Datum: 07.12.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:05 Uhr bis 20:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
2 Verkehrsangelegenheiten
2.1 Antrag auf ein Haltverbot Westseite Borhochstraße -Antrag BSG
2.2 Antrag auf ein Haltverbot Südseite Welfenstraße, Einmündung Ostland- bis Froschenseestraße
2.3 Verkehrsregelung Faigele-, Wolkenstein- und Schalkweg nach einjähriger Probephase -Einbahnregelungen
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss
3.2 Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigung des Entwurfs und Verfahrensbeschluss zu Beteiligung
3.3 Bebauungsplan W 40 - Kemptener Straße; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss
3.4 Bebauungsplan Wiedmar West II, Antrag auf Aufstellung, Aufstellungsbeschluss
3.5 Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Billigung des geänderten Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4 Bauangelegenheiten
4.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf den Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
4.2 Bauvoranfragen
4.2.1 Formlose Bauvoranfrage, Nutzungsänderung Hotelanlage in eine Wohnanlage, Am Kapellenberg 2, Fl.Nr. 2787, Gemarkung Füssen
4.2.2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnanlage, Floßergasse 22, Fl.Nr. 287/1, Gemarkung Füssen
4.3 Bauanträge
4.3.1 Anträge zur Nutzungsänderung in Ferienwohnungen; Erneute Entscheidung wegen angedrohter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu
4.3.1.1 Faulenbachgäßchen 7 1/2
4.3.1.2 Kemptener Straße 8
4.3.1.3 von-Freyberg-Straße 77
4.3.1.4 Höhenstraße 67
4.3.2 Nutzungsänderung, Nutzung zur Ferienwohnung, Birkstraße 3, Fl.Nr. 832, Gemarkung Füssen
4.3.3 Umbau eines Zweifamilienhauses, Steigmühlenweg 12, Fl.Nr. 350/5, Gemarkung Weißensee
4.3.4 Temporäre Nutzungsänderung Wohnung 14 in Ferienwohnung ab Genehmigung bis Dezember 2025, Im Venetianerwinkel 34b, Fl.Nr. 943/6, Gemarkung Füssen
4.3.5 Umnutzung best. Wohnung EG zu Gästezimmer und Wohnung DG zu Ferienwohnung, sowie Yogaschule zu Gästezimmer, Anbau eines Wintergartens, Weidachstraße 69, Fl.Nr. 3050/5. Gemarkung Füssen
4.3.6 Tektur Umnutzung Aufenthaltsräume im DG zur Ferienwohnung und Errichtung einer Schleppgaube, Höhenstraße 47, Fl.Nr. 168/26, Gemarkung Hopfen am See
4.3.7 Tektur Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen; Änderung der Tiefgarageneinhausung, Nutzung WE 5 und 6 als Ferienwohnung, Hochstiftstraße 5b, Fl.Nrn. 433/11 und 433/2, Gemarkung Füssen
4.3.8 Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltung, Wiedmar 41, Fl.Nr. 481, Gemarkung Weißensee
4.3.9 Neubau eines Werkstattgebäudes für Kleingewerbe mit Büroeinheit und Betriebsleiterwohnung, Hiebelerstraße, Fl.Nr. 1070/7, Gemarkung Füssen
5 Gestaltung Brunnen-/ Ritterplatz – Stadtmöblierung
6 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
7 Genehmigung der Niederschrift auf der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.11.2021

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Nach dem Ergebnis der geologischen Untersuchung der Gipsbruchwand mussten drei Parkplätze am Gipsbruchparkplätze gesperrt werden. Dies wurden zwischenzeitlich durch einen Zaun abgetrennt.



Die Straße zur Stadtbleiche von der Sebastianstraße zur Klinik wurde durch ein Sackgassenschild als solche gekennzeichnet.



Bau und Umbau von 4 Bushaltestellen mit Aufstellung von 4 Buswartehäuschen
Dieses Jahr sind 3 landkreiseinheitliche Buswartehäuschen aufgestellt worden: Am Festplatz Füssen, unterhalb Eschach und Hopfen-Fischerbichl. Die Haltestelle Festplatz ist eine vom V-Markt hierhin verlegte ÖPNV-Haltestelle.
Außerdem wurde in Heidelsbuch eine Haltestelle vom Bauhof gebaut und ein gebrauchtes Häuschen hierhin versetzt, wodurch ca. 18.000 € eingespart wurden.
Positiv ist, dass alle 4 Haltestellen jetzt barrierefrei sind, da in Eschach und in Hopfen-Fischerbichl die erhöhte Betonplatte entfernt wurde und vom Gehweg aus eben zum Buswartehäuschen hin gepflastert wurde. Der Unterhalt der Pflasterflächen obliegt dem Bauhof Füssen. Die Häuschen in Eschach und Fischerbichl sind mit Solarlampen ausgestattet und deren Beschriftung erfolgt noch.
Erfreulich ist, dass die Gesamtsumme für die 3 landkreiseinheitlichen Haltestellen von 36.154,-€ um ca. 2690,-€ (beides brutto) unter dem Haushaltsansatz vom Beschluss geblieben ist. (Förderung berücksichtigt).
Förderung in der Summe gibt es für die 3 Buswartehäuschen 10.000 € Förderung von Regierung und Landkreis Ostallgäu
Im Detail:        1 x 5000 € für Festplatz, weil es eine neue Haltestelle ist
               2 x 2.500 €, da Eschach und Fischerbichl Ersatzhäuschen bekamen
(erstellt. Fr. Niederlöhner,06.12.2021)


Festplatz ↓


Eschach ↓


Fischerbichl ↓

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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2. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 2
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2.1. Antrag auf ein Haltverbot Westseite Borhochstraße -Antrag BSG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

An der Borhochstraße entstanden 4 Mehrfamilienhäuser mit 47 Wohneinheiten, incl. Tiefgarage mit 65 Stellplätzen.

Hierdurch hat sich die verkehrliche Situation in diesem Bereich entsprechend verändert, sodass seitens der Bewohnerschaft und der BSG in diesem Abschnitt ein Haltverbot auf der Westseite der Borhochstraße für sinnvoll erachtet und beantragt wurde.

Seitens der Polizei, Feuerwehr und Kreisbrandrat wird der Antrag unterstützt, um eine best-möglichste Anfahrbarkeit der Fahrzeuge im Einsatzfall zu garantieren.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt im genannten Abschnitt Westseite Borhochstraße ein Haltverbot anzuordnen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt im genannten Abschnitt Westseite Borhochstraße ein Haltverbot anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.2. Antrag auf ein Haltverbot Südseite Welfenstraße, Einmündung Ostland- bis Froschenseestraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

In einer Bürgeranfrage wird ein Haltverbot für den westlichen Abschnitt Westseite Welfenstraße gefordert, da es dort ständig zu Verkehrsbehinderungen/-gefährdungen kommt.

Dort ist die Straße am engsten, auch die Sicherung des Radverkehrs aufgrund der immer breiteren SUVs, Verkehr von Schulbussen, Kleinlaster oder Kleintransportern der Lieferdienste.

Die einzige Lösung der Problematik erscheint ein eingeschränktes Haltverbot, was den 
Anwohnern trotzdem das Be-/Entladen vor den Hauseingängen erlaubt.

Parken ist auf der Rückseite der Häuser auf den ausgewiesenen und vorhandenen privaten Grundstücken und Stellplätzen möglich.

Die Polizeiinspektion Füssen unterstützt ein eingeschränktes Haltverbot in diesem Abschnitt nach Rücksprache umfänglich.

Nachdem ein Haltverbot über die gesamte Länge keinen Sinn macht, befürworten wir mittig des ca. 120 m langen Abschnitts eine Ausweichfläche mit einem eingeschränkten Haltverbot zu schaffen. Die Fläche soll ca. 20-25 m Länge betragen.
So kann eine zusätzliche Ausweichfläche geschaffen werden und zugleich Parkplätze erhalten bleiben.

Thomas Meiler fragt nach, warum nur ein eingeschränktes Haltverbot geplant ist, es sollte ein absolutes Haltverbot gemacht werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass man dadurch den Anwohner die Möglichkeit geben möchte kurz vor der Haustüre z.B. zum Ausladen der Einkäufe halten zu können und verliest den Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt ein eingeschränktes Haltverbot für eine Länge von ca. 25 m im Abschnitt Welfenstraße um eine weitere Ausweichfläche zu generieren.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt ein eingeschränktes Haltverbot für eine Länge von ca. 25 m im Abschnitt Welfenstraße um eine weitere Ausweichfläche zu generieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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2.3. Verkehrsregelung Faigele-, Wolkenstein- und Schalkweg nach einjähriger Probephase -Einbahnregelungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss in der Sitzung am 17. November 2020 eine zuvor im Rahmen eines Bürgerworkshops von der Mehrheit der beteiligten Anwohner gewünschte Umdrehung der Einbahnstraßenregelung für den 
Faigele- und Wolkensteinweg mit Zufahrt vom Schwedenweg für eine Testphase von 
einem Jahr.
Für den Schalkweg wurde die ursprüngliche Regelung der Einbahnrichtung beibehalten.
Hier ist die Ausrichtung der Grundstücke und Garagenzu-/ausfahrten planerisch von Westen her ausgerichtet, eine Umdrehung der Einbahn von daher nicht sinnvoll.

Die Thematik beschäftigte den Stadtrat bereits mehrmals, zuletzt wurde zu den geltenden
Einbahnstraßenregelungen sowie verkehrsberuhigtem Bereich noch ein Verbot für Kraftfahrzeuge „Anlieger frei“ beschlossen.
Im Übrigen sind bei weitem noch nicht alle Grundstücke bebaut.

Insgesamt weisen die drei, ca. 100 m langen besagten Straßen überwiegend ein sehr geringes Verkehrsaufkommen auf, dass in Zeiten mit Sport- bzw. Skateplatzbetrieb das ein oder andere Fahrzeug auch unerlaubt eine der Straßen befährt ist in der Praxis wie andernorts zu beobachten, weshalb noch zusätzlich der ein oder andere Pflanztrog als Hindernis aufgestellt wurde.
Mit der Einführung einer Gebührenpflicht sollte sich der Parksuchverkehr zum Schwedenweg
zwangsläufig verringert haben.

Eine stichprobenartige Verkehrszählung am 4. Februar 2021 über 4 Stunden ergab im
Ergebnis jeweils nur 3 Fahrzeuge/Stunde, im Schalkweg nur 2 Fahrzeuge/Stunde in 
den drei Straßen.

Leider wird seitens der Anlieger ausschließlich Kritik an allen bisher beschlossenen Maßnahmen geübt, dies betraf sowohl die über das Maß Einbahnstraße und verkehrsberuhigter Bereich hinaus beschlossene Fahrverbot ausgenommen Anlieger,
die aufgestellten Blumentöpfe oder nun einjährige Testphase die aus Sicht der Anlieger nun aktuell wiederum als erfolglos bezeichnet wird.
Ferner haben die Anwohner einen zunächst angedachten Einbau von Bodenschwellen selbst verworfen, ebenso den Einbau von Pflasterstreifen aus Lärmschutzgründen.
Des Weiteren wurde ein Parkplatzschild mit Zusatz 300 m an der Hochstiftstraße angebracht, welches Verkehrsteilnehmer über die Hochstiftstraße zum Schwedenweg leitet.
Auch wurde an der Einmündung Hochstiftstraße/Schwedenweg ein gelber Richtungswegweiser „alle Richtungen“ angebracht, obwohl das bestehende Verkehrszeichen „Sackgasse“ Schwedenweg dies signalisiert.

Eine nun wiederum beantragte Sackgassenregelung durch Pfosten oder gar Schrankenanlagen wurde in der Vergangenheit bereits wiederholt abgelehnt.
Stellungnahmen von Feuerwehr, Einsatz- und Rettungsdienst liegen vor.



Beschluss vom 19.3.2019:
Die neuerlich beantragte Sperrung des Faigeleweges mittels Sperrbaken o.ä. wird mangels Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit abgelehnt.
Der Verkehrsausschuss betrachtet den Antrag als ausreichend und abschließend umgesetzt.

Straßen werden zur Erschließung von Baugebieten gebaut, eine Abwälzung bzw. Verlagerung auf andere Straßen sollte nicht erfolgen.
Grundsätzlich gilt es die Interessen der Allgemeinheit vor den Interessen Einzelner zu berücksichtigen.
Eine Absperrung in Form von Pfosten oder gar Schranken würde der straßenrechtlichen Widmung von Ortsstraßen widersprechen und ist unzulässig.
Dies ist nur für Privatstraßen denkbar und eine Anliegerseite hat bereits Wendemanöver auf eigenem Grund ausgeschlossen.

Andreas Rösel erläutert, dass am heutigen Nachmittag noch ein Ortstermin mit den Anwohnern stattfand und sich bei diesem Termin herausstellte, dass ein Anwohner nicht einverstanden ist und dies bisher nicht offen kommuniziert wurde. Weiter teilt er mit, dass weitere Umdrehungsversuche sein gelassen werden und in allen drei Straßen kleinere Blumenkübel hingestellt werden zur Geschwindigkeitsreduzierung und zusätzlich wird ein Geschwindigkeitsmessgerät in den Straßen immer mal wieder aufgestellt. Außerdem wurde die Straßenführung so in der Bauleitplanung festgelegt und da hat man einen Vertrauensschutz als Anwohner drauf.

Martin Dopfer erkundigt sich was gegen eine Sackgasse spricht. Außerdem rät er zwingend davon ab den Schalkweg anders zu regeln. Alle drei Straßen sollten gleich geregelt sein.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass man für eine Sackgasse einen Wendehammer bräuchte.

Ilona Deckwerth berichtet, dass man damals beim Bauleitverfahren bei der „C-Lösung“ hätte bleiben sollen, auch wenn dadurch weniger Grundstücke zum Verkauf gestanden hätten.

Thomas Meiler stimmt Herrn Dopfer zu. Weiter berichtet er, dass es sich um eine reine Anwohnerstraße handelt und nicht um eine Erschließungsstraße und deshalb eine Schranke angebracht werden sollte, diese ließ sich mit einem Klick leicht für Rettungsfahrzeuge öffnen und schreckt andere ab. Er bittet um Prüfung durch die Verwaltung welche Hürden das Landratsamt hier auferlegt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet, dass es sich bei der Weidachstraße ebenfalls um eine Anliegerstraße handle. Anlieger ist man auch wenn man mit dem Auto zur Weidachturnhalle fährt. Eine Schrankenanlage wird nicht gemacht, da sich sonst bald die Anfragen häufen und jeder dies für seine Privatstraße möchte. Hier sind Kosten für Unterhalt etc. nicht einschätzbar. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Ablauf der einjährigen Testphase neben dem Faigele- und Wolkensteinweg auch die Einbahnstraßenrichtung des Schalkwegs in O → W Richtung anzupassen. Somit alle drei Straßen Einbahnstraße O → W vom Schwedenweg Richtung Hochstiftstraße, verkehrsberuhigter Bereich und Verbot für Kfz „Anlieger frei“ bleibt bestehen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Ablauf der einjährigen Testphase neben dem Faigele- und Wolkensteinweg auch die Einbahnstraßenrichtung des Schalkwegs in O → W Richtung anzupassen. Somit alle drei Straßen Einbahnstraße O → W vom Schwedenweg Richtung Hochstiftstraße, verkehrsberuhigter Bereich und Verbot für Kfz „Anlieger frei“ bleibt bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3
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3.1. Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 07.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung in der Fassung vom 07.09.2021 und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf der siebten Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründung und Anlagen (Vorhaben- und Erschließungsplanung, Fachgutachten) lag in der Zeit vom Montag, 04.10.2021 bis Freitag, 05.11.2021 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Parallel dazu standen die Unterlagen im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig beteiligt.

Seitens der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde erfolgte zum Vorentwurf eine kritische Stellungnahme dahingehend, dass der Standort als nicht integriert eingestuft wurde und damit dahingestellt blieb, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung hinsichtlich einer Agglomeration entspricht. Die Stellungnahme wurde behandelt und mit entsprechender Begründung abgewogen. Es wurde dabei klargestellt, dass dies im Rahmen eines gemeinsamen Termins noch weiter abgestimmt werden soll. Dieser Termin fand statt; im Ergebnis wurde das Einzelhandelsgutachten mit weiteren Ausführungen ergänzt (siehe Anlage im RIS) und der Regierung nochmals vorgelegt. Zu diesem Ergebnis erfolgte zuletzt krankheitsbedingt keine Rückmeldung mehr. Da nach dem Nachreichen der Unterlagen eine Verlängerung der Antwortfrist eingeräumt wurde, ist eine Behandlung in der kommenden Sitzung in Betracht zu ziehen, falls noch eine Rückmeldung erfolgt. Anderenfalls besteht für den Projektträger das Risiko, dass sich die Klärung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert.

Herr Sahlender von Konzeptbau trägt die einzelnen Abwägungen zur Abstimmung vor:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kaufbeuren
Schreiben vom 18.10.2021 (Az.: F/L2-4612-10-15)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgelegten Planungen.
Die derzeit noch vorhandenen Gebäude sollen zum Teil entfernt und durch einen Lebensmittelmarkt ersetzt werden. Auf dem Grundstück FlNr. 1438 grenzt südlich zum Vorhaben Wald i.S.d. BayWaldG an das Vorhaben an. Der Sicherheitsabstand zwischen Gebäude und Wald beträgt derzeit ca. 7 m und soll künftig rd. 10 m betragen. Auch wenn der künftige Sicherheitsabstand zwischen Wald und geplanter Bebauung aus forstfachlicher Sicht als zu gering angesehen wird, ändert sich die bereits bestehende Gefährdungssituation nicht.
Wir weisen dennoch auf die bestehende Gefährdung des Gebäudes durch Baumwurf oder abbrechende Baumteile hin.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angemerkt, ergibt sich bei Umsetzung des geplanten Vorhabens im Hinblick auf die bereits jetzt bestehende Gefährdungssituation künftig keine wesentliche Veränderung. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich. Unabhängig davon wurde das Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei der späteren Bauausführung zugeleitet.

 Abstimmungsergebnis 12 : 0

Handwerkskammer für Schwaben
E-Mail vom 06.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Kaufbeuren / Ostallgäu zu folgendem Ergebnis gekommen:
Mit vorgenannter Bauleitplanung ist ein Sondergebiet Nahversorgung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Randsortimenten und integriertem Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1520 m² geplant.
Im Hinblick auf die städtebauliche Verträglichkeit wurde im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH vom 04.06.2021 zur Auswirkungsanalyse der geplanten Verlagerung des Edeka-Standortes festgestellt, dass die landes- und regionalplanerischen Ziele durch das geplante Vorhaben eingehalten werden können. Die Bewertung des Kongruenzgebots zeigt keinerlei Auffälligkeiten. Die Kaufkraft für die Umsatzgenerierung des Vorhabens dürfte zu rund 80% aus dem Stadtgebiet der Stadt Füssen stammen. Auch das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht eingehalten. Der prognostizierte Umsatz wird in erster Linie zu Lasten systemgleicher Wettbewerber umverteilt. Angesichts einer nach Realisierung der Planung zu erwartenden Umsatz-Kaufkraft-Relation wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Die flächendeckende Nahversorgung innerhalb des Stadtgebietes wird nicht negativ tangiert werden. Aufgrund der geplanten Dimensionierung des Erweiterungsvorhabens sind wesentliche absatzwirtschaftliche Auswirkungen auf die Nachbargemeinden und damit negative übergemeindliche Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung auf jeden Fall auszuschließen. Nach gutachterlicher Einschätzung ist für das geplante Vorhaben auch das Integrationsgebot erfüllt. Trotz der peripheren Lage am Rande des Kernsiedlungsgebietes der Stadt Füssen können erhebliche Wohngebietsanteile fußläufig erschlossen werden. Eine städtische Randlage im Sinne der Begründung zu Nr. 5.3.2 des LEP liegt demnach nicht vor. Das Projekt ist vor dem Hintergrund der Modernisierung des Nahversorgungsbestandes in Füssen grundsätzlich positiv zu werten. Es handelt sich um eine Verlagerung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes, der letztlich nur „die Straßenseite“ wechselt. Der Standort befindet sich am Rand des Kernsiedlungsgebietes, aber gerade nicht in einer städtischen Randlage im Sinne des LEP, da wesentliche Wohnanteile unmittelbar erschlossen werden. Die städtebauliche Integration ist damit – trotz der Lage in einem Gewerbegebiet – gegeben.
Die städtebauliche Integration sehen wir gerade noch als gegeben an. Jedoch haben in der Vergangenheit zahlreiche insbesondere kleine Metzgereien, Bäckereien aber auch Lebensmittelläden aufgegeben, weil sie wirtschaftlich nicht überleben konnten. Dieser Strukturwandel hält an. Aus Sicht des Handwerks wird damit eine Fehlentwicklung verstärkt mit folgenden Auswirkungen:
  • Verkaufsflächen werden verstärkt auf Ortsrandlagen geschaffen
  • Gefahr der Verödung von Ortskernen
  • Verdrängungswettbewerb zu Lasten der vorhandenen Metzgereien und Bäckereien etc. 
  • Rückgang an Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • für nicht mobile Bevölkerungsgruppen verschlechtern Ortsrandlagen eine verbrauchernahe Versorgung
Das Planungsrecht bezweckt nicht die Verhinderung von Konkurrenz an sich; es eignet sich aber als Steuerungsinstrument für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Mit einem Einzelhandelskonzept oder einer gutachterlichen Untersuchung wird dies sichergestellt. Gleichwohl sehen wir die flächendeckende Nahversorgung innerhalb des Stadtgebietes negativ tangiert, wenn Einzelhandelsflächen zu groß angelegt werden, da dies den Strukturwandel zu Lasten des Lebensmittelhandwerks beschleunigt. Aus diesem Grund regen wir eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche auf 1200 m² an.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie von Seiten der Handwerkskammer auch angeführt, wurden mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung auch weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden.
Eine Anpassung der Planung im Hinblick auf die Größe der Verkaufsfläche ist demnach nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
E-Mail vom 02.11.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Unter der Prämisse, dass die im Zuge der Standortverlagerung des Lebensmittelmarktes geplante Verkaufsflächenerweiterung keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben wird und damit auch den selbstgesetzten Zielen des Einzelhandelskonzeptes (S. 60) Rechnung getragen wird, bestehen aus Sicht der IHK Schwaben aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass aus Sicht der IHK Schwaben mit der Verkaufsflächenerweiterung an diesem Standort das Potential für die Neuansiedlung eines Nahversorgers in anderen Stadtgebieten (mit größerem Anteil an Wohnbebauung) sinkt. 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche wurden bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Möglichkeiten einer Neuansiedlung eines Nahversorgers in anderen Stadtteilen können belastbare Aussagen und Einschätzungen zu einem derartigen Vorhaben erst getroffen werden, wenn anhand ernsthafter Planungen bereits eine Auswirkungsanalyse hierzu erarbeitet worden ist.

Abstimmungsergebnis 12 : 0


Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 13.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Den naturschutzfachlichen Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung einschließlich des angeführten Fazit werden aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion sind planungsrechtlich festgesetzt.
Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahmen (Baufeldfreimachung) ist der Unteren Naturschutzbehörde das beauftragte Fachbüro zu benennen. Über die erforderlichen und festgesetzten Maßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde durch entsprechende schriftliche Berichte umgehend zu informieren. Dieser Sachverhalt wird per Auflage auch im Gebnehmigungsbescheid verankert werden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die sonstigen, seitens der Unteren Naturschutzbehörde im späteren Genehmigungsbescheid zu verankernden Vorgaben werden der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei der Umsetzung des Vorhabens zugeleitet. Zudem werden diese zur Klarstellung auch in der Begründung zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 19.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Moosangerweg Ost“ 7. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. Im Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analyseergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung der einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlasten:
Die Entsorgung des Bodenaushubs im Vorhabengebiet wird von der Vorhabenträgerin entsprechend den Vorgaben der Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020) vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beprobungen und Analysen werden unter Einschaltung eines Fachgutachters in enger Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke durchgeführt. Diesbezüglich ergibt sich im Vorhabengebiet aber bei Umsetzung des geplanten Vorhabens keine andere Situation, als bei Umsetzung eines Bauvorhabens nach den Vorgaben des bislang bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, da die Untergrundsituation in beiden Fällen identisch ist.
Schutzgut Boden:

Die Versiegelung im Vorhabengebiet wird generell auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Zum Umgang mit möglichweise schadstoffbelastetem Boden oder Aushub ist im Textteil zum Bebauungsplan bereits ein entsprechender textlicher Hinweis enthalten. Unabhängig davon kann nach den Ergebnissen der bereits durchgeführten Baugrunderkundung davon ausgegangen werden, dass der natürlich anstehende Boden im Vorhabengebiet unbelastet ist und eine Zuordnung von Z0 nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden einhält.


Abstimmungsergebnis 12 : 0

Regionaler Planungsverband Allgäu
E-Mail vom 22.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Regionale Planungsverband Allgäu verweist auf sein Schreiben vom 27.07.2021, dessen Inhalte nach wie vor gelten:
„Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein.“
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen wurden bereits bei der Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von der Stadt zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren erfolgt in enger Abstimmung mit der Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde. Hierzu haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Abstimmungsergebnis 12 : 0
Staatliches Bauamt Kempten
Schreiben vom 04.11.2021
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bei der übersandten Planung ist im Bereich des Knotens Abt-Hafner-Straße / St 2008 unbedingt darauf zu achten, dass die erforderlichen Sichtdreiecke (70 m auf die Staatsstraße und 30 m auf den Gehweg) freigehalten werden. Dies gilt auch für die Anbringung des geplanten Werbepylons. Lt. Zeichnung befindet er sich genau im Bereich eines Sichtdreiecks. Der Standort ist diesbezüglich zu überprüfen. Ebenso wäre zu prüfen, inwieweit die Straßenbepflanzung hier auch noch die Sicht einschränkt und ggfs. entfernt werden sollte. Ansonsten nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme vom 11.08.2021. Wir bitten weiterhin um zeitnahe Beteiligung und Abstimmung der weiteren Ausführungsplanungen.
Im Falle einer Genehmigungsplanung ist diese zeitnah und eng mit dem Bauamt Kempten abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Der Werbepylon ist im Randbereich des Sichtdreiecks dargestellt. Im Sinne einer Klarstellung wird dieser in der Planzeichnung nochmals etwas weiter vom Sichtdreieck abgerückt. Hinsichtlich der in diesem Bereich bereits bestehenden Straßenbepflanzung wird im Zuge der Umsetzung des Vorhabens in einem Ortstermin in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt geprüft, ob die Bestandsbäume in diesem Bereich erhalten werden können. 

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Kempten vom 11.08.2021 wurde bei der Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen bereits gewürdigt und abgewogen. Das Ergebnis der Entscheidung wurde dem Staatlichen Bauamt seitens der Stadt Füssen auch bereits mitgeteilt. Hierzu haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben. 

Die Konkretisierung der Objektplanung und Ausführungsplanung erfolgt eigenverantwortlich durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0
Stadtwerke Füssen
Schreiben vom 01.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Für Grundstücke, die unmittelbar an den Verbandskanal des Abwasserzweckverbandes Füssen anschließen oder bereits angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) entsprechend.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Stadtwerke Füssen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Wasserwirtschaftsamt Kempten
E-Mail vom 04.11.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-24074/2021) 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen zu o.g. Vorhaben keine Einwände. Die nachfolgenden fachlichen Vorgaben sind bei der weiteren Planung zu beachten.
Altlasten und Bodenschutz
Für das Grundstück Fl. Nr. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. Im Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analyseergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung der einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimanagepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne und blaue Infrastruktur“.
  • Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:
www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz)
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die grundsätzlich positive Beurteilung des Vorhabens durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten wird zur Kenntnis genommen.
Die Entsorgung des Bodenaushubs im Vorhabengebiet wird von der Vorhabenträgerin entsprechend den Vorgaben der Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020) vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beprobungen und Analysen werden unter Einschaltung eines Fachgutachters in enger Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke durchgeführt. Diesbezüglich ergibt sich im Vorhabengebiet aber bei Umsetzung des geplanten Vorhabens keine andere Situation, als bei Umsetzung eines Bauvorhabens nach den Vorgaben des bislang bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, da die Untergrundsituation in beiden Fällen identisch ist.
Die Hinweise von möglichen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände etc.) wurden zur Kenntnisnahme und Beachtung auch bereits an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Unabhängig davon ist die Planung des Lebensmittelmarktes bereits so konzipiert, dass auf einen Keller vollständig verzichtet wird und Öffnungen im Erdgeschossbereich auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt werden. Zudem ist die Höhenlage des Marktes zur Sicherung der Barrierefreiheit bereits auf das Höhenniveau des Gehweges entlang der Hopfener Straße ausgelegt. Das hierauf abgestellte Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens ist bereits unter Punkt 2.5 „Höhenlage, Bezugspunkte“ im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt.
Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur Information an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021, werden als Bestandteile des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
  4. Sollte bis zum 14.01.2021 eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde eingehen, die keine Zustimmung beinhaltet, bleibt vorbehalten, diese in der darauffolgenden Sitzung am 01.02.2022 zu behandeln und über den Satzungsbeschluss neu zu entscheiden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist bis dahin zurückzustellen. 

Beschluss

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021, werden als Bestandteile des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
  4. Sollte bis zum 14.01.2021 eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde eingehen, die keine Zustimmung beinhaltet, bleibt vorbehalten, diese in der darauffolgenden Sitzung am 01.02.2022 zu behandeln und über den Satzungsbeschluss neu zu entscheiden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist bis dahin zurückzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.2. Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigung des Entwurfs und Verfahrensbeschluss zu Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt

Der PBUV beschloss am 07.09.2021 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest. 

Anlass der Planung:
Die Grundstückseigentümer der beiden Flurstücke im Plangebiet möchten entlang des Ziegelbergweges je ein Mehrfamilienhaus mit gemeinsamer Tiefgaragenzufahrt errichten. Darüber hinaus ist im rückwärtigen Bereich des nördlichen Grundstückes ein weiteres 2-geschossiges Wohnhaus angedacht. 
In Füssen ist eine stetige Nachfrage nach Wohnstandorten gegeben. Zur Deckung des aktuellen Bedarfs an Wohnbauflächen begrüßt die Stadt die beabsichtigte Verdichtung der beiden Grundstücke durch Wohnbebauungen. Die geplante Bebauung schließt östlich und nördlich an bereits vorhandene Wohnbebauungen an. 
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung dieser Wohngebäude geschaffen werden.

Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 11.10.2021 bis 11.11.2021 als frühzeitige Beteiligung öffentlich aus; die Bebauungsplanunterlagen standen gleichzeitig im Internet zur Einsichtnahme zu Verfügung. Ebenfalls in der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.

Ergänzend dazu erfolgte am 02.12.2021 noch die Forderung des Landratsamtes Ostallgäu, statt einer maximalen Grundfläche (GR) eine Grundflächenzahl (GRZ) i. S. v. § 19 BauNVO festzusetzen, den Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen zu überprüfen und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße auf V statt IV festzusetzen, soweit beim Haus 2 ein Aufbau auf dem vierten Geschoß in Form einer aufgesetzten Einhausung zugelassen werden soll; in der Satzung ist dieser Aufbau näher zu beschreiben (z. B. Einhausung des Pools; ein Abstand von mindestens 3 m zum Rand des Gebäudes ist einzuhalten). Es wird vorgeschlagen, dies zusätzlich zu übernehmen.   

Ergebnis mit Abwägungsvorschlägen siehe Anlage.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter trägt die Abwägungen zur Abstimmung vor:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kaufbeuren, Schreiben vom 07. / 14. Oktober 2021
Bereich Forsten:
Durch die vorliegende Planung werden forstliche Belange nicht berührt.
Die im Süden des Geltungsbereichs befindliche Baumgruppe ist aufgrund der geringen flächigen Ausdehnung nicht als Wald i.S.d. BayWaldG anzusehen.

Bereich Landwirtschaft:
Die westlich angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt.

Wir bitten um folgende Ergänzung in der Satzung:
Die von der Landwirtschaft ausgehenden meist kurzfristigen Geruchs- und Lärmimmissionen
sind ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unvermeidbar und müssen deshalb nach § 906 BGB hingenommen werden. Die bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grünlandflächen entstehenden Beeinträchtigungen in Form von Lärm, Staub und Geruch sind unvermeidlich und müssen geduldet werden. Dazu gehört die Ausbringung von organischem Dünger, die Weideviehhaltung und die Futterernte.
Weitere Einwendungen werden nicht erhoben.

