Datum: 27.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schützenhaus, Weißensee-Roßmoos
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 22:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Digitale Verkehrssteuerung und Parkraumbewirtschaftung; Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und des weiteren Vorgehens
3 Bauleitplanung zur Errichtung von Auffangparkplätzen am östlichen Ortseingang von Hopfen a. S.; Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplanes, Billigung der Vorentwürfe und Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4 Radweg-Lückenschluss im Bereich der Kemptner Straße (stadtauswärts); Vorstellung der Planung und Durchführungsbeschluss
5 Tourist-Info in Hopfen am See; Verlagerung ins Haus Hopfensee und Nachnutzung durch einen Regional-/Dorfladen
6 Änderung der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO); Sitzungsteilnahme durch Ton- und Bildübertragung nach Art. 47a GO
7 Oberseebad der Stadt Füssen
7.1 Erlass einer Benutzungssatzung für die Badeeinrichtung
7.2 Erlass einer Benutzungsgebührensatzung für die Badeeinrichtung
8 Bauprogramm der Stadt Füssen; Vorberatung des aktuellen Entwurfs und weiteres Vorgehen
9 Neuerlass der Hundesteuersatzung der Stadt Füssen
10 Bekanntgaben & Informationen
10.1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
11 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 23. März 2021
12 Anträge, Anfragen
12.1 Bürgerbefragung 55+
12.2 Am Kühbrunnen Befahren mit LKW's
12.3 Schwimmkurse
12.4 Kritik der SPD am Stadtrat
12.5 Münzautomat Schrannenplatz
12.6 Änderung der Tagesordnung - Antrag zur Geschäftsordnung

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Anfrage von Kasimir Schmutz:

„Nachdem ich an der o.g. Sitzung des Stadtrates nicht teilnehmen werde, bitte ich um Auskunft zu den nachfolgenden Fragen.

Sachverhalt: 
In der Sitzungsvorlage für die Sitzung des PBUV-Ausschusses am 06.04.2021 war unter TOP 2.1 der Antrag der FSH-GmbH zur Erhebung von Parkgebühren auf dem öffentlich zugänglichen, im Privatbesitz befindlichen Parkplatz mit ca. 120 Stellplätzen enthalten. Den Mitgliedern des Ausschusses wurde vorgeschlagen, dass die Stadt Füssen die Beschaffung von zwei Parkscheinautomaten, die Beschilderung nach der StVO und die Überwachung des Parkplatzes durch den KOD übernimmt. Eine Begründung für diesen Vorschlag war in der Beschlussvorlage nicht enthalten.

Mir erschließt sich nicht, warum die gebührenpflichtige Bewirtschaftung des Parkplatzes von der FSH Betriebs GmbH nicht selbst und damit mit eigenen finanziellen Mitteln durchgeführt wird.

Nachdem der TOP 2.1 zu Beginn der Sitzung des PBUV-Ausschusses kurzfristig abgesetzt wurde, stelle ich die nachfolgenden Fragen.

  1. Wer erhält die Einnahmen aus den Parkgebühren und eventuellen Verwarnungsgeldern?
  2. Hat die Stadt Füssen mit der FSH Betriebs GmbH einen für die Bewirtschaftung und Überwachung des Parkplatzes durch den KOD erforderlichen Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen?
  3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage soll dies erfolgen?
  4. Welche Auswirkungen wird die Gebührenpflicht auf die Auslastung und Einnahmen des ohnehin defizitären Parkplatzes Achmühle haben?

Für eine ausführliche Beantwortung meiner Fragen danke ich Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Antwort:
Der Antragsteller schreibt selbst, dass die Beratung dieses Tagesordnungspunktes am 6. April 2021 abgesetzt wurde. Seither wurde dieses Thema noch nicht beraten, geschweige denn entschieden. Insofern können diese Fragen derzeit nicht beantwortet werden.

Anfrage von Harald Meyer:

Es gibt einen „viermonatigen“ Schriftwechsel mit SWF um zu klären, ob uns der Abschlag für die Abwassergebühr zusteht. Mit Schreiben vom 22. April 2021 wurde unserem Antrag jetzt mit vielen Entschuldigungen zugestimmt.

Ich möchte gerne die uns jetzt überwiesene Erstattung in Höhe von 110,86 € spenden. Die Spende soll in der Zuwendungsliste aufgenommen werden. Dabei können Sie meinen Namen veröffentlichen weil ich keine wirtschaftlichen Verbindungen zur Stadt Füssen habe. Den Betrag habe ich heute auf das Konto IBAN: DE20 7335 0000 0000 0000 18 bei der Sparkasse Allgäu überwiesen, Stichwort „Spende Prozessoptimierung“.

Der Betrag soll als Anregung verwendet werden um die Prozessabläufe zwischen Baugenehmigung und Übernahme in den Betrieb zu analysieren und zu optimieren, vielleicht auch für Einweisungen des betroffenen Personals Verwendung finden.

Wie in meinem Antrag bereits angesprochen, möchte ich gerne anregen, dass alle Eigentümer in den Baugebieten mit den Auflagen der Versickerung des Niederschlagswassers auf eigenem Grund von der Verwaltung überprüft wird, ob ihnen der Gebührenabschlag zusteht und nicht beantragt wurde. Vielen Eigentümern ist diese Möglichkeit nicht bekannt, weil sie im Antragsformular für den Kanalanschluss nicht als Option angegeben wird.

Antwort:
Hier gehe es um eine Spende in Höher von 180,- €, die den Stadtwerken übermittelt werden soll, um die Rechnungsköpfe umzustellen. Wie weit man mit diesen 180,- € komme, könne er nicht sagen. Er sagt eine Prüfung zu.

Weitere Anfrage von Harald Meyer

Ich beziehe mich auf Berichte in der Tageszeitung AZ bzw. auf Beschlussvorlagen TOP 4.3.8 Hindernisfeuer am Glockenturm der St. Sebastian Kirche zu der Sitzung am 06.04.2021 und der Genehmigung für den Hubschraubersonderlandeplatz.

A. Alternativer Vorschlag

Die Anforderung für eine Beleuchtung an der St. Sebastian Kirche wurde im Genehmigungsbescheid für den Hubschraubersonderlandeplatz nicht gefordert (Pkt. 2.10 und 2.13 Genehmigung Hubschraubersonderlandeplatz). Im Genehmigungsdokument wird von äußerst wenigen Flügen in der Nacht gesprochen. Ich denke es ist unverhältnismäßig dafür einen Aufwand für die Befeuerung zu betreiben. Die „wenigen“ Nachtflüge können auch über die Anflugroute aus Osten erfolgen. Ein Nachtflugverbot über die Altstadt Füssen, als Schlafstadt, wäre angebracht.
Die Mittellinie der definierten Einflugschneise zum Hubschrauberlandeplatz verläuft nicht über die St. Sebastian Kirche, sondern über dem Hotel Hirsch. Die St Sebastiankirche liegt am Rand der definierten Einflugschneise. Nachdem das Hotelgebäude ähnlich hoch gebaut ist (siehe beiliegendes Bild), müsste eigentlich dort ebenfalls eine Beleuchtung angebracht werden.
Nachdem sich Bgm. Iacob am 12.02.2018 bei mir erkundigt hat, wo man die Pläne einsehen kann (E-Mail liegt bei), obwohl er die Veröffentlichung im Amtsblatt unterschrieben hat, bezweifle ich, dass sich die Verwaltung mit dem Antragsthema im Detail beschäftigt hat. In wieweit dadurch der Stadtrat objektiv und detailliert informiert wurde, ist mir nicht ersichtlich. Im Genehmigungsdokument Punkt 2 steht zumindest „Von der Stadt Füssen wurde die Zustimmung zum Antrag erteilt“.

B. Meine Frage:

Ich möchte gerne wissen, ob es der Verwaltung bewusst ist, dass die Anflüge der Hubschrauber aus westlicher Richtung häufig nicht über der Einflugschneise direkt über die Stadt entlang der B17 zum Landeplatz am Krankenhaus erfolgen, sondern über das Baugebiet Weidach O59 und dann in einem eleganten Bogen über dem Sportplatzgelände zum Landeplatz am Krankenhaus (siehe beiliegenden Plan grüne Linie). Die sich darunter befindliche Wohnbebauung ist davon unmittelbar betroffen, so wie Herr Doser das bereits geschildert hat.
Nach Schallschutzgutachten liegen die akzeptablen Richtwerte für die Immissionen bei 60 dB(A) am Tag und bei 50 dB(A) in der Nacht. Gemessen wurden von mir für einen Ab- und Anflug im Durchschnitt 72 bzw. 74,9 dB(A) mit Maximalwerten von 82,5 bzw. 84,5 dB(A) (siehe beiliegendes Bild). Mir ist klar, dass die Richtwerte gemittelt werden, aber das plötzliche, man spricht fast von impulshaltigem, Auftreten von hohen Geräuschpegeln ist das störende Geräusch.
Ich möchte dazu gerne wissen, was die Verwaltung gegen diese unrechtmäßigen Überflüge unternimmt und ob es Aufzeichnungen für die An- und Abflüge gibt, die regelmäßig auf Einhaltung der Vorgaben begutachtet werden.

C. Hintergründe:

1.        Lärm durch die nachträgliche Genehmigung des Flugplatzes mit einer Einflugschneise aus Westen über die bewohnte Altstadt mit Hotels wurde von der Stadt wahrscheinlich nicht kommentiert um nicht den Standort des Flugplatzes zu gefährden. Die definierte Einflugschneise berührt die anliegenden Wohngebiete aber angeblich nicht. Siehe auch die Antwort E-Mail von Herrn Angeringer. Meine Aufzeichnungen der Lärmemissionen zeigen die hohe Lärmbelästigung.

2.        Der Straßenlärm der B16 wurde im Schalltechnischen Gutachten für den BP O59 bewertet. Lärmschutzmaßnahmen wurden aufgrund einer lapidaren Aussage eines Antragstellers (Ingenieurbüro Klinger) für das Gutachten, dass der Bau einer Lärmschutzeinrichtung „nicht möglich“ ist, abgewiesen, obwohl fast alle Immissionsrichtwerte zu Tag und Nachtzeiten überschritten werden. Schutzmaßnahmen wurden auf die Grundstückseigentümer verlagert. Siehe Punkt 4.1.3 Schallschutzmaßnahmen der Schalltechnische Untersuchung zum BP O59.
Ich mag mir nicht vorstellen, welche zusätzlichen Emissionen (Lärm und Schadstoffe) von einem Tunnelausgang bei einer Verwirklichung der Untertunnelung des Innenstadtbereichs auf die anliegende Bebauung entstehen.

3.        Die Immissionsrichtwerte aus dem angrenzenden Sportgelände wurden im schalltechnischen Gutachten als eingehalten bewertet und deshalb keine Schutzmaßnahmen als erforderlich erachtet. Das Lärmschutzgutachten im Rahmen der Machbarkeitsstudie um das Jugendheim im Sportplatzgelände kommt jetzt zum Ergebnis, dass „trotz der reduzierten Nutzungszeiten“ die Schallimmissionen auf Nachbargrundstücke überschritten werden. Das ist eine widersprüchliche Bewertung und führt jetzt zu hohen Investitionen für den Lärmschutz. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen kosten jetzt 178‘000 EUR.

4.        Der Abstand der Altglascontainer zur Wohnbebauung hat das Bauamt (Herr Köpf) als nicht relevant für den Bebauungsplan O59 erachtet. Nach Gesprächen mit dem Landratsamt Ostallgäu wurde ein Mindestabstand von 12m empfohlen, bei uns sind es 8m. Nach der Machbarkeitsstudie sind jetzt 40m gefordert. Mit der geplanten Verlegung der Altglassammelcontainer rücken diese mit der Lärmemmission und zusammen mit der Wespenplage und hygienischen Beeinflussung (Schwarzschimmel) in die Nähe des Kinderspielplatzes.

5.        Mit einer Voruntersuchung für das geplante Baugebiet „Füssen Nord“ wird der Einfluss von Geräuschquellen z. B. die B310 und B16 auf die Wohnbebauung untersucht und sich daraus ergebende Schallschutzmaßnahmen ermittelt. Das ist erstmalig gut so.
Auf der anderen Seite hätte man sich überlegen können, ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, die gesamte Sportanlage Weidach mit den lärmerzeugenden Sportarten über einen längeren Zeitraum dorthin zu verlagern, anstelle Mio. EUR in die Korrekturmaßnahmen am Sportplatzgelände Weidach zu investieren. Dazu bräuchte es allerdings eine langfristig angelegte Stadtplanung, die es nicht gibt.

D. Schlussbemerkung:
Der Lärmschutz, als hohes Gut, weil Lärm krank macht, wurde in der Vergangenheit bei der Erstellung des BP O59 und den Schallschutzgutachten mit Füßen getreten.

Antwort:
Nach der Geschäftsordnung des Stadtrates sind Bürgerfragen so zu stellen, dass diese kurz und knapp gestellt und auch beantwortet werden können. Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Anfrage, wie so viele von demselben Antragsteller, leider wiederum nicht. Ohne näher auf den Antrag einzugehen, wurde darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für diese Anfrage nicht bei der Stadt, sondern federführend beim Luftfahrtamt liegt.

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2. Digitale Verkehrssteuerung und Parkraumbewirtschaftung; Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und des weiteren Vorgehens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

In der Sitzung am 30. Juni 2020 hat der Stadtrat der Stadt Füssen die Bernhard Gruppe ZT GmbH in Stuttgart entsprechend deren Angebot in Höhe von 41.499,00 € mit der Planung/Projektierung der digitalen Verkehrslenkung und -steuerung für Füssen und Schwangau beauftragt. Im Nachgang wurden die beauftragten Leistungen nochmals konkretisiert und dementsprechend auch das Angebot nochmals geringfügig angepasst.

Am 8. September 2020 wurde der Stadtrat dann darüber informiert, dass sich die Auftragssumme so zwischenzeitlich auf 45.887,40 € geändert hat. In diesem Zusammenhang wurde er auch darüber informiert, dass sich der Freistaat Bayern die Hälfte der Kosten informiert. Die andere Hälfte teilen sich die Stadt Füssen und die Gemeinde Schangau im Verhältnis 75 zu 25 %.

In der Sitzung am 26. Januar 2021 hat der Stadtrat die Bernard-Gruppe ZT in Stuttgart schließlich noch

  • mit der Planung und Ausschreibung von Maßnahmen zur Verkehrslenkung und Verkehrssteuerung in Füssen und Schwangau entsprechend dem Angebot vom 5. November 2020 zum darin enthaltenen Angebotspreis von 33.490,17 €,

  • mit der Konzeption für ein dynamisches Parkleitsystem für Füssen, Schwangau, die Tegelberg-, die Breitenberg- und die Buchenbergbahn entsprechend dem Angebot vom 25. November 2020 zum darin enthaltenen Angebotspreis in Höhe von 12.487,86 €

beauftragt.

Heute geht es nun darum, die aktuellste Version der Konzeptionierung „Verkehrskonzeption Füssen & Schwangau“ vorzustellen.

Darin sind auch die ersten Kostenschätzungen berücksichtigt, welche wir dem Straßenbauamt übermittelt haben, da es hauptsächlich die Bundesstraße betrifft. Die Kostenschätzung bezieht sich auf den aktuellen Planungsstand. Das Straßenbauamt hat in der Videokonferenz vom 08.08.2021 ihre Zustimmung zur weiteren Planung gegeben. Das Budget für 2022 wurde bereits berücksichtigt. Hierbei wurden nach derzeitigem Wissensstand plausible Annahmen auf der Basis bekannter Preise zu Grunde gelegt. Die Kostenschätzung kann nur einen ersten Kostenrahmen darstellen und ist im weiteren Planungsprozess weiter zu präzisieren.  

Ausgehend von dem Konzept erfolgten im weiteren der Nachweis der verkehrlichen Wirkungen mittels Mikrosimulation. D.h. Bestand und Maßnahmen wurden abgebildet und hinsichtlich Verkehrsqualität untersucht. Hierzu wurde das Modell bereits erstellt und vollständig versorgt.

Was kann das System zukünftig:
Lichtsignalsteuerungszentrale…
  •        Sendet TCM-/LiveTraffic/Google Meldungen automatisch in die Fahrzeuge
  •        Überwacht Lichtsignalanlagen (Betriebs- und Störungsmeldungen)
  •        Sammelt Verkehrsmesswerte
  •        Verarbeitet externe Meldungen (Blockabfertigung, Tunnelsperrung)
  •        Erfasst die aktuelle Verkehrssituation im Netz
  •        Bearbeitet die Verkehrsabhängige Situations- und Programmauswahl (Makrosteuerung)
  •        Errechnet Kurzfristprognose der Verkehrslage im Netz (optional)
  •        Sendet Programmschaltungen an die LSA
  •        Schaltet Wechselverkehrszeichen (wenn vorhanden, Beispiel Tempolimit Kemptenerstr. während Blockabfertigung usw.)
  •        Benachrichtigt Wartungsdienst zur Störungsbeseitigung
  •        Sendet Texte an Infotafeln

Lichtsignalanlagen…
  •        Überwacht Signalgeber und Detektoren
  •        Grüne Welle Feuerwehr / Rettungsdienst
  •        Grüne Welle ÖPNV (Schloss Neuschwanstein)
  •        Sammelt und sendet Betriebs- und Störungsmeldungen an LStZ
  •        Erfasst Verkehrsmesswerte (Schleifen, Taster, u.ä.)
  •        Steuert die Signalgeber (verkehrsabhängig)
  •        Empfängt Programmschaltungen von der LStZ
  •        Schaltet Wechselverkehrszeichen
  •        Leitet Texte von der LStZ an Infotafeln weiter
  •        Erweiterung der Messwerterfassung im Kfz-Verkehr zum Erfassung der aktuellen
  •        Verkehrslage (Makrosteuerung)

Maßnahmen an Lichtsignalanlagen sind…
  •        Alle LSA- / FSA- Steuergeräte
  •        Ergänzung der OCIT-O V3-LTE Schnittstelle (Anschluss an LStZ)
  •        Ggf. müssen ältere Steuergeräte erneuert werden wenn sie nicht OCIT tauglich sind
  •        Zusätzliche Messstellen für den Kfz-Verkehr installieren
  •        Überarbeitung der Lichtsignalsteuerprogramme (Koordinierung)
  •        Erweiterung des Signalprogrammkatalogs (koordinierte Sonderprogramme)

Im speziellen an der LSA Kaiser-Maximilian-Platz…
  •        Anpassung der Fahrbahnmarkierung, durchgehender Fahrstreifen Sebastianstraße - Augsburger Straße
  • Überarbeitung der Lichtsignalprogramme (maximale Umlaufzeit begrenzen, Belastungsabhängige Freigabezeitaufteilung)
  • Neue FSA zur Zufluss Drosselung auf Höhe „Kemptener Str. / Haus der Gebirgsjäger“, alternativ auch „Kemptener Str. / Eisstadion“
  • Neue Fußgängerschutzanlage mit dynamischer Zufluss Drosselung stadteinwärts
  • Rotlichtüberwachung

Weiteres Vorgehen:
  •        Planung fertigstellen bis Juni 2021
  •        Kostenverteilung werde im Laufe der Planung pro Knotenpunkt dem Straßenbau Lastträger entsprechend festgelegt.
  •        Ausschreibung erstellen bis Herbst 2021
  •        Umsetzung der ersten Maßnahmen durch Straßenbauamt & Stadt in 2022

Beschlussvorschlag

Nach weiterer kurzer Beratung begrüßt der Stadtrat den aktuellen Planungsfortschritt und beauftragt die Stadtverwaltung, alle weiteren Planungsschritte zu veranlassen. Bevor die Ausschreibungsunterlagen vorbereitet werden, ist die finale Planung dem Stadtrat vorzulegen. Die Kosten sind dann entsprechend für den Haushalt 2022 zu berücksichtigen.

Diskussionsverlauf

Für Dr. Anni Derday ist eine Einsparung von 5 Minuten auf 10 km zu wenig. Hier stelle sich die Frage nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Sie bittet es noch differenzierter darzustellen. Welche Kosten entfallen auf die Stadt?

Simon Hartung erklärt, dass bei 250 Handwerkern, die hier im Schnitt fahren, eine 5-Minuteneinsparung ca. 1.000.- € pro Tag ausmache. Wolfgang Bader merkte an, man brauche für diese Strecke ca. 11,5 Minuten. Wen 5 Minuten „Stop and Go“ verhindert werde, spare man viel CO2.

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3. Bauleitplanung zur Errichtung von Auffangparkplätzen am östlichen Ortseingang von Hopfen a. S.; Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplanes, Billigung der Vorentwürfe und Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Im Bereich der Uferstraße in Hopfen a. S. besteht eine erhebliche Frequentierung durch Radfahrer. Ein Radweg führt an der Westseite nur bis an den Ortsrand und an der Südostseite nur ein kurzes Stück in die Ortschaft. Innerhalb der Ortslage wird der Radverkehr über die Staatsstraße 2008 geführt. Dort herrscht insbesondere während der Saisonzeiten ein erheblicher Durchgangs-, sowie Ziel- und Quellverkehr. An der Seeseite der Straße befinden sich in einer erheblichen Zahl Stellplätze, die wegen ihrer Anordnung senkrecht und ohne Abstand zur Straße aufgrund der stark eingeschränkten Sichtbeziehungen und der Rangierbewegungen eine potentielle Gefährdung darstellen. Aus diesem Grund wurde eine solche Lösung in der seit 2008 geltenden Stellplatzsatzung ausgeschlossen. An der gegenüberliegenden Seite der Straße befinden sich über weite Bereiche öffentliche Längsparkplätze, welche hinsichtlich der Sicherheit des Radverkehrs ebenfalls nachteilig sind (Ein- und Ausparken, zur Straße öffnende Türen, ein- und aussteigende Personen). Viele Radfahrer nutzen den Gehweg an der Uferseite. Dieser ist jedoch wegen der zeitweise erheblichen Frequentierung nur für Fußgänger zugelassen. Als kombinierter Geh- und Radweg ist die Breite der Uferpromenade nicht ausreichend.

Zur Verbesserung sollen daher die seeseitigen Parkplätze um 90° gedreht und ebenfalls in Längsrichtung angeordnet werden, sowie ebenfalls seeseitig ein Radweg für beide Richtungen angelegt werden. Mit der Änderung der Parkplätze ergibt sich eine zahlenmäßige Reduzierung um mehr als die Hälfte.

Da ein entsprechender Bedarf gegeben ist sollen an der West- und an der Ostseite des Ortsbereiches Auffangparkplätze angelegt werden. Hierdurch soll auch eine Reduzierung des PKW-Verkehrs im Ortsbereich erreicht werden.

Der Parkplatz an der Westseite ist Gegenstand der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 14 – Uferstraße Süd.

Der Parkplatz im südöstlichen Bereich liegt in einem Abstand von ca. 110 m außerhalb dieses Plangebiets und im Außenbereich. Eine Änderung bzw. Erweiterung des angrenzenden Bebauungsplanes Hopfen Nr. 6 „Zwischen Fischerbichl und Alt-Hopfen Teil der Uferstraße und das Gebiet südwestlich der nordöstlich der Uferstraße“ ist nicht zweckmäßig.

Der Auffangparkplatz Ost soll daher als eigene Planung im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 304/18 Gmkg. Eschach weitergeführt werden. Notwendig werden wird dabei die Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorgesehen sind aktuell ca. 100 Stellplätze, von denen ca. 10 als Abstellmöglichkeit (ohne Übernachtung) für Wohnmobile konzipiert sind.

Der Radwegebau wird gefördert, wobei der Förderantrag einschließlich der Planung zur Sicherstellung des maximal möglichen prozentualen Anteils im August 2021 eingereicht werden soll.

Zu beachtende Rahmenbedingungen:
  • Lage im Landschaftsschutzgebiet Forggensee und benachbarte Seen.
  • Niedermoortorf: Vorherrschend Niedermoor und gering verbreitet Übergangsmoor aus Torf über Substraten unterschiedlicher Herkunft mit weitem Bodenartenspektrum – Bodenschätzung „Mo II 2“.
  • Das LRA OAL erachtet 144 Parkplätze entsprechend eines ersten Konzepts als zu viel.
  • Nach einer Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt – Bereich Straßenbau wird voraussichtlich die Einrichtung einer Linksabbiegespur an der St 2008 erforderlich.

Lageplan der Bauleitplanung östlich Hopfen - Fischerbichl, unmaßstäblich

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 15 - Parkplatz Hopfen Ost. Er umfasst eine Teilfläche des Grundstücks der Fl.-Nr. 304/18, Gemarkung Eschach, mit ca. 0,4 ha Größe. Es soll ein Parkplatz entstehen.
  2. Der Stadtrat nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 15 - Parkplatz Hopfen Ost zur Kenntnis und billigt diesen. Nach eingehender Beratung wird die Verwaltung beauftragt, das frühzeitige Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer Auslegung) und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) einzuleiten.
  3. Der Stadtrat nimmt den Vorentwurf der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis und billigt diesen. Nach eingehender Beratung wird die Verwaltung beauftragt, das frühzeitige Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer Auslegung) und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) einzuleiten.
  4. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens (Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans) trägt die Stadt Füssen. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Haushalt 2021 weiter vorzusehen.

Diskussionsverlauf

Zum Verständnis erklärt Magnus Peresson, dass Hopfen Ost unterhalb von Fischerbichl liege und der geplante Parkplatz deutlich tiefer als die Straße sei. Er sei über die In-Aussicht-Stellung der Genehmigungsfähigkeit durch das Landratsamt Ostallgäu doch etwas verwundert. Er appelliert an alle, an dieser Stelle so schonend wie möglich vorzugehen, um die Ansicht Hopfens nicht zu zerstören. Es handle sich hier um einen sehr sensiblen Bereich.

Andreas Eggensberger fragt, ob nicht ein Wall aufgeschüttet werden könne, um einerseits die Anwohner zu schützen und andererseits auch das Ortsbild zu bewahren. Vielleicht könnte die Bepflanzung auf dem Wall stattfinden.

Auch Herr Haag möchte den Eingriff so schonend wie möglich machen. Heute habe er lediglich einen Vorentwurf gemacht. Außerdem müsse untersucht werden, wie der Wall sein müsse um Lärmschutz zu sein.

Grundsätzlich ist die SPD-Fraktion erfreut über Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer. Nicht aber in diesem Fall. Hier ist uns inbesondere der Flächenverbrauch und der Eingriff in die Natur zu groß, die Kosten sind nicht klar und die mögliche Akzeptanz durch Besucherinnen und Besucher zweifelhaft.

Auch die Hopfener Stadträte pflichten den Ausführungen von Magnus Peresson bei, hier müsse sehr sensibel umgegangen werden. Außerdem sei der Parksuchverkehr in Hopfen erheblich und müsse so weit als möglich reduziert werden.

Auf die Frage wie viele Parkplätze durch die Längsausrichtung entfallen, erklärte Bürgermeister Eichstetter, dass von 100 nur noch 42 Parkplätze übrig bleiben. Dieses Provisorium bleibe nach derzeitigem Stand bis wenigstens 2026. Aber auch danach sei derzeit noch offen, wie es weitergeht. Die Verwaltung sei in engem Kontakt mit dem Landratsamt.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 15 - Parkplatz Hopfen Ost. Er umfasst eine Teilfläche des Grundstücks der Fl.-Nr. 304/18, Gemarkung Eschach, mit ca. 0,4 ha Größe. Es soll ein Parkplatz entstehen.

  1. Der Stadtrat nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 15 - Parkplatz Hopfen Ost zur Kenntnis und billigt diesen. Nach eingehender Beratung wird die Verwaltung beauftragt, das frühzeitige Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer Auslegung) und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) einzuleiten.

  1. Der Stadtrat nimmt den Vorentwurf der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis und billigt diesen. Nach eingehender Beratung wird die Verwaltung beauftragt, das frühzeitige Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer Auslegung) und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) einzuleiten.

  1. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens (Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplans) trägt die Stadt Füssen. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Haushalt 2021 weiter vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

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4. Radweg-Lückenschluss im Bereich der Kemptner Straße (stadtauswärts); Vorstellung der Planung und Durchführungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Entlang der Kemptner Straße in Füssen verläuft vom Stadtzentrum (Morisse-Kreisel) bis auf Höhe der Einfahrt in die Allgäu-Kaserne ein Radweg parallel zur Ortsstraße. Bei der Einfahrt in die Kaserne endet dieser, da bisher keine Möglichkeit bestand, die Grundstücke zu erwerben. Erst am Kreisverkehr bei der Stadteinfahrt (und der Einfahrt in das Gewerbegebiet) beginnt der Radweg dann wieder. Um diese Lücke zu schließen, wurde in der Vergangenheit ein Fahrradstreifen auf der Fahrbahn mit weißer Linie (gestrichelte Linie) markiert.

Nun bietet sich die Gelegenheit, diese Radweglücke zu schließen, da wir die entsprechenden Grundstücke von den drei betroffenen Eigentümern erwerben können. Dazu stellt sich uns nun die Frage, ob es hierfür eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung (Zuwendungen für den Radwegebau bzw. Lückenschluss) gibt? Es geht um Baukosten in Höhe von rund 140.000 € zzgl. der Baunebenkosten und der Grunderwerbskosten. Insgesamt so wohl um die rund 200.000 €.

Eine Skizze des geplanten Verlaufs des Radweges (Teil des Lückenschlusses) liegt bei.


In der heutigen Sitzung geht es darum, ob dieses Projekt realisiert bzw. weiterverfolgt werden soll. Danach wären dann konkrete Grundstücksverhandlungen mit den drei betroffenen Eigentümern zu führen. Erste Gespräche verheißen durchaus Erfolgsaussichten für dieses Projekt. Näheres dazu dann aber in nichtöffentlicher Sitzung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Herstellung des Lückenschlusses des Radweges entlang der Kemptner Straße zu und beauftragt die Verwaltung, hierfür die erforderlichen Grundstücksverhandlungen zu führen und abzuschließen, Fördermöglichkeiten zu prüfen und die Entwurfsplanung hierfür zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die Haushaltsmittel hierfür sind in der Finanzplanung 2022 – 2024 bereit zu stellen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Herstellung des Lückenschlusses des Radweges entlang der Kemptner Straße zu und beauftragt die Verwaltung, hierfür die erforderlichen Grundstücksverhandlungen zu führen und abzuschließen, Fördermöglichkeiten zu prüfen und die Entwurfsplanung hierfür zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die Haushaltsmittel hierfür sind in der Finanzplanung 2022 – 2024 bereit zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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5. Tourist-Info in Hopfen am See; Verlagerung ins Haus Hopfensee und Nachnutzung durch einen Regional-/Dorfladen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

In einer der letzten Stadtratssitzungen stellte Andreas Eggensberger einen Antrag zur Prüfung eines Nahversorgers in Hopfen am See. Dieses Ansinnen wurde mit Füssen Tourismus und Marketing AöR besprochen. Mit Tourismusdirektor Stefan Fredlmeier besprochen und sie kamen zu der Idee, die Tourist Information vom jetzigen Standort (Uferstraße 21a) in das Haus Hopfensee zu verlagern. Am jetzigen Standort ist unabhängig davon ein digitaler Infopoint im Außenbereich angedacht.

Somit könnte man in das Gebäude Uferstraße einen Dorfladen mit regionalem Produktsortiment integrieren.

Folgendes Vorgehen wäre dazu geplant:
  • Pachtausschreibung als Dorfladen mit regionalem Warensortiment (Lieferanten aus Hopfen, Hopferau, Seeg, usw.) – Konzept als Bewerbung und als Bestandteil des Pachtvertrags. Eine mögliche Pachthöhe sollte die Bewerbung der Pächter liefern; Vorschlag kalt 800,-€ / Monat (Mischrechnung Verkaufsfläche / Lagerfläche)
  • Probleme stellt derzeit die Parkplatzthematik dar, hierzu laufen Grundstücksverhandlungen und das Ingenieurbüro Klinger gibt uns Vorschläge im Zuge der Radwegeplanung
  • Weiterhin gilt es die steuerlichen Themen zu prüfen: Die Begründung des Dorfladens in dem FTM-Pavillon würde den Betrieb gewerblicher Art (USt-pflichtig) diesen wieder der Vermögensverwaltung zuführen (USt-frei). Unser Steuerberater müsste für die Beurteilung und kostengünstigste Variante der Änderung die ungefähre Höhe der Pacht für diesen Dorfladen wissen.
  • Beim Stellplatznachweis zur Genehmigung des Infopavillons wurden entlang der Uferstraße die nächsten vier Stellplätze formal nachgewiesen, zzgl. eines Behindertenstellplatzes auf dem Grundstück Flnr. 181/11, der per Eintragung im Grundbuch zur Nutzung der städt. Hausnr. 21a gesichert ist. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Nutzung im Gebäude ist damit nicht verbunden. Da im Zuge des Radwegs das auf der Straße ggü. liegende Grundstück (Eigentümer Seaside) mit den Parkplätzen vor dem Seaside getauscht werden soll, müssen entsprechend am, vor, um die Tourist Info Stellplätze geplant werden. Vorschläge hierzu würden im weiteren Verlauf erstellt werden.
  • Für die geänderte Nutzung im Haus Hopfensee wird eine Baugenehmigung einzuholen sein; ebenso für den Dorfladen, nachdem sich jedenfalls in lebensmittelrechtlicher Hinsicht geänderte Anforderungen ergeben (Abstimmung des Konzepts vorab mit der Bauaufsichtsbehörde).
  • Umsetzung eines digitalen Infopoint im Außenbereich Dorfladen (Uferstrasse 21a) https://www.hubermedia.de/et4-kiosk-55-outdoor 
  • Fläche (zirka 86qm):
    • 57,67 qm Verkaufsfläche
    • 10,13 qm Lager
    • 2,54 qm MA WC
    • 11,04 qm Aufenthalt / Küche
    • 4,99 qm Eingang
  • Pachtvorschlag:
    • Kaltmiete 800,- € / Monat
    • Kaution 4.800,-€ (Anders als bei Wohnungsmietverträgen gibt es dafür im Gewerbemietrecht aber keine gesetzliche Höchstgrenze.)
    • 10 Jahre (Option 5 Jahre)
    • Beginn 01.01.2022
    • Umbau durch Pächter zu tragen

  • Weitere Schritte
  • Detailplanung TI & Dorfladen
  • Kosteneruierung
  • Vorstellung der Planung im Bauausschuss
  • Bauanträge sind zu erstellen und dem Bauausschuss vorzulegen
  • Baugenehmigungen sind entsprechend einzuholen
  • Umbau des Garderobenbereich im Haus Hopfensee
  • Zeitgleich findet die Ausschreibung zum neuen Dorfladen statt
  • Pachtvergabe an das beste Konzept
  • Umzug TI Hopfen ins Haus Hopfensee

Stellungnahme von Füssen Tourismus und Marketing AöR vom 15. April 2021:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicht von Füssen Tourismus und Marketing sind jegliche Aktivitäten, die Grundversorgung in Hopfen am See zu verbessern, zu begrüßen. Im Vergleich z.B. zu Weißensee ist zwar das gastronomische Angebot deutlich breiter, die Grundversorgung für Einheimische, sich selbstversorgende Urlauber und Zweitwohnungsbesitzer ist allerdings in der Breite wie auch in der Tiefe lückenhaft.

Sollte der aktuell als Tourist Information genutzte Pavillon die einzige Option für einen Standort eines Dorfladens sein, so wäre auch aus touristischer Sicht nachvollziehbar, der Grundversorgung den Vorrang einzuräumen und seitens des Tourismus einen anderen Standort für eine touristische Auskunftsstelle zu suchen. Als solche kommen zwei Alternativen in Betracht:

  1. Mobiler Tourist Info Punkt, der stundenweise z.B. in gastronomischen Betrieben oder/und (ggf. im Wechsel) am Camping Hopfensee eingerichtet wird; etwa analog zum Tourist-Info Punkt Weißensee
  2. Haus Hopfensee als fester Standort:
         Die Installation könnte in dem bisherigen Garderobenbereich erfolgen: zwei  Schreibtische, Beratungsbereich mit Stehtisch und Stühlen sowie Sesseln/Stühlen und tieferem Tisch (also Mobiliar, das auch genutzt werden kann, wenn die TI nicht in Betrieb ist); technische Anbindung (Strom, Internet), gute Beleuchtung und ausreichende Lagermöglichkeiten sind sicherzustellen (Keller, Schränke, Nebenräume)

Aus touristischer Sicht ist der zweiten Alternative der Vorzug zu geben, selbst wenn die Frequenz der Tourist Information um „walk-in-Besucher“ an der Uferstraße oder Uferpromenade reduziert würde. Es verblieben Besucher, die substanzielle Beratung suchen und für die der Weg zum Haus Hopfensee damit kein unüberwindliches Hindernis darstellt. Eine Beratung würde voraussichtlich an fünf Tagen in der Woche und halbtags erfolgen.

Begleitend sollte die bisherige Planung, vor dem Pavillon einen Informator und eine Übersichtstafel über Rad- und Wandertouren zu installieren, beibehalten werden. Eine Prospektauslage in einem eventuell dort untergebrachten Dorfladen kann das Informationsangebot ergänzen.

Folgendes bleibt anzumerken:
  • Beschlussfassende Beratungen seitens der touristischen Gremien wurden bisher nicht geführt.
  • Verhandlungen mit dem neuen Pächter des Hauses Hopfensee wurden bisher nicht geführt. Dieser ist aber über die Option informiert und würde nach unseren Informationen eine Unterbringung der Tourist Information im Haus Hopfensee im Sinne einer weiteren Aufwertung begrüßen.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße aus Füssen im Allgäu

Stefan Fredlmeier

Um in die detaillierte Planung zu gehen, benötigt es einen Grundsatzbeschluss im Stadtrat, ob dieses Vorgehen so gewünscht ist.

Hinweis zum Vergaberecht:

Grundsätzlich handelt es sich bei der Vermietung/ Verpachtung eines Gebäudes/ Grundstücks durch eine Stadt nicht um einen dem Vergaberecht unterfallenden Vertrag, da es an der Beschaffung einer Leistung „für die Stadt“ im Sinne von § 103 GWB fehlt.

Ausnahmsweise kann ein solcher Vertrag dem Vergaberecht unterfallen, wenn die Stadt damit ergänzende Leistungen des Pächters/ Mieters beschafft. Anknüpfungspunkte für eine Beschaffungsabsicht sind die weiteren Konditionen eines Pacht-/ Mietvertrags, wobei es erforderlich ist, dass die Stadt nennenswerte, konkrete Vorteile im Bereich der Daseinsvorsorge versprochen erhält.

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des OLG Münchens führt insbesondere die Gestaltung der Miete/ Pacht (z.B. Umsatz abhängig) oder die Übernahme von Instandhaltungspflichten durch den Pächter nicht zu einer Beschaffung von Leistungen. Das OLG München hat solche Vorteile z.B. weiter abgelehnt für einen Vertrag, der einerseits vorsah, dass eine Brauerei ein Exklusiv-Belieferungsrecht bei einer von der Gemeinde veranstalteten Festwoche erhält, und anderseits der Gemeinde auferlegte, den Festwirt zu verpflichten, nur dieses Bier auszuschenken (OLG München, Beschluss vom 22.01.2012, Az. Verg 17/11). – Würde die Stadt daher dem Dorfladen-Pächter z.B. im Vertrag auferlegen, zu einem bestimmten Prozentsatz Produkte aus der Region zu verkaufen, unterfiele nach dieser Rechtsprechung der Pachtvertrag nicht dem Vergaberecht.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt der Planung eines Dorfladens in der jetzigen Tourist-Information (Uferstrasse 21a) prinzipiell zu. Kosten und Planung für den Umbau TI im Haus Hopfensee sind zu eruieren und dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss vorzulegen.  Eine Ausschreibung für das Gebäude Uferstraße ist zu erstellen und vor Ausschreibung dem entsprechenden Gremium vorzulegen.  

Diskussionsverlauf

Stefan Fredlmeier erläutert nochmals seine obige Stellungnahme und befürwortet einen Dorfladen im Gebäude von Füssen-Tourismus und eine Verlegung  der Tourist-Information ins Haus Hopfensee, weil der Mehrwert eines Dorfladens an diesem zentralen Standort höher sei als die TI.

Aus der Mitte des Stadtrates wird erklärt, dass Hopfen  mit der Nachversorgung sehr schlecht aufgestellt sei und regionale Produkte nicht zu bekommen sind. Außerdem gehe es um die Sicherung des Hauses Hopfensee.
Auf Anfrage erläuterte der Bürgermeister, dass die Kosten für den Umbau im Haus Hopfensee sich im sechsstelligen Bereich bewegen werden.

Ilona Deckwerth fragt sich, wie es den Mitarbeiterinnen dabei gehe. Hier würden zwei Dinge vermengt, die nichts miteinander zu tun haben. Die Nahversorgung sei sicherlich wichtig. Wie sehe es mit Fördermitteln aus und müssten diese dann zurückbezahlt werden. Vielleicht könnte auch ein anderer Laden gefunden werden und die Touristinfo bleibe bestehen.

Martin Dopfer  berichtet über die Bedenken der Hopfener, dass sie künftig in die Tourist-Info nach Füssen müssen. Er schlägt vor, sich Zeit zu nehmen, bevor hier vorschnell eine Entscheidung getroffen wird.

Bezüglich des vorgelegten Tempos erklärt der Bürgermeister, dass es durch Gespräche der Hopfener Stadträte entstanden ist. Bernhard Eggensberger erklärt, dass der Arbeitsplatz im Haus Hopfensee nicht schlecht und eine Grundversorgung für Hopfen notwendig sei. Ein Dorfladen sei das richtige.

Christine Fröhlich sieht in der Parksituation ein Problem. Es sollen Parkplätze aufgelöst werden.
Parkplätze sollen hinter dem Gebäude sein, so Bürgermeister Eichstetter.

Auch für Barbara Henle ist ein Dorfladen wichtig. Die Gestaltung der Touristinfo sei noch unklar, aber die Parkplätze am Haus Hopfensee seien gut. Stelle sich die Frage, was ist, wenn das Haus Hopfensee geschlossen hat.

Die Leute werden sich daran gewöhnen, erklärt Stefan Fredlmeier. Die Nahversorgung ist wichtiger als die Information. Das Informationsverhalten ist überwiegend digital.

Anna-Verena Jahn sieht die Ausführung von Herrn Fredlmeier. Er stehe hinter seinem Team.

Erich Nieberle möchte keinen Dorfladen aufhalten. Es sollte ein anderer Platz gesucht werden.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Planung eines Dorfladens in der jetzigen Tourist-Information (Uferstrasse 21a) prinzipiell zu. Kosten und Planung für den Umbau TI im Haus Hopfensee sind zu eruieren und dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss vorzulegen.  Eine Ausschreibung für das Gebäude Uferstraße ist zu erstellen und vor Ausschreibung dem entsprechenden Gremium vorzulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Martin Dopfer hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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6. Änderung der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO); Sitzungsteilnahme durch Ton- und Bildübertragung nach Art. 47a GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das am 4. März beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde mittlerweile im Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht. Es ist grundsätzlich  am 17. März, in Teilen rückwirkend zum 1. Januar bzw. 12. Februar 2021 in Kraft getreten.

Im Folgenden fassen wir die Regelungen mit ihren Begründungen zusammen und ergänzen dies durch Anwendungshinweise.

Wesentliche Änderung ist die Möglichkeit, die Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung zu ermöglichen. Zu den Regelungen einer Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung wird das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Kürze noch gesonderte Anwendungshinweise geben. Derzeit gilt dazu aufgrund der Neuregelung folgendes:
.
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung (Art. 47a GO)

Das Gesetz ermöglicht es Gemeinden und Zweckverbänden unabhängig von der Corona-Pandemie, hybride Sitzungen zuzulassen. Die Ermächtigung zielt nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie, sondern soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, z. B. um die Vereinbar-keit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern, und setzt dafür einen gesetzlichen Mindestrahmen:

  1. Sitzungen sind gerade mit Blick auf die Saalöffentlichkeit weiter als Präsenzsitzungen vorzubereiten (unabhängig davon, ob und wie viele Gremienmitglieder sich audiovisuell zuschalten), sodass mindestens der Vorsitzende im Sitzungsraum körperlich anwesend sein muss und rein virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind.

  1. Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Entscheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

  1. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass sich die anwesenden und zu-geschalteten Gremienmitglieder gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem mindestens auch für die Saalöffentlichkeit wahrnehmbar sein.

  1. Einer Einwilligung zur Übertragung der zugeschalteten Mitglieder in den Sitzungsraum oder der körperlich anwesenden Sitzungsteilnehmer zu den zugeschalteten Mitgliedern bedarf es nicht.

  1. Die Kommunen tragen in ihrem Bereich die Verantwortung, dass die technischen Zuschaltmöglichkeiten während der Sitzungen ununterbrochen bestehen. Andernfalls dürfen Sitzungen nicht beginnen oder sind sie zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Sitzung nicht festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Störung nicht dem Verantwortungsbereich der Kommune zuzuordnen ist. Ein Verstoß kann aber dadurch geheilt werden, dass sich die vorübergehend nicht zugeschalteten Mitglieder rügelos an der Beschlussfassung beteiligen.

  1. Störungen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kommunen bleiben dagegen unbeachtlich und gehen zu Lasten der jeweiligen Mitglieder, da diese auch entscheiden, ob sie physisch teilnehmen oder sich nur zuschalten lassen wollen. Sind andere Mitglieder zugeschaltet oder ergibt ein Test, dass eine Zuschaltung zur Sitzung grundsätzlich möglich ist, wird widerlegbar vermutet, dass der Grund für die Nichtzuschaltung im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegt, solange die Kommune nur die technische Plattform der audiovisuellen Zuschaltung stellt.

  1. Zugeschaltete Mitglieder können nicht an geheimen Wahlen teilnehmen, da es auf diesem Weg keine Möglichkeit gibt, eine geheime Stimmabgabe sicherzustellen. Diese sind insoweit von der Pflicht zur Abstimmung suspendiert.

Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Pandemiesituation genügt für die Zulassung von Sitzungen im Hybridformat, die vor dem 1. Januar 2022 stattfinden, anstatt einer Regelung in der jeweiligen Geschäftsordnung ein Beschluss des Vollgremiums. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.

Innerhalb dieses gesetzlichen Mindestrahmens können die Kommunen bestimmen, ob und wie weit sie Zuschaltungen von Gremienmitgliedern durch Ton-Bild-Übertragungen erlauben. Sie können insbesondere

  1. eine Höchstzahl oder -quote an Zuschaltungen bestimmen,
  2. Zuschaltungen generell ermöglichen oder von besonderen Gründen, insbesondere einer sonst drohenden Verhinderung der Teilnahme (etwa auch wegen einer Pandemie), abhängig machen,
  3. Zuschaltungen auf Sitzungen des Gesamtgremiums und/oder auf alle oder einzelne Ausschüsse beschränken,
  4. Zuschaltungen auf öffentliche Sitzungen beschränken oder sie auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulassen. Bei nichtöffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden.

Die Regelungen treten rückwirkend zum 12. Februar 2021 in Kraft. Die Ermächtigung ist bis Ende des Jahres 2022 befristet, um Hybridsitzungen ausreichend erproben zu können.

Wie erwähnt, wird das Innenministerium zeitnah gesonderte Anwendungshinweise zu Hybrid-sitzungen herausgeben und dabei auf rechtliche, exekutive und technische Aspekte näher eingehen.

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass in den aktuellen Sitzungsorten wie in Weißensee oder im Haus Hopfensee die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind, um die Anforderungen hierfür aktuell schon erfüllen zu können. Ungeachtet dessen begrüßt die Verwaltung die Möglichkeit, hybride Sitzungen durchführen zu können und möchte dieses Angebot gerne aufgreifen. Im Sitzungssaal im Rathaus wäre dies im Übrigen sofort problemlos möglich.

Nähere Informationen dazu erfolgen bis zur Sitzung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung, eine technische Lösung für die Sitzungsteilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung, die eine praktikable und rechtssichere Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Hybridsitzungen gewährleistet, zu prüfen und die Kosten zu ermitteln.

Nach Veröffentlichung der vom Bayer. Innenministerium angekündigten Anwendungshinweise zur  Änderung der Gemeindeordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Vorliegen des Prüfungsergebnisses hinsichtlich der technischen Umsetzung und der Ergebnisse der datenschutzrechtlichen Prüfung wird die Verwaltung weiter beauftragt, eine Geschäftsordnungsänderung zu den Neuregelungen der Gemeindeordnung, insbesondere zur Ton-Bild-Übertragung vorzubereiten und in den Stadtrat einzubringen.

Die für die technische Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel sind in die Haushaltsplanungen für 2021 einzustellen.

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Stadtrates wird die Frage gestellt, wie der Abgleich mit den Bürgern laufe. Außerdem sei das technische Netz in den Ortsteilen noch nicht so gut. Wie hoch sind die Kosten? In den nächsten Wochen müssen noch die Fragen geklärt werden, um den Weg frei zu machen. Dr. Christoph Böhm sieht die Sache sehr kritisch, man gebe das Recht an Bild und Stimme ab. Es laufe alles über Rechner in den USA.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung, eine technische Lösung für die Sitzungsteilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung, die eine praktikable und rechtssichere Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Hybridsitzungen gewährleistet, zu prüfen und die Kosten zu ermitteln.

Nach Veröffentlichung der vom Bayer. Innenministerium angekündigten Anwendungshinweise zur  Änderung der Gemeindeordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Vorliegen des Prüfungsergebnisses hinsichtlich der technischen Umsetzung und der Ergebnisse der datenschutzrechtlichen Prüfung wird die Verwaltung weiter beauftragt, eine Geschäftsordnungsänderung zu den Neuregelungen der Gemeindeordnung, insbesondere zur Ton-Bild-Übertragung vorzubereiten und in den Stadtrat einzubringen.

Die für die technische Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel sind in die Haushaltsplanungen für 2021 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Andreas Eggensberger, Peter Hartung und Simon Hartung haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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7. Oberseebad der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses am 9. März 2021 hat sich dieser mit den Fragen der künftigen Bewirtschaftung des Naturfreibades am Obersee befasst. Dabei ging es nicht nur um die Personalgestellung, die Kassen- und Reinigungskräfte, die Badeaufsicht usw., sondern auch um die künftige Organisation.

Zu klären war z.B. auch, wie die Badeeinrichtung geführt werden soll. Die Stadt als Betreiberin der Badeeinrichtung hat die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und für die Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Im Hinblick auf das Nutzungsverhältnis mit dem Schwimmbadbesucher sind zwei rechtliche Ausgestaltungsformen denkbar:

Das Bad kann entweder auf öffentlich-rechtlicher Basis mit Benutzungssatzung und Gebührensatzung betrieben werden oder im Rahmen einer privatrechtlichen Organisationsform (über eine Benutzungs-/Hausordnung und eine Gebührenordnung/Tarifverzeichnis).

Die Stadt hat sich hier für die öffentlich – rechtliche Form entschieden, weshalb nun die entsprechenden Satzungen zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.

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7.1. Erlass einer Benutzungssatzung für die Badeeinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 7.1

Sachverhalt

In der sog. „Benutzungssatzung“ wird das Benutzungsverhältnis der Stadt als Betreiberin des Naturfreibades mit den künftigen Nutzern geregelt. Dazu wird auf den beiliegenden Entwurf der Satzung verwiesen, der zur Beratung und Beschlussfassung empfohlen wird.

Diskussionsverlauf

Martin Dopfer möchte das Verbot für Blinde und Begleitperson herausnehmen, dies gilt als Diskriminierung.

Ilona Deckwerth führt einige Punkte auf, wie z.B.
§ 6 und 10 Bekleidung könnte in einem Paragraphen geregelt werden.
§ 15 Abs. 6 verweis auf Abs. 3 aber noch zu Abs. 2 hinzufügen,
§ 8 Abs. 5 Satz 2 das Aus- und Umkleiden außerhalb der Kabinen (Kinder ziehen sich doch so um). Bürgermeister Eichstetter bitte Ilona Deckwerth ihm die einzelnen Änderungspunkte per mail zu schicken.

Ohne Beschlussfassung war sich der Stadtrat einig, die Beschlussfassung über die Satzung heute zu vertagen und erst die angesprochenen Änderungsvorschläge zu prüfen.

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7.2. Erlass einer Benutzungsgebührensatzung für die Badeeinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 7.2

Sachverhalt

In der Gebührensatzung zur Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee werden die Gebühren für den künftigen Badebetrieb geregelt. Auch hierzu wird auf den beiliegenden Entwurf der Gebührensatzung verwiesen, der dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen wird.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Gebührensatzung zur Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Gebührensatzung zur Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm, Siemon Hartung und Magnus Peresson haben an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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8. Bauprogramm der Stadt Füssen; Vorberatung des aktuellen Entwurfs und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Im Jahr 2019 hat die Verwaltung auf Anregung aus dem Stadtrat begonnen, ein Bauprogramm zu erstellen, in dem die absehbaren Baumaßnahmen der nächsten Jahre zusammengetragen und letztlich auch priorisiert (unter Berücksichtigung von Pflichtaufgaben bzw. freiwilligen Leistungen) werden sollen. Im weiteren Verlauf wäre vorgesehen, dieses regelmäßig, spätestens zu den Haushaltsberatungen zu aktualisieren, zu ergänzen und entsprechend fortzuschreiben. So könnte eine verlässliche Grundlage entstehen, die eine nachhaltige Finanzplanung unterstützen würde.

Allein die Untersuchung der städtischen Liegenschaften (z.B. Grund- und Mittelschule, Wohnimmobilien Ziegelwies usw.) und die aktuell dort laufenden bzw. künftig geplanten Maßnahmen haben gezeigt, dass der notwendige, in den nächsten Jahren anfallende Sanierungsbedarf enorm ist. Wenn man dann noch die sinnvollen, den heutigen Standards entsprechenden Modernisierungsaufwand einbezieht, geht es hier immerhin um einen zweistelligen Millionenbereit allein in den nächsten Jahren.

In diesem Zusammenhang bzw. im Kontext hat sich gezeigt, dass man die Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich der Liegenschaften nicht losgelöst betrachten kann, sondern sinnvollerweise eigentlich ein ganzheitliches Bauprogramm erarbeiten müsste, das neben den Liegenschaften auch die übrigen bekannten bzw. in naher Zukunft absehbaren Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (z.B. Straßen, Wege, Plätze, Anschaffungen usw.) beinhaltet.

Dazu hat die Verwaltung nun genau diese Maßnahmen zusammengestellt, die dem Stadtrat in der Sitzung vorgestellt werden. Sie liegen als grobe Übersicht als Anlage bei. Darauf wird für die Beratungen verwiesen.

Ziel wäre es nun, in den nächsten Monaten gemeinsam eine Art „Bauprogramm“ für die nächsten Jahre zu erstellen. Dieses Bauprogramm sollte am Ende alle bekannten bzw. schon absehbaren Baumaßnahmen beinhalten, die entsprechend der Notwendigkeit, Dringlichkeit und Finanzierbarkeit priorisiert werden und das im regelmäßigen Turnus als künftige Planungsgrundlage z.B. auch für die kommunale Finanzplanung fortgeschrieben wird.

Folgende Vorgehensweise wäre dazu vorstellbar:

  1. Priorisierung der Maßnahmen nach „Pflichtaufgaben“ und nach „freiwilligen Aufgaben“

Was sind freiwillige, was sind Pflichtaufgaben?

Kommunale Aufgaben lassen sich unterscheiden nach dem Grad der Pflichtigkeit: Es gibt freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Dieser Unterschied ist mit dem obigen nicht deckungsgleich: Zwar sind übertragene Aufgaben immer verpflichtend, doch die Selbstverwaltungsaufgaben sind teils pflichtig, teils freiwillig. Die pflichtigen Aufgaben werden daher in "Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben" und "Pflichtaufgaben nach Weisung" unterschieden. Ist die Art der Ausführung durch Gesetz vollständig vorgegeben, spricht man von "Auftragsangelegenheiten". Hier ist die Kommune lediglich (unterste) Verwaltungsbehörde.

Danach lassen sich die Aufgaben mit abnehmendem Gestaltungsspielraum der Kommunen in vier Arten unterteilen:

Freiwillige (Selbstverwaltungs-)Aufgaben, bei denen die Kommune über das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung frei entscheiden kann. Beispiele hierfür sind: Kultur, Sport, Wirtschaftsförderung.

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben: Das Ob der Aufgabenerfüllung ist vorgegeben, über das Wie können die Kommunen jedoch selbst entscheiden. Häufig gibt es jedoch vorgegebene Qualitätsstandards, die mindestens erreicht werden müssen. Beispiele sind: Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Schülerbeförderung, Feuerschutz, Schulhausbau, Kindergartenwesen, Gemeindestraßen.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hier ist das Ob und das Wie der Aufgabenerfüllung vorgegeben. Beispiele: Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Kosten der Unterkunft nach SGB II.
Auftragsangelegenheiten, Aufgaben der untersten Verwaltungsbehörde: Hier agiert die Kommune als unterste Ebene der (Landes-)Verwaltung. Beispiele: Pass- und Meldewesen, Standesamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt, Wahlen, Volkszählung. Dennoch bleiben ihr auch hier Gestaltungsspielräume z. B. im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit.

Erstellung einer Prioritätenliste der Pflichtaufgaben nach folgenden Kriterien:

    1. Feststellung der gesetzlichen „Pflichtaufgaben“ bzw. der Aufgaben, die mit Pflichtaufgaben anderer Träger (z.B. Stadtwerke Füssen) in engem räumlichen bzw. technischen Zusammenhang stehen (Wasser, Abwasserbaumaßnahmen in den davon betroffenen Straßen, Wegen und Plätzen).
    2. Ermittlung der Aufgaben, für die die Stadt Füssen bereits konkrete Verpflichtungen eingegangen ist (z.B. weil sie hierfür Planungsaufträge oder evtl. sogar Bauaufträge erteilt hat) oder zu denen sie aus anderen Gründen verpflichtet ist (z.B. Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer usw.)
    3. Aufgaben, die aufgrund der besonderen Situation für die Stadt Füssen neben den eigentlichen Pflichtaufgaben besonders wichtig sind: z.B. Tourismus, Kultur, usw.
    4. Aufgaben, zu denen es bereits entsprechend konkrete Beschlusslagen gibt.

  1. Ermittlung der freiwilligen Maßnahmen bzw. der Leistungen, für die (noch) keine verbindliche Verpflichtung der Stadt besteht:

  1. Prüfung der Aufgaben darauf, ob diese von der Stadt ausgeführt werden müssen oder ob diese genauso gut von einem Dritten erledigt werden könnten:

  1. Ermittlung derjeniger Maßnahmen, bei den Fördermöglichkeiten (z.B. Städtebauförderprogramm, FAG-Förderungen, Förderungen aus dem GVFG, Kommunales Wohnraumförderprogramm – KommWFP, LEADER,  usw.) bestehen

  1. Abschließende Bewertung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der vorherigen Schritte und vor allem unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und letztlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme

Bezüglich der eingangs erwähnten, von der Architektengemeinschaft Harbich & Beck untersuchten städtischen Liegenschaften wären dann noch darüber zu beraten und in einer der nächsten Sitzungen zu entscheiden, ob bei diesem

  • nur dem dringenden Sanierungsbedarf nachgekommen,
  • ob diese energetisch auf den aktuellen Stand gebracht,
  • ob diese den heutigen Standard’s entsprechend modernisiert,
  • ob diese entsprechend einem höheren Qualitätssegment saniert werden soll oder
  • ob dort evtl. sogar eine Nachverdichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erfolgen soll?

Im letzteren Fall müsste dazu zu gegebener Zeit und nach konkreterer Untersuchung beraten und entschieden werden, in welcher Form dies geschehen soll (z.B. bauliche Erweiterung der Bestandsgebäude bzw. Ersatzneubauten mit zusätzlichem Wohnraum oder zusätzliche bzw. ergänzende Schaffung von Wohnraum.

Natürlich sind dazu dann die entsprechenden Fördermöglichkeiten (z.B. über das Kommunale Wohnraumförderprogramm – KommWFP) noch explizit aufzuzeigen. Dies wird anhand von Beispielen versucht zu erläutern.

Den einzelnen Maßnahmen (sowohl Liegenschaften, sonstiger Hochbau als auch bei den Tiefbaumaßnahmen) könnten dann entsprechenden Ausführungsprioritäten 1 - 3 zugeordnet.

Priorität 1        Maßnahmen, die bereits begonnen wurden oder für die aufgrund verkehrssicherheitsrelevanter Umstände eine Projektrealisierung dringend geboten ist. Dazu gehören auch Projekte, die vernünftigerweise oder aus Gründen der Bauabwicklung mit zwingend notwendigen Maßnahmen der Wasserver-, Abwasserent- bzw. der Energieversorgung oder anderer Träger ausgeführt werden müssen.

Priorität 2        Maßnahmen, die aufgrund der Verkehrssicherheit ebenfalls dringend einer Umsetzung bedürfen, bei denen aber noch nicht alle Voraussetzungen für den Ausbau vorliegen sowie Maßnahmen mit vertraglichen Verpflichtungen.

Priorität 3        Weitere Projekte, die noch nicht dringend unabweisbar sind und im Bauprogramm dargestellt werden.

Anhand dieser Prioritäten würde dann das abschließende, vorläufige Bauprogramm, in denen die Gewichtung auf die Jahre verteilt wird, erstellt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, welches Investitionsvolumen der Stadt Füssen jährlich zur Verfügung steht bzw. welche zusätzliche (Neu-)Verschuldung der Stadt zumutbar ist.

Sonstige Hinweise zum geplanten Bauprogramm:

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in das Bauprogramm neben der Bedeutung der örtlich erkennbare Zustand, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, maßgebend. Ebenso sollen Maßnahmen aufgenommen worden, bei denen Fördermittel in Aussicht gestellt wurden. Speziell bei den Tiefbaumaßnahmen werden neben den grundsätzlich zu erneuernden Straßen auch diejenigen in die Prioritätenliste aufgenommen, deren Ausbau in Folge von umfassenden Wasser-, Kanal-, Strom, DSL-Baumaßnahmen der Ver- und Entsorgungsträger unabdingbar ist.

Der Realisierungszeitpunkt und -umfang der geplanten Maßnahmen des Bauprogramms ist sowohl abhängig von der konkreten Beschlussfassung des Stadt- bzw. Grundstücks-, Bau-und Umweltausschusses als auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Füssen.

Derzeit ist eine konkrete Zeitplanung ausschließlich für das laufende bzw. das kommende Haushaltsjahr 2021 und – bedingt – für den Finanzplanungszeitraum bis 2025 möglich. Für die weiteren Jahre kann nur grob ein möglicher Zeitrahmen dargestellt werden, dieser wird bei der turnusmäßigen Fortschreibung jeweils wieder angepasst und aktualisiert werden müssen.

Im Zuge der Fortschreibung des Bauprogramms werden die einzelnen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Priorität und Rangfolge immer wieder auf’s Neue überprüft und gegebenenfalls im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zeitlich neu eingeordnet. Dabei werden Erfordernisse aus der Sicht der Verkehrssicherheit und des baulichen Unterhalts sowie mögliche Einsparungen durch die gemeinsame Ausführung von übergeordneten Maßnahmen anderer Träger, anderen Tiefbaumaßnahmen wie Wasser, Abwasser, Telekommunikation bzw. sonstiger Ver- und Entsorgungsträger berücksichtigt, ebenso die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen.

Nähere Informationen dazu bzw. zur Vorgehensweise erfolgen im Rahmen der Beratung.

Im Rahmen dieser Beratung sollte dann der Stadtrat das weitere Vorgehen dem Grunde nach vorgeben, sodass darauf basierend dann das Bauprogramm Zug um Zug erstellt werden könnte. In der anstehenden Sitzung ist noch keine Beschlussfassung dazu geplant. Die Verwaltung könnte sich vorstellen, dass dieses Bauprogramm dann bis zur nächsten Haushaltsberatung soweit stehen könnte, dass es vom Stadtrat als künftige Grundlage beschlossen werden kann.

In den folgenden Jahren würde dann dieses immer wieder entsprechend aktualisiert (sowohl hinsichtlich der aktuellen und neu hinzukommenden Maßnahmen bzw. der damit verbundenen Einnahmen & Ausgaben als auch hinsichtlich der Priorisierung) und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der aktuelle Entwurf des Bauprogramms liegt als erste Diskussionsgrundlage der Sitzungsvorlage bei.

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9. Neuerlass der Hundesteuersatzung der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt

In der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses am 30. März 2021 wurde der neue Entwurf einer Hundesteuersatzung vorberaten und dem Stadtrat zur endgültigen Beschlussfassung empfohlen. Darauf wird verwiesen. Der damals vorgeschlagene inhaltliche Entwurf liegt als Anlage bei.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt den beiliegenden Entwurf der Hundesteuersatzung als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt den beiliegenden Entwurf der Hundesteuersatzung als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Thomas Meiler hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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10. Bekanntgaben & Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 10
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10.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 10.1

Sachverhalt

Planung für Radweg entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2008 in Hopfen am See beauftragt

Das Ingenieurbüro Klinger-Ingenieure GmbH aus Dietmannsried wurde auf der Grundlage des Honorarangebotes mit den Ingenieurleistungen für den Radwege-Lückenschluss in Hopfen am See beauftragt. Die vorläufige Honorarsumme für die Ingenieurleistungen beläuft sich auf rund 115.000 €. Insgesamt wurden 4 Ingenieurbüros angefragt, die auch allesamt ein Honorarangebot unterbreitet hatten. Die Maßnahme soll in diesem Jahr geplant und – abhängig von der Förderzusage – schon im kommenden Jahr realisiert werden.

Kostenfeststellung für die (brandschutztechnische) Ertüchtigung der Kindertagesstätte Sternschnuppe im Venetianerwinkel

In der letzten Sitzung wurde die brandschutztechnische Ertüchtigung der Kindertagesstätte „Sternschnuppe“ abgeschlossen. Nachdem alle Gewerke beauftragt und die Maßnahme insgesamt fertiggestellt ist, wurden die Kosten auf endgültig 817.790,00 EUR zur Kenntnis genommen und festgestellt. Vom Stadtrat wurde für diese Maßnahme ein Budget in Höhe von 800.000 € freigegeben. Die nun entstandenen überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 17.790,00 € wurden genehmigt. Schon im Jahr 2019 wurde das ursprüngliche Budget von 590.000 € wegen weiterer genehmigter Maßnahmen auf 800.000 € erhöht.

Signaletikplanung für Grund- und Mittelschule beauftragt

Im Zuge der Generalsanierung, Umbau und Erweiterung der Grund- und Mittelschule Füssen wurde für die Fachplanung Signaletik ein Vergabeverfahren durchgeführt. Anzubieten waren Leistungen im Entwurf wie Nummerierung/Bezeichnung von Gebäudeteilen und Räumen, Farbkonzepte zur Unterscheidung der Gebäudeteile, Schrift/Typo, Piktogramme im Umfang von ca. 14.000 m² Fläche, ein komplettes Wegeleit- und Beschilderungssystem. Der Auftrag hierfür wurde an das Büro Designklinik mit der geprüften Auftragssumme von 55.904 € vergeben.

Anschaffung eines neuen Mannschaftsfahrzeuges für den städtischen Bauhof

Aufgrund der neuen Aufteilung diverser Teams, dazu neuem Personal im Mähtrupp, fehlen im städtischen Bauhof Mannschaftstransportfahrzeuge. Hierzu wurde ein Doppelkabinen -Pritschenfahrzeug mit 7 Sitzen als die flexibelste und dazu günstigste Option ausgeschrieben.  Es wurden Angebote bei allen drei lokalen Nutzfahrzeughändlern mit identischen Motoren und Ausstattungen abgefragt. Elektrovarianten wurden zusätzlich geprüft und angefragt. Aufgrund der drei eingegangenen Angebote wurde ein VW-Crafter Pritschenwagen auf Leasingbasis beauftragt. die monatliche Leasingrate beträgt 225 €.

Zaunbau und Sportplatzverlegung im Sport- und Freizeitpark beauftragt

Im Zuge der Machbarkeitsuntersuchung für den Sport- und Freizeitpark wurden mehrere Maßnahmen definiert und vom Stadtrat grundsätzlich freigegeben. Dazu gehören sowohl die Verlegung des Spielfeldes des FC Füssen e.V. und die Zaunanlagen. Beides wurde mittlerweile ausgeschrieben. Die Bauleistungen hierfür wurden wie folgt vergeben:

  • Die Sportplatzverlegung an die Fa. Hermann Kutter, Memmingen zum Angebotspreis von brutto 348.523,44 €. Insgesamt lagen drei Angebote vor.

  • Der Zaunbau an Fa. Zaunspezialist, Landensberg zum Angebotspreis von brutto 107.424,28 €. Hier lagen 5 Angebote vor.

Lernschwimmbecken für das Oberseebad

Die Firma Karl-Innovation wurde mit der Errichtung des Lernschwimmbeckens zum angebotenen Preis von 194.633,15 € zuzüglich der dafür nötigen Statik beauftragt. Weitere Angebote lagen hier nicht vor.

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11. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung am 23. März 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 23. März 2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 23. März 2021 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates am 23. März 2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12
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12.1. Bürgerbefragung 55+

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.1

Sachverhalt

Ilona Deckwerth bittet alle „Senioren“ sich an der Befragung 55 + zu beteiligen.

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12.2. Am Kühbrunnen Befahren mit LKW's

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.2

Sachverhalt

Peter Hartung spricht den Kieslagerplatz der Firma Hubert Schmid am Kühbrunnen an. Sei die Straße für einen solchen Verkehr vorgesehen oder könne man die Firma für Erneuerungsarbeiten zur Kasse bitten.

Armin Angeringer erklärt, dass die Maßnahmen im Bebauungsplan W 20 vorsehe, die Straße richtig auszubauen. Schwierig jedoch sei es, dies einem Unternehmen in Rechnung zu stellen. Die Straße müsse ausgebaut werden.

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12.3. Schwimmkurse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.3

Sachverhalt

Anna-Verena Jahn spricht Schwimmkurse für Kinder an, die durch die Kommune gefördert werden. Dies habe sie in einem Artikel in der AZ gelesen.

Hierzu erklärt Andreas Eggensberger, dass ein Antrag bzw. ein Konzept aufgestellt wurde. Dieses jedoch wurde abgelehnt.

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12.4. Kritik der SPD am Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.4

Sachverhalt

Dr. Anni Derday spricht den Zeitungsartikel, in dem die SPD die Entscheidungen des Stadtrates kritisiert, an. Sie findet dies fehl am Platz. Man könne hier im Gremium Kritik anbringen, aber nicht über die Presse. Beim Thema Kiesabbau habe der Stadtrat darum gekämpft, die Zufahrt nur an eine ARGE zu vergeben.

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12.5. Münzautomat Schrannenplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.5

Sachverhalt

Die Frage von Christoph Weißenbach, ob der Münzautomat auf dem Schrannenplatz genehmigt ist, wird bejaht.

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12.6. Änderung der Tagesordnung - Antrag zur Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschliessend 12.6

Sachverhalt

Dr. Christoph Böhm stellt den Antrag den TOP 2.4.2 „Mitterseepark der Stadt Füssen“ der nichtöffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung zu verlegen. Hierzu zitiert er aus der Gemeindeordnung.

Christine Fröhlich unterbricht Dr. Böhm, er sollte nicht bekanntgeben, um welches Thema es sich handle. Er könne den Antrag auf z.B. Absetzung von der Tagesordnung stellen.

Peter Hartl führt aus, dass dieser Antrag zu Beginn der Sitzung hätte kommen müssen. Der Bürgermeister fragt aus diesem Grund auch immer, ob die Tagesordnung in Ordnung ist.

Datenstand vom 02.07.2021 07:55 Uhr