Datum: 16.11.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:06 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Deckung des aktuellen Bedarfs an Wohnflächen durch Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen; Vorstellung erster Vorentwürfe für ein geplantes Neubaugebiet im Bereich Weidach-Nord und weiteres Vorgehen
3 Tiroler Grundbesitz der Stadt Füssen; Vorstellung des Grundbesitzes und Bekanntgabe der Jahresrechnung 2020 und Ausblick auf bevorstehende Maßnahmen
4 Aufstellung der Städtebauförderung 2022; Jahresanmeldung für das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ und "Wachstum und Erneuerung"
5 Künftige Baulandstrategie der Stadt Füssen; Vorberatung der Eckpunkte zur Umsetzung eines sozialgerechten Umgangs mit Grund und Boden bei der künftigen Baulandausweisung durch die Stadt Füssen
6 Bekanntgaben und Informationen
6.1 Füssen gehen die Weihnachtsbäume aus
6.2 Bürgerversammlung findet "nur" digital statt
7 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2021
8 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Anfragen zur Bürgerfragestunde lagen nicht vor.

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2. Deckung des aktuellen Bedarfs an Wohnflächen durch Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen; Vorstellung erster Vorentwürfe für ein geplantes Neubaugebiet im Bereich Weidach-Nord und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Im Rahmen der Beratungen hat das vom Stadtrat beauftragte Architektur- und Stadtplanungsbüro Arnold aus Kempten i. Allgäu die ersten Überlegungen und Varianten für ein neues Wohnbaugebiet im Weidach vorgestellt. Ziel der Vorstellung und der anschließenden Beratungen war es, sich auf eine der erarbeiteten Varianten festzulegen, damit dann schon in einer der nächsten Sitzungen der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplan- und Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren vorbereitet werden kann.

Dipl.-Ing. (FH) Franz Arnold aus Memmingen vom gleichnamigen Architektur-  und Stadtplanungsbüro erläuterte dazu die bisherigen Planungsschritte, die insgesamt 5 Alternativen ergeben haben. Letztlich habe sich aber die nachstehende Variante 5 als die Geeignetste herausgestellt:


Er informierte zusammenfassend insbesondere über folgende Zwischenergebnisse bzw. –schritte:

  • Schaffung einer fußläufigen Anbindung an die bestehende Bebauung im Süden (O 53)
  • Berücksichtigung des vorhandenen Landschaftsschutzgebietes „Forggensee und benachbarte Seen“; eine ursprüngliche angedachte Begradigung des Schutzgebietsverlaufs mit geringfügigen Eingriff in die Schutzzone und dreifachen Ausgleich im Süden zur bestehenden Bebauung wurde von der Unteren Naturschutzbehörde abgelehnt und unterbleibt deshalb!
  • Neue Wohnformen, weg von der ausschließlichen Einzelhaus-/Doppelhausbebauung hin zu verdichteten Bauformen in Mehrfamilienhäusern, Wohnhöfen und gemischt bebaubaren Haustypen, die sowohl Eigentum in Form von Grundstücken mit Häusern, aber auch Wohnungen als Eigentums- und/oder Mietwohnungsbau ermöglichen.
  • Auch die Rückbehaltsflächen der Voreigentümer wurde entsprechend berücksichtigt; mit den (Noch-)Eigentümern befinde man sich im Gespräch.
  • Zeitgemäße, verdichtete Siedlungsentwicklung durch diese Bebauungsarten und –formen
  • Guter Mix an unterschiedlichen Wohnformen und Wohnungsgrößen.
  • Teilweise Unterbringung der Stellplätze beim Geschosswohnungsbau in Tiefgaragen/Quartiersgaragen, um hier flächensparend agieren zu können.
  • Gestaltung der öffentlichen und halböffentlichen Bereiche mit Aufenthaltsqualität (weg von reinen Verkehrsflächen) einschl. der Schaffung von Grünzügen innerhalb der Siedlung als Platz zum Aufenthalt und zur Begegnung. Die Konzepte und Ziele der Erschließungsplanung werden im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses bzw. der Billigung des Vorentwurfes in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt und erläutert.
  •        Reduzierung der Verkehrsflächen und der Versiegelungsflächen.
  • Verkehrsberuhigung auf der Weidacherstraße.
  • Angepasster Übergang zum sensiblen Landschaftsraum und Landschaftsschutzgebiet im Osten u. Nordosten/ usw.) mit dem Erhalt von Sichtbeziehungen; auch solle ermöglicht werden, dass der Lech erlebbar bleibt oder wird.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weitgehend im Bereich des angrenzenden Schutzgebietes, die Restfläche auf Ökokontoflächen der Stadt; eine entsprechende Berechnung und Bilanzierung wurde über das beauftragte Landschaftsarchitekturbüro bereits erstellt.

Er informierte über die Gespräche mit dem angrenzenden Hotel, den der jetzige Bebauungsvorschlag eine entsprechende Erweiterungsmöglichkeit durch Verlegung von Stell- bzw. Parkplätzen ermögliche. 

Durch die Grünzüge sowohl zum Forggensee als auch zum Hotel bestehe auch nachher ausreichend Möglichkeit, sich in der Natur, in Grünzügen oder ähnlichem zu erholen. Entsprechende Wegeverbindungen auch zum Forggensee hin seien vorgesehen.

Auch geplant sei eine Art Lech-Terrasse, die vom Baugebiet her angebunden werde. Diese befinde sich aber derzeit noch auf Schwangauer Grund, weshalb hierzu erst entsprechende Gespräche stattfinden müssten.