Beschluss:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Hinweise zu Geruchs- und Lärmimmissionen werden in den Textteil unter Ziffer 3.8 Hinweise mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis 11 : 0


Landratsamt - Bauplanungsrecht I Städtebau, Schreiben vom 11. November 2021

Im vorliegenden Planentwurf sind keinerlei Aussagen zu möglichen Grünflächen und städtebaulich wirksamen Pflanzungen enthalten. Aufgrund der geplanten, hohen Dichte der Bebauung, in Verbindung mit den durch Tiefgaragen unterbauten Flächen, den notwendigen Hangsicherungen mit Höhenunterschieden von bis zu ca. 4,5 m sowie oberirdischen Stellflächen, verbleiben nur sehr wenige, nutzbare Restflächen.
Zu Sicherung einer minimalen stadträumlichen Qualität sowie der Berücksichtigung der Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB, sind in der weiteren Planung entsprechende Festsetzungen zur Freiflächengestaltung zu berücksichtigen.

Insbesondere aufgrund der südlich angrenzenden, kleinteiligen Bebauung sowie dem südwestlichen und westlichen Übergang in den Hangfußbereich zwischen Ziegelberg und Galgenbichel wird die geplante Höhenentwicklung mit 4 Vollgeschossen und einer zulässigen
Höhe von 12,5 m städtebaulich kritisch gesehen.

Die Problematik wird durch die Festsetzung, dass die zulässige Höhe durch Dachaufbauten mit bis zu 3,0 m Höhe über 30% der zugehörigen Dachfläche (ca. 160 m2!) überschritten werden darf, verschärft. Somit wird, zumindest in Teilbereichen, ein 5-geschossig in Erscheinung tretendes Gebäude mit einer Höhe von bis zu ca. 15,5 m ermöglicht.
Durch die zulässigen Dachaufbauten wird zudem eine sehr inhomogene, sich nicht in den Kontext der umliegenden Bebauung einfügende, Dachlandschaft erzeugt.
Als Lösungsansatz könnte z.B. festgesetzt werden, dass das vierte Geschoss als zurückgesetztes Dachgeschoss auszubilden ist und auf den Dachflächen des obersten Geschosses keine weiteren Aufbauten/ Nutzungen zulässig sind. Vom Deckungsmaterial käme eine ortstypische Ziegeldeckung oder unter den Aspekten der Klimaanpassung ein begrüntes Flachdach in Frage.

Beschluss:
Die Anregung Festsetzungen zur Freiflächengestaltung in die Planung zu übernehmen, soll aus Sicht des Stadtplaners nicht berücksichtigt werden und Maßnahmen der Freiflächen- und Außenanlagengestaltung sollen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.

Die kritische Betrachtung einer Bebauung mit 4 Vollgeschossen und 12.5 m Höhe zur südlich angrenzenden kleinteiligen Bebauung wird nicht geteilt. Die angesprochene südliche Bebauung befindet sich ca. 80 m entfernt, hier ist keine Beeinträchtigung zu erkennen. An der Planung wird festgehalten.

In Haus 2 wird das 4. Geschoss zurückversetzt. Darüber hinaus wird zur Klimaanpassung eine extensive Dachbegrünung auf beiden Flachdachgebäuden vorgesehen.
Die Beurteilung des LRA, dass durch die zulässigen Dachaufbauten zudem eine sehr inhomogene, sich nicht in den Kontext der umliegenden Bebauung einfügende, Dachlandschaft erzeugt wird, wird so nicht geteilt. Der vorliegende Entwurf wurde vom Bauamt, als auch vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beurteilt und in der vorliegenden Form beschlossen. An der Planung wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis 9 : 2


Landratsamt - Untere Bodenschutzbehörde, Schreiben vom 20. Oktober 2021

Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Ziegelbergweg Nordwest" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.

Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

Beschluss:
Die Anmerkungen zu Altlasten werden zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Die Anmerkungen zur Versiegelung des Bodens werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt und im Vorfeld an den Investor weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Landratsamt - Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 03. November 2021

Zu dem Satzungsentwurf i.d.F.v. 02.09.2021 wird folgendes mitgeteilt:

Als Art der Nutzung soll ein Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Direkt im Osten angrenzend an die geplante Wohnbebauung befindet sich eine Sonderpädagogische Förderschule sowie ein Kindergarten mit Kindergrippe. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es durch die bereits bestehenden Einrichtungen (Schule und Kindergarten) zu gewissen Lärmimmissionen an der Wohnbebauung kommen wird. Lärmbelastungen, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung solcher Einrichtungen folgen, sind jedoch von Wohnnachbarn hinzunehmen (siehe Rundschreiben „Lärmschutz in der Bauleitplanung" des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.07.2014) und bedürfen daher keiner Betrachtung.

Hinweis: Im westlichen Bereich des Grundstücks der Sonderpädagogischen Förderschule (Fl.Nr. 1335) befindet sich darüber hinaus eine Sportanlage (Tartanplatz). Sofern die Nutzung
nicht ausschließlich dem Schulbetrieb dient bzw. den dortigen Schülern vorbehalten ist, und dieser öffentlich genutzt werden kann (z.B. öffentlich zugänglich, keine Einzäunung, öffentliche Veranstaltungen o.ä.) wären die Emissionen der außerschulischen Nutzung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV zu beurteilen und entsprechend zu berücksichtigen.

Beschluss:
Die Hinweise zum möglichen Lärm im Bereich der Schule werden berücksichtigt und in den Textteil unter Ziffer 3.9 Hinweise mit aufgenommen.
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Landratsamt - Untere Wasserrechtsbehörde, Schreiben vom 21. Oktober 2021

Aus den uns vorliegenden Daten sollte sich kein Problem durch den Aufschluss von Grundwasser ergeben.
Bei der Errichtung einer Tiefgarage ist trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gründungssohle unterhalb des Grundwasserspiegels zu liegen kommen. Für die nötige Bauwasserhaltung sowie die Errichtung eines Gebäudes im Grundwasser ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen.
Wir bitten, diese Aspekte bei der Planung zu berücksichtigen!

Beschluss:
Die Hinweise zum Grundwasser werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Falls erforderlich, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt.
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Landratsamt - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21. November 2021

Gegen den gegenständlichen Entwurf vom 02.09.2021 des BP N74 "Ziegelbergweg Nordwest" können keine grundsätzlichen naturschutzfachlichen Einwände geltend gemacht werden. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind mögliche artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu beachten.
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der entsprechende Fachbeitrag, die "Artenschutzrechtliche Beurteilung" nachgereicht wird. Eine abschließende naturschutzrechtliche Beurteilung kann folglich erst erfolgen, wenn besagter Fachbeitrag zur Prüfung vorliegt.

Beschluss:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es liegt inzwischen eine artenschutzrechtliche Beurteilung vor (siehe Begründung Ziffer 7.4)
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Kreisheimatpfleger des Ostallgäus, Schreiben vom 11. November 2021

Da das nächstgelegene bekannte Bodendenkmal (Via Claudia, Straße der röm. Kaiserzeit) in einer Entfernung von über 300 m (östlich) gelegen ist, muss nicht davon ausgegangen werden, dass im Planfeld ein weiteres, damit in Zusammenhang stehendes und bisher unbekanntes Bodendenkmal auftaucht. Allerdings wäre es auch nicht völlig auszuschließen, auf ein Bodendenkmal mit einem anderen Zusammenhang zu treffen.
Der Hinweis in den Planungsunterlagen„ auf den richtigen Umgang mit solchen Bodendenkmälern ist zwar knapp, aber ausreichend.

Beschluss:
Die Anmerkungen zu Bodendenkmalen werden zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Schwaben Netz GmbH, Schreiben vom 03. November 2021

In Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens weisen wir darauf hin, dass eine Erdgasversorgung grundsätzlich möglich ist. Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine Erdgas-Teilanschluss.
Gegen den Bebauungsplan erheben wir keinen Einwand.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Stadtwerke Füssen, Schreiben vom 05. Oktober 2021

Das von den Dachflächen und von den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt in den Nördlichen Teil der Straße mit der Flurnummer: 2641/3 eingeleitet werden, dort liegt das Trennsystem. Das anfallende häusliche Schmutzwasser kann in dem östlichen Teil zugeführt werden. 

Beschluss:
Die Hinweise zum Oberflächenwasser werden zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich. 
Abstimmungsergebnis 11 : 0


Wasserwirtschaftsamt Kempten, Schreiben vom 09. November 2021

Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zur o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände. 
Die nachfolgenden fachlichen Vorgaben sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Bodenschutz & Altlasten
Aufgrund der bisherigen Nutzung der Grundstücke ist anfallender Aushub vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.

       
Gewässerschutz & Grundwasserschutz
Die Niederschlagsentwässerung des Baugebietes soll im Trennsystem über einen vorhandenen Regenwasserkanal erfolgen.
Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen soll die Niederschlagswasserbeseitigung vorzugsweise durch Versickerung erfolgen und damit zur Grundwasserneubildung beitragen. Hierbei ist eine breitflächige Versickerung (muldenförmige Ausbildung) über den bewachsenen Oberboden anzustreben. Wir bitten, diese Möglichkeit trotz eines vorhandenen Regenwasserkanals zu prüfen und diesen ggf. zu entlasten.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind grundsätzlich die einschlägigen DWA-Regelwerke zu beachten (DWA Merkblatt M 153 „ Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", das DWA Arbeitsblatt A 138 „ Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" die Niederschlagswasse rfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln TRENGW bzw. TRENOG).

Wild abfließendes Hangwasser
Aufgrund des anstehenden hängigen Geländes ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen. Die Gemeinde hat dies bei der weiteren Planung zu beachten, ggfs. sind entsprechende Nachweise oder Maßnahmen vorzusehen.
Erforderliche Maßnahmen und Überlegungen zum Katastrophenschutz sind im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde zu erbringen. I. d. R. können Maßnahmen .bezüglich wild abfließendem Wasser nicht vom Einzelnen (Bauherr) erbracht werden und sind daher in der Bauleitplanung von der Gemeinde zu betrachten (Stichwort: Multifunktionale Flächen, Fließkorridore für Wasser aus der Fläche definieren und festsetzten).

Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
      • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
        • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
        • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
        • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lic;htschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tief garagenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden.
      • Neue kostenlose Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung"
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern:
https:ljwww.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv wasser 018.htm „grüne & blaue Infrastruktur"
Multifunktionale Flächen

      • Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:
www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz)
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw 88 umgang mit regenwasser.pdf
Sollten sich Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Beschluss:
Der Vorhabenträger hat bereits ein Baugrund-/Bodengutachten in Auftrag gegeben. Die Qualität des Aushubs und die Niederschlagswasserbeseitigung wird gemäß dem Gutachten und im Zuge des Entwässerungseingabeplans geregelt werden. Auch die Grundwassersituation wird im Zuge dieses Gutachtens eruiert werden. Ebenfalls werden geeignete Maßnahmen im Falle von auftretendem Hangwasser getroffen. Dies wird im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.

