Datum: 14.05.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:43 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:45 Uhr bis 18:56 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bekanntgaben
2.1 Haushaltsgenehmigung
3 Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Baugebiet "O 75 - Weidach Nordost 2"; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB , der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
4 Revitalisierung des Lorchhauses, Floßergasse 2 in Füssen Vorstellung der Vorentwurfsplanung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen
5 Jahresrechnung 2023 Stadt Füssen; Vorstellung und Beschluss zur Feststellung des Ergebnisses
6 Verlustausgleich gemäß § 8 Abs. 2 EBV für die Stadtwerke Füssen - Parkierung
7 Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung dür die öffentliche Entsorgung von Grüngut (Grüngutgebührensatzung)
8 Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der beiden Niederschriften vom 19.03. und 23.04.2024
9 Anträge, Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öffentlich.pdf

zum Seitenanfang

1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 1

Diskussionsverlauf

Herr Brecht merkt an, dass in den Jahren 2022 und 2023 zum gleichen Zeitpunkt bis Mai bereits 12 nichtöffentliche Bekanntmachungen durch den Wegfall der Geheimhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. In diesem Jahr gab es noch keinen Wegfall der Geheimhaltung; er wünscht sich eine Recherche dazu.

Bürgermeister Eichstetter sichert eine Prüfung zu. 

zum Seitenanfang

2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Eichstetter verweist auf die an die Mitglieder des Stadtrates verteilten Flyer der Forggenseeschifffahrt und der Konzertreihen im Kaisersaal. Der Kartenvorverkauf läuft bereits für die Kaisersaalkonzerte und das Festival Vielsaitig.

zum Seitenanfang

2.1. Haushaltsgenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter informiert über die beiliegende Genehmigung des diesjährigen Haushalts durch das Landratsamt Ostallgäu. 
Er verweist auf die umfangreichen Auflagen. Im Einzelnen wird auf das Genehmigungsschreiben in der Anlage verwiesen.

zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Baugebiet "O 75 - Weidach Nordost 2"; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Billigung des Bebauungsplan-Entwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB , der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Vorentwurf des Bebauungsplans bestehend aus Planzeichnung und Begründung (jeweils in der Fassung vom 11.01.2022) lag in der Zeit vom Dienstag, 01.03.2022 bis Donnerstag, 31.03.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Abwägung ist bereits erfolgt. 

Mittlerweile sind alle Grunderwerbe abgeschlossen und die digitale Vermessung kann beauftragt werden. Nun kann das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für einen Zeitraum von vier Wochen erfolgen. 


Die Bereiche der Mehrfamilienhäuser wurden nochmal städtebaulich, wirtschaftlich und mieterfreundlicher optimiert. 
Beispiele sind wie folgt: 
In den Häusern 1a bis 3d sind nun 81 statt bisher 63 WE vorgesehen, davon 36 Sozialwohnungen mit ca. 10 % EOF-Förderung, 24 Wohnungen ohne Sozialbindung und 21 Reihenhäuser (siehe Plan E 5.11eA). 
Dafür werden lt. Stellplatzsatzung insgesamt 126 Stellplätze gefordert. Davon sind in den Plänen 95 in der Tiefgarage und 31 ebenerdig dargestellt (siehe Plan E 5.11eA, grau hinterlegter Text oben).
Die 31 ebenerdigen Besucherstellplätze sind 24,6 % der 126 Stellplätze. Lt. Stellplatzsatzung sind bei mehr als 20 Wohnungen jedoch 25 % Besucherstellplätze gefordert, das wären 31,5 Besucherstellplätze. Wenn die drei Grundstücke zusammen betrachtet werden, wird also die Forderung der Stellplatzsatzung knapp nicht erfüllt. Hier wäre eine Ausnahme notwendig.
Betrachtet man die drei Blöcke einzeln, fehlen 2 ebenerdige Besucherstellplätze, wenn man die geforderten 25 % ebenerdigen Besucherstellplätze zugrunde legt: für Parzelle Nr. 1 werden 12 ebenerdige Besucherstellplätze benötigt, für Parzelle Nr. 2 11 und für Parzelle Nr. 3 10 (siehe Plan E 5.11eA, grau hinterlegter Text neben den Parzellen, jeweils letzte Zeile). 
Die Ausnahme für die Errichtung der MFH inkl. einem Teil an Sozialbindung hat/hätte zur Bedingung, dass man die Besucherstellplätze von 13 auf 12 und von 11 auf 10 reduzieren müsste. 

In den Mehrfamilienhäusern wird es 1- bis 4-Zimmer Wohnungen in sämtlichen Größen geben. 

Aufgrund der verdichteten nun dreigeschoßigen Bebauung mit größerer Tiefgarage musste auch die maximal zulässige GRZ und GFZ auf den Parzellen Nr. 1 bis 3 angepasst werden 
(siehe Baurechtsplan E 5.3e und Plan Grundflächenzahl GRZ I E 5.10e):
GRZ I: 0,50 (bisher 0,45)
GRZ II: 0,80 (bisher 0,75)
GFZ: 1,20 (bisher 0,90)
Dadurch wird sich auch der Ausgleichsflächenbedarf erhöhen.


Beispiel: Türkheim mit Holzverkleidung im DG und Balkonen


Beispiel: Ottobeuren mit Holzverkleidung an den Balkonen



Merkblatt Mietwohnraumförderung:
Merkblatt Mietwohnraumförderung (bayern.de)

Förderung von Mietwohnungen:
Förderung von Mietwohnungen - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de)


Wer wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert private und öffentliche Bauherren, Wohnungsunternehmen und Baugenossenschaften mit zinsgünstigen Baudarlehen und ergänzenden Zuschüssen bei der Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs.


Was wird gefördert?

Unterstützt wird der Bau oder Umbau von bedarfsgerechten und bezahlbaren Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Haushalte, mit geringen und mittleren Einkommen.

Voraussetzungen für eine Förderung:
  • Sozialbindung der geförderten Wohnungen über 25, 40 oder 55 Jahre
  • angemessene Wohnfläche (Wfl.) in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße
  • umfassende Barrierefreiheit nach DIN 18040
  • vorausschauende Planung der Wohngebäude            
  • nachgewiesene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
  • Einsatz von mindestens 15 Prozent Eigenkapital
Die Wohnungen werden durch den Vermieter an Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Möchten Wohninteressenten eine geförderte Wohnung mieten, müssen sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Dieser wird von Landratsämtern und kreisfreien Städten ausgestellt und berücksichtigt das Einkommen der Haushalte. Alle wichtigen Informationen zum Wohnberechtigungsschein, wie und wo Sie diesen beantragen können, erfahren Sie im BayernPortal.


Wie wird gefördert?

  • Zuschuss
    • 600 Euro je m² Wohnfläche als Basiszuschuss
  • und zusätzlich
    • bis zu 200 Euro je m² Wohnfläche für Nachhaltigkeit
    • bis zu 150 Euro je m² Wohnfläche für Erweiterungen
    • bis zu 100 Euro je m² Wohnfläche für Projekte im Ortskern
  • Darlehen in der Aufwendungsorientierte Förderung (AOF)
    • bis zu 2.500 Euro je m² Wohnfläche
  • Darlehen in der Einkommensorientierte Förderung (EOF)
    • bis zu 1.860 Euro je m² Wohnfläche als objektabhängiges Darlehen
    • in etwa 1.500 Euro je m² Wohnfläche als belegungsabhängig Darlehen
  • Mietzuschuss bei Einkommensorientierter Förderung (EOF)
    • monatlicher Zuschuss für Mieterinnen und Mieter
    • abhängig vom Haushaltseinkommen
Die Förderung besteht aus Zuschussbausteinen, die durch Darlehensbausteine in den Varianten AOF oder EOF ergänzt werden.


Ziel ist die Vermarktung zeitnah, noch vor der Sommerpause (Juli 2024) anzustoßen. 

Zur direkten Vermarktung durch die Stadt Füssen stehen 25 Grundstücke vom Kettenhaus mit 270m² bishin zum Mehrfamilienhaus Grundstück mit bis zu 2.827m² mit möglichen 33 Wohneinheiten. Die Verkaufsbedingungen werden zeitnah bekanntgegeben. 
Zur Bewerbung wird eine Finanzierungsbestätigung von mindestens 700.000€ gefordert, um im Bewerberpool berücksichtigt werden zu können. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplans O 75 - Weidach Nordost 2 Entwurf, Stand 14.05.2023 und beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplans O 75 - Weidach Nordost 2 Entwurf, Stand 14.05.2023 und beauftragt die Verwaltung zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Download 4_Textteil der Satzung_O 75 Füssen.pdf
Download Anlage 3.1_TÖB Abw. Vorschlag_V_2022.11.15_B-Plan_O 75 Füssen.pdf
Download Anlage 3.2_Bürger Abw. Vorschlag_V_2022.11.15_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.10e_Grundflächenzahl Var. e_1-1000_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.11eA_Wohnungsverteilung und Stellplatznachweis (Ausschnitt Weidachstraße)_1-500_O 75 F.pdf
Download E 5.2eA_Gestaltungsplan (Ausschnitt Weidachstraße) Var. e_1-500_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.3e_Baurechtsplan Legende Var. e_1-1000_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.3e_Baurechtsplan Var. e_1-1000_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.4e_Haustypen Var. e_1-1000_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.4eA_Haustypen und Tiefgarage (Ausschnitt Weidachstraße) Var. e_1-500_O 75 Füssen.pdf
Download E 5.6b3_Lageplan Verkehrs- und Freiflächen_1-500_O 75 Füssen.pdf

zum Seitenanfang

4. Revitalisierung des Lorchhauses, Floßergasse 2 in Füssen Vorstellung der Vorentwurfsplanung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Eigentum der Heilig-Geist-Spitalstiftung:
An die Revitalisierung des „Lorchhauses“ in der historischen Altstadt von Füssen werden viele Interessen und Bedürfnisse geknüpft, daher soll das traditionsreiche Gebäude als Leuchtturmprojekte Impulse für weitere Entwicklung setzen, mit hoher Strahlkraft und als Vorbild für Bürgerinnen und Bürger.
Auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 26.10.2023 wurde daher das Architekturbüro Pfanzelt beauftragt, federführend die Planungsphasen bis zur Vorplanung auszuzuarbeiten, die mittlerweile abgeschlossen wurde und in der heutigen Sitzung durch Herrn Pfanzelt vorgestellt und erläutert wird. Des Weiteren stehen die im Rahmen der Vorplanung erstellten Pläne und Unterlagen für die Revitalisierung des Lorchhauses als Anhang im Ratsinformationssystem (RIS) zur Verfügung.

Vorplanung
Gemäß der vorliegenden Vorstudie und den Zielstellungen zur Revitalisierung des Lorchhauses wurden im Rahmen der Vorplanung zwei Varianten hinsichtlich des Nutzungskonzeptes untersucht. Die zugrundliegende Planungsvariante wurde hinsichtlich städtebaulicher und denkmalrechtlicher Belange mit den zuständigen Behörden, u. a. dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erörtert und abgestimmt. Nach Abschluss der Vorplanung (LPH2) und unter Berücksichtigung der Forderungen durch die Denkmalschutzbehörde stellen sich die konzeptionellen Überlegungen folglich dar;

Variante A - Nutzung ausschließlich für Wohnen
Das Gebäude „Lorchhaus“ wird ausschließlich als Wohnraum genutzt. 
Wurde bereits vom Denkmalamt nicht befürwortet. 

Bezeichnung
(Geschoss/Teilfläche)
Bruttofläche
(überschlägig)
Nutzung
(angenommen) 



Untergeschoss
ca.   24 m²
Lager
Erdgeschoss
ca. 195 m²
Wohnen
Obergeschoss
ca. 195 m² (49+76²netto, ohne Verkehrsflächen)
Wohnen
Dachgeschoss
ca. 195 m²
(90,4m² netto)
Wohnen

Kosten Variante A
Die aktuelle Kostenberechnung gemäß DIN 276, gegliedert nach Kostengruppen bis Ebene 3 nach HOAI, weist für die Gesamtsumme aus den Kostengruppen 300 - 700 einen Bruttobetrag von rd. 2,6 Mio. Euro aus (ohne Sicherheitszuschlag), die detaillierte Gliederung zu den Baukosten sind der Anlage zu entnehmen.

Für die Variante Wohnen spricht;
-  Schaffung von Wohnraum

Gegen die Variante Wohnung spricht;
- Bei reiner Wohnnutzung geht ein möglicher Standort für kulturelle und sozialen Einrichtungen
  verloren
- Unwirtschaftliches Investment um Wohnraum zu schaffen
- Eine Wohnnutzung im Erdgeschoss ist aufgrund der Lage bzgl. der Wohnsituation kritisch zu 
  hinterfragen
- Die Wohnbereiche können nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei umgesetzt werden
- Die Bedeutung des Gebäudes geht verloren

Variante B - Mischnutzungen (Gewerbliche Nutzung - Café-/Kulturbetrieb - Heimatwerk)
Bei der Mischnutzung geht es nicht nur um Wohnen und Arbeiten, sondern auch um die soziale Infrastruktur.
So auch der Entwicklungswunsch des Denkmalamts. 

Bezeichnung
(Geschoss/Teilfläche)
Bruttofläche
(überschlägig)
Nutzung
(angenommen) 



Untergeschoss
ca.   24 m²
Lagerraum
Erdgeschoss
ca. 195 m²
Gastronomie / Küche
Obergeschoss
ca. 195 m²

Personalraum / Büro / Kursraum 1+2 
Dachgeschoss
ca. 195 m²
(Netto = 107,3m²
Wohnfläche)
Betriebsleiterwohnung (107,3m²)
(Siehe Anhang Seite 9)

Rein Gastronomiefläche EG & OG = netto = 228 m² (Siehe Seite 9 im Anhang)


Kosten Variante B
Die aktuelle Kostenberechnung gemäß DIN 276, gegliedert nach Kostengruppen bis Ebene 3 nach HOAI, weist für die Gesamtsumme aus den Kostengruppen 300 - 700 einen Bruttobetrag von rd. 2.921.796 Euro aus (ohne Sicherheitszuschlag), die detaillierte Gliederung zu den Baukosten sind der Anlage zu entnehmen.

Für die Variante Mischnutzung spricht;
- Sie bietet Raum zum Wohnen und für Kultur und fördert das Wachstum einer vielfältigen
  Nachbarschaft
- Aufwertung des öffentlichen Raums durch die Neugestaltung des Außenbereichs
- Das Nutzungskonzept bietet Raum für Kultur, Erkenntnisaustausch und Gastronomie und
   verspricht eine gesamtstädtische Strahlkraft
- Mit dem Leitgedanken, einen öffentlichen Ort der Begegnung und der Beteiligung zu schaffen,
  entspricht das Nutzungs- und Betreiberkonzept nahezu den Anforderungen an den
  Stiftungszweck
- Die Variante B verspricht einen maximalen Förderumfang für das Projekt

Gegen die Variante Mischnutzung spricht;
- Bei einem zugeschnittenem Raumkonzept ist ggf. eine Nachnutzung schwieriger

Vorzugsvariante
Die Stadt erhielt vom Büro Pfanzelt zwei gute Varianten vorgelegt. Welche letztlich zum Zug kommt, hängt von der Gewichtung der Argumente und letztlich von der Entscheidung des Stadtrates ab. Die Varianten unterscheiden sich Grundsätzlich durch das Nutzungskonzept und liegen hinsichtlich der Kosten eng beisammen, lediglich die Ausstattung bei einer gewerblichen Nutzung ergibt eine Differenz von rd. 300 T€, diese können aber ggf. an den Mieter abgegeben werden.  

Empfehlung der Verwaltung
Aufgrund der Einschätzung durch Herrn Huber (Landesamt für Denkmalpflege) zur zukünftigen Nutzung und der bestehenden Fördermöglichkeiten u. a. durch Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds in Verbindung mit der Städtebauförderung „Lebendige Zentren“ und ggf. durch die Deutsche Stiftung für Denkmalschutz, die nur auf einer tragbaren Konzeptentwickelung in Aussicht gestellt werden können, sprich; lt. Herrn Huber ist das historisch bedeutsame Gebäude zu bewahren und vorzugsweise einer öffentlichen kulturellen Nutzung zuzuführen, spricht sich die Verwaltung unter Einbeziehung aller betrachteten Aspekte klar für die Variante B (Gewerbliche Nutzung - Café-/Kulturbetrieb - Heimatwerk) als Vorzugsvariante aus. Durch die zielführende Weiterentwicklung des bemerkenswerten kulturellen Erbes auf Grundlage der Variante B, kann die Stadt Füssen ferner Impulse für ein breites, öffentliches und privates Engagement setzen.

Voraussichtliche Fördersituation
Bereits seit Ankauf des Lorchhauses war klar, dass bei der Entwicklung des Gebäudes Fördermittel eine entscheidende Rolle einnehmen werden. Eine Sanierung des Lorchhauses kommt daher nur in Betracht, wenn in hohem Umfang entsprechend den zu erwartenden unrentierlichen Kosten Fördermittel erlangt werden können.

Das Förderprogramm „Lebendige Zentren“ kann ggf. kumuliert werden, dementsprechend kann zusätzlich bspw. das Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz - Entschädigungsfonds“ in Anspruch genommen werden.

  • Städtebaulicher Denkmalschutz - Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds
Zuschüsse des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege

  • Städtebauförderung - Bund-Länder-Programm Lebendige Zentren 
Städtebauförderung-Lebendige Zentren

Alternative Fördermöglichkeiten
Alternative Finanzierungsmöglichkeit der Maßnahme über andere Förderprogramme wie o. g.
ist derzeit nicht gegeben und auch für die Zukunft nicht absehbar. Da bspw. bei einer 
KommWFP-Förderung das Gebäude im Eigentum der Stadt Füssen sein muss, die Wohnungen weitestgehend barrierefrei erschlossen sein sollten und es sich bei der Umsetzung um zeitgemäßen und bezahlbaren Mietraum handeln muss, was bei dieser Maßnahme nicht umsetzbar ist.
 
Weitere Vorgehensweise
Im Anschluss an den politischen Beschluss und auf der Grundlage der Entscheidung über eine Variante werden ggf. weitere Abstimmungsgespräche mit allen Beteiligten, wie z.B. BLfD, Regierung von Schwaben usw. erfolgen.

Fazit
Der gemäß Förderrichtlinien vorgegebene Weg der Beantragung von Mitteln der 
Städtebauförderung usw. setzt die Vorlage eines vollumfänglichen und vom Stadtrat beschlossenes Maßnahmenkonzeptes für das Gesamtförderprojekt voraus, die u. a. eine konkrete Realisierbarkeit berücksichtigt.

Beschlussvorschlag

  1. Für die Revitalisierung des Lorchhauses in der Floßergasse 2 wird die Variante B (Gewerbliche Nutzung - Café-/Kulturbetrieb) als Vorzugsvariante bestätigt. Auf Basis der Vorzugsvariante B erfolgen die weiteren Planungsschritte.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit durch entsprechende Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten, eine entsprechende Mitteldeckung im Gesamtbudget sichergestellt werden kann.

  1. Die Verwaltung legt zum nächstmöglichen Zeitpunkt hierzu einen Zeit- und Finanzierungsplan vor.


Oder (mit dem Wissen, dass man dringend Handlungsbedarf am Gebäude hat, eigentlich keine Option)

  1. Aufgrund des hohen finanziellen Aufwandes und Risikos wird unter Berücksichtigung der derzeitigen finanziellen Situation der Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen die Planung vorläufig eingestellt und die Projektierung auf unbestimmte Zeit zurückgestellt.


Anlage/n
Sammeldokument-Variantenbetrachtung-Kosten

Beschluss

  1. Für die Revitalisierung des Lorchhauses in der Floßergasse 2 wird die Variante B (Gewerbliche Nutzung - Café-/Kulturbetrieb) als Vorzugsvariante bestätigt. Auf Basis der Vorzugsvariante B erfolgen die weiteren Planungsschritte.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit durch entsprechende Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten, eine entsprechende Mitteldeckung im Gesamtbudget sichergestellt werden kann.

  1. Die Verwaltung legt zum nächstmöglichen Zeitpunkt hierzu einen Zeit- und Finanzierungsplan vor.


Anlage/n
Sammeldokument-Variantenbetrachtung-Kosten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Download Sammeldokument_Variantenbetrachtung_Vorplanung+Kosten.pdf

zum Seitenanfang

5. Jahresrechnung 2023 Stadt Füssen; Vorstellung und Beschluss zur Feststellung des Ergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Im Rahmen des Stabilisierungshilfeantrags 2024 sind dem Ministerium die abschließenden Zahlen des Jahres 2023 bis zum 30.06.2024 zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund hat der Stadtrat den Feststellungsbeschluss für das Jahr 2023 zu fassen. Die örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist derzeit noch in Arbeit. Der Entlastungsbeschluss des Bürgermeisters sowie der Verwaltung wird im Rahmen der Behandlung des örtlichen Prüfberichts zu einem späteren Zeitpunkt im Stadtrat behandelt werden.

Der Stadtrat verabschiedete am 28.02.2023 die Haushaltssatzung für das Jahr 2023. Das Landratsamt Ostallgäu genehmigte diese unter erheblichen Auflagen mit Schreiben vom 03.04.2023. So waren etwa im Haushaltsjahr 2023 die geplanten Kreditaufnahmen jeweils auf das absolut zwingend erforderliche Maß zu reduzieren. Aufgrund der Überschuldung der Stadt Füssen umfasste die Haushaltsgenehmigung auch die Auflage gegebenenfalls erzielte Veräußerungserlöse und erwirtschaftete Überschüsse vorrangig zur Schuldentilgung zu verwenden. Zudem sah es das Landratsamt Ostallgäu geboten, dass eine weitere deutliche Verbesserung der Kostendeckungsgrade bei den öffentlichen Einrichtungen zwingend anzustreben ist. 

Im Laufe des Jahres 2023 erhielt die Stadt Füssen nach Auflagenerfüllung des Stabilisierungshilfebescheides 2022 Hilfszahlungen zur Schuldentilgung i. H. v. 2 Mio. EUR. Diese wurden unmittelbar zur Sondertilgung von Krediten eingesetzt. Auch im Jahr 2023 beantragte die Stadt Füssen Stabilisierungshilfen beim Freistaat Bayern. Im Oktober wurden hier Hilfen i. H. v. 5,3 Mio. EUR zugesagt. Die Hilfszahlungen gingen ebenfalls im Haushaltsjahr 2023 ein und haben damit maßgeblichen Einfluss auf das Haushaltsergebnis. Rund 400.000 EUR aus den Stabilisierungshilfen wurden unmittelbar in Sondertilgungen zweier Kredite gemäß dem Bestimmungszweck des Förderbescheides gesteckt.

Dem Haushalt 2023 kam weiterhin zugute, dass die Vorfinanzierung des Neubaus der Grund- und Mittelschule Füssen nicht wie ursprünglich vorhergesehen bis ins Jahr 2024 erfolgen muss sondern bereits außerplanmäßig Fördereinnahmen i. H. v. 4,3 Mio. EUR vereinnahmt werden konnten. 

Das Haushaltsvolumen betrug im Jahr 2023

im Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben                                    44.150.800,00 €

im Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben                                    34.762.100,00 €

Wie in der nachfolgenden Grafik ersichtlich schließt der Verwaltungsaushalt nun mit einem Ergebnis von ca. 50,5 Mio. € und der Vermögenshaushalt mit ca. 33 Mio. € ab. Das Gesamthaushaltsvolumen betrug 83.499.065,88 €. Dabei schloss der Verwaltungshaushalt positiver ab als erwartet. Hier konnten durch Mehreinnahmen aber auch den sehr stringenten Ausgabenstopp monetäre Überschüsse i. H. v. knapp 9,4 Mio. € dem Vermögenshaushalt zugeführt werden. Hier war lediglich mit einem Zuführungsbetrag von ca. 3,2 Mio. € gerechnet worden. Die Einnahmen im Verwaltungshaushalt schlossen positiver als erwartet ab. Insgesamt konnte der Verwaltungshaushalt gegenüber den Planwerten mit Mehreinnahmen von ca. 6,4 Mio. € abschließen. Eine positive Entwicklung ist weiterhin bei der Gewerbesteuer erkennbar. Hier können nach vorliegenden Zahlen knapp über 10 Mio. EUR an Einnahmen verbucht werden und somit ca. 2,9 Mio. EUR mehr als ursprünglich geplant. Dies stellt nahezu eine Verdopplung zum Jahr 2021 dar. Auch die Einnahmen aus der Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligung entwickelten sich positiver als gedacht und lagen knapp 600.000 EUR über den Planwerten. Auf der Ausgabenseite des Verwaltungshaushalts waren durch geplante, aber nicht besetzte Stellen die Personalkosten ca. 500.000 EUR unter Planwert. Positiv auf den Haushaltsabschluss 2023 ausgewirkt hat sich zudem hier, dass die tarifliche Lohnsteigerung erst im Jahr 2024 zum Tragen kommt und im Jahr 2023 „lediglich“ die Inflationsausgleichspauschalen erfolgten. Im Bereich der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gr. 50) blieben die Ansätze mit 360.000 EUR nicht ausgeschöpft. Ebenso blieben die Ansätze im Bereich der Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens mit ca. 456.000 EUR unter den Planwerten. Dieser auf den ersten Blick positive Umstand sollte keinesfalls darüber hinwegtäuschen, dass gerade in diesen Bereichen die kommunale Infrastruktur die Gelder in Form von Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen dringend benötigen würde. Die Steigerung der Energiekosten fiel wesentlich geringer aus als ursprünglich erwartet. Die Bewirtschaftungskosten der Grundstücke und baulichen Anlagen lagen ca. 482.000 EUR unter den Ansätzen. Ein wesentlicher Grund hierfür sind die Energiepreisbremsen, welche insbesondere im Bereich des Bundesstützpunktes für Eishockey und Curling für wesentlich geringere Ausgaben beim Gasbezug sorgten.

Kritisch hinterfragt werden sollte jedoch weshalb die Unterhaltungsansätze für die Gebäude und sonstige kommunale Infrastruktur bei dem oft zitierten Investitionsstau in dieser Höhe nicht ausgeschöpft und so zur dauerhaften Pflege und Erhalt des Vermögens beigetragen wurde.

Das Volumen des Vermögenshaushalts beläuft sich auf 32.959.141 € und liegt damit mit -1.802.959 unter dem Ansatz (34.762.100 €). 

Im Vermögenshaushalt bleibt auch wie in den Vorjahren festzustellen, dass die geplanten Projekte zeitverzögert zustande kommen. So waren bereits Ausgabemittel für die Kindertagesstätten der Lebenshilfe Ostallgäu-Kaufbeuren e. V. sowie für die Kita St. Gabriel in Füssen West vorgesehen, welche kaum abgerufen wurden. Auch im Bundesstützpunkt für Eishockey und Curling verzögerten sich aufgrund der komplexen Fördersituation mit Bund und Land der Beginn der Baumaßnahmen. Ebenfalls langwierig gestalten sich die Grundstücksverhandlungen für die geplanten Baugebiete. Hier wurden die Mittel nur zu einem geringen Teil abgerufen. Geplant war die Abrechnung der Erschließungsbeiträge für die Steinbrecherstraße. Diese Einnahmen werden voraussichtlich erst im Jahr 2024 erzielt werden können, da die abschließenden notariellen Verträge und Rechnungen nicht mehr im Jahr 2023 erfolgten. Einnahmen aus der Veräußerung von (bebauten) Grundstücken sah der Vermögenshaushalt allein im Allgemeinen Grundvermögen von 3,95 Mio. EUR vor. Hier waren Mindereinnahmen von 1,55 Mio. EUR zu verzeichnen, da nicht für alle ursprünglich geplanten Verkäufe eine politische Mehrheit gefunden werden konnte.

Aufgrund der Vielzahl an laufenden Projekten mit zeitlichen Verzögerungen wurden Haushaltsausgabereste im Vermögenshaushalt i. H. v. knapp 5,4 Mio. EUR gebildet, welche somit für 2024 ff weiterhin zur Verfügung stehen.

Kreditaufnahmen waren im Jahr 2023 in Höhe von 9.960.400 € geplant. Aufgrund der positiven Einnahmeentwicklung, Verzögerung von Bauausgaben sowie die Streichung von Projekten konnte erfreulicherweise komplett auf die Neuaufnahme von Darlehen verzichtet werden. Der Schuldenstand der Stadt Füssen verringerte sich damit zum Jahresende 2023 auf 40.538.097 €. Die ordentlichen Tilgungsleistungen beliefen sich auf 2.299.105,50 €.

Die offenen Forderungen der Stadt Füssen, die sogenannten Kasseneinnahmereste, beliefen sich zum 31.12.2023 auf insgesamt 860.184,59 €. 

Der Allgemeinen Rücklage konnten durch den Überschuss des Gesamthaushalts Mittel i. H. v. 5.201.626,07 € zugeführt werden. Der Rücklagenstand beträgt damit zum 31.12.2023 5.853.765,25 €. In dieser Summe sind jedoch auch die Stabilisierungshilfen aus dem Jahr 2023 enthalten, welche für Sondertilgungen in 2024 vorgesehen sind. Allein hierfür sieht der Haushalt 2024 daher knapp 4,9 Mio. € an Entnahmen aus der Rücklage vor.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 wie oben dargestellt fest. Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Betrag von 50.539.925,12 € und der Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Betrag von 32.959.140,76 € ab. 

Beschluss

Der Stadtrat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 wie oben dargestellt fest. Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Betrag von 50.539.925,12 € und der Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Betrag von 32.959.140,76 € ab. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Verlustausgleich gemäß § 8 Abs. 2 EBV für die Stadtwerke Füssen - Parkierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Nach § 8 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist ein Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
Aus den Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwvEBV) § 8 ist zu entnehmen: Ergibt sich mehrere Jahre hindurch ein Verlust, so richtet sich der Verlustausgleich durch spätere Gewinne (§ 8 Abs. 2 EBV) nach den einzelnen Wirtschaftsjahren, in denen die Verluste entstanden sind. Der älteste Jahresverlust ist zuerst zu tilgen.
Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 der Stadtwerke Füssen (SWF) teilt der Bay. Kommunale Prüfungsverband (BKPV) unter den weiteren Feststellungen wie in den Vorjahren mit:
„Das satzungsgemäße Stammkapital des Eigenbetriebs von 2,4 Mio. € ist durch Verluste der Vergangenheit nicht mehr vollständig vorhanden. Unter Einschluss des Jahresverlusts 2022 fehlen zum 31.12.2022 auf das Stammkapital 548.000 €.“
Die Behandlung der Jahresverluste aus Vorjahren entspricht nicht § 8 Abs. 2 Satz 3 EBV. Über die nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgten Verlustvorträge wurde bisher nicht vollständig durch den Stadtrat entschieden. Erneut weist der BKPV in seinem Bericht auf die sehr niedrige Eigenkapitalausstattung hin, welche den Bilanzaufbau als nicht zufriedenstellend darstellt. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag stelle zudem einen Rechtsverstoß dar.
Die Verlustvorträge der Stadtwerke Füssen —Parkierungsanlagen- betragen zum 31.12.2023 insgesamt 2.577.217,80 €. 
Verlustvorträge, die älter als 5 Jahre und nach EBV auszugleichen sind, betragen derzeit 2.268.159,01 € (2011 bis 2017). Im städtischen Haushalt 2024 wurde die Hälfte hiervon als Verlustausgleich eingeplant. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung der Verlustvorträge der Wirtschaftsjahre 2011 und fortfolgende zulässt.
Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung in 2024 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 1.134.100 € zum Verlustausgleich der Wirtschaftsjahre, welche älter als 5 Jahre sind (2011 bis 2016 TZ). Die Umsetzung und Überweisung erfolgt nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2024.
Darüber hinaus wird auch der Kapitalzuführung in 2025 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 1.134.059,01 € zum restlichen Verlustausgleich für die Jahre 2011 bis 2017 zugestimmt. Diese Haushaltsmittel werden im Haushalt 2025 eingestellt. Die Umsetzung und Überweisung erfolgt nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2025.

Diskussionsverlauf

Frau Fröhlich erkundigt sich, was denn geschehen würde, wenn man alles  bei der alten Form belassen würde, angesichts der hohen Schuldenübertragung.

Herr Eichstetter erläutert, dass dies eine Schlussfolgerung der Kriterien aus dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband waren. Die Beanstandungen wurden mehrere Jahre durch den Verband vorgenommen. Die Stadt Füssen musste daraufhin jetzt handeln und den Ausgleich beschließen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen - Sparte Parkierung keine Entnahme aus den Rücklagen zur Deckung der Verlustvorträge der Wirtschaftsjahre 2011 und fortfolgende zulässt.
Der Stadtrat beschließt daher die Kapitalzuführung in 2024 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 1.134.100 € zum Verlustausgleich der Wirtschaftsjahre, welche älter als 5 Jahre sind (2011 bis 2016 TZ). Die Umsetzung und Überweisung erfolgt nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2024.
Darüber hinaus wird auch der Kapitalzuführung in 2025 an die Stadtwerke Füssen in Höhe von 1.134.059,01 € zum restlichen Verlustausgleich für die Jahre 2011 bis 2017 zugestimmt. Diese Haushaltsmittel werden im Haushalt 2025 eingestellt. Die Umsetzung und Überweisung erfolgt nach vorliegender haushaltsrechtlicher Genehmigung des Haushalts 2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung dür die öffentliche Entsorgung von Grüngut (Grüngutgebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Am 27.06.2021 hatte der Stadtrat die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Grüngutannahmestelle Ehrwang beschlossen. Folgende Gebührenregelung wurde darin getroffen (§ 4):

 „Die Gebühr für die Entsorgung von selbst angelieferten oder von beauftragten Dritten, angelieferten Abfällen beträgt für pflanzliche Abfälle zur Kompostierung je m3 8,00 Euro für Privatanlieferungen und 18,00 € für gewerbliche Anlieferungen. Soweit eine Verwiegung der angelieferten Abfälle nicht möglich ist, werden die Mengen von der Stadt Füssen oder deren Beauftragten nach Volumen geschätzt. 
Kleinmengen bis zu 1 m3 (lose) pro Anlieferer und Tag sind bei pflanzlichen Abfällen zur Kompostierung gebührenfrei (maximal eine Kleinmengenanlieferung pro Tag). Die gebührenfreie Kleinmengenregelung gilt nicht für gewerbliche Anlieferer“.

Nach einer vertragsgemäßen Erhöhung von Entsorgungspreisen durch das beauftragte Entsorgungs-Fachunternehmen, die seit dem 01.01.2024 gültig ist, muss zur Deckung der Betriebskosten eine Anpassung der Gebühren für die Anlieferung von Grüngut an/bei der Grüngutsammelstelle Füssen erfolgen.

Die Stadt Füssen verdient her kein Geld, dass ist ein durchlaufender Entsorgerposten, aktuell stark defizitär und muss durch den Verwaltungshaushalt mit gedeckt werden.

Dazu wären folgende Alternativen denkbar:

  1. Erhöhung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Anpassung der jetzigen Gebühr von 18,00 Euro / cbm auf künftig 30,00 Euro / cbm

  1. Erhöhung sowohl der Gebühr für die Privatanlieferung als auch die für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Anpassung der Gebühr für die Privatanlieferung von 8,00 Euro / cbm auf 10,00 Euro / cbm
Anpassung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung von 18,00 Euro / cbm auf 28,00 Euro /cbm


Begründung für Variante 1:
Normalerweise muss der Gewerbetreibende auf dem eigenen Grundstück die Grüngutabholung in Form eines eigenen Containers sicherstellen. Wenn sich der Gewerbetreibende Grundstücks-, Container- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück sparen möchte, darf/sollte dies nicht zu Lasten der Privathaushalte geführt werden. Ggf. ist die Entsorgung bei der Grüngutannahmestelle auch die wesentlich wirtschaftlichere für die Gewerbetreibenden, als dies auf dem eigenen Grundstück zu tätigen, daher für Gewerbetreibenden eine Win/win Situation. Spart Platz auf dem eigenen Grundstück und Kosten gegenüber dem Kunden.

Zugleich bringt die Gefahr der Erhöhung bei Privathaushalten, dass das Grüngut auf freier Strecke (Wald, o.ä.) entsorgt werden würde, was nicht zielführend ist. Daher würden wir aktuell bei 8 Euro / m³ für Privathaushalte bleiben. Keine Erhöhung.

Der Vergleich mit den Grüngutannahmestellen, die der Landkreis Ostallgäu betreibt, zeigt, dass die Gebühr für Privatanlieferung über 1 cbm derzeit in der Regel dort 9€ / cbm beträgt, gewerbliche Grüngutabfälle dort in der Regel gar nicht angenommen werden.

Ziel des Betriebes der Grüngutsammelstelle in Ehrwang durch die Stadt Füssen war es, „die im Stadtgebiet Füssen anfallenden Grünabfälle eigenverantwortlich und ökologisch sinnvoll auf kurzem Weg zu beseitigen und durch die Übertragung der Aufgabe diese flexibel und kostendeckend zu betreiben. 
Die Grüngutsammelstelle in Füssen soll also in erster Linie längere Fahrten der Füssener Bürger zur Grüngutentsorgung an den Landkreisstandorten wie z.B. Roßhaupten vermeiden helfen.


Lösungsvorschläge – Alternativen:
Zur Deckung der Betriebskosten für die Grüngutannahmestelle in Ehrwang wären folgende Alternativen denkbar:

Alt. 1) ENTLASTUNG DER PRIVATANLIEFERUNGEN: Erhöhung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Die Gebühr für die Privatanlieferung über 1 cbm bleibt unverändert bei 8,00 Euro / cbm;
Anpassung der jetzigen Gebühr für die gewerbliche Anlieferung von 18,00 Euro / cbm auf künftig 30,00 Euro / cbm

Begründung:

Normalerweise muss der Gewerbetreibende auf dem eigenen Grundstück die Grüngutabholung in Form eines eigenen Containers sicherstellen. Wenn sich der Gewerbetreibende Grundstücks-, Container- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück sparen möchte, darf/sollte dies nicht zu Lasten der Privathaushalte geführt werden. Ggf. ist die Entsorgung bei der Grüngutannahmestelle auch die wesentlich wirtschaftlichere für die Gewerbetreibenden, als dies auf dem eigenen Grundstück zu tätigen, daher für Gewerbetreibenden eine Win/win Situation. Spart Platz auf dem eigenen Grundstück und Kosten gegenüber dem Kunden.

Zugleich bringt die Gefahr der Erhöhung bei Privathaushalten, dass das Grüngut auf freier Strecke (Wald, o.ä.) entsorgt werden würde, was nicht zielführend ist.

 
Alt. 2) Erhöhung sowohl der Gebühr für die Privatanlieferung als auch die für die gewerbliche Anlieferung über 1 cbm:
Anpassung der Gebühr für die Privatanlieferung von 8,00 Euro / cbm auf 10,00 Euro / cbm
Anpassung der Gebühr für die gewerbliche Anlieferung von 18,00 Euro / cbm auf 28,00 Euro /cbm


Haushaltsrechtlche Auswirkungen
Die Erhöhungen sind erforderlich, um Verluste bei der Grüngutannahmestelle zu vermeiden. Voraussetzung der Prognosen sind gleichbleibende Entsorgungsmengen und 
-anteile.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die die Erhöhung der Gebühren für die Grüngutanlieferung wie in Alternative 1 beschrieben. Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung der Grüngutgebührensatzung entsprechend auszuarbeiten; diese tritt am 01.06.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der beiden Niederschriften vom 19.03. und 23.04.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 8

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 14.05.2024 ö beschliessend 9

Diskussionsverlauf

Stadträtin Fröhlich bezieht sich auf Leserbriefe aufgrund eines Leseforums durch die Allgäuer Zeitung bezüglich des Bauvorhabens am Dreitannenbichl. Ohne eine Wertung abzugeben, möchte sie wissen, warum den Initiatoren des „Bürgerbegehrens Dreitannenbichls“ diese Einsicht verwehrt wird.

Bürgermeister Eichstetter klärt auf, dass grundsätzlich immer ein berechtigtes Interesse für die Bürger vorliegen müsse, um Einsicht in Dokumente zu erhalten. In diesem Fall kann die Erbauung bzw. Nutzung des Wohnraums nicht mit dem Dreitannenbichl   in Verbindung gebracht werden.  Dies hatte das Landratsamt ebenfalls bestätigt. 
Zudem wurde den Teilinitiatoren eine Einsicht der Notarverträge aus den  Jahren 1960 gewährt. Die Transparenz ist da, soweit es auch den Gegenstand betrifft.

Herr Bader   gibt seine Bedenken an bezüglich der   Fahrradquerung am neuen Edekamarkt am Hopfener Dreieck.  Er sieht hier eine hohe Unfallquelle, wenn von beiden Richtungen die Radfahrer die Straße queren.

Herr Gmeiner wirft ein, dass die Fahrbahnmarkierungen noch nicht abgeschlossen sind. Die Markierungen sind wichtige Indikatoren für die Straßenführung.

Herr Dr. Böhm merkt an, dass das EWR an der Abt-Hafner-Straße einen großen grauen Kasten aufgestellt hat und sieht auch hier eine Gefahrenstelle für den Radverkehr.

Des weiteren regt er an, am Parkplatz des Festspielhauses zu kontrollieren, ob tatsächlich nur Kaffeegäste den freien Parkraum benutzen. Er erhielt Hinweise, dass  Festivalteilnehmer zum Teil ebenfalls kostenfreien Zugang hätten.

Herr Eichstetter kann sich das nicht vorstellen, da erst vor kurzem Gespräche mit dem FSH geführt wurden und in den Verträgen dementsprechend auch das Reglement aufgeführt wurde.

Stadträtin Henle bittet um Kontrolle der Beleuchtung in der Augsburger Straße, da ist es aktuell wieder sehr dunkel; möglicherweise sind einzelne Lampen kaputt.

Stadtrat Doser äußert den Wunsch, zu Muttertag und Vatertag am Friedhof die Grünflächen zu mähen. Ihm ist bewusst, dass durch die städtische Mähverordnung bestimmte Flächen erst später gemäht werden. Der Friedhof ist aber an solchen Tagen ein besonderer Besinnungsort und da gehört auch ein gepflegtes Erscheinungsbild dazu.

Herr Eichstetter nimmt alle Anregungen auf und sichert zu, den Anträgen nachzugehen.

Datenstand vom 18.02.2025 15:34 Uhr