Datum: 06.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tätigkeitsbericht des Landschaftspflegeverbandes
2 Bauleitplanung
2.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Verfahrensbeschluss
2.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 77 - Vorderer Galgenbichl; Billigung des Entwurfs zur frühzeitigen Beteiligung
2.3 47. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 77 – Vorderer Galgenbichl
2.4 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 5, vierte Änderung (Wohnhaus Uferstraße); Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung
2.5 Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West; fünfte Änderung für den Bereich der geplanten Kindertagesstätte an der Hiebelerstraße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrensbeschluss
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge
3.2 Bauvoranfragen
3.2.1 Großes Gebäude Bed- und Breakfastpension mit 10 Zimmern und kleiner Wohnung im Dachgeschoss und kleines Gebäude Frühstücksraum und Rezeption, Herkomerstraße 16 und 18, Fl.Nrn. 789/16 und 789/17, Gemarkung Füssen
3.2.2 Ausbau Dachgeschoss, Von-Freyberg-Straße 21, Fl.Nr. 772/3, Gemarkung Füssen
3.2.3 Einbau einer Betriebsleiterwohnung, Wiedmar 5, Fl.Nr. 527/4, Gemarkung Weißensee
3.3 Bauanträge
3.3.1 Einbau einer Ferienwohnung in das Dachgeschoss, Einbau von Dachgauben und Anbau eines Balkons, Erweiterung der Betriebsleiterwohnung in den Verbindungsbau, Häusern 97, Fl.Nr. 390, Gemarkung Eschach
3.3.2 Nutzungsänderung einer Wohnung zur Ferienwohnung, Oberrieder Weg 5, Fl.Nr. 10/2, 11/6, Gemarkung Weißensee
3.3.3 Dachsanierung, Erweiterung des Ballraumes und der bestehenden Umkleidekabinen sowie Anbau von neuen Umkleidekabinen, Rotwandweg 15, Fl.Nrn. 1684, 1682/7, Gemarkung Füssen
3.3.4 Nutzungsänderung: Wohnung in Ferienwohnung, Theresienstraße 14, Fl.Nr. 1617/0, Gemarkung Füssen
3.3.5 Nutzungsänderung/ -Ergänzung der best. Gastraumflächen für öffentliche Gastraumfläche mit 71qm und Freiflächenbewirtschaftung kleiner 30qm, Reichenstraße 37, Fl.Nr. 58, Gemarkung Füssen
3.3.6 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Einheiten und Tiefgarage, Augsburger Straße, Fl.Nr. 519/1, Gemarkung Füssen
3.3.7 Neubau eines Nahversorgungszentrums mit gemeinsamer Stellplatzanlage, Bauteil A: Biomarkt und Getränkemarkt, Kemptener Straße, Fl.Nrn. 746/3, 747, 747/5, Gemarkung Füssen
3.3.8 Neubau eines Nahversorgungszentrums mit gemeinsamer Stellplatzanlage, Bauteil B: Lebensmittel-Markt und Fachmarkt für Tiernahrung, Kemptener Straße, Fl.Nrn. 746/3, 747, 747/5, Gemarkung Füssen
3.3.9 Tektur Nutzungsänderung Gastraum zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle, Augsburger Straße 12, Fl.Nr. 495/1, Gemarkung Füssen
3.3.10 Nutzungsänderung 1. OG Ost Umbau Personal- und Büroräume zu 2 Ferienwohnungen, Reichenstraße 11, Fl.Nr. 78, Gemarkung Füssen
3.3.11 Ausbau Dachgeschoss zu Personalwohnung, Reichenstraße 33, Fl.Nr. 61, Gemarkung Füssen
3.3.12 Umbau Garagen zu Wohnraum, Augsburger Straße 8 1/2, Fl.Nr. 491, Gemarkung Füssen
3.3.13 Nutzungsänderung zu dem Bauantrag 401-10467/10 und dem Bauantrag 40-223/18, Hintere Gasse 17, Fl.Nr. 41, Gemarkung Füssen
4 Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten
5 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.11.2022

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1. Tätigkeitsbericht des Landschaftspflegeverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Frau Lanz stellt den Landschaftspflegeverband Ostallgäu, seine Geschäftsbereiche, sowie die entsprechenden Fördermodalitäten vor. Es wird ein Update zum seit 2021 laufenden Wiesenhilfsprojekt gegeben. 
Anschließend wird ein kurzer Rückblick über bisher umgesetzte Maßnahmen im Füssener Raum präsentiert und der neue Landschaftspflegekatalog mit den aktuellen Maßnahmen 2022. Abschließend werden mögliche neue Projektgebiete aufgezeigt und besprochen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, dass die Vorstellung von Frau Lanz wichtig war. Er betont, dass Baumentfernungen nicht bedeuten, dass die Stadt Bäume ersatzlos reduzieren möchte. Hierbei soll die Artenvielfalt gefördert werden. Abschließend fasst er zusammen, dass fast 28 Hektar mit massivstem ehrenamtlichen Engagement gepflegt werden und dies am Ende sogar mit 90 % gefördert wird. Für den Einsatz und das Engagement bedankt sich Eichstetter. Zukünftig soll einmal jährlich eine Vorstellung der Projekte stattfinden.

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich, ob auf den vorgestellten Flächen auch die städtische Schafsherde zum Einsatz kommt. 

Nathalie Lanz verneint die Frage und teilt mit, dass die städtische Schafsherde zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht auf die Flächen kommt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter wirft ein, dass noch genug städtische Flächen für die Schafsherde zur Verfügung stehen.

Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.  

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2
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2.1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Die Lebenshilfe Ostallgäu e.V. möchte auf dem Grundstück Flur Nr. 1363, Gemarkung Füssen ein Wohnheim für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen errichten. Der Planungs-, Bau,- Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 01.02.2022 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf der vorhabenbezogenen vierten Änderung des Bebauungsplans N 8 – In der Bildsaul und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Der Vorentwurf der vorhabenbezogenen vierten Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung lag in der Zeit vom Freitag, 04.03.2022 bis Montag, 04.04.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen standen zudem im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ergebnisse siehe nachstehend. 



Herr Stadtmüller stellt die Planung vor. Er berichtet, dass eine Baugrunduntersuchung, sowie eine Berechnung für den Überflutungsschutz, für wildabfließendes Wasser und für den Umgang mit dem Oberflächenwasser, stattgefunden hat. Das Baugutachten hat ergeben, dass in Lagen bis 3,6 Meter und bis 6,9 Meter an dem Baugrund aus Schotter besteht. Das heißt relativ gut sickerfähig ist. Das hat dazu geführt, dass sich die Lebenshilfe dazu entschlossen hat, als Vorhabensträger, sich Gedanken zu dem Umgang mit dem Oberflächenwasser zu machen. Sie hat sich dafür entschieden ein Konzept ausarbeiten zu lassen, das vorsieht das komplette Oberflächenwasser das anfällt auf dem Grundstück zu versickern ohne in den städtischen Kanal eingeleitet zu werden. Das Konzept sieht vor, zu den Nachbarn leichte Böschungen zu bauen, sodass dort die natürlichen Gefälle erhalten bleiben. Somit bleibt, dass Biotop unberührt. Wenn anstelle eines geneigten Daches, ein Gründach gebaut wird und zwar in den kompletten Bereichen, wäre es möglich jegliches anfallende Oberflächenwasser über die Revisionmulden zu versickern. 
Herr Stadtmüller wirbt nochmal um diese Flachdachsituation. Er erklärt, dass in der Stellungnahme von Mooser Ingenieure ersichtlich ist, dass etwa 43 – 25 % Fläche, je nach Beschaffenheit des Gründachs, bei einer Muldenversickerung notwendig ist, wenn man die Fläche begrünt. Die Lebemshilfe schlägt bei dem Gebäude einen sehr hohen ökologischen Standard an, auch wenn das Gebäude in Massivbauweise errichtet wird, wird die Außenerscheinung aber aus kompletten Holzbau bestehen. Die Gerüste zwischen den Balkonen werden begrünt. Zudem wird die Wärmebereitung des Gebäudes über Geothermie stattfinden voraussichtlich über Tiefenbohrungen, weil das Grundwasser in Füssen einen erheblichen Eisenanteil hat. Die Lebenshilfe strebt einen Energiestandart von Effizienzhaus 40 an. Zudem sollen noch 150 Quadratmeter Photovoltaikanlangen auf das Dach. Diese stellen auch kein Problem im Bezug auf das Gründach dar, weil der Gründachaufbau unter der Photovoltaikanlage genauso wirksam ist, was den Regenrückhalt anbelangt. Beim Entwässerungskonzept hat man vor 2 % geneigte Flachdächer zu bauen, die nach außen entwässern. Herr Stadtmüller appelliert für die Entscheidung dieser begrünten Flachdachlösung.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bedankt sich für die Präsentation.

Christoph Weisenbach hakt bezüglich der Grundwasserwärmepumpe nach und erkundigt sich über den Emissionsschutz der Nachbarn. 

Herr Stadtmüller erklärt, dass die Grundwasserwärmepumpe sich im Gebäude befindet und man sie deswegen nicht hören würde. Zudem hängt die Entscheidung für die Grundwasserwärmepumpe von der Eignung des Grundwassers ab. Herr Stadtmüller selbst bezweifelt die Eignung, da die Erfahrungen in Füssen bisher schlecht sind.

Andreas Eggensberger informiert darüber, dass Beton als Material für den Korpus einen Widerspruch zu dem Klimaschutzkonzept vom Landratsamt darstellt. Eggenberger möchte auch wissen, ob die Fläche der 150 Quadratmeter Photovoltaikanlage noch erweiterbar ist. 

Herr Stadtmüller erklärt, dass er die Grenzen von Holzbau sieht, denn gerade in dem Bereich in dem man sensible Menschen hat ist der Schallschutz in den Zwischendecken wirklich ein Thema. Man hat sich hier bewusst für einen solchen Bau entschieden, da er aus Ziegeln und Beton massiver ist. Er bestätigt, dass die Photovoltaikanlage erweiterbar ist. Es gäbe noch mehr Flachdachfläche zur Verfügung. 

Andreas Eggensberger weist ihn darauf hin, dass diese Fläche ebenfalls dem Klimaschutzkonzept wiederspricht. 

Thomas Scheibel ist der Meinung, dass der grüne Gedanke, sowie die Außenfassade stimmig und lobenswert ist. Er erkundigt sich danach, ob der Niederschlag aktiv, oder über eine Simulation berechnet wurde.

Herr Stadtmüller berichtet, dass das komplette Einzugsgebiet von dem Hang bis zum Galgenbichl runter von Mooser Ingenieure berechnet worden ist. Sofern die Gründächer bestehen ist man sich sicher, dass alles funktionieren wird. 

Herr Haag von der Firma Abtplan stellt die einzelnen Stellungnahmen vor. 
 

2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung
erfolgte im Zeitraum vom 04.03.2022 bis 04.04.2022.

2.1 Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen nimmt die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis, wobei auf die vorangegangenen Einzelbeschlüsse Bezug genommen wird und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung zur Auslegung. Gebilligt wird auch die aktualisierte Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit begrüntem Flachdach. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten.

Beschluss 1

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Beschlusslage: 

Stadtrat 27.07.2021:

„Der Stadtrat begrüßt grundsätzlich die Ansiedlung der vorgestellten Einrichtung und beschließt, für den betroffenen Bereich eine Änderung des Bebauungsplanes N 8 – In der Bildsaul einzuleiten. Das Gebäude ist mit Satteldach auszuführen.“

Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss 01.02.2022:

Seitens des Planers des Vorhabens wurden für die Dachform zwei Varianten vorgelegt, über die gebeten wurde, trotz des vorliegenden Beschlusses noch einmal zu beraten. In beiden Varianten ist der westliche Gebäudeteil von der Architektur als begrünter Flachdachbau vorgesehen. Ost- und Nordflügel wurden in den beiden Gestaltungsvarianten mit wahlweise Flach- oder Walmdachausprägung vorgelegt. Eine Lösung mit Satteldach liegt nicht vor bzw. soll nicht weiterverfolgt werden.

„Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass hinsichtlich der Dachform die Variante mit der Kombination aus Walm- und Flachdach weiterzuverfolgen ist und hinsichtlich der Stellplätze die Variante mit Längsparken (Mindestbreite 2,30 m). Die Verkehrssicherungspflicht geht mit dem Tausch der Grundstücke an den Bauherren über. […]“


Der Vorhabenträger bittet, vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen und aus nachstehend vorgetragenen Gründen einer Lösung mit begrüntem Flachdach doch zuzustimmen:

  1. Das Büro mooser ingenieure aus Kaufbeuren wurde zwischenzeitlich damit beauftragt ein Baugrundgutachten über die anstehenden Bodenverhältnisse zu erstellen, in welchem zum einen die Belange der Statik- und der Tragfähigkeit des anstehenden Bodens untersucht wurden, zum anderen aber auch Aussagen zur Thematik des Umganges mit dem Oberflächenwasser und des bei Starkregen zu erwartenden Hangwasser getroffen werden sollten. 

Das Baugrundgutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: 
„Der Baugrund setzt sich aus einer ca. 0.3 m bis 0.5 m mächtigen Oberbodenschicht und in Teilbereichen darunter liegendem 0.3 m mächtigem Verwitterungshorizont zusammen. Es folgen bis zur maximalen Erkundungstiefe von 3.6 m bis 6.9 m in erster Linie quartäre Schmelzwasserschotter in mitteldichter, vereinzelt lockerer bis sehr lockerer Lagerung. Oberhalb der Schmelzwasserschotter wurde in Teilbereichen quartärer Sand in lockerer bis mitteldichter Lagerung angetroffen. Ab Tiefen zwischen 3.6 m und 6.9 m steht die Grundmoräne als stark kiesiger Schluff bzw. stark schluffiger Kies an. Die Konsistenz bzw. Lagerungsdichte sind weich und locker.“ 
Die Versickerung von Oberflächen- und Niederschlagswasser ist aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse in den anstehenden Schmelzwasserschottern (Wasserdurchlässigkeit kf =10 hoch-2 bis 10 hoch -4) möglich.

Auf dieser Grundlage wurde ein Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung und zum Überflutungsschutz „wild abfließendes Wasser“ entwickelt (siehe Grundriss EG mit Außenanlagenplanung). Dieser Entwurf sieht vor das gesamte anfallende Oberflächen- und Niederschlagswasser über bodennahe Retentionsmulden auf dem Grundstück zu versickern. Das IB Mooser empfiehlt in seiner Stellungnahme (Anlage siehe RIS) dringend die Ausbildung von (extensiven) Gründächern, da durch diese ein erheblicher Teil des Niederschlagswassers im Dachaufbau zurückgehalten wird. Der Abflussbeiwert zur Bemessung von Regenfallleitungen liegt bei einem konventionellen Steildach bei einem Faktor von 1.0 und bei einem Gründach bei einem Faktor von 0.3. Das heißt, die Fläche eines 300 m² großen Gründaches verursacht die gleiche Menge zu versickerndes Wasser wie ein 100 m² großes konventionelles Steildach. Durch die Ausbildung einer möglichst großen Dachfläche als begrüntes Flachdach kann gewährleistet werden, dass ein erheblich größerer Teil der Retentionsmulden für anfallendes Hangwasser („wildabfließendes Wasser“) zur Verfügung steht. Der Zugewinn an Rückhaltung von Regenwasser durch die Ausbildung von Gründächern dient damit auch einer größeren Sicherheit bei Starkregenereignissen. 
Die Ausbildung der Dächer als extensiv begrünte Flachdächer, lässt auch die Installation von PV-Anlagen zu, ohne das positive Rückhalteverhalten zu beeinträchtigen, weil unter den PV-Modulen mit dem gleichen Dachaufbau wie beim Gründach gearbeitet wird. 

Fazit: 
Zusammen mit der geplanten Wärmeversorgung des Gebäudes über Geothermie, einem angestrebten Energiestandard in Annäherung an ein Effizienzhaus 40, der geplanten Installation von ca. 150 m² PV-Modulen und der projektierten Holzfassade mit teilweiser Fassadenbegrünung soll hier ein ökologisch nachhaltiges klimaresilientes und zukunftsfähiges Gebäude realisiert werden. Die Verwendung eines Gründaches ist hierbei ein wichtiger Baustein zu einer naturnahen Lösung der Problemfelder Niederschlagswasserentsorgung, Überflutungsschutz und wild abfließendes Wasser und entspricht den Anforderungen an eine klimaangepasste Bauweise und damit den Forderungen des Gesetzgebers und der Gesellschaft.



  1. Klimaschutzkonzept des Landkreises Ostallgäu 2022:

https://www.landkreis-ostallgaeu.de/klimaschutz/ziele-und-massnahmen/neufassung-klimaschutzkonzept.html

Seite 7: Wohnen 

„……. Gebaut und saniert wird nach neuesten Klima- und Umweltschutzerkenntnissen hinsichtlich Form und Funktion. Materialität und Baustoffbezug sind regional ausgerichtet. Fassaden und Dachbegrünung wird zum Standard. Das ist gut für das Mikroklima und die Artenvielfalt. Als wichtige Schattenspender in den neuen Hitzesommern nehmen Bäume und Pflanzen auf Plätzen und Wegen in den Städten und Gemeinden eine wichtige Rolle ein.“


Diese Rahmenbedingungen sind hinsichtlich einer neuen Entscheidung über die Dachform des Bauprojekts relevant. Sie lagen bei den vorherigen Entscheidungen noch nicht vor. Ausschlaggebend für die bisherige Forderung einer – zumindest in den wesentlichen Umfängen – geneigten Dachform war die architektonische Einpassung in die Umgebung, die durch Satteldächer geprägt ist. Für das begrünte Flachdach spricht dabei, dass sich das geplante Gebäude auch hinsichtlich seiner Größe und der Nutzungsart von der Umgebungsbebauung unterscheidet. Bis auf die Flächen in direkter östlicher Flucht ist das Baugebiet N 8 bereits weitgehend bebaut. Eine nachteilige Präzedenzfallwirkung muss nicht eintreten, zumal für das aktuelle Projekt eine eigenständige Änderung des Bebauungsplanes erfolgt, auf die sich andere Grundstücke nicht automatisch beziehen können. In der Summe lässt sich aus Sicht der Verwaltung die geänderte Vorhabenplanung als vertretbar einstufen.


Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Flachdachlösung wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde als vertretbar eingestuft.



Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB:  


1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 23.02.2022 und Termin zum 04.04.2022.


1.1 Stellungnahmen ohne Einwände

• Landratsamt OAL, Komm. Bauamt, mit Schreiben vom 01.03.2022
• Landratsamt OAL, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 15.03.2022
• Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 02.03.2022
• Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 24.02.2022
• Freiwillige Feuerwehr, Füssen, mit E-Mail vom 23.02.2022
• Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, mit E-Mail vom 24.02.2022
• Regierung von Schwaben, mit E-Mail vom 04.03.2022/24-4622.8095/37
• Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 21.03.2022
• Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 21.03.2022
• Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 24.03.2022
  /F/L2-4612-10-20


1.2 Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

1.2.1 Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2022168, mit Schreiben vom 15.03.2022

Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de,
Fax: +49 391 580213737, Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23
(Gablinger Straße 2 , D-86368 Gersthofen)
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“

1.2.2 Elektrizitätswerk Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 25.02.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes "In der Bildsaul'' (Bebauungsplan N 8 der Stadt Füssen) ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV – Trafostation "In der Bildsaul'', welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet. Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen. Der Stromanschluss der Neubauten erfolgt grundsätzlich über 1 kV - Erdkabel, welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“

1.2.3 Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„In der Nähe des Plangebietes (1 bis 1,5 km östlich) gibt es zwei bereits bekannte Bodendenkmäler. Diese Bodendenkmäler zeigen, dass hier eine Bestreifung/ Besiedlung durch Menschen schon vor mehreren tausend Jahren vorlag. 
Die „Via Claudia", eine wichtige Römerstraße, zieht keine 200 m östlich am Plangebiet vorbei und der Galgen in einer Entfernung von ca. 300 m westlich auf dem (vorderen) Galgenbühl/ Galgenbichl/ Galgenberg ist in der Schmitt'schen Karte 1797 noch symbolisch dargestellt. Der Hinweis auf den richtigen Umgang, mit im Rahmen der Bautätigkeiten neu aufgefundenen Bodendenkmälern, ist in den Planungsunterlagen gut dargestellt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, auf weitere Bodendenkmäler zu stoßen, könnte auch eine Forderung seitens der Ämterebene erfolgen, die Fläche archäologisch untersuchen zu lassen. In diesem Fall rate ich zu einer rechtzeitigen Untersuchung, die möglichst noch vor dem eigentlichen Baubeginn erfolgen sollte, damit der Bauablauf nicht verzögert wird, falls weitere Bodendenkmäler unvermutet erscheinen, die dann archäologisch bearbeitet werden müssen.“

1.2.4 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.03.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "In der Bildsaul" 4. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.


1.3 Stellungnahmen mit Einwendungen:

1.3.1 Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 28.03.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
§ 4, 4.2. Die Überschreitung der Grundfläche darf nicht zu einer Beeinträchtigung des nach § 30 BNatSchG geschützten Bereichs führen. Die gesetzlich geschützte Fläche - wie im Bplan als Biotopkartierung eingetragen - darf nicht beeinträchtigt werden. Das beinhaltet ausdrücklich auch eine mögliche Gartennutzung des Grundstücks. Dies muss im Bplan entsprechend verankert werden.
§ 7 Nr. 7.2. Die Pflege muss im Bplan festgesetzt werden. Die Fläche muss einmalig im Jahr im August bei geeigneten Wetterverhältnissen gemäht werden. Das Mahdgut ist nach der Trocknung von der Fläche zu entfernen.
Ausnahme von § 30 BNatSchG i. V. mit Art. 23 BayNatSchG
Ein sehr kleiner Bereich des Biotops wird durch die Bebauung, ihre Grünflächen bzw. deren Auswirkungen in geringem Maß beeinträchtigt. Durch eine extensive Pflege einer größeren Fläche westlich am Galgenbichl wird diese Fläche aber gleichwertig ausgeglichen. Durch den Einbau einer Weißen oder Schwarzen Wanne wird außerdem der Eingriff in den Wasserhaushalt verringert und damit das gesetzlich geschützte Biotop vor einer Beeinträchtigung geschützt. Damit ist ein Ausgleich nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aus unserer Sicht möglich.
Zu § 7.6 Bei den Baumaßnahmen darf der Aushub nur außerhalb der gesetzlich geschützten Fläche gelagert werden
Zu § 9. Einfriedungen müssen, besonders in direkter Nähe zu einem naturschutzfachlich hochwertigen Gebiet, unten einen Durchschlupf von 15 cm, z. B. für Kleintiere wie beispielsweise Igel bieten.
Aufgrund der Nähe zum einem geschützten Landschaftsbestandteil und einer in der Biotopkartierung erfassten Fläche dürfen für die Bepflanzung nur einheimische Arten verwendet werden.“

Abwägung zu 1.3.1:
zu § 4.2: Grünflächen, Biotopschutzflächen und dergleichen sind zwar im Grundstück vorhanden, aber nicht Teil der überbaubaren Flächen (siehe § 5.2 und § 6.1) zu § 7.2: Die Pflegemaßnahmen und der Ausgleich der Biotopfläche werden in Abstimmung mit der Fachbehörde formuliert und in der Satzung ergänzt. Die auftriebssichere Ausführung wird in der Satzung verbindlich gefordert.
Zu § 7.6: Die Beeinträchtigung und Zerstörung von Biotopen ist auch ohne die explizite Nennung im Bebauungsplan unzulässig. Zur Sicherung des Biotops wird die Grünordnung ergänzt. Eine Sicherung des Biotops während der Bauphase wird verbindlich vorgesehen.
Die Planer des Vorhabens wurden zusätzlich schriftlich darauf hingewiesen, dass die Naturschutzfläche im Westen weder als Lagerfläche bzw. zur Baustelleneinrichtung noch später als Garten genutzt werden darf. Bei der Baugrubeneinrichtung ist auch gegen eine Entwässerung des Biotops Sorge zu tragen.
Zu § 9: Die Bodenfreiheit der Einfriedungen wird vorgeschrieben.
Unter § 7.1 wird „einheimischen ähnliche“ für die Arten gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

1.3.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau SG40, Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Im vorliegenden Entwurf wird eine max. zulässige Grundfläche von 1400 m2 festgesetzt. Hieraus ergibt sich gegenüber der im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,3 eine deutliche Überschreitung. Ebenfalls wird die bisher zulässige Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen von 6,50 m auf 8,0 m deutlich erhöht. Anstelle der ursprünglich geforderten Satteldächer werden nun Walmdächer und begrünte Flachdächer festgesetzt. Anhand der beiliegenden Dachaufsicht, als einzige Planunterlage, ist eine Beurteilung des Vorhabens nach § 1 BauGB nicht möglich.
Ebenfalls fehlt eine städtebauliche Begründung weshalb der max. zulässige Rahmen der möglichen Bebauung für ein einzelnes Grundstück, gegenüber dem verbleibenden Geltungsbereich des Bebauungsplans, angehoben wird. Diese sollte auch im Hinblick auf die Schaffung eines Präzedenzfalls dringend ergänzt werden. Als Begründung könnte gegebenenfalls der Bedarf nach § 1 Abs. 3 BauGB sowie die eingeschränkte Flächenverfügbarkeit nachgewiesen werden.“

Abwägung zu 1.3.2: 
Der VEP wurde überarbeitet und ergänzt. Dieser liegt nun mit einer geringeren Gebäudehöhe und mit einem begrünten Flachdach vor. Teil der Unterlagen sind auch Schnitte bzw. Ansichten des Gebäudes zur Verdeutlichung. 
Zur Vollständigkeit der Betrachtung der Wandhöhe ist auch im Blick zu behalten, dass die Wandhöhenfestsetzung für Gebäude mit drei Vollgeschossen gemäß 1. Änderung bei 9,20 m liegt. Damit sind noch deutlich höhere Wandhöhen als 8,0 m im Umfeld zulässig. Dass für die besonderen Bedürfnisse höhere Geschosshöhen und damit eine niedrigere Geschosszahl zur Folge kommt soll dem Vorhaben nicht nachteilig ausgelegt werden. Die Anforderungen für die Einrichtung für Menschen mit Behinderung gehen über die einfache Wohnbebauung deutlich hinaus. Da die Ausführungen der Begründung unter 5.2 und 5.3.dies nicht deutlich genug herauszustellen scheint, wird die Begründung an dieser Stelle ausführlicher formuliert. Dies gilt auch für die Grundflächenzahl. In der Planung wird darauf geachtet, dass die Versiegelung und die Auswirkungen des Bauvorhabens in einem verträglichen Rahmen bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

1.3.3 Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Niederschlagswasser:
Es soll laut Begründung auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, soll der Versickerungsschacht mit Überlauf an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Das breitflächige Versickern von unverschmutzten Niederschlagswasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens der obersten Bodenschichten stellt eine wesentlich geringere Gewässergefährdung dar, als das punktförmige Versickern oder das Einleiten in ein Oberflächengewässer. Aus diesem Grund ist das gesammelte Niederschlagswasser möglichst breitflächig zu versickern. Wir bitten deshalb die Möglichkeiten für eine flächenhafte Versickerung zu prüfen und den Verweis auf das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" als fachliche Grundlage für die Niederschlagswasserentsorgung sowie auf das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung. Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" in die Satzung aufzunehmen.“

Abwägung zu 1.3.3:
Der Wasserhaushalt wurde von einem Fachbüro in Augenschein genommen und entsprechende Maßnahmen (breitflächige Versickerung über Retentionsmulden) wurden vorgesehen. Die hierzu erstellte „Betrachtung zur Niederschlagswasserentsorgung, zum Überflutungsschutz und zur Thematik ‚wild abfließendes Wasser‘ (Schreiben vom 23.09.2022, durch Thomas Konter vom Büro Mooser Ingenieure) wird der Begründung beigelegt.
Der Verweis auf die DWA-Richtlinien M 153 und A 138 ist bereits unter 5.1.2 der Begründung enthalten. Unter 9.4 der Satzung ist die Versickerung bereits vorgeschrieben. Lediglich der Überlauf von nicht versickerbaren und nicht aufzufangenden Regenwassermengen wird gestattet. Die Empfehlungen sind somit bereits beachtet und es ist keine Änderung veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

1.3.4 Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 06.04.2022

Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine grundsätzlichen Einwände zu o. g. Vorhaben.
Anfallender Aushub ist aufgrund der Ortsrandlage des geplanten Bebauungsgebietes vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen. Im Textteil des BBPs wird auf die Thematik wild abfließendes Wasser hingewiesen, gewisse Maßnahmen werden dort genannt.
In diesem Fall soll eine Einrichtung mit besonders sensibler Nutzung entstehen, daher schlagen wir vor die Rohfußbodenoberkante deutlich über dem Gelände festzusetzen. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies nicht im Widerspruch zur Barrierefreiheit steht. Die Barrierefreiheit kann mittels Rampen und punktueller Geländeanpassung erreicht werden.

Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
• Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
• Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
◦ Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
◦ Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
◦ Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
• Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ - Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne & blaue Infrastruktur“
• Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung, Eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer (bayern.de)

weitere Links:
- Bayerisches Bauministerium: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung (bayika.de)
Schreiben vom 27.07.2021 des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dem Titel: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung; insbesondere: Klimabezogene Festsetzungen im Bebauungsplan betreffend Umgang mit Niederschlagswasser (u.a. „Zisternenpflicht“) Ermittlung der Grundfläche in Bezug auf „Steingärten/Schotterflächen“
- b4-1524-2-7_stmuv_stmi_gag__002___reinschrift_.pdf (bayern.de)
Schreiben vom 19.11.2021 vom StMI und StMUV mit dem Titel: Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagwasser durch Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr“

Abwägung zu 1.3.4:
Der Empfehlung zur Festlegung der Oberkante Rohfußboden wird gefolgt. Anstelle des Fertigfußbodens wird der Rohfußboden auf max. 0,30 m (= 795,75 m üNN) über Hinterkante Straße festgesetzt. Die Empfehlungen wurden zur Kenntnis genommen und dem Planungsbüro des Vorhabens weitergeleitet. Der Wasserhaushalt wurde von einem Fachbüro in Augenschein genommen. Die hierzu erstellte „Betrachtung zur Niederschlagswasserentsorgung, zum Überflutungsschutz und zur Thematik ‚wild abfließendes Wasser‘ (Schreiben vom 23.09.2022, durch Thomas Konter vom Büro Mooser Ingenieure) wird der Begründung beigelegt. Dem Vorhabenträger wird empfohlen, insbesondere die Abflussgeschwindigkeiten von Hangwassern des Galgenbichls fachlich prüfen zu lassen und die jeweiligen Bereiche angemessen zu sichern, um zu vermeiden, dass bei Starkregenereignissen durch Fracht in den Flussmengen Oberflächenabtragungen und unerwartete Flutungen von Unterliegergrundstücken / Straßenflächen passieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen nimmt die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis, wobei auf die vorangegangenen Einzelbeschlüsse Bezug genommen wird und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung zur Auslegung. Gebilligt wird auch die aktualisierte Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit begrüntem Flachdach. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 221117 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä E.pdf
Download 221117 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä E Satzung Begründung.pdf
Download Klimaschutzkonzept_Ostallgaeu_2022.pdf
Download Klimaschutzkonzept_Ostallgaeu_2022_Anhang_Maßnahmensteckbriefe.pdf

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2.2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 77 - Vorderer Galgenbichl; Billigung des Entwurfs zur frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Der Stadt Füssen liegt ein Antrag auf die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Der Eigentümer des Ferienhofs AllgäuMax beabsichtigt für eine erhöhte Besucherkapazität und ein verbessertes touristisches Angebot den Ferienhof und die zugehörigen Anlagen zu erweitern. Dazu gehören ein Umbau der bestehenden Hofstelle und weitere Bauten im Bereich der bestehenden Landwirtschaft mit touristischen Nutzungen (Pferde- bzw. Reitanlagen, Kinderspielplatz etc.). Der Vorentwurfsstand des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) liegt im Ratsinformationssystem vor. Ansichten zu den weiteren Gebäuden (Hütte, Gartenhaus, Maschinenhalle, Eselstall) folgen bis zum Entwurf.
Gemäß den Unterlagen werden auch Stellplätze für Besucher – im Osten an der Stichstraße und im Westen neben der geplanten Maschinenhalle – festgesetzt. Die Planung sieht vor, möglichst bereits im Bestand genutzte Flächen weiter zu nutzen und von den bisherigen Bewegungsflächen ausgehend die Erweiterungen vorzunehmen und nicht maßgeblich in die nordöstlich und südwestlich ansteigenden Bereiche des Stierbichls bzw. des vorderen Galgenbichls hineinzuentwickeln.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 221114 BBP N 77 - Vorderer Galgenbichl V.pdf
Download 221117 BBP N 77 - Vorderer Galgenbichl V Satzung Begründung.pdf

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2.3. 47. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 77 – Vorderer Galgenbichl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.3

Sachverhalt

Der Stadt Füssen liegt ein Antrag auf die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor. Der Eigentümer des dortigen Ferienhofs AllgäuMax beabsichtigt, den Hof zu erweitern. Im gültigen Flächennutzungsplan ist der Bereich aktuell noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, die eine besondere ökologische orts- und landschaftsgestalterische Bedeutung hat. Für die neue Nutzungsform wird es erforderlich, im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die Flächen für das Sondergebiet nach § 11 BauNVO vorzubereiten. Zweckbestimmung für die Sonderbauflächen wird „Tourismus und Landwirtschaft“ um die beabsichtigten Nutzungen vorzuzeichnen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorentwurf der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N 77 – Vorderer Galgenbichl zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Vorentwurf der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes N 77 – Vorderer Galgenbichl zu und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 221116 FNP N 77 - Vorderer Galgenbichl V.pdf
Download 221116 FNP N 77 Vorderer Galgenbichl V Begründung.pdf

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2.4. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 5, vierte Änderung (Wohnhaus Uferstraße); Aufstellungsbeschluss, Billigung des Entwurfs zur Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.4

Sachverhalt

Es liegt der Bauwunsch eines ortsansässigen Bürgers vor, am Rand der bestehenden Ortslage von Hopfen am See ein Wohngebäude zu errichten. Der vorgesehene Standort liegt im Anschluss an bestehende Besiedlung. Das Areal ist im Osten und Süden bereits durch bestehende Bebauung begrenzt, westlich liegt die Uferstraße, eine Hauptverkehrsachse des Ortes Hopfen am See. Nördlich grenzt landwirtschaftlich genutztes Grünland an, an diese wiederum schließt in ca. 55 m Entfernung die Bebauung des Ortskerns von Hopfen am See an. Um dieses Bauvorhaben zu realisieren, soll die gegenständliche Bauleitplanung erstellt werden.

Im gültigen Flächennutzungsplan ist der Bereich aktuell noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da das Verfahren nach § 13b BauGB angewandt wird, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht notwendig. Dieser wird auf dem Wege der Berichtigung angepasst.


Dr. Martin Metzger erkundigt sich, ob in dem Bereich ein Bach drunter läuft.

Andreas Eggensberger erwidert, der Bach verläuft im Bereich zwischen dem Hotel Hopfensee und dem Lokal Riviera. 

Paul Schöne führt aus, dass die Höhe bei der Oberkante am Fertigfußboden festgesetzt wurde, sodass es mit der umliegenden Bebauung harmoniert.

Ilona Deckwerth informiert sich weiter darüber, ob im folgendem Bereich die grüne Wiese erhalten bleibt.

Paul Schöne erläutert, dass lediglich das eine Grundstück überplant wird.

Armin Angeringer teilt mit, die Restfläche bleibt unberührt und somit unbebaut. Er erklärt, dass der Bereich als Grünbereich festgesetzt ist.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Hopfen am See Nr. 5, 4. Änderung im Bereich Uferstraße zu und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt gemäß § 13b BauGB.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Hopfen am See Nr. 5, 4. Änderung im Bereich Uferstraße zu und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt gemäß § 13b BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 221130 BBP Hopfen am See Nr. 5 4. Ä.Uferstraße.pdf
Download 221130 Hopfen am See Nr. 5 4. Ä. Uferstraße Satzung Begründung UWB.pdf

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2.5. Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West; fünfte Änderung für den Bereich der geplanten Kindertagesstätte an der Hiebelerstraße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.5

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 04.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West, zu ändern. Die Stadt Füssen benötigt wegen der Bevölkerungsentwicklung Betreuungseinrichtungen für verschiedene Bevölkerungsschichten. An der gegebenen Stelle erscheint es nach erfolgtem Grunderwerb möglich, gezielt eine soziale Einrichtung im gut erschlossener Ortslage einzurichten, wo Erreichbarkeit und Platz gleichsam geeignet erscheinen.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte am 04.10.2022 den Entwurf des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West, fünfte Änderung in der Fassung vom 04.10.2022 und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Entwurf lag in der Zeit vom Freitag, 28.10.2022 bis Montag, 28.11.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gleichzeitig erfolgt. 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, Abwägung und Verfahrensvorschlag siehe RIS.

Beschlussvorschlag

  1. Behandlung der Stellungnahmen und Abwägung gemäß Anlage im RIS

  1. Verfahrensbeschluss: Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 06.12.2022, als Satzung.

Beschluss 1

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 25.10.2022 und Termin zum 28.11.2022.
1.1         Stellungnahmen ohne Einwände
  • Gemeinde Eisenberg, mit Schreiben vom 15.11.2022
  • Gemeinde Hopferau, mit Schreiben vom 28.10.2022
  • Gemeinde Pfronten, mit Schreiben vom 07.11.2022
  • Gemeinde Schwangau, mit Schreiben vom 14.11.2022
  • Gemeinde Rieden, mit Schreiben vom 22.11.2022
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 03.11.2022
  • Landratsamt OAL, Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 02.11.2022
  • Landratsamt OAL, Kommunale Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 14.11.2022
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 02.11.2022/24- 4622.8095/12
  • Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 04.11.2022
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 28.10.2022
1.2        Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
1.2.1        EWR GmbH Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 25.10.2022 Stellungnahme:
Eigene Planungen)
„Für eine ausreichende und sichere Stromversorgung des Bebauungsplangebietes W 20 ist, unter Berücksichtigung des zu erwartenden elektrischen Leistungsbedarfes und der bestehenden und nicht erweiterbaren Trafostation „Schlachthof“, in absehbarer Zeit die Errichtung einer weiteren 20 kV – Trafostation erforderlich. Der Standort für diese Trafostation ist noch abzuklären.“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Stromversorgung des Bebauungsplanbereiches W 20 „Gewerbegebiet West“ ist derzeit über unser regionales Mittelspannungs – Verteilungsnetz (20kV) und die bestehende 20 kV – Trafostation „Schlachthof“ sichergestellt.“

1.2.2 Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 08.11.2022 Stellungnahme:
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Gewerbegebiet West" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine alt- lastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und badenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

      1. Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2022671, PN 209424, mit Schreiben vom 28.10.2022
Stellungnahme:
„Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Zum Gebäude Hiebelerstr. 17, das im Plangebiet integriert ist, führt ein Kupferkabel. Das ausgewiesene Plangebiet der 5. Änderung ist ein Teilgebiet des Plans Gewerbegebiet West, wofür wir auch einen Ausbauentscheid herbeigeführt hatten. Grundsätzlich besteht mit der Ansiedlung einer sozialen Einrichtung Einverständnis.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“

      1. Kreisheimatpfleger, Bereich Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 28.10.2022 Stellungnahme:
„Das geplante Baugebiet liegt weder in, noch an einem bereits bekannten Bodendenkmal. Die nächstgelegenen Bodendenkmäler sind in 1,5 bis 2 Kilometer Entfernung. Das Plangebiet ist relativ klein und schon bebaut. Trotzdem ist das „Auftauchen“ eines bisher unbekannten Bodendenkmals gerade in dieser Gegend nicht ausgeschlossen. Dieses Gebiet war um 1818 und vermutlich auch noch einige später Ackerland, somit relativ unberührt. Im Umfeld des Plangebietes finden sich Siedlungsspuren aus der Römerzeit, aber auch Freilandstationen aus der Mittelsteinzeit. D.h. dieses Gebiet wurde bereits von mehreren tausend Jahren von Menschen bewohnt oder bestreift. In den Planungs- unterlagen ist der richtige Umgang mit unvermutet auftauchenden Bodendenkmälern gut beschrieben.“

Redaktionelle Würdigung:
Die Stellungnahme der EWR wird in die Begründung übernommen. Der Standort der genannten Trafostation ist auf Ebene der Erschließungsplanung zu klären.
Die Hinweise der unteren Bodenschutzbehörde werden, falls noch nicht enthalten, in die Begründung übernommen.

Die Hinweise der Telekom werden in die Begründung übernommen.
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers, Bereich Bodendenkmal, dienen der Kenntnisnahme. Sie machen keine Planänderung notwendig.

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:


      1. Kreisgruppe Ostallgäu-Kaufbeuren im BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kaufbeuren, mit E-Mail vom 26.11.2022
Stellungnahme:
„Aus naturschutzfachlicher Sicht sehen wir hier keine Probleme. Vielmehr unterstützen wir den Gedanken der innerörtlichen Verdichtung. Wir erwarten allerdings mindestens gleichwertige Ausgleichspflanzungen für die gefällten Bäume und die Ausweisung entsprechend gleichwertiger Ausgleichsflächen.“
Abwägung:
Die umfangreiche Grünordnung regelt die Pflanzung von Bäumen in ausreichender Zahl auf dem Grundstück. Ein Ausgleich ist nicht notwendig, da das Verfahren nach
§ 13a BauGB angewandt wird. Es besteht kein Anlass einer Planänderung.

Dr. Martin Metzger betont, dass er ein Problem damit hat, wenn Bäume entfernt und diese nicht mehr ersetzt werden. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter legt nahe, dass die Bepflanzung im Zuge der Freiflächenplanung mit eingereicht wird und demzufolge umgesetzt werden muss. Im Bebauungsplan befinden sich hierfür keine konkreten Festsetzungen.

Dr. Martin Metzger erkundigt sich danach, wer diese Umsetzung prüft. Das Landratsamt hat nicht die Zeit für solche Prüfungen. Metzger schlussfolgert, dass wenn es eine Abweichung davon gibt nichts passiert.

Vorsitzender Maximilian erläutert, dass ein Freiflächenplan mit entsprechender Umsetzung besteht.  In diesem Fall wird der Freiflächenplan entsprechend umgesetzt werden.

Paul Schöne weist auf eine Erstellung des Freiflächengestaltungsplan hin.  Außerdem kann die Stadt durch den Bebauungsplan, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume regeln. Jedoch besteht dabei keine Kontrollierbarkeit, es besteht lediglich die Regelung zur Bepflanzung.

Ilona Deckwerth berichtet von der Stellungnahme des Bund Naturschutzes, in der nicht enthalten ist, dass Ausgleichspflanzungen vorgenommen werden sollen.

Paul Schöne erklärt, dass es sich hierbei um eine Nachverdichtung im Sinne des § 13a handelt und somit kein Ausgleich erforderlich ist.
Armin Angeringer schildert von der durchgeführten Bilanzierung über die Entfernung und Neubepflanzung im Stadtgebiet. Die Stadt besitzt dabei eine gute Bilanz.

Andreas Eggensberger wirft ein, dass es zehn Jahre dauert bis ein neuer Baum wächst. Er möchte wissen, wer die kontrollierende Behörde dafür ist.

Armin Angeringer berichtet, dass das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde für die Kontrollen zuständig ist.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 2

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Stadtplanung, mit Schreiben vom 28.11.2022
Stellungnahme:
(Einsendungen)
siehe sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Nutzungsart ist zu konkretisieren. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, welche Art der baulichen Nutzung mit der vorliegenden Bauleitplanung erzielt werden soll. Unter
§ 3 Nr. 3.2 ist genau zu definieren, was unter einem Mehrgenerationenhaus zu verstehen ist. Insbesondere wird hier auf die Stellungnahme und Problematik der unteren Immissionsschutzbehörde hingewiesen.“
Abwägung:
Die geplante Nutzung des Mehrgenerationenhauses wird in der Begründung noch redaktionell erläutert. Zur Immissionsproblematik wird auf die Abwägung der jeweiligen Stellungnahmen verwiesen.

Andreas Eggensberger möchte wissen, wie viel Dezibel als Obergrenze festgelegt sind. Desweiteren spricht er die generellen Festlegungen an.

Paul Schöne informiert über eine mischgebietsähnliche Nutzung, genaueres wird in der Stellungnahme der unteren Emissionsschutzbehörde erläutert.

Armin Angeringer zeigt die Kontingentierung des Neubaubereichs in der Planzeichnung, diese muss entsprechend im Bauantrag nachgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

1.3.3        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 18.11.2022 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Einwendungen)
„Mit der Planung besteht im Grundsatz Einverständnis.
Bei Bebauungsplänen Im beschleunigten Verfahren müssen Eingriffe nicht ausgeglichen werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V. m. § 1a Abs. 2 S.3, Abs. 5 BauGB unberührt bleiben und dementsprechend auch im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Dies kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist.
Dies ist bei der vorliegenden Planung nicht erfolgt und noch durchzuführen…“ Abwägung:
Die Ausführung zur Bewertung der Schutzgüter wird redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

      1. Bundeswehr, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit E-Mail vom 28.11.2022
„Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das o.a. Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Der Geltungsbereich des im Betreff genannten Bebauungsplanes befindet sich nördlich und direkt angrenzend an die Allgäu-Kaserne der Bundeswehr.
Aus den Planzeichnungen kann leider nicht festgestellt werden, ob der Grenzverlauf zur Allgäu-Kaserne samt Eigentumsverhältnissen gewahrt wird. In den vorgelegten Unterlagen sieht es teilweise so aus, dass Grundstücksflächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und Nutzung durch die Bundeswehr als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen werden sollen. Die Eigentumsflächen der BImA sind Sonderflächen des Bundes, welche durch die Bundeswehr genutzt werden und stehen für eine kommunale Planung nicht zur Verfügung. Eine Überplanung dieser Fläche ist unzulässig.
Nördlich der Allgäu-Kaserne Füssen befindet sich vor dem eigenen Kasernenzaun ein Streifen mit ca. 4,5 Meter Breite im Besitz des Bundes. Auf der tatsächlichen Grund- und Flurstücksgrenze befindet sich ein weiterer Maschendrahtzaun, welcher im Anhang (vgl. Anhang Bild 1 und 2) zu erkennen ist. Es handelt sich hierbei um eine begrenzte Grünfläche. Diese Fläche ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend herauszulösen und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Eine Teilabgabe von Flächen der Bundeswehr vor dem Kasernenzaun ist ausgeschlossen.
In der Planzeichnung ist lediglich der räumliche Geltungsbereich festgelegt, welcher als Fläche für Gemeinbedarf für soziale Zwecke festgesetzt werden soll. Die entsprechenden Standorte für die vorgesehene Nutzung (Mehrgenerationenhaus, Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und Senioren) sind aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht ableitbar.
Darüber hinaus werden in den Unterlagen zum Bebauungsplan (Punkt 12) die militärischen Anlagen und Liegenschaften als Emissionsort völlig außer Acht gelassen. In unmittelbarer Umgebung des Plangebietes befindet sich die Allgäu-Kaserne mit Wirtschaftseinheiten, sowie diversen militärisch technischen Anlagen. Ca. 1900 m nordwestlich vom Plangebiet befindet sich die Sammelstandortschießanlage Füssen und ca.
2000 m nordwestlich vom Plangebiet befindet sich der Standortübungsplatz Füssen. Von diesen militärischen Anlagen gehen Lärmemissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus. Dazu zählen im Besonderen der Sport- und der Ausbildungs- lärm, samt Nutzung von Manöver- und Darstellungsmunition auf dem Bundeswehrgelände (Ausbildungswiese, Hindernisbahn und Kletterturm) in unmittelbare Nähe (ca. 60 m) zum Plangebiet.
Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Standortübungsplatz / Standortschießanlage / Kaserne ausgehenden Emissionen wie Schießlärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt. Dem Errichter ist diese Situation entsprechend bekannt zu geben und er hat diese zu dulden.
Unklar ist auch, ob das benannte Mehrgenerationenhaus Wohnzwecken dient und als Wohnraum genutzt werden soll. Eine Nutzung zu konkreten dauerhaften Wohnzwecken in unmittelbarer Nähe der Liegenschaften wäre aus hiesiger Sicht unzulässig. Selbst die Räumlichkeiten zur Mittagsruhe in der Kindertagesstätte (samt entsprechender Schallschutzmaßnahmen -welche sich bereits auch aus dem Gewerbegebiet ergeben) wären abgewandt von der Liegenschaft der Allgäukaserne auszuplanen, um dem Zweck als Ruheraum gerecht zu werden. Im Übrigen ist bei der Ermittlung von Mindestabständen oder zur Feststellung der Notwendigkeit nach DIN 18005 Teil 1 "Schallschutz im Städtebau, Grundlagen und Hinweise für die Planung" bei Liegenschaften der Bundeswehr im Allgemeinen von einem flächenbezogenen Schalleistungspegel (FSLP) von 65 dB(A) tags und nachts auszugehen.
Aufgrund der genannten Punkte ist festzustellen, dass der Bebauungsplan die genannten Liegenschaften der Bundeswehr nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Nutzungs-einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsbetriebes sowie dem Kasernenbetrieb, aufgrund von Beschwerden sind nicht hinnehmbar und stehen im Widerspruch zum Zweck der militärischen Liegenschaft. In der vorliegenden Form bestehen daher Einwände gegen den Bebauungsplan W 20.“

Abwägung:
Der genannte 4,5-m-Streifen vor dem Kasernenzaun befindet sich vollständig auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 1087, welches durch die gegenständliche Änderung nicht überplant wird. Damit werden keine Flächen der Bundeswehr überplant. Die Sektorfläche gemäß Lärmgutachten em-plan, Bericht vom 23.05.2015, welche redaktionell in die Planzeichnung übertragen wurde (blau schraffiert), ragt geringfügig in das Areal der Bundeswehr, hat aber keinerlei Auswirkungen auf dieses. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.
Die Hinweise zu Beschwerden und Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Betrieb der genannten Bundeswehranlagen wird in die Begründung übernommen.
Bezüglich des Mehrgenerationenhauses, dessen Nutzung und möglicher Lärmkonflikte wird auf die untenstehende Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

      1. IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 25.11.2022 Stellungnahme:
„Mit der geplanten Entwicklung eines Mehrgenerationenhauses wird eine Wohnnutzung in direktem Umfeld zu produzierenden Unternehmen entstehen. Somit kann der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht eingehalten werden. Die IHK Schwaben kann dieser Entwicklung nur zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit der umliegenden Firmen ergibt. Wir weisen zudem darauf hin, dass für bestehende Betriebe der Bestandsschutz gewahrt bleiben muss.“
Abwägung:
Siehe untenstehende Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 6

1.3.6        Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 23.11.2022
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Als Art der baulichen Nutzung soll die Fläche im Geltungsbereich der 5. Änderung als Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden. Gemäß Ziff. 3.2 der Satzung sollen im Geltungsbereich künftig folgende Vorhaben zulässig sein.
  • Mehrgenerationenhaus
  • und Förderstätten für Menschen mit Behinderung
  • Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und Senioren
In der Begründung zum Bebauungsplan wird folgerichtig auf den mischgebietsähnlichen Charakter verwiesen, weshalb aus immissionsschutzfachlicher Sicht auch die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets unterstellt wird und daher die im Vergleich zu einem GE um 5 dB(A) niedrigeren Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 d) der TA Lärm einzuhalten sind.
‚Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist daher die Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung erforderlich, um zu prüfen ob die IRW nach TA Lärm an den Immissionsorten im Geltungsbereich der 5. Änderung durch die bestehenden Gewerbeansiedlungen im restlichen Plangebiet eingehalten werden.
Sofern das im Ziff. 3.2 genannte Mehrgenerationenhaus nicht ausschließlich als Begegnungsstätte (Nutzung zur Tagzeit), sondern als Wohnnutzung einzustufen bzw. geplant ist, würde dies darüber hinaus zu einer weiteren Einschränkung der bestehenden Gewerbebetriebe zur Nachtzeit führen.
Auf eine Wohnnutzung sollte daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich verzichtet werden. Anderenfalls wäre die Einhaltung der IRW zur Nachtzeit an den Im- missionsorten im Geltungsbereich der 5. Änderung ebenfalls in einer schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen.“

Abwägung:
Es ist ein Mehrgenerationenhaus für die Begegnung mehrerer Generationen geplant, jedoch kein Mehrgenerationenwohnhaus. Dementsprechend sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die gewerblichen Tätigkeiten der umliegenden Firmen zu erwarten, zumal einige der geplanten Nutzungen bereits jetzt im Plangebiet ausgeübt werden.
Aktuell werden im Geltungsbereich bereits etwa eine Kindertagesstätte sowie der Füssener Standort der Wertachtal-Werkstätten betrieben wird. Diese Nutzungen sind auch künftig im Plangebiet vorgesehen. Im geplanten Mehrgenerationenhaus soll nach aktuellem Konzept zudem eine Förderstätte sowie eine Senioren-Tagespflege untergebracht werden. Keine dieser Einrichtungen dient dem dauerhaften Wohnen. Das Nebeneinander von gewerbeähnlichen Nutzungen und Nutzungen, die auch in Wohngebieten möglich sind, führt zu einem h Charakter im Geltungsbereich. Die vorliegenden Schallkontingente und Lärmschutzmaße sind nach gutachterlicher Kurzauskunft auf der Bauleitplanungsebene ausreichend und angemessen dimensioniert. Konkret ist das Thema Immissionsschutz gegebenenfalls auf der Genehmigungsebene zu behandeln. Die geplanten Nutzungen des Mehrgenerationenhauses werden redaktionell noch in der Begründung aufgeführt, ein Anlass zu einer Planänderung besteht jedoch nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 7

1.3.7        Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 21.11.2022
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Grundwasserspiegel im überplanten Bereich liegt vermutlich zw. vier und sechs Metern unter Gelände. Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Sollten bei den Baumaßnahmen Grundwasserabsenkungen erforderlich sein, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung eine geschlossene Bauwasserhaltung mittels Schlitz- oder Spundwänden, die bis in den Grundwasserstauer einbinden, vorzuziehen. Alternativ ist das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten und unverschmutzten Wassers über eine geeignete Versickerungseinrichtung in das Grundwasser anzustreben.
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Bei Baumaßnahmen kann es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewässern durch die Baustelle selbst und die Baustelleneinrichtung kommen.
Deshalb sind Gewässerschutzmaßnahmen (z.B. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, wie etwa Kraftstoff, etc. in geeigneten Schutzvorrichtungen) im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung notwendig.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“, die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln zu beachten. Wir bitten diesen Hinweis in die Satzung aufzunehmen.“ 
Abwägung:
Die Hinweise werden in die Begründung übernommen. Bei den Hinweisen zur Satzung wird folgender Passus übernommen:
„Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“, die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln zu beachten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 8

1.3.8        Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 24.11.2022/2-4622-OAL 129- 25513/2022
Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände, wenn nachfolgende fachlichen Hinweise und Vorgaben beachtet werden.
Altlasten
Aufgrund der innerörtlichen Lage des zu bebauenden Grundstücks sowie einer Vornutzung ist anfallender Aushub vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Grundwasser
Im Plangebiet ist von niedrigen Grundwasserflurabstände auszugehen. Um sicher auszuschließen, dass sich die Baumaßnahmen nachteilig auf das Grundwasser (durch Aufstau, Umlenkung oder Absenkung) und auf die Rechte Dritter auswirken, ist aus fachlicher Sicht für Tiefbaumaßnahmen eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet erforderlich.
Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch ins Grundwasser einbindende Baukörper und/oder die eingebrachten Baustoffe gelten als Grundwasserbenutzungen und müssen grundsätzlich vermieden oder durch geeignete Baumaßnahmen zumindest minimiert werden.
Unvermeidbare Grundwasserbenutzungen werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen nach WPBV rechtzeitig vor Baubeginn bei der KVB zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und ggf. auf das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Hinweis: Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf auch gegen auftretendes Grundwasser sichern muss.
Sollten bei den Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen erforderlich sein, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten Wassers über Brunnen in das Grundwasser anzustreben.
Hinweis: Bauwasserhaltungen bedürfen grundsätzlich einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung und zur Entlastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung empfehlen wir dringend, Speichermöglichkeiten von Regenwasser für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern (beispielsweise zur Gartenbewässerung), vorzusehen und überlaufendes unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern.
Aufgrund des relativ hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet empfehlen wir, die Wärme- bzw. Kälteversorgung über die thermische Nutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) herzustellen.
Grundsätzliche & aktuelle Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrück- stau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
„grüne & blaue Infrastruktur“
Wassersensibles Planen und Bauen - Bayerische Architektenkammer (byak.de) Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung, Eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer
Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung – eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer (bayern.de)
naturnahe Regenwasserbewirtschaftung https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf weitere Links:
Bayerisches Bauministerium: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in
der Bauleitplanung (bayika.de) Schreiben vom 27.07.2021 des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dem Titel:
Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung; insbesondere:
  • Klimabezogene Festsetzungen im Bebauungsplan betreffend Umgang mit Niederschlagswasser (u.a. „Zisternenpflicht“)
  • Ermittlung der Grundfläche in Bezug auf „Steingärten/Schotterflächen“ b4-1524-2-7_stmuv_stmi_gag 002        reinschrift_.pdf (bayern.de)
Schreiben vom 19.11.2021 vom StMI und StMUV mit dem Titel: Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagwasser durch Einführung einer gesplitteten Ab- wassergebühr“
Abwägung:
Die Hinweise werden an entsprechender Stelle in die Begründung übernommen.
Eine hydrogeologische Beurteilung hat ggf. auf Ebene der Genehmigungsplanung, nicht jedoch auf Bebauungsplanebene zu erfolgen. Auf die Benutzungstatbestände nach § 9 WHG sowie die gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ist bereits infolge der Abwägung zur Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde hingewiesen worden. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 9

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.10.2022 bis 28.11.2022.

Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

  1. Satzungsbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 06.12.2022, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. die auf dem Verwaltungsweg weitergeleiteten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

1.        Tektur Neubau eines Wohnhauses mit Garagen und Pool, Ringweg 18a, Fl.Nr. 200/16, Gemarkung Hopfen
2.        Einbau einer Aufdachdämmung und Verlängerung des Vordachs, Dierlingstraße 2, Fl.Nr. 1359/7, Gemarkung Füssen

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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3.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Großes Gebäude Bed- und Breakfastpension mit 10 Zimmern und kleiner Wohnung im Dachgeschoss und kleines Gebäude Frühstücksraum und Rezeption, Herkomerstraße 16 und 18, Fl.Nrn. 789/16 und 789/17, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Gegenstand der formlosen Bauvoranfrage:

  1. Der Altbau südlich des Rundbaus wird abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt.
  2. Es ist eine Tiefgarage mit Einfahrt an der südl. Grundstücksgrenze geplant 
  3. Neubau:
    1. Bed- und Breakfast-Pension mit 10 Zimmern (EG und OG je fünf Zimmer) mit je ca. 18 qm (Zimmer mit Dusche). Alternativ dazu bestehe die Überlegung, ein betreutes Wohnen oder auch kleine Mietwohnungen einzurichten. 
    2. Im DG soll eine kleine Wohnung mit ca. 64 qm zur familieneigenen Nutzung entstehen. 
  4. Der bogenförmige Altbau soll in der Grundsubstanz bestehen bleiben, allerdings komplett umgebaut und saniert werden. Nutzungen: Frühstücksraum/Rezeption mit ca. 27 qm und ein kleines Stehkaffee mit Imbiss von ca. 30 qm zzgl. einer kleinen Frühstücksterrasse mit ca. 18 qm. 

Ergänzend wird im Antrag darauf hingewiesen: 

  1. Die Familie des Antragstellers ist seit 1985 geschäftlich in Füssen tätig und möchten dies auch weiter, allerdings in noch umfangreicherer Form tun.
  2. Der Stadtteil an dieser Ecke wird von der Nahversorgung her wesentlich verbessert und auch aufgewertet.
  3. Die bisherigen Arbeitsplätze der Familie werden gesichert und sogar durch neue Nutzungsart ausgebaut.


Weiterer Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 17./23.11.2022:

Bebauungsplan
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.


Art der baulichen Nutzung
Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist demnach dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht tendenziell einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, siehe nachstehender Auszug. Ein Mischgebiet ist nicht anzunehmen, zumal der Wäschereibetrieb aufgegeben wurde und die Polizeiinspektion keine so weitgehende Prägung vermittelt. 

Eine Wohnnutzung ist allgemein zulässig. Ein Beherbergungsbetrieb bedarf einer Ausnahme. Die Ausnahme ist im Bauantrag konkret zu beantragen und zu begründen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Eine Beherbergungsnutzung ist genehmigungsfähig.

Dem Planer wurde vorab mitgeteilt, dass der Ausschuss einer Beherbergungsnutzung voraussichtlich nicht zustimmen wird. Hintergrund ist die vorliegende Wohnraumbedarfsanalyse in Verbindung mit dem beschlossenen Beherbergungskonzept. Dort ist als flächendeckendes und vorrangiges Entwicklungsziel formuliert, dauergenutzten Wohnraum zu erhalten oder weiterzuentwickeln. Vor allem die Schaffung von Mietwohnungen zählt hierzu. Die Ausweitung des touristischen Angebots ist demgegenüber kein zu verfolgendes Ziel. 

Füssen Tourismus und Marketing wurde im Vorfeld ebenfalls bereits zu einer Stellungnahme kontaktiert. Ergebnis (Auszug):

Das Quartier ist touristisch schon recht stark durchsetzt. Schwerpunkt der weiteren Entwicklung soll eher der Wohnbau sein. 
Empfehlung: weiteres Gespräch und Empfehlung eines Wohngebäudes. In diesem Zusammenhang wären kleine Einheiten für Beschäftigte aus dem Tourismusbereich von Vorteil. Möglichkeiten für eine Kooperation mit der Bestandshotellerie könnten absehbar sein. Die zentrumsnahe Lage wäre diesbezüglich vorteilhaft.

Die angefragte Lösung mit Walmdach ist zulässig, zumal im südwestlichen Nähebereich ebenfalls ein Haus mit Walmdach vorhanden ist. 

Jürgen Doser erkundigt sich, ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass es drei Beschlussvorschläge gibt. 
1. Die Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen, 2.Wohnungen weiter zu entwickeln und 3. ein Stehcafé mit Imbiss zu ermöglichen mit dem Hinweis, dass der Stellplatznachweis erbracht wird, inklusive dem Hinweis, dass eine Ausfahrt der Kundenparkplätze im Kurvenbereich nicht zulässig ist. 

Armin Angeringer nimmt Bezug auf die Ferienwohnungen und erklärt, dass sich ohne einen Bebauungsplan die Gefahr der Nutzung von Ferienwohnungen nicht verhindern lässt. Die Frage besteht, ob sich aus seitens des Antragstellers die Möglichkeit ergibt mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Dies wird in den weiteren Gesprächen geklärt. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert die bekannte Alternative mit einem generellen Bebauungsplan. Dafür können alle Fiktionen eingehalten werden. 


Jürgen Doser, sowie Vorsitzender Maximilian Eichstetter begrüßen die Idee neuen Wohnraum zu schaffen. 

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich über die Bindung eventueller Nachkäufer in einem städtebaulichen Vertrag.

Armin Angeringer erklärt, dass standartmäßig auch Rechtsnachfolger u. a. Käufer einer Wohnung an die Regelung gebunden sind.

Jürgen Doser spricht an, ob es sich im diesem Falle um einen objektbezogenen Bebauungsplan handeln würde. Weiter möchte Jürgen Doser wissen, dass die Kosten des Bebauungsplans von der Stadt getragen werden müssen.

Armin Angeringer legt nahe falls es zu keiner Einigung kommt, kann alternativ ein Bebauungsplan für ein größeres Gebiet aufgestellt werden. Die Kosten dafür müsste die Stadt tragen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmte dieser Aussage zu.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu einer Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen. Dem Antragsteller wird empfohlen, die Nutzung stattdessen mit Wohnungen weiterzuverfolgen. Ein kleines Stehcafé mit Imbiss ist möglich, soweit hierfür ein ausreichender Stellplatznachweis erbracht wird. Eine Ausfahrt von Kundenstellplätzen in den Kurvenbereich ist dabei nicht zulässig.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu einer Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen. Dem Antragsteller wird empfohlen, die Nutzung stattdessen mit Wohnungen weiterzuverfolgen. Ein kleines Stehcafé mit Imbiss ist möglich, soweit hierfür ein ausreichender Stellplatznachweis erbracht wird. Eine Ausfahrt von Kundenstellplätzen in den Kurvenbereich ist dabei nicht zulässig.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2.2. Ausbau Dachgeschoss, Von-Freyberg-Straße 21, Fl.Nr. 772/3, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

2019 für diesen Bereich ein einfacher Bebauungsplan erlassen, um die Dachgeschoße durch Aufstockung als drittes Vollgeschoß besser ausbauen zu können. 2020 erfolgte für das vorliegende Haus und eine Aufstockung bereits eine Baugenehmigung.

Es liegt nun folgende Vorhabensbeschreibung vor:  
Die Traufhöhe wurde dabei aufgrund der damals geltenden Abstandsflächenregelung festgelegt. Mit dieser genehmigten Traufhöhe ist die Höhe beim Balkon sehr gering, man schaut bei den Dachgeschossfenstern direkt auf das Traufvordach und es ist kein Sichtdachstuhl möglich.
Mit der aktuellen Anfrage möchte die Inhaberfamilie nun einen Sichtdachstuhl bauen und beim Balkon mehr lichte Höhe erhalten. Um dies zu ermöglichen, ist es erforderlich die Traufhöhe 44 cm höher auszuführen. Die Firsthöhe soll beibehalten werden und deshalb die Dachneigung von 24° auf 20° reduziert werden. Aufgrund der aktuellen Abstandsflächenregelung können alle Höhen eingehalten werden.

Die Erhöhung ist nach dem Bebauungsplan zulässig. Eine Dachneigung oder Wandhöhe wurde dort nicht festgesetzt. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 34 BauGB, soweit der Bebauungsplan nichts regelt. Von einer Einfügung wird auszugehen sein. Auf derselben Straßenseite tritt z. B. die westlich in der Nähe gelegene Mehrfamilienhausanlage Von-Freyberg-Str. 25 a/b/c mit den breiten Quergiebeln noch massiver in Erscheinung. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Erhöhung fügt sich ein und ist insoweit grundsätzlich genehmigungsfähig.

Dr. Christoph Böhm spricht an, dass es sich beim Blick auf den Plan um drei Geschosse mit einem ausgebauten Dachgeschoss, folglich um vier Geschosse handelt. 

Armin Angeringer erklärt, es werden drei sichtbare Geschosse entstehen. Bei der vierten in der Planskizze sichtbaren Geschoßebene handelt es sich um das Kellergeschoß.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen.
Der einzureichende Bauantrag kann ohne nochmalige Vorlage im Ausschuss als Angelegenheit der laufenden Verwaltung an das LRA weitergeleitet werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2.3. Einbau einer Betriebsleiterwohnung, Wiedmar 5, Fl.Nr. 527/4, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Für den gewerblichen Betrieb auf dem o. a. Anwesen wird eine weitere Betriebsleiterwohnung erforderlich. Diese soll im bereits bebauten Bereich an der Nordseite eingebaut werden. Aufgrund der Außenbereichslage wurde nach vorliegender Information seitens des LRAes OAL eine Baugenehmigung nicht als möglich eingestuft. Westseitig des gewerblichen Betriebes wurde zwar bereits ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigt. Die Ausbildung der dortigen Zimmer zu einer zweiten Wohnung ist räumlich aber nicht ausreichend.

Mit dem Umbau sollen zudem innerhalb des Betriebsgebäudes die notwendigen Büro- und Sozialräume eingerichtet werden.

Zur Umsetzung wird daher nach derzeitiger Einschätzung eine Außenbereichssatzung oder ein Bebauungsplan notwendig. Die genaue Gebäudegröße ist – auch hinsichtlich der Abstandsflächen - im weiteren Verfahren festzulegen.

Die Sicherung und Weiterentwicklung des Betriebes, der damit auch in Zukunft familiengeführt bleiben kann, ist geboten. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022:
Mit dem Vorhaben sind bereits unterschiedliche Fachstellen im LRA befasst. Eine immissionsschutzfachliche Begutachtung wird unumgänglich werden. Der Nähebereich von Gewerbe und Wohnen ist ein kritischer Faktor. Abhängig von den Immissionen wird sich zeigen, ob das Vorhaben überhaupt planbar sein wird. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes angrenzend an ein Wohngebiet wird nicht möglich sein. Die Lösung über eine Außenbereichssatzung ist auszuschließen, da der Planungsinhalt zu komplex ist und ein Teil der Fläche im Landschaftsschutzgebiet liegt, auch wenn diese bereits schon aus früherer Zeit bebaut ist. Nach der Vorprüfung erscheint es geboten, hinsichtlich der Planung noch einmal eine Besprechung zur weiteren Abstimmung vorzunehmen.

Christian Schneider befürwortet das Vorhaben. Außerdem erkundigt sich Schneider über eine Beschleunigung im Verfahren.

Vorsitzender Maximilian Eichstätter teilt mit, dass ein bevorzugtes schnelleres Verfahren in Klärung mit dem Landratsamt ist. Der Anstoß des Vorhabens könnte dabei im Frühjahr beginnen. Die zweistufige Variante wird mehr Zeit in Anspruch nehmen, dennoch würde diese auch im nächsten Jahr erfolgen.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, eine Außenbereichssatzung oder bei Bedarf einen Bebauungsplan aufzustellen, um auf dem Grundstück Fl.Nr. 527/4 Gmkg. Weißensee die Einrichtung einer zusätzlichen Betriebsleiterwohnung und von Büro- und Sozialräumen zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, eine Außenbereichssatzung oder bei Bedarf einen Bebauungsplan aufzustellen, um auf dem Grundstück Fl.Nr. 527/4 Gmkg. Weißensee die Einrichtung einer zusätzlichen Betriebsleiterwohnung und von Büro- und Sozialräumen zu ermöglichen. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3
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3.3.1. Einbau einer Ferienwohnung in das Dachgeschoss, Einbau von Dachgauben und Anbau eines Balkons, Erweiterung der Betriebsleiterwohnung in den Verbindungsbau, Häusern 97, Fl.Nr. 390, Gemarkung Eschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 18.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich im Außenbereich. Nach einer Beurteilung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft wird hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftet. Die geplante Maßnahme dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Baugenehmigung kann aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu unter Berücksichtigung folgender Punkte grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. 

  1. Die landwirtschaftliche Ferienwohnung ist mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern an die Hofstelle zu binden (Ferienwohnungsdienstbarkeit). 
  2. Die Dachgauben sind in der Höhe auf das maximal Erforderliche zu beschränken. 

Mit dem Beherbergungskonzept ist der Ausbau vereinbar. Es handelt sich um eine Entwicklung im Bestand, wobei die Dauerwohnnutzung nicht reduziert wird und der Anteil der Ferienwohnnutzung bei einer von drei Wohnungen beschränkt bleibt. Dies ist vergleichbar mit bereits befürworteten Lösungen in Weißensee. 

Die Vorgabe zur Minimierung der Gaubenhöhe auf das maximal Erforderliche kann unter Berücksichtigung der gebotenen Dämmstärken als erfüllt angesehen werden. Gestalterisch sind sie dennoch unbefriedigend. 

Die beiden Gauben an der Nordseite sind mit je 3,145 m sehr breit. Der Anteil der Gaubenbreite an der Nordseite beträgt 47 % der Wandlänge, der an der Südseite 36 %. Die südseitige Gaube ist mit 4,755 m auch in ihrem absoluten Maß erheblich breit. Sie befindet sich zudem zu hoch in der Dachfläche. Um sie tiefer zu setzen müsste der DG-Grundriss weiter herausgezogen werden, was technisch relativ aufwändig ist. Optisch negativ in Erscheinung treten dabei die Wandflächen an allen Gauben seitlich der Fenster.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Das Vorhaben ist zulässig. Dies betreffe auch die Dachgauben, die bereits ausreichend reduziert worden seien. 

Dr. Christoph Böhm wendet ein, dass es sich Anhand der Größe um eine Gaubenwand handle. Er fände hierbei schön, wenn eine Gaube die Fenster unter sich aufnimmt. Die Gaube soll nochmals geändert werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zweifelt an der Möglichkeit die Räumlichkeiten anders aufzuteilen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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3.3.2. Nutzungsänderung einer Wohnung zur Ferienwohnung, Oberrieder Weg 5, Fl.Nr. 10/2, 11/6, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.2

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 08.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung für die Stadtteile Oberried und Weißensee. Diese regelt die Art der baulichen Nutzung wie folgt:

Auf der einbezogenen Fläche ist ein Wohngebäude mit fremdenverkehrlicher Nutzung, landwirtschaftlicher Nutzung – Erzeugung und Vermarktung von biologisch angebautem Obst und eine gewerbliche Nutzung – Büro – zulässig. Die Nutzung für den Fremdenverkehr wird auf maximal eine Ferienwohnung bzw. zwei Gästezimmer beschränkt, wobei sichergestellt sein muss, dass eine Vermietung auf Dauer an einen wechselnden Personenkreis erfolgt (§ 4 Sätze 1 und 2 Satzung erste Änderung).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der bestehenden Satzung. Dies gilt auch für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 4 Satz 4 Satzung erste Änderung).

Die Wohnung im EG ist genehmigt und eine Ferienwohnung ist nach Satzung zulässig.

In den Plänen zur Baugenehmigung von 2017 wurden 2 Stellplätze in der Garage und an der Südseite 2 offene Stellplätze dargestellt. Dieser Nachweis wäre für den aktuellen Antrag ausreichend. Stattdessen wird nun aber im Lageplan ein offener Stellplatz an der Nordostseite des Grundstücks neu dargestellt. Den Unterlagen war zunächst nicht zu entnehmen, ob die bisher genehmigten offenen Stellplätze weiterhin vorhanden sein sollen, da entgegen der Anforderung in der Stellplatzsatzung zunächst kein Freiflächengestaltungsplan eingereicht wurde. Der Freiflächenplan wurde am 05.12.2022 nachgereicht. Die Abweichungen von der Stellplatzsatzung wurden beantragt und begründet. So wird der vorgeschriebene Abstand von 3 m zur Straße offensichtlich eingehalten. Entgegen der Satzung ist eine zweite Zufahrt zum Grundstück geplant. 

Die Ausführungen enthalten dazu u. a. folgendes: 

„Auf der Nordseite des Hauses hat sich bei Regen oder bei Starkregen Unmengen an Regenwasser vom Hang auf der Nordseite aufgestaut und ist unkontrolliert auf die Straße gelaufen.
Hinzu kam das stets das Regenwasser mit angereichertem Lehm die öffentliche Straße verdreckte und die Gully´s verstopfte. Der Hausbesitzer hat auf eigene Kosten an der Grenze zur nördlichen Seite zur Flur-Nr 10/1 und 11/5 eine Drainage verlegen lassen. Bei weiteren heftigen Regenfällen in diesem Jahr bildeten sich wieder ganze Bäche auf der Straße. Somit entstand unter der Stellfläche ein Drainagebecken und entlang der östlichen Grenze wurde eine weiteres Drainagenrohr verbaut.

Diese letzten baulichen Maßnahmen haben, die staken Wassermassen kontrolliert abfließen lassen.
Die Stellfläche wird als Parkplatz für die Feriengäste der Ferienwohnung genutzt oder von verschiedenen Lieferanten. Somit wird die öffentliche Straße nicht blockieren oder behindert andere Verkehrsteilnehmer. Die Stellfläche ist mit einer Wallbox für Elektroautos versehen. Diese ist öffentlich zugänglich und wird mit Strom der PV-Anlage des Hauses versorgt und auch vom Hausspeicher gepuffert. Die Wallbox ist netzdienlich ausgelegt.“

Es ist Aufgabe des Bauherrn, bei einer Baumaßnahme zu verhindern, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse Oberflächenwasser zu Beeinträchtigungen anderer Grundstücke führt. Dass dazu eine Drainage eingebaut wird ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb an dieser Stelle an der Oberfläche eine größere Befestigung in Form eines Stellplatzes hergestellt werden muss. Eine Wallbox für Elektroautos mag wünschenswert erscheinen. Dass hier eine öffentliche Nutzung tatsächlich angenommen wird ist angesichts der Lage nicht schlüssig. 

Umgekehrt führt die Befestigung incl. der ursprünglich nicht genehmigten ostseitigen Terrasse zu einem so hohen Grad der Versiegelung, dass dieser auf den beiden Flur Nrn. 10/2 und 11/6 des Baugrundstücks nicht mehr akzeptabel ist. Die Verschmelzung der beiden Flur Nrn. hat entgegen der Auflage Nr. 17 im Baugenehmigungsbescheid von 2016 nicht stattgefunden. 

Die Notwendigkeit für die Abweichungen ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil ist die Lage weder verkehrstechnisch günstig noch städtebaulich vertretbar.   

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022 (vor Nachreichung der o. g. Begründung): Die Ferienwohnungsnutzung ist genehmigungsfähig, nachdem sie nach der Außenbereichssatzung ausdrücklich zulässig ist. Der zusätzliche Stellplatz ist nicht notwendig und kann vom LRA gestrichen werden.

Christian Schneider deutet auf die lange Beschäftigungszeit mit dem Gebäude hin. Weiter äußert er sich gegen das Vorhaben der Nutzungsänderung.

Martin Dopfer erkundigt sich über den bereits existierenden Stellplatz ohne Genehmigung.

Armin Angeringer erörtert, dass keine örtliche Prüfung erfolgte, der Stellplatz mit Wallbox ist aber laut dem Internet vorhanden. Aufgrund dessen kann der Stellplatz mit Wallbox nicht tatsächlich nachgewiesen werden. Es könnte sich auch um eine Visualisierung handeln.

Dr. Martin Metzger wendet ein, warum der Terrasse zugestimmt werden soll. Durch die große versiegelte Fläche am Gebäude kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.

Armin Angeringer stimmt der Aussage zu und erklärt eine Versiegelung über den Maßen. Eine Ablehnung wäre hiermit sachlich begründet. Außenbereichsflächen besitzen ein Minimierungsgebot, hier bestehen bereits weitere große Terrassenflächen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schlägt eine Terrasse ohne Versiegelung vor.

Dr. Christoph Böhm erklärt, die versiegelte Flächen verhindern die Versickerung von Oberflächenwasser auf dem Grundstück. Er ist der Meinung, das Oberflächenwasser soll nicht in die Kanalisation geleitet werden.

Armin Angeringer sieht eine Versickerung in den unversiegelten Flächen gewährleistet. Bei Starkregenfällen kann dies laut Begründung nicht sichergestellt werden, hierfür ist die Drainage notwendig. 

Dr. Christoph Böhm vertritt den Standpunkt, dass die Versickerung bei normalen Regenfällen nicht gewährleistet werden kann.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter sieht die Starkregenfälle als Grund der Drainage.

Der Verwaltung lag kein Entwässerungsplan vor, somit kann die Versickerung des Oberflächenwassers ggf. versehen mit Notüberlauf nicht abschließend bestätigt werden. 


Christian Schneider äußert, dass durch die fehlende Versickerung Probleme bei den unterhalb stehenden Häuser entstehen können. Die Versickerung sollte zum Schutz der Nachbarn geprüft werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: Die beantragten Abweichungen von der Stellplatzsatzung werden nicht befürwortet. Das Vorhaben widerspricht hinsichtlich dem vergrößerten Maß der versiegelten Fläche § 35 Abs. 3 BauGB und ist demzufolge bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Terrasse ist auf unversiegelter Fläche entsprechend herzustellen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: Die beantragten Abweichungen von der Stellplatzsatzung werden nicht befürwortet. Das Vorhaben widerspricht hinsichtlich dem vergrößerten Maß der versiegelten Fläche § 35 Abs. 3 BauGB und ist demzufolge bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Terrasse ist auf unversiegelter Fläche entsprechend herzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3.3. Dachsanierung, Erweiterung des Ballraumes und der bestehenden Umkleidekabinen sowie Anbau von neuen Umkleidekabinen, Rotwandweg 15, Fl.Nrn. 1684, 1682/7, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 08.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

2021 wurde bereits ein inhaltsgleicher Bauantrag gestellt und behandelt. 

  • Der PBUV erteilte am 05.12.2021 das kommunale Einvernehmen.
  • Der HFSK stimmte am 10.05.2022 einer Abweichung von der Verpflichtung der BayBO zur Einhaltung von Grenzabständen zu.
  • Der Bauantrag wurde laut Bescheid vom 13.07.2022 als zurückgenommen eingestuft, da aus Sicht der Genehmigungsbehörde fehlende Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden.

Die Klärung mit dem LRA hat auch ergeben, dass im vorliegenden Fall eine Abweichung von der Einhaltung von Grenzabständen nicht erteilt werden könne, sondern eine Übernahme notwendig ist. 

Durch den Umbau von einem Flach- zu einem Pultdach reduziert sich dabei die Wandhöhe an der Nordseite zum städtischen Grundstück um ca. 20 cm. Allerdings vergrößert sich die betreffende Länge um das Maß des ostseitigen Gebäudeanbaus um ca. 8,3 m. Die Abstandsflächenübernahme belastet das angrenzende städtische Grundstück; die Belastung ist aber vertretbar, da eine anderweitige Nutzung des dortigen Parkplatzes nicht absehbar ist, sondern der Parkplatz sogar in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan als solcher festgesetzt werden wird.  

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Der Antrag ist genehmigungsfähig, wenn eine Abstandsflächenübernahme erfolgt. Ein von der Naturschutzbehörde als zu erhaltend geforderter Baum ist nun eingezeichnet.

Martin Dopfer möchte wissen, was für finanzielle Auswirkungen das auf die Beteiligung hat. 

Armin Angeringer erklärt, dass dies von mehreren Faktoren abhängig ist und darüber im Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss beraten wird. 
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der notwendigen Abstandsflächenübernahme wird dem Grunde nach zugestimmt. Dem HFSK-Ausschuss wird empfohlen, die weiteren Entscheidungen über die Zurverfügungstellung der Flächen zu treffen.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der notwendigen Abstandsflächenübernahme wird dem Grunde nach zugestimmt. Dem HFSK-Ausschuss wird empfohlen, die weiteren Entscheidungen über die Zurverfügungstellung der Flächen zu treffen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3.4. Nutzungsänderung: Wohnung in Ferienwohnung, Theresienstraße 14, Fl.Nr. 1617/0, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 09.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die betroffene Wohnung war als dauergenutzte Wohnung genehmigt. Die Umwandlung in eine Ferienwohnung widerspricht den Zielen des Beherbergungskonzepts. Sie wird sich aber baurechtlich ohne weitere Bauleitplanung nicht verhindern lassen. Bei Nichterteilung des Einvernehmens ist mit der Ersetzung durch das LRA zu rechnen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die ggf. folgende Ersetzung wurde bestätigt.
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

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3.3.5. Nutzungsänderung/ -Ergänzung der best. Gastraumflächen für öffentliche Gastraumfläche mit 71qm und Freiflächenbewirtschaftung kleiner 30qm, Reichenstraße 37, Fl.Nr. 58, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 23.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die teilweise Nutzung als öffentliche Gastraumflächen ist bauplanungsrechtlich zulässig. Der rechnerische Mehrbedarf an acht Stellplätzen soll auf einem eigenen Grundstück in der Augustenstraße nachgewiesen werden. 

Die rechtliche Sicherung durch Eintragung im Grundbuch soll nachgereicht werden, sobald zumindest die Befürwortung durch den PBUV-Ausschuss vorliegt. Auch ein Freiflächengestaltungsplan, der die Einhaltung der Stellplatzsatzung nachweist, ist noch nachzureichen. Angefordert wurde auch eine Beschreibung, die darlegt, wie es geregelt werden soll, dass die Gäste den Parkplatz finden. 

Die Anlage mindestens eines Behindertenstellplatzes ist erforderlich. 

Hinweis: Die Fahrgassenbreite im Bereich der Tiefgaragenzufahrt entspricht zum Teil nicht den Mindestmaßen der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Hierauf wurde schon beim damaligen Antrag hingewiesen. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Auffindbarkeit ist darzulegen. Die grundsätzliche Lösbarkeit in dieser Form wurde aber bestätigt.

Eine ergänzende Beschreibung wurde nachgereicht, siehe RIS.

Zur besseren Beurteilung fand vor der Sitzung eine Besichtigung durch den Ausschuss vor Ort statt. 

Dr. Martin Metzger verweist darauf, dass die Stadt Füssen bezüglich der Verkehrsführung gewisse Interessen am Prinzregentenplatz hat und dass dieses Hotel vor einigen Jahren erweitert und umgebaut wurde und in dem Zusammenhang sind diese Interessen angesprochen worden. Damals wurde seitens des Hotels signalisiert, dass wenn die Stadt das tatsächlich möchte, man das zumindest wohlwollend bedenken möchte.
Laut Metzger ist davon nichts zu sehen. Zudem wäre die Zustimmung eine absolute Sonderregelung. Metzger möchte wissen, wo es in Füssen so eine Regelung gibt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter weist darauf hin, dass es sich baurechtlich um zwei verschiedene Themen handelt und man diese nicht vermischen darf. Einen Anspruch darauf hat der Antragsteller rein baurechtlich nicht, er benötigt immer das Wohlwollen der Stadt.
Zudem hat der Bauherr signalisiert, den Ausbuchtungen zuzustimmen, soweit sie bis zu einem erträglichen Maße, ca. einen Meter fünfzig von der Grundstücksgrenze entfernt, reduziert werden.

Andreas Eggensberger erklärt, ein großes Problem liegt darin, dass die Stadt von der Tradition her ganz viele Parkplätze in der Vergangenheit abgelöst hat.  
Zudem hat man bereits bei anderen Restaurants, wie z.B. dem Seaside, oder dem Seehaus dieser Regelung zugestimmt. Außerdem existiert der Bestand bereits. 

Thomas Scheibel ist der Meinung, dass nichts dagegenspricht wenn der Bauherr bereits im Besitz des Parkplatzes ist.

Dr. Christoph Böhm hebt hervor, dass die Stadt dem Hotel bei der Errichtung der Tiefgarage bereits sehr entgegen gekommen ist. Seiner Meinung nach ist es nicht verwunderlich, dass einem die Stellplätze ausgehen, wenn man sich für eine Tiefgarage entscheidet und dann alles zubaut.  

Andreas Eggensberger entgegnet, dass es nicht um die Erweiterung geht. Es handelt sich um die Errichtung der acht weiteren Stellplätze für die Gastronomie. Weiter ist es sinnvoll, dass nicht alle in der Fußgängerzone parken, sondern weiter weg.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter berichtet, dass die gelebte Praxis zeigt, dass die Gäste aus dem fußläufigen Bereich kommen und anscheinend auch ihre Parkplätze woanders finden als dort. Die werden mit Sicherheit auch niemals dahinten parken. Das machen vielleicht die Gäste die wirklich kommen und sehen, dass sie ihr Auto da abstellen können. Dann stellen sie es dort ab, weil sie vielleicht länger hier sind. Aber tendenziell wird der Tagesgast oder der Gast der nur zum Abendessen hingeht, da hinten wahrscheinlich niemals parken.

Thomas Meiler hebt hervor, dass es wichtig ist, dass diese Parkplätze speziell dafür genutzt werden und nicht irgendwer dort parken kann. Zudem hat man die Möglichkeit, dass man dort eine Begradigung von diesen zwei Ausbauchungen bekommt, damit die Stadt dort in dem Bereich Fahrradfahrer besser handeln kann. 

Thomas Scheibel erläutert, dass es um die Belebung der Innenstadt geht und etwas für Einheimische getan wird. Seiner Meinung nach wird mit zweierlei Maß gemessen, er zieht den Vergleich zu der Parksituation von dem Döner-Imbiss. 

Anna Jahn vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass es sich bei diesen Parkplätzen um einen Mehrgewinn für die Einheimischen handelt und dies zu unterstützen ist. 

Dr. Martin Metzger ist der gleichen Ansicht wie Dr. Böhm. Insgesamt versucht man immer das Maximum rauszuholen und die Stadt ist so nett und stimmt allem zu, so Metzger. Er fragt sich ob auf diesen Parkplätzen nicht doch nur Hotelgäste stehen werden. 

Dr. Christoph Böhm ist der Meinung, dass durch die Parkplätze anderen Gaststätten eine Konkurrenz geschaffen wird. Weiter verweist er darauf, dass wenn der Döner-Imbiss seinen Parkplatz mit Stühlen zustellt, dort auch keine Anfahrbarkeit mehr besteht. Dies hat der Betreiber gewusst und dem bewusst zugestimmt. Somit kann jeder der dort falsch parkt aufgeschrieben werden.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Voraussetzung für die Erteilung ist noch ein Freiflächengestaltungsplan, der die Einhaltung der Stellplatzsatzung incl. eines Behindertenstellplatzes nachweist. Sollte dies nicht vorgelegt werden gilt das Einvernehmen nicht als erteilt.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Voraussetzung für die Erteilung ist noch ein Freiflächengestaltungsplan, der die Einhaltung der Stellplatzsatzung incl. eines Behindertenstellplatzes nachweist. Sollte dies nicht vorgelegt werden gilt das Einvernehmen nicht als erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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3.3.6. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Einheiten und Tiefgarage, Augsburger Straße, Fl.Nr. 519/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.6

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 28.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben ist als dreigeschoßiges Gebäude mit Tiefgarage geplant. Die „6 Einheiten“ bestehen aus vier dauergenutzten Wohnungen, einer Ferienwohnung und einer Physiotherapiepraxis. Aus Sicht des LRAes ist hier von einem Mischgebiet in dem unbeplanten Bereich auszugehen, wonach die geplanten Nutzungen allgemein zulässig sind. 

Die Fläche des Baukörpers fügt sich nach § 34 BauGB in die Umgebung ein. Aus Sicht des LRAes wird dies auch für die Höhe gelten. Völlig eindeutig ist dies nicht, da sich das Grundstück zurückversetzt und in zweiter Reihe von der Augsburger Straße befindet. Eine dreigeschoßige Bebauung ist hier bei enger Betrachtung nicht mehr typisch. Allerdings bewirken die dreigeschoßigen Gebäude und die Gebäude mit zwei Geschoßen und hohen Dachebenen in direkter Nachbarschaft eine anzuerkennende Prägung. Architektonisch ist eine Lösung wie geplant besser als mit zwei Geschoßen, steilerem Dach und zahlreichen Dachaufbauten wie Gauben und Quergiebeln. 

Hauptproblem an dem Vorhaben ist die straßenmäßige Erschließung. Es besteht von der Hinterliegerfläche zur Augsburger Straße eine mögliche Zufahrtsbreite von ca. 4,15 m. Die Länge dieser Zufahrt beträgt ca. 32 m. Die Breite ist nicht für einen Begegnungsverkehr von zwei Fahrzeugen ausreichend. Bei der Länge ist es aber nicht ausreichend, wenn kein zweispuriger Mindestaufstellbereich zumindest an der unmittelbaren Einfahrt in die Augsburger Straße besteht. Behinderungen im öffentlichen Verkehrsraum sind zu erwarten, wenn ein insbesondere Richtung Norden ausfahrendes Fahrzeug die Zufahrt durch den starken Verkehr nicht sofort verlassen kann und gleichzeitig ein Fahrzeug, das einfahren möchte, warten muss. Einfahrende Fahrzeuge, die vom Kaiser-Maximilian-Platz kommen, müssen hier zwei Gegenfahrspuren queren, was bei starkem Verkehr zu Behinderungen führen kann. Sinnvoll wäre z. B. eine Einigung mit den südlichen Nachbarn, wo sich ebenfalls teilweise beengte Verhältnisse befinden. 

Ebenfalls nicht ausreichend gelöst ist der rechnerisch notwendige fünfte Besucherstellplatz. Dieser befindet sich unmittelbar im Eingangsbereich des Hauses. Wenn der Stellplatz belegt ist ist der Hauszugang und der Fahrradraum von hier aus und den südlichen Besucherstellplätzen nicht mehr ausreichend erreichbar, insbesondere nicht für Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen. Dass dann der Eingang über die Schießhausgasse genutzt wird, ist nicht realistisch. 

Dazu wurde ein Abweichungsantrag nachgereicht, auf diesen Stellplatz zu verzichten. Begründung: Die Praxis sei mit zwei Behandlungsräumen sehr klein dimensioniert, weshalb dafür keine drei Stellplätze notwendig seien. Die Praxisinhaberin wohne selbst im Gebäude (Stellplatz bereits bei den Wohnungen berücksichtigt). Ein zusätzlicher Stellplatz liege in der Tiefgarage.

Da die Ferienwohnung entsprechend der Spielplatzsatzung ebenfalls als anzurechnende Wohnung gilt, sind die Anforderungen dieser Satzung einzuhalten und nachzuweisen. Hierzu liegen keine prüffähigen Angaben vor. Der Bauantrag ist insoweit unvollständig und zu ergänzen. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Einfügung wurde bestätigt. Auch die Erschließung ist aus dortiger Sicht ausreichend. Für weitergehende Anforderungen bestehe keine ausreichende rechtliche Grundlage. 

Zur besseren Beurteilung fand vor der Sitzung eine Besichtigung durch den Ausschuss vor Ort statt. 

Martin Dopfer möchte wissen, wann die Verwaltung die Zufahrt als gesichert betrachtet unter der Prämisse, dass dahinter eine Physiopraxis ist.

Armin Angeringer erklärt, dass wenn es sich dabei um ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohneinheit handeln würde, die Frequentierung so gering ist, dass das in der Praxis funktionieren würde. Aber mit der zunehmenden Zahl an Wohnungen wird das Problem tendenziell immer größer. 

Martin Dopfer kommt zum Schluss, dass die Physiopraxis somit das größte Problem darstellt.
Armin Angeringer bejaht dies.

Martin Dopfer erkundigt sich, ob das Gremium die eine Ferienwohnung genehmigen kann.

Armin Angeringer erklärt, dass durch den Neubau kein dauergenutzter Wohnraum entzogen wird. Mit dem geplanten Bau entstehen dauergenutzte Wohnungen, somit stellt das natürlich einen positiven Beitrag in der Wohnungsentwicklung dar. Aus diesem Grund wäre die Ferienwohnung nicht nur rechtlich gesehen zulässig, sondern auch grundsätzlich vertretbar. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass es die Ein-Drittel-Regelung gibt. Das heißt ein Drittel der Wohnfläche lässt man für die Nutzung einer Ferienwohnung zu. Sollte es zu einer Umnutzung mehrerer Wohnungen kommen, kann dennoch ein Bebauungsplan erlassen werden. Er betont, wenn der Eigentümer die Wohnung selbst beziehen möchte ist eine Nutzung als Ferienwohnung ausgeschlossen. 

Martin Dopfer möchte wissen, ob der Antragsteller die Spielplatzsatzung berücksichtigen muss.

Armin Angeringer führt aus, dass es grundsätzlich um die Frage geht, ob die Spielplatzsatzung an dieser Stelle Anwendung findet. Da ist die Stadt der Meinung ja das tut sie, da die Ferienwohnung schon als fünfte Wohnung zählt und das dann den Anforderungen unterliegt. Auf der anderen Seite bestehen die Freiflächen an der Westseite, die groß genug sind um den Mindestbedarf abzudecken.  

Martin Dopfer hakt nach, ob der fünfte Besucherstellplatz abgelöst werden kann. Was nach der Satzung durchaus möglich wäre. 

Armin Angeringer erwidert, dass dies eine Möglichkeit wäre.

Martin Dopfer fasst zusammen, dass somit die vorgetragenen Probleme lösbar sind, die Ferienwohnung kein Problem darstellt und lediglich die Zufahrt diskussionsbedarf aufweist. Eine gesicherte Erschließung hat das Landratsamt klar geäußert.

Vorsitzender Bürgermeister Eichstetter stimmt Dopfer zu, bei der Zufahrt gibt es eigentlich auch nichts zu diskutieren. Das Landratsamt hat ganz klar kommuniziert, wenn es eine Ablehnung aufgrund der Zufahrt geben sollte, sehen sie dafür keinen Grund, da die Erschließung gesichert ist. Da haben wir wenig auszurichten, so Eichstetter.

Martin Dopfer berichtet, dass ihnen während dem Ortstermin, die Planung eines Spielplatzes mitgeteilt wurde. Des Weiter gibt Dopfer bekannt, dass er der Befreiung für die Stellplatzablöse mitgeht. Die einzige Frage die sich ihm stellt ist, ob man den Besucherstellplatz Nummer fünf ablöst oder bei der beantragten Befreiung mitgeht.

Christian Schneider erläutert, dass die Zufahrt definitiv nicht ideal ist, aber dieser Bereich dennoch bebaut werden muss, wenn das Landratsamt der Stadt mitteilt, dass der Anschluss gesichert ist.

Dr. Martin Metzger betont, dass sich kein Mitarbeiter beim Landratsamt, der dem Zustimmt, über die folgenden Probleme ärgern wird, wie zum Beispiel eine geschlossene Augsburgerstraße.

Martin Dopfer zieht den Vergleich zu vergleichbaren Fällen wie dem Hotel Schlosskrone mit einer Tiefgarage oder dem Hotel Sonne, die keinen Meter entfernt liegen. Er möchte von der Verwaltung wissen, wo die Zufahrt als gesichert angesehen wird, wenn es keine andere gibt. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erwidert, dass es auch Fälle gibt, die seitens des Landratsamtes, wegen 10 cm Erschließung, abgelehnt wurden. Aus diesem Grund hat man sich vorher mit dem Landratsamt abgestimmt. Die Frequenz an sich wird mit Sicherheit höher sein, als in einem normalen Wohnhaus, so Eichstetter.

Martin Dopfer ist der Meinung, dass es schwierig wird von der Zufahrt aus Richtung Norden zu fahren und man stattdessen Richtung Kaiser-Maximilian-Platz vorfahren muss. Beim Einfahren ist es genauso, wenn man von Süden kommt wird es auch schwierig, dann muss man über die Augustenstraße ausweichen. Anders wird das, vor allem im Hochsommer, nicht zu bewerkstelligen sein.

Dr. Martin Metzger ist derselben Meinung wie die Verwaltung, es sollte versucht werden Druck auszuüben. Damit sich der Baubewerber gedanklich damit auseinandersetzten muss mit dem Südnachbar oder mit dem Nordnachbar zu reden. Metzger ist grundsätzlich für dieses Gebäude und auch für die Verdichtung, er betrachtet jedoch sowohl die Praxis als auch die Zufahrt kritisch.

Thomas Scheibel vertritt den Standpunkt, dass man sich von dem Gedanken verabschieden sollte vor jede Haustür mit dem Auto hinzukommen. Er zieht den Vergleich zu Praxen in der Innenstadt.   

Thomas Meiler ist der gleichen Meinung wie Dr. Metzger. In der Augsburger Straße gibt es viele Zufahrten, aber da hat keine über dreißig Meter Länge, so Meiler. Er möchte wissen, warum frühere Fehler wiederholt werden müssen.

Dr. Christoph Böhm möchte darauf hinweisen, dass die Augsburger Straße bis zum Palästinaplatz der Altstadtsatzung unterliegt und dass auf dem Entwurf, das Satteldach als einziger Punkt zu der Altstadtsatzung passt. So einem Entwurf kann Böhm nicht zustimmen. Er betont, dass die Altstadtsatzung der Rechtshoheit der Stadt Füssen und nicht der des Landratsamtes unterliegt. 
 
Armin Angeringer erklärt, dass man spätestens hier auf eine gewisse Schwäche der Altstadtsatzung trifft, nämlich die Definition des Geltungsbereiches die nur verbal vorhanden ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich bis zur Augsburger Straße 19. Aus dem heraus ist es schwer 
zu interpretieren, dass diese Grundstücke in zweiter Reihe ebenfalls noch im Geltungsbereich liegen. Als Bauherr würde Angeringer sagen, dass sich dies so klar nicht aus der Satzung entnehmen lässt. Auch vor Gericht würde die Stadt ein Problem haben, dies durchzusetzen, so Angeringer. Natürlich kann man auch geteilter Meinung sein. Im Endeffekt war man der Meinung, dass die Lösung mit dieser Form eines Daches, von der gestalterischen Ruhe in sich Stimmig gut gelöst wurde.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fast zusammen, dass es jetzt nur noch darum geht, ob die Stadt den Bauherren zu einer Ablösung berechtigen oder nicht. 

Magnus Peresson teilt mit, dass er die Aussage vom Landratsamt als nicht logisch und sehr fragwürdig empfindet.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, wenn man einer Abweichung der Stellplatzsatzung keine Zustimmung erteilt, dies in der Konsequenz bedeutet, dass der Bauherr den Stellplatz in einer anderen Planungsform entweder auf dem Grundstück nachweisen muss, oder alternativ die Möglichkeit hat den Stellplatz abzulösen. Im Baurecht ist ganz klar geregelt, dass ein Stellplatz mit zwei Meter neunzig überdimensioniert ist, das heißt wenn er den in der Planzeichnung als zwei Meter fünfzig Stellplatz darstellen würde, könnten wir nichts dagegen machen, so Eichstetter. 

Armin Angeringer lässt wissen, dass rechtlich bereits zwei Meter vierzig ausreichend sind.

Christoph Weisenbach hat eine Verständnisfrage zum Baurecht und möchte wissen, ob im Bereich der Zuwegung zum Haus gleichzeitig ein Stellplatz nachgewiesen werden kann. Immerhin handelt es sich dabei um keine Durchfahrtsmöglichkeit. 

Armin Angeringer bejaht diese Frage. Angeringer ergänzt, dass jedoch eine gewisse Mindestbreite vorhanden sein muss, um das überhaupt benutzen zu können. 

Christoph Weisenbach entgegnet, die von Eichstetter angedeutete Lösung grundsätzlich einfacher wäre. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass auch wenn keiner Abweichung vom Stellplatz zugestimmt wird, dies keinen Hinderungsgrund darstellt. Eichstetter fasst zusammen, dass die Zufahrtsbreite laut Landratsamt nicht zur Diskussion steht und dieser Zugestimmt wird, da kann die Stadt nicht mitreden. Die Ferienwohnung wäre aufgrund der ein Drittel Regelung auch in Ordnung. Die Physiopraxis entsprechend dann gesichert von der Zufahrt. Zur Spielplatzsatzung wird die Stadt keine Abweichungen zulassen. Die Stellplatzsatzung entsprechend hält er auch ein. Somit wäre der Beschluss, dass das kommunale Einvernehmen erteilt werden könnte und die entsprechende Lösung dann im Bauausschuss als Bauantrag förmlich behandelt wird. 

Dr. Martin Metzger bittet die Verwaltung aktiv zu werden und mit dem Bauherren Gespräche, im Hinblick auf die Zufahrt zu führen. Selbst in dem Wissen, dass das Landratsamt dem grundsätzlich zustimmen würde, sollte dem Bauherren mitgeteilt werden welche Probleme für seine Mieter bzw. auch für die Kunden der Physiopraxis zu erwarten sind, nämlich, dass sie weder rein- noch rauskommen, so Metzger.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter weist darauf hin, dass an der Grenze zum Nachbarn aktuell ein Zaun mit einer kleinen Mauer steht, die zu dem Grundstückseigentümer gehört. Der Antragsteller hat bei der Ortsbesichtigung mitgeteilt, dass er den Zaun, wie auch die Mauer entfernen wird. Theoretisch existiert dann keine Barriere mehr zum Nachbarn. Vielleicht finden die Nachbarn eine gemeinsame Lösung, zum Beispiel durch eine gemeinsame Hofeinfahrt. Dadurch hätte der Nachbar den Vorteil, dass er nicht immer im 90 Grad Winkel rein-und rausfahren müsste, so Eichsetter.

Magnus Peresson möchte wissen, ob die Entscheidung auf vier Wochen verschoben werden kann. Vielleicht besteht bis dahin die Möglichkeit, dass sich die Nachbarn einigen, so Peresson. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass es nicht der Fall sein wird, dass die Nachbarn sich gegenseitig irgendwelche Dienstbarkeiten eintragen. Das wird dann eher die gelebte Praxis sein, so Eichstetter. Baurechtlich wird sich an der Zufahrtssituation auch in vier Wochen nichts ändern. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Zu Abweichungen von der Stellplatz- und der Spielplatzsatzung wird keine Zustimmung erteilt. Entsprechende Lösungen und Nachweise sind zu entwickeln und zur nochmaligen Behandlung im Ausschuss vorzulegen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Zu Abweichungen von der Stellplatz- und der Spielplatzsatzung wird keine Zustimmung erteilt. Entsprechende Lösungen und Nachweise sind zu entwickeln und zur nochmaligen Behandlung im Ausschuss vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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3.3.7. Neubau eines Nahversorgungszentrums mit gemeinsamer Stellplatzanlage, Bauteil A: Biomarkt und Getränkemarkt, Kemptener Straße, Fl.Nrn. 746/3, 747, 747/5, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.7

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das Vorhaben wurde der Bebauungsplan W 40 aufgestellt, der im August 2022 in Kraft getreten ist (siehe https://stadt-fuessen.org/bebauungsplan-w-40 ).

Nach vorläufigem Stand entspricht die Planung diesen Vorgaben. Eine Verschmelzung der drei einzelnen Flurnummern ist noch notwendig.

Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass sich der Vorhabenträger in diesem Zusammenhang finanziell an der Einrichtung einer Querungshilfe über die Kemptener Straße beteiligt. Diese sollte mit der Nutzungsaufnahme ebenfalls in Betrieb genommen werden können. Ziel wird sein, die Querungshilfe mit diesem finanziellen Beitrag hinsichtlich der Kosten so weit abzudecken, dass seitens der Stadt Füssen vor dem Hintergrund des beschlossenen Haushaltskonsolidierungs-konzepts keine zusätzlichen Mittel notwendig werden. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Zulässigkeit wurde bestätigt. Die Verschmelzung wird erforderlich; sie genügt aber im Zuge der weiteren Prüfung und Bearbeitung.


Dr. Martin Metzger möchte wissen, ob es ein Gutachten dazu gibt welches darstellt, ob es für Füssen verträglich ist einen weiteren Biomarkt und einen zweiten Tiernahrungshandel anzubieten.
Zudem findet er die Planzeichnung kritisch, da die Warteposition der Zufahrt direkt auf dem Fahrradweg liegt.
 
Vorsitzender Maximilian Eichstetter versichert, dass so eine Beschilderung an dieser Stelle nicht zugelassen wird. Laut Eichstetter ist es zeichnerisch ungünstig dargestellt und im Zuge der Verkehrsplanung wird der Antragssteller aufgefordert die Einmündung nochmal detaillierter zu zeichnen. Eichstetter bestätigt weiter, dass es bereits seit Jahren etliche Gutachten gibt und es sich hierbei nur um eine Umsiedelung des bestehenden Norma-Marktes, auf die andere Seite, handelt. 

Ilona Deckwerth wirft ein, dass der enorme Flächenverbrauch für dieses Projekt und diese Parkierungsbereiche in der heutigen Zeit nicht vertretbar sind.

Christoph Weisenbach möchte wissen ob die Stadt im Hinblick auf die Windwurf- und Steinschlagzone rechtlich abgesichert ist.

Armin Angeringer erklärt, dass diese Thematik bereits im städtebaulichen Vertrag geregelt ist. Im Bauantrag muss ein statischer Nachweis geführt werden, dass das Gebäude einem möglicherweise umstürzenden Baum statisch standhält, so dass es nicht einstürzt und zu Personenschäden führt. Zudem muss eine Haftungsausschlusserklärung zugunsten der Stadt Füssen und des Freistaates Bayern vorgelegt werden, um trotzdem möglichen Schadensersatzforderungen entgegenzuwirken. 

Dr. Christoph Böhm sieht den Biomarkt kritisch und schließt sich Dr. Metzger an. Außerdem möchte Böhm wissen, ob die Stadt eine Einflussmöglichkeit bezüglich der Nutzung besitzt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter verneint dies und betont die genaue Definition im Bebauungsplan. Von Anfang an hat der Bauvorhabenträger die genaue Nutzung in den Gebäuden vorgelegt. Der Ursprungsauftrag war den Norma zu verlagern; ohne dies ist das ganze Projekt hinfällig, somit besaß Norma die optimalere Verhandlungsposition, so Eichstetter.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Querungshilfe (+ Ein- und Ausfahrtsituation) weiterzuführen, damit diese ohne weitere Eigenmittel nach Möglichkeit bis zur Eröffnung in Betrieb genommen kann. Die Verschmelzung der drei Einzelgrundstücke ist noch notwendig, da ansonsten die Erschließung der Hinterliegerflächen nicht gewährleistet ist.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Querungshilfe (+ Ein- und Ausfahrtsituation) weiterzuführen, damit diese ohne weitere Eigenmittel nach Möglichkeit bis zur Eröffnung in Betrieb genommen kann. Die Verschmelzung der drei Einzelgrundstücke ist noch notwendig, da ansonsten die Erschließung der Hinterliegerflächen nicht gewährleistet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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3.3.8. Neubau eines Nahversorgungszentrums mit gemeinsamer Stellplatzanlage, Bauteil B: Lebensmittel-Markt und Fachmarkt für Tiernahrung, Kemptener Straße, Fl.Nrn. 746/3, 747, 747/5, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.8

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Für das Vorhaben wurde der Bebauungsplan W 40 aufgestellt, der im August 2022 in Kraft getreten ist (siehe https://stadt-fuessen.org/bebauungsplan-w-40 ).

Nach vorläufigem Stand entspricht die Planung diesen Vorgaben. Eine Verschmelzung der drei einzelnen Flurnummern ist noch notwendig.

Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass sich der Vorhabenträger in diesem Zusammenhang finanziell an der Einrichtung einer Querungshilfe über die Kemptener Straße beteiligt. Diese sollte mit der Nutzungsaufnahme ebenfalls in Betrieb genommen werden können. Ziel wird sein, die Querungshilfe mit diesem finanziellen Beitrag hinsichtlich der Kosten so weit abzudecken, dass seitens der Stadt Füssen vor dem Hintergrund des beschlossenen Haushaltskonsolidierungs-konzepts keine zusätzlichen Mittel notwendig werden.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Zulässigkeit wurde bestätigt. Die Verschmelzung wird erforderlich; sie genügt aber im Zuge der weiteren Prüfung und Bearbeitung.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Querungshilfe (+ Zufahrtsbereich) weiterzuführen, damit diese ohne weitere Eigenmittel nach Möglichkeit bis zur Eröffnung in Betrieb genommen kann. Die Verschmelzung der drei Einzelgrundstücke ist noch notwendig, da ansonsten die Erschließung der Hinterliegerflächen nicht gewährleistet ist.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Querungshilfe (+ Zufahrtsbereich) weiterzuführen, damit diese ohne weitere Eigenmittel nach Möglichkeit bis zur Eröffnung in Betrieb genommen kann. Die Verschmelzung der drei Einzelgrundstücke ist noch notwendig, da ansonsten die Erschließung der Hinterliegerflächen nicht gewährleistet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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3.3.9. Tektur Nutzungsänderung Gastraum zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle, Augsburger Straße 12, Fl.Nr. 495/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.9

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.11.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt in einer unbeplanten mischgebietsartigen Umgebung. Die Änderung in ein Ladengeschäft ist zulässig. Städtebaulich nicht vertretbar ist jedoch eine Wettannahmestelle. Diese Nutzungen führen zu einer Abwertung des Gebietscharakters und haben negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung. Dies gilt umso mehr als sich bereits weiter südlich im Nähebereich eine Spielothek befindet. Eine Konzentration solcher Nutzungen ist zu unterbinden. Im Zweifelsfall muss dies zumindest über einen einfachen Bebauungsplan erfolgen, der die Nutzungsarten regelt. Zu sichern ist dies dann über eine Veränderungssperre. 

Einzuleiten ist dies, falls das LRA die Stadt Füssen erneut beteiligt, wenn im Fall der Versagung des Einvernehmens keine ausreichenden planungsrechtlichen Gründe erkannt werden sollten. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Zulässigkeit wird voraussetzen, dass ein Mindestabstand zu Schulen und anderen gleichen Nutzungen eingehalten wird (wohl 250 m). 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Das LRA wird darauf hingewiesen, dass die zulässigen Nutzungen bei Bedarf über einen einfachen Bebauungsplan geregelt werden und dies durch eine Veränderungssperre gesichert wird. Ziel der Planung wird dann sein, Nutzungen wie Wettannahmestellen und andere Vergnügungsstätten auf den zentralen Bereich um den Kaiser-Maximilian-Platz zu beschränken und räumliche Ausweitungen auszuschließen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Das LRA wird darauf hingewiesen, dass die zulässigen Nutzungen bei Bedarf über einen einfachen Bebauungsplan geregelt werden und dies durch eine Veränderungssperre gesichert wird. Ziel der Planung wird dann sein, Nutzungen wie Wettannahmestellen und andere Vergnügungsstätten auf den zentralen Bereich um den Kaiser-Maximilian-Platz zu beschränken und räumliche Ausweitungen auszuschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.3.10. Nutzungsänderung 1. OG Ost Umbau Personal- und Büroräume zu 2 Ferienwohnungen, Reichenstraße 11, Fl.Nr. 78, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.10

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.11.2022.

Anlässlich einer formlosen Anfrage 2021 wurde dem Antragsteller bereits mitgeteilt:

„[…] Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass der Stadtrat bereits ein Beherbergungskonzept behandelt und beschlossen hat, mit welchem sich zukünftig Einschränkungen der Beherbergungsnutzungen ergeben werden. Die Stadt Füssen wird dazu im Wege der Bauleitplanung entsprechende verbindliche Regelungen treffen. Weiter weisen wir darauf hin, dass für den Altbestand Stellplätze vertraglich abgelöst wurden. Die Ablösebeträge wurden entsprechend der Stellplatzsatzung hinsichtlich ihrer reduzierten Höhe für eine Dauerwohnnutzung festgesetzt. Diese reduzierte Höhe (1.000 Euro je Stellplatz) stimmt jedoch mit der geplanten Beherbergungsnutzung nicht mehr überein. Für andere Nutzungen gilt nach der Stellplatzsatzung ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro je Stellplatz. Zu Beherbergungsnutzungen ist darüber hinaus geregelt, dass eine Ablöse nicht zulässig ist. 

Zusammenfassend wird die geplante Sanierung des Gebäudes begrüßt. Hinsichtlich der Nutzung empfehlen wir aber, die Flächen als dauergenutzte Wohnungen auszubauen.“ 

Mit dem nun vorhandenen Beherbergungskonzept steht das Vorhaben im Widerspruch. Bauplanungsrechtlich ist die Änderung aber ohne entgegenstehende Bauleitplanung zulässig. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die grundsätzliche Zulässigkeit wurde bestätigt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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3.3.11. Ausbau Dachgeschoss zu Personalwohnung, Reichenstraße 33, Fl.Nr. 61, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.11

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 12.05.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Nutzung ist im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zulässig. 

Bauplanungsrechtliche Gründe, die einer Erteilung des kommunalen Einvernehmens entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die grundsätzliche Zulässigkeit wurde bestätigt.

Für den Ausbau als Wohnung sind zwei Stellplätze nachzuweisen; aufgrund fehlender räumlicher Nachweismöglichkeit wird beantragt, sie ablösen zu lassen. Dem spricht nichts entgegen. Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums – das DG war hier bisher nicht ausgebaut – wird die Voraussetzung nach § 8 Abs. 4 Bst. b der Stellplatzsatzung erfüllt, wonach der Ablösebetrag nur 1.000 Euro je Stellplatz beträgt.

Dr. Martin Metzger bittet die Verwaltung sich direkt beim Landratsamt zu erkundigen, wie die Stadt in solchen Fällen gewährleisten kann, dass einerseits innerstädtischer Wohnraum geschaffen wird, in diesem Fall mit günstigen Parkplätzen, andererseits gleichzeitig ausgeschlossen werden kann, dass diese günstigen Parkplätze für eine andere Nutzung in der Zukunft missbraucht werden. 

Armin Angeringer stimmt Dr. Martin Metzger zu. Denn ein Ablösevertrag gilt nur zwischen den Bauherren und der Stadt und wäre keine Lösung. Ab dem Zeitpunkt des Vertrags sind die Stellplätze für die Bauherren rechtlich vorhanden, eine nachträgliche Zweckbeschränkung ist dabei schwer.

Magnus Peresson möchte zum einen wissen wie die Dachgeschosszimmer belichtet werden. Zum anderen stellt sich ihm die Frage wie Personen im Brandfall aus dem Dachgeschoss flüchten können. Die Angaben zur Belichtung, Fluchttreppe und Fluchtweg fehlen.

Armin Angeringer erläutert anhand der Grundrisse die Belichtung des Dachgeschosses durch Dachflächenfenster. Die Fenster sind nicht bemaßt. In den Beschluss kann mit aufgenommen werden, dass Abweichungen von der Baugestaltungssatzung nicht zugestimmt wird, das vorgeschriebene Maß aber eingehalten werden muss. Der zweite bauliche Fluchtweg benötigt keine städtische Prüfung; die Anforderungen sind aber einzuhalten. 

Martin Dopfer erkundigt sich, ob die Fluchttreppe den Boden erreicht.

Armin Angeringer erklärt, dass in der Vergangenheit eine Prüfung durchgeführt wurde und der Fluchtweg den Boden erreicht. Die Fluchttreppe ist genehmigt. Eine bauliche Veränderung wäre für die Stadt von Bedeutung, sollte diese bis in den Dachbereich verlängert werden, da eine solche Treppe gestalterisch nicht vertretbar ist.

Magnus Peresson ergänzt, es wird somit ein Mittelgang/ Flur als Fluchtweg benötigt. 

Martin Dopfer wendet ein, die angesprochenen Probleme von Dr. Metzger sind nicht gelöst.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter verdeutlicht, dass es sich hierbei um ein grundlegendes Problem handelt, dies kann im Sachverhalt nicht gelöst werden. Weiter weist Eichstetter darauf hin, dass der Beschluss mit einem ergänzenden Satz gefasst werden kann, weil noch baurechtliche Angelegenheiten geklärt werden müssen. So ist ohne Fluchtwege keine Zulassung zur Vermietung möglich. 

Armin Angeringer informiert über die weiteren Fluchtwegeverläufe im Plan.

Martin Dopfer möchte wissen, in welchem Umfang Brandschutzmaßnahmen, sowie Fluchtwege ein Bestandteil der Baurechtmäßigkeitsprüfung der Stadt und Bestandteile des Baurechts sind.

Armin Angeringer schildert, es handelt sich um Baurecht, jedoch ist dies kein Bestandteil der Prüfung im Rahmen des kommunalen Einvernehmens. Die Fluchtwege können dem Plan entnommen werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter regt an, dem Landratsamt ergänzend mitzuteilen die Rettungswege/ Fluchtwege nochmals zu prüfen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Ablösung von zwei Stellplätzen zu je 1.000 Euro wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Ablösevertrag abzuschließen. Die Hinweise zu Fluchtwegen sollten entsprechend geprüft werden. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Der Ablösung von zwei Stellplätzen zu je 1.000 Euro wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Ablösevertrag abzuschließen. Die Hinweise zu Fluchtwegen sollten entsprechend geprüft werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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3.3.12. Umbau Garagen zu Wohnraum, Augsburger Straße 8 1/2, Fl.Nr. 491, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.12

Sachverhalt

Anlässlich der Beratung in der letzten Sitzung fand aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die vorhandenen bzw. die genehmigten Nutzungen und den Stellplatznachweis des vorderen Bestandsgebäudes Augsburger Str. 8 keine abschließende Entscheidung statt.

Folgende Genehmigungen liegen für die Augsburger Straße 8 vor:

  • 1981: Fassadenänderung, Umbauarbeiten, Einbau eines Cafes.
  • 1999: Nutzungsänderung (Einbau eines Ladengeschäfts im EG, Einrichtung eines Vereinsraums im OG).
  • 2013: „Nutzungsänderung Pizzastube mit Lieferservice und Straßenverkauf“.
  • 28.01.2021: „Nutzungsänderung im best. Wohn- und Geschäftshaus zu Wohnungen“.

Genehmigungen Augsburger Straße 8 ½:

  • 1957: „Neubau eines Nebengebäudes“.
  • 1967: „Einbau einer Wohnung im Rückgebäude“.

Im Anwesen Augsburger Straße 8 befindet sich auch ein Dachgeschoß. In einem 2021 genehmigten Antrag war dort und im OG je eine Wohnung eingezeichnet. Die nordseitige fensterlose Gaube innerhalb des Grenzabstandes ist dort ebenfalls eingezeichnet.

Mit der Aussage „Stellplatzkonto“ im 2021 genehmigten Antrag wurde darauf Bezug genommen, dass in dem Gebäude bereits vor dem Inkrafttreten der baurechtlichen Bestimmungen Nutzungen zulässigerweise und ohne Stellplatzanforderung im Altbestand waren. Dieser Altbestand führte zu zwei anrechenbaren Stellplätzen, die räumlich nicht mehr weiter zwingend nachzuweisen waren. 

Gemäß der Rechtsprechung zum Bestandsschutz ist dies korrekt. In Frage zu stellen ist die Teillösung über anrechenbare Stellplätze insoweit als 2013 von den nur anrechenbaren Stellplätzen zunächst Abstand genommen wurde und ein vollständiger räumlicher Nachweis erbracht wurde. 

Trotzdem wurde mit der späteren Genehmigung, die auch bestandskräftig ist, die Fortführung der Anrechenbarkeit der alten Stellplätze bestätigt. In der Folge ist die neue Aufstellung und der Stellplatznachweis auch hinsichtlich des nicht zur Änderung beantragten Bestandsgebäudes als ausreichend anzuerkennen. 

Dies bestätigte das LRA in einer Besprechung am 01.12.2022.

Dr. Martin Metzger möchte wissen, wie viele Stellplätze bei drei Wohnungen insgesamt benötigt werden.

Armin Angeringer informiert darüber, dass bei drei Wohnungen sechs Stellplätze benötigt werden.

Dr. Martin Metzger wendet ein, dass fünf Stellplätze vorhanden sind. Ein Stellplatz wurde durch das Landratsamt hinzugerechnet.

Armin Angeringer erläutert nach der Altbestandsberechnung wurden nachträglich zwei Stellplätze als weiterhin anrechenbar eingestuft. 

Christoph Weisenbach ist der Meinung, es wäre sinnvoll eine grundsätzliche Einschätzung über das Stellplatzkonto vom Landratsamt zu bekommen, um in Zukunft einheitlich vorzugehen. 

Armin Angeringer stimmt dieser Aussage zu.

Dr. Metzger erkundigt sich, von welcher Straße die Stellplätze angefahren werden.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Stellplätze von der Augsburger Straße, sowie der Garagenstellplatz von der hinteren Seite angefahren werden. 

Christoph Weisenbach spricht an, ob die Stellplätze genehmigt sind.

Armin Angeringer erläutert, dass nicht alle Stellplätze genehmigt sind. Der hintere Stellplatz wurde neu hinzugefügt. 

Dr. Martin Metzger wendet ein, dass das Gebäude schließlich in der Augsburgerstraße von drei Stellen angefahren wird. Aufgrund der Stellplatzsatzung kann der linke Stellplatz folglich nicht genehmigt werden.

Armin Angeringer bejaht die Aussage und informiert darüber, dass hier eine Abweichung von der Stellplatzsatzung vorliegt, da mehrere Einfahrten vorliegen. Allerdings wendete das Landratsamt ein, dass auf dem Stellplatz tatsächlich schon seit jeher geparkt wird. 

Christoph Weisenbach ist der Ansicht, wenn Kundenparkplätze/ Bewohnerparkplätze für Lieferfahrzeuge genutzt werden verändern sich die Gegebenheiten.

Armin Angeringer schließt sich Weisenbachs Aussage an und ergänzt, dass nach der Stellplatzsatzung Kundenparkplätze auch überwiegend für Kunden zur Verfügung stehen müssen.
Allerdings steht hier überwiegend das Lieferfahrzeug auf dem Kundenstellplatz.
 
Dr. Martin Metzger erkundigt sich über das Bestehen von sechs nachgewiesenen Stellplätzen, da aufgrund des Kundenstellplatzes ein weiterer Stellplatz fehlt.

Christoph Weisenbach verdeutlicht, dass zusätzlich noch Kundenparkplätze nachgewiesen werden müssen, da diese nicht vorhanden sind. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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3.3.13. Nutzungsänderung zu dem Bauantrag 401-10467/10 und dem Bauantrag 40-223/18, Hintere Gasse 17, Fl.Nr. 41, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.13

Sachverhalt

In der Sitzung am 03.05.2022 fand bereits eine Beratung zu dem Antrag statt.:

Der Antrag wurde nach Baukontrolle und Aufforderung durch das Landratsamt nachgereicht. 
Die touristische Nutzung ist planabweichend bereits vorhanden, jedoch nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig. 
Das Beherbergungskonzept stuft die Art der baulichen Nutzung (Pension und Ferienwohnungen) aber als in der Altstadt unerwünscht ein. Eine Bauleitplanung zur weiteren Sicherung wurde hier noch nicht eingeleitet. 
Der Erteilung der Baugenehmigung stand unabhängig davon für diesen Betrieb entgegen, dass nach damaligem Erkenntnisstand gegenüber der vorher zulässigen Nutzung ein zusätzlicher Stellplatznachweis notwendig ist. 
Im Antrag lag dazu zunächst nichts vor. Eine Ablösung wurde in der Satzung für touristische Nutzungen bewusst ausgeschlossen. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu erteilen. Einer Abweichung von der Stellplatzsatzung durch Verzicht auf Stellplätze wurde aber nicht zugestimmt.

In einer zwischenzeitlichen Besprechung wurde darauf hingewiesen, dass früher im Gebäude eine gewerbliche Nutzung vorhanden war, die als anrechenbare Stellplätze berücksichtigt werden sollte. 

Es wurde vereinbart, dies schriftlich näher darzulegen. Ein entsprechendes Schreiben (vom 10.11.2022) wurde eingereicht. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die grundsätzliche Möglichkeit, auf einen anrechenbaren Altbestand zurückzugreifen, wurde bestätigt. Dazu müssen aber Nachweise zur Belegbarkeit geführt werden können.

Aus der Zusammenstellung der Verwaltung vom 06.12.2022 ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eine immer noch anhaltende Anrechnung sachlich nicht mehr schlüssig begründen lässt, weil die gewerbliche Nutzung seit zu langer Zeit aufgegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine spätere Fortsetzung bestehen. Selbst wenn dies als noch begründbar unterstellt werden sollte verbleibt noch ein Nachweisdefizit von 2 Stellplätzen. 

Magnus Peresson nimmt aufgrund persönlicher Befangenheit als Planfertiger an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschlussvorschlag

Der PBUV-Ausschuss stellt fest, dass eine Anrechnung des früheren gewerblichen Altbestandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet. Sollten diese Bedenken durch noch weitere Argumente ausgeräumt werden können ist dennoch weiterhin von einem Defizit beim Nachweis auszugehen, das nach Satzung nicht abgelöst werden darf. Dem Bauherrn wird daher empfohlen, die touristische Nutzung in eine dauerhafte Wohnnutzung zu ändern, soweit nicht ein räumlicher Nachweis auf einem geeigneten in der Nähe gelegenen Grundstück geführt werden kann.

Beschluss

Der PBUV-Ausschuss stellt fest, dass eine Anrechnung des früheren gewerblichen Altbestandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet. Sollten diese Bedenken durch noch weitere Argumente ausgeräumt werden können ist dennoch weiterhin von einem Defizit beim Nachweis auszugehen, das nach Satzung nicht abgelöst werden darf. Dem Bauherrn wird daher empfohlen, die touristische Nutzung in eine dauerhafte Wohnnutzung zu ändern, soweit nicht ein räumlicher Nachweis auf einem geeigneten in der Nähe gelegenen Grundstück geführt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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4. Anträge und Anfragen zu Verkehrs- und Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Dr. Martin Metzger berichtet über eine unerlaubte Baumfällung auf dem Grundstück auf welchem der Edeka baut. Er stellt den Antrag zukünftig unerlaubte Baumfällungen dem Umweltbeirat weiterzuleiten. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter versichert, dass dieser Antrag bearbeitet wird.        

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. 

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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 08.11.2022 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.11.2022 wird genehmigt. 

Beschluss

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 08.11.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr