Datum: 02.02.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schützenhaus, Weißensee-Roßmoos
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:40 Uhr bis 19:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
2 Bauleitplanung
2.1 Einfacher Bebauungsplan N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss
2.2 Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost;
2.2.1 Aufstellungsbeschluss
2.2.2 Veränderungssperre
2.3 Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Aufhebung des Satzungsbeschlusses
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
3.2 Bauvoranfragen
3.2.1 Nutzungsänderung von 1 Wohneinheit mit Einliegerwohnung in 2 Wohneinheiten, Anbau Außentreppe, Einbau Gaube und Neubau Carport, Mariahilfer Straße 3a, Fl.Nr. 798, Gemarkung Füssen
3.2.2 Abbruch von bestehendem Betriebsgebäude, Neubau von Ferienhaus mit 2 Ferienwohnungen, Tiroler Straße 43d, Fl.Nr. 3170/2, Gemarkung Füssen
3.2.3 Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Nähe Eschach, Fl.Nr. 214, Gemarkung Eschach
3.2.4 Umbau und Umnutzung Wohnungen und gewerbliche Nebenräume zu Hotelzimmer, Reichenstraße 3-5, Fl.Nrn. 97 und 99, Gemarkung Füssen
3.3 Bauanträge
3.3.1 Nutzungsänderung an einem bestehenden SB Lebensmittelladen und Errichtung einer Einkaufsbox, Abt-Hafner-Straße 15, Fl.Nr. 1439/1, Gemarkung Füssen
3.3.2 Neubau Garagen Bauabschnitt 1-3, Hiebelerstraße 32, Fl.Nr. 1087/10, Gemarkung Füssen
3.3.3 Neubau eines Einfamilienhauses, Nähe Schrundenweg, Fl.Nr. 3117/13, Gemarkung Füssen
3.3.4 Antrag auf Nutzungsänderung einer dauergenutzten Wohnung in eine Ferienwohnung im Seilerturm, Sebastianstraße 2, Fl.Nr. 602/1 Gmkg. Füssen
3.4 Werbeanlagen
3.4.1 Errichtung einer Werbeanlage, Schwedenweg 2, Fl.Nr. 1684, Gemarkung Füssen
4 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 08.12.2020
5 Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

1.1 Bauunterhaltsmaßnahmen – Instandsetzungsmaßnahmen an verschiedenen Fassadenflächen und Natursteinelementen und Außentreppen sowie einer Hangsicherung am Hohen Schloss, Magnusplatz 10
Es ging am 18.11.2020 dazu ein denkmalschutzrechtlicher Bescheid ein, dieser Bescheid ist für angemeldete Nutzer im RIS einsehbar. Anmerkung: Nach Eingang des Antrages bei der Stadt Füssen erfolgte die Anfrage an die Denkmalschutzbehörde, wie von dort aus die Angelegenheit beurteilt wird. Dies hätte dazu dienen sollen, über den Antrag eine beschlussmäßige Behandlung im Ausschuss vorzubereiten. Eine Rückmeldung erfolgte jedoch nicht, sondern unmittelbar die Erteilung der Genehmigung.


1.2 Schreiben LfD vom 03.12.2020, Franziskanergasse 7, Fl.Nr. 227, Gemarkung Füssen
Das Schreiben dient der fachlichen Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde und die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ostallgäu im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung. Der Stadt Füssen wurde es zur Information zugeleitet; es ist als Anlage für angemeldete Nutzer im RIS einsehbar.

Dr. Christoph Böhm findet es nicht richtig, dass die Altstadtsatzung bei den Fenstern nicht eingehalten wurde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass die Altstadtsatzung überarbeitet werden muss, da diese schon sehr lange nicht mehr aktualisiert wurde.

Magnus Peresson bittet darum, dass die Altstadtsatzung bei einer Überarbeitung nicht aufgeweicht wird.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist der Meinung, dass eine Aktualisierung keine Verweichlichung darstellt, sondern in einigen Punkten sogar verschärft werden könnte.


1.3 Änderung der Bayerischen Bauordnung
Siehe Anlage im RIS für angemeldete Nutzer. Wesentlicher Inhalt ist die Verkürzung der regelmäßigen Mindestabstandsfläche auf 0,4 H, jedoch weiterhin mindestens 3 m. Aus Sicht der Verwaltung ist es im Interesse des flächensparenden Bauens nicht veranlasst, davon abweichende ortsrechtliche Bestimmungen zu erlassen. Das Landratsamt Ostallgäu empfiehlt dies ebenfalls nicht (Ergebnis Jour fixe / Videokonferenz am 28.01.2021). Armin Angeringer erläutert noch kurz die weiteren Änderungen der Bayerischen Bauordnung.


1.4 Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 13 - Uferstraße Nord
Mit dem 2010 mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes beauftragten Planungsbüro wurde nun ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen (siehe Anlage für angemeldete Nutzer im RIS).
Das LRA OAL wurde am 28.01.2021 hierüber informiert (Jour fixe / Videokonferenz). Aus dortiger Sicht ist bei der Folgeplanung in erster Linie die Geschossigkeit von Bedeutung.


1.5 Ergebnisse Brückenprüfungen

1.5.1 Brücke Weißenseerundweg bei Saloberstraße (We012)
1.5.1 Brücke Ho006 Hopfenseerundweg (vor dem Campingplatz)
1.5.3 Brücke Fü015 westlich Schuttplatz

Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Prüfungen wurden an allen drei Bauwerken wesentliche Mängel festgestellt, die die weitere Nutzung derzeit nicht zulassen. Entsprechende Sperrungen waren zu veranlassen und weitere Maßnahmen werden derzeit zusammen mit dem beauftragten Statikbüro geprüft (z. B. Ersatzbau durch den Bauhof in Holzbauweise; vorab evtl. provisorische Sicherungen zur Nutzung durch Fußgänger).


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2
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2.1. Einfacher Bebauungsplan N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 17.11.2020 in öffentlicher Sitzung den zweiten Entwurf des einfachen Bebauungsplans N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest und die damit verbundene Erweiterung des Geltungsbereiches mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet werden. Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer öffentlichen Auslegung beteiligt. Der neue Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Freitag, 04.12.2020 bis Freitag, 08.01.2021 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten – coronabedingt nach Terminvereinbarung - von jedermann eingesehen werden.
Die Unterlagen standen zudem vollständig, d. h. mit Planzeichnung incl. textlichen Festsetzungen, Begründung, TGa-Ausfahrt Schallschutzgutachten, Abstandsflächenplan, Umweltbezogene Stellungnahmen und Datenschutzinfoblatt auf der städtischen Homepage unter https://stadt-fuessen.org/bebauungsplan-n-73-e zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ergebnisse und Abwägung (Vorschläge):
  1. Es wurden 26 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG, Füssen
  • Feuerwehrkommandant Füssen
  • Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
  • Kreisbrandrat, Marktoberdorf
  • Regierung von Oberbayern, München
  • Stadtwerke Füssen

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserzweckverband Füssen, Füssen. Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf, Schreiben vom 4. Dezember 2020
  • Gemeinde Eisenberg, Eisenberg, Schreiben vom 18. Dezember 2020
  • Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • Gemeinde Pfronten, Bauamt, Pfronten, Schreiben vom 14. Dezember 2020
  • Gemeinde Rieden, Schreiben vom 3. Dezember 2020
  • Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 12. Januar 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18. Dezember 2020
  • Kreisheimatpfleger – Baudenkmal – Ostallgäu, Lengenwang, Schreiben vom 2. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Sachgebiet 32 – Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 7. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 17. Dezember 2020
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 16. Dezember 2020
  • Staatliches Schulamt Landkreis Ostallgäu und Stadt Kaufbeuren, Marktoberdorf, Schreiben vom 22. Dezember 2020

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 18. Dezember 2020
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2020349 vom 06.05.2020 Stellung genommen (grober Tenor: Durch die vorliegende Planung werden die Belange der Deutschen Telekom Technik nicht berührt). Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten sie um erneute Beteiligung.
Sollten im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigt werden, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen verwenden.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange der Telekom durch die Planung derzeit nicht berührt werden. Die sonstigen Anregungen und Hinweise betreffen die Erschließungsplanung. Hinsichtlich der Bauleitplanung ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Elektrizitätswerk Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, Schreiben vom 4. Dezember 2020
Die Stellungnahme vom 24.07.2020 hat weiterhin Gültigkeit.
Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes „Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ (Bebauungsplan N 73 E der Stadt Füssen) ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV – und 1 kV Leitungen), sowie der 20 kV – Trafostation „Bürgermeister-Wallner-Straße“, welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Elektrizitätsversorgung des Plangebiets sichergestellt ist.
Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, Lamerdingen, Schreiben vom 8. Januar 2021
Durch die vorliegende Bebauungsplanung werden die heimatpflegerischen Belange des Schutzgutes Bodendenkmal nicht berührt, da im Planungsgebiet derzeit keine Bodendenkmäler bekannt sind.
Die Meldepflicht für bisher unbekannte und „spontan" auftretende archäologische Bodenfunde ist im Bebauungsplan unter Punkt 17 Denkmalschutz aufgenommen.
Somit gibt es von meiner Seite keine weiteren Anregungen.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichbleibend zur den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde in diesem Rahmen wie folgt abgewogen:
Das Einverständnis des Kreisheimatpflegers (Bodendenkmalpflege) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis 13 : 0


    1. Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt SG 31, Marktoberdorf, Schreiben vom 23. Dezember 2020
Bei einer Umsetzung des Abstandsflächenplans würden zukünftigen Erweiterungsmaßnahmen des Landkreises eingeschränkt. Die eingezeichneten Abstandsflächen erstrecken sich zum Teil auf die Flurstücke des Landkreises 1338/1 u. 1339. Zudem erstrecken sich die Abstandsflächen auf der öffentlichen Verkehrsfläche Taxisweg über deren Mitte hinaus. Aus diesen Gründen kann der Umsetzung des B-Plans in der gegenwärtigen Form nicht zugestimmt werden.

Beschluss:
Am 1. Februar 2021 ist die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Tiefe der Abstandsflächen in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern 0,4 H, mindestens 3 m beträgt.
Der Abstandsflächenplan, welcher Anlage zur Begründung des Bebauungsplans ist, wurde an die geänderte Rechtslage angepasst. Wie dem neuen Abstandsflächenplan (f64-Architekten, 12.01.2021) zu entnehmen ist, erstrecken sich die (nun geringeren) Abstandsflächen nicht mehr auf die im Eigentum des Landkreises stehenden Flurstücke 1338/1 und 1339, sondern enden spätestens auf der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche Taxisweg.
Eine Einschränkung der zukünftigen Erweiterungsmaßnahmen des Landkreises ist aufgrund der geänderten Abstandsflächenregelungen der BayBO daher nicht zu befürchten.
Der geänderte Abstandsflächenplan wird als Anlage zur Begründung des Bebauungsplanes genommen. Die Ausführungen in der Begründung sowie Festsetzung Nr. 9 werden ebenfalls an die durch die neue Rechtslage geänderten Abstandsflächenregelungen angepasst.

Abstimmungsergebnis 13 : 0

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass die Stellungnahme 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 zusammenfassend abgestimmt werden, da sich hier keine Änderungen ergeben haben, sondern auf die vorherigen Stellungnahmen verwiesen wird.


    1. Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 17. Dezember 2020
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde bereits wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine altlastenverdächtigen Ablagerungen befinden.
Die Versiegelung des Bodens wird unter Berücksichtigung des Raumbedarfs der Grund- und Mittelschule so gering wie möglich gehalten. Der Raumbedarf und das Raumkonzept der Grund- und Mittelschule führen trotz platzsparender Planungen zu einer notwendigen Grundfläche von 13.500 m2, welche im Bebauungsplan festgesetzt wird.
Die festgesetzte Grundfläche entspricht einer Grundflächenzahl von 0,89. Zwar wird die in § 17 Abs. 1 BauNVO für das Sondergebiet geltende Obergrenzen von 0,8 hierdurch geringfügig überschritten, diese Überschreitung erfolgt jedoch aus städtebaulichen Gründen.
Die Überschreitung kommt insbesondere durch die Neuanlage einer Tiefgarage sowie der 3-fach-Sporthalle und sämtlicher anzulegender Pausenhöfe und Terrassen zu Stande. Diese werden auf der Grundlage eines detailliert ausgearbeiteten Freianlagenplanes des Planungsbüros Deages (Ingenieurbüro für Verkehrs- und Freianlagen) grünordnerisch gestaltet, so dass die durch die Pausenhöfe und Terrassen verursachte Versiegelung nicht mit einer Versiegelung durch Gebäude zu vergleichen ist.
Die Tiefgarage ist zur Deckung des Stellplatzbedarfes im Innenstadtbereich dringend erforderlich. Zwar führt auch die Tiefgarage durch ihre Unterbauung des Baugrundstücks zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Auf der anderen Seite wirkt sie einer zusätzlich erforderlichen Versiegelung durch oberirdische Stellplätze entgegen.
Durch die geplanten Maßnahmen wird die bereits bestehende Grund- und Mittelschule saniert, umgebaut und erweitert und an die aktuellen städtebaulichen Erfordernisse und den tatsächlichen Raumbedarf angepasst. Im Vergleich zu einem Neubau an ggf. anderer Stelle werden dabei bereits versiegelte Flächen einer erweiterten Nutzung zugeführt. Durch die damit zusammenhängende Nachverdichtung lässt es sich verhindern, dass zusätzliche Flächen in Anspruch genommen müssen.
Die Grund- und Mittelschule liegt im Innenstadtbereich der Stadt Füssen. Im Innenstadtbereich ist grundsätzlich mit einer gesteigerten Versiegelung zu rechnen.
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum Umgang mit schadstoffbelastetem Boden und Aushub bei den Bauarbeiten.

