Datum: 07.09.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
1.1 Umwandlung Bekanntgabe " Umnutzung best. Ladengeschäft zu Backshop in der Luitpoldstraße in einen Beschluss
1.2 Schreiben Landratsamt vom 24.08.2021 bzgl. Umnutzung best. Ladengeschäft zu Backshop, Luitpoldstraße
2 Bauleitplanung
2.1 Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungsbeschluss zur Beteiligung
2.2 Bebauungsplan N 10- Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss
2.3 Bebauungsplan Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss.
2.4 39. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Feststellungsbeschluss.
2.5 Antrag zur Geschäftsordnung von den Stadtratsmitgliedern der Wählergruppe Füssen Land zum Bebauungsplan Brand-Mühlbach;
2.6 Bebauungsplan Brand-Mühlbach; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Beschluss zum weiteren Verfahren
2.7 38. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Brand-Mühlbach“; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss
2.8 Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
3.2 Bauanträge
3.2.1 Nutzungsänderung von Wohnung in Ferienwohnung, Stellplatzablöse, Reichenstraße 14, Fl.Nr. 132, Gemarkung Füssen
3.2.2 Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften, Anbringen von Photovoltaikmodulen, Prinzregentenplatz 2 und 4, Fl.Nrn. 526 und 521, Gemarkung Füssen
3.2.3 2. Tektur Neubau eines 7-Familienhauses, Nutzungsänderung der Wohnung im EG Süd zur Altenwohnung, Änderung Tiefgarage und Stellplätze, Abt-Oberleitner-Straße 17, Fl.Nr. 1544/7, Gemarkung Füssen
3.2.4 Antrag auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, zeitlich befristete Errichtung von PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1544/12 und 1544/8, bis zur Fertigstellung der Tiefgarage (bis spätestens 30.06.2022) des Hauses Abt-Oberleitner-Straße 17, Gemarkung Füssen
3.2.5 Sanierung des best. Wohnhauses, Erweiterung des Balkons Richtung Süden mit Anbau einer Außentreppe, Anbau einer Dachgaube Richtung Osten, Nutzungsänderung des best. Geräteraumes in Wohnräume, Wachsbleiche 6, Fl.Nr. 1605, Gemarkung Füssen
3.2.6 Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, 3. Tektur - BA 40-219/18, Weidachstraße 15c und 15d, Fl.Nrn. 3076 und 3076/1, Gemarkung Füssen
4 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.07.2021
5 Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert, dass der Bebauungsplan W 40-Kemptener Straße von der Tagesordnung genommen wird.


Der Planungs-, Bau- Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführung zur Kenntnis.

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1.1. Umwandlung Bekanntgabe " Umnutzung best. Ladengeschäft zu Backshop in der Luitpoldstraße in einen Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter möchte die Umnutzung best. Ladengeschäft zu Backshop in der Luitpoldstraße mit Beschlussfassung behandeln und lässt das Gremium darüber abstimmen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt der Umwandlung von Bekanntgabe in einen Tagesordnungspunkt mit Beschlussfassung zu.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt der Umwandlung von Bekanntgabe in einen Tagesordnungspunkt mit Beschlussfassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Schreiben Landratsamt vom 24.08.2021 bzgl. Umnutzung best. Ladengeschäft zu Backshop, Luitpoldstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert das Gremium, dass eine Begrenzung von 3 Jahren für o.g. Vorhaben nicht möglich ist. Dem Gremium wurde dazu das Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 24.08.2021 vorgelegt (Einstellung im Ratsinformationssystem). 
Die o.g. Umnutzung soll somit ohne Befristung erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der zeitlich unbefristeten Umnutzung zu.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt der zeitlich unbefristeten Umnutzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2
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2.1. Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungsbeschluss zur Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat am 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, sechste Änderung zu ändern. Ziel ist die Neuansiedlung bzw. Verlagerung des bestehenden EDEKA-Lebensmittelmarktes im Norden der Stadt Füssen. Innerhalb des baulich neu zu ordnenden und zu entwickelnden Areals an der Hopfener Straße soll ein Lebensmittelmarkt mit Randsortimenten und integriertem Backshop einschließlich Verzehrbereich realisiert werden. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 06.04.2021 in öffentlicher Sitzung die Billigung des Vorentwurfes des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung lag in der Zeit von Montag, 21.06.2021 bis einschließlich Freitag, 23.07.2021 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus. Die Unterlagen der Bekanntmachung und des Bebauungsplanvorentwurfs standen gleichzeitig auch im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 16.06.2021 angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.
Als Bestandteile der frühzeitigen Beteiligung zählten neben den Vorentwurfsunterlagen zum Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung auch die Vorhaben- und Erschließungspläne (Übersichtsplan, Grundriss, Ansichten) sowie die bereits vorliegenden Fachgutachten (Verkehrsuntersuchung, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Auswirkungsanalyse zur Verlagerung des Edeka-Standortes, Ergebnis artenschutzrechtlicher Begehung).
Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen behandelt und gewürdigt werden. Die jeweiligen Einwendungsführer erhalten im Anschluss daran eine Mitteilung über die Entscheidung der Stadt zu deren Stellungnahme. Die Ergebnisse dieser Abwägung / Würdigung werden im Rahmen der finalen Ausarbeitung der Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Planzeichnung, Textteil, Begründung) entsprechend berücksichtigt. 
  1. Es wurden insgesamt 16 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
  2. Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
  • Bund der Selbstständigen / Deutscher Gewerbeverband
3.        Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Kaufbeuren; Schreiben vom 09.07.2021
  • Gemeinde Eisenberg; Schreiben vom 21.07.2021
  • Gemeinde Hopferau; Schreiben vom 22.06.2021
  • Gemeinde Pfronten; Schreiben vom 08.07.2021
  • Gemeinde Rieden am Forggensee; Schreiben vom 06.07.2021
  • Gemeinde Schwangau; E-Mail vom 29.06.2021
  • Handwerkskammer für Schwaben; E-Mail vom 12.07.2021
  • Handelsverband Bayern e.V.; E-Mail vom 20.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau; Schreiben vom 21.06.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 15.07.2021
4.        Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
  • Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben; E-Mail vom 21.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde; Schreiben vom 23.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 06.07.2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20)
  • Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 20.07.2021 (Az.: 24-4622.8095/40)
  • Regionaler Planungsverband Allgäu; E-Mail vom 27.07.2021
  • Staatliches Bauamt Kempten; Schreiben vom 11.08.2021
  • Wasserwirtschaftsamt Kempten; E-Mail vom 09.07.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-15261/2021)
  • Stadtwerke Füssen; Schreiben vom 23.06.2021 und vom 13.07.2021
5.        Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung folgende Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung ein:
B1        Bürger 1; Schreiben vom 22.07.2021
6.        Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
6.1        Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
E-Mail vom 21.07.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Unter der Prämisse, dass die im Zuge der Standortverlagerung des Lebensmittelmarktes geplante Verkaufsflächenerweiterung keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben wird und damit auch den selbstgesetzten Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes (S. 60) Rechnung getragen wird, bestehen aus Sicht der IHK Schwaben aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche wurden bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung auch weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden.
Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

       
6.2        Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde
Schreiben vom 23.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Es sei noch einmal auf die Stellungnahme des WWA KE vom 09.11.2018 hingewiesen:
„Von der südlich gelegenen Hangfläche fließen zwei Gräben (Gew. III) zu, die im Bereich des Baugebietes höchstwahrscheinlich verrohrt sind. Inwiefern diese Verrohrung ein hunderjährliches Hochwasser (HQ100) abführen können ist nicht bekannt. Am Einlauf der Verrohrungen besteht Verklausungsgefahr. Nach fachlicher Einschätzung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Teilbereiche des Gewerbegebietes bei HQ100 überschwemmt werden.
Des Weiteren ist von der südlichen Hangfläche mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das im Gewerbegebiet ebenfalls zu Überschwemmungen führen kann.
Erschwerend kommt hinzu, dass die unmittelbar nördlich angrenzende Bundesstraße B310 in Dammlage verläuft und sich deshalb das Gewerbegebiet in einer „Wannenlage“ befindet. Aus fachlicher Sicht ist deshalb zu empfehlen, die Überschwemmungssituation insgesamt zu prüfen und ggfs. entsprechende Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen“
Inwieweit diese Hinweise bei der aktuellen Planung berücksichtigt wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die zitierte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kempten stammt aus dem Jahr 2018. In seiner aktuellen Stellungnahme vom 09.07.2021 stellt das Wasserwirtschaftsamt fest, dass zu dem geplanten Vorhaben keine wasserwirtschaftlichen Einwände bestehen. Nach dem Umwelt Atlas Bayern wird das Vorhabengebiet weder von einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100) noch von einer Hochwassergefahrenfläche (HQextrem) tangiert. 
Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich.


Abstimmungsergebnis 11 : 0



6.3        Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 06.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Moosangerweg Ost“ 7. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlasten:
Nach einer Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020), wurde auf dem Areal des Vorhabengebietes in Teilbereichen Auffüllungen mit schadstoffrelevanten Bestandteilen (PAK etc.) erschlossen, bei denen im nachfolgenden Vollzug gemäß den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen (Haufwerksbildung etc.) verfahren wird. Weite Teile des Areals können als Z0-Material nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden eingestuft werden. Die Ergebnisse dieser Erkundung werden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet und entsprechend daregstellt.
Schutzgut Boden:

