Datum: 08.11.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:04 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ergebnis der Prüfung von Brücken in Weißensee (Bereich Wörther Straße); Entscheidung über weitere Maßnahmen
2 Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
3 Bauleitplanung
3.1 Bebauungsplan N 19 – dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park); Billigung des Entwurfs und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4 Bauangelegenheiten
4.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
4.2 Bauanträge
4.2.1 Nachgenehmigung einer best. offenen Überdachung, Nachgenehmigung einer Fertigteildoppelgarage sowie Abbruch der offenen Überdachung an der Nordseite mit Neuerrichtung einer geschlossenen Lagerhalle, Moosangerweg 44, Fl.Nr. 2307, Gemarkung Füssen
4.2.2 Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung zur Ferienwohnung, Herkomerstraße 9, Fl.Nr. 803/2, Gemarkung Füssen
4.2.3 Neubau einer Lackiererei mit Verwaltungs- und Sozialtrakt, Hiebelerstraße, Fl.Nr. 1107/19, Gemarkung Füssen
4.2.4 Nutzungsänderung in eine Flüchtlingsunterkunft, Fl.Nrn. 4121 und 4117, Ehrwanger Straße 22, Gemarkung Füssen
4.2.5 Umbau Garagen zu Wohnraum, Augsburger Straße 8 ½, Fl.Nr. 491, Gemarkung Füssen
4.2.6 Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26, Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee
5 Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
6 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.10.2022

zum Seitenanfang

1. Ergebnis der Prüfung von Brücken in Weißensee (Bereich Wörther Straße); Entscheidung über weitere Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Brückenbauwerke müssen einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um eine gefahrlose Nutzung und möglichst lange Dauerhaftigkeit zu gewährleisten.

In Weißensee Bereich Wörther Straße wurden drei dort bestehende Brücken über die Ache im Frühjahr/Frühsommer 2022 untersucht; der Stadt wurden am 26.07.2022 die Untersuchungsberichte mitgeteilt.

Im Folgenden werden die Prüfergebnisse und die resultierenden Maßnahmenempfehlungen vom Sachverständigen des IB Konstruktionsgruppe Bauen, Hr. Böhme vorgestellt.

Hier die Kurzzusammenfassung der Prüfberichte, der Prüfingenieur vom IB Konstr.gruppe Bauen; zur detaillierteren Erläuterung siehe Präsentation im RIS:

We001B – Brücke Steigmühlenweg /Wörther Straße:

Es sind maßgebliche Schädigungen an Gesimsen, Kappe und Bordstein vorhanden; weitere Schädigungen am Überbau konnten nicht festgestellt werden; es bestehen trotzdem Vorbehalte, da z.B. die sehr geringe lichte Höhe eine eingehendere Untersuchung verhindert.
Prinzipiell wären an der Brücke drei Szenarien (Gezieltes Altern, Lokale oder Flächige Instandsetzung) vorstellbar; aus konstruktiv-wirtschaftlicher Sicht scheint das Gezielte Altern am sinnvollsten. Denn am Überbau, dem eigentlichen Fahrbahnbereich, erscheint die Abdichtung intakt und es sind keine gravierenden Schädigungen bekannt. 

We002B – Brücke Achweg / Wörther Straße:

Starke Betonabplatzungen sind sichtbar.
Die Betonteile sind mit Chloriden belastet, es konnte Korrosion am Stahl festgestellt werden. 
Die Restlebensdauer ist erreicht. Die Tragsicherheit ist in den nächsten Jahren nicht mehr gegeben.
Auch die Verkehrssicherheit der Brücke ist mangelhaft; Füllstabgeländer und Schrammbord sind aktuell gültige Vorschrift und müssten erstellt werden.

Die eindeutige Empfehlung des Gutachters lautet auf Ersatzneubau.

Die erste grobe Kostenschätzung für eine neue Brücke incl. Abbrucharbeiten liegt hier bei ca. 467.000 € brutto zzgl. Nebenkosten.


We003B – Brücke in der Wörther Straße:

Die Verkehrssicherheit der Brücke ist mangelhaft; ein Füllstabgeländer ist anzubringen. 
Im Überbau sind Chloride auf 2cm Tiefe feststellbar; es ist keine Abdichtung auf der Brückenoberseite festgestellt worden.
Als wirtschaftlich sinnvollste Lösung wird vorgeschlagen, noch vor der Asphalt-Ertüchtigung in diesem Abschnitt der Wörther Straße Brückenabdichtung, Schrammbord und Geländer herzustellen. Hierfür werden grob 38.000 € brutto zzgl. Nebenkosten geschätzt.


Erstes Fazit:
Neubau der Brücke Achweg ist wie bisher vermutet dringend erforderlich.
Die anderen Brücken sind voraussichtlich mit Instandsetzungen/Mängelbeseitigungen zu ertüchtigen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1 bezüglich Brücke We 001B Steigmühlenweg:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und die aufgezeigten Varianten zur Kenntnis. 
Es soll die Variante „gezieltes Altern“ verfolgt werden. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt bis zum Ende der Lebensdauer eine engmaschige Bauwerksprüfung durchführen zu lassen. Ggf. können Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit (Brückenrand, Geländer) nötig werden. Am Ende der Restlebensdauer wird ein Neubau notwendig.
Abstimmungsergebnis 12 : 0


Beschluss 2 bezüglich Brücke We 002B Achweg:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und das Erfordernis des notwendigen Neubaus zur Kenntnis. 
Hierzu wird die Verwaltung beauftragt die notwendigen planerischen Schritte (Vermessung, Geologie, Objektplanung) für einen Entwurf zum Neubau in einem Stufenvertrag zu beauftragen. Die Möglichkeiten einer Förderung sollen dabei geprüft werden.
 Abstimmungsergebnis 12 : 0


Beschluss 3 bezüglich Brücke We 003B Wörther Straße:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und das Erfordernis der lokalen Instandsetzung zur Kenntnis. 
Die Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit sollen von der Verwaltung im Rahmen des Deckenbaus in diesem Abschnitt der Wörther Straße mit ausgeschrieben werden.
Abstimmungsergebnis 12 : 0

Beschluss

Beschluss 1 bezüglich Brücke We 001B Steigmühlenweg:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und die aufgezeigten Varianten zur Kenntnis. 
Es soll die Variante „gezieltes Altern“ verfolgt werden. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt bis zum Ende der Lebensdauer eine engmaschige Bauwerksprüfung durchführen zu lassen. Ggf. können Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit (Brückenrand, Geländer) nötig werden. Am Ende der Restlebensdauer wird ein Neubau notwendig.
Abstimmungsergebnis 12 : 0


Beschluss 2 bezüglich Brücke We 002B Achweg:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und das Erfordernis des notwendigen Neubaus zur Kenntnis. 
Hierzu wird die Verwaltung beauftragt die notwendigen planerischen Schritte (Vermessung, Geologie, Objektplanung) für einen Entwurf zum Neubau in einem Stufenvertrag zu beauftragen. Die Möglichkeiten einer Förderung sollen dabei geprüft werden.
 Abstimmungsergebnis 12 : 0


Beschluss 3 bezüglich Brücke We 003B Wörther Straße:
Der Bauausschuss nimmt die Ergebnisse der Untersuchung und das Erfordernis der lokalen Instandsetzung zur Kenntnis. 
Die Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit sollen von der Verwaltung im Rahmen des Deckenbaus in diesem Abschnitt der Wörther Straße mit ausgeschrieben werden.
Abstimmungsergebnis 12 : 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bekanntgaben und Informationen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Sicherheit der Schulkinder am Schulzentrum Füssen
Die Polizei Füssen teilte per E-Mail am 25.10.2022 folgendes mit: jährlich bildet die PI Füssen in Abstimmung mit Grund- und Mittelschule Schülerlotsen (Kinder/Jugendliche der dortigen Schulen) aus, die morgens und mittags im Nahbereich der Schulen an Überwegen und Ampeln die Schulkinder sicher über die Straße „lotsen“. Hierzu haben diese Warnkellen und Sicherheitskleidung.
 
Seit Jahren suchen wir in Füssen Erwachsene, die dann als Schulweghelfer (nicht mit dem o.a. Lotsen zu verwechseln) Sicherheit am Schulweg
leisten.

Pfeifton in Füssener Altstadt
Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet, dass er bei drei Bauherrn angerufen hat, bei denen vor kurzem Bauarbeiten vorgenommen worden waren. Einer davon reagierte etwas komisch, äußerte sich aber nicht weiter dazu. Deshalb liegt die Vermutung vor, dass die Kühlanlage eventuell falsch eingestellt worden war. Seit einigen Tagen wurde das Geräusch nicht mehr gehört, falls es wieder kommen sollte dann bei der Stadt nochmal melden.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

3. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 3
zum Seitenanfang

3.1. Bebauungsplan N 19 – dritte Änderung (Bereich Wohnen im Park); Billigung des Entwurfs und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Stadt Füssen lag ein Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung in eine Ferienwohnung im Gebäude Feistlestraße 13, FlNr. 1335/3, Gemarkung Füssen vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N 19, zweite Änderung Wohnen im Park.

Der Bebauungsplan N 19 - Wohnen im Park hat in der Fassung der zweiten Änderung in § 3 - Art der baulichen Nutzung folgenden Wortlaut:

§ 3 Art der baulichen Nutzung

  1. Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). 
  2. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: 
    • Ziffer 4 Gartenbaubetriebe und 
    • Ziffer 5 Tankstellen 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Nicht ausgeschlossen sind bisher Betriebe des Beherbergungsgewerbes und die sonstigen nichtstörenden Gewerbebetriebe. Gemäß § 13 a BauNVO gehören Ferienwohnungen zu den nicht störenden Gewerbebetrieben. Diese sind im WA nur ausnahmsweise zulässig, das heißt über eine zu beantragende und ggf. zuzulassende Ausnahme.

Aus der Vorabklärung mit dem Landratsamt Ostallgäu ergab sich, dass mit einer Ersetzung des kommunalen Einvernehmens und einer Genehmigung durch das LRA zu rechnen ist, wenn nicht eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt. 

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss in öffentlicher Sitzung am 05.02.2020, dem Stadtrat zu empfehlen, den Bebauungsplan N 19 zu ändern und zur Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Dies beschloss der Stadtrat am 11.02.2020 in öffentlicher Sitzung als dritte Änderung des Bebauungsplans N 19 mit folgendem Inhalt: 

Der § 3 Nr. 1 des Bebauungsplans N 19 –  zweite Änderung erhält folgende Fassung:

Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:

– Ziffer 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
– Ziffer 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
– Ziffer 4 Gartenbaubetriebe und
– Ziffer 5 Tankstellen

nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Sie sind ausgeschlossen. 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie bestehende und gemeldete Ferienwohnungen im Bestand geschützt werden können.

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 14.02.2020 amtlich bekannt gemacht.

Am 27.07.2021 billigte der Stadtrat das zwischenzeitlich erarbeitete Beherbergungskonzept und beauftragte die Verwaltung, Vorschläge für die Überführung der Inhalte in die Bauleitplanung und vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dies fand in der Sitzung am 25.01.2022 statt, wo das erarbeitete Konzept zur Umsetzung vorgestellt und beschlossen wurde. Seit dieser Zeit wurden entsprechend der vorgesehenen Priorisierung und anlassbezogen eine Mehrzahl von Bauleitplanverfahren zusätzlich eingeleitet. 

Auch im Fall des N 19 ist eine nachhaltige Steuerung nur mit Änderung des Bebauungsplans möglich. Positives Planungsziel ist dabei, die Flächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Die Notwendigkeit ist durch die Ergebnisse der Wohnraumbedarfsanalyse belegt. Ohne Steuerung droht die zunehmende Umwandlung dringend benötigten Wohnraumes zu einer touristischen Nutzung. Zu den unerwünschten Folgen gehört weiter, dass Ferienwohnungen nutzerbedingte nachteilige Auswirkungen auf die Wohnruhe der hier dichten Bebauungsstruktur haben (Verkehr, Gepäcktransport, mangelnde nachbarliche Rücksicht in den Wohnbereichen etc.) und dadurch die Wohnqualität negativ beeinflussen. 

In der Sitzung vom 25.01.2022 wurde zur Sicherung der Fortführung des Verfahrens die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen (Bekanntmachung am 09.02.2022). 

Grundsätzlich besteht ein Beurteilungsspielraum, welche Nutzungen im Einzelnen als allgemein, ausnahmsweise oder nicht zulässig festgesetzt werden. In dieser Hinsicht sind folgende Nutzungen wie bisher weiter allgemein zulässig, um dem Gebietscharakter als WA Rechnung zu tragen:

  • Wohngebäude,
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und
  • Anlagen für Verwaltungen.

Der o. g. letzte Satz des Beschlusses vom 11.02.2020 zielte auf § 1 Abs. 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ab, wo Folgendes geregelt ist:

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. […]

Hinsichtlich des Bestandsschutzes für Ferienwohnungen wurden in der Vorlage zur Sitzung am 25.01.2022 folgende Rahmenbedingungen für alle neuen Planungen formuliert. 

Festsetzungen zum Ausschluss haben zur Folge:
  • Bereits genehmigte Nutzungen bleiben zulässig (Bestandsschutz).
  • Eine Erweiterung genehmigter Nutzungen wird i. d. R. nicht mehr möglich sein. Schon vorhandene aber nicht genehmigte Nutzungen erhalten keine Genehmigung mehr (auch wenn eine Anmeldung bei Füssen Tourismus und Marketing vorliegen (FTM) sollte!)
  • Neu beantragte Nutzungen erhalten keine Genehmigung mehr - auch wenn im Gebiet vorher genehmigte Nutzungen vorhanden sind. Deren Präzedenzfallwirkung endet mit der Umplanung.
  • Eine Genehmigung im Weg der Befreiung (§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches – BauGB) wird nicht mehr möglich sein, weil dies die Grundzüge der (Um-)Planung berühren würde. Persönliche Umstände des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis!

In der Beschlussfassung wurde dahingehend keine andere Entscheidung getroffen. Somit stellte dies die Grundlage für alle bisherigen Planungen. Es wird dringend empfohlen, im Interesse der Gleichbehandlung bei der Änderung des N 19 keine abweichende Handhabung vorzunehmen. Für solche Unterschiede müssten objektive, sachliche und städtebauliche Gründe dargelegt werden können. Die Anmeldung einer Ferienwohnung bei FTM stellt keinen städtebaulichen Grund dar und ist demzufolge als Zulässigkeitskriterium im Bebauungsplan nicht festsetzbar.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den im Entwurf vom 08.11.2022 ausgearbeiteten und vorgelegten Bebauungsplan N 19, dritte Änderung, Wohnen im Park zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den im Entwurf vom 08.11.2022 ausgearbeiteten und vorgelegten Bebauungsplan N 19, dritte Änderung, Wohnen im Park zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Satzung und Begründung nach Abstimmung mit LRA.pdf

zum Seitenanfang

4. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4
zum Seitenanfang

4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte, bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

1.        Neubau Fluchttreppe aus Foyer, Höhenstraße 56, Fl.Nr. 168/73 und 168/86, Gemarkung Hopfen am See
2.        Antrag auf Befreiung, Errichtung einer DHL Packstation, Am Eisstadion, Gemarkung Füssen
3.        Anbau und Erweiterung Wohnraum mit Garage sowie Abbruch der best. Garage, Weidachstraße 18, Fl.Nr. 1661/3, Gemarkung Füssen
4.        Nutzungsänderung einer Wohnung zur Ferienwohnung, Roßmoos 20, Fl.Nr. 553, Gemarkung Weißensee (Rücknahme)
5.        Nutzungsänderung 1-er dauergenutzten Wohnung (Nr. 11/1. OG) in eine Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
6.        Abweichung und Befreiung zur Errichtung eines Carports, Branderschrofenweg 8, Gemarkung Füssen
7.        Nutzungsänderung: bestehende Wohnung OG/DG in Ferienwohnung, Bergstraße 9, Fl.Nr. 210/3, Gemarkung Hopfen am See, Stellungnahme aufgrund Anhörung LRA  
8.        Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 1, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee, Stellungnahme aufgrund Anhörung LRA 9.        Erweiterung der bestehenden Garage, Eisenhutstraße 4, Fl.Nr. 368/50, Gemarkung Weißensee

Zu den Nummern 5, 7 und 8 wurde das kommunale Einvernehmen versagt.

Mathias Friedl erläutert, dass sich in der Thanellerstraße die Anträge zur Nutzungsänderung in Ferienwohnungen häufen und möchte wissen ob es hier keinen Bebauungsplan gibt, der diese untersagt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass es in der Thanellerstraße zwar einen Bebauungsplan gibt, dieser aber bisher eine Nutzungsänderung in Ferienwohnung nicht untersagt. Die Stadt Füssen leitet die Anträge aber unter Versagung des kommunalen Einvernehmens dem Landratsamt weiter.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

4.2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2
zum Seitenanfang

4.2.1. Nachgenehmigung einer best. offenen Überdachung, Nachgenehmigung einer Fertigteildoppelgarage sowie Abbruch der offenen Überdachung an der Nordseite mit Neuerrichtung einer geschlossenen Lagerhalle, Moosangerweg 44, Fl.Nr. 2307, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 17.10.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Grundstück befindet sich am westlichen Rand des Baugebietes N 10. Für die drei größeren Gebäude liegen Genehmigungen bzw. Genehmigungsfreistellungen vor. Im Lauf der Zeit sind aber verschiedene An- und Zwischenbauten dazugekommen, ohne dass diese beantragt wurden. Aufgrund entsprechender Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde wird dies nun nachgeholt. 

Die Bauausführung weicht in einzelnen Punkten vom Bebauungsplan ab:

Baugrenzen
Bei der ursprünglichen Beantragung hat der damalige Planverfasser die Baugrenze in den Plänen falsch eingezeichnet (Abstand der Baugrenze zur westlichen Grundstücksgrenze 5 m statt richtig 6 m). Dies ist damals nicht aufgefallen, weshalb die Lage der drei größeren Gebäude so zugelassen wurde. Die Erweiterungen sind nun ebenfalls in dieser Flucht erfolgt. Die Abweichung lässt sich mit den heutigen Möglichkeiten des hier im Einsatz befindlichen geographischen Informationssystems zweifelsfrei belegen. 

Wie bei den nachfolgenden Abweichungen bezieht sich die Begründung auf die Ausführung wie im Bestand. 

Dachform, Dacheindeckung, Dachüberstand 
Die mittig liegende Doppelgarage weist ein Flachdach ohne Dachüberstand statt einem Satteldach mit mind. 0,4 m Dachüberstand auf. Gebäude/-teile mit Flachdach gibt es im Baugebiet vereinzelt auch an anderen Stellen. Aufgrund der Lage auf dem Grundstück ist die Garage optisch nur eingeschränkt wirksam. Der Aufbau eines Satteldaches wäre nicht von vornherein unzumutbar. Eine optimale gestalterische Anbindung an die unmittelbar angrenzende höhere offene Überdachung wird trotzdem nicht erreicht werden. 

Die Eingrünung aus den ursprünglichen Anträgen wurde nicht vollständig hergestellt. Defizite gibt es insbesondere auf der Seite zur B 310. Dort wurden planabweichende Lagerflächen eingerichtet, deren ungeordnetes Erscheinungsbild das Ortsbild schon seit längerer Zeit massiv beeinträchtigen. Mit dem aktuellen Antrag muss nun eine Behebung dieses Missstandes erfolgen. 
Der Planfertiger hat die gebotene Bepflanzung im Freiflächengestaltungsplan dargestellt. Auf deren Umsetzung ist nach Genehmigung zu achten.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022:
Das Vorhaben erscheint incl. der notwendigen Befreiungen als genehmigungsfähig. Das Flachdach ist bei den Garagen vertretbar. Die Eingrünung kann ggf. durch zwangsgeldbewehrte Auflagen im Genehmigungsbescheid geregelt werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan zu erteilen. Das Landratsamt Ostallgäu wird gebeten, die Umsetzung der Bepflanzung in geeigneter Form im Bescheid zu regeln (zwangsgeldbewehrte Auflagen) und deren Herstellung einschließlich der Räumung der straßenseitigen Lagerflächen zu überwachen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan zu erteilen. Das Landratsamt Ostallgäu wird gebeten, die Umsetzung der Bepflanzung in geeigneter Form im Bescheid zu regeln (zwangsgeldbewehrte Auflagen) und deren Herstellung einschließlich der Räumung der straßenseitigen Lagerflächen zu überwachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.2.2. Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung zur Ferienwohnung, Herkomerstraße 9, Fl.Nr. 803/2, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 28.09.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Wohngebäude weist derzeit zwei genehmigte Wohnungen auf (eine Wohnung im OG und DG und die vom Antrag betroffene Wohnung im EG). Das Haus befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Umgebung zumindest westseitig der Herkomerstraße entspricht nach ihrer Art der bestehenden Nutzung tendenziell einem reinem Wohngebiet. Eine Ferienwohnnutzung kann dort als Ausnahme zugelassen werden, wenn es sich (nur) um Räume eines Gebäudes und einen kleinen Beherbergungsbetrieb handelt. Von beidem ist auszugehen. 

In Bezug auf die Wohnungsanzahl beträgt das Verhältnis Ferienwohnung zu dauergenutzter Wohnung 1:1; in Bezug auf die Wohnfläche ist dies ca. ein Drittel (ein Geschoß von drei im Gebäude).

Unabhängig davon entspricht die Umwandlung nicht den Zielen der Stadtentwicklung, konkretisiert durch das Beherbergungskonzept. 

Bei Nichterteilung des Einvernehmens zu der Ausnahme ist mit einer Ersetzung durch das LRA zu rechnen, da das Beherbergungskonzept ohne weitere Bauleitplanung keine Außenwirkung vermittelt. In der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022 wurde dies bestätigt.

In der Umgebung bestehen bereits einzelne Fälle genehmigter Ferienwohnungen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Siehe Abstimmungsergebnis, Erteilung des Einvernehmens wurde abgelehnt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Siehe Abstimmungsergebnis, Erteilung des Einvernehmens wurde abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

zum Seitenanfang

4.2.3. Neubau einer Lackiererei mit Verwaltungs- und Sozialtrakt, Hiebelerstraße, Fl.Nr. 1107/19, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.10.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt im interkommunalen Gewerbegebiet des Zweckverbandes Allgäuer Land (ZVAL). 

Der PBUV-Ausschuss der Stadt Füssen ist insoweit nicht für die Entscheidung über das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zuständig, sondern die Verbandsversammlung des ZVAL. Er kann aber einen Empfehlungsbeschluss für den ZVAL fassen und mit seinem Beschluss vorgeben, wie der Erste Bürgermeister als Vorsitzender in der Verbandsversammlung sein Stimmrecht ausüben soll. Der PBUV hat demgegenüber über ortsrechtliche Vorgaben wie der Stellplatzsatzung zu entscheiden.

Der Antrag wurde eingereicht zur Behandlung im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens. Nach Prüfung entspricht der Antrag dem Bebauungsplan und der Stellplatzsatzung. 

Im Moment steht der Freistellung aber die nicht gesicherte Erschließung entgegen. Bei der zur Bebauung vorgesehenen Fläche handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das nicht direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die Eigentümeridentität mit den direkt angrenzenden Grundstücken ist nicht ausreichend; ebenso wenig genügt bei gewerblichen Grundstücken ein Geh- und Fahrtrecht (nur bei Wohnwegen im Sinne der BayBO). Hier ist eine Verschmelzung der Flur Nrn. 1107/17 und /19 vorzunehmen. Die entsprechenden Schritte wurden zwischenzeitlich eingeleitet. Für die Freistellung muss zumindest die notarielle Beurkundung vorliegen.

Sobald dieser Nachweis vorliegt, beträgt die Frist zur Behandlung nur ein Monat. Danach gilt das Vorhaben als freigestellt, wenn nicht eine Überleitung in das Genehmigungsverfahren erfolgt. Bei Behandlung im Freistellungsverfahren erfolgt auch keine Beschlussfassung in der Verbandsversammlung mehr. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022:
Die Erschließung ist derzeit als nicht gesichert anzusehen. Eine Genehmigungsfreistellung ist daher derzeit nicht möglich. Zudem ist unter Punkt 6 der Hinweise in der Satzung des Bebauungsplanes folgendes ausgeführt:
„Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist im Rahmen des Bauvollzugs über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung vorzulegen ist.“ Ein solches Gutachten liegt bislang nicht vor. Der Einbau einer Lackiererei sollte aufgrund der Emissionen grundsätzlich nicht in einem Freistellungsverfahren behandelt werden. Eine bauaufsichtliche Prüfung mit ggf. Regelungen im Bescheid wurde dringend empfohlen. Dazu ist eine Erklärung zur Überleitung in das Genehmigungsverfahren geboten.


Am 03.11.2022 bestätigte das Notariat telefonisch, dass durch notarielle Beurkundung die rechtliche Vereinigung der unterschiedlichen Flurnummern zu einem Grundstück vorbereitet wurde. Dies wird in Kürze nachgereicht, ebenso die spätere Eintragung im Grundbuch. Mit der Vorlage der Beurkundung kann die Erschließung als gesichert eingestuft werden. 

Hinsichtlich der Emissionen wird es sich um eine Anlage modernster Bauart handeln. Ein Nachweis zur Einhaltung der Werte des Bebauungsplanes ist trotzdem notwendig. 

Beschlussvorschlag

Der Nachweis der gesicherten Erschließung muss vorgelegt werden, da ohne diesen weder eine Genehmigungsfreistellung möglich ist noch eine Baugenehmigung nach Überleitung in das Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum Bauantrag noch vorzulegen ist. 

Vorbehaltlich dieser Nachweise bestehen keine weitergehenden Bedenken gegen eine Befürwortung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Allgäuer Land. Soweit noch nachträglich die notwendigen Nachweise vorgelegt werden bestehen keine Bedenken gegen eine Genehmigungsfreistellung.

Beschluss

Der Nachweis der gesicherten Erschließung muss vorgelegt werden, da ohne diesen weder eine Genehmigungsfreistellung möglich ist noch eine Baugenehmigung nach Überleitung in das Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum Bauantrag noch vorzulegen ist. 

Vorbehaltlich dieser Nachweise bestehen keine weitergehenden Bedenken gegen eine Befürwortung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Allgäuer Land. Soweit noch nachträglich die notwendigen Nachweise vorgelegt werden bestehen keine Bedenken gegen eine Genehmigungsfreistellung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.2.4. Nutzungsänderung in eine Flüchtlingsunterkunft, Fl.Nrn. 4121 und 4117, Ehrwanger Straße 22, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 20.10.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das antragsgegenständliche bestehende Gebäude befindet sich im Außenbereich. Es weist eine Genehmigung als Gästehaus auf. 

Die beantragte Nutzung ist nicht privilegiert. Es ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund der Nutzungsänderung eine Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 BauGB bereits aufgeführten öffentlichen Belange ergibt. Allerdings ist die Aufzählung in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich nicht als abschließend bestimmt („insbesondere“).

Zunächst besteht ein grundsätzlicher Bedarf an der Ausweisung von zusätzlichem Wohnraum für Flüchtlinge. Der Standort ist aber weit von der Innenstadt entfernt. Für die Bewohner wird dies zu erheblichen Problemen führen, infrastrukturelle Einrichtungen zu erreichen (Behörden, ärztliche Versorgung, Kinderbetreuung und Schulen oder Arbeitsstätten) und im Interesse der sozialen Integration am örtlichen Leben teilzunehmen. Es liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass der Eigentümer dies in geeigneter Form löst (z. B. Shuttleservice); aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns wird dies auch nicht zu erwarten sein. Ebenso wird nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass hier nur Flüchtlinge untergebracht werden, die über ein eigenes Fahrzeug verfügen. 

Dieses Defizit ist aus Sicht der Verwaltung als öffentlicher Belang zu werten, der dem Vorhaben entgegensteht. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022: Aus dortiger Sicht ist das Vorhaben ebenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben im Außenbereich) einzustufen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird nicht anzunehmen sein, zumal nur zwei Räume in einem genehmigten Bestandsgebäude betroffen sind. Ggf. kann über die Ausländerbehörde sichergestellt werden, dass nur Flüchtlinge mit eigenem KFZ einquartiert werden. 

Einige Ausschussmitglieder sind der Ansicht, dass zwar dringend Unterkünfte für Flüchtlinge gebraucht werden, an dieser Stelle es aber nicht geeignet ist, da die meisten Flüchtlinge nicht mobil sind und auch nicht gut integriert werden können, wenn sie so weit weg von der Stadt sind.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.2.5. Umbau Garagen zu Wohnraum, Augsburger Straße 8 ½, Fl.Nr. 491, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 26.10.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Umnutzung ist bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zulässig. 

Angaben in Richtung einer möglichen Nutzung als Ferienwohnung liegen nicht vor. Wie bei einer dauergenutzten Wohnung sind zwei Stellplätze als Nachweis im Antrag angegeben.

Der Stellplatznachweis scheint nach vorläufiger Einschätzung zahlenmäßig ausreichend. 

Neu hierbei ist der Stellplatz S1 an der südwestlichen Gebäudeecke. Praktisch wird er bereits seit einiger Zeit genutzt. Bei einem früheren Nachweis wurde er wegen unzureichender Länge nach den damaligen Daten abgelehnt. Lt. vorliegender Information hat hier eine neue Einmessung stattgefunden. Nach diesem Ergebnis wird die notwendige Mindestlänge von 5 m knapp überschritten, weshalb der Nachweis insoweit nun möglich ist. Abweichungen von der Satzung bestehen im fehlenden Abstand von 3 m zur Grenze des Straßengrundstücks.
Die Sichtbeziehung ist beim Rückwärtsausparken in nördlicher Richtung durch die Gebäudeecke stark eingeschränkt und nur in Richtung Süden aufgrund der Grundstückszufahrt ausreichend. Die Zufahrtsbreite überschreitet in ihrer Summe die anzusetzende Breite von max. 6 m. 

Im nicht antragsgegenständlichen größeren Bestandsbau befindet sich nordseitig eine Dachgaube, die in bisherigen Plänen der Genehmigungen nicht vorhanden war. Ihre Größe ist nicht mit der Baugestaltungssatzung vereinbar und sie grenzt nahezu direkt an die nördliche Grundstücksgrenze an. Eine weitere Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ist dazu geboten. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022: 
Die Gaube war anlässlich eines früheren Vorgangs schon Prüfungsgegenstand (Ergebnis wird noch einmal herausgesucht). Ein Zusammenhang mit dem aktuellen Bauantrag besteht aber nicht.
Die beantragte Nutzungsänderung ist offensichtlich genehmigungsfähig. Bedenken hinsichtlich des Stellplatznachweises bestehen nicht. 

Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dafür aus, dass die Stellplätze nochmals genau geprüft werden, ob diese wirklich ausreichend sind für beide Gebäude und alle darin befindlichen Einheiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass heute Abend kein Beschluss gefasst wird, sondern der Antrag dem Ausschuss nach Prüfung der Stellplätze nochmals in der nächsten Sitzung vorgelegt wird zur Abstimmung.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

4.2.6. Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26, Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.6

Sachverhalt

1995 wurde das Wohnhaus erstmalig mit einer größeren Zahl an Befreiungen vom Bebauungsplan genehmigt. 

Talseitig lagen bereits Geländeveränderungen vor. Nach den Plandarstellungen handelte es sich aber um ein zweigeschossig in Erscheinung tretendes Gebäude. 

Die nun eingereichten Pläne stellen in den Ansichten nach Beschrieb den Bestand dar. In der hangseitigen Nordostansicht ist das Gebäude abweichend von den Plänen aus 1995 nahezu vollständig als dreigeschossig dargestellt. Die UG-Ebene wurde offensichtlich vom Voreigentümer weiter freigelegt als ursprünglich genehmigt. Dies führt zu einer erheblichen optischen Massivität des ohnehin sehr großen Gebäudes. Zudem wurden andere Details der Fassaden anders ausgeführt 

Die Detailabweichungen des neuen Wintergartens wären für sich betrachtet und im Übrigen vertretbar. Allerdings wird damit die erhebliche Massivität noch einmal vergrößert, wodurch aus Sicht der Verwaltung eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung fraglich ist. Das Landratsamt Ostallgäu sieht eine getrennte Betrachtung gerechtfertigt, wonach der Wintergarten als vertretbar eingestuft werden kann und die Freilegung separat zu beurteilen ist. 

Wie die Prüfung von Präzedenzfällen mittlerweile ergeben hat liegt an mindestens einem Gebäude im Baugebiet (Haus Nr. 47) eine ähnliche Situation beim Kellergeschoß vor (Erteilung des kommunalen Einvernehmens mit Beschluss vom 02.07.2019). Die Freilegung liegt dort in einem rückwärtigen Bereich vor, dessen Sichtbarkeit stark eingeschränkt ist.

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2021 das kommunale Einvernehmen nicht erteilt. Der Bauantrag wurde zurückgenommen. 

Gemäß den Feststellungen wird offensichtlich das städtische Grundstück Fl.Nr. 288/22 teilweise mit genutzt. Dazu ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens noch eine privatrechtliche Klärung geboten.

In der Zwischenzeit fand eine wiederholte Abstimmung mit dem Planer statt. Es wurde betont, dass die abweichende Geländegestaltung auf den Voreigentümer zurückzuführen sind und seit dem Verkauf 2015 keine weiteren Veränderungen vorgenommen wurden. Mit nachgereichten Fotos wird dargelegt, dass eine Sichtbarkeit der zusätzlichen Freilegung von öffentlichen Flächen aus nicht gegeben sei. Dies sei in etwa vergleichbar mit der Situation bei der (genehmigten) Haus Nr. 47. Dennoch liegt bei Haus Nr. 47 die maßgebliche Geländelinie noch geringfügig höher. Dagegen wird für die Haus Nr. 26 ein Geländeschnitt vorgelegt, nach welchem in einem wechselnden Abstand vor der KG-Ebene noch eine Böschung verläuft, die zu einer gewissen Einbindung in das Gelände beiträgt (Geländeschnitt 8).  Vor den kritischen Fenstern im KG verläuft eine Außentreppe und die Böschung verläuft direkt vor der Treppe, wodurch die Wirkung nicht so groß ist wie dies der Geländeschnitt 7 zunächst vermittelt. 

Es wurde gebeten, mit diesen weitergehenden Erkenntnissen eine erneute Beratung vorzunehmen. Bei Erteilung des Einvernehmens folgt die formale Neueinreichung des Antrages. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022: Der Antrag ist als insgesamt genehmigungsfähig einzustufen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergarten und der Geländeveränderung zu erteilen. Hinsichtlich einer evtl. teilweisen Nutzung des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 288/22 ist eine privatrechtliche Klärung und Regelung erforderlich.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergarten und der Geländeveränderung zu erteilen. Hinsichtlich einer evtl. teilweisen Nutzung des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 288/22 ist eine privatrechtliche Klärung und Regelung erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

5. Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Ampel am Pulverturm 
Dr. Martin Metzger berichtet, dass Fußgänger, die geradeaus über die Straße gehen wollen manchmal erst nach 1-2 Rotphasen warten müssen bis die Ampel auf Grün schaltet. Es sollte geprüft werden, ob die Ampel nicht generell auf Grün gestellt bleiben kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies durch das Straßenbauamt prüfen.

Ampel Richtung Tunnel/ Weißensee
Thomas Scheibel bittet um Anbringung eines Schildes „Bei Rot bis zur Haltelinie vorfahren“. Da dies viele Autofahrer nicht wissen und deshalb nicht bis zur Haltelinie vorfahren und die Ampel deshalb nicht auf grün umschaltet.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sagt, dass dies geprüft wird.

Fahrbahnmarkierung Augsburger Straße
Dr. Christoph Böhm teilt mit, dass in der Augsburger Straße noch nicht die komplette Straße mit einer Fahrbahnmarkierung in der Mitte gekennzeichnet wurde. Diese hören auf Höhe der Schule auf und danach sind keine Striche mehr in der Fahrbahnmitte gezogen worden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter wird dies fotografieren und dann das Straßenbauamt um Markierung bitten.

Blumenkübel/ Haushaltskonsolidierung 
Dr. Christoph Böhm berichtet, dass am Boothafen die Blumenkübel von 28 auf 5 reduziert wurden, eine Reduzierung sollte auch in der Inneren Kemptener Straße/ Luitpoldstraße vorgenommen werden, da die Stadt dabei auch Geld sparen kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sagt, dass die Pflanzen dieses Jahr schon in der Zucht waren und deshalb auch noch mehr Blumenkübel aufgestellt wurden. Nächstes Jahr findet eine Reduzierung statt.

Morissekreisel Neubau/Wohnungen
Magnus Peresson möchte wissen, wie viele Wohnungen bei dem Neubau dauerhaft bewohnt sind und wie viele als Ferienwohnung/ Zweitwohnung genutzt werden, da es sehr auffällig sei, wie viele Rollläden unten sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass ca. 30% Ferienwohnungen seien. 

Schrannenplatz/ Ecke Schrannengasse 11/13
Christoph Weisenbach berichtet, dass aus einem Blumenkübel ein Baum/Busch wächst und dieser doch zurückgeschnitten werden soll, da es sehr eng mit den Fahrradabstellplätzen wird.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt dies prüfen.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

zum Seitenanfang

6. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 04.10.2022 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der nichtöffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 04.10.2022 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift aus der nichtöffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 04.10.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2022 14:20 Uhr