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 10. Dezember 2020
Die schwaben netz gmbh Augsburg nimmt Bezug auf die Stellungnahme vom 31. Juli 2020:
In Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilt die schwaben netz gmbh mit, dass wir gegen den Bebauungsplan keinen Einwand erheben.
Im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Kleinspielfeldes befinden sich von uns keine Erdgasleitungen.
Im nordwestlichen Eck des Grundstückes befindet sich eine Fernwärmeleitung der Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG. Gegebenenfalls gilt es diese zu beachten.
Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist gleichlautend zu der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahme und wurde bereits wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der schwaben netz gmbh keine Einwände gegen die Planung erhoben werden und sich im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Kleinspielfeldes keine Erdgasleitungen der schwaben netz gmbh befinden.
Die Fernwärmeleitung der Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG befindet sich ausweislich der aktuellen Bestandspläne außerhalb des geplanten Bauvorhabens. Vorsorglich wird die Leitung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. Staatliches Bauamt Kempten, Schreiben vom 8. Dezember 2020
Das Staatliche Bauamt Kempten nimmt Bezug auf die Stellungnahme vom 12.05.2020.
Nachdem die Erschließung der Grund- und Mittelschule rückwärtig über die Bürgermeister-Wallner-Straße erfolgt, entsteht von Seiten des Bauamtes Kempten keine direkte Betroffenheit. Auf die Problematik des Schulbusverkehrs in Verbindung mit dem Bring- und Abholverkehr durch die Eltern wird nochmals hingewiesen und einer adäquaten Lösungsfindung wird nochmals hingewiesen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf abgegebenen Stellungnahmen und wurde wie folgt abgewogen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Staatlichen Bauamtes Kempten durch die Planung nicht direkt betroffen sind.
Die Problematik des Schulverkehrs in Verbindung mit dem Bring- und Abholverkehr durch die Eltern wurde in einem vom Planungsbüro Daeges (Ingenieurbüro für Verkehrs- und Freianlagen) erstellten Verkehrswegekonzept aufgearbeitet. Um die Ergebnisse des Verkehrswegekonzepts im Bebauungsplan planungsrechtlich sichern zu können, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans um die angrenzenden Straßengrundstücke erweitert.
Das Verkehrswegekonzept sieht vor, dass der im Norden des Plangebietes gelegene Taxisweg als Fuß- und Radweg dient und nicht für den regulären Kfz-Verkehr freigegeben wird. An-/Ablieferverkehr von und zur Mensa sowie Anliegerverkehr zu den angrenzenden Grundstücken soll nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dementsprechend wird der Taxisweg im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche – Fuß- und Radweg festgesetzt.
Hinsichtlich des Schulbusverkehrs ist für den morgendlichen Verkehr aus Richtung Süden ein Busausstieg im Westen des Plangebietes an der Feistlestraße vorgesehen. Der Busausstieg für den aus Richtung Norden kommenden Busverkehr soll an der Augsburger Straße, also außerhalb des Plangebietes erfolgen. Mittags soll der Buseinstieg zentral an der Feistlestraße erfolgen, ein Buseinstieg in der Augsburger Straße ist nicht vorgesehen.
Die 8 im Südosten des Plangebiets an der Bürgermeister-Wallner-Straße gelegenen Stellplätze sollen laut Verkehrswegekonzept als Kurzhaltezone für Eltern dienen, die Ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen („Kiss & Run-Zone“).  

(siehe zusammengefasstes Abstimmungsergebnis)

    1. Wasserwirtschaftsamt Kempten, Schreiben vom 12. Januar 2021
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen unter Beachtung unserer Stellungnahme vom 03.06.2020 keine Einwände zu der vorgelegten Planung.
Diese behält weiterhin Gültigkeit und ist im Anhang beigefügt. Zum Teil wurden die Punkte bereits in die Planunterlagen eingearbeitet.
Altlasten und Bodenschutz:
Anfallender Aushub ist aufgrund der innerörtlichen Lage des für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Gewässerschutz:
Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen soll die Niederschlagswasserbeseitigung vorzugsweise durch Versickerung erfolgen und damit zur Grundwasserneubildung beitragen. Hierbei ist eine breitflächige Versickerung (muldenförmige Ausbildung) über den bewachsenen Oberboden anzustreben. Sollte eine Versickerung aus fachlichen Gründen nicht möglich sein (z. B. undurchlässige Böden), so ist das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt in oberirdische Gewässer einzuleiten.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind grundsätzlich das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“, das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und ggf. die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln TRENGW bzw. TRENOG zu beachten.

Beschluss:
Die Stellungnahme ist inhaltlich gleichlautend zu den zum Vorentwurf und Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und wurde wie folgt abgewogen:
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zur Untersuchung von anfallendem Aushub sowie zum Umgang mit schadstoffbelastetem Boden und Aushub bei den Bauarbeiten.
Der Bebauungsplan bedingt keine Änderung der bisherigen Niederschlagswasserbewirtschaftung im Plangebiet. Dennoch enthält die Begründung des Bebauungsplanes vorsorglich einen Hinweis auf die empfohlenen Regelwerke.
Abstimmungsergebnis (zu 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8) 13 : 0


  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

  1. Verfahrensbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan „N 73 E – Bürgermeister-Wallner-Straße Nordwest“ (Stand der Planunterlagen: 2. Februar 2021) als Satzung.  

Abstimmungsergebnis 13 : 0

Beschlussvorschlag

Beschlüsse siehe oben.

Beschluss

Beschlüsse siehe oben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2.2. Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.2
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2.2.1. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.2.1

Sachverhalt

  1. Bauvorhaben

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 29 Stellplätzen sowie 15 Stellplätzen“ auf der östlichen freien Fläche am Vorderegger Weg vom 02.12.2019 vor.



Der Bau- und Umweltausschuss behandelte das Vorhaben am 04.02.2020 nach Ortsbesichtigung und nach Vorlage eines auch hinsichtlich der Topographie detailliert ausgearbeiteten Modells in öffentlicher Sitzung und beschloss:

„Das kommunale Einvernehmen kann zu der eingereichten Planung aufgrund des Klageverfahrens gegen die Widmung des Vorderegger Weges nur in Aussicht gestellt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauwerber ein Gespräch zu führen bezüglich der Umplanung zur Reduzierung der Gebäudegröße und im Hinblick auf die Stellplätze und den Antrag nach Klärung der Erschließung und zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Änderung des Flächennutzungsplanes neu einzureichen. Alle projektbezogenen Kosten sind wie in solchen Fällen üblich auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller zu übernehmen. Evtl. anwendbare Kriterien in Zusammenhang mit der sozialgerechten Bodennutzung sind zu beachten.“

Der Planer stellte namens des Bauherrn mit Schreiben vom 28.02.2020 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Die Überplanung bietet die Möglichkeit, die Art der Nutzung über den § 34 BauGB hinaus zu definieren, auch im Hinblick auf den Ausschluss von Zweit- oder Ferienwohnungen und Bestimmungen zur sozialgerechten Bodennutzung gemäß den in der Entwicklung befindlichen Kriterien. Auch die Größe und Gestaltung kann in der Form näher geregelt werden.

Wie bei allen vorhabenbezogenen Planungen ist es Aufgabe des Bauherrn, mit der Stadt Füssen eine abgestimmte Planung zu entwickeln, die dann Gegenstand des weiteren Verfahrens wird. Hierzu sollte der Aufstellungsbeschluss für den Bauherrn die Grundlage bieten.

Sie setzt des Weiteren die Verlegung der das Gelände querenden nicht rechtlich gesicherten öffentlichen Wasserleitung voraus. Eine entsprechende Lösung befindet sich bereits in der Entwicklung.

Die zu überbauenden Flächen sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Die Flächen, welche im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt sind, sollten als Grünflächen erhalten bleiben. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

Vor dem Hintergrund der Corona-Infektion hat der Füssener Stadtrat entschieden, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nicht mehr in voller Besetzung zu tagen. Stattdessen wurde der Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss mit den Befugnissen eines nach der Gemeindeordnung vorgesehenen Ferienausschusses ausgestattet, der insoweit anstelle des Stadtrates entscheidet.

