen Ansteckungsgefahren entsprechend der Verständigung nicht an den Sitzungen teilnehmen, gelten nach dem Verständnis des Ministeriums als ausreichend entschuldigt im Sinn von Art. 48 Abs. 2 GO,

  1. Stadträte können Entscheidungsbefugnisse weiterhin möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse übertragen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO). Es ist sinnvoll und rechtlich zulässig, die coronabedingte Zuständigkeit beschließender Ausschüsse von der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes an Corona-Neuinfektionen abhängig zu machen. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss in diesem Fall festgelegt werden, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Datenbasis abzustellen ist. Aus praktischen Gründen kommt für den Zeitpunkt insbesondere der Tag der Ladung in Betracht. Als Zahlenbasis können die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dienen. Die Organzuständigkeit bemisst sich so nach objektiven, für jedes Gremiumsmitglied nachvollziehbaren Gründen.


Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine Regelung in der Geschäftsordnung ist nicht zwingend. Die Übertragung kann jederzeit wieder geändert und auch z.B. ein für die Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffener Sonderausschuss aufgelöst werden (vgl. Art. 32
Abs. 5 GO).

Die Übertragung der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht möglich. Soweit einem beschließenden Ausschuss coronabedingt vorübergehend alle Entscheidungsbefugnisse des Stadtrates mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Angelegenheiten übertragen werden sollen, halten wir es – ggf. unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Aufgabenbeschreibung des Stadtrates in der Geschäftsordnung – nicht für zwingend erforderlich, die Angelegenheiten einzeln aufzuführen. Die zulässige Einschränkung folgt in diesem Fall ausnahmsweise daraus, dass die gegenwärtige Aufgabenübertragung keine dauerhafte ist, sondern vom Verlauf der Pandemie abhängt.

Spätestens sobald Sitzungen des Stadtrates unter Infektionsschutzaspekten generell wieder unproblematisch sind, sind die weitgehenden Aufgabenübertragungen wieder zu beschränken oder aufzuheben.

  1. Daneben kann es mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage im Interesse der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einerseits und des Schutzes der Sitzungsteilnehmer andererseits zu empfehlen sein, bereits zu Beginn des Jahres 2021 Ferienausschüsse i.S.v. Art. 32 Abs. 4 GO zu bilden. Das Ministerium geht davon aus, dass der Landtag erforderlichenfalls den Rechtsrahmen für Ferienausschüsse jedenfalls für das Jahr 2021 an die Umstände der Pandemie anpassen und den Zeitraum, für den ein Ferienausschuss eingesetzt werden kann, bei Bedarf verlängern wird.

Ähnlich wie bereits im Frühjahr 2020 würden wir die Anregung bezüglich des Ferienausschusses wieder aufgreifen und vorschlagen, den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 GO sowohl für die Zeit des staatlich angeordneten Lockdowns als auch für die Zeit der offiziellen Sommerferien im Freistaat Bayern zu bestellen.

Dazu könnte die Geschäftsordnung des Stadtrates durch sinngemäß nachfolgende Regelung ergänzt werden (§ 8 Abs. 2 und 4 Nr. 4):

4. Ferienausschuss

  1. Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien.
  2. Für die Bildung des Ferienausschusses gilt § 5 der Geschäftsordnung entsprechend.
  3. Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit nach Buchstabe a) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (§ 2 GeschO), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestellt den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Die allgemeine Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien in Bayern.

Für das Jahr 2021 wird die Ferienzeit aufgrund der Corona/COVID-19 Pandemie für den Zeitraum der bestehenden Pandemie (maßgebend sind die Regelungen der jeweils geltenden Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV - , derzeit die 11. in der Änderungsfassung vom 20. Januar 2021) erweitert.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Aus den Reihen des Stadtrates wurden folgende Anregungen gemacht:

  • Koppelung der Einberufung des Ferienausschusses an die Inzidenzzahlen
  • Einräumung eines Rederechts für Stadträte, die nicht dem Ferienausschuss angehören
  • Schaffung der Möglichkeit, Sitzungen digital durchzuführen

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter sagte eine Prüfung zu. Zur digitalen Sitzung sei der Gesetzgeber gefordert. Derzeit ist dies leider nicht möglich! 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestellt den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Die allgemeine Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien in Bayern.

Für das Jahr 2021 wird die Ferienzeit aufgrund der Corona/COVID-19 Pandemie für den Zeitraum der bestehenden Pandemie (maßgebend sind die Regelungen der jeweils geltenden Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV - , derzeit die 11. in der Änderungsfassung vom 20. Januar 2021) erweitert.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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3. Dach- und Fassadensanierung des städtischen Anwesens Augsburger Straße 15 (Altbau); Durchführungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das ehemalige Landratsamt in der Augsburger Straße 15 wurde Anfang des 19. Jahrhundert erbaut, im Jahr 1966 wurde ein Erweiterungsgebäude errichtet, das aber nicht Bestandteil der geplanten Sanierungsmaßnahme ist. Das Gebäude befindet sich im Eigentum der Stadt Füssen, weshalb die Stadt Füssen für die Gebäudeunterhaltung zuständig ist.

Der Altbau erstreckt sich über 29 m parallel zur Augsburger Straße und ist 14,50 m tief. Die Gebäudehöhe beträgt an der Traufe ca. 12 m und am First ca. 23 m. Bei der Dachform handelt es sich um ein Sattel- Walmdach mit integrierten Fledermaus- und Schleppgauben sowie eines Quergiebels und eines Pyramidendaches, die Dachneigung des Hauptdaches beträgt ca. 60 Grad.
Derzeit ist das Gebäude vermietet und wird als Ärztehaus genutzt, im unteren Teil des Dachgeschosses befinden sich unter anderem Büros, Wohn- u. Schlafräume, im weiteren Bereich befindet sich ein nicht ausgebauter Spitzboden.

Zur Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz ist eine umfangreiche Dach- und Fassadensanierung des Gebäudes erforderlich. Die tragende Konstruktion, die intakte Gesamtgebäudesubstanz sowie die Raumkonzeption bieten hierfür eine solide Grundlage, so dass diese Maßnahme in jeder Hinsicht vertretbar ist.

Die Dacheindeckung aus Biberschwanzziegel des Altbaus, entspricht altersbedingt nicht mehr ihrer Funktionsfähigkeit. Die Sanierung bzw. Erneuerung der Dacheindeckungen ist aufgrund von Undichtigkeiten bei Starkregen und der Gefahr von Dachplattenablösungen, insbesondere bei Sturm dringend erforderlich. Zudem wäre es konsequent und baufachlich sinnvoll, neben der Dachsanierung auch eine umfassende Sanierung der Fassade vorzusehen.

Um den hohen Wert des Gebäudetyps und des Charakters des Altbaus zu erhalten, sowie aufgrund der geringen Dachüberstände ist aus Sicht des technischen Bauamtes eine Dämmung der Fassade durch eine außerseitige Dämmung nicht in Erwägung zu ziehen, darüber hinaus ist die Dämmung des Dachbereichs durch eine Aufdachdämmung aus wirtschaftlichen Gründen nicht anzustreben.

Zustandsbeschreibung
Die Ziegeldächer des Altbaus sind mittlerweile geschätzt über 100 Jahre alt und wurde bis auf kleinere Reparaturarbeiten bisher nicht erneuert. Durch jahrzehntelange Witterungseinflüsse ist die Dacheindeckung spröde und porös, dadurch ist die vorhandene Dachhaut in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand. Die Einhängenasen der Dachziegel beginnen abzuwittern und die Dachlattung ist aufgrund eindringender Nässe geschädigt.

Die Fenster der Hauptfassade befinden sich in einem guten altersbedingten Zustand und wurden zum Teil bei der letzten Sanierungsmaßnahme im Jahr 2010 erneuert.

Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind nicht bekannt.
Die in der Anlage beigefügten Fotos zeigen, dass unmittelbar Handlungsbedarf besteht. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch herabfallende Ziegel besteht und durch Undichtigkeit der Dachstuhl bleibende Schäden nimmt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Durchführung der Dach- und Fassadensanierung für den Altbau in der Augsburger Straße 15, ohne Berücksichtigung von energetischen Aspekten.

Die Verwaltung wird mit der Ausschreibung der Planung und der notwendigen Gewerke, sowie mit den Vergaben und dem Abschluss der Verträge in üblicher Form für die Sanierungsmaßnahme mit Beginn in 2021 beauftragt.

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, eine Sanierungsplanung mit qualifizierter Kostenberechnung dem Stadtrat vorzulegen.

Die erforderlichen Finanzmittel werden in der Haushaltsplanung 2021 entsprechend zur Verfügung gestellt.

Über die Ergebnisse der Ausschreibungen und Vergaben ist das zuständige Gremium jeweils durch eine Mitteilungsvorlage zu informieren.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Durchführung der Dach- und Fassadensanierung für den Altbau in der Augsburger Straße 15 ohne die Berücksichtigung von energetischen Aspekten.

Die Verwaltung wird mit der Ausschreibung der Planung und der notwendigen Gewerke, sowie mit den Vergaben und dem Abschluss der Verträge in üblicher Form für die Sanierungsmaßnahme mit Beginn in 2021 beauftragt.

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, eine Sanierungsplanung mit qualifizierter Kostenberechnung dem Stadtrat vorzulegen.

Die erforderlichen Finanzmittel werden in der Haushaltsplanung 2021 entsprechend zur Verfügung gestellt.

Über die Ergebnisse der Ausschreibungen und Vergaben ist das zuständige Gremium jeweils durch eine Mitteilungsvorlage zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Anstehende Sanierungsarbeiten am Haus Hopfensee; Durchführungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Im Haus Hopfensee wurden in den letzten Jahren verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Zuletzt wurde die Bierstube erweitert und mit ihr die Kegelbahn im Untergeschoss aufgelöst. Auch wurde in den Jahren zuvor der Brandschutz optimiert sowie die sanitären Anlagen im Keller modernisiert. Für die Küche wurde eine neue funktionstüchtige Lüftungsanlage eingebaut. Mehrfach kam es in den letzten Jahren zu Rohrbrüchen, die immer wieder Teile des Kellers unter Wasser legten. Im Dachbereich gab es einen Wassereinbruch der wieder behoben wurde. Festzustellen bleibt, dass das Haus in die Jahre gekommen ist und auch zukünftig umfangreiche Sanierungsmaßnahmen  anstehen werden.

Für anstehende Arbeiten im Bereich Lüftung sowie der Heizungsanlage und Beleuchtung nachstehende Aufzählung einschließlich Kostenschätzung.

1.0        Lüftung

Priorität 1
Die restlichen sieben asbesthaltigen Brandschutzklappen im UG – Lagerbereich und in den Bestandsanlagen 1 + 2 für Restaurant und Saal sollten dringend ausgebaut und ersetzt werden.

1.1        Saal mit Bühne EG – 2 Brandschutzklappen
1.2        Lüftungszentrale UG – 2 Brandschutzklappen
1.3        Getränkelager und Theke UG – 3 Brandschutzklappen

       Kostenschätzung ca.         75.000,-- €

Priorität 2
1.4        Die Brandschutzdecke im Bereich Schützenstube muss
       BS-technisch geprüft werden. Nach Begehung vom März
       2019 entspricht der Bestand einschließlich der vorhandenen
       Revisionsöffnungen nicht den aktuellen Brandschutzanforderungen.
       
       Kostenschätzung ca.        5.000,-- €

1.5        Wartungsvertrag für Küchenanlage und Bierstüble UG liegt vor
       und sollte an Fa. bratec vergeben werden. Die zusätzlichen
       Fettfilter sind nach Info Uli Pickl vor Ort und müssen eingebaut
       werden.        

       Kostenschätzung ca.        500,-- €

1.6        Für den wirtschaftlichen Betrieb der o. g. bestehenden
       Lüftungsanlagen sollten FU-gesteuerte Ventilatoren einschließlich
       CO2 - Abluftfühler optimiert werden
       
       Kostenschätzung ca.        25.000,-- €
       (Armortisierung lt. Planerauskunft  nach etwa 8 Jahren)        

1.7        Für den Bereich Vereine / Musiker ist ein separates Lüftungsgerät
       mit WRG und sichtbaren WFR geplant
       Kostenschätzung ca.        15.000,-- €
       (siehe aktuellen B+V-Plan UG)

Invest Lüftung 2021 Ca. Netto        120.500,-- €
+ 19,0 % MwSt        22.895,-- €
Invest Lüftung 2021 Ca. Brutto        143.395,-- €

Honorar netto zzgl.        pauschal 10.000,-- €

2.0        Heizung und Sanitär:

2.1        Austausch der alten Grundfos-Heizungspumpen
       am bestehenden Geizverteiler        
       Kostenschätzung ca.        1.400,-- €

2.2        neue Steuerung für Kessel/Boiler und den vier Mischerkreisen,
       da alter Steuerschrank defekt ist!
       Kostenschätzung ca.        12.500,-- €

2.3        Wärmemengenzähler für Abrechnungskonzept und
       Rohrleitungsumschlüsse        
       Kostenschätzung ca.        4.800,-- €

2.4        Warm- und Kaltwasserzähler für Pächter und WC-Anlage
       UG sind montiert

2.5        Ausstattung geplantes Behinderten-WC mit Wickelbereich
       einschließlich HWB und Urinal
       (Bauarbeiten / Trockenbau bauseits!)        
       Kostenschätzung ca.          7.500,-- €

Invest Heizung und Sanität 2021 Ca. Netto (ohne Pächterwhg.)        26.200,-- €
+ 19,0 % MwSt          4.978,-- €
Invest HS 2021 Ca. Brutto        31.178,-- €

Honorar netto        pauschal 2.500,-- €

3.0 Beleuchtung

3.1        Saal – Foyer einschließlich Treppe UG sollte ein neues
       Lichtkonzept mit LED-Technik erhalten
       LED Beleuchtung  Saal        49.518,71  €
       Scheinwerfer und Zubehör        22.123,72 €
       Nachinstallation Steuerleitungen/Verteilung/DMX Netzwerk        6.105,87 €
       Lichtstellpult und Steuertableau        2.423,30 €
       Sonstiges (Stundenarbeiten etc.)        3.718,80 €
       
       Gesamtsummer netto        83.890,40 €
       +19% MwSt.        15.939,18 €
       Gesamtsumme brutto        99.829,58 €

Gegenüberstellung der Leistung vor und nach der LED Sanierung
       
Leistung max. alt 24,25 kW                   Leistung max. neu 4,58 kW

3.2        Restaurant sollte ebenfalls ein neues LED-Lichtkonzept erhalten

Eine qualifizierte Kostenberechnung wird erst im Nachgang zur Beschlussfassung im Rahmen der Entwurfsplanung erarbeitet.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Durchführung der oben genannten Sanierungen für das Haus Hopfensee.

Die Verwaltung wird mit der Planung der Ausschreibung, der Gewerken, den Vergaben und dem Abschluss der Verträge in üblicher Form für die Sanierungsmaßnahme mit Beginn in 2021 beauftragt.

Über die Ergebnisse der Ausschreibungen und Vergaben ist das zuständige Gremium jeweils durch eine Mitteilungsvorlage zu informieren.

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth bittet bei den Behindertentoiletten selbstreinigende Toiletten einzubauen.

Außerdem möchten einige Mitglieder des Stadtrates, dass die Erneuerung der Beleuchtung geteilt werde. Dies sollte nach Dringlichkeit bzw. wie es am einfachsten möglich ist, durchgeführt werden. Außerdem müsse der Pächter an den Kosten beteiligt werden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Durchführung der oben genannten Sanierungen für das Haus Hopfensee.

Die Verwaltung wird mit der Planung der Ausschreibung, der Gewerken, den Vergaben und dem Abschluss der Verträge in üblicher Form für die Sanierungsmaßnahme mit Beginn in 2021 beauftragt.

Über die Ergebnisse der Ausschreibungen und Vergaben ist das zuständige Gremium jeweils durch eine Mitteilungsvorlage zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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5. Errichtung von Fußgänger-Bedarfs-Lichtsignalanlagen in der Von-Freyberg-Straße und Kemptner Straße; Vorstellung und Billigung der Planung und Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

In der Sitzung am 13. Dezember 2018 hat der Verkehrsausschuss beschlossen, im nachstehenden Bereich der Von-Freyberg-Straße in Füssen eine Fußgänger-Bedarfs-Lichtsignalanlage zu errichten. Diese soll vor allem für die Kinder und Jugendlichen den Schulweg sicherer machen.


Mit den dafür notwendigen Planungsleistungen wurde das Büro Mooser-Ingenieure beauftragt (und zwar sowohl für die Verkehrsanlage als auch für die Technische Ausrüstung).


Auszug aus der Entwurfsplanung des Ingenieurbüros Mooser-Ingenieure

Die Baukosten für diese Maßnahmen werden auf rund 46.000,00 € geschätzt. Hinzu kommen die anteiligen Planungskosten.

Im Hinblick auf die vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschlossene Errichtung von weiteren zwei Bedarfs-Fußgängerampeln in der Kemptner Straße wurden diese nun ebenfalls gleich vom Ingenieurbüro Mooser-Ingenieure mit beplant.

Die Entwurfsplanung dazu sieht folgenden Vorschlag vor:

Lichtsignalanlage auf Höhe des Eisstadions

Lichtsignalanlage auf Höhe der NORMA/Soldatenheim

Da sich im Bereich der NORMA bzw. des Hauses der Gebirgsjäger bereits eine Bushaltestelle befindet, wird vorgeschlagen, im Zuge der Baumaßnahmen diese Bushaltestellen (Nord und Süd) barrierefrei mit umzubauen. Die Busse würden damit künftig auf der Fahrbahn zum Stehen kommen. Die Buscaps hätten unter anderem auch zur Folge, dass das Aussteigen nicht mehr – wie bisher - direkt auf den Radweg erfolgt.

Die Kosten für diese Maßnahmen sowohl in der Von-Freyberg-Straße als auch der Kemptner Straße stellen sich nach der Kostenberechnung wie folgt dar:

Maßnahme
Kosten
Evtl. Förderung
Eigenanteil
Stadt Füssen
Lichtsignalanlage Von-Freyberg-Straße 1)
46.000 €
0 €
46.000 €
Lichtsignalanlage Haus der Gebirgsjäger in der Kemptner Straße
40.000 €
0 €
40.000 €
Lichtsignalanlage Eisstadion in der Kemptner Straße
50.000 €
0 €
50.000 €
Bushaltestelle Nord
23.000 €
25.000 €
25.000 €
Bushaltestelle Süd
26.000 €


Maßnahmen für künftiges Verkehrsleit- und –steuerungssystem
27.500 €
0 €
27.500 €
Baunebenkosten gesamt ca.
30.000 €

30.000 €
Gesamtkosten
242.500 €
25.000 €
217.500 €
  1. einschl. der Straßenumbaukosten

Hinweis zur Förderung:
Der barrierefreie Umbau der Bushaltestellen wird mit pauschalen über die ÖPNV-Förderung des Freistaates Bayern gefördert. Die genaue Zuwendungshöhe hängt von der notwendigen Länge der Buscaps ab, die pauschal mit 2.500 € als zuwendungsfähige Kosten anerkannt wird. Daraus errechnet sich dann eine maximale Förderung, die bei 50 % liegt.

Für die Errichtung der Lichtsignalanlagen erfolgt keine Förderung!

Informativ wird noch darauf hingewiesen, dass die Lichtsignalanlagen sowohl hinsichtlich der Standorte als auch der Technik und Ausstattung natürlich mit den Anforderungen hinsichtlich der Digitalen Verkehrssteuerung abgestimmt werden.

Folgende Vorabstimmungen wurden dazu getroffen:

Querung Soldatenheim (Haus der Gebirgsjäger):
  • Der Peitschenmast wie auch die beiden Induktionsschleifen sind zum vorgeschlagenen Betrieb einer Dosierungs-Beampelung gedacht. Somit sollten sie jetzt möglichst mitgebaut werden. Die Mehrkosten hierzu inkl. den dann notweindigen weiteren Leerrohre gegenüber der ursprünglichen Kostenberechnung liegen inkl. Baunebenkosten bei ca. brutto 12.000 €.
  • Die erweiterte Steuerung zur LSA kostet inkl. BNK ca. brutto 3.000 € mehr.
  • Die Rotlichtkamera ist nicht zur Dosierung des Verkehrs notwendig, wird jedoch zur Beachtung der roten Ampel in Fahrtrichtung stadteinwärts empfohlen, da die Gegenrichtung grün zeigt. Erfahrungsgemäß wird aufgrund dessen zu oft die Rotschaltung nicht beachtet, was durch die sichtbare Rotlichtkamera (Starenkasten) zu einem großen Teil unterbunden wird. Die Rotlichtkamera muss jedoch nicht jetzt schon mit hergestellt werden.
 
Querung Am Eisstadion:
  • Der Peitschenmast ist zum vorgeschlagenen Betrieb einer Dosierungs-Beampelung gedacht. Somit sollte er jetzt möglichst mitgebaut werden. Die Mehrkosten hierzu inkl. den dann notweindigen weiteren Leerrohre gegenüber unserer Kostenberechnung liegen inkl. BNK bei ca. brutto 9.500 €.
       Die erweiterte Steuerung zur LSA kostet inkl. BNK ca. brutto 3.000 € mehr.
 
Somit kann mit insgesamt ca. brutto 27.500 € Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Kostenberechnung vom 14.01.2021 ausgegangen werden, um die jetzt notwendigen Leistungen für eine evtl. spätere Verkehrs-Dosierung ausführen zu können.

Der Stadtrat wird sodann gebeten, die Planungen zu billigen und die Verwaltung aufgrund dieser Planungen zu ermächtigen, die Maßnahmen auszuschreiben und sodann an den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen. Der Stadtrat wird über das Ergebnis der Ausschreibung natürlich umgehend informiert.

Nähere Erläuterungen dazu erfolgen im Rahmen der Beratung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt im Hinblick auf die geplante dynamische Verkehrslenkung und –steuerung die Errichtung von einer Lichtsignalanlagen in der Von-Freyberg-Straße und zwei weiteren in der Kemptner Straße.

