Datum: 02.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:21 Uhr bis 17:41 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Bauleitplanung
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1.1 |
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den südlichen Teilbereich der Augsburger Straße und der Nordseite der Bahnhofstraße zur Regelung der Vergnügungsstätten und Wettannahmestellen
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1.2 |
Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich
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1.3 |
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für einen Teilbereich zwischen der Welfenstraße und der Mariahilfer Straße zur Regelung von Ferienwohnungen
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1.4 |
Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich
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2 |
Bauangelegenheiten
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2.1 |
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
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2.2 |
Bauanträge
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2.2.1 |
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Einheiten und Tiefgarage, Augsburger Straße, Fl.Nr. 519/1, Gemarkung Füssen
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2.2.2 |
Neubau von 6 Wohneinheiten, Alatseestraße 26, Fl.Nrn. 2742 und 2750/3, Gemarkung Füssen
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2.2.3 |
Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 30 Wohnungen und Tiefgarage (Nachverdichtung im Bestand), Froschenseestraße 2-4, Fl.Nr. 859/33, Gemarkung Füssen
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2.2.4 |
Anbau Büroraum an bestehende Hotelanlage, Augsburger Straße 18, Fl.Nr. 1611/28, Gemarkung Füssen
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2.2.5 |
Nutzungsänderung einer Wohnung (Bauteil A/ Wohnung Nr. 64/ 4. OG) zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 5, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
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2.2.6 |
Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, Welfenstraße 24, Fl.Nr. 977/4, Gemarkung Füssen
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2.2.7 |
Nutzungsänderung: Gastraum zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle, Abstimmung Schreiben LRA vom 04.04.2023, Augsburger Straße 12, Fl.Nr. 495/1, Gemarkung Füssen
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3 |
Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.04.2023
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1. Bauleitplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
1 |
zum Seitenanfang
1.1. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den südlichen Teilbereich der Augsburger Straße und der Nordseite der Bahnhofstraße zur Regelung der Vergnügungsstätten und Wettannahmestellen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
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1.1 |
Sachverhalt
In der Sitzung am 06.12.2022 lag ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Gastraumes in der Augsburger Straße 12 zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle vor. Die Erteilung des Einvernehmens wurde einstimmig abgelehnt.
Das LRA OAL teilte mit Schreiben vom 04.04.2023 mit, dass nur Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzustufen sind und eine reine Wettannahmestelle einen sonstigen Gewerbebetrieb darstellt, der im Mischgebiet allgemein zulässig sei.
Es wird deshalb Gelegenheit zur erneuten Entscheidung bis zum 30.05.2023 geboten. Im Fall der weiteren Versagung werde das kommunale Einvernehmen ersetzt und in der Folge die Genehmigung erteilt.
Aufgrund dieses Zusammenhanges empfiehlt sich die Steuerung über einen einfachen Bebauungsplan, der die Art der baulichen Nutzung insbesondere in den Bereichen der Umgebung regelt, die von nachteiligen Entwicklungen dieser Art gefährdet sind.
Bisher genehmigt bzw. vorhanden sind in der Augsburger Straße bereits eine Spielothek in der Haus Nummer 4 und eine Wettannahmestelle in der Haus Nummer 18.
Der Geltungsbereichsvorschlag berücksichtigt den Umfang anderer Bebauungspläne. Eine Überplanung eines qualifizierten Bebauungsplanes durch einen einfachen Bebauungsplan ist auszuschließen. An der Bahnhofstraße wird der dortige einfache Bebauungsplan A 25 E in einem Teilbereich überlagert, welcher aber keine Regelung zur Art der baulichen Nutzung trifft.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023: Ob eine reine Wettannahmestelle von einer Regelung in einem aufzustellenden Bebauungsplan rechtlich vertretbar erfasst werden kann muss im Verfahren näher geprüft werden.
Vorschlag Geltungsbereich (blaue Linie)
Beschlussvorschlag
Der PBUV beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den im beigefügten Plan dargestellten Bereich. Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Vergnügungsstätten zu regeln und deren Ausbreitung zu beschränken, um den Erhalt und die Verbesserung der Gebietsstruktur insbesondere für die dortigen Wohnungen zu sichern. Da auch reine Wettannahmestellen die Gebietsstruktur nachteilig verändern, sollen diese ebenfalls geregelt werden.
Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Beschluss
Der PBUV beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den im beigefügten Plan dargestellten Bereich. Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Vergnügungsstätten zu regeln und deren Ausbreitung zu beschränken, um den Erhalt und die Verbesserung der Gebietsstruktur insbesondere für die dortigen Wohnungen zu sichern. Da auch reine Wettannahmestellen die Gebietsstruktur nachteilig verändern, sollen diese ebenfalls geregelt werden.
Dr. Christoph Böhm nimmt aufgrund kurzer Abwesenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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1.2. Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
1.2 |
Sachverhalt
Auf den zuvor gefassten Aufstellungsbeschluss wird Bezug genommen.
Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre geboten.
Beschlussvorschlag
Der vorliegende Entwurf einer Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
Beschluss
Der vorliegende Entwurf einer Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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1.3. Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für einen Teilbereich zwischen der Welfenstraße und der Mariahilfer Straße zur Regelung von Ferienwohnungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
1.3 |
Sachverhalt
In der letzten Sitzung lag ein Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung in einem größeren Mehrfamilienhaus (MFH) in eine Ferienwohnung vor. Die Entscheidung wurde zunächst zurückgestellt, um die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu prüfen.
Ein Geltungsbereichsvorschlag wurde seitens der Verwaltung erstellt.
Ziel ist, insbesondere in den großen MFH, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, diese Umwandlungen bauleitplanerisch zu steuern, um den weiteren Verlust dauergenutzter Wohnungen zu begrenzen. In den beiden Bebauungsplänen an der Borhochstraße sind entsprechende Ausschlüsse bereits enthalten.
An der Ecke Borhochstraße und der Straße Am Dreitannenbichl könnte eine Fläche für eine quartiersbezogene Heizzentrale eingeplant werden.
Südlich des vorgeschlagenen Geltungsbereiches befinden sich größere Wohngebäude, in denen sich aber Mietwohnungen befinden. Eine Einbeziehung in den Bebauungsplan ist hier nicht geboten.
Geltungsbereichsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der PBUV beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den im beigefügten Plan dargestellten Bereich. Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung den Erhalt dauergenutzter Wohnungen zu sichern. An der Ecke Borhochstraße und der Straße Am Dreitannenbichl soll eine Fläche für eine quartiersbezogene Heizzentrale eingeplant werden.
Beschluss
Der PBUV beschließt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes für den im beigefügten Plan dargestellten Bereich. Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung den Erhalt dauergenutzter Wohnungen zu sichern. An der Ecke Borhochstraße und der Straße Am Dreitannenbichl soll eine Fläche für eine quartiersbezogene Heizzentrale eingeplant werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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1.4. Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
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beschliessend
|
1.4 |
Sachverhalt
Auf den zuvor gefassten Aufstellungsbeschluss wird Bezug genommen.
Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre geboten.
Beschlussvorschlag
Der vorliegende Entwurf einer Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
Beschluss
Der vorliegende Entwurf einer Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Bauangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt
1. Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26,
Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee
2. Einbau eines Standerkers im bestehenden Dachgeschoss, Umbau des best. Freisitzes in einen Wintergarten, Errichtung eines Carports, Bildhauer-Sturm-Straße 8, Fl.Nr. 1368/16, Gemarkung Füssen
3. Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Roßmoos 24, Fl.Nr. 552/1, Gemarkung
Weißensee
4. Anbau Doppelhaushälfte und Neubau Carport, Hochstiftstraße 10, Fl.Nr. 3080/1, Gemarkung
Füssen
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
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2.2. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2 |
zum Seitenanfang
2.2.1. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Einheiten und Tiefgarage, Augsburger Straße, Fl.Nr. 519/1, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.1 |
Sachverhalt
Zu dem eingereichten Bauantrag hat der PBUV am 06.12.2022 folgenden Beschluss gefasst:
Entscheidungsgrundlage war dabei die Erkenntnis, dass hinsichtlich der langen, aber schmalen Zufahrt Bedenken bestehen, die aber seitens des LRAes OAL nicht geteilt werden.
