Datum: 04.10.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:13 Uhr bis 18:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
2 Verkehrsangelegenheiten
2.1 Antrag auf Einschränkung der Durchfahrtsmöglichkeit in der Klosterstraße und Spitalgasse
2.2 Verbot für Fahrräder am Lechuferweg
2.3 Verbot für Fahrräder König-Ludwig-Promenade
3 Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
4 Bauleitplanung
4.1 Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost - zweite Änderung und Erweiterung, Behandlung und Abwägung der zum Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
4.2 Bebauungsplan für das geplante Kindergartenareal in der Hiebelerstraße; Vorstellung und Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs; Durchführung im vereinfachten Verfahren und Beschluss über die Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
5 Bauangelegenheiten
5.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
5.2 Bauvoranfragen
5.2.1 Aufstellen einer DHL Packstation auf dem Parkplatz am Friedhof, Nähe Augsburger Straße, Fl.Nrn. 1374/5 und 1376, Gemarkung Füssen
5.2.2 Anbau Wasserwacht Weißensee, Fl.Nr. 349, Pfrontener Straße 35, Gemarkung Weißensee
5.3 Bauanträge
5.3.1 Nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Ferienwohnung, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386, Gemarkung Füssen
5.3.2 Nutzungsänderung 1-er dauergenutzten Wohnung (Nr.20 / 2.OG) in eine Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
5.3.3 Tektur Neubau eines Einfamilienhauses als Wiederaufbau, Errichtung einer PKW-Garage mit Zufahrt im KG, Hubmannsegg 1, Gemarkung Weißensee
5.3.4 Neubau einer Fertig-Doppelgarage mit aufgesetztem Satteldach für Einsatzanhänger, Weidachstraße 92, Fl.Nr. 2838, Gemarkung Füssen
5.3.5 Erweiterung – Änderung Krankenanstalt für Kneipp-Sanatorium Möst GmbH & Co. KG, Uferstraße 1, 3a, 3b, Kneippweg 7, 8, Fl.Nr. 21, 23/1, 24, 27, 34/1, 35/1, 2, 4, Gemarkung Hopfen am See
5.3.6 Nutzungsänderung des bestehenden Infopavillons zu einem Dorfladen, mit Errichtung von Werbeanlagen, Uferstraße 21a, Fl.Nr.183/3, Gemarkung Hopfen am See
6 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.09.2022

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1. Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Seit heute ist die dreimonatige Sperrung der Ritterstraße (10-18 h) wieder aufgehoben, die sich über die Sommermonate zweifelsohne wieder bewährt hat.

Aufgrund einer Baumaßnahme, Kanalsanierung mit Linereinbau der Stadtwerke, kommt es ab 10. Oktober teilweise stadteinwärts zu Vollsperrungen im Abschnitt vom Kreisverkehr Otto-/von-Freyberg-Straße-Luitpoldstraße-Prinzregenten- bis zum Kaiser-Maximilian-Platz. Der Verkehr stadtauswärts ist nicht betroffen.

Insgesamt sind drei Wochen Bauzeit veranschlagt, wobei die „Wanderbaustelle“ abschnittsweise eine Vollsperrung unumgänglich macht.




Kanalsanierung SWF im Zeitraum 10.-28.10.2022




Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung an der Uferstraße in Hopfen am See zwischen 25.8. und 8.9.22 zeigte neben Einhaltung der 30 km/h Begrenzung doch auch zahlreiche und einige zum Teil erhebliche Überschreitungen.







Radarmessung Hopfen am See -Uferstraße/Höhe Sparkasse von 25.8.-8.9.22















An einem Tag letzter Woche wurden mehrere Hindernisse in der Radinfrastruktur entschärft und Bordsteinabsätze geschnitten. Gerade solche Maßnahmen spiegeln oftmals die Fahrradfreundlichkeit einer Kommune wieder und stellen eine erfreuliche Verbesserung für den Radverkehr dar.




6 Einmündungen Nordseite Kemptener Straße-stadtauswärts


Radweg Füssen Hopfen a. See –Einmündung Fischerbichl


Moosangerweg/Hopfener Straße -auf beiden Seiten der Einmündung


aus Robert-Schmid-Straße auf -Geh-/Radweg Augsburger Straße


Einmündung Theresienstraße von Geh-/Radweg Sebastianstraße



Hochstiftstraße vom Weidach kommend



innere Kemptener-/Luitpoldstaße -Radverkehr ist zwar stadtauswärts auch entgegen der Einbahnstraße zugelassen, jedoch kommt die Absenkung u.a. auch dem Personenkreis der beiden, dort ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze i.V. mit der Altstadt zu gute.
























Ebenso wurde eine Anregung aus dem Stadtrat umgesetzt, welche die Sicherheit für Radfahrer verbessert, indem mit dem Einbau einer Querstrebe über den Rost am BLZ ein Gefahrenpunkt beseitigt wurde.





All diese Maßnahmen könnten sich auch in der Bewertung der derzeit und noch bis Ende November laufenden Umfrage zum bundesweiten Fahrradklimatest positiv niederschlagen.
An dieser Stelle wird deshalb nochmal zur Teilnahme an dieser Aktion und Ausfüllung des Fragebogens gebeten, je höher die Beteiligung desto erfreulicher und vor allem aussagekräftiger das Ergebnis.
Ein erstes Zwischenergebnis soll in der zweiten Oktoberhälfte veröffentlicht werden, mehr dazu in der Novembersitzung des PBUV.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

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2. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 2
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2.1. Antrag auf Einschränkung der Durchfahrtsmöglichkeit in der Klosterstraße und Spitalgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Im Antrag wird die Sperrung der Durchfahrt Klosterstraße-Spitalgasse ab Sebastiantor mittels eines Pollers oder Absperrpfosten vorgeschlagen.

Die Baumaßnahme -barrierefreie Übergänge- im Bereich des Sebastiantores und damit verbundene ca. zweiwöchige Sperrung incl. Sackgassenregelung mit Gegenverkehr nahm der Antragsteller zum Anlass, diese Verkehrsregelung auf Dauer zu beantragen, um den reinen Durchgangsverkehr welcher über die Theresienbrücke wieder abfährt bzw. Anwohner der oberen Altstadt, die über die Klosterstraße-Spitalgasse abkürzen auszuschließen.

Die Thematik wurde schon vor Jahren behandelt und im Rahmen zweier Bürgeranhörungen mit jeweils rund vierzig anwesenden Anwohnern ausführlich diskutiert.

Nach Abwägungen der Vor- bzw. Nachteile einer solchen Regelung ergab sich jeweils als übereinstimmendes Ergebnis die Beibehaltung der bestehenden Verkehrsregelung, da eine Änderung mit anderweitigen Nachteilen -auch für die Anwohner selbst- verbunden ist.

Die Straßen sind nicht für Begegnungsverkehr ausgebaut, im Gegenverkehr ist das Befahren des fußgängerfreundlichen Plattenbelages unumgänglich bzw. durch parkende Fahrzeuge erschwert. Sowohl Spital- und Klosterstraße bieten keine Wendemöglichkeit.

Eine Verlagerung zusätzlichen „Anlieger“verkehrs auf die ohnehin am stärksten belastete Bundesstraße 16 Füssens aber auch B 17 sollte vermeiden werden, erscheint jedoch auch nicht im Sinne der Anwohner, zumal einer Ausfahrt von der Klosterstraße durch das Sebastiantor auf die Bundesstraße ohne Ampel seitens der übergeordneten Behörden nicht zugestimmt wird.

Ein vom Antragsteller beschafftes, fest installiertes digitales Geschwindigkeitsmessgerät an der „Huterhalde macht die Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit aufmerksam.

Zusätzlich ist in diesem Straßenzug eine Messstelle des Zweckverbands Oberland eingerichtet, an der immer wieder Radarmessungen stattfinden.

Demnach ablehnend dem Antrag gegenüber lauten auch die Stellungnahmen der unteren Verkehrsbehörde Landratsamt OAL und der PI Füssen.


Magnus Peresson betont, dass man diesen Zustand nicht hinnehmen sollte, dieser sei nicht bürgerfreundlich, so Peresson.


Manfred Schweinberg schlägt vor, die Polizei an dieser Stelle verstärkt kontrollieren zu lassen.

Thomas Mailer fordert eine massive Beschränkung, wenn möglich durch etwas Bauliches, wie zum Beispiel eine Schranke etc. Er schlägt vor, dies erstmal probeweise zu testen.
Thomas Scheibel möchte wissen, ob eine Beschränkung überhaupt zulässig ist, gerade im Hinblick auf die Feuerwehrzufahrt.

Dr. Martin Metzger schließt sich dem an, da auch er als Notarzt diese Zufahrt des Öfteren bei Einsätzen nutzt. Das würde im Einsatz Zeit kosten.  

Vorsitzender Bürgermeister Eichstetter erwidert, man könnte auch einen Sperrpfosten verwenden. Dieser wäre einfach herausnehmbar.

Dr. Martin Metzger stimmt dem Vorschlag zu, da dieser nicht zeitkritisch ist. 

Thomas Scheibel wirft ein, dass dann die Bürger den Sperrpfosten ebenfalls herausnehmen könnten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stellt das in Frage. Seiner Meinung nach würden nur die Anwohner auf die Idee kommen den Poller herauszuziehen.

Jürgen Doser weist darauf hin, dass eine Staugefährdung möglichst vermieden werden sollte, indem eine Staufläche geschaffen werden muss, um möglichen Rückstau in die Hauptverkehrsader zu vermeiden. Diese Fläche sollte mindestens 15 Meter betragen.

Christoph Weißenbach ist dafür, dass die geltende Verkehrsregelung so beibehalten wird. Da es im Weidach eine vergleichbare Situation gab, die nicht Beschränkt wurde, mit der Begründung es handle sich um eine Öffentliche Straße.

Manfred Schweinberg weist auch auf die Nachteile für die Anwohner durch eine Sperre hin, denn die Straßen sind nicht für den Begegnungsverkehr ausgebaut und es gäbe keine Möglichkeit zu wenden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter, unterstreicht die Aussage und betont, dass zudem jemand gefunden werden müsste der diesen Sperrpfosten wegen dem Nachtfahrverbot, jeden Abend um 22 Uhr wieder an seinen Platz steckt.

Beschlussvorschlag

Der PBUV-Ausschuss beschließt die Beibehaltung der geltenden Verkehrsregelung mit den bestehenden Durchfahrtsbeschränkungen.

Beschluss

Der PBUV-Ausschuss beschließt die Beibehaltung der geltenden Verkehrsregelung mit den bestehenden Durchfahrtsbeschränkungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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2.2. Verbot für Fahrräder am Lechuferweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

a) Im Rahmen des PBUV v.06.09.2022 wurde auf die Problematik zwischen Radfahrern und Fußgängern insbesondere am Lechuferweg aber auch der König-Ludwig-Promenade hingewiesen und mögliche Veränderungen angedacht.

Eine Entlastung bzw. völlige Befreiung des Lechuferweges vom Radverkehr dürfte in der Praxis nicht ganz einfach zu erzielen sein, da mehrere Zugänge aus den Wohnbereichen im Weidach möglich sind. Ferner dürfen Kinder bis zu 10 Jahren auf Gehwegen radeln, wobei sich dann meist die Begleitung durch Eltern mit ergibt.

Eine Verlagerung des Radverkehrs auf die Weidachstraße hängt maßgeblich von der Verwirklichung der Radwegverbindung zwischen B 16 und Skatepark zusammen.

Diese bietet nicht nur eine direkte Verbindung in die Innenstadt und entlastet dadurch den oftmals Konfliktpunkt unter dem Lechsteg, sondern bietet für Radfahrer eine Alternative zum meist stark frequentierten Lechuferweg. Die weitere Planung liegt beim Staatlichen Bauamt Kempten.

Die, ins Gespräch gebrachte Markierung eines Radfahrstreifens o.ä. ist jedoch gem. Straßenverkehrsordnung in der als Tempo 30 Zone ausgewiesenen Weidachstraße nicht vorzusehen. Ob an den provisorischen und probeweisen eingebauten Verkehrsinseln festgehalten wird, ist zu entscheiden.

Ein, von Bürgermeister Eichstetter vorgeschlagenes „Miteinander-Schild“ besteht in ähnlicher Form am Lechuferweg zwischen Sportanlage und Bootshafen bereits seit einigen Jahren dreimal. Ein weiterer „Schilderwald“ sollte vermieden werden, da die Akzeptanz hierdurch kaum erhöht werden dürfte.

Beschlussvorschlag

Der PBUV-Ausschuss beschließt mit der Umsetzung zu warten, bis die Fertigstellung der Radwegverbindung zwischen B 16 und Skatepark mit anschließend entsprechend veränderter Radwegweisung über Schwedenweg/Weidachstraße und umgekehrt inklusive Markierung erfolgt. 

Beschluss

Der PBUV-Ausschuss beschließt mit der Umsetzung zu warten, bis die Fertigstellung der Radwegverbindung zwischen B 16 und Skatepark mit anschließend entsprechend veränderter Radwegweisung über Schwedenweg/Weidachstraße und umgekehrt inklusive Markierung erfolgt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. Verbot für Fahrräder König-Ludwig-Promenade

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

In der PBUV-Sitzung am 06.09.22 wurde angeregt, die König-Ludwig-Promenade ausschließlich wieder als Fußweg auszuweisen, da es immer wieder zu Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern kommt und letztere sich gefährdet fühlen.

Die König Ludwig-Promenade war einst als reiner Fußweg beschildert, auf Antrag u.a. zu Gunsten älterer Personen, welche die Verbindung Altstadt-Waldfriedhof und umgekehrt nutzen wurde beschlossen das Radfahren zu erlauben.


Dr. Martin Metzger weist darauf hin, dass dies nicht so einfach zu regeln ist. Da Einheimische die sich auskennen und aus der Richtung des Friedhofes kommen, nicht auf die andere Straßenseite der Augsburgerstraße wechseln, sondern sich durch die einzelnen Straßen mogeln werden. Es macht Sinn, dass der südliche Abschnitt nicht für Radfahrer gedacht ist, da es dort deutlich enger ist. Aber für diesen Bereich wird er nicht zustimmen, weil es für die Insider eine Lücke ist sich durchzumogeln, so Metzger.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schlägt vor, die Strecke auf der Augsburger Straße vom Friedhof aus, ohne Überquerung der Straßenseite zu lassen und stattdessen das gefährliche Stück Richtung Theresienstraße, wenn es um die Kurve rum geht für Fahrräder zu sperren. So kann in beide Richtungen geradelt werden.

Mehrere Ausschussmitglieder stimmen diesem Vorschlag zu.

Thomas Scheibel schlägt vor, es zusätzlich mit Schildern die zur Rücksichtnahme auffordern zu versuchen.

Anna-Verena Jahn wirft ein, dass sie öfter auf diesem Weg ist und an dieser Stelle nie Probleme mit Fahrradfahrern hatte, noch konnte sie Probleme beobachten.

Thomas Meiler spricht sich auch gegen eine Sperrung der Radfahrer in diesem Bereich aus, da er sich nicht vorstellen kann, dass dort eine erhebliche Gefährdung besteht. Er hat erst vor kurzem alle Verkehrsunfälle mit beteiligten Fahrradfahrern der letzten drei Jahre durchgearbeitet und an dieser Stelle gab es keinen Einzigen Vorfall. Die Regelung so ist in Ordnung, da der Radfahrer ab dem Verkehrszeichen absteigen muss, so Meiler.  

Erich Nieberle teilt mit, dass die Bürger die mit ihm über dieses Thema gesprochen haben, keine Änderungen brauchen.

Jürgen Doser findet, dass dies zu einem gewissen Teil mit zu dem Konzept gehört, dass unten in der Weidachstraße geplant wird. Man kann nichts verbieten, man kann es nur attraktiver machen und aus diesem Grund ist er auch er gegen den Vorschlag.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter weißt darauf hin, dass wenn die Beschilderung entfernt wird, wird kein Fahrradfahrer mehr oder weniger fahren. 

Thomas Meiler stellt den Antrag, dass dieser Tagesordnungspunkt zurückgestellt wird bis auf nächstes Jahr.  

Beschlussvorschlag

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt die Ausschussmitglieder über den Antrag von Thomas Meiler, bezüglich der Zurückstellung des Tagesordnungspunktes bis nächstes Jahr, abstimmen. 

Beschluss

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt die Ausschussmitglieder über den Antrag von Thomas Meiler, bezüglich der Zurückstellung des Tagesordnungspunktes bis nächstes Jahr, abstimmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Jürgen Doser weist darauf hin, dass im Weidach die Gehwege mit Unkraut, Hecken, etc. zu gewuchert sind, da die Hausbesitzer sich nicht darum kümmern. Er fordert die Stadt auf sich dieser Probleme anzunehmen, da die Gehwege kaum begehbar sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter versichert Doser, dass sich darum gekümmert wird und man jemanden hinschicken wird der alles notiert und einen Sammelbrief verschickt. Er führt an, dass es in der Meldoo App auch eine eigene Rubrik „Hecken“ gibt. Die Bürger reichen mit drei Klicks genau das ein, mit einem Foto, der E-Mail-Adresse und dem Standort und schicken die Meldung ab. Daraufhin werden die Anlieger postalisch aufgefordert diesen Zustand zu ändern. Wenn die Anwohner nichts ändern, bekommen sie eine Mahnung und wenn dann nichts passiert, kümmert sich der Bauhof der Stadt Füssen selbst um die Beseitigung und schickt die Rechnung an die Anlieger. Dieser Fall tritt in der Regel jedoch nicht auf.


Thomas Meiler bittet darum, dass die Stadt Füssen im Bereich der Luitpoldstraße - Stadt einwärts bei der Rotmarkierung auf der schraffierten Fläche tätig wird, da er dort einen beinahe Unfall bei dem sich Radfahrer und Autofahrer fast getroffen haben, beobachten konnte. Er fordert die Stadt auf, die Rotmarkierung zu entfernen, da diese nur verwendet werden darf, wenn Fahrradfahrer Vorfahrt haben. In diesem Fall besteht jedoch kein Vorfahrtsrecht für Radfahrer.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter versichert, dass diese Fläche nächstes Jahr nicht nachlackiert wird. Zudem ist eine Blumenbeet-Insel für diesen Bereich geplant, somit wäre eine Markierung überflüssig. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 4
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4.1. Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost - zweite Änderung und Erweiterung, Behandlung und Abwägung der zum Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 15.07.2022 und Termin zum 22.08.2022.
    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 22.08.2022
  • Handwerkskammer Schwaben mit E-Mail vom 21.07.2022
  • Kreisheimatpfleger, Bereich Baudenkmal, mit Schreiben vom 15.08.2022
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt – Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 19.07.2022
  • Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 05.08.2022
  • Regionaler Planungsverband mit E-Mail vom 21.07.2022
  • Regierung von Schwaben mit E-Mail vom 03.08.2022
    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
      1. Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 26.07.2022
Stellungnahme:
„Die Elektrizitätsversorgung der Außenbereichssatzung "Pilgerschrofenweg Ost" ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz ( 20 kV — und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV - Trafostation "Reintalstraße", welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet.
Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen. Der Stromanschluss der Neubauten erfolgt grundsätzlich über 1 kV — Erdkabel, welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“
      1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 27.07.2022
Stellungnahme:
Bereich Forsten:
Forstliche Belange werden nicht berührt. Die angrenzenden Waldbestände befinden sich in ausreichender Entfernung zum überplanten Gebiet.
Aus forstlicher Sicht besteht das Einvernehmen mit der Planung.
Bereich Landwirtschaft:
Keine Einwände.“
      1. Kreisheimatpfleger, Bereich Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 22.08.2022
Stellungnahme:
„Die Erweiterung der Außenbereichssatzung stellt nur einen sehr begrenzten Bodeneingriff in Aussicht. Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler bekannt. Sollte im Zuge der Baumaßnahme zufällig ein weiteres Bodendenkmal gefunden werden, so ist der richtige Umgang damit in den Planungsunterlagen ausführlich beschrieben.
Daher gibt es aus meiner Sicht keine weiteren Anmerkungen zur Planung.“

      1. Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.07.2022
Stellungnahme:
„Die Kommunale Abfallwirtschaft hat keine Einwände gegen das Vorhaben, weil sich die Situation vor Ort nicht verschlechtert“

Redaktionelle Würdigung: 
Die Stellungnahme der Elektrizitätswerke Reutte wird in die Begründung übernommen.
Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass für eine Planänderung.
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers dienen der Kenntnisnahme. Es besteht kein Anlass einer Planänderung
Der Hinweis der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft des Landratsamtes Ostallgäu dient der Kenntnisnahme. Es ist keine Planänderung erforderlich.

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.“
    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:
      1. Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 17.08.2022
Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände. Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung die nachfolgenden fachlichen Vorgaben und Hinweise.
Wir empfehlen, die Grundwassersituation auf den Baugrundstücken vorab baugrundtechnisch bzw. auch hydrogeologisch beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen den Bauanträgen beizulegen.
Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch ins Grundwasser einbindende Baukörper und/oder die eingebrachten Baustoffe gelten als Grundwasserbenutzungen und müssen grundsätzlich vermieden oder durch geeignete Baumaßnahmen zumindest minimiert werden.
Beispiele für Grundwasserbenutzungen sind:
• das durch Baukörper oder Baugrubenumschließungen verursachte zeitweise oder andauernde Aufstauen, Umleiten und Absenken von Grundwasser oder
• das auch dauerhafte Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z.B.: Baukörper, Baustoffe, Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle, Fundamente oder Gebäude im Grundwasser).
Unvermeidbare Grundwasserbenutzungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig vor Baubeginn unter Vorlage prüffähiger und vollständiger Unterlagen nach WPBV bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen, bzw. anzuzeigen.
Die Unterlagen müssen auch eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Hinweis: Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG.
Grundwasserneubildung
Eine wichtige Komponente des Grundwasserhaushalts stellt die Grundwasserneubildung aus Niederschlagswasser dar, weshalb ein „naturnaher" Umgang mit Regenwasser anzustreben ist. Aus wasserhaushaltlichen Gründen und zur Entlastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung empfehlen wir deshalb dringend, Speichermöglichkeiten von Regenwasser für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern (beispielsweise zur Gartenbewässerung), vorzusehen und überlaufendes unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern.
Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, sowie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt über eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung sind unter folgenden Links zu finden.
www.bestellen.bayern.de
oder:
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde. Planer & Bauherr:
• Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
• Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
o Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
o Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
o Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
• Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung"
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement
in Bayern:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
„grüne & blaue Infrastruktur"
Sollten sich Fragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Abwägung:
Die Hinweise werden vollumfänglich in die Planung übernommen. Der Hinweis, dass unvermeidbare Grundwasserbenutzungen einer Wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wird zudem in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Dort wird ebenfalls die Errichtung von Zisternen zur Regenwasserrückhaltung empfohlen. Eine Untersuchung der Grundwassersituation hat ggf. im Zuge der Erschließungsplanung und auf Genehmigungsebene zu erfolgen, ist jedoch nicht auf Ebene der gegenständlichen Außenbereichssatzung zu regeln. Das Grundstück ist derzeit bereits im Bestand bebaut und im näheren Umfeld sind in den letzten Jahre Neubauten entstanden. Eine Untersuchung ist mit Blick auf die Erfahrungswerten aus der Umgebung eventuell nur bedingt notwendig. Dies soll jedoch bei der Genehmigung des Vorhabens geklärt werden.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

      1. Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 22.08.2022
Stellungnahme:
(Informationen und Empfehlungen)
„Bauplanungsrecht / Städtebau:
Die im Westen vorgesehen großzügige Fläche für Nebenanlagen reicht weit nach Süden in den bisher von baulichen Anlagen nicht belasteten Außenbereich hinein.
Diese Fläche ist zu reduzieren, so dass diese mit dem jetzigen Baubestand abschließt.
Eine bauliche Erweiterung in den bisher nicht bebauten Außenbereich hinein, ist über eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht möglich.
In § 35 Abs. 6 ist der Belang „Erweiterung einer Splittersiedlung" nicht enthalten.
Die Regelung in § 5 sollte nachvollziehbarer gestaltet werden. Durch den Zusatz (D als Vollgeschoss) kann der Eindruck entstehen, dass zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss möglich sind.
Die Einschränkung, dass das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegt, ergibt sich bei normaler Geschosshöhe im Dachgeschoss schon durch die festgesetzte Kniestockhöhe.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoss zulässt und nicht deren Lage.
Die Steuerung, ob das oberste Vollgeschoss im Dachgeschoss liegt, muss dann durch weitere Maßfestsetzungen zur Höhenentwicklung, wie z.B. die Festsetzung der max. Kniestockhöhe, erfolgen.
(vgl. BVerVVG vom 05.07.1991. 4 NB 22.91).
In § 5 ist auch die Festsetzung bzgl. Vollgeschoss, Kniestock und Dachneigung für ein eingeschossiges Gebäude enthalten. Dies entspricht der bisherigen Festsetzung und war wohl für das bestehende eingeschossige Gebäude gedacht. Da für das im Geltungsbereich der Erweiterung liegende Grundstück ja eine Aufstockung zugelassen werden soll, dürfte diese Regelung nicht mehr erforderlich sein.
Abwägung:
Durch die gegenständliche Änderung der Außenbereichssatzung wird lediglich im Bereich eines Bestandsgebäudes, das in der ursprünglichen Außenbereichssatzung sehr klein dimensioniert war, der Neubau eines zeitgemäßen, größeren Gebäudes mit entsprechenden Nebenanlagen ermöglicht. Daher wird die vorgenommene Dimensionierung der Baugrenze und der Flächen für Nebenanlagen etc. als vertretbar angesehen. Dies lässt sich im Rahmen der Änderung der bestehenden Außenbereichssatzung regeln. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.
Die Regelungen in § 5 entsprechen den Festsetzungen der ursprünglichen Außenbereichssatzung, welche durch die gegenständliche 2. Änderung nicht mehr als nötig verändert werden sollen. Dass durch die Festsetzungen lediglich zwei Geschosse zulässig sind ergibt sich deutlich aus der Planzeichnung, wo die Festsetzung II(D) wie folgt definiert wird: „Zahl der Vollgeschosse als Obergrenze, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss“. Durch die Positionierung des Dachgeschosses im zweiten Vollgeschoss ist die Höhe des Gebäudes auf maximal zwei Geschosse begrenzt. 
Die Festsetzungen zu eingeschossigen Gebäuden sind aus der ursprünglichen Außenbereichssatzung der Vollständigkeit halber übernommen worden, werden aber zur besseren Übersichtlichkeit für die gegenständliche 2. Änderung, die nur einen Bauplatz umfasst, gestrichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 04.08.2022
Stellungnahme:
„Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis.
Wir bitten jedoch noch folgendes zu beachten:
Der räumliche Umgriff der Außenbereichssatzung befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Forggensee und benachbarte Seen".
Wir weisen darauf hin, dass die Schutzgebietsverordnung insbesondere auch bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung zu beachten ist.
Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung ist auch ein Erlaubnisvorbehalt nach § 4 in Verbindung mit § 5 der Schutzgebietsverordnung zu prüfen.“
Abwägung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Sie machen keine Änderung der Planung notwendig. Durch die gegenständliche Planung wird der größere Neubau eines bereits bestehenden Gebäudes ermöglicht. Auch dieses befand sich bereits innerhalb des genannten Schutzgebietes. Es handelt sich dabei außerdem nur um ein einzelnes Gebäude, welches gemessen an der viel größeren Fläche des Schutzgebietes keine negative Auswirkung auf dieses haben wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 17.08.2022
Stellungnahme:
Grundsätzlich empfehlen wir regenerative Energieformen, z.B. Grundwasserwärmepumpen zu nutzen.
Voraussetzung für den Betrieb von Grundwasserwärmepumpen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 Bayerisches Wassergesetz.
Für die Niederbringung von Erkundungsbohrungen oder Bohrungen zur Errichtung eines Brunnens zur thermischen Nutzung des Grundwassers ist eine Bohranzeige nach Art. 30 BayWG durchzuführen.
651352647Durch Keller im überplanten Bereich wird in den Untergrund eingegriffen. Inwieweit damit insbesondere bei Hochwasser eine Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und damit mögliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder auf bestehende Anwesen verbunden sind, ist zu untersuchen und auf jeden Fall im Bauplan abzuhandeln.
Im Plangebiet liegen niedrige Grundwasserflurabstände vor.6513526476513526471739127833Fast vergleichbare Grundfläche bei bereits bestehendem Gebäude
Damit sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich die Baumaßnahmen nachteilig auf das Grundwasser (durch Aufstau, Umlenkung oder Absenkung) und auf die Rechte Dritter (z.B. Grundwasserwärmepumpen im näheren Umfeld) auswirken, ist eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet erforderlich. Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten
651352648Falls bei der Errichtung der Baugrube Grundwasserabsenkungen erforderlich sein werden, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung eine geschlossene Bauwasserhaltung mittels Schlitz- oder Spundwänden, die bis in den Grundwasserstauer einbinden vorzuziehen. Alternativ ist das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten und unverschmutzten Wassers über eine geeignete Versickerungseinrichtung in das Grundwasser anzustreben.6513526486513526481739127834Hinweis in Planung
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Abwägung:
Die Empfehlungen und Hinweise zu Grundwasserwärmepumpen und Bohrungen für Brunnen werden in die Begründung übernommen. 
Ein möglicher Eingriff in das Grundwasser ist durch die gegenständliche Planung kaum größer als durch die bisher bestehende Bebauung, da durch die aktuelle Änderung lediglich ein etwas größeres Gebäude auf dem betreffenden Grundstück ermöglicht wird. Diesbezüglich ist keine Beeinträchtigung zu erwarten.
Eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet auf Ebene der gegenständlichen Bauleitplanung wird als nicht erforderlich angesehen, da das Grundstück bereits an fast selber Stelle im Bestand bebaut ist. Entsprechende Untersuchungen sind ggf. auf Ebene der Erschließungsplanung durchzuführen. 
Die Hinweise zu Grundwasserabsenkungen und Bauwasserhaltung werden in die Begründung übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 21.07.2022 bis 22.08.2022.
    1. Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.
  1. Satzungsbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, 2. Änderung und Erweiterung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 04.10.2022, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4.2. Bebauungsplan für das geplante Kindergartenareal in der Hiebelerstraße; Vorstellung und Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs; Durchführung im vereinfachten Verfahren und Beschluss über die Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 4.2

Sachverhalt

Aufgrund
 der §§ 2 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB),
 des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO),
 der Bayerischen Bauordnung (BayBO),
 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO),
 der 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
    (Planzeichenverordnung – PlanZV),
 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),
 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG),

in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Füssen folgende Satzung:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Südosten des Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes W 20 Gewerbegebiet West, zweite Änderung. Es liegt südlich der Hiebelerstraße. Das Plangebiet beinhaltet die Grundfläche bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1066/4 (TF), 1066/7, 1066/65 und 1067 (TF, Hiebelerstraße), alle Gemarkung Füssen. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,9 ha auf. Maßgeblich ist die Bebauungsplanzeichnung.

§ 2 Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus der Planzeichnung und den folgenden textlichen Festsetzungen, jeweils in der Fassung vom 04.10.2022. Der Satzung ist eine Begründung in der selben Fassung beigefügt.

§ 3 Art der baulichen Nutzung
3.1        Das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20 Gewerbegebiet   West, fünfte Änderung wird festgesetzt als Fläche für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 5 BauGB für soziale Zwecke.
3.2         Dort sollen folgende Vorhaben möglich sein:
• Mehrgenerationenhaus
• Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung
• Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und Senioren

§ 4 Maß der baulichen Nutzung
4.1        Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die maximale Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Angaben sind in der Planzeichnung und unter Tabelle in § 8 Abs. 1 dieser Satzung enthalten.
4.2        Betriebsgebäude gelten als eingeschossig bis zu einer Traufhöhe von 4,0 m, als zweigeschossig bis zu einer Traufhöhe von 7,0 m, als dreigeschossig bis zu einer Traufhöhe von 10,50 m und als viergeschossig bis zu einer Traufhöhe von 12,0 m.
Bauliche Anlagen, die eine Wandhöhe entsprechend Satz 1 und 2 von 8,0 m überschreiten, benötigen entsprechend der Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern vom 3. Juli 1980 (Nr. 815-7833a-12-1/79) über den beschränkten Bauschutzbereich für das Segelfluggelände Füssen eine
Zustimmung der Luftfahrtbehörde, Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern.
4.3        Die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf angewendet werden. Demnach darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen und ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.

§ 5 Bauweise/ Stellung der Gebäude/ Grundstücksgröße
5.1        Im Bebauungsplangebiet gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO, wobei die      Gebäudelängen 50 m überschreiten dürfen.
5.2         Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Bezüglich der Abstandsflächen gilt die Regelung der Bayerischen Bauordnung. Entwurf i.d.F. vom 04.10.2022 Seite 2 von 12 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB):
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO kann die Baugrenze um bis zu 1,50 m für einzelne Gebäudeteile wie beispielsweise Vordach, Dachüberstand, Lichtschacht, Treppenstufen u. dgl. überschritten werden.
5.3        In der Bebauungsplanzeichnung ist für einige Baufelder die Stellung der Gebäude durch die eingetragene Hauptgebäuderichtung festgesetzt; für untergeordnete Bauteile wie Quergiebel, Wiederkehr, Dachgauben, Garagen und dgl. kann hiervon abgewichen werden. Dies gilt auch für Abweichungen zur optimalen Ausnutzung der Sonnenenergie auf der Dachfläche. Hierfür kann von der Hauptgebäuderichtung um bis zu 12° abgewichen werden.

§ 6 Garagen/ Stellplätze/ Nebengebäude
6.1        Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen dürfen nur innerhalb der in § 4 Ziffer 2 bestimmten überbaubaren Flächen errichtet werden; Stellplätze auch außerhalb.
Bei der Bestimmung der Anzahl der Stellplätze gilt die GaStellV. Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Weg erreichbar sein. Garagen mit direkter, von der Verkehrsfläche her senkrechter Zufahrt müssen einen Mindestabstand zur Verkehrsfläche von 5,50 m einhalten.
6.2        Für überdachte Stellplätze, Garagen und Nebengebäude sind Sattel-, Pult- und begrünte Flachdächer zulässig. Dachbegrünung ist generell zulässig.

§ 7 Grünordnung
7.1        Die nicht überbauten Flächen des Baugebietes sind mit Ausnahme der für den Betriebsablauf benötigten Flächen zu begrünen. Die nicht bepflanzten Grünflächen sind mit Landschaftsrasen (Regelsaatgutmischung RSM 8.1 Biotopflächen, artenreiches Extensivgrünland - Regiosaatgut) zu begrünen. Mindestens 20 % der Grundstücksfläche
einschließlich eines mindestens 3 m breiten Randstreifens sind als Grünfläche anzulegen. Auf je 1.000 qm Grundstücksfläche wird die Bepflanzung von mindestens 5 Bäumen der Pflanzliste 2 vorgeschrieben.
7.2        Die Anpflanzung der privaten Flächen hat spätestens bis zum 1. Mai des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Jahres zu erfolgen. Dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Bepflanzungsdarstellung beizugeben.
7.3        Sämtliche Pflanzungen sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Pflanzungen sind umgehend zu ersetzen.
7.4        Für die vorgenannten Eingrünungsmaßnahmen ist aus den nachfolgenden Pflanzlisten auszuwählen.
Pflanzliste 1 (Großbäume)                 Mindestqualität: Hochstamm 3 x v. H. STU 16-18 cm
Acer pseudoplatanus                 Berg-Ahorn
Acer platanoides                         Spitz-Ahorn
Carpinus betulus*                         Hainbuche
Fagus sylvatica                         Rot-Buche
Quercus robur                         Stiel-Eiche
Prunus avium*                        Vogelkirsche
Sorbus aucuparia                         Vogelbeere
Tilia cordata                                 Winter-Linde

Pflanzliste 2 (Obstgehölze)                Mindestqualität: Hochstamm 3 x v. H. STU 14-16 cm
oder Halbstamm 3 x v. H. STU 10-12 cm
Äpfel                                         Berner Rosenapfel
Klarapfel
James Grieve
Glockenapfel
Birnen:                                 Clapps Liebling
Gellerts Butterbirne
Kirsche: Hedelfinger
Zwetschge Wangenheims Früh
Pflanzliste 3 (Sträucher)                 Mindestqualität:
v. Strauch H 60 – 100 cm (autochthones Pflanzgut)
Cornus mas                                 Kornelkirsche
Cornus sanguinea                        Roter Hartriegel
Corylus avellana                         Hasel
Crataegus monogyna                 Eingriffliger Weißdorn
Ligustrum vulgare                         Liguster
Lonicera xylosteum                         Heckenkirsche
Rosa arvensis                         Acker-Rose
Rosa canina                                 Hunds-Rose
Sambucus nigra                         Schwarzer Holunder
Salix eleagnos                         Lavendel-Weide
Salix purpurea                         Purpur-Weide
Viburnum lantana                         Wolliger Schneeball

Aus naturschutzfachlichen Gründen sind rot- und gelblaubige bzw. blaunadelige Gehölze innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Die Vorschriften des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zu beachten.


