Datum: 18.05.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Vorstellung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2021 (Az. 3 O 16545/17) zu den SWAP-Geschäften der Stadt Füssen
3 Umbau der Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungsplans W 43 (Luitpold-, Bahnhof-, Augustenstraße und Prinzregentenkreisel); Vorstellung der Varianten der künftigen Oberflächengestaltung
4 Kanalsanierung der städtischen Liegenschaft, Lechhalde 3, Rathaus - Vorstellung eines Sanierungskonzeptes - Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen
5 Vorplanung der Deutschen Bahn zur geplanten Errichtung des zusätzlichen Bahnhalts "Froschenseestraße - Haltepunkt (Hp) Füssen - West"; Aktueller Stand und weiteres Vorgehen
6 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Badeverbote in der Stadt Füssen (Badeverbotsverordnung)
7 Aufbau und Bewirtschaftung des Ökokontos der Stadt Füssen
8 Gemeindegebietsänderung mit der Gemeinde Rieden am Forggensee
9 Behandlung von Bauanträgen
9.1 Nutzungsänderung ehem. Gästehaus, Wohnung in Pensionszimmer, Weidachstraße 15, Fl. Nr. 3076, Gemarkung Füssen; Entscheidung über die Anhörung durch das Landratsamt Ostallgäu zur angekündigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
10 Sonderfonds "Innenstädte beleben"; Maßnahmenanmeldung (Bedarfsmitteilung)
11 Sanierungssatzungen der Stadt Füssen; Definition der Geltungsdauer der Sanierungssatzungen "Altstadt" und "Innere Kernstadt"
12 Erlass einer Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee
13 Jahresbericht der Freiwilligen Feuerwehren Füssen, Hopfen am See und Weißensee
14 Bekanntgaben & Informationen
14.1 Plakatierung bei der Bundestagswahl 2021
14.2 Bayer. Wirtschaftsminister: Erleichterungen für die Gastronomie
14.3 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
14.4 Bekanntgabe der Jahresrechnungen 2019 der Stadt Füssen und der verwalteten Stiftungen
14.5 Sanierung der Freyberg-Villa; Verwendungsnachweis und Abschluss der Förderung (KommWFP)
15 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 27. April 2021
16 Anträge, Anfragen
16.1 Abbau von Bänken

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 1
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2. Vorstellung des Urteils des Landgerichts München I vom 13.04.2021 (Az. 3 O 16545/17) zu den SWAP-Geschäften der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Herr Dr. Weck, Kanzlei Rössner. Bank- und Kapitalmarktrecht erläuterte das vom Landgericht München I ergangene Urteil, in dem er auf die wesentlichen Entscheidungsgründe einging und diese ausführte. Auf die beiliegende Präsentation dazu wird verwiesen.

Bis zum 13.05.2021 hatte die Gegenseite Gelegenheit Berufung gegen dieses Urteil zum Oberlandesgericht München einzulegen. Wie uns die Kanzlei Rössner. am 05.05.2021 mitgeteilt hat, wurde die Berufung zum OLG mit Schriftsatz vom 22.04.2021 am 26.04.2021 per Fax eingereicht. Dabei wurden noch keine konkreten Anträge gestellt und keine Begründung angegeben.

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3. Umbau der Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungsplans W 43 (Luitpold-, Bahnhof-, Augustenstraße und Prinzregentenkreisel); Vorstellung der Varianten der künftigen Oberflächengestaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung für den Umbau der Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungsplans W 43 (= Luitpold-, Bahnhof-, Augustenstraße und Prinzregentenkreise) stellt das beauftragte Ingenieurbüro Steinbacher Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG dem Stadtrat den bisherigen Stand des Materialkonzepts Oberflächengestaltung vor.

Parallel dazu werden bis zum 14. Mai 2021 im Klosterhof Musterflächen aufgebaut, die dann ab dem 15. Mai 2021 bis einschl. 18. Mai 2021 besichtigt werden können. Vor der Sitzung findet ab 15:00 Uhr im Klosterhof ein Ortstermin zu diesen Musterflächen statt, bei dem eine Vertreterin des Ingenieurbüros diese auch vorstellt und erläutert.

Das in der Anlage beiliegende Materialkonzept Oberflächengestaltung berücksichtigt die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts
(ISEK) „Innere Kernstadt“, Stadt Füssen (Stand 15.10.2019) und setzt letztlich den Bebauungsplan „W 43 Ottostraße/ Bahnhofstraße“ entsprechend um. Die vorhandenen Mängel der Materialstruktur im Bestand wurden aufgenommen. Mit dem Konzept wird versucht, eine „einheitliche“ Belagsgestaltung umzusetzen.

Übergeordnete Ziele des Konzeptes sind vor allem:

  • hohe Aufenthaltsqualität in den vorhandenen Räumen,
  • eine der individuellen Örtlichkeit gerecht werdende Materialwahl (historischer Kontext, Belastungen, etc.),
  • Langlebigkeit der Materialien,
  • Barrierefreiheit
  • Wirtschaftlichkeit

Nähere Informationen können der beiliegenden Zusammenfassung des Konzeptes entnommen werden bzw. werden im Rahmen der Beratung vorgestellt und erläutert.

Voraussichtlich in der Sitzung am 29. Juni 2021 wird dem Stadtrat dann die Entwurfsplanung für die gesamte Maßnahme vorgestellt.

Zunächst stellen Frau Steinbacher und Herr Stampel ihre Präsentation vor.  Gemäß der Ortsbesichtigung wurden die Steinplatten wie folgt beurteilt.

  • Fläche 1 (Naturstein Spanien) wurde von den anwesenden Stadträten abgelehnt
  • Fläche 2 (Bayerwaldgranit)  war zu fein und wurde ausgeschlossen
  • Fläche 3 (Naturstein Österreich)  wurde noch nicht ausgeschieden
  • Fläche 4 (Bayerwaldgranit)  wurde von den anwesenden Stadträten abgelehnt, weil zu grob ist
  • Fläche 5 (Bayerwaldgranit)  soll weiter verfolgt werden
  • Fläche 6  bleibt weiter im Rennen

Heute sei die Entscheidung wichtig, welcher Stein verwendet werden soll.

Beschlussvorschlag

Für die Bauarbeiten im Bereich des W 43 (Luitpold-, Bahnhof- und Augustenstraße) wird das Pflastermaterial der ausgelegten Musterfläche 6 (Kusser Granitwerke GmbH, Dreiburgenstr. 5, 94529 Aicha vorm Wald) eingebaut. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Bauentwurf sollen von diesem Material nochmals verschiedene Musterflächen hinsichtlich den möglichen Bearbeitungsformen aufgelegt werden.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich gefalle die letzte Fläche sehr gut. Sie wollte aber bezüglich der Verschmutzung wissen, wie es beispielsweise mit Kaugummis sei. Sie könne sich vorstellen, dass sich diese dort sehr stark zeigen werden. Frau Steinbacher erklärt, dass eher das Gegenteil der Fall sei: Denn je dunkler der Stein sei, desto besser sei es. Kaugummis werden nämlich sehr schnell dunkel und fallen dann gerade bei hellerem Belag stark auf.

Christine Fröhlich fragt weiter, wie das jetzige Pflaster hinsichtlich der Nachhaltigkeit irgendwie mit eingebunden werden kann. Frau Steinbacher führt aus, der jetzt ausgesuchte Granit sehr langlebig sei.

Auf die Kostenfrage von Frau Dr. Derday erwiderte Frau Steinbacher, dass der qm-Preis netto rund 177 € betragen werde. Der verlegte Stein liege bei 450,- €/qm. Bei der Bearbeitung der Steinplatten gebe es keine großen preislichen Unterschieden.

Für Wolfgang Bader sei dieser Belag wegweisend für die Fußgängerzone. Das Material passe sicher auch zu anderen Belägen.

Ilona Deckwerth fragt, ob es bezüglich der Barrierefreiheit Unterschiede in der Oberfläche gebe. Das Oberflächenwasser laufe ab, es werde nicht versickern.

Frau Steinbacher betont, dass die Platten hinsichtlich der Rutschfestigkeit alle dem R-Wert entsprechen und - wenn gebunden gearbeitet wird - entstehe keine Fuge und somit ist es eben. Die Versickerung finde nicht über Fugen statt, sondern über ein Entwässerungssystem.

Gebunden oder nicht gebunden gearbeitet, sei schnell zu entscheiden, damit jeder gut laufen kann. Dr. Metzger fragt, worin der Unterschied zwischen billig und teuer ist. Er spricht sich für den billigeren aus.

Peter Hartung habe den bisherigen Zustand in diesem Bereich lange genug angesehen. Im trockenen Zustand sehe man kaum einen Unterschied. Die Nr. 6 habe jedem gut gefallen und habe die höchste Dichte. Für ihn sei die Haltbarkeit wichtig.

Für Magnus Peresson ist der hohe Preis gerechtfertigt, man müsse diese Steinplatten nie mehr entsorgen. Er verweist auf die Klosterstraße, die Floßergasse und das Hohe Schloss. Hier seien alte Pflastersteine wieder eingebaut worden.

Christine Fröhlich erklärt, es sei wichtig welcher Stein jetzt ausgesucht wird, weil ja auch die Fußgängerzone neu verlegt werden soll. Sie spricht die Kosten der Bearbeitung an. Könne über eine grobe Oberfläche auch ein Rollator geschoben werden. Frau Steinbacher antwortet, dass mit einem Grauton nichts falsch gemacht werden könne. Außerdem müssen die Platten nicht überall verlegt werden, es könnten auch nur die Randbereiche sein.