Er nimmt hierzu die Entwurfsplanungen des Ingenieurbüros Mooser-Ingenieure für die drei Lichtsignalanlagen zur Kenntnis und billigt diese. Ebenfalls zur Kenntnis genommen und gebilligt wird der Entwurf für den (barrierefreien) Umbau der beiden Bushaltestellen in der Kemptner Straße.

Der Stadtrat beschließt zu beiden Straßenzügen die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (sowohl der Lichtsignalanlagen als auch des Umbaus der Bushaltestellen in der Kemptner Straße). Im Haushalt 2021 sind die entsprechenden Mittel bereit zu stellen.

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Förderanträge für die dynamische Verkehrslenkung und –steuerung sowie für die ÖPNV-Bushaltestellen zu stellen, die Ausschreibung der Maßnahmen zu veranlassen und nach erfolgter Bewilligung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn die Aufträge an den wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Bieter zu erteilen. Der Stadtrat ist zeitnah über das Ergebnis der Ausschreibung zu informieren.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger und Ilona Deckwerth fanden die Positionierung der Querungshilfe  in der Kemptener Straße nicht ganz richtig gewählt, jedoch dringend notwendig. Beide plädierten dafür, sie weiter in Richtung Innenstadt zu verschieben und in etwa in Höhe der Herkomerstraße zu platzieren, da sich hier das Seniorenheim befinde.

Thomas Meiler berichtet über Verkehrszählungen in der Kemptener Straße. Die Leute gehen überall über die Straße auch ohne Querungshilfe. Weiter sollte eine adäquate Lösung für Radfahrer beim evtl. Neubau der Norma gefunden werden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt im Hinblick auf die geplante dynamische Verkehrslenkung und –steuerung die Errichtung von einer Lichtsignalanlagen in der Von-Freyberg-Straße und zwei weiteren in der Kemptner Straße.

Er nimmt hierzu die Entwurfsplanungen des Ingenieurbüros Mooser-Ingenieure für die drei Lichtsignalanlagen zur Kenntnis und billigt diese. Ebenfalls zur Kenntnis genommen und gebilligt wird der Entwurf für den (barrierefreien) Umbau der beiden Bushaltestellen in der Kemptner Straße.

Der Stadtrat beschließt zu beiden Straßenzügen die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (sowohl der Lichtsignalanlagen als auch des Umbaus der Bushaltestellen in der Kemptner Straße). Im Haushalt 2021 sind die entsprechenden Mittel bereit zu stellen.

Die Verwaltung wird beauftragt, für die Förderanträge für die dynamische Verkehrslenkung und –steuerung sowie für die ÖPNV-Bushaltestellen zu stellen, die Ausschreibung der Maßnahmen zu veranlassen und nach erfolgter Bewilligung bzw. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn die Aufträge an den wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Bieter zu erteilen. Der Stadtrat ist zeitnah über das Ergebnis der Ausschreibung zu informieren

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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6. Erlass einer besonderen Vorkaufsrechtssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der kommunalen Bauleitplanung und anderer städtebaulicher Maßnahmen. Insbesondere das besondere Vorkaufsrecht des § 25 BauGB soll die allgemeinen Tatbestände bzw. Sicherungsinstrumente des § 24 BauGB (allgemeines Vorkaufsrecht) ergänzen. Beide Vorschriften ergänzen sich gegenseitig.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt die Gemeinde, durch Satzung ein Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken zu begründen, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen. Vo-raussetzung für die Begründung eines Vorkaufsrechtes nach Nr. 1 ist ein rechtskräftiger Be-bauungsplan, der die Qualität eines qualifizierten Planes (§ 30 Abs. 1BauGB) oder eines ein-fachen Planes (§ 30 Abs. 3 BauGB) besitzen kann.

Die nicht von einem wirksamen Bebauungsplan abhängige Variante des Satzungsvorkaufsrechtes ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geregelt. Es ergänzt die übrigen Vorkaufsrechte um ein eigenständiges Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Flächen müssen in Gebieten liegen, für die die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weit zu verstehen.

Es sind alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Das Satzungsvorkaufsrecht nach Nr. 2 kann daher bereits zu einem sehr frühen Stadium kommunaler Planungsüberlegungen eingesetzt werden. Die Absicht, städtebauliche Maßnahmen durchzuführen, kann sich beispielsweise aus städtebaulichen Planungen, aber auch aus informellen Planungskonzepten ergeben. Ausreichend ist weiter ein inhaltlich konkretisierter Aufstellungsbeschluss oder die Vorbereitung einer noch nicht förmlich eingeleiteten Sanierungs-oder Entwicklungsmaßnahme. Es genügt also eine vergleichsweise rudimentäre Konkretisierung der städtebaulichen Absichten für die Rechtfertigung des Satzungserlasses.

Anders als das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB setzt das Satzungsvorkaufsrecht wie bereits erwähnt den Erlass einer das Vorkaufsrecht begründenden Satzung voraus. Die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen. Unerheblich ist, ob die Stadt die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme kurzfristig realisieren will. Eine Vorkaufssatzung wäre jedoch rechtwidrig, wenn es eines gemeindlichen Grunderwerbs von den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht bedarf, um die mit der Bauleitplanung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Weise zu sichern, dass die künftige Umsetzung der planerischen Ziele zumindest erleichtert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass von Vorkaufsrechtssatzungen nach § 25 BauGB sind also vergleichsweise überschaubar.

Ausübung des Vorkaufsrechts

Vom Satzungserlass zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Ausübung des Vor-kaufsrechts im konkreten Vorkaufsfall. Wie bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB muss auch bei einem Satzungsvorkaufsrecht die Ausübung im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es muss für den Einzelfall begründet werden und nachvollziehbar sein, warum der Erwerb des Grundstückes im Hinblick auf die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen gerade durch die Stadt gerechtfertigt ist. Eine allgemeine Bodenvorratspolitik oder der Erwerb aus fiskalischen Gründen genügen beim Satzungsvorkaufsrecht daher nicht.

Beim Satzungsvorkaufsrecht nach Nr. 2 muss –anders als bei Begründung dieses Vorkaufsrechtes –die Konkretisierung hinsichtlich der anstehenden städtebaulichen Maßnahmen bereits in einem Umfang erkennbar sein, dass die zweckentsprechende Verwendung des Grundstücks fest steht. Der Verwendungszweck ist bei Ausübung des Vorkaufsrechtes anzugeben, soweit dies bereits möglich ist (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Ausübung zugunsten Dritter, § 27a BauGB

Nach dem System der gesetzlichen Vorkaufsrechte im Städtebaurecht kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht beim Eintritt eines Verkaufsfalles grundsätzlich nur zu ihren eigenen Gunsten ausüben. Nicht selten besteht jedoch vornherein die Absicht, dass anstelle der Gemeinde ein privater Dritter die Fläche entsprechend den Zielen und bebauen und nutzen oder dass ein öffentlicher Träger die Verantwortung dafür übernehmen soll, das Grundstück der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. In dieser Situation ist ein unmittelbarer Grunderwerb durch den Dritten oder den Träger zweckmäßig. Um in solchen Fällen den unnötigen Durchgangserwerb der Gemeinde im Interesse einer Verfahrensvereinfachung zu vermeiden und zusätzliche, erheblich ins Gewicht fallende Kosten zu sparen (Grunderwerbsteuer, Zwischenfinanzierung, Notarkosten),erlaubt § 27 a BauGB unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde unmittelbar zugunsten eines Dritten. Entscheidend für das Satzungsvorkaufsrecht des § 25 BauGB ist dabei v.a., dass der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet (§ 27a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Folge ist das Zustandekommen eines neuen Kaufvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten (Verkäufer).

Zur Sicherung der anstehenden städtebaulichen Planungen schlägt die Verwaltung den beiliegenden Entwurf einer „Besonderen Vorkaufsatzung“ vor.

Nähere Informationen erfolgen bei Bedarf ggf. im Rahmen der Beratung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Vorkaufssatzung als Satzung. Der beiliegende Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Vorkaufsatzung als Satzung. Der beiliegende Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Aufstellung einer Richtlinie für kommunale Gratulationen, Ehrungen, Einladungen, usw.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Den Bürgerinnen und Bürger der Stadt Füssen zu Geburtstagen und Ehejubiläen zu gratulieren, Ehrungen, Einladungen zu verschiedenen Anlässen wird vielfach als wesentliche Repräsentationsaufgabe gewählter Amts- und Mandatsträger angesehen.

Das Melderecht enthält deshalb Vorschriften zur Bereitstellung entsprechender Datensätze. Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) als Rechtsgrundlage dürfen Mandatsträger, Presse und Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern anfordern.
 
Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, Ehejubiläen das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Übermittlung erfordert allerdings einen Datenabruf durch den Empfänger. Einfach eine Liste zu erstellen und diese zu Verfügung zu stellen und veröffentlichen geht also nicht.

Die Bürger haben aber ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht.
In diesem Falle trägt das Meldeamt eine Übermittlungssperre ein (§ 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG). Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Stadt Füssen einmal jährlich durch öffentliche ortsübliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel hin.

Der erste Bürgermeister erhält die Daten aufgrund § 37 Abs. 1 BMG. In Bayern wird eine Gratulation als gemeindliche repräsentative Dienstaufgabe eines jeden Bürgermeisters angesehen.

Unter Berücksichtigung des Gebotes der Datenminimierung gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist diese durch den Stadtrat der Stadt Füssen mit folgenden Richtlinien zu beschließen.

Nicht erfasst ist eine Gratulation zum 18. Geburtstag. (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen)
Deshalb erfolgt dies in der Stadt Füssen (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen) auch nicht. Ebenso ist eine Gratulation zur Geburt eines Kindes gesetzlich nicht erfasst, (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen) wird aber ggf. in der Stadt Füssen durchgeführt. Der Stadtrat sollte deshalb eine Richtlinie aufstellen, in der die örtlich maßgeblichen Gratulationsanlässe festgelegt sind und auch die Geburten umfasst sind.

Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO fallen Gratulationen nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 GO, so dass der Stadtrat hierzu eine Richtlinie aufstellen kann. Diese Richtlinie ist ein einfacher Stadtratsbeschluss und kein verbindlicher Rechtssatz.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Richtlinie über die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister bzw. den jeweiligen Vertretern. Die beiliegende Richtlinie ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth bittet bei Einladungen auch die ehemaligen Bürgermeister einzuladen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Richtlinie über die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister bzw. den jeweiligen Vertretern. Die beiliegende Richtlinie ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben & Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 8
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8.1. Bahnhaltepunkt Füssen-West

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 8.1

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem geplanten zusätzlichen (Bedarfs-)Bahnhalt Füssen West fanden zwischenzeitlich weitere Gespräche mit der Deutschen Bahn aber auch mit dem zuständigen Ministerium statt.

Diese, vor allem das Ministerium, sind nun wohl aus allen Wolken gefallen, als sie in der letzten Wochen den Artikel zur möglichen Ablehnung zum Bahnhalt gelesen haben.
Herr Kojetinsky hat als Vertreter der Bahn am 24. April 2017 aus der damaligen Stadtratssitzung mitgenommen, dass die Stadt Füssen dafür ist; seither wurden die Planungen für diesen Bahnhalt intensiviert. Damals hat der Stadtrat beschlossen, das grundsätzliche Interesse an einem neuen Bahnhaltepunkt in Füssen West entsprechend der vorgelegten Informationen besteht (Beschluss mit 15 : 4 Stimmen). Daraufhin wurde Leistungsphase 1 und 2 vom zuständigen Ministerium beauftragt.

Wenn der Stadtrat jetzt zur Entscheidung kommen sollte, dass man gegen den Bahnhalt ist, dann würde die Bahn / das Ministerium die bisher verausgabten Kosten von der Stadt Füssen zurückfordern wollen. Die bis jetzt entstandenen Planungskosten wurden mit ca. 50.000 € beziffert.

Die Vertreter der Bahn haben signalisiert, gerne auch nochmals vor Ort über das Projekt informieren zu wollen.

Diskussionsverlauf

Jürgen Doser ist erstaunt darüber, dass zuerst sehr kontrovers darüber diskutiert wurde, dann 4 Jahre nichts passiert ist und jetzt die Bahn aus allen Wolken falle, dass dieser Halt vielleicht nicht gewünscht ist. Ihm gehe es um die Bürger Füssens.

Laut Bürgermeister habe die Bahn erklärt, wenn dieser Haltepunkt nicht komme, dann werde auch der Bahnübergang Froschenseestraße nicht saniert. Er schlägt vor, dies in die Klausurtagung mit zu nehmen.

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8.2. Bekanntgabe Gewährleistungsabnahme Ziegelbergweg BA 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö Bekanntgabe 8.2

Sachverhalt

Im Jahre 2016 war gemäß Stadtratsbeschluss der Ausbau von Teilen des Ziegelbergwegs und  der Hilteboldstraße in einem ersten Bauabschnitt erfolgt.

Bei der Begehung anlässlich des Gewährleistungsendes am 06.12.2020 wurden folgende Schäden festgestellt:

  • Risse im Asphaltbelag vor den Anwesen Ziegelbergweg 31 und 40
  • begleitende Fugenrisse dort am Asphaltrand bzw. am Rand eines Flächenpflasters
  • Fugenriss am Hochbord-Hochpunkt Nähe Sportplatz

Abb. Asphaltriss vor Anwesen Ziegelbergweg 31

Der technische Ausbau basierte auf einem Bodengutachten, das teilweise Torflinsen bis zu 4m Tiefe, z.B. am Probepunkt vor Anwesen Ziegelbergweg 31, festgestellt hatte.

Für einen wirtschaftlichen Ausbau war bei der Planung und Ausführung dem Gutachten gefolgt worden, die empfohlenen Schichtstärken waren eingehalten worden. Zusätzlich war die Empfehlung des Bodengutachtens, bei einem Antreffen von weichem Untergrund die Kiestragschicht um 20 cm zu verstärken. Längs des Anwesens Ziegelbergweg 31 wurden an solchen Stellen aus diesem Grund sogar 30cm starke Bodenverbesserungen eingebaut. Überprüfungen der Bauweise während der Baumaßnahme mittels mehrerer Lastplattendruckversuche auf Planum sowie OK Tragschicht erbrachten durchweg hervorragende Ergebnisse, die die technischen Vorgaben z.T. weit übertroffen haben und die gewählte Ausführung bestätigt haben.

Jedoch hatte das Bodengutachten auch darauf verwiesen, dass bei Verzicht auf den kostspieligen Komplettaustausch der tiefen Torfschichten Setzungen in Kauf genommen werden müssen.

Auszug aus dem Bodengutachten vom 07.09.2015:



Abb. Baugrund vor Anwesen Ziegelbergweg 31, Quelle: Bodengutachten vom 07.09.2015

Die Baufirma sieht sich nicht in der Verantwortung für die aktuellen Schäden, die durch den Baugrund verursacht sind. Die Kontrollprüfungen hatten die ordnungsgemäße Bauausführung unter Einhaltung der Empfehlungen aus dem Bodengutachten und der Prüfwertvorgaben bestätigt.
Trotzdem hat sich die aus Kulanz bereit erklärt, die Schäden mit einer Kostenteilung zwischen der Baufirma und der Stadt Füssen zu reparieren - bei einer Ablehnung neuer Gewährleistungsansprüche seitens der Stadt Füssen.

Die Reparatur der Asphaltfeinbeläge und Verfugung wird bei passenden Wetterbedingungen durchgeführt.

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8.3. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 8.3

Sachverhalt

Neuverlegung der Kanalleitung am Strandbad Weißensee vergeben!

Mit der Neuverlegung der Kanalleitung GGG DN 250 am Strandbad Weißensee wurde die Firma Josef Scheibel GmbH & Co. KG als wirtschaftlichster Bieter mit einer Angebotssumme von 144.648,72 € beauftragt. Insgesamt lagen vier Angebote vor.

Grüngutentsorgung ab 1. April 2021 neu beauftragt

Da der bestehende Vertrag für die Grüngutentsorgung am 31. März 2021 endet, wurden die Leistungen der Grüngutentsorgung öffentlich ausgeschrieben. Folgende Anbieter werden ab 1. April 2021 mit den Aufgaben der Grüngutentsorgung beauftragt:

  • Los 1 Betrieb der Grüngutannahmestelle:
KSK-Kompostierungsservice Käßmeyer GmbH, Erkheim
  • Los 2 Verwertung des anfallenden Grüngutes:
Demmel Sixtus GmbH, Wolnzach

Grundlage deren Beauftragung ist jeweils das abgegebene Angebot.

Im nächsten Schritt wird nun eine Benutzungssatzung für die Grüngutannahmestelle sowie eine Gebührensatzung für die Anlieferung vorbereitet und dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

Ingenieurleistungen für Straßenbaumaßnahmen Luitpold-, Bahnhof- und Augustenstraße mit Prinzregentenkreisel vergeben!

Die Ingenieurgesellschaft Steinbacher Consult GmbH & Co. KG wurde mit den Ingenieurleistungen für die Sanierung bzw. den Neubau der Bahnhofstraße, der Luitpoldstraße und der Augustenstraße beauftragt. Die Beauftragung erfolgt stufenweise, zunächst werden die Leistungsphasen 1 – 3 beauftragt.  Insgesamt wurden 4 Ingenieurbüros wegen eines Honorarangebotes angefragt.

Entsprechend dem sehr ambitionierten Zeitplan sollen die Bauarbeiten im Herbst 2021 beginnen und bis im Frühjahr 2022 nach Möglichkeit abgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die dafür erforderlichen Mittel im städtischen Haushalt bereitgestellt und die dafür zu beantragenden Fördermittel bzw. der notwendige vorzeitige Maßnahmenbeginn – rechtzeitig – bewilligt werden.

Neues Wohngebiet im Weidach geplant! Planungsauftrag vergeben!

In den vergangenen Monaten hat die Stadt Füssen mit den Eigentümern betroffener Flächen Grundstücksverhandlungen wegen der Ausweisung von neuen Wohnbauflächen geführt. Hintergrund dafür ist der ungebrochene Bedarf nach Schaffung von Eigenheimen vor allem von jungen, einheimischen Familien, die leider bei der letzten Ausschreibung von den nur 9 vorhandenen städtischen Baugrundstücken nicht berücksichtigt werden konnten. Immerhin haben sich auf die 9 Grundstücke fast 100 Interessenten beworben. Zwischenzeitlich haben die Stadt mehrere weitere Anfragen erreicht. Auch die beauftragte und im Stadtrat gebilligte Wohnraumbedarfsanalyse hat gerade im Bereich des Eigenheimbaus einen erheblichen zusätzlichen Bedarf für Füssen festgestellt.

Dieser Nachfrage bzw. diesem Bedarf will die Stadt nun durch ein neues Wohnbaugebiet wenigstens teilweise zeitnah gerecht werden.

Dazu wurde das Stadtplanungsbüro Arnold in Memmingen auf der Grundlage des Angebotes vom 26. November 2020 mit den Planungsleistungen für die Bauleitplanung für das geplante neue Baugebiet Weidach-Nord beauftragt. Insgesamt wurden vier Planungsbüros angefragt, unter denen sich das Stadtplanungsbüro Arnold durchgesetzt hat.

Geplant ist, noch heuer den Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung zu erstellen, so dass dann schon im kommenden Jahr 2022 die Erschließung und anschließend die Bebauung der Grundstücke erfolgen kann. Die Grundstücke werden – wie beim letzten Baugebiet – in einem Vergabemodell ausgeschrieben und vergeben, das sich neben sozialen (z.B. Einkommen, Kinder, Pflege und Behinderung, usw.)  auch an örtlichen Aspekten (z.B. Ortsbezogenheit, ehrenamtliches Engagement usw.) orientieren wird.

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9. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 15. Dezember 2020 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 15. Dezember 2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 15. Dezember 2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 10
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10.1. Die Tafel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 10.1

Sachverhalt

Dr. Martin Metzger spricht die derzeit wegen der Corona-Pandemie geschlossene Tafel an. Die Mitarbeiter seien ältere Leute. In Füssen gebe es viele Menschen die jedoch darauf angewiesen seien. Er schlägt vor, jüngere Leute in der Tafel arbeiten zu lassen. Seine Frau sei gerne bei der Personalsuche behilflich.

Bürgermeister Eichstetter antwortet, dass die Bedürftigen Einkaufsgutscheine von REWE bekommen haben. Er sagt jedoch zu, nochmals bei Herrn Wollnitza nachzufragen. Sollte Bedarf an jungen Leuten bestehen, werde er sich melden.

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10.2. Antrag Stadträtin Deckwerth wegen Raumluftfilter in Seniorenheimen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 10.2

Sachverhalt

Ilona Deckwerth spricht ihren Antrag an, in dem Sie Raumluftfilter für Gemeinschaftsräume der Seniorenheime fordert. Sie bedauert, dass der Antrag heute nicht behandelt werde. Die Seniorenheime sind die Heimstatt der alten Menschen. Können nicht die Geräte, die für die Schulen angeschafft wurden, bis zur Öffnung der Schulen in die Altenheime gestellt werden, wollte sie wissen.

Jürgen Doser erklärt, dass dies nur eine kurzfristige Lösung sei und keinen Nutzen habe. Er hoffe, dass die Bewohner bis zum 15.02. alle geimpft sind. Für ihn wäre es besser, die Gebäude nachzurüsten mit einer Wärmerückgewinnung. Die Luftqualität werde verbessert.

Bürgermeister Eichstetter berichtet über die Telefonate mit den Leitern der Seniorenheime. Für die Ausstattung der Seniorenheime sei die Stadt Füssen nicht zuständig. Die Altenheime haben keine Luftreiniger und werden auch keine beschaffen. Über eine Ausleihe der Geräte würden sie sich aber freuen. Im Übrigen sei in den Altenheimen der überwiegende Teil der Insassen bereits geimpft.

Ilona Deckwerth ist enttäuscht, dass dieses Thema so „abgefrühstückt“ wird. Man könne dies nicht in dieser Zeit besprechen. Es gebe noch andere Aspekte.

Bürgermeister Eichstetter sagt eine Behandlung in der HFSK-Sitzung zu.

Andreas Eggensberger ist entrüstet, warum müsse dies der Stadtrat diskutieren, das gehe ihn nichts an.

Datenstand vom 13.07.2021 12:04 Uhr