Die Kosten des Verfahrens einer vorhabenbezogenen Bauleitplan und sonstige projektbezogenen Kosten trägt der Antragsteller auf der Grundlage eines abzuschließenden Durchführungsvertrages.


Beschluss des HFP:
Vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist mit dem Bauwerber zu klären, ob und inwieweit dieser bereit ist, insgesamt oder auf Teilflächen eine sozialgerechte Bodennutzung im Sinne der vom Stadtrat beabsichtigten und in der Arbeitsgruppe „Sozialgerechte Bodennutzung“ bereits erarbeiteten Richtlinien zu realisieren. Dazu ist auch zu klären, ob und inwieweit ggf. Bereitschaft besteht, eine Teilfläche an die Stadt Füssen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu veräußern.

Auch ist mit dem Bauwerber zu klären, wie gegenüber der im Bau- und Umweltausschuss beratenen Planung eine Reduzierung der Gebäudegrößen erreicht werden soll und wie die Stellplätze entsprechend der Stellplatzsatzung untergebracht werden sollen (Ausgestaltung der Tiefgaragen).

Bis dahin wird eine Entscheidung über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis 13 : 0


Gespräche über die Änderung und Reduzierung der Bebauung haben stattgefunden und werden fortgesetzt. Ein konkretes Ergebnis liegt bislang nicht vor.


  1. Entscheidung über das Bauvorhaben

Das Landratsamt Ostallgäu lehnte den gestellten Antrag mit Bescheid vom 16.04.2020 ab. Zur Begründung wurde festgestellt:
Das Vorhaben befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, das aufgrund seiner Größe einen Außenbereich im Innenbereich darstellt. Eine Genehmigungsfähigkeit im Außenbereich besteht aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht. Eine Bebauung ohne weitere Bauleitplanung ist damit nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag keine gesicherte Erschließung vor (anhängige Klage gegen die Widmung der Straße).

Gegen die Ablehnung wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.


  1. Widmung

Die Klage gegen die Widmung des Vorderegger Weges wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg als unbegründet zurückgewiesen. Den Vorwurf der unrechtmäßigen Eintragung der Stadt Füssen als Eigentümerin der gewidmeten Fläche hat schon zuvor das Oberlandesgericht München nicht bestätigt. Gegen die Entscheidung des VG Augsburg haben die unterlegenen Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München gestellt. Dieses Verfahren ist damit weiter nicht abgeschlossen.  


  1. Aufstellungsbeschluss

Nachdem die Gespräche im Hinblick auf eine abgestimmte Vorhabenplanung bislang zu keinem Ergebnis geführt haben und ein Klageverfahren gegen die Vorbescheidsablehnung mit offenem Ergebnis anhängig ist ist in Betracht zu ziehen, die Grundlagen über einen Angebotsbebauungsplan zu regeln.

Vorteil: kein im Detail abgestimmtes Vorhaben als Voraussetzung erforderlich;
Nachteil: Kosten trägt die Stadt Füssen, soweit nicht die Bereitschaft des Grundstückseigentümers erreichbar ist. Vorgaben zur sozialgerechten Bodennutzung sind ggf. nicht durchsetzbar (Privateigentum der Fläche, bei fehlender Bereitschaft ist kein städtebaulicher Vertrag erreichbar).

Vorrangige Regelungsinhalte:

  • Art der baulichen Nutzung (in erster Linie Wohnen, ggf. Beschränkung von Ferienwohnungen)
  • Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die Kubatur der Gebäude
  • Überbaubare Grundstücksflächen (Beschränkung der Bebauung im Hangbereich durch Baugrenzen)
  • Eine Einbeziehung und Festsetzung der Straße als öffentliche Verkehrsfläche ist nur in Betracht zu ziehen, wenn wider Erwarten die Widmung aufgehoben werden sollte. Ohne öffentliche Verkehrsfläche ist die Aufstellung als einfacher Bebauungsplan möglich.

Lageplan mit Geltungsbereichsvorschlag (nicht maßstäblich).

Die Angebotsbebauungsplanung kann über eine Veränderungssperre abgesichert werden (Dauer zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr).  

Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu ist ein solches Verfahren derzeit nicht geboten.

Jürgen Doser teilt nach Erörterung im Gremium mit, dass die Sitzungsvorlage super ausgearbeitet wurde und deshalb gleich abgestimmt werden solle.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter verliest daraufhin den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, auf den im beigefügten Plan dargestellten Grundstücken einen einfachen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Vorderegger Weg Ost“ aufzustellen. Ziel ist vorrangig die Entwicklung einer Wohnbebauung mit auf dem hängigen Gelände vertretbaren Gebäudegrößen und Wandhöhen.

Mit dem Grundstückseigentümer sollen die Gespräche weitergeführt werden, um nach Möglichkeit eine abgestimmte Planung zu erreichen: Weiterverfolgt werden soll der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur zumindest teilweisen Übernahme der Planungskosten und Regelung der sozialgerechten Bodennutzung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, auf den im beigefügten Plan dargestellten Grundstücken einen einfachen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Vorderegger Weg Ost“ aufzustellen. Ziel ist vorrangig die Entwicklung einer Wohnbebauung mit auf dem hängigen Gelände vertretbaren Gebäudegrößen und Wandhöhen.

Mit dem Grundstückseigentümer sollen die Gespräche weitergeführt werden, um nach Möglichkeit eine abgestimmte Planung zu erreichen: Weiterverfolgt werden soll der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur zumindest teilweisen Übernahme der Planungskosten und Regelung der sozialgerechten Bodennutzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2.2.2. Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.2.2

Sachverhalt

Zur Sicherung des zur Aufstellung beschlossenen einfachen Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ empfiehlt sich der Erlass einer Veränderungssperre gemäß dem beigefügten Entwurf.

Die Gültigkeit beträgt zunächst zwei Jahre. Sie kann ohne besondere Voraussetzungen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte das Bebauungsplanauf-stellungsverfahren abgeschlossen werden.

Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu ist ein solches Verfahren derzeit nicht geboten.

Nachdem keine Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Entwurf der Veränderungssperre zur Sicherung des einfachen Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ als Satzung. Die Verwaltung wird mit der alsbaldigen Bekanntmachung beauftragt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den vorgelegten Entwurf der Veränderungssperre zur Sicherung des einfachen Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ als Satzung. Die Verwaltung wird mit der alsbaldigen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2.3. Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Aufhebung des Satzungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss in öffentlicher Sitzung am 08.12.2020 die Einbeziehungssatzung Eschach Südost als Satzung. Der Beschluss wurde noch nicht bekannt gemacht, sondern nach der Sitzung informierte sich das Landratsamt Ostallgäu zunächst über das Ergebnis. Mit Schreiben vom 04.01.2021 (Anlage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS)) teilte das Landratsamt Ostallgäu mit, dass der Beschluss förmlich zu beanstanden ist, weil die Satzung rechtswidrig sei. Die Stadt Füssen wird aufgefordert, den Satzungsbeschluss aufzuheben. Andernfalls werde der Beschluss im Wege der Ersatzvornahme nach Art. 113 der Gemeindeordnung aufgehoben werden.

Es wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern; die zunächst eingeräumte Frist bis zum 01.02.2021 wurde aufgrund der Sitzung am 02.02.2021 verlängert.