Nach weiterer kurzer Beratung sprechen sich mehrere Stadträte dafür aus heute abzustimmen über die Art des Steines und bezüglich der Oberflächengestaltung die Flächen nochmals aufzulegen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass auch die Feuerwehr oder ein Baukran in die Fußgängerzone fahren.

Beschluss

Für die Bauarbeiten im Bereich des W 43 (Luitpold-, Bahnhof- und Augustenstraße) wird das Pflastermaterial der ausgelegten Musterfläche 6 (Kusser Granitwerke GmbH, Dreiburgenstr. 5, 94529 Aicha vorm Wald) eingebaut. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Bauentwurf sollen von diesem Material nochmals verschiedene Musterflächen hinsichtlich den möglichen Bearbeitungsformen aufgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 10

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4. Kanalsanierung der städtischen Liegenschaft, Lechhalde 3, Rathaus - Vorstellung eines Sanierungskonzeptes - Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Aufgrund des schlechten technischen und baulichen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage des Rathauses wurde im September 2020 das Büro ISAS Ingenieurtechnik GmbH mit den für die Kanalsanierung erforderlichen Fachplanungsleistungen gem. HOAI beauftragt.

Vom Planungsbüro ISAS wurden nun die Ergebnisse der Kanaluntersuchungen ausgewertet und ein Sanierungskonzept für die Liegenschaft Lechhalde 3 (Rathaus) erstellt, dass die notwendige Sanierungsmaßnahme aufzeigt.

Ziel der Maßnahmen ist es, aufbauend auf den gültigen Rechtsnormen, ab dem Jahr 2021 sukzessive die schadhaften Haltungen in geschlossener oder ggf. in offener Bauweise zu sanieren. In der Summe müssen ca. 500 m Mischwasserkanäle ertüchtigt und saniert werden.

Beschlussvorschlag

  1. Das Sanierungskonzept wird in finanzieller, technischer und zeitlicher Hinsicht, wie in der Beschlussvorlage und im Sachvortrag dargestellt, anerkannt und freigegeben, die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt weiterhin im Mischsystem.

  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtmaßnahme voraussichtlich ein Finanzierungsvolumen von ca. 495.000.- € umfassen wird.

  1. Der Stadtrat beschließt in Abhängigkeit der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und evtl. zu erwartender Zuwendungen (Denkmalpflege) weitere Haushaltsmittel in Höhe von rd. 125.000 € p.a. für die Haushaltsjahre 2022ff. bereitzustellen.

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt das Ingenieurbüro ISAS mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 5-9 für den 1.Bauabschnitt, sowie zur Vorbereitung des 2. Bauabschnittes mit der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) des 2. Bauabschnittes zu beauftragen.

  1. Der Stadtrat beschließt die Anpassung des Honorars des Ingenieurbüros ISAS aus 87629 Füssen, auf der Grundlage des bestehenden Vertrages vom 8.9.2020, an die Kostenberechnung vom 27.4.2021 (siehe Anlage).

  1. Die auszuführenden Arbeiten sind entsprechend der vorgestellten Planung über die Kommunale Vergabestelle KDZ - Oberland auszuschreiben, der erste Bürgermeister wird ermächtigt, auch dann Aufträge zu erteilen zu, wenn diese abweichend von der Geschäftsordnung, die Wertgrenze von 50.000.- EUR überschreiten.

  1. Für den 2. Bauabschnitt wird dem Stadtrat zu gegebener Zeit eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

Diskussionsverlauf

Dr. Christoph Böhm spricht die ewige Diskussion über den Magnusplatz an. Bevor dieser gestaltet wird, müsse die Entwässerung stehen. Im Zusammenhang mit der Kanalsanierung könnte auch der Magnusplatz saniert werden.

Magnus Peresson möchte das Wasser der nördlichen Dächer, das jetzt über einen Lichtschacht in den Kreuzgang läuft und dort versickert, über den Lech weg leiten.

Dr. Martin Metzger regt an, dass Regenwasser zu sammeln und für Toilettenspülungen zu verwenden  und nicht im Mischsystem zu entsorgen.

Christine Fröhlich fragt an, ob der Betrag von 260.000 € im Haushalt nur hierfür verwendet werde und ob für die kommenden Jahre auch noch Beträge eingestellt werden. Lauf Marcus Eckert sind für dieses Jahr 110.000 € berücksichtigt.

Beschluss

  1. Das Sanierungskonzept wird in finanzieller, technischer und zeitlicher Hinsicht, wie in der Beschlussvorlage und im Sachvortrag dargestellt, anerkannt und freigegeben, die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt weiterhin im Mischsystem.

  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Gesamtmaßnahme voraussichtlich ein Finanzierungsvolumen von ca. 495.000.- € umfassen wird.

  1. Der Stadtrat beschließt in Abhängigkeit der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und evtl. zu erwartender Zuwendungen (Denkmalpflege) weitere Haushaltsmittel in Höhe von rd. 125.000 € p.a. für die Haushaltsjahre 2022ff. bereitzustellen.

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt das Ingenieurbüro ISAS mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 5-9 für den 1.Bauabschnitt, sowie zur Vorbereitung des 2. Bauabschnittes mit der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) des 2. Bauabschnittes zu beauftragen.

  1. Der Stadtrat beschließt die Anpassung des Honorars des Ingenieurbüros ISAS aus 87629 Füssen, auf der Grundlage des bestehenden Vertrages vom 8.9.2020, an die Kostenberechnung vom 27.4.2021 (siehe Anlage).

  1. Die auszuführenden Arbeiten sind entsprechend der vorgestellten Planung über die Kommunale Vergabestelle KDZ - Oberland auszuschreiben, der erste Bürgermeister wird ermächtigt, auch dann Aufträge zu erteilen zu, wenn diese abweichend von der Geschäftsordnung, die Wertgrenze von 50.000.- EUR überschreiten.

  1. Für den 2. Bauabschnitt wird dem Stadtrat zu gegebener Zeit eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Vorplanung der Deutschen Bahn zur geplanten Errichtung des zusätzlichen Bahnhalts "Froschenseestraße - Haltepunkt (Hp) Füssen - West"; Aktueller Stand und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf die bisherigen Beratungen, insbesondere die am 24. November 2020 und die am 23. Februar 2021 verwiesen.

Zur Planungshistorie Bahn Halt Füssen-West / BÜ Froschenseestr.:

Ortstermin 2015:

Vorher war bei einem Ortstermin am 17.09.2015 gemeinsam mit dem damaligen Bürgermeister Iacob, Vertretern der Stadtratsfraktionen und des Landratsamts der genaue Standort der Station abgestimmt worden. Auf Wunsch der Stadt wurde die Lage des Bahnsteigs, der ursprünglich direkt am Bahnübergang (BÜ) Venetianerwinkel liegen sollte, etwa 200 m Richtung Westen zum städtischen „Dreiecksgrundstück“ (Grundstück 959) verschoben.

Die Stadt (BGM Iacob) hatte sich bereit erklärt, auf dem städtischen Grundstück Verknüpfungsanlagen (P+R-Plätze, Behindertenparkplätze und überdachte Fahrradstellplätze) zu errichten. Die Bushaltestelle soll in „Bahnhof Füssen West“ umbenannt werden.

SR Sitzung 25.04.2017:

Das Projekt wurde in der Stadtratssitzung am 25.04.2017 durch Herrn Kojetinsky vorgestellt, anschließend wurde ein positiver Grundsatzbeschluss gefasst.  Dies war Voraussetzung für den Start der Planungen durch DB Station & Service.

Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, das grundsätzliche Interesse an einem neuen Bahnhaltepunkt in Füssen West entsprechend der vorgelegten Information zu bestätigen. Die Verwaltung wird mit den weiteren notwendigen Schritten zur Vorbereitung beauftragt. Dem Stadtrat ist über die weitere Entwicklung Bericht zu erstatten; für notwendige weitere Entscheidungen ist jeweils eine rechtzeitige Vorlage zu veranlassen“.

1. Workshop 2018:
17.07.2018 Workshop mit mehreren Kommunen, Stadt Füssen als Musterbeispiel für neuen Bahnhalt im Flyer kommuniziert

2. Workshop 2018:
17.10.2018 Workshop mit BGM Iacob & Rist im Sparkasse Füssen Saal mit Vertretern, Ministerium, Landratsamt und DB.

2019 - Intensive Planungen und Kommunikationen zwischen Ministerium, Deutschen Bahn und der Stadt Füssen:
06.06.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB
03.07.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB
10.09.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB
16.09.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB – DB Engineering moniert (DB intern) fehlende Rückmeldung der Stadt Füssen zu den Planunterlagen
09./10.2019        Interne Abstimmungen Stadt Füssen
24.10.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB – DB geht auf die Änderungswünsche der Stadt Füssen zum geplanten Radweg entlang des Froschenseestr. BÜ ein
31.10.2019        Kontakt zur Planung Ministerium & DB
04.11.2019        Info mit Planständen / Kommunikation mit Verwaltung / Bauamt / BGM – Stellungnahmen Planer bzgl. der Planung des Geh- und Radwegs im III./IV. Quadranten des BÜ in der Froschenseestraße.
11.11.2019        Abklärung Dienstbarkeiten der Grundstücke durch Bauamt
19.11.2019        Abklärung Dienstbarkeiten der Grundstücke durch damalige Liegenschaftsverwaltung

Planungsentwurf 2020 BÜ:
Bürgermeister Eichstetter wurde erstmals am Mittwoch, 04.11.2020 über eine Planung informiert und erstmals an mit einem Grunderwerbsplan + Planungen Froschensee BÜ konfrontiert.
Sofortige Info an alle Fraktionen im Fraktionsbeirat am Do. 12.11.2020.
Sofortige Info in der darauf liegenden Sitzung vom 24.11.2020 an alle Stadträte.

Aktueller Projektstand:
Derzeit Planung Leistungsphase 3 (Lageplan siehe Anlage)
Variantenvorstellung Haltepunkt an Stadt durch DB ist am 27.11.2020 erfolgt
IBN vsl. 12/2024
Kosten: ca. 2,1 Mio. € (Finanzierung aus Stationsoffensive)

Finanzierung:
Die Bahnstation wird aus Mitteln der Stationsoffensive durch Freistaat und DB finanziert.
Der Stadt entstehen Kosten für Verknüpfungsanlagen und ggf. für Verkehrsverbesserungen bei der BÜ-Erneuerung Froschenseestraße (noch in Klärung).
Hierfür kann eine Förderung bei der Regierung von Schwaben beantragt werden.

Fahrgastprognose:
Die Fahrgastprognose wurde von der BEG erstellt. Seit der Bahnreform Mitte der neunziger Jahre sind in Bayern siebzig neue Bahnstationen realisiert worden. Die BEG hat ein einheitliches Verfahren entwickelt, mit dem die Nachfrage prognostiziert und die Wirtschaftlichkeit möglicher Standorte für neue Stationen geprüft werden kann. Dieses Verfahren wurde im Laufe der Zeit anhand der Fahrgastzählungen, die nach Inbetriebnahme der Stationen durchgeführt wurden, validiert und soweit nötig nachjustiert.

In die Berechnung der Fahrgastprognose gehen die Einwohner-, Arbeitsplatz und Schülerzahlen im Einzugsbereich ein. Da sich der Einzugsbereich der neuen Station Füssen West mit dem des bestehenden Bahnhofs Füssen überschneidet, wurden bei der Prognose nur die Bereiche berücksichtigt, die sich näher am geplanten Haltepunkt als am bestehenden Bahnhof befinden. Die Fahrgastprognose für den Haltepunkt Füssen West ergab ca. 120 Ein- und Aussteiger pro Tag (Mo-Fr an Schultagen).

Fazit:
Die Summe von rd. 200.000 € umfasst also alle Zahlungsverpflichtungen, die bis zum Tag des Projektstopps entstanden sind. 

Zitat Ministerium:
„Somit hat es auch nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates Füssen vom 25.4.2017 weitere und umfassende Kontakte bezüglich des neuen Haltepunktes Füssen-West mit der Stadt Füssen gegeben. In keinem dieser Gespräche wurde nach unserem Kenntnisstand die festgelegte Stationslage kritisiert bzw. eine neue Variante vorgestellt oder sogar das Projekt in Frage gestellt.
Projektträger DB und Financier Freistaat haben daher in gutem Glauben das Projekt vorangetrieben und sowohl Finanzmittel als auch Man-Power in die Planungen gesteckt.“

Diese Aussage stimmt aus der Sicht der Verwaltung so nicht, direkten Kontakt zum Ministerium gab es nie. Der Kontakt zur DB – DB-Engeenierung bezog sich seit 2019 ausschließlich auf den Bahnübergang Froschenseestraße bzw. die dort geplante Radwegeführung!

Weiteres Vorgehen:

  1. Bahn Halt Füssen West in der Maria-Hilfer-Straße weiter planen und ohne große Investition der Stadt Füssen bauen lassen
  2. Bahn Halt zur Froschenseestrasse planen lassen, mit 200.000€ Kostenbeteiligung der Stadt Füssen, Grunderwerb der Stadt Füssen, P+R Bau durch die Stadt Füssen
Abzgl. Förderungen etc. geschätzte Kosten = 200.000€ + 40.000€ Grunderwerb + P+R Parkplätze (55.000€) + Fahrradparkplätze (15.000€) = zirka 300-350.000€
  1. Alternativ komplettes Projekt absagen, 200.000€ Plankosten tragen und/oder ggf. anfechten.

Vorschlag:
  • Wenn wir es machen, dann bitte richtig und nicht damit es gemacht ist. Option 1 entfällt daher.
  • Option 2 wäre die optimalste, mit dem Versuch in Verhandlung zu treten und anstatt 200.000 € auf unter 100.000 € Entschädigung zu kommen. Eventuell können daraus Projektkosten erstellt werden, die dann als Kosten bei der RvS eingereicht und gefördert werden können?

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt am neu definierten Bahn Halt Froschenseestraße festzuhalten und über die Planungskosten mit dem Ministerium und der DB mit dem Ziel in Verhandlungen zu treten, diese so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung informiert zeitnah nach Verhandlungsstand den Stadtrat und legt die Lösungsvariante zur Entscheidung vor. Die Fragen der künftigen Nutzung / Ausgestaltung des Bahnhalts (z.B. Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Bahnübergang usw.) sind in den Gesprächen zu klären.

Diskussionsverlauf

Für einige Stadträte sei dies der richtige Platz.  Wichtig sei es jedoch die Grundstücke  zu  bekommen.

Thomas Meiler hingegen ist der Meinung, dass dieser Haltepunkt nicht benötigt wird. Er könnte nur zustimmen, wenn Fußgänger und Radfahrer einen eigenen Übergang bekommen.

Dr. Christoph Böhm ist hin und hergerissen. Früher habe die Bahn Haltepunkte abgebaut (Reinertshof, Hörmatzen usw.) und jetzt will man neue einrichten. Seiner Meinung nach wird hier ein Halt gebaut, um später nicht mehr in die Stadt fahren zu müssen.

Dr. Martin Metzger schlägt nach weiterer kurzer Diskussion vor, den Beschlussvorschlag zu ändern und die Verwaltung zu beauftragen, die Grundstücke zu erwerben und dann weiter zu planen.

Beschluss

Der Bürgermeister wird beauftragt am neu definierten Bahn Halt Froschenseestraße festzuhalten und über die Planungskosten mit dem Ministerium und der DB mit dem Ziel in Verhandlungen zu treten, diese so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung informiert zeitnah nach Verhandlungsstand den Stadtrat und legt die Lösungsvariante zur Entscheidung vor. Die Fragen der künftigen Nutzung / Ausgestaltung des Bahnhalts (z.B. Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Bahnübergang usw.) sind in den Gesprächen zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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6. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Badeverbote in der Stadt Füssen (Badeverbotsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Aufgrund der Problematik der unzähligen „Brückenspringer“ vom Maxsteg, die im letzten Jahr nicht nur in Füssen, sondern auch grenzüberschreitend unterwegs waren und ihre waghalsigen Sprünge ins Netz gestellt haben, bittet die Polizei Füssen darum, zur Verhütung von Unglücksfällen für diesen Bereich im Lech ein Badeverbot anzuordnen. Die Polizei geht davon aus, dass die Springer auch in diesem Jahr wieder kommen.

Die Verwaltung schließt sich dem Vorschlag der Polizei Füssen an. Die Badeverbotsverordnung der Stadt Füssen vom 23.10.2012 muss deshalb um ein Badeverbot im Lech im Bereich unterhalb des Maxsteges ergänzt werden. In der jetzigen Verordnung ist zur Verhütung von Unfällen bereits im Gipsbruchweiher und im Gipsbruchloch im Ortsteil Bad Faulenbach sowie zum Schutz der Gesundheit im Forggensee entlang des Ufers bis zu einer Entfernung von 100 Metern von der Uferlinie beginnend an der Einmündung des Lechs bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks mit der Fl.Nr. 2837 das Baden verboten.

Rechtsgrundlage ist Art. 27 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).

Im Anhang der Entwurf der ersten Änderungsverordnung mit Lageplan.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die beiliegende erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Badeverbote in der Stadt Füssen. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses. Eine Ausweitung bis zum Wasserkraftwerk des Geltungsbereiches soll überprüft werden.

Diskussionsverlauf

Hans-Jörg Adam schlägt vor, zu prüfen, ob der Geltungsbereich der Satzung bis zum Wasserkraftwerk ausgeweitet werden soll.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die beiliegende erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Badeverbote in der Stadt Füssen. Der beiliegende Verordnungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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7. Aufbau und Bewirtschaftung des Ökokontos der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Stadt Füssen plant die Einführung eines Ökokontos um, mittels eines Pools von geeigneten Ausgleichsflächen und darauf zu entwickelnden Aufwertungsmaßnahmen, für die anstehenden oder zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gezielt Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten.

  1. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

Nach den §§ 13 - 15 des Bundesnaturschutzgesetzes sind unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen (Ausgleichmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Diese sogenannte Eingriffsregelung des BNatschG bedeutet ein allgemeines Verschlechterungsverbot und soll auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulässigkeit von Eingriffen (Vermeiden-Ausgleichen-Ersetzen) sollen Beeinträchtigungen entgegengewirkt und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes sollen damit in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachhaltig gesichert werden.

Aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften sind zwei Arten der Eingriffsregelung zu unterscheiden:

  1. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13-18 BNatschG) gilt bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen.

  1. Die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie für Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit bei diesen Eingriffe in Natur und Landschaft geplant werden. Sie gilt nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB.

Im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung bereits auf der Planungsebene, also bei der Erstellung der Bauleitplanung, und nicht erst bei der Zulassung konkreter Bauvorhaben durchgeführt. Die vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, bzw. die Ausweisung der dafür vorgesehenen Flächen, werden mit Satzungsbeschluss des B-Plans festgelegt und sind zeitnah umzusetzen. Die hierzu aufgewendeten Kosten werden, wie andere infrastrukturelle Gemeinkosten des Baugebiets, nach der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung auf die Bauherren bzw. den Vorhabenträger umgelegt.

  1. Örtliche und zeitliche Flexibilisierung der Kompensationsmaßnahmen

Seit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 1998 können die bauplanungsrechtlich  erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch räumlich und zeitlich unabhängig vom Eingriff durchgeführt werden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB „können die Darstellungen und Festsetzungen (der Ausgleichsmaßnahmen) auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen“. Nach § 135 a Abs. 2 BauGB können „die Maßnahmen zum Ausgleich (...) bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden“ (zeitliche Flexibilisierung).

Weiterhin ist nach § 200 a BauGB „ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich (…) nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist“ (räumliche Flexibilisierung).

Aufgrund dieser Regelungen können Kommunen für die durch Bebauungspläne initiierten Eingriffe vorzeitig Kompensationsmaßnahmen durchführen, diese zu einem späteren Zeitpunkt den neuen Baugebieten zuordnen und durch die Bauherren bzw. den Vorhabenträger refinanzieren lassen. Diese Vorgehensweise wird als Ökokonto bezeichnet.

Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorsorgenden Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung dieser Flächen. Die ökologischen Maßnahmen werden unabhängig von Eingriffen durchgeführt und können später im Zuge eines Eingriffsvorhabens als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen herangezogen und refinanziert werden. Dies ermöglicht eine flexiblere und zeitgerechtere Planung von Naturschutzmaßnahmen.

Entsprechend den vorgenannten Rechtsvorschriften wird unterschieden in:

  1. Einem naturschutzrechtlichen Ökokonto (§ 16 BNatschG, § 16 NatSchG), das von der Unteren Naturschutzbehörde geführt wird.

  1. Einem kommunalen (baurechtlichen) Ökokonto (§ 1 a Abs. 3, § 135 a-c und § 200 a BauGB, in Verbindung mit § 18 BNatschG), das bei der jeweiligen Kommune geführt wird, die bei der Verfahrensführung freie Hand hat.

Wie zuvor beschrieben, gilt das naturschutzrechtliche Ökokonto nicht für Bebauungsplanverfahren.  Beim kommunalen Ökokonto entscheidet die Stadt selbst über Durchführung und Abbuchung von Maßnahmen. Der Personalaufwand wird wegen der einfachen Handhabung zudem deutlich geringer eingeschätzt. Aufgrund dieser Gegebenheiten sieht die Verwaltung das kommunale (baurechtliche) Ökokonto als das geeignetere für die städtischen Vorhaben an.

  1. Vorteile des Ökokontos für die Stadt

Die Grundidee des Ökokontos ist es, die einzelnen, vorhabenbezogenen Ausgleichmaßnahmen bei den unterschiedlichsten Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen eines räumlichen Gesamtkonzeptes, z. B. der örtlichen Landschaftsplanung oder einem Biotopverbundsystem, zu planen und im Vorfeld der Eingriffe abschnittweise zu verwirklichen. Durch eine vorausschauende Flächen- und Maßnahmenbevorratung und die zeitliche und räumliche Entkopplung von Eingriff und Ausgleich erweitert es den Handlungsspielraum der Stadt und ermöglicht die Umsetzung einer kommunalen Naturschutzkonzeption mit größerer Wirkung für den Naturhaushalt. Die frühzeitige Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen trägt zudem bereits deutlich vor einem Eingriff zur Verbesserung des ökologischen Umfeldes bei.

Weitere Vorteile dieser aktiven Flächen- und Maßnahmenbevorratung sind:
  • gezielte Entwicklung von Biotopstrukturen durch frühzeitige Auswahl der Kompensationsmaßnahmen,
  • Aufwertung größerer Landschaftsgebiete statt Splitterflächen,
  • Schaffung höherwertiger Biotoptypen und Förderung spezifischer Arten,
  • frühzeitige Verfügbarkeit von Ausgleichs-/Ersatzflächen und Entschärfung von Nutzungskonflikten, z. B. weniger Kompensation auf landwirtschaftlichen Flächen,
  • Entlastung der Bebauungsplanung und Verfahrensbeschleunigung,
  • Kostenvorteile beim Erwerb bzw. Tausch von Ausgleichsflächen,
  • Verkürzung des zeitlichen Verzugs zwischen dem Eingriff und der ökologischen Wirkung des Ausgleichs durch dessen Vorerfüllung und
  • Erleichterung der Unterhaltungspflege aufgrund der räumlichen Konzentration von Ausgleichsflächen.

Diese Vorteile haben bereits viele Städte, dazu bewogen, ein kommunales Ökokonto einzuführen.

  1. Ausgleichsflächenkonzept als Voraussetzung für das Ökokonto

Grundlage für eine gezielte Aufwertung geeigneter Naturbereiche ist ein ökologisches Ausgleichsflächenkonzept, das im Idealfall aufbauend auf dem Landschaftsplan, der Biotopkartierung, der Biotopvernetzungsplanung und dem Gewässerentwicklungsplan geeignete, aufwertbare Flächen ausweist. In einem Flächenpool stehen dann diese Flächen für spätere Maßnahmen zur Verfügung. Eine vorausschauende Flächenbevorratung durch gezielten Grunderwerb gewährleistet auch eine ökonomische Effizienz des Ökokontos.

Zulässig sind nur solche Maßnahmen, bei denen es sich um eine besondere ökologische Aufwertung von Natur und Landschaft handelt und bei denen keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Aufwertung besteht. Damit ist ausgeschlossen, dass naturschutzfachliche „Sowieso-Maßnahmen“ oder Maßnahmen, die nur dem Erhalt einer hohen ökologischen Wertigkeit dienen, zur Kompensation angerechnet werden. Die jeweilige Maßnahme, z. B. die Umwandlung einer Brachfläche in eine Streuobstwiese, muss zudem von der Unteren Naturschutzbehörde als fachlich geeignet anerkannt werden.

Diese Grundstücksflächen sind, falls nicht in städtischer Hand, dauerhaft grundbuchrechtlich zu sichern(dingliche Sicherung). Flächen, die bereits für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Anspruch genommen worden sind oder Maßnahmen die staatlich gefördert wurden,  können nicht mehr ins Ökokonto eingebucht werden.

Die auf diesen Flächen durchzuführenden Naturschutzmaßnahmen sollen geeignet sein orts- und
problembezogene Defizite des Landschaftsraums zu beseitigen. Insbesondere sollen auf den zu entwickelnden Aufwertungsflächen die traditionell zum Kulturlandschaftsraum gehörenden Biotope als Lebensstätten der charakteristischen Arten entwickelt werden. In den Ausgleichsflächenpool sollen nicht verstreute Einzelflächen aufgenommen werden, sondern es sollen Flächenkomplexe gebildet werden, die einen sinnvollen räumlichen funktionalen Zusammenhang aufweisen.

Auf diesen Flächen sollten z. B. folgende Naturschutzmaßnahmen durchgeführt werden können:
  • Renaturierung von Bächen und Auen,
  • Entwicklung von Streuobstbeständen,
  • Entwicklung von Hecken, Strauchbeständen oder Feldgehölzen,
  • Sanierung von Trockenmauern und anderen Biotopen,
  • Anlage von Kleingewässern für den Amphibienschutz,
  • Entwicklung von Nass- und Feuchtwiesen und
  • Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen.

Nach Durchführung der jeweiligen Naturschutzmaßnahme werden diese Flächen zusammen mit den Maßnahmen in das Ökokonto „eingebucht“.

  1. Führen des Ökokontos

Die von der Stadt freiwillig und im Vorfeld durchgeführten Naturschutzmaßnahmen werden auf dem Konto gutgeschrieben („eingezahlt“) und stehen im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Verfügung. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer Bebauungsplanung „abgebucht“ werden. Eine einmal abgebuchte Fläche steht anschließend nicht mehr zur Verfügung und ist dauerhaft als Ausgleichmaßnahme zu sichern und zu erhalten.

Die Einzahlung auf das Ökokonto erfolgt mittels Ökopunkten, die im Biotopwertverfahren des Landes eine künstliche, naturschutzfachliche „Währung“ darstellen und auch bei den Umweltberichten in den Bebauungsplanverfahren angewendet werden. Die Differenz von Fläche x Biotopwert vorher und nachher ergibt die naturschutzfachliche Auswirkung des Eingriffsvorhabens bzw. die Aufwertung der erforderlichen Kompensationsmaßnahme.

Die rechtliche Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgt, wie sonst auch, nach § 9 Abs. 1 a BauGB über die Festsetzungen bzw. den Umweltbericht des jeweiligen Eingriffsbebauungsplans. Die Finanzierung der vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt über die jeweiligen Haushaltspositionen, z. B. als Naturschutzmaßnahme oder als Gewässerrenaturierung, mit dem Hinweis auf das Ökokonto und nach einer Abschätzung des mittel- bis langfristigen Ausgleichsbedarfs.

  1. Finanzielle Auswirkungen

In der Erstellungsphase des Ökokontos entstanden in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 durch die Beauftragung eines externen Planers (siehe unten) Kosten in Höhe von ca. 10.000 € für den Aufbau eines Maßnahmen- und Flächenpools (Bestandserfassung, Bewertung und Plandarstellung). Für einen gezielten Grunderwerb naturschutzfachlich geeigneter Flächen gibt es die entsprechenden Beschlüsse; für die künftigen Jahre werden hierfür weitere Mittel zum Ausbau des Ökokontos eingestellt.

Die Kosten für die Durchführung der Erstherstellungsmaßnahmen auf Flurstück FlNr. 553 der Gemarkung Eschach und andere Pflegemaßnahmen auf anderen Flurstücken, welche der Landschaftspflegeverband durchführen soll, belaufen sich auf ca. 12.600 Euro brutto und sind im Haushalt 2021 eingestellt.

Die Ausgaben für die Ökokontomaßnahmen werden im Rahmen von Bebauungsplanverfahren vollständig über die Kostenerstattungsbeträge refinanziert. Sowohl die Herstellungskosten als auch die Kosten für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege werden auf die Grundstückseigentümer des jeweils nächsten Wohn- oder Gewerbegebiets umgelegt. Die Umlegung erfolgt nach der vom Stadtrat erst im vergangenen Jahre beschlossenen Kostenerstattungsbetragssatzung, ebenso wie im bisherigen Verfahren und mit den tatsächlich abgerechneten Kosten. Aufgrund der im Vorfeld durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen stehen diese Kosten, im Gegensatz zu bisher, schon sehr früh fest, sodass das Verfahren zur Kostenerstattung deutlich beschleunigt werden kann.

Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen werden die Ökokontomaßnahmen und deren Refinanzierung in einem städtebaulichen Vertrag abgeschlossen.

Eine in Auftrag gegebene Bilanzierung von Naturschutzmaßnahmen der vergangenen Jahre weist ein mögliches „Startguthaben“ in Höhe von ca. 437.000 Ökopunkten auf. Aktuell sind darin folgende städtischen Grundstücke vorgesehen:

2567, 2570, 2573, 1335/2, 1408/1 Gem. Füssen, auf und am Galgenbichl
112, 258, 259, 260, 553 Gem. Eschach
287, 750 Gem. Weissensee, Brand und Thal

Diese stellen aber nur eine aktuelle Bestandsaufnahme dar, weil die Stadt kontinuierlich bemüht ist, entsprechende Flächen zu sichern, die dann ggf. im Ökokonto Eingang finden werden.

  1. Vorgehensweise der Aufstellung:

Die bestehenden Pflanzenarten der vorgenannten Flächen, die sich zu Vegetationstypen zusammensetzen, wurden von dem Diplombiologen Herr Wecker von der ArVe Arbeitsgemeinschaft Vegetation, Landsberg, in den Frühjahrs- und Sommermonaten 2019 und 2020 aufgenommen und gemäß den Codes der Bayerischen Kompensation-Verordnung (BayKompV)bewertet. Der Bestand (Ausgangszustand) ist in Pflanzenlisten dokumentiert und in Plänen dargestellt worden.

Durch die Untersuchung, wie sich die jeweiligen Vegetationstypen durch entsprechende Pflegemaßnahmen weiterentwickeln und aufwerten lassen, ergibt sich ein Aufwertungsfaktor pro Quadratmeter, der jedoch von Vegetationstyp zu Vegetationstyp unterschiedlich ist und sich innerhalb von Teilflächen eines Flurstückes unterscheiden kann und häufig unterscheidet.

Mittels Durchführung der aufgestellten Pflegemaßnahmen, zum Beispiel durch pachtende Landwirte, die diese Pflegemaßnahmen als Auflagen im Pachtvertrag bekommen, oder den Landschaftspflegeverband Ostallgäu, soll der jeweils gewünschte, hochwertige Zielzustand der Vegetationstypen erreicht werden. Die Pflegemaßnahmen sowie der Zielzustand sind ebenfalls kartographisch dargestellt von dem Büro ArVe Arbeitsgemeinschaft Vegetation, Landsberg und in den Anlagen für einen Teil einsehbar.

Die Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde über die aufgeführten Flurstücke hat stattgefunden und die Genehmigung zu der Art und Weise der Aufstellung des Ökokontos mit diesen Flurstücken liegt vor, so wie es das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für Ökokonten im Art. 8 Abs. 1 eine Bestätigung der grundsätzlichen Eignung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde vorschreibt.

Die beschlossenen Flurstücke des Ökokontos sollen dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz (LfU) über die Untere Naturschutzbehörde gemeldet und ins Ökoflächenkataster (ÖKF), dem Verzeichnis von Ausgleichsflächen in Bayern, eingetragen werden.

  1. Berechnungsweisen und Verzinsung: 

  1. Für manche Bebauungsplanverfahren wird noch nach Fläche in Quadratmetern ausgeglichen, wie im ,Leitfaden Bauen in der Natur‘ dargestellt. Bei dieser Berechnungsweise gibt es den zu berücksichtigenden ökologischen Bewertungsfaktor.

  1. Berechnung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung: Es ergeben sich durch den Eingriff in einer Baufläche negative Punkte, die verloren gehen.In der Ausgleichsfläche sind positive Wertpunkte, auch Ökopunkte genannt, weil die Fläche durch die fachgerechte Pflege eine Aufwertung erfährt. Beide werden Punktzahlen gegengerechnet: es ergibt sich die notwendige auszugleichende Zahl an Wertpunkten.

Bei Erstellung eines Bebauungsplanes werden die erforderlichen Wertpunkte (nach Zurück-Umrechnung in Quadratmeter wegen Darstellung in Karten) von einer Fläche mit geeigneter Vegetation nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgezogen, sozusagen abgebucht.

Durch die Festlegung, Meldung und der Pflege der Flächen als Ökokonto, als Bevorratung, werden die Wertpunkte verzinst um 3% pro Jahr, wie auf einem Konto, so dass sich die Punktzahl auf der Fläche erhöht und als Folge in Relation weniger Quadratmeter von einer Ausgleichsfläche gebraucht werden werden in den kommenden Jahren.

Verwendung der Wertpunkte:

Da die Flächen der Stadt Füssen grundsätzlich begrenzt sind, auch dadurch dass -im Vergleich zu anderen Städten- südlich des Stadtgebietes ein anderes Land anschließt, sollen die Flächen des Ökokontos nur zum notwendigen Ausgleich für städtische Bebauungspläne oder Straßenbau verwendet werden. Ob Wertpunkte des städtischen Ökokontos für Einzelbauvorhaben verwendet werden, soll von Fall zu Fall vom Stadtrat entschieden werden.

Das bedeutet, dass Eingriffe durch Bebauungspläne und dafür notwendige Ausgleichsmöglichkeiten naturschutzfachlich jetzt gesichert werden und in Zukunft -solange der Vorrat reicht- erbracht werden können. Falls sich in der Zukunft die Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde dahingehend ändern würde, dass die Berechnung der Menge des jeweils nachzuweisenden Ausgleichs nur nach der Bayerischen Kompensation VO ausgeglichen werden darf, kann dieses städtische Ökokonto hergenommen werden aufgrund dessen genauer Erstellungsweise.

Veranschaulichender, beispielhafter Vergleich errechneter, erforderlicher Ausgleichsmenge an Wertpunkten:

Bebaungsplan /
Bauvorhaben
Nötige Wertpunkte für Ausgleich
Ökokonto-Aufstellung


Gesamtsumme   437.550
vor Start Abbuchung
Ehrwanger Radweg
16.912

Sportpark Füssen insgesamt
23.577

Davon Baseballplatz Füssen,
Royal Bavarians
14.549

Bebauungsplan
Weißensee
22.261

Bebauungsplan W 43 1.Ändg.
4.841


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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8. Gemeindegebietsänderung mit der Gemeinde Rieden am Forggensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die benachbarte Gemeinde Rieden am Forggensee hat sich an die Stadt Füssen wegen der Änderung der Gemeindegebietsgrenzen gewandt. Eine solche wäre sinnvoll, weil die Gemeinde ein Infrastrukturprojekt (FW-Haus) auf einem an ihr Gemeindegebiet angrenzendem Grundstück plant, das dann aber sinnvollerweise zum Hoheitsgebiet der Gemeinde Rieden am Forggensee gehören sollte. Auf die bisherigen Beratungen zu diesem Thema wird Bezug genommen.

Die Gemeinde Rieden am Forggensee und die Stadt Füssen haben sich dazu auf folgenden Gebietsaustausch verständigt:

Die Grundstücke Fl.Nrn. 2147 und 2151 mit ca. 26.762 m2 aus dem Gemeindegebiet Rieden am Forggensee (Gemarkung Rieden am Forggensee) gehen dem Gemeindegebiet der Stadt Füssen, Gemarkung Hopfen am See, zu.


Dagegen gibt die Stadt Füssen aus ihrem Gemeindegebiet die Grundstücke Fl.Nrn. 406, 409, 410, 411 und 430 sowie einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 390 von ca. 3.000 m2, somit insgesamt ca. 14.243 m2 aus dem Gemeindegebiet der Stadt Füssen an die Gemeinde Rieden am Forggensee ab.


Zuständig für diese Gemeindegebietsänderung ist das Landratsamt Ostallgäu, da es sich um unbewohnte Teile des Gemeindegebietes handelt (Art. 12 abs. 1 Satz 2 GO). Voraussetzung für einen solchen Antrag ist die Zustimmung der beiden beteiligten Kommunen. Die Änderung würde durch Rechtsverordnung verfügt werden.

Mit E-Mail vom 21. April 2021 hat das für die Gemeindegebietsänderung zuständige Landratsamt Ostallgäu bereits mitgeteilt, dass die dazu eingereichten Unterlagen vollständig sind. Von dort wurde deshalb bereits vorab das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Marktoberdorf beteiligt.

Die Rechtsvorordnung zur Gebietsänderung kann nach Vorlage der entsprechenden Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Füssen und des Gemeinderates der Gemeinde Rieden am Forggensee erlassen werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Gemeindegebietsänderung mit der benachbarten Gemeinde Rieden am Forggensee dergestalt zu, dass

  • die Stadt Füssen aus ihrem Gemeindegebiet die Grundstücke Fl.Nrn. 406, 409, 410, 411 und 430 sowie einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 390 von ca. 3.000 m2, somit insgesamt ca. 14.243 m2 aus dem Gemeindegebiet der Stadt Füssen an die Gemeinde Rieden am Forggensee abgibt
und hierfür im Gegenzug

  • die Grundstücke Fl.Nrn. 2147 und 2151 mit ca. 26.762 m2 aus dem Gemeindegebiet Rieden am Forggensee (Gemarkung Rieden am Forggensee) erhält.

Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte zu veranlassen und die Details zu vereinbaren.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Gemeindegebietsänderung mit der benachbarten Gemeinde Rieden am Forggensee dergestalt zu, dass

  • die Stadt Füssen aus ihrem Gemeindegebiet die Grundstücke Fl.Nrn. 406, 409, 410, 411 und 430 sowie einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 390 von ca. 3.000 m2, somit insgesamt ca. 14.243 m2 aus dem Gemeindegebiet der Stadt Füssen an die Gemeinde Rieden am Forggensee abgibt
und hierfür im Gegenzug

  • die Grundstücke Fl.Nrn. 2147 und 2151 mit ca. 26.762 m2 aus dem Gemeindegebiet Rieden am Forggensee (Gemarkung Rieden am Forggensee) erhält.

Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte zu veranlassen und die Details zu vereinbaren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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9. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 9
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9.1. Nutzungsänderung ehem. Gästehaus, Wohnung in Pensionszimmer, Weidachstraße 15, Fl. Nr. 3076, Gemarkung Füssen; Entscheidung über die Anhörung durch das Landratsamt Ostallgäu zur angekündigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 9.1

Sachverhalt

In der Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses (PBUV) am 15.09.2020 wurde erstmalig über den Bauantrag zur Nutzungsänderung beraten.
Eine Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB wurde einstimmig nicht beschlossen. Neben grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Änderung wurde auf den nicht erbrachten Nachweis der Stellplätze Bezug genommen.

Anhand von älteren Fotos wurde im Rahmen des ursprünglichen Baugenehmigungsverfahrens bereits dargelegt, dass in dem Gebäude offensichtlich schon früher eine Beherbergungsnutzung vorhanden war. Pläne oder Genehmigungen dazu sind aber nicht vorhanden.

Für die zwölf Pensionszimmer sind lt. Satzung acht Stellplätze erforderlich (Nr. 6.3 der Anlage 1 zur Satzung). Hiervon hätten drei Stellplätze vor dem Gebäude und fünf Stellplätze in der Tiefgarage nachgewiesen werden sollen. Die Tiefgarage liegt auf dem nördlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. 3076/1, wo von denselben Eigentümern zwei Mehrfamilienhäuser errichtet wurden. Von den dort ursprünglich genehmigten 14 Wohnungen wurde für sechs eine Nutzungsänderung in Ferienwohnungen genehmigt. Für die fünf TG-Stellplätze für den geplanten Pensionsbetrieb wäre aufgrund der Lage auf einem anderen Grundstück eine dingliche Sicherung notwendig gewesen (Grunddienstbarkeit, sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern). Zum Zeitpunkt der Beratung lag diese nicht vor. Aus Sicht der Verwaltung wäre zusätzlich eine Beschreibung vorzulegen gewesen, aus der sich die Auffindbarkeit und Benutzbarkeit nachvollziehen hätte lassen können.

Der Antrag wurde nach der Beschlussausfertigung mit Schreiben vom 01.10.2020 mit der Mitteilung über die Nichterteilung des Einvernehmens an das Landratsamt Ostallgäu (LRA) weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 21.10.2020 legte das LRA den Antrag der Stadt Füssen erneut vor, da lt. Mitteilung die Verweigerung des Einvernehmens nicht ausreichend rechtlich begründet sei. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig (Lage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Wie weiter begründet wurde sei die notwendige Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zu versagen, sondern es liegen weder städtebauliche Gründe entgegen und das Ermessen sein auf Null reduziert. Es wurde Gelegenheit geboten, neu zu entscheiden und angedroht, das Einvernehmen bei weiterer Nichterteilung zu ersetzen.

Mit Beschluss des PBUV vom 17.11.2020 wurde das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht einstimmig erteilt, nicht aber zu einer Abweichung von der Stellplatzsatzung. Die o. a. rechtliche Sicherung lag nach wie vor nicht vor. Die Rücksendung an das LRA erfolgte mit Schreiben vom 30.11.2020.

Nach Aktenlage teilte der Bauherr mit Schreiben vom 28.11.2020 dem LRA mit, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten problemlos möglich ist, da es sich bei beiden Grundstücken um dieselben Eigentümer handelt. Es wurde jedoch gebeten, dies als Auflage im Bescheid zu regeln, damit im Fall einer Ablehnung unnötige Kosten vermieden werden. Die Auffindbarkeit wurde näher beschrieben (Beschilderung, Planaushang, Schlüsselsystem).

Mit Schreiben vom 17.01.2021 (Eingang bei der Stadt Füssen am 04.02.2021) teilte der Planer der Bauherren mit, dass der Stellplatznachweis nun über sieben (statt vormals drei) oberirdische Stellplätze und nur noch einen Stellplatz in der TG erbracht werden soll. Nachdem diese Lösung gegenüber der Erstfassung hinsichtlich der Lage der Stellplätze eine erhebliche Verschlechterung darstellte wurde dem LRA mit Schreiben vom 01.03.2021 mitgeteilt, dass zu dieser noch weiter von der Stellplatzsatzung abweichenden Lösung ein Einvernehmen nicht erteilt wird.

Mit Schreiben vom 06.04.2021 legte das LRA den Vorgang erneut an die Stadt Füssen vor. Es wird mitgeteilt, dass die Pensionsnutzung im Dachgeschoß nicht weiter verfolgt werde und das DG stattdessen als Wohnung genutzt werden solle. Die Bettenzahl in der Pension reduziere sich auf 11 Betten. Es sollen nun sechs oberirdische Stellplätze nachgewiesen werden. Es sei das Einvernehmen zu erteilen und die erforderlichen Abweichungen von der Stellplatzsatzung seien ebenfalls zuzulassen. Bei den beiden Mehrfamilienhäusern seien ebenfalls Abweichungen von der Stellplatzsatzung zugelassen worden, weshalb ein Bezugsfall bestehe und Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen lt. LRA nicht.

Es wurde Frist gesetzt, das Einvernehmen bis zum 21.05.2021 zu erteilen, anderenfalls folge die Ersetzung.

Vor der Sitzung am 04.05.2021 wurde dem Bauherren empfohlen, die ursprüngliche und bessere Lösung mit der Mehrzahl der Stellplätze in der TG weiterzuverfolgen.

Der PBUV stellte die Entscheidung bei der Beratung am 04.05.2021 zurück. Eine Besichtigung vor Ort wurde für notwendig erachtet. Die Notwendigkeit der räumlichen Anordnung von sechs Stellplätzen ohne ausreichenden Abstand und senkrecht zur Weidachstraße wurde aufgrund der unbebauten Teilfläche auf der Westseite des Grundstücks in Frage gestellt. Zudem bestanden Zweifel an der genehmigungskonformen Ausführung der Außenanlagen bei den beiden Mehrfamilienhäusern.

Stellungnahme:

Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung ist nicht erforderlich. Es kann ein Nachweis von fünf Stellplätzen in der benachbarten Tiefgarage erfolgen. Dies belegt der auf den 30.11.2020 datierte, jedoch wohl seitens des LRAes durchgestrichene Plan. Die Nachreichung der Dienstbarkeit kann durch zwangsgeldbewehrte Auflage sichergestellt werden. Soweit (maximal drei) oberirdische Stellplätze vor dem Haus nachgewiesen werden sollen, ist zunächst festzuhalten, dass diese in den bisherigen Plänen nur jeweils als „Bestand“ bezeichnet wurden; es ist in Zweifel zu stellen, dass sie bislang schon Gegenstand einer Genehmigung waren. In jedem Fall ist sogar ein vollständiger Nachweis der oberirdischen Stellplätze in satzungskonformer Weise möglich, da der westliche Grundstücksteil groß genug für eine solche Lösung ist. Damit entfällt eine evtl. Berechtigung des LRAes, eine Abweichung entgegen der Zulassung durch die Stadt Füssen zu genehmigen. Sollte dies doch erfolgen wäre in Betracht zu ziehen, Klage gegen die Genehmigung einzureichen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der aktuell vorliegenden Planung nicht, dagegen aber für folgende Lösung zu erteilen:

  • für die Pension maximal drei Stellplätze senkrecht zur Straße (statt sieben wie ursprünglich geplant oder sechs Stellplätze gemäß letztem vorliegenden Plan). Begründung: die senkrechten Stellplätze weichen von der Stellplatzsatzung ab und sind in der größeren Zahl aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr vertretbar;
  • stattdessen werden die weiteren Stellplätze wie schon vorher geplant in der Tiefgarage nachgewiesen. Es besteht Einverständnis, dass die Dienstbarkeiten, die dazu notwendig sind, nach der Sitzung nachgereicht werden. Weiter ist die praktische Benutzbarkeit nach der Genehmigung gemäß schon vorliegender Beschreibung über eine ausreichende Beschilderung etc. sicher zu stellen.

Diskussionsverlauf

Dr. Metzger schlägt vor, um eine Diskussion mit dem Landratsamt zu verhindern, bei der Stellungnahme zu vermerken, dass die Stellplätze an der Weidachstraße aus Sicherheitsgründen nicht sein dürfen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, das kommunale Einvernehmen zu der aktuell vorliegenden Planung nicht, dagegen aber für folgende Lösung zu erteilen:

Für maximal 3 Stellplätze mit einer gemeinsamen Einfahrt an der Weidachstraße plus einem Stellplatz parallel zur Straße und weiteren zwei Stellplätzen ebenfalls parallel zur Straße an der südöstlichen Seite des Grundstücks und drei weitere Stellplätze in der Tiefgarage

Es besteht Einverständnis, dass die Dienstbarkeiten, die dazu notwendig sind, nach der Sitzung nachgereicht werden. Weiter ist die praktische Benutzbarkeit nach der Genehmigung gemäß schon vorliegender Beschreibung über eine ausreichende Beschilderung etc. sicher zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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10. Sonderfonds "Innenstädte beleben"; Maßnahmenanmeldung (Bedarfsmitteilung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Corona-Pandemie und der Lockdown haben die ohnehin schon schwierige Situation in zahlreichen Innenstädten und Ortszentren teils drastisch verschärft. Das Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat zur Stärkung der Innenstädte den Sonderfonds „Innenstädte beleben“ aufgelegt. Zur Belebung und Stärkung der bayerischen Innenstädte stehen 100 Millionen Euro aus Mitteln der Städtebauförderung zur Verfügung. Bayerns Städte, Märkte und Gemeinden sollen damit in die Lage versetzt werden, den Folgen der Pandemie in den Innenstädten und Ortskernen durch aktives Handeln entgegen zu wirken und etwas Neues zu erschaffen.

Die Innenstädte stehen für Nutzungs- und Angebotsvielfalt, attraktive Stadträume, gute Erreichbarkeit und Lebendigkeit. Diese Qualitäten gilt es zu stärken und weiter zu entwickeln. Dafür sind sowohl kurzfristige, als auch langfristige Maßnahmen erforderlich.

Gefördert werden kurzfristige Maßnahmen im Innenstadtbereich:

  • Städtebauliche Konzepte zur Weiterentwicklung der Innenstädte

  • Städtebauliches Innenstadtmanagement
Dieses dient dazu, unterschiedliche Innenstadt-Akteure zu beraten und zu begleiten sowie Nachnutzungsoptionen aktiv zu steuern.

  • Projektfonds zur Innenstadtentwicklung
Aus einem Projektfonds können kleinere investive und nichtinvestive Maßnahmen finanziert werden (z.B. Events von Standortgemeinschaften, ein Auftaktfest nach Beendigung des Lock-Down, der Einbau automatischer Eingangstüren, Verbesserungen der Stadtmöblierung etc.). Im Unterschied zum öffentlich-privaten Projektfonds (Leitlinie öffentlich-privater Projektfonds) kann auf die finanzielle Beteiligung von privater Seite verzichtet werden.

  • Vorübergehende Anmietung leerstehender Räumlichkeiten durch die Stadt
Ladenlokale mit einer Mietfläche von bis zu 300 m² können für maximal zwei Jahre durch die Gemeinde zu einem verminderten Mietzins angemietet und zu einer weiter reduzierten Miete an innovative und frequenzbringende Nutzungen (z.B. Start-Ups, Kulturangebote) weitervermietet werden. Beihilferechtliche Regelungen sind zu beachten.

  • Restrukturierung von Einzelhandelsgroßimmobilien
Die Umnutzung großflächiger Einzelhandelsimmobilien stellt Gemeinden und Eigentümer vor besondere Herausforderungen. Es können Machbarkeitsstudien für Nachnutzungen, städtebauliche Planungen, Gutachten oder die Durchführung kooperativer Entwicklungsprozesse bezuschusst werden.

  • Zwischenerwerb leerstehender Einzelhandelsimmobilien
Die Kosten eines Zwischenerwerbs durch die Gemeinde können für maximal 5 Jahre bezuschusst werden (Zinsen und Nebenkosten, nicht aber der Kaufpreis).

  • Bauliche Investitionen für Zwischennutzungen
Die temporäre Zwischennutzung von leerstehenden Geschäftsflächen oder Brachen ist häufig erst durch kleinere bauliche Anpassungen möglich.

  • Kommunale Förderprogramme für Erdgeschossnutzungen
Für bauliche Investitionen in leerstehende Erdgeschosslagen zur Nachnutzung durch Wohnen, Kultur, Gewerbe, Soziale Einrichtung etc. können kommunale Förderprogramme aufgelegt werden, um einen niedrigschwelligen Förderanreiz zu setzen.

Zusätzlich gefördert werden längerfristige Maßnahmen im Innenstadtbereich:

  • Baulich-investive Maßnahmen zur Belebung der Innenstädte
Hierzu zählt z.B. die bauliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.

Der Sonderfonds Innenstädte beleben steht für alle bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden ab 2.000 Einwohner im Rahmen der Städtebauförderung zur Verfügung. Für die vorstehend genannten Maßnahmen gilt ein Fördersatz von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Besonders finanz- und strukturschwache Gemeinden erhalten 90 %.


Förderverfahren und -voraussetzungen

Die Städte und Gemeinden können ihre Mittelbedarfe mit dem Formblatt Bedarfsmitteilung bis zum 10. Juni 2021 der zuständigen Bezirksregierung mitteilen

Seitens der Stadt Füssen werden hierzu die in der beiliegenden Bedarfsmitteilung enthaltenen Maßnahmen angemeldet.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die auf der beiliegenden Bedarfsmitteilung enthaltenen Maßnahmen zum Sonderfonds „Innenstädte beleben“ des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu melden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die auf der beiliegenden Bedarfsmitteilung enthaltenen Maßnahmen zum Sonderfonds „Innenstädte beleben“ des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu melden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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11. Sanierungssatzungen der Stadt Füssen; Definition der Geltungsdauer der Sanierungssatzungen "Altstadt" und "Innere Kernstadt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Mit Änderung des BauGB 2007 wurde im § 235 Abs. 4 BauGB festgelegt, das Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, bis 31.12.2021 entweder aufgehoben werden müssen oder eine Frist zur Durchführung Sanierung festgelegt werden muss.

Für die Durchführungsfrist wird kein Satzungsbeschluss benötigt, es genügt ein einfacher Beschluss, der nicht Bestandteil der Satzung ist. Innerhalb der Spanne von bis zu 15 Jahren liegt die Entscheidung über die Dauer der zu beschließenden Sanierungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist von den Sanierungszielen sowie den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Allerdings sollte dokumentiert werden, dass die Sanierung auch bei „Alt-Satzungen“ aktiv betrieben und zügig durchgeführt wird.

Mit Ausarbeitung des ISEKs wurden die beiden Satzungen „Innenstadt“ und „westliche Kernstadt“ überprüft und fortgeschrieben, was für die Dokumentation und Begründung der Fortführung ausreichend ist.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzungen „Altstadt „ und „Westliche Kernstadt“ über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.Dezember 2021, bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzungen „Altstadt „ und „Westliche Kernstadt“ über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.Dezember 2021, bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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12. Erlass einer Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 12

Sachverhalt

In der sog. „Benutzungssatzung“ wird das Benutzungsverhältnis der Stadt als Betreiberin des Naturfreibades mit den künftigen Nutzern geregelt. Dazu wird auf den beiliegenden Entwurf der Satzung verwiesen, der zur Beratung und Beschlussfassung empfohlen wird. Auf die Beratungen der letzten Sitzung dazu wird verwiesen. Die Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion sind mittlerweile eingegangen und wurden eingearbeitet (rot markierte Änderungen).

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Benutzungssatzung für das Naturfreibad Obersee. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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13. Jahresbericht der Freiwilligen Feuerwehren Füssen, Hopfen am See und Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Bernhardt Schneider, Freiwillige Feuerwehr Weißensee, Harald Keller, Freiwillige Feuerwehr Hopfen und Thomas Roth, Freiwillige Feuerwehr Füssen, geben ihre Jahresberichte ab. Diese liegen dem Beschluss bei.

Bürgermeister Eichstetter dankt den Feuerwehren für ihren Einsatz.

Diskussionsverlauf

Dr. Martin Metzger  bemängelt, dass bei dem Großbrand in Hopfen nicht mal ein Notarzt vor Ort war.

Der Stadtrat nimmt die Berichte ohne Beschlussfassung zur Kenntnis.

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14. Bekanntgaben & Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 14
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14.1. Plakatierung bei der Bundestagswahl 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 14.1

Sachverhalt

Für die bevorstehende Bundestagswahl wird die Plakatierverordnung wie folgt umgesetzt:

  • Ein Antrag auf Plakatierung durch die Partei/Wählervereinigung ist notwendig.
  • Frühestens ist die Plakatierung ab dem 16. August 2021 nach § 3 Abs. 5 Plakatierverordnung möglich!
  • Max. 40 Aufsteller im gesamten Stadtgebiet sind zulässig. Davon 25 im Ortsteil Füssen mit Bad Faulenbach. Die restlichen 15 in den Ortsteilen Weißensee und Hopfen am See. Das ergibt bei Bestückung der Aufsteller max. 80 Plakate (max. Größe der Plakate A 1), unabhängig von Kandidat, Thema und Hinweis auf Wahlveranstaltung. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 Plakatierverordnung (Ausnahme „wichtiger Grund“).
  • Je ein Plakat auf den gemeinsamen Plakatwänden der Stadt. Reihenfolge richtet sich nach dem Wahlerfolg der letzten Bundestagswahl. Diese werden ab dem Montag, 16.08.2021 aufgestellt. Eine Tafel am Bahnhof/Park, Bild zum Bahnhof. Eine Tafel am alten Landratsamt, Augsburger Straße, Bild zur Augsburger Straße.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten!

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14.2. Bayer. Wirtschaftsminister: Erleichterungen für die Gastronomie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 14.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 ersucht der Bayer. Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Bayer. Kommunen die gebeutelte Gastronomie nach Möglichkeit zu unterstützen. Dazu schreibt er:

„Der Ministerrat hat am 4. Mai 2021 beschlossen, dass die Außengastronomie in den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem 10. Mai wieder öffnen darf, wenn die stabile 7-Tage-Inzidenz unter 100 fällt. Selbstverständlich sind die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen weiterhin zu beachten, um Gäste und Personal vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie, wie bereits im letzten Jahr, nachdrücklich darum bitten, über gaststättenrechtliche Anträge für die Vergrößerung der Außenflächen von Gastronomiebetrieben rasch und antragsteller-freundlich zu entscheiden und die gesetzlichen Vorschriften entsprechend wohlwollend auszulegen. Dieses Vorgehen ist im letzten Jahr durchgehend auf positive Resonanz gestoßen. Sollte die Erweiterung der Freischankfläche lediglich dazu dienen, die Abstände zwischen den Tischen zu erweitern, um die Infektionsgefahr zu verringern, bleibt aber die Gesamtzahl der Tische unverändert, so ist keine weitere gaststättenrechtliche Genehmigung bzw. Gestattung erforderlich.

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage eines Bauantrags bei der flächenmäßigen Vergrößerung baugenehmigungspflichtiger Außenflächen verzichtet werden kann, wenn es die nachbarliche Situation zulässt.

Arbeiten wir gemeinsam dafür, dass in den nächsten Wochen wieder möglichst viel Herzlichkeit in unser gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben zurückkehrt und Geselligkeit sowie soziale Kontakte in unserer Gastronomie wieder ermöglicht werden. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Hubert Aiwanger“

Im vergangenen Jahr hat der Stadtrat am 8. September 2020 beschlossen, dass die Sondernutzungsgebühren für die Freischankflächen erlassen werden, obwohl das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde hiergegen Bedenken angemeldet hatte. Insgesamt ging es dabei um knapp 45.000 €. Da die Verwaltung damals ohnehin angekündigt wurde, dass es sich um eine einmalige Aktion für 2020 handle, sollte es auch dabei bleiben.

Wenn es darum geht, die Freischankflächen zu vergrößern, wir die Verwaltung der Empfehlung des Bayer. Wirtschaftsministers nachkommen, sofern nicht nachbarliche oder rechtliche Belange dem entgegenstehen (z.B. Flucht- und Rettungswege). Die Gebührenpflicht wird auch hierfür nicht ausgesetzt.

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14.3. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 14.3

Sachverhalt

Planungsauftrag für den Neubau der Wohnanlage „Floßergasse 22“ erteilt

Der Stadtrat hat in der letzten Sitzung das Architekturbüro Studio Rauch aus München (Objektplanung) und das Büro LandschaftsArchitektur NMM (Freianlagen) mit den Leistungsphasen 1-3 (= Entwurfsplanung) für den Neubau der Wohnanlage „Floßergasse 22“ beauftragt. Ergänzend dazu wurde die Verwaltung mit der Durchführung der Fachplanerauswahlverfahren für die notwendigen Fachplanern (Tragwerk, Elektro, Heizung-Lüftung-Sanitär usw.) betraut.

Vorausgegangen war ein vom Stadtrat beschlossener Realisierungswettbewerb für dieses Vorhaben, aus dem das vorstehend genannte Planungsteam als Sieger hervorgegangen ist. Geplant sind dort 8 Wohnungen zwischen knapp 40 m2 und knapp 110 m2, die sich allesamt im bezahlbaren Preisspektrum befinden werden. Das Vorhaben wird über das Kommunale Wohnraumförderprogramm des Freistaats Bayern gefördert.

Folgender Zeitplan ist vorgesehen:
Zeitplan
Leistungen
2. Quartal 2021
Beauftragung der erforderlichen Fachplaner
3. Quartal 2021
Erstellung der Entwurfsplanung und anschließend der Baueingabeplanung
4. Quartal 2021
Baugenehmigungsverfahren und Zuwendungsanträge
  1. Quartal 2022
Ausführungsplanung und anschließend Ausschreibung der Bauarbeiten
  1. Quartal 2022
Baubeginn
Ende 2023
Baufertigstellung, Vermietung und Bezugsfertigkeit
Änderungen vorbehalten!


Lichtsignalanlagen in der Von-Freyberg-Straße und der Kemptner Straße einschl. Buscaps aufgehoben

In der Sitzung am 26. Januar 2021 hat der Stadtrat die Planung für die Errichtung von einer Lichtsignalanlage in der Von-Freyberg-Straße und zweier solcher Anlagen einschl. zweier Buscaps in der Kemptner Straße gebilligt und beschlossen, die Maßnahmen auszuschreiben.

Die durchgeführte öffentliche Ausschreibung hat nun gegenüber der Kostenberechnung  deutlich höhere Angebote, vor allem im Tiefbaubereich ergeben. Auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Aktualisierung der Kostenberechnung (aufgrund der pandemiebedingten Preissteigerungen) bleiben die Kosten für die Tiefbauarbeiten deutlich über dieser neuen Kostenberechnung.

Der Stadtrat hat deshalb in der Sitzung am 27. April 2021 beschlossen, die Aufträge nicht zu erteilen, sondern die  durchgeführten Ausschreibungen sowohl für die Tiefbaumaßnahmen als auch die Technische Ausrüstung (Lichtsignalanlagen) aufzuheben und diese Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nochmals auszuschreiben.

Teilabbruch des Mittersee-Gebäudes

Bereits  über die Medien veröffentlicht wurde der beschlossene Teilabbruch des Mitterseegebäudes. Abgebrochen werden der östliche WC-Trakt und ein Teil der daran anschließenden Umkleiden. Das Hauptgebäude bleibt bis auf weiteres bestehen. Weitere Sanierungen dort werden nicht durchgeführt.

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14.4. Bekanntgabe der Jahresrechnungen 2019 der Stadt Füssen und der verwalteten Stiftungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö Bekanntgabe 14.4

Sachverhalt

Die Ergebnisse der Jahresrechnungen 2019 für die Stadt Füssen, die Kinder- und Waisenhort-Stiftung und die Hl.-Geist-Stiftung werden bekanntgegeben. Auf die beiliegenden Anlagen dazu wird verwiesen.

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14.5. Sanierung der Freyberg-Villa; Verwendungsnachweis und Abschluss der Förderung (KommWFP)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö Bekanntgabe 14.5

Sachverhalt

Die Finanzierung und damit die Förderung für die Sanierung der „Von-Freyberg-Villa“ ist soweit abgeschlossen. Die Gesamtkosten der Baumaßnahme beliefen sich demnach auf 1.709.662,81 €, wovon 1.559.185,18 € zuwendungsfähig waren. Die Zuwendungen aus dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm (KommWFP) des Freistaates Bayern betrugen 467.700 € (= 30 %). Als Darlehen wurde ein Betrag in Höhe von 610.500 € ausgereicht (= 40 %).  Die Eigenmittel der Stadt betragen somit  631.462,81 €, die nun genauso wie der Schuldendienst aus dem Darlehen über die Mieteinnahmen refinanziert werden.

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15. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 27. April 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 15

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 27. April 2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates vom 27. April 2021 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates vom 27. April 2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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16. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 16
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16.1. Abbau von Bänken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 16.1

Sachverhalt

Barbara Henle bemängelt, dass verschiedene Bänke, z.B. am Kobel oder Faulenbach Richtung Maxsteg abgebaut aber nicht ersetzt wurden.

Bürgermeister Eichstetter antwortet, dass diese sicherlich kaputt waren. Er sagt eine Überprüfung zu.

Datenstand vom 26.05.2021 09:29 Uhr