Die Versiegelung im Vorhabengebiet wird generell auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Zum Umgang mit möglichweise schadstoffbelastetem Boden oder Aushub wird im Textteil zum Bebauungsplan ein entsprechender textlicher Hinweis redaktionell ergänzt. Unabhängig davon kann nach den Ergebnissen der bereits durchgeführten Baugrunderkundung dass der natürlich anstehende Boden im Vorhabengebiet unbelastet ist und eine Zuordnung von Z0 nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden einhält.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.4        Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wie bereits bei den vorangegangenen Stellungnahmen dargelegt sprechen keine grundsätzlichen naturschutzfachlichen Sachverhalte gegen die Planung. Einzig die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind noch abzuarbeiten. Diesbezüglich verweise ich auf die E-Mail meiner Kollegin Fr. Dr. Stangler vom 20.05.2021 an das Büro Schuler Landschaft.
Die Unterlagen dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind uns bis spätestens vor Satzungsbeschluss / letzter Verfahrensrunde zur Prüfung vorzulegen. In diesem Zusammenhang weise ich auf die augenblicklich gültige Rechtsprechung hin, nach der ein Bebauungsplan unwirksam ist, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Dies gilt auch für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Setzt ein Bebauungsplan einzelne Vorhaben fest und überplant dabei z.B. geschützte Lebensstätten oder andere artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in unzulässiger Weise, so dürfen für diese Vorhaben mangels Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben später keine Baugenehmigungen erteilt werden. Der Bebauungsplan ist dann nicht vollziehbar und somit nichtig.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Parallel zum laufenden Bebauungsplanverfahren wurden vom Büro Dr. Schuler, Landschaftsplanung und Artenschutz auch die Begehungen und Untersuchungen zum Artenschutz auf der Vorhabenfläche weitergeführt. Hierbei haben sich keine Artvorkommen ergeben, die ein wesentliches Planungshindernis darstellen. Eine Betroffenheit der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann durch übliche Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abriss Gebäude im Winterhalbjahr etc.) verhindert werden. Die in der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung zu dem geplanten Vorhaben empfohlenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen werden unter dem Punkt 2.9 „Grünordnung und Artenschutz“ in den Textteil zum Bebauungsplan eingearbeitet. Mit Berücksichtigung dieser Maßnahmen sind bei dem geplanten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betroffen. Artenschutzrechtliche Belange stehen der Umsetzung des Vorhabens demzufolge nicht entgegen.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.5        Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 20.07.2021 (Az.: 24-4622.8095/40) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop auf dem  Grundstück mit den Flurnummern 1434 und 1435 sowie Teilflächen angrenzender Flurstücke zu  schaffen. Konkret ist vorgesehen, ein bislang als Gewerbegebiet ausgewiesenes Areal künftig als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ festzusetzen und dort einen  Lebensmittelmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.520 m² (inkl. Backshop) anzusiedeln. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines bereits nordöstlich der Hopfener Straße bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bisher rd. 850 m².  Im Zuge der geplanten Verlagerung ist also eine deutliche Erweiterung der bisherigen Verkaufsfläche vorgesehen.   
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne  des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), für das spezifische Vorgaben zur Lage im  
Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der maximal zu- lässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu beachten sind.   
Lage im Raum  
Gemäß LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten  ausgewiesen werden. Die Stadt Füssen ist im LEP zum Mittelzentrum bestimmt worden und stellt somit einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten dar.  
Lage in der Gemeinde  
Gemäß LEP-Ziel 5.3.2 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich  integrierten Standorten zu erfolgen. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines  baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den  öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Der Standort des Vorhabens befindet sich im Bereich südwestlich der Hopfener Straße, nördlich  des Moosangerwegs und südlich der Abt-Hafner-Straße am nördlichen Ortseingang der Stadt Füssen. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt das Planungsgebiet bislang als Gewerbegebiet fest, dementsprechend ist die umgebende Nutzung vor allem gewerblich geprägt. Wesentliche Wohnanteile sind innerhalb des gegenständlichen Siedlungszusammenhangs nicht vorhanden und grenzen auch nicht direkt an. Ein gewisser untergeordneter fußläufiger Einzugsbereich befindet sich laut vorliegender Auswirkungsanalyse der Firma Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, die im Auftrag des Vorhabenträgers erstellt worden ist, in rd. 800 Metern Entfernung. Der genannten Auswirkungsanalyse ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Standort laut Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen um einen nicht integrierten Standort handle, der die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage nur teilweise erfüllen kann. Eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV sei in rd. 100 Metern Entfernung vorhanden.  
In Anbetracht der Lage des Vorhabens in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang  
ohne wesentliche Wohnanteile handelt es sich bei dem Standort aus landesplanerischer Sicht um  eine städtebauliche Randlage. Als städtebauliche Randlage käme der geplante Standort für den hier gegenständlichen Lebensmittelvollsortimenter nur dann in Betracht, wenn die Stadt Füssen nachweisen würde, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten im gesamten Stadtgebiet nicht vorliegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand  ist nicht zu erwarten, dass die Stadt Füssen den hierfür erforderlichen Nachweis führen kann. Insofern erfüllt das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne  des LEP-Ziels 5.3.2.   
Zulässige Verkaufsflächen  
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen gem. LEP-Ziel 5.3.3 die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als landesplanerisch maßgeblichen Bezugsraum legt die Regierung für die Sortimente des Nahversorgungsbedarfs den Nahbereich der Stadt Füssen mit rd. 15.500 Einwohnern zugrunde. Das o.a. LEP-Ziel billigt jedem neuen  Marktteilnehmer eine bestimmte höchstzulässige Kaufkraftabschöpfungsquote zu. Diese beträgt für  Güter des Nahversorgungsbedarfs 25%.   
In Anbetracht der fehlenden städtebaulichen Integration des Standortes kann es im vorliegenden  
Fall dahingestellt bleiben, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur  
Verkaufsflächensteuerung entspricht. Ungeachtet dessen weisen wir darauf hin, dass für Agglomerationen im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern, sämtliche Verkaufsflächen für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, die innerhalb der bestehenden Agglomeration liegen, ins Kalkül gezogen werden müssten (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 i.V.m. Begründung zu 5.3.1). In Anbetracht der genannten Einwohnerzahl des Nahbereichs der Stadt Füssen, der laut Auswirkungsanalyse vorhandenen Agglomerationswirkung und der weiteren Lebensmittelmärkte, erscheint es fraglich, ob die landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung im Rahmen einer Agglomeration eingehalten werden könnten.
Nach alledem können wir der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets am geplanten Standort  aus landesplanerischer Sicht nicht zustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus raumordnungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters in der Stadt Füssen bestehen. Soweit allerdings die Auffassung vertreten wird, dass der konkrete Standort nicht geeignet sei, wird dies nicht geteilt, sondern gutachterlich widerlegt. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass der Standort nicht städtebaulich integriert sei und verweist dabei auf die eingeholte Auswirkungsanalyse. Dem wird widersprochen. 

Zur Frage, ob die Verlagerung des Edeka Marktes unter raumordnerischen Gesichtspunkten zulässig ist, wurde bei der anerkannten Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH („Markt und Standort“) eine Auswirkungsanalyse vom 07.10.2020 eingeholt. Nachdem die Verkaufsfläche einschließlich Backshop im Bauleitplanverfahren von anfänglich 1.990 m² auf 1.514 m², mithin um 476 m² reduziert wurde, wurde eine ergänzende Stellungnahme bei Markt und Standort vom 04.06.2021 eingeholt. Die Stellungnahme, auf die auch die Regierung verweist, ist eindeutig: 

„Das Integrationsgebot ist aus gutachterlicher Sicht erfüllt. Trotz der peripheren Lage am Rande des Kernsiedlungsgebietes der Stadt Füssen können erhebliche Wohngebietsanteile fußläufig erschlossen werden. Eine städtische Randlage im Sinne der Begründung zu Nr. 5.3.2 des LEP liegt daher nicht vor. Das Projekt ist vor dem Hintergrund der Modernisierung des Nahversorgungsbestandes in Füssen positiv zu werden.“ 

Es handelt sich um die Verlagerung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs, der letztlich nur „die Straßenseite“ wechselt. Der Standort befindet sich am Rande des Kernsiedlungsgebiets, aber gerade nicht in einer städtischen Randlage im Sinne des LEP, da wesentliche Wohnanteile unmittelbar erschlossen werden. Die städtebauliche Integration ist – trotz der Lage im Gewerbegebiet – gegeben. Entscheidend ist die fußläufige Erreichbarkeit. Hierzu gehören sowohl die Wohngebiete östlich der Hopfener Straße, aber auch die Wohngebiete um den Waldfriedhof. Diese Wohngebiete sind durch Fuß- und Radwege vom Vorhabenstandort gut erreichbar. Die fußläufige Anbindung für einen maßgeblichen Teil der Füssener Wohnbevölkerung ist sichergestellt. 

Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die nach LEP zugelassenen Verkaufsflächen eingehalten werden. In der näheren Umgebung sind zwar weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne des LEP liegt jedoch nicht vor. Ein räumlich funktionaler Zusammenhang von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, ist nicht gegeben. 

Zusammenfassend schließt sich die Stadt den nachvollziehbaren Aussagen der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH an. Der Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.


Abstimmungsergebnis 9 : 1

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.



6.6        Regionaler Planungsverband Allgäu
E-Mail vom 19.07.2021 (Az.: 42-1741.0_284/20) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Behandlung und Würdigung der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben der Regierung von Schwaben vom 20.07.2021) hat die Stadt Füssen unter Punkt 6.5 vorgenommen.

Abstimmungsergebnis 10 : 0

Christoph Weisenbach nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


6.7        Staatliches Bauamt Kempten
Schreiben vom 11.08.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das im Bebauungsplan dargestellte Bauvorhaben befindet sich im Verknüpfungsbereich der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt von Füssen, Richtung Hopfen am See, im Zuge der St 2008. Damit besteht hier grundsätzlich das gesetzliche Anbauverbot von 20 m ab dem Fahrbahnrand der St 2008. Der geplante EDEKA-Markt und die vorgesehenen Parkflächen weisen einen Abstand von ca. 8,00-12 m zur Staatsstraße auf. Angesichts der bereits bestehenden Bebauung kann von Seiten des Bauamtes Kempten einer Ausnahme vom Anbauverbot zugestimmt werden.
Die verkehrliche Anbindung des Grundstücks für den Besucherverkehr soll ausschließlich über eine Zufahrt an der Hopfener Straße erfolgen. Die Anlieferung über eine separate Zu- und Ausfahrt am Moosangerweg. Dem Verkehrsgutachten zufolge wird davon ausgegangen, dass die geplante Zufahrt zum Grundstück unter Maßgabe der getroffenen Annahmen den zu erwartenden Verkehr uneingeschränkt leistungsfähig abwickeln kann und an den übergeordneten Knotenarmen (Hopfener Straße Nord und Süd) nur geringe mittlere Wartezeiten entstehen, die von der einzelnen Zufahrt bewältigt werden können. Von Seiten des Bauamtes schließen wir uns größtenteils an die Ausführungen und Empfehlungen des Verkehrsgutachtens an, die von einer Leistungsfähigkeit der Zufahrt EDEKA und der St 2008 auch ohne LA-Spur ausgeht.
  • Bei der weiteren Planung sind jedoch unbedingt die Unfälle an der Abt-Hafner-Straße/St 2008 zu berücksichtigen. Hier ist zwingend das Sichtdreieck auf Straße und GRW zu berücksichtigen und dauerhaft freizuhalten.
  • Die Verbreiterung des GRW und dessen Trennung in Gehweg und Radweg wird entlang des Grundstücks dringend empfohlen.
  • Separate Eingänge für Radler und Fußgänger beidseits der geplanten Zufahrt und getrennt von dieser werden ebenfalls dringend empfohlen.
  • Bei der Zufahrt sind entsprechende Sichtdreiecke für Tempo 50 km/h mit einer Schenkellänge von 70 m und auf den Gehweg mit einer Schenkellänge von 30 m jeweils in beide Richtungen unter Freihaltung von sichtbehindernden Gegenständen und Bewuchs auf einer Höhe von 0,80 m - 2,25 m zu berücksichtigen.
  • Es darf kein Niederschlagswasser auf die Staatsstraße gelangen.
  • Die Zufahrt und der Parkplatz sind staubfrei zu befestigen.
  • Die Lieferzufahrt befindet sich direkt im Einmündungsbereich der Moosstraße mit äußerst schlechten Sichtverhältnissen und ist vermutlich nur zu sehr verkehrsarmen Zeiten sicher befahrbar. Hier sollte eine Umplanung geprüft werden.
Im Falle einer Genehmigungsplanung ist diese zeitnah und eng mit dem Bauamt Kempten abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes zu einer Ausnahme vom Anbauverbot wird ebenso zur Kenntnis genommen, wie die grundsätzlich positive Einstellung des Bauamtes zu den Ausführungen und Empfehlungen des Verkehrsgutachtens. Die darüber hinaus seitens des Staatlichen Bauamtes ausgesprochenen Empfehlungen werden wie folgt behandelt:

  • Die im Bereich des unfallträchtigen Knotens Abt-Hafner-Straße/St 2008 zu berücksichtigenden Sichtdreiecke für Straße und Geh-/Radweg werden in der Planzeichnung dargestellt und entsprechend gesichert. Die hier vorhandenen Bestandbäume sollen auch weiterhin erhalten und lediglich durch einige wenige hochstämmige Bäume ergänzt werden, so dass die notwendigen Sichtbezüge auf Straße sowie Geh-/Radweg künftig gewährleistet sind. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens werden zudem die bestehenden Sichtbehinderungen (Tor- und Zaunpfosten etc.) in diesem Bereich zurückgebaut. 
  • Eine Verbreiterung des Geh-/Radweges ist auf den städtischen Flächen entlang der St 2088 ohne eine Inanspruchnahme von Drittgrundstücken grundsätzlich möglich. Eine derartige Maßnahme soll von der Stadt unabhängig von dem aktuellen Einzelhandelsvorhaben unter Berücksichtigung von weiteren baulichen Anpassungen / Ertüchtigungen im Bereich der nördlichen und südlichen Fortführung des Weges realisiert werden.
  • Für Radfahrer und Fußgänger werden bei dem geplanten Vorhaben bereits separate Zufahrts- bzw. Zugangsbereiche neben der geplanten Hauptzufahrt ausgebildet, welche eine räumliche Trennung der einzelnen Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Weitere separate Zugänge sind darüber hinaus nicht vorgesehen.
  • Die erforderlichen Sichtdreiecke (Straße, Gehweg) werden im Bereich der geplanten Zufahrt berücksichtigt und dauerhaft von sichtbehindernden Einbauten freigehalten. Die Planzeichnung und der Textteil zum Bebauungsplan werden diesbezüglich ergänzt.
  • Das gesamte Niederschlagswasser wird auf dem Vorhabengebiet zurückgehalten und auf diesem zur Versickerung gebracht.
  • Für die Zufahrt und den Parkplatz ist eine staubfreie Befestigung vorgesehen.
  • Für die Abwicklung der Lieferverkehre wurden im Vorfeld verschiedene Möglichkeiten untersucht und verkehrlich bewertet, wobei besonderes Augenmerk auf eine Trennung des Besucherverkehrs vom Lieferverkehr gelegt wurde. Mit der letztlich gewählten Lieferzone im Einmündungsbereich der Moosstraße kann diese Trennung konsequent umgesetzt werden. Trotz teilweise eingeschränkter Sichtverhältnisse in diesem Bereich, kann mit der geplanten Ausformung der Lieferzufahrt sichergestellt werden, dass die wenigen täglichen Lieferfahrzeuge (Lkw, Sprinter etc.) den Anlieferbereich auch wieder in Vorwärtsfahrt auf die Moosstraße verlassen können. 