§ 8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/Gestaltung der Gebäude
(§ 9 Abs. 4 BauGB und Art. 81 BayBO)
8.1        Für Gebäude sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 16° bis 26° und Flachdächer zulässig. Als Flachdächer gelten Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10°.
8.2        Die Dacheindeckung hat bei Satteldächern mit rotbraunem Material zu erfolgen. Flachdächer sind zu bekiesen bzw. als Dachbegrünung (z. B. extensiv) auszuführen.
8.3        Im gesamten Plangebiet darf die Traufhöhe von 12,0 m nicht überschritten werden. Ausnahmen sind bei Verwaltungsgebäuden in Abstimmung mit der Stadt Füssen zulässig.
8.4         Der Dachüberstand beträgt bei Satteldächern an der Giebel- und Traufseite 0,60 m bis 1,0 m, bei Flachdächern 0,10 m bis 0,50 m.
8.5         Die Oberkante der Kellerdecke darf höchstens 0,30 m über fertigem Gelände liegen. Ausgenommen sind
Gebäude mit notwendigen Laderampen.
Haupt- und Nebengebäude sind als gestalterische Einheit auszubilden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Dachform, der verwendeten Materialien sowie der Farbgestaltung mit zurückhaltender naturnaher Farbgebung (weiß, grau, grün, braun), wobei für kleinere Teilflächen auch kräftige Farbgebungen zulässig sind. Die Dachfarbe ist in rot bis dunkelbraun zu halten. Farbige Anstriche sind als Ausnahme nach Vorlage entsprechender Pläne zulässig, wenn sie sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Bei der Außengestaltung sind folgende Materialien nicht zulässig:
Grellfarbige oder glänzende Materialien und Farbanstriche;
Kunststoff-Folien, Gummihäute oder ähnlich wirkende Baustoffe, Glasbausteine.
8.6         Oberirdische Versorgungsleitungen für Strom, Telekom u. dgl. sind nicht zulässig; sie sind unterirdisch als Kabel zu verlegen.

§ 9 Einfriedungen/Freiflächengestaltung
9.1        Es gilt die Abstandsflächenregelung der Bayerischen Bauordnung (Art. 6 BayBO).
9.2         Die Höhe der Einfriedungen wird auf maximal 1,00 m begrenzt; der Zaun ist aus Maschendraht oder Stabgitter herzustellen. Türen und Tore sind in Material und Bauart auf das Zaunbild abzustimmen. Stacheldraht ist nicht zulässig. Die Zäune sollen einen Abstand von mindestens 15 cm Bodenabstand einhalten. An Straßeneinmündungen und Kurven darf die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderungen nicht beeinträchtigt werden.
9.3         Das anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden. Es soll auf dem jeweiligen Grundstück über die belebte Bodenzone zur Versickerung gebracht werden. Das Oberflächenwasser von Wegen und Zufahrten ist zur Versickerung zu bringen. Es wird empfohlen, die vorgenannten Flächen als wassergebundene Decken auszuführen. Die vorgenannten Gestaltungsvorschriften sind mit dem Baugesuch in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen.
9.4         Für die Ableitung des bei Starkniederschlägen anfallenden Oberflächenwassers hat jeder Bauherr selbst zu sorgen, z. B. durch die Anordnung von Rigolen mit Versickerungseinrichtung und – soweit erforderlich – wasserdichte Keller.

§ 10 Werbeanlagen
10.1        Werbeanlagen sollen nicht freistehend, sondern den Gebäuden zugeordnet sein. Je Gewerbebetrieb kann maximal nur eine freistehende Werbeanlage zur öffentlichen Straße hin zugelassen werden; dies gilt auch, wenn sich mehrere Gewerbebetriebe auf einem Grundstück befinden. Freistehende Werbeanlagen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. 
10.2         Werbeanlagen dürfen nicht am oder auf dem Dach angebracht werden. Freistehende Werbeanlagen dürfen nicht höher als die Gebäude sein, maximal jedoch nicht höher als 6,00 m. Werbeanlagen wie z. B. Schriftzüge an den Gebäuden dürfen jeweils maximal 0,80 m hoch sein. Grafische Logos sind hiervon ausgenommen.
10.3        Wechsellichtanlagen, blinkende Leuchtwerbung und Anlagen mit freiliegenden Leuchtstoffröhren sind nicht zulässig.
10.4        Generell dürfen Werbeanlagen durch Größe und Gestaltung nicht aufdringlich wirken und das Orts- und Landschaftsbild nicht stören und sie dürfen die Verkehrssicherheit der angrenzenden Hiebelerstraße nicht beeinträchtigen.
Freistehende Werbeanlagen mit Wirkung auf die Hiebelerstraße sind nicht zulässig. Auffallende Leuchtfarben dürfen nur untergeordnet Verwendung finden und grundsätzlich nicht auf den Verkehr der Hiebelerstraße gerichtet sein.

§ 11 Immissionen
11.1        Für das Plangebiet werden Emissionskontingente nach DIN 45691 wie folgt festgesetzt:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche folgende Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 nicht überschreiten:

Emissionskontingente LEK tags und nachts in dB(A).
Die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans sind erfüllt, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel Lr,j der vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten j die Bedingung Lr,j <= LEK – Δ Lj (dB)
erfüllt. Die Berechnung von Δ Lj erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 4.5.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5.
Ein Vorhaben ist auch schalltechnisch zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r ,j den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze). Für die im Plan dargestellten und im Folgenden benannten Richtungssektoren k mit den Sektorbezeichnungen A und B erhöhen sich die Emissionskontingente um folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren k
Der Bezugspunkt der Kontingentierung besitzt die Koordinaten x = 4400442 und y = 5271573. Die Gradzahl der Sektoren steigt im Uhrzeigersinn an, Null Grad liegt im geographischen Norden.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK durch LEK +
LEK,zus,k zu ersetzen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DIN 45691, 2006-12.
Für Betriebsleiterwohnungen und Wohnungen für Bereitschaftspersonal sind mit dem Bauantrag geeignete Nachweise vorzulegen, dass die Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989, an den baulichen Schallschutz eingehalten werden.

§ 12 Hinweise und Empfehlungen
12.1        Schallimmissionen
Bei der Genehmigung eines Vorhabens soll für die maßgeblichen Immissionsorte außerhalb der Gewerbefläche nachgewiesen werden, dass die durch das beantragte Vorhaben verursachten Beurteilungspegel die verfügbaren Emissionskontingente einhalten oder unterschreiten können. Die Ermittlung der Beurteilungspegel einer Anlage erfolgt dabei unter Ansatz der zum Zeitpunkt der Genehmigung tatsächlich vorherrschenden Schallausbreitungsverhältnisse (Einrechnung aller Zusatzdämpfungen aus Luftabsorption, Boden- und Meteorologieverhältnissen und Abschirmungen sowie Reflexionseinflüsse) entsprechend den geltenden Berechnungs- und Beurteilungsrichtlinien (TA Lärm). Für die innerhalb von Gewerbeflächen gelegenen Immissionsorte gelten die Geräuschkontingente nicht. Die Beurteilung ist dort nach TA Lärm durchzuführen.. An den ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen innerhalb des Bebauungsplanareals bemisst sich der Lärmschutz nach den Maßgaben der TA Lärm von 1998. Das heißt, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm dürfen in 0,5 m Abstand vor den geöffnet angenommenen Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume einer Betriebswohnung durch die Geräusche der benachbarten Gewerbebetriebe nicht überschritten werden. Dass dies möglich ist, ist vor der Errichtung einer Betriebswohnung nachzuweisen, um einen späteren Immissionskonflikt auszuschließen. Im Umkehrschluss ist bei der Errichtung ausnahmsweise zulässiger Betriebswohnungen darauf zu achten, dass dadurch für die benachbarten (und dabei insbesondere die noch unbebauten) Gewerbeflächen keine Einschränkung im höchstzulässigen Geräuschaufkommen entsteht, die über die festgesetzten Emissionskontingente LEK hinausgeht.
12.2        Landwirtschaftliche Emissionen
Die von der Landwirtschaft ausgehenden Emissionen müssen hingenommen werden. Sie sind unvermeidlich und müssen deshalb einschließlich dem Viehtrieb und dem landwirtschaftlichen Verkehr geduldet werden. Insbesondere Gülleausbringung, Pflanzenschutz, Düngung, Errichtung u. Betreiben eines Fahrsilos in näherer Umgebung des Baugebietes und den damit entstehenden Emissionen muss weiterhin möglich sein.
12.3         Denkmalpflege
Im Plangebiet liegen keine Informationen zu Denkmälern vor. Eventuell dennoch auftretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht und sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Ebenso ist der Fundort entsprechend dem Denkmalschutzgesetz unverändert zu belassen.


„Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer
oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“
Zu verständigen ist das Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271/8157-38; Fax 08271/8157-50; E-Mail: DST_Thierhaupten@blfd.bayern.de oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.
12.4        Oberboden
Bei den notwendigen Erdarbeiten ist der Sicherung des Oberbodens besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Gemäß § 202 BauGB ist der Oberboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
12.5        Bodenschutz
Der Anteil der Bodenversiegelung soll auf das Notwendige begrenzt werden. Die ausgewiesenen Grünflächen sollen begrünt werden. Der Oberboden muss gemäß § 202 BauGB in nutzbarem Zustand erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung geschützt werden, siehe auch DIN 18915 „Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke“, DIN 18320 „Grundsätze des Landschaftsbaues“ und DIN 18300 „Erdarbeiten“. Die Geländeoberfläche ist weitestgehend zu erhalten. 
Altlasten: 
Es liegen keine Hinweise auf altlastverdächtigen Ablagerungen vor.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
12.6        Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallentsorgung
Die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle obliegt dem Landkreis Ostallgäu.
Alle Grundstücke, auf denen regelmäßig Abfälle anfallen, sind an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Hierfür sind auf den Grundstücken geeignete Einrichtungen zur Aufstellung der erforderlichen Abfallsammelbehälter zu schaffen.
Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der 
Haus-, Sperr- und Gewerbeabfälle im Rahmen der Einsammlungs- und Beförderungspflicht des Landkreises möglich ist. Unter Einhaltung geltenden Bestimmungen, insbesondere der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, müssen die Grundstücke durch die Abfalltransportfahrzeuge in Vorwärtsrichtung uneingeschränkt angefahren werden können.

§ 13 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan W20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung, bestehend aus der Satzung, der Bebauungsplanzeichnung
und der Begründung, jeweils in der Fassung vom __.__.20__, tritt mit der Bekanntmachung in
Kraft.






B e g r ü n d u n g

1.        Lage und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Südosten des Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes W 20 Gewerbegebiet West, zweite Änderung. Es liegt südlich der Hiebelerstraße. Das Plangebiet beinhaltet die Grundfläche bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1066/4 (TF), 1066/7, 1066/65 und 1067 (TF, Hiebelerstraße), alle Gemarkung Füssen. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,9 ha auf.Maßgeblich ist die Bebauungsplanzeichnung.

Abbildung 1: Lageplan des Geltungsbereiches der fünften Änderung, unmaßstäblich

2.         Veranlassung
Die Stadt Füssen benötigt wegen der Bevölkerungsentwicklung Betreuungseinrichtungen für verschiedene Bevölkerungsschichten. An der gegebenen Stelle erscheint es nach erfolgtem Grunderwerb möglich, gezielt eine soziale Einrichtung im gut erschlossener Ortslage einzurichten, wo Erreichbarkeit und Platz gleichsam geeignet erscheinen.

3.         Bestand


Abbildung 2: Ausschnitt aus der Planzeichnung des BBP W 20 - Gewerbegebiet West, zweite Änderung, unmaßstäblich

Die Lebenshilfe Ostallgäu hat gegenüber dem Katasterstand von 2016 (siehe Abbildung 2 und Abbildung 3) auf dem bestehenden Grundstück Fl.-Nr. 1066/7 die Wertachtal-Werkstätten der Hiebeler Straße 17 ausgebaut. Ein Werkstättenbetrieb für Menschen mit Behinderung, ein Seniorencafé und einer Kindertagesstätte. Nach Westen schließt derzeit eine Wäscherei an. Nach Osten folgen Wohnbebauungen, die eine Entwicklung der Gewerbeflächen des W 20 in räumlicher und immissionstechnischer Sicht begrenzen. Die Gehölze im bisherigen öffentlichen Grünstreifen sind bereits entfernt.

Abbildung 3: Luftbild des Planbereiches (Bayerische Vermessungsverwaltung, 2022), unmaßstäblich
Die bestehenden Gebäude weisen Flach- oder Satteldächer auf, die zu guten Teilen mit Solarpaneelen belegt
sind. Parkplätze und Bewegungsflächen sind im Norden an der Hiebelerstraße orientiert. Die Freiflächennutzung findet vorwiegend in südliche Richtungen statt.

4.        Planung
An der gegebenen Stelle soll eine soziale Einrichtung Platz finden, die für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausgerichtet ist. Mehrgenerationenkonzepte und Betriebe zur Betreuung, Pflege und Förderung von jungen Menschen, alten Menschen und auch Menschen mit Behinderung sollen hier Platz finden können. Zwar bildet die zweite Änderung einen eigenständigen Festsetzungsrahmen, dennoch wird stark auf die bestehenden Festsetzungen zurückgegriffen. Der Katalog wurde an einigen Punkten reduziert, um den neuen Bedingungen
und dem neuen Geltungsrahmen besser zu entsprechen.

4.1         Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen im Plangebiet werden gemäß dem Katalog in § 9 Abs. 1 BauGB unter Ziffer für als Flächen für den Gemeinbedarf bestimmt. Die Art der baulichen Nutzung für Gebiete darf auch unabhängig vom Katalog nach BauNVO aufgestellt werden [BVerwG, Beschluß vom 10.10.2005 - 4 B 56/05 (OVG Münster) (NVwZ
2006, 84, beck-online)], wovon hier Gebrauch gemacht wurde. Zur besseren Umgrenzung der zu erwartenden Nutzungsarten wurde, ähnlich einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO, die Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche auf soziale Zwecke festgesetzt und genauer konkretisiert. Es soll eine Einrichtung möglich sein, die Kinder- und Jugendbetreuung, Seniorenangebote und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ermöglicht. Damit kommen u.a. Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Seniorencafés und Begegnungshäuser als Bebauungskonzepte in Frage. Die bestehenden Nutzung sind in der gegenständlichen Festsetzungsliste bereits enthalten und sollen weiterbestehen können.
Das Nebeneinander von gewerbeähnlichen Nutzungen und Nutzungen, die auch in Wohngebieten möglich sind führt zu einem mischgebietsänlichen Charakter im Geltungsbereich. Die vorliegenden Schallkontingente und Lärmschutzmaße sind nach gutachterlicher Kurzauskunft auf der Bauleitplanungsebene ausreichend und angemessen dimensioniert.

4.2        Maß der baulichen Nutzung
Die Maßzahlen für Gebäude entsprechen denen der westlich benachbarten Bebauung bzw. der, die im zugrundeliegenden Bemaßung bereits vorgesehen war. Der Vorschub der Baugrenze nach Osten dient der besseren
Ausnutzung von Grund und Boden.

4.3         Stellplätze
Es gilt die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) der Stadt Füssen.

5.         Immissionsschutz und Umweltgestaltung

5.1         Lärmimmissionen und Schallschutz
Auf das Gebiet wirken nach der Schalltechnische Untersuchung (emplan, Augsburg, Projekt-Nr. 2015 553, 02/2015) Immissionen auf das Plangebiet. Der Bereich unterliegt, wenn auch als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, einer mischgebietstypischen Nutzung. Ruheräume sind auf der baulichen Ebene so zu organisieren bzw.
auszuführen, dass, z.B. für die Mittagsruhe im Kinderhort, geeignete Verhältnisse vorherrschen. Dies ist im Rahmen des Bauantrags zu prüfen.


5.2        Straßenverkehr
Im Gewerbegebiet ist Wohnen innerhalb des dafür bestimmten Rahmens zulässig. Bezüglich der westlich des Bebauungsplangebiets verlaufenden B 310 sind dann Schutzvorkehrungen gegen Verkehrslärm erforderlich, wenn der Abstand der Bebauung zur B 310 einen Wert von 60 m unterschreitet. In diesem Fall sind die städtebaulichen
Orientierungswerte der DIN 18005 dem Grunde nach überschritten und es wird ein Schallschutznachweis nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, erforderlich. Für das Anbindungsszenario wurde von em plan, Augsburg,dargelegt, dass die zu erwartende Lärmmehrbelastung so gering ausfällt, dass kein rechnerisch erfassbarer Wert hierfür zu erfassen ist.

5.3         Schienenverkehr
Bezüglich der nördlich des Bebauungsplangebiets verlaufenden Bahnstrecke sind dann Schutzvorkehrungen gegen Verkehrslärm und Erschütterungseinwirkungen erforderlich, wenn der Abstand der Bebauung zur Bahnlinie einen Wert von 40 m unterschreitet. Die Bahnlinie befindet sich deutlich weiter westlich (>200m).

5.4         Altlasten
Im Plangebiet selbst befinden sich keine altlastenverdächtigen Ablagerungsflächen. Es sind auch keine Hinweise dafür gegeben, dass in dem gegenständlichen Gebiet umweltgefährdende Abfälle abgelagert wurden.

5.5        Baugrund, Bodengutachten
Das Plangebiet liegt innerhalb des Füssener Beckens, dessen geologischer Untergrund sich aus spätglazialen Schottern des Lech-Gletschers zusammensetzt. Unter dem Einfluss eines in der Vergangenheit vorhandenen spätglazialen Sees haben hier verschiedene Bodenbildungen stattgefunden. Für Teilbereiche wurden bereits Bodenuntersuchungen durchgeführt: für das Vorhaben Neubau einer Produktionshalle, Hiebelerstraße 4, 87629 Füssen, Projekt Nr. G-330107, vom 23.02.2007. Das Bodengutachten ist bei der Stadt Füssen zum Bebauungsplan W20 archiviert und kann dort eingesehen werden.

6.        Grünordnung
Durch die Vorgabe zur Bepflanzung und Pflege der nicht überbauten privaten Flächen wird eine Durchgrünung des Gebiets sichergestellt. Sowohl in kleinklimatischer Hinsicht (Baumstandorte als Schattenspender und Sauerstofflieferanten), als auch in wasserhaushaltlicher Sicht (unversiegelte Bereiche zur naturnahen Versickerung) wird im Gebiet der Eingriff in Natur und Stadtbild vertretbar bleiben.
Für die Straßenbegleitbäume werden Gehölze der Pflanzliste 1 empfohlen. Für die Baustandorte im Süden sind die Obstgehölze nach Pflanzliste 2 als Vorschlag vorgesehen. Zudem werden Pflanzungen klimaangepasster Arten empfohlen, um langfristige Grünstrukturen geschaffen. Auf die Beratungsmöglichkeit für die Gartengestaltung
beim Landratsamt wird hingewiesen. 

7.         Technische Infrastruktur, Erschließung

7.1         Straßen- / Verkehrsanbindung
Die Zuwegung erfolgt über die Hiebelerstraße die nach Westen durch den Gewerbegebietsteil Allgäuer Land fortgesetzt an die Kemptener Straße und Die A7 und B310 anschließt. Die B310 ist auch nach Osten über die
Froschenseestraße und die OAL 3 vom Planbereich aus zu erreichen.

7.2         Wasserwirtschaft
Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch den Abwasserzweckverband (AZV) Füssen. Die anfallenden häuslichen Abwässer werden im Trennsystem über die bestehende Kanalisation an die Verbandskläranlage angeschlossen. Die Einwohnergleichwerte sind ausreichend groß dimensioniert. Für Schmutzwassereinleitungen aus abwasserintensiven Gewerbebetrieben in die städtische Kanalisation ist § 58 WHG zu beachten.
Die Wasserversorgung einschließlich der Löschwasserbereitstellung über Hydrant erfolgt durch die Stadt Füssen. Die Versorgung mit Trinkwasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht, ist sichergestellt. Das Oberflächenwasser soll grundsätzlich an Ort und Stelle – soweit grundwasserunschädlich – und soweit es nicht an den Kanal angeschlossen wird, über die belebte Oberbodenzone zur Versickerung gebracht werden.

7.3         Stromversorgung / Telekommunikation / Erdgasversorgung
Die Stromversorgung erfolgt über das regionale Verteilungsnetz der E-Werke Reutte, 20 kV- und 1 kV-Leitungen / Erdkabel). Das Plangebiet wird über die Ortsverteilung durch Erweiterung des 1-kV-Kabelnetzes gesichert mittels Erdkabel.
Die Deutsche Telekom AG hat Bestandsleitungen im Bereich für Lagepläne und zur Abstimmung der technischen Erschließung / Spartenabstimmung liegt folgender Kontakt vor: E-Mail: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen (Planauskunft.Sued@telekom.de / Fax: +49 391 580213737 / Telefon: +49 251 788777701) Die Erdgas Kempten-Oberallgäu Netz GmbH, Dieselstraße 23, 87437 Kempten, teilte mit Schreiben vom 16.09.2010 mit, dass sind innerhalb des Plangebietes Erdgasversorgungsleitungen inklusive der dazugehörigen Erdgashausanaschlüsse befinden, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist.

8.         Kartengrundlage
Es wird die durch die Verwaltung der Stadt Füssen (2019) zur Verfügung gestellte, offizielle Kartengrundlage des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung, Marktoberdorf, zu Grunde gelegt.

Beschluss 1

Aufstellung des Bebauungsplanes W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung 

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt in der öffentlichen Sitzung am 04.10.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung. Er umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1066/4 (TF), 1066/7, 1066/65 und 1067 (TF, Hiebelerstraße), alle Gemarkung Füssen. Es solle eine Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke ausgewiesen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beratung des Entwurfes und Billigungsbeschluss zur Auslegung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB für den Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung 

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 04.10.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung wird der Entwurf gebilligt. Die Verwaltung kann nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5
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5.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.1

Sachverhalt

1. Umbau Dachgeschoss und Einbau Gaube, Im Venetianerwinkel 60a, Fl.Nr. 943/3, Gemarkung Füssen


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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5.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.2
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5.2.1. Aufstellen einer DHL Packstation auf dem Parkplatz am Friedhof, Nähe Augsburger Straße, Fl.Nrn. 1374/5 und 1376, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.2.1

Sachverhalt

Auf dem Parkplatz am Friedhof, Nähe Augsburger Straße soll eine Aufstellung und Betrieb einer sog. Post-/Packstation ggf. ergänzende Servicemodule für automatisierte Postdienstleistungen und einem Briefkasten erfolgen.
Der Parkplatz liegt im Außenbereich. Für die Errichtung wird eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig sein.


Dr. Martin Metzger weist darauf hin, dass man die Packstation auch auf den großen Parkplatz hinter dem Friedhof hinstellen könnte. Die Einheimischen kennen diesen Parkplatz und dort würde die Packstation keinen stören. Er betont, dass der Parkplatz hinten, im Vergleich zu dem vorderen Parkplatz wenig bis kaum genutzt wird.

Magnus Peresson ist der Meinung, dass wenn die Packstation nicht an der Straße ist, es für ihn kein Problem gäbe. Ganz draußen in der Wiese würde es niemanden stören zudem müssen die Autos sowieso reinfahren.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem Vorschlag zu, ist sich aber nicht sicher ob diese Fläche der Stadt Füssen gehört. 



  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss prüft den Standort auf der gegenüberliegenden Seite, als Standort für die Packstation. Sollte der Bereich nicht in Frage kommen, wird das Thema wieder vorgebracht, zur Diskussion gestellt und geprüft, ob die Packstation auf den anderen Parkplatz am Friedhof aufgestellt werden kann.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss prüft den Standort auf der gegenüberliegenden Seite, als Standort für die Packstation. Sollte der Bereich nicht in Frage kommen, wird das Thema wieder vorgebracht, zur Diskussion gestellt und geprüft, ob die Packstation auf den anderen Parkplatz am Friedhof aufgestellt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.2.2. Anbau Wasserwacht Weißensee, Fl.Nr. 349, Pfrontener Straße 35, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.2.2

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Weißensee – Strandbad. Der Bebauungsplan wurde am 03.05.2022 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde bis heute nicht bekannt gemacht. Damit trat der Bebauungsplan noch nicht in Kraft.
Vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans vom Landratsamt Ostallgäu einzuholen.


           


Bebauungsplanzeichnung        Überblendung mit Grundrisszeichnung
Das Vorhaben überschreitet die überbaubaren Flächen.

Das Vorhaben liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan, auch in der Änderung des Flächennutzungsplans als Grünfläche dargestellt ist.

Das Vorhaben liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets OAL 06, im Fauna-Flora-Habitat- Gebiet Alpenrandquellseen und im Nahbereich eines kartierten Biotops.
Das Vorhaben bedarf einer entsprechenden Genehmigung. Prüft das Landratsamt Ostallgäu.

Das Vorhaben liegt im sogenannten Außenbereich und ist als sonstiges Vorhaben zu behandeln.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).


Privilegierung



Magnus Peresson schlägt vor, dass die Dachform geändert werden sollte. Da das Dach links mit veränderten Dachneigung rausgeht.


Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwidert, dass die Wasserwacht sich nach der jetzigen Hütte orientiert und diese auf der einen Seite aufmachen und verlängern würde. 

Andreas Linder weist darauf hin, dass die Wasserwacht bei einer veränderten Dachform, die weiter nach unten geht, die benötigte Fläche nicht bekommt und somit die gewünschte Nutzung nicht schafft. Er ergänzt, dass bessere Pläne noch nachgefordert werden.

Magnus Peresson fordert eine Prüfung ob diese Verlängerung in Ordnung ist.  

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, dass es sich hierbei um eine Bauvoranfrage und nicht um einen Bauantrag handelt. Die Verwaltung wird der Wasserwacht mitgeben, dass sie schauen sollten, ob sie die Dachform etwas harmonischer hinbekommen. Es ist mit dem Landratsamt geklärt. Von der Seite der Stadt Füssen stellt es kein Problem dar, wenn das Dach einen oder zwei Meter drübersteht. Die Naturschutzfrage muss begutachtet werden und vielleicht bekommt die Wasserwacht es mit einem anderen Dach besser hin und dann kommen.

Thomas Scheibel wirft ein, dass ein begrüntes Dach an dieser Stelle Sinn machen würde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter versichert diese Information dem Bauherrn mitzugeben.


  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen inklusive den Anregungen der Dachform, der Dachgröße und der Dachbegrünung zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen inklusive den Anregungen der Dachform, der Dachgröße und der Dachbegrünung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3
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5.3.1. Nachträgliche Genehmigung einer bestehenden Ferienwohnung, Augsburger Straße 37, Fl.Nr. 1386, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.1

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im sogenannten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer und Orts- und Landschaftsgestalterische Bedeutung“ dargestellt.

Laut Homepage Allgäu Max bestehen 8 Ferienwohnungen. Die  erforderliche Anzahl  von 11 Stellplätzen  werden mit 12 Stellplätzen räumlich nachgewiesen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5.3.2. Nutzungsänderung 1-er dauergenutzten Wohnung (Nr.20 / 2.OG) in eine Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.2

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans See, 1. Änderung.

Art der baulichen Nutzung
Das Baugrundstück liegt im WA.
WA bedeutet Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO (Nr. 1,2 Bebauungsplansatzung).
Es gilt die Baunutzungsverordnung von 1977:
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
(§ 4 Abs. 2 BauNVO 1977)

Die Nutzungsänderung bedarf einer Ausnahme.

Die Ausnahme wird beantragt und begründet:


Schreiben Landratsamt Ostallgäu vom 05.08.2019 bzgl. Prüfung ob Ferienwohnung genehmigungsfähig ist, Thanellerstraße 4 (Az. 40A-00435/19)


Beherbergungskonzept

Stellplätze

Das Vorhaben erfordert keinen zusätzlichen Stellplatz.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5.3.3. Tektur Neubau eines Einfamilienhauses als Wiederaufbau, Errichtung einer PKW-Garage mit Zufahrt im KG, Hubmannsegg 1, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.3

Sachverhalt

Verfahrensstand
  • Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 05.07.2022, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen:
    „Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nach derzeitigem Stand des Antrages nicht zu erteilen. Die vorliegenden Pläne belegen nicht, dass keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 BauGB zu befürchten ist. Es sind ausreichende Pläne nachzuliefern, die den Eingriff in das Gelände hinsichtlich der Höhen auf vollständiger Länge und die Maßnahmen zur Verbauung und Begrünung eindeutig beschreiben und die Vertretbarkeit an der geplanten Stelle belegen. Der Ausschuss behält sich vor, dies nach Ergänzung im Rahmen einer Ortsbesichtigung abschließend zu beurteilen.“
  • Zusendung der Bauantragsmappen an das Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 21.07.2022.
Schreiben des Landratsamts Ostallgäu vom 25.08.2022, Az.: 40-6024.01-931/22:

Änderungen gegenüber ursprünglicher Planung
E-Mail des Planers vom 14.09.2022:
- ein zusätzlicher Geländeschnitt im Bereich der Zufahrt im KG wurde ergänzt
- im Geländeschnitt 2 wurden die Breite und Höhen der Zufahrt und der Natursteinmauer  bemaßt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.3.4. Neubau einer Fertig-Doppelgarage mit aufgesetztem Satteldach für Einsatzanhänger, Weidachstraße 92, Fl.Nr. 2838, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.4

Sachverhalt

Außenbereich
Das Vorhaben liegt im sogenannten Außenbereich und ist als sonstiges Vorhaben zu behandeln.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (§ 35 Abs. 2 BauGB).


Das Grundstück FlNr. 2838 steht im Eigentum der Stadt Füssen.
Hier ist ein Nutzungsvertrag erforderlich. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets oder eines kartierten Biotops. Das Baugrundstück liegt teilweise in einem HQ 100 Bereich.


Dr. Martin Metzger möchte wissen, ob es nicht sinnvoller wäre langfristig zu denken und zu überlegen welche Flächen weiter bebaut werden könnten, anstatt die Salamitaktik anzuwenden. 


Vorsitzender Maximilian Eichstetter entgegnet, dass er an dieser Stelle keinen Bedarf für mehr bauliche Anlagen sieht. Da die Wasserwacht nun gut ausgerüstet ist, zudem sind für die Inbetriebnahme weiterer Gerätschaften, nicht genügend Freiwillige vorhanden.
  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.


Thomas Meiler nimmt aufgrund von persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5.3.5. Erweiterung – Änderung Krankenanstalt für Kneipp-Sanatorium Möst GmbH & Co. KG, Uferstraße 1, 3a, 3b, Kneippweg 7, 8, Fl.Nr. 21, 23/1, 24, 27, 34/1, 35/1, 2, 4, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.5

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 6 – Gebiet zwischen Fischerbichl und Alt-Hopfen im Bereich SO Kur- und Beherbergungsbetriebe (Nr. 1.11 Bebauungsplansatzung).
Die überbaubaren Flächen sind in der Bebauungsplanzeichnung mittels Baugrenzen dargestellt.
Die im Eingabeplan dargestellten Schuppen und die Sauna liegen außerhalb der überbaubaren Flächen.
Befreiung erforderlich.
Siehe vorhergehenden Antrag auf Baugenehmigung „Erstellung von Interimsparkplätzen für Kneipp-Sanatorium Möst GmbH & Co. KG“!
Die geplanten Parkplätze und dargestellten Schuppen liegen innerhalb eines Bereichs, der in der Bebauungsplanzeichnung als Grünanlage und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist.
Die Flächen sind von der Bebauung freizuhalten.
Befreiung für Stellplätze, Zufahrt und Schuppen erforderlich.
Siehe vorhergehenden Antrag auf Baugenehmigung „Erstellung von Interimsparkplätzen für Kneipp-Sanatorium Möst GmbH & Co. KG“!
SO Kur- und Beherbergungsbetriebe (Nr. 1.11 Bebauungsplansatzung).
Die geplante akutstationäre psychosomatische Versorgung von Patienten stellt eine Anlage für gesundheitliche Zwecke dar.
Befreiung erforderlich.
Die Befreiung wird beantragt und begründet:
Antrag auf Zulassung von 14 akutstationären Zimmern für die psychosomatische Versorgung von mobilen Patienten.
Der Betreiber der Einrichtung möchte ergänzend zu seinem bisherigen Leistungsangebot der Prävention und Rehabilitation auch noch akutstationäre psychosomatische Patienten versorgen. In der aktuellen Genehmigung als Privatklinik nach § 30 Gewerbeordnung vom 07.05.2002 wurden 135 Betten zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt genehmigt. Unter Punkt II dieser Genehmigung wurde dies auf Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen eingeschränkt. Dem Betreiber geht es lediglich darum, diese Einschränkung von Punkt II auf die akutstationäre Versorgung von psychosomatischen Patienten zu erweitern. Die Grenze zwischen diesen Patienten und den Patienten die Behandlungen zur Prävention empfangen ist fließend. Allerdings umfassen die meisten privaten Versicherungen keine präventive psychosomatische Behandlung. Um diese Patienten dennoch leidensgerecht behandeln zu können wird zwingend eine entsprechende Zulassung als private Krankenanstalt nach §30 GWO für Prävention und Rehabilitation sowie akutstationäre psychosomatische Behandlung benötigt. 
! Anmerkung: Bitte nicht mit akutstationärer Psychiatrischer Behandlung oder einer geschlossenen Psychiatrie verwechseln!
Keine Stellplatznachweis im Hausakt. Für die im jetzt vorgelegten Plan im Bereich der Grünanlage als Bestand dargestellten Parkplätze, ihre Zufahrt und die Schuppen gibt es keine Genehmigung.
Erforderlich sind 81 Stellplätze. Räumlich nachgewiesen werden
127 Stellplätze die damit ausreichend sind.



Hinweis:
Der Antrag auf Baugenehmigung „Erstellung von Interimsparkplätzen für Kneipp-Sanatorium Möst GmbH & Co. KG“ ist noch nicht genehmigt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.3.6. Nutzungsänderung des bestehenden Infopavillons zu einem Dorfladen, mit Errichtung von Werbeanlagen, Uferstraße 21a, Fl.Nr.183/3, Gemarkung Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 5.3.6

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist demnach dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen.

Art der baulichen Nutzung
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO.
Das Vorhaben ist zulässig.

Für das Vorhaben werden 3  Stellplätze gefordert. Räumlich werden  5 Stellplätze nachgewiesen und sind somit ausreichend.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 06.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.10.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 06.09.2022 an.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 06.09.2022.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Niederschrift vom 06.09.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2022 09:23 Uhr