Datum: 16.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:04 Uhr bis 19:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Patenschaften im Grünbereich (Bäume, Pflanzinseln, Stadtmöblierung usw.)
2 Grüngutannahmestelle Ehrwang der Stadt Füssen;
2.1 Wirtschaftliche Situation und weiteres Vorgehen bezüglich der Bewirtschaftung (Verlängerung der bestehenden Verträge mit dem Landkreis und den Entsorgern)
2.2 Änderung der Gebührensatzung für die Grüngutannahmestelle
3 Kürzung/Einstellung der städtischen Zuschüsse an die Musikvereine
4 Erlass einer Informationsfreiheitssatzung; Vorberatung zum bisherigen Sachstand und weiteres Vorgehen
5 Bekanntgaben & Informationen
6 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. April 2023
7 Anträge, Anfragen

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1. Patenschaften im Grünbereich (Bäume, Pflanzinseln, Stadtmöblierung usw.)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

       Das Haushaltskonsolidierungskonzept sieht u.a. für den Bereich Stadtgärtnerei Einsparungen durch reduzierte Anzahl von Blumenkübel und Vergabe von Grünflächen-Patenschaften vor. In der Tat gibt es Potential, durch Spenden den Kauf von Bäumen und Ausstattung mitzufinanzieren. Es melden sich jedes Jahr einige Füssener Bürger, die Interesse an Spenden zeigen bzw. einen Wunsch nach Baumpatenschaften äußern.

Diese Einsatzbereitschaft von Bürgern haben schon etliche Städte gab es auch von jeher in anderen deutschen Städten, vor allem in Großstädten, die nun als Vorbild für die Stadt Füssen dienen können.

Beweggründe fürs Spenden: 

  • allg. Unterstützung für Aufgaben von öffentlichem Interesse
  • Förderung von Umwelt- Naturschutzmaßnahmen
  • persönliches Interesse, Nutzung 
  • Verschönerungsmaßnahmen vor der eigenen Haustür
  • Werbewirksamkeit, Öffentlichkeitsarbeit

In München unterscheidet man Spenden und Sponsoring. SpenderInnen verfolgen kein eigenes wirtschaftliches Interesse, Öffentlichkeitswirksamkeit spielt eine weniger zentrale Rolle. Im Gegensatz dazu ist das Sponsoring Teil der Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens. Gesponserte Projekte werden in den Medien werbewirksam dargestellt.

Die Münchner können in 3 Bereichen unterstützen:

  • Städtische Spielplätze, Bolzplätze, Skateanlagen
  • Bäume, einzeln stehend oder in Gruppen
  • Parkbänke in Grünanlagen

Spenden für Bäume oder Parkbänke sind in München steuerlich abzugsfähig.

Spielplätze

Sponsoring von kompletten Spielplätzen oder auch nur Einzelspenden sind in München möglich; auf Wunsch wird auf der Objektbeschilderung auf die Geldgeber hingewiesen.

Bäume

Baumstandorte kann ein Park, ein Platz oder Spielplatz sein, der neu gebaut oder saniert wird. Für einen Baum (Stammumfang 20-25 cm) wird ohne Pflanzkosten und Pflege von 750 € (Stand Januar 2023) ausgegangen. Auf Wunsch wird ein Stifterschild auf einer Stele vor dem Baum angebracht. Auch Teilbeträge können einbezahlt werden.

Parkbänke

Für 500 € kann man eine Parkbank aufstellen lassen, auf Wunsch mit Stifterschild. Der genaue Standort kann nicht vom Geldgeber bestimmt werden, da nur bestimmte Bankstandorte feststehen. Eine Liste mit städtischen Parkbänken kann bei der Stadtverwaltung angefordert werden.

Auch Grünpatenschaften sind in München möglich. Die PatInnen bepflanzen gemeinsam mit Verein (Green City e.V.) in Abstimmung mit der Stadt eine Straßenbegleitgrünfläche und übernehmen die Pflege. In der Regel sind das aufwändig zu pflegende Flächen um Straßenbäume.

Der Verein nimmt Vorschläge von Bürgern entgegen. Nach Prüfung mit der Stadt auf Eignung wird gemeinsam ein Bepflanzungsvorschlag erarbeitet und umgesetzt. Die Stadtgärtnerei unterstützt durch Pflanzen, Erde und Mulch.

In Nürnberg kümmert sich ein städtischer Eigenbetrieb, der Servicebetrieb öffentlicher Raum (SÖR) um die Pflege und Unterhalt im gesamten öffentlichen Raum. 

Folgende Patenschaften werden zur Unterstützung des SÖR angeboten:

  • Baumpatenschaft
  • Wässerpatenschaft
  • Hundekotbeutelpatenschaft für einen Beutelspender
  • Pflanzbeetpatenschaft für ein Pflanzbeet
 
Baumpatenschaft

Der Bürger schließt mit dem SÖR eine Patenschaftsvereinbarung ab. Ein entsprechendes Baumpatenschild wird übergeben und vom Paten angebracht: 

  • ein Baumscheibe kann fast nach eigenen Vorstellungen bepflanzt werden (einmaliger                       Pflanzengutschein in Höhe von 50,- € durch der SÖR)
  • der Baum wird bei Trockenheit regelmäßig gewässert
  • die Baumscheibe wird gesäubert und gejätet (Pflegetipps durch den SÖR)
  • die Baumscheibe kann (max. 50cm hoch) eingezäunt werden.
  • die Baumkontrolle und Baumpflege (Verkehrssicherungspflicht) übernimmt SÖR.