Die Fortschreibung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der vorhabenbezogenen siebten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.8        Wasserwirtschaftsamt Kempten
E-Mail vom 09.07.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-15261/2021) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen zu o.g. Vorhaben keine Einwände.
Anfallender Aushub ist aufgrund der innerörtlichen Lage des Planungsgebietes vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
  • Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimanagepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne und blaue Infrastruktur“.
  • Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:
www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz)
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die grundsätzlich positive Beurteilung des Vorhabens durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten wird zur Kenntnis genommen.
Zum Umgang mit vor Ort anfallendem Aushub wird im Textteil zum Bebauungsplan ein entsprechender textlicher Hinweis redaktionell ergänzt.
Die Hinweise von möglichen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände etc.) werden zur Kenntnisnahme und Beachtung auch an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Unabhängig davon ist die Planung des Lebensmittelmarktes bereits so konzipiert, dass auf einen Keller vollständig verzichtet wird und Öffnungen im Erdgeschossbereich auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt werden. Zudem ist die Höhenlage des Marktes zur Sicherung der Barrierefreiheit bereits auf das Höhenniveau des Gehweges entlang der Hopfener Straße ausgelegt. Das hierauf abgestellte Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens ist bereits unter Punkt 2.5 „Höhenlage, Bezugspunkte“ im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt.
Die seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagenen Hinweise zu einer wasserdichten und auftriebssicheren Bauweise werden als textlicher Hinweis im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt. 


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.9        Stadtwerke Füssen
Schreiben vom 23.06.2021 und 13.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Schreiben vom 23.06.2021:
Wegen fehlendem Umweltbericht und Umweltprüfung erfolgt über diese Beteiligung der Hinweis, dass Oberflächenwasser an Ort und Stelle zur Versickerung gebracht werden sollte. Weitere Ausführungen zu diesem Thema über LRA möglich. Vorgehen / Anwendung analog zu bereits bestehender Abschnitte in aktuellen Bebauungsplänen in Kapitel Wasserwirtschaft / Oberflächenwasser.
Schreiben vom 13.07.2021:
Die Veranlagung der Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) hat satzungsrechtlich nach dem zulässigen Beitragsmaßstab zu erfolgen (§§ 5 BGS-WAS sowie BGS-EWS). Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich nach den Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Satzungsrechtlich möglich Festsetzungen sind:
  • eine Geschossflächenzahl
  • eine Baumassenzahl
  • eine Grundflächenzahl in Verbindung mit einer Wandhöhe oder
  • die Größe der Grundfläche in Verbindung mit einer Wandhöhe.
Die geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan N 10 für das Maß der baulichen Nutzung nach der Grundfläche und einer Gebäudeoberkante, welche sich von der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens bis zum oberen Abschluss des Daches = First erstreckt, sind aus beitragsrechtlicher Sicht und in der Veranlagungspraxis nicht zu empfehlen.
Eine Festsetzung nach den o.g. Möglichkeiten ist aus Sicht der Beitragsveranlagung anzustreben.
Da im vorliegenden Fall jedoch eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss zulässig sein soll und die gesamte bebaubare Fläche lt. Planung bebaut werden soll, so wird als zulässige Geschossfläche gleich die Grundfläche mit 2.410 m² herangezogen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Schreiben vom 23.06.2021:
Das Änderungsverfahren wird im sogenannten „beschleunigten“ Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Demnach ist keine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich. Das im Bereich des Vorhabengebietes anfallende Niederschlagswasser wird auf dem privaten Grundstück zur Versickerung gebracht. Hierzu verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auch im Rahmen des Durchführungsvertrages gegenüber der Stadt.
Schreiben vom 13.07.2021:
Zur Klarstellung im Hinblick auf die Veranlagung der Herstellungsbeiträge Wasser und Kanal wird in der Planzeichnung zum Bebauungsplan auch noch die zulässige Geschossfläche festgesetzt auch wenn diese im vorliegenden Fall identisch mit der Grundfläche ist.


Abstimmungsergebnis 11 : 0


6.10        Bürger 1
Schreiben vom 22.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als Eigentümer der beiden Grundstücke, Flurnummer 1423 und 1424 mit je 3.305 m² Grundstücksgröße nehme ich Bezug auf den vorgenannten „Bebauungsplan Nr. 10“, dort das Gebiet GE 3, der Stadt Füssen, die bisherigen Änderungen, 8. Änderung vom 02.02.2021, sowie die aktuelle 7. Änderung (die öffentliche Beteiligung läuft hierzu aktuell) eines Teilbereiches vom GE 3 in SO-Handel im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. 1434, 1435.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, habe ich seit längerem mit Bewerbern zur nachhaltigen Sicherung einer funktionierenden Nahversorgung für die Bürger von Füssen umfangreich und intensiv Gespräche geführt. Gemäß Widmung und Ausweisung im B-Plan Nr. 10 ist diese Nutzung im Gebiet GE 3 bisher jedoch nicht zulässig bzw. vorgesehen. Aus diesem Grund sind meine Persönlichen sowie auch die unterstützenden Anstrengungen der potentiellen Interessenten (diese sind Ihnen bekannt, bzw. ist der Fall Edeka ein „Wiederholungsfall“) bisher unglücklich verlaufen bzw. vergeblich gewesen. Auch Hinweise auf die so genannten Innenstadtrelevanten Sortimente(n) wurden jeweils in den Gesprächen angesprochen und berücksichtigt. Diese Anläufe liegen mittlerweile 3 - 9 Jahre zurück. Wiederholte erneute (neue) Anfragen blieben bisher negativ, wobei zu erwähnen ist, dass die Widmung des Geltungsbereiches des Gebietes GE 3 lt. B-Plan Nr. 10, immer unverändert geblieben war.
Seit einiger Zeit nun kommt --- im Gegensatz zu früheren Jahren --- „Bewegung“ in den Geltungsbereich G3 des B-Planes Nr. 10.
Angeführt seien hier zwei „aktuelle“ Beispiele:
>So wurde unter anderem der Antrag auf eine Verkaufsflächenerweiterung der Fa. Aldi positiv beschieden.
>Aktuell läuft die Frist und die öffentliche Auslage für einen neuen Einkaufsmarkt mit ca. 1500 m² Fläche, was eine Umwidmung zum SO-Handel in diesem Teilbereich GE 3, erforderlich macht.
Ebenfalls wird die Grünordnung des N 10 an der Stelle „Projekt Edeka“ deutlich unterschritten.
In diesem Zusammenhang erlauben Sie mir den Hinweis und die Frage nach der vorgesehenen „Nachnutzung“ des vorhandenen Edeka-Marktes mit seinen ca. 700 m² (???) Verkaufsfläche. Diese bereits genehmigte Verkaufsfläche von ca. 700 m² wird auf die neue, geplante Edeka-Verkaufsfläche von ca. 1.500 m² angerechnet. D.h. das in der vorhandenen Bestandsfläche somit keine Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente mehr zulässig sein werden?
In der Vergangenheit hat die Stadt Füssen gegen diese Innenstadtrelevante Verkaufsfläche geklagt bis das Landratsamt den BP-Plan 21 aufgehoben hat. Welche Vorschläge wurden hierzu evtl. bereits beraten bzw. Beschlüsse gefasst? Gibt es hierzu Aussagen zu notwendigen Gutachten? Hierzu bitte ich Sie um Ihre Stellungnahme.
Offensichtlich ist nun erfreulicherweise eine gewisse „Dynamik“ verbunden mit der Bereitschaft bzw. Anerkennung für Veränderungen und der Erkenntnis nach dauerhafter und notwendiger Sicherung der Nahversorgung für die Bürger von Füssen eingezogen und löst den bisherigen Zustand der „Starre“ bzw. des Stillstandes ab.
Diese erfreuliche Entwicklung begrüße ich außerordentlich.
Ich stehe weiterhin mit Betreibern intensiv in Kontakt welche gerne in Füssen einen Standort eröffnen und betreiben möchten.
Ich nutze heute an dieser Stelle hiermit diese aktuelle (Aufbruchs-)Stimmung um nun meinerseits für die oben genannten Grundstücke Flurnummer 1423 und 1424 eine positive Entscheidung für einen erforderlichen Aufstellungsbeschluss für eine weitere 8. Änderung eines Teilbereiches des Gebiets B-Plan Nr. 10, GE 3, zu erwirken. Die aktuelle Widmung GE3 sollte für beide Flurnummern 1423 + 1424 derart geändert werden, dass ebenfalls wie im Falle der Flurnummern 1434, 1435 Einzelhandelsflächen entstehen und betrieben werden können.
Angestrebt wird die Errichtung eines Nahversorgungsbetriebes welcher eine vernünftige Sortimentstiefe aufweist wobei jedoch ein deutlicher Unterschied zum Sortiment von z.B. der Fa. Edeka bzw. der Fa. Aldi besteht. Der Unterschied zu den genannten Betreibern besteht darin, dass kein Non-Food-Bereich angelegt wird, welcher Innenstadtrelevante Sortimente negativ beeinflussen würde. Zu erwähnen ist darüber hinaus, dass die Verkaufsfläche von max. 800 m² unterschritten wird, obwohl Frische-, Fleisch- und Backwaren im Sortiment, z.B. Bio-Markt, enthalten sind.
Die Stadt Füssen verfügt über ein Zentrenkonzept und geht davon aus, dass alle Einwohner mit dem Fahrrad, ÖPNV, auch zu Fuß bzw. mit PKW direkt in die Bereiche zur Deckung des täglichen Bedarfs fahren bzw. laufen können. Bei Berücksichtigung der Umweltfaktoren und den möglichen kurzen, zeitsparenden Wegen der Anwohner gehen wir davon aus, dass sich die beiden voll erschlossenen Grundstücke als idealer Standort für eine Nahversorgung präsentieren. Der Betreiber ist bestrebt die Bürger von Füssen auch mit der vorgesehenen Artikelvielfalt des Sortiments zukünftig zielgerichtet und nachhaltig, vor allem ressoercenbewusst zu versorgen. Nach meiner Auffassung würde mit dieser Platzierung / Neuansiedlung kein Eingriff in die innenstadtrelevanten Sortimente erfolgen. Ganz im Gegenteil, es wird eine verbesserte Qualität der Grundversorgung der Bürger erlangt. Positiver Nebeneffekt wie schon erwähnt: ein großer Teil der Kunden kommt völlig ohne Fahrzeug oder aber mit kurzen Anfahrwegen zurecht. Wir sprechen somit von einem echten zukunftsfähigen Nahversorgungsangebot.
Ich würde mich freuen, wenn Sie die aufgeworfene Problematik kritisch, wohlwollend und mit positiver vergleichender Dynamik wie im o.g. geschilderten Falle Edeka nochmals prüfen und mich mit einem positiven Beschluss über das Ergebnis unterrichten können.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Bürgers betreffen keine Regelungsinhalte der plangegenständlichen vorhabenbezogenen siebten Änderung des Bebauungsplanes N 10 und können in diesem Zusammenhang demzufolge auch nicht behandelt und gewürdigt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geschilderten Planungsbestrebungen des Bürgers und Beurteilung deren möglicher Auswirkungen muss in einem separaten Verfahren erfolgen. Dem Bürger wird empfohlen im Hinblick auf seine aktuellen Überlegungen ggf. nochmals gesondert auf die Stadtverwaltung zuzugehen. 



Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung zu Pkt. 6.1 bis 6.9). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Stand der Planunterlagen 18.05.2021) mit der Maßgabe, dass das Büro Arnold Consult AG die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten (§ 4 Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschluss

1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung zu Pkt. 6.1 bis 6.9). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung (Stand der Planunterlagen 18.05.2021) mit der Maßgabe, dass das Büro Arnold Consult AG die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten (§ 4 Abs. 2 BauGB).


Abstimmungsergebnis 11 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Bebauungsplan N 10- Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. zur förmlichen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 19.05.2021 bis 21.06.2021


1 Von Kling Consult wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt 


2 Folgende 2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab: 

• Bund der Selbständigen / Deutscher Gewerbeverband – Hauptgeschäftsstelle, München 
• Gemeinde Rieden am Forggensee 


3 Folgende 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen: 

• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, Schreiben vom 7. Juni 2021 
• Gemeinde Eisenberg, Eisenberg, 21. Mai 2021 
• Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 7. Juni 2021 
• Gemeinde Pfronten, Pfronten, Schreiben vom 19. Mai 2021 
• Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 1. Juni 2021 
• Handelsverband Bayern e. V., Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021 
• Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 28. Mai 2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 28. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 19. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. 
  Juni 2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 20. Mai 
  2021 
• Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 11. Juni  
  2021 


4 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor: 


4.1 IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18. Juni 2021 

Die IHK Schwaben begrüßt die Bestrebung der Stadt, dem ortsansässigen Betrieb eine Neuaufstellung und Modernisierung zu ermöglichen, jedoch widerspricht die in diesem Zuge geplante Verkaufsflächenerweiterung unter anderem selbstgesetzten Planungszielen. 
So spricht sich das aktuelle Einzelhandelskonzept im Zuge des passiven Bestand-schutzes explizit gegen Verkaufsflächenerweiterungen am zentralitätsbildenden Sonderstandort Abt-Hafner-Straße/Moosangerweg aus (S. 56). 
Zudem weist der Standort lediglich eine theoretische fußläufige Erreichbarkeit auf. Aufgrund der städtebaulichen Gestaltung des Gebietes, welches eindeutig auf "Auto-Kundschaft" ausgelegt ist, sowie der nach Süden durch ein Waldstück abgegrenzten Lage ist in der Lebensrealität von einer verschwindend geringen Bedeutung für die fußläufige Nahversorgung auszugehen. Auch eine städtebauliche Teilintegration des Standorts ist daher aus Sicht der IHK Schwaben nicht gegeben. Damit widerspricht die geplante Erweiterung des Aldi-Marktes hin zur Großflächigkeit dem Ziel 5.3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern. 
Sollte trotzdem an den Planungen festgehalten werden, wird empfohlen kongruent zu den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes ein besonderes Augenmerk auf die zentrenrelevanten Randsortimente zu richten. Ob und welche Auswirkungen ein Rand-sortiment von 15 % auf die zentralen Versorgungsbereiche in Füssen haben kann, wird im Gutachten jedoch nicht betrachtet. 
Zudem erfolgt im Satzungsentwurf eine Einteilung in "Kernsortiment" und "Randsortiment". Jedoch finden sich unter den aufgelisteten Kernsortimenten auch solche, die laut Füssener Liste im Einzelhandelskonzept (S. 68) als innenstadtrelevant eingestuft werden (bspw. Schreibwaren oder Telekommunikationszubehör). De facto wird so die Möglichkeit geschaffen, dass auf über 15 % der Gesamtverkaufsfläche innenstadtrelevante Sortimente angeboten werden können. 
Die genannten Anmerkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschlussvorschlag: 
Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 20. August 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 27). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Unter Kernsortiment der ALDI-Filiale ist das ständig angebotene Sortiment zu verstehen, welches auch Schreibwaren, Telekommunikationszubehör sowie Schnittblumen umfasst. Das Kernsortiment einer klassischen ALDI-Filiale ist entsprechend der Füssener Liste als innenstadtrelevantes Sortiment einzustufen. Die den Bebauungsplanunterlagen beigefügte Auswirkungsanalyse weist in diesem Zusammenhang die städtebauliche Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenvergrößerung nach. Dem Vorhaben positiv zuzurechnen ist, dass es sich nicht um eine Neuansiedlung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes handelt. Im Zuge der Verkaufsflächenerweiterung ist die Beibehaltung des bestehenden Sortiments beabsichtigt, welches kundenorientiert optimiert präsentiert werden soll, weshalb eine Verkaufsflächenvergrößerung zu Lasten bestehender Lagerflächen innerhalb des Bestandsgebäudes erfolgt. Im Grunde wird das jetzige Angebot der ALDI-Filiale unter Inanspruchnahme einer größeren Verkaufsfläche unter Beibehaltung der bestehenden Geschossfläche neu präsentiert. Eine Änderung der IST-Situation im dementsprechend nicht initiiert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen einer Baugenehmigung Anhang eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO eine Zulassung der Verkaufsflä-chenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort erreicht wird. 

Abstimmungsergebnis 10 : 1


4.2 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 31. Mai 2021 

Die im Rahmen der Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 geprüfte Erweiterung der bereits großflächigen Verkaufsfläche kommt zu einer städtebaulichen Verträglichkeit auch des größeren Marktes, so dass die bestehende Atypik des Standortes auch mit der größeren Verkaufsfläche bestätigt werden kann. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 
Altlasten: 
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. 
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen. 
Schutzgut Boden: 
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. 
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. 

Beschlussvorschlag: 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung (Kap. 10 Bo-denschutz/Konzept zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden) wird dahingehend ergänzt, dass eine Versiegelung des Bodens grundsätzlich gering zu halten ist und schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. Weitere Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis 10 : 0

Thomas Meiler nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


4.3 Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 21. Juni 2021 

Mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1439/1 in Füssen zu schaffen. Konkret ist vorgesehen, die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters von derzeit 976 m² auf 1.178 m² zu vergrößern, wobei keine Erweiterung der Kubatur vorgesehen ist. 
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), für das spezifische Vorgaben zur Lage im Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu be-achten sind. 
Lage im Raum 
Gemäß LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Die Stadt Füssen ist im LEP zum Mittelzentrum bestimmt worden und stellt somit einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten dar. 
Lage in der Gemeinde 
Gemäß LEP-Ziel 5.3.2 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. 
Der Standort des Erweiterungsvorhabens befindet sich in der Abt-Hafner-Straße im Norden der Stadt Füssen. Die umgebende Nutzung ist rein gewerblich geprägt, wobei ein erheblicher Anteil der Gewerbebetriebe auf Einzelhandelsnutzungen entfällt. Wesentliche Wohnanteile sind innerhalb des gegenständlichen Siedlungszusammenhangs nicht vorhanden und grenzen auch nicht direkt an. 
Ein gewisser untergeordneter fußläufiger Einzugsbereich befindet sich in rd. 600 Metern Entfernung in der Abt-Goßwin-Straße, nennenswerte Wohngebiete befindet sich in mehr als einem Kilometer fußläufiger Entfernung in der Dr.-Enzinger-Straße. Der Begründung und der vorliegenden Auswirkungsanalyse der Firma Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Standort laut Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen um einen zentralitätsbildenden Sonderstandort handle, der die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage nur teilweise erfüllen kann. Ferner sei eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV vorhanden. 
In Anbetracht der Lage des Vorhabens in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang ohne wesentliche Wohnanteile handelt es sich bei dem Standort aus landesplanerischer Sicht um eine städtebauliche Randlage. Als städtebauliche Randlage käme der geplante Standort für den hier gegenständlichen Lebensmitteldiscounter nur dann in Betracht, wenn die Stadt Füssen nachweisen würde, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topographischen Gegebenheiten im gesamten Stadtgebiet nicht vorliegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass die Stadt Füssen den hierfür erforderlichen Nachweis führen kann. Insofern erfüllt das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. 
Zulässige Verkaufsflächen 
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen gem. LEP-Ziel 5.3.3 die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Als landesplanerisch maßgeblichen Bezugsraum legt die Regierung für die Sortimente des Nahversorgungsbedarfs den Nahbereich der Stadt Füssen mit rd. 15.500 Einwohnern zugrunde. Das o.a. LEP-Ziel billigt jedem neuen Marktteilnehmer eine bestimmte höchstzulässige Kaufkraftabschöpfungsquote zu. Diese beträgt für Güter des Nahversorgungsbedarfs 25 %. 
In Anbetracht der fehlenden städtebaulichen Integration des Standortes kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung entspricht. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass für Agglomerationen im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern, sämtliche Verkaufsflächen für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs, die innerhalb der bestehenden Agglomeration liegen, ins Kalkül gezogen werden müssten (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 Satz 1 i. V. m. Begründung zu 5.3.1). In Anbetracht der genannten Einwohnerzahl des Nahbereichs der Stadt Füssen, der laut Auswirkungsanalyse vorhandenen Agglomerationswirkung und der weiteren Lebens-mittelmärkte, erscheint es fraglich, ob die landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung im Rahmen einer Agglomeration eingehalten werden könnten. 
Nach alledem kann die Regierung von Schwaben der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets am geplanten Standort aus landesplanerischer Sicht nicht zustimmen. 

Beschlussvorschlag: 
Die Anregungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. 
Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 20. August 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 27). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen einer Baugenehmigung Anhang eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO eine Zulassung der Verkaufsflä-chenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort erreicht wird. 
Die im Rahmen der Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 geprüfte Erweiterung der bereits großflächigen Verkaufsfläche kommt zu einer städtebaulichen Verträglichkeit auch des größeren Marktes, so dass die bestehende Atypik des Standortes auch mit der größeren Verkaufsfläche bestätigt werden kann. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

4.4 Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 9. Juni 2021 

Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Lan-desentwicklungsprogramms Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein. 

Beschlussvorschlag: 
Es wird auf den Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 21. Juni 2021 verwiesen. 
Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 21. Juni 2021: 
Die Anregungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Nachweis erbracht, dass trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt wird. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Dieser Nachweis wird vorliegend über die beigestellte Auswirkungsanalyse erbracht (Verweis auf Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des ALDI Standortes, Abt-Hafner-Straße 15 in der Stadt Füssen, 15. April 2021, Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen, Seite 30). Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Gemäß Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21. Juni 2021 erfüllt der vorliegende Standort nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2. Aufgrund dessen wird im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nicht weiter beabsichtigt, eine Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung über den vorliegenden Bebauungsplan zu erreichen. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen eines Bauantragsverfahrens mit der bereits vorliegenden Auswirkungsanalyse die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt wird und auf diese Weise die Verkaufsflächenvergrößerung der ALDI-Filiale am bestehenden Standort zulässig wird. 
Im Rahmen der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wird nun lediglich eine Änderung des Baufensters am Betriebsstandort, begleitet durch einen einvernehmlichen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Füssen und ALDI erfolgen. Zusätzlich wird eine Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen aufgenommen. Die weiteren Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne N 10 – Moosangerweg Ost (Neufassung inkl. 2. und 3. Änderung) und N 10 – Moosangerweg Ost, sechste Änderung bleiben unverändert und besitzen weiterhin Rechtskraft. Entsprechend ist ein angepasster 2. Entwurf des Bebauungsplanes auszuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0


5 Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht 


6 Verfahrensbeschluss siehe nachstehend.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe vorangehende Einzelbeschlüsse.
  2. Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung (Stand der Planunterlagen: Datum der Sitzung des Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in die Bebauungsplanunterlagen einarbeitet. Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschluss

  1. Abwägung siehe vorangehende Einzelbeschlüsse.
  2. Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung (Stand der Planunterlagen: Datum der Sitzung des Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in die Bebauungsplanunterlagen einarbeitet. Der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. Bebauungsplan Weißensee – See, vierte Änderung und Erweiterung; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 25.06.2021 und Termin zum 30.07.2021.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände 
  • Regierung v. Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 28.06.21/Gz. 24-4621.1195/10;4622.8095/38
  • Landratsamt OAL, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 22.07.2021
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt Tiefbau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
01.07.2021
  • Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 26.07.2021
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom
29.06.21
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 02.07.21
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 29.07.21
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 30.07.21
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu -Bodendenkmal-, Lamerdingen, mit Schreiben vom 
30.07.21
    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen 

   1.2.1 Landratsamt OAL, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
           06.07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen) „Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Weißensee See" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis 10 : 1


1.2.2 Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 30.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Unsere Stellungnahme vom 20.04.2021 hat weiterhin Gültigkeit!“

Stellungnahme vom 20.04.2021

„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes " Weißensee - See “ ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostationen "Feriensiedlung“ und "Alpspitzweg“, welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befinden.“

Abstimmungsergebnis 11 : 0


1.2.3   Deutsche Telekom mit E-Mail vom 05.08.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2021357 vom 28.05.2021 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß unverändert weiter “

 Stellungnahme vom   25.03.2021

„die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. 
S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederfassung Süd, PTI 23
Gabfinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“
Zur Kenntnisnahme


1.2.4 Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 09.07.2021/2/4621OAL-129- 
         15538/2021 Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine Einwände zum o.g. Vorhaben. Unsere Hinweise zum Gewässerschutz aus unserer letzten Stellungnahme wurden ausreichend in Ihre Planung eingearbeitet.
          Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung! 
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- 
und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser 018.htm „grüne & blaue Infrastruktur“ 
Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung: www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz) https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf“

Redaktionelle Würdigung : 
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden in die Begründung übernommen.
Die Stellungnahme der EW Reutte wurde bereits in die Begründung übernommen. Kein Anlass einer weiteren Planänderung.
Die Hinweise zur Telekom sind bereits vollumfänglich in die Begründung übernommen. 
Kein Anlass einer weiteren Planänderung.
Die grundsätzlichen Hinweise für Gemeinde, Planer und Bauherrn des Wasserwirtschaftsamtes werden in die Begründung übernommen. 
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen 

1.3.1 Stadtwerke, Füssen, mit Schreiben vom 28.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Grundstücke FI.Nr. 330/6 und 330/8 sind Hinterliegergrundstücke. Die Erschließung ist nicht gesichert. Es ist eine Grunddienstbarkeit für Leitungsrechte Kanal notwendig. Eintragung in Kolibri (Nebenabrede) bitte zwingend beachten! (Anlage)


          Abwägung:
Es wird eine Fläche für Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte festgesetzt um die Erschließung des Gebäudes im Plangebiet zu sichern. Die Stadtverwaltung wird hierzu die nötigen Schritte mit dem Bauherrn besprechen.
Abstimmungsergebnis 11 : 0


1.4 Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:

1.4.1 Landratsamt Ostallgäu, Komm. Abfallwirtschaft SG32, Marktoberdorf, mit Schreiben vom  14.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 23.03.2020 gefordert, sind an der nächstliegenden Durchgangsstraße Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorzusehen, weil die bestehenden Anwesen und die geplanten Nachverdichtungen über Privatgrundstücke erschlossen sind und Abfallsammelfahrzeuge nicht über Privatgrundstücke fahren sollen.“
Rechtsgrundlagen
DGUV 214-03 aus 2016 und DGUV 114-601 aus 2017 

Abwägung:
Der Sammelplatz für Abfallbehältnisse wird in die Planung übernommen. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
Siehe „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Es wird nochmals auf die Stellungnahme vom 14.04.2020 verwiesen!“

Stellungnahme vom 14.04.2020

(fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Nachweis der städtebaulichen Erfordernis, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, fehlt und ist noch zu führen/ konkretisieren. Dabei ist neben dem tatsächlichen Bedarf insbesondere darauf einzugehen weshalb in einem "Briefmarkenbebauungsplan" für ein einzelnes Vorhaben in einer topografisch stark exponierten Steilhanglage (Höhenunterschied ca.
8,0 m!) Baurecht geschaffen wird.
Die vorliegende Planung steht der Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) entgegen, der für die Steilhanglage eine Grünfläche und zur Trennung der Wohnbauflächen eine Trenngrünfläche, nach Nordosten verlaufend, vorsieht. Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist nach Südwesten eine, der natürlichen Topografie folgende, Fläche für die Ortsrandeingrünung ausgewiesen, die durch die geplante Änderung ebenfalls in Ihrer Wirkung stark beeinträchtigt würde (Vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) .
Auf das der Planung entgegenstehende Ziel des Regionalplans 16, wonach besonders exponierte Lagen wie Klippen und Oberhangteile von Besiedelung freizuhalten sind, RP 16 B V 1.3, wird hingewiesen. Die Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich und zu prüfen/ ergänzen. Die Festsetzungen zu den möglichen Geländeveränderungen und den, ohne konkrete Vorgaben, zulässigen Stützmauern erscheinen äußerst problematisch und lassen keine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu. Die Problematik müsste dringend über entsprechende Geländeschnitte stadtplanarisch geklärt und abgearbeitet werden. Der Standort erscheint aufgrund der topographisch exponierten Steilhanglage für eine Bebauung nicht bzw. 
nur sehr eingeschränkt geeignet.“

          Abwägung:
Die ursprüngliche Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020 wird aufrechterhalten. Kein Anlass einer Planänderung. 

          Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020:
„Bezüglich der städtebaulichen Erfordernis ist zu sagen, dass die im Plangebiet vorgesehene Bebauung sich dahingehend in die Hanglage integriert, dass das untere Geschoss weitgehend in den Hang eingegraben ist. Diesbezüglich werden Schnittzeichnungen in der Begründung ergänzt, die diesen Umstand verdeutlichen. Darüber hinaus dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu, eine dem Hangbereich angepasste Bebauung zu realisieren. 
Bezüglich zur Abweichung zum bestehenden Flächennutzungsplan wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren aufgestellt wird, an den aktuellen Gegebenheiten orientiert. Es existiert bereits angrenzende Bebauung außerhalb der bisher dargestellten Wohnbaufläche. Die gegenständliche Planung führt die Reihe dieser Bestandsgebäude fort und schließt die Lücke zwischen der bestehenden Bebauung. Auch wird in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung explizit im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens eine Grünfläche festgesetzt, welche die Begrünung der angrenzenden Bestandsgebäude ergänzt und abrundet. 
Die Anbindung an eine Verkehrsfläche ist sichergestellt und auch die Erschließung ist vollumfänglich gesichert. Eine Festsetzung zu den Geländeveränderungen und Stützmauern wird in die Satzung übernommen.“

Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4.3  Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde,  Marktoberdorf, mit Schreiben vom   30 .07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zu Pflege- und Entwicklungsvorschläge für die Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1748 Gmk Eisenberg: Sodenschüttung
Hier ist wohl ein Missverständnis entstanden. Die Sodenverpflanzung kann nicht mit der Sodenschüttung kombiniert werden, es ist entweder eine Verpflanzung oder eine Schüttung möglich. Bei einer Schüttung wird die Grasnarbe zerstört. Deshalb wurde angeregt, diese Methode (Sodenschüttung) mit einer Mähgutübertragung zu kombinieren, damit sich die gewünschte Vegetation schnell einstellt. Die ökologische Bauleitung für die Anlage der Ausgleichsfläche ist der UNB 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn zu melden. Die grundbuchrechtliche Sicherung ist der UNB vor Baubeginn vorzulegen.“ Abwägung:
Es wird auf die Sodenverpflanzung verzichtet und stattdessen, wie angeregt, eine Sodenschüttung, kombiniert mit einer Mähgutübertragung, vorgesehen. Die Maßnahmenbeschreibung in den Pflege- und Entwicklungsvorschlägen für die geplante Ausgleichsfläche Flurnummer 1748/ Gmk Eisenberg, erstellt von Dipl.Biol. Reinhard Utzel wird entsprechend angepasst. 
Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4.4  Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 
          20.07.2021/F/L2.2-4612-10-13 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen) 

Bereich Forsten:
Da kein Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes betroffen ist, wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
          
          Bereich Landwirtschaft:
Zu den Ausgleichsmaßnahmen 
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht widerspricht die geplante Sodenversetzung mit der Abtragung des Oberbodens auf der Flur Nr. 1748 Gemarkung Eisenberg dem Bodenschutzgesetz. Durch die umfangreichen Bodenbewegungen kommt es außerdem unseres Erachtens zu einer übermäßigen Bodenverdichtung. Durch offene Lücken kann es zu einer unerwünschten Verbreitung des Jakobs-Kreuzkrauts kommen. Colchicum autumnale: (Herbstzeitlose) ist giftig und deswegen für eine Verfütterung ungeeignet. Die vorgegebenen-Mähtermine führen dazu, dass der Aufwuchs für eine landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet ist und das Mähgut deswegen entsorgt werden muss. 
Aus unserer Sicht wäre eine Mähgutübertragung eine sinnvolle Alternative zur Sodenversetzung. Wir bitten im Sinne der Landwirtschaft um Überprüfung der geplanten Maßnahme.“ 

Abwägung:
Bereits in der Abwägung zu den Einwendungen der Naturschutzbehörde wurde dieser Punkt erneut überdacht. Es wird auf die Sodenverpflanzung verzichtet und stattdessen, wie angeregt, eine Sodenschüttung, kombiniert mit einer Mähgutübertragung, vorgesehen. Die Maßnahmenbeschreibung in den Pflege- und Entwicklungsvorschlägen für die geplante Ausgleichsfläche Flurnummer 1748/ Gmk Eisenberg, erstellt von Dipl.Biol. 
Reinhard Utzel wird entsprechend angepasst. 
Abstimmungsergebnis 11 : 0


   2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.06.2021 bis 30.07.2021.

2.1  Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, als Satzung.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, als Satzung.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.4. 39. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Feststellungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.4

Sachverhalt

1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 25.06.2021 und Termin zum 30.07.2021.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände 
  • Regierung v. Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 28.06.21/Gz. 24-4621.195/10; 4622.8095/38
  • Landratsamt OAL, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 22.07.2021
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt Tiefbau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
01.07.2021
  • Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 26.07.2021
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom
29.06.21
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 02.07.21
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 29.07.21
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 30.07.21
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu -Bodendenkmal-, Lamerdingen, mit Schreiben vom 
30.07.21
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, Lengenwang, mit Schreiben vom 
20.07.21
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 
20.07.2021/F/L2.2-4612-10-13

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen 

1.2.1 Landratsamt OAL, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
         06.07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen) „Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Weißensee See" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

1.2.2 Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 30.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Unsere Stellungnahme vom 20.04.2021 hat weiterhin Gültigkeit!“

Stellungnahme vom 20.04.2021

„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes " Weißensee - See “ ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostationen "Feriensiedlung“ und "Alpspitzweg“, welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befinden.“

1.2.3 Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 09.07.2021/2/4621OAL-129- 
          15538/2021 Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine Einwände zum o.g. Vorhaben. Unsere Hinweise zum Gewässerschutz aus unserer letzten Stellungnahme wurden ausreichend in Ihre Planung eingearbeitet.
          Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung! 
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser 018.htm „grüne & blaue Infrastruktur“ 
Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung: www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz) https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf“
 Redaktionelle Würdigung : 
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind bereits in der Begründung übernommen. Kein weiterer Anlass einer Planänderung. 
Die Stellungnahmen der Elektrizitätswerke Reutte und des Wasserwirtschaftsamtes wurden auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt und dort in die Begründung übernommen. Kein weiterer Anlass einer Planänderung. 
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen 

1.3.1 Stadtwerke, Füssen, mit Schreiben vom 28.06.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Grundstücke FI.Nr. 330/6 und 330/8 sind Hinterliegergrundstücke. Die Erschließung ist nicht gesichert. Es ist eine Grunddienstbarkeit für Leitungsrechte Kanal notwendig. Eintragung in Kolibri (Nebenabrede) bitte zwingend beachten! (Anlage)
          
          Abwägung:
Der Hinweis wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Die Erschließung wird auf dieser Planungsebene sichergestellt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4 Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:

1.4.1 Landratsamt Ostallgäu, Komm. Abfallwirtschaft SG32, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 14.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
„Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 23.03.2020 gefordert, sind an der nächstliegenden Durchgangsstraße Stellplätze für die Abfallbehältnisse sowie für die Bereitstellung sperriger Abfälle vorzusehen, weil die bestehenden Anwesen und die geplanten Nachverdichtungen über Privatgrundstücke erschlossen sind und Abfallsammelfahrzeuge nicht über Privatgrundstücke fahren sollen.“
Rechtsgrundlagen
DGUV 214-03 aus 2016 und DGUV 114-601 aus 2017 

Abwägung:
Die Stellungnahme wird auf Ebene des Bebauungsplanes behandelt. Dort wird ein Stellplatz für Abfallbehälter in die Planung übernommen.

Abstimmungsergebnis 11 : 0


1.4.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2021 Stellungnahme:
(Einwendungen)
Siehe „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Es wird nochmals auf die Stellungnahme vom 14.04.2020 verwiesen!“

Stellungnahme vom 14.04.2020

(fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Nachweis der städtebaulichen Erfordernis, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, fehlt und ist noch zu führen/ konkretisieren. Dabei ist neben dem tatsächlichen Bedarf insbesondere darauf einzugehen weshalb in einem "Briefmarkenbebauungsplan" für ein einzelnes Vorhaben in einer topografisch stark exponierten Steilhanglage (Höhenunterschied ca.
8,0 m!) Baurecht geschaffen wird.
Die vorliegende Planung steht der Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) entgegen, der für die Steilhanglage eine Grünfläche und zur Trennung der Wohnbauflächen eine Trenngrünfläche, nach Nordosten verlaufend, vorsieht. Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist nach Südwesten eine, der natürlichen Topografie folgende, Fläche für die Ortsrandeingrünung ausgewiesen, die durch die geplante Änderung ebenfalls in Ihrer Wirkung stark beeinträchtigt würde (Vgl. § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB) .
Auf das der Planung entgegenstehende Ziel des Regionalplans 16, wonach besonders exponierte Lagen wie Klippen und Oberhangteile von Besiedelung freizuhalten sind, RP 16 B V 1.3, wird hingewiesen. Die Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich und zu prüfen/ ergänzen. Die Festsetzungen zu den möglichen Geländeveränderungen und den, ohne konkrete Vorgaben, zulässigen Stützmauern erscheinen äußerst problematisch und lassen keine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu. Die Problematik müsste dringend über entsprechende Geländeschnitte stadtplanarisch geklärt und abgearbeitet werden. Der Standort erscheint aufgrund der topographisch exponierten Steilhanglage für eine Bebauung nicht bzw. 
nur sehr eingeschränkt geeignet.“
             
              Abwägung:
    Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird dort behandelt. 
Die ursprüngliche Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020 wird aufrechterhalten. Kein Anlass einer Planänderung. 
Abwägung zur Stellungnahme vom 14.04.2020:
„Bezüglich der städtebaulichen Erfordernis ist zu sagen, dass die im Plangebiet vorgesehene Bebauung sich dahingehend in die Hanglage integriert, dass das untere Geschoss weitgehend in den Hang eingegraben ist. Diesbezüglich werden Schnittzeichnungen in der Begründung ergänzt, die diesen Umstand verdeutlichen. Darüber hinaus dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu, eine dem Hangbereich angepasste Bebauung zu realisieren. 
Bezüglich zur Abweichung zum bestehenden Flächennutzungsplan wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren aufgestellt wird, an den aktuellen Gegebenheiten orientiert. Es existiert bereits angrenzende Bebauung außerhalb der bisher dargestellten Wohnbaufläche. Die gegenständliche Planung führt die Reihe dieser Bestandsgebäude fort und schließt die Lücke zwischen der bestehenden Bebauung. Auch wird in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung explizit im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens eine Grünfläche festgesetzt, welche die Begrünung der angrenzenden Bestandsgebäude ergänzt und abrundet. 
Die Anbindung an eine Verkehrsfläche ist sichergestellt und auch die Erschließung ist vollumfänglich gesichert.
Eine Festsetzung zu den Geländeveränderungen und Stützmauern wird in die Satzung übernommen.“
Abstimmungsergebnis 11 : 0

1.4.3 Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 
          30.07.2021 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Zu Pflege- und Entwicklungsvorschläge für die Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1748 Gmk Eisenberg: Sodenschüttung
Hier ist wohl ein Missverständnis entstanden. Die Sodenverpflanzung kann nicht mit der Sodenschüttung kombiniert werden, es ist entweder eine Verpflanzung oder eine Schüttung möglich. Bei einer Schüttung wird die Grasnarbe zerstört. Deshalb wurde angeregt, diese Methode (Sodenschüttung) mit einer Mähgutübertragung zu kombinieren, damit sich die gewünschte Vegetation schnell einstellt. Die ökologische Bauleitung für die Anlage der Ausgleichsfläche ist der UNB 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn zu melden. Die grundbuchrechtliche Sicherung ist der UNB vor Baubeginn vorzulegen.“ 

Abwägung:
Die Stellungnahme betrifft die Ebene des Bebauungsplanes und wird dort behandelt. 
          Es wird auf die Sodenverpflanzung verzichtet und stattdessen, wie angeregt, eine 
          Sodenschüttung, kombiniert mit einer Mähgutübertragung, vorgesehen. Die Maßnahmen- 
          beschreibung in den Pflege- und Entwicklungsvorschlägen für die geplante Ausgleichsfläche 
          Flurnummer 1748/ Gmk Eisenberg, erstellt von Dipl.Biol. Reinhard Utzel wird entsprechend 
          angepasst. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0


2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.06.2021 bis 30.07.2021.

2.1  Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

Feststellungsbeschluss 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen stellt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, fest.

Beschluss

Feststellungsbeschluss 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen stellt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Weißensee – See, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.09.2021, fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.5. Antrag zur Geschäftsordnung von den Stadtratsmitgliedern der Wählergruppe Füssen Land zum Bebauungsplan Brand-Mühlbach;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.5

Sachverhalt

Stadtrat Christian Schneider stellt als Antrag zur Geschäftsordnung:
Es wird beantragt den Bebauungsplan Brand-Mühlbach nicht weiter zu verfolgen und den Stadtratsbeschluss vom 26.11.2019 aufzuheben. 
Er trägt dazu vor:


Vorsitzender Maximilian teilt mit, dass somit der vollständige Rückbau die Konsequenz wäre. 

Jürgen Doser sagt, dass der Antrag in der letzten Sitzung am 06.07.2021 behandelt wurde und er in der Zwischenzeit nichts mitbekommen hat, dass es nochmal Gespräche dazu gab. Die Art und Weise ist überhaupt nicht gut und ist der Meinung das man sowas nicht macht. 

Christian Schneider informiert, dass keine weiteren Gespräche in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Es wurde jetzt nur als Antrag zur Geschäftsordnung formuliert. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt das Gremium über den O.G. Antrag zu Geschäftsordnung abstimmen, ob das Bauleitverfahren eingestellt werden soll.

Beschlussvorschlag

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt das Gremium über o.g. Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen, ob das Bauleitverfahren Brand-Mühlbach, wie vorgetragen, eingestellt werden soll.

Beschluss

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt das Gremium über o.g. Antrag zur Geschäftsordnung abstimmen, ob das Bauleitverfahren Brand-Mühlbach, wie vorgetragen, eingestellt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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2.6. Bebauungsplan Brand-Mühlbach; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.6

Sachverhalt

Aufgrund des Antrages zur Geschäftsordnung fand keine Behandlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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2.7. 38. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Brand-Mühlbach“; Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.7

Sachverhalt

Aufgrund des Antrages zur Geschäftsordnung fand keine Behandlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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2.8. Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 2.8

Sachverhalt

Ergebnis einer bisherigen Beratung war die grundsätzliche Zustimmung zu einem Neubau mit zwei viergeschossigen Gebäuden. 

Nach Abstimmung mit dem Kreisbaumeister wurden nun die beiden großen Gebäude um 90° gedreht (Ausrichtung Ost-West statt Nord-Süd). 

Im Rahmen der Konzeptentwicklung wurden nun nacheinander mehrere Vorschläge eingereicht.

16.08.2021

  1. Errichtung eines zusätzlichen zweigeschossigen Gebäudes im Hangbereich in zweiter Reihe
  2. Errichtung der beiden großen Wohngebäude mit fünf statt vier Geschoßen

Anmerkung: Bestandsbebauung gelb


Einem maximal zweigeschossigen Gebäude, konzipiert mit Erd- und Dachgeschoß in zweiter Reihe kann zugestimmt werden, ebenso der Drehung der Mehrfamilienhäuser um 90°. Maßstabsbildend hinsichtlich deren Geschossigkeit sind die beiden südlichen Reihen beim „Wohnen im Park“ (Bebauungsplan N 19 - zweite Änderung), weshalb die Obergrenze bei vier Geschoßen liegt. 

30.08.2021

Ein dementsprechend geänderter Plan wurde nachgereicht. 

02.09.2021

Mit dem am 02.09.2021 weiter nachgereichten Entwurf wird ausgeführt, dass sich mit dem fünfgeschossigen Entwurf eine Überschreitung der näheren Bebauung in dem nördlich gelegenen Areal um lediglich 0,25 m Firsthöhe ergibt: 

Beim Vergleich zu berücksichtigen ist, dass die EG-Höhe dabei nach Plan nicht identisch ist und die Baumasse aufgrund des vollständigen Geschoßes gegenüber einem geneigten Dach erkennbar größer ist. Unter Berücksichtigung der Höhenlage, bei der der Bezugsfall um 0,46 m höher liegt, ergibt sich eine um 0,71 m größere Gebäudehöhe. 

Das LRA OAL steht dieser Variante ebenfalls kritisch gegenüber, auch im Bereich des südlichen viergeschossigen Gebäudes, das lt. Vorschlag oberhalb noch einen in der Fläche deutlich reduzierten Aufbau für eine Schwimmbadüberdachung u. dgl. erhalten soll. 

Eine Fünfgeschossigkeit liegt bei dem nördlichen Gebäude im Bereich „Wohnen im Park“ ebenfalls vor; es weist allerdings eine deutliche Entfernung auf. Bei der dortigen Bebauung wurde neben den wirtschaftlichen Erwägungen und dem Beitrag zur Wohnraumversorgung die Lage vor dem Hang berücksichtigt. Ob diese Maßstäbe hier ebenfalls anzusetzen sind, ist abzuwägen. Die Wohnraumversorgung spricht für eine Zulassung wenngleich die Kubatur nahe an der Straße eine deutlich andere Wirkung entfaltet. 

Die Ferienhausnutzung wird bei der Festsetzung als WA in der Satzung entsprechend ausgeschlossen. 

Armin Angeringer übergibt dem Planer Herr Brenner das Wort.

Herr Brenner (Architekten Martin+Brenner) erörtert, dass zwei Füssener Familien auf den o.g. Grundstücken bezahlbaren Wohnraum schaffen wollen. Da es sich um einen sehr schwierigen Untergrund handelt bei dem viel Torf entsorgt werden muss ist, kann nur ein bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden, wenn das hintere Gebäude mit 4+D (4 Geschosse + Dachgeschoss) errichtet werden kann. Weiter ist ein Flachdach geplant, da eine vollständige Begrünung des Daches, sowie der Westfassaden geplant ist, so dass die Grünentwicklung nicht zerstört wird.

Magnus Peresson möchte wissen wie die Begrünung an der Fassade geplant ist.

Herr Brenner erläutert, dass eine Stahlkonstruktion an der Fassade angebracht wird durch die die Fassade begrünt wird.

Christoph Weisenbach möchte wissen wo genau der Ausschluss von Ferienwohnungen und Zweitwohnungen geregelt wird, da er in der Satzung dazu nichts gefunden habe.

Armin Angeringer verliest den Teil in der Satzung indem der Ausschluss von Ferienwohnungen festgehalten ist:
Der Ausschluss von Zweitwohnungen wird hingegen im städtebaulichen Vertrag geregelt.

Herr Brenner ergänzt dazu, dass auch von der Bauherrenschaft keine Ferienwohnungen und Zweitwohnungen gewünscht sind. Es sollen 4-Zimmerwohnungen entstehen, da diese auf dem Markt vernachlässigt werden, der Bedarf aber da ist.

Christan Schneider möchte wissen von welchem Quadratmeterpreis hier geredet wird pro Wohnung?

Herr Brenner teilt mit, dass die zur Verfügung stehende Wohnfläche den Preis ausmacht.

Jürgen Doser berichtet, dass es sich um eine alteingesessene Füssener Firma handelt und er ebenfalls den Bedarf nach 3-4 Zimmerwohnungen in Füssen sieht.  Weiter findet er es in dem  Fall gut, das Dach, wie auch die Westfassade zu begrünen und somit den Gebäuden die Massivität zu nehmen. Aus den dargestellten Gründen wird er zustimmen.

Dr. Christoph Böhm ist anderer Meinung und sagt, dass es in der ganzen Gegend kein Flachdach gibt und es somit rausstechen wird. Außerdem   verhockt das Wasser in einem Flachdach, sodass er darum bitten würde eine Umplanung vorzunehmen in ein flachgeneigtes Walmdach.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter, ist der Meinung, dass das Flachdach nicht raussticht, da der Kindergarten, sowie die Erich-Kästner-Schule ähnliche Dächer haben. Weiter berichtet er, dass die Planung nun das Endergebnis durch Besprechungen mit dem Landratsamt, Bauherren und der Verwaltung ist.

Dr. Anni Derday möchte noch die genaue Auslegung von 4+d wissen.

Herr Brenner erläutert, dass das klar im Gesetz definiert ist. Wenn man etwa eine Grundfläche von 500qm hat muss diese mal 0,66 genommen werden und die 330qm ist dann der Wert der als Dachgeschoss bebaut werden darf.
 
Nach kurzer Diskussion formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordost für den im beigefügten Plan dargestellten Geltungsbereich. Ziel ist 

  1. die Beseitigung der dortigen Bestandsbebauung,
  2. der Neubau mit zwei Mehrfamilienhäusern mit bis zu vier Geschoßen und eingeschränktem Dachaufbau, Tiefgarage und einem Spielplatz, der nach Maßgabe näherer Regelungen öffentlich benutzbar werden soll, sowie 
  3. in zweiter Reihe einem bis zu zweigeschossigen Gebäude, das als Ferienhaus genutzt werden kann.
  4. Das Vorhaben hat die Kriterien der geplanten Richtlinien zur sozialgerechten Bodennutzung zu erfüllen.

Näheres, einschließlich der Übernahme aller projektbezogenen Kosten ist in einem städtebaulichen Vertrag nach dem Muster für vergleichbare Projekte zu regeln. 
Der Ausschuss billigt im Übrigen den vorgelegten Entwurf in der Fassung vom 02.09.2021 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordost für den im beigefügten Plan dargestellten Geltungsbereich. Ziel ist 

  1. die Beseitigung der dortigen Bestandsbebauung,
  2. der Neubau mit zwei Mehrfamilienhäusern mit bis zu vier Geschoßen und eingeschränktem Dachaufbau, Tiefgarage und einem Spielplatz, der nach Maßgabe näherer Regelungen öffentlich benutzbar werden soll, sowie 
  3. in zweiter Reihe einem bis zu zweigeschossigen Gebäude, das als Ferienhaus genutzt werden kann.
  4. Das Vorhaben hat die Kriterien der geplanten Richtlinien zur sozialgerechten Bodennutzung zu erfüllen.

Näheres, einschließlich der Übernahme aller projektbezogenen Kosten ist in einem städtebaulichen Vertrag nach dem Muster für vergleichbare Projekte zu regeln. 
Der Ausschuss billigt im Übrigen den vorgelegten Entwurf in der Fassung vom 02.09.2021 und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert die Ausschussmitglieder über die im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelten bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge.

3.1.1        Einbau von zwei Schleppgaupen bei einem bestehenden Wohnhaus, Pappenheimstraße 17, Fl. Nr. 799, Gemarkung Füssen
3.1.2        Umnutzung von zwei bestehenden Mietwohnungen in Ferienwohnungen sowie Umnutzung von Kellerräumen zu Wohnfläche, Hochstiftstraße 5, Fl. Nr. 433/2, Gemarkung Füssen
3.1.3        Nutzungsänderung von Praxis in 2 Ferienwohnungen; Nutzungsänderung von Wohnung in Ferienwohnung, Reichenstraße 12, Fl. Nr. 128, Gemarkung Füssen 
3.1.4        Umnutzung Wohnung 6 zur Ferienwohnung, Bergstraße 3a, Gemarkung Hopfen am See 
3.1.5        Nutzungsänderung: 2 EW in 2 Fewo und Anbau Wintergarten KG, Breitenbergstraße 16, Fl. Nr. 241/34, Gemarkung Weißensee
3.1.6        Nutzungsänderung: Lokal EG in Wohnung und Einbau von 2 Gästezimmern im UG, Weidachstraße 3, Fl. Nr. 3083, Gemarkung Füssen
3.1.7    Umbau und Umnutzung Wohnungen und gewerbliche Nebenräume zu
            Hotelzimmer, Reichenstraße 3-5, Fl. Nr. 97, 99 und 95/1, Gemarkung Füssen     
3.1.8    Nutzungsänderung der Wohnung im DG in eine Ferienwohnung mit Einbau einer Gaube, 
            Johann-Heel-Straße 5, Fl. Nr. 288/20, Gemarkung Weißensee
3.1.9  An-Neubau an ein bestehendes Gebäude, Geiselsteinweg 17, Fl. Nr. 3061, Gemarkung 
            Füssen
3.1.10  Abbruch Betriebsgebäude und Erweiterung Trafoboxen, Kemptener Straße 91, 
            Fl. Nr. 1716, Gemarkung Füssen 
3.1.11  Nutzungsänderung der Wohnung im Obergeschoss zur Ferienwohnung, Vorderegger Weg 
            6, Fl. Nr. 497/1, Gemarkung Weißensee
3.1.12  Tektur zum Bauantrag; Änderung Gaubentrauflage, Veränderung DG Ausbau und
            Anbau Balkon Südseite, Uferstraße 15 Fl. Nr. 215/2, Gemarkung Hopfen am See 
3.1.13  Errichtung von Gästezimmern und Ferienwohnungen, Erkenbollingen 27 und 29, 
            Fl. Nr. 483 und 483/2, Gemarkung Eschach
3.1.14  Nutzungsänderung Wohnung in Fewo, Höhenstraße 35, Fl. Nr. 144/21, Gemarkung 
            Hopfen am See 
3.1.15  Einbau einer Schleppgaube, Anbau Balkon, Abt-Goßwin-Straße 16a, Fl. Nr. 1553/30 
            Gemarkung Füssen
3.1.16  Erweiterung der best. Wohneinheit durch Ausbau DG und Einbau Gaube, Karolingerstraße 
            20 und 22, Fl. Nr. 806.10 und 806/11, Gemarkung Füssen 
3.1.17  Stellplatzanlagen mit prov. Stellplatzerweiterung, öffentliche
            WC-Anlage, Verschiebung Rasen- und Minispielfeld mit flankierenden Maßnahmen, 
            Schwedenweg 2, Fl. Nr. 1684, Gemarkung Füssen 
3.1.18  Errichtung eines Gartenhauses, Rohrkopfweg 16, Fl.Nr. 1638/9, Gemarkung Füssen
3.1.19  Umnutzung Wohnung 6 zur Ferienwohnung, Höhenstraße 47, Fl.Nr. 168/26, Gemarkung 
            Hopfen am See 
3.1.20  3. Tektur: Anbau an das Mehrfamilienhaus von-Freyberg-Straße 19, Nutzungsänderung 
             Büro- Praxis in eine Ferienwohnung, Fl. Nr. 772/2, Gemarkung Füssen 
3.1.21   Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten, vier Stellplätzen und drei 
             Garagenstellplätzen, Oberried 13, Fl.Nr. 23 Gemarkung Weißensee
3.1.22   Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Zweifamilienhauses mit 
             Ferienwohnung, Faulenbachgäßchen 9, Fl.Nr. 2809, Gemarkung Füssen
3.1.23   Tekturplan Änderung Brandschutzkonzept & Nutzungsänderung Versammlungsraum, 
             Stellplätze, Reichenstraße 9, Fl.Nr. 95, Gemarkung Füssen
3.1.24   Flachdachanbau an das bestehende Wohnhaus mit Terrasse, Ahornstraße 19, Fl.Nr. 
             190/5, Gemarkung Weißensee
3.1.25          Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Nähe Vorderegger Weg, Fl. Nr. 497/ 2 und 497/5, 
             Gemarkung Weißensee 
3.1.26   Neubau eines Einfamilienhauses mit angebauter Garage, Nähe Königstraße, Fl. Nr. 3117, 
             Gemarkung Füssen 
3.1.27   Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Nähe Eisenhutstraße, Fl.Nr. 368/35, 
             Gemarkung Weißensee
3.1.28   Tektur Neubau von zwei Dreifamilienhäusern mit Garagen – Anbau eines Aufzugs,
             Bildhauer-Sturm-Straße 14a und 14b, Fl.Nrn. 1368/25 und 1368/26, Gemarkung Füssen 
3.1.29   Nutzungsänderung Einbau eines Fitnesscenters, Räumlichkeiten für einen Hausmeister-
             service und Verkaufsraum für Matratzen, Kemptener Straße 71, Fl.Nr. 743/4, Gemarkung 
             Füssen
3.1.30   Neubau/Anbau einer Kabinen-Aufzuganlage, Kirchstraße 10, Fl.Nr. 766/5, Gemarkung 
             Füssen
3.1.31   Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Nähe Maurerstraße, Fl.Nr. 802/8,
             Gemarkung Füssen 


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Zu TOP 3.1.22 vertreten die Stadträte Dr. Christoph Böhm und Magnus Peresson die Auffassung, dass eine Behandlung im Ausschuss erforderlich gewesen wäre. 

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3.2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Nutzungsänderung von Wohnung in Ferienwohnung, Stellplatzablöse, Reichenstraße 14, Fl.Nr. 132, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS), sowie in den Feststellungen vom 22.07.2021. 

Gemäß den Feststellungen weisen beide Wohnungen im DG bisher keine Genehmigung auf. Gegenstand des aktuellen Antrages ist nur die in den Plänen farbig gekennzeichnete nördliche Wohnung. Für diese ist eine Nutzung als Ferienwohnung angegeben. 

Die andere Wohnung ist nicht näher beschrieben. Eingetragen im Plan ist dort „Zimmer Bestand“. Soweit es sich dort nur um ein Zimmer handeln würde wäre dies baurechtlich verfahrensfrei. Allerdings ist auch eine Küchenzeile eingezeichnet und ein Bad/WC vorhanden. Damit handelt es sich um eine Wohnung, die genehmigungspflichtig ist und für die ein Stellplatznachweis zu führen ist. Die Wohnflächengröße liegt unter 30 qm, weshalb bei auch Dauernutzung ein Stellplatz nachzuweisen ist und unter dieser Voraussetzung eine Ablösung zu dem reduzierten Satz von 1.000 Euro möglich wäre. 

Die beantragte Ferienwohnung ist im Mischgebiet bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Insoweit ist daher das Einvernehmen zu erteilen. Allerdings ist für diese ebenfalls ein Stellplatz nachzuweisen. Der vorgelegte Mietvertrag ist nach Satzung nicht ausreichend und eine Ablösung für den Zweck als Ferienwohnung nach Satzung ausgeschlossen. Gestalterisch problematisch ist zudem die nötige Konstruktion mit zwei Stufen und Geländer im Dachbereich vor dem Dachflächenfenster im Straßenansichtsbereich. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Anstelle der Lösung mit Dachflächenfenster und der Fluchtwegskonstruktion auf dem Dach würde eine Gaube die grundsätzlich bessere Lösung darstellen. Ohne Stellplatznachweis ist aber eine Genehmigungsfähigkeit gar nicht gegeben.


Andreas Eggensberger warnt ernsthaft davor diese Wohnung als Ferienwohnung anzubieten und fremde Personen hier leben zu lassen.  Es brach in so einem Haus schon einmal ein Feuer aus und nur, weil die Feuerwehr schnell da war, ist nichts Schlimmeres passiert.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zwar zu erteilen. Keine Zustimmung wird erteilt zu einer Abweichung von der Stellplatz- und Baugestaltungssatzung. Damit ist ein räumlicher Stellplatznachweis zu erbringen und der Rettungsweg über Dach ist in einer baulich unauffälligen Form zu lösen. Es wird empfohlen, die Wohnung zur Dauernutzung vorzusehen mit der Möglichkeit der Stellplatzablösung mit 1.000 Euro und den Fluchtweg in Form einer zurückhaltend zu gestaltenden Gaube zu lösen. 

Die Grundstückseigentümerin wird auf die Antragsbedürftigkeit der zweiten DG-Wohnung hingewiesen. Die gleichartige Lösung wird empfohlen (Wohnung zur Dauernutzung und Gaube als Fluchtweg).

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zwar zu erteilen. Keine Zustimmung wird erteilt zu einer Abweichung von der Stellplatz- und Baugestaltungssatzung. Damit ist ein räumlicher Stellplatznachweis zu erbringen und der Rettungsweg über Dach ist in einer baulich unauffälligen Form zu lösen. Es wird empfohlen, die Wohnung zur Dauernutzung vorzusehen mit der Möglichkeit der Stellplatzablösung mit 1.000 Euro und den Fluchtweg in Form einer zurückhaltend zu gestaltenden Gaube zu lösen. 

Die Grundstückseigentümerin wird auf die Antragsbedürftigkeit der zweiten DG-Wohnung hingewiesen. Die gleichartige Lösung wird empfohlen (Wohnung zur Dauernutzung und Gaube als Fluchtweg).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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3.2.2. Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften, Anbringen von Photovoltaikmodulen, Prinzregentenplatz 2 und 4, Fl.Nrn. 526 und 521, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung, die solche Anlagen grundsätzlich nicht zulässt. 

Für die Zulassung in diesem Einzelfall spricht die nur geringe Sichtbarkeit aus öffentlichen Bereichen, bedingt durch folgende Faktoren

  • große Höhe im Dachbereich, 
  • Lage innerhalb der obenliegenden flachgeneigten Bereiche des Mansarddaches, 
  • geringer optischer Kontrast aufgrund der Lage der dunklen Module auf den dunklen Dachoberflächen

Die Lage lässt insoweit eine sachliche Unterscheidung gegenüber anderen Dächern zu, womit eine Zulassung nicht zu der Entstehung eines allgemeingültigen Präzedenzfalles führt. 

Dies gilt allerdings nicht für die geplanten Module auf dem Zwischenbau, da dort eine größere Dachneigung vorliegt und eine deutliche Sichtbarkeit von der Südseite aus besteht.

Andere Dächer in der direkten Umgebung sind mit Photovoltaikmodulen in verschiedenen Flächengrößen bestückt, siehe angehängte Fotos. Ein angeführtes Beispiel liegt in der Augsburger Straße 3 1/3 (Bild Nr. 23). Dort heben sich die schwarzen Photovoltaikmodule deutlich von den roten Dachziegeln ab, was optisch viel auffälliger ist, als im vorliegenden Antrag. Für die Anlage in der Augsburger Straße 3 1/3 liegt keine Genehmigung vor. 
Dagegen liegt für die Photovoltaikanlage auf der dunkleren nördlichen Dachhälfte in der Augustenstraße 2 eine Befürwortung durch den Ausschuss vor. (s. Bild Nr. 24 und Datei, Email […] wegen Photovoltaikanlage‘ Seite 2).  
Genehmigungen für die weiteren bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen (s. weitere Bilder) liegen im Geltungsbereich der Satzung soweit ersichtlich nicht vor.

Aktuell befindet sich die Überarbeitung der Satzung bereits in der Vorbereitung. In diesem Zuge ist u. a. im Benehmen mit der Denkmalpflege abzustimmen, ob und in welcher Form eine Öffnung der Satzung für solche Lösungen vertretbar ist. Vorstellbar ist z.B. eine räumliche Differenzierung nach dem unmittelbaren denkmalgeschützten Ensemblebereich gegenüber den Randbereichen. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis wurde beim LRA eingereicht. Eine fachliche Beurteilung liegt aktuell nicht vor. Es wurde empfohlen, die Entscheidung insoweit vorläufig zurückzustellen. 

Am 07.09.2021 ging eine Änderung des Antrages wie folgt ein:

„…nach reiflicher Überlegung kamen wir zum dem Schluss, dass wir den mittleren Teil, Bauabschnitt 2, nicht mit Photovoltaik-Modulen versehen werden, daher bitten wir Sie diesen Teil aus unserem Antrag herauszunehmen.
Grundsätzlich sind wir aber schon der Meinung, dass die 3 Kastanienbäume diese Module im Mittelteil gut verdecken würden, dennoch möchten wir aufgrund des Zeitdruckes diesen Punkt zunächst rückstellen.
Wichtig ist uns, dass möglichst heute eine positive Entscheidung seitens der Stadt gefällt wird, wenn auch unter Vorbehalt der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde, damit eine Montage der Module noch im Oktober auf unserem Dach durchgeführt werden kann. Danach wird dies mit dem Wintereinbruch nicht mehr möglich sein.
Wir haben bereits am 21.07.2021 schriftlich einen Antrag nebst allen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde […] gestellt und bis heute trotz mehrmaligen Nachruf noch keinerlei Reaktion bekommen.“ 

Aus Sicht der Verwaltung kann dahingehend eine Zustimmung unter dem Vorbehalt der Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde erfolgen. Die nicht zu begrüßende Anbringung am Zwischenbau wird bis auf weiteres nicht weiterverfolgt.

Magnus Peresson möchte wissen, was das für vier Edelstahltürme auf dem Dach zu der Augustenstraße hin sind, da Dachaufbauten lt. Gestaltungssatzung eingehaust gehören.

Armin Angeringer berichtet, dass ihm das seinerzeit auch schon aufgefallen sei und dies an das Landratsamt gemeldet worden ist. Der Bauherr teilte daraufhin damals mit, dass es technische Anlagen seien und dies verfahrensfrei ist. Laut Aussage vom Landratsamt wird daher keine weitere Veranlassung gesehen.

Jürgen Doser erläutert, dass in unmittelbarer Nähe schon Photovoltaik vorhanden ist und deshalb, sofern der Mittelbau ausgenommen wird, wie mitgeteilt, man dem Antrag zustimmen kann.

Auch Andreas Eggensberger ist der Meinung, dass dem zugestimmt werden kann. Da der Bauherr 40% von der Gesamtstromversorgung von dort aus gemacht werden kann. 

Christoph Weisenbach möchte wissen, wie mit den Photovoltaik-Anlagen umzugehen ist, die nicht genehmigt sind.

Armin Angeringer empfiehlt, dass hierbei erst die Neufassung der Gestaltungssatzung abgewartet werden sollte.

Dr. Christoph Böhm berichtet, dass man dem Bauwerber in vielen Bereichen schon entgegengekommen ist. Beispielsweise hat er ein Exklusivrecht einen öffentlichen Weg benutzen
zu dürfen um seine Tiefgarage anfahren zu können, dies hat man dem Nachbarn, der ebenfalls ein Hotel betreibt, nicht erlaubt.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Vorbehaltlich der noch fehlenden Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, das kommunale Einvernehmen zu der beantragten Abweichung zu erteilen. Dem Ausschuss ist in der Sitzung am 05.10.2021 zu berichten, welches Ergebnis vorliegt. Ohne Ergebnis oder im Fall der Zustimmung wird die Verwaltung beauftragt, danach den Bescheid über die isolierte Abweichung zu erteilen. 

Beschluss

Vorbehaltlich der noch fehlenden Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, das kommunale Einvernehmen zu der beantragten Abweichung zu erteilen. Dem Ausschuss ist in der Sitzung am 05.10.2021 zu berichten, welches Ergebnis vorliegt. Ohne Ergebnis oder im Fall der Zustimmung wird die Verwaltung beauftragt, danach den Bescheid über die isolierte Abweichung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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3.2.3. 2. Tektur Neubau eines 7-Familienhauses, Nutzungsänderung der Wohnung im EG Süd zur Altenwohnung, Änderung Tiefgarage und Stellplätze, Abt-Oberleitner-Straße 17, Fl.Nr. 1544/7, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 26.08.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die beantragte Nutzung als Altenwohnung ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die Zweckbestimmung wird entsprechend einer Vorabstimmung mit der Verwaltung detailliert beschrieben:


Der Stellplatznachweis kann insoweit gemäß Satzung auf 0,5 Stellplätze für die Wohnung reduziert werden. In der Beschreibung wird weiter dargelegt, dass tatsächlich dennoch zusätzliche Stellplätze zur Anmietung zur Verfügung stehen, soweit die dort wohnende/n Person/en über ein eigenes Auto verfügen. 

Seitens des LRAes OAL wurden Bedenken gegen die Einstufung mit reduzierten Stellplatzschlüssel geäußert, jedoch die Zulässigkeit bestätigt, nachdem dies die Satzung so vorsieht.

Nachdem keine Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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3.2.4. Antrag auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften, zeitlich befristete Errichtung von PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1544/12 und 1544/8, bis zur Fertigstellung der Tiefgarage (bis spätestens 30.06.2022) des Hauses Abt-Oberleitner-Straße 17, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 26.08.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Gemäß der vorgelegten näheren Beschreibung und Begründung soll die Errichtung der oberirdischen Stellplätze nur bis zur Fertigstellung der Tiefgarage zugelassen werden. Diese liegt außerhalb des Grundrisses des Mehrfamilienhauses und wurde erst nachträglich anlässlich der Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten erforderlich. Es wurde die Kopie des Bauvertrages für die Tiefgarage vorgelegt. Planmäßiger Baubeginn ist im November 2021, die erwartete Fertigstellung im Mai 2022. Mit der beantragten etwas darüberhinausgehenden Befristung der Genehmigung bis Ende Juni 2022 soll evtl. witterungsbedingten Verzögerungen u. dgl. vorgebeugt werden. Dies ist sachlich gerechtfertigt.

Aus Sicht des LRAes Ostallgäu ist für die Ausweisung aufgrund der Lage auf anderen Grundstücken trotz der Befristung eine Sicherung im Grundbuch unumgänglich; diese kann nach Fertigstellung der Tiefgarage wieder gelöscht werden. 


Nachdem keine Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Bauherr wird auf die lt. LRA OAL notwendige Sicherung der Stellplätze im Grundbuch hingewiesen. 

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Bauherr wird auf die lt. LRA OAL notwendige Sicherung der Stellplätze im Grundbuch hingewiesen. 

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.2.5. Sanierung des best. Wohnhauses, Erweiterung des Balkons Richtung Süden mit Anbau einer Außentreppe, Anbau einer Dachgaube Richtung Osten, Nutzungsänderung des best. Geräteraumes in Wohnräume, Wachsbleiche 6, Fl.Nr. 1605, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.5

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage, sowie Feststellungen vom 27.08./03.09.2021 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Hinsichtlich der beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan bestehen bereits diverse Präzedenzfälle.

Wesentliche Abweichung ist vorliegend der als Gaube bezeichnete Anbau an der Ostseite. Die Bezeichnung ist nicht zutreffend weil der Bauteil nicht innerhalb der Dachfläche liegt. Es handelt sich vielmehr um eine Art Giebel, der zwar nicht vor die Außenfassade vortritt, aber das traufseitige Dach in dem Bereich komplett unterbricht. 

Innerhalb des Bebauungsplangebietes bestehen bereits eine Reihe von unterschiedlichen Lösungen mit Gauben oder Quergiebeln. Der Planungsvorschlag ist insofern neu als es sich an dieser Stelle um ein sehr flach geneigtes Pultdach bzw. mit 3° Neigung bereits um ein Flachdach handelt und die Breite absolut und im Verhältnis zur Außenwandlänge größer ist als die relevanten Vergleichsfälle:

  • Außenwandlänge:         11,095 m 
  • Breite der „Gaube“:            7,59 m (entspricht ca. 68 % der Wandlänge)

Das Gebäude überschreitet nach vorgelegter Berechnung zwar die Vollgeschoßgrenze im DG nicht; der Bauteil führt in dem Bereich aber zu einer dreigeschossigen Wirkung. Vor dem Hintergrund der zu fördernden Nachverdichtung im Innenbereich und der in sich schlüssigen urbanen Gestaltung erscheint aus Sicht der Verwaltung eine Befürwortung vertretbar.

Allerdings teilte das LRA OAL bei der Vorbesprechung am 02.09.2021 mit, dass diese Dreigeschossigkeit in die Grundzüge der Planung eingreife und die Lösung aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde nicht vertretbar sei. Eine Umplanung mit deutlicher Reduzierung der Breite und Anpassung an die bereits genehmigten Lösungen sei erforderlich.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des LRAes OAL eine Umplanung erforderlich ist. 

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des LRAes OAL eine Umplanung erforderlich ist. 

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.2.6. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, 3. Tektur - BA 40-219/18, Weidachstraße 15c und 15d, Fl.Nrn. 3076 und 3076/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 3.2.6

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage, sowie Feststellungen vom 25.08.2021 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Im Bereich der befestigten Flächen an der Nordseite wurde die ursprünglich nicht berücksichtigte Abstellmöglichkeit für Müllbehältnisse und Fahrräder eingezeichnet. Die Stellplatzreihung an der Ostseite wurde leicht verändert; der vorher neben der Tiefgaragenrampe liegende Stellplatz wurde nach Süden verlegt, wo die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche besser ist. 

Der vorher zwischen den Mehrfamilienhäusern geplante Spielplatz wurde an die Südseite verlegt. In den 2018 genehmigten Plänen lag die Größe bei 40 qm. Angabe im aktuellen Antrag: 10 qm.
Mit dieser Reduzierung wird keine ausreichende Größe erreicht, dies ist zu ändern. Erforderlich ist zumindest eine Fläche entsprechend der vor Erlass der Spielplatzsatzung 2020 genehmigten Größe von 40 qm. Im Freiflächenplan sind noch Bäume und Büsche zu ergänzen. 

Dr. Anni Derday erkundigt sich über die Zulässigkeit der Anordnung der Stellplätze. Parkplätze müssen laut der Stellplatzsatzung über eine Anfahrt angefahren werden.

Armin Angeringer teilt mit, dass hierzu bereits bei der ursprünglichen Beantragung eine Ausnahme erteilt wurde, da dem Ausschuss mitgeteilt wurde, dass Mietwohnraum für Füssener geschaffen wird.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass der Spielplatz auf die bisher genehmigte Größe erweitert wird und der Freiflächenplan um ausreichende Bäume und Büsche ergänzt wird.

Anna Jahn nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass der Spielplatz auf die bisher genehmigte Größe erweitert wird und der Freiflächenplan um ausreichende Bäume und Büsche ergänzt wird.

Anna Jahn nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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4. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 06.07.2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.07.2021 wird genehmigt.

Anna Jahn nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.07.2021 wird genehmigt.

Anna Jahn nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.09.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Fahrbahnverengung Weidachstraße
Jürgen Doser findet die Platzierung der Fahrbahnverengung nicht gut und da hätten auch 90% der Anwohner nicht zugestimmt. Dies sollte vor der nächsten Sitzung bei einem gemeinsamen Ortstermin angesehen werden auch die Innere Kemptener Straße.

Hinweis öffentlicher Weg Schießhausgasse
Magnus Peresson regt an, dass in der Schießhausgasse ein Hinweisschild angebracht wird, dass es sich um einen öffentlichen Weg handle. 
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Schildsammelsurium Schrannengasse 15
Christoph Weisenbach berichtet, dass auf der Höhe vom Optik Müller ein Schildersammelsurium steht. Hier sollte geprüft werden welche Schilder ggf. entfernt werden können.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet um ein Foto davon per E-Mail um dies im Haus prüfen lassen zu können.

Hang mähen zum Hohen Schloss
Dr. Christoph Böhm teilt mit, dass dem Gremium mitgeteilt wurde, dass der Hang nur noch 2x im Jahr gemäht wird. Dieses Jahr wurde es aber noch gar nicht gemäht. Der untere Bereich bis zur Kirche sollte gemäht werden und der obere Teil zum Schloss hinauf kann bestehen bleiben. 
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Piktogramm an der Von-Freyberg-Straße/ Ottostraße Kreisverkehr
Anna Jahn wurde von einem Postboten angesprochen bzgl. des o.g. Kreisverkehrs. Hier ist ein Piktogramm am Boden mit einer Mutter und einem Kind abgebildet. Da wohl viele Mütter denken sie dürfen hier einfach mit dem Kinderwagen die Straße überqueren und dies sehr gefährlich sein kann, sollte das Piktogramm entfernt werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 23.09.2021 10:04 Uhr