Die aufgeführten Hinweise zu Starkregenereignissen werden berücksichtigt und in den Textteil unter Ziffer 3.7 Hinweise mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis 11 : 0


Von rgerinnen und rgern wurde folgende Anregung vorgebracht


[Bürger 1] vom 08.November 2021


Zwei wesentliche Gründe veranlassen uns, eine Stellungnahme abzugeben:

1. Größe bzw. Höhe der vorgesehenen Mehrfamilienhäuser

Der Bebauungsplan N7 4 wird mit dem Zusatz „Ziegelbergweg Nordwest" bezeichnet.
Im ganzen Ziegelbergweg gibt es kein einziges Haus mit mehr als zwei Vollgeschossen, geschweige denn mit 4 bzw. 5 Vollgeschossen. Wenn man sich hier vermutlich an der Bebauung des ehemaligen Hallenbadgeländes orientiert, so ist festzuhalten, dass das als Sondergebiet ausgewiesen wurde. Dieses Sondergebiet grenzt nicht unmittelbar an Flurnummer 2640 an, sondern gehört zur Feistlestraße. Bei einem geplanten Projekt in der Rupprechtstraße muss sich lt. Landratsamt (AZ vom 08.07.21) die Höhenentwicklung an der Nachbarbebauung orientieren. Unser Grundstück hat eine gemeinsame Grenze zur Flurnummer 2640.

2. Untergrund der umliegenden Flurnummern

Bei der Bebauung unseres Grundstückes, der Förderschule, des Hallenbadgeländes und des Kindergartens wurde mooriger, nicht tragender Untergrund bis in eine Tiefe von über 10 m festgestellt. Bei dem geplanten Projekt incl. Tiefgarage auf den Flurnummern 2640 und 2637 wird eine riesige Baugrube entstehen. Wir wissen aus eigener Erfahrung beim Bau unseres Hauses, dass Tag und Nacht Wasser aus der Baugrube abgepumpt werden musste. Es ist somit zu befürchten, dass bei Trockenlegung der Baugrube sich dies auf die Standfestigkeit unseres Gebäudes negativ auswirken könnte.
Aus Erfahrungen aus der Vergangenheit ist des weiteren zu befürchten, dass die Bautätigkeit über den instabilen Untergrund zu Erschütterungen bei unserem Gebäude führen könnte und somit zu Schäden.

Wir hoffen, dass im Genehmigungsverfahren des Bebauungsplanes unsere Einwendungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist zu sagen, wir haben nichts gegen eine Bebauung der Grundstücke 2640 und 2637, zumal wir von den Bauherren […] im Vorfeld in die Planungen einbezogen wurden.

Beschluss:
Die Anmerkungen zu den geplanten Gebäudehöhen werden zur Kenntnis genommen. 
Die Planung wurde bereits auf Rücksicht zu dem Nachbargrundstück verändert – so wurden beide Gebäude um 90° gedreht und bei Haus 2 auf Dachaufbauten verzichtet., so dass die Sichtachsen vergrößert wurden.
Im Rahmen einer städtebaulichen Betrachtung des Wohnumfeldes wird an Straßenkreuzungen nicht Halt gemacht, auch Gebäude auf gegenüberliegenden Straßenseiten werden zur Gesamtbeurteilung mit betrachtet. Im Norden grenzt eine Bebauung an, die eine im Bebauungsplan festgesetzte Gebäudehöhe von 12,0 m und 15,0 m aufweist und Geschossigkeiten von III / IV + D. Die angesprochen 5 Vollgeschosse sind aus Sicht des Stadtplaners in der vorliegenden Planung nicht enthalten. An der Planung wird festgehalten.

Die Anmerkungen zu möglichen Schäden am bestehenden Gebäude werden zur Kenntnis genommen und beachtet.
Im Rahmen des Bauvorhabens sollten Schäden an umgebenden Gebäuden ausgeschlossen werden. Dies kann durch ein sog. Beweissicherungsverfahren sichergestellt werden.

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest (Stand der Planunterlagen: 07.12.2021) mit der Maßgabe, dass das Planungsbüro PLANWERKSTATT am Bodensee – Stadtplaner R.Waßmann die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Thomas Scheibel nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest (Stand der Planunterlagen: 07.12.2021) mit der Maßgabe, dass das Planungsbüro PLANWERKSTATT am Bodensee – Stadtplaner R.Waßmann die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Thomas Scheibel nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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3.3. Bebauungsplan W 40 - Kemptener Straße; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 01.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans W 40 – Kemptener Straße (Stand der Planunterlagen vom 12.05.2021) und beauftragte die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Aushang im Rathaus in der Zeit vom Donnerstag, 24.06.2021 bis Montag, 26.07.2021 und Einstellung in das Internet. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge sowie weitere Unterlagen einschließlich der Vorhabenplanung siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Vorsitzender Maximilian Eichstetter trägt die einzelnen Abwägungen zur Abstimmung vor:

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Aufgrund kurzer Abwesenheit nimmt Christian Schneider an der Beratung und Abstimmung nicht teil.


Abstimmungsergebnis 11 : 0

Aufgrund kurzer Abwesenheit nimmt Christian Schneider an der Beratung und Abstimmung nicht teil.




Abstimmungsergebnis 11 : 0

Aufgrund kurzer Abwesenheit nimmt Christian Schneider an der Beratung und Abstimmung nicht 
teil.



Abstimmungsergebnis 11 : 0

Aufgrund kurzer Abwesenheit nimmt Christian Schneider an der Beratung und Abstimmung nicht 
teil.



Abstimmungsergebnis 11 : 0

Aufgrund kurzer Abwesenheit nimmt Christian Schneider an der Beratung und Abstimmung nicht 
teil.



Abstimmungsergebnis 12 : 0




Abstimmungsergebnis 12 : 0


Abstimmungsergebnis 12 : 0



Abstimmungsergebnis 12 : 0



Abstimmungsergebnis 12 : 0


Ilona Deckwerth teilt mit, dass die Abwägungen in Ordnung sind. Sie bei so vielen Parkplätzen nicht mitgehen kann.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan „W 40 - Kemptener Straße“ (Stand der Planunterlagen: 07. September 2021) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan „W 40 - Kemptener Straße“ (Stand der Planunterlagen: 07. September 2021) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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3.4. Bebauungsplan Wiedmar West II, Antrag auf Aufstellung, Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Bis 2012 wurde bereits ein Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Wiedmar West II durchgeführt und der Satzungsbeschluss gefasst. 


Allerdings wurde die Planung nicht rechtskräftig, da im Anschluss seitens des Eigentümers eines Großteils der Flächen Änderungswünsche vorgetragen wurden und der ihm zugeleitete städtebauliche Vertrag nicht zu einem Abschluss kam. Aufgrund Zeitablaufes ist die Planung mittlerweile gegenstandslos, es besteht keine Planreife mehr und die unbebauten Flächen sind weiterhin Außenbereich.

Nach einem Eigentümerwechsel möchte nun der neue Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 481/3 Gmkg. Weißensee eine Gewerbehalle für eine Metallschleiferei errichten. Dazu muss der Bebauungsplan Wiedmar West II entweder für den gesamten damaligen Planbereich oder zumindest für dieses Grundstück (großes Baufeld an der Westseite des Plangebietes) neu aufgestellt werden. 

Städtebaulich gerechtfertigt ist der Standort der Gewerbehalle, da im westlichen Anschluss bereits der rechtskräftige Bebauungsplan Wiedmar West besteht, der dort ebenfalls eine gewerbliche Nutzung ermöglicht. Östlich angrenzend befinden sich Betriebsflächen des Bauunternehmens und ein angegliederter Wohnteil. 

Die im Interesse der baldigen Ansiedlung des Gewerbebetriebes schnellere und einfachere Lösung wird in der Beschränkung der Planung auf das Grundstück Fl.Nr. 481/3 Gmkg. Weißensee zu sehen sein.

Im Flächennutzungsplan sind beide Bereiche zur Entwicklung als Bauland dargestellt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Wiedmar West II für den gesamten damaligen Planbereich neu aufzustellen, um die Errichtung einer Gewerbehalle für eine Metallschleiferei zu ermöglichen, sowie weitere Gebäude in einer zweiten Reihe vor der Bestandsbebauung. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages von beiden von möglichen Neubauten betroffenen Grundstückseigentümern zu tragen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Wiedmar West II für den gesamten damaligen Planbereich neu aufzustellen, um die Errichtung einer Gewerbehalle für eine Metallschleiferei zu ermöglichen, sowie weitere Gebäude in einer zweiten Reihe vor der Bestandsbebauung. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages von beiden von möglichen Neubauten betroffenen Grundstückseigentümern zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.5. Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Billigung des geänderten Entwurfs zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss behandelte am 06.11.2021 den Entwurf und fasste folgenden Beschluss:

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes mit der Maßgabe, 

  1. die Festsetzung III noch in II+D zu ändern, mit der Ergänzung, dass das DG als Vollgeschoß zulässig ist,
  2. die maximale Wandhöhe auf das natürliche Gelände zu beziehen,
  3. in der Begründung aufzuführen, dass es sich um ein Verfahren nach § 13b BauGB handelt (nicht § 13a)

und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Die Änderung der Wandhöhe ergab sich aus einer Forderung des Landratsamtes, der insoweit nachgekommen wurde. Aus einem neuerlichen Abstimmungstermin ergab sich dahingehend nochmals eine Änderung und mit Schreiben vom 25.11.2021 folgende Vorgaben:

Wandhöhe:
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit sind bestimmte Anforderungen an die Bezugspunkte zu stellen. Bezugspunkte müssen fest sein, d.h. Veränderungen, die die Gegebenheiten verändern, dürfen nicht zu erwarten sein. Die Bezugspunkte müssen sich wegen des Sachzusammenhangs grundsätzlich auch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden. Als Unteren Bezugspunkt der in Meter festzusetzenden Höhe sind u.a. zu nennen – unter Bezugnahme auf konkret Vorhandenes – die festgesetzte Höhenlage der anbaufähigen Verkehrsfläche (Fahrbahnmitte, Gehweg, eingemessener Kanaldeckel), trigonometrische Punkte sowie in einem weiteren Schritt konkret ermittelbar – die mittlere Höhe des Meeresspiegels, Meter über NN, sowie über Gehweg (vgl. Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung) (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg zu § 18 BauNVO Rd.-Nr. 3)
Die natürliche Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt sowie Verkehrsfläche und Gehweg erscheinen, entgegen meiner ersten Einschätzung, hier als nicht geeignet. Aufgrund des hängigen Geländes ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit eine Höhenfestsetzung über NN erforderlich. 
Aufgrund der vorhandenen Geländevermessung und Ihrer Planung kann die Oberkante Rohfußboden des Erdgeschosses konkret für jedes der drei Gebäude und damit als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe festgelegt werden. Da aus städtebaulicher Sicht die Kellergeschosse nicht sichtbar sein dürfen, sind entsprechende Festsetzungen zur Anfüllung des Kellergeschosses bzw. der Ausschluss von talseitigen Kellergeschossfreilegungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

GRZ; GR:
Gemäß § 4 Nr. 4.1 des Bebauungsplanentwurfs wird eine maximale GR von 300 m² festgesetzt. Unter § 4 Nr. 4.2 soll die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Anwendung finden. 
§ 19 Abs. 4 findet nur Anwendung, wenn im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl als relativer Maßfaktor festgesetzt ist, und nicht auf auch bei einer festgesetzten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage als absoluter Maßfaktor. 
Soll wie hier eine zulässige Grundfläche als absolute Zahl festgesetzt werden, so beinhaltet die Festsetzung nicht nur die Hauptanlagen, sondern auch die Nebenanlagen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO stets verlangte vollständige Regelung der zulässigen Grundfläche vorgenommen wird, in die stets auch Nebenanlagen miteinbezogen werden. In die Festsetzung der zulässigen Grundfläche als absolute Größe sind daher alle Flächen einzubeziehen, die von baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen. Die Festsetzung zur zulässigen Grundfläche durch konkrete Angaben zur Größe der Grundfläche muss daher die Haupt- und Nebenanlagen erfassen. Insoweit lückenhafte Festsetzungen können zur Unwirksamkeit der Festsetzung führen (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg zu § 19 BauNVO Rd.-Nr. 18).

Nach den Ausführungen des Landratsamtes wird empfohlen:

  • die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 (Orientierungswert nach § 17 BauNVO für WA-Gebiete), 
  • den Höhenbezug auf NN-Höhen für Wandhöhe, die Eingrenzung der Höhenentwicklung der Gebäude durch eine NN-Höhe First und die Regelung von Aufschüttungen an das Erdgeschoss zur Überdeckung von Keller- und Tiefgaragengeschossen. (Vorschlag: Anschüttung nicht weniger als bis 861,55 üNN / 0,5 m unter OK RFB EG - selbstverständlich bis auf die erforderliche Zufahrt und Treppenabgänge).

Ergänzt wurde noch eine Passage für Wege und kleine Nebenanlagen wie Gartengerätehütten und aufgrund der räumlich beengten Verhältnisse zur Verkürzung des Abstandes von Besucherstellplätzen zur Straße, sowie die Erhöhung der maximalen Zufahrtsbreite auf ein Grundstück von 6 m auf 8 m.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist bei der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend, deshalb übernimmt die Verlesung des Beschlussvorschlages, sowie die Abstimmung dazu 2. Bgm. Christian Schneider.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die seitens des Landratsamtes Ostallgäu formulierten Vorgaben und genannten Ergänzungen zu übernehmen, billigt den insoweit nochmals geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist bei der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend, deshalb übernimmt die Verlesung des Beschlussvorschlages, sowie die Abstimmung dazu 2. Bgm. Christian Schneider.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die seitens des Landratsamtes Ostallgäu formulierten Vorgaben und genannten Ergänzungen zu übernehmen, billigt den insoweit nochmals geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist bei der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend, deshalb übernimmt die Verlesung des Beschlussvorschlages, sowie die Abstimmung dazu 2. Bgm. Christian Schneider.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4
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4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf den Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

1        Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Ferdinand-Benz-Weg, Fl. Nr. 72/17, Gemarkung Hopfen am See 
2        Änderungsantrag zu Akt.-Z.: 40-6024.01-822/21; Neubau Kleingaragen, Hiebelerstraße 32, Flurnummer 1087/10.0, Gemarkung Füssen
3        Formlose Bauvoranfrage, Anbau eines Wintergartens und einer Schleppgaube, Frauensteinweg 15, Gemarkung Füssen 
4        Formlose Bauvoranfrage, Anbau und Erweiterung best. Wohnhaus, Frauensteinweg 13, Gemarkung Füssen 
5        formlose Bauvoranfrage, Nebengebäude an Garage, Ernestine-Deml-Straße, Fl.Nr. 1627/5 
6        Unterirdische Erweiterung der bestehenden Garage und Anbau eines unterirdischen 
            Verbindungsganges zwischen dem bestehenden Wohnhaus und der Garage, Ringweg 10, 
            Fl.Nr. 200/11+12+13, Gemarkung Hopfen am See 
7          Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Wiedmar 41, Fl.Nr. 481, Gemarkung 
            Weißensee  Hinweis: Behandlung unter TOP 4.3.8
8          Erneuerung des Dachstuhls und Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss, Änderung 
            des Balkons an der Ostseite des Obergeschosses und Anbau eines Balkons im Dach-
            geschoss, Keltensteinstraße 2, Fl.Nr. 762, Gemarkung Füssen 


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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4.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.2
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4.2.1. Formlose Bauvoranfrage, Nutzungsänderung Hotelanlage in eine Wohnanlage, Am Kapellenberg 2, Fl.Nr. 2787, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Vom Vertreter des Eigentümers wurde zwischenzeitlich erklärt, dass ein Verkauf in diesem Zusammenhang nicht erfolge. Das notwendige Sachentscheidungsinteresse ist damit entfallen und eine weitere Behandlung der formlosen Anfrage erübrigt sich. Dem Antragsteller wurde dies bereits mitgeteilt. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführung zur Kenntnis.

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4.2.2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnanlage, Floßergasse 22, Fl.Nr. 287/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.2.2

Sachverhalt

Für das Siegermodell aus dem Architektenwettbewerb soll vor Einleitung weiterer Planungen im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens geklärt werden, ob hierfür ebenfalls eine bauplanungsrechtliche Grundlage über eine Bebauungsplanung zu erarbeiten ist. 

Der gegenüber den früheren Vorschlägen reduzierte Umfang spricht u. U. für eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:

Das südliche Gebäude kann noch als im Innenbereich gelegen eingestuft werden, das Nördliche liegt jedoch außerhalb des Bebauungszusammenhanges, was einen Bebauungsplan notwendig macht. Mit der Bauleitplanung kann zudem die Frage der Abstandsflächen durch die Festlegung der Lage und Größe der Gebäude geregelt werden. Hinsichtlich der Stellplätze wurde eine räumliche Lösung für zielführender erachtet als eine Ablösung. 

Die Frage der Umsetzung wird im Rahmen der Haushaltsberatungen weiter zu thematisieren sein. Unabhängig vom Ergebnis wird empfohlen, die Klärung durchzuführen um dahingehende weitere Entscheidungsgrundlagen zu erhalten. 

Dr. Christoph Böhm teilt mit, dass das Vorhaben per Beschluss in der gestrigen Stadtratssitzung auf acta gelegt wurde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass beschlossen wurde die 4,5 Millionen Euro einzusparen, dennoch die Planung gemacht wird, sodass die Stadt für die Zukunft eine Planungssicherheit für dieses Grundstück hat.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Bei Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB wird auf die Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes A 52 – östliche Floßergasse verzichtet, soweit sich die Notwendigkeit nicht aus der Einhaltung von Abstandsflächen ergibt. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Bei Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB wird auf die Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes A 52 – östliche Floßergasse verzichtet, soweit sich die Notwendigkeit nicht aus der Einhaltung von Abstandsflächen ergibt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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4.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3
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4.3.1. Anträge zur Nutzungsänderung in Ferienwohnungen; Erneute Entscheidung wegen angedrohter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.1
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4.3.1.1. Faulenbachgäßchen 7 1/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.1.1

Sachverhalt

Siehe angehängtes Schreiben vom Landratsamt Ostallgäu für angemeldete RIS Nutzer.

Vor dem Hintergrund des Beherbergungskonzepts wurde das kommunale Einvernehmen zu der Änderung in eine Ferienwohnungsnutzung abgelehnt. Seitens des Landratsamtes Ostallgäu wird diese Begründung nicht als rechtlich ausreichend eingestuft. Die Stadt Füssen wird aufgefordert, erneut zu entscheiden. Im Falle der weiteren Nichterteilung des Einvernehmens wird angekündigt, dieses zu ersetzen, womit die Baugenehmigung erteilt werden wird. 

Martin Dopfer erkundigt sich, ob für die Stadt Füssen kosten anfallen, wenn das kommunale Einvernehmen durch das Landratsamt Ostallgäu ersetzt wird. Wenn keine Kosten anfallen, sollte ein politisches Statement gesetzt werden und das Einvernehmen weiter versagt werden.

Armin Angeringer teilt mit, dass unter einem normalen Ablauf keine Kosten für die Stadt Füssen anfallen, wenn das Einvernehmen durch das Landratsamt ersetzt wird.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter findet es gut ein politisches Statement zu setzen, wird aber selbst für die Anträge stimmen aufgrund von Schadensersatzansprüchen, die theoretisch geltend gemacht werden können.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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4.3.1.2. Kemptener Straße 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.1.2

Sachverhalt

Siehe angehängtes Schreiben vom Landratsamt Ostallgäu für angemeldete RIS Nutzer.

Vor dem Hintergrund des Beherbergungskonzepts wurde das kommunale Einvernehmen zu der Änderung in eine Ferienwohnungsnutzung abgelehnt. Seitens des LRAes wird diese Begründung nicht als rechtlich ausreichend eingestuft. Die Stadt Füssen wird aufgefordert, erneut zu entscheiden. Im Falle der weiteren Nichterteilung des Einvernehmens wird angekündigt, dieses zu ersetzen, womit die Baugenehmigung erteilt werden wird.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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4.3.1.3. von-Freyberg-Straße 77

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.1.3

Sachverhalt

Siehe angehängtes Schreiben vom Landratsamt Ostallgäu für angemeldete RIS-Nutzer.

Vor dem Hintergrund des Beherbergungskonzepts wurde das kommunale Einvernehmen zu der Änderung in eine Ferienwohnungsnutzung abgelehnt. Seitens des LRAes wird diese Begründung nicht als rechtlich ausreichend eingestuft. Die Stadt Füssen wird aufgefordert, erneut zu entscheiden. Im Falle der weiteren Nichterteilung des Einvernehmens wird angekündigt, dieses zu ersetzen, womit die Baugenehmigung erteilt werden wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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4.3.1.4. Höhenstraße 67

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.1.4

Sachverhalt

Siehe angehängtes Schreiben vom Landratsamt Ostallgäu für angemeldete RIS-Nutzer.

Vor dem Hintergrund des Beherbergungskonzepts wurde das kommunale Einvernehmen zu der Änderung in eine Ferienwohnungsnutzung abgelehnt. Seitens des LRAes wird diese Begründung nicht als rechtlich ausreichend eingestuft. Die Stadt Füssen wird aufgefordert, erneut zu entscheiden. Im Falle der weiteren Nichterteilung des Einvernehmens wird angekündigt, dieses zu ersetzen, womit die Baugenehmigung erteilt werden wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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4.3.2. Nutzungsänderung, Nutzung zur Ferienwohnung, Birkstraße 3, Fl.Nr. 832, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Bei zwei anderen Wohnungen in dem Neubau wurde bereits eine Genehmigung zur Nutzungsänderung unter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens erteilt. Es wurde seitens des Landratsamtes Ostallgäu darauf verwiesen, dass aufgrund der Lage in einem Mischgebiet nach § 34 BauGB die Nutzung allgemein zulässig ist. 

