Datum: 19.03.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Vollzug des Art. 18a der Gemeindeordnung (GO); Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche"
3 Auszahlung von Erfrischungsgeld und Gewährung von Stunden für Wahlhelfer zur Europawahl 2024 und Bürgerentscheid „Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche“
4 Vollzug des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeindelandkreiswahlordnung (GLKrWO); Bildung des Abstimmungsausschusses für den Bürgerentscheid
5 Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2024
6 Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe 2024
7 Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse; Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Billigung des Entwurfes zur Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
8 Jugendparlament; Bericht des Jugendparlaments 2024
9 Veränderung Mobilfunk-Sendeanlage Bad Faulenbach
10 Auflösung der Vereinbarung des KOD vom 28.02./24.04.2012 über die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Seeg
11 Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Mittagsbetreuung/Verlängerte Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen
12 Bekanntgaben
13 Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 27.02.2024
14 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 1
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2. Vollzug des Art. 18a der Gemeindeordnung (GO); Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Am 27.02.2024 wurde bei der Stadt Füssen ein Schreiben der vertretungsberechtigten Personen Evelyn Vesenmayer, Dr. Elke Deubzer und Beate Achtstätter mit 1.600 beigefügten Unterschriften über die Durchführung eines Bürgerentscheides „Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche“ eingereicht (Bürgerbegehren).

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO).
  

Überprüfung der formellen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:

Art. 18a Abs. 1 GO ist erfüllt:

„Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren)“.

Art. 18a Abs. 3 GO ist erfüllt:

„Ein Bürgerbegehren findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.“

Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO ist erfüllt:

„Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.“

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet:

„Sind Sie dafür, dass die Stadt Füssen alle rechtlich zulässigen Mittel ergreift, die darauf abzielen, den Dreitannenbichl (Oblisberg, Grundstück Fl.Nr. 970/17 der Gemarkung Füssen) als Gesamtgründfläche zu erhalten?“

Die Begründung lautet:

„Der Stadtrat der Stadt Füssen hat beschlossen, einen ca. 5 m breiten Streifen im Norden der Grünfläche des Dreitannenbichls (Oblisberg, Grundstück Fl.Nr. 970/17 der Gemarkung Füssen) zur Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. 970/28 der Gemarkung Füssen für den Neubau eines 5-geschossigen Arbeitnehmerwohnheimes zu veräußern. Der Dreitannenbichl (Oblisberg) ist ein Wahrzeichen von Füssen-West. Er ist ein Dokument, wie es dort früher einmal aussah und eine wichtige Grünfläche in diesem Stadtteil mit der höchsten Bevölkerungsdichte. Es soll sichergestellt werden, dass das Grundstück am Dreitannenbichl (Fl.Nr. 970/17), das bislang im Eigentum der Stadt Füssen stand, auch in Zukunft nicht verändert wird. Es soll weder als Ganzes noch in Teilen bebaut werden und für künftige Generationen als geologisches und ökologisches Wahrzeichen unserer Heimat erhalten bleiben.

Mit Ihrer Unterschrift können Sie dazu beitragen, dass die Stadt entsprechende Maßnahmen trifft, um den Erhalt des Dreitannenbichls als Gesamtgrünfläche zu erreichen. Konkret könnte die Stadt einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans erlassen und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre oder alternativ die Zurückstellung vom Baugesuch beschließen und beim Landratsamt Marktoberdorf beantragen“.

Als vertretungsberechtigte Personen wurden Evelyn Vesenmayer (Vertreter Franz Efkes), Dr. Elke Deubzer (Vertreter Herbert Gorski) und Beate Achtstätter (Vertreterin Gabriele Bruhns) benannt.

Art. 18a Abs. 5 und 6 sind erfüllt:

Absatz 5:
 „Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.“

Absatz 6:
 „Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein.“

Das Bürgerbegehren wurde bei der Stadt Füssen am 27.02.2024 eingereicht.

Die Überprüfung der Unterschriften hat folgendes Ergebnis ergeben:

Stimmberechtigte (Stand 27.02.2024):        12.234
Erfordernis 9 v.H. (Art. 18a Abs. 6 GO):          1.101
Erfordernis 0 v.H. in Prozent                          11,67        %
Geleistete Unterschriften:                          1.603         
Ungültige Unterschriften:                             175            
Gültige Unterschriften:                          1.428        
Gültige Unterschriften in Prozent:                     130 %         

Ergebnis:
Die für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 18a Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 GO sind alle erfüllt.

Stellungnahme des Landratsamtes Ostallgäu vom 12.03.2024:

Gemäß Herrn Regierungsdirektor Kinkel, Abteilungsleiter Kommunalrecht, Sicherheit und Verbraucher, ist das eingereichte Bürgerbegehren – vorbehaltlich der notwendigen Anzahl an Unterschriften - auf Grundlage der dort vorgelegten Unterlagen, zulässig.

Nach Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern.

Der Bürgerentscheid soll zusammen mit Europawahl am Sonntag, 9. Juni 2024 stattfinden.

Nach Art. 10 Abs. 1 GLKrWG dürfen am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragsfrist für ein Volksbegehren keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Art. 10 Abs. 2 GLKrWG). Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführung der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist. Von einer Zustimmung wird in jedem Fall ausgegangen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO).


       
II.        Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt, dass das Bürgerbegehren „Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche“ zulässig ist (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO). 

  1. Der Stadtrat lehnt es ab, dem Antrag des Bürgerbegehrens stattzugeben ((Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO).

  1. Der Bürgerentscheid findet zusammen mit der Europawahl am 9. Juni 2024 statt (Art. 18a Abs. 10 GO). 

  1. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. Bis zur Durchführung des Bürgerentscheids darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden (Art. 18a Abs. 9 GO).

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3. Auszahlung von Erfrischungsgeld und Gewährung von Stunden für Wahlhelfer zur Europawahl 2024 und Bürgerentscheid „Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Am 09.06.2024 finden die Europawahl 2024 und der Bürgerentscheid „Erhalt des Dreitannenbichls (=Oblisberg) als Gesamtgrünfläche“ statt. Hierzu werden wieder Wahlhelfer benötigt, welchen ein entsprechendes Erfrischungsgeld gezahlt werden soll. 

Bei der Landtags- und Bezirkswahl vom 08.10.2023 wurde hierzu seitens des Stadtrates damals ein Erfrischungsgeld für Wahlhelfer, welche Angestellte der Stadt Füssen sind, in Höhe von 30,00 Euro und für Wahlhelfer, welche nicht bei der Stadt Füssen angestellt sind, in Höhe von 50,00 Euro beschlossen. Zusätzlich zu den 30,00 Euro Erfrischungsgeld erhielten städtische Angestellte je nach Einteilung in Urnenwahl- bzw. Briefwahllokal 12 bzw. 10 Stunden als Ausgleich. 

Für die kommende Europawahl 2024 wird seitens der Bundeswahlleiterin ein Erfrischungsgeld von mindestens 35,00 Euro empfohlen. 
Dementsprechend sollte für städtische Angestellte eine Wahlhelferentschädigung in Höhe von 35,00 Euro und zusätzlich ein Stundenausgleich, je nach Einteilung von 8 Stunden für Briefwahllokale bzw. 10 Stunden für Urnenwahllokale bei dieser Wahl erfolgen. Erfahrungsgemäß ist diese Zeitspanne bei dieser Wahl zur Erfüllung ausreichend.
Die Höhe des Erfrischungsgeldes für nicht städtische Wahlhelfer soll weiterhin bei 50,00 Euro liegen.
Insbesondere, da in der Stadt Füssen am 09.06.2024 neben der Europawahl auch ein Bürgerentscheid und somit zwei Wahlen stattfinden, empfehlen wir die Erhöhung auf 35,00 Euro.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 Euro für Wahlhelfer, die bei der Stadt Füssen beschäftigt sind und für alle anderen Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,00 Euro. Zudem erhalten die Wahlhelfer, die bei der Stadt Füssen beschäftigt sind, einen Stundenausgleich von 8 Stunden bei Einsatz im Briefwahllokal und 10 Stunden bei Einsatz im Urnenwahllokal.

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4. Vollzug des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeindelandkreiswahlordnung (GLKrWO); Bildung des Abstimmungsausschusses für den Bürgerentscheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Für die Durchführung eines Bürgerentscheides in Füssen ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeindelandkreiswahlordnung (GLKrWO zu beschließen.

Nach Art. 5 Abs. 2 GLKrWG und § 5 Abs. 1 GLKrWO sind Mitglieder des Abstimmungsausschusses der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied (erster Bürgermeister) und vier von ihm berufene Beauftragte der Wahlvorschlagsträger als Beisitzer; hierbei sind die politischen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung im Wahlkreis nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Bedeutung der politischen Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertretung bemisst sich nach der bei der letzten Stadtratswahl (15.03.2020) erhaltenen Stimmenzahl. Daneben hat der Wahlleiter einen Schriftführer zu bestellen, der nur stimmberechtigt ist, wenn er zugleich Beisitzer ist.

Der Abstimmungsausschuss für den Bürgerentscheid am 9. Juni 2024 setzt sich wie folgt zusammen:

Abstimmungsleiter:                 Maximilian Eichstetter, Erster Bürgermeister
Stellv. Abstimmungsleiter:                Andreas Rösel, Leiter des Wahlamtes

Beisitzer:

  1. Wahlvorschlag der CSU (41.362 gültige Stimmen bei der letzten Stadtratswahl)
Beauftragte:         Nicole Eikmeier, Im Venetianerwinkel 36, 87629 Füssen
       Stellvertreter:         Andreas Eggensberger, Hopfen am See, Bergstr. 5a, 87629 Füssen

       Nicole Eikmeier und Andreas Eggensberger rücken beide für Bürgermeister Eichstetter         nach, der sowohl Beauftragter als auch erster Listenkandidat der CSU war.

  1. Wahlvorschlag der Freien Wähler Füssen (28.776 gültige Stimmen)
Beauftragte:        Gerlinde Wollnitza, Schwarzenbergweg 3, 87629 Füssen
Stellvertreter:         Hasso Fröhlich, König-Ludwig-Promenade 6, 87629 Füssen

  1. Wahlvorschlag der Wählergruppe Füssen-Land (18.695 gültige Stimmen)
Beauftragter:         Alfons Böck, Mariahilfer Str. 17, 87629 Füssen
Stellvertreter:         Herbert Dopfer, Hopfen am See, Enzensbergstr. 3, 87629 Füssen

  1. Wahlvorschlag der Grünen (17.973 gültige Stimmen)
Beauftragte:        Teresa Poldinger, Wachsbleiche 7, 87629 Füssen
Stellvertreter:         Wolfgang Bader, Schartschrofenweg 10, 87629 Füssen
    
 Schriftführerin: Tanja Hofmann, Verwaltungsfachwirtin (nicht stimmberechtigt)

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt für die Durchführung des Bürgerentscheids am 9. Juni 2024 die analoge Anwendung der Vorschriften des Gemeindelandkreiswahlgesetzes und der Gemeindelandkreiswahlordnung in der z.Zt. gültigen Fassung.

Der Abstimmungsausschuss, der zur Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids einberufen wird, setzt sich wie oben ausgeführt zusammen. 

Die obigen Ausführungen der Verwaltung sind Bestandteil dieses Beschlusses 

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5. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Stadt Füssen erhielt nach den bereits in 2022 bewilligten Mitteln auch im Jahr 2023 Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG in Form von Stabilisierungshilfen. Auf Grundlage des Antrags der Stadt vom April 2023 entschied der Verteilerausschuss des Landtags in seiner Oktobersitzung 2023 der Stadt Füssen Mittel i. H. v. 5,3 Mio. EUR zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 20. November 2023 ging der Förderbescheid mit umfangreichen Auflagen bei der Stadt Füssen ein. Alle Stadträte erhielten den Bescheid umgehend per E-Mail übermittelt. Ebenso erfolgte im Rahmen der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses vom 12.12.2023 eine Präsentation über die Auflagen und Auswirkungen.

Der Förderbescheid enthält wie bereits auch schon im Jahr 2022 etliche Auflagen, welche an die Gewährung der Stabilisierungshilfezahlung geknüpft sind. Die Auflagen müssen bis spätestens 31.03.2024 erfüllt sein. Im Förderbescheid ist auch ein Widerrufsvorbehalt enthalten. Dieser weist explizit auf die Rückforderung der Stabilisierungshilfe hin, sollte gegen Auflagen verstoßen werden. In den Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt spricht die Regierung von Schwaben auch den fortwährenden Bestand des Konsolidierungswillens an. Läge kein Konsolidierungswille mehr vor, so wäre die Bewilligungsbehörde gezwungen, die Gewährung der Stabilisierungshilfe abzulehnen.

Die Ergebnisse der Überarbeitung des Investitionsprogramms einschließlich der geforderten Reduzierungen der Gesamtinvestitionen, Eigenanteile und Kreditaufnahmen sind in dieser Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts darzustellen. Die Fortschreibung und Umsetzung des vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzepts ist durch den Stadtrat bis spätestens 31.03.2024 mit dem Ziel zu beschließen, mittelfristig wieder die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erreichen.

Für die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts gelten folgende Auflagen:

  • Umfassende Prüfung der Anpassung der Miet- und Pachteinnahmen für städtische Liegenschaften
  • Umfassende Prüfung der Veräußerung von nicht rentablen und nicht für originäre Pflichtaufgaben erforderliche Immobilien und Grundstücke
  • Konkrete und zielgerichtete Überprüfung, inwieweit das vorhandene Vermögen für die städtische Aufgabenerfüllung benötigt wird bzw. erforderlich ist
  • Umfassende Prüfung der Reduzierung von Ausgaben bei den freiwilligen Leistungen und insbesondere bei den defizitären Einrichtungen
  • Umfassende Prüfung der Verbesserung der Kostendeckungsgrade bei den öffentlichen Einrichtungen insbesondere (damit nicht abschließend) benannt sind Kindertagesstätten, Bundesstützpunkt Eishockey und Curling, Museum/Theater/Bibliothek, Jugendhaus, Turnhallen, Freibad, Stadtgärtnerei, Stadtwerke (insbesondere Parkierung)
  • Durchführung einer konstruktiven Aufgabenkritik im Rahmen des Monitorings zur Haushaltskonsolidierung bei den städtischen originären Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben
  • Prüfung der Beschränkung von Investitionstätigkeiten auf unabweisbare Maßnahmen im Pflichtaufgabenbereich bzw. rentierlichen Bereich
  • Prüfung von Kosteneinsparungen im Pflichtaufgabenbereich bzw. rentierlichen Bereich
  • Investitionen im freiwilligen Bereich sind einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit angegangen werden
  • Bislang getroffene Konsolidierungsmaßnahmen sind fortlaufend dahingehend zu prüfen, ob Anpassungen bzw. Neuerungen zur Beibehaltung und Intensivierung des Konsolidierungskurses erforderlich sind
  • Fortlaufende Prüfung ist im Rahmen der Fortschreibung des Konsolidierungskonzepts zu dokumentieren

Die Stabilisierungshilfe verfolgt das Ziel durch eigene Konsolidierung im Haushalt und mit Hilfe der Gewährung von Stabilisierungshilfen die Stadt Füssen durch Abbau der überdurchschnittlichen Verschuldung sowie durch eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen wieder hinreichend finanzielle Handlungsspielräume zu ermöglichen.

Als Nachweis hierzu dient ein stringentes Haushaltskonsolidierungskonzept, welches den Vorgaben des Ministeriums entspricht und mit dem Ziel fortgeschrieben, beschlossen und umgesetzt wird, mittelfristig wieder die dauerhafte Leistungsfähigkeit zu erreichen. Die vom Ministerium getroffenen Auflagen dienen dazu, dass die gewährten Stabilisierungshilfemittel auch ihren Zweck verfolgen.

Verstöße gegen Auflagen und ein fehlender Konsolidierungswille können zur Rückzahlung der gewährten Hilfen führen. Es liegt somit allein in den Händen der Stadt Füssen den Konsolidierungsweg aus eigenem Interesse, nachhaltig und konsequent zu verfolgen.

Die Verwaltung möchte nochmals darauf hinweisen, dass eine Verbesserung der Kostendeckungsgrade bei freiwilligen Leistungen sowie kostenrechnenden Einrichtungen zwingend erforderlich ist. Insbesondere hat die Stadt sich im Rahmen der Aufgabenkritik mit dem städtischen Vermögen und dessen wirtschaftlicher Verwendung zu beschäftigen.

Ziel und ein zwingendes Muss sollte der im vergangenen Jahr bestrittene Weg mit der Behandlung einzelner Einrichtungen und Aufgaben in den jeweiligen Finanzausschuss bzw. Stadtratssitzungen sein, um richtungsweisende Entscheidungen herbeiführen zu können. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende 2. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes für die Stadt Füssen. Dieses bildet zusammen mit dem Ursprungskonzept aus 2022 sowie der 1. Fortschreibung 2023 auch weiterhin die Grundlage für die künftige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt und setzt die Leitlinien des künftigen Handels der Stadt mit dem Ziel, mittelfristig wieder finanziell handlungsfähig zu werden. Das Konzept dient dazu als eine politische Grundsatzerklärung mit Selbstverpflichtung sowohl für die Politik und Verwaltung für die bevorstehenden finanzpolitischen Herausforderungen zu verstehen.

Spätestens zur jeweiligen Haushaltsaufstellung und Haushaltsberatung ist dieses Konzept den aktuellen Entwicklungen anzupassen und fortzuschreiben. Dieser Fortschreibung voraus geht künftig jeweils ein Monitoring, ob und inwieweit die gesetzten Ziele erreicht wurden bzw. was ggf. zusätzlich getan werden muss, damit diese erreicht werden.

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6. Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Stadtratsbeschluss vom 26.04.2022 wurde einstimmig beschlossen Stabilisierungshilfen für das Jahr 2022 zu beantragen (Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe (komuna.net)). Mit Förderbescheid vom 02.12.2022 wurde der Stadt unter erheblichen Auflagen in Aussicht gestellt Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 2.000.000 € zur Schuldentilgung zu erhalten, sofern die aufschiebenden Bedingungen bis 31.03.2023 erfüllt werden. Die Bedingungen wurden dem Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen erläutert.
Im Jahr 2023 wurde mit Stadtratsbeschluss vom 28.03.2023 beschlossen, erneut Stabilisierungshilfen zu beantragen (Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe (komuna.net)). Mit Förderbescheid vom 20.11.2023 wurde der Stadt erneut unter erheblichen Auflagen Stabilisierungshilfe in Aussicht gestellt nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 5.300.000 Euro zur Schuldentilgung zu erhalten, sofern die Auflagen bis 31.03.2024 erfüllt werden. Die Auflagen wurden dem Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2024 erläutert. Der Stadtrat wurde zudem ausführlich über die Möglichkeit des Widerrufs der Hilfsmittel informiert, sofern die Auflagen nicht eingehalten werden, sowie der Konsolidierungswille nicht mehr vorliegt. 
Auch für das Jahr 2024 beabsichtigt die Stadt Füssen erneut Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung zu erhalten und den entsprechenden Antrag auf den Weg zu bringen. Die Antragsfrist endet am 19.04.2024. Die Entscheidung fällt voraussichtlich Anfang November 2024 im Rahmen der Sitzung des Verteilerausschusses. Aufgrund der umfassenden einzureichenden Antragsunterlagen arbeitet die Verwaltung bereits an der Antragsstellung.
Die Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung, welche sich in zwei Säulen aufteilt. Die Säule 1 betrifft die Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung, die Säule 2 betrifft die Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe. Im dritten Antragsjahr kommt für die Stadt Füssen weiter nur die Säule 1 in Betracht. Die Säule 2 kann erst in Anspruch genommen werden, wenn mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe nach Säule 1 bewilligt wurde. Weitere Zugangsvoraussetzung zur Säule 2 ist das Vorliegen und die Fortführung des stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens einschließlich jährlicher Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts anhand des 10-Punkte-Katalogs. Hinzu kommt die Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr auf höchstens 150% der ordentlichen Tilgung. Alternativ hierzu können auch die letzten beiden abgerechneten Haushaltsjahre und die drei auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Jahre (mittelfristige Finanzplanung) mit einbezogen oder die letzten fünf abgerechneten Haushaltsjahre herangezogen werden. Letzter maßgeblicher Baustein ist die Vorlage eines aussagekräftigen Investitionsprogramms für das letzte abgerechnete, sowie das laufende Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum zur Darlegung des Investitionsbedarfs. 

Im Antrag der Stabilisierungshilfe 2024 können Kredite angegeben werden, welche zwischen November 2024 und Dezember 2025 zur Prolongation anstehen sowie die ordentlichen Tilgungsleistungen im Jahr 2025. Das Antragsvolumen umfasst nach aktuellem Stand auf dieser Basis ca. 6 Mio. EUR. Über die tatsächliche Höhe der Hilfezahlungen entscheidet der Verteilerausschuss.

Für alle Anträge auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe muss der rechnungsgelegte Haushalt 2023 und der verabschiedete Haushaltsplan 2024 vorhanden sein. Zudem sind dem Antrag beizufügen

  • Aufstellung der freiwilligen Leistungen 
  • Rechtsaufsichtliche Haushaltswürdigung bzw. Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2024 
  • Fortgeschriebenes/überarbeitetes Haushaltskonsolidierungskonzept inkl. der „Tabellarischen Übersicht“ zum HHK 
  • Aktuelles Investitionsprogramm 
  • Aufstellung der Investitionen in die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und ggf. die für Zwecke der Stabilisierungshilfen getroffene Zuordnung der Kreditaufnahmen zu diesen Bereichen 
  • Aufstellung aller bestehenden Darlehen 
  • Aufstellung zu den Tätigkeiten bzw. Verbindlichkeiten außerhalb des Haushalts 

Grundsätzlich gilt, dass nur konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen erhalten können. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses (einschließlich Erstellung/Fortführung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes) ist unerlässlich

Weiter sind die Stabilisierungshilfen an die Voraussetzungen geknüpft, dass
  • eine strukturelle Härte vorliegt 
  • eine finanzielle Härte vorliegt 
  • ein nachhaltiger Konsolidierungswille vorhanden ist. 

Hervorzuheben ist hier die Forderung des nachhaltigen Konsolidierungswillens. Die Stabilisierungshilfe fordert hier u. a. sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Insbesondere betrifft dies

  • Erhebung kostendeckender Gebühren 
  • mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer 
  • keine Überschreitung des 10 % Anteils der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach KAG i. V. m. BauGB. 
  • keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Hier sind auch die defizitären Einrichtungen der Kommune einzubeziehen. 

Weitere Details zur Stabilisierungshilfe sind der Internetpräsenz des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter folgendem Link zu entnehmen:

https://www.stmfh.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/bedarfszuweisungen/

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2024 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

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7. Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse; Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Billigung des Entwurfes zur Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Stadtrat billigte am 26.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans S 55 – Mühlbachgasse und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nach § 2 Absatz 4 aufgestellt. Von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde dennoch nicht abgesehen.

Ziel ist es, das Areal unter Berücksichtigung des Denkmal-, Natur- und Immissionsschutzes in ein innovatives, nachhaltiges und zukunftsfähiges Urbanes Stadtquartier mit einer vitalen Mischung an Nutzungen zu transformieren. 

Der Vorentwurf des Bebauungsplans bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung mit Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltprüfung lag in der Zeit von Dienstag, 14.11.2023 bis Freitag, 15.12.2023 im Rathaus der Stadt Füssen im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen waren zudem im Internet auf der städtischen Homepage und dem amtlichen Landesportal zur öffentlichen Einsichtnahme eingestellt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel dazu beteiligt und ebenfalls die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. 

Ergänzend dazu fand am 30.11.2023 ein Termin vor Ort statt, bei dem der Öffentlichkeit die Planungen vorgestellt wurden und die Gelegenheit bestand, die Inhalte zu erörtern (Bürger-Workshop). 

Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge siehe in ausführlicher Form als Anlage im Ratsinformationssystem, dto. der zur Billigung vorgeschlagene Entwurf des Bebauungsplanes als Grundlage für die zweite Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung. 

Nachstehend die Zusammenfassung der Stellungnahmen und Anregungen:










Beschlussvorschlag

  1. Abwägung
  2. Verfahrensbeschluss 

siehe Anlagen im Ratsinformationssystem.

Dokumente
Download Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung saP_Füssen-Magnuspark_Relevanzprüfung_F2.pdf
Download Beschlüsse Abwägung, Verfahren 2024-03-07_BV_22047_MG.pdf

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8. Jugendparlament; Bericht des Jugendparlaments 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö 8

Sachverhalt

Thema 1: Aufgabenbereich des Jugendparlamentes 
·        Im Interesse aller Füssener Jugendlichen – regelmäßige Jugendfragestunden und Social-Media-Kanäle sowie Veranstaltungen für die Jugend; geringe Teilnahme von Jugendlichen 
·        Auf Belange von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen – Themen von Jugendkonferenz und -Fragestunden im Gremium sowie im Kinder- und Jugendbeirat angesprochen 
·        Beteiligung von politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen – Teilnahme an Stadtratssitzungen mit der Meinung der Jugend; bisher kaum ermöglicht 
·        Politische Aufklärung und Bildung – Schulvorträge zu Partizipationsmöglichkeiten und Aufklärung zu politischen Themen (wie EU-Wahl, etc.) 
Ziel: Mitgestaltung und Verbesserung des lokalen Lebensumfeldes – bisher kaum Resonanz 
  
Thema 2: Vorstellung der Arbeit im Jugendparlament 
•      Aktuelle Planungen Basketballfeldlinien am vorhandenen Verkehrsübungsplatz 
Aktueller Stand: Genehmigung der Polizei (hellblaue Linien, Verkehrsübungslinien nicht übermalen) 
•      Weitere Arbeitsschritte: Finanzen und Größe werden vom Tiefbauamt geklärt 
Umsetzungsziel: Mai 2024 (Frühjahr 2024) 
 
•      Informations- und Aufklärungsveranstaltung(en) zur EU-Wahl ab 16 Jahre
Informationsvortrag und Planspiel am 24.04.2024 im Jugendtreff geplant 
•      Schulvorträge für 10. Und 11. Klassen – viel Resonanz, da SuS viel Interesse zeigen und Vorträge mit positivem Feedback bewertet werden; über Schulen bekommen wir mehr Aufmerksamkeit und erreichen mehr (aber nicht alle) Jugendliche 
 
•      Lange Nacht der Demokratie 2024 
28. September – viel Planungsaufwand, da wir keine Unterstützung mehr vom KJR bekommen, da diese in einer anderen Kommune unterstützen werden 
•      Band- und Programmsuche – aufwendiger, da der Programmpunkt Landtagswahlen weg fällt andere Ideen werden dringend gesucht 
 
Kleinere Veranstaltungen: 
•      Schulvorträge zu Partizipationsmöglichkeiten in der Kommunalpolitik (bereits im Gymnasium Hohenschwangau abgehalten) 
•      Jugendfragestunden (keine festen Termine – kurzfristig, mind. 3 Wochen vorher, bekannt) 
•      Öffentliche Sitzungen des Jugendparlamentes 




Thema 3: Neuwahl des Jugendparlamentes 
§3 (1): Die Wahl findet alle zwei Jahre nach den Herbstferien und vor den Winterferien statt 2024! 
Wahlordnung: Gewählt wird in den verschiedenen Schulen und am letzten Wahltag im Jufo Füssen Probleme von letzter Wahl: (vom P-Seminar ausgehend) 
Berufsschule, sowie Förderschule wurden nicht berücksichtigt 
Auszubildende, in Füssen wohnende aber außerhalb studierende, arbeitende und Schüler konnten nicht wählen, bzw. wussten nichts von der Wahl 

Lösungsvorschläge: 
    • Wahlbenachrichtigung an alle wahlberechtigten 13 – 21-jährigen per Post (zu teuer/Kosten?!)
    • Online-Wahl – wie erreicht man alle Jugendliche, wie kontrolliert man, ob alle Jugendliche wahlberechtigt sind? 
    • Über alle Schulen – gleiche Problem wie letztes Jahr: wie erreichen wir Jugendliche, die nichtmehr auf Füssener Schulen gehen? 
    • Kandidatengewinnung:
    • 2 von aktuell 7 aktiven Jugendlichen aus dem Parlament lassen sich neu aufstellen 
    • Wie gewinnen wir neue Interessenten? 
    • Social Media – nicht ausreichende Reichweite 
    • Presseartikel – viele Jugendliche lesen nicht selbst Zeitung, höchstens die Eltern, welche informieren könnten 
    • Schulvorträge – es werden wieder nicht alle berechtigten erreicht 

    • Was passiert, wenn sich nicht genug Jugendliche bereiterklären? 

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9. Veränderung Mobilfunk-Sendeanlage Bad Faulenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö Bekanntgabe 9

Sachverhalt

Auf der Geländeerhebung zwischen Bad Faulenbach und dem Maxsteg befindet sich eine Mobilfunksendeanlage von Vodafone. Die Anlage dort ist relativ unscheinbar. Sie ist im Westen und Norden von Bewuchs verdeckt, auch von Osten und Süden her fällt der Sender durch die rückwärtigen Bäume kaum auf. 
Am 10.01.2024 hat die Firma Vantage Towers (für Vodafone) die Grundstückeigentümerin Stadt Füssen informiert, dass die derzeitige Technik um LTE und 5G erweitert werden soll.

Es bestehen aktuell vertragliche Einschränkungen für den Netzbetreiber:
Derzeit ist nur eine Nutzung durch Vodafone zugelassen, die Masthöhe ist auf 10m und die Technik auf GSM beschränkt.

Eine Erweiterung des bestehenden Standorts ist vom aktuellen Nutzungsvertrag nicht abgedeckt, so dass ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen werden soll. 

Die Stadt Füssen hat die Sachlage mit ihrem Mobilfunkberater IB Weller geprüft. Der neue vorgelegte Vertragsentwurf ist nach Prüfung und Vergleich mit einer Mustervorlage des Bayerischen Gemeindetages ein üblicher Vertrag, der alle Technologien, Frequenzbänder und Mitnutzer zulässt:

- Nutzungsbeschränkungen auf GSM entfallen
- Masthöhe darf von 10m auf 20m erhöht werden
- Die Pachtfläche erhöht sich um 15qm auf 50qm
- Vantage Towers AG (für Vodafone) ist berechtigt, Dritten ihre Mietfläche und Mast zur Mitnutzung unterzuvermieten.

Von den drei anderen Mobilfunkbetreibern liegen diesbezüglich folgende Stellungnahmen vor:
- Telefonica hat ein konkretes Mitnutzungsinteresse mitgeteilt aufgrund von Netzschwächen in diesem Bereich
- die Deutsche Telekom mit der DFMG verfügt über Sendeanlagen auf dem Kamin Magnuspark. 
  Solange die Bausubstanz es zulässt, soll dieser Standort erhalten bleiben.
- 1&1 Drillisch hat keine Stellungnahme abgegeben.

Ziel der Stadt Füssen ist aus Gründen von Landschaftsbild und Landschaftsschutz eine Bündelung der Netzbetreiber an einem Standort. Eine Ablehnung von Standorten hat in der Regel die Folge, dass sich die Netzbetreiber zukunftsfähige Standorte auf Privatgrund besorgen. Schlimmstenfalls würde das für den aktuellen Fall bedeuten, dass 2 Suchkreise für 2 Standorte (Ortsteil Bad Faulenbach und Ortsteil Ziegelwies) akzeptiert werden müssen.

Der beabsichtigte Standort-Ausbau durch Vodafone wurde uns wie folgt mitgeteilt:
- zunächst sollen auf dem bestehenden 10m-Mast die Antennen getauscht und die Technik auf 4G und 5G erweitert werden
- wenn die Mitnutzung durch wenigstens einen anderen Netzbetreiber gesichert ist, soll dann ein neuer höherer Mast für die Anlagen der betreffenden Interessenten gebaut werden 

Für die erforderlichen Genehmigungen werden die entsprechenden Fachbehörden eingebunden sein (z.B. die Untere Naturschutzbehörde wegen Landschaftsschutz, Fauna-Flora-Habitat, Vogelschutz usw.).

Diese Informationen über die Ausbauabsichten werden in transparenter Form bekanntgegeben. Die Details des Pachtvertrags müssen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung beschlossen werden.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt dem Ausbau des Standorts zu.  

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10. Auflösung der Vereinbarung des KOD vom 28.02./24.04.2012 über die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Seeg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Seit 2012 überwacht die kommunale Verkehrsüberwachung der Stadt Füssen auch den ruhenden Verkehr im Gemeindegebiet Seeg. Rechtsgrundlage hierfür ist die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Füssen und der Gemeinde Seeg vom 28.02./24.04.2012.

Wir haben festgestellt, dass in Seeg seit Jahren schon kaum mehr Parkverstöße zu verzeichnen sind (in den Jahren 2019, 2021 und 2022 wurde keine einzige Verwarnung ausgestellt, im Jahr 2018 fünf Verwarnungen, 2020 sieben Verwarnungen und 2023 vier Verwarnungen), so dass sich der Personalaufwand in Seeg nicht mehr lohnt.

Die Verwaltung hat deshalb mit Schreiben vom 15.02.2024 der Gemeinde Seeg mitgeteilt, mit deren Einverständnis die Zweckvereinbarung zum Jahresende kündigen zu wollen. Mit Antwortschreiben vom 19.02.2024 hat sich die Gemeinde Seeg mit der Beendigung der Verkehrsüberwachung zum Jahresende einverstanden erklärt.

Nach § 8 Abs. 2 der Zweckvereinbarung kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

Beschlussvorschlag

Die Zweckvereinbarung vom 28.02./24.04.2012 über die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Seeg durch die Stadt Füssen wird zum 31.12.2024 gekündigt.  

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11. Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Mittagsbetreuung/Verlängerte Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Da sich ab dem neuen Schuljahr die Kosten der Kath. Jugendfürsorge der Diözese Augsburg (KJF Augsburg) für das Mittagessen von 5,20 € auf 5,70 € erhöhen, muss die Verpflegungsgebühr in § 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung/Verlängerte Mittagsbetreuung) angepasst werden.

Darüber hinaus wird auf Wunsch des Trägers bei der Ferienbetreuungsgebühr die kurze Betreuungszeit von 13.00 Uhr auf 14.00 Uhr erweitert und ebenfalls in der Satzung angepasst.

Die Änderungen sind mit dem Träger der verlängerten Mittagsbetreuung, die Kath. Jugendfürsorge der Diözese Augsburg (KJF Augsburg) besprochen.

Wichtig: 
Die Kosten für die Mittagsbetreuung kommen nicht von der Stadt Füssen, sondern vom Träger und werden 1:1, ohne Aufschläge durch die Stadt Füssen an die Eltern weitergegeben. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt dem Erlass der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Betreuungsgebühren – Rubrik: „Verpflegungsgebühr §6“ für den Besuch an der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule Füssen mit Wirkung zum 1. September 2024 wie vorgetragen zu.

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12. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 12
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13. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 27.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 13

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 27.02.2024 wird genehmigt.

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14. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 14
Datenstand vom 19.03.2024 10:27 Uhr