Abschließend ging er ausführlich auf die Höhenlage und die damit verbundenen Hochwasserproblematiken ein. Nach kurzer Diskussion mit dem Stadtrat und der Verwaltung bestand Einigkeit, sich hier an den bestehenden Höhenkoten zu orientieren, auch wenn dies eine Auffüllung sowohl der Verkehrsflächen als auch der privaten Grundstücke nach sich ziehe.

Wie es um eine klimagerechte und nachhaltige Bauleitplanung aussieht, wollte Christine Fröhlich wissen. Sie sprach von einer „willkürlichen Häuseransammlung“, stellte in Frage, ob zwei Parkplätze pro Haus überhaupt noch nötig seien – Stichwort: Flächenversiegelung. Und sie regte ein Energiekonzept für das Areal an. 

Franz Arnold entgegnete, dass diese Aspekte sehr wohl eine Rolle gespielt hätten. So wurde auf so wenig Versiegelung wie möglich geachtet. Der Architekt verwies auf die geringe Straßenbreite von 4,50 Metern zuzüglich eines Grünstreifens von 2,25 Metern, der von Fußgängern oder parkenden Autos genutzt werden soll.

Nachdem Architekt und Stadtplaner Franz Arnold noch weitere Fragen aus dem Gremium beantwortet hatte, wurde nachstehender Beschluss gefasst:

Beschlussvorschlag

Angesichts des sowohl durch die Wohnraumbedarfsanalyse konkret festgestellten, aber auch anhand der Anfragen- und Vormerkliste tatsächlich nachgefragten Bedarfs an Wohnraum begrüßt der Stadtrat die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen ausdrücklich. Die dazu vom Architektur- und Städtebaubüro Arnold in Memmingen vorgestellten Entwurfsvarianten für das geplante neue Baugebiet „Weidach-Nord 0 75“ werden zu Kenntnis genommen. 

Der Stadtrat beschließt, die aufgezeigte Variante 5 weiter zu verfolgen, da dort die angestrebten städtebaulichen Ziele einerseits und die Voraussetzungen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum vor allem durch nachfolgende Aspekte berücksichtigt werden können:

  • Neue Wohnformen, weg von der ausschließlichen Einzelhaus-/Doppelhausbebauung hin zu verdichteten Bauformen in Mehrfamilienhäusern, Wohnhöfen und gemischt bebaubaren Haustypen 
  • Zeitgemäße, verdichtete Siedlungsentwicklung durch diese Bebauungsarten und –formen
  • Guter Mix an unterschiedlichen Wohnformen und Wohnungsgrößen, 
  • Gestaltung der öffentlichen und halböffentlichen Bereiche mit Aufenthaltsqualität (weg von reinen Verkehrsflächen)
  • Grünzüge innerhalb der Siedlung als Platz zum Aufenthalt und zur Begegnung, 
  •        Reduzierung der Verkehrsflächen und der Versiegelungsflächen
  • Angepasster Übergang zum sensiblen Landschaftsraum und Landschaftsschutzgebiet im Osten u. Nordosten/ usw.),

Im Hinblick auf die Anforderungen des Klimawandels sieht der Stadtrat dort die Möglichkeit, ein naturverträgliches, klimaangepasstes Siedlungsgebiet zu schaffen, in dem die Belange des Klimaschutzes weitgehend berücksichtigt werden, auch wenn dadurch weniger Bauflächen verbleiben (z.B. Grünzüge, auch und gerade zur Landschaft hin, Versiegelungen auf öffentlichen Flächen vermeiden, Ortsrandeingrünung, die auch funktioniert und durchgeführt wird, durchlässige Beläge bei den zwingend notwendigen Verkehrsflächen usw.). Der vorgestellten Variante wird unter folgenden Ergänzungen/Änderungen zugestimmt:

  • ____________________________________________________________
  • ____________________________________________________________
  • ____________________________________________________________

Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen ist die Variante bis zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren weiter zu entwickeln.

Architekt Arnold beantwortet die von den Stadträten gestellten Fragen. In der heutigen Zeit nicht HQ extrem bei der Hochwasserlage anzunehmen, sei grob fahrlässig. Außerdem solle ein Energiekonzept für dieses Gebiet vorgelegt werden. Sind pro Haushalt immer noch zwei Stellplätze vorgesehen? Weiter sollten mehr Plätze für soziale Kontakte angelegt werden. 
Ein beschleunigtes Verfahren könne wohl nicht angewandt werden.
Eine weitere Anregung ist, eine Absturzsicherung bei der Terrasse zum Lech.

Beschluss

Angesichts des sowohl durch die Wohnraumbedarfsanalyse konkret festgestellten, aber auch anhand der Anfragen- und Vormerkliste tatsächlich nachgefragten Bedarfs an Wohnraum begrüßt der Stadtrat die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen ausdrücklich. Die dazu vom Architektur- und Städtebaubüro Arnold in Memmingen vorgestellten Entwurfsvarianten für das geplante neue Baugebiet „Weidach-Nord 0 75“ werden zu Kenntnis genommen. 

Der Stadtrat beschließt, die aufgezeigte Variante 5 weiter zu verfolgen, da dort die angestrebten städtebaulichen Ziele einerseits und die Voraussetzungen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum vor allem durch nachfolgende Aspekte berücksichtigt werden können:

  • Neue Wohnformen, weg von der ausschließlichen Einzelhaus-/Doppelhausbebauung hin zu verdichteten Bauformen in Mehrfamilienhäusern, Wohnhöfen und gemischt bebaubaren Haustypen 
  • Zeitgemäße, verdichtete Siedlungsentwicklung durch diese Bebauungsarten und –formen
  • Guter Mix an unterschiedlichen Wohnformen und Wohnungsgrößen, 
  • Gestaltung der öffentlichen und halböffentlichen Bereiche mit Aufenthaltsqualität (weg von reinen Verkehrsflächen)
  • Grünzüge innerhalb der Siedlung als Platz zum Aufenthalt und zur Begegnung, 
  •        Reduzierung der Verkehrsflächen und der Versiegelungsflächen
  • Angepasster Übergang zum sensiblen Landschaftsraum und Landschaftsschutzgebiet im Osten u. Nordosten/ usw.),

Im Hinblick auf die Anforderungen des Klimawandels sieht der Stadtrat dort die Möglichkeit, ein naturverträgliches, klimaangepasstes Siedlungsgebiet zu schaffen, in dem die Belange des Klimaschutzes weitgehend berücksichtigt werden, auch wenn dadurch weniger Bauflächen verbleiben (z.B. Grünzüge, auch und gerade zur Landschaft hin, Versiegelungen auf öffentlichen Flächen vermeiden, Ortsrandeingrünung, die auch funktioniert und durchgeführt wird, durchlässige Beläge bei den zwingend notwendigen Verkehrsflächen usw.). Der vorgestellten Variante wird grundsätzlich zugestimmt.

Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen ist die Variante bis zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren weiter zu entwickeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Tiroler Grundbesitz der Stadt Füssen; Vorstellung des Grundbesitzes und Bekanntgabe der Jahresrechnung 2020 und Ausblick auf bevorstehende Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Verwalter der Tiroler Liegenschaften, Herr Ing. Thomas Wechner, informierte den Stadtrat über den Umfang und das Ausmaß des Tiroler Grundbesitzes und den damit verbundenen Aufgaben und Anforderungen. Darüber hinaus gab er die Abrechnung des Haushaltsjahres 2020 (Überschussrechnung erstellt durch Dr. Rhomberg Steuerberatungs-GmbH, Reutte) bekannt und erläuterte die einzelnen Positionen.

Abschließend berichtete er über die bevorstehenden Maßnahmenschwerpunkte.

Sowohl der Jahresabschluss 2020 als auch die Jahresplanung für 2021 sind im Ratsinformationssystem enthalten. Im Rahmen der Beratung wurden beide detailliert vorgestellt und erläutert. Darauf wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2020 für den Tiroler Grundbesitz mit dem genannten Jahresergebnis fest. Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Stadtrat erteilt Herrn Ing .Thomas Wechner für den Jahresabschluss 2019 die Entlastung.

Beschluss

Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2020 für den Tiroler Grundbesitz mit dem genannten Jahresergebnis fest. Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Stadtrat erteilt Herrn Ing .Thomas Wechner für den Jahresabschluss 2020 die Entlastung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Aufstellung der Städtebauförderung 2022; Jahresanmeldung für das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ und "Wachstum und Erneuerung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres sind bei der Regierung von Schwaben die voraussichtlich im kommenden Jahr geplanten Maßnahmen, die über Mittel des Städtebauförderprogramms finanziert werden sollen, anzumelden. Anhand dieser Bedarfsmitteilung beantragt die Regierung von Schwaben beim Freistaat Bayern die entsprechenden Mittel für das kommende Jahr.

Insgesamt ist die Stadt Füssen seit 2021 in folgenden zwei Förderprogrammen „tätig“:
  • Bund-Länder-Städtebauförderbereich „Wachstum und Erneuerung“ = Hanfwerkeareal und Integriertes Digitales Entwicklungskonzept (IDEK)
  • Bund-Länder-Städtebauförderbereich „Lebendige Zentren“ = Innenstadt Füssen (früher Aktive Zentren).

Die Bedarfsmitteilung stellt noch keine Verpflichtung der Stadt zur Durchführung der dort genannten Maßnahmen dar. Im umgekehrten Fall kann es aber schwierig werden, für nicht in der Anmeldung enthaltene Maßnahmen im laufenden Programmjahr 2021 nachträglich   noch Fördermittel zu beantragen.

Angesichts der Vielzahl der laufenden bzw. in Bearbeitung befindlichen Projekte (dazu gehören auch die im Sonderfonds „Innenstädte beleben“) schlägt die Verwaltung vor, diese nun erst einmal abzuarbeiten und für 2022 keine weiteren Projekte zu melden. Lediglich für die städtebauliche Beratung und das Kommunale Förderprogramm werden wieder Mittel beantragt. Ggf. sollte im Zusammenhang mit dem Wohnbauvorhaben in der Floßergasse die Gestaltung des Vorplatzes des Franziskanerklosters noch mit Planungskosten mit vorgesehen werden.

Die Bedarfsmitteilung ist nach Beschlussfassung über das Landratsamt Ostallgäu der Regierung von Schwaben zuzuleiten.

Beschlussvorschlag

Den vorstehend dargestellten Programmanmeldungen für das Programmjahr 2022 mit den darin genannten Maßnahmen und Kosten für das

  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ und für das
  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“

wird zugestimmt.

Beschluss

Den vorstehend dargestellten Programmanmeldungen für das Programmjahr 2022 mit den darin genannten Maßnahmen und Kosten für das

  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ und für das
  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“

wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Künftige Baulandstrategie der Stadt Füssen; Vorberatung der Eckpunkte zur Umsetzung eines sozialgerechten Umgangs mit Grund und Boden bei der künftigen Baulandausweisung durch die Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Bei diesem Tagesordnungspunkt wird der Stadtrat über die in der Arbeitsgruppe „Sozialgerechte Bodennutzung“ vorberatenen Eckpunkt zur künftigen Baulandstrategie der Stadt Füssen informiert. Konkret geht es darum, wie künftig die Wohnbedürfnisse der einheimischen Bevölkerung nach zusätzlichem, bezahlbarem bzw. verbesserten Wohnraum in Form von Eigenheimen und Eigentumswohnungen bzw. Mietwohnungen, insbesondere der einkommensschwächeren und kinderreichen Familien, in dem erforderlichen Umfang gedeckt werden können. Dies sowohl dann, wenn die Stadt selbst Eigentümerin von Bauflächen ist, aber auch wenn privaten Eigentümern, Investoren bzw. Bauherren zusätzliches Baurecht verschafft werden soll. 

Dazu werden Regelungen bzw. wird ein Grundsatzbeschluss in den Eckpunkten vorbereitet, der als künftige Handlungsgrundlage die Grundsätze regelt, unter denen die Stadt künftig die Schaffung von bezahlbaren, den örtlichen Bedürfnissen entsprechenden Wohnraum fördert bzw. wie z.B. private Grundstückseigentümer/Bauherren bzw. Investoren an den Kosten und Lasten der Bauleitplanung, z.B. Erschließungskosten (Straßen, Wege, Regenwasser-beseitigungseinrichtungen, Lärmschutz, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen usw.) einerseits und an den Folgekosten für soziale Infrastruktur, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Spielplätze, Sportanlagen usw. beteiligt werden sollen.

Entsprechende Vorschläge werden im Rahmen der Beratung unterbreitet. Dabei sollen die Kernpunkte definiert werden, sodass bis zur nächsten Sitzung im Dezember ein Grundsatzbeschluss bzw. Richtlinien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden können. 

Ebenfalls vorgestellt wird ein Vorschlag eines künftigen Vergabemodells. Dieses betrifft die 

  • Vergabe von subventionierten Baugrundstücken bzw. Wohneinheiten der Stadt Füssen an Personen bzw. Interessenten mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen.

Daneben schlägt die Verwaltung auch vor, zwei weitere Vergabemodelle zu ermöglichen: Nämlich zum einen ein komplett 

  • freies (einfaches) Vergabemodell für nicht subventionierte Bauplätze (ggf. mit Vergaberegelungen, die teilweise oder insgesamt vor allem einen Füssener Bezug haben, wie z.B. Wohnsitz, Arbeitsstelle, Geburtsort usw.) 

und ein weiteres betreffend die 

  • Vergabe von Mehrfamilienwohnhäusern bzw. ähnlichen Wohnformen mit Wohnungsteileigentum. 

Eher theoretisch denkbar wäre auch noch ein sog. 

  • „Sozialmodell“
Grundstücke im Sozialmodell darf erwerben, wer die Einkommensgrenzen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms nicht überschreitet. Voraussetzung ist also, dass das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenzen des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt. Das heißt: Ein Grundstück im Sozialmodell dürfen nur Haushalte kaufen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt (diese  Einkommensgrenze beträgt  für  Einpersonenhaushalte  19.000 €,  für  Zweipersonenhaushalte 29.000 €. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinn des Art. 4 BayWoFG um 6.500 €. Handelt es sich dabei um ein Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des  Einkommensteuergesetzes,  erhöht  sich  die  Einkommensgrenze  zusätzlich  um 1.000 € je Kind; das Gleiche gilt, wenn die Geburt des Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.)

Sollte es mehr Bewerbungen als zur Verfügung stehende Grundstücke geben, sollten die Bewerbungen mit dem geringsten Einkommen bevorzugt werden, wobei für jedes Kind 1.000 € vom Einkommen abzuziehen sind. Bewerbungen sind unabhängig von Wohnort und Herkunft der Bewerberinnen und Bewerber.

Rechtliche Bewertung: 
Da es sich um ein Sozialmodell handelt, dürfen die Grundstücke unterhalb des Verkehrswertes verkauft werden. Eine Benachteiligung von EU-Ausländern findet nicht statt. 


Nähere Informationen dazu erfolgten im Rahmen der Beratung.

Dort wurde auch ein erster Entwurf eines Vergabemodells für städtische Baugrundstücke als Grundlage für die weitere Beratung vorgestellt. Die wesentlichen Inhalte sind in der beiliegenden Präsentation zusammengefasst. 

Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsgruppe Sozialgerechte Bodennutzung damit nochmals befassen sollte, bevor die endgültige Entscheidung im Stadtrat ansteht.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen betrachtet seit geraumer Zeit die Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt in und um Füssen zunehmend mit Sorge. Einerseits ist es kaum mehr möglich, Flächen zur gemeindlichen Bevorratung zu erwerben, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Andererseits ist es – oft auch aus wirtschaftlichen Gründen - genauso schwierig, private Bauherren, Grundstückseigentümer oder Investoren dafür zu gewinnen, diese Wohnbedürfnisse bei deren Vorhaben besonders zu berücksichtigen. 

Zur Vermeidung von städtebaulich unerwünschten Entwicklungen, wie z.B. 

  • dem Entstehen einseitiger Bevölkerungsstrukturen, 
  • dem Abwandern der einheimischen Bevölkerung, 
  • der Verdrängung bestimmter Bevölkerungsgruppen, insbesondere einkommensschwächerer und kinderreicher Familien, 
  • der Vermeidung von einseitigen Bevölkerungsstrukturen (z.B. Ghettobildungen) usw.

und zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung, auch z.B. durch 

  • die Ansiedlung bestimmter Bevölkerungsgruppen und
  • durchmischten Zusammensetzung der Bevölkerung mit allen wesentlichen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen

beauftragt der Stadtrat die Verwaltung, einen Grundsatzbeschluss zur sozialgerechten Bodennutzung als künftige Füssener Baustrategie mit im Wesentlichen folgenden Eckpunkten vorzubereiten:

Vorrangiges Ziel der Füssener Baulandstrategie soll die Befriedigung der Wohnbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung, hier vor allem der Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (z.B. Familien mit Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen, Seniorinnen und Senioren usw.) sein. Damit sollen vor allem die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung nach zusätzlichem, bezahlbarem bzw. verbesserten Wohnraum in Form von bezahlbaren Eigenheimen und Eigentumswohnungen bzw. Mietwohnungen, insbesondere der einkommensschwächeren und kinderreichen Familien, in dem erforderlichen Umfang gedeckt werden. 

Ein ähnlich wichtiges Anliegen ist die Versorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnraum einschl. der Ansiedlung von einpendelnden Berufstätigen (und dabei sind nicht nur Füssen selbst, sondern auch die umliegenden Gemeinden gemeint) mit adäquaten Wohnraum.

  1. Unter Berücksichtigung von Gleichbehandlung, Transparenz und Investitionssicherheit wird die Baulandentwicklung und das Wohnbaulandmanagement stärker auf die wichtigen und angesichts der aktuellen Wohnungsmarktsituation notwendigen wohnungs- und sozialstrukturellen Ziele ausgerichtet. Sowohl die Baulandentwicklung durch Bauleitplanung einschl. flankierender öffentlich-rechtlicher Verträge als auch der städtische Grunderwerb und die städtischen Grundstücksvergaben werden auf Basis der bisherigen Praxis neu fokussiert und fortentwickelt. Damit gelten künftig folgende Grundsätze: 

  1. Die Stadt Füssen wird - unter Beachtung des § 1 Abs. 3 BauGB (kommunales Planungserfordernis) - neue städtebauliche Planungen für den Bau neuer Wohnungen einleiten, wenn

  • die Flächen im Eigentum der Stadt Füssen stehen oder 
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die Stadt Füssen veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer und Investoren verbindlich vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, und/oder 
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurechts eine Vereinbarung nach Ziffer 3. zu den wohnungsstrukturellen Zielen, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird und sich die Eigentümer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder 

  1. Die Stadt Füssen wird die von ihr erworbenen Grundstücksflächen vorrangig zur Deckung des Wohnbedarfs der örtlichen Bevölkerung und des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen verwenden.

  1. Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, die eine (zusätzliche) Wohnnutzung ermöglichen, soll ein Anteil von einem Drittel der für Wohnnutzung neu geschaffenen Geschossfläche mit dem Ziel verwendet werden, damit den Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (siehe oben) zu decken sowie den Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung zu ermöglichen. Soweit es sich um Flächen handelt, die im Eigentum der Stadt steht, soll dieser Anteil nach Möglichkeit 50 % betragen. 

  1. Die in diesem Sinne verstandene sozialgerechte Bodennutzung besteht in der Schaffung von geeigneten Miet- und Kaufangeboten durch die Stadt selbst oder durch den bzw. die jeweils Planungsbegünstigten zugunsten der genannten Bevölkerungsgruppen. 

  1. Für private Baulandentwicklungen im Innenbereich wird für die Mehrfamilienhausbebauung ein Zielwert von je einem Drittel der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigem Wohnraum festgelegt. Kann eine anteilige Errichtung von gefördertem Wohnraum an der jeweiligen Stelle nicht realisiert werden, so ist vom Baulandentwickler an anderer Stelle der Stadt eine entsprechende Menge von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigen Wohnraum beizubringen. Es bleibt dem Stadtrat bzw. dem zuständigen Gremium überlassen, ob und inwieweit eine Erfüllung des Zielwertes auch über eine Vergaberegelung erfolgt, die vor allem die Ziele unter Ziffer 8 gewährleistet (z.B. soziale und/oder ortsbezogene Kriterien, ggf. auch ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen)

  1. Der planbegünstigte Eigentümer, Bauherr, Investor usw. hat durch die Überplanung seiner Grundstücke der Stadt entstehenden Kosten der Planung (insbesondere für die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans, ggf. der Änderung des Flächennutzungsplans, Kosten der Wettbewerbe, Kosten der planungsbegleitenden Gutachten wie z.B. Immissionsschutz, Verkehr, Bodengutachten, Naturschutz, artenschutzrechtliche Maßnahmen sowie der Rechtsberatung) zu übernehmen. Er hat auch den auf ihn entfallenden Ausgleich für Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 BauGB (= Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) grundsätzlich selbst zu erbringen. 

Er hat ferner auch die durch seine Planungen bzw. Realisierung ausgelösten öffentlichen infrastrukturellen Folgekosten (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Spielplätze usw.) selbst zu tragen.

Schließlich hat er die Kosten der Erschließung des Plangebietes zu tragen (einschl. der damit verbundenen Nebenkosten).

Er hat sich gegenüber der Stadt Füssen zur zeitnahen Realisierung des durch die Planung geschaffenen Baurechts zu verpflichten (Bauverpflichtung). Die Stadt kann zur Absicherung der Bauverpflichtung angemessene Sicherheiten (z.B. in Form von Ankaufsrechten, Dienstbarkeiten bzw. Bürgschaften) verlangen.

Art, Inhalt und Umfang der Verpflichtungen zur sozialgerechten Bodennutzung werden unter Berücksichtigung insbesondere des von der Stadt festgestellten Bedarfs und der geplanten Struktur des Planungsgebietes jeweils im Einzelnen festgelegt und vor Durchführung des Verfahrens nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vertraglich über städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten vereinbart.

Der Stadtrat bzw. das dazu bestellte Gremium entscheidet über das weitere Vorgehen, wenn ein vom Stadtrat bzw. einem beschließenden Ausschuss eingeleitetes Planungsvorhaben wegen fehlender Vereinbarungen oder nicht ausreichender Angebote zur Lastenübernahme nicht fortschreitet oder wenn hinsichtlich Umfang und Art der Verpflichtungen von den Verfahrensgrundsätzen abgewichen werden soll

  1. Für städtische Ein-/Mehrfamilienhausgrundstücke (z.B. städtische Baugebiete) finden die Richtlinien für die Vergabe städtischer Grundstücke bzw. Miet- und/oder Eigentumswohnungen zur Förderung der Eigentumsbildung - städtische Vergaberichtlinien - Anwendung (besondere kommunale Selbstverpflichtung). Zur Verwirklichung der Ziele der sozialgerechten Bodennutzung bleibt es der Stadt jeweils überlassen, in welchem Umfang die einleitend angeführten Ziele

  1. angemessene Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (z.B. Familien mit Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen, Seniorinnen und Senioren usw.)
  2. Befriedigung der Wohnbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung,
  3. Ansiedlung bestimmter Bevölkerungsgruppen und
  4. Schaffung von städtebaulichen Bevölkerungsstrukturen (mit allen wesentlichen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen)
  5. Usw.

zugrunde gelegt werden. Die Verwaltung wird Modalitäten für die Ausschreibung und die Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Ein- und/oder Mehrfamilienhäusern, Doppel-, Reihenhäusern bzw. sonstigen Wohnformen insbesondere auch unter differenzierten wohnungspolitischen Zielsetzungen entwickeln und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen. 

Der Stadtrat hat jeweils rechtzeitig vor der Vergabe von Grundstücken bzw. Wohnungen die entsprechenden Entscheidungen baugebietsbezogen zu treffen.

  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die in Anlage _ dargestellten Flächen mit bereits eingeleiteten Planungen bzw. Planverfahren nicht unter den Geltungsbereich dieser Grundsätze fallen. Als bereits eingeleitete Planungen oder Planverfahren gelten Vorhaben, für die der Stadtrat einen Beschluss zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gefasst hat. 

  1. Der Stadtrat nimmt schließlich auch zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der Sozialgerechten Bodennutzung in Füssen organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich werden können. Die Verwaltung unterbreitet gegebenenfalls dem Stadtrat zu einem späteren Zeitpunkt nähere Vorschläge.

Die Stadträte danken der Verwaltung sowie den Kollegen bei Sobon. Hier wurde konstruktiv gearbeitet. Zu prüfen wäre allerdings noch Ziffer 4, der Anteil von einem Drittel und für eigen Grundstücke 50 % sowie bei privaten Baulandentwicklungen heißt es je ein Drittel. Außerdem müsse auch über Mietwohnungen gesprochen werden, auch seitens der Stadt. Wurde bei den Vergabepunkten auch Mehrgenerationenwohnen berücksichtigt. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen betrachtet seit geraumer Zeit die Entwicklungen auf dem Grundstücksmarkt in und um Füssen zunehmend mit Sorge. Einerseits ist es kaum mehr möglich, Flächen zur gemeindlichen Bevorratung zu erwerben, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleisten. Andererseits ist es – oft auch aus wirtschaftlichen Gründen - genauso schwierig, private Bauherren, Grundstückseigentümer oder Investoren dafür zu gewinnen, diese Wohnbedürfnisse bei deren Vorhaben besonders zu berücksichtigen. 

Zur Vermeidung von städtebaulich unerwünschten Entwicklungen, wie z.B. 

  • dem Entstehen einseitiger Bevölkerungsstrukturen, 
  • dem Abwandern der einheimischen Bevölkerung, 
  • der Verdrängung bestimmter Bevölkerungsgruppen, insbesondere einkommensschwächerer und kinderreicher Familien, 
  • der Vermeidung von einseitigen Bevölkerungsstrukturen (z.B. Ghettobildungen) usw.

und zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung, auch z.B. durch 

  • die Ansiedlung bestimmter Bevölkerungsgruppen und
  • durchmischten Zusammensetzung der Bevölkerung mit allen wesentlichen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen

beauftragt der Stadtrat die Verwaltung, einen Grundsatzbeschluss zur sozialgerechten Bodennutzung als künftige Füssener Baustrategie mit im Wesentlichen folgenden Eckpunkten vorzubereiten:

Vorrangiges Ziel der Füssener Baulandstrategie soll die Befriedigung der Wohnbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung, hier vor allem der Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (z.B. Familien mit Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen, Seniorinnen und Senioren usw.) sein. Damit sollen vor allem die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung nach zusätzlichem, bezahlbarem bzw. verbesserten Wohnraum in Form von bezahlbaren Eigenheimen und Eigentumswohnungen bzw. Mietwohnungen, insbesondere der einkommensschwächeren und kinderreichen Familien, in dem erforderlichen Umfang gedeckt werden. 

Ein ähnlich wichtiges Anliegen ist die Versorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnraum einschl. der Ansiedlung von einpendelnden Berufstätigen (und dabei sind nicht nur Füssen selbst, sondern auch die umliegenden Gemeinden gemeint) mit adäquaten Wohnraum.

  1. Unter Berücksichtigung von Gleichbehandlung, Transparenz und Investitionssicherheit wird die Baulandentwicklung und das Wohnbaulandmanagement stärker auf die wichtigen und angesichts der aktuellen Wohnungsmarktsituation notwendigen wohnungs- und sozialstrukturellen Ziele ausgerichtet. Sowohl die Baulandentwicklung durch Bauleitplanung einschl. flankierender öffentlich-rechtlicher Verträge als auch der städtische Grunderwerb und die städtischen Grundstücksvergaben werden auf Basis der bisherigen Praxis neu fokussiert und fortentwickelt. Damit gelten künftig folgende Grundsätze: 

  1. Die Stadt Füssen wird - unter Beachtung des § 1 Abs. 3 BauGB (kommunales Planungserfordernis) - neue städtebauliche Planungen für den Bau neuer Wohnungen einleiten, wenn

  • die Flächen im Eigentum der Stadt Füssen stehen oder 
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die Stadt Füssen veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer und Investoren verbindlich vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, und/oder 
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurechts eine Vereinbarung nach Ziffer 3. zu den wohnungsstrukturellen Zielen, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird und sich die Eigentümer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder 

  1. Die Stadt Füssen wird die von ihr erworbenen Grundstücksflächen vorrangig zur Deckung des Wohnbedarfs der örtlichen Bevölkerung und des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen verwenden.

  1. Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, die eine (zusätzliche) Wohnnutzung ermöglichen, soll ein Anteil von einem Drittel der für Wohnnutzung neu geschaffenen Geschossfläche mit dem Ziel verwendet werden, damit den Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (siehe oben) zu decken sowie den Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung zu ermöglichen. Soweit es sich um Flächen handelt, die im Eigentum der Stadt steht, soll dieser Anteil nach Möglichkeit 50 % betragen. 

  1. Die in diesem Sinne verstandene sozialgerechte Bodennutzung besteht in der Schaffung von geeigneten Miet- und Kaufangeboten durch die Stadt selbst oder durch den bzw. die jeweils Planungsbegünstigten zugunsten der genannten Bevölkerungsgruppen. 

  1. Für private Baulandentwicklungen im Innenbereich wird für die Mehrfamilienhausbebauung ein Zielwert von je einem Drittel der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigem Wohnraum festgelegt. Kann eine anteilige Errichtung von gefördertem Wohnraum an der jeweiligen Stelle nicht realisiert werden, so ist vom Baulandentwickler an anderer Stelle der Stadt eine entsprechende Menge von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigen Wohnraum beizubringen. Es bleibt dem Stadtrat bzw. dem zuständigen Gremium überlassen, ob und inwieweit eine Erfüllung des Zielwertes auch über eine Vergaberegelung erfolgt, die vor allem die Ziele unter Ziffer 8 gewährleistet (z.B. soziale und/oder ortsbezogene Kriterien, ggf. auch ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen)

  1. Der planbegünstigte Eigentümer, Bauherr, Investor usw. hat durch die Überplanung seiner Grundstücke der Stadt entstehenden Kosten der Planung (insbesondere für die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans, ggf. der Änderung des Flächennutzungsplans, Kosten der Wettbewerbe, Kosten der planungsbegleitenden Gutachten wie z.B. Immissionsschutz, Verkehr, Bodengutachten, Naturschutz, artenschutzrechtliche Maßnahmen sowie der Rechtsberatung) zu übernehmen. Er hat auch den auf ihn entfallenden Ausgleich für Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 BauGB (= Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) grundsätzlich selbst zu erbringen. 

Er hat ferner auch die durch seine Planungen bzw. Realisierung ausgelösten öffentlichen infrastrukturellen Folgekosten (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Spielplätze usw.) selbst zu tragen.

Schließlich hat er die Kosten der Erschließung des Plangebietes zu tragen (einschl. der damit verbundenen Nebenkosten).

Er hat sich gegenüber der Stadt Füssen zur zeitnahen Realisierung des durch die Planung geschaffenen Baurechts zu verpflichten (Bauverpflichtung). Die Stadt kann zur Absicherung der Bauverpflichtung angemessene Sicherheiten (z.B. in Form von Ankaufsrechten, Dienstbarkeiten bzw. Bürgschaften) verlangen.

Art, Inhalt und Umfang der Verpflichtungen zur sozialgerechten Bodennutzung werden unter Berücksichtigung insbesondere des von der Stadt festgestellten Bedarfs und der geplanten Struktur des Planungsgebietes jeweils im Einzelnen festgelegt und vor Durchführung des Verfahrens nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vertraglich über städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten vereinbart.

Der Stadtrat bzw. das dazu bestellte Gremium entscheidet über das weitere Vorgehen, wenn ein vom Stadtrat bzw. einem beschließenden Ausschuss eingeleitetes Planungsvorhaben wegen fehlender Vereinbarungen oder nicht ausreichender Angebote zur Lastenübernahme nicht fortschreitet oder wenn hinsichtlich Umfang und Art der Verpflichtungen von den Verfahrensgrundsätzen abgewichen werden soll

  1. Für städtische Ein-/Mehrfamilienhausgrundstücke (z.B. städtische Baugebiete) finden die Richtlinien für die Vergabe städtischer Grundstücke bzw. Miet- und/oder Eigentumswohnungen zur Förderung der Eigentumsbildung - städtische Vergaberichtlinien - Anwendung (besondere kommunale Selbstverpflichtung). Zur Verwirklichung der Ziele der sozialgerechten Bodennutzung bleibt es der Stadt jeweils überlassen, in welchem Umfang die einleitend angeführten Ziele

  1. angemessene Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen (z.B. Familien mit Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen, Seniorinnen und Senioren usw.)
  2. Befriedigung der Wohnbedürfnisse der örtlichen Bevölkerung,
  3. Ansiedlung bestimmter Bevölkerungsgruppen und
  4. Schaffung von städtebaulichen Bevölkerungsstrukturen (mit allen wesentlichen gesellschaftlichen Schichten und Gruppen)
  5. Usw.

zugrunde gelegt werden. Die Verwaltung wird Modalitäten für die Ausschreibung und die Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Ein- und/oder Mehrfamilienhäusern, Doppel-, Reihenhäusern bzw. sonstigen Wohnformen insbesondere auch unter differenzierten wohnungspolitischen Zielsetzungen entwickeln und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen. 

Der Stadtrat hat jeweils rechtzeitig vor der Vergabe von Grundstücken bzw. Wohnungen die entsprechenden Entscheidungen baugebietsbezogen zu treffen.

  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die in Anlage _ dargestellten Flächen mit bereits eingeleiteten Planungen bzw. Planverfahren nicht unter den Geltungsbereich dieser Grundsätze fallen. Als bereits eingeleitete Planungen oder Planverfahren gelten Vorhaben, für die der Stadtrat einen Beschluss zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes gefasst hat. 

  1. Der Stadtrat nimmt schließlich auch zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der Sozialgerechten Bodennutzung in Füssen organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich werden können. Die Verwaltung unterbreitet gegebenenfalls dem Stadtrat zu einem späteren Zeitpunkt nähere Vorschläge. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 6
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6.1. Füssen gehen die Weihnachtsbäume aus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 6.1

Sachverhalt

Stand heute werden sechs große Weihnachtsbäume in der Stadt aufgebaut, neben unzähligen (zirka 50-60 Stck.) an kleinen Weihnachtsbäumen.  

Aktuelle Standorte großer Weihnachtsbäume: 
  1. Stadtbrunnen
  2. Schrannenplatz
  3. Kaiser-Maximilian-Platz
  4. Bad Faulenbach
  5. Hopfen am See
  6. Weißensee (Mittelgroßer Baum) 

  • Leider ist es seit Jahren immer aufwendiger an neue Weihnachtsbäume für die Weihnachtszeit zu kommen. 
Mittlerweile müssen adäquate Bäume sogar aus Buching oder Seeg beschafft werden.  
  • Zu dem Aufruf in der Zeitung 2021 haben sich leider auch nur neun BürgerInnen zur Begutachtung potentieller Weihnachtsbäume gemeldet.
Aus den Bäumen, konnten für 2021 aktuell vier bestätigt werden. 
Gründe für das nicht in Frage kommen eines Baumes sind zum Beispiel:  gefährliche/schwierige Standorte, gefährliche Entnahme und am Ende auch die Schönheit des Baumes ist ein Faktor. 
Die schönen Bäume verbleiben bei den Eigentümern. Meistens werden nur komplizierte und unwegsame Bäume gemeldet. 
  • Positiv: Es werden sehr viele kleine Bäume, beispielsweise von der Werbegemeinschaft aufgebaut  

Aufwand: 
Als Hintergrundinfo ist die Beschaffung von Weihnachtsbäumen mit massiven organisatorischen Kosten und Mühen verbunden. 

  • Terminvereinbarungen, Koordination, Planung der Maßnahmen erfolgen im Bauamt
November = 0,7 Mann für Besichtigungen, Begutachtungen der Bäume, sowie die Koordination der Aufbauten
Besichtigung = 2 Mann = 3 Stunden x 9 Bäume angeschaut
  • Beschaffung/Aufbau: LKW, Kran, Unimog, Transporter und Polizei zur Absperrung der Straßen 6 Mann = 5 Stunden pro Baum 
  • Schmücken durch EWR und Bauhof 
4 Stunden pro Mann / Baum
  • Kontrollen: 
wöchentliche Prüfung durch Bauhof während der Betriebszeit, zirka 1 Std./Baum/Woche inkl. An-/Abfahrt
  • Abbau: LKW, Kran, Unimog und Transporter 
6 Mann = 3 Stunden pro Baum 

Gesamt muss man also nur für die Bäume mit einem Aufwand von rund 650 Arbeitsstunden rechnen. 
Rund 24.000 € Personalkosten + zirka 3.500 € Fahrzeugkosten = Gesamt knapp 30.000 € 

Vorschlag: 
Ab Weihnachten 2022 werden nur noch drei große Weihnachtsbäume platziert:
 
  1. Stadtbrunnen
  2. Kaiser-Maximilian-Platz
  3. Hopfen am See
  4. Weißensee (Mittelgroßer Baum) 

Bäume am Schrannenplatz & Bad Faulenbach werden reduziert, jedoch mit kleineren/mittleren marktüblicheren Weihnachtsbäumen geschmückt.  

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6.2. Bürgerversammlung findet "nur" digital statt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 6.2

Sachverhalt

Aufgrund der aktuellen Infektionslage findet die ursprünglich im Haus Hopfensee geplante Bürgerversammlung 2021 am Donnerstag, 18. November 2021, um 18:00 Uhr nur als digitale Veranstaltung statt. Die entsprechenden Informationen erfolgen über die Homepage und die Presse. Um entsprechende Beachtung und digitale Teilnahme wird gebeten.

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7. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 19. Oktober 2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 19. Oktober 2021 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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8. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 16.11.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Anträge und Anfragen lagen nicht vor.

Datenstand vom 13.12.2021 10:47 Uhr