Datum: 01.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus Hopfensee, Höhenstraße 14
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauleitplanung
1.1 Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss
1.2 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 6, vorhabenbezogene erste Änderung, Aufstellungsbeschluss
1.3 44. Änderung des Flächennutzungsplans: Vertagung der Abstimmung
1.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Stadtteil Wiedmar West, zweite Änderung; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung.
1.5 Bebauungsplan N 8 Bildhauer-Sturm-Straße; vierte Änderung (Wohnheim Lebenshilfe); Billigungsbeschluss zur Beteiligung
1.6 Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Abwägung, Behandlung und Beschluss des Durchführungsvertrages, Satzungsbeschluss
1.7 Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss
1.8 Bebauungsplan Weißensee – Strandbad; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigungsbeschluss zur Beteiligung
1.9 32. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigungsbeschluss zur Beteiligung
2 Bauangelegenheiten
2.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
2.2 Bauvoranfragen
2.2.1 Werkserweiterung, Kemptener Straße 75, Fl. Nr. 743, Gemarkung Füssen
2.2.2 Neubau einer Gewerbehalle für eine Metallschleiferei, Wiedmar Fl.Nr. 481/3 Gmkg. Weißensee
2.2.3 Antrag auf Vorbescheid in 2 Varianten: Dachgeschoßausbau oder Aufstockung, Hintere Gasse 21, Fl. Nr. 43, Gemarkung Füssen
2.2.4 Umbau und Erweiterung, Frauensteinweg 13, Fl.Nr. 1666/1, Gemarkung Füssen
2.2.5 Außenanlage, Stellplatzablöse, Luitpoldstraße 1, Fl.Nr. 615/1, Gemarkung Füssen
2.2.6 Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 15 Wohneinheiten, inklusive Tiefgarage mit 23 Stellplätzen, Borhochstraße 1, Fl. Nr. 978/3, Gemarkung Füssen
2.3 Bauanträge
2.3.1 Erweiterung des Cafè/Bistro "Seaside" in Hopfen am See, Stellplätze, Uferstraße 21, Fl. Nr. 181/11, Gemarkung Hopfen am See
2.3.2 3. Tektur Erweiterung und Aufstockung des Gebäudes, Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss, Nutzungsänderung im Obergeschoss durch Einbau einer Wohnung in das Verkehrsamt, Einbau eines Lagerraumes in die Tiefgarage usw. Fl. Nr. 181/11, Gemarkung Hopfen
2.3.3 Nutzungsänderung einer Wohnung zur Ferienwohnung, Panoramaweg 7, Fl. Nr. 168/29, Gemarkung Hopfen am See
2.3.4 Tektur Zubau Treppenhaus mit Aufzug behindertengerecht, Carport an der Ostseite, Dachausbau in best. Dach mit Gauben – Dachhöhe am Kniestock sowie Firsthöhe bleiben unverändert, das gesamte Gebäude wird energetisch saniert, Kreuzkopfstraße 4, Fl.Nr. 1640, Gemarkung Füssen
3 Bekanntgaben und Informationen
4 Anträge und Anfragen
5 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 07.12.2021

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1. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1
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1.1. Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 07.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans Vorderegger Weg Ost und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf des Bebauungsplans Vorderegger Weg Ost lag in der Zeit vom Freitag, 17.12.2021 bis Freitag 21.01.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, öffentlich aus. Die Unterlagen standen auf der Homepage der Stadt Füssen unter https://stadt-fuessen.org/bebauungsplan-vorderegger-weg-ost zusätzlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in derselben Zeit.
Der Planer, Herr Haag verliest die Abwägungen:
Die Abstimmungen werden wie folgt vorgenommen:

1. Stellungnahmen der Behörden und sonstige n Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2
BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2021
und Termin zum 21.01.2022.
1.1 Stellungnahmen ohne Einwände
• Feuerwehr Füssen, mit E-Mail vom 14.12.21
• Schwaben Netz GmbH, mit Schreiben vom 15.12.21
• Regierung von Schwaben, mit E-Mmail vom 20.12.21
• Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 05.01.22
• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben
vom 14.01.2022
• Kreisheimatpflege, Baudenkmalpflege, mit Schreiben vom 18.01.22
• LRA OAL, Kommunale Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 17.12.21
• LRA OAL, Komm. BA - Tiefbau, mit Schreiben vom 17.12.21
• LRA OAL, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 30.12.21
• LRA OAL, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 10.01.22
1.2 Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
1.2.1 Landratsamt Ostallgäu, Marktoberdorf, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom
21.01.2022
Stellungnahme:
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Vorderegger Weg Ost" wurde in Bezug
auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich
im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend
der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu
entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“
1.2.2 Kreisheimatpflege, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 21.01.2022
Stellungnahme:
„Da im Planungsgebiet keine Bodendenkmäler bekannt sind, ist das Schutzgut „Bodendenkmal“
auch nicht berührt. Trotzdem ist die Auflistung des richtigen Umgangs mit unvermutet
auftretenden Bodendenkmälern sehr zu begrüßen, denn die Gegend um Weißensee
war schon in den frühen Steinzeiten „besiedelt“.
In der angehängten pdf sieht man das Plangebiet, wie es sich in der ersten Hälfte des
19. Jhd. dargestellt hat. Es gab in Hinteregg gerade einmal zwei Gebäude und 12 Einwohner,
in Vorderegg waren es vier Gebäude (ursprünglich sogar fünf, eines ist nach
1635 aber aufgelöst worden) und 38 Einwohner. (Vor 1600 wurde noch nicht zwischen
Vorder- und Hinteregg unterschieden.) Die Entwicklung zum Dorf erfolgte in Hinteregg
im 20. Jhd., in Vorderegg bereits im 19. Jhd., mit Weiterführung im 20. Jhd.“


1.2.3 EWR – Elektrizitätswerke Reutte, Füssen, mit Schreiben vom 27.12.2021
Stellungnahme:
„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes " Vorderegger Weg Ost“ ist sichergestellt
über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV - Leitungen),
sowie der 20 kV - Trafostationen „Vorderegg“ Welche sich außerhalb des überplanten
Bereiches befindet. Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen.
Der Stromanschluss der Neubauten.erfolgt grundsätzlich über 1 kV - Erdkabel,
welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“
1.2.4 Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 25.01.2022
Stellungnahme:
„Bitte entschuldigen Sie unsere verspätete Stellungnahme.
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine Einwände zu o. g. Vorhaben.
Wir bitten Sie nachfolgende Hinweise zu berücksichtigen.
Gewässerschutz
Die empfohlene Speicherung/Nutzung von Regenwasser wird ausdrücklich begrüßt!
Hinweis: Noch besser wäre eine planungsrechtliche Festsetzung.
Altlasten
Aufgrund der innerörtlichen Lage der für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke ist
der im Rahmen der Baumaßnahmen anfallende Aushub vor der Entsorgung entsprechend
zu untersuchen.
Sollten sich Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.“
Anmerkung des Planers: Diese Stellungnahmen beinhalten Informationen, die keine Änderung
an den Festsetzungen erfordern.
Beschlussvorschlag: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Redaktionell
bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden die Informationen Zu Altlasten,
Boden- und Gewässerschutz sowie die Erschließungshinweise des Stromversorgers.

1.3 Stellungnahmen mit Einwendungen :
1.3.1 Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom
23.12.2021
Stellungnahme:
„Aufgrund des nach Osten ansteigenden Geländes ist mit wild abfließendem Wasser zu
rechnen. Dementsprechend sind im Rahmen der weiteren Planungen Schutzmaßnahmen
vorzusehen und im Rahmen der Erschließung auszuführen.
Besondere Beachtung sollten dabei Lichtschächte, Leitungs- und Rohrdurchführungen,
Öffnungen und Treppenabgänge finden. Im Einzelfall ist die Geländeneigung und Gebäudeanordnung
bei der Risikoanalyse zu beachten, damit Gebäudeteile nicht durch
Starkregen überflutet werden.“
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Gelände fällt nach Osten hin ab. Die Bedenken sind unbegründet. Eine geeignete
Gebäudeausführung wird vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:        13: 0

1.3.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht / Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben
vom 21.01.2022
Stellungnahme:
„Abhängig von der tatsächlichen zukünftigen Grundstücksteilung lassen die aktuellen
Festsetzungen zur GRZ, in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen, auch eine untypische
riegelartige Bebauung zu. Mit einer Unterteilung in einzelne Baufenster könnte
eine mögliche Fehlentwicklung unterbunden werden.
Mit der Festsetzung einer zulässigen Wandhöhe von 8,0 m für Haus III besteht die Möglichkeit,
dass ein talseitig dreigeschossig in Erscheinung tretendes Gebäude entstehen.
Unter Berücksichtigung der Topografie könnte z.B. mit der Festsetzung einer max. zul.
Kniestockhöhe sichergestellt werden, dass im DG traufseitig keine Befensterung möglich
ist. Damit wäre die Integration des möglichen neuen Gebäudes in das Umfeld gewährleistet.
Aufgrund der topografisch exponierten Hanglage sollte die Hauptfirstrichtung in Nord-
Süd-Richtung festgesetzt werden.“
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Baugrenzen: Die Baugrenzen sind städtebaulich gewollt und sollen wie in der Planung
festgesetzt beibehalten werden. Eine Unterteilung des Baufensters oder gar eine
gebäudescharfe Ausgestaltung der Baugrenzen erscheint insbesondere auch im Hinblick
auf die Tiefgaragen nicht sinnvoll. Angesichts der festgesetzten offenen Bauweise, der
festgesetzten GRZ sowie der Geschossigkeit bzw. Wandhöhen ist eine vollständige Ausnutzung
der Baugrenzen weder planerisch sinnvoll noch denkbar. Vielmehr ergibt sich durch die erforderlichen Gebäudetiefen, die in der mit der Stadt Füssen abgestimmten
Entwurfsplanung vorgesehenen einzelnen Baukörper und die einzuhaltenden Abstandsflächen
wie im Bebauungsplan hinweislich vorgesehen eine Bebauung mit Einzelgebäuden.
Ein weiterer Regelungsbedarf wird nicht gesehen.
Zu Wandhöhe Haus lll: Die Anzahl der Geschosse ist im Bebauungsplan bereits verbindlich
festgesetzt. Eine talseitig erscheinende Dreigeschossigkeit ist, wie auch in der
Begründung dargelegt, beabsichtigt.

Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        9:4

2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im
Zeitraum vom 17.12.2021 bis 21.01.2022.
2.1 Bürger 1, 2, 3 und 5, mit Schreiben vom 19. / 20.01.2021 / ohne Datum und
per E-Mail am 25.01.2021
Stellungnahme:
Einwendungen:
1. Verfahrensart
Der streitgegenständliche Bebauungsplan wird hier nach den Vorschriften des § 13b
i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt. Es ist jedoch gerade nicht ersichtlich,
dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. § 13b BauGB wird entgegen der
langjährig verfolgten Stärkung der Innenentwicklung damit gerechtfertigt, dass er der
Wohnungsnot in Ballungsgebieten entgegenwirken soll. Es ist hier in dem ländlichen
Gebiet bereits nicht ersichtlich, dass es sich um ein Ballungsgebiet handelt.
Zudem ist dem dringenden Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung
von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung
zu tragen. Dies wurde streitgegenständlich jedoch nicht erfüllt.
I. Erforderlichkeit/Überdimensionierung
Die Bauleitpläne sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB von der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen. Diese auf der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie beruhende
kompetenzrechtliche Regelung wird durch § 1 Abs. 3 S. 1 inhaltlich aufgefüllt.
Die Gemeinden haben danach Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit
(sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. „Erforderlich“ ist eine Bauleitplanung nur dann, wenn sie auf eine geordnete
städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet. Dies ist
streitgegenständlich nicht der Fall, da das Vorhaben wesentlich zu groß geplant ist und
völlig überdimensioniert ist. Es entspricht bereits nicht den örtlichen Verhältnissen.
1. Nach § 1 der Satzung weist das Plangebiet eine Größe von 0,45 ha (= 4.500
qm) auf; nach Abzug der Fläche für das Biotop sind das 4.225 qm.
2. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung beiträgt die maximale GRZ 0,4. Das bedeutet,
dass die überbaubare Fläche ca. 1.800 qm (nach Abzug des Biotops 1.690 qm)
beträgt.
3. Diese kann nach § 4 Abs. 3 S. 2 der Satzung um 50% überschritten werden, sich
also auf insgesamt 2.700 qm erstrecken; nach Abzug des Biotops sind das
2.450 qm.
4. Es dürfen zwei weitere Geschosse errichtet werden. Auch das Dachgeschoss
dürfte nach der Begründung 5.3 Abs. 2 als Vollgeschoss ausgebaut werden.
Das bedeutet, dass die Bruttogeschossfläche 5.400 qm betragen dürfte, unter
Berücksichtigung des Biotops 5.070 qm.
Dies sprengt die örtlichen Verhältnisse bei Weiten.
5. Die Festlegung einer GRZ von 0,4 ist dabei im Ausgangspunkt bereits höchst
fraglich. Die Festlegungen eines Bebauungsplans müssen hinter den Höchstwerten
des § 17 Abs. 1 BauNVO zurückbleiben, wenn dies nach § 1 Abs. 5 und 6BauGB erforderlich ist; das sieht § 1 Abs. 38.1 BauGB ausdrücklich vor (Jäde/
Dirnberger § 17 BauNVO Rn. 19). § 1 Abs. 5 BauGB fordert z. B., dass das
Ortsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln ist.
Dazu nimmt der Entwurf keine Stellung. Dies stellt einen Abwägungsfehler dar.
Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde jedoch, die für die Planung bedeutsamen
öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln
und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gegen das rechtsstaatlich fundierte
Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt
nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt
wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit),
wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung)
oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), vgl.
Ziekow, in: Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. A., § 6 Rn, 5; BVerwG, Urteil
vom 23. November 2016, Az. 4CN 2.16.
6. In der Sitzung vom 02. Februar 2021 hatte der Bauausschuss beschlossen:
„Auch ist mit dem Bauwerber zu klären, wie gegenüber der im Bau- und Umweltausschuss
beratenen Planung eine Reduzierung eine Reduzierung der Gebäudegrößen
erreicht werden kann (...)". Dieser Beschluss wird durch den Entwurf
in sein Gegenteil verkehrt. Schon die bei der Sitzung vom 2. November
2021 vorgelegte Planung von 11 Wohneinheiten erschien angesichts einer Bruttogeschossfläche
von mindestens 2.400 qm, wenn nicht 2.700 qm als wenig
wirklichkeitsnah. Es hätte eine durchschnittliche Wohnungsgröße von mehr als
120 qm bedeutet. Die in der aktuellsten Planung zugrunde gelegten Baumassen,
die gegenüber der Vorlage vom 2. November 2021 nahezu eine Verdoppelung
bedeuten würden - bei 11 Wohnungen würde dies eine Größe von ca. 250 qm
pro Wohnung bedeuten oder aber eine höhere Zahl an Wohnungen, die weit
über die 2015 beantragten 14 bzw. 2020 beantragten 22 hinausgehen, erlauben.
Nimmt man als Durchschnittsgröße pro Wohnung 80 qm an, so sind es pro
Mehrfamilienhaus 14 - 15 Wohnungen. Im Einfamilienhaus erscheinen angesichts
der Größe eine oder mehrere Einliegerwohnungen als möglich. Insgesamt
erlaubt der Entwurf also die Erstellung von deutlich mehr als 30 Wohneinheiten,
Damit werden sämtliche Beschlüsse des Stadtrats und Intentionen der Stadt ad
absurdum geführt: Gegenüber der Bauvoranfrage von 2015 bedeutet das eine
Steigerung um mehr als 100%, gegenüber derjenigen von 2020 um ca. 50%.
Der Stadtrat muss deshalb die Zahl der Wohnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB begrenzen.
Angesichts der Größe der umliegenden Häuser und des Charakters des Gebiets
erscheinen 2 Wohnungen pro Gebäude und drei Gebäude als angemessen (vgl.
dazu noch unten 111.). Dies war auch das Ergebnis eines Gesprächs des Herrn
Ersten Bürgermeisters mit den Anwohnern im Mai 2020.
Ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, ist zudem
Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten (vgl. BVerwGE 69, 256; 71). Dies ist ebenfalls nicht erfolgt.
II. Hang
In der Sitzung vom 19. Februar 2020 bestand Einigkeit, dass die Fläche des Hangs in
die Grundflächenberechnung nicht einbezogen werden darf (laut Sitzungsausschuss vom 19. Februar 2020 Protokoll, Seite 2: „Auch wenn dies für die Beurteilung des Einfügens
nicht von Bedeutung ist, fällt aber auf, dass als Bezugsgrundstücksgröße Teile
des Gesamtgrundstücks angesetzt wurden, die nicht Teil des Baugrundstücks sind (Biotop,
Hangbereich).")
1. Das entspricht auch der Handhabung in dieser Gegend. So ist beim Grundstück
Nr. 435 der Hang weitestgehend als Grünland und nicht als Bauland ausgewiesen.
2. Es müsste begründet werde, warum die Stadt im neuen Bebauungsplan zugunsten
des Antragstellers von dieser Rechtslage abweichen will.
III. Natur- und Umweltschutz
Die Belange des Natur- und Umweltschutzes werden durch den Bebauungsplanentwurf
nicht ausreichend berücksichtigt. Das vorhandene Biotop ist größer als das geplante. Es
wird nicht ersichtlich, in welchem Umfang und wie das Biotop verlegt wird. Die naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen genügen somit den naturschutzfachlichen Anforderungen
nicht, Die Verlegung des Biotops in den Südosten soll erst in Nachgang V
in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde geregelt werden. Dies entspricht jedoch
nicht dem Grundsatz der Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan.
IV. Kein Einfügen
Das Vorhaben fügt sich nicht in die vorhandene Bebauung ein, sondern würde dazu
führen, dass der Gebietscharakter grundlegend geändert und die bisherige Struktur von
Ein- oder Zweifamilienhäusern durch Großbauten mit zahlreichen Wohnungen abgelöst
würde.
1. Die bisherige Struktur ist geprägt durch Einfamilienhäuser (z.B. Flur Nr. 435, 437/2,
439/2) oder Häusern mit zwei Wohnungen (z.B. Flur Nr. 497/1, 500/1, 437); vereinzelt
gibt es Häuser mit drei Wohnungen, ein Haus hat fünf Ferienwohnungen, wobei
hier zu beachten ist, dass diese im Maßstab sehr klein angelegt sind und zwei Ferienwohnungen
von der Quadratmeterzahl einer Wohnung entspricht. Auch die weitere
Bebauung des Kreuzhaldenwegs ist auf Häuser mit höchstens zwei Wohnungen
geprägt. Auf die Bewahrung dieser Struktur wurde z.B. bei der Genehmigung des
Hauses Flur Nr. 500/1 und des Hauses Flur Nr. 437/2 großer Wert gelegt; diese
Häuser wurden in ihrer Breite limitiert, teilweise auch, was die Höhe anging. Entscheidendes
Argument war die sogenannte Horizontbebauung, also die Wirkung des
Baukörpers vom Osten her aus Richtung Füssen. Dadurch konnte der Charakter der
Gegend einigermaßen erhalten werden.
Die Gebäude der umliegenden Nachbarschaft haben eine Grundfläche von durchschnittlich
150 qm. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen bzw. könnten viel größere
Grundflächen umgesetzt werden - bis zu 600 qm; das ist rechtswidrig. Die maximale
Grundfläche eines Baukörpers ist im Bebauungsplan explizit zu definieren.
2. Aus dem Rahmen fällt allerdings Flur Nr. 500/3 (Vordereggerweg Nr. 6). Das.
Grundstück gehört dem Bauwerber oder Angehörigen.
a. Es ist angesichts seiner Ausmaße ein Ausreißer. Das gilt sowohl, was die Grundfläche,
als auch was die Höhe angeht. Die Grundfläche beträgt das 1,5-fache bis das
3-fache der umliegenden Bebauung; als einziges Haus hat es ein ausgebautes Dachgeschoss.
Als Ausreißer hat es aus der - planungsrechtlich maßgeblichen - Umgebung
auszuscheiden (BVerwG NJW 1975, 460, 461; 1978, 2564, 2565; NVwZ
1990, 755; BVerwG, Urt. v. 8. 9. 1967 - IV C 69.65 = BeckRS 1972, 31298542;
Urt. v. 10.11. 1980 = BeckRS 1980, 31288589; Spieß, in: Jäde/Dirnberger § 34 BauGB Rn. 7]; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
Stand: Mai 2021, § 34 Rn. 37). Den Ausschlag gibt z.B. die Größe, die in deutlichem
Gegensatz zur vorhandenen Bebauung steht (BVerwG NVwZ 1990, 755, 756).
Ein Herausfallen aus dem Rahmen hegt vor, wenn eine singuläre Anlage in einem
auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger § 34 Rn. 37). Die Begründung nimmt zur Frage des Fremdkörpers
keine Stellung. Es liegt ein Fall des Abwägungsdefizits vor (Jäde/Dirnberger § 1
BauGB Rn. 81).
b. Es kommt hinzu, dass die Erteilung der Baugenehmigung für Flurnummer 500/3 -
der Eigentümer ist identisch mit dem Eigentümer des Gebiets, das beplant werden
soll rechtswidrig war. Das ergibt sich aus der mangelnden Einfügung in die Umgebung
und der fehlenden Erschließung (dazu auch noch XII. ff.). Es wäre eine eigenartige
Konsequenz des rechtswidrigen Einvernehmens der Stadt und der rechtswidrigen
Erteilung der Baugenehmigung durch das Landratsamt, dass die Prägung der Umgebung
durch diese rechtswidrigen Akte erfolgt sein sollte. Das würde eine Perpetuierung
und Verschärfung des rechtswidrigen staatlichen Handelns bedeuten.
c. Die Übernahme dieses Konzepts an der Hangkante würde die Beeinträchtigung des
Ortsbildes erheblich verstärken, da die Gebäude - an hervorgehobener Stelle errichtet
- von Weiten deutlich sichtbar wären.
d. Damit wäre das Erscheinungsbild des gesamten Hanges betroffen. Denn alle Grundstückseigentümer
könnten sich an diesem Baukörper orientieren und ihre Grundstücke entsprechend nachverdichten. Das würde eine Vervielfachung der bestehenden Baumasse bedeuten.
e. Es kann entgegen der Begründung des Entwurfs des Bebauungsplans, S. 8 nicht
davon die Rede sein, dass die Bebaubarkeit nur geringfügig erweitert werde. Das ist
angesichts der errechneten Zahlen nicht richtig. Nach dem Entwurf hat sich gegenüber
dem Entwurf vom 2, November 2020 die GFZ nahezu verdoppelt. Wenn in der
Begründung weiterhin davon ausgegangen wird, dass die Bebaubarkeit in einen
Kontext mit den Bestandsbauten (das ist Plural) auf der anderen Straßenseite gesetzt
werde, entspricht das ebenfalls nicht den (evidenten) Fakten. Die unmittelbaren
Nachbarn werden nicht berücksichtigt. Wenn aber schon der Sachverhalt nicht richtig
ermittelt ist, ist das Abwägungsgebot verletzt; es liegt die Variante des Abwägungsausfalls
vor (Jäde/Dirnberger § 1 Rn. 81).
f. Auch die Trauf-, First- und Kniestockhöhe weicht eklatant von den Nachbarhäusern ab. Es fehlt die Begründung, warum diese in dem vorliegenden Entwurf so massiv abweicht. Es liegt ein Fall des Abwägungsdefizits vor (Jäde/Dirnberger § 1 Rn. 81). Eine Missachtung ist rechtswidrig.
g. Warum die Begründung des Bebauungsplans angesichts des Umstands, dass die vorhandene
Bebauung um das Vierfache, selbst die (rechtswidrige; s. dazu sogleich 4.) Bebauung des Bauwerbers um mehr als das Doppelte übertroffen wird, auf S. 8 davon spricht, es werde „nur geringfügig erweitert”, erscheint wenig plausibel.
3. Grundsätzlich kann eine Gemeinde den Gebietscharakter ändern.
a. Sie muss aber zur erkennen geben, dass sie sich der Änderung bewusst ist, und die
Argumente für und gegen diese Entscheidung ausführlich abwägen und dies abschließend
begründen. Abwägung und Begründung fehlen jedoch komplett; darin
liegt ein Abwägungsdefizit (Jäde/Dirnberger § 1 Rn. 81 Fall 2). Vielmehr erscheint es
so, dass überhaupt nicht erkannt wurde, dass der Gebietscharakter durch den Bebauungsplan
eklatant verändert wird. b. Angesicht der Verdichtung in der Enzianstraße und mit dem hier vorgelegten Bebauungsplan scheint die Stadt die Änderung des Gebietscharakters zwischen dem Vorderegger Weg bis zum Eisenhutweg, wenn nicht anzustreben, so zumindest in Kauf zu
nehmen. Das erfordert angesichts der gravierenden Konsequenzen für Ortsbild, Infrastruktur
und Umwelt eine umfassende Planung.
Dazu äußert sich der Entwurf nicht; das stellt einen Abwägungsausfall dar (Jäde/
Dirnberger § 9 BauGB Rn. 81 Fall 1).
c. Die Verdichtung würde für die Flur Nr. 435 etwa bedeuten, dass an Stelle der vorhandenen
ca. 146 qm Bruttogeschossfläche (Außenmaß) ca. 980 qm Bruttogeschossfläche
bebaut werden könnten. Das ist ein Faktor von 6,7.
d. Angesichts des engen Zusammenhangs — gerade wegen des Ortsbilds und der Infrastruktur,
namentlich der Erschließung - sollte in diese Planung auch das Gebiet zwischen Vorderegger Weg, Alte Steige und Kreuzhaldenweg einbezogen werden.
Momentan scheint die Tendenz dahin zu gehen, den Vorderegger Weg Stück für Stück parallel zur Alten Steige in Richtung Wiedmar zu verlängern; zum Teil ist das schon geschehen bzw. in naher Zukunft geplant. Die Anwälte der Stadt haben in einem Schreiben an den BayVGH auf entsprechende Vorhaben hingewiesen.
e. Unter diesen Umständen bildet der vorgelegte Entwurf eine unzulässige Abschnittbildung.
V. Anböschung des Hangs
Nach dem Entwurf vom 2. November 2021 war beabsichtigt vorzuschreiben, dass der
Hang in natürlicher Weise — also ohne Stützmauer — an geböscht wird (Protokoll vom
2. November 2021 S 2: „Die talseitige an Böschung ist zwingend herzustellen.”). Davon
ist in dem aktualisierten Entwurf des Bebauungsplans nichts mehr zu finden. Eine vollständige
Anschüttung des (Tiefgaragen) Untergeschosses ist bei den Höhendifferenzen technisch nicht umsetzbar bzw. kann nur mit großen Stützmauern bewerkstelligt werden (s. V. 5.). Angesichts der Erfahrungen mit dem Bau Vorderegger Weg 17 müssen die Vorschriften so deutlich gefasst werden, dass eine Umgehung oder ein Unterlaufen unmöglich wird und dies auch durchgesetzt wird. Wir verweisen auf das Protokoll der Sitzung vom 4. Februar 2020 S. 1: „Tatsächlich wurde die talseitige an Böschung nicht wie genehmigt hergestellt, so dass genehmigungsabweichend eine höhere Wandhöhe vorliegt."
VI. Firsthöhe
Die Firsthöhe orientiert sich nach der Begründung S. 12 an der Firsthöhe der Flur Nr. 500/3 (Vorderegger Weg 6). Dass dieses Gebäude und Fremdkörper ist und seine Genehmigung
rechtswidrig war, wurde bereits dargelegt (IV. 2). Im Übrigen darf weder die First- noch die Wandhöhe der Häuser Kreuzhaldenweg 14 und Vorderegger Weg in Höhe über NN. angesetzt werden — was hier offensichtlich geschehen ist, aber nicht offengelegt wird -, wenn die in Bezug genommenen Häuser — wie hier — höher liegen. Sonst könnte ein Bewohner der Edelweißstraße seine Firsthöhe in NN an der Firsthöhe eines Bewohners des Vorderegger Wegs in NN orientieren.
VII. Erdgeschoss der Gebäude Die in der Sitzung vom 2. November 2021 vorgelegten Bilder der Häuser haben verdeutlicht, dass - entgegen der Begründung S. 12 - das Erdgeschoss vom Vorderegger Weg aus durchaus sichtbar ist. Das gilt erst recht, wenn man in Höhe des Scheitelpunkts des Kreuzhaldenwegs steht. Es ist wenig plausibel, dass etwa ein Fußgänger das Erdgeschoss nicht sieht oder gar sehen kann. Die Begründung müsste zudem angeben, ab welcher Höhendifferenz das Erdgeschoss — in dieser Lage — als solches nicht mehr wahrgenommen wird und dies anhand konkreter Zahlen untermauern.
VIII. Weitere Abwägungsmängel
Der Entwurf leidet des Weiteren an folgenden Mängeln; jeder einzelne dieser Punkte -
umso mehr indes, wenn man sie summiert betrachtet - führen zu einer Veränderung des
Gebietscharakters, der nicht hinnehmbar sein kann:
1. Es sollen drei Vollgeschosse zugelassen werden, In der Nachbarschaft liegen in
der Regel zwei Vollgeschosse und Dach (kein Vollgeschoss) vor, diese sind als
Grundlage heranzuziehen.
2. Auch im Hinblick auf die veranschlagte Wandhöhe ist von einer eklatanten Abweichung
von den Bauten der Nachbarschaft auszugehen:
Zwei Geschosse benötigen in der Regel 2x 2,85 m = 5,70 m. In der Nachbarschaft waren nur geringe Kniestöcke mit maximal einer Ziegelreihe zulässig. Eine geplante Wandhöhe von 7,30 m bzw. 8,00 m ist somit unzulässig und drastisch zu reduzieren.
3. Der Vorderegger Weg fällt von Norden (Haus III) bis Süden (Haus I) um ca. 2,0 m. Aus diesem Grund sind die Häuser abgestaffelt zu platzieren, die OK RFB EG ist somit für jedes Haus separat festzulegen. Eine Situierung aller Häuser auf gleicher Höhe verstärkt die ungewollte Riegelwirkung an der Hangkante und widerspricht einer städtebaulichen Zielsetzung, die Häuser in den natürlichen Geländeverlauf einzubinden. Gleiches gilt für die Festsetzung der Firsthöhen. Auch
dies wurde schlicht nicht berücksichtigt.
4. Die Baugrenze reicht in Richtung Osten (Tal) noch über die vorgesehenen Gebäudeflächen
hinaus. Bezüglich des Hangprofils ergeben sich folgende Höhenverläufe vom Vorderegger Weg bis zur östlichen Baugrenze — als Grundlage dienen die Höhenlinien (0,5 m-Schritte im B-Plan):
Haus III: 14 Höhenlinien > Differenz = 7,0 m
Haus II: 9 Höhenlinien > Differenz = 4,5 m
Haus I: 6 Höhenlinien > Differenz = 3,0 m
Die Ausdehnung des Baufensters Richtung Tal ist deshalb deutlich zu weit ausgelegt, das Resultat werden enorme Stützmauern zum Tal sein, welche die überzogene Geschossigkeit zusätzlich verstärken. Diese Verschandelung des Hangs und Landschaftsbildes ist völlig unakzeptabel.
5. Laut § 9.9 der Satzung sollen Stützmauern bis zu einer Höhe von 3,0 m zugelassen
werden, wenn auch in terrassierter Form.
Bei der vorliegenden Planung werden diese talseitig über die gesamte Länge des
Baufensters unumgänglich sein. Diese sind zu unterbinden, eine geplante Tiefgarage
muss zwingend in einem natürlichen Geländeverlauf verschwinden.
6. Die umliegenden Häuser stehen alle giebelständig zum Tal, um eine Riegelwirkung
an der Hangkante zu unterbinden. Ebenso wurden die Giebelbreiten der umliegenden Häuser auf ein Maß von ca. 10 m beschränkt. Der vorliegende B-Plan weicht eklatant von dieser städtebaulich richtigen Zielsetzung ab und verkehrt diese sogar ins Gegenteil. Die geplanten 3 Baukörper stehen längs zum Hang und weisen Längen von über 17m für die Häuser I + II und über 22 m für Haus III auf. Der vorliegende Bebauungsplan verstößt somit gegen die grundlegenden Ziele der städtebaulichen Entwicklung an einer/der Hangkante. Sein städtebaulicher Ansatz ist deshalb abzulehnen und komplett zu überarbeiten. Zielsetzung ist die Einhaltung der oben beschriebenen Zielsetzungen
IX. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Die Satzung muss dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen (Spieß, in: Jäde/Dirnberger § 9 BauGB Rn 4). Das ist nicht der Fall.
1. Die Eingrenzung der bebaubaren Grenze ist in der Planzeichnung nicht definiert.
2. Für die zeichnerische Festsetzung ist eine maßstabsgerechte Darstellung zu wählen
(Spieß, in: Jäde/Dirnberger S 9 BauGB Rn. 5). Nach den Darstellungen in der Planzeichnung beträgt die überbaute Fläche weit weniger als 1.300 qm, nämlich 670 qm. Das sind weniger als 38% der nach dem Entwurf zulässigen Grundfläche. Wenn ein Haus eine Grundfläche von 660 qm haben darf und 17m breit ist, dann sind eine Tiefe von mindestens 35 m erlaubt; dies entspricht
nicht der Planzeichnung. Auf dem Plan sind es erkennbar nur 14 m für Haus II und III vorgesehen. Der Stadtrat sollte klären, wie es zu dieser Diskrepanz kommen konnte.
3. Der Text des Entwurfs und die zeichnerische Darstellung widersprechen sich also.
In der Zeichnung sind die Grundflächen wesentlich kleiner dargestellt als vom
Entwurf vorgesehen. Widerspruchsfreiheit ist ein Unterfall des rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsgebots (Spieß, in: Jäde/DirnbergerS 9 BauGB Rn. 12).
4. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot führt zur Nichtigkeit des Entwurfs.
X. Widerspruch zwischen Satzungstext und Begründung
Ziel der Neuplanung sollte es nach dem Willen des Stadtrates sein, Füssener Bürgern
Wohnraum zu verschaffen. Wir verweisen auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.2020 S. 1: „Vorteil dieser Lösung ist die Regelungsmöglichkeit der Wohnungen
(keine Ferienwohnungen; Regelungsvorbehalt gemäß 22 BauGB zum Ausschluss von
Zweitwohnungen”), Das Ziel wird in der Begründung S. 8 zwar dargelegt. Jedoch findet
sich dafür in der Satzung kein Anhaltspunkt. Die Satzung und ihre Begründung widersprechen
sich also.
XI. Sozialer Wohnungsbau
Zudem und vor allem fehlt es vollumfänglich an einer Verankerung des Schutzes sozial
schwacher Bürger. Dieses war ebenfalls Inhalt des Beschlusses vom 02.02.2021. Wir zitieren
aus dem Beschluss des HFP: „Vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines
Bebauungsplans ist mit dem Bauwerber zu klären, ob und inwieweit dieser bereit ist, insgesamt
oder auf Teilflächen eine sozialgerechte Bodennutzung im Sinn der vom Stadtrat
beabsichtigten und in der Arbeitsgruppe „Sozialgerechte Bodennutzung“ bereits erarbeiteten
Richtlinien zu realisieren."
Auch verfehlt der Entwurf ein wesentliches Anliegen des Gesetzes. Entgegen § 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB wird in dem Entwurf das Wohnbedürfnis der Bevölkerung, insbesondere
auch von Familien mit mehreren Kindern, nicht berücksichtigt. Auch das Ziel, die Veräußerung
als Ferien- oder Zweitwohnungen zu verhindern, wurde zwar bisweilen formuliert,
hat aber im Entwurf keinen Niederschlag gefunden. Entstehen soll also - entgegen
der zuvor als unumstößlich angepriesenen Intention - eine Ferienwohnungssiedlung, die
- wie in anderen Orten am Objekt studiert werden kann - weite Teile des Jahres leer stehen
wird. Auch ist durchaus unklar, ob die Wirtschaftskraft der Stadt Füssen durch diese
Anlage nennenswerte Impulse erhält. Das müsste vorab geklärt werden, um eine fundierte Abwägung zu ermöglichen. Es liegt ein Abwägungsdefizit vor (Jäde/Dirnberger § 1 BauGB Rn. 81 Fall 2).
XII. Fehlende Erschließung
1. Vorderegger Weg
Die Erschließung des Vorderegger Wegs ist nicht gesichert. Gegen die Beschlüsse
des OLG München und des BayVGH sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden,
bei deren Erfolg die Widmung aufgehoben werden kann. Das folgt aus § 90 Abs. 2
BVerfGG (BVerfGE 89, 381, 383).
2. Kreuzhaldenweg
Der Kreuzhaldenweg ist nicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen.
a. Schon jetzt ist der Weg viel zu eng. Er misst teilweise unter drei Meter Breite (an der
schmalsten Stelle gehört der Stadt 1,85m). Das ordnungsgemäße Überholen eines
Radfahrers (§ 3 Abs. 4 S. 3 StVO) im Abstand von 2 m ist damit nicht möglich; die
Vorschrift wird oft missachtet. Die Straße hat keine Ausweichstellen; das bedeutet,
dass entgegenkommende Fahrzeuge entweder lange warten müssen oder — was regelmäßig
geschieht — in die anliegenden Felder fahren. Noch schwieriger ist die Situation,
wenn landwirtschaftliche Maschinen der beiden anliegenden Bauernhöfe unterwegs sind; sie sind regelmäßig breiter als ein Pkw. Die Schwierigkeiten würden sich
bei dem geplanten Vorhaben erheblich steigern.
b. Wir legen Pläne zur rechtlichen und tatsächlichen Situation des Kreuzhaldenwegs vor.
c. Mit den Themen der Erschließung setzt sich der Entwurf nicht auseinander; auch hierin
liegt ein Abwägungsdefizit (Jäde/Dirnberger § 1 Rn. 81 Fall 2).
3. Schmutz- und Regenwasser
Ob die Erschließung gesichert ist, was die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers
angeht, wird in der Begründung nicht dargelegt. Es fehlen z.B. Ausführungen zur
Größe der Zisternen und ihrer Vereinbarkeit mit § 19 Abs. 4 BauNVO.
XIII. Fehlende Stellplätze
Angesichts der extremen Dimensionen des Vorhabens ist damit zu rechnen, dass die geplanten
Parkplätze bei Weiter nicht ausreichen. Jedenfalls in Zeiten der Schulferien ist
das Parken in den anliegenden Straßen zu befürchten und damit das Chaos vorprogrammiert.
Da das in der Abwägung nicht berücksichtigt wird, liegt ein Abwägungsdefizit
vor (Jäde/ Dirnberger § 1 Rn. 81 Fall 2). Schon die Neubauten an der Enzianstraße
sind dafür ein Negativbeispiel.
XIV. Fazit
Für den Bebauungsplan wurde bereits fehlerhaft das Verfahren nach den Voraussetzungen
des § 13b BauGB angenommen. Darüber hinaus ist der nicht erforderlich und leidet
an einer Vielzahl von Abwägungsfehlern.
• Die Baukörper sind entschieden zu groß. Es würden drei Baukörper erlaubt, die
das Vierfache der bisherigen ortsüblichen Bebauung darstellen.
• Der Entwurf nimmt Bezug auf einen einzigen Bau, der dem Bauwerber gehört,
der zudem als solcher ein Fremdkörper ist und dessen Genehmigung rechtswidrig
erfolgte.
• Selbst gegenüber diesem Bau wird die Baumasse in jedem der drei vorgesehenen
Bauten mehr als verdoppelt.
• Der Entwurf äußert sich nicht zu den gravierenden Abweichungen zum Entwurf
vom 2. November 2021.
• Die Bauten würden das Ortsbild zerstören.
• Sie würden einen Bezugsfall bilden, der den Charakter des Hanges vom Vordergger
Weg bis zum Eisenhutweg völlig verändern würden.
• Die Erschließung ist nicht gesichert, da die Widmung des Vorderegger Wegs
noch streitig ist und der Kreuzhaldenweg den Verkehr angesichts einer Breite von
z.T. 1‚85m nicht aufnehmen kann. Die Abwasserentsorgung ist nicht gesichert.
• Das Ziel der Beschaffung von Wohnraum für Füssener Bürger, namentlich sozial schwacher Einwohner, wird aufgegeben.
• Das Ziel, 14 Wohnungen (2015), 22 Wohnungen (2020) als nicht orts- und sozialverträglich
anzusehen, wird zu Gunsten eines Projekts, das mehr als 30 Wohnungen
zulässt, aufgegeben. Der Bebauungsplan leidet in der jetzigen Form an inhaltlichen Fehlern.“

Abwägung:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Zu I. Verfahrensart:
Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1
i.V.m. § 13a BauGB ist zulässig. Nach der Vorschrift des § 13 b Satz 1BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen
begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Da das Plangebiet selbst nur 0,45 Hektar umfasst, liegt die nach dem Bebauungsplan
zulässige Grundfläche deutlich unter der Grenze des §13b Satz 1 BauGB. Durch den Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht.
Wie in Ziffer 3.3 der Begründung des Bebauungsplans erläutert, schließen sich die Wohnbauflächen auch an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. Die Lage des Plangebiets in einem „Ballungsgebiet“ ist daneben kein maßgebliches Kriterium. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines beschleunigten Verfahrens. Auch Abwägungsgesichtspunkte spielen bei der Wahl des Verfahrens keine unmittelbare Rolle.
Unabhängig hiervon, besteht die dringende Notwendigkeit zur Schaffung von Wohnraum für Erstwohnsitze. Grundlage ist auch die Wohnraumbedarfsanalyse, welche in der Sitzung vom 29.09.2020 vorgestellt worden ist. Daraus zu erkennen ist ganz klar der Bedarf nach Wohnraum im Bereich der Stadt Füssen. Insgesamt ist der Bedarf bis 2035 mit einem Haushaltswachstum von 12% oder in Zahlen 1.100 Haushalten zu rechnen. 6% im Bereich 4-Personen Haushalt und ebenfalls 6% im 5-Personen Haushalt. Im Bereich Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist ein Bedarf bis 2025 von Neubau 70 Whg. / Ersatzneubau weiteren 70 Whg. auszugehen. Im Bereich EFH/ZFH ist ein zusätzlicher Bedarf von 200 zu rechnen.
Dies bestätigen auch die Anfragen der neu zu entwickelnden Baugebiete Weißensee- Pitzfeld 2024 (bereits 29 Anfragen) und Weidach-Nord 2023 (bereits 89 Anfragen).
Die Wohnraumbedarfsanalyse für die Stadt Füssen ist online abrufbar unter: Vorstellung und Billigung der Wohnraumbedarfsanalyse für die Stadt Füssen (komuna.net)
Zu II. Erforderlichkeit / Überdimensionierung
Den irrigien Ausführungen des Absatzes wird insgesamt widersprochen. Mit der Anpassung des § 17 Abs. 1 BauNVO im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes die städtebaulichen Werte zum Maß der baulichen Nutzung als Orientierungswerte (GRZ 0,4 / GFZ 1,2) beschrieben worden. Die Planung hält die Orientierungswerte, die einen Orientierungsrahmen für eine sachgerechte Abwägung, insbesondere zum Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, bieten, ein.
Demgegenüber lässt sich dem Vortrag der Einwendenden, der im Wesentlichen nur die Definition des Abwägungsmangels wiedergibt, nicht entnehmen, worin im vorliegenden Fall ein Abwägungsmangel konkret überhaupt bestehen soll. Effektiv beinhalten die Baufenster nach Planzeichnung ca. 1.400 m² die durch die Hauptgebäude überhaupt überdeckt werden können. Der Bebauungsplan regelt zudemklar eine GRZ i.S.d. § 19 BauNVO, die nach Abs. 4 zu 50 % durch die dort genannten Bauten überschritten werden darf. Es handelt sich hierbei um eine Begrenzung nach oben hin, die sich – schon auf Grund der Baufenstergröße – in erster Linie auf diesenebengeordneten baulichen Maßnahmen auswirkt. Die Verhältniszahl der GRZ ist geeignet, um das insgesamt in Erscheinung tretende bauliche Maß klar zu definieren.Die GRZ ist auf das jeweilige, konkrete Baugrundstück abgestellt (siehe Begründung zum Bebauungsplan) und ist im für die Umgebung üblichen Rahmen. Eine willkürliche Aufrechnung theoretisch herangezogener Zahlen unter Auslassung der im Bebauungsplan weiter getroffenen Beschränkungen oder anderer bau- undbauplanungsrechtlicher Anforderungen an tatsächliche Gebäude läuft bei der Ausführung fehl. Für die Bauvorhaben werden nach der aktuellen Entwurfsplanung so für die sog. „GRZ I“ (ohne Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauGB) voraussichtlich Werte um die 0,3 zum Tragen kommen. Die Anzahl der möglichen Wohneinheiten wird zudem indirekt durch die nachweisbaren Stellplätze begrenzt. Vor dem Hintergrund des mit dem gegenständlichen Bebauungsplan verbundenen Ziels der Wohnraumschaffung ist aus Sicht der Stadt eine darüberhinausgehende Beschränkung der Anzahl der Wohnungen nicht erforderlich.
Die Stellungnahme verkennt zudem, dass die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials mit dem Billigungsbeschluss oder der Offenlegung noch nicht abgeschlossen ist, sondern in den folgenden Verfahrensschritten weiterläuft. Selbstverständlich steht es der planenden Stadt dabei frei, ihren Planungswillen anzupassen und zu ändern. Im Übrigen beziehen sich zudem einige der in der Einwendung getroffenen Aussagen auf bereits revidierte bzw. geänderte Planungsentscheidungen, die nicht Teil des vom Planungs- Bau- und Umweltausschuss gebilligten und ausgelegten Entwurfs in der Fassung vom 07.12.2021 sind. Vorkonzepte der Planung entfalten keinen Festsetzungscharakter und müssen durch die Bauleitplanung weder begründet noch abgewogen werden.
Zu II. Hang
Die Einwendung kann nur bedingt nachvollzogen werden. Eine konkrete Baulandausweisung in der Nähe erfolgt nur durch die Ergänzungssatzung „Vorderegg West“, die jedoch keine Grünflächen beinhaltet. Andere Baulandausweisungen /städtebauliche Satzungen mit Grünflächenfestsetzungen liegen in der unmittelbaren Umgebung nicht vor. Der gegenständliche Bebauungsplan deklariert jedoch klar die Grundstücksnutzung, die im Zuge der Nachverdichtung naturgemäß auch bisherige Grünflächen beansprucht. Das entspricht dem aktuellen Planungswillen der Stadt, die in Einklang mit regional- und landesplanerischen Vorgaben die Bereitstellung von Wohnraum im Kontext im Zusammenhang bebauter Ortsteile vorantreiben will.
Im Übrigen ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Regelung des § 19 Abs. 3 BauNVO maßgeblich. Ein weiterer Regelungsbedarf wird nicht gesehen.
Zu III. Natur- und Umweltschutz
Der Einwand ist nicht begründet.
Das Vorgehen ist mit den Fachbehörden vorbesprochen.
Im Hinblick auf die im Plangebiet liegende, ca. 275 m² große Teilfläche des Biotops
und den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bay-
NatSchG ist zunächst zu beachten, dass nicht schon das Aufstellen des Bebauungsplans
die gesetzlich geschützten Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen kann. Unmittelbare
Relevanz kommt den Verbotstatbeständen erst bei Vollzug des Bebauungsplans
zu. Bei prognostischer Betrachtung geht die Stadt nach Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde davon aus, dass etwaige Konflikte mit den biotopschützenden
Verboten im Rahmen des späteren Planvollzugs durch die Zulassung einer Ausnahme
nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG oder die Gewährung
einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bewältigt werden können. Im vorliegenden Fall
ist es der Stadt daher möglich, in diese Ausnahme- bzw. Befreiungslage hineinzuplanen.
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Ausgleichs setzt der Bebauungsplan eine
Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
fest und schafft so die Grundlage für die künftige Verlegung des Biotops im Falle eines
Eingriffs.
Im Übrigen hat auch die untere Naturschutzbehörde aus naturschutzfachlicher Sicht keine
Einwendungen gegen die Planung erhoben.
Zu IV. Kein Einfügen
Für die betroffenen Eigentümer außerhalb des Plangebietes ergibt sich kein Anspruch
dergestalt, dass ein unbebautes Plangebiet in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung
in gleicher Weise gestaltet wird wie die bereits vorhandene Bebauung. Denn schon
innerhalb eines Plangebiets bestünde keine Verpflichtung der Stadt, für alle Grundstücke
dieselben Festsetzungen zu treffen.
Das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, auf welches die Einwendenden offensichtlich
Bezug nehmen, ist vorliegend nicht anwendbar. Es gilt bereits ausweislich seines
Wortlauts nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)
Vorhaben. Einen von der Gemeinde bei der Planaufstellung zu beachtenden
Planungsgrundsatz stellt § 34 Abs. 1 BauGB hingegen nicht dar. Unabhängig davon, wurde die vorhandene bauliche Struktur der Umgebung in hinreichendem Umfang berücksichtigt.
Abgesehen von der gegebenen Einfügung in die Bodennutzung beachtet die Planung
auch die Höhenentwicklung der Gebäude am Vorderegger Weg. Die neuen Gebäude
bleiben, wie in der Begründung ausgeführt, unter den Maßen des niedrigsten Gebäudes
(Vorderegger Weg 6). Hierdurch wird aus Sicht der Stadt vermieden, dass die Neubebauung
im Plangebiet den vorhandenen Bestand, auch unter Berücksichtigung der topografischen
Verhältnisse, überprägen. Auf Grund des Geländeverlaufs ergeben sich höhere talseitige Wandhöhen für die neuen Gebäude, ohne für den Straßenraum des Vorderegger Wegs höher erscheinende Gebäude zur Folge zu haben. Der in der Stellungnahme vorgebrachte Einwand beinhaltet nicht das im Gegensatz zur relativ flachen Geländeoberfläche der westlichen Bauzeile deutlich bewegte Hangrelief im Plangebiet. Der Bezug auf „talseitige Wandhöhe“ ist für einen Vergleich nicht zweckmäßig. Die Stadt erachtet die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch unter Berücksichtigung der der Belange des Ortsbildes als verträglich.
Die Grenzen des Bebauungsplangebietes wurden entsprechend den städtebaulichen Erfordernissen sachgerecht gezogen. Der Stadt kommt bei der Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein weiter Ermessensspielraum zu. Ausweislich
der Ausführungen in Ziffer 2 Begründung des Bebauungsplans dient die gegenständliche
Planung der gezielten Ermöglichung der Entwicklung im Ortsteil Vorderegg und der flächeneffizienten Schaffung von Wohnraum. Der bloße Umstand, dass möglicherweise
zukünftig weitere Flächen überplant werden sollen, stellt kein zwingendes Erfordernis
dar, den Geltungsbereich zu erweitern.
Der Gebietscharakter wird durch die Planung nicht verändert, sondern erst verbindlich
definiert. Die Ausführungen lassen keinen Zweifel an der richtigen Charakterisierung als
Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO.
Zu V. Anböschung des Hanges
Der Entwurf in der Fassung vom 07.12.2021 trifft geeignete Festsetzungen, die eine
geeignete Ausführung vorsehen. Die Überprüfung der Baudurchführung ist nicht
Bestandteil der Bauleitplanung.
Zu VI. Firsthöhe
Die Ausführungen der Stellungnahme laufen hier ebenso fehl, wie unter IV. Zudem
werden die Bezüge noch falsch gesetzt. Der Bezug für die Ausprägung der Gebäude ist
vorrangig zwischen den beiden Seiten der selben Erschließungsstraße zu suchen, nicht
beliebig in der Umgebung. Dies wurde durch die Planung bereits richtig erkannt. Eine
Änderung der Planung ist nach Ansicht der Stadt nicht erforderlich.
Zu VII. Erdgeschoss der Gebäude
Die Stadt hat sich ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort S. 2) auch
mit der Thematik der „Sichtbarkeit“ der Erdgeschosse auseinandergesetzt. Die
Begründung zum Bebauungsplan führt aus, dass ein zweigeschossiger Eindruck am
Vorderegger Weg angestrebt wird, der durch Geländeangleichung zu diesem verbessert
werden kann. In der Westansicht können zwar Teile des Erdgeschosses sichtbar werden,
sollen aber nicht Maßgeblich den Eindruck der Bauzeile prägen. Die Dreigeschossigkeit
zeigt sich klar in der Ostansicht bzw. an den Giebelseiten im Süden mit einer Aufteilung
EG, OG und DG. Eine Anpassung der Planung ist aus Sicht der Stadt nicht veranlasst.
Zu VIII. Weitere Abwägungsmängel
Die Stellungnahme verkennt abermals grundsätzlich die Idee der Nachverdichtung und
der effizienten Nutzung von Grund und Boden.
Gleichwohl erkennt diese an, dass auch in der Nachbarschaft drei Geschosse
ausgebildet sind und im obersten Geschoss das Dach erlebbar wird. Die Einschränkung
bei dem Bebauungsplan das Dachgeschoss nicht vollständig nutzbar als Vollgeschoss
zuzulassen kann, ist nicht zu begründen.
Der Wand- und Firsthöhenbezug ist abermals (siehe zu IV / VI) falsch angesetzt.
Mit dem Umstand des Reliefs hat sich die Planung auseinandergesetzt und ganz bewusst
und auch wegen des Tiefgaragengeschosses eine gemeinsame Bezugshöhe für ein
talseitig in Erscheinung tretendes Erdgeschoss gewählt.
Es wird verkannt, dass um die Gebäudeaußenwände noch Flächen für Terrassen und
Balkone erforderlich werden und darunter die Tiefgarage zu liegen kommt, welche mit
Anschüttungen in das Gelände integriert wird.
Eine Beschränkung der Giebelbreiten in der Umgebung liegt nicht vor – hier kommen
bis zu 14,5 m vor, wohingegen das gegenständliche Konzept bei unter 12 m bleiben wird. Die Stellungnahme postuliert generisch „städtebaulich richtige Zielsetzung“, ohne
jedoch eine eigene Linie darzulegen. Die Stadt hingegen hat die städtebaulichen
Gründe der Planung in der Begründung dargelegt und wie dargelegt konsequent
verfolgt.
Zu IX. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Die Baugrenze ist nach Planzeichenverordnung im Plan verzeichnet. Die
Planzeichenerklärung wird redaktionell ergänzt. Die Planzeichnung liegt im für Bebauungspläne üblichen Maßstab 1:1000 vor. Den Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Entwurf sieht eine Grundflächenzahl vor, die die maximale Nutzung eines Baugrundstückes als Verhältniszahl angibt. Es gibt keinen Anspruch auf eine Maximalnutzung. Die Ausführungen sind somit
gegenstandslos. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Darstellung der Gebäudegrundflächen in der Planzeichnung nur um eine unverbindliche Gebäudedarstellung
handelt.
Zu X. Widerspruch zwischen Satzungstext und Begründung
Die Sicherung konnte abseits der Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt werden.
Der Grundstückseigentümer hat sich freiwillig auf der Grundlage eines städtebaulichen
Vertrages bereit erklärt, jedenfalls einen Teil der Wohnungen nach den Rahmenbedingungen
der sich in der Konkretisierung befindlichen Einheimischen Vergabe zu erstellen.
• Ab dem Verkaufsstart ist für einen Zeitraum von acht Monaten eine Vergabe
von mindestens 50% nur an Einheimische mit Wohnsitz 87629 Füssen oder Personen, die aus 87629 Füssen kommen und zurück ziehen wollen, zulässig;
• Für einen Zeitraum von 15 Jahren ist eine Nutzung als Zweitwohnsitze nicht zulässig;
• Ferienwohnungen sind sowohl für die Eigennutzung wie auch zur gewerblichen
Vermietung dauerhaft ausgeschlossen.
Die Ausführungen sind somit unbegründet.
Hinzukommt, dass der Nutzungsausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen
auch Ferienwohnungen i.S.d. § 13a BauNVO erfasst.
Zu XI. Sozialer Wohnungsbau
Es handelt sich bei den Grundstücken um nicht in gemeindlicher Hand befindliche Flächen. Durch Verhandlungen mit dem Eigentümer konnten günstigere Bedingungen für den Wohnungserwerb durch Einheimische geschaffen werden (siehe X.). Zudem wird bei der Errichtung von Mehrgeschosswohnungen auf drei Geschossen sparsamer und umweltschonender Wohnraum geschaffen, als bei Einzelhausbauten.
Zu XII. Fehlende Erschließung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche an. Entgegen der
Ausführungen der Einwendenden handelt es sich bei dem Vorderegger Weg um eine im
Sinne des Art. 6 BayStrWG öffentlich-rechtlich gewidmete Ortsstraße. Die Rechtmäßigkeit
der Widmung des Vorderegger Weges wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts
Augsburg vom 20.11.2020 bestätigt. Die von den Einwendenden angeführten Verfassungsbeschwerden ändern hieran nichts. Die aktuelle Situation des Kreuzhaldenwegs ist der Stadt bekannt und wurde im Zusammenhang mit der gegenständlichen Planung berücksichtigt. So hat die Stadt Füssen zum Zwecke der Verbesserung des Kreuzhaldenwegs bereits Grundstücksteile erworben, welche nach Neuverlegung der Wasserleitungen entsprechend ausgebaut werden, um eine Belastung und / oder Beschädigung der neuen Straße mit Baufahrzeugen zu vermeiden. Neu geplant sind auch vereinzelte Buchten, dann mit einer Fahrbahnbreite an der Bucht von knapp 6.5 m. Die geplante zukünftigen Straßengestaltung kann dem nachfolgendenEntwurf entnommen werden.
Die Asphaltierungsmaßnahmen im Kreuzhaldenweg sollen nach Baufertigstellung der
Vorhaben im Plangebiet stattfinden, um eine Belastung und Beschädigung der neuen
Straßenstrecke zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sieht es die Stadt als ausreichend
gesichert an, dass die weitere Anbindung des Plangebietes an das öffentliche Verkehrsnetz
weitgehend störungsfrei erfolgen kann und auch der planungsbedingte Mehrverkehr
zukünftig ohne nennenswerte Beeinträchtigungen abgewickelt werden kann.
Im Übrigen ist aus dem Einwendungsschreiben nicht ersichtlich, auf welche Pläne die
Einwendenden Bezug nehmen.
Die weitere Einwendung zur Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers ist unzutreffend.
So sind in Ziffer 10.3 der textlichen Festsetzungen entsprechende Hinweise zum
Umgang mit anfallendem Oberflächen- und Niederschlagswasser enthalten. Die Erfordernisse
der Entwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung haben zudem Eingang
in die Begründung des Bebauungsplans gefunden (dort Ziffer 5.1.2). Zisternen
werden empfohlen und fallen baurechtlich regelmäßig unter die Anrechnungspflicht auf
Grundflächenzahlen. Im Übrigen ist hier auf die Genehmigungsebene zu verweisen.
zu XIII. Fehlende Stellplätze
Die Bedenken im Hinblick auf die Anzahl der Parkplätze werden von der Stadt nicht geteilt.
Der Stellplatznachweis ist auf der Genehmigungsebene zu führen.
Für die Ermittlung der für die zukünftige Bebauung nachzuweisenden Stellplätze ist gemäß
Ziffer 6.5 der textlichen Festsetzungen die Stellplatzsatzung der Stadt Füssen maßgeblich.
Abweichend von Ziffer 1 d) der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung darf die Reduktion der Besucherstellplätze auf 25% (statt 30%) auch auf Wohnanlagen mit weniger als
20 Wohnungen angewendet werden. Diese Richtzahlen liegen, wenn auch durch den
Bebauungsplan eine geringfügige Reduzierung der Besucherstellplätze gegenüber der
Stellplatzsatzung zugelassen wird, deutlich über den sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung
(GaStellV) ergebenden Anforderungen. Die Richtzahlen in Ziffer 1.1 und 1.2 der Anlage zur GaStellV sehen bei Einfamilienhäusern einen Stellplatz je Wohnung und bei Mehrfamilienhäusern und sonstige Gebäude mit Wohnungen ebenfalls nur einen Stellplatz je Wohnung und hiervon 10% Besucherstellplätzen vor. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Stadt eine unzumutbare Belastung der Umgebung mit parkierenden Fahrzeugen und dem entsprechenden Parksuchverkehr durch den im Bebauungsplan vorgesehenen Stellplatzschlüssel nicht zu erwarten.
Zu XIV. Fazit
Insgesamt wird der Stellungnahme entgegnet, dass an vielen Stellen nicht die korrekte
Planfassung zur Grundlage der Ausführung herangezogen wurde, dass Werte und Maße falsch oder mit falschem Bezug angeführt oder gefordert wurden. Das Maß der baulichen Nutzung, die Höhenentwicklung der Gebäude, der Stellplatzbedarf etc. wurden in den Planungsunterlagen dargelegt und begründet. Die städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung findet auch im Einklang mit den Naturschutzbehörden statt und führt indirekt auch zu einer Verbesserung der Erschließungslage. Durch die Zuordnung der Neubauten zum Vorderegger Weg und die Angleichung an die Bestandsbebauung wird dort ein einheitliches Straßenbild erreicht. Der Stadt ist bewusst, dass Nachverdichtung oft mit Veränderungen in der gewohnten Umgebung
einhergehen und dies Anwohner irritieren kann. Die planbedingte kleinräumige Veränderung stuft die Stadt Im Hinblick im Verhältnis zur umliegende Bestandsbebauung und dem gesamten Ortsteil als verträglich ein. Das gewählte Maß der baulichen Nutzung ist daneben, namentlich vor dem Hintergrund der Wohnraumschaffung, auch unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes als verträglich zu bewerten. Es wurden im Übrigen keine substantiellen Punkte vorgebracht, die nach der Abwägung der Belange eine inhaltliche Änderung der Planung erfordern. Ergänzend wird auf die vorstehenden Einzelausführungen verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander: Die Begründung wird hinsichtlich der Anwendung des § 13b BauGB, der Bedarfslage beim Wohnraum der Stadt Füssen, des Zustands des Kreuzhaldenwegs und der Erschließungsstraße zur Klarstellung ergänzt. In der Planzeichnung sind redaktionell die Erläuterungen zur Baugrenzen und zur Knödellinie sowie Bemaßungen der Baugrenze einzufügen.
Im Übrigen ist eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:         10:3

2.2 Bürger 4, mit E-Mail vom 19.01.2021
Stellungnahme:
„Zufahrt über den Kreuzhaldenweg
Der Kreuzhaldenweg in seinem derzeitigen Zustand und Dimensionierung wird nicht in
der Lage sein den zusätzlichen Verkehr noch aufzunehmen. Schon jetzt ist es nicht mög-
Vorabzug Seite 20 von 22 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu Bebauungsplan Vorderegger Weg Ost Abwägung nach §§ 3 (2) i. V. m. 4 (2) BauGB, dass sich zwei Pkw begegnen können ohne aufeinander zu warten oder in die angrenzenden Felder auszuweichen. Weiters sollte aus meiner Sicht auch auf die Sicherheit der Schulkinder und anderer Fußgänger und Radfahrer geachtet werden um diese nicht durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen noch mehr zu gefährden.
Wir betreiben im Vorderegger Weg einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Breiten unserer
Fahrzeuge übersteigen die eines Pkws markant und benötigen zum Teil die gesamte
Breite der jetzigen Fahrbahn. Um hier für alle Belange eine Verbesserung zu erreichen ist es aus meiner Sicht unabdingbar die Zufahrtstraße Kreuzhaldenweg auf einen Standard auszubauen, der den heutigen und vielleicht auch den zukünftigen Anforderungen genügen kann.“
Abwägung:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Die aktuelle Situation des Kreuzhaldenwegs ist der Stadt bekannt.
So hat die Stadt Füssen zum Zwecke der Verbesserung des Kreuzhaldenwegs bereits im
Kreuzhaldenweg Grundstücksteile erworben, welcher nach Neuverlegung der Wasserleitungen
entsprechend ausgebaut werden kann.
Die Asphaltierungsmaßnahmen im Kreuzhaldenweg finden nach Baufertigstellung vom
Bauwerber Vordereggerweg statt, da sonst die neue Straße mit Baufahrzeugen belastet
und beschädigt wird. Neu geplant sind auch vereinzelte Buchten, dann mit einer Fahrbahnbreite
an der Bucht von knapp 6.5 m. Die geplante zukünftigen Straßengestaltung kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund sieht es die Stadt als ausreichend gesichert an, dass die weitere Anbindung des Plangebietes an das öffentliche Verkehrsnetz weitgehend störungsfrei erfolgen kann und auch der planungsbedingte Mehrverkehr zukünftig ohne nennenswerte Beeinträchtigungen abgewickelt werden kann.

Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander:
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:         12:1


3. Stellungnahme der Verwaltung

4. Beschlussvorschlag Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag

1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die
im Rahmen der förmlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit der gleichzeitig durchgeführten förmlichen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Einwendungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans
„Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung i.d.F. vom 07.12.2021 eingegangenen
Stellungnahmen zur Kenntnis.
2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat die
eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und mit allen anderen
öffentlichen und privaten Belangen untereinander und gegeneinander abgewogen.
3. Der Entwurf des Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung
i.d.F. vom 07.12.2021 samt Begründung wird nach Maßgabe der unter
Ziffer 1 und 2 gefassten Einzelbeschlüsse geändert.
4. Im Übrigen ist nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander
und gegeneinander eine weitere Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans
„Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung i.d.F. vom
07.12.2021 samt Begründung nicht veranlasst.
5. Der gemäß den Einzelbeschlüsse in Ziffer 1 und 2 geänderte Bebauungsplans der
Stadt Füssen erhält die Fassung vom 01.02.2022.
6. Der Entwurf des Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung
nebst Begründung, jeweils in der Fassung vom 01.02.2022 wird gebilligt.
7. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt
den Bebauungsplan „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung in der
Fassung vom 01.02.2022 samt Begründung mit den vorgenannten Änderungen
und Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
8. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Vorderegger Weg Ost“ mit
integrierter Grünordnung in der Fassung vom 01.02.2022 samt Begründung gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

 1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nimmt die
im Rahmen der förmlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit der gleichzeitig durchgeführten förmlichen Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Einwendungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans
„Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung i.d.F. vom 07.12.2021 eingegangenen
Stellungnahmen zur Kenntnis.
2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat die
eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und mit allen anderen
öffentlichen und privaten Belangen untereinander und gegeneinander abgewogen.
3. Der Entwurf des Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung
i.d.F. vom 07.12.2021 samt Begründung wird nach Maßgabe der unter
Ziffer 1 und 2 gefassten Einzelbeschlüsse geändert.
4. Im Übrigen ist nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander
und gegeneinander eine weitere Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans
„Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung i.d.F. vom
07.12.2021 samt Begründung nicht veranlasst.
5. Der gemäß den Einzelbeschlüsse in Ziffer 1 und 2 geänderte Bebauungsplans der
Stadt Füssen erhält die Fassung vom 01.02.2022.
6. Der Entwurf des Bebauungsplans „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung
nebst Begründung, jeweils in der Fassung vom 01.02.2022 wird gebilligt.
7. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt
den Bebauungsplan „Vorderegger Weg Ost“ mit integrierter Grünordnung in der
Fassung vom 01.02.2022 samt Begründung mit den vorgenannten Änderungen
und Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
8. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Vorderegger Weg Ost“ mit
integrierter Grünordnung in der Fassung vom 01.02.2022 samt Begründung gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Dokumente
Download 220131 BBP Vorderegger Weg Ost S.pdf
Download 220131 BBP Vorderegger Weg Ost S Satzung Begründung.pdf
Download 220131a BBP Vorderegger Weg Ost E Abwägung.pdf

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1.2. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 6, vorhabenbezogene erste Änderung, Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Es ist beabsichtigt eine Neubebauung auf den Grundstücken FlNr. 23/1, 35/1, 35/2 und 35/4, Gemarkung Hopfen am See und FlNr. 48/14 Gemarkung Eschach (Stellplätze) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Der Stadtrat beschloss am 31.07.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans in dem im Lageplan dargestellten Bereich. Ziel ist eine Darstellung in diesem Bereich als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fläche für Kur- und Beherbergungsbetriebe (Sanatorium) mit Nebenanlagen“.

Nach Vorlage eines näher konkretisierten Plankonzepts sollte die vorhabenbezogene Änderung des qualifizierten Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 6 – zwischen Fischerbichl und Alt-Hopfen eingeleitet werden. Der Bestandsbau mit Stellplätzen wird in die Bebauungsplanänderung einzubeziehen sein.

Die auf der Westseite der Uferstraße geplanten Stellplätze befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hopfen a. S. Nr. 14; sie sollen in dem bereits eingeleiteten Verfahren zur zweiten Änderung festgesetzt werden. Soweit dies zu keinen Mehrkosten im Planungsverfahren führt sind insoweit auch keine Kosten zu erstatten.

Eine vorhabenbezogene Planung kann erst aufgrund eines diesbzgl. förmlichen Antrages eingeleitet werden. Dieser steht aktuell noch aus.
Vorab soll eine grundsätzliche Klärung erfolgen, ob dem in Betracht gezogenen Neubau von zwei dreigeschoßigen Bettenhäusern in dem oben eingezeichneten Bereich zugestimmt wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Zustimmung zu einem Neubau von zwei Bettenhäusern in dem eingezeichneten Bereich grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens ist abhängig von der Vorlage eines Antrages, in dem folgendes enthalten sein muss:

  1. Beschreibung des Nutzungskonzepts des Gesamtobjektes 
  2. Nähere planliche Darlegung der geplanten Gebäudegröße (Kubatur) mit Darstellung des Bestands 
  3. Erklärung zur Übernahme der anfallenden Kosten
  4. Die Zusage das der bisher genutzte Parkplatz dem öffentlichen Parkraum zugesprochen werden muss

Diskussionsverlauf

Die Mitglieder möchten hier noch keine Änderung vornehmen da ihnen ein ausgearbeitetes Konzept von Seiten des Antragstellers fehlt. Außerdem ist es an dieser Stelle, dem direkten Ortseingang, eine architektonische Herausforderung, wie Magnus Peresson anmerkt. Wenn es hier zu einer Bebauung kommt muss es eine Weltarchitektur sein.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens abhängig zu machen von der Vorlage eines Antrages, in dem folgendes enthalten sein muss:

Beschreibung des Nutzungskonzepts des Gesamtobjektes 
Nähere planliche Darlegung der geplanten Gebäudegröße (Kubatur) mit Darstellung des Bestands 
Erklärung zur Übernahme der anfallenden Kosten
Klärung der Stellplatzsituation mit der Zusage, dass der bisher genutzte Parkplatz dem öffentlichen Parkraum zugesprochen werden muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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1.3. 44. Änderung des Flächennutzungsplans: Vertagung der Abstimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt

Es ist beabsichtigt eine Neubebauung auf den Grundstücken FlNr. 23/1, 35/1, 35/2 und 35/4, Gemarkung Hopfen am See und FlNr. 48/14 Gemarkung Eschach (Stellplätze) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Der Stadtrat beschloss am 31.07.2018 die Änderung des Flächennutzungsplans in dem im Lageplan dargestellten Bereich. Ziel ist eine Darstellung in diesem Bereich als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fläche für Kur- und Beherbergungsbetriebe (Sanatorium) mit Nebenanlagen“.

Nach Vorlage eines näher konkretisierten Plankonzepts sollte die vorhabenbezogene Änderung des qualifizierten Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 6 – zwischen Fischerbichl und Alt-Hopfen eingeleitet werden. Eine vorhabenbezogene Planung kann erst aufgrund eines diesbzgl. förmlichen Antrages eingeleitet werden. Dieser steht aktuell noch aus.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Abstimmung zu vertagen bis das aus TOP 1.2 geforderte Gesamtkonzept mit Planung vorliegt. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes „Hopfen am See Nr. 6 erforderlich werden, wird in einem Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Zustimmung zu einer Fortsetzung des Verfahrens zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Neubau von zwei Bettenhäusern in dem eingezeichneten Bereich grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Die Änderung erfolgt parallel zu einem Bebauungsplanänderungsverfahren. Zu den weiteren Einzelheiten wird zunächst auf die Bebauungsplanung verwiesen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Abstimmung zu vertagen bis das aus TOP 1.2 geforderte Gesamtkonzept mit Planung vorliegt. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes „Hopfen am See Nr. 6 erforderlich werden, wird in einem Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Stadtteil Wiedmar West, zweite Änderung; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Bauantrag vor, der den Neubau einer Betriebshalle beinhaltete und ein entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans abgesetztes Wohnhaus für den Senior-Betriebsleiter mit der Vorhabenbezeichnung "Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage". Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss stimmte mit Beschluss vom 01.12.2021 dem Vorhaben zu. Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsgültigen Bebauungsplans Wiedmar West, erste Änderung. Das Landratsamt Ostallgäu wird das Vorhaben laut Schreiben vom 10.01.2022 nicht genehmigen.

Aus einer telefonischen Rücksprache mit dem Landratsamt Ostallgäu war als möglicher Lösungsweg zu entnehmen, die Festsetzung zur räumlichen Verbindung aus den Festsetzungen zu streichen und die Trennung zuzulassen.

Andere Lösungen wie die Umwandlung in ein MI kommen immissionsschutzfachlich tendenziell nicht in Betracht; dies müsste erst gutachterlich untersucht und nachgerechnet werden; wesentliche Einschränkungen für den zukünftigen Betrieb könnten sich ergeben.

Durch die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass Betriebsleiterwohnungen im Plangebiet auch abgerückt vom Betrieb errichtet werden können. Der Antragsteller hat bereits dargelegt, dass die in der Halle betriebenen Maschinen zu deutlich störenden Emissionen führen können, weswegen die bauliche Trennung geboten sei. 

Bisherige Festsetzung:


Die übrigen Festsetzungen in der Satzung der ersten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für den Stadtteil Wiedmar West bleiben weiterhin bestehen.

Unter Punkt 2 „Textliche Festsetzungen“ zu 1. Art der baulichen Nutzung ist lediglich die bestehende Festsetzung zu ändern. Sie soll künftig lauten:

 „Gewerbegebiete § 8 BauNVO

Neben den bisher allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art (u.a. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe), Lagerhäuser und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig."

Ein Änderungsentwurf wurde erstellt. Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden (Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung, nur eine öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung).

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss beschließt die Aufstellung der zweiten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Stadtteil Wiedmar West
  2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Stadtteil Wiedmar West,1. Änderung wird unter Punkt 2 „Textliche Festsetzungen“ zu 1. Art der baulichen Nutzung wie folgt geändert:
    Gewerbegebiete § 8 BauNVO
Neben den bisher allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art (u.a. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe), Lagerhäuser und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig.“
  1. Der Stadtrat billigt den vorgelegten Änderungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
  2. Die Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller des Antrags auf Baugenehmigung mit der Vorhabenbezeichnung „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage“. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

Beschluss

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss beschließt die Aufstellung der zweiten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Stadtteil Wiedmar West
  2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Stadtteil Wiedmar West,1. Änderung wird unter Punkt 2 „Textliche Festsetzungen“ zu 1. Art der baulichen Nutzung wie folgt geändert:
    Gewerbegebiete § 8 BauNVO
Neben den bisher allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art (u.a. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe), Lagerhäuser und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig.“
  1. Der Stadtrat billigt den vorgelegten Änderungsentwurf und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
  2. Die Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller des Antrags auf Baugenehmigung mit der Vorhabenbezeichnung „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage“. Ein entsprechender städtebaulicher Vertrag ist abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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1.5. Bebauungsplan N 8 Bildhauer-Sturm-Straße; vierte Änderung (Wohnheim Lebenshilfe); Billigungsbeschluss zur Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt

Der Stadt Füssen liegt ein Antrag auf die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor. Die Lebenshilfe Ostallgäu e.V. möchte auf dem Grundstück Flur Nr. 1363, Gemarkung Füssen ein Wohnheim für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen errichten. Der Stadtrat fasste am 27.07.2021 folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat begrüßt grundsätzlich die Ansiedlung der vorgestellten Einrichtung und beschließt, für den betroffenen Bereich eine Änderung des Bebauungsplanes N 8 – In der Bildsaul einzuleiten. Das Gebäude ist mit Satteldach auszuführen.“

Der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan „Vorentwurf zum Neubau eines Wohnheimes für Menschen mit Behinderung“ für die Lebenshilfe Ostallgäu e.V., erstellt von Stadtmüller Burkhardt Graf Architekten, Kaufbeuren, liegt i.d.F vom 12.01.2022 vor. 

Seitens des Planers des Vorhabens wurden für die Dachform zwei Varianten vorgelegt, über die gebeten wird, trotz des vorliegenden Beschlusses noch einmal zu beraten. In beiden Varianten ist der westliche Gebäudeteil von der Architektur als begrünter Flachdachbau vorgesehen. Ost- und Nordflügel wurden in den beiden Gestaltungsvarianten mit wahlweise Flach- oder Walmdachausprägung vorgelegt. Eine Lösung mit Satteldach liegt nicht vor bzw. soll nicht weiterverfolgt werden.

Bei der Fortführung der Planung war festzustellen, dass die an der Westseite liegende Biotopfläche sich weiter nach Osten erstreckt als zunächst angenommen. In der Folge muss das Gebäude weiter nach Osten gerückt werden.

Für die Situierung der Stellplätze ergibt sich insoweit eine Änderung. Es wird deshalb durch den Hochbauplaner sowohl ein Längsparker- als auch ein Querparkerkonzept zur Auswahl angeboten.
Hierbei zur Weiterverfolgung vorgeschlagen wird die Variante mit Längsparkern. Die Querparkerlösung steht im Widerspruch zu der Stellplatzsatzung und den insoweit verfolgten Zielen der Verkehrssicherheit. Zu prüfen sein wird die Verbreiterung auf 2,30 m (Hinweis: 2,00 m = Mindestmaß für öffentliche Parkplätze im Straßenraum, vgl. RASt 06, Pkt. 4.4). 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass hinsichtlich der Dachform die Variante mit der Kombination aus Walm- und Flachdach weiterzuverfolgen ist und hinsichtlich der Stellplätze die Variante mit Längsparken (Mindestbreite 2,30 m). Die Verkehrssicherungspflicht geht mit dem Tausch der Grundstücke an den Bauherren über. Das Gebiet wird als Sondergebiet festgesetzt. Der Ausschuss stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeilige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass hinsichtlich der Dachform die Variante mit der Kombination aus Walm- und Flachdach weiterzuverfolgen ist und hinsichtlich der Stellplätze die Variante mit Längsparken (Mindestbreite 2,30 m). Die Verkehrssicherungspflicht geht mit dem Tausch der Grundstücke an den Bauherren über. Das Gebiet wird als Sondergebiet festgesetzt. Der Ausschuss stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeilige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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1.6. Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Abwägung, Behandlung und Beschluss des Durchführungsvertrages, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.6

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen behandelte in seiner Sitzung am 07.12.2021 die zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und fasste nach Abwägung den Satzungsbeschluss. 

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch keine Stellungnahme vorlag.

Zum Vorentwurf teilte die Höhere Landesplanungsbehörde mit, dass der Standort als nicht integriert eingestuft wird; damit bleibe dahingestellt, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung hinsichtlich einer Agglomeration entspricht. Die Stellungnahme wurde behandelt und mit entsprechender Begründung abgewogen. Es wurde dabei klargestellt, dass dies im Rahmen eines gemeinsamen Termins noch weiter abgestimmt werden soll. Dieser Termin fand statt; im Ergebnis wurde das Einzelhandelsgutachten mit weiteren Ausführungen ergänzt (siehe Anlage im RIS) und der Regierung nochmals vorgelegt. Zu diesem Ergebnis erfolgte bis zum 07.12.2021 abwesenheitsbedingt keine Rückmeldung mehr. Gleichwohl wurde nach dem Nachreichen der Unterlagen eine Verlängerung der Antwortfrist eingeräumt. Daher wurde zur Beratung am 07.12.2021 darauf verwiesen, dass eine Behandlung in der kommenden Sitzung in Betracht zu ziehen ist, falls noch eine Rückmeldung erfolgt. Anderenfalls besteht für den Projektträger das Risiko, dass sich die Klärung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert.

Am 17.12.2021 wurde eine Stellungnahme vorab per E-Mail folgenden Inhalts übersandt:

„[…] mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Stadt Füssen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop auf dem Grundstück mit den Flurnummern 1434 und 1435 sowie Teilflächen angrenzender Flurstücke zu schaffen. Konkret ist vorgesehen, ein bislang als Gewerbegebiet ausgewiesenes Areal künftig als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ festzusetzen und dort einen Lebensmittelmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.520 m² (inkl. Backshop) anzusiedeln.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlagerung eines bereits nordöstlich der Hopfener Straße bestehenden Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bisher rd. 850 m².
Wir haben uns zu dem Vorhaben zuletzt mit RS vom 20. Juli 2021 geäußert. Seinerzeit haben wir mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht die Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 erfüllt. Aus diesem Grund hat die Firma Markt und Standort eine Überarbeitung der seinerzeit vorgelegten Auswirkungsanalyse vorgenommen und u.a. dargelegt, dass ein gewisser fußläufiger Einzugsbereich vorhanden sei und die deutliche Mehrheit der Kunden aus dem Stadtgebiet von Füssen stamme. Ein Nachweis, dass das Planungsgebiet in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegt, konnte jedoch nicht erbracht werden. Insofern besitzt unsere landesplanerische Stellungnahme vom 20.07.2021 weiterhin Gültigkeit. […]“

Stellungnahme siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Beschlussvorschlag

  1. Der in der Sitzung am 07.12.2021 gefasste Satzungsbeschluss wird aufgehoben, um die am 17.12.2021 nachgereichte Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde wie folgt abzuwägen:

Die Regierung verweist in ihrer aktuellen Stellungnahme auf die frühere Stellungnahme vom 20.07.2021. Die Regierung hat weiterhin Zweifel daran, ob es sich beim geplanten Standort um eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 handelt. Der Nachweis eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen könne nicht erbracht werden. Am 18.10.2021 fand ein Gespräch bei der Regierung statt. An dem Gespräch nahmen neben der Regierung von Schwaben Vertreter der Stadt, der Beratungsgesellschaft Markt und Standort, des Vorhabenträgers und EDEKA teil. Zum Nachweis der fußläufigen Erreichbarkeit wurde im Anschluss daran eine Kundenbefragung durch die unabhängige Beratungsgesellschaft Markt und Standort durchgeführt. Die Ergebnisse der Kundenbefragung sind demnach eindeutig: „Die städtebauliche Integration des alten und auch des neuen Standortes, unabhängig von der Straßenseite, ist nachweislich gegeben. Alle fünf Kriterien zur Beurteilung der Integration des Standortes werden am Planstandort nachweislich erfüllt, so dass damit die Einhaltung des Integrationsgebotes gegeben ist.“  Zudem wurde vom Vorhabenträger klargestellt, dass im Segment Food lediglich eine Verkaufsflächenerweiterung um 290 m² erfolgt (die ursprüngliche Planung sah noch eine Erweiterung um 920 m² vor). Der integrierte Getränkemarkt wird von derzeit ca. 100 m² um 235 m² auf 335 m² vergrößert. Der Backshop wird inklusive Sitzbereich auf einer Fläche von ca. 55 m² betrieben. Die Kundenbefragung sowie die konkretisierten Flächenaufteilungen sind in die Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 11.11.2021 eingeflossen. Die bisherigen positiven Aussagen der anerkannten und mit der örtlichen Situation vertrauten Beratungsgesellschaft Markt und Standort werden damit auch im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele der Raumordnung weiter untermauert. Der geplante Standort dient somit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, wie es das LEP-Ziel 5.3.2 bezweckt. Die Planung trägt darüber hinaus zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zu einer Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme bei und ist damit Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Es handelt sich lediglich um eine zeitgemäße Erweiterung und örtliche Verlagerung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf die zum bisherigen Standort gegenüberliegende Straßenseite. 

Die Stadt schließt sich den nachvollziehbaren Aussagen von Markt und Standort an. Der geplante Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht gegeben. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen stimmt dem vorgelegten Entwurf des Durchführungsvertrages zu und ermächtigt den ersten Bürgermeister mit dessen Unterzeichnung.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) jeweils in der Fassung vom 07.12.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Zugehörige Bestandteile sind die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021. 

Beschluss

  1. Der in der Sitzung am 07.12.2021 gefasste Satzungsbeschluss wird aufgehoben, um die am 17.12.2021 nachgereichte Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde wie folgt abzuwägen:

Die Regierung verweist in ihrer aktuellen Stellungnahme auf die frühere Stellungnahme vom 20.07.2021. Die Regierung hat weiterhin Zweifel daran, ob es sich beim geplanten Standort um eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des LEP-Ziels 5.3.2 handelt. Der Nachweis eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen könne nicht erbracht werden. Am 18.10.2021 fand ein Gespräch bei der Regierung statt. An dem Gespräch nahmen neben der Regierung von Schwaben Vertreter der Stadt, der Beratungsgesellschaft Markt und Standort, des Vorhabenträgers und EDEKA teil. Zum Nachweis der fußläufigen Erreichbarkeit wurde im Anschluss daran eine Kundenbefragung durch die unabhängige Beratungsgesellschaft Markt und Standort durchgeführt. Die Ergebnisse der Kundenbefragung sind demnach eindeutig: „Die städtebauliche Integration des alten und auch des neuen Standortes, unabhängig von der Straßenseite, ist nachweislich gegeben. Alle fünf Kriterien zur Beurteilung der Integration des Standortes werden am Planstandort nachweislich erfüllt, so dass damit die Einhaltung des Integrationsgebotes gegeben ist.“  Zudem wurde vom Vorhabenträger klargestellt, dass im Segment Food lediglich eine Verkaufsflächenerweiterung um 290 m² erfolgt (die ursprüngliche Planung sah noch eine Erweiterung um 920 m² vor). Der integrierte Getränkemarkt wird von derzeit ca. 100 m² um 235 m² auf 335 m² vergrößert. Der Backshop wird inklusive Sitzbereich auf einer Fläche von ca. 55 m² betrieben. Die Kundenbefragung sowie die konkretisierten Flächenaufteilungen sind in die Überarbeitung der Auswirkungsanalyse vom 11.11.2021 eingeflossen. Die bisherigen positiven Aussagen der anerkannten und mit der örtlichen Situation vertrauten Beratungsgesellschaft Markt und Standort werden damit auch im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele der Raumordnung weiter untermauert. Der geplante Standort dient somit einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, wie es das LEP-Ziel 5.3.2 bezweckt. Die Planung trägt darüber hinaus zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zu einer Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme bei und ist damit Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Es handelt sich lediglich um eine zeitgemäße Erweiterung und örtliche Verlagerung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf die zum bisherigen Standort gegenüberliegende Straßenseite. 

Die Stadt schließt sich den nachvollziehbaren Aussagen von Markt und Standort an. Der geplante Standort für den Lebensmittelvollsortimenter verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung, insbesondere ist der Standort im Sinne der Raumordnung integriert. Überörtliche Auswirkungen sind nicht gegeben. Eine Änderung der Planung erfolgt nicht.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen stimmt dem vorgelegten Entwurf des Durchführungsvertrages zu und ermächtigt den ersten Bürgermeister mit dessen Unterzeichnung.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) jeweils in der Fassung vom 07.12.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Zugehörige Bestandteile sind die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.7. Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 07.09.2021 in öffentlicher Sitzung den 2. Entwurf des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung und beauftragte die Verwaltung mit der erneuten Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Durch den vorliegenden gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird das Baufenster und die Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen außerhalb des Baufensters neu geregelt.
Der 2. Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Montag, 13.12.2021 bis Donnerstag, 30.12.2021 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus. Die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich beteiligt. 

  1. Von der Stadt Füssen wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
  2. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Gemeinde Eisenberg
  • Gemeinde Pfronten
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren (Bereich Landwirtschaft), Füssen (Bereich Forsten), Schreiben vom 7. Dezember 2021
  • Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 8. Dezember 2021
  • Gemeinde Rieden am Forggensee, Schreiben vom 21. Dezember 2021
  • Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 11. Januar 2022
  • Handelsverband Bayern e. V., Augsburg, Schreiben vom 27. Dezember 2021
  • Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 14. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 14. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 9. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 16. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 13. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 13. Dezember 2021
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 17. Dezember 2021
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Bund der Selbständigen - BdS Ortsverband Füssen, gleichlautende Schreiben vom 15./21. Dezember 2021
Die Stellungnahme des BdS Füssen zu den Erweiterungsabsichten von ALDI:
ALDI Süd verfolgt mit seinem Umbau die Attraktivierung seiner Warenpräsentation. Die Anzahl und die Aufteilung auf die unterschiedlichen Sortimentsbereiche soll dabei unangetastet bleiben. Im Grunde genommen reagiert ALDI auf den Bau des neuen Lidl-Marktes an der Kemptener Straße mit rund 1300 qm, der definitiv mit einer deutlich großzügigeren Warenpräsentation punkten kann.
Negativ in die Waagschale fällt die Verringerung der Lagerfläche. Dies scheint im Zuge der immer noch nicht gebändigten Corona-Pandemie nicht die beste Idee zu sein, da ein wichtiger Warenpuffer vor Ort für Produkte des täglichen Bedarfs wegfällt. Zudem müssen weitere Waren „just in time‘ angeliefert werden, da bisher genutzte Lagerflächen ja nicht mehr zur Verfügung stehen. Entscheidend für die Stellungnahme des BdS ist jedoch die Tatsache, dass die Anzahl zentrumsrelevanter Artikel nicht vergrößert werden soll (dies bittet der BdS „im Auge“ zu behalten) und erhebt daher für den Umbau der ALDI-Filiale in Füssen keine Einwände.
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Bunds der Selbständigen - BdS Ortsverband Füssen keine Einwände vorgebracht werden. 
Durch den gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, 6. Änderung von Gewerbegebiet (GE 1 und GE 3) nicht geändert. Alle Festsetzungen zu diesem Grundstücksbereich bleiben bis auf die Verkleinerung des Baufensters und der damit einhergehenden Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen unverändert. Durch die Verkleinerung des Baufensters im Geltungsbereich auf den Bestand der bestehenden baulichen Anlagen möchte die Stadt Füssen gewährleisten, dass vorliegend eine Reglementierung der Flächenangebote für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich erfolgt. Die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche des ALDI erfolgt innerhalb des auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1439/1, Gemarkung Füssen bestehenden Gebäudes und dient der Modernisierung der Filiale. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche geht zu Lasten des Lagers, welches zugleich im Gegenzug einer Optimierung unterzogen wird.
    1. IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 23. Dezember 2021
Die IHK Schwaben begrüßt die Bestrebung der Stadt, dem ortsansässigen Betrieb eine Neuaufstellung und Modernisierung zu ermöglichen. Aus Sicht der IHK widerspricht die in diesem Zuge geplante Verkaufsflächenerweiterung jedoch den selbstgesetzten Planungszielen des Einzelhandelskonzeptes (S. 60). Hierdurch wird das Einzelhandelskonzept insgesamt zukünftig angreifbar.
Der autoaffine Standort weist zudem lediglich für einen geringen Anteil der örtlichen Einwohner eine fußläufige Erreichbarkeit auf, denn ein nicht unbedeutender Teil des Einzugsgebietes von 800 m um den Planstandort ist nicht von Wohngebieten geprägt. Auch die nördlich gelegenen Campinganlagen, die über den Standort mitversorgt werden, befinden sich nicht im fußläufigen Einzugsgebiet. Wie im Gutachten dargestellt, liegt der Fokus des Standortes auf der Pkw-orientierten Versorgung. Der gutachterlichen Einordnung des Standortes als teilintegrierte Lage kann sich die IHK daher nicht anschließen.
Die gutachterliche Darlegung, die einzelnen Lebensmittelstandorte formten zusammen keine Agglomeration und seien aufgrund abgetrennter Parkplätze und Eingänge einzeln zu betrachten, mag aufgrund vorheriger Gerichtsurteile rechtlich fundiert sein; Jedoch gibt die IHK zu Bedenken, dass der Standort Gewerbegebiet Füssen Nord seine Anziehungskraft selbstverständlich nicht aufgrund der alleinigen Anwesenheit eines Einzelunternehmens entfaltet, sondern durch das vielfältige Angebot aller dort ansässigen Geschäfte. Dies entspricht auch der Aussage im Gutachten, der Standort böte den Verbrauchern den Vorteil eines "One-Stop-Einkaufs" zur Versorgung mit täglichem Bedarf, weshalb die Agglomerationsvorteile aus Sicht der ansässigen Händler hoch seien (S. 10). 
Bestehende Nahversorgungsstrukturen innerhalb des Stadtgebietes werden durch die geplante Erweiterung werden ihrer Existenz aller Voraussicht nach nicht gefährdet. Der langfristige Ausbau einer flächendeckenden fußläufigen Versorgung wird jedoch erschwert, wenn kontinuierlich Flächenerweiterungen an Pkw-orientierten Standorten wie dem Gewerbegebiet Füssen Nord realisiert werden. Das in diesem Verfahren betrachtete Vorhaben sollte hier durchaus im Kontext der geplanten Standortverlagerung und -erweiterung eines Lebensmittelanbieters im Osten des Gewerbegebietes sowie diverser Standortentwicklungen im gesamten Stadtgebiet gesehen werden.
Die genannten Anmerkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Durch den gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, 6. Änderung von Gewerbegebiet (GE 1 und GE 3) nicht geändert. Für den Geltungsbereich ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Dies gilt jedoch nicht für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², da diese gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in Sonder- und Kerngebieten zulässig sind. § 11 Abs. 3 BauNVO vermutet insofern, dass sich diese Betriebe nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Diese Vermutung wiederum kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO allerdings im Rahmen eines sogenannten Atypiknachweises widerlegt werden mit der Folge, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auch in einem Gewerbegebiet zugelassen werden kann. Die vorliegende Auswirkungsanalyse der Markt- und Standort Beratungsgesellschaft mbH, die auch das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen aufgestellt hat, zeigt, dass keinerlei negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Zulassung der Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit 976 m² auf 1.178 m² im Rahmen eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO im Baugenehmigungswege zu erreichen. Vorliegende Bebauungsplanänderung dient entsprechend nicht der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs.
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird lediglich eine Verkleinerung des Baufensters und der damit einhergehenden Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen vorgenommen. Durch die Verkleinerung des Baufensters im Geltungsbereich auf den Bestand der bestehenden baulichen Anlagen möchte die Stadt Füssen gewährleisten, dass vorliegend eine Reglementierung der Flächenangebote für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich erfolgt.
Trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung wird das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale im Rahmen der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 der und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Im Rahmen der aktuellen Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021, die den Atypiknachweis umfasst, ist entgegen der überholten Auswirkungsanalyse vom 15. April 2021 keine Einordnung des Standortes als teilintegrierte Lage sowie eine Verneinung einer Agglomeration enthalten.
Planänderungen sind nicht veranlasst.
    1. Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. Dezember 2021
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. lm Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analysenergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung die einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß Stellungnahme vom 31. Mai 2021 der Unteren Bodenschutzbehörde wurde mitgeteilt, dass der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft wurde. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen befinden. In der nun vorliegenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 wird Bezug auf ein Bodengutachten für die Grundstücke Flur-Nr. 1434 und 1435 genommen. Diese Grundstücke liegen östlich außerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs an der Hopfener Straße. Für diese Grundstücke wird derzeit der Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene 7. Änderung aufgestellt. Für den gegenständlichen Geltungsbereich liegt kein aktuelles Bodengutachten und somit keine genauen Kenntnisse über die Untergrundverhältnisse vor. Die Hinweise zum Umgang mit eventuellen Auffüllungen im Untergrund werden zur Kenntnis genommen.  Grundsätzlich sind die abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. 
In der Begründung (Kap. 9 Bodenschutz/Konzept zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden) ist bereits dargestellt, dass eine Versiegelung des Bodens grundsätzlich gering zu halten und schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. 
Planänderungen sind nicht veranlasst.
    1. Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 22. Dezember 2021
Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein. 
Beschlussvorschlag:
Seitens der Regierung von Schwaben wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mitgeteilt, dass dem Bauleitplanvorhaben keine landesplanerischen Belange entgegenstehen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

  1. Schreiben Anwalt der Fa. Aldi vom 26.01.2022
Entgegen der ursprünglich abgestimmten Verfahrensart und Vorgehensweise wird diese nun nachträglich in Frage gestellt und eine Änderung gefordert. Die juristische Abstimmung mit der anwaltschaftlichen Vertretung der Stadt Füssen ist dahingehend noch nicht abgeschlossen.

  1. Verfahrensbeschluss 

Beschlussvorschlag

Die weitere Entscheidung zum Verfahren wird bis zum Abschluss der juristischen Klärung zurückgestellt.

Beschluss

Die weitere Entscheidung zum Verfahren wird bis zum Abschluss der juristischen Klärung zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.8. Bebauungsplan Weißensee – Strandbad; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigungsbeschluss zur Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.8

Sachverhalt

Der PBUV beschloss am 25.07.2017 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans Weißensee – Strandbad.

Anlass der Planung:
Im Jahr 2017 gab es aufgrund bautechnischer Mängel, insbesondere wegen Setzungen innerhalb des Gebäudes Überlegungen zum Neubau des Kiosks innerhalb des Erholungsgeländes am Weißensee. Für einen neuen Standort ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Ein erster Vorentwurf wurde am 25.07.2017 gebilligt und in der Zeit vom 16.08.2017 bis 18.09.2017 öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.
Nach einem Bürgerentscheid für den Erhalt des Kioskgebäudes mit Pavillon wurden 2019 Überlegungen zur Renovierung der Bestandsgebäude mit Ergänzungen u.a. überdachte Sitzplätze im Außenbereich) angestellt. Auch für diese Maßnahmen ist es notwendig einen Bebauungsplan aufzustellen, da im Außenbereich nur dann ein Bauantrag genehmigt werden kann, wenn dieser mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes übereinstimmt.
2020 und 2021 wurde ein Standort für einen Vereinsstadel diskutiert und mehrmals verschoben, zudem wurde entschieden, dass der Steg künftig entfällt, da es sich nur noch um einen Naturbadeplatz handelt.

Der 2. Vorentwurf wurde am 06.07.2021 gebilligt und lag in der Zeit vom 18.11.2021 bis 20.12.2021 als frühzeitige Beteiligung öffentlich aus; die Bebauungsplanunterlagen standen gleichzeitig im Internet zur Einsichtnahme zu Verfügung. Ebenfalls in der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.

Ergebnis mit Abwägungsvorschlägen siehe Anlage.

(Die jeweiligen Beschlüsse wurden jeweils mit 12 Ja Stimmen  gefasst.)

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe Anlage
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Weißensee – Strandbad (Stand der Planunterlagen: 01.02.2022). Der Entwurf des Bebauungsplanes Weißensee - Strandbad wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

  1. Abwägung siehe Anlage
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Weißensee – Strandbad (Stand der Planunterlagen: 01.02.2022). Der Entwurf des Bebauungsplanes Weißensee - Strandbad wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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1.9. 32. Änderung des Flächennutzungsplans; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Billigungsbeschluss zur Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.9

Sachverhalt

Der PBUV beschloss am 25.07.2017 in öffentlicher Sitzung die 32. Änderung des Flächennutzungsplans. 

Anlass der Planung:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Weißensee – Strandbad ist eine Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich mit der Ausweisung einer Sonderbaufläche für Kurgebiete erforderlich.
Ein erster Vorentwurf wurde am 25.07.2017 gebilligt und in der Zeit vom 16.08.2017 bis 18.09.2017 öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.
Der 2. Vorentwurf wurde am 06.07.2021 gebilligt und lag in der Zeit vom 18.11.2021 bis 20.12.2021 als frühzeitige Beteiligung öffentlich aus; die Änderungsunterlagen standen gleichzeitig im Internet zur Einsichtnahme zu Verfügung. Ebenfalls in der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt.

Ergebnis mit Abwägungsvorschlägen siehe Anlage.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe Anlage
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplans (Stand der Planunterlagen: 01.02.2022). Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

  1. Abwägung siehe Anlage
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplans (Stand der Planunterlagen: 01.02.2022). Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2
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2.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Folgende Bauanträge wurden mit Einvernehmen an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet:

Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Zwölferkopfweg, Fl. Nr. 330/6, Gemarkung Weißensee 

Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Paul-Mertin-Straße 11a, Fl.Nr. 1623/51,
Gemarkung Füssen

Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Paul-Mertin-Straße 11b, Fl.Nr. 1623/51, 
Gemarkung Füssen 

Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Nähe Eisenhutstraße, Fl.Nr. 368/35, 
Gemarkung Weißensee

Anbau einer Glasüberdachung mit Windschutzverglasung (kalt), Simpert-Kramer-Straße 10, Gemarkung Weißensee

Nutzungsänderung einer Wohnung zu Ferienwohnung, Kemptener Straße 8, Fl. Nr. 727, Gemarkung Füssen

Tektur Nutzungsänderung eines privaten Kneippkurheimes zur Beherbergungsstätte, Einbau von zwei barrierefreien Zimmern, Alatseestraße 1, 3, Fl.Nr. 2789, Gemarkung Füssen

Antrag zur nachträglichen Dauergenehmigung einer bestehenden Ferienwohnung, Roßmoos 20, Fl. Nr. 553, Gemarkung Weißensee

Nutzungsänderung einer Büroeinheit zu einer Wohneinheit und Neubau Carport, Wiedmar 15, Fl.Nr. 495/3, Gemarkung Weißensee

Antrag auf Nutzungsänderung der WHG 11. Geplant ist die Nutzung als Ferienwohnung, Birkstraße 3, Fl. Nr. 832, Gemarkung Füssen

Antrag auf Nutzungsänderung der WHG 15. Geplant ist die Nutzung als Ferienwohnung, Birkstraße 3, Fl. Nr. 832, Gemarkung Füssen

Tektur zur Aufstockung des besteh. Wohnhauses (2. Wohnung), Hochstiftstraße 4, Fl. Nr. 3083/1, Gemarkung Füssen

Nutzungsänderung von zwei Schlafzimmern im Dachgeschoss zur Ferienwohnung, Wegscheiderweg 3, Fl. Nr. 3069/1, Gemarkung Füssen 

Nutzungsänderung Wohnung in Ferienwohnung, Spitalgasse 32, Gemarkung Füssen

Tektur Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage, Ringweg 8, Gemarkung Hopfen am See

Schreiben Landratsamt Ostallgäu, Ersetzung des Einvernehmens für die Nutzung als Ferienwohnung, Im Venetianerwinkel 34b, Füssen

Schreiben Landratsamt Ostallgäu, Ersetzung des Einvernehmens für die Nutzung als Ferienwohnung, Birkstraße 3, Füssen

Anbau Maschinenhalle, Benkener-Berg-Weg 11, Fl. Nr. 684, Gemarkung Weißensee

Antrag auf isolierte Befreiung, Neubau Carport mit Schuppen als verfahrensfreies            Bauvorhaben, Feldkirchenstraße 5, FlNr. 1356/10

Tektur: Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Drehung Gebäude und Änderung der Garagenanlage, Fischerbichl 9, Fl. Nr. 12/3 und 47/20, Eschach

Antrag auf isolierte Abweichung von der städtischen Stellplatzsatzung, Uferstraße 35, Hopfen am See

Unter Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wurden weitergeleitet:

Erneuerung des Dachstuhls und Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss, Änderung des Balkons an der Ostseite des Obergeschosses und Anbau eines Balkons im Dachgeschoss, Keltensteinstraße 2, Fl. Nr. 762, Gemarkung Füssen

Anbau einer Ferienwohnung an den Gebäudebestand und Umnutzung eines Abstell- /Geräteraums, Frauensteinweg 39, Fl. Nr. 1648/4, Gemarkung Füssen

Beschlussvorschlag

Die Mitglieder des Planungs- Bau-, Umwelt und Verkehrsausschusses  nehmen dies zur Kenntnis.

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2.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2
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2.2.1. Werkserweiterung, Kemptener Straße 75, Fl. Nr. 743, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.1

Sachverhalt

Aus Sicht des Landratsamt Ostallgäu ist die geplante Höhe des Gebäudes, die mit 15,90 m fast das doppelte Maß der Bebauungsplanvorgabe (8 m) erreicht, nicht über eine Befreiung genehmigungsfähig, sondern nur über eine Änderung des Bebauungsplanes.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag, der entsprechend der Feststellungen zu ergänzen ist, kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt weitergeleitet werden. Soweit aus Sicht des Landratsamtes eine Änderung des Bebauungsplanes nötig ist wird diese eingeleitet.

Diskussionsverlauf

Die Ausschussmitglieder beauftragen die Verwaltung die Gebäudehöhen der umliegenden Gebäude aufzuzeigen und ggf. das Gespräch  mit dem Bauherr suchen, ob eine Reduzierung der Höhe möglich ist. Der Ausschuss wird einer solchen Höhe nicht zustimmen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag, der entsprechend der Feststellungen zu ergänzen ist, kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden. Soweit aus Sicht des LRAes eine Änderung des Bebauungsplanes nötig ist wird diese eingeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Herr Doser ist als direkter Nachbar persönlich beteiligt und nimmt an bei der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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2.2.2. Neubau einer Gewerbehalle für eine Metallschleiferei, Wiedmar Fl.Nr. 481/3 Gmkg. Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 
Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen.

Eingereicht ist der Antrag auf Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren. 

Nach Angabe des Bauherrn weicht die Planung in zwei Punkten vom Bebauungsplan ab:

  1. Fassadengestaltung in Sandwichbauweise statt Ziegel und
  2. Dacheindeckung in Blech statt Ziegel.

Im Bebauungsplan ist dazu festgesetzt:

  • Die Dacheindeckung hat mit Dachplatten/Ziegel in naturroter Farbe zu erfolgen.
  • Bei der Außengestaltung sind nur verputzte Fassaden mit hellem Anstrich zugelassen; desgleichen Bauteile aus Holz. Zulässig sind außerdem Gebäude in Holzbauweise und mit Holzverschalung verkleidete Massivbauten.

Der vorgelegten Antragsunterlagen enthalten bislang keine näheren Ausführungen. Bei einer Dachneigung von 12° ist aber nicht von einer Ziegeldeckung auszugehen. Eine Behandlung in Freistellungsverfahren scheidet damit aus. 
Die Begründung der Abweichungen ist noch nachzureichen. Die Ausführung ist hierbei näher zu beschreiben. Eine ausreichend ortsangepasste Gestaltung ist geboten. Besondere Anforderungen wurden dabei seitens des Ausschusses auch bei der Beantragung der weiter westlich beantragten Halle nicht gestellt. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Eine Blecheindeckung des Daches wird vertretbar sein, soweit die Oberfläche nicht glänzend ist. Eine verputzte und gestrichene Oberfläche der Außenwände ist zumutbar und sollte gefordert werden. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Eine ausreichend ortsangepasste Gestaltung ist geboten. Einer Blecheindeckung des Daches wird nicht zugestimmt. Außenwände sollten mit verputzter und gestrichener Oberfläche ausgeführt werden, soweit sie nicht eine Holzverschalung erhalten. 
Der einzureichende Bauantrag soll nochmals im Gremium vorgestellt werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Eine ausreichend ortsangepasste Gestaltung ist geboten. Einer Blecheindeckung des Daches wird nicht zugestimmt. Außenwände sollten mit verputzter und gestrichener Oberfläche ausgeführt werden, soweit sie nicht eine Holzverschalung erhalten. 
Der einzureichende Bauantrag soll nochmals im Gremium vorgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.2.3. Antrag auf Vorbescheid in 2 Varianten: Dachgeschoßausbau oder Aufstockung, Hintere Gasse 21, Fl. Nr. 43, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Es ist beabsichtigt das Objekt nachzuverdichten und um eine Wohneinheit im Dachgeschoss zu erweitern. Die vorliegende Bauvoranfrage wurde in 2 Varianten erstellt:

  • Variante 1
Ausbau des vorhandenen 2. Dachgeschosses und Einbau von 3 Gauben, damit eine ordentliche Belüftung und Belichtung, sowie ein 2. Fluchtweg über die östliche Gaube erreicht werden können.
  • Variante 2
Das bestehende Dachgeschoss soll zum 2. Obergeschoss ausgebaut/aufgestockt und das Dach an die Höhe des nördlichen Nachbarn, Hintere Gasse 23, angeglichen werden. Bei dieser Variante entfallen die Dachgauben in zweiter Ebene und der vorhandene Dachversatz um ein Geschoß verschiebt sich in der Häuserzeile lediglich um unsere Einheit seitlich nach Süden.

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in beiden Varianten in die Umgebung ein. 

Es steht jedoch jedenfalls in der Variante 1 und Gauben in zweiter Reihe im Konflikt mit der Baugestaltungssatzung. Auf Präzedenzfälle wird verwiesen. Von den vorgelegten Vergleichsfällen sind jedoch nur teilweise Genehmigungen ersichtlich. Bei den in zweiter Reihe genehmigten Gauben handelt es sich immer um Schleppgauben und in der Mehrzahl der Fälle weisen diese eine geringere Größe als die in der ersten Reihe auf. 

Die für die zusätzliche Wohnung zusätzlich nachzuweisenden beiden Stellplätze sind mangels räumlicher Möglichkeit abzulösen. Gemäß den Bestimmungen der Stellplatzsatzung (§ 8 Abs. 4 Bst. b) gilt hier der reduzierte Betrag von je 1.000 Euro.   

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu beiden Varianten zu erteilen. Vorzugsweise weiterzuverfolgen ist Variante 2. Einer Ablösung der beiden Stellplätze zu je 1.000 Euro wird zugestimmt, sofern es sich um eine Wohnung zur Dauernutzung und keine Ferienwohnung handelt. (10:2)

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu beiden Varianten zu erteilen. Vorzugsweise weiterzuverfolgen ist Variante 2. Einer Ablösung der beiden Stellplätze zu je 1.000 Euro wird zugestimmt, sofern es sich um eine Wohnung zur Dauernutzung und keine Ferienwohnung handelt. (10:2)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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2.2.4. Umbau und Erweiterung, Frauensteinweg 13, Fl.Nr. 1666/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.4

Sachverhalt

Das Vorhaben weicht in einer Reihe von Punkten vom Bebauungsplan ab. Die Wohnraumerweiterung ist für den Eigenbedarf angegeben. Auf umfangreiche Präzedenzfälle wird verwiesen. 

Die erteilte, aber nicht umgesetzte Genehmigung aus 1995 beinhaltete bereits verschiedene Befreiungen:


Lt. Landratsamt ist die aktuell geplante Überschreitung der ostseitigen Baugrenze nicht vertretbar, sondern es ist eine Umplanung erforderlich. Bei der Überschreitung auf der anderen Straßenseite liege eine andere Struktur der Bebauung vor; dort liegen alle Häuser dichter an der Straße und die „Fremdkörperwirkung“ ist geringer.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die ostseitige Überschreitung der Baugrenze ist aber zu reduzieren.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt weitergeleitet werden. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die ostseitige Überschreitung der Baugrenze ist aber zu reduzieren.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das Landratsamt weitergeleitet werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.2.5. Außenanlage, Stellplatzablöse, Luitpoldstraße 1, Fl.Nr. 615/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.5

Sachverhalt

Zur Verbesserung der Situation fanden zuletzt verschiedene Gespräche statt. Zu einer großen Lösung in Form eines Neubaus wie dies der Bebauungsplan A 25 E ermöglicht wird es in den nächsten Jahren weiterhin nicht kommen. Allerdings liegt nun ein abgestimmter Vorschlag vor, wie bestandsorientiert dennoch Attraktivierungen möglich sind. 

Hierzu zählt die Reduzierung der bisher sieben Stellplätze auf zwei. Die insoweit notwendige Ablösung ist nach Satzung möglich, weil es sich bei dem nördlichen Gebäude lt. letzter Antragstellung schwerpunktmäßig um ein Ladengeschäft handelt. Sollte sich der Schwerpunkt in Richtung Gastronomie ändern ist eine Ablösung dennoch möglich, soweit die Gastraumfläche bei mindestens 50 qm liegt. Einschließlich der Außenbestuhlungsfläche kann dies erreicht werden. Zur Berechnung der abzulösenden Anzahl ist mit dem Bauantrag eine nähere Betriebsbeschreibung vorzulegen. Der südliche Betriebsteil liegt in jedem Fall über der Mindestgröße der 50 qm. 

Mit der Planung ergibt sich die Möglichkeit zum Erwerb des schmalen Streifens an der Straßenseite zur Vergrößerung der Gehwegsbreite gemäß Bebauungsplan W 43. 

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die spätere Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Nach Besprechung am 26.01.2022 wurden am 01.02.2022 weitere Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens und neue Pläne eingereicht. Es sollen nun noch drei Stellplätze vorhanden bleiben. 
Besser wäre aber, an der südlichen Seite nur noch einen Stellplatz beizubehalten und diesen in Längsrichtung anzuordnen.   

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die Planungen sollen überarbeitet werden um den Platz gestalterisch aufzuwerten. Die Zusammenarbeit mit Frau Michler wird sehr begrüßt. Die Planungen sollen nochmals vorgestellt werden. Die Stellplätze sind an der Südseite auf einen in Längsanordnung zur Straße zu reduzieren. Der Ablösung von Stellplätzen wird zugestimmt und dem HFSK-Ausschuss wird der Erwerb der Fläche zur Gehwegsverbreiterung empfohlen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die Planungen sollen überarbeitet werden um den Platz gestalterisch aufzuwerten. Die Zusammenarbeit mit Frau Michler wird sehr begrüßt. Die Planungen sollen nochmals vorgestellt werden. Die Stellplätze sind an der Südseite auf einen in Längsanordnung zur Straße zu reduzieren. Der Ablösung von Stellplätzen wird zugestimmt und dem HFSK-Ausschuss wird der Erwerb der Fläche zur Gehwegsverbreiterung empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.2.6. Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 15 Wohneinheiten, inklusive Tiefgarage mit 23 Stellplätzen, Borhochstraße 1, Fl. Nr. 978/3, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.6

Sachverhalt

Für das sich in einem desolaten Zustand befindliche Objekt wurden bereits mehrfach Planungen vorgelegt. Der Aufforderung zur Absperrung des offenen Gebäudes wurde nicht Folge geleistet. 

Durch die Änderung des Abstandsflächenrechts im Februar 2021 ergab sich nun der Vorteil, dass ein Neubau in mindestens gleicher Größe möglich ist, weil ohne Rücksicht auf die Gebäudelänge nun nur noch 0,4 H (=40 % der Wandhöhe) als Abstandsflächentiefe einzuhalten sind. 

Der nach § 34 BauGB notwendigen Einfügung steht nur noch die Gesamtlänge des Gebäudes entgegen. Diese soll ca. 55 m erreichen (Bestand ca. 51,8 m). Die nördlich der Welfenstraße liegenden und relevanten maximalen Gebäudelängen liegen bei ca. 53,5 m. Dem Grunde nach ist dieses Maß als Obergrenze für den Neubau anzusetzen. Allerdings wird das Maß nach Besprechung mit dem Landratsamt ggf. hinnehmbar sein, zumal die prozentuale Differenz nur bei ca. 3 % liegt. 

Zur Forderung, einen Spielplatz gemäß Satzung nachzuweisen, ist eine Ergänzung erfolgt, die die zu stellenden Anforderungen erfüllt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Im Bauantrag wird die Gebäudelänge auf ca. 53,5 m zu beschränken sein. Der Eigentümer wird nochmals aufgefordert, unverzüglich eine Sicherung des Bestandes zu veranlassen (z. B. Bauzaun oder Abbruch und Räumung) und den Neubau durch Veräußerung so bald als möglich zu gewährleisten. Die Planer werden gebeten die Anordnung der Spielgeräte (nur auf der Nordseite) nochmals zu überprüfen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Im Bauantrag wird die Gebäudelänge auf ca. 53,5 m zu beschränken sein. Der Eigentümer wird nochmals aufgefordert, unverzüglich eine Sicherung des Bestandes zu veranlassen (z. B. Bauzaun oder Abbruch und Räumung) und den Neubau durch Veräußerung so bald als möglich zu gewährleisten. Die Planer werden gebeten die Anordnung der Spielgeräte (nur auf der Nordseite) nochmals zu überprüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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2.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3
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2.3.1. Erweiterung des Cafè/Bistro "Seaside" in Hopfen am See, Stellplätze, Uferstraße 21, Fl. Nr. 181/11, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3.1

Sachverhalt

Der nun vorgesehene Nachweis von drei Stellplätzen ist weder hinsichtlich des Ortsbildes noch der Verkehrssituation vorteilhaft. Da davon auszugehen ist, dass ein tatsächlicher Bedarf vorliegt ist in Betracht zu ziehen, diesem Nachweis gegenüber einer Ablösung den Vorzug zu geben. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 8

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2.3.2. 3. Tektur Erweiterung und Aufstockung des Gebäudes, Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss, Nutzungsänderung im Obergeschoss durch Einbau einer Wohnung in das Verkehrsamt, Einbau eines Lagerraumes in die Tiefgarage usw. Fl. Nr. 181/11, Gemarkung Hopfen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3.2

Sachverhalt

Von Seiten von Nachbarn bemängelt wurde insoweit wiederkehrend Belästigungen aufgrund möglicherweise nicht genehmigter Abluftführung und Öffnungen in der ostseitigen Grenzwand. Dies wurde bereits zurückliegend der Bauaufsichtsbehörde zur Regulierung gemeldet. Im Antrag erscheint nach vorläufiger Beurteilung eine dahingehende Ergänzung noch geboten, um zu belegen, dass keine unzumutbaren Auswirkungen für die Nachbarschaft bestehen (§ 15 BauNVO). Der Grundrissplan lässt nicht abschließend erkennen, ob ostseitig Fenster vorhanden sind (eingezeichnete Linien, aber schwarz überlagert).

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass keine unzulässigen Fensteröffnungen an der Grenze oder Abluftführungen vorhanden oder geplant sind.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des Nachweises, dass keine unzulässigen Fensteröffnungen an der Grenze oder Abluftführungen vorhanden oder geplant sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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2.3.3. Nutzungsänderung einer Wohnung zur Ferienwohnung, Panoramaweg 7, Fl. Nr. 168/29, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3.3

Sachverhalt

Zu der notwendigen Ausnahme wird das Landratsamt nach den vorliegenden Erfahrungswerten das kommunale Einvernehmen nach Anhörung ersetzen, wenn es nicht erteilt wird und die Baugenehmigung erteilen.

Nach dem Beherbergungskonzept handelt es sich in dem Bereich nicht um einen Eignungsraum. 
Gemäß der Empfehlung zur Behandlung in der Stadtratssitzung am 25.01.2022 soll dieser Bebauungsplan in der Prioritätsstufe 1 geändert und zur Sicherung eine Veränderungssperre erlassen werden. Eine entsprechende weitere Veranlassung wäre in der Stadtratssitzung am 22.02.2022 möglich, so dass eine Einvernehmensverweigerung unter diesen Voraussetzungen erfolgreich sein kann. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Dem Stadtrat wird empfohlen, in seiner Sitzung am 22.02.2022 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes zu fassen und eine Veränderungssperre zu beschließen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Dem Stadtrat wird empfohlen, in seiner Sitzung am 22.02.2022 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes zu fassen und eine Veränderungssperre zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2.3.4. Tektur Zubau Treppenhaus mit Aufzug behindertengerecht, Carport an der Ostseite, Dachausbau in best. Dach mit Gauben – Dachhöhe am Kniestock sowie Firsthöhe bleiben unverändert, das gesamte Gebäude wird energetisch saniert, Kreuzkopfstraße 4, Fl.Nr. 1640, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Nachdem die letzte Planung sich nicht als genehmigungsfähig erwies wurden weitere Änderungen vorgenommen. Insbesondere wurde die Kniestockhöhe reduziert. Stattdessen werden nun Gauben beantragt. Der Aufzug erhält eine weniger störende Ausführung. 

Gestalterisch nachteilig ist die Kombination an der Südseite zwischen Dacheinschnitt und direkt daneben liegender Gaube. Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte das LRA dem Planer zu einem vorherigen Stand der Planung  mit:

„[…] Ggf. kann auf jeder Seite eine Dachgaube errichtet werden. Da diese gemäß Bebauungsplan jedoch unzulässig sind, sind die Dachgauben entsprechend zurückhaltend zu gestalten. Einen entsprechenden Bezugsfall für die Errichtung einer Dachgaube stellt das Hotel Christine (Fl.-Nr. 3072/1) dar.  

Die […] vorgelegten Unterlagen greifen diese Grundidee zwar auf, jedoch enthalten sie den kompletten Neubau des bestehenden Dachgeschosses (Abbruch und Neubau Kniestock und Errichtung neuer Dachstuhl). Das Dachgeschoss stellt somit einen kompletten Neubau dar, der sich dann zwingend an die Kniestockhöhe von max. 0,50 m gemäß Bebauungsplan halten muss. Eine Befreiung für die Kniestockhöhe für den Anbau kann nur in Aussicht gestellt werden/begründet werden, wenn der Bestand auch entsprechend erhalten bleibt. 

Es sind außerdem mehrere Dachgauben auf jeder Gebäudeseite sowie zusätzlich ein Aufzugsaufbau geplant. […] Da Dachgauben und Aufzugsaufbauten über der Dachfläche gemäß § 6 Nr. 5 unzulässig sind, ist für die Beurteilung, ob eine Befreiung von dieser Festsetzung erteilt werden kann, ein strenger Maßstab hinsichtlich der Größe und Lage der Gaube anzulegen. Demnach müssen sich Dachgauben gegenüber dem Dach unterordnen und kommen nur in beschränktem Ausmaß in Betracht. Das Dach bildet als grundlegender Bauteil jedes Gebäudes und herausragendes Gestaltungselement für das Gesamtbauwerk die Hauptsache. Die Gaube stellt als Durchbrechung des Daches lediglich eine untergeordnete Ausnahme dar. Dachgauben entsprechen nur dann den anerkannten Regeln der Baukunst, wenn sie sich harmonisch in die Gesamtarchitektur des Gebäudes oder dessen näherer Umgebung einfügen. 

Die Dachgauben sind daher in der Anzahl und Breite zu reduzieren. Sie sind von der Außenwand in die Dachfläche zurückzusetzen. Der Abstand der Gaube zur Außen/Giebelwand muss mindestens 2,50 m betragen. Aufgabe und Funktion von Dachgauben ist es, die Belichtung und Belüftung des Dachraums zu ermöglichen. Sie sind deshalb funktionell nur insoweit sinnvoll und gestalterisch vertretbar, als dass sie die notwendige Belichtung und Belüftung des Dachraums zwar ermöglichen, die Funktion des Daches als Abschluss des Hauses aber im Wesentlichen unverändert lassen; sie sind nicht als Raumvergrößerung gedacht.  

Die Dachgaube in Kombination mit dem anschließenden negativen Dacheinschnitt/Dachterrasse ist in keinem Fall zulässig. Der Kamin an der Außenwand sollte ins Gebäude integriert werden und hinsichtlich der erforderlichen Höhe überprüft werden (BImSchV). Es sollte ebenfalls geprüft werden, ob mit einer Verschiebung des Aufzugsaufbaus Richtung First eine Verbesserung der Ansicht erreicht werden kann.[…]“
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Bei erneuter Vorlage und Einarbeitung der Vorgaben zur Gestaltung gemäß der Vorgaben des Landratsamtes kann das kommunale Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Bei erneuter Vorlage und Einarbeitung der Vorgaben zur Gestaltung gemäß der Vorgaben des Landratsamtes kann das kommunale Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Meiler war bei der Abstimmung nicht im Raum

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3. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Es liegen keine Bekanntgaben und Informationen vor.

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4. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Jürgen Doser bittet darum auf den eisigen Wegen am Waldfriedhof mehr Split zu verteilen.
Die Verwaltung wird dies weitergegeben.

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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 07.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 07.12.2021.
Es wird darauf hingewiesen, dass im  TOP Verkehrsangelegeneheiten (Schalkweg) eine Änderung vorgenommen werden muss. Dies wurde bereits veranlasst.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 07.12.2021.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 07.12.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Drei Enthaltungen da keine Anwesenheit bei der Sitzung.

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr