Datum: 25.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:16 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Revitalisierung des Lorchhauses "Floßergasse 2"; Vorstellung und Billigung der Ergebnisse der denkmalschutzfachlichen und städtebaulichen Voruntersuchungen und des Vorprojektes und weiteres Vorgehen
3 Entwicklung des Siedlungsareals "Füssen - Nord"; Künftige Nutzung und weiteres Vorgehen
4 Straßenbeleuchtung der Stadt Füssen; Teilumrüstung auf LED-Beleuchtung
5 Ausschreibung der Stromlieferung für die Liegenschaften der Stadt Füssen
6 Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStG) und Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.09.2009; Widmung und Entwidmung von Eheschließungsorten im Standesamtsbezirk Füssen; hier: Gemeindegebiet Lechbruck am See
7 Bekanntgaben und Informationen
7.1 Haushalt 2023 der Stadt Füssen, Information über Haushaltsgenehmigung mit Auflagen
8 Genehmigung der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 8. März und 28. März 2023
9 Anträge, Anfragen

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1.  Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Harald Vauk spricht die Pläne zur Entwicklung des Siedlungsgebietes Füssen-Nord an. Er wollte wissen, wie die Stadt mit der bei einzelnen Verträgen vereinbarten Kaufpreis-Nachbesserungsklausel umgehen will, weil dort im Falle einer Überplanung bis 2028 bzw. 2030 erhebliche Nachzahlungen fällig werden (er nannte hierzu eine mittlere siebenstellige Summe).

Bürgermeister Maximilian Eichstetter werde im Rahmen des Tagesordnungspunktes darauf eingehen. Vorab informierte er aber darüber, dass weder die von ihm genannten Jahreszahlen noch die Nachzahlungsbeträge stimmten. 


Harald Vauk möchte weiter für Füssen eine Informationsfreiheitssatzung erlassen. Die Freien Wähler haben hierfür bereits eine komplette Satzung vorgelegt.

Christine Fröhlich ergänzt, dass es einen Stadtratsbeschluss gebe, um eine solche Satzung zu erlassen. Nur leider wurde dieser bisher nicht umgesetzt.

Bürgermeister Maximilian Eichstetter sagt eine Prüfung zu.

 

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2. Revitalisierung des Lorchhauses "Floßergasse 2"; Vorstellung und Billigung der Ergebnisse der denkmalschutzfachlichen und städtebaulichen Voruntersuchungen und des Vorprojektes und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen hat am 21. September 2021 nach vorhergehender Ausschreibung das Architekturbüro Harbich in Füssen mit der denkmalschutzfachlichen (z.B. Befunduntersuchung, statische Untersuchung, restauratorische Untersuchung, verformungsgerechtes Aufmaß) und städtebaulichen bzw. architektonischen Voruntersuchung und dem Vorprojekt (Machbarkeitsuntersuchung bezüglich künftiger Nutzungsmöglichkeiten) für die Revitalisierung des Lorchhauses „Floßergasse 2“ in Füssen beauftragt. Einbezogen in den Auftrag wurden auch künftige Nutzungsmöglichkeiten für das angrenzende Anwesen „Spitalgasse 8“-

Die Regierung von Schwaben hat die beantragte Zuwendung für dieses Projekt bewilligt. Bewilligt wurden Zuwendungen in Höhe von 64.000 € (= 80 %) aus dem Sonderfonds „Innenstädte beleben“.

Im Rahmen der Sitzung wird nun das beauftragte Architekturbüro die Ergebnisse der Untersuchungen zusammenfassend vorstellen und dem Stadtrat erläutern. Gleichzeitig werden die künftigen Nutzungsalternativen und die weiteren Schritte aufgezeigt.

Ziel der bisherigen Voruntersuchungen ist die Wiederbelebung dieses geschichtsträchtigen Hauses durch den Erhalt, die Inwertsetzung und die Revitalisierung des denkmalgeschützten Gebäudes in der Floßergasse 2 als städtebauliches und kulturelles Leuchtturmprojekt im Herzen der Füssener Altstadt.

Das altehrwürdige Gebäude soll so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gleichzeitig an das Schaffen der Künstlerfamilie Lorch erinnert werden. Letztlich soll damit auch ein Stück Füssener Stadtgeschichte auf lebendige Weise inszeniert werden. 

Vorgesehen wäre, das Lorch-Haus zum Sitz des Allgäuer Heimatwerks zu machen. Mit vielfältigen Aktivitäten bis hin zu Kooperationen und unter dem Leitmotiv „Von Allgäuern für das Allgäu“ könnte dort ein Dreh- und Angelpunkt zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von Tradition und gelebten Brauchtum im südlichen Ostallgäu werden.

Die Kooperation zwischen der Heilig-Geist-Spitalstiftung und dem Allgäuer Heimatwerk schafft zudem einen zusätzlichen Mehrwert für alle: Vom ganzheitlichen Betriebskonzept profitiert die Stadt in ihren künftigen Entwicklungen: Ein vorbildprägendes Gebäude erstrahlt in neuem Glanz. Für Bürgerinnen und Bürger im südlichen Ostallgäu sowie für Gäste und Urlauber entsteht ein authentisches und lebendiges Angebot im Herzen der historischen Altstadt.

Das hierzu entworfene Gebäudekonzept sieht folgende Nutzung vor:

  • Erdgeschoss
Inklusives Kultur-Cafe für alle Generationen in Zusammenarbeit mit den Wertachtal-Werkstätten als neuem Treffpunkt in der Altstadt für Nachbarn, Einheimische, Vereine und Gäste, Bäckerei und Ladengeschäft mit regionalen Produkten
  • 1. Obergeschoss
Verwaltung, Seminar- und Kursräume
  • 2. Ober-/Dachgeschoss
Betreiberwohnung

  • Nachbargebäude „Spitalgasse 8“
Lebendige Werkstatt mit Ateliers für Handwerker

  • Außenfläche
Die südliche Gartenfläche soll teilweise bewirtschaftet werden (Cafe-Nutzung usw.);

Schließlich wäre auch noch geplant, den Vorplatz entlang der Spitalgasse aufzuwerten und zu einer belebten Piazzetta zu machen.

Grundsätzlich sind auch andere Nutzungen als die bisher angedachte durch das Allgäuer Heimatwerk vorstellbar.

Die Anzahl der Nutzungseinheiten ist voraussichtlich dann auf eine Nutzungseinheit zu beschränken. Ansonsten sind, bei mehreren Nutzungseinheiten, Probleme mit dem Brandschutz (z.B. durch das Erfordernis eines „notwendigen Treppenhauses“) und mit dem Denkmalschutz (Eingriffe in schützenswerte Substanz wegen Einbau des o.g. „notwendigen Treppenhauses“) zu erwarten.

Eine „Verbindung“ des Lorch-Hauses mit dem Nachbargebäude Spitalgasse 8 ist aus Gründen des Brandschutzes (Stichwort Brandwand) nicht möglich. Diese Thematik wurde auch bereits im Rahmen erster Vorgespräche bzgl. Brandschutz erörtert.

Aufgrund der o.g. Vorgaben wäre folglich nur eine Nutzung durch eine Wohneinheit möglich. Diese könnte bestehen aus: 

  • Erdgeschoß: mit Kochen (mit separater Speis/Vorrat), Essen, Wohnen und Bad/WC. 
  • Obergeschoß: mit 4 Zimmern, Bad/WC und Nebenraum (Abstellraum/Lager).
  • Dachgeschoß: ggf. ausgebaut.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten für das Projekt des Allgäuer Heimatwerkes wurden im Rahmen einer vorsichtigen „Grobkostenprognose“ ermittelt. Diese dürften sich auf rund 3 Millionen Euro belaufen.

Weitere Erläuterungen erfolgen durch das Architekturbüro Harbich im Rahmen der Sitzung. 

Das Vorhaben in diesem Gebäude ist grundsätzlich förderfähig. D.h. dass für dieses Gebäude sowohl Städtebaufördermittel als auch Fördermittel der Denkmalpflege möglich sind. Die genaue Höhe hängt letztlich von den zu erwartenden Kosten (hier vor allem vom denkmalschutzfachlichen Mehraufwand) bzw. von den nicht durch andere Einnahmen gedeckten Aufwendungen (z.B. Mieteinnahmen) ab. Dazu ist nun die Beauftragung weiterer Planungsleistungen erforderlich.

Die Finanzierung dieser Aufwendungen bzw. auch des später bei der Heilig-Geist-Stiftung als Eigentümerin verbleibenden Kosten soll nicht über Fremdmittel, sondern durch gezielte Konzentration des Grundstockvermögens der Stiftung (z.B. auch durch Verkauf anderer Stiftungsobjekte) erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt von den denkmalschutzfachlichen und den architektonischen und städtebaulichen Voruntersuchungen zum denkmalgeschützten Lorch-Haus „Floßergasse 2“ Kenntnis und billigt diese.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat als „Verwalter“ der Heilig-Geist-Spitalstiftung als Eigentümerin des Gebäudes, die vorgeschlagene Wiederbelebung des Anwesens durch das vorstehend aufgezeigte Gebäudekonzept weiter zu verfolgen und signalisiert die Bereitschaft, dazu das Gebäude entsprechend zu sanieren bzw. instand zu setzen und letztlich auch zu diesem Zweck zu vermieten. Dies gilt dem Grunde nach auch für das Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes „Spitalgasse 8“.

Zur weiteren Konkretisierung der Finanzierung des Vorhabens wird die Verwaltung beauftragt, die dafür notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen (z.B. Fachplanerleistungen) unter Beachtung der Vergabevorschriften auszuschreiben und dem Stadtrat zur Vergabe vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich war es wichtig klarzustellen, dass letztlich die Entscheidung über eine konkrete Nutzung erst getroffen werden könne, wenn hierfür die Kosten und die Finanzierung geklärt sei. Insofern sollte sich der Stadtrat die Entscheidungsfreiheit bis dahin vorbehalten.

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter wies darauf hin, dass dies erst geklärt werden könne, wenn die Kosten und mit diesen dann mögliche Zuwendungen geklärt sind. Dazu bedarf es nun wenigstens einer Vorplanung.

Beschluss

Nach kontroverser Diskussion nimmt der Stadtrat der Stadt Füssen von den denkmalschutzfachlichen und den architektonischen und städtebaulichen Voruntersuchungen zum denkmalgeschützten Lorch-Haus „Floßergasse 2“ Kenntnis und billigt diese.

Gleichzeitig beschließt der Stadtrat als „Verwalter“ der Heilig-Geist-Spitalstiftung als Eigentümerin des Gebäudes, die vorgeschlagene Wiederbelebung des Anwesens durch das vorstehend aufgezeigte Gebäudekonzept weiter zu verfolgen und signalisiert die Bereitschaft, dazu das Gebäude entsprechend zu sanieren bzw. instand zu setzen und letztlich auch zu diesem Zweck zu vermieten. Dies gilt dem Grunde nach auch für das Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes „Spitalgasse 8“.

Zur weiteren Konkretisierung der Finanzierung des Vorhabens wird die Verwaltung beauftragt, die dafür notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen (z.B. Fachplanerleistungen) unter Beachtung der Vergabevorschriften auszuschreiben und dem Stadtrat zur Vergabe vorzulegen.

Die Ausschreibung hat insoweit ergebnisoffen zu erfolgen, sodass ggf. auch eine andere Konzeption über die des Allgäuer Heimatwerks hinaus verfolgt werden könnte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Entwicklung des Siedlungsareals "Füssen - Nord"; Künftige Nutzung und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Stadt Füssen ist aktuell dabei zusätzliche (vor allem gewerbliche) Flächen zu entwickeln. Konkret geschieht dies im Bereich des Gewerbeparks Allgäuer Land an der Anschlussstelle der B 310 und der A 7.

Mangels weiterer Alternativen und aufgrund der konkreten Anfragen nach Gewerbeflächen gerät hier das Areal Füssen-Nord wieder verstärkt in den Fokus. Dieses Areal war auch immer wieder Thema im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und dabei im Besonderen bei der Frage nach der nachhaltigen Verbesserung der Einnahmequellen.

Aktuell weist die Stadt für eine ca. 4 Hektar große Restfläche im Gewerbegebiet „Allgäuer Land“ im Westen Füssens (direkt an der Anschlussstelle der A 7 / Anschluss B 310) aus. Dort steht aber nach entsprechender Flächenarrondierung nur eine Fläche von ca. 1,3 Hektar im städtischen Eigentum.

Die Anfragen nach möglichen Gewerbeflächen bzw. neuen Gewerbeansiedlungen häufen sich in den letzten Monaten. Die Warteliste umfasst mittlerweile rund 25 Interessenten, von denen wir sicherlich nicht alle in Füssen „niederlassen“ werden.

Anlässlich einer Klausursitzung am 16. November 2019, die von zwei Vertretern des „architekturforums allgäu“ begleitet wurde, hat dieses Forum dem Stadtrat empfohlen, vor einer weiteren Entwicklung des Areals im Norden Füssens (dem früheren Allgäuer Dorf) erst einmal die Grundlagenerhebungen zu veranlassen. Dazu gehöre vor allem die Prüfung bzw. Vorabschätzung, wie sich denn auf diesem potenziellen Siedlungsareal die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. die des Immissionsschutzes in Einklang bringen lassen bzw. wie sich die Situation dort überhaupt darstellt bzw. was dort letztlich überhaupt möglich ist.

Entsprechend dieser Beratung hat die Verwaltung zwischenzeitlich folgende Vorabschätzungen veranlasst:

  • Naturschutzfachliche Vorabschätzung durch das Büro für Landschafts-, Orts- und Freiraumplanung Partnerschaftsgesellschaft Wilhelm Daurer + Meinolf Hasse, Landschaftsarchitekten & Stadtplaner in Wiedergeltingen
und
  • Immissionsschutzfachliche Vorabschätzung durch das Büro Hils Consult GmbH, Ingenieurbüro für Bauphysik in Kaufbeuren

Beide Büros haben schon in der Sitzung am 23. Februar 2021 ihre Ergebnisse vorstellt. Darauf wird verwiesen. Die Fraktionen wurden damals gebeten, sich Gedanken zum weiteren Vorgehen zu machen. Beide halten die Entwicklung des Areals dort für durchaus möglich.

Im gesamten Areal stehen insgesamt rund 8,5 Hektar zur Verfügung, davon befinden sich aktuell 7,5 ha im städtischen Eigentum bzw. im Eigentum der Kinder- und Waisenhortstiftung. Das auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 1541 der Gemarkung Füssen noch dargestellte Gebäude (ehem. Hirschvogel-Autohaus) wurde im vergangenen Jahr 2022 abgebrochen und die dortigen Altlasten in fachlicher Abstimmung mit dem Landratsamt Ostallgäu und dem Wasserwirtschaftsamt Kempten entsorgt. Mit den derzeit noch angrenzenden, privaten Flächen umfasst der Planbereich sogar fast 11 Hektar.

Insgesamt bieten sich dort verschiedene Möglichkeiten einer städtebaulichen und infrastrukturellen Weiterentwicklung. In der Vergangenheit wurden dazu nicht nur touristische Nutzungen (z.B. das früher dort angedachte Allgäuer Dorf), sondern vor allem auch eine weitere Wohnbebauung zur Deckung des akuten Wohnraumbedarfs vor allem für sozialgerechten Wohnraum diskutiert bzw. angedacht. Ggfs. sollte eine solche allerdings auch mit entsprechenden gemischt bzw. gewerblich genutzten Einheiten kombiniert werden, die das Wohnen nicht unbedingt stören. Auch für touristische Nutzungen auf diesem Areal (z.B. modulhafte hochwertige Chalet-Dorf-Siedlungen) wird immer wieder nachgefragt.

Zwischenzeitlich hat sich die Stadt dem Ziel der vorrangigen Innenverdichtung verschrieben. An diesem sollte festgehalten werden. 

Die stetige Nachfrage nach Wohnraum, insbesondere in zentralen Lagen sowie die gesetzlichen Auflagen der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, fordern zunehmend kompakte Siedlungsstrukturen. In zentrumsnahen Lagen wurden in vielen Städten bereits erste Verdichtungsmaßnahmen durchgeführt.

Um eine verträgliche Entwicklung zu sichern, soll die Verdichtung flächendeckend und behutsam gesteuert werden. Diese verträgliche Entwicklung ist im Bereich der Wohnbebauung innerörtlich unzweifelhaft leichter möglich als im gewerblichen Bereich, wo es deutlich häufiger zu Interessen- bzw. Nachbarschaftskonflikten kommt. 

Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im genannten Bereich Füssen-Nord keine ausschließliche Wohnbebauung zu realisieren, sondern dort verstärkt auf gemischt genutzte Einheiten (z.B. nicht störendes Gewerbe & Wohnen) bzw. auf gewerbliche Nutzungen zu setzen und die eigentliche Wohnbebauung eher innerstädtisch zu realisieren. Aus Sicht der Verwaltung sollte ggf. versucht werden, ob und inwieweit es möglich ist, dort neben Gewerbeeinheiten auch den Wohnungsbedarf der Beschäftigten und / oder Inhaber angemessen zu berücksichtigen.

Zahlreiche Anfrage nach Gewerbegrundstücken – Ansiedlung durch Kriterien steuern!

Aktuell liegt bei der Stadt – wie bereits erwähnt - eine Vielzahl von Anfragen für eine gewerbliche Nutzung im gesamten Stadtgebiet vor, die mangels Flächenverfügbarkeit nicht bedient werden können. Angesichts des begrenzten Flächenangebotes sollte die künftige Nutzung von Gewerbeflächen geleitet von den Bedürfnissen gezielt gesteuert werden. Dazu kann ein Kriterienkatalog dienen, der gemeinsam erstellt werden sollte (ähnlich der Vergaberegeln bei der Wohnbebauung). Dies würde auch die Transparenz beim folgenden Vergabeverfahren erhöhen. Letztlich können die Vergabekriterien so gestaltet werden, dass nur die gewollten Betriebe und Unternehmen angesiedelt werden.

Konkret drängt sich für das Areal Füssen Nord immer mehr folgendes vorrangige gewerbliche Szenario auf:

Vorrangig sollte dieses Gebiet Füssen-Nord zu einem Gewerbe- bzw. Mischgebiet entwickelt werden. Während die Wohnbebauung ggf. auf den geplanten Baugebietsflächen und durch Innen- und Nachverdichtung erfolgen kann, erscheint dies mangels Flächen für die gewerblichen Flächen nicht möglich. Auch andere Standortalternativen (siehe beiliegenden Lageplan) scheitern (entweder an der Flächenverfügbarkeit oder an sonstigen öffentlichen Belangen, vor allem Natur- und Umweltschutz).

Gewünschte Nutzungen im neuen Areal Füssen-Nord
  • Gewerbe Hauptsitz (jetzt und/oder zukünftig) in Füssen 
  • Verarbeitendes Gewerbe bevorzugt
  • IT, Dienstleistungen, Verwaltungen (Headquarter), sprich ruhige Gewerbebetriebe im hinteren Bereich anzusiedeln

Nicht gewünscht sein dürften z.B.
  • Kein Logistik-Zentrum 
  • Keine Konzerne mit Hauptsitz außerhalb Füssen
  • Keine Autohäuser (bereits gesammelt in der Kemptener Str.) 
  • Keine Nebenstellen, nur Hauptsitze 
  • Kein separater/reiner Wohnungsbau, außer Betriebsleiter- bzw. Mitarbeiterwohnungen
  • Keine Wohnmobilstellplätze
  • Keine Hotels, keine Ferienwohnungen, keine Zweitwohnsitze
  • Keine Nahversorger (Aldi, Lidl, Netto, DM usw…) 

Wenn der Entwicklung diesem Areal – natürlich dann in entsprechenden Abschnitten – nähergetreten werden soll, wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob und welche Nutzungen dieses Areal künftig haben soll. Dazu dient diese Beratung nun in aller erster Linie. Es geht hier weder um Details der städtebaulichen Planungen innerhalb des Gebietes (z.B. Parzellen, Erschließung usw.) noch um Fragen der baulichen Gestaltung bzw. der äußeren Anbindung und Erschließung des Gebietes. Diese werden sich dann erst ergeben können, wenn politisch geklärt ist, welchen Zweck die Stadt mit diesem Areal weiterverfolgt. 

Letztlich setzen hier die natur- und immissionsschutzfachlichen Belange die Leitplanken: Daraus resultierend ist festzustellen, dass im südlichen bzw. östlichen Teil, entlang der Verkehrsachsen der B 16 und der B 310 tendenziell eine gewerbliche bzw. gemischte Nutzung (GE (GEnb), MI) erfolgen sollte, während weiter nördlich auch eine Wohnbebauung angedacht werden sollte. Diese sollte sich ggf. weitgehend auf die Bedürfnisse des Gebietes konzentrieren (d.h. Wohnen und Arbeiten vor Ort, Mitarbeiterwohnen, usw.). 

Ergänzungen zur künftigen gewerblichen Nutzung 

Die Typisierung/Profilierung sollte darauf abzielen, Gewerbestandorten - soweit möglich und sinn-
voll - ein eindeutiges Bild zu verleihen bzw. hinsichtlich der Ansiedlung von Unternehmen ähnlichen Typs eine Schwerpunktsetzung vorzunehmen. Dies soll im Idealfall dazu führen, jeweils Gewerbeunternehmen mit ähnlichen Betriebseigenschaften oder vergleichbarer (städtebaulicher) Ausstrahlung an einem Standort bzw. Standortbereich zu konzentrieren.

Diese Form der Typisierung sollte allerdings auch ihre Grenzen haben. Es ist in der Regel wenig zielführend, die Vergabe von Gewerbeflächen an bestimmte Betriebstypen zu koppeln – ein gewisses Maß an Offenheit sollte möglich sein. Versuche in der Vergangenheit, Gewerbeflächen sehr genau zu profilieren (z. B. nur für Medienbetriebe oder für auch für Betriebe, die gewisse Umweltstandards erfüllen) haben häufig dazu geführt, dass die Flächen nicht ausreichend nachgefragt wurden und als erschlossene Flächen ungenutzt blieben. Aus der Not heraus – denn die Erschließungskosten müssen refinanziert werden – wurden dann häufig die Vorgaben geöffnet und der hohe Anspruch vollständig aufgegeben.

Gleichwohl ist es evident, dass Gewerbefläche nicht gleich Gewerbefläche ist und ein Minimum an Profil vordefiniert sein muss. Zur Einstufung könnten für dieses Areal zwischen drei grundsätzlichen Kategorien unterschieden werden. Diese Kategorien nehmen die qualitativen Standortpotenziale hinsichtlich möglicher Nachfragergruppen in den Blick:

 Kategorie A
Standorte für wissensbasierte und technologieorientierte Unternehmen ggf. sogar mit einem Anteil an Forschung und Entwicklung, spezialisierte Kleinproduktion und Dienstleistung, Informationstechnik, Verwaltung usw.

 Kategorie B
Standorte für mittlere und kleinere Gewerbebetriebe und Handwerk, bevorzugt verarbeitendes Gewerbe, ggf. mit einem Anteil an (unternehmensbezogener) Dienstleistung

Eher ausscheiden dürfte eine andere Kategorie, nämlich ein Standort für die gewerblich-industrielle Nutzung in Verarbeitung und Produktion sowie in Logistik.

Ausgeschlossen werden sollten auch die üblichen Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten, die touristische, vor allem touristische Beherbergungsnutzung, Gastronomie, Hotelerie (einschl. der Ferienwohnungen, Wohnmobilstandorte usw.).

Zwischenzeitlich fand in der vergangenen Woche auch ein informelles Abstimmungsgespräch zwischen der Stadt und der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Schwaben zu diesem Siedlungsareal statt. Seitens der Behörde wurde – wie schon im Bauleitplanverfahren für das Baugebiet Weidach-Nordost O 75 – darauf hingewiesen, dass die Bayerische Staatsregierung zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet hat. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld.

Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand 07.01.2020) übermittelt.

In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern II.1. bis II.4. der Auslegungshilfe.

Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotentiale in der planenden Kommune (Ziffer II.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer II.3.).

       Ermittlung der vorhandenen Potentiale: 

In den Unterlagen zur Bauleitplanung ist darzulegen, ob und inwieweit sich die Stadt Füssen mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung auseinandergesetzt hat. Hierbei ist gemäß Ziffer II.2. der Auslegungshilfe auf das gesamte Stadtgebiet abzustellen.

       Angaben zum Bedarf:

Die Stadt führt in der Begründung aus, dass sie eine Wohnraumbedarfsanalyse erstellt habe, die einen entsprechenden Nachweis erbringt. Unter Ziffer II.3 der Auslegungshilfe wird ausgeführt, dass in der Begründung zur Bauleitplanung darzulegen sein wird, welche Ergebnisse aus der Bedarfsanalyse hervorgehen und inwieweit diese Ergebnisse tatsächlich geeignet sind, einen entsprechenden Bedarf an neuen Wohn- und Gewerbebauflächen zu belegen.

       Studie zu den Innenentwicklungspotenzialen

Diese Studie kann eine wertvolle Grundlage für die künftige Stadtentwicklung, insbesondere für die notwendige Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, sowie für die notwendigen Nachweise der Landesplanung sein, sofern die Studie neben Baulücken, Brachflächen und Nachverdichtungspotentialen auch im Flächennutzungsplan dargestellte, aber noch nicht bebaute Bauflächen in die Betrachtung mit einbezieht.

       „Anbindegebot“

Das Anbindegebot im Landesentwicklungsprogramm soll vor übermäßigem Flächenverbrauch und Zersiedelung schützen, kurze Wege fördern und die Entwicklung von Ortszentren nachhaltig vorantreiben.

       Überarbeitung des Flächennutzungsplans

Im Hinblick auf den mehr als 30 Jahre alten Flächennutzungsplan (1987) sollte im Hinblick auf die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 1 und § 1a BauGB) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan umgehend begonnen werden. Mit einer offensichtlich vorliegenden Wohnraumbedarfsanalyse sollte bereits eine wichtige fachliche Grundlage vorliegen.

Wenn diese Belange entsprechend bearbeitet und dargelegt, der Bedarf bejaht und die vorhandenen Potenziale verneint werden können, signalisierte die Höhere Landesplanung zumindest keine durchgreifenden grundsätzlichen Bedenken gegen dieses neue Siedlungsgebiet. Das Weitere wird dann die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren ergeben.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, das potenzielle Siedlungsareal Füssen-Nord baulich zu entwickeln. Vorrangige, dort zulässige Nutzungen in diesem Gebiet sollen Gewerbe- bzw. Mischgebietsnutzungen entsprechend den oben genannten Kategorien sein. Das dortige Siedlungsareal soll so ganzheitlich mit einem städtebaulichen Konzept, einer sog. städtebaulichen Grundkonzeption „überplant“ werden, dass daraus dann eine abschnittsweise Erschließung mit konkreter Bauleitplanung unter Berücksichtigung des baurechtlichen Anbindegebotes möglich ist.

Dazu wird die Verwaltung beauftragt, Honoraranfragen für die Erstellung einer städtebaulichen Grundkonzeption, deren konkrete Aufgabenstellung sich aus dem Merkblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg für den städtebaulichen Entwurf als „Besondere Leistung“ in der Flächenplanung nach Anlage 9 HOAI 2013 ergibt, zu stellen und dem Stadtrat zur Vergabeentscheidung vorzulegen.

Die städtebauliche Grundkonzeption soll Grundlage für weitere Planungen wie z.B. die Konkretisierung der Maßnahmen durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan-Änderung, Aufstellung eines Bebauungsplans, Erschließungs- bzw. Verkehrsplanungen usw.) sein.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich möchte die Liste mit den Bewerbern für dieses Areal sehen. So wolle sie wissen, ob es angestammte Betriebe sind. Es müsse entschieden werden, welche Betriebe die Stadt gerne hätte. Außerdem möchte sie auf Umwelt und Nachhaltigkeit achten. Dies müsse im Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Sie schlägt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor. 

Bürgermeister Maximilian Eichstetter antwortet, der vorhabenbezogene Bebauungsplan funktioniere hier nicht, da es noch nicht um ein konkretes Vorhaben gehe. Zu den Anfragen erklärt er, dass eine einheimische Firmen, regionale Firmen aus der Umgebung und auch Firmen von weiter weg sind, die sich in Füssen niederlassen wollen. 

Peter Hartl empfiehlt für die Vergabe einen Kriterienkatalog aufzustellen und dem Gebiet einen besonderen Charakter zu geben. Letztlich sollte die Vergabe so erfolgen, dass die Interessen der Stadt und seiner Bürgerinnen und Bürger Vorrang vor denen der Unternehmen haben. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, das potenzielle Siedlungsareal Füssen-Nord baulich zu entwickeln. Vorrangige, dort zulässige Nutzungen in diesem Gebiet sollen Gewerbe- bzw. Mischgebietsnutzungen entsprechend den oben genannten Kategorien sein. Das dortige Siedlungsareal soll so ganzheitlich mit einem städtebaulichen Konzept, einer sog. städtebaulichen Grundkonzeption „überplant“ werden, dass daraus dann eine abschnittsweise Erschließung mit konkreter Bauleitplanung unter Berücksichtigung des baurechtlichen Anbindegebotes möglich ist.

Dazu wird die Verwaltung beauftragt, Honoraranfragen für die Erstellung einer städtebaulichen Grundkonzeption, deren konkrete Aufgabenstellung sich aus dem Merkblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg für den städtebaulichen Entwurf als „Besondere Leistung“ in der Flächenplanung nach Anlage 9 HOAI 2013 ergibt, zu stellen und dem Stadtrat zur Vergabeentscheidung vorzulegen.

Die städtebauliche Grundkonzeption soll Grundlage für weitere Planungen wie z.B. die Konkretisierung der Maßnahmen durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan-Änderung, Aufstellung eines Bebauungsplans, Erschließungs- bzw. Verkehrsplanungen usw.) sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download Füssen-Nord_Entwicklungsbereich.pdf

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4. Straßenbeleuchtung der Stadt Füssen; Teilumrüstung auf LED-Beleuchtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Aufgrund der stets steigenden Energiekosten und der veralteten Laternentechnik hat der Stadtrat in dem Haushaltskonsolidierungskonzept die Umrüstung auf LED Laternen beschlossen. Für 2023 sind dafür 200.000 € im Haushalt zur Verfügung gestellt. 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die 274 größten „Energiefresser“ als erstes anzugehen: d.h. die 200-Watt – Lampen werden nach der Umrüstung nur mehr zirka 50 Watt-Leistung verbrauchen. Neben Einsparung von Energiekosten werden mit der Umrüstung (rund 150.000 kWh) 31,21 t CO2 pro Jahr eingespart. 

Die Standorte der 274 Laternen teilen sich wie folgt auf: 
       Welfenstraße - Von Freybergstraße bis zum Kreisverkehr (ehem. Allgäuer Zeitung) = 45 Stück
       Mariahilfer Straße = 31 Stück 
       Hohenstaufenstr. - Rudolfstr. bis hin zur Glückstr. = 29 Stück 
       Hiebeler Str. ab C&C über Froschenseestr. bis hin zum Schlachthof neben der Fa. Scheibel = 42 Stück
       Kemptener Straße Festplatz bis Fa. Haeberlein  = 16 Stück
       REWE Füssen West bis Zulassungsstelle = 3 Stück
       Hopfen Bereich Fachklinik und Nebenstraßen  = 51 Stück
       Weißensee Wiedmar - Alte Steige - Wörther Straße = 57 Stück

Die Umrüstung wäre spätestens nach 6,7 Jahren amortisiert. Die Energiekosten liegen für diese 274 Laternen bei rund 40.000 € und werden zukünftig auf zirka 10.000 €/Jahr reduziert (gerundet und abhängig vom Energiepreis). 

Die Umrüstungskosten liegen gesamt bei 336.120,25 € (netto), aufgrund der Kooperationsverträge in der Strassenbeleuchtung mit den EWR, ist das EWR verpflichtet, sich mit 50% an den Kosten zu beteiligen.  Somit liegen die Kosten für die Umrüstung der 274 Laternen bei 199.991,54 € inkl. MwSt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt dem Angebot des EWR Reutte über die Umrüstung der vorgeschlagenen 274 Laternen zu und beauftragt die Verwaltung mit der Vergabe an das EWR zum Angebotspreis von 199.991,54 €. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Angebot des EWR Reutte über die Umrüstung der vorgeschlagenen 274 Laternen zu und beauftragt die Verwaltung mit der Vergabe an das EWR zum Angebotspreis von 199.991,54 €. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Ausschreibung der Stromlieferung für die Liegenschaften der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Stadt Füssen mit ihren Beteiligungen muss zum Jahr 2024 die Stromlieferverträge neu ausschreiben, da die Verträge aufgrund der Energiekostenexplosion seitens des Energieversorgers gekündigt wurden. 

Übersicht gekündigte Abnahmestellen Stadt Füssen:
       Stadt Füssen: 4x RLM mit ca. 1,89 GWh, 112 x SLP mit ca. 0,40 GWh
  • Vertrag Stadt Füssen wurde seitens EWR gekündigt zum 31.12.2023
       Stadtwerke Füssen: 1x RLM mit ca. 0,54 GWh, 23 x SLP mit ca. 0,15 GWh
  • Vertrag Stadtwerke Füssen wurde seitens EWR gekündigt zum 31.12.2023
       Füssen Tourismus und Marketing: 1 x SLP mit ca. 0,023 GWh
  • Vertrag Füssen Tourismus und Marketing wurde seitens EWR gekündigt zum 31.12.2023
       Forggensee Schifffahrt: 3 x SLP mit ca. 0,033 GWh
  • Vertrag Forggensee Schifffahrt wurde seitens EWR gekündigt zum 31.12.2023

Nicht gekündigt:
       Stadt Füssen Straßenbeleuchtung: Ca. 0,64 GWh
  • Vertrag Stadt Füssen Straßenbeleuchtung nicht gekündigt. Spotmarktvertrag.
       Abwasser Zweckverband: 1x RLM mit ca. 0,70 GWh, 14 x SLP mit ca. 0,26 GWh
  • Vertrag Abwasser Zweckverband nicht gekündigt. Spotmarktvertrag.
       Zweckverband Allgäuer Land: 1 x SLP mit ca. 0,017 GWh
  • Vertrag Zweckverband Allgäuer Land nicht gekündigt. Spotmarktvertrag.

Beste Preisgarant ist die Aufteilung in drei Lose. 

Vorschlag der Ausschreibung:
  • Los 1 Stadt Füssen
  • Los 2 Stadt Füssen SBL
  • Los 3 restliche Abnahmestellen (Abwasser Zweckverband, Zweckverband Allgäuer Land, Füssen Tourismus und Marketing, Forggensee Schifffahrt)

Die Bindungsfrist bringt die beste Kalkulationsgrundlage für die aktuelle Situation für Versorger und Stadt, Risikominimierung und zugleich Kostensicherheit. 

Vorschlag Bindungsfrist: 
       3 jährige Erstvertragslaufzeit mit jährlicher Verlängerung maximal jedoch um 2 Jahre

Vorschlag Belieferung:
       Variante 1: Day Ahead (EPEX Spot AT) Belieferung (Benchmarkpreise)
       Variante 2: Day Ahead (EPEX Spot AT) mit Terminmarktformel zum jährlichen Umstieg
       Variante 3: Terminmarktangebot (German Power Futures) zzgl. Marktpreiszone

Möglichkeiten Stromqualität: 
  • Kein Ökostrom
  • Ökostrom mit Erneuerbarer Energie Mix (Photovoltaik, etc.) (zirka 13.000 €/Jahr Mehrkosten)
  •        Ökostrom mit bestimmter Qualität z.B. bayerische Wasserkraft (zirka 24.000 €/Jahr Mehrkosten)

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschliesst die Ausschreibung wie im Sachvortrag vorgestellt mit folgenden Rahmenbedingungen in 3 Losen zu veranlassen: 

  • Los 1 Stadt Füssen
  • Los 2 Stadt Füssen SBL
  • Los 3 restliche Abnahmestellen (Abwasser Zweckverband, Zweckverband Allgäuer Land, Füssen Tourismus und Marketing, Forggensee Schifffahrt)
  • 3-jährige Erstvertragslaufzeit mit jährlicher Verlängerung, maximal jedoch um 2 Jahre
  • Variante 1: Day Ahead (EPEX Spot AT) Belieferung 
  • Ökostrom mit Erneuerbarer Energie Mix (Photovoltaik, etc.) (zirka 13.000 €/Jahr Mehrkosten)

Die Verwaltung wird beauftragt nach der Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben und wird ermächtigt die Verträge zu unterzeichnen.

Diskussionsverlauf

Einige Stadträte sind irritiert über die Bezeichnung „Ökostrom mit erneuerbarem Energie Mix“. Besser wäre Strom nur aus erneuerbarer Energie. Mit den jetzigen Einsparungen zwischen den Stromarten „Ökostrom mit erneuerbarem Energie Mix“ zu „Ökostrom mit bestimmter Qualität z.B. bayerische Wasserkraft“ in Höhe von 10.000 Euro jährlich könnte versucht werden, jedes Jahr 10.000 € für den Bau eine PV-Anlage zurück zu legen.  

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Ausschreibung wie im Sachvortrag vorgestellt mit folgenden Rahmenbedingungen in 3 Losen zu veranlassen: 

  • Los 1 Stadt Füssen
  • Los 2 Stadt Füssen SBL
  • Los 3 restliche Abnahmestellen (Abwasser Zweckverband, Zweckverband Allgäuer Land, Füssen Tourismus und Marketing, Forggensee Schifffahrt)
  • 3-jährige Erstvertragslaufzeit mit jährlicher Verlängerung, maximal jedoch um 2 Jahre
  • Variante 1: Day Ahead (EPEX Spot AT) Belieferung 
  • Ökostrom mit Erneuerbarer Energie Mix (Photovoltaik, etc.) (zirka 13.000 €/Jahr Mehrkosten)

Die Verwaltung wird beauftragt nach der Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben und wird ermächtigt die Verträge zu unterzeichnen.

Die Verwaltung wird angehalten, in die Ersparnis zwischen den beiden Varianten (Erneuerbarer Energie-Mix und Ökostrom mit bestimmter Qualität (z.B. Bayerischer Wasserkraft) nach Möglichkeit in PV-Anlagen zu investieren bzw. hierfür anzusparen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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6. Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStG) und Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 01.09.2009; Widmung und Entwidmung von Eheschließungsorten im Standesamtsbezirk Füssen; hier: Gemeindegebiet Lechbruck am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Wirkung vom 01. 01. 2006 hat die Gemeinde Lechbruck am See die Aufgaben des Standesamtes an die Stadt Füssen, Standesamt Füssen, übertragen. Das Standesamt Füssen ist daher u.a. für die Durchführung von Eheschließungen im Gemeindegebiet Lechbruck am See rechtlich zuständig. 

In jeder einzelnen Gemeinde eines gemeinsamen Standesamtsbezirkes können Trauungsorte/Trauungssäle für die standesamtliche Trauung eingerichtet werden. Dabei sind die entsprechenden Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern maßgebend für die Auswahl und Gestaltung der Trauungsorte. 

Demnach muss der Ort für eine Trauung geeignet sein, d.h. einen würdevollen Rahmen für eine Eheschließung bieten und dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme der Amtshandlung ermöglichen. Bei Stätten im Außenbereich muss zudem bei schlechter Witterung eine Ausweichmöglichkeit direkt vor Ort vorhanden sein. 

Jeder standesamtliche Trauungsort muss in Bayern durch einen förmlichen Verwaltungsakt gewidmet werden. Das zuständige Standesamt muss dem Widmungsakt zustimmen und bewirkt damit die Wirksamkeit für die Zukunft. Die untere Aufsicht ist außerdem in die Widmung einzubeziehen.

Nach Rücksprache mit dem Standesamt Füssen und der Unteren Aufsicht, Landratsamt Ostallgäu, hat die Gemeinde Lechbruck am See mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.02.2023 beschlossen, dass im bisherigen Eheschließungsort „Amtszimmer des Ersten Bürgermeisters im Rathaus der Gemeinde Lechbruck“ keine Eheschließungen mit Ablauf des 28.02.2023 mehr möglich sind (Entwidmung).

Im Laufe der Sitzung wurde zudem beschlossen, dass ab dem 01.03.2023 das Flößermuseum Lechbruck am See, Weidach 8 und 10, Raum „002 Ausstellung Stube“ als neuer Eheschließungsort gewidmet wird. 

Die untere Aufsichtsbehörde, Landratsamt Ostallgäu, steht dem neuen Trauungsmöglichkeit im Gemeindegebiet Lechbruck am See positiv gegenüber und hat ihre Zustimmung bereits am 13.02.2023 erteilt.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der o.g. Entwidmung des Bürgermeisterzimmers in Lechbruck am See sowie der Widmung des Flößermuseums Lechbruck am See, Weidach 8 und 10, Raum „002 Ausstellung Stube“ als neuer Eheschließungsort zu.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der o.g. Entwidmung des Bürgermeisterzimmers in Lechbruck am See sowie der Widmung des Flößermuseums Lechbruck am See, Weidach 8 und 10, Raum „002 Ausstellung Stube“ als neuer Eheschließungsort zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 7
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7.1. Haushalt 2023 der Stadt Füssen, Information über Haushaltsgenehmigung mit Auflagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 7.1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter informierte über die beiliegende Genehmigung des diesjährigen Haushalts durch das Landratsamt Ostallgäu. Er verwies auf die umfangreichen Auflagen. Im Einzelnen wird auf das Genehmigungsschreiben in der Anlage verwiesen. 

Dokumente
Download 2023-04-14 Haushaltsgenehmigung Landratsamt Ostallgäu Haushalt Stadt Füssen 2023.pdf

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8. Genehmigung der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 8. März und 28. März 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Zur Genehmigung stehen die Niederschriften der gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Füssen und der Gemeinde Schwangau vom 8. März 2023 und die des Stadtrates Füssen vom 28. März 2023 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Stadtrates Füssen und des Gemeinderates Schwangau vom 8. März 2023 wird genehmigt.

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28. März 2023 wird genehmigt.

Beschluss 1

Die Niederschrift der gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Stadtrates Füssen und des Gemeinderates Schwangau vom 8. März 2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christoph Böhm nimmt an der Abstimmung nicht teil, da er nicht an der Sitzung in Schwangau teilgenommen hat.

Beschluss 2

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 28. März 2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Anträge und Anfragen liegen nicht vor.

Datenstand vom 02.10.2024 16:40 Uhr