Datum: 06.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Nichtöffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 16:42 Uhr
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Aufstellung von Trinkbrunnen im Altstadtbereich durch die Stadtwerke Füssen und Platzgestaltung an der Ritterstraße
2 Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
3.2 Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Pfrontener Straße, Seeweg und Gschrifter Straße in Weißensee See; Empfehlungsbeschluss des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022
3.3 Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich nördlich der Pfrontener Straße, Seeweg und Gschrifter Straße in Weißensee See; Empfehlungsbeschluss des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022
3.4 Einfacher Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel; Aufstellungsbeschluss
3.5 Einfacher Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel; Erlass einer Veränderungssperre
4 Bauangelegenheiten
4.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
4.2 Bauvoranfragen
4.2.1 Mehrfamilienhäuser Froschenseestraße, Abmessungen / Kubatur der Gebäude und Anzahl erforderliche Stellplätze, Fl.Nr. 859/33
4.3 Bauanträge
4.3.1 Nutzungsänderung Fremden- und Bügelzimmer in Ferienwohnung mit Anbau Fahrradraum und Schlafzimmer, Anbau Außentreppe, Uferstraße 43, Fl.Nr. 348/29, Gemarkung Hopfen am See
4.3.2 Wohnen am Ziegelberg, Neubau von 28 Wohneinheiten mit Tiefgarage, Ziegelbergweg, Fl.Nr. 2640 und 2637, Gemarkung Füssen
4.3.3 Nutzungsänderung bestehende Wohnung Obergeschoss/Dachgeschoss in Ferienwohnung, Bergstraße 9, Fl.Nr. 210/3, Gemarkung Hopfen am See
4.3.4 Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses in 1 Ferienwohnung Erdgeschoss und 2 Wohnungen mit Balkonerweiterung und neuem Zugang, Pfrontener Straße 36, Fl.Nr. 209/2, Gemarkung Weißensee
4.3.5 Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
4.3.6 Nutzungsänderung best. Wohnung Erdgeschoss zur Ferienwohnung, Gschrifter Straße 5c, Fl.Nr. 210/12, Gemarkung Weißensee
4.3.7 Nutzungsänderung Wohnung in Ferienwohnung, Im Venetianerwinkel 24b, Fl.Nr. 943/38, Gemarkung Füssen
4.3.8 Tektur Neubau einer Maschinenhalle, Nutzungsänderung der best. Maschinenhalle in Melkhalle und Anbau Milchviehlaufstall, Eschach, Fl.Nr. 129, Gemarkung Eschach
5 Spielplatz Freybergpark - Bürgerantrag
6 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022
7 Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

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1. Aufstellung von Trinkbrunnen im Altstadtbereich durch die Stadtwerke Füssen und Platzgestaltung an der Ritterstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Thema 1: Trinkbrunnen mit Standorten:

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat das Sonderprogramm „Kommunale Trinkbrunnen“ nach Nr. 2.4. RZWas 2021 ins Leben gerufen.  Das Programm trat zum 01.06.2021 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2023.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 € je Trinkbrunnen-Projekt. Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen pro Gemeinde gefördert.
Voraussetzungen für das Förderprogramm sind, dass die Brunnen öffentlich zugänglich sein müssen (keine Schulen, Behörden, etc.), die Wasserentnahme kostenlos ist und die Installation einer besonders gestalteten Informationstafel verpflichtend ist.
Der Werkausschuss beschloss am 23.11.2021 die Teilnahme am Sonderprogramm Kommunale Trinkbrunnen und befürwortet die Installation von zwei Trinkbrunnen im öffentlichen Raum.
Die Stadtwerke Füssen haben in gemeinsamer Abstimmung mit dem Bauamt der Stadt Füssen Standort im Altstadtbereich ermittelt (s. Anlage). 
Nach eingehender technischer Prüfung favorisieren die Stadtwerke Füssen folgende Modelle:


Modell TB Stein 2022




Das Modell Stein greift auf eine im kollektiven Gedächtnis verankerte Erfahrung des Menschen zurück, dass nämlich aus Felswänden besonders klares Wasser hervortritt. Auch dieser Trinkbrunnen hat Skulpturcharakter. 

Seine Oberfläche ist poliert, was die Schönheit des Granitgesteins in Verbindung mit Wasser noch erhöht. 



Kurzbeschreibung
  • Granit, poliert
  • Vandalismussicher durch extrem stabile Ausführung
  • Montage auf Edelstahlträgerrahmen auf Magerbeton
  • Timer und Magnetventiltechnik zur Steuerung der Spülintervalle (verhindert Verkeimung) 
  • individueller Werbeträger mittels geätztem Schriftzug möglich
  • Betätigung über Sensortaster ohne bewegliche Teile
  • Betrieb ohne Stromanschluss mit Jahresbatterie
  • Abfluss über Gitterrost oder offene Rinne dadurch keine Verstopfung möglich
  • geringer Wasserverbrauch
  • Alle Bauteile haben eine DVGW Zulassung

Kosten:
Erstellung und Montage, ohne Arbeitszeit: 19.692,53 € (Stand Juni 2022).
Eigenleistungen sind nicht förderfähig, daher wurden nur die reinen Materialkosten berechnet.


Modell TBs




Das Modell TBs eignet sich besonders gut für ruhige Bereiche im öffentlichen Raum.

Durch seine Schrägstellung nimmt es Rücksicht auf die unterschiedlichen Körpergrößen seiner Benutzer. Die Wasseraustrittsfläche wird durch den Einsatz einer polierten Natursteinscheibe (Granit, schwarz, grau) veredelt. 

Andere Steinvarianten sind auf Anfrage lieferbar. Der Brunnen ist natürlich auch ohne Naturstein erhältlich.


Kurzbeschreibung
  • rostfreier Edelstahl glasperlgestrahlt oder elektropoliert
  • Vandalismussicher durch extrem stabile Ausführung
  • Montage auf Edelstahlträgerrahmen auf Magerbeton
  • Timer und Magnetventiltechnik zur Steuerung der Spülintervalle (verhindert Verkeimung)
  • individueller Werbeträger mittels geätztem Schriftzug möglich
  • Betätigung über Sensortaster ohne bewegliche Teile
  • Betrieb ohne Stromanschluss mit Jahresbatterie
  • Abfluss über Gitterrost oder offene Rinne dadurch keine Verstopfung möglich
  • geringer Wasserverbrauch
  • Alle Bauteile haben eine DVGW Zulassung


Kosten:
Erstellung und Montage, ohne Arbeitszeit: 15.509,74 € (Stand Juni 2022).
Eigenleistungen sind nicht förderfähig, daher wurden nur die reinen Materialkosten berechnet.


Alternatives Modell TB individuell  (Vorstellung durch Herrn Peresson)
Individuell von Architekt Peresson entworfener Trinkbrunnen aus vorhandenen Steinen der Stadt, s. Skizze in Anlagen.

Kurzbeschreibung
  • Rötlicher, historischer Stein aus dem Lager, evtl. vom alten Rathaus, der bei Befeuchtung noch röter wird. Mit Unterbaustein. Bearbeitung durch Steinmetz.
  • Herstellung der Trinkwasserleitung im Stein durch Spengler
  • Abfluss über Gitterrost oder offene Rinne dadurch keine Verstopfung möglich

Kosten:  + keine Materialkosten für Stein, Materialkosten für Hausskulptur,
Materialkosten für die Trinkwasserleitung, Hahn vom Spengler, Trinkwasserinstallationstechnik, sowie Arbeitszeit der Handwerker Steinmetz, Spengler und Installateur. 
Es gibt die mündliche Zusage des Lions Clubs, die Handwerkerkosten für den individuellen Trinkbrunnen zu sponsoren.

Magnus Peresson stellt seinen Entwurf vor und präsentiert dem Ausschuss, sein Modell des Trinkbrunnens. Peresson betont, dass durch die historischen Steine, die im Bauhof gelagert werden, weniger Materialkosten anfallen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter äußert seine Bedenken, ob dieser Brunnen trinkwasserkonform umgesetzt werden kann.

Jürgen Doser entgegnet ihm, dass das machbar wäre. Grundsätzlich ist Doser der Meinung die Stadt sollte versuchen weitere Spender zu finden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bedankt sich bei Herrn Peresson für den tollen Entwurf. Er ergänzt, dass der Stadt Füssen 15.000 € als Spende vom Lions Club zu Verfügung stehen, diese können auch dafür eingesetzt werden. Er betont aber auch, dass es sich hierbei um keinen Entwurf handelt, der sich in fünf Monaten umsetzen lassen kann, sondern erst nächstes oder übernächstes Jahr. Zu dem Thema Trinkbrunnen insgesamt sagt Eichstetter, dass dieser zu befürworten ist, aber auch, dass es viele andere Baustellen gibt, wie zum Beispiel die Wasser und Abwasserleitungen die saniert werden müssen Projekte die projektiert werden müssen wie Hochwasserbehälter etc. Auch ein Trinkbrunnen frisst unglaublich viele Kapazitäten, bis der geplant ist und bis alles aufgebaggert ist. Er bittet um Verständnis, dass dies im Zuge der aktuellen Kostensituation nicht realisierbar ist. Er verweist auf das Haushaltskonsolidierungskonzept. Auch wenn die Stadt die 19 % Förderung bekommt, müssen der Anschluss, sowie die Tiefbauarbeiten selber gezahlt werden. Somit ist die Konsequenz, dass der Trinkbrunnen aktuell finanziell nicht darstellbar ist. 
Eichstetter betont, dass die Stadt auch ohne einen weiteren Trinkbrunnen genug Brunnen zum Erfrischen bietet.

Dr. Christoph Böhm berichtet, dass der Sinn des Sieben-Stein-Brunnens angezweifelt wird, da meistens vier bis fünf von ihnen nicht funktionieren. Zudem kosten diese einen Haufen Geld, genauso wie die ständigen Reparaturen. Außerdem ist für ihn der Sinn dieser Kunst nicht verständlich. Er regt an, dort das Wasser abzustellen, um Kosten zu sparen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwidert, dass es sich bei diesem Steinbrunnen um einen Kreislauf handelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass diese nicht mehr funktionieren, wenn man sie für ein Jahr abstellt. Das muss kritisch hinterfragt werden.

Dr. Böhm möchte daraufhin wissen, was genau der Sieben-Stein-Brunnen die Stadt kostet.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass er klären wird wie hoch die Kosten sind. 

Thomas Meiler wendet ein, dass die Betriebszeiten dieser Brunnen überprüft werden sollten, da diese nachts ohne Beleuchtung liefen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter äußert, dass er sich darum kümmern wird und formuliert folgenden Beschlussvorschlag:

Beschluss:

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss befürwortet die Standorte Ritterplatz sowie Schrannenplatz. Eine detailliertere Planung ist vorzunehmen und dann im Jahr 2023 für die Umsetzung 2024 vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis 11/0




Thema 2: Platzgestaltung an der Ritterstraße


Der kleine Platz an der Ritterstraße soll mit Sitzgelegenheiten und Tischen aus vorhandenen Natursteinen ausgestattet werden. Ein Trinkbrunnen soll/kann installiert werden.

In den Anhängen befindet sich der aktuelle Entwurf des Platzes von Architekt Peresson inklusive einem Standort für einen Trinkbrunnen, Planstand 24.7.2022. Fotos der im Lager probegestellten Sitzsteine sind im Anhang zu finden und können in der Sitzung gezeigt werden.

Bisher erledigt wurde auf dem Platz an der Ritterstrasse das Schwärzen des Behindertenstellplatzes (wird am Brotmarkt neu ausgewiesen gemäß Beschluss), Versetzen des Briefkastens, Abbau eines Fahrradständers und Aufbau an anderer Stelle (Altstadtrand).

Es bleiben an jeweiliger Stelle: Stadtbild (Modell), Leuchte, Verkehrsschild.

Abstimmung mit Feuerwehr erfolgte:
Die Feuerwehr benötigt vier Meter Durchfahrtsbreite in der Ritterstraße, außerhalb südlicher Ladenmarkise: das ist in aktueller Planung vom 24.7. 22 berücksichtigt (gestrichelte Linie). Sie würde sich einen Aufstellplatz auf dem Platz wünschen, meint jedoch, diesen nicht einfordern zu können.

Die grüne Metallbank ist abzubauen, da diese gemäß Entwurf durch Sitzsteine ersetzt wird.

Der Klärung bedarf 

  1. der Standort/ Versetzen der Telekom-Säule:
Die Säule beinhaltet einen W-LAN-Hotspot für die gesamte Altstadt. Das Angebot der Telecom als Kostenvoranschlag für das Versetzen um drei Meter für 10.216,45 Euro brutto, beinhaltet 1.476 brutto Euro für Stromanschlussänderung von EWR, (v. 08.08.2022). Angebot-Bindefrist für Telecom bis 12.09.2022. (Telecom-Angebot s. Anhang.)
Soll die Säule gemäß den Kosten nach Norden versetzt werden, um sie am Rand des Sitzstein-Karree zu platzieren, damit sie die Ruhe in der Platzsituation nicht so sehr stört? 
Alternativ kann eine Variante gezeichnet werden, wie es ohne Versetzen der Telekom-Säule jedoch mit Herrn Peressons grundlegender Entwurfsidee aussähe.

  1. für große Müllbehälter ein geeignetes Modell zu finden. Es besteht die Anregung in der Stadtverwaltung, alle Müllbehälter in gesamter Altstadt zu vereinheitlichen.

  1. Der FTM-Wegweiser steht dem aktuellem Entwurf der Platzgestaltung nicht im Weg. Er könnte bleiben, wegen aktuell neuer Beklebung mit stimmigen Pfeilen zu Tourismus-Spots. Mit Abstimmung mit Füssen Tourismus ist es schwierig, einen idealen Standort für diesen Wegweiser zu finden, wo er den Liefer- und Fußgängerverkehr nicht behindert und wo die beklebte Ausschilderung noch stimmt. Eine neue Beklebung würde neue Kosten erfordern

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass die Verwaltung den Ritterplatz und den Schrannenplatz erstmal näher ins Auge nehmen soll und dann wird in Betracht gezogen, welcher Brunnen genauer in Frage kommt. Dennoch wird das Modell TB Stein für den Schrannenplatz genommen, so Eichstetter. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

Denkmalschutz:
Die Stadtverwaltung befindet sich im Prozess, Denkmalschutzämter anzufragen mittels dem aktuellen Entwurf, ob sie mit der Platzgestaltung unter denkmalschutzfachlichen Aspekten einverstanden sind und die Umgestaltung eventuell fördern würden.
Entsprechend der Aussagen folgt das Stellen eines Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis durch die Stadtverwaltung.

Eine Vorabklärung mit Vertretern des LRA OAL am 01.09.2022 hat bestätigt, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig ist, jedoch keine Baugenehmigung. 



Förderung:
Die Stadtverwaltung befindet sich im Prozess, die Städtebauförderung nach Förderung für den Platz anzufragen. Von möglichen Fördergeldern könnte evtl. das Versetzen der Telekomsäule teilweise finanziert werden. 

Beschlussvorschlag

Zu Thema 2:  Platzgestaltung   


Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass die Verwaltung den Ritterplatz und den Schrannenplatz erstmal näher ins Auge nehmen sollen und dann soll in Betracht gezogen werden, welcher Brunnen genauer in Frage kommt. Dennoch wird das Modell TB Stein für den Schrannenplatz hergenommen, so Eichstetter.

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2. Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Statistik Auswertung 
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt anlässlich der Beratung über die Bauleitplanung mit, dass die Auswertung der letzten zwei Jahre ergeben hat, dass durch das massive Durchgreifen bei der Anpassung der Zweitwohnsitzsteuer, der Aufstellung von Veränderungssperren, usw.  in den letzten 18 Monaten eine komplette Stagnation der zu läufigen Zweitwohnungsbesitzer zu vermelden war, 17 Zweitwohnsitze wurden abgebaut, in der gleichen Zeit wurden aber, abzüglich bereits der geflüchteten Menschen, knapp 400 Erstwohnsitze aufgebaut, plus 250 geflüchtete Menschen, somit sind über 600 Erstwohnsitze dazugekommen. Wenn man die geflüchteten Menschen abzieht ist die Stadt ungefähr pro Werktag bei plus einen Erstwohnsitz. Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, es passiert massivster Wohnungsbau, die Stadt hat die letzten zwei Kalenderjahre 2020 wie 2021 im Durchschnitt 150 Wohneinheiten mindestens dazubekommen und die Statistik der Erstwohnsitze zeigt auch ganz klar, dass keine Zweitwohnungen dazukommen, sondern reine Erstwohnsitze.  Das zeigt deutlich, dass die aktuelle Vorgehensweise des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses funktioniert.

Es ist ein kompletter Einbruch bei Einfamilienhaus und Doppelhaushälften zu vermerken, das heißt in den letzten zwei Monaten und zwei Wochen hat die Verwaltung genau einen Antrag für ein Einfamilienhaus erhalten. Im gleichen Zeitraum hat die Verwaltung aber auch 138 Wohneinheiten in Wohnanlagen beantragt bekommen, diese sind zum Teil auch schon genehmigt worden. 

Der Vorsitzende Maximilian Eichstetter bedankt sich bei dem Bauausschuss für die Unterstützung und spricht ein Lob aus. 

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3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3
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3.1. Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest; Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Anlass der Planung: 

Die Grundstückseigentümer der beiden Flurstücke im Plangebiet möchten entlang des Ziegelbergweges je ein Mehrfamilienhaus mit gemeinsamer Tiefgaragenzufahrt errichten. Darüber hinaus ist im rückwärtigen Bereich des nördlichen Grundstückes ein weiteres 2-geschossiges Wohnhaus mit Ferienwohnungsnutzung angedacht. In Füssen ist eine stetige Nachfrage nach Wohnstandorten gegeben. Zur Deckung des aktuellen Bedarfs an Wohnbauflächen begrüßt die Stadt die beabsichtigte Verdichtung der beiden Grundstücke durch Wohnbebauungen. Die geplante Bebauung schließt östlich und nördlich an bereits vorhandene Wohnbebauungen an. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss (PBUV) billigte am 07.12.2021 den Entwurf des Bebauungsplans N 74 – Ziegelbergweg Nordwest und beschloss die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Nach amtlicher Bekanntmachung am 14.01.2022 lag der Bebauungsplan vom 24.01.2022 bis 25.02.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. 

Auf Grund von Änderungen in der Planung hat der PBUV in öffentlicher Sitzung am 05.04.2022 den erneuten Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest gefasst. 
Die erneute öffentliche Auslegung erfolgte vom 03.05.2022 – 17.05.2022; die Bebauungsplanunterlagen standen gleichzeitig im Internet zur Einsichtnahme zu Verfügung. Ebenfalls in der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. 

Auf Grund von erneuten Anpassungen der Planung u. a. wegen extremer Hochwasserereignisse hat der PBUV in öffentlicher Sitzung am 07.06.2022 den 3. Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan N 74 - Ziegelbergweg Nordwest gefasst. Die 3. öffentliche Auslegung erfolgte vom 22.06.2022 – 15.07.2022; die Bebauungsplanunterlagen standen gleichzeitig im Internet zur Einsichtnahme zu Verfügung. Ebenfalls in der gleichen Zeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Anregungen von Bürgern im Rahmen der 3. öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 3 i.V.m. 4 Abs. 2 BauGB vom 22.06.2022 – 15.07.2022: 

1. Folgende Behörde (bzw. Abteilungen von Behörden) brachte eine Anregung vor: 

1.1 Landratsamt Ostallgäu - Bauplanungsrecht I Städtebau, Schreiben vom 13. Juli 2022 

Es wird nochmals ausdrücklich auf unsere letzten Stellungnahmen vom 11.11.2021, 21.02.2022 und 16.05.2022 verwiesen, dessen Einwendungen und Inhalte aufrecht erhalten bleiben! 

Landratsamt - Bauplanungsrecht I Städtebau, Schreiben vom 16. Mai 2022 
Auf den Inhalt der letzten Stellungnahme vom 11.11.2021 wird verwiesen! 
Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des sog. Beherbergungskonzeptes die Entstehung weiterer Ferienwohnungen grundsätzlich verhindert werden soll, ist die Zulassung von Ferienwohnungen im Haus 3 ohne Einschränkungen ungewöhnlich. 

Landratsamt - Bauplanungsrecht I Städtebau, Schreiben vom 11. November 2021 
Im vorliegenden Planentwurf sind keinerlei Aussagen zu möglichen Grünflächen und städtebaulich wirksamen Pflanzungen enthalten. Aufgrund der geplanten, hohen Dichte der Bebauung, in Verbindung mit den durch Tiefgaragen unterbauten Flächen, den notwendigen Hangsicherungen mit Höhenunterschieden von bis zu ca. 4,5 m sowie oberirdischen Stellflächen, verbleiben nur sehr wenige, nutzbare Restflächen. 
Zu Sicherung einer minimalen stadträumlichen Qualität sowie der Berücksichtigung der Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB, sind in der weiteren Planung entsprechende Festsetzungen zur Freiflächengestaltung zu berücksichtigen. 
Insbesondere aufgrund der südlich angrenzenden, kleinteiligen Bebauung sowie dem südwestlichen und westlichen Übergang in den Hangfußbereich zwischen Ziegelberg und Galgenbichel wird die geplante Höhenentwicklung mit 4 Vollgeschossen und einer zulässigen 
Höhe von 12,5 m städtebaulich kritisch gesehen. 
Die Problematik wird durch die Festsetzung, dass die zulässige Höhe durch Dachaufbauten mit bis zu 3,0 m Höhe über 30% der zugehörigen Dachfläche (ca. 160 m2!) überschritten werden darf, verschärft. Somit wird, zumindest in Teilbereichen, ein 5-geschossig in Erscheinung tretendes Gebäude mit einer Höhe von bis zu ca. 15,5 m ermöglicht. 
Durch die zulässigen Dachaufbauten wird zudem eine sehr inhomogene, sich nicht in den Kontext der umliegenden Bebauung einfügende, Dachlandschaft erzeugt. 
Als sungsansatz könnte z.B. festgesetzt werden, dass das vierte Geschoss als zurückgesetztes Dachgeschoss auszubilden ist und auf den Dachflächen des obersten Geschosses keine weiteren Aufbauten/ Nutzungen zulässig sind. Vom Deckungsmaterial käme eine ortstypische Ziegeldeckung oder unter den Aspekten der Klimaanpassung ein begrüntes Flachdach in Frage. 

Beschluss: 
Die Anregung Festsetzungen zur Freiflächengestaltung in die Planung zu übernehmen, wird nicht berücksichtigt. Maßnahmen der Freiflächen- und Außenanlagengestaltung werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. 
Die kritische Betrachtung einer Bebauung mit 4 Vollgeschossen und 12.5 m Höhe zur südlich angrenzenden kleinteiligen Bebauung wird nicht geteilt. Die angesprochene südliche Bebauung befindet sich ca. 80 m entfernt, hier ist keine Beeinträchtigung zu erkennen. An der Planung wird festgehalten. 

In Haus 2 wird das 4. Geschoss zurückversetzt. Darüber hinaus wird zur Klimaanpassung eine extensive Dachbegrünung auf beiden Flachdachgebäuden vorgesehen. 
Die Beurteilung des LRA, dass durch die zulässigen Dachaufbauten zudem eine sehr inhomogene, sich nicht in den Kontext der umliegenden Bebauung einfügende, Dachlandschaft erzeugt wird, wird so nicht geteilt. Der vorliegende Entwurf wurde vom Bauamt, als auch vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beurteilt und in der vorliegenden Form beschlossen. An der Planung wird festgehalten. 

Beschluss: 
Der Beschluss zur Stellungnahme vom 11. November 2021 bleibt unverändert bestehen. 
Lediglich auf Grund des letzten extremen Hochwasserereignisses vom 23.05.2022 wird der Beschlusses - letzter Satz des 3. Absatzes 
„. . . . . Darüber hinaus wird zur Klimaanpassung eine extensive Dachbegrünung auf beiden Flachdachgebäuden vorgesehen.“ 
abgeändert in: 
„Darüber hinaus wird auf Grund des letzten extremen Hochwasserereignisses vom 23.05.2022 zur Klimaanpassung eine intensive Dachbegrünung mit zusätzlichen Rückhaltevolumen auf beiden Flachdachgebäuden vorgesehen.“ 

Abwägungsvorschlag: 
Die vormaligen Begründungen zu beiden Entscheidungen bestehen weiterhin; somit bleiben die Beschlussergebnisse zu den Stellungnahmen vom 11.11.2021 und 16.05.2022 unverändert bestehen. 

2. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht



Hinweis: An der Südostecke des Geltungsbereiches befindet sich neben dem Straßenrand auf einer Länge von knapp 17 m ein Rücksprung der Grundstücksgrenze um knapp 0,9 m. Diese Fläche von knapp 15 qm ist kein notwendiger Bestandteil der Straße. Hier bietet sich eine Bereinigung des Verlaufs an, weshalb auf Kosten des Projektträgers eine Abmarkung veranlasst wurde um diesen Streifen nach Festlegung der Konditionen dem Baugrundstück zuzumessen. Im Bebauungsplan musste dies nicht mehr zwingend berücksichtigt werden. 

Beschlussvorschlag

1) Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen wägt die öffentlich eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest in der Fassung vom 18.05.2022 gegeneinander und untereinander gerecht ab und stimmt den Abwägungsvorschlägen vom 06.09.2022 zu. Vorbehaltlich der Einigung über den Verkaufspreis stimmt der Ausschuss auch dem Grunde nach der im Sachverhalt beschriebenen Grenzbereinigung zu.

2) Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest (Stand der Planunterlagen: 18.05.2022). 

3) Der Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest bestehend aus dem zeichnerischen Teil und Satzungstext mit Begründung in der Fassung vom 18.05.2022 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. 

4) Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest in der Fassung vom 18.05.2022. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft 

Beschluss 1

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen wägt die öffentlich eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest in der Fassung vom 18.05.2022 gegeneinander und untereinander gerecht ab und stimmt den Abwägungsvorschlägen vom 06.09.2022 zu. Vorbehaltlich der Einigung über den Verkaufspreis stimmt der Ausschuss auch dem Grunde nach der im Sachverhalt beschriebenen Grenzbereinigung zu.

Thomas Scheibel nimmt aufgrund von persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigt den Entwurf des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest (Stand der Planunterlagen: 18.05.2022). 

Thomas Scheibel nimmt aufgrund von persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Bebauungsplan N 74 – Ziegelbergweg Nordwest bestehend aus dem zeichnerischen Teil und Satzungstext mit Begründung in der Fassung vom 18.05.2022 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. 

Thomas Scheibel nimmt aufgrund von persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 4

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes N 74 – Ziegelbergweg Nordwest in der Fassung vom 18.05.2022. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft 

Thomas Scheibel nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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3.2. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den Bereich nördlich der Pfrontener Straße, Seeweg und Gschrifter Straße in Weißensee See; Empfehlungsbeschluss des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seinen Sitzungen am 07.06. und 05.07.2022 über einen Bauantrag zur Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses in drei Ferienwohnungen mit Balkonerweiterung, Pfrontener Straße 36, Fl.Nr. 209/2, Gemarkung Weißensee beraten.

Nach dem Beherbergungskonzept sollen neue Entwicklungen zur Ansiedlung von Ferienwohnungen in Weißensee, das als grundsätzlicher Eignungsraum eingestuft ist, vorrangig im Bestand realisiert werden. Aus der Zielsetzung, wonach die Angebote nur mit Bedacht und nach sorgfältiger Prüfung, sowie nur ausnahmsweise und nach Prüfraster realisiert werden sollen, lässt sich ableiten, dass die Umwandlung eines kompletten Gebäudes in eine touristische Nutzung nicht zielkonform ist, wenn dies zu einer vollständigen Aufgabe einer dort bisher vorhandenen oder möglichen Dauerwohnnutzung führt. 