Wässerpatenschaft

WässerpatInnen sollen in Nürnberg den SÖR aufgrund Niederschlagsmangel ehrenamtlich unterstützen. Interessierte Bürger wässern dazu einen oder mehrere festgelegte Bäume in Hydranten-Nähe. Der gemeldete Standort wird vom SÖR überprüft. Der Pate wird in der praktischen Bedienung eines Hydranten eingewiesen. Nur für die vereinbarten Bäume darf Wasser entnommen werden. Bei besonders großer Hitzebelastung wird bis zu 2x wöchentlich mit 200 Litern pro Baum gewässert. 

In Lindau hat die Stadt für die Gartenschau 2021 Patenschaften für Parkbänke und Bäume vergeben. Die Patenschaft für einen Baum lag bei 1.100€, die für eine Bank bei 1.500 €. Die Paten wurden mit einem Schild gewürdigt. Die Patenschaften waren gedacht für Privatpersonen, Vereine, Firmen oder als Geschenk zu einem besonderen Anlass, wie zum Beispiel zu einer Hochzeit oder zu einem runden Geburtstag.

Ergebnis eines Vergleichs:
 
Es ist keine einheitliche Regelung erkennbar. Jede Stadt hat eigene Vorstellungen, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen sie eine Mithilfe durch die Bürger zulassen kann oder will. 


In Füssen kann die Stadt bisher jederzeit durch Spenden auf das städtische Konto mit entsprechendem Vermerk auf der Überweisung unterstützt werden. Formal muss der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss allerdings die Spende durch Beschluss entgegennehmen. Durch den Vermerk sind die Spenden zweckgebunden einzusetzen. Die Spenden zum Zweck Natur- und Umweltschutz sind steuerbegünstigt. Spendenbescheinigungen werden von der Stadt Füssen ausgestellt. 

Erfahrungsgemäß besteht auch in Füssen Interesse, konkrete Bäume, Parkbänke oder andere Ausstattungen oder Einrichtungen zu unterstützen. Für den Bau der Skateranlage hatten beispielsweise viele einheimische Firmen und Bürger die Sponsoring- oder Spenden-Möglichkeit incl. Veröffentlichung der Geldgeber auf der Spendentafel genutzt.

Vom Bund Naturschutz bzw. den Baumfreunden wurden nach Patenschaften für Bäume oder den entsprechenden Baumscheiben angefragt. Auch die Bereitschaft zur Spende von Sitzbänken wurden bei der Stadt angezeigt.

In den letzten Jahren gingen folgende Spenden ein: 

Spenden und Sponsoring für die Stadt Füssen
Jahr
Bereich
Mittel gesamt
Anzahl der Geldgeber
2019
Skatepark 
Ca. 8.500€ 
38 
2020
Skatepark 
2.900 € 
 1 
2021
Skatepark 
6.350 € 
2

Sitzbank 
1.000 € 
 1
2022
Skatepark
300 €
1

Sitzbank
300 €
1
2023
Baumpfl.
800 €
1

Auswertung:

Viele Spenden gingen für das Bauprojekt Skatepark ein. Die Initiatoren agierten aktiv an der Spendensammlung mit, zahlreiche Events und Aufrufe waren von Ihnen gestartet worden. Ansonsten ist der Spendeneingang trotz mündlich vorgetragener Spendenbereitschaft tatsächlich momentan noch sehr gering.

Ursache dafür kann natürlich auch die Werbewirksamkeit sein. Die Spender für die Skateanlage wurden (nach Zustimmung) auf einer Spendentafel genannt. Dies ist bisher bei den anderen Spendenmöglichkeiten nicht der Fall, so dass das Engagement und Unterstützungsleistung für die Stadt in der Regel für die Öffentlichkeit unbekannt bleiben.


Vorschlag für Füssen (analog zu den obigen Beispielen anderer Städte):

  • Spenden und Sponsoring für Bäume, Parkbänke, Pflanzkübel, Spielplätze.
  • Patenschaften für Bäume und Baumscheiben, Sitzbänke


Baumspenden /-sponsoring

Wenn man komplett Beschaffung, Pflanzung, Verankerung und Pflege der ersten Jahre einrechnet sind Beträge von 1.000€ schnell erreicht; im Vergleich setzt München 750 € allein als Lieferkosten ohne Pflanzung an. In Füssen könnten wir (800 €) 1.000 € als Wertgrenze ansetzen, ab der ein Baum zugewiesen werden kann und auf Wunsch ein Spender-Schild abgebracht wird. 

