Datum: 05.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:50 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauleitplanung
1.1 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 14 – Uferstraße Süd, zweite Änderung (Fahrradweg); Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss.
1.2 Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 3 – Enzensberg Mitte, erste Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss
1.3 Bebauungsplan Weißensee – See
1.3.1 Aufstellungsbeschluss zu einer siebten Änderung zur Regelung von Ferienwohnungen in der Thanellerstraße 1-7
1.3.2 Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich
1.4 Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West: Bereich Hiebelerstraße 4
1.4.1 Aufstellungsbeschluss zur Einleitung einer sechsten Änderung zur möglichen Sicherung einer Fläche für die Nahwärmeversorgung
1.4.2 Erlass einer Veränderungssperre
1.4.3 Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung
1.5 Beherbergungskonzept: Bebauungsplan für den Altstadtbereich;
1.5.1 Aufstellungsbeschluss für einen einfachen Bebauungsplan
1.5.2 Erlass einer Veränderungssperre
2 Bauangelegenheiten
2.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
2.2 Bauvoranfragen
2.2.1 Formlose Bauvoranfrage, Wohnraumerweiterung, Wachsbleiche 18, Fl.Nr. 1597/6, Gemarkung Füssen
2.3 Bauanträge
2.3.1 Neubau einer Seniorenwohnanlage und Büroräume im Erdgeschoss, Rupprechtstraße 5, Fl.Nr. 586, Gemarkung Füssen
2.3.2 Neubau eines Stahlgittermastes H=30,40m mit dazugehöriger Systemtechnik, Standort: 587991168 Füssen, Fl.Nrn. 1713/2, 1713, 1180, Gemarkung Füssen
2.3.3 Errichtung einer Mülleinhausung und Parkplatzerweiterung, Kemptener Straße 69b, Fl.Nr. 744/1, Gemarkung Füssen
2.3.4 Umnutzung Wohnung 122 (2. OG) zur Ferienwohnung, Thanellerstraße 4, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee
2.3.5 Neubau eines Dreispänner - Reihenhauses, Abt-Heß-Straße, Fl.Nr. 1544/5, Gemarkung Füssen
2.3.6 Nutzungsänderung der best. Wohnung zur Ferienwohnung, Kreuzstraße 1, Fl.Nr. 817/19, Gemarkung Füssen
2.3.7 Neubau Carport, Ziegelbergweg 21, Fl.Nr. 2633/1, Gemarkung Füssen
2.3.8 Anbau Aufzug an best. Hotel, Am Anger 3, Fl.Nrn. 2773/2 und 2777, Gemarkung Füssen
2.3.9 Einbau von 3 WE in best. Gebäude, 2 Mitarbeiterappartments, 4 Dachgaupen, Anbau Balkon, 1 Carport, Pfrontener Straße 42, Fl.Nr. 332, Gemarkung Weißensee
2.3.10 Neubau Ferienwohnung im Dachgeschoss mit 2 Dachgaupen und Balkon, Nutzungsänderung Erdgeschoss in Büro, Keltensteinstraße 5, Fl.Nr. 761/7, Gemarkung Füssen
2.3.11 Umnutzung 3 Wohnungen in Ferienwohnungen, Schrannengasse 2-4, Fl.Nrn. 142, 146, 147, Gemarkung Füssen
2.3.12 Nutzungsänderungen, Tektur, Umbau Lagerräume 1. & 2. OG zu Hostel, Ausbau DG West zu 5 Personalwohnungen, Reichenstraße 11, Fl.Nr. 78, Gemarkung Füssen
2.3.13 Umnutzung Wohnung 9 (2. OG), zur Ferienwohnung, Roßbergweg 1, Fl.Nr. 245/26, Gemarkung Weißensee
2.3.14 Tektur zu AZ 40-40-1342/19, Tektur zur Sanierung des Einzeldenkmals „Wohn- und Geschäftshaus Baur“, Franziskanergasse 7, Fl.Nr. 227, Gemarkung Füssen
2.3.15 Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 2, Fl.Nr. 241/4.3, Gemarkung Weißensee
2.3.16 Nutzungsänderung eines Verkaufsraums in eine Ferienwohnung, Abt-Hafner-Straße 1, Fl.Nr. 1433, Gemarkung Füssen
3 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.07.2023
4 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

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1. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1
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1.1. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 14 – Uferstraße Süd, zweite Änderung (Fahrradweg); Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen nahm in seiner öffentlichen Sitzung am 04.07.2023 die zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigte nach eingehender Beratung den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr.14 – Uferstraße Süd, zweite Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Auslegung. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu veranlassen. Die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben wurde auf die geänderten und ergänzten Teile beschränkt, der Auslegungszeitraum auf zwei Wochen verkürzt.
Der Entwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr. 14 – Uferstraße Süd, zweite Änderung bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen lagen in der Zeit vom Freitag, 21.07.2023 bis Freitag, 04.08.2023 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnten dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig wurden die noch betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 








Abstimmungsergebnis 10 : 1


Abstimmungsergebnis 10 : 1





Abstimmungsergebnis 10 : 1


Abstimmungsergebnis 10 : 1
Abstimmungsergebnis 10 : 1

Beschlussvorschlag

  1. Siehe Einzelbeschlüsse der Abwägungen.
  2. Satzungsbeschluss 


Abstimmungsergebnis 10 : 1

Beschluss

  1. Siehe Einzelbeschlüsse der Abwägungen.
  2. Satzungsbeschluss 


Abstimmungsergebnis 10 : 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 230712 BBP HaS Nr 14 Uferstraße Süd 2Ä E2 Anlage Rösel BayKompV Öko.pdf
Download 230712 BBP HaS Nr 14 Uferstraße Süd 2Ä E2 Anlage Rösel saP.pdf
Download 230810a BBP HaS Nr 14 Uferstraße Süd 2 Ä S.pdf
Download 230810a BBP HaS Nr 14 Uferstraße Süd 2Ä E2 Abwägung.pdf
Download 230810a BBP HaS Nr. 14 Uferstraße Süd 2 Ä S Satzung Begründung UWB.pdf

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1.2. Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 3 – Enzensberg Mitte, erste Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt

Ziel der Planung ist die Flächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Hinsichtlich der Zulassung und Einschränkung von Ferienwohnungen etc. ist eine Neuregelung erforderlich.

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte in öffentlicher Sitzung am 06.06.2023 den Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 13.04.2023 und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB wird angewendet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Der Entwurf liegt in der Zeit vom Donnerstag, 13.07.2023 bis Montag, 14.08.2023 im Rathaus der Stadt Füssen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Donnerstag, 13.07.2023 bis Montag, 14.08.2023 öffentlich aus.
Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.


Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom Mittwoch, 05.07.2023 beteiligt und hatten bis Montag, 14.08.2023 Gelegenheit sich zu äußern.

Beteiligt wurden das Landratsamt Ostallgäu, die Regierung von Schwaben und der regionale Planungsverband Allgäu.


Stellungnahmen welche keine Einwände, Äußerungen, Bedenken oder nur Hinweise enthalten gingen ein von:

  1. Regierung von Schwaben, E-Mail vom 11.07.2023:
    „Aus Sicht der Regierung von Schwaben, höhere Landesplanungsbehörde, teilen wir Ihnen Folgendes mit: Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das o.g. Vorhaben.“
  2. Landratsamt Ostallgäu, E-Mail vom 11.08.2023:
    „Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren erfolgt von Seiten des Landratsamtes Ostallgäu keine Äußerung.“


Stellungnahme mit Äußerung:

Regionaler Planungsverband Allgäu, Schreiben vom 20.07.2023:

„Wir bitten die Gemeinde Füssen, im Zusammenhang mit der Planung geeignete Maßnahmen zu treffen, um RP 16 B V 2.3 (Z) ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten werden.“

Abwägung: 

Beherbergungskonzept für die Stadt Füssen; Endbericht / Februar bis Dezember 2020 (Erhebungszeitraum Februar bis Juni 2020), Auszug:
„Problemverschärfend wirkt sich der zunehmende Trend zur Bildung von Zweitwohnsitzen in touristisch attraktiven Ferienstandorten aus, teilweise selbstgenutzt, teils weitervermietet. Die so bewirtschafteten Domizile stehen die überwiegende Zeit im Jahr leer und tragen zur Ausbildung einer Preisspirale auf dem Wohnungsmarkt bei. Eine merkliche Anhebung der Zweitwohnungssteuer (in einigen Gemeinden teils 20 % der Kaltmiete) hat zwar positive Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, hat aber vielfach nicht die gewünschte abschreckende Wirkung. Auch die Stadt Füssen muss sich mit einem Anteil von 16 % Zweitwohnungsbesitzern (1.091 selbstgenutzte Zweitwohnungen und 141 weitervermietete) am Wohnungsbestand zunehmend Fragen der Verhältnismäßigkeit stellen. Einige Kommunen, insbesondere in Bayern (u.a. Berchtesgaden, Schönau, Ruhpolding und Kreuth), sind inzwischen dazu übergegangen keine Zweitwohnungen mehr zuzulassen (Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion).“

Der Stadtrat der Stadt Füssen hat sich zuletzt in einem Infoabend am 14.09.2020 mit dem Thema „Zweckentfremdung von Wohnraum – Rechtliche Möglichkeiten und Instrumentarien“ beschäftigt. Die Veranstaltung fand gemeinsam mit den Gemeinderäten der benachbarten Gemeinden Pfronten und Schwangau in Schwangau statt.

Beschlussvorschlag:
Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu gegebener Zeit weiter darüber zu beraten und zu beschließen ob Zweitwohnungen ausgeschlossen werden sollen und eine entsprechende Satzung nach § 22 BauGB für weitere Teile des Stadtgebietes zu erlassen ist. Bisher besteht eine Satzung für Bad Faulenbach. Aufgrund dieser wird u. a. die Aufteilung in Wohnungseigentum der Genehmigung durch die Stadt Füssen unterworfen. Zur Erreichung des Ziels soll in diesem Bereich seit dem Satzungsneuerlass die Aufteilung generell nicht mehr zugelassen werden. Auf das gesamte Stadtgebiet ist dieses Modell nicht übertragbar, sondern die Vorgehensweise muss gebiets- oder vorhabenspezifisch erfolgen. 
In diesem Baugebiet bestehen nur noch vier unbebaute Baugrundstücke; auf ca. 121 Grundstücken besteht bereits eine Bebauung, die soweit ersichtlich schon weitgehend in Wohnungseigentum aufgeteilt sind. Die Einführung einer Genehmigungspflicht nach § 22 BauGB würde damit hier nur geringe Wirkung entfalten und das Gebiet nicht mehr in anderer Form prägen. Eine Änderung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes ist damit aktuell nicht veranlasst. 

Abstimmungsergebnis 11 : 0

Beschlussvorschlag

Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen und Abwägung den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 3 – Enzensberg Mitte, erste Änderung in der Fassung vom 05.09.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen und Abwägung den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 3 – Enzensberg Mitte, erste Änderung in der Fassung vom 05.09.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Satzung und Begründung.pdf

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1.3. Bebauungsplan Weißensee – See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.3
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1.3.1. Aufstellungsbeschluss zu einer siebten Änderung zur Regelung von Ferienwohnungen in der Thanellerstraße 1-7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.3.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Weißensee ist nach dem BK mit den bebauten und teilweise nicht beplanten Bereichen als grundsätzlicher Eignungsraum eingestuft. Der Bereich des Bebauungsplans See im Teilbereich der Thanellerstraße ist daher im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens nur in Stufe 3 priorisiert. Jedoch ist eine Überplanung anlassbezogen im Einzelfall in Betracht zu ziehen, zumal die Entwicklungen vorrangig (nur) im Bestand realisiert werden sollen. Siehe Anhang 2, Auszüge!

Der Stadt Füssen lagen und liegen eine zunehmende Zahl von Anträgen auf Baugenehmigung in dem Objekt Thanellerstraße für die Umwandlung von dauerhaft genutzten Wohnungen in Ferienwohnungen vor. In dem sogenannten Terrassenhaus befinden sich ca. 240 Wohnungen. Hiervon werden bereits ca. 150 als Zweitwohnsitz genutzt. Als Ferienwohnungen wurde genehmigt: 2020 und 2021 je 1; 2022: 5, 2023 bisher 2; zur aktuellen Sitzung liegen zwei neue Anträge vor, die ebenfalls eine Genehmigung erhalten werden, soweit nicht eine Bauleitplanung eingeleitet wird. Es ist zu erwarten, dass weitere Anträge folgen werden. 
Im rechtlichen Sinn stellt dies die vermehrte Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) dar. Zwar werden diese u. U. in Teilen die Zweitwohnungen verdrängen, jedoch auch die noch bestehenden Erstwohnsitze. Es ist zu befürchten, dass die Umwandlung zunehmen wird, da Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern regelmäßig mit störenden Auswirkungen auf Dauerwohnsitze verbunden sind (Nutzerverhalten, Verkehr).

Anhang1: 1

Anhang 2

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan Weißensee - See im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan Weißensee - See im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.3.2. Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.3.2

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 05.09.2023 in öffentlicher Sitzung im vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Bebauungsplan Weißensee - See im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Auf das Beherbergungskonzept der Stadt Füssen wurde Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans Weißensee - See eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans Weißensee - See eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Veränderungssperre Satzung.pdf

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1.4. Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West: Bereich Hiebelerstraße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.4
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1.4.1. Aufstellungsbeschluss zur Einleitung einer sechsten Änderung zur möglichen Sicherung einer Fläche für die Nahwärmeversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.4.1

Sachverhalt

Das Bundes-Kabinett hat das Gesetz für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung beschlossen. Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Die Wärmeplanung vor Ort soll Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen wichtige Informationen geben. Das hilft ihnen bei ihren Investitionsentscheidungen für kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen.

Bis 2045 müssen alle Wärmenetze klimaneutral sein – es muss dann also 100 Prozent Erneuerbare Energie eingeleitet werden. 

Die Länder werden mit dem Gesetz verpflichtet, sicherzustellen, dass Wärmepläne erstellt werden. In der Regel werden die Städte und Kommunen diese Aufgabe übernehmen.

Wärmepläne sollen in Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) bis zum 30.6.2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30.6.2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen. Darüber entscheiden die Länder.

Fernwärme nehme in der klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft eine herausragende Rolle ein, insbesondere in urbanen Gebieten, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck. Deshalb müssen die Wärmenetze ausgebaut und auf Wärme aus erneuerbaren Energien umgestellt werden.

Der Stadtrat der Stadt Füssen überlegt im Zuge der Wärmeplanung ein Wärmenetz aufzubauen. Die Wärme soll aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Das dazu benötigte Heizkraftwerk könnte auf den Grundstücken der Firma PMG an der Hiebelerstraße entstehen. Gespräche hierzu wurden mit dem Eigentümer der Grundstücke bereits geführt.

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West im unten dargestellten Geltungsbereich zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist im Zuge der Wärmeplanung auf den betroffenen Grundstücken die Voraussetzungen für die Errichtung eines Heizkraftwerks für Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Angebot für die Erstellung des Bebauungsplans einzuholen und dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Beauftragung vorzulegen.

Beschluss

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West im unten dargestellten Geltungsbereich zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist im Zuge der Wärmeplanung auf den betroffenen Grundstücken die Voraussetzungen für die Errichtung eines Heizkraftwerks für Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Angebot für die Erstellung des Bebauungsplans einzuholen und dem Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Beauftragung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.4.2. Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.4.2

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 05.09.2023 in öffentlicher Sitzung im vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West im unten dargestellten Geltungsbereich zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist im Zuge der Wärmeplanung auf den betroffenen Grundstücken die Voraussetzungen für die Errichtung eines Heizkraftwerks für Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
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1.4.3. Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.4.3

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 05.09.2023 in öffentlicher Sitzung in einem vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West im unten dargestellten Geltungsbereich zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist im Zuge der Wärmeplanung auf den betroffenen Grundstücken die Voraussetzungen für die Errichtung eines Heizkraftwerks für Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen.

Vorkaufsrechte 

Sie dienen der Sicherung der kommunalen Bauleitplanung und anderer städtebaulicher Maßnahmen. Insbesondere das besondere Vorkaufsrecht des § 25 BauGB soll die allgemeinen Tatbestände bzw. Sicherungsinstrumente des § 24 BauGB (allgemeines Vorkaufsrecht) ergänzen. Beide Vorschriften ergänzen sich gegenseitig.
Die nicht von einem wirksamen Bebauungsplan abhängige Variante des Satzungsvorkaufsrechtes ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geregelt. Es ergänzt die übrigen Vorkaufsrechte um ein eigenständiges Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Flächen müssen in Gebieten liegen, für die die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weit zu verstehen.

Es sind alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Das Satzungsvorkaufsrecht nach Nr. 2 kann daher bereits zu einem sehr frühen Stadium kommunaler Planungsüberlegungen eingesetzt werden. Die Absicht, städtebauliche Maßnahmen durchzuführen, kann sich beispielsweise aus städtebaulichen Planungen, aber auch aus informellen Planungskonzepten ergeben. Ausreichend ist weiter ein inhaltlich konkretisierter Aufstellungsbeschluss oder die Vorbereitung einer noch nicht förmlich eingeleiteten Sanierungs-oder Entwicklungsmaßnahme. Es genügt also eine vergleichsweise rudimentäre Konkretisierung der städtebaulichen Absichten für die Rechtfertigung des Satzungserlasses.

Anders als das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB setzt das Satzungsvorkaufsrecht wie bereits erwähnt den Erlass einer das Vorkaufsrecht begründenden Satzung voraus. Die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen. Unerheblich ist, ob die Stadt die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme kurzfristig realisieren will. Eine Vorkaufssatzung wäre jedoch rechtwidrig, wenn es eines gemeindlichen Grunderwerbs von den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht bedarf, um die mit der Bauleitplanung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Weise zu sichern, dass die künftige Umsetzung der planerischen Ziele zumindest erleichtert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass von Vorkaufsrechtssatzungen nach § 25 BauGB sind also vergleichsweise überschaubar.

Ausübung des Vorkaufsrechts

Vom Satzungserlass zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Vorkaufsfall. Wie bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB muss auch bei einem Satzungsvorkaufsrecht die Ausübung im Einzelfall dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 iVm § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es muss für den Einzelfall begründet werden und nachvollziehbar sein, warum der Erwerb des Grundstückes im Hinblick auf die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen gerade durch die Stadt gerechtfertigt ist. Eine allgemeine Bodenvorratspolitik oder der Erwerb aus fiskalischen Gründen genügen beim Satzungsvorkaufsrecht daher nicht. 

Beim Satzungsvorkaufsrecht nach Nr. 2 muss –anders als bei Begründung dieses Vorkaufsrechtes –die Konkretisierung hinsichtlich der anstehenden städtebaulichen Maßnahmen bereits in einem Umfang erkennbar sein, dass die zweckentsprechende Verwendung des Grundstücks fest steht. Der Verwendungszweck ist bei Ausübung des Vorkaufsrechtes anzugeben, soweit dies bereits möglich ist (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der kommunale Verwendungszweck kann sich auch auf einen Teil des Grundstücks beschränken, so dass das Vorkaufsrecht nur hinsichtlich dieser Teilfläche auszuüben ist. 

Ausübung zugunsten Dritter, § 27a BauGB

Nach dem System der gesetzlichen Vorkaufsrechte im Städtebaurecht kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht beim Eintritt eines Verkaufsfalles grundsätzlich nur zu ihren eigenen Gunsten ausüben. Nicht selten besteht jedoch vornherein die Absicht, dass anstelle der Gemeinde ein privater Dritter die Fläche entsprechend den Zielen und bebauen und nutzen oder dass ein öffentlicher Träger die Verantwortung dafür übernehmen soll, das Grundstück der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. In dieser Situation ist ein unmittelbarer Grunderwerb durch den Dritten oder den Träger zweckmäßig. Um in solchen Fällen den unnötigen Durchgangserwerb der Gemeinde im Interesse einer Verfahrensvereinfachung zu vermeiden und zusätzliche, erheblich ins Gewicht fallende Kosten zu sparen (Grunderwerbsteuer, Zwischenfinanzierung, Notarkosten), erlaubt § 27 a BauGB unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde unmittelbar zugunsten eines Dritten. Entscheidend für das Satzungsvorkaufsrecht des § 25 BauGB ist dabei v.a., dass der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet (§ 27a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Folge ist das Zustandekommen eines neuen Kaufvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten (Verkäufer).

Zur Sicherung der anstehenden städtebaulichen Planungen schlägt die Verwaltung den beiliegenden Entwurf einer „Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht“ zur Beschlussfassung und zum Erlass vor.

Nähere Informationen erfolgen bei Bedarf ggf. im Rahmen der Beratung.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Füssen zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Füssen zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
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1.5. Beherbergungskonzept: Bebauungsplan für den Altstadtbereich;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.5
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1.5.1. Aufstellungsbeschluss für einen einfachen Bebauungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.5.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Die Altstadt Füssen ist nach dem BK mit den bebauten und teilweise nicht beplanten Bereichen wie folgt eingestuft: „Wiederkehrende städtebaulich unerwünschte Anträge trotz Eignungsraum“. Der Bereich Altstadt Füssen ist im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Stufe 1 priorisiert. Der Neuerlass eines einfachen Bebauungsplans und einer Veränderungssperre werden empfohlen. Siehe Anhang 2!

Der Stadt Füssen lagen und liegen eine zunehmende Zahl von Anträgen auf Baugenehmigung im Bereich Altstadt Füssen für die Umwandlung von dauerhaft genutzten Wohnungen in Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen vor. Das lässt die vermehrte Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) befürchten.

Alleine in der aktuellen Sitzung liegen zwei Anträge vor, mit denen in zwei Gebäuden insgesamt sieben Wohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden sollen. In dem großen Gebäude in der Franziskanergasse 7 wären damit keine dauergenutzten Wohnungen mehr vorhanden. Eine solche Entwicklung gefährdet nachhaltig das Ziel – auch der Altstadtsanierung -, eine dauerhaft bewohnte und belebte Innenstadt zu erhalten. 

Bestehende genehmigte Betriebe wie Hotels etc. behalten trotz des Ausschlusses im Bebauungsplan ihre Genehmigungen. Nachdem eine entsprechende Zahl im Gebiet bereits vorhanden ist, verändert eine zukünftige Begrenzung nicht in unzulässiger Form den Gebietscharakter. 

Auszuschließen sind auch (weitere) Vergnügungsstätten (Spielotheken, Wettbüros etc.). Deren Ansiedlung beeinträchtigt regelmäßig die Wohnqualität und das Stadtbild. Genehmigte Nutzungen sind bereits vorhanden und ihr Bestand wird nicht beeinträchtigt. Vergrößerungen oder zusätzliche Nutzungen sind aber nicht mehr möglich. 



Zu den aktuellen Ferienwohnungsanträgen hat Füssen Tourismus und Marketing wie folgt Stellung genommen: 


Ferienwohnungen im Altstadtbereich treffen durchaus auf eine Nachfrage. Gäste sind vorwiegend Familien oder Mini-Gruppen für Kurzaufenthalte, die sich – entgegen den „Einnächtern“ – nicht auf den Besuch der Königsschlösser beschränken. Gleichzeitig stehen Aspekte wie Gesundheit, Ruhe und Entspannung weniger im Vordergrund, da diesbezügliche Zielgruppen lebendige Stadtzentren eher meiden.

Angebotsseitig verfügt Füssen über rund 2.300 Betten im Bereich der gewerblichen und privaten Ferienwohnungen (bei rund 7.550 Betten insgesamt und ohne Zweitwohnungen). Aus touristischer Sicht besteht kein Bedarf an zusätzlichen Ferienwohnungen in der Altstadt. Eine Stützung systemrelevanter Einrichtungen, eine Leuchtturmfunktion für den Beherbergungsbereich oder die Ansprache besonders gewünschter oder bisher nicht erreichbarer Zielgruppen können wir nicht erkennen. Somit handelt es sich um eine reine Mehrung von Kapazitäten in der sensiblen Altstadt.

Das Beherbergungskonzept besagt:

Das Prüfraster aus dem Beherbergungskonzeptes gibt aus unserer Sicht keinen Ausnahmetatbestand her. [siehe nachstehend]


Wir möchten noch auf zwei weitere Aspekte eingehen:

  • Aus touristischer Sicht: Eine Stadt als funktionierender Lebensraum braucht auch in einer Tourismusstadt eine Mischung aus Daseinsvorsorge und touristischem Angebot. Nur dann sind die für alle wertvolle Begegnungen zwischen Einheimischen und Gästen möglich. Die Transformation einer Altstadt in einen Raum ausschließlicher touristischer Dienstleistung ohne Durchmischung mit Wohnraum, Alltagssortiment im Einzelhandel etc. ist auch für Gäste nicht attraktiv. (Stichworte aus den Fachdiskussionen: Resonanztourismus, Einheimische/Heimat auf Zeit)
  • Aus Sicht der Stadtentwicklung: Viele Einheimische beklagen sich zurecht über zu wenig (bezahlbaren) Wohnraum. Wenn ein anderer Teil der Einheimischen diesen eh schon knappen Wohnraum durch eine Umwandlung zur Ferienvermietung zusätzlich verknappt, vergrößert sich das Problem. Insofern hat auch die Bürgerschaft einen Hebel, um diese Problemlage zu lindern bzw. sie zumindest nicht noch weiter zu verschärfen.



Anhang1:

Anhang 2

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan A 85 E – Altstadt im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist, die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Auszuschließen sind auch Vergnügungsstätten. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan A 85 E – Altstadt im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist, die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Auszuschließen sind auch Vergnügungsstätten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.5.2. Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.5.2

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 05.09.2023 in öffentlicher Sitzung im vorhergehenden Tagesordnungspunkt den Bebauungsplan A 85 E Altstadt im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Auf das Beherbergungskonzept der Stadt Füssen wurde Bezug genommen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans A 85 E Altstadt eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss beschließt im unten dargestellten, Geltungsbereich des Bebauungsplans A 85 E Altstadt eine Veränderungssperre zu erlassen. Der dazu vorgelegte Entwurf (Anlage) wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Veränderungssperre Satzung.pdf

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2. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2
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2.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

1. Neubau einer Güllegrube ⌀ 16m, Heidelsbuch 27, Fl.Nrn. 311 und 312, Gemarkung Eschach 
2. Neubau eines Bienenhauses, Nähe Schrundenweg, Fl.Nr. 3130, Gemarkung Füssen 
3. Neubau eines Ferienhauses mit zwei Nutzungseinheiten, Ergänzung eines unterirdischen Lagerraums am 
    Carport als Tektur zu einem genehmigten Bauantrag, Ziegelbergweg 31, Fl.Nrn. 2637/2, 2639/1, 2640, 
    Gemarkung Füssen 
4. Neubau eines Carports mit Abstellraum, Josef-Lorch-Straße 15, Fl.Nr. 3054/13, Gemarkung Füssen
5. Umbau Doppelhaushälfte, Abbruch Einzelgarage Bestand mit Errichtung einer neuen Einzelgarage, 
    Säulingstraße 12, Fl.Nr. 1598/4, Gemarkung Füssen
6. Anbau Wintergarten, Frauensteinweg 38, Fl.Nr. 1656/2, Gemarkung Füssen 
7. Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Nähe Knöringenstraße, Fl.Nr. 778/4, Gemarkung 
    Füssen 
8. Ausbau Dachgeschoss zu Wohnzwecken, Theresienstraße 17, Fl.Nr. 1613/4, Gemarkung Füssen
9. Errichtung einer Doppelgarage und eines Carports für 2 PKW, Wiedmar 41, Fl.Nr. 481, Gemarkung 
    Weißensee
10. TEKTUR Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 17 Wohneinheiten, 
       inklusive Tiefgarage mit 23 Stellplätzen, Borhochstraße 1, Fl.Nr. 978/3, Gemarkung Füssen 
11. Umnutzung best. Werkhalle zum Ladengeschäft und Werkstatt, Seilerstraße 4, Fl.Nr. 1734, Gemarkung 
      Füssen
12. Abbruch und Neubau Garage, Ziegelbergweg 21, Fl.Nr. 2633/1, Gemarkung Füssen
13. Abbruch Wohnhaus mit Garage/ Neubau eines Doppelhauses + Einfamilienhauses mit Garagen, 
      Baumeister-Fischer-Straße 8, Fl.Nr. 799/17, Gemarkung Füssen

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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2.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.2
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2.2.1. Formlose Bauvoranfrage, Wohnraumerweiterung, Wachsbleiche 18, Fl.Nr. 1597/6, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 14.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Erweiterung soll nach der vorgelegten Beschreibung für familieneigene Zwecke erfolgen (keine Ferienwohnung). 

Die Überschreitung der „inneren“ Baugrenze ist im Interesse der gebotenen Nachverdichtung städtebaulich grundsätzlich vertretbar. Sie ist auch nachbarlich zumutbar. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände ist möglich. 

Noch verbesserungsbedürftig ist die verstreute Anordnung der Baukörper, die zu unterschiedliche Dachneigung und die nicht satzungskonforme Anordnung der Stellplätze. Der Planerin wurde empfohlen, die Zahl der Garagenstellplätze zu erhöhen (einer gemäß Bestand für drei geplante Wohnungen); anderenfalls ist mit nachträglichen Lösungen in Form von Carports zu rechnen, die sich meist gestalterisch nicht mehr harmonisch einbinden lassen.


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:

Die Abweichungen hinsichtlich der „inneren“ Baugrenze und der (nur) Eingeschossigkeit des straßenseitigen Anbaus stehen im Konflikt mit den Grundzügen des Bebauungsplanes. 

Das Vorhaben wird auch hinsichtlich der Stellplätze als überarbeitungsbedürftig eingestuft.

Eine dahingehend verbesserte Einhaltung des Bebauungsplanes könnte erfolgen, indem der südwestseitige Anbau zwei- und der die Baugrenze überschreitende nordöstliche Anbau nur eingeschossig konzipiert wird. Ein Pultdach ist grundsätzlich auszuschließen.
Andererseits befinden sich straßenseitig eingeschossige Garagenbauten, womit ein eingeschossiger Anbau das Ortsbild nicht negativ verändert, auch wenn es sich um eine andere Nutzung handelt. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten werden, zu erteilen, soweit es sich insgesamt um dauergenutzte Wohnungen handelt (keine Zweit- oder Ferienwohnungen):

  1. Die Überschreitung der Baugrenze des nordostseitigen Anbau ist entweder deutlich zu reduzieren oder nur eingeschossig weiter zu planen (mit zweitem Geschoß auf dem südwestseitigen Anbau).
  2. Die Firstrichtung des südwestseitigen Anbaus erscheint vertretbar, ein Pultdach wird aber nicht befürwortet.
  3. Abweichende Dachneigungen von Satteldächern und eine Blecheindeckung werden befürwortet; sie sind aber mit einheitlicher Dachneigung auszuführen. 
  4. Die notwendigen Stellplätze sind vollständig und grundsätzlich satzungskonform nachzuweisen. Es wird empfohlen, die Zahl der Garagenstellplätze zu erhöhen und die der offenen Stellplätze auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass folgende Punkte eingehalten werden, zu erteilen, soweit es sich insgesamt um dauergenutzte Wohnungen handelt (keine Zweit- oder Ferienwohnungen):

  1. Die Überschreitung der Baugrenze des nordostseitigen Anbau ist entweder deutlich zu reduzieren oder nur eingeschossig weiter zu planen (mit zweitem Geschoß auf dem südwestseitigen Anbau).
  2. Die Firstrichtung des südwestseitigen Anbaus erscheint vertretbar, ein Pultdach wird aber nicht befürwortet.
  3. Abweichende Dachneigungen von Satteldächern und eine Blecheindeckung werden befürwortet; sie sind aber mit einheitlicher Dachneigung auszuführen. 
  4. Die notwendigen Stellplätze sind vollständig und grundsätzlich satzungskonform nachzuweisen. Es wird empfohlen, die Zahl der Garagenstellplätze zu erhöhen und die der offenen Stellplätze auf das Mindestmaß zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3
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2.3.1. Neubau einer Seniorenwohnanlage und Büroräume im Erdgeschoss, Rupprechtstraße 5, Fl.Nr. 586, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 23.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

  • Beschluss PBUV vom 06.07.2021:

  • Beschluss PBUV vom 07.03.2023:

  • Der Vorbescheidsantrag wurde zwischenzeitlich durch das LRA OAL positiv verbeschieden.

Das geforderte Betriebskonzept und Angaben zu den o. a. Punkten 1 – 3 liegen nicht vor. 
Die Fassaden haben eine bessere Strukturierung erhalten. Ein Satteldach wurde bereits mit dem zuletzt eingereichten Bauvorbescheidsantrages als genehmigungsfähig eingestuft. Eine Begrünung wird nicht weiterverfolgt; lt. Baubeschreibung sind Betondachsteine geplant. 
Die Gebäudegröße entspricht einschließlich der Höhe der des genehmigten Bauvorbescheidsantrages. 

Stellplätze sind ausreichend und mit der notwendigen Anzahl in der Tiefgarage nachgewiesen. Hinsichtlich der Zahl der Zufahrten ist eine Abweichung notwendig:
- Hofzufahrt gemäß Bestand von der Südostseite
- Zufahrt zu zwei frei liegenden Stellplätzen an der Nordostecke: 
  die Lösung ist hinsichtlich der Sichtbeziehung des Stellplatzes an der Rupprechtstraße in 
  den Ziegelangerweg unzureichend, insbesondere da von einem Rückwärtsausfahren 
  auszugehen ist (Rupprechtstraße = Einbahnstraße in Richtung Süden).
- Die Tiefgaragenzufahrt am Ziegelangerweg weist ebenfalls eine nur eingeschränkte 
  Sichtbeziehung auf die Verkehrsfläche auf. Die Lösung wurde aber mit dem Vorbescheid 
  als genehmigungsfähig eingestuft. 
  Nicht ausreichend ist die Fahrgassenbreite zwischen den vier südwestlichen Stellplätzen 
  (Änderung erforderlich). 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Stellplatzsituation ist zu prüfen; bzgl. der nordseitigen Zufahrten wird eine Stellungnahme durch die Untere Verkehrsbehörde eingeholt. 

Dr. Christoph Böhm teilt mit, dass das geforderte Mansarddach nicht umgesetzt wurde. Auch wurde die Fensterform nicht entsprechend der Gestaltungssatzung mit Sprossen realisiert, daher kann er dem Antrag weiterhin nicht zustimmen. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt Herrn Böhm einen Antrag zur Geschäftsordnung zur Abstimmung formulieren.

Antrag zur Geschäftsordnung:
Dr. Christoph Böhm stellt den Antrag, dass die Fensterformen satzungskonform mit Sprossen zu versehen sind, so wie es die Gestaltungssatzung der Stadt Füssen vorschreibt. 

Abstimmungsergebnis 3 : 8
Der Antrag zur Geschäftsordnung wurde somit mehrheitlich abgelehnt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert daraufhin den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das bauplanungsrechtliche kommunale Einvernehmen zu erteilen. Einer Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum wird nicht zugestimmt, soweit nicht Sicherungen zur Vermeidung von Zweitwohnungen erfolgen. Die Fahrgassenbreite der südwestlichen Stellplätze ist satzungskonform einzuplanen. Der satzungsabweichende Stellplatz an der Nordostecke der Rupprechtstraße wird nicht befürwortet. Da eine satzungskonforme Lage nicht absehbar ist, ist er abzulösen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das bauplanungsrechtliche kommunale Einvernehmen zu erteilen. Einer Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum wird nicht zugestimmt, soweit nicht Sicherungen zur Vermeidung von Zweitwohnungen erfolgen. Die Fahrgassenbreite der südwestlichen Stellplätze ist satzungskonform einzuplanen. Der satzungsabweichende Stellplatz an der Nordostecke der Rupprechtstraße wird nicht befürwortet. Da eine satzungskonforme Lage nicht absehbar ist, ist er abzulösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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2.3.2. Neubau eines Stahlgittermastes H=30,40m mit dazugehöriger Systemtechnik, Standort: 587991168 Füssen, Fl.Nrn. 1713/2, 1713, 1180, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 24.07.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 
Der Standort auf der städtischen Fläche wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 27.09.2022 mit 24:0 Stimmen befürwortet und zur Weiterverfolgung vorgeschlagen.  

Die Lage südlich des öffentlichen Fuß- und Radwegs ist bereits dem Außenbereich zuzurechnen. Das Vorhaben ist jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert; öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Die Anlage befindet sich am Rand des Landschaftsschutzgebietes. Der naturschutzfachlich hochwertige Bereich beginnt jedoch an der Hangkante und wird nicht nachteilig verändert.


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Wegen der Lage am Rand des Schutzgebietes wird die Naturschutzbehörde beteiligt. Versagungsgründe werden aber nicht zu erwarten sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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2.3.3. Errichtung einer Mülleinhausung und Parkplatzerweiterung, Kemptener Straße 69b, Fl.Nr. 744/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Er bestehende Parkplatz soll Richtung Süden erweitert werden. 

Zwischenzeitlich geklärt wurde, dass der geplante Grad der Versiegelung zu reduzieren war und eine zusätzliche Bepflanzung einzuplanen war. Zur Beschaffenheit der neuen Werbeanlagen ist eine Antragsergänzung erfolgt.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Versiegelung wird aber zu reduzieren sein.

Ein verbesserter Plan wurde nachgereicht. Die Stellplätze in Längsrichtung an der Westseite bleiben wie im Bestand und in der Verlängerung verbleibt eine Grünfläche. Die Zahl der Bäume im Erweiterungsbereich wird erhöht.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zum geänderten Stand der Planung zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zum geänderten Stand der Planung zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.4. Umnutzung Wohnung 122 (2. OG) zur Ferienwohnung, Thanellerstraße 4, Fl.Nr. 241/4, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 24.07.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). Siehe dazu die Beschlüsse unter TOP 2.3.1 und 2.3.2 der Sitzung. 

Die weitere Umwandlung von lt. Genehmigung dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen widerspricht den städtebaulichen Zielen der Sicherung der Versorgung mit Wohnungen. Zwar ist Weißensee im Beherbergungskonzept als Eignungsgebiet für touristische Nutzungen beschrieben. Allerdings ist die zunehmende Ausweitung der Ferienwohnnutzung in diesem Objekt nicht weiter vertretbar. 

Mit beschlossener Einleitung eines dahingehenden Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes und Veränderungssperre mit zur Rechtskraft der Änderung besteht keine Genehmigungsgrundlage für den Antrag mehr.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird nach Einleitung der vorgesehenen Bauleitplanung nicht mehr genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: beschlossene Bebauungsplanänderung und Veränderungssperre; das Vorhaben widerspricht den Planungszielen und ist demzufolge auch über eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht mehr zulassungsfähig. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: beschlossene Bebauungsplanänderung und Veränderungssperre; das Vorhaben widerspricht den Planungszielen und ist demzufolge auch über eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht mehr zulassungsfähig. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.5. Neubau eines Dreispänner - Reihenhauses, Abt-Heß-Straße, Fl.Nr. 1544/5, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.5

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 28.07.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Bebauung fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. 

Bei der Art der baulichen Nutzung ergab sich bei der westlichen Nachbarbebauung durch das LRA OAL die Forderung einer teilweisen gewerblichen Nutzung. Begründung: Südlich der Hopfener Straße befindet sich das Baugebiet N 10, das als Gewerbegebiet bzw. nun im Bereich des in Bau befindlichen EDEKA-Marktes als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt ist. Dort sind die gebietstypischen gewerblichen Emissionen zulässig und vorhanden. Es wurde davon ausgegangen, dass das benachbarte Gebiet daher nur als Mischgebiet möglich ist mit der Folge, dass ein „Umkippen“ des Gebietscharakters durch eine zunehmende Verdichtung der Wohnbebauung als nicht zulässig eingestuft wurde. Ob dies für die nun beantragte Bebauung in gleicher Form gilt, ist abschließend durch das LRA zu beurteilen. 

Eine nähere Aussage ist nach dem Vorabstimmungstermin mit dem LRA am 31.08.2023 möglich.


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Eine abschließende Aussage ist erst nach näherer Prüfung möglich. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein ausreichender Mischgebietscharakter noch anzunehmen ist, insbesondere, wenn sich eine gewerbliche Nutzung auf dem nächsten Grundstück Fl.Nr. 1547 ansiedeln sollte. Im Übrigen wird das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.6. Nutzungsänderung der best. Wohnung zur Ferienwohnung, Kreuzstraße 1, Fl.Nr. 817/19, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.6

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 07.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Umwandlung von bisher dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen widerspricht den städtebaulichen Zielsetzungen im Interesse der Wohnungsversorgung. 

Bauplanungsrechtlich wird das Vorhaben trotzdem genehmigungsfähig sein, da es sich im unbeplanten Innenbereich befindet und die ausnahmsweise Zulassung durch das LRA OAL erfahrungsgemäß als möglich erachtet wird (auch unter Ersetzung des ggf. nicht erteilten kommunalen Einvernehmens). Das Beherbergungskonzept stellt alleine keine ausreichende Ablehnungsgrundlage dar.

Hinweise: 

  1. Im Bereich Kreuzstraße ist dies der bisher erste Fall. Bei einer Genehmigung würde ein Präzedenzfall entstehen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung.
  2. Die hier betroffene südliche Gebäudehälfte ist in Wohnungseigentum aufgeteilt, die nördliche Hälfte bislang nicht. 
  3. In der Umgebung gibt es noch weitere Geschoßwohnbauten, die ebenfalls aufgeteilt sind und wo die Gefahr besteht, dass vergleichbare Anträge folgen können. 
  4. Eine Bauleitplanung zur Steuerung wurde bisher nur nördlich der Welfenstraße eingeleitet.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der notwendigen Ausnahme grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. 

Im Fall der Anhörung zur Ersetzung des Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu ist der Vorgang erneut dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Die Verwaltung wird beauftragt, dann für diesen Bereich ebenfalls die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes mit Veränderungssperre zur Beschlussfassung vorzubereiten. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. 

Im Fall der Anhörung zur Ersetzung des Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu ist der Vorgang erneut dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Die Verwaltung wird beauftragt, dann für diesen Bereich ebenfalls die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes mit Veränderungssperre zur Beschlussfassung vorzubereiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.7. Neubau Carport, Ziegelbergweg 21, Fl.Nr. 2633/1, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.7

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 17.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der Carport liegt im Außenbereich und ist demzufolge lt. GeschO im Ausschuss zu behandeln.

Das Wohnhaus weist eine Baugenehmigung auf. Dies spricht zwar dem Grunde nach dafür, dass eine überdeckte Stellplatzabstellmöglichkeit ebenfalls zugelassen werden kann.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Die Genehmigungsfähigkeit hängt davon ab, wie viele Wohnungen und Garagen in dem Wohnhaus genehmigt sind.

Das genehmigte Wohnhaus weist nur eine größere Wohnung auf, sowie ein Fremdenzimmer. 
Im hangseitigen Untergeschoß wurde eine Doppelgarage genehmigt. Seitlich davorliegend befindet sich eine bereits befestigte Freifläche mit Platz für drei Stellplätze. Diese können offensichtlich auch für Besucher genutzt werden. 

Nachdem bereits mit der Doppelgarage überdeckte Stellplätze genehmigt sind, ist davon auszugehen, dass im Außenbereich auf eine (zusätzliche) Überdachung von Besucherstellplätzen kein Anspruch besteht.

Die abschließende Beurteilung obliegt dem Landratsamt Ostallgäu.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.8. Anbau Aufzug an best. Hotel, Am Anger 3, Fl.Nrn. 2773/2 und 2777, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.8

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Vorlage im Ausschuss erfolgt aufgrund der Gebäudeklasse 4 (lt. Angabe) des Gesamtobjekts. 

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§ 34 BauGB). Ein Widerspruch zu der aktuell noch gültigen Fassung der Baugestaltungssatzung ist nicht erkennbar. Die bereits beschlossene Neufassung umfasst den Bereich nicht mehr. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.9. Einbau von 3 WE in best. Gebäude, 2 Mitarbeiterappartments, 4 Dachgaupen, Anbau Balkon, 1 Carport, Pfrontener Straße 42, Fl.Nr. 332, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.9

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 17.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiet OAL – 06. Schutz von Landschaftsteilen im Bereich der Stadt Füssen und der Gemeinden Weissensee, Eisenberg und Pfronten im Landkreis Füssen. Von einer relevanten neuen Beeinträchtigung der Schutzziele ist nicht auszugehen, da es sich um eine bereits bebaute Fläche handelt.

Das Baugrundstück liegt überwiegend nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist demnach dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Das Vorhaben fügt sich insoweit ein. 

Straßenseitig liegt ein kleiner Teil des Baugrundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberkirch 1. Der Carport und die Stellplätze liegen teilweise innerhalb des dort festgesetzten Sichtdreiecks. Hintergrund ist die Einmündung der Alten Steige in die Pfrontener Straße, die zu dem Zeitpunkt noch Bundesstraße war und aktuell als Staatsstraße qualifiziert ist. Eine Befreiung ist erforderlich. Es handelt sich hier um einen Innerortsbereich mit 50 km/h zulässige Geschwindigkeit. Eine ausreichende Sichtbeziehung ist gegeben. 

Die beiden Gauben an der Südseite weisen mit 3,74 m und 5,00 m enorme Breiten auf. In Relation zur Gebäudelänge von 20,02 m sind dies ca. 44%. Mangels gegenteiliger Regelungen wird dies dennoch genehmigungsfähig sein. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der notwendigen Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Der Sichtwinkel wird von der Unteren Verkehrsbehörde zu bewerten sein. Die Größe der Gauben ist nach § 34 BauGB möglich.

Am 05.09.2023 erfolgte noch der Hinweis, dass die Mitarbeiterappartements für Personal des benachbarten Hotels bestimmt sind. Die Appartements weisen keine Küchen auf und stellen demzufolge keine Wohnungen dar, die nach Satzung einen Spielplatzbedarf auslösen. Hinsichtlich der Lage der Stellplätze und dem Sichtdreieck wurde ein neuer Plan und ein Foto nachgereicht.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.10. Neubau Ferienwohnung im Dachgeschoss mit 2 Dachgaupen und Balkon, Nutzungsänderung Erdgeschoss in Büro, Keltensteinstraße 5, Fl.Nr. 761/7, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.10

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die südseitige Gaube (mit Balkon) ist hinsichtlich ihrer Größe – insbesondere ihrer Höhe – überdimensioniert. Die Höhe beträgt an der Frontseite ca. 1,8 m, die Breite ca. 3 m. Mangels konkreter Regelungen und der Beurteilung nach § 34 BauGB werden die Gauben trotzdem genehmigungsfähig sein. 

In der Umgebung befinden sich z. T. ebenfalls Gauben, die aber kleiner sind und gestalterisch besser gelöst wurden. Daneben sind auch quergiebelartige Ausführungen mit größeren Breiten zu finden; diese sind aber nicht mit dieser Gaube vergleichbar. 

Zunächst nicht prüffähig war der Antrag, da keine Nutzung in der DG-Ebene angegeben war. Bisher liegt kein genehmigter Ausbau vor. Im EG und OG sind jeweils eine Wohnung genehmigt. Welche Nutzung im DG geplant ist wurde beim Planer angefragt. 

Die zwischenzeitliche Prüfung hat ergeben, dass in dem Gebäude eine Ferienwohnung gemeldet ist. Die Ferienwohnung bedarf der Genehmigung und ist deshalb im Antrag darzustellen; ein zusätzlicher Stellplatznachweis ist zu führen.

Am 04.09.2023 sind geänderte Pläne eingegangen. Beantragt wird nun eine Ferienwohnung im DG und ein Versicherungsbüro im EG. Einen der nachzuweisenden Stellplätze zeichnete der Planer an der Westseite im Bereich der Garagenzufahrt ein. Die örtliche Prüfung hat ergeben, dass dies nicht möglich ist, weil sich dort eine Kelleraußentreppe befindet. Der Planer wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich ist und die Pläne zu korrigieren sind. Derzeit fehlt damit ein notwendiger Stellplatz. Sollte es zu keinem ausreichenden räumlichen Nachweis kommen, wäre ggf. eine Ablösung erforderlich. Dies ist lt. Satzung aber nur für das Versicherungsbüro und nicht für die Ferienwohnung zulässig. 

Am 05.09.2023 teilte der Planer mit, dass die Kelleraußentreppe zugunsten eines Stellplatzes zurück gebaut werden soll. Ein Plan, der dies beschreibt wurde nachgereicht; die notwendige Bemaßung auf die vorgeschriebene Breite fehlte zunächst, wurde aber ebenfalls noch nachgereicht.

Auf die Genehmigungspflicht von Werbeanlagen, die evtl. größer als 1 qm sind, wurde ebenfalls hingewiesen.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Die Gauben werden zwar genehmigungsfähig sein. Hinsichtlich der Ferienwohnung ist 
der Antrag zu ergänzen. (Hinweis: wurde erledigt).

Beschlussvorschlag

Das kommunale Einvernehmen wird erteilt. Zum satzungskonformen Stellplatznachweis ist der Rückbau der Kelleraußentreppe wie im Plan dargestellt vorzunehmen. Soweit Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 1 qm vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu beantragen. 

Siehe Abstimmungsergebnis, der Antrag wurde abgelehnt.

Beschluss

Das kommunale Einvernehmen wird erteilt. Zum satzungskonformen Stellplatznachweis ist der Rückbau der Kelleraußentreppe wie im Plan dargestellt vorzunehmen. Soweit Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 1 qm vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu beantragen. 

Siehe Abstimmungsergebnis, der Antrag wurde abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

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2.3.11. Umnutzung 3 Wohnungen in Ferienwohnungen, Schrannengasse 2-4, Fl.Nrn. 142, 146, 147, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.11

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Umwandlung von bisher dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen widerspricht den städtebaulichen Zielsetzungen im Interesse der Wohnungsversorgung. 

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 34 BauGB trotzdem genehmigungsfähig, solange es sich im unbeplanten Innenbereich befindet und eine allgemeine Zulässigkeit im faktischen Mischgebiet besteht. Mit einer Ersetzung des ggf. nicht erteilten kommunalen Einvernehmens ist zu rechnen. Das Beherbergungskonzept stellt alleine keine ausreichende Ablehnungsgrundlage dar.

Füssen Tourismus und Marketing führt in der ausführlichen Stellungnahme vom 01.09.2023 (siehe beim TOP zur Bauleitplanung) aus, dass die Umwandlung von weiteren Wohnungen in Ferienwohnungen nicht zu befürworten ist. 

Auf die vorangegangene Beratung zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird aber verwiesen. Mit dem Beschluss zur Einleitung einer Bauleitplanung, die Ferienwohnungen im Interesse der Sicherung dauergenutzten Wohnraums ausschließt und dem Erlass einer Veränderungssperre widerspricht das Vorhaben den Zielen der Planung und ist nicht mehr genehmigungsfähig.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das LRA bestätigt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, nach Beschluss zur Bauleitplanung mit dem Ziel des Ausschlusses und Veränderungssperre aber eine planungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter Verweis auf den vorangegangenen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, der weitere Ferienwohnungen nicht mehr zulässt und dem Erlass einer Veränderungssperre nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter Verweis auf den vorangegangenen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, der weitere Ferienwohnungen nicht mehr zulässt und dem Erlass einer Veränderungssperre nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.12. Nutzungsänderungen, Tektur, Umbau Lagerräume 1. & 2. OG zu Hostel, Ausbau DG West zu 5 Personalwohnungen, Reichenstraße 11, Fl.Nr. 78, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.12

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 25.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Zur Vorhabensbezeichnung: Bereits genehmigt ist die Einrichtung eines Hostels mit Bettenzimmern etc. im 1. und 2. OG West; das 3. OG war Bestandteil der Hostelnutzung (Gruppenraum, Lesen/Fernsehen, Sportraum, Speicher und Vorraum). Ob ein Ausbau schon stattgefunden hat ist nicht bekannt. Statt diesen Räumen im 3. OG West sollen nun 5 Personalwohnungen eingebaut werden. 2019 wurden hier zuvor Lagerflächen genehmigt. 

Bauplanungsrechtlich wird das Vorhaben genehmigungsfähig sein, da es sich im unbeplanten Innenbereich befindet und eine allgemeine Zulässigkeit im faktischen Mischgebiet nach § 34 BauGB besteht. Auf die vorangegangene Beratung in der Sitzung zur Bauleitplanung wird Bezug genommen. Mit dem Beschluss zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes, der die Ausweitung von Ferienwohnungen und anderen Beherbergungsbetrieben begrenzen soll und zur Erlass einer Veränderungssperre bedarf das Vorhaben einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

Die Einrichtung von Personalwohnungen ist grundsätzlich zu begrüßen und sie steht dem Ziel der Bauleitplanung nicht entgegen, weswegen der Ausnahme zugestimmt werden kann. 

Für den Stellplatznachweis wird eine Ablösung von 9 Stellplätzen beantragt. Es handelt sich um einen Um- bzw. Ausbau des DG, wodurch im Sanierungsgebiet zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Der insoweit anzusetzende Ablösebetrag beträgt nach Satzung 1.000 Euro je Stellplatz. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein, wenn die Ausnahme von der Veränderungssperre befürwortet wird.

Einige Gremiumsmitglieder sprechen die weiteren Nutzungen, wie Ferienwohnungen an, die in den Plänen angegeben sind und von denen in der vorab eingereichten formlosen Bauvoranfrage keine Rede war.

Armin Angeringer fasst zusammen, dass es in diesem Antrag lediglich um 5 Personalwohnungen ginge, der Rest, der in den Plänen eingezeichnet und dargestellt wurde, ist schon genehmigt worden.

Magnus Peresson und Dr. Christoph Böhm sprechen sich noch dafür aus, dass dem Bauherrn der Hinweis gegeben werden soll, dass wenn es an den Austausch der Fenster geht, diese Fenster satzungskonform mit Sprossen versehen werden.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen 
zu erteilen. Der notwendigen Ablösung von neun Stellplätzen zu je 1.000 Euro für diesen Zweck 
wird zugestimmt. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird für 
den Einbau von Personalwohnungen zugestimmt. Der Bauwerber ist bei der Fenstergestaltung auf 
die Gestaltungssatzung hinzuweisen und auch bei der Farbgestaltung an der Fassade. Somit ist 
eine vorherige Rücksprache mit der Stadtverwaltung bei der Farbgestaltung der Fassade wie auch 
beim Tausch der Fenster zu halten.
  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen 
zu erteilen. Der notwendigen Ablösung von neun Stellplätzen zu je 1.000 Euro für diesen Zweck 
wird zugestimmt. Einer Ausnahme von der bekannt zu machenden Veränderungssperre wird für 
den Einbau von Personalwohnungen zugestimmt. Der Bauwerber ist bei der Fenstergestaltung auf 
die Gestaltungssatzung hinzuweisen und auch bei der Farbgestaltung an der Fassade. Somit ist 
eine vorherige Rücksprache mit der Stadtverwaltung bei der Farbgestaltung der Fassade wie auch 
beim Tausch der Fenster zu halten.
  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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2.3.13. Umnutzung Wohnung 9 (2. OG), zur Ferienwohnung, Roßbergweg 1, Fl.Nr. 245/26, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.13

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die weitere Umwandlung von lt. Genehmigung dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen widerspricht den städtebaulichen Zielen der Sicherung der Versorgung mit Wohnungen. Zwar ist Weißensee im Beherbergungskonzept als Eignungsgebiet für touristische Nutzungen beschrieben. Allerdings ist die zunehmende Ausweitung der Ferienwohnnutzung insgesamt problematisch. 

Eine Genehmigung setzt die Zulassung einer Ausnahme von der BauNVO voraus. Erfahrungsgemäß wird dies durch das LRA OAL als möglich erachtet und ein ggf. nicht erteiltes Einvernehmen der Stadt Füssen ersetzt. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Das Vorhaben ist einschließlich der notwendigen Ausnahme grundsätzlich genehmigungsfähig und mit der Ersetzung eines ggf. nicht erteilten Einvernehmens ist zu rechnen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.  Eine dingliche Sicherung muss als Auflage vom Landratsamt Ostallgäu berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.  Eine dingliche Sicherung muss als Auflage vom Landratsamt Ostallgäu berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.14. Tektur zu AZ 40-40-1342/19, Tektur zur Sanierung des Einzeldenkmals „Wohn- und Geschäftshaus Baur“, Franziskanergasse 7, Fl.Nr. 227, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.14

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 23.08.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die schon laufende Bauausführung wurde aufgrund festgestellter Abweichungen von der Baugenehmigung eingestellt und ein neuer Bauantrag gefordert. Nach vorliegender Information ist es bauherrnseitig nicht gelungen, während der Ausführung eintretende notwendige Änderungen mit den Vertretern der Denkmalpflege ausreichend zeitnah abgestimmt zu bekommen. 

Ein größerer Teil der Änderungen betrifft das Innere des Gebäudes und ist denkmalfachlich relevant. U. a. sei lt. Plan eine Decke bei der Entkernung zusammengebrochen und musste durch eine Stahlbetondecke ersetzt werden.

Ein Aufzug wurde in den neuen Treppenraum im rückwärtigen Bau integriert.

Die Gauben werden sowohl an der Süd- wie der Nordseite höher ausgeführt. An der Südseite soll hierdurch ein zweiter Rettungsweg für die Anleiterung durch die Feuerwehr geschaffen werden.

Die Größe der nordseitigen Gaube wurde vom Ausschuss bisher aufgrund ihrer Breite nicht befürwortet. Die Breite wird nicht reduziert, sondern zusätzlich die Höhe vergrößert. Eine Anleiterung durch die Feuerwehr ist an der Nordseite nicht notwendig. Die Fenster sind dort als RWA (Rauch- und Wärmeabzug im Brandfall) eingetragen. Es liegt kein Nachweis vor, dass diese Größe technisch notwendig ist. 

An der Südostseite erfolgt eine teilweise Änderung der Lage und Größe der Fenster.

An den Außenwänden soll ein Isolierputz mit einer Stärke von 7 bis 10 cm aufgebracht werden. 

Es ergeben sich eine Reihe von Grundrissänderungen. Neu ist die nun geplante Nutzung als acht Ferienwohnungen. In einer ersten Planung waren ausschließlich dauergenutzte Wohnungen vorgesehen. Mit Tekturplänen fand nachträglich eine teilweise Änderung in 4 Ferienwohnungen statt, die auch genehmigt wurden. Als Begründung für die nun vorgesehene vollständige Planung als Ferienwohnungen werden wirtschaftliche Gründe angegeben. Ferienwohnungen waren nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich im Mischgebiet zulässig. Sie stehen aber im Widerspruch zu den Zielen des Beherbergungskonzepts.

Füssen Tourismus und Marketing führt in der ausführlichen Stellungnahme vom 01.09.2023 (siehe beim TOP zur Bauleitplanung) aus, dass die Umwandlung von weiteren Wohnungen in Ferienwohnungen nicht zu befürworten ist. 

Für die ursprünglich zur Dauernutzung vorgesehenen Wohnungen wurde eine Ablösung von acht Stellplätzen zu dem nach Satzung reduzierten Betrag wegen der Lage im Sanierungsgebiet und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums zugelassen. Für Ferienwohnungen wäre eine Ablösung lt. Satzung ausgeschlossen gewesen. Nach heutigem Stand gelten die Stellplätze nun aber als abgelöst und sind bei der Berechnung als Bestand anzusetzen. 

Auf die vorangegangene Beratung zur Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird verwiesen. Mit dem Beschluss zur Einleitung einer Bauleitplanung, die Ferienwohnungen im Interesse der Sicherung dauergenutzten Wohnraums ausschließt und dem Erlass einer Veränderungssperre widerspricht das Vorhaben den Zielen der Planung und ist nicht mehr genehmigungsfähig.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das LRA bestätigt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, nach Beschluss zur Bauleitplanung mit dem Ziel des Ausschlusses und Veränderungssperre aber eine planungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Gaubenvergrößerung ist seitens des Denkmalschutzes zu bewerten; sie erscheint aber kritisch, da der zweite bauliche Fluchtweg innerhalb des Gebäudes bereits eingehend abgestimmt war. Die Fassadenänderungen sind planungsrechtlich zulässig, aber wie die baulichen Änderungen innen auf der Grundlage des Denkmalschutzes zu beurteilen. 

Antrag zur Geschäftsordnung:
Dr. Christoph Böhm stellt den Antrag, dass der Tagesordnungspunkt von der Sitzung genommen werden soll, da am Dienstag 12.09.2023 ein vor Ort Termin mit dem Landesamt für Denkmalpflege stattfindet.
Abstimmungsergebnis 3 : 8
Der Antrag zur Geschäftsordnung wurde somit mehrheitlich abgelehnt.


Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dass er Zeit habe, um an o.g. vor Ort Termin teilzunehmen. Weiter teilt er mit dass sich in erster Linie nach Feststellung der Baumängel durch das Landratsamt Ostallgäu sich auch diese zusammen mit der Denkmalschutzbehörde mit dem Tekturantrag befassen müssen und nicht die Stadt. 

Vor Abstimmung möchte Magnus Peresson noch mitteilen, dass seit einigen Wochen die Gerüchte in Füssen herumgehen, dass er zusammen mit Herrn Dr. Böhm die Anzeige beim Landratsamt gemacht habe, dies entspreche aber nicht der Wahrheit. Es wurde sich weder illegal Zutritt zu dem Gebäude verschafft, noch wurde es beim Landratsamt angezeigt. Dies soll hiermit klargestellt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter ist der Meinung, dass Gerüchte klargestellt werden sollen und liest den Beschlussvorschlag zur Abstimmung vor.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter Verweis auf den vorangegangenen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, der weitere Ferienwohnungen nicht mehr zulässt und dem Erlass einer Veränderungssperre nicht zu erteilen. Den Antragstellern wird empfohlen, den bisher genehmigten Umfang an dauergenutzten Wohnungen beizubehalten und die nordseitige Gaubengröße zu reduzieren.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter Verweis auf den vorangegangenen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, der weitere Ferienwohnungen nicht mehr zulässt und dem Erlass einer Veränderungssperre nicht zu erteilen. Den Antragstellern wird empfohlen, den bisher genehmigten Umfang an dauergenutzten Wohnungen beizubehalten und die nordseitige Gaubengröße zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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2.3.15. Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung, Thanellerstraße 2, Fl.Nr. 241/4.3, Gemarkung Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.15

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 24.07.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). Siehe dazu die Beschlüsse unter TOP 2.3.1 und 2.3.2 der Sitzung. 

Die weitere Umwandlung von lt. Genehmigung dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen widerspricht den städtebaulichen Zielen der Sicherung der Versorgung mit Wohnungen. Zwar ist Weißensee im Beherbergungskonzept als Eignungsgebiet für touristische Nutzungen beschrieben. Allerdings ist die zunehmende Ausweitung der Ferienwohnnutzung in diesem Objekt nicht weiter vertretbar. 

Mit beschlossener Einleitung eines dahingehenden Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes und Veränderungssperre mit zur Rechtskraft der Änderung besteht keine Genehmigungsgrundlage für den Antrag mehr.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023:
Das Vorhaben wird nach Einleitung der vorgesehenen Bauleitplanung nicht mehr genehmigungsfähig sein.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: beschlossene Bebauungsplanänderung und Veränderungssperre; das Vorhaben widerspricht den Planungszielen. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist nicht möglich. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründung: beschlossene Bebauungsplanänderung und Veränderungssperre; das Vorhaben widerspricht den Planungszielen. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist nicht möglich. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3.16. Nutzungsänderung eines Verkaufsraums in eine Ferienwohnung, Abt-Hafner-Straße 1, Fl.Nr. 1433, Gemarkung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 2.3.16

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 12.07.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg – Ost. Die sechste Änderung trat am 27.10.2020 in Kraft. Seit dieser Änderung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zu denen auch eine Ferienwohnung zählt, im Gewerbegebiet unzulässig. 

Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, da dies im Widerspruch mit den Grundzügen der Planung stehen würde.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 31.08.2023: Das Vorhaben ist nach dem Stand der Bauleitplanung nicht genehmigungsfähig.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen (Widerspruch zum Bebauungsplan, keine Befreiung möglich).

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen (Widerspruch zum Bebauungsplan, keine Befreiung möglich).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.07.2023 an.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.07.2023.

Nicole Eikmeier nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss genehmigt die öffentliche Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 04.07.2023.

Nicole Eikmeier nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Wohnmobilstellplatz am Festplatz
Jürgen Doser berichtet, dass der Festzeltplatz jetzt als Wohnmobilstellplatz genutzt wird und 5 Euro pro Tag kostet. Für 24 Std. ist es normal 25-30 Euro zu verlangen. Das sind 800-1000 Euro die wir einnehmen könnten. Warum wird nicht mehr verlangt?

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass alle die Parkgebühr bezahlen. Die letzten Jahre haben wir nichts verlangt, zu Corona wurden die Toiletten gebaut und LKW-Fahrer haben es nur genutzt und seitdem 5 Euro verlangt werden parken dort etliche Wohnmobile und LKWs. LKW-Fahrer werden auch nicht mehr als 5 Euro zahlen. Wenn der Andrang größer wird ist mit den Stadtwerken die Abwasserentsorgung noch zu klären und ein Kanal dafür noch gemacht werden dies würde Kosten in Höhe von ca. 20.000 Euro bedeuten. Nächstes Jahr wird eine Gebührenanpassung vorgenommen.

Thomas Scheibel ist der Meinung, dass man um jeden froh sein muss der am Festplatz steht, weil dieser dann nicht im Landschaftsschutzgebiet steht. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 04.10.2024 11:33 Uhr