Mit dem Landratsamt Ostallgäu als Bauaufsichts- und Untere Denkmalschutzbehörde, sowie dem Landesamt für Denkmalpflege wurde nochmals Kontakt aufgenommen, um mit einer geänderten Gebäudeplanung ein gemeinsames Einvernehmen zu erzielen. Dieser zwischen den Beteiligten abgestimmte Plan wurde nun am 02.02.2021 vom Landratsamt Ostallgäu übersandt.

Das Gebäude steht danach weiter nördlich; der Schaugiebel an dem denkmalgeschützten Nachbarhaus wird bis zu einer Fluchtlinie freigestellt, die im 90°-Winkel von der Nordseite des Giebels ausgeht. Der auf dem Baugrundstück stehende Stadel wird dazu abgerissen. Der Abstand vor dem Garagentor hält damit die nach Stellplatzsatzung geregelten 5 m innerhalb des Grundstücks nicht mehr vollständig ein, aber zumindest noch bis zum tatsächlichen Verlauf der Straße. Dieser Abweichung kann aus den besonderen Verhältnissen des Grundstücks zugestimmt werden. Ein verkehrstechnisches Problem ist hier nicht zu befürchten. Mit dem Bauantrag ist noch der weiter notwendige Besucherstellplatz nachzuweisen und ggf. könnte gefordert werden, das Garagentor mit einer Funkfernsteuerung auszustatten.

Mit der Aufhebung des Satzungsbeschlusses ist eine Umplanung der Satzung erforderlich (insbesondere Änderung der Baugrenze) mit der die weiter an der Straße liegende Situierung des Hauses weiterverfolgt wird. Nach Einarbeitung wird diese Fassung erneut dem Gremium vorgelegt.
Es ist dann ein neuer Billigungsbeschluss erforderlich und die Wiederholung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist froh, dass nach Jahren eine Lösung gefunden wurde, die allen zusagt und formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den am 08.12.2020 gefassten Satzungsbeschluss aufzuheben.

Die Verwaltung und das Büro abtplan werden beauftragt, die Situierung des Wohnhauses unter Berücksichtigung des mit den Fachbehörden abgestimmten Änderungsvorschlages vom 02.02.2021 in der Satzung umzuplanen. Die dahingehend geänderte Satzung ist dem Ausschuss zur Billigung und Einleitung der Wiederholung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erneut vorzulegen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den am 08.12.2020 gefassten Satzungsbeschluss aufzuheben.

Die Verwaltung und das Büro abtplan werden beauftragt, die Situierung des Wohnhauses unter Berücksichtigung des mit den Fachbehörden abgestimmten Änderungsvorschlages vom 02.02.2021 in der Satzung umzuplanen. Die dahingehend geänderte Satzung ist dem Ausschuss zur Billigung und Einleitung der Wiederholung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert die Ausschussmitglieder über die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge, die unter Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Baugenehmigungsbehörde übermittelt wurden:

1.        Erstellung eines Carports, abweichend vom Bebauungsplan mit Flachdach anstatt Satteldach (…), Eisenhutstraße 17, Fl.Nr. 368/39, Gemarkung Weißensee
2.        Tektur: Einbau von Dachgauben in die Treppenhäuser Haus 1,2 und 3 und konstruktionsbedingte Erhöhung der Traufe (+ 15 cm) beim Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Enzianstraße 1, Fl.Nr. 387/4, Gemarkung Weißensee
3.        Umnutzung des bestehenden Hostels mit Betten (3-Ferienzimmer im EG u. OG mit 9 Betten) zu einem 1-Fam. Wohnhaus, Hochstiftstraße 15/16, Fl.Nr. 431/5, Gemarkung Füssen
4.        Erweiterung der bestehenden Garage und Errichtung eines Geräteschuppens, Faulenbachgäßchen 9, Fl.Nr. 2809, Gemarkung Füssen
5.        Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung zur Ferienwohnung, Florianstraße 3, Fl.Nr. 754/3, Gemarkung Füssen
6.        Neubau einer Garage mit Schuppen, Frauensteinweg 46, Fl.Nr. 1650/7, Gemarkung Füssen

Unter Versagung des kommunalen Einvernehmens wurde folgender Bauantrag übermittelt:

1.        Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen, Nähe Ferdinand-Benz-Weg, Fl.Nr.72/16, Gemarkung Hopfen am See

Und folgende Anträge wurden im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt:

1.        Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Nähe Paul-Mertin-Straße, Fl.Nr. 1623/50, Gemarkung Füssen
2.        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Nähe Rudibert-Ettelt-Straße, Fl.Nr. 1623/62, Gemarkung Füssen
3.        Balkonanbau an ein bestehendes Wohngebäude, Kienbergweg 13, Fl.Nr. 1645/8, Gemarkung Füssen
4.        Neubau eines EFH, Nähe Josef-Lorch-Straße, Fl.Nr. 3054/13, Gemarkung Füssen
5.        Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Nähe Paul-Mertin-Straße, Fl.Nr. 1623/52 Gemarkung Füssen

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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3.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Nutzungsänderung von 1 Wohneinheit mit Einliegerwohnung in 2 Wohneinheiten, Anbau Außentreppe, Einbau Gaube und Neubau Carport, Mariahilfer Straße 3a, Fl.Nr. 798, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Hinsichtlich der Stellungnahme der Stadtwerke ist davon auszugehen, dass mit dem Bauantrag der Nachweis des Anschlusses an den städtischen Kanal zu erbringen ist.

Der Carport ist (nur) eingeschränkt mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit vereinbar, soweit wie im Antrag beschrieben die Seitenwände offen sind und die Blickbeziehungen zumindest einseitig auf den zeitweise stark frequentierten Radweg erhalten bleiben. Problem ist trotzdem, dass bei Errichtung eines Carports für zwei Fahrzeuge eine freie Sicht nur jeweils zu einer Seite besteht wenn beide Stellplätze belegt sind.

Am 28.01.2021 wurde schriftlich mitgeteilt, dass der Antrag nicht weiterverfolgt, sondern zurückgezogen wird.


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Rücknahme des Antrages zur Kenntnis.

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3.2.2. Abbruch von bestehendem Betriebsgebäude, Neubau von Ferienhaus mit 2 Ferienwohnungen, Tiroler Straße 43d, Fl.Nr. 3170/2, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). Der Neubau fügt sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebung ein. Seitens des Landratsamtes Ostallgäu wurde dies bei der Vorbesprechung am 28.01.2021 bestätigt.

Das Einvernehmen zur Art der Nutzung kann dabei ebenfalls in Aussicht gestellt werden, da dazu durch die drei weiteren Ferienhäuser auf demselben Grundstück ein Präzedenzfall vorliegt.

Mit dem Bauantrag sind für zwei insoweit zusätzlich entstehende Ferienwohnungen zwei Stellplätze nachzuweisen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Für zwei insoweit zusätzlich entstehende Ferienwohnungen sind zwei weitere Stellplätze nachzuweisen.

Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Für zwei insoweit zusätzlich entstehende Ferienwohnungen sind zwei weitere Stellplätze nachzuweisen.

Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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3.2.3. Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Nähe Eschach, Fl.Nr. 214, Gemarkung Eschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Im Ergebnis ist das Vorhaben nur umsetzbar, wenn u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Herstellung der planungsrechtlichen Grundlage durch eine Bauleitplanung.
    Das Vorhaben ist im Zusammenhang zusehen mit der Neuausweisung von Bauplätzen an der Ostseite in südlicher Fortsetzung, also am unteren Rand des östlich liegenden Hanges.
    Eine isolierte Planung nur für das hier beantragte Haus kommt demgegenüber aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht. Die dahingehende gesamtheitliche Überplanung ist nicht über eine Abrundungs- oder Einbeziehungssatzung möglich, sondern nur über einen Bebauungsplan.

  1. Sicherung einer ausreichenden Erschließung
Wie beschrieben weist das städtische Grundstück FlNr. 67/9 weder in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen auf, weil keine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, noch in technischer Hinsicht, weil die Breite der städtischen Fläche nur ca. 2,9 m beträgt und nicht die Mindestbreite von 3 m erreicht. Die restliche Breite liegt auf den angrenzenden privaten Grundstücken FlNrn. 67/8 und 67/13. Wenn die Zuwegung hier erfolgen soll ist hier ist erst eine rechtliche Sicherung erforderlich.
Alternativ wäre die Zuwegung von Südosten her denkbar, jedoch sind hier die Eigentumsverhältnisse noch komplexer (z. T. städtische Fläche, z. T. privates Einzeleigentum, z. T. Anliegerweg; ebenfalls keine Widmung).

Seitens des Betreibers der nordwestlich benachbarten Landwirtschaft wurden in einem Vorgespräch Bedenken im Hinblick auf das Heranrücken der Wohnbebauung an den landwirtschaftlichen Betrieb geäußert. Ostseitig liegt eine Genehmigung für eine Stallerweiterung vor, die aber noch nicht ausgeführt wurde.

Die Sicherung des Betriebes liegt auch im Interesse der Stadt Füssen. Hier ist festzustellen, dass die Abstände der Stallerweiterung zu den bereits vorhandenen Wohnhäusern geringer ist als zu den insoweit neu geplanten Gebäuden. Ein Problem sollte sich daher nicht ergeben. Im Rahmen der Prüfung des Vorbescheidsantrages wird aber dieser Frage bei der Unteren Immissionsschutzbehörde beim LRA näher nachzugehen sein.

Lt. Vorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 28.01.2021 ist regelmäßig ein Abstand von 120 m erforderlich. Demgegenüber ist Haus Nr. 13a von der genehmigten Stallerweiterung nur ca. 45 m entfernt, Haus Nr. 15 ca. 74 m und das aktuell beantragte Wohnhaus ca. 80 m. Die neue angedachte Bauzeile weist einen noch geringfügig größeren Abstand auf. Insgesamt wird eine Begutachtung (Lärm und Geruch) erforderlich werden, sowie Geländeschnitte im Hinblick auf die Topographie.

Martin Dopfer erkundigt sich, wie die Zufahrt geplant ist bei der Bauleitplanung und wie lang es circa daure mit dem geplanten Baugebiet.

Armin Angeringer zeigt anhand der Planunterlagen, die geplante Straße für das Baugebiet.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass aktuell die Verhandlungen mit den Eigentümern laufen und mit ca. 1 Jahr gerechnet werden muss.

Armin Angeringer teilt mit, dass sich das o.g. Grundstück im Außenbereich befindet und deshalb auch wenn die Zuwegung gesichert ist, ohne Bauleitplanung keine Bebauung möglich ist.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Aus Sicht der Stadt Füssen ist der angedachte Neubau grundsätzlich zu befürworten. Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aber derzeit nicht möglich. Hierfür ist erst die Zufahrt zu sichern und eine planungsrechtliche Grundlage durch einen Bebauungsplan herzustellen, der die angedachte südöstlich davon liegende Bauzeile am Hangfuß mit beinhalten muss.

Beschluss

Aus Sicht der Stadt Füssen ist der angedachte Neubau grundsätzlich zu befürworten. Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aber derzeit nicht möglich. Hierfür ist erst die Zufahrt zu sichern und eine planungsrechtliche Grundlage durch einen Bebauungsplan herzustellen, der die angedachte südöstlich davon liegende Bauzeile am Hangfuß mit beinhalten muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2.4. Umbau und Umnutzung Wohnungen und gewerbliche Nebenräume zu Hotelzimmer, Reichenstraße 3-5, Fl.Nrn. 97 und 99, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.2.4

Sachverhalt

Mit dem Antrag auf Vorbescheid soll die Klärung eingeleitet werden, welche Maßnahmen aus Sicht des Denkmalschutzes möglich sind bzw. welche Anforderungen gestellt werden.

Die Unterlagen wurden nun digital nachgereicht.

Auf Folgendes wird hingewiesen bzw. von Folgendem ist derzeit auszugehen:

  1. Die teilweise Nutzungsänderung von Wohnungen und gewerblichen Nebenräumen zu Hotelzimmern ist baurechtlich grundsätzlich zulässig (Lage im Mischgebiet).
  2. Hinsichtlich der stadtentwicklungsstrategischen Einstufung als „Nebenhaus zu Hotel Füssen, Reichenstraße 9“ wurde FTM um Stellungnahme gebeten (aktuell noch nicht vorliegend).
  3. Geplante Zahl der Hotelzimmer: 9, zzgl. 4 geplanten Appartements
    insoweit geplante Betten lt. Angabe min. 29 und max. 48
  4. Beibehaltung des Cafés in EG und OG
  5. Abbruch Innenhofbereich mit Kücheneinbau; Errichtung eines Treppenhauses mit Aufzug
  6. Brandschutzmäßige Ertüchtigung

Bauplanungsrechtliche Gründe, die einer Erteilung des kommunalen Einvernehmens entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Berechnung des Stellplatzbedarfs ist schlüssig; der räumliche Nachweis kann derzeit nicht als abschließend geführt eingestuft werden. Nach Angabe sollen 7 Stellplätze auf dem der Reichenstr. 9 zugeordneten Nachbargrundstück Fl.Nr. 95 nachgewiesen werden. Nach den bisher vorliegenden Informationen kann noch nicht nachvollzogen werden, welche der eingezeichneten Stellplätze hiervon betroffen sein sollen. Zudem ist festzuhalten, dass die dortigen Stellplätze Nr. 26 bis 28 nachträglich hinzugekommen sind und vom Ausschuss nicht befürwortet wurden. Zu einer Beseitigung ist es nicht gekommen. Städtebaulich ist diese Veränderung nach wie vor nicht zu begrüßen, zumal sie den ursprünglich festgesetzten Sanierungszielen widerspricht.

Die Stellplätze S12, S13, SC1 und SC2 weisen darüber hinaus nicht die notwendigen Ausfahrtstiefen auf. Sie können daher nach derzeitigem Stand der Darstellung nicht als Nachweis anerkannt werden. Eine Ablösung ist lt. Satzung nicht für die touristische Nutzung zulässig, jedoch z. B. für die Gastronomie (da hier größer als 50 qm) oder die Ladenverkaufsnutzung. Eine abschließende Prüfung und Beurteilung ist mit dem Bauantrag vorzunehmen.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Andreas Eggensberger bittet darum Herrn Fredlmeier kurz die ausgearbeitete Stellungnahme wiedergeben zu dürfen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass erst offene Fragen beantwortet werden sollen und dann das Wort an Herrn Fredlmeier übergeben wird.

Dr. Martin Metzger sagt, dass die 3 violetten Stellplätze am Eingang, die als Nachweis für die geplante Umnutzung hergenommen werden eigentlich eine festgelegte Grünfläche ist. Aus diesem Grund wird er der Planung nicht zustimmen.

Magnus Peresson erläutert dazu noch, dass es auch eine Tiefgarage gäbe. Außerdem war das ganze Areal früher ein Park.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Tiefgarage der Hausnummer 9 zugeordnet ist, jedoch an einen anteiligen Nachweis dort durch Veränderungen der Nutzung gedacht wird.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen eingehen, wird das Wort an Herrn Fredlmeier übergeben, welcher die Stellungnahme des Marketing- und Wirtschaftsausschusses kurz wiedergibt.

Einige Ausschussmitglieder äußern sich dazu, dass seit vielen Jahren eine genaue Planung überfällig ist, was genau in der Altstadt gewollt ist. Dies wurde viele Jahre verschlafen und sollte nun endlich in Angriff genommen werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem zu und sagt, dass der Entwurf des Beherbergungskonzepts demnächst im Stadtrat vorgestellt wird.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Einhaltung der Baugestaltungssatzung ist grundsätzlich erforderlich, ebenso der vollständige Nachweis der Stellplätze. Die Anlegung der Stellplätze S26 bis S28 wird weiterhin nicht befürwortet. Eine Ablösung für die touristische Nutzung ist ausgeschlossen.

Christian Schneider nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Einhaltung der Baugestaltungssatzung ist grundsätzlich erforderlich, ebenso der vollständige Nachweis der Stellplätze. Die Anlegung der Stellplätze S26 bis S28 wird weiterhin nicht befürwortet. Eine Ablösung für die touristische Nutzung ist ausgeschlossen.

Christian Schneider nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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3.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.3
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3.3.1. Nutzungsänderung an einem bestehenden SB Lebensmittelladen und Errichtung einer Einkaufsbox, Abt-Hafner-Straße 15, Fl.Nr. 1439/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Mit Beschluss vom 24.11.2020 hat der Stadtrat der geplanten Attraktivitätssteigerung und Vergrößerung vor dem Hintergrund der vorliegenden gutachterlichen Auswirkungsanalyse vorab grundsätzlich zugestimmt (16:6 Stimmen).

Die Vergrößerung der insoweit in Aussicht gestellten Verkaufsflächenvergrößerung ist über eine weitere Bebauungsplanänderung umzusetzen. Grund ist die Überschreitung der Schwelle der Großflächigkeit der Verkaufsflächennutzung bei mehr als 800 qm, wobei es sich im Großteil um zentrenrelevante Sortimente handelt. Dem Grunde nach sind solche großflächigen Handelsbetriebe nicht in einem Gewerbegebiet (GE) zulassungsfähig, sondern außer in Kerngebieten nur in für sie ausgewiesenen Sondergebieten (vgl. Bebauungsplan W 61 beim V-Markt).

Auf die Einleitung eines solchen Änderungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

Vor kurzem ist ein weiterer Schriftsatz eingegangen, wonach die Fa. Aldi die seitens der Stadt Füssen abgelehnte Ansiedlung eines Drogeriemarktes im bisherigen Parkplatzbereich gerichtlich weiterverfolgt. Das diesbezüglich Bebauungsplanänderungsverfahren wurde zwar abgeschlossen, jedoch argumentiert der anwaltliche Vertreter der Fa. Aldi, weshalb hier noch ein Anspruch auf Zulassung bestehe.

In Kombination mit einem zusätzlichen Drogeriemarkt wird hier nach derzeitigem Stand ein Widerspruch zu den Entwicklungszielen gesehen, was die Ansiedlung und Erweiterung im Hinblick auf solche Handelsbetriebe betrifft. Auf die Ziele des ISEK wird ebenfalls verwiesen. Um eine solche Konzentration von Flächen zu vermeiden muss sichergestellt sein, dass die Ansiedlung eines zusätzlichen Drogeriemarktes auf dem Parkplatzgelände endgültig eingestellt wird. Erst danach kann über eine weitere Bauleitplanung die Grundlage für die sonst befürwortete Aldi-Verkaufsflächenerweiterung geschaffen werden.

Aktuell wurde nun aber auch mit Schreiben vom 28.01.2021 zugesagt, das Klageverfahren für erledigt zu erklären, wenn die Baugenehmigung für die Erweiterung bestandskräftig vorliegt.

Das eingereichte Vorhaben ist im Moment noch wegen des Widerspruchs zum Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung (GE, kein SO) unzulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich mit Änderung des Bebauungsplanes.

Christoph Weisenbach hat sich die Historie näher angesehen und festgestellt, dass in den letzten 14 Jahren 6 Bauanträge gestellt wurden. Die Lagerfläche soll nun um knapp 250qm kleiner werden und dafür soll die Verkaufsfläche ansteigen. Hier muss darauf geachtet werden, dass in 5 Jahren nicht wieder ein Antrag eingeht, dass die Lagerfläche doch zu klein ist und wieder erweitert werden muss.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet, dass durch den Anstieg der Verkaufsfläche das Sortiment gleich bleibt es werden lediglich die Gänge breiter gemacht und der Backshop erweitert.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer achten Änderung des Bebauungsplanes N 10 - Moosangerweg Ost. Mit dieser soll insbesondere auf dem Grundstück Fl.Nr. 1439/1 Gmkg. Füssen die beantragte Vergrößerung der Verkaufsfläche verbunden mit einer Attraktivierung des Ladengeschäfts zugelassen werden. Die Abwicklung des Verfahrens im Wege einer vorhabenbezogenen Änderung mit städtebaulichem Vertrag ist zu prüfen. In dieser Hinsicht wird das kommunale Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einleitung einer achten Änderung des Bebauungsplanes N 10 - Moosangerweg Ost. Mit dieser soll insbesondere auf dem Grundstück Fl.Nr. 1439/1 Gmkg. Füssen die beantragte Vergrößerung der Verkaufsfläche verbunden mit einer Attraktivierung des Ladengeschäfts zugelassen werden. Die Abwicklung des Verfahrens im Wege einer vorhabenbezogenen Änderung mit städtebaulichem Vertrag ist zu prüfen. In dieser Hinsicht wird das kommunale Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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3.3.2. Neubau Garagen Bauabschnitt 1-3, Hiebelerstraße 32, Fl.Nr. 1087/10, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Das Vorhaben befindet sich im Wirkungsbereich und Bebauungsplan des Zweckverbandes Allgäuer Land (ZVAL). Über die Einvernehmenserteilung entscheidet daher die Verbandsversammlung des ZVAL. Die Zuständigkeit des PBUV-Ausschusses der Stadt Füssen liegt in der Beurteilung der städtischen Stellplatzsatzung und kann die Empfehlung beinhalten, welche Position die Stadt Füssen innerhalb der Verbandsversammlung bei der Abstimmung vertritt.

Das Vorhaben steht im Widerspruch zu den grundsätzlichen Entwicklungszielen anlässlich der Baugebietsausweisung.

Es ist nicht erkennbar, in welcher Form es sich um einen gewerblichen Betrieb handeln soll; eine konkrete Erläuterung ist auf Nachfrage nicht erfolgt. Die Zulässigkeit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung ist damit derzeit nicht zu bestätigen.

Nach derzeitigem Stand der Prüfung wurde der vorhandene Ausbau mit straßenbegleitenden Bäumen und den Standorten der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend berücksichtigt. In den Plänen war dies zunächst nicht eingezeichnet; danach wurde ein Plan nachgereicht, der aber den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Seitens des Fachbereiches Tiefbau wird auf die Gefahr hingewiesen, dass die Situierung der Zufahrt zu einer Schädigung der Wurzelbereiche der Bäume führen wird. Es ist festzuhalten, dass ein Versetzen oder Entfernen der Bäume oder der Straßenbeleuchtung nicht erfolgen wird.