Es liegen nun geänderte Planunterlagen vor.
Spielplatz
Dieser ist nun in der vorgeschriebenen Größe in den Freiflächenplan eingezeichnet (zwei Teilflächen, Gesamtfläche: 60 qm). Die südliche Teilfläche liegt direkt neben den dortigen Besucherstellplätzen. Der insoweit seitens der Verwaltung als Abtrennung geforderte Zaun zwischen Stellplätzen und Spielplatz wurde eingezeichnet. Zum Schutz der spielenden Kinder vor den Abgasen laufender Motoren rückwärts einparkender Fahrzeuge ist der Zaun in ausreichender Höhe und soweit entsprechend geschlossener Ausführung erforderlich.
Stellplätze
Der Besucherstellplatz neben dem Hauszugang ist mit 2,40 m ausreichend breit. Wie vorgeschlagen wurde der Wandvorsprung verkleinert. Damit ergibt sich eine Durchgangsbreite von 1 m, was noch immer knapp, aber ausreichend ist (Rollstuhlbreite bzw. Kinderwagen oder Durchschieben eines Fahrrads zu dem dahinterliegenden Fahrradraum).
Abweichungen sind insoweit nicht mehr zu bewilligen. Zu den Details siehe Feststellungen und weitere Unterlagen für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Da das kommunale Einvernehmen im Übrigen bereits erteilt wurde kann die geänderte Planung nun insgesamt befürwortet werden.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023:
Das Vorhaben ist mit dem vorliegenden Stand grundsätzlich genehmigungsfähig. Auf die Zaunausführung kann in der Stellungnahme der Gemeinde hingewiesen werden.
Hinsichtlich des zur Aufstellung vorgesehenen einfachen Bebauungsplanes zur Regelung von Vergnügungsstätten etc. soll darauf hingewiesen werden, dass das Vorhaben den Zielen der Planung nicht entgegensteht und einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugestimmt wird.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Den Zielen der Planung des zur Aufstellung beschlossenen einfachen Bebauungsplans zur Regelung von Vergnügungsstätten etc. steht das Vorhaben nicht entgegen; einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird zugestimmt.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Den Zielen der Planung des zur Aufstellung beschlossenen einfachen Bebauungsplans zur Regelung von Vergnügungsstätten etc. steht das Vorhaben nicht entgegen; einer Ausnahme von der Veränderungssperre wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
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2.2.2. Neubau von 6 Wohneinheiten, Alatseestraße 26, Fl.Nrn. 2742 und 2750/3, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.2 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 13.04.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben sieht vor, den Bestandsbau des vormaligen Hotels abzubrechen. Im Neubau sollen sechs Wohnungen mit Größen zwischen ca. 171 und 239 qm errichtet werden. Die Tiefgarage soll 12 Stellplätze beinhalten.
Bei der Umgebung handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Die dort vorhandenen Gebäude weisen z. T. ebenfalls Wohnungen auf, womit sich die geplante Nutzungsart einfügt.
Beim Maß der baulichen Nutzung weist die maßgebliche Umgebung maximal vier (Voll-) Geschoße auf. Der Neubau ist höhenmäßig gestaffelt geplant. Im straßenseitigen Teil sind vier Geschoße geplant, allerdings mit einem flächenmäßig kleineren Aufbau für einen Abstellraum, der zwar eingeschränkt, aber wie ein fünftes Geschoß wirkt. Im hangseitigen Teil werden die unteren Geschoßebenen zwar in den Hangverlauf eingebunden, jedoch führt die zusätzliche oberste Geschoßebene dazu, dass das Gesamtgebäude als fünfgeschoßig einzustufen ist. Eine innere bauliche Trennung der beiden Hausteile besteht nicht. Eine nach Geschoßen getrennte Betrachtung ist damit nicht möglich.
Auch wenn die absolute Gebäudehöhe deutlich unter dem abzubrechenden Bestand und unter den benachbarten Gebäuden liegt besteht eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht.
Dies wurde im Vorfeld bereits mit den Antragstellern und dem Planer besprochen.
Die Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit muss damit über einen Bebauungsplan, der sich vorhabenbezogen auf das betroffene Grundstück beschränken kann, hergestellt werden.
Im Durchführungsvertrag können dabei nähere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Ausschluss von Zweitwohnungen beziehen. Das Objekt liegt im Geltungsbereich der Satzung nach § 22 BauGB. Nach dieser unterliegt die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der separaten Genehmigung. Die Satzung lässt innerhalb eines Wohngebäudes bis zu sechs Wohneinheiten zu (§ 3 Abs. 1). Allerdings lag der Neufassung der Satzung 2019 auch die Erkenntnis zugrunde, dass eine Genehmigung zur Aufteilung in Wohnungseigentum grundsätzlich nicht mehr erteilt werden kann, da dies die Bildung unerwünschter Zweitwohnungen regelmäßig fördert.
Wohnungen in den geplanten Größen sind zwar tendenziell weniger zur Nutzung als Zweitwohnungen zu erwarten; ausgeschlossen ist dies aber nicht. Ein Bau solcher Wohnungen ohne Aufteilung in Eigentumseinheiten ist nicht realistisch. Dieser Zielkonflikt lässt sich im Rahmen eines Durchführungsvertrages ggf. lösen. Zu den dort zu vereinbarenden Sicherungsmitteln können z. B. gehören:
- Die Vereinbarung zur Eintragung einer Unterlassungsdienstbarkeit im Grundbuch
Die Vereinbarung zur Übertragung eines 1/1000 Miteigentumsanteiles an die Stadt Füssen, mit welchem zwar keine Beteiligung an den Kosten des Objekts verbunden sein darf, jedoch die Befugnis zur Mitentscheidung über die Fassung der Teilungserklärung oder Veränderungen innerhalb des Gebäudes einschließlich der konkreten Zweckbestimmung von Räumen.
In der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023 wurde von dort aus bestätigt, dass das Vorhaben sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nach § 34 BauGB einfügt und ohne Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig ist.
Ergebnis aus der Vorbesprechung mit den Stadtwerken am 26.04.2023: Zur Vermeidung aufwändiger Sicherungen im Grundbuch sind die beiden überplanten Flurnummern miteinander zu verschmelzen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass vom Landratsamt die Mitteilung kam, dass das Bauvorhaben ein Geschoss mehr enthält als die anliegende Bebauung und es sich somit nicht nach § 34 BauGB einfügt und daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.
Thomas Scheibel erkundigt sich, ob die Bauherren wissen, dass kein Teileigentum möglich ist und möchte weiter wissen wie die Wohnungen dann veräußert werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass kein Teileigentum möglich ist und somit aus den geplanten Wohnungen z.B. Mietwohnungen werden können und trägt den Beschlussvorschlag vor:
Beschlussvorschlag
Die Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen auf der Basis des § 34 BauGB nicht möglich. Der PBUV-Ausschuss stellt jedoch die grundsätzliche Zustimmung in Aussicht, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB muss dies der Vorhabenträger noch ausdrücklich beantragen. Zu den Voraussetzungen zählt dass keine Aufteilung in Teileigentum vorgenommen wird. Auf die gebotene Verschmelzung der beiden überplanten Flurnummern wird hingewiesen.
Beschluss
Die Erteilung des kommunalen Einvernehmens ist aus den im Sachverhalt beschriebenen Gründen auf der Basis des § 34 BauGB nicht möglich. Der PBUV-Ausschuss stellt jedoch die grundsätzliche Zustimmung in Aussicht, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB muss dies der Vorhabenträger noch ausdrücklich beantragen. Zu den Voraussetzungen zählt dass keine Aufteilung in Teileigentum vorgenommen wird. Auf die gebotene Verschmelzung der beiden überplanten Flurnummern wird hingewiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2.2.3. Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 30 Wohnungen und Tiefgarage (Nachverdichtung im Bestand), Froschenseestraße 2-4, Fl.Nr. 859/33, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.3 |
Sachverhalt
Die Erweiterung der Bebauung auf dem Areal war bereits wiederholt Gegenstand von Beratungen.
2021 wurde ein Vorbescheid erteilt, wonach der Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohnungen bei drei Geschoßen + Dachgeschoß und einer Tiefgarage nach § 34 BauGB als grundsätzlich zulässig eingestuft wurde.
Zu einer formlosen Bauvoranfrage beschloss der PBUV am 06.09.2022, das kommunale Einvernehmen zu den vergrößerten Gebäudegrundrissen in Aussicht zu stellen. Einer Reduzierung des Stellplatznachweises wurde nicht zugestimmt.
Die aktuelle Planung stimmt weitestgehend mit der zugestimmten Planung überein.
Stellplätze werden in ausreichender Zahl und nach Vorabstimmung mit der Verwaltung in geeigneter Lage nachgewiesen. Die Ein- und Ausfahrt an der Froschenseestraße ist bewusst mittig zu den beiden Straßenkreuzungen gelegt, um ausreichende Abstände dazu einzuhalten.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2.2.4. Anbau Büroraum an bestehende Hotelanlage, Augsburger Straße 18, Fl.Nr. 1611/28, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.4 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 13.04.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Nach dem räumlichen Zusammenhang wird der Büroraum dem Hotelbetrieb dienen. Die Nutzungsart ist zulässig.
Im Bebauungsplan sind folgende Werte festgesetzt: GRZ(1) 0,6 und GFZ 1,44.
Angaben des Planers: GRZ(1) 0,56 und GFZ 1,54
Da der Büroraum nur eine (Außen-) Fläche von ca. 20 qm hat, erhöht er die bereits überschrittene GFZ nur zusätzlich um 0,007. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zahl im Antrag falsch gerundet wurde; korrekt gerechnet ergeben sich 1,548 womit das gerundete Ergebnis 1,55 ist.
Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen wird der Bebauungsplan eingehalten.
Stellplätze: Der regelmäßige Bedarf beträgt bei Büronutzungen 1 Stellplatz je 30 bis 40 qm.
Bei einer angegebenen Nutzfläche von ca. 17 qm und dem Ansatz des Mittelsatzes beträgt der Bedarf 0,49 Stellplätze, somit gerade noch innerhalb der rechnerisch auf Null abzurundenden Grenze.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der voraussichtlich notwendigen Befreiung/-en grundsätzlich genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
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2.2.5. Nutzungsänderung einer Wohnung (Bauteil A/ Wohnung Nr. 64/ 4. OG) zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 5, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.5 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 05.04.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Nach den vorliegenden Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass das LRA OAL ein nicht erteiltes Einvernehmen ersetzen wird.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der notwendigen Ausnahme grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2.2.6. Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung, Welfenstraße 24, Fl.Nr. 977/4, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.6 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 08.03.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der Antrag lag bereits zur letzten Sitzung vor. Die Entscheidung wurde aber zunächst zurückgestellt, um die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu prüfen.
Auf die diesbzgl. Beratung und Beschlussfassung unter dem vorherigen TOP Bauleitplanung der Sitzung am 02.05.2023 wird Bezug genommen.
Soweit dort die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen wurde, wurde damit die Grundlage geschaffen, das kommunale Einvernehmen zulässigerweise zu versagen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der notwendigen Ausnahme ohne Bebauungsplan grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen. Anderes gilt mit Bebauungsplan und Veränderungssperre.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2.2.7. Nutzungsänderung: Gastraum zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle, Abstimmung Schreiben LRA vom 04.04.2023, Augsburger Straße 12, Fl.Nr. 495/1, Gemarkung Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
02.05.2023
|
ö
|
beschliessend
|
2.2.7 |
Sachverhalt
In der Sitzung am 06.12.2022 lag ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Gastraumes in der Augsburger Straße 12 zu einem Ladengeschäft mit Wettannahmestelle vor. Die Erteilung des Einvernehmens wurde einstimmig abgelehnt.
Das LRA OAL teilte mit Schreiben vom 04.04.2023 mit, dass nur Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten einzustufen sind und eine reine Wettannahmestelle einen sonstigen Gewerbebetrieb darstellt, der im Mischgebiet allgemein zulässig sei.
Es wird deshalb Gelegenheit zur erneuten Entscheidung bis zum 30.05.2023 geboten. Im Fall der weiteren Versagung werde das kommunale Einvernehmen ersetzt und in der Folge die Genehmigung erteilt.
Aufgrund dieses Zusammenhanges empfiehlt sich die Steuerung über einen einfachen Bebauungsplan, der die Art der baulichen Nutzung insbesondere in den Bereichen der Umgebung regelt, die von nachteiligen Entwicklungen dieser Art gefährdet sind.
Auf die diesbzgl. Beratung und Beschlussfassung unter dem vorherigen TOP Bauleitplanung der Sitzung am 02.05.2023 wird Bezug genommen.
Soweit dort die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen wurde, wurde damit die Grundlage geschaffen, das kommunale Einvernehmen zulässigerweise zu versagen.
Dass die Wettannahmestelle hier doch als Vergnügungsstätte eingestuft werden kann ergibt sich aus folgender Rechtsprechung:
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 19. Juni 2018, a. a. O., juris, Rn. 31 m. w. N.) fallen Wettannahmestellen mit Verweilcharakter als Wettbüros unter den Begriff „Vergnügungsstätte“. Vergnügungsstätten stellen einen eigenständigen Nutzungsbegriff dar.
Für eine Einstufung eines Vorhabens als Wettbüro ist es erforderlich, dass die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und beispielsweise die Sportergebnisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen. Regelmäßig handelt es sich demnach um eine Vergnügungsstätte, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten würden (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, Beschuss vom 20. April 2018 - 7 A 85/17 -, juris Rn. 4 bis 6 m. w. N.).
In dem vom VG Frankfurt a. M. (8. Kammer), Urteil vom 15.11.2019 – 8 K 757/16.Fm entschiedenen Fall befand sich die Wettannahmestelle ebenfalls in einem getrennten Raum, das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die angrenzenden Räume (Kombination von Schankwirtschaft und Wettannahmestelle) als aufeinander funktional bezogene Nutzungseinheiten zu begreifen sind und in der Konsequenz als Vergnügungsstätte zu bewerten ist.
Hinzu kam wie vorliegend die Tatsache, dass die Wettannahmestelle über keine eigenen Personaltoiletten verfügt. Auch wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben sind, so ist es doch sehr ungewöhnlich, wenn nicht gar unwahrscheinlich, dass die Herstellung einer eigenständigen Nutzungseinheit geplant ist, die keinerlei Nebenräume, Personalräume und Toiletten aufweist.
(VG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.11.2019 – 8 K 757/16.F, BeckRS 2019, 53868 Rn. 31-34, beck-online).
Der Verweilcharakter liegt hier insbesondere hinsichtlich der sich im gleichen Gebäude aufhaltenden Hostel-Gäste vor.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2023: Das Vorhaben ist ohne Bebauungsplan und Veränderungssperre grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen.
Ob eine reine Wettannahmestelle von einer Regelung in einem aufzustellenden Bebauungsplan rechtlich vertretbar erfasst werden kann muss im Verfahren geprüft werden. Ob anhand der räumlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall im Hinblick auf die o. a. Rechtsprechung eine Einstufung als Vergnügungsstätte möglich ist lässt sich in einer vorläufigen Einschätzung nicht bestätigen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.04.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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02.05.2023
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift vom 04.04.2023 an.
Beschlussvorschlag
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 04.04.2023 wird genehmigt.
Erich Nieberle nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Beschluss
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 04.04.2023 wird genehmigt.
Erich Nieberle nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.10.2024 11:09 Uhr