Datum: 02.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:13 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Verkehrsangelegenheiten
1.1 Parksonderausweise Hopfen am See ab 2022
2 Bauleitplanung
2.1 Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss
2.2 Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
3.2 Bauvoranfragen
3.2.1 Formlose Bauvoranfrage, Wohnmobilpark Achmühle, An der Achmühle 2, Fl.Nr. 4165/1, Gemarkung Füssen
3.2.2 Antrag auf Einleitung der erforderlichen Bauleitplanung: Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau von drei Ferienwohnungen, einer Betriebsleiterwohnung und Nebenanlagen, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386, Gemarkung Füssen
3.2.3 Ersatzneubau Einfamilienhaus, Geometerweg 4, Fl.Nr. 1835/1, Gemarkung Füssen
3.3 Bauanträge
3.3.1 Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26, Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee
3.3.2 Umnutzung Lagerhalle zu Fahrradgeschäft mit Fahrradverleih, Augsburger Straße 39, Fl.Nr. 1374/4, Gemarkung Füssen
3.3.3 Anbau Aufzug an Wohnhaus mit Verlängerung Vordach, Jesuitergasse 3, Fl.Nr. 70, Gemarkung Füssen
4 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau- Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.10.2021
5 Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

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1. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 1
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1.1. Parksonderausweise Hopfen am See ab 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

In der Sitzung am 15. September 2020 hat sich der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss mit der Ausstellung/Ausgabe von Parksonderausweisen für Mitarbeiter*Innen und Gäste befasst. Vorrangig ging es dabei um Betriebe in Hopfen am See und Bad Faulenbach.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat damals die von der Verwaltung vorgeschlagene Parksonderausweisregelung (Jahresparkkarte) für das Jahr 2020 und 2021 wie folgt beschlossen:

Antragstellern wird insoweit entgegengekommen, dass diese max. zwei Parkausweise an öffentlichen Parkplätzen in Objektnähe erhalten. Hierfür wird eine Jahresparkkarte mit einer Gebühr von 360,00 €/Jahr vorgeschlagen. Die Regelung sollte sich ausschließlich auf Jahresparkkarten beschränken, keine Monats- oder Halbjahresregelungen. Die damalige Regelung wurde ausdrücklich auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt.

Die damalige Regelung hat sich bewährt; die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Antragstellern aus dem Ortsteil Hopfen am See auch künftig mit folgender Richtlinie entgegen zu kommen:

Antragsteller (Hotels, Gastronomie, Gewerbe usw.) können eine Jahresparkkarte, sog. Parksonderausweis nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO, erhalten. Hierfür wird die Jahresparkkarte mit einer Gebühr von 500,00 €/Jahr vorgeschlagen. Monats- bzw. Halbjahreskarten werden auch künftig nicht ausgegeben. Die höhere Jahresgebühr für Hopfen am See (500,00 Euro/Jahr) gegenüber Bad Faulenbach (360,00 Euro/Jahr) berücksichtigt den höheren Einnahmenverlust. Gebührenpflichtige Parkplätze in Hopfen am See erzielen mehr als die doppelten Einnahmen gegenüber den Parkplätzen von Bad Faulenbach.
Die Jahresparkkarten werden bis auf weiteres auch für die Folgejahre ausgestellt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und beschließt die Jahresparkkarte für Hopfen a. S. in Höhe von 500 Euro pro Jahr auf Antrag der Betriebe auszustellen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und beschließt die Jahresparkkarte für Hopfen a. S. in Höhe von 500 Euro pro Jahr auf Antrag der Betriebe auszustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 2
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2.1. Einbeziehungssatzung Eschach Südost; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Nach der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung des letzten Entwurfsstandes in der Zeit vom 07.10.2020 bis 09.11.2020 wurde in der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am 08.12.2020 nach erfolgter Abwägung der Satzungsbeschluss gefasst. Mit Beschluss vom 02.02.2021 wurde der Satzungsbeschluss wieder aufgehoben und die Planung zur Überarbeitung an den Hochbauplaner und zur Anpassung an das Stadtplanungsbüro gegeben. Zweck der erneuten Überarbeitung war eine engere fachliche Abstimmung mit dem Denkmalschutz und der unteren Naturschutzbehörde.

Der neue Entwurf sieht das Baufenster nach Norden abgerückt vom denkmalgeschützten Teil des benachbarten Bauernhofes vor. Das auf dem Grundstück festgestellte arten- und strukturreiche Dauergrünland genießt nach fachlicher Beurteilung Schutzstatus nach § 30 BNatSchG/ Art. 23 BayNatSchG. Seitens des Landratsamtes wurde in Aussicht gestellt, dass ein Antrag auf teilweise Verlegung des Streifens gem. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG genehmigt werden kann. Dies nimmt die vorliegende Fassung der Satzung auf. Der Eingriff der neuen Planung wurde neu bewertet. Die zu erneuernde Trafostation wird im Benehmen mit dem EWR an die Nordseite der Garage gesetzt.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 06.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Einbeziehungssatzung Eschach Südost und beschloss die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die Beteiligung ist in der Zeit vom 08.09.2021 bis 08.10.2021 erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung mit Beschlussvorschlägen ist für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS) hinterlegt.

Beschlussvorschlag



Abstimmungsergebnis 12 : 1



Abstimmungsergebnis 12 : 1

Herr Höbel vom Büro abtplan führt weiter aus, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind und dass daher nun der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.

Beschluss



Abstimmungsergebnis 12 : 1



Abstimmungsergebnis 12 : 1

Herr Höbel vom Büro abtplan führt weiter aus, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind und dass daher nun der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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2.2. Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Billigung des Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss behandelte am 04.02.2020 den Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 29 Stellplätzen sowie 15 Stellplätzen“ auf der östlichen freien Fläche am Vorderegger Weg. Zuvor erfolgte eine Ortsbesichtigung und die Vorlage eines auch hinsichtlich der Topographie detailliert ausgearbeiteten Modells. Beschluss:
„Das kommunale Einvernehmen kann zu der eingereichten Planung aufgrund des Klageverfahrens gegen die Widmung des Vorderegger Weges nur in Aussicht gestellt werden. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauwerber ein Gespräch zu führen bezüglich der Umplanung zur Reduzierung der Gebäudegröße und im Hinblick auf die Stellplätze und den Antrag nach Klärung der Erschließung und zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Änderung des Flächennutzungsplanes neu einzureichen. Alle projektbezogenen Kosten sind wie in solchen Fällen üblich auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Antragsteller zu übernehmen. Evtl. anwendbare Kriterien in Zusammenhang mit der sozialgerechten Bodennutzung sind zu beachten.“
Der Planer stellte namens des Bauherrn mit Schreiben vom 28.02.2020 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 02.02.2021 einen einfachen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Vorderegger Weg Ost“ aufzustellen, sowie den Erlass einer Veränderungssperre. Ziel ist vorrangig die Entwicklung einer Wohnbebauung mit auf dem hängigen Gelände vertretbaren Gebäudegrößen und Wandhöhen. Mit dem Grundstückseigentümer sollen die Gespräche weitergeführt werden, um nach Möglichkeit eine abgestimmte Planung zu erreichen: Weiterverfolgt werden soll der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur zumindest teilweisen Übernahme der Planungskosten und Regelung der sozialgerechten Bodennutzung.

Die Gespräche wurden fortgeführt und eine reduzierte Planung mit zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage, sowie an der Nordseite ein Einfamilienhaus vorgelegt. Für diese Lösung wurde nun der Entwurf eines Bebauungsplanes vorgelegt. 

Von entscheidender Bedeutung ist die Begrenzung der Wand- und Gebäudehöhe an der Ostseite auf ein vertretbares Maß. Dazu dürfen die Häuser an dieser Stelle nur mit zwei Geschoßen und dem zusätzlichen Dachgeschoss in Erscheinung treten. Mit der geplanten Quergiebellösung (siehe Begründung) stellen die Dachgeschoße Vollgeschoße dar. Um klarzustellen, dass das dritte Vollgeschoß nur im DG zulässig ist, ist die Festsetzung III (Vollgeschoße) noch in II+D zu ändern, mit der Ergänzung, dass das DG als Vollgeschoß zulässig ist. Seitens des Landratsamtes wird daneben vorgeschlagen, die maximale Wandhöhe auf das natürliche Gelände zu beziehen. Die talseitige Anböschung ist zwingend herzustellen. 

Die Satzung führt Herr Müller von abtplan nun näher aus:




Herr Müller fast daher nochmal zusammen, dass jedes der 3 Baugrundstücke maximal 300qm Grundfläche, sowie 3 Geschosse haben dürfen.

 
Dr. Christoph Böhm hackt bei der Geschossigkeit nochmal nach und möchte wissen, von welcher Seite diese berücksichtigt wird.

Herr Müller erläutert das die 3 Geschossigkeit auf der Ostseite sichtbar ist.

Armin Angeringer fügt noch hinzu, dass das 3. Geschoss das Dachgeschoss ist. Daher wäre zur Klarstellung besser II+D festzuhalten, sowie es auch vom Landratsamt vorgeschlagen wird.

Andreas Eggensberger möchte noch wissen, ob faktisch nur eine Tiefgarage möglich ist oder die Stellplätze auch anderweitig auf dem Grundstück nachgewiesen werden können.

Armin Angeringer teilt mit, dass nur ein Nachweis in der Tiefgarage möglich ist und es keine andere Möglichkeit auf dem Grundstück gibt.


Nachdem keine weiteren Fragen eingehen liest Herr Müller den Satzungsbeschluss zur Abstimmung vor:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, 

  1. die Festsetzung III noch in II+D zu ändern, mit der Ergänzung, dass das DG als Vollgeschoß zulässig ist,
  2. die maximale Wandhöhe auf das natürliche Gelände zu beziehen,
  3. in der Begründung aufzuführen, dass es sich um ein Verfahren nach § 13b BauGB handelt (nicht § 13a)

und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Aufgrund kurzer Abwesenheit von Vorsitzenden Maximilian Eichstetter übernimmt der 2. Bürgermeister Christian Schneider den Vorsitz.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, 

  1. die Festsetzung III noch in II+D zu ändern, mit der Ergänzung, dass das DG als Vollgeschoß zulässig ist,
  2. die maximale Wandhöhe auf das natürliche Gelände zu beziehen,
  3. in der Begründung aufzuführen, dass es sich um ein Verfahren nach § 13b BauGB handelt (nicht § 13a)

und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Aufgrund kurzer Abwesenheit von Vorsitzenden Maximilian Eichstetter übernimmt der 2. Bürgermeister Christian Schneider den Vorsitz.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Unter Erteilung des kommunalen Einvernehmens wurden folgende Bauanträge auf dem Verwaltungsweg weitergeleitet:

1. Erweiterung der bestehenden Wohnung im Dachgeschoss, Einbau einer Dachgaube mit Balkon,  
    Verlängerung des Balkons im 1. Obergeschoss, Augsburger Straße 22a, Fl.Nr. 1611/9, 
    Gemarkung Füssen
2. Umnutzung Wohnung 5 zur Ferienwohnung, Riedener Straße 13, Fl. Nr. 65/2, Gemarkung
    Hopfen am See 
3. Umnutzung Wohnung 6 zur Ferienwohnung, Riedener Straße 13, Fl. Nr. 65/2, Gemarkung 
    Hopfen am See 

Unter Versagung des kommunalen Einvernehmens wurden auf der Grundlage des Beherbergungskonzeptes folgende Bauanträge auf dem Verwaltungsweg weitergeleitet:

1. Antrag auf Nutzungsänderung Nutzung neu: Ferienwohnung, Kemptener Straße 8, Fl. Nr. 
    727 und 709/1, Gemarkung Füssen 
2. Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, von-Freyberg-Straße 77, Fl. Nr. 
    819/8, Gemarkung Füssen 
3. Nutzungsänderung der Wohnung im Dachgeschoss zur Ferienwohnung, Wegscheiderweg 3, Fl. 
    Nr. 3069/1, Gemarkung Füssen 
4. Anbau an best. Wohnhaus, Einbau einer Ferienwohnung, Höhenstraße 67, Fl. Nr. 168/16, 
    Gemarkung Hopfen am See 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist ab dem nächsten Tagesordnungspunkt wieder anwesend.

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3.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Formlose Bauvoranfrage, Wohnmobilpark Achmühle, An der Achmühle 2, Fl.Nr. 4165/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Bauvoranfragen zu einer Überplanung in dem Bereich lagen bereits in den Jahren 2002 und 2015 vor. Seitens der Stadt Füssen bestand jeweils die grundsätzliche Befürwortung zur Einleitung einer Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes. Es wurde jeweils gefordert, dass die vollständigen projektbezogenen Kosten wie in solchen Fällen üblich auf der Grundlage eines abzuschließenden städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger zu übernehmen sind. Eine Bauleitplanung ist erforderlich, da das Vorhaben im Außenbereich liegt und eine Genehmigung nach § 35 BauGB nicht möglich ist.

Beide Projekte wurden antragstellerseitig später nicht weiterverfolgt.

Klärungsbedürftig ist im Fall der Zustimmung, ob ein Nachweis von Ausgleichsflächen möglich ist.
Nach einer ersten Aussage sollen diese auf Grundstücken des Bauherrn nachgewiesen werden. 

Hinsichtlich der Ziele des Beherbergungskonzepts, das eine Zulassung nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der Kriterien des Prüfrasters erforderlich. Nach vorläufiger Einschätzung ist in der Summe der Belange eine Befürwortung möglich. 


Bei der räumlichen Zuordnung sind die Aussagen für die Außenbereiche anzuwenden (S. 76 ff.)

Die Strategieempfehlung wurde für Außenbereiche wie folgt formuliert:



Ergänzung zu den Marktsegmenten ist auf S. 109:


Nach der Strategieempfehlung gilt es, „den Außenbereich als solchen zu wahren und bauliche Entwicklungen sorgsam abzuwägen
Es wird empfohlen, die Genehmigung von Beherbergungsnutzungen am Standort weitestgehend auszuschließen (vgl. Kapitel 5.2.1), um die übrigen Funktionen am Standort zu sichern und die qualitätvolle Entwicklung der Beherbergungsnutzungen (Stadtweit) zu stützen und unnötige Ziel- und Quellverkehre zu vermeiden
Im Einzelfall und vorbehaltlich einer positiven Beurteilung nach Prüfraster, sollte ein Ausschluss für die Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben in Bereichen, die nicht durch den ÖPNV (Radius 300 m) erreichbar sind (Verkehrsvermeidung) gelten.“ 
Somit sind Öffnungsklauseln vorhanden, an die wie folgt angeknüpft werden kann:

  • Ein Teil der sorgsamen Abwägung findet über die touristischen Belange hinaus im Bebauungsplanaufstellungsverfahren statt.
  • „weitestgehender“ Ausschluss bedeutet nicht „vollständiger“ Ausschluss, sondern es ist eine kritische Einzelfallbetrachtung geboten;
  • Vermeidung unnötiger Ziel- und Quellverkehr: die Lage ist durch die unmittelbare Anbindung an die B 16 grundsätzlich günstig, zumal der An- und Abfahrtsverkehr dort ohnehin stattfindet.
  • ÖPNV: eine Anbindung beim Festspielhaus ist gegeben
  • Prüfraster:



Negativ in der Beurteilung sind in erster Linie die rot markierten Punkte.

  • überwiegend unbebauter und nicht versiegelter Außenbereich 

    > Lage im LSchG, aber bei den beiden Vorgängerplanungen vom LRA als möglich eingestuft
    > unbebaut, aber zumindest angrenzend an vorhandene Bebauung (Achmühle mit 
       Großparkplatz)
    > Wertigkeit der Fläche durchschnittlich (offensichtlich intensiv genutzte landwirtschaftliche 
       Wiese)
    > optische Auswirkung auf Umgebung beschränkt (im Süden Bebauung vorhanden, ostseitig 
       Böschung zur B 16 und Randbepflanzung; westseitig Wald; nordseitig: Schutzwall mit 
       Bepflanzung möglich).
    > Beschränkung der Versiegelung regelbar, z. B. nur wassergebundene Decke an den 
       Standplätzen und ggf. auch in Zufahrtsbereichen

  • hoher Wasserverbrauch, erhöhtes Aufkommen von Abfällen und Abwasser 

    > hinsichtlich der Abfallentsorgung ist dies über ein vor Ort einzurichtendes geordnetes 
       System besser als beim Verweilen an dafür nicht vorgesehenen Stellen mit Entsorgung an 
       Mülleimern für Spaziergänger oder in der freien Natur
    > Wasser/Abwasser: Leitungsanschlüsse sind vom Vorhabenträger auf dessen Kosten an das 
       vorhandene Netz herzustellen. Die Kapazitäten sind noch von den Stadtwerken zu 
       beurteilen


Stellungnahme Füssen Tourismus und Marketing:

Im Jahr 2016 hat FTM ein etwas kleiner dimensioniertes Vorhaben wie folgt beurteilt:

Stärken:
Der Wohnmobilstellplatz ist am äußeren Stadtrand von Füssen geplant und gut anfahrbar. Spürbar negative bzw. inakzeptable Beeinträchtigungen des Verkehrs an der B 16 oder für sonstige Anlieger sind nicht zu erwarten. Mit 32 Stellplätzen ist der geplante Platz im Vergleich zu den anderen Plätzen in Füssen (130 bzw. 39 Stellplätze) eher klein und damit für den Betriebsstart überschaubar. Die Ausstattung enthält all das, was für den Nutzer erforderlich ist. Die panoramareiche Lage mit Blick auf die Berge, Nähe zum Forggensee und der Anschluss an das Radwegenetz ermöglichen Erholung auf kurzem Weg. Die Nähe der Bundesstraße dürfte für Wohnmobilisten nur begrenzt störend sein.

Schwächen:
Die Altstadt ist nur auf langem Weg fußläufig erreichbar. 
In realistischer (Anm.: fußläufiger) Entfernung befinden sich keine Einkaufsmöglichkeiten.

Chancen:
In der Hauptsaison reichen die bisher vorhandenen Stellplätze nicht aus. Im Ergebnis bilden sich Parkschlangen vor allem italienischer Wohnmobilisten an der Augsburger Straße. Weitere Kapazitäten können helfen, diesen Engpass zu beseitigen. Gleichzeitig sind im Gegensatz zur landläufigen Meinung Wohnmobilisten durchaus eine kaufkräftige Zielgruppe, deren Kaufkraft zur Wertschöpfung in Füssen beitragen kann. (Siehe Anlage des Deutschen Tourismusverbandes aus 2011). Ein Indiz dafür sind die teuren Wohnmobile, soweit es sich um das Eigentum handelt. Wohnmobilisten sollten nicht als „Billigtouristen“ eingestuft werden.
Einen Zielkonflikt mit anderen Projekten am Festspielhaus sehen wir - nicht zuletzt aufgrund der begrenzten Kapazität - aktuell nicht.

Risiken:
In der Nebensaison wird es zu einer Verstärkung der Überkapazitäten kommen, d.h. möglicherweise zu einer Verschlechterung der Ertragssituation für die bestehenden Plätze. Das Phänomen ist aus den anderen Betriebsgruppen (Hotels, Gasthäuser, Ferienwohnungen) hinlänglich bekannt. Ziel muss es daher sein, über eine gemeinsame verstärkte Bewerbung z.B. der Romantischen Straße, der Deutschen Alpenstraße und der Via Claudia Augusta vor allem in der Nebensaison eine zusätzliche Nachfrage zu generieren. In allen diesen drei touristischen Straßen engagiert sich Füssen in wichtigen Positionen.

Fazit 2016:
Aus touristischer Sicht kann dem Projekt zugestimmt werden. 

Aktuell zu ergänzen sind die o.a. weiterhin gültigen Abwägungen mit den folgenden Aspekten:

  • Die Vergrößerung von 32 auf 46 Stellplätze führt zu keiner grundlegenden Neubewertung.
  • Der Wohnmobil-Tourismus hat sich sehr klar aus einer früher eher als prekär betrachteten Nische (Billig-Touristen) heraus entwickelt. Wohnmobile sprechen inzwischen ein etabliertes und mit reichlich Kaufkraft ausgestattetes Milieu an. Die Entscheidung für einen Wohnmobilurlaub ist also weitgehend eine Entscheidung für das Gefühl von Freiheit, nicht für einen preisgünstigen Urlaub. Corona hat dem Wohnmobiltourismus nochmals einen Schub verliehen, der keine kurzfristige Mode, sondern ein längerfristiger Trend bleiben wird.
  • Mit diesem Trend hat sich auch in Füssen die Nachfrage nach Stellplätzen nochmals gesteigert, verbunden mit großen Problemen, wenn das örtliche Angebot nicht ausreicht. Dementsprechend gab es in der Vergangenheit bereits diverse Überlegungen, wo Grundstücke für Stellplätze zur Verfügung stehen könnten.
  • Die Anbindung an den ÖPNV von dem angedachten Standort aus ist aufgrund dessen begrenzter Frequenz als eher schwach zu beurteilen. Diesbezüglich positiv wäre die Einrichtung eines P&R-Verkehrs zumindest in der Hauptsaison. Entsprechende Aktivitäten sind seitens der Stadt Füssen für 2022 in Aussicht gestellt.
  • Sicherzustellen ist eine gefahrlose fußläufige Anbindung an den Forggensee.
  • Die Nähe zu dem Festspielhaus birgt eine Chance für deren Gastronomie. Die Mischung der Festspielhaus-Gäste mit Wohnmobilstellplatz-Gästen wirkt auf den ersten Blick „unorganisch“, dürfte aber zu keinen größeren Problemen führen.
  • Hinsichtlich des neuen Beherbergungskonzeptes erfordert das Projekt bereits eine Ausnahme nach Prüfraster. Das Bauamt hat diesbezüglich eine Prüfung vorgenommen und sieht die Ausnahme als zu rechtfertigen an.

Fazit 2021:
Die schwache Anbindung an den ÖPNV und das Fehlen von fußläufig erreichbaren Einkaufsmöglichkeiten sind negative Faktoren für die Ansiedlung eines Wohnmobilstellplatzes an diesem Standort. Positiv zu bewerten ist der Umstand, durch das Angebot eine zunehmende Nachfrage bedienen und damit auch Probleme in der Stadt hinsichtlich „Wildparker“ lindern zu können. In der Abwägung kommt FTM zu einer Befürwortung des Vorhabens.

Ergebnis einer Vorabklärung mit dem Landratsamt Ostallgäu:

Aus Sicht des Landratsamtes sollte schon im Vorfeld dem Grunde nach geklärt werden, ob eine Planung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes seitens des Landratsamtes Ostallgäu aktuell noch immer für möglich erachtet wird und ob das Anbindegebot erfüllt wird.

Dr. Martin Metzger teilt mit, dass ein falsches Signal vom Ausschuss gesetzt werden würde, wenn den Vorhaben zugestimmt wird. Es sollten keine weiteren Flächen im Außenbereich versiegelt werden. Unter anderem auch, weil jeder Meter mit dem PKW gemacht werden muss, da nichts fußläufig erreichbar ist und somit ein größeres Verkehrsaufkommen produziert wird. 

Auch weitere Ausschussmitglieder sprechen sich gegen das geplante Vorhaben aus, aufgrund der gefährlichen Ausfahrt zu den geplanten Parkplätzen, sowie dem generell höher werdenden Verkehrsaufkommen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter liest den Beschlussvorschlag zur Abstimmung vor:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet die vorgelegte Planung in grundsätzlicher Form und stellt in Aussicht, zu dessen Umsetzung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern, soweit 

  1. wie in solchen Fällen üblich ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, nach welchem alle projektbezogenen Kosten vom Bauherrn übernommen werden;
  2. im Vorfeld dem Grunde nach geklärt wird, ob eine Planung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes seitens des Landratsamtes Ostallgäu aktuell noch für möglich erachtet wird, ob das Anbindegebot erfüllt wird und 
  3. ob eine ausreichende Nachweismöglichkeit von Ausgleichsflächen besteht.


Siehe Abstimmungsergebnis, das Vorhaben wurde einstimmig abgelehnt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet die vorgelegte Planung in grundsätzlicher Form und stellt in Aussicht, zu dessen Umsetzung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan zu ändern, soweit 

  1. wie in solchen Fällen üblich ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, nach welchem alle projektbezogenen Kosten vom Bauherrn übernommen werden;
  2. im Vorfeld dem Grunde nach geklärt wird, ob eine Planung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes seitens des Landratsamtes Ostallgäu aktuell noch für möglich erachtet wird, ob das Anbindegebot erfüllt wird und 
  3. ob eine ausreichende Nachweismöglichkeit von Ausgleichsflächen besteht.


Siehe Abstimmungsergebnis, das Vorhaben wurde einstimmig abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

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3.2.2. Antrag auf Einleitung der erforderlichen Bauleitplanung: Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau von drei Ferienwohnungen, einer Betriebsleiterwohnung und Nebenanlagen, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Der Antragsteller hat 2017 den Hof übernommen und betreibt diesen

(Auszug aus dem Antrag).

Es wird weiter näher beschrieben, in welcher Form eine Angebotsverbesserung in qualitativer Hinsicht geplant ist. 

Die bauliche Umsetzung ist ab Herbst 2022 geplant.

Hinsichtlich der Ziele des Beherbergungskonzepts ist von einer Übereinstimmung auszugehen.


Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu soll dort eine frühzeitige Vorabklärung erfolgen, welche Maßnahmen grundsätzlich möglich sein werden. Für fraglich erachtet wurde die Ausdehnung nach Westen (Reitplatz, Maschinenstadel, Stellplätze). 

Dr. Martin Metzger möchte, ob es als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt ist. Weiter möchte er wissen, wie das Landratsamt zu den neu geplanten Gebäuden in der Grünfläche steht, die Reithalle gehört nach vorne und nicht ins Tal hinein.

Armin Angeringer erläutert, dass der jetzige Eigentümer keine Privilegierung hat und daher auch die Einleitung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendig wird. 

Jürgen Doser erläutert, dass es ein einmaliges Angebot ist, mitten in der Stadt Urlaub auf dem Bauernhof machen zu können. Außerdem gibt es diesen Betrieb schon seit Jahrzehnten, daher ist es wichtig, dass er gehalten werden kann.