Mit dem Antragsteller wurden bereits Gespräche aufgenommen mit dem Ziel, die eingereichte Nutzung an anderer Stelle weiter zu verfolgen und an dem Standort einen Betrieb anzusiedeln, der den Entwicklungszielen entspricht.

Nachricht vom 02.02.2021:
 
„[…] hiermit ziehe ich den Bauantrag Garagenpark Hiebelerstraße unter Vorbehalt zurück.

Vorbehalt:  Es wird baurechtlich die nächsten 2 Monate keine Änderung vorgenommen welche das betroffene Grundstück betrifft. […]“

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Rücknahme zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

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3.3.3. Neubau eines Einfamilienhauses, Nähe Schrundenweg, Fl.Nr. 3117/13, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Noch offen erscheint die Nutzung in Verbindung mit dem anzusetzenden Stellplatznachweis. Aus Sicht des Unterzeichners kann es nicht anerkannt werden, dass für die OG-Nutzung kein Nachweis geführt wird. Lt. Angabe erfolgt eine Nutzung zeitlich zu 20 %. Zum einen wird dieser Zeitanteil nicht genau zu definieren sein. Zum anderen ist auch bei diesem Anteil von einem in dieser Zeit vorliegenden Bedarf an Stellplätzen auszugehen. Nach der Beschreibung ist die Nutzung in etwa einer Ferienwohnung vergleichbar, weshalb ein Bedarf von einem Stellplatz anzusetzen wäre. Ein räumlicher Nachweis ist insoweit noch zu erbringen.

Im Übrigen ist das Vorhaben zulässig.

Das Landratsamt Ostallgäu stuft das Grundstück nach Besprechung am 28.01.2021 zwar als Außenbereich ein, die eingereichte Bebauung sei jedoch trotzdem grundsätzlich genehmigungsfähig.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen. Zur Einhaltung der Stellplatzsatzung ist jedoch für die Nutzung im OG noch ein Stellplatz als Nachweis erforderlich.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen. Zur Einhaltung der Stellplatzsatzung ist jedoch für die Nutzung im OG noch ein Stellplatz als Nachweis erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.3.4. Antrag auf Nutzungsänderung einer dauergenutzten Wohnung in eine Ferienwohnung im Seilerturm, Sebastianstraße 2, Fl.Nr. 602/1 Gmkg. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.3.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Die – rechtlich wohl nicht gesicherte – Zuwegung wird als Altbestand eingestuft.
Es sollte im Interesse des Eigentümers liegen, ein entsprechendes Nutzungsrecht beizeiten einzutragen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Es wurde bestätigt, dass das Vorhaben dem Grunde nach als zulässig einzustufen sein wird. Erhöhte oder neue Anforderungen an Stellplätze oder die Zuwegung sind nicht zu stellen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet weiter, dass dem Eigentümer ein Stellplatz in der Sparkassentiefgarage angeboten wurde, der Stellplatz soll aber auf dem Grundstück erhalten bleiben lt. Eigentümer. Mit einer Anpassung des Stellplatzes auf dem Grundstück wäre der Eigentümer aber einverstanden soweit von Stadtseite geklärt wurde wo die Fahrradabstellmöglichkeit errichtet werden soll.

Einige Ausschussmitglieder plädieren darauf nochmals ein Gespräch mit dem Eigentümer zu führen, um nochmals den Stellplatz in der Sparkassentiefgarage anzubieten.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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3.4. Werbeanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.4
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3.4.1. Errichtung einer Werbeanlage, Schwedenweg 2, Fl.Nr. 1684, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 3.4.1

Sachverhalt

Es wird der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage am neuen Baseballplatz im Sportpark Füssen ganz im Osten der Flurnummern 1684 und 1697 parallel zum Lechuferweg gestellt. Die beantragte Werbeanlage und die damit verbundenen Einnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil der Finanzierung des neuen Baseballplatzes.
Es handelt sich um ein Werbeschild, dass an der Südwand des bereits bestehenden Gebäudes des Dugouts befestigt werden soll.
Folgende Ausmaße sind beantragt: Höhe 1,80 m mal Breite 2,70 m. Somit bedeckt das Schild fast die ganze Wandfläche. Die Südwand ist der Bundesstraße B 16 zugewandt, welche in knapp 100 Meter verläuft.

Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu ist eine Genehmigung (nur) vorstellbar, wenn eine Reduzierung der Größe erfolgt und an den anderen Seiten keine weiteren Werbeanlagen mehr angebracht werden (insbesondere Ostseite).  

Jürgen Doser plädiert auf eine gewisse Einheitlichkeit auf dem ganzen Sportplatz. Der Sportplatz sollte immer als Ganzes gesehen werden und hier hätte sich eine Ortsbesichtigung mit dem Gremium angeboten. Dies sollte für manche Bauvorhaben wieder eingeführt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter empfiehlt die gleiche Größe wie die Bandengröße und formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen unter der Auflage, das Werbeschild entsprechend der Bandengröße zu verkleinern. Eine Werbung an weiteren Stellen der Außenwand ist nicht zulässig.

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen unter der Auflage, das Werbeschild entsprechend der Bandengröße zu verkleinern. Eine Werbung an weiteren Stellen der Außenwand ist nicht zulässig.

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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4. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 08.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 08.12.2020

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.12.2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.12.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.02.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Ziegelstadel
Dr. Martin Metzger erkundigt sich, warum das Thema nicht im Bauausschuss behandelt wird. Es muss sensibel an die Ausführung rangegangen werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass es zunächst nicht um die baurechtliche Thematik geht, sondern um die Ermächtigung der Planleistungen, aber weitere Beratungen folgen.
Magnus Peresson legt noch nahe, dass die Fassade vom Finanzamt sehr schön ist und man deshalb bei der Gestaltung vorsichtig sein soll.

Leserbrief Zugang Krankenhaus Allgäuer Zeitung vom 02.02.2021 „Was ist der wirkliche Grund?“
Magnus Peresson berichtet von dem o.g. Zeitungsartikel und bittet den Bürgermeister darum mit den Zuständigen des Krankenhauses zu sprechen, sodass der südliche Zugang zum Krankenhaus wieder geöffnet wird.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass dies schon kurz mit den zuständigen angesprochen wurde und inzwischen eine E-Mail dazu vorliegt, die nun vorgelesen wird. Der Weg wird künftig wieder ganzjährig geöffnet sein, der Bauhof ist aktuell dran die Schilder dafür zu erstellen.

Verkehrszeichen Kurve in der Weidachstraße Höhe Festspielhaus/ Bootshafen
Thomas Meiler erläutert, dass das Verkehrszeichen hier mitten in der Kurve steht und möchte wissen ob eine Möglichkeit bestünde dies auf die Hälfte vom Berg hochzuziehen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen und ggf. ändern.

Antrag Bürger Verkehrsinseln Kienbergweg
Thomas Meiler berichtet weiter, dass ein Bürger des Kienbergweges auf ihn zugekommen sei und sich erkundigte bzgl. der Verkehrsinseln.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, dass dies im Winter nicht möglich ist und erst im Frühjahr umgesetzt werden kann.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 22.02.2021 07:48 Uhr