Zwischenzeitlich wurde zwar das Beherbergungskonzept beschlossen. Dieses vermittelt aber derzeit ohne Bauleitplanung noch keine Außenwirkung. Entsprechendes wurde seitens des Landratsamtes bereits in anderen Fällen mitgeteilt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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4.3.3. Umbau eines Zweifamilienhauses, Steigmühlenweg 12, Fl.Nr. 350/5, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 11.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Befreiungen erscheinen im Hinblick auf vorhandene Präzedenzfälle grundsätzlich vertretbar.
Allerdings sollte bei der südseitigen Gaube auf den Balkon verzichtet werden, da er zu einer Unterbrechung der Trauflinie führt und die Südansicht unharmonisch verändert. Unharmonisch ist auch die südseitige Vergrößerung des Fensters im 1. OG im Verhältnis zur geringeren Breite im EG.

Dr. Christoph Böhm erläutert, dass bei der breite von der Gaube, die genauso breit ist wie ein Fenster die Betitelung richtig Zwerchgiebel sein muss.

Armin Angeringer stimmt Herrn Dr. Böhm zu und sagt, dass man nur beim gleichen Begriff bleiben wollte.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Auf den Balkon bei der südseitigen Gaube ist zu verzichten; der Dachrand muss unterhalb der Gaube durchlaufen. Bei einer Änderung von Fenstern an der Südseite ist im OG die gleiche Breite wie im EG einzuhalten.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Auf den Balkon bei der südseitigen Gaube ist zu verzichten; der Dachrand muss unterhalb der Gaube durchlaufen. Bei einer Änderung von Fenstern an der Südseite ist im OG die gleiche Breite wie im EG einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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4.3.4. Temporäre Nutzungsänderung Wohnung 14 in Ferienwohnung ab Genehmigung bis Dezember 2025, Im Venetianerwinkel 34b, Fl.Nr. 943/6, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 16.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Über die ausnahmsweise Zulassung einer Ferienwohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses im reinen Wohngebiet im Venetianerwinkel gibt es bereits eine gerichtliche Entscheidung, wonach dies genehmigungsfähig ist. Das Beherbergungskonzept wurde nun zwar beschlossen, bevor es jedoch nicht in Form einer Bauleitplanung Außenwirkung erlangt, wird dies von der Genehmigungsbehörde nicht als ausreichender Ablehnungsgrund eingestuft. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 8

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4.3.5. Umnutzung best. Wohnung EG zu Gästezimmer und Wohnung DG zu Ferienwohnung, sowie Yogaschule zu Gästezimmer, Anbau eines Wintergartens, Weidachstraße 69, Fl.Nr. 3050/5. Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 22.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die beantragte Nutzung als Gästezimmer und Ferienwohnung entspricht dem Bebauungsplan.

Befreiungen für einen Wintergarten sind in Bebauungsplangebieten häufig; auch in diesem Fall erscheint die Zulassung städtebaulich vertretbar; zudem dient sie offensichtlich der Verbesserung des bestehenden touristischen Betriebes.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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4.3.6. Tektur Umnutzung Aufenthaltsräume im DG zur Ferienwohnung und Errichtung einer Schleppgaube, Höhenstraße 47, Fl.Nr. 168/26, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.6

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 22.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Am 15.07.2021 ging bereits ein Antrag auf Baugenehmigung für die Umnutzung einer Wohnung zur Ferienwohnung ein. Das Vorhaben wurde wie zahlreiche andere als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt und das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit (WA, vorhandene Präzedenzfälle) erteilt. 
Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. 

Nun soll zusätzlich eine Schleppgaube errichtet werden. 

Hinsichtlich der Beurteilung von Ferienwohnungen haben sich die Rahmenbedingungen zwischenzeitlich insofern geändert, als nach dem beschlossenen Beherbergungskonzept Ferienwohnungen im Bereich Enzensberg zukünftig nicht mehr zugelassen werden sollen. Bevor es jedoch nicht in Form einer Bauleitplanung – hier Änderung des Bebauungsplanes -  Außenwirkung erlangt, wird dies von der Genehmigungsbehörde nicht als ausreichender Ablehnungsgrund eingestuft.

Für die vom Bebauungsplan abweichende Gaube gibt es Präzedenzfälle; die Ausführung ist trotz der geringen Dachneigung noch städtebaulich vertretbar.

Andreas Eggensberger teilt mit, dass sich faktisch zu wenig Stellplätze auf dem Grundstück befinden.

Armin Angeringer teilt mit, dass man sich nur bei einem Mehrbedarf mit den Stellplätzen beschäftigen muss und da dies hier nicht der Fall ist, reichen die Stellplätze aus.

Christoph Weisenbach möchte, dass man beim Eigentümer nachhackt, warum es damals ein Zimmer war und nicht eine Wohnung.

Armin Angeringer probiert dies beim Eigentümer zu hinterfragen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 9

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4.3.7. Tektur Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen; Änderung der Tiefgarageneinhausung, Nutzung WE 5 und 6 als Ferienwohnung, Hochstiftstraße 5b, Fl.Nrn. 433/11 und 433/2, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.7

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 23.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen liegt bereits eine Baugenehmigung vor. 

Ferienwohnungen sollen nach dem beschlossenen Beherbergungskonzept im Weidach zukünftig nicht mehr zugelassen werden. Bevor es jedoch nicht in Form einer Bauleitplanung Außenwirkung erlangt, wird dies von der Genehmigungsbehörde nicht als ausreichender Ablehnungsgrund eingestuft.

Die Eigentümerin des vorderliegenden Grundstücks weist darauf hin, dass das Geh- und Fahrtrecht nicht für Ferienwohnungen gelte. Zwar wird eine Baugenehmigung nach BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Nachdem hier der Bestand eines Geh- und Fahrtrechts aber die öffentlich-rechtlich zu sichernde Erschließung darstellt, spricht dies dafür, dass diese als nicht gesichert anzusehen ist wenn das Recht diese Art der Nutzung tatsächlich nicht beinhaltet. Die genaue Formulierung war noch zu klären. Ohne gesicherte Erschließung wäre das Vorgaben nicht genehmigungsfähig. 

Seitens des Landratsamtes Ostallgäu wurde am 02.12.2021 ein Auszug aus dem Kaufvertrag übermittelt. Dort ist in der Beurkundung vom 12.02.2020 die Eintragung von Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten geregelt. Beschränkungen im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung im Gebäude sind vorhanden, so dass die Erschließung gesichert ist.

Ilona Deckwerth berichtet, dass das vordere Haus Hochstiftstraße 5/5a umgebaut worden ist und viele Wohnungen geschaffen wurden. Es gibt aber keine ausgewiesenen Stellplätze für die Wohnungen. Stimmt es, dass ein Teil der Stellplätze in der Tiefgarage Hochstiftstraße 5b dann dem vorderen Haus zur Verfügung stehen.

Armin Angeringer teilt mit, dass dies hier bei der beantragen Nutzungsänderung nicht Bestandteil ist und deshalb auch nichts davon in den Bauantragsunterlagen festgehalten wurde. In dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau des Mehrfamilienhauses wurde aber zur damaligen Zeit festgehalten, dass 10 Tiefgaragenstellplätze für das Mehrfamilienhaus Hochstiftstraße 5b errichtet werden und der Rest oberirdisch nachgewiesen wird und die restlichen 6 Stellplätze in der Tiefgarage für das vordere Haus Hochstiftstraße 5/5a zur Verfügung stehen.

Christoph Weisenbach möchte wissen, wie es mit der Spielplatzsatzung der Stadt Füssen aussieht, da 7 Wohnungen gebaut werden und somit ein Spielplatz auf dem Grundstück errichtet werden müsste.

Armin Angeringer sagt, dass die Baugenehmigung vor in Kraft treten der Spielplatzsatzung genehmigt wurde und somit hier nicht gilt.
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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4.3.8. Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltung, Wiedmar 41, Fl.Nr. 481, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.8

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Gestaltung, die teilweise vom Bebauungsplan abweicht, erscheint erörterungsbedürftig.
Eine Einpassung in die teilweise ländlich geprägte Umgebung liegt nicht vor. Das Vorhaben ist hinsichtlich seiner Lage am Ortseingang prägend. Die Errichtung von Vordächern ist im Textteil des Bebauungsplans zwar nicht vorgeschrieben, sie waren aber Bestandteile der bisherigen Vorhabenplanung, auf die der vorhabenbezogene Bebauungsplan basiert. An der Errichtung von Vordächern ist daher festzuhalten. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:

Die Trennung zwischen Wohnhaus und Produktionshalle ist nicht zulässig.
Der Bebauungsplan regelt dazu: 

Neben den bisher allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art (u.a. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe), (…), Büro- und Verwaltungsgebäude sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig. Je Betrieb ist maximal eine Wohneinheit zulässig, wenn sie mit untergeordneter Fläche in einem Betriebsgebäude integriert wird.
(erste Änderung des Bebauungsplans zu Buchstabe B Nr. 1 Bebauungsplansatzung).

Die Befreiung wird im Antrag wie folgt begründet:

„[Die Eigentümer] werden in das Wohnhaus einziehen. Das Wohnhaus wird nicht dem Betriebsgebäude integriert, da Herr […] bereits in Rente ist und Frau […] auch bald in die Rente kommt, möchten Sie eine gewisse Distanz zwischen Privat und Geschäft. Des Weiteren können Erschütterungen / Vibrationen im gewerblichen Bereich erfolgen, welche Sie durch die Trennung der beiden Gebäude umgehen möchten.“

Lt. Landratsamt handelt es sich insoweit um einen Grundzug der Planung, von dem nicht abgewichen werden kann (§ 31 Abs. 2 BauGB). Des Weiteren sind ehemalige Betriebsinhaber keine Personen mehr, die im Gewerbegebiet in rechtlicher Hinsicht ihren Wohnsitz haben sollen. Eine funktionale Loslösung vom Betrieb ist nicht zulässig. Zudem sei vorabgezeichnet, dass die zum späteren Ausbau vorgesehene Fläche im OG der Produktionshalle dann eine zusätzliche Wohnung erhält. Eine zweite Wohneinheit auf dem Gelände mit einem Betrieb ist ebenfalls nicht zulässig.

Der Bauherr weist darauf hin, dass er nach dem Renteneintritt zwar in reduzierter Form aber weiterhin als technischer Berater betrieblich eingebunden sein wird. Der ausbaufähige Bereich in der Produktionshalle soll als möglicher Wohnbereich für den nachfolgenden Betriebsleiter genutzt werden. Die Konstellation ist erforderlich um die Aufrechterhaltung des Betriebes sicherzustellen. 
Christoph Weisenbach spricht sich dafür aus, die Betriebsleiterwohnung in die Produktionshalle zu integrieren.

Christian Schneider, Jürgen Doser, Thomas Scheibel und Magnus Peresson appellieren darauf, der Planung wie vorgestellt zuzustimmen und die Produktionshalle getrennt von der Betriebsleiterwohnung/ Wohnhaus zu errichten, sodass 1. eine Vergrößerung/Ausbau des Unternehmens in Zukunft möglich wäre und 2. das Wohnhaus geschützt ist durch mögliche Erschütterungen durch die laufenden Maschinen. Der Gewerbebetrieb besteht schon über Generationen und deshalb sollte dies die Stadt Füssen möglich machen.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr eingehen liest Vorsitzenden Maximilian Eichstetter den Beschlussvorschlag zur Abstimmung vor:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aufgrund den im Sachverhalt genannten Gründen das kommunale Einvernehmen zu der Produktionshalle in der beantragten Form und zu dem separaten Antrag für das abgesetzt stehende Wohnhaus zu erteilen. 


Ilona Deckwerth ist ab dem nächsten Tagesordnungspunkt abwesend.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aufgrund den im Sachverhalt genannten Gründen das kommunale Einvernehmen zu der Produktionshalle in der beantragten Form und zu dem separaten Antrag für das abgesetzt stehende Wohnhaus zu erteilen. 

Ilona Deckwerth ist ab dem nächsten Tagesordnungspunkt abwesend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.3.9. Neubau eines Werkstattgebäudes für Kleingewerbe mit Büroeinheit und Betriebsleiterwohnung, Hiebelerstraße, Fl.Nr. 1070/7, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 4.3.9

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 21.11.2021.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Zu dem ersten Antrag für den „Neubau eines Werkstattgebäudes für Kleingewerbe mit Büroeinheit, Betriebsleiterwohnung und zwei Appartements zu Beherbergungszwecken“ versagte der PBUV mit Beschluss vom 05.10.2021 das gemeindliche Einvernehmen. Der Antragsteller nahm den Antrag auf Baugenehmigung am 19.11.2021 zurück.
Mit Datum vom 19.11.2021 wurde eine neue Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt. Die Stadt Füssen erklärte nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ostallgäu am 21.11.2021, dass das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Die Beherbergungsnutzung ist nun nicht mehr Gegenstand des Antrages. 

Die Ausnahme hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung wird wie folgt beantragt und begründet:
„Der Betrieb erfordert zur Überwachung und Versorgung der Nutzungseinheiten eine 24 stündige Anwesenheit des Betriebsleiters. Um diese Anwesenheit zu ermöglichen ist eine Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss notwendig. Der Anteil der Wohnfläche ist gegenüber den Betriebsflächen aus Büro und Kleingewerbe untergeordnet.“

Nach Abstimmung mit dem LRA ist diese Begründung nach wie vor nicht ausreichend. Das Einvernehmen zu dem Gesamtvorhaben kann damit aus diesem Grund nach wie vor nicht erteilt werden.

Die Beschreibung wurde nun noch wie nachfolgend ergänzt.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Begründung damit ausreichend.





Dr. Christoph Böhm erläutert, dass neben den geplanten Ferienwohnungen auch die geplante Wohnbebauung der Ablehnungsgrund war, da man dort keine Wohnbebauung möchte.

Thomas Scheibel erkundigt sich, ob es möglich wäre die Betriebsleiterwohnung in eine Ferienwohnung umzunutzen.


Armin Angeringer teilt mit, dass die Nutzungsänderung von Betriebsleiterwohnung in Ferienwohnung im Gewerbegebiet durchaus möglich wäre.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, mit dem ergänzten Nachweis der Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, mit dem ergänzten Nachweis der Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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5. Gestaltung Brunnen-/ Ritterplatz – Stadtmöblierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Im Rahmen der Innenstadtaktivierung sollen Zug um Zug die Aufenthaltsqualitäten verbessert werden. Hierbei stellt die Verbesserung der Stadtmöblierung einen wesentlichen Baustein dar. Im Rahmen des Sonderfonds Innenstadt sind für die Stadt insgesamt 560.000 € an Städtebaufördermittel bewilligt. Ein noch zu definierender Anteil davon entfällt auf die Stadtmöblierung. Eine Umsetzung muss bis 2023 erfolgt sein. Ziel des Programms ist eine schnelle Attraktivierung der Innenstadt.

Die städtebauliche Sanierungsberatung DIE STADTENTWICKLER hat bereits eine Sichtung der städtebaulichen Missstände im Rahmen einer Ortsbegehung vorgenommen. Weiter wurden in der Projektgruppe zum Sonderfond in verschiedenen Sitzungen die Zielsetzungen und die aktuellen Problemlagen diskutiert.

Zeitnah zum Frühjahr 2022 soll ein wichtiger Kernbereich in der Altstadt realisiert werden: die Platzgestaltung am Stadtbrunnen vor dem Sport Keller.

Aktuelle Situation:
Viel Außengastronomie säumt die Reichenstraße. Ergänzend sollten immer wieder konsumfreie Ruhezonen angeboten werden. Der Platz vor dem Sport Keller ist bislang mit unterschiedlichen Elementen belegt und bietet keinerlei Aufenthaltsqualität.

Zielsetzung:
  • Schaffung einer konsumfreien Ruhezone 
  • Namensgebung für den bislang unbenannten Platz
  • Gestalterisches Stilmittel einer Reminiszenz zur historischen Identität des Ortes (Rathaus)
  • Schaffung von Sitzmöbeln für alle Generationen und unterschiedlichen Kombinationen bzw. Angeboten 
  • Reduzierung unnötiger Infrastruktur bzw. andere Lösung (Briefkasten, Telefonbox)
  • Verlagerung der Parkplätze zu Gunsten der Ruhezone


Eine allgemeine Entrümpelung des Platzes ist nötig. 
Der Platz ist mit uneinheitlichen Elementen zugestellt und lädt dadurch im Ist-Zustand nicht zum Verweilen ein. Dadurch wird wertvolle Fläche nicht ausreichend genutzt. Den Platz aufzuräumen und somit aufzuwerten verbessert das Stadtbild und die Aufenthaltsqualität für Gäste sowie Einheimische.

Vorgeschlagene Maßnahmen:
  • Uneinheitliche Elemente (Z.B. Mülleimer, Streukiste, Fahrradständer, usw.) ersetzen bzw. entfernen und vorteilhafter positionieren
  • Telefonzelle entfernen
  • Behindertenparkplatz verlegen
  • Neu möblieren
Beginn: 1. Quartal 2022

DIE STADTENTWICKLER haben folgende Vorschläge zur Möblierung am „Brunnen“-/“Ritter“ Platz gemacht. Hierzu wäre eine Entscheidung zwischen den beiden Varianten wichtig, um die Planung vertiefen zu können und konkrete Kosten festlegen zu können. 


Thomas Meiler erkundigt sich, ob an den Schwerbehindertenparkplatz auch gedacht wird.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass ein Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen werden soll.

Martin Dopfer möchte wissen ob die Ausarbeitung von Frau Michler die Stadt Füssen Geld kostet. Wenn die Stadt 20.000 Euro für die Umsetzung des Projekts zahlen müsste, würde er es jetzt gleich stoppen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sagt, dass Frau Michler für die Ausarbeitung bezahlt werden müsse und er sich erkundigen wird, wie hoch das Honorar ca. ausfällt.. Die Stadt habe aber 560.000 Euro gewonnen die genau für solche Projekte gedacht ist.

Jürgen Doser findet es sehr gut wenn dieser Platz „entmüllt“ wird. Vielleicht könnten auch spenden akquiriert werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erzählt, dass die Bürgerwerkstatt mit dieser Anfrage auf ihn zugekommen ist. In dem Gremium handelt es sich um Gewerbetreibende wie z.B. Mode Engel und Küchen Ullrich. Die Planung mit Kostenaufstellung wird dem Gremium vorgestellt, sobald diese ausgearbeitet wurde.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

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6. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Fahrbahnverengung Weidachstraße
Jürgen Doser spricht nochmal das Thema Fahrbahnverengung in der Weidachstraße an. Er kann sich nicht daran erinnern, dass diese jemals Thema im Ausschuss war. Die Fahrbahnverengung passt an dieser Stelle überhaupt nicht. Hier würden 95% der Anwohner diese ablehnen bzw. wieder entfernen lassen, wenn man eine Umfrage machen würde. 

Thomas Meiler teilt mit, dass der Bedarf für die Fahrbahnverengung auf jeden Fall gegeben sei.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sichert zu, dass die Fahrbahnverengung über den Winter entfernt wird und man nächstes Jahr mit Ortstermin schaut, wo man die Fahrbahnverengung am besten hinmacht.

Seegasthof Weißensee, Gefahr für Bürger/ Kinder
Christian Schneider lässt Herrn Angeringer das Foto auflegen um dem Gremium die Situation besser vorstellen zu können.
Die Bürger/ Kinder müssen an der Straße vorlaufen um zur Ampel zu kommen. Dies stellt eine große Gefahr da und es muss geprüft werden, wie man von der Straße wegkommen kann.

Vorsitzender Eichstetter sieht die Gefahr, weiß aber aktuell nicht wie man die Situation lösen kann. Er wird dies intern in der Verwaltung prüfen lassen, sowie mit dem Landratsamt sprechen. Eine ähnliche Gefahrensituation hat er selbst heute früh auf Höhe des ehem. Autohaus Antes und Huber mitbekommen. Die Busse halten und die Kinder springen ohne auf den Verkehr zu achten über die Straße.

Parkplätze neuen Kindergarten in Weidach
Thomas Meiler berichtet, dass ständig Autos am Kindergarten parken, die nicht Kinder bringen oder holen, da der Parkplatz gebührenfrei ist und auch keine Beschilderung gegen das Parken spricht. Er bitte um Prüfung und Anbringung einer Beschilderung, dass das Parken nur zum Bringen und Abholen der Kinder gestattet ist.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter wird dies überprüfen lassen.

Parkplatzsituation für Anwohner in der Rudolfstraße
Anna Jahn informiert, dass Anwohner der Rudolfstraße auf sie zugekommen sind, dass diese keinen Parkplatz in der Rudolfstraße kriegen, da viele der Parkplätze von Touristen benutzt werden und auch für die kostenlosen Parkplätze in der Rudolfstraße im Internet geworben wird (z.B. Park by night). Es sollte daher geprüft werden, ob es eine Möglichkeit gibt hier Anwohnerparkausweise ausstellen zu können.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Schneerutschen in der Augsburger Straße Höhe Taxisweg
Andreas Eggensberger berichtet aus seiner Erfahrung als Schulbusfahrer, dass am Taxisweg, immer gut von der Stadt der Geh- und Radweg geräumt ist, wenn aber der Schneepflug der die Bundesstraße säubert, vorbeifährt, wird der ganze Schnee dort hingeschoben wo die Kinder aussteigen sollten. Der Bus fährt deshalb jetzt soweit vor, dass die Kinder zwischen den aufgestellten Bauzäunen aussteigen können und nicht zu tief durch den Schnee laufen müssen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sagt, dass die Bauzäune völlig falsch stehen und wird dem Bauhof den Auftrag geben, sich das vor Ort anzusehen und zu verbessern. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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7. Genehmigung der Niederschrift auf der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 02.11.2021 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.11.2021 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 02.11.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2022 08:08 Uhr