Auch Andreas Eggensberger sagt, dass grundsätzlich diese Art von Betrieb zu befürworten ist, da es auch im Beherbergungskonzept festgehalten wurde.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen eingehen formuliert Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet die vorgelegte Planung in grundsätzlicher Form und beschließt, zu dessen Umsetzung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und falls erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern, soweit wie in solchen Fällen üblich ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, nach welchem alle projektbezogenen Kosten vom Bauherrn übernommen werden. Eine Vorabklärung der geplanten Einzelmaßnahmen mit dem Landratsamt Ostallgäu ist vorzunehmen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet die vorgelegte Planung in grundsätzlicher Form und beschließt, zu dessen Umsetzung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und falls erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern, soweit wie in solchen Fällen üblich ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, nach welchem alle projektbezogenen Kosten vom Bauherrn übernommen werden. Eine Vorabklärung der geplanten Einzelmaßnahmen mit dem Landratsamt Ostallgäu ist vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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3.2.3. Ersatzneubau Einfamilienhaus, Geometerweg 4, Fl.Nr. 1835/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Beschreibung zum Antrag: 


Das Vorhaben liegt im Außenbereich; eine Privilegierung besteht nicht. Als sonstiges Vorhaben ist eine Genehmigungsfähigkeit nur dann gegeben, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. 

Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) kann der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter nachfolgenden Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf 
    des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das 
    vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit
    längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 
    dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie
    genutzt wird.

Zu a) liegt für den Bestand eine Genehmigung zum Umbau aus dem Jahr 1962 vor. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass der damalige Eigentümer selbst 1961 eingeräumt hat, dass es sich um einen Schwarzbau aus den Nachkriegsjahren aufgrund der Wohnungsnot handelte.
  
Zu b) lag bei einer vormaligen Bauvoranfrage die Aussage vor, dass sich das Gebäude nach dem Autobahnbau abgesenkt habe und seitdem nicht mehr bewohnbar sei. Hierzu liegt die Vermutung nahe, dass der Altbau bereits bei der Errichtung keine ausreichende Fundamentierung erhalten hat und das Absenken auch ohne den Autobahnbau erfolgt wäre. Es ist bekannt, dass im Wasenmoos tragfähiger Grund erst in größerer Tiefe ansteht.  

Zu c) teilte das LRA mit, dass das Gebäude nach dortiger Erkenntnislage schon 2011 nicht mehr bewohnt wurde. 2018 wurde es an die Antragstellerin veräußert. Der Antragstellerin wurde 2018 bereits vor dem Kauf mitgeteilt, dass der Bestandsschutz für das Gebäude erloschen ist, nachdem bei einem Vor-Ort-Termin mit dem Verwaltungsgericht am 01.12.2011 festgestellt wurde, dass das Haus nicht mehr bewohnt wird. Es wurde weiter schriftlich darauf hingewiesen, dass ein Ersatzbau nicht genehmigungsfähig ist, weil das Haus vom bisherigen Eigentümer schon seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt wurde. Die vorgeschriebene Eigennutzung seit längerer Zeit liegt demzufolge nicht vor, sondern sie wurde bereits vor mindestens 20 Jahren beendet. 

Zu d) liegen keine Tatsachen (!) vor, die die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Vorliegend liegt eine neue Eigentümerin vor, die offensichtlich nicht Teil der Familie des Voreigentümers ist. Damit unterliegt sie nicht dem gesetzlich geregelten Schutz, wer zu einem Ersatzbau berechtigt ist.

Zusammenfassend werden auch die o. g. Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt, weshalb das Vorhaben wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Flächennutzungsplan, Verfestigung Splitterbebauung, naturschutzfachliche Belange) nicht genehmigungsfähig ist. 

Insoweit kann es dahingestellt bleiben, dass der Stellplatznachweis weder zahlenmäßig noch hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück den Anforderungen entspricht; Abweichungen könnten und müssten zudem nicht zugelassen werden.  

Nachdem keine Wortmeldungen eingehen trägt Vorsitzender Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag vor:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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3.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.3
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3.3.1. Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26, Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

1995 wurde das Wohnhaus erstmalig mit einer größeren Zahl an Befreiungen vom Bebauungsplan genehmigt. 

Talseitig lagen bereits Geländeveränderungen vor. Nach den Plandarstellungen handelte es sich aber um ein zweigeschossig in Erscheinung tretendes Gebäude. 

Die nun eingereichten Pläne stellen in den Ansichten nach Beschrieb den Bestand dar. In der hangseitigen Nordostansicht ist das Gebäude abweichend von den Plänen aus 1995 nahezu vollständig als dreigeschossig dargestellt. Die UG-Ebene wurde offensichtlich weiter freigelegt als ursprünglich genehmigt. Dies führt zu einer erheblichen optischen Massivität des ohnehin sehr großen Gebäudes. Zudem wurden andere Details der Fassaden anders ausgeführt 

Die Detailabweichungen des neuen Wintergartens wären für sich betrachtet und im Übrigen vertretbar. Dadurch, dass damit die überdimensionale vorbeschriebene Massivität noch einmal vergrößert wird liegt aus Sicht der Verwaltung eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichungen nicht mehr vor. Das Landratsamt Ostallgäu sieht dagegen eine getrennte Betrachtung gerechtfertigt, wonach der Wintergarten als vertretbar eingestuft werden kann und die Freilegung separat zu beurteilen ist. 

Wie die Prüfung von Präzedenzfällen mittlerweile ergeben hat liegt an mindestens einem Gebäude im Baugebiet (Haus Nr. 47) eine ähnliche Situation beim Kellergeschoß vor (Erteilung des kommunalen Einvernehmens mit Beschluss vom 02.07.2019). Allerdings liegt dort die Freilegung in einem rückwärtigen Bereich, dessen Sichtbarkeit stärker eingeschränkt ist.

Gemäß den Feststellungen wird offensichtlich das städtische Grundstück Fl.Nr. 288/22 teilweise mit genutzt. Dazu ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens noch eine privatrechtliche Klärung geboten.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergartenanbau nicht zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergartenanbau nicht zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.3.2. Umnutzung Lagerhalle zu Fahrradgeschäft mit Fahrradverleih, Augsburger Straße 39, Fl.Nr. 1374/4, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.3.2

Sachverhalt

Der beantragte Betrieb besteht bereits. In den eingereichten Plänen ist die Ausstellungsfläche der Fahrräder im Hofbereich nicht dargestellt.

Die unmittelbare gewerbliche Nutzung auf dem Anwesen ist als nicht störend einzustufen; nach den vorliegenden Informationen parken jedoch Kunden, die ein Fahrrad mieten und damit vor Ort zu einer Tour aufbrechen vielfach im benachbarten Wohngebiet, weil hierfür auf dem Grundstück keine Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Zwar besteht in dem betroffenen Wohngebiet kein Parkverbot, allerdings ist hinsichtlich dieser Auswirkung die Nutzung als störend einzustufen. 

Nachdem im WA lt. Bebauungsplan nur nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden können könnte in Betracht gezogen werden, dies dieser Ausnahme entgegen zu halten werden, soweit nicht eine andere Lösung gefunden wird. Allerdings wird das Landratsamt Ostallgäu dies nicht mittragen. Als mögliche Lösung könnte gefordert werden, dass der Betriebsinhaber Kunden, die ihren PKW länger stehen lassen wollen auf den Parkplatz beim Friedhof verweist, wobei die Nutzungskonditionen näher festzulegen wären. 

Insoweit liegt bereits nach der unmittelbaren Berechnung des Stellplatzbedarfs nach der gewerblichen Nutzfläche ein Defizit von einem frei anfahrbaren Stellplatz entgegen. Dieser fehlende Stellplatz könnte räumlich untergebracht werden (z.B. vor dem Raum „Waschen“ parallel zum Stellplatz 5). Allerdings erhöht sich das rechnerische Defizit voraussichtlich bei Einzeichnung der Außenausstellungsfläche weiter. 


Martin Dopfer erkundigt sich, ob es hier gleich wie in Hopfen ist, dass wenn der Parkplatz voll ist man trotz Parkkarte Pech hat und dann dort nicht parken kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bejaht dies.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a, Auf dem Grundstück ist mindestens ein zusätzlich frei anfahrbarer Stellplatz nachzuweisen. 
    Darüber hinaus ist die Außenausstellungsfläche im Antrag und im Außenanlageplan zu 
    ergänzen, wenn sie beibehalten bleiben soll und bei der Stellplatzberechnung zusätzlich zu 
    berücksichtigen. 

b, Als Lösung für die Kunden, die ihren PKW länger stehen lassen wollen wird folgende
    Nutzungskonditionen festgelegt: Es sind 5 Jahresparkkarten zu je 360,00 Euro für jedes Jahr 
    vom Bauwerber zu erwerben, um den Kunden die Parkmöglichkeit auf dem Parkplatz beim 
    Friedhof zu geben. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Bauwerber mit diesen Nutzungs-
    konditionen einverstanden ist, ist anzufordern.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a, Auf dem Grundstück ist mindestens ein zusätzlich frei anfahrbarer Stellplatz nachzuweisen
    Darüber hinaus ist die Außenausstellungsfläche im Antrag und im Außenanlageplan zu 
    ergänzen, wenn sie beibehalten bleiben soll und bei der Stellplatzberechnung zusätzlich zu 
    berücksichtigen. 

b, Als Lösung für die Kunden, die ihren PKW länger stehen lassen wollen wird folgende
    Nutzungskonditionen festgelegt: Es sind 5 Jahresparkkarten zu je 360,00 Euro für jedes Jahr 
    vom Bauwerber zu erwerben, um den Kunden die Parkmöglichkeit auf dem Parkplatz beim 
    Friedhof zu geben. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Bauwerber mit diesen Nutzungs-
    konditionen einverstanden ist, ist anzufordern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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3.3.3. Anbau Aufzug an Wohnhaus mit Verlängerung Vordach, Jesuitergasse 3, Fl.Nr. 70, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Die Oberseite des Aufzugs führt zu einer Dachdurchdringung, die nach der Baugestaltungssatzung als Dachaufbau einzustufen ist. Der Aufbau ist hinsichtlich seiner Höhe wie gefordert zurückhaltend, hinsichtlich seiner Breite mit ca. 2 m aber schon nicht mehr nur kleinteilig und hinsichtlich seiner Lage am Dachrand optisch nachteilig. Nicht optimal ist auch die Lücke an der Unterseite des Daches. Die Verbesserung der altersgerechten Nutzung von Wohnungen und für mobilitätseingeschränkte Menschen im Altstadtbereich ist grundsätzlich zu begrüßen. Hinsichtlich der Detailausführung der Optik bedarf es noch Verbesserungen, die im anschließenden Abstimmungsprozess mit den Vertretern des Denkmalschutzes noch erreichbar erscheinen. Von dort aus wurde nach vorliegender Information eine Minimierung der Dachdurchdringung gefordert.

Hierzu gehört die Festlegung, ob die Oberseite mit Blech (z. B. Kupfer-) ummantelt wird (im Antrag keine Aussage) und wie die Fassade des Aufzugsvorbaus gestaltet wird (lt. Antrag Mauerwerk, Stahlbeton; nach Satzung Verputz vorgeschrieben und Farbe nach Abstimmung).  

Unter dieser Prämisse erscheint auch die Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung nach dem Bebauungsplan A 25 E vertretbar. 

Nach der Südansicht und den Grundrissplänen soll der Aufzug in den drei oberen Ebenen ein südseitiges Fenster erhalten. Teilungen sind satzungsabweichend nicht vorgesehen. 

Hinsichtlich der Nutzung nachteilig ist die Erreichbarkeit der Wohnräume ab dem 1. OG nur über die Dachterrasse bzw. die Balkone. Evtl. spätere Wetterschutzeinhausungen sind ebenfalls genehmigungsbedürftig.  

Der Antrag verweist auf einen östlich benachbarten Präzedenzfall (Genehmigung 1970), der jedoch gestalterisch aus heutiger Sicht unter keinen Umständen mehr vertretbar ist und keinen Bezugsfall darstellen darf.

Zusammengefasst waren sich die Ausschussmitglieder bei den Wortmeldungen/ Diskussion einig, dass die Gestaltung des Aufzuges nochmal geändert werden muss. Diese soll sich besser dem Gebäude/ Altbestand anpassen.  Außerdem ist zu klären ob es sich um echte Fenster handelt oder Attrappen und welchen Zweck diese erfüllen sollen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten, bzw. geregelt und beachtet werden, zu erteilen:

  1. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu beachten. 
  2. Auf den Dachaufbau (Dachdurchdringung Aufzugschacht) soll verzichtet werden und falls dies nicht möglich ist hat die obere außenseitige Abdeckung des Aufzugsschachts eine vollflächige Bedeckung mit Kupferblech zu erhalten, das mit der Zeit eine dunkle Patina erhält. 
  3. Eine innenseitige Lücke ist zu vermeiden.
  4. Die Außenwand des Aufzugs hat eine satzungskonforme Oberfläche in farblich zurückhaltender Gestaltung zu erhalten.
  5. Oberflächen der Fenster sind satzungskonform auszuführen. Oberflächen in Kunststoff oder glatter Lackierung sind nicht zulässig. Sprossenteilungen sind erforderlich; eine Änderung beim Bestand ist bei einer evtl. Sanierung zu beachten. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten, bzw. geregelt und beachtet werden, zu erteilen:

  1. Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung sind zu beachten. 
  2. Auf den Dachaufbau (Dachdurchdringung Aufzugschacht) soll verzichtet werden und falls dies nicht möglich ist hat die obere außenseitige Abdeckung des Aufzugsschachts eine vollflächige Bedeckung mit Kupferblech zu erhalten, das mit der Zeit eine dunkle Patina erhält. 
  3. Eine innenseitige Lücke ist zu vermeiden.
  4. Die Außenwand des Aufzugs hat eine satzungskonforme Oberfläche in farblich zurückhaltender Gestaltung zu erhalten.
  5. Oberflächen der Fenster sind satzungskonform auszuführen. Oberflächen in Kunststoff oder glatter Lackierung sind nicht zulässig. Sprossenteilungen sind erforderlich; eine Änderung beim Bestand ist bei einer evtl. Sanierung zu beachten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau- Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 05.10.2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs,- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.10.2021 wird genehmigt. 

Beschluss

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs,- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.10.2021 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Anträge, Anfragen zu Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.11.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Verkehr neuer Kindergarten in Weidach
Jürgen Doser ist bei der Neueröffnung des Kindergartens aufgefallen, dass dringend ein Spiegel oder ein Schild aufgestellt werden muss „nur rückwärts einparken“. Wenn man nämlich vorwärts in die Parkplätze reinfährt und wieder rausfahren möchte sieht man bis zur Straße nichts. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Buswartehäuschen Eschach
Dr. Martin Metzger erläutert, dass das alte Buswartehäuschen in Eschach inzwischen abgerissen wurde und möchte wissen, wann mit der Aufstellung des neuen Buswartehäuschens zu rechnen ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sagt, dass am Donnerstag 04.11.2021 der Landschaftsgärtner ins Rathaus kommt und übergibt kurz Frau Niederlöhner das Wort zu Beantwortung der Frage, da dieses Projekt in Ihren Aufgabenbereich fällt.

Frau Niederlöhner teilt mit, dass der Aufbau in der Kalenderwoche 46/47 angekündigt ist.

Seaside in Hopfen am See
Martin Dopfer möchte wissen, ob dem Seaside inzwischen eine Genehmigung vorliegt, da die Terrasse aktuell umgebaut wird.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass ihm das auch schon aufgefallen ist und dem nachgegangen wird.

Fuß- und Radweg Theresienstraße Süd
Dr. Christoph Böhm berichtet, dass das Schild für Radfahrer inzwischen demontiert worden ist, aber nicht die Bodenmarkierung. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter prüft dies.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 04.10.2024 10:02 Uhr