Datum: 29.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sparkassensaal, Kaiser-Maximilian-Platz 3
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:17 Uhr bis 20:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Fusion der Sparkasse Allgäu mit der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren; Information durch die Sparkasse über Fusionsabsicht, die Hintergründe und Blick voraus
3 Ausbau der Verkehrsanlagen Luitpoldstraße und Prinzregentenplatz im Bereich des B-Planes W43 Ergebnis der Prüfaufträge (Oberflurhydrant, Rücknahme der Ausbauchung) und Entscheidung über das weitere Vorgehen
4 Erlass der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung/verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen
5 Änderung bzw. Neuerlass der Hebessatz-Satzung der Stadt Füssen
6 Bekanntgabe der Jahresrechnungen 2021 der Stadt und der von ihr mitverwalteten Stiftungen
7 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Füssen Prüfungsberichte bzw. Feststellungen der örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses sowie Feststellung der Jahresrechnung 2021 einschließlich der Entlastung des Bürgermeisters
8 Abberufung der bisherigen und Neubestellung der künftigen Kassenverwalterin und der stellvertretenden Kassenverwalterin der Stadt Füssen
9 Mietspiegel; Beratung und Beschluss über die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels 2022 der Stadt Füssen
10 Städtebauförderung Programmbereich "Lebendige Zentren" und "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" 2023; Aufstellung der Jahresanträge für das Jahr 2023
11 Errichtung des Parkplatzes am Rotwandweg; Außergerichtliche Vereinbarung über den späteren Rückbau des Parkplatzes
12 Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre; Weiteres Vorgehen der Stadt Füssen hinsichtlich des § 2 UStG
13 Bekanntgaben und Informationen
14 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2022
15 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Herr Thurnhofer berichtet über die Vorkommnisse im Rappenalptal. Im Moos sei ein Weg gebaut worden. Ist dies rechtens. Er bittet der Sache nachzugehen.

Ein Bürger fragt aus welchem Grund die Grundsteuer A nicht gleich wie die Grundsteuer B erhöht werde.
Thomas Klöpf antwortet, eine Erhöhung der Grundsteuer musste aufgrund der Forderungen für die Stabilisierungshilfe durchgeführt werden. Bei der Grundlagenberechnung gebe es andere Grundlagen, die zur Endsumme führen.

Ulrich Köpf fragt nach dem Landesdurchschnitt. Die Landwirtschaft mache Landschaftspflege. Ebenso stellen sie gute Lebensmittel her. Er bittet den Landesdurchschnitt von 343 %-Punkten anzupeilen.
Thomas Klöpf zeigt hierzu ein Diagramm. Er verweist auf die Stabilisierungshilfe, die hier eine Erhöhung vorgibt. 2025 gebe es wieder eine neue Kalkulation. 

Ein Bürger ist der Ansicht, dass es in drei Jahren nicht mehr zurückgenommen werde. 
Bürgermeister Eichstetter versichert, dass eine Anpassung in welche Richtung auch immer vorgenommen werde.

Harald Vauk führt aus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorschlage, Neubaugebiete mit einer Energievorrangsatzung also erneuerbarer Energie zu belegen. Wann werde die Stadt Füssen eine derartige Satzung erlassen. 

Bürgermeister Eichstetter sichert zu, es zu prüfen. 
Harald Vauk wird den Stadträten eine solche Satzung zuschicken. 

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2. Fusion der Sparkasse Allgäu mit der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren; Information durch die Sparkasse über Fusionsabsicht, die Hintergründe und Blick voraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Herr Hegedüs von der Sparkasse Allgäu und Herr Streifinger von der Sparkasse Kaufbeuren erläutern anhand einer Präsentation die Fusion der beiden Sparkassen. Auf die beiliegende Präsentation wird dazu verwiesen.

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3. Ausbau der Verkehrsanlagen Luitpoldstraße und Prinzregentenplatz im Bereich des B-Planes W43 Ergebnis der Prüfaufträge (Oberflurhydrant, Rücknahme der Ausbauchung) und Entscheidung über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.10.2022 nach Vorberatung mehrheitlich einem Antrag von Stadträtin Frau Dr. Derday zugestimmt. Für weitere Inhalte verweisen wir auf die Sitzungsvorlage vom 25.10.2022 hin. In diesem Zusammenhang wurden der Verwaltung folgende Prüfaufträge erteilt: 

Antragspunkt 1
Die Verwaltung wurde aufgefordert zu prüfen, mit welchen Kosten zu rechnen ist, wenn der in der Minimalvariante dargestellte nicht durchgängig lineare vorhandene Straßenzug, etwa auf Höhe Hotel Sonne, der eine Art Ausbauchung direkt vor und nach dem Kreisverkehr darstellt, begradigt wird.

Antragspunkt 2 (indirekt)
Die Verwaltung wurde aufgefordert zu prüfen, welchen Kosten verbunden sind, wenn der bestehenden Überflurhydranten vor dem Hotel Schlosskrone, zwischen Prinzregentenplatz 2-4, zum Unterflurhydranten umgebaut wird.

Zusammenfassung
Ziel des Antrags ist es, die Entwurfsplanung der Minimalvariante im Bereich W43 so zu überarbeiten, dass die Investitionen zielgerichtet sind und bauliche und gestalterische Maßnahmen die Qualität des Verkehrsablaufs deutlich erhöhen. Da man sich quasi langfristig über die kommenden Jahre oder gar Jahrzehnte mit der baulichen Ausführungsvariante zur Verkehrsführung festlegt und auch in absehbarer Zeit aufgrund der finanziellen Lage keinen baulichen Änderungen stattfinden werden.

Auf Grundlage der Prüfaufträge wurde das begleitende Ingenieurbüro Steinbacher aus Neusäß aufgefordert, zusammen mit dem technischen Bauamt zu prüfen, welche Kosten für die konkreten baulichen Änderungen anfallen. 

Daraufhin legte das Planungsbüro folgenden Kostenannahmen zu den Alternativen vor:

Variante zu Antragspunkt 1: rd. 75.000 € brutto Mehrkosten (Abflachung der „Ausbauchung“)

Variante zu Antragspunkt 2: rd. 14.000 € brutto Mehrkosten (Umbau des Hydranten)

Bzgl. der umfassenden Erläuterung wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.

Stellungnahme technisches Bauamt
Die Abflachung der „Ausbauchung“ und die damit verbundene Verbreiterung der Fahrspur im Bereich des Prinzregentenplatzes wird grundsätzlich begrüßt. Aufgrund der daraus resultierenden kostenintensiven Baumaßnahmen und angesichts der anhaltenden Finanzschwäche und der bekannten Verschuldungssituation sollte derzeit die erweiterte Realisierung nicht weiterverfolgt werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt von den aktuellen Informationen Kenntnis. Mögliche weitere Beschlüsse werden in der Sitzung formuliert.



Anlagen:
Erläuterungsbericht Antragspunkte
Planausschnitt Prinzregentenplatz

Diskussionsverlauf

Jürgen Doser betont, dass es durch die zweite Spur keinen Stau mehr geben wird. Er bittet den Stadtrat heute mitzugehen, das dies sicher zu einer Erleichterung führen werde. Dem Fußgänger müsse gezeigt werden, dass die Straße nur bei der Ampel überquert werden sollte.

Dr. Christoph Böhm plädiert die westliche Ausbauchung ebenfalls weg zu machen, ansonsten habe die gesamte Aktion keinen Sinn.

Dr. Anni Derday versichert, dass sie bei Ausbauchungen gemeint habe. So entstehe eine gerade Spur und alle Maßnahmen seien gemacht, über die Seit 15 Jahren diskutiert werde. 

Weiter stelle sich die Frage, ob die Grünfläche vor dem Hotel Schlosskrone unbedingt erforderlich sei. 
Bürgermeister Eichstetter sagt eine Überprüfung zu. 

Erich Nieberle habe sich eine andere Planung gewünscht. Für Fahrradfahrer gebe es keine wirkliche Verbesserung. 
Nach weiterer kurzer Beratung bemängelt Thomas Scheibel die Parksituation vor dem Dönerladen. 

Beschluss

Der Stadtrat nimmt von den aktuellen Informationen Kenntnis und bewilligt die neu vorliegende Planung ergänzend des entsprechenden Beschlusses aus der Stadtratssitzung vom 25.10.2022. 



Anlagen:
Erläuterungsbericht Antragspunkte
Planausschnitt Prinzregentenplatz

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 2

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4. Erlass der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung/verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.08.2022 hat die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Ostallgäu bezugnehmend auf die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Stadt Füssen für das Haushaltsjahr 2022 darauf hingewiesen, dass die Stadt Füssen u.a. wesentlich mehr Einnahmen generieren muss. Hier muss in jedem Fall auch die Erhöhung der Gebühren für die Mittagsbetreuung, verlängerten Mittagsbetreuung und Ferienbetreuung an der Grundschule Füssen ab dem kommenden Schuljahr 2023/24 in Erwägung gezogen werden.

Seit dem 01.01.2022 erhebt die Stadt Füssen folgende Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen: 


Mittagsbetreuung (Betreuung von 11.00 Uhr – 14.00 Uhr):

Tage pro Woche
Gebühr pro Monat
Zzgl. Materialgeld einmalig pro Schuljahr
1-2 Tage
15,- €
10,- €
3-4 Tage
25,- €
30,- €
5 Tage
35,- €
40,- €




Verlängerte Mittagsbetreuung (Betreuung von 11.00 Uhr – 16.30 Uhr):

Tage pro Woche
Gebühr pro Monat
Incl. Verpflegungsgeld (Mittagessen) 
pro Monat*
2 Tage
30,- €
58,- €
3 Tage
40,- €
83,- €
4 Tage
50,- €
105,- €
5 Tage 
60,- €
127,- €

*Anmerkung Verpflegungsgeld:
Bei den Kosten für das Mittagessen sind 4,15 € pro Essen veranschlagt.
Seit Beginn dieses Schuljahres haben sich die Kosten auf 4,65 € inkl. MwSt. pro Essen erhöht (Erhöhung um 33 %).


Ferienbetreuung (ohne Verpflegung):

Vormittagsbetreuung 
30,- € pro Woche
Ganztagsbetreuung
35,- € pro Woche


Bis zum Satzungserlass im Januar 2022 wurde für die Mittagsbetreuung keine Gebühr erhoben und für die verlängerte Mittagsbetreuung seit September 2009 eine pauschalierte Gebühr in Höhe von monatlich 40,- € (unabhängig von der Anzahl der gebuchten Betreuungstage).


Zum Vergleich:

Der Schulverband Seeg mit den Gemeinden Seeg, Lengenwang und Rückholz erhebt für den Besuch der Mittags- und Ferienbetreuung an der Grundschule in Seeg seit dem 1. September 2022 folgende deutlich höhere Gebühren:

Grundgebühr 
pro Monat
Betreuung 
bis 14.00 Uhr
Betreuung 
bis 16.00 Uhr
1 Tag pro Woche
26,- €
41,- €
2 Tage pro Woche
46,- €
62,- €
3 Tage pro Wloche
62,- €
77,- €
4 Tage pro Woche
72,- €
87,- €
5 Tage pro Woche
77,- €
92,- €

Verpflegungsgebühr pro Monat

1 Tag pro Woche
15,- €
2 Tage pro Woche
29,- €
3 Tage pro Woche
43,- €
4 Tage pro Woche
56,- €

Ferienbetreuungsgebühr

Pro Tag bis 12.30 Uhr
10,- €
Pro Tage bis 16.00 Uhr
17,- €
Gebühr pro Mittagessen zusätzlich täglich
3,50 €


Auch die Gemeinde Schwangau beabsichtigt eine weitere Gebührenerhöhung und den Erlass einer 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Mittagsbetreuung. 

Seit April 2016 wird in Schwangau eine Grundgebühr beginnend von 7,- € pro Monat (bei einer Betreuung bis unter 2 Stunden pro Woche) bis 80,- € pro Monat (bei einer Betreuung ab 22 Stunden pro Woche) (insgesamt 11 gestaffelte Gebühren mit einer Gebührenerhöhung alle 2 Stunden Betreuung) erhoben.

Der Höchstsatz von 80,- € pro Monat bei einer Betreuung ab 22 Stunden pro Woche entspricht an der Grundschule Füssen einer verlängerten Mittagsbetreuung  von 4 Tagen pro Woche mit einer Gebühr von aktuell 50,- € pro Monat oder 5 Tagen pro Woche mit einer Gebühr von 60,- € pro Monat.


Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 22. November 2022 einstimmig dem Stadtrat den Erlass der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen mit folgender neuer Gebührenstaffelung empfohlen (mit Inkrafttreten zum 01.09.2023); diese Erhöhung erfolgt auch in Absprache mit der Schulleitung, der Leitung der Mittagsbetreuung und dem Träger der verlängerten Mittagsbetreuung):





Grundgebühr pro Monat:

Betreuungstage
pro Woche
Betreuungsgebühr
Mittagsbetreuung
(bis 14.00 Uhr)
Betreuungsgebühr
Verlängerte Mittagsbetreuung
(bis 16.30 Uhr)
1 Tag
26,- €
Buchung 1 Tag nicht möglich
2 Tage
46,- €
62,- €
3 Tage
61,- €
77,- €
4 Tage
71,- €
87,- €
5 Tage
76,- €
92,- €


Verpflegungsgebühr pro Monat (verlängerte Mittagsbetreuung) 
unter Berücksichtigung von 38 Schulwochen und einem Essensgeld von 4,65 €:

Tage pro Woche
Verpflegungsgebühr
2 Tage
32,20 €
3 Tage
48,30 €
4 Tage
64,40 €
5 Tage
80,50 €


Ferienbetreuungsgebühr:

pro Tag bis 13.00 Uhr
10,- €
pro Tag bis 16.30 Uhr
17,- €

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt dem Erlass der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen mit Wirkung zum 1. September 2023 wie vorgetragen zu.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Erlass der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen mit Wirkung zum 1. September 2023 wie vorgetragen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

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5. Änderung bzw. Neuerlass der Hebessatz-Satzung der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Nach den Entscheidungen des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses am 18.Oktober und am 22. November 2022, wird empfohlen die Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B und der Gewerbesteuer anzupassen.

Die ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen zu den einzelnen Abgaben sind dem Tagesordnungspunkt 1 der Sitzung vom 18.10.2022 ( https://ris.komuna.net/fuessen/Agendaitem.mvc/Details/28844376/14476 ) und den Tagesordnungspunkten 4 und 5 der Sitzung vom 22.11.2022 zu entnehmen.
Grundsteuer B: https://ris.komuna.net/fuessen/Agendaitem.mvc/Details/28844876/14729
Gewerbesteuer: https://ris.komuna.net/fuessen/Agendaitem.mvc/Details/28844876/14730

Tabellen, Hochrechnungen und Grafiken wurden den Sitzungsunterlagen erneut beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt den beiliegenden Entwurf der Hebesatz-Satzung der Stadt Füssen mit Wirkung zum 01.01.2023. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Matthias Friedl führt aus, dass die Landwirte nicht amüsiert sind. Bei Privatpersonen oder im Einzelhandel gehe man nicht so hoch. Könnte hier nicht ein wenig mehr Gleichberechtigung geschaffen werden. Der landwirtschaftliche Hebesatz müsse niedriger sein. Er schlägt vor Die Grundsteuer B um 25 % nach oben zu setzen und die Grundsteuer A 25 % runter. Es könne nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. 

Simon Hartung beantragt, die Grundsteuer A auf 360 % runter zu setzen. 

Dr. Christoph Böhm wirft ein, dass eine Steuererhöhung immer eine Bankrotterklärung einer Gemeinde sei. Er könne nicht mitgehen. Es könnte nicht zwei Jugendhäuser unterhalten werden. 

Für Erich Nieberle ist es ein Versuch der Konsolidierung. 500 %Punkte wären richtig gewesen. 

Nico Schulte widerspricht den Ausführungen von Christoph Böhm, es sei keine 
Bankrotterklärung, die Stadt Füssen baue eine Schule, die finanziert werden müsse. Die Refinanzierung könne so auf viele Schultern gestützt werden. 

Thomas Scheibel führt aus, dass am Skatpark nur ein Container stand, der eine Spende der Firma Scheibel war. Man dürfe sich nicht an der Jugend kaputtsparen, dies sei der falsche Weg. 

Beschluss 1

Dem Antrag von Simon Hartung ,die Grundsteuer A nur auf 360 % festzusetzen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist damit a b g e l e h n t ! Bastian Schuhwerk hat wegen kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt den beiliegenden Entwurf der Hebesatz-Satzung der Stadt Füssen mit Wirkung zum 01.01.2023. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

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6. Bekanntgabe der Jahresrechnungen 2021 der Stadt und der von ihr mitverwalteten Stiftungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Dem Stadtrat werden die Ergebnisse der Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen sowie der Heilig-Geist-Spitalstiftung sowie der Waisen- und Kinderhortstiftung bekanntgegeben.

Die Stadt Füssen verfügte für das Jahr 2021 über keinen genehmigten Haushalt. Das Landratsamt Ostallgäu hatte die Genehmigung des vom Stadtrat am 13. Juli 2021 beschlossenen Haushalts 2021 unter Hinweis auf das fehlende Haushaltskonsolidierungskonzept und die nach wie vor gegebene und sich weiter abzeichnende zusätzliche Verschuldung verweigert bzw. diese von einem entsprechenden Haushaltskonsolidierungskonzept abhängig gemacht. Hierfür hat der Stadtrat zwar am 6. Dezember 2021 ein Maßnahmenpaket verabschiedet, welches aber mit seinen finanziellen Auswirkungen noch in das Haushaltskonsolidierungskonzept integriert werden musste. Das Haushaltskonsolidierungskonzept wurde letztlich im Juni 2022 beschlossen. Eine Genehmigung des Haushalts 2021 erfolgte seitens der Rechtsaufsicht nicht mehr.

Das Jahresergebnis 2021 der Stadt Füssen schließt mit einem Fehlbetrag von 8.518.969,58 EUR. Die Verschuldung stieg  im Kernhaushalt auf rund  36,6 Mio. EUR. Der Höchstbetrag der Kassenkredite aus der Haushaltsgenehmigung des Jahres 2020 in Höhe von 15.250.000 EUR wurde ausgeschöpft. Die Kassenlage der Stadt war während des Jahres 2021 äußerst angespannt. Aufgrund des nichtgenehmigten Haushalts befand sich die Stadt Füssen während des gesamten Haushaltsjahres in der „haushaltslosen Zeit“ nach Art. 69 Gemeindeordnung.   Das Landratsamt Ostallgäu hat die Stadt Füssen mit Schreiben vom 11.01.2022 auch nochmals über die Handhabung und des Art. 69 GO hingewiesen.

Der Haushalt der Stadt Füssen schließt in Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts mit 37.497.362,03 € ab. Der Vermögenshaushalt schließt mit Einnahmen von 13.950.690,25 EUR und Ausgaben von 22.469.659,83 EUR ab. Somit verbleibt ein Defizit von 8.518.969,58 EUR.

Die Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen schließt in Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts mit 78.267,48 EUR und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 43.724,67 EUR ab. Der Überschuss der Heilig-Geist-Spitalstiftung betrug 43.699,67 EUR und wurde der Rücklage zugeführt. Die Rücklage beträgt damit zum Stichtag 31.12.2021 472.572,41 EUR.

Die Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen schließt in Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts mit 77.700,83 EUR und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 75.000 EUR ab. Zum Ausgleich des Vermögenshaushalts musste der Allgemeinen Rücklage ein Betrag von 23.637,26 EUR entnommen werden. Die Rücklage schrumpfte damit auf einen Betrag von 18.070,00 EUR.

Der Stadtrat nahm vom Jahresabschluss 2021 Kenntnis.

Dokumente
Download GKZ0_Feststellung_Ergebnis_2021_Stadt_Fuessen.pdf
Download GKZ1_Feststellung_Ergebnis_2021_Heilig_Geist_Spitalstiftung.pdf
Download GKZ2_Feststellung_Ergebnis_2021_Waisen_Kinderhort_Stiftung.pdf

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7. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Füssen Prüfungsberichte bzw. Feststellungen der örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses sowie Feststellung der Jahresrechnung 2021 einschließlich der Entlastung des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, im Rahmen der sog. örtlichen Rechnungsprüfung die Jahresrechnung der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde vorhanden, auch die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zu prüfen: (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO) Die Örtliche Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres – Haushaltsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Art. 63 Abs. 4 GO) - durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die Prüfung, die der Rechnungsprüfungsausschuss vorzunehmen hat, erstreckt sich gemäß Art. 106 Abs.1 GO auf die Einhaltung aller für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
  • die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, 
  • die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind,
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  • die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Art. 103 Abs. 4 GO schreibt zwar vor, dass die örtliche Rechnungsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen ist. Das schließt es aber nicht aus, bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung einzelne Prüfungshandlungen vorzunehmen. Derartige Teilprüfungen erleichtern wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten und erlauben es die örtliche Rechnungsprüfung zeitgerecht abzuschließen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Prüfprotokolle werden im Stadtrat vorgelegt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen festzustellen, und bisher nicht einzelgenehmigte über- und außerplanmäßige Ausgaben zu genehmigen. Die Bestandteile der Jahresrechnungen nach § 77 KommHV-Kameralistik wurden in die Feststellung der Jahresrechnungen mit einbezogen.
  2. Der Stadtrat stellt die Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltjahr 2021 fest.
  3. Der Stadtrat erteilt unter dem Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Christian Schneider für die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen die Entlastung für den Ersten Bürgermeister sowie die Verwaltung. Der Erste Bürgermeister hat an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teilgenommen.

Diskussionsverlauf

Thomas Meiler trägt vor, dass nicht nur die Zahlen überprüft wurden, sondern auch vor Ort mit dem Personal gesprochen wurde, z.B.  vom Bundesstützpunkt oder vom Bürgerbüro. 

Beschluss 1

Die Prüfprotokolle werden im Stadtrat vorgelegt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen festzustellen, und bisher nicht einzelgenehmigte über- und außerplanmäßige Ausgaben zu genehmigen. Die Bestandteile der Jahresrechnungen nach § 77 KommHV-Kameralistik wurden in die Feststellung der Jahresrechnungen mit einbezogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Der Stadtrat stellt die Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltjahr 2021 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 3

Der Stadtrat erteilt unter dem Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Christian Schneider für die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen die Entlastung für den Ersten Bürgermeister sowie die Verwaltung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister hat an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teilgenommen.

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8. Abberufung der bisherigen und Neubestellung der künftigen Kassenverwalterin und der stellvertretenden Kassenverwalterin der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Gemäß Art. 100 Abs. 2 der Gemeindeordnung hat die Stadt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

Nach Abs. 3 dürfen der Kassenverwalter und sein Stellvertreter weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungs-prüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes verbunden sein.

Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich (§ 43 Abs. 1 KommHV-Kameralistik). Die Befugnisse des Kassenverwalters sind ihm gesetzlich übertragen.

Zu den Kassengeschäften gehören nach § 42 Abs. 1 KommHV-Kameralistik
  • die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen, 
  • die Verwaltung der Kassenmittel, 
  • die Verwahrung von Wertgegenständen und 
  • die Buchführung, einschließlich der Sammlung der Belege. 

Der Kasse obliegen
  • die in § 42 Abs. 2 KommHV-Kameralistik genannten Aufgaben (Mahnung, Vollstreckung usw.), soweit auf Grund anderer Vorschriften oder der örtlichen Dienstanweisung nicht eine andere Stelle zuständig ist,
  • die Erledigung der Aufgaben der Sonderkassen bzw. der gesonderten Kassen (Eigenbetriebe) und
  • die Erledigung fremder Kassengeschäfte, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist.

In der Sitzung am 20. Juli 2020 hat der Stadtrat damals Frau Regina Kuisle (damals noch Köpf) zur Kassenverwalterin der Stadt Füssen bestellt. Zur stellvertretenden Kassenverwalterin wurde am 29. März 2022 Frau Ulrike Gschwend bestellt.

Nun ist durch das (vorübergehende) Ausscheiden von Regina Kuisle die Stelle der Kassenverwalterin neu zu besetzen. Vorgeschlagen wird, die bisherige Stellvertreterin Ulrike Gschwend mit sofortiger Wirkung zur Kassenverwalterin zu bestellen. Damit wird gleichzeitig die oben genannte Bestellung zur stellvertretenden Kassenverwalterin widerrufen.

Die Stellvertretung wird dann zum 1. Januar 2023 an die dann ihren Dienst neu aufnehmende Frau Dona Sesar bestellt.

Beschlussvorschlag

  1. Die Bestellung von Frau Regina Kuisle zur Kassenverwalterin wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  1. Die Bestellung von Frau Ulrike Gschwend zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie wird mit sofortiger Wirkung zur Kassenverwalterin bestellt.

  1. Zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Frau Dona Sesar bestellt.

Beschluss

  1. Die Bestellung von Frau Regina Kuisle zur Kassenverwalterin wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  1. Die Bestellung von Frau Ulrike Gschwend zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie wird mit sofortiger Wirkung zur Kassenverwalterin bestellt.

  1. Zur stellvertretenden Kassenverwalterin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Frau Dona Sesar bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Martin Dopfer hat wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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9. Mietspiegel; Beratung und Beschluss über die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels 2022 der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nur noch auf der Grundlage der Nettokaltmiete möglich. Für Wohnungen, die im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen, ist eine ortsübliche Miete zu schätzen. Zur Ermittlung der rechtssicheren ortsüblichen Vergleichsmieten ist ein Mietspiegel notwendig geworden, weshalb in 2020 ein qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Füssen und die umliegenden Gemeinden erstellt wurde, der zum 01.12.2020 in Kraft trat.

Dieser wurde auf Grundlage einer Befragung aller Vermieter bzw. Mieter der teilnehmenden Kommunen erstellt, dazu wurden Ende Juli 2020 knapp 7.700 Fragebogen verschickt, davon allein an Füssener Vermieter bzw. Mieter fast 3.200. 

Die ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Hamburg hat daraus den nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten Mietspiegel für Füssen erarbeitet. Der qualifizierte Mietspiegel gilt gem. § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB für vier Jahre und ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, da ansonsten die „Qualifizierung“ verloren geht. Für die Fortschreibung gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen lassen sich Mietspiegel mit dem allgemeinen Verbraucherpreisindex fortschreiben, zum anderen können Mietspiegel mittels einer neu erhobenen Stichprobe fortgeschrieben werden. Die Stadt Füssen und die teilnehmenden, umliegenden Gemeinden entschieden sich für die weniger aufwendigere und kostengünstigere Indexfortschreibung und gaben diese der Firma ALP in Auftrag. 

Der Mietspiegel 2022 wurde nun gemäß § 558d BGB auf Grundlage der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland von Juli 2020 bis Juli 2022 fortgeschrieben. Dies ergab eine Erhöhung der Werte des Mietspiegels 2020 um 11,6 %. Die ausgewiesenen Werte der Mietspiegeltabelle wurden mit dieser Steigerungsrate multipliziert und zu den bisherigen Werten hinzugerechnet. 

Über alle Größen- und Baujahresklassen hinweg liegt die Durchschnittsmiete in Füssen demnach bei 8,12 EUR/m². Die günstigsten Wohnungen liegen dabei in der Größenklasse bis 60 m² und einem Baujahr vor 1948 bei einer Miete ab 4,91 EUR/m². Erwartungsgemäß am teuersten sind mittelgroße Wohnungen (60-90 m²) mit einem Baujahr ab 2010 bis 2020; hier beträgt die Miete bis zu 11,43 EUR/m².

Zu berücksichtigen ist, dass der Mietspiegel nur eingeschränkt bei Neuvermietungen (maximal 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, sonst liegt eine Mietüberhöhung nach § 5 WiStG vor) und nicht bei Erstbezug im Neubau gilt.

Gemäß § 8 der Mietspiegelsatzung sind die Ergebnisse unter Beachtung des Statistik-geheimnisses öffentlich zugänglich zu machen. Hierzu wird derzeit noch eine Mietspiegelbroschüre erstellt (Entwurf liegt als Anlage bei). Diese wird wieder im Internet kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Im Jahr 2024 hat dann wieder die umfangreiche Detailerhebung im Rahmen der Befragung der Mieter und Vermieter zu erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Fortschreibung des qualifizierten Mitspiegels der Stadt Füssen anhand der vorgestellten Indexierung.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Fortschreibung des qualifizierten Mitspiegels der Stadt Füssen anhand der vorgestellten Indexierung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Dokumente
Download Mietspiegelbroschüre Füssen 2022_Entwurf.pdf

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10. Städtebauförderung Programmbereich "Lebendige Zentren" und "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" 2023; Aufstellung der Jahresanträge für das Jahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres sind bei der Regierung von Schwaben die voraussichtlich im kommenden Jahr geplanten Maßnahmen, die über Mittel des Städtebauförderprogramms finanziert werden sollen, anzumelden. Anhand dieser Bedarfsmitteilung beantragt die Regierung von Schwaben beim Freistaat Bayern die entsprechenden Mittel für das kommende Jahr.

Im beiliegenden Jahresantrag haben wir die für 2023 und die folgenden Jahre angedachten bzw. begonnenen Maßnahmen zusammengestellt. Diese werden im Rahmen der Beratung erläutert.

Insgesamt ist die Stadt Füssen seit 2021 in folgenden zwei Förderprogrammen „tätig“:
  • Bund-Länder-Städtebauförderbereich „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ = Hanfwerkeareal und Integriertes Digitales Entwicklungskonzept (IDEK)
  • Bund-Länder-Städtebauförderbereich „Lebendige Zentren“ = Innenstadt Füssen (früher Aktive Zentren).

Die Bedarfsmitteilung stellt noch keine Verpflichtung der Stadt zur Durchführung der dort genannten Maßnahmen dar. Im umgekehrten Fall kann es aber schwierig werden, für nicht in der Anmeldung enthaltene Maßnahmen im laufenden Programmjahr 2023 nachträglich   noch Fördermittel zu beantragen.

Die Bedarfsmitteilung ist nach Beschlussfassung über das Landratsamt Ostallgäu der Regierung von Schwaben zuzuleiten.

Beschlussvorschlag

Den vorstehend dargestellten Programmanmeldungen für das Programmjahr 2023 mit den darin genannten Maßnahmen und Kosten für das

  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ und für das
  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“

wird zugestimmt.

Beschluss

Den vorstehend dargestellten Programmanmeldungen für das Programmjahr 2023 mit den darin genannten Maßnahmen und Kosten für das

  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ und für das
  • Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“

wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Dokumente
Download Bedarfsmitteilung Hanfwerkeareal_2023.pdf
Download KernstadtBedarfsmitteilung_2023.pdf

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11. Errichtung des Parkplatzes am Rotwandweg; Außergerichtliche Vereinbarung über den späteren Rückbau des Parkplatzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 17. Februar 2022, Gz. 40-6024.01-1330/21, hat das Landratsamt Ostallgäu eine „unbefristete“ Baugenehmigung unter anderem geplante Stellplatzerweiterung am Rotwandweg erteilt. Gegen diese Baugenehmigung hat ein Anlieger (und Nachbar) Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht erhoben. 

Die betroffenen Anlieger sehen sich durch diese Stellplatzerweiterung am Rotwandweg als unmittelbar angrenzende Nachbarn durch die dadurch bedingte Zunahme von Verkehr, Lärm und Immissionen stark belastet.

Die Stadt hat im Zusammenhang mit der Erweiterung des Sport- und Freizeitareals im Weidach für die hierfür nachzuweisenden Stellplätze einen Bauantrag für die notwendige Erweiterung der bestehenden Parkierungsanlage am Rotwandweg gestellt; langfristig plant die Stadt in Kooperation mit dem KU Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren auf dessen Krankenhausareal in Füssen eine Parkierungsanlage zu errichten.

Im Rahmen der Planung des Sport- und Freizeitparks Weidach hat der Stadtrat zu diesen Stellplätzen am 15. Dezember 2020 folgenden Beschluss gefasst:

„Der (provisorischen) Erweiterung der Stellplätze nördlich des Vereinsheims des FC Füssen (Rotwandweg) wird genauso zugestimmt wie der Installierung eines Parkleitsystems (wegweisende Beschilderung) Weidach. Sobald das notwendige Stellplatzangebot anderweitig (z.B. auf dem Gelände der Klinik Füssen) geschaffen werden kann, sind die provisorischen Stellplätze am Rotwandweg wieder zurück zu bauen. Eine Lösung sollte bis 2025 angestrebt werden. Die nach der Stellplatzsatzung im Bereich des Schwedenwegs fehlenden Stellplätze werden dort ergänzt.“

Zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits haben die Kläger der Stadt den Abschluss einer Vereinbarung angeboten, die insbesondere folgende Regelungen enthalten würde:

§ 1 Rückbauverpflichtung

(1) Die Stadt verpflichtet sich, die durch Bescheid vom 17. Februar 2022, Gz. 40-6024.01-1330/21, genehmigte und zwischenzeitlich durchgeführte Parkplatzerweiterung am Rotwandweg wieder zurückzubauen und zwar spätestens mit der Inbetriebnahme einer an anderer Stelle zu errichtenden Parkierungsanlage für das Sportgelände Weidach, insbesondere von Parkdecks im Bereich des Klinikums Ostallgäu-Kaufbeuren/Haus Füssen und die Fläche des provisorisch erweiterten Parkplatzes am Rotwandweg zu renaturieren. (2) Die Stadt wird sich mit Nachdruck und zeitnah um die Errichtung einer solchen Parkierungsanlage bemühen.


§ 2 Regelung der Nutzung des Parkplatzes am Rotwandweg

(1) Die Stadt stellt durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen, die Überwachung der Einhaltung dieser Anordnungen und die Ahndung von Verstößen gegen diese Anordnungen sicher, dass der Parkplatz am Rotwandweg einschließlich der provisorischen Erweiterungsfläche ausschließlich im Rahmen der im Baugenehmigungsbescheid festgelegten Betriebszeiten der Sportanlagen benutzt wird.

(2) Die Stadt erlaubt keine anderweitigen Nutzungen des Parkplatzes und der provisorischen Erweiterungsfläche. 

§ 3 Duldungsverpflichtung und Klagerücknahme

(1) Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, die mit der temporären Parkplatz-erweiterung einhergehenden Lärm-, Verkehrs- und Immissionsbelastungen bis zur Inbetriebnahme einer Parkierungsanlage nach § 1 im Rahmen der geltenden Vorschriften und der Genehmigungsbescheide des Landratsamts Ostallgäu für die Sportanlagen zu dulden. 

(2) Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 17. Februar 2022, Gz. 40-6024.01-1330/21, anhängige Klage, Az. Au 4 K 22.743, innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zurückzunehmen. 

(3) Die Stadt verzichtet darauf, in dem oben benannten Klageverfahren, Az. Au 4 K 22.743, in dem sie beigeladen ist, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen.“

Der Stadtrat wird um Entscheidung gebeten, ob einer solchen Vereinbarung grundsätzlich und konkret inhaltlich nähergetreten werden soll.

Diskussionsverlauf

Martin Dopfer möchte einer derartigen Vereinbarung nicht nähertreten.

Erich Nieberle sieht es anders und fragt warum man einer derartigen Vereinbarung nicht zustimmen sollte.

Armin Angeringer erklärt, dass hier Ausgleichspflanzungen vorgenommen werden müssen. Es handelt sich um ein Landschaftsschutzgebiet. Diese Parkplätze sollen in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Beschluss

Der Stadtrat lehnt den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

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12. Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre; Weiteres Vorgehen der Stadt Füssen hinsichtlich des § 2 UStG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Zum 1. Januar 2023 war bisher geplant, die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht nach § 2 UStG verbindlich einzuführen. 

Das Bundesfinanzministerium hat nun am 15. November 2022 (!) gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen arbeitet, mit welcher die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.
 
Der Deutsche Städtetag wies in dem Informationsschreiben darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung als hoch einzuschätzen ist, da das Ministerium bereits an der Ausarbeitung einer entsprechenden Formulierungshilfe für die Regionsfraktionen arbeitet. Analog zu der vergangenen Verlängerung soll diese Verlängerung automatisch erfolgen, sodass die Optionsfrist ausdrücklich widerrufen werden müsste.

Bis zur Sitzung wird sich hier vermutlich endgültige Klarheit ergeben. Unabhängig davon steht die Finanzverwaltung der Stadt mit unserer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Gespräch bezüglich des weiteren Vorgehens der Stadt. Darüber wird im Rahmen der Sitzung informiert. Gleichzeitig wird der Stadtrat anhand dieser Informationen gebeten, darüber zu beraten und zu entscheiden, wie die Stadt mit dieser neuen Lage umgeht.

Die vom Bundesfinanzministerium erarbeitete Formulierungshilfe wird von den Regierungsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 eingebracht werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach aktueller Planung am 16. Dezember 2022 mit der Beschlussfassung im Bundesrat abgeschlossen werden. Die Zustimmung in der Länderkammer gilt als sicher, weil nicht zuletzt die Länder großes Interesse an einer Verlängerung der Übergangsregelung haben dürften. Nach Gesetzessystematik müssen Kommunen, die auch nach dem 31.12.2022 das alte Umsatzsteuerrecht anwenden möchten, keine gesonderte Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Die Verlängerung greift dann automatisch.

Nach Austausch mit unserer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Meinung des bayerischen Städtetages gibt es gute Gründe für die weitere Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts
  • Die neue Rechtslage bringt zusätzliche Haushaltsbelastungen mit sich. Gerade  -bisher nicht steuerbare- Sachverhalte würden zu deutlichen Mehrbelastungen führen.
  • Zusätzliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine sollen vermieden werden.
Minimierung von steuerlichen Risiken. In Bezug auf §2b UStG gibt es noch offene Anwendungsfragen, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis. Die Stadt Füssen wendet vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bundesrat am 16.12.2022 bis zum Ende des Übergangszeitraums das alte Umsatzsteuerrecht an.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis. Die Stadt Füssen wendet vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bundesrat am 16.12.2022 bis zum Ende des Übergangszeitraums das alte Umsatzsteuerrecht an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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13. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Geschenke mit Herz
Bürgermeister Maximilian Eichstetter weist auf die verteilten Karten für den Geschenkebaum in der Sparkasse hin.

Nachtragshaushalt
Thomas Klöpf teil die Genehmigung des Nachtragshaushaltes mit. Das entsprechende Schreiben werde er dem Stadtrat zuleiten. 

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14. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 25. Oktober 2022 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 25. Oktober 2022 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 25. Oktober 2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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15. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt

Sanierung der Schule
Hans-Jörg Adam fragt, ob die Stadt beim Schulbau im Verzug ist. 

Der Bürgermeister bestätigt dies, es konnte schon etwas reingeholt werden  (Verzug 10 Wochen, 3 wurden reingeholt).  Es komme außerdem auf den Winter an. Der Dachstuhl werde nicht vor November 2023 drauf kommen. 

Jürgen Doser fragt, ob die Firma, die die Stadt versetzt habe, in Regress genommen werden könne. Bürgermeister Maximilian Eichstetter habe dies bereit versucht. Das Geschäftsgebaren war bei jeder Kommune gleich. Es seien bereits 16 Kommunen betroffen. Die Stadt könne nichts fordern, sonst hätte sie kündigen und alles neu ausschreiben  müssen. Die hätte einen riesigen Zeitverlust bedeutet. 

Parkgebühren
Dr. Christoph Böhm trägt die Anregung eines Füssener Bürgers vor. Dieser regt an, die Semmeltaste abzuschaffen, die würde 55.000 € bringen. Außerdem könnten auch am Wochenende Parkgebühren verlangt werden. 

Parkplatz am Sportplatz
Wolfgang Bader fragt, ob es möglich wäre noch eine Reihe Buschwerk zu setzen. 

Datenstand vom 18.11.2023 15:06 Uhr