Der Baumstandort und Baumart kann im Rahmen der anstehenden Neu- oder Ersatzpflanzungen vom Spender ausgewählt werden; eigene Standortvorschläge können vorgebracht werden, müssen aber von der Stadtverwaltung bestätigt werden. Nach Geldeingang wird im darauffolgenden Herbst die Pflanzung in Veranlassung durch die Stadt Füssen durchgeführt. Spenden unter der Wertgrenze 1.000 € unterstützen die Baumpflanzungen als gesamtes; ein spezieller Baum wird dem einzelnen Spender nicht zugewiesen.

Der Spender kann sehr wohl nach Rücksprache und Einweisung durch die Stadtgärtnerei in gewissem Maß (Merkblatt) bei der Grünpflege unterstützen (Wässern des Jungbaums in Hitzeperioden); die Stadt übernimmt aber auf jeden Fall die Verkehrssicherungspflicht und damit die Baumkontrollen und alle resultierenden Baumpflegemaßnahmen direkt am Baum, Holz-, Stamm- und Kronenbereich.

Spenden / Sponsoring für Sitzbänke:

Spendengelder für Sitzbänke können in Absprache mit dem Geldgeber zur Erneuerung oder Neubeschaffung bestehender Sitzbänke oder zur Neuaufstellung verwendet werden. Dazu kann ein bestätigter Bürgervorschlag oder von einer zu erstellenden Liste des Bauhofs ein Standort ausgewählt werden. 

Die Wertgrenze für das Anbringen eines Spenderschildchens soll 500 € pro Bank betragen. Auch hier gelten die Bestimmungen zur Spendernennung aufgrund des begrenzten Platzes auf dem Schild. 

Die Spende ist ein einmaliger Vorgang; hat eine gespendete Sitzbank sein Nutzungsende erreicht, ist mit der erforderlichen Reparatur oder Erneuerung auch das Spender-Schildchen hinfällig. In dem Fall kann der Spender auch erneut die Instandsetzung fördern.

Spenden / Sponsoring für Spielplätze

Geldspenden sollten auch für Spielplätze einbezahlt werden können. Spender/Sponsoren  sollen nur für Beträge ab 1.000 € auf Schildchen in der Nähe des Spielplatzes genannt werden. Umbauten, Neuanlagen oder Entfernen des Spielplatzes oder einzelner Ausstattungsteile sind dadurch nicht ausgeschlossen. Genaueres zur Verwendung der Geldgaben sind gemeinsam von der Stadt und dem Geber zu vereinbaren. (Formblatt)

Spenden / Sponsoring für Blumenkübel

Für 250 Euro sollte ein Blumenkübelstandort unterstützt bzw. gesichert werden können. Der Betrag gilt nur für eine Saison. In dem Geldbetrag sind Aufstellung, Bepflanzung und Pflege durch die Stadtgärtnerei enthalten. Wenn das Wässern verlässlich durch den Spendengeber durchgeführt wird, sollte sich die Mindestspende auf 200 € pro Kübelstandort ermäßigen lassen.
Idealerweise könnten sich Blumenkübel mit einer Patenschaft verbinden lassen.

Patenschaften für Bäume/Grünbereiche

Bürger können Patenschaften für Bäume und Grünbereiche, wie Baumscheiben oder Blumenkübel übernehmen. 

Analog zu Nürnberg sollte eine Patenschaftsvereinbarung abgeschlossen werden. Es sollte zur Motivation des Paten ein entsprechendes Patenschild angebracht werden. 

  • Die mit der Stadtgärtnerei zu definierende Baumscheibe kann nach in Rücksprache mit der Stadtgärtnerei bepflanzt werden (in der Regel ist von einem Flächenradius 2 m um den Baumstamm auszugehen); Wuchshöhe darf maximal 50 cm betragen; außer Pflanzen dürfen keine Gegenstände, Dekorationsartikel oder Naturmaterialien hinzugefügt werden (z.B. Zäune, Pflöcke, Seile, Fels- oder Steinbrocken etc.)

  • Die Baumscheibe wird regelmäßig vom Paten gejätet und gesäubert (Pflegetipps durch die Stadtgärtnerei)

  • Die Baumkontrolle und die Baumpflege (Verkehrssicherungspflicht) wird allein durch die Stadt Füssen veranlasst; Handlungen am Baum sind strikt zu unterlassen; Sachbeschädigungen am Baum werden dem Paten von der Stadt in Rechnung gestellt.

  • Die Patenschaft kann mit 4-wöchiger Kündigungsfrist beidseitig gekündigt werden. Die Fläche kann dann von der Stadt abgeräumt und neugestaltet werden. 

  • Der Baumpate handelt auf eigene Gefahr, muss Straßenverkehrs- und Sicherheitsvorschriften beachten, haftet für Schäden, die durch ihn entstehen. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die am Paten oder an dessen Sachgütern entstehen, also auch z.B. nicht für Schäden, Diebstahl, Vandalismus an der eingesetzten Pflanzenware.

  • Der Pate erhält keine Vergütung für seine Leistung oder Aufwendungen (z.B. für Gießwasser)



Patenschaften für Blumenkübel

Ähnlich zu Bäumen kann auch für Blumenkübel eine Patenschaft für das Wässern übernommen werden. Eine Erstattung von Aufwendungen oder Arbeitsleistungen durch die Stadt ist auch hier nicht möglich.


Veröffentlichung / Bekanntmachung / Werbewirksamkeit von Spenden

In der Regel fördert die dauerhafte Nennung der Spendernamen die Bereitschaft zur Geldgabe wie auch die Qualität der Unterstützungsleistung bei Patenschaften. Deshalb ist die Nennung des Geldgebers bei Spenden auf Wunsch, bei Patenschaften in allen Fällen erforderlich. In der Regel sollte die Spendernennung für eine feste Dauer von mindestens 8 Jahre gewährleistet sein.

Dazu werden Metallschildchen auf den Spendenobjekten oder eigenen Hinweisschildern angebracht. Da der Platz auf dem Schild begrenzt ist, ist nur eine Einzelperson, ein Paar oder eine Familie nennfähig.

Auch auf der Homepage der Stadt Füssen sollten die Unterstützungsleistungen (bei Zustimmung durch den Spender / Pate) bekanntgegeben werden.

Dabei ist selbstverständlich der Datenschutz zu beachten:
Der Spender muss schriftlich bei der Stadt der Speicherung, Verarbeitung, Veröffentlichung seines Namens zustimmen. Die Genehmigung kann auch zurückgenommen werden.

Auch die Information über die Möglichkeit von Spenden und Patenschaften sollten auf der Homepage der Stadt gut auffindbar platziert werden.
 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 


  

Beschlussvorschlag

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss begrüßt die vorstehend aufgezeigten Vorschläge der Verwaltung, künftig sowohl

  • Spenden, Sponsoring für Bäume, Parkbänke, Pflanzkübel, Spielplätze, Grünflächen usw. als auch
  • Patenschaften für Bäume, Baumscheiben, Sitzbänke, Grünflächen usw.

nach den vorstehend aufgezeigten Vorschlägen zu ermöglichen und beschließt die vorgeschlagene Vorgehensweise. Ziel der Patenschaften ist es, die Mitsprache und Mitverantwortung für Spielplätze, Grünanlagen, Straßenbegleitgrünflächen und Naturbereiche zu fördern und zu stärken und ggf. dadurch evtl. sogar eine gewisse finanzielle Entlastung des städtischen Haushalts zu erreichen.

Auf Vorschlag von Ilona Deckwerth ist der o.g. Absatz nochmals zu prüfen. 

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth erklärt, dass die Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Füssen bleiben müsse. Sie möchte allerdings, dass für alles was um den Baum herum ist, auch die Stadt hafte.  Sie bittet diesen Abschnitt nochmals zu prüfen. Es wirke jetzt eher abschreckend. 

Des Weiteren bemängelt sie, dass es immer noch keine Baumschutzverordnung gebe.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss begrüßt die vorstehend aufgezeigten Vorschläge der Verwaltung, künftig sowohl

  • Spenden, Sponsoring für Bäume, Parkbänke, Pflanzkübel, Spielplätze, Grünflächen usw. als auch
  • Patenschaften für Bäume, Baumscheiben, Sitzbänke, Grünflächen usw.

nach den vorstehend aufgezeigten Vorschlägen zu ermöglichen und beschließt die vorgeschlagene Vorgehensweise. Ziel der Patenschaften ist es, die Mitsprache und Mitverantwortung für Spielplätze, Grünanlagen, Straßenbegleitgrünflächen und Naturbereiche zu fördern und zu stärken und ggf. dadurch evtl. sogar eine gewisse finanzielle Entlastung des städtischen Haushalts zu erreichen.


Auf Vorschlag von Ilona Deckwerth ist der o.g. Absatz nochmals zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Grüngutannahmestelle Ehrwang der Stadt Füssen;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 2
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2.1. Wirtschaftliche Situation und weiteres Vorgehen bezüglich der Bewirtschaftung (Verlängerung der bestehenden Verträge mit dem Landkreis und den Entsorgern)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und der Aufstellung des diesjährigen Haushaltsplans wurden sowohl im Konsolidierungskonzept als auch im Vorbericht zum Haushaltsplan insbesondere auch die defizitären, freiwilligen Einrichtungen der Stadt beleuchtet. Dazu gehört insbesondere auch die Grüngutannahmestelle in Ehrwang. Dies vor allem auch deshalb, weil für die Abfallentsorgung eigentlich der Landkreis Ostallgäu und nicht die Stadt Füssen zuständig ist. Allerdings hat sich die Stadt Füssen die Grüngutentsorgung auf eigenen Antrag als eigene Aufgabe angeeignet. Dazu hat der Landkreis durch gesonderte Rechtsverordnung die Ermächtigung geschaffen, damit die Stadt Füssen diese Aufgabe übernehmen könne. Auf die 
die bisherigen Beratungen sowohl im Stadtrat (insbesondere am 23. Februar 2021) als auch im damaligen Hauptverwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss in seiner Sitzung am 15. Oktober 2019 und der Stadtratssitzung am 21. März 2021 wird verwiesen.

Der Grad der Kostendeckung hat sich in dieser Einrichtung in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:


Im Haushaltsansatz für 2023 zeigt sich innerhalb der Einrichtung bei den Einnahmen und Ausgabe folgendes Bild:




Die aktuelle Vereinbarung zum Betrieb der Grüngutannahmestelle mit dem Landkreis Ostallgäu läuft aktuell noch bis zum 31. Dezember 2023. Danach verlängert sich die Vereinbarung nochmals um 2 Jahre, wenn diese nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre, d.h., dass die Stadt die Grüngutsammelstelle auf jeden Fall bis 31.12.2025 betreiben muss.

Im Weiteren bestehen dort Verträge mit KSK (Käßmeyer) und Demmel (Entsorgung/Verwertung) jeweils bis zum 31. Dezember 2025. Kündigungsmöglichkeit besteht jährlich. D.h. falls 2023 noch eine Partei kündigt, ist das Vertragsende 31.12.2024

An diese Termine gekoppelt sind auch die Aufträge für die in der Grüngutannahmestelle tätigen Unternehmen. 

Im März 2023 wurde das vergangene Jahr mit dem Landkreis wie folgt abgerechnet:

Bezeichnung
Gesamt in Euro
Anmerkungen
Gesamtkosten der Einrichtung in 2022
203.800 Euro

Grüngutmengen gewerblich über 1 cbm
39.117,50 Euro
1.059,10 cbm
Grüngutmengen privat über 1 cbm
13.153,75 Euro

Grüngutmengen Stadt Füssen
34.283,49 Euro 
450 cbm
Grüngutmengen bis 1 cbm
88.832,44 Euro
1.166,00 cbm
Unterdeckung
28.412,83 Euro


Beschlussvorschlag

Die Stadt Füssen hält an dem Betrieb der Grüngutannahmestelle Ehrwang für die Privatanlieferung und die Anlieferung von gewerblichem Grüngut fest. Mit dem Landkreis ist die Verlängerung der bestehenden Vereinbarung über den Betrieb dieser Einrichtung zu verhandeln. Im Übrigen sind die Vereinbarungen mit den Dienstleistern entsprechend neu zu vergeben bzw. zu verlängern.

Diskussionsverlauf

Hans-Jörg Adam spricht die Überdeckung im Jahr 2018 an und warum ab dem Jahr 2021 ein Defizit zu verzeichnen ist. 

Bürgermeister Maximilian Eichstetter erklärt, dass Verwaltungskosten vorher nie verrechnet wurden. Die habe man jetzt rückwirkend bis 2021 gemacht.

Beschluss

Die Stadt Füssen hält an dem Betrieb der Grüngutannahmestelle Ehrwang für die Privatanlieferung und die Anlieferung von gewerblichem Grüngut fest. Mit dem Landkreis ist die Verlängerung der bestehenden Vereinbarung über den Betrieb dieser Einrichtung zu verhandeln. Im Übrigen sind die Vereinbarungen mit den Dienstleistern entsprechend neu zu vergeben bzw. zu verlängern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2.2. Änderung der Gebührensatzung für die Grüngutannahmestelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Am 23. März 2021 hat der Stadtrat die Grüngutgebührensatzung für die Grüngutannahmestelle Ehrwang beschlossen. Folgende Gebührenregelung wurde darin getroffen (§ 4):

„Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten oder von beauftragten Dritten, angelieferten Abfällen beträgt für pflanzliche Abfälle zur Kompostierung je m3 8,00 Euro für Privatanlieferungen und 10,00 € für gewerbliche Anlieferungen. Soweit eine Verwiegung der angelieferten Abfälle nicht möglich ist, werden die Mengen von der Stadt Füssen oder deren Beauftragten nach Volumen geschätzt. 

Kleinmengen bis zu 1 m3 (lose) pro Anlieferer und Tag sind bei pflanzlichen Abfällen zur Kompostierung gebührenfrei (maximal eine Kleinmengenanlieferung pro Tag). Die gebührenfreie Kleinmengenregelung gilt nicht für gewerbliche Anlieferer.“

Um das Defizit zu minimieren bzw. abzubauen, wäre es erforderlich, die Gebührenregelung so zu ändern, dass entweder sowohl die Gebühren für die Privatanlieferung über 1 cbm als auch für die gewerbliche Anlieferung erhöht wird. Ein entsprechender Vorschlag wird bis zur Sitzung unterbreitet.

Dazu wären folgende Alternativen denkbar:

Erhöhung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Anpassung der jetzigen Gebühr von 10,00 Euro / cbm auf künftig 18,00 Euro / cbm!

Erhöhung sowohl der Gebühr für die Privatanlieferung als auch die für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Anpassung der Gebühr für die Privatanlieferung von 8,00  Euro / cbm auf 12,00 Euro / cbm
Anpassung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung von 10,00 Euro / cbm auf 16,00 Euro /cbm

Beschlussvorschlag

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Gebühren für die Grüngutanlieferung so zu ändern, dass die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm künftig von 10,00 Euro / cbm auf 18,00 Euro / cbm erhöht wird. Die entsprechende Änderung der Gebührensatzung ist vorzubereiten.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Gebühren für die Grüngutanlieferung so zu ändern, dass die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm künftig von 10,00 Euro / cbm auf 18,00 Euro / cbm erhöht wird. Die entsprechende Änderung der Gebührensatzung ist vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Kürzung/Einstellung der städtischen Zuschüsse an die Musikvereine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Stadt Füssen beteiligt sich seit Jahrzehnten mit jährlichen Zuschüssen an den Kosten für die Dirigenten der Musikvereine. So erhält der Musikverein Harmonie Füssen jährlich einen Dirigentenzuschuss in Höhe von 9.600 €, der Musikverein Burg Hopfen und die Musikkapelle Weißensee erhalten jeweils 3.680 €. Grundlage dafür ist unter anderem ein Beschluss aus dem Jahr 2000 des HFP-Ausschusses.

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat die Verwaltung bereits zur Sitzung am 6. Dezember 2021 vorgeschlagen, die Zuschüsse auf die Hälfte zu reduzieren. Diesem Vorschlag ist der Stadtrat damals noch nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung vertagt. In der Sitzung am 15. März 2022 hat sich der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss erneut mit diesem Thema befasst und beschlossen, die Zuschüsse um 10 % gegenüber der bisherigen Höhe zu reduzieren. 

Angesichts der Tatsache, dass es sich hier ausschließlich um freiwillige Leistungen im Kulturbereich handelt, die Stadt zudem nicht unerhebliche Ausgaben in die Musikförderung über die Beteiligungen an den Kosten der Sing- und Musikschule Füssen e.V. und (noch) Pfronten e.V. leistet, darüber hinaus sich auch noch an der Förderung der Musikpflege im Festspielhaus vor allem für unsere Schulen beteiligt ist, wird dringend empfohlen, diese Förderung einzustellen oder deutlich zu reduzieren. Dies umso mehr als die bisherigen Zuschüsse an die Vereine, Gruppierungen und Institutionen in diesem Jahr eingestellt worden sind.

Aufgrund der bisherigen Beschlusslage leistet die Stadt einen jährlichen Zuschuss an die drei Musikvereine in Höhe von 15.264,00 Euro.
 

Beschlussvorschlag

Die bisher gewährten städtischen Zuschüsse an die Musikverein Harmonie Füssen, Musikverein Burg Hopfen am See, Musikkapelle Weißensee werden ab sofort (d.h. für 2023) um weitere 10 % gekürzt. Ab dem kommenden Jahr werden die ursprünglichen Zuschüsse jeweils auf die Hälfte des ursprünglichen Zuschusses reduziert:

Harmonie Füssen                 = 4.800 Euro/Jahr
Musikverein Burg Hopfen        = 1.840 Euro/Jahr
Musikkapelle Weißensee         = 1.840 Euro/Jahr

Diskussionsverlauf

Ilona Deckwerth lobt die Arbeit der Musikvereine. Diese Einsparungen bringen die Musikvereine an den Rand des Ruins. Sie plädiert dafür, diesen Punkt nicht weiter zu behandeln. 

Dritter Bürgermeister Wolfgang Bader bemängelt den Punkt Musikförderung im Festspielhaus für die Schulen. Mit diesem Punkt komme er nicht klar. 

Christine Fröhlich möchte einige Hintergründe wissen, warum bekommen die Vereine unterschiedlich viel Geld. Sie schlägt vor, die Vereine aufzufordern, eigene Vorschläge zu unterbreiten. 

Auch Barbara Henle möchte wissen, was diese Kürzungen für die Vereine bedeutet.

Matthias Friedl erinnert an die Mehrausgaben beim Jugendhaus oder der Einstellung einer neuen Museumsleitung. Hier gebe man viel Geld aus und bei den Vereinen werden die Kürzungen durchgezogen. Das gefalle ihm nicht. 

Dr. Anni Derday ist der Ansicht, dass in eine Tourismus- bzw. Kulturstadt eine Musikkapelle gehöre. Sie möchte die Schritte, in denen reduziert wird, haben. Sie schlägt eine Reduzierung in Absprache mit den Kapellen in moderater Form vor. 

Beschluss

Der Stadtrat stellt diesem Tagesordnungspunkt zurück und vereinbart mit den Vereinen und Füssen Tourismus  einen Besprechungstermin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Erlass einer Informationsfreiheitssatzung; Vorberatung zum bisherigen Sachstand und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit dem Erlass einer Informationsfreiheitssatzung hat sich der Stadtrat der Stadt Füssen in den Jahren 2013 bis 2017 immer wieder befasst. Auf Antragstellung von Christine Fröhlich hat die Bürgerversammlung damals am 7. November 2016 mit 80 : 20 Stimmen dafür gestimmt, dass sich der Stadtrat mit dem Erlass einer solchen kommunalen Satzung befassen solle.

Wegen der Einzelheiten, der eingeholten Stellungnahmen (Bayer. Gemeindetag, Landratsamt Ostallgäu, Kommunen mit einer solchen Satzung) wird auf den beiliegenden Sitzungsauszug aus der Stadtratssitzung vom 31. Januar 2017 verwiesen.

Weiter wird auf den Sitzungsauszug der Stadtratssitzung vom 28. März 2017 verwiesen, in dem der Stadtrat sich mit der Empfehlung aus der Bürgerversammlung vom 7. November 2016 befasst und beschlossen hat, „… den Erlass einer städtischen Informationsfreiheitssatzung aufgrund der aktuell ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 27.02.2017 bis auf weiteres zurückzustellen“. Die Entscheidung des VGH’s beschäftigte sich mit den Auswirkungen des zwischenzeitlich Inkraft getretenen Art. 36 des Bayer. Datenschutzgesetzes (BayDSG), der den Bürgerinnen und Bürgern ein allgemeines Recht auf Auskunft gibt, das sich auch gegen kommunale Rechtsträger richtet.

Seitdem ist keine erneute Behandlung des Themas mehr im Stadtrat dazu erfolgt.

Der vorstehend zitierte Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes führt nicht dazu, dass Informationsfreiheitssatzungen nicht mehr zulässig wären. Vielmehr ist der Erlass von kommunalen Informationsfreiheitssatzungen auch nach Inkrafttreten von Art. 36 BayDSG weiterhin auf Grundlage der allgemeinen Satzungsermächtigungen zulässig. Wie schon erwähnt gibt Art. 36 BayDSG den Bürgerinnen und Bürgern ein allgemeines Recht auf Auskunft, das sich auch gegen kommunale Rechtsträger richtet. Dieses Recht kann durch einen satzungsrechtlichen Informationszugangsanspruch unter Beachtung des Vorbehalts des Gesetzes ergänzt und konkretisiert, nicht aber eingeschränkt bzw. unter einen Abwägungsvorbehalt gestellt werden – auch nicht durch eine kommunale Satzung!

Kommunale Informationsfreiheitssatzungen durften schon bisher keine datenschutzrechtlich unzulässigen Informationstransfers ermöglichen. Daran hat sich durch Inkrafttreten von Art. 36 BayDSG nichts geändert.

Da die Gemeinden auf Grundlage der allgemeinen Satzungsermächtigungen keine Grundrechtseingriffe legitimieren, insbesondere keine Regelungen zur Abwägung von Informationszugangsinteressen mit gegenläufigen grundrechtlich geschützten Vertraulichkeitsinteressen erlassen dürfen, müssen ihre Informationsfreiheitssatzungen Anspruchsausschlüsse für den Fall vorsehen, dass es sich bei den Informationen, zu welchen Zugang begehrt wird, um personenbezogene Daten handelt. Regelungen dieser Art sind bereits in vielen Informationsfreiheitssatzungen enthalten. 

Der Wert kommunaler Informationsfreiheitssatzungen dürfte zukünftig im Schwerpunkt darin liegen, das in Art. 36 BayDSG vorgesehene Regelungsprogramm zu ergänzen. So kommen insbesondere Selbstbindungen des betreffenden Rechtsträgers in Betracht, was etwa eine Bearbeitungsfrist, einen einheitlichen Ansprechpartner oder einen kommunalen Informationsfreiheitsbeauftragten betrifft. Jedenfalls soweit durch die Gewährung einer Information keine rechtlich geschützten Vertraulichkeitsinteressen berührt sind, wird die Kommune das Recht auf Informationszugang durch Auskunft auch um ein Recht auf Informationszugang durch Einsichtnahme etwa in relevante Unterlagen ergänzen können.

Letztlich teilt die Verwaltung die bereits kommunizierte Einschätzung des Bayer. Gemeindetages und vieler Kommunen zum Für und Wider einer solchen Satzung:

Anbetracht der bereits bestehenden Informationsrechte in den verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Verwaltungsverfahrensrecht, Gemeindeordnung, Umweltinformationen usw.) und der weitgehenden Praxis, unbürokratisch Auskünfte zu erteilen, erscheint die Notwendigkeit für den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung bzw. deren Relevanz in der Praxis fraglich, zumal die gesetzlich vorgeschriebene Wahrung des Datenschutzes, der Persönlichkeitsrechte, des Steuergeheimnisses und sonstiger geheimhaltungsbedürftiger Umstände den Umfang der bekanntgabefähigen Informationen beschränkt und den Aufwand zur Überprüfung der Vorgänge bei Gewährung der Einsicht erhöht. Soweit eine Angelegenheit der Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung vorbehalten ist, kann auch eine Informationsfreiheitssatzung diese Hürde nicht überspringen.

Das beste Beispiel dafür ist die in der Geschäftsordnung verankerte Bürgerfragestunde, die – von wenigen Ausnahmen abgesehen – weitgehend von den gleichen Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird. Die weit überwiegende Mehrheit der Bürgerinnen und Bürgern wendet sich ohnehin jetzt schon direkt an das Rathaus – und erhält in der Regel die gewünschten Auskünfte.

Ganz allgemein haben wir bei den Kommunalen Spitzenverbänden wegen dieses Themas der Informationsfreiheitssatzung angefragt. Vom Bayer. Gemeindetag wurde uns dazu mitgeteilt, dass „… Anfragen zu Informationsfreiheitssatzungen erreichen uns seit 2017 kaum noch (der „Peak“ war im Umfeld der Kommunalwahl 2014 erreicht). Eine Statistik zu Gemeinden und Städten mit solchen Satzungen führen wir nicht. Wir schätzen, dass ca. 70 bis 80 Gemeinden (von 2056; daneben auch einige Landkreise) solche Satzungen haben. Dies mag an den bereits bestehenden Informationsrechten in den verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Art. 39 BayDSG; Art. 29 VwVfG; Art. 52, 54 Abs. 3 Satz 2 GO; BayUIG usw.) und der weitgehenden Praxis liegen, bei Anfragen von Bürgern unbürokratisch Auskünfte zu erteilen.“

Die Rechtsaufsichtsbehörde am Landratsamt Ostallgäu hat uns dazu folgendes mitgeteilt: „…an unserer Einschätzung bzw. Bewertung hat sich seit dem mit E-Mail vom 05.01.2017 überlassenen Stellungnahme nichts wesentliches geändert. Auch darüber hinaus gibt es aus unserer Sicht derzeit keine neuen oder anderen Erkenntnisse.  

Im Landkreis Ostallgäu hat nach unserer Kenntnis bislang keine Gemeinde eine solche Informationsfreiheitssatzung erlassen. Nach den Informationen auf der Homepage https://informationsfreiheit.org/ubersicht/ haben bislang insgesamt nur 80 Kommunen in Bayern (von 2056) eine solche eingeführt. In Schwaben unter anderem die Städte Memmingen, Augsburg, Nördlingen, Bobingen, Friedberg und Illertissen sowie der Landkreis Augsburg und die Gemeinde Weißenhorn.“

Hingewiesen wird darauf, dass der Vollzug der Informationsfreiheitssatzung – wenn diese denn so angenommen werden würde wie man sich das vielleicht erwartet – einen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand erfordert, der im Widerspruch zu den Bemühungen um die Stabilisierungshilfe und zur Haushaltskonsolidierung steht.

Sollte sich im Stadtrat zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung eine Mehrheit herauskristallisieren, stellt sich aus politischer Sicht die Frage, ob man den Streit um (mangelnde) Transparenz tatsächlich austragen möchte oder nicht zur Befriedung doch eine solche Satzung erlässt. Auch der Gemeindetag bestätigte uns auf Anfrage, dass es häufig so ist, dass nach Erlass einer Informationsfreiheitssatzung die Bürgerschaft kaum hiervon Gebrauch macht (andererseits genügen natürlich einige Wenige, um nicht unerheblich Verwaltungskraft zu binden, die an anderer Stelle fehlt, was aber auch aufgrund der bestehenden gesetzlichen Auskunftsrechte schon möglich ist). 

Beschlussvorschlag

Nach weiterer kurzer Diskussion empfiehlt der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss dem Stadtrat den Erlass der im Entwurf beiliegenden Informationsfreiheitssatzung.

Diskussionsverlauf

Christine Fröhlich erinnerte an die früheren Behandlungen dieses Themas und den eigentlich dafür schon gefassten, aber nicht vollzogenen Beschluss. Im Einzelnen habe sie noch einige Anregungen zum Satzungsinhalt, wozu aber auf den von ihr eingereichten Schriftverkehr verwiesen wird.

Ilona Deckwerth sprach sich auch dafür aus, eine solche Satzung endlich auf den Weg zu bringen. Es sei schließlich, darin waren sich beide Rednerinnen einig, das ureigenste Recht der Bürgerinnen und Bürger, entsprechende Informationen einholen zu können.

Mathias Friedl entgegnete, dass es aus seiner Sicht dazu keiner solchen Satzung bedarf. Seine Erfahrungen belegen, dass er die nötigen Informationen auch in der Vergangenheit problemlos erhalten habe.

Beschluss

Nach weiterer kurzer Diskussion empfiehlt der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss dem Stadtrat den Erlass der im Entwurf beiliegenden Informationsfreiheitssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Dokumente
Download FQA Informationsfeiheitssatzung.pdf
Download Informationsfreiheitssatzung_Entwurf 05-2023.pdf

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5. Bekanntgaben & Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 5
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6. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. April 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses vom 18. April 2023 an.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses vom 18. April 2023 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses vom 18. April 2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Christoph Weisenbach hat an der Abstimmung nicht teilgenommen, weil er bei der Sitzung nicht anwesend war.

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7. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.05.2023 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Straßenbeleuchtung

Dr. Anni Derday bittet beim Austausch der Straßenlampen in der Innenstadt darauf zu achten, dass die neuen Lampen warmes Licht machen, LED‘s seien ja oftmals sehr kalt und hell. 

Nikolaus Schulte bemängelt, dass um den Stadtbrunnen herum einige Lampen aus seien. Ist das bewusst so gemacht?

Datenstand vom 01.10.2024 16:35 Uhr