Auszug Beherbergungskonzept (S. 97): 

Strategieempfehlung 

Die Dörfer und Ortschaften in Weißensee sind sowohl ein beliebter Wohnstandort als auch attraktive Ferienorte. Der Fokus liegt hier auf den Segmenten Ferien auf dem Bauernhof und Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung. Die Vermietung von Ferienzimmern erfüllt hier traditionell eine wichtige Funktion des Nebenerwerbs. Die vorhanden Ferienvermietungen fügen sich gut in das städtebauliche Gesamtkonzept und die traditionellen Bauweisen ein und eignen sich für aktive und naturinteressierte Touristen. Aus der Tradition als Ferienstandort sind auch größere Feriennutzungen entstanden und Ge-bäude, die größtenteils als Zweitwohnsitz genutzt werden. Vor dem Hintergrund des angespannten Woh-nungsmarktes und des sensiblen Gleichgewichts des Beherbergungsmarktes in Füssen, besteht die Her-ausforderung darin einerseits diesen Wohnstandort zu sichern und andererseits den Tourismusstandort Füssen weiter zu entwickeln. Daher sollten Neue Angebote nur mit Bedacht und nach sorgfältiger Prü-fung realisiert werden. Der zunehmenden Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnsitz und Ferienwohnung sollte rechtzeitig entgegengewirkt werden

Es wird daher empfohlen, Genehmigung von ausgewählten Betriebstypen (vgl. Kapitel 5.2.1) nur noch ausnahmsweise und nach Prüfraster zuzulassen. Da andernfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnfunktionen und der vorhandenen Betriebe zu erwarten sind. Neue Entwicklungen sollten daher vorrangig im Bestand realisiert werden. 

Es wird eine sensible Marktbeobachtung empfohlen. In besonders betroffenen Bereichen sollten Anpas-sungen in bestehenden Bauleitplänen, bzw. eine Neuaufstellung geprüft werden. Dabei soll eine Über-prüfung restriktiver Festsetzungen bzgl. der Zulässigkeiten von Beherbergungsbetrieben und Ferien-wohnungen durchgeführt werden. 

Im vorliegenden Fall spricht zwar für die Umwandlung, dass die räumliche Lage stark nachteilig hinsichtlich des Dauerwohnens ist.

- Stark befahrene Staatsstraße grenzt südseitig ohne wirksamem Abstand an das Haus an. 
- Möglicher Gartenbereich nahezu nur nordseitig des Hauses; 
- Bei Ausweisung von Stellplätzen (bisher nicht vorhanden) nahezu kein Gartenbereich mehr möglich. 
- Westseitig ohne Abstand angebauter Gebäudeteil mit gewerblicher Nutzung. 

Allerdings handelt es sich wie vorliegend nicht mehr nur um einen Nebenerwerb im Sinne des Beherbergungskonzepts, sondern die Dauerwohnnutzung wird aus dem Gebäude vollständig verdrängt. Eine Vorbildwirkung für in der Nähe gelegene Gebäude ist nicht auszuschließen.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat aber mit 13:0 Stimmen beschlossen, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Dem Stadtrat wird empfohlen, in der Sitzung am 26.07.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Ziel der Planung soll sein, das dauergenutzte Wohnen in dem betroffenen Bereich zu sichern.

Zur Sicherung dieses Planungsziels ist ein einfacher Bebauungsplan ausreichend, der in erster Linie nur die Art der zulässigen Nutzung regelt.

Anlage: Geltungsbereich (Vorschlag) – Abgrenzung gemäß rot gestrichelter Linie
(Hinweis: schwarz umrandet und farbig hinterlegte Flächen = bestehende andere Bebauungspläne)


Der Antragsteller des o. a. Bauvorhabens hatte am 26.07.2022 erklärt, den im Ausschuss behandelten Antrag mit drei Ferienwohnungen zurückzunehmen. Es wurde angekündigt, einen neuen Bauantrag einzureichen, der zwei dauergenutzte Wohnungen und nur noch eine Ferienwohnung enthalten soll. Die Verwaltung teilte dem Bauherrn mit, dass mit der Reduzierung auf eine Ferienwohnung es vertretbar erscheint, das Ziel des Beherbergungskonzepts als erfüllt einzustufen („Nebenerwerb“ = keine Hauptnutzung im Gebäude. Anmerkung: Ein insoweit geänderter Bauantrag ist nun am 03.08.2022 eingegangen.)

Der Stadtrat beschloss aufgrund dessen in seiner Sitzung am 26.07.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre nicht.

Am 19.08.2022 ging nun aber ein weiterer Bauantrag für eine Doppelhaushälfte in der nordöstlichen Nachbarschaft ein. In der Doppelhaushälfte waren bislang drei Wohnungen genehmigt (hiervon zwei Ferienwohnungen und eine dauergenutzte Wohnung). Mit dem aktuellen Bauantrag soll nun auch die dauergenutzte Wohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden. Dies steht im Widerspruch zu den städtebaulichen Zielen, wonach dauergenutzte Wohnungen erhalten bleiben sollen. Die Notwendigkeit der Bauleitplanung stellt sich für diesen Bereich damit von Neuem.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022:

  1. Aus dortiger Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme für eine neue Ferienwohnung in dem o. g. Anwesen Pfrontener Straße. Tatsächlich müsste bei einer teilweisen Zulassung eine dahingehend differenzierte Festsetzung getroffen werden, wonach z. B. eine Ferienwohnnutzung bis zu einem Drittel der Wohnfläche zulässig ist. 
  2. Stattdessen empfiehlt das LRA, den Geltungsbereich zu ändern und die in dem südwestlichen Teil gelegenen Gebäude, die schwerpunktmäßig keine Wohnnutzung beinhalten bzw. im Mischgebiet liegen, nicht aufzunehmen. Damit wäre aber für das Anwesen an der Pfrontener Straße der zurückgezogene Bauantrag genehmigungsfähig und könnte wieder neu eingereicht werden; entsprechend der zurückliegenden Beschlusslage ist dies unerwünscht.

Geltungsbereichsvorschlag LRA:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den einfachen Bebauungsplan Weißensee - See Süd aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Der Änderungsvorschlag des Landratsamtes wird nicht berücksichtigt. 
Ziel ist, die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen. Zu prüfen ist eine Zulassung von bis zu einem Drittel der Fläche in einem Gebäude. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den einfachen Bebauungsplan Weißensee - See Süd aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Der Änderungsvorschlag des Landratsamtes wird nicht berücksichtigt. 
Ziel ist, die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen. Zu prüfen ist eine Zulassung von bis zu einem Drittel der Fläche in einem Gebäude. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.3. Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich nördlich der Pfrontener Straße, Seeweg und Gschrifter Straße in Weißensee See; Empfehlungsbeschluss des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses hat beschlossen, für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den einfachen Bebauungsplan Weißensee – See Süd aufzustellen. Ziel ist, die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen. 

Zur Sicherung der Planung ist es aufgrund eines vorliegenden Bauantrages erforderlich, für den Planbereich eine Veränderungssperre zu erlassen. 

Anlage: Geltungsbereich – Abgrenzung gemäß rot gestrichelter Linie

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt im oben dargestellten, gesamten Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplans Weißensee - See Süd eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereichsvorschlag des Landratsamtes Ostallgäu wird nicht berücksichtigt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt im oben dargestellten, gesamten Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplans Weißensee - See Süd eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereichsvorschlag des Landratsamtes Ostallgäu wird nicht berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.4. Einfacher Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Der im nachstehenden Lageplan dargestellte bisher unbeplante Bereich im Füssener Westen ist im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens priorisiert: Großes Gebiet, Nachfrage zur Umnutzung in Ferienwohnungen. Siehe Anhang 2, Auszüge!

Der Stadt Füssen lagen in dem Bereich seit 2019 drei Anträge auf Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung von dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen vor. Das versagte Einvernehmen wurde vom Landratsamt Ostallgäu ersetzt. Nun liegt ein aktueller Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer dauergenutzten Wohnung in eine Ferienwohnung vor.

Das Landratsamt Ostallgäu empfiehlt, auch das Anwesen der städtischen Kindertagesstätte in den Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist grundsätzlich möglich, aber nicht erforderlich: 

  • Es steht im städtischen Eigentum und ist insoweit unerwünschten Veränderungen entzogen.
  • Der Bedarf für die Aufrechterhaltung der Nutzung als Kindertagesstätte wird bestehen bleiben.
  • Im nicht absehbaren Fall eines Verkaufs kann eine Nutzungsbeschränkung im Grundbuch geregelt oder zu diesem Zeitpunkt der einfache Bebauungsplan erweitert werden.


Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass der Kindergarten von dieser Veränderungssperre ausgeschlossen ist. Dadurch, dass der Kindergarten von vornerein schon ein Sonderbau ist, ist er nicht im Geltungsbereich enthalten. Falls an der Ostseite des Gebiets einmal eine Bebauung kommen sollte, benötigt es einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und ist somit wesentlich komplexer.   

Dr. Christoph Böhm möchte wissen ob der Umfang neu festgelegt wurde, oder ob dieser schon feststeht, da diese Bebauung schon einmal Diskussionsthema war. 

Armin Angeringer erklärt, dass es zum Teil andere Grenzziehungen gab, im Vergleich zu damals als das Baugebiet entstanden ist. Aber nachdem hier nur die Art der baulichen Nutzung geregelt wird und sonst nichts, empfiehlt es sich die Grenzen nur über den vorhandenen Bestand oder eben inklusive dieser möglichen Baulücke an der Südostseite zu ziehen. Dagegen müsste der Bereich an der Nordseite sowieso als kompletter und qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Daher sind diese Flächen nicht in der aktuellen Planung enthalten.

Der Vorsitzende Maximilian Eichstetter führt aus, dass das Schöne hieran ist, dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt und dieser so wenig Vorgaben hat die erfüllt werden müssen. Somit kommen keine externen Planerkosten auf die Stadt zu.
   

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel im unten dargestellten Geltungsbereich aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel im unten dargestellten Geltungsbereich aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.5. Einfacher Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel; Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 06.09.2022 in öffentlicher Sitzung im vorhergehenden Tagesordnungspunkt die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans W 36 E - Venetianerwinkel. Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Auf das Beherbergungskonzept der Stadt Füssen wurde Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, gesamten Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplans W 36 E - Venetianerwinkel eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, gesamten Geltungsbereich des aufzustellenden einfachen Bebauungsplans W 36 E - Venetianerwinkel eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4
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4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

1.        Nutzungsänderung der Wohnung im Erdgeschoss zur Ferienwohnung, Augsburger Straße 27, Fl.Nr. 1341, Gemarkung Füssen 
2.        Einbau einer zweiten Wohneinheit in best. Einfamilienhaus, Untere Weidach 5, Fl.Nr. 1651/1, Gemarkung Füssen 
3.        Errichtung eines Wartebereichs in Modulbauweise, sowie die Herstellung von 18 E- Ladestationen, Kemptener Straße 88, Fl.Nr. 740/0, 740/1, Gemarkung Füssen 
4.        Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Josef-Lorch-Straße 9, Fl.Nr. 3054/16, Gemarkung Füssen 
5.        Ersatzbau der Garage des Anwesens Achweg 15, Fl.Nr. 319/37, Gemarkung Weißensee 
6.         Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, Haus A mit 18 WE, Sonnenstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
7.        Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, Haus B mit 18 WE, Sonnenstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
8.        Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, Haus C mit 18 WE, Sonnenstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
9.        Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, Haus D mit 19 WE, Glückstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
10.        Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, Haus E mit 7 WE (Barrierefrei „R“), Glückstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
11.        Neubau einer Wohnanlage (5 Häuser), 80 Wohneinheiten und Tiefgarage, - Tiefgarage -, Sonnenstraße, Fl.Nr. 767, Gemarkung Füssen 
12.        Nutzungsänderung KiTa Weidach – Umnutzung Mensa in Gruppenraum, Weidachstraße 49, Fl.Nr. 3054/9, 3054/1, 3054/12, Gemarkung Füssen 
13.        Einbau einer Gaube in ein best. Verwaltungsgebäude, Tiroler Straße 43d, Fl.Nr. 3170/2, Gemarkung Füssen 
14.        Nutzungsänderung Einbau einer Eventhalle ohne Gastrotätigkeit in den Autofachmarkt A.T.U. im Erdgeschoss, Kemptener Straße 71, Fl.Nr. 743/4, Gemarkung Füssen 
15.        Umnutzung Wohnung zur Ferienwohnung, Wohnung 1. OG Nord, Hochstiftstraße 24,
Fl.Nr. 3072/5, Gemarkung Füssen 
16.        Ausbau des DG und Einbau von zwei Dachgauben, Erkenbollingen 19, Fl.Nr. 474, Gemarkung Eschach 
17.        Anbau Wintergarten mit Dachterrasse an das best. Mehrfamilienhaus, Borhochstraße 2b, Fl.Nr. 970/5, 970/7, 970/29, Gemarkung Füssen 
18.        Ausbau Dachgeschoss und Neubau Gaube & Garage, Umbau Ein- in Zweifamilienhaus, Alte Steige 6, Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Weißensee
19.        Tektur Neubau eines Einfamilienhauses, Faulenbachgässchen 9, Fl.Nr. 2809, Gemarkung Füssen 



Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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4.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.2
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4.2.1. Mehrfamilienhäuser Froschenseestraße, Abmessungen / Kubatur der Gebäude und Anzahl erforderliche Stellplätze, Fl.Nr. 859/33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 18.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Nach einem Bauvorbescheid vom Mai 2021 wurde der Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohnungen und einer Tiefgarage als grundsätzlich genehmigungsfähig bestätigt.

Angefragt werden nun folgende Änderungen:

  1. Gebäudegrößen

Die damaligen Grundrissgrößen betrugen 9,48 m x 15,63 m
Aktuell beantragt werden 11,1 m x 16,5 m

Begründung: erforderliche Bewegungsflächen und Abstände in den Wohnungen und dem Treppenhaus. Folglich sind die Neubauten etwas tiefer als die weiteren Bestandsgebäude auf dem Grundstück. Die Höhe von Traufe und First liegt unterhalb derer der Zeilen, das Satteldach resultiert aus der umgebenden Bebauung. 

Aus Sicht der Verwaltung fügen sich die Neubauten mit diesen Größen noch nach § 34 BauGB in die Umgebung ein.


  1. Anzahl erforderliche Stellplätze

„Voraussichtlich werden in den drei Gebäuden in Summe 30 Wohneinheiten entstehen. Stellplätze für PKWs werden in einer Tiefgarage wie auch oberirdisch nachgewiesen. Lt. Stellplatzsatzung müssen 2 Stpl. je Wohnung über 30qm Wohnfläche hergestellt werden. Wohnungen mit sozialen Wohnungsraumförderungen genügt nach Beschluss Stadtrat 1 Stpl. je Wohnung. Da die Wohnungen der öffentlichen Hand gehören werden, sind keine Förderungen möglich, dennoch planen wir sehr preiswerte Wohnungen mit niedrigen Mietpreisen, welche mit sozialen Wohnungsbaustandards vergleichbar sind.

Ist eine Reduzierung von 2 auf 1 Stpl. je Wohnung denkbar? Kann eine Reduzierung aufgrund der ÖPNV-Anbindung vorgenommen werden und falls ja, um wie viel Stellplätze / Prozent? Ist eine Reduzierung durch ein Mobilitätskonzept mit z.B. Sharing-Angeboten für Fahrräder oder E-Ladeparkplätzen denkbar?“

Um die Vergleichbarkeit zu belegen müssen konkrete Zahlen zur Mietpreishöhe vorgelegt werden.

Eine Reduzierung aufgrund der ÖPNV-Anbindung kommt nicht in Betracht, da diese flächendeckend im Stadtgebiet besteht; belegbare Erkenntnisse für eine ausreichend wirksame Reduzierung des Stellplatznachweisbedarfs liegen nicht vor. 

Mobilitätskonzepte über Car-Sharing-Angebote können in Frage kommen. Jedoch muss dieses Konzept konkret genug sein, damit es anerkannt werden kann. Notwendig ist u. a. eine vertragliche Regelung mit dem/den Wohnungsmieter/n, dass dieses Angebot dauerhaft (!) zu nutzen ist. Es muss ausgeschlossen werden, dass dieses Angebot zwar besteht, aber keine ausreichende Nutzung erfolgt und ein Parken in den öffentlichen Straßenraumbereichen die Konsequenz ist. Grundsätzlich wird auch nur eine anteilige Reduzierung des Nachweisbedarfes möglich sein, aber kein umfänglicher Verzicht. 

Ein Fahrrad-Sharing-Angebot ist zu begrüßen, hinsichtlich des PKW-Stellplatznachweises wird dies zunächst ohne Auswirkung bleiben müssen.

Es ist in Betracht zu ziehen, das Mobilitätskonzept über einen städtebaulichen Vertrag zu regeln. Mögliche Inhalte:

  • Beschreibung des Konzepts
  • Verpflichtung, dies zumindest in einen Mindestumfang der Mietverträge aufzunehmen
  • Nachweispflicht der Umsetzung mit späterer Berichtspflicht
  • Verpflichtung zur Realherstellung weiterer Stellplätze, wenn das Konzept nicht mehr bestehen oder nicht mehr genutzt werden sollte, alternativ Verpflichtung zur Ablösung.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Die Einfügung der Gebäudegröße wurde dem Grunde nach bestätigt. Deutliche Bedenken wurden jedoch im Hinblick auf die Anerkennung von Mobilitätskonzepten zur Reduzierung des Stellplatznachweises geäußert. Im gesamten Landkreis Ostallgäu werde dies bislang nicht praktiziert. Der zu erwartende Umfang der tatsächlichen Reduzierung notwendiger Stellplätze sei fraglich und an einem Nachweis in einer Tiefgarage sei festzuhalten. Der Aufwand, die Wirksamkeit von Konzepten in der Zukunft zu prüfen und zu bewerten sei nicht vertretbar. Es wurde daher vorgeschlagen, den Vorschlag nicht anzuerkennen.

Matthias Friedl weist darauf hin, dass es in diesem Bereich verkehrstechnisch unmöglich ist das Fahrzeug an der Straße zu parken. Somit sollten wenigstens zwei Stellplätze vorhanden sein, denn auch ein Geringverdiener braucht im Regelfall ein Auto.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem zu. 


Dr. Christoph Böhm möchte wissen wie lange eine Mietpreisbremse juristisch verbindlich ist. 


Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt ihm, dass die Mietpreisbremse bis zum Abschluss verbindlich ist, da irgendwann nicht mehr kontrolliert werden kann wie oft dort ein Wechsel stattgefunden hat.

Dr. Christoph Böhm ist der Ansicht, dass diese Art Vertrag somit hinfällig ist. Denn wenn nach einem Jahr das Ganze dem freien Markt unterliegt, kann auf dieser Basis keine Reduzierung der Stellplätze genehmigt werden.  

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwidert, dass in diesem Fall nur die gesetzlichen Grundlagen dies sicherstellen. Das heißt, dass man innerhalb der nächsten 36 Monate maximal die 20 % Mieterhöhung bekommen kann, bei den man weiß von welchem Ausgangsmietpreis das kommt.
Aus diesem Grund meint Eichstetter, dass dies nur unter Vorbehalt und mit der Vorlage eines konkreten Nachweises zur Mietpreishöhe im Verhältnis zu sozial gefördertem Wohnraum möglich ist. Ansonsten hat die Stadt keinen Zugriff mehr, denn sobald jemand in diese Wohnung bewohnt läuft es so wie es läuft.

Martin Dopfer möchte wissen ob der Bauherr gewinnorientiert ist, oder ob er schon einen Gedanken hat warum er da bauen will. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert, dass die hoheitliche Aufgabe ist, die Wohnungen als Erstversorgung der Bundeswehr und Staatsbediensteten zur Verfügung zu stellen, dann kommen Mitarbeiter aus den Kommunen und Verwaltungen und anderen im öffentlichen Dienst und wenn die Wohnung dann immer noch nicht vermietet sein sollte, geht diese auf den freien Markt.

Martin Dopfer äußert, dass er bei jedem anderen seine Bedenken hätte. 
Er ist der Meinung, wenn dann nur mit einer solchen Vorhabenträgerschaft und nicht mit privaten. 

Der Vorsitzende Maximilian Eichstetter bestätigt, dass in der Froschenseestraße und Ponickaustraße weitere Wohneinheiten von diesem Bauherrn stehen und dort alles einwandfrei funktioniert. Dort ist alles sozialverträglich und sie investieren und sanieren dort auch vieles.

Matthias Friedl wirft ein, dass auch dort die Autos an der Straße stehen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bestätigt diese Aussage, erwidert aber auch, dass bei diesem Projekt eine Tiefgarage geplant ist. Er bittet dennoch um eine kritische Betrachtung auf die Reduzierung der Stellplätze. Das Mobilitätskonzept muss so gut sein, dass man wirklich aktiv nachvollziehen kann, dass es was bringt, so Eichstetter. 

Dr. Christoph Böhm hakt nach, um wie viele Stellplätze es sich genau handelt.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Wohnungen sich auf 30 erhöhen und es sich dementsprechend auch um mehr Stellplätze handelt. Da nur 30 % der Stellplätze oberirdisch angelegt werden dürfen, muss sich auch die Anzahl der Stellplätze in der Tiefgarage erhöhen. 
 
Vorsitzender Maximilian Eichstetter entgegnet, dass wenn es an ein paar wenigen Stellplätzen scheitern sollte, man diese dann bauen muss.

Dr. Christoph Böhm hält es für problematisch, wenn man wegen irgendwelchen Gründen anfängt Stellplätze zu reduzieren. Er verweist darauf was Herr Weisenbach, Herr Friedl und auch Herr Dopfer bereits festgestellt haben, alle fahren Autos und die, die eine billige Wohnung bewohnen, haben dann vielleicht kleinere Autos. Sollte das Vorhaben auch mit keinem Nachweis an den erforderlichen Stellplätzen genehmigt werden, wird ein Präzedenzfall geschaffen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass der Gebäudegrundriss in Aussicht gestellt werden kann, aber die Reduzierung der Stellplatznachweise abgelehnt wird. Somit braucht kein Mobilitätskonzept eingereicht werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zur den vergrößerten Gebäudegrundrissen in Aussicht zu stellen. Der Reduzierung des Stellplatznachweises wird nicht zugestimmt. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zur den vergrößerten Gebäudegrundrissen in Aussicht zu stellen. Der Reduzierung des Stellplatznachweises wird nicht zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3
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4.3.1. Nutzungsänderung Fremden- und Bügelzimmer in Ferienwohnung mit Anbau Fahrradraum und Schlafzimmer, Anbau Außentreppe, Uferstraße 43, Fl.Nr. 348/29, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 08.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Bauplanungsrechtlich liegt das Anwesen im Außenbereich. Es ist nicht privilegiert. 
Als Genehmigungsvoraussetzungen kommen in Betracht:

  1. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB: angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes; die Fremdenzimmervermietung hat einen gewerblichen Charakter.

  1. § 35 Abs. 2 BauGB: sonstiges Vorhaben: Es handelt sich um die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, wobei die zusätzliche Fläche im Verhältnis so gering ist, dass eine effektive Beeinträchtigung öffentlicher Belange kaum gegeben ist.

Die Anwendbarkeit im vorliegenden Fall wird vom LRA OAL nach vorläufiger Einschätzung als fraglich gesehen. Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorlage im LRA und näherer Prüfung möglich. Als maßgeblich wird die Erweiterung der Splitterbebauung gesehen, die dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenzuhalten sein wird. 

Die Nutzung stellt hinsichtlich der Beherbergungsnutzung eine qualitative Verbesserung dar und ist mit den Zielen des Beherbergungskonzeptes vereinbar. 

Stellplätze werden im Plan ausreichend nachgewiesen. Die Lage in der Natur ist nach Genehmigung der im Plan anzupassen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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4.3.2. Wohnen am Ziegelberg, Neubau von 28 Wohneinheiten mit Tiefgarage, Ziegelbergweg, Fl.Nr. 2640 und 2637, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.08.2022. 

Der Antrag beinhaltet die beiden Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage. Für das in zweiter Reihe gelegene kleinere Gebäude mit Ferienwohnungsnutzung wird ein separater Antrag zu stellen sein.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das Vorhaben wurde der Bebauungsplan N 74 aufgestellt. Abweichungen werden dazu nicht beantragt bzw. wurden keine festgestellt. 

Hinsichtlich der Stellplätze wird aber beantragt, einen mehr oberirdisch statt in der Tiefgarage anzulegen. Begründet wird dies mit den räumlichen Verhältnissen. Immerhin sind in der TG stattdessen acht Stellplätze in der Größe eines Behindertenstellplatzes ausgewiesen. 

Oberirdische Stellplätze im Bereich südlich des Carports befinden sich auf einer anderen Flurnummer und müssen beim Nachweis für die MFH durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden. 

Hinsichtlich der Spielplatzfläche wird eine teilweise Ablösung beantragt. Flächen für Kleinkinder sind vor Ort nachzuweisen, wie in einer früheren Fassung des Freiflächengestaltungsplanes bereits berücksichtigt wurde. Dieser belegte auch, dass theoretisch alle Spielplatzflächen auf dem Baugrundstück unterzubringen sind. Die beengten räumlichen Verhältnisse führen dabei zu Nachteilen im qualitativen Anspruch der Flächen. Insofern ist über eine teilweise Ablösung ebenfalls ein Ausgleich möglich. Die Einnahmen sind dementsprechend zweckgebunden an anderer geeigneter Stelle zu verwenden (evtl. Weidach). 

Eine Abstimmung mit dem Planer über Details der Ausführung des Kleinkinderspielplatzes ist erfolgt (z. B. Hecke zwischen Sandkasten und PKW-Stellplätzen); ein Änderungsplan wurde nachgereicht. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022:

Aus Sicht des LRAes kommt nach vorläufiger Einschätzung eine Behandlung im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens in Betracht wenn der Bebauungsplan eingehalten wird und die Freistellung nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. 

Die beiden Abweichungen (Abstandsfläche Carport und ein Stellplatz mehr oberirdisch statt in TG) könnten aus dortiger Sicht als isolierte Abweichungen behandelt werden.
Der eingereichte Bauantrag müsste in dem Fall entsprechend anders angekreuzt werden und für die beiden Abweichungen wären noch eigene Antragsmappen nachzureichen. 

Die Vorteile liegen in der Reduzierung von Kosten im Hinblick auf die Genehmigungsgebühr für das LRA und die Baumöglichkeit wird früher vorliegen. 

Eine dahingehende Abstimmung zur Verfahrensart erfolgt aktuell noch.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet die Anlegung eines Stellplatzes außerhalb der Tiefgarage und die beantragte teilweise Ablösung von Spielplatzflächen auf der Grundlage eines abzuschließenden Ablösungsvertrages; die Einnahme ist zweckgebunden an anderer geeigneter Stelle zu verwenden. Die Stellplätze südlich des Carports auf einer anderen Flurnummer müssen durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden, soweit sie als Nachweis für die Wohnungen der Mehrfamilienhäuser dienen. 
Soweit noch eine Umwandlung in einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit separatem Abweichungsantrag erfolgt gilt die Zustimmung auch hierzu.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Dies beinhaltet die Anlegung eines Stellplatzes außerhalb der Tiefgarage und die beantragte teilweise Ablösung von Spielplatzflächen auf der Grundlage eines abzuschließenden Ablösungsvertrages; die Einnahme ist zweckgebunden an anderer geeigneter Stelle zu verwenden. Die Stellplätze südlich des Carports auf einer anderen Flurnummer müssen durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden, soweit sie als Nachweis für die Wohnungen der Mehrfamilienhäuser dienen. 
Soweit noch eine Umwandlung in einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit separatem Abweichungsantrag erfolgt gilt die Zustimmung auch hierzu.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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4.3.3. Nutzungsänderung bestehende Wohnung Obergeschoss/Dachgeschoss in Ferienwohnung, Bergstraße 9, Fl.Nr. 210/3, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 03.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

In dem Gebäude sind bisher zwei dauergenutzte Wohnungen in den drei Geschoßen EG, OG und DG genehmigt. Mit der beantragten Änderung soll die Wohnung im OG und DG in eine Ferienwohnung umgewandelt werden. Damit verändert sich der Schwerpunkt der Nutzung und die Dauerwohnnutzung beschränkt sich auf ein Geschoß und auf nur noch ca. ein Drittel des Umfangs im Gebäude.

Städtebaulich und hinsichtlich der Ziele des Beherbergungskonzepts ist diese Änderung nicht zu begrüßen, ohne Bauleitplanung aber auch nicht zu verhindern. Eine Bauleitplanung ist im Hinblick auf die Gebietsstruktur mit bereits prägender touristischer Nutzung zwar möglich, jedoch in der Umsetzung als schwierig zu erwarten, zumal bereits zahlreiche Verfahren eingeleitet wurden, die nun auch zeitnah bearbeitet werden sollen. 

Die Änderung bedarf einer Ausnahme von der BauNVO. Nach den vorliegenden Erfahrungswerten wird das LRA OAL das Einvernehmen dazu nach Anhörung ersetzen, wenn es nicht erteilt wird. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Das Einvernehmen zu der Ausnahme ist zu erteilen. Stichhaltige Gründe, die eine Verweigerung rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. 


Christoph Weisenbach hat eine Frage bezüglich der Stellplätze, da es sich bei dem Bauvorhaben um mehrere Wohnungen handelt, auch mehrere Stellplätze vorhanden sein müssen. Diese gehen aber weder aus den Planunterlagen, noch aus anderen Unterlagen hervor. Er möchte wissen, ob es überhaupt Stellplätze gibt, geschweige denn wo die sind. Weisenbach ist der Meinung, dass durch zu wenig nachgewiesene Stellplätze die Möglichkeit besteht den Antrag abzulehnen. 

Armin Angeringer erklärt, dass es bisher in dem Gebäude zwei genehmigte Wohnungen gab. Es gab auch Pläne aus 2020, wo in einem Antrag zwei Wohnungen dargestellt waren. Der Stellplatznachweis ist tatsächlich räumlich nicht vernünftig geregelt. Da dieses Gebäude schon älter ist, liegt der Verwaltung keine Unterlagen aus der Entstehungsphase vor. Durch die Umnutzung hat der Antragsteller jedoch keine Nachweispflicht, da es effektiv keinen Mehrbedarf gibt. Somit bleibt es bei zwei Stellplätzen für die alte Wohnung und einem für die Ferienwohnung. 

Magnus Peresson pflichtet Herrn Weisenbach bei und betont, dass die Autos an der Straße stehen.

Christoph Weisenbach erklärt, dass seiner Meinung nach für den heutigen Status quo mindestens zwei Stellplätze fehlen, da auch die vorhandene 60er – Jahre Garage zu klein für die heutigen Autos ist und nicht als Parkmöglichkeit gelte.  
 

Armin Angeringer erklärt, dass das Problem im Altbestand liegt, da diese Nachweispflicht dort schon nicht erfüllt worden ist, zumindest nicht nach heutigen Standards. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter äußert, dass das Vorhaben aus diesen Gründen noch weniger zu bewilligen ist, nur weil damals keine Kontrolle stattgefunden hat. Dieses Fehlverhalten sollte man nicht auch noch unterstützen, so Eichstetter.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert daraufhin folgenden Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auch und vor allem mit der Begründung, dass die Stellplätze nicht für den Wohnraum hergestellt wurden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auch und vor allem mit der Begründung, dass die Stellplätze nicht für den Wohnraum hergestellt wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3.4. Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses in 1 Ferienwohnung Erdgeschoss und 2 Wohnungen mit Balkonerweiterung und neuem Zugang, Pfrontener Straße 36, Fl.Nr. 209/2, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 04.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für einen ersten Antrag zur Umwandlung in drei Ferienwohnungen wurde das Einvernehmen nicht erteilt. Eine planungsrechtliche Sicherung sollte über die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes und eine Veränderungssperre erfolgen. Nach dem der Antrag zurückgezogen und eine Überarbeitung zugesagt wurde, wurde die Bauleitplanung zunächst nicht eingeleitet. Aufgrund eines anderen Antrages in der Nachbarschaft ergab sich die Notwendigkeit nun wieder.

Einer Ausnahme von der ggf. nun beschlossenen Veränderungssperre kann grundsätzlich zugestimmt werden. 

Der aktualisierte Antrag für das Anwesen Pfrontener Straße 36 enthält zwei dauergenutzte Wohnungen und nur noch eine Ferienwohnung. Mit den Zielen des Beherbergungskonzeptes und der städtebaulichen Entwicklung ist dies vereinbar, da der Schwerpunkt bei der Dauerwohnnutzung bleibt (zwei Drittel der Wohnungen bzw. ca. 103 qm gewerbliche Nutzfläche der Ferienwohnung zu 286 qm Wohnfläche lt. Angabe im Antrag). 

In den Plänen nachgewiesen werden wie im zurückliegenden Antrag drei Stellplätze. Für dauergenutzte Wohnungen besteht ein rechnerischer Bedarf von zwei Stellplätzen je WE. Allerdings besteht auch ein Altbestand an offensichtlich dauergenutztem Wohnraum ohne Stellplatznachweis. Als rechnerischer Altbestand kann weiter eine dauergenutzte Wohnung herangezogen werden. Für diesen muss kein neuer Stellplatz nachgewiesen werden, sondern die Nachweispflicht beschränkt sich auf die neue dauergenutzte Wohnung und die Ferienwohnung. Die rechnerisch notwendigen drei Stellplätze für diese Wohnungen können nachgewiesen werden. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Das LRA sieht eine Ausnahme von einer evtl. Veränderungssperre als nicht schlüssig begründbar. Deshalb besteht der Vorschlag, die Bauleitplanung mit Veränderungssperre auf einen kleineren Bereich zu begrenzen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass dann der vormalige Antrag mit drei Ferienwohnungen wieder neu eingereicht wird, weil dies dann genehmigungsfähig wäre. 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Ausnahme begründbar, wenn auf das grundsätzliche Eignungsgebiet in Weißensee abgestellt wird und das mögliche Ziel, hier zukünftige Ferienwohnungen nicht vollständig auszuschließen, sondern auf z. B. maximal ein Drittel der Flächen eines Hauses zu beschränken. 
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3.5. Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 03.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben über eine Ausnahme vom Bebauungsplan zulassungsfähig. In der jüngeren Vergangenheit wurden bereits einzelne Ferienwohnungen in dem Gebäudekomplex genehmigt. 

Bei den Eigentümern handelt es sich nach der im Antrag enthaltenen Liste um geschätzt ca. 95 % auswärtige Personen. Die dem Antrag beigefügten Fotos belegen die hohe Anzahl an nur selten genutzten Einheiten („Rolladensiedlung“). Von einem entsprechend hohen Anteil an Zweitwohnungen ist auszugehen. 

Aufgrund der großen Zahl der Wohnungen und der sich fortsetzenden Umwandlung besteht Handlungsbedarf. In Anlehnung an das Beherbergungskonzept wird die Notwendigkeit gesehen, den fortschreitenden Umwandlungsprozess zu begrenzen und die Obergrenze für nicht dauergenutzte Wohnungen auf ein Drittel des Gesamtbestandes festzusetzen. Über den vorhandenen Bestand bedarf es zunächst weiterer Erhebungen. 

Bei Nichterteilung des Einvernehmens wird das LRA dieses nach Anhörung ersetzen, wenn nicht eine Bauleitplanung mit Veränderungssperre eingeleitet und beschlossen wird. 

Hiervon ist auch nach der Vorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022 auszugehen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zur Umnutzungsänderung zu einer Ferienwohnung zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zur Umnutzungsänderung zu einer Ferienwohnung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 8

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4.3.6. Nutzungsänderung best. Wohnung Erdgeschoss zur Ferienwohnung, Gschrifter Straße 5c, Fl.Nr. 210/12, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.6

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 22.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

In der Doppelhaushälfte waren bisher eine dauergenutzte Wohnung und zwei Ferienwohnungen genehmigt. Mit dem aktuellen Antrag wird die Dauerwohnnutzung komplett aufgegeben. Dies ist weder mit dem Beherbergungskonzept noch den städtebaulichen Zielen vereinbar. 

Die in der letzten Stadtratssitzung zunächst zurückgestellte Beschlussfassung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Erlass einer Veränderungssperre wird durch diesen Antrag wieder aktuell. Zuvor in der heutigen Sitzung wurde dies deshalb erneut zur Entscheidung gestellt. 

Bei beschlossener Einleitung der Bauleitplanung mit Veränderungssperre steht das Vorhaben den Entwicklungszielen entgegen. Das Einvernehmen ist zu verweigern und eine Ausnahme von der Veränderungssperre kommt nicht in Betracht.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Die Einbeziehung in einen Geltungsbereich zur Bauleitplanung wurde dem Grunde nach bestätigt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auf die zuvor beschlossene Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Sicherung der dauernden Wohnnutzung und die Veränderungssperre wird verwiesen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auf die zuvor beschlossene Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Sicherung der dauernden Wohnnutzung und die Veränderungssperre wird verwiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3.7. Nutzungsänderung Wohnung in Ferienwohnung, Im Venetianerwinkel 24b, Fl.Nr. 943/38, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.7

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 22.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Es handelt sich um ein reines Wohngebiet, in welchem nach der Auffassung des LRAes OAL eine Ferienwohnung nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 13a BauNVO als ausnahmsweise zulässig einzustufen ist. In einem zurückliegenden Gerichtsverfahren wurde diese Auffassung vom Verwaltungsgericht Augsburg bestätigt. 

Der fortschreitende Eingang solcher Umnutzungsanträge bestätigt die Notwendigkeit einer Bauleitplanung für diesen Bereich. Zuvor in der heutigen Sitzung wurde dies deshalb zur Entscheidung gestellt. 

Bei beschlossener Einleitung der Bauleitplanung mit Veränderungssperre steht das Vorhaben den Entwicklungszielen entgegen. Das Einvernehmen ist zu verweigern und eine Ausnahme von der Veränderungssperre kommt nicht in Betracht.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Die Einbeziehung in einen Geltungsbereich zur Bauleitplanung wurde dem Grunde nach bestätigt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auf die zuvor beschlossene Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Sicherung der dauernden Wohnnutzung und die Veränderungssperre wird verwiesen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Auf die zuvor beschlossene Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Sicherung der dauernden Wohnnutzung und die Veränderungssperre wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3.8. Tektur Neubau einer Maschinenhalle, Nutzungsänderung der best. Maschinenhalle in Melkhalle und Anbau Milchviehlaufstall, Eschach, Fl.Nr. 129, Gemarkung Eschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 4.3.8

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.08.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das südliche Gebäude liegt bereits eine Baugenehmigung vor, nach welcher die Erweiterung in Richtung Osten noch deutlich größer war.
Von dieser Genehmigung soll nun offensichtlich kein Gebrauch gemacht werden, sondern es liegt der aktuelle Antrag vor. Dieser hat den Vorteil, dass der Abstand zu der angedachten Wohnbebauung im südöstlichen Bereich größer bleibt.

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes OAL-14, Forggensee und benachbarte Seen

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich bezeichnet als Flächen für die Landwirtschaft. 

Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben, das gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinträchtigung öffentlicher Belange bestehen nicht. 

Die zum Teil fehlende Eingrünung aus zurückliegenden Genehmigungen ist noch nachzuholen. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022: Die Einstufung als privilegiertes und offensichtlich zulässiges Vorhaben wurde dem Grunde nach bestätigt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Antragsteller und das LRA werden darauf hingewiesen, dass die zum Teil fehlende Eingrünung aus zurückliegenden Genehmigungen noch nachzuholen ist.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Antragsteller und das LRA werden darauf hingewiesen, dass die zum Teil fehlende Eingrünung aus zurückliegenden Genehmigungen noch nachzuholen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Spielplatz Freybergpark - Bürgerantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Mit dem Antrag wird eine störende Fremdnutzung des Spielplatzbereiches insbesondere während der Nachtzeit durch Jugendliche, die wohl Alkohol und Drogen konsumieren, geltend gemacht. Dies könne nur durch eine entsprechend gestaltete Einzäunung behoben werden. Der Antragsteller sei bereit, dieses Material auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. 

Antrag siehe für angemeldete Nutzer im Ratsinformationssystem (RIS).

Aus Sicht der Verwaltung wird durch eine Einzäunung das Problem nur in einen anderen Bereich des Parks verlagert, weshalb sie nicht großräumig wirksam ist. Hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes ist eine solche Einzäunung ebenfalls nicht vertretbar. 

Zur Lösung sind daher andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie eine Intensivierung der Überwachung und Ahndung von Verstößen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert den Ausschuss darüber, dass Maßnahmen bereits im Sommer vorgenommen wurden. Der kommunale Ordnungsdienst war mehrmals die Woche, auch nach 20 Uhr im Freybergpark, es konnten jedoch keine Verstöße festgestellt werden. Auch die Polizei konnte nur in bedingten Fällen jemanden antreffen. Eichstetter selbst ist mehrmals nach 20 Uhr hingefahren und hat immer eine Frau angetroffen zusammen mit ihren drei Kindern. Die Frau hat daheim keinen Balkon, aus diesem Grund geht sie abends noch mit ihren Kindern auf den Spielplatz, damit diese sich auspowern können. Dass gerade in den Sommermonaten auch Jugendliche abends im Park sitzen, ist auch möglich.  Eichstetter möchte die Jugendlichen nicht vertreiben. Er betont, dass prinzipiell kein Drogenkonsum erwünscht ist oder dass Jugendliche unter 18 Alkohol konsumieren. Laut Eichstetter ist der Zaun nicht die Lösung.  

Martin Dopfer appelliert daran, dass tunlichst vermieden werden sollte Kinderspielplätze einzuzäunen. Er schlägt sogar vor diese, wenn vorhanden abzureißen.

Dr. Christoph Böhm, der täglich am Freybergpark vorbei fährt schildert, dass Jugendliche vermehrt auf den Bänken sitzen, selten hören diese auch Musik aber in den meisten Fällen unterhalten sie sich lediglich. Er betont, dass dies der Sinn eines öffentlichen Parks ist. Die Gerüchte, dass dort vermehrt Spritzen zu finden seien, kann Dr. Böhm nicht bestätigen. Auch im Gespräch mit der Polizei, konnte ihm kein solcher Fall bestätigt werden. Zu der Aussage von Herrn Dopfer, erwidert Dr. Böhm, dass Kinderspielplätze des Öfteren eingezäunt werden, nicht mit zwei Meter hohen Zäunen, aber mit einem Meter hohen Zäunen. Da viele Hundebesitzer die Dunkelheit nutzen, damit sich ihre Hunde dort entleeren können. Seiner Meinung nach sollte ein Zaun, wenn überhaupt gegen die Hunde aufgestellt werden, damit der Spielplatz kot-frei bleibt.

 



 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die beantragte Einzäunung des Spielplatzes im Freybergpark nicht zu befürworten. Zur Verbesserung der Situation sind andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie eine Intensivierung der Überwachung und die Ahndung von Verstößen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die beantragte Einzäunung des Spielplatzes im Freybergpark nicht zu befürworten. Zur Verbesserung der Situation sind andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie eine Intensivierung der Überwachung und die Ahndung von Verstößen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 05.07.2022 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.07.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Fahrradverkehr Promenadenweg/Lechuferweg
Dr. Christoph Böhm berichtet, dass mehrere Bürger auf ihn zugekommen sind und ihn gebeten haben, dass der südliche Teil vom Promenadenweg für Fahrradfahrer gesperrt werden sollte, da die Geschwindigkeit der E-Fahrräder so hoch ist, dass eine Gefahr für die Fußgänger und für angeleinte Hunde besteht. Es scheint mit der gestiegenen PS-Zahl auch die Aggressivität der Fahrradfahrer zu wachsen. 
Eine ähnliche Situation besteht auch am Uferweg, zwischen der Lechbrücke und dem Bootshafen. Seiner Meinung nach sollte ein separater Radweg gebaut werden und solange dieser nicht existiert, sollte man diesen Bereich für Radler sperren. Die Radler können genauso gut die Weidachstraße befahren, so hätte man mehr Platz und weniger Gefahr. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter hat beim Bauhof, genau zu dem Thema angefragt, ob ein „Miteinanderweg“-Schild für diesen Bereich gebaut werden kann. Dieses Schild hat er bereits in anderen Kommunen gesehen. 

Jürgen Doser erwidert, dass diese Vorschläge zwar nett sind, aber die Realität anders ausschaut. Seiner Meinung nach besteht die einzige Lösung darin, dass gewisse Zonen für Fahrradfahrer, so wie gewisse Zonen die für Fußgänger und auch gewisse Zonen für die Autofahrer benötigt werden. Alles andere sind seiner Meinung nach Schönheitsvorstellungen. Fakt ist, dass die Weidachstraße zunehmend mehr von Fahrradfahrern genutzt werden würde, wenn man diese Route für Fahrradfahrer attraktiv machen würden. Dies kann nur geschafft werden, wenn die dort angebrachten Fahrbahnverengungen aufgehoben werden. Laut Doser werden Probleme geschaffen, die keine sind. Er wünscht sich eine gewisse Strategie die verfolgt werden kann, wie die Ströme Fußgänger und Fahrradfahrer sinnvoll aufgeteilt werden können.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter hakt nach, ob Jürgen Doser damit meint, dass ab dem Pilgerschrofenweg der Radverkehr über die Weidachstraße umgeleitet werden soll.
 
Jürgen Doser erklärt, dass dieser Weg in der Praxis bereits gut genutzt wird. Auch er kann bestätigen, dass der Fahrradverkehr in der Weidachstraße extrem ist und dass dort noch ein 30er Schild aufgestellt werden sollte, dadurch hätte man eine gewisse Strategie. Das wäre laut Doser der Weg um alles trennen zu können. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass dann das Radwegenetz auch so beschildert werden muss, dass im ersten Schritt der Pilgerschrofenweg beschildert wird und wenn dann der Schnellradweg am Skatepark entlang gebaut ist, die Schilder so aufgestellt werden müssen, dass dort bereits abgebogen wird und nicht erst am Pilgerschrofenweg. Die Beschilderung muss dementsprechend auch am Boden angebracht werden, damit allen klar ist wie sie fahren sollen. 

Weitere Ausschussmitglieder stimmen dem zu. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, die Fahrbahnverengungen kommen weg und die Fahrradfahrer am Lechuferweg werden so umgeleitet, dass sie die Weidachstraße nutzen.

Martin Dopfer möchte wissen, ob am Promenadenweg wirklich ein Unfall-Schwerpunkt liegt. 

Dr. Christoph Böhm entgegnet ihm, dass die Leute die ihm das gesagt haben keinen Unfall erlebt haben, sondern von Fahrradfahrern beleidigt wurden. 

Martin Dopfer ist der Meinung, dass es dies zukünftig auch weiterhin geben wird. Man muss aufeinander Rücksicht nehmen, denn wenn Fahrradfahrer dort nicht mehr durchfahren dürfen fördert dies genauso das Konfliktpotenzial. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass die Verwaltung sich diesen Weg noch einmal anschauen wird. 

Kühbrunnenweg
Matthias Friedl weist auf den landwirtschaftlichen Weg westlich von der Firma Scheibel hin. Dort wurde bereits vor der Sommerpause nachgefragt, ob dieser hergerichtet werden kann. 
Er weist darauf hin, dass die Löcher auf der Fahrbahn nicht von den Traktoren kommen und dass der Bauherr seine Hilfe angeboten hat.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter entgegnet ihm, dass die Löcher dort mindestens zwei Mal im Jahr geflickt werden. Der Weg wird vor dem Winter nochmal gekiest, versichert er. Aktuell kostet die Maßnahme den Weg zu asphaltieren aber zu viel, um umgesetzt zu werden. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 16.09.2022 08:23 Uhr