Datum: 17.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 19:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:14 Uhr bis 19:19 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download 20241217 HH-Rede 2025 der SPD-Stadtratsfraktion Füssen.pdf
Download Haushaltsrede 2025 Füssen Land.pdf
Download Haushaltsrede Grüne.pdf
Download HaushaltsredeCSU1224.pdf
Download HH-Rede 2025 Freie Wähler.pdf
Download Niederschrift öffentlich.pdf
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1. Bürgerfragestunde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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1 |
Diskussionsverlauf
Herr Böck aus Weissensee meldet sich zu Wort und erkundigt sich, inwieweit die Stadt Füssen nun tätig wird, da laut Emissionsgutachten der Sendemasten in Weissensee keine Verbesserung der Sendeleistung erbringen würde.
Des Weiteren möchte er wissen, wie der nächste Schritt von Seiten der Stadt sein wird, in Bezug auf den Zurückstellungsauftrag der Kommune.
Herr Eichstetter erläutert ausführlich nochmals den Vorgang. Es handelt sich um einen normalen Verwaltungsakt zu Baugenehmigungen. Ende Februar werden der Stadt mit Sicherheit neue Informationen vorliegen. Prinzipiell ist es schwer, den Masten zu verhindern. Die Stellungnahme des Landratsamtes ist abzuwarten, die Stadt wird dementsprechend darauf reagieren.
Herr Stadler aus Füssen-West (Hiebelerstraße) möchte wissen, warum die Anwohner bereits die Information vom Landratsamt Ostallgäu erhalten haben, dass ein Anwohnerobjekt zum Flüchtlingsheim umgewidmet wurde, die Stadt Füssen jedoch angeblich die Frist einer Stellungnahme versäumt hätte.
Herr Eichstetter gibt auch hierzu detailliert Auskunft. Die Unterlagen gingen der Stadt fristgerecht zu, das Thema wurde sogleich am 03.12.2024 im Bauausschuss behandelt und per Beschluss abgelehnt. Es wird im nächsten Tagesordnungspunkt behandelt.
Frau Böck aus Weissensee appelliert an die Mitglieder des Stadtrates, alle Mittel auszuschöpfen, um den Bau des Sendemastes in Weissensee zu verhindern.
Der Erste Bürgermeister sichert den Bürgern Weissensees zu, alle Gutachten, Standorte und Fachinformationen intensiv zu modifizieren.
Bürgermeister Eichstetter geht auf den noch aufgrund der Dringlichkeit eingeschobenen Tagesordnungspunkt TOP 2 (Klage gegen Baugenehmigung Flüchtlingsheim Hiebelerstraße) der öffentlichen Sitzung ein und bittet die Mitglieder des Stadtrates um Aufnahme des genannten Tagesordnungspunktes in die öffentliche Sitzung.
Die Mitglieder des Stadtrates stimmten dem zu. Abstimmung: 17:0
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2. Klage gegen Baugenehmigung Flüchtlingsheim Hiebelerstr.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt
Leider wurde das Vorhaben „Umnutzung zu einem Flüchtlingsheim“ in der Hiebelerstraße vor der uns geforderten Fiktionsfrist seitens LRA OAL genehmigt und die Belange der Kommune überhaupt nicht berücksichtigt werden, zeigt, was man von uns hält bzw. wie hier das Vorgehen bewusst gewählt wurde.
Im Nachgang möchte sich das Bauamt des LRA OAL darauf berufen, dass die gesetzliche Fiktionsfrist bei einem Flüchtlingsheim doch eine andere sei (kürzer) und der 07.01.2025 nun obsolet sei…
Unserer Rechtsauffassung nach ist dies eine bewusste Täuschung der Fiktionsfrist, um eine Rückmeldung/Einvernehmensverweigerung von der Kommune auszuschließen.
Wir hatten am 03.12.2024 ganz klar eine Ablehnung, mit ergänzender Veränderungssperre beschlossen. Eine ausführliche Presseberichterstattung wurde ebenfalls durch die lokalen Medien getätigt, diese auch die Mitarbeiter im Landratsamt kennen.
Selbstverwaltungsrecht verletzt!
Unsere Stadt mit rund 16.300 Einwohnern musste bisher weitaus mehr Asylbewerber und Flüchtlinge aus diversen Ländern aufnehmen, unterbringen und versorgen als die meisten anderen Kommunen im Landkreis. „Wir sehen darin das Selbstverwaltungsrecht als Kommune verletzt. Das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz“, so unsere Rechtsauffassung.
Belastungsgrenze erreicht!
Wir sind an der Belastungsgrenze angekommen! Die Unterbringung der 89 Flüchtlinge im Obi war das letzte Maß der Möglichkeit, mehr geht nicht.
Nun mit weiteren 135 Flüchtlingen in der Hiebelerstraße sind unsere Belastungsgrenzen um 135 Flüchtlinge überschritten!
Anspruch auf Kinderbetreuung und Schulplatz
Jede Familie, jeder EU-Bürger, die sich bei uns anmelden, haben einen Anspruch auf Kinderbetreuung und einen Schulplatz.
Wir haben in den letzten zwei Jahren zusätzliche Kinderbetreuungsgruppen und Schulklassen in Grund- und Mittelschule implementiert, wir haben nicht genügend Personal für eine Betreuung.
Ich bedauere, dass die Appelle an andere Kommunen im Landkreis, die weniger Flüchtlinge unterbringen müssen, erfolglos gewesen sind.
Dabei brauchen wir bei dieser riesigen Herausforderung die Solidarität innerhalb der kommunalen Familie. Jeder muss ran!
Wenn der Anteil in der Gruppe mit Kindern mit Migrationshintergrund zu groß ist und eine Verständigung über die Sprache nur schwer möglich ist, ist dies für die Erzieher und Kinder eine unhaltbare Situation.
Es gebe immer wieder lange Wartelisten für den Kindergarten und die Krippen.
So schön es für die beiden Eigentümer in der Hiebelerstraße und ehemaligen Obi ist, nun eine Gelddruckmaschine auf Kosten des Steuerzahlers zu haben, so schlimm ist die Situation für uns als Kommune und das werden wir nicht mittragen können.
Aufgrund der 4-Wochen Frist, müssen die folgenden drei Punkte noch vor dem Jahreswechsel angestoßen werden.
Wir hatten bereits angekündigt, dass wir mit dem ehemaligen Obi Markt alle Kapazitäten erschöpft haben, daher erbitten wir in der Stadtratssitzung um folgenden Beschluss:
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung …
- … Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid „Flüchtlingsunterkunft Hiebelerstraße“ beim Verwaltungsgericht einzureichen
… eine rechtsaufsichtliche Überprüfung der Baugenehmigung bei der Regierung von Schwaben gegen das Bauamt des Landratsamt Ostallgäu einzureichen
… Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Verwaltungsgericht gegen die Umverteilung von Flüchtlingen im Landkreis Ostallgäu, genauer nach Füssen (Kapazitätsgrenze) einzureichen.
Beschluss
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung …
- … Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid „Flüchtlingsunterkunft Hiebelerstraße“ beim Verwaltungsgericht einzureichen
… eine rechtsaufsichtliche Überprüfung der Baugenehmigung bei der Regierung von Schwaben gegen das Bauamt des Landratsamt Ostallgäu einzureichen
… Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Verwaltungsgericht gegen die Umverteilung von Flüchtlingen im Landkreis Ostallgäu, genauer nach Füssen (Kapazitätsgrenze) einzureichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2024-12-03 PBUV Beschluss Vorabzug.pdf
Download Satzung Veränderungssperre zur achten Änderung des B-Plans W 20.pdf
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
- Bescheid Stabilisierungshilfe ist am 09.12.2024 bei der Stadt Füssen eingegangen.
- Die Zustimmungen der Regierung von Schwaben zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Neubau des Kindergartens St. Gabriel und des Hauses Mosaik (Lebenshilfe Ostallgäu) sind heute bei der Stadt Füssen eingegangen:
Neubau Kindergarten St. Gabriel (150 Kindergartenplätze)
Verbindlicher Finanzierungsplan
Gesamtkosten: 9.076.490 €
Voraussichtliche Zuweisung: 5.352.000 €
Eigenmittel: 3.724.490 €
Neubau Haus Mosaik (26 Krippen- und 50 Kindergartenplätze)
Verbindlicher Finanzierungsplan
Gesamtkosten: 4.968.418 €
Voraussichtliche Zuweisung: 2.981.000 €
Eigenmittel: 1.987.418 €
- Erbschaft: Veräußerung Gold & Schmuck
Erfreulich ist der Erlös einer Erbschaft von Schmuck und Gold.
Die Goldbarren hatte die Erblasserin im Juni und Juli 2009 für 722,50 Euro/Unze (13 Stück) bzw. 723,50 Euro/Unze (13 Stück) also für insgesamt 18.798 Euro erworben.
Der Verkaufspreis für 26 Goldbarren mit je einer Unze lag am 12.12.2024 bei 2.498 Euro je Unze, was einen Verkaufserlös von 64.948 Euro bedeutet.
Wertsteigerung: 46.150 Euro.
Den Schmuck konnte die Verwaltung für 6.300 Euro verkaufen. Eine Schätzung im August 2021 lag bei 3.800 Euro beim Juwelier bzw. 1.500 Euro beim Antiquitätenhändler.
Gesamterlös Veräußerung Goldbarren/Schmuck: 71.248,00 Euro.
- Mit amtlicher Bekanntmachung vom 10.12.2024 wurde die Allgemeinverfügung über das Abbrennverbot für Feuerwerke der Kategorie 2 an Silvester und Neujahr in der Altstadt, in den Ortsteilen Roßmoos und Moos/Hub sowie in unmittelbarer Nähe von allen landwirtschaftlichen Gebäuden in Füssen, Hopfen am See und Weißensee veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Stadt Füssen sowie an der Amtstafel am Haupteingang des Rathauses einsehbar.
Wir weisen darauf hin, dass abgebranntes Feuerwerk auch selbstständig wieder aufzuräumen ist.
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4. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats aufgrund dem Nachrücken des Listennachfolgers beim Wahlvorschlag der SPD
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Nach dem Ausscheiden des bisherigen Stadtratsmitglieds Herrn Erich Nieberle und dem Nachrücken des Listennachfolgers Herrn Georg Waldmann zum 26.11.2024 ändern sich beim Wahlvorschlag der SPD auch die Ausschussbesetzungen, der Fraktionsvorsitz und die vom Stadtrat bestellten Verbandsräte beim Abwasserzweckverband und beim Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing.
Die SPD hat der Verwaltung die neuen Besetzungen lt. den Anlagen 1, 2 und 5 zur Geschäftsordnung bestätigt (s. auch Anhänge dazu).
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt beim Wahlvorschlag der SPD die neuen Ausschussbesetzungen (Anlage 1 zur Geschäftsordnung), den Fraktionsvorsitz (Anlage 2 zur GO) sowie die Verbandsräte beim Abwasserzweckverband und beim Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing (Anlage 5 zur GO).
Beschluss
Der Stadtrat beschließt beim Wahlvorschlag der SPD die neuen Ausschussbesetzungen (Anlage 1 zur Geschäftsordnung), den Fraktionsvorsitz (Anlage 2 zur GO) sowie die Verbandsräte beim Abwasserzweckverband und beim Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing (Anlage 5 zur GO).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 zur Geschäftsordnung 27.11.2024.pdf
Download Anlage 2 zur Geschäftsordnung.pdf
Download Anlage 5 zur Geschäftsordnung (003).pdf
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5. Fremdenverkehrsbeitrag; Beratung und Beschluss über die Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt
Die Stadt Füssen erhebt auf Grundlage des Art. 6 und Art. 7 des KAG in Verbindung mit der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Fremdenverkehrsbeitrag.
Voraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zur Deckung des städtischen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung kann von den selbständig Tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden.
Die Firma Kubus wurde von der Stadt Füssen beauftragt eine Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2025 zu erstellen. Hierbei wurden die Kostenansätze der Jahre 2021 bis 2024 auf ihre Abgaben- und Umlagefähigkeit und deren Zuordnung zu dem Kur- oder Fremdenverkehrsbeitrag überprüft. In Verbindung mit den festgestellten Umlageeinheiten wird die ausgleichsfähige Über- oder Unterdeckung berechnet. Diese kann das Kalkulationsergebnis beeinflussen. Anhand der tatsächlichen Entwicklung der Kosten 2021 bis 2024 und der Plandaten wird die Kalkulation für das Jahr 2025 erstellt. Die Kalkulation umfasst die Ermittlung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung, die Unterstützung bei der Prognose der Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum, die Ermittlung der umlagefähigen Kostenanteile unter Berücksichtigung der Vorgaben des KAGs und der aktuellen Rechtsprechung und die Ermittlung der Umlageeinheiten zur möglichst genauen Prognostizierung eines Fremdenverkehrsbeitrages.
Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nach Art. 6 Abs. 1 KAG nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung erhoben werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sich zu deckende Aufwendungen im Bereich Fremdenverkehr auch durch den Kurbeitrag finanziert werden dürfen. Deshalb ist eine Gesamtbetrachtung der anfallenden Aufwendungen beim FTM und der Stadt Füssen vorzunehmen. Neben den kurbeitragsfähigen Aufwendungen erstreckt sich die Refinanzierung von Aufwendungen beim Fremdenverkehrsbeitrag auch auf allgemein den Fremdenverkehr fördernde Maßnahmen, wie Werbung, Verschönerung des Ortsbildes u. dgl. Diese dürfen nur ausschließlich über den Fremdenverkehrsbeitrag refinanziert werden.
Die vorläufige Kalkulation hat folgendes Ergebnis erbracht. Im Gesamtverhältnis zwischen FTM AöR und Stadt Füssen gibt es einen gebührenfähigen Aufwand in Höhe von 5,3 Mio EUR. Von dieser Summe werden knapp 3,5 Mio EUR von FTM über den Kurbeitrag und 0,5 Mio über den Fremdenverkehrsbeitrag eingenommen. Weitere 1,3 Mio können damit von der Stadt Füssen über den Fremdenverkehrsbeitrag umgelegt werden.
Die Stadt Füssen nimmt im Jahresschnitt aktuell ca. 1,3 – 1,4 Mio EUR ein. Damit geht die Rechnung der Kalkulation auf und von einer erneuten Anpassung des Beitragssatzes kann abgesehen werden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab dem 01.01.2025 nicht angepasst werden.
Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2026 eine Neukalkulation vorzunehmen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab dem 01.01.2025 nicht angepasst werden.
Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2026 eine Neukalkulation vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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6. Erlass der Satzung und Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
|
ö
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beschliessend
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6 |
Sachverhalt
In der Sitzung am 27.09.2022 hat der Stadtrat die vom Jugendparlament erarbeitete Geschäftsordnung gebilligt; diese ist bereits am 26.04.2022 in Kraft getreten.
Eine für November geplante Neuwahl des Jugendparlaments konnte mangels Wahlvorschlägen nicht stattfinden (es haben sich leider nur zwei Kandidaten gemeldet); die Neuwahl ist deshalb für das 1. Quartal 2025 vorgesehen.
Gleichzeitig wurde in weiteren Besprechungen am 29.10. und 12.11.2024 mit dem Sprecher des Jugendparlaments Lukas Grosch, Drittem Bürgermeister Wolfgang Bader, Jugendtreffleiter Stefan Splitgerber und Mitarbeitern des Wahlamts und Hauptamts das weitere Vorgehen besprochen.
Die jetzige Geschäftsordnung soll überarbeitet/verbessert und neu beschlossen werden.
Zuständig hierfür ist allerdings das Jugendparlament und nicht die Stadt Füssen.
Voraussetzung für eine neue Geschäftsordnung ist zunächst der Erlass einer Satzung und Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Füssen; diese wurden bisher noch nicht beschlossen.
In der Besprechung am 12.11.2024 haben die Beteiligten final eine Satzung und Wahlordnung ausgearbeitet, die im Anhang als Entwurf beiliegen.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung und Wahlordnung tritt die Geschäftsordnung vom 26.04.2022 außer Kraft.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat billigt die als Anlage beiliegende Satzung und Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Füssen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Geschäftsordnung vom 26.04.2022 außer Kraft.
Beschluss
Der Stadtrat billigt die als Anlage beiliegende Satzung und Wahlordnung für das Jugendparlament der Stadt Füssen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Geschäftsordnung vom 26.04.2022 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download Jugendparlament Entwurf_Satzung_JuPa 10.12.24.pdf
Download Jugendparlament Entwurf_Wahlordnung_JuPa 10.12.24.pdf
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7. Jahresrechnung 2023 der Stadt Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
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ö
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beschliessend
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7 |
zum Seitenanfang
7.1. Jahresrechnung 2023 Stadt Füssen; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
|
ö
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beschliessend
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7.1 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Thomas Mailer, wird dem Gremium den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2023 vorstellen.
Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, im Rahmen der sog. örtlichen Rechnungsprüfung die Jahresrechnung der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde vorhanden, auch die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zu prüfen: (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO) Die Örtliche Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres – Haushaltsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Art. 63 Abs. 4 GO) - durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).
Die Prüfung, die der Rechnungsprüfungsausschuss vorzunehmen hat, erstreckt sich gemäß Art. 106 Abs.1 GO auf die Einhaltung aller für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
• die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
• die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind,
• die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
• wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
• die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
Art. 103 Abs. 4 GO schreibt zwar vor, dass die örtliche Rechnungsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen ist. Das schließt es aber nicht aus, bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung einzelne Prüfungshandlungen vorzunehmen. Derartige Teilprüfungen erleichtern wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten und erlauben es die örtliche Rechnungsprüfung zeitgerecht abzuschließen.
Für das Haushaltsjahr 2023 wurden folgende Prüfungen durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss durchgeführt:
Prüfung am 18.03.2024: Jahresrechnung sowie Vergaben
Zu der Prüfung der Vergaben wurden zusätzlich an folgenden vier Terminen Nachprüfungen durchgeführt: 29.04.2024, 06.05.2024, 11.11.2024, 28.11.2024. Ein weiterer Termin in hier noch ausstehend.
Prüfung am 10.10.2024 – Museum
Prüfung am 22.10.2024 – Hohes Schloss
Prüfung am 11.11.2024 – Kindertageseinrichtungen
Prüfung am 28.11.2024 – Vorstellung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung 2023 und Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse aus dem Jahr 2024
Beschlussvorschlag
1. Das Gremium nimmt Kenntnis.
2. Beschluss erfolgt im nächsten Tagesordnungspunkt
Diskussionsverlauf
Herr Meiler bedankt sich ausdrücklich bei Frau Kaltenbrunner für die Unterstützung und fachliche Kompetenz während der Rechnungsprüfung.
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7.2. Jahresrechnung 2023 Stadt Füssen; Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters sowie der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
7.2 |
Sachverhalt
Der Stadtrat fasste bereits in seiner Sitzung vom 14.05.2024 den Feststellungsbeschluss zur Jahresrechnung 2023. Grund für die getrennte Behandlung war die Notwendigkeit den Abschluss bis zum 30.06.2024 fertigzustellen, um die Anträge zur Stabilisierungshilfe finalisieren zu können. Nach erfolgter Arbeit des Rechnungsprüfungsausschusses und dessen Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2023 gilt es nun über die Entlastung des Ersten Bürgermeister Maximilian Eichstetter und der Verwaltung zu beschließen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird der Vorsitz an den zweiten Bürgermeister übergeben, welcher dem Gremium den Beschlussvorschlag unterbreiten wird.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Füssen entlastet den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung hinsichtlich der Haushaltsrechnung 2023.
(Bürgermeister Eichstetter nimmt an der Abstimmung nicht teil.)
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Füssen entlastet den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung hinsichtlich der Haushaltsrechnung 2023.
(Bürgermeister Eichstetter nimmt an der Abstimmung nicht teil.)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Abstimmung fand ohne Ersten Bürgermeister Eichstetter und ohne Dritten Bürgermeister Bader statt.
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8. Jahresrechnungen 2023 der Füssener Kurbetriebe GmbH & Stiftungen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
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beschliessend
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8 |
zum Seitenanfang
8.1. Füssener Kurbetriebe GmbH;
Feststellung des Jahresabschlusses 2021, 2022, 2023 und Genehmigung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
14.12.2021
|
ö
|
beschliessend
|
11 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
8.1 |
Sachverhalt
Beiliegend geben wir den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021, 2022 und 2023 mit Lagebericht der Füssener Kurbetriebe GmbH zur Kenntnis.
Die Stadt Füssen hat der Füssener Kurbetriebe GmbH ein Darlehen in Höhe von Euro 330.000,00 gewährt. Davon wurden im Jahr 2020; 2021 und 2022 EUR 30.000,00 zurückbezahlt. Der Darlehensvertrag wurde am 19.12.2019 abgeschlossen. Ebenfalls hat die Stadt Füssen der Füssener Kurbetriebe GmbH einen Kassenkredit in Höhe von EUR 175.000,00 gewährt.
Bezeichnung
|
31.12.2023
EUR
|
31.12.2022
EUR
|
31.12.2021
EUR
|
31.12.2020
EUR
|
|
|
Aktiva
|
- Anlagevermögen
|
1.011.386,73
|
920.286,08
|
920.286,08
|
920.286,08
|
- Umlaufvermögen
|
247.647,75
|
275.553,03
|
237.318,73
|
144.549,49
|
Aktiva
|
1.259.034,48
|
1.195.839,11
|
1.157.604,81
|
1.064.835,57
|
|
|
|
|
|
|
|
Passiva
|
- Eigenkapital
|
835.403,45
|
750.691,86
|
674.959,86
|
652.395,31
|
- Rückstellungen
|
29.077,45
|
19.972,59
|
7.343,10
|
12.158,12
|
- Verbindlichkeiten
|
394.553,58
|
425.174,66
|
445.000
|
400.282,14
|
davon mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
|
39.553,58
|
40.174,66
|
30.000
|
129,46
|
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr
|
355.000
|
385.000
|
415.000
|
400.152,68
|
davon gegenüber Gesellschaftern
|
385.000
|
415.000
|
445.000
|
350.000,00
|
Passiva
|
1.259.034,48
|
1.195.839,11
|
1.157.604,81
|
1.064.835,57
|
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Jahresabschluss 2021, 2022, 2023 der Füssener Kurbetriebe GmbH sowie den Lagebericht und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zur Kenntnis.
Der Jahresabschluss 2021, 2022 und 2023 der Füssener Kurbetriebe GmbH wird wie im Sachvortrag genannt festgestellt.
Der Jahresüberschuss 2023 i. H. v. 84.711,59 EUR soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Die Geschäftsleitung der Füssener Kurbetriebe GmbH, sowie der Erste Bürgermeister werden für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 die Entlastung erteilt.
Die entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2024 werden genehmigt.
(Der Erste Bürgermeister nimmt am Beschluss nicht teil.)
Beschluss
Der Stadtrat nimmt den Jahresabschluss 2021, 2022, 2023 der Füssener Kurbetriebe GmbH sowie den Lagebericht und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zur Kenntnis.
Der Jahresabschluss 2021, 2022 und 2023 der Füssener Kurbetriebe GmbH wird wie im Sachvortrag genannt festgestellt.
Der Jahresüberschuss 2023 i. H. v. 84.711,59 EUR soll auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Die Geschäftsleitung der Füssener Kurbetriebe GmbH, sowie der Erste Bürgermeister werden für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 die Entlastung erteilt.
Die entsprechenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2024 werden genehmigt.
(Der Erste Bürgermeister nimmt am Beschluss nicht teil.)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister stimmte wegen der Entlastung nicht ab.
zum Seitenanfang
8.2. Jahresrechnung 2023 Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen; Feststellung der Jahresrechnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
8.2 |
Sachverhalt
Zur Haushaltsrechnung wird auf den entsprechenden Rechenschaftsbericht über die Jahresrechnung 2023 verwiesen. In öffentlicher Sitzung ist die Jahresrechnung 2023 festzustellen.
Der Stadtrat stellt die Jahresrechnung 2023
im Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 102.250,65 EUR
im Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 198.102,00 EUR
fest.
Beschlussvorschlag
Nur Sachvortrag, Beschluss erfolgt im nächsten Tagesordnungspunkt.
zum Seitenanfang
8.3. Jahresrechnung 2023 Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen; Beschluss über die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
8.3 |
Sachverhalt
Siehe Sachvortrag Kämmerei.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Ersten Bürgermeisters sowie die Entlastung der Verwaltung.
Bürgermeister Eichstetter hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Ersten Bürgermeisters sowie die Entlastung der Verwaltung.
Bürgermeister Eichstetter hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister stimmte wegen der Entlastung nicht ab.
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8.4. Jahresrechnung 2023 Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen; Feststellung der Jahresrechnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
8.4 |
Sachverhalt
Zur Haushaltsrechnung wird auf den entsprechenden Rechenschaftsbericht über die Jahresrechnung 2023 verwiesen. In öffentlicher Sitzung ist die Jahresrechnung 2023 festzustellen.
Der Stadtrat stellt die Jahresrechnung 2023
im Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 115.630,77 EUR
im Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit 28.849,65 EUR
fest.
Beschlussvorschlag
Nur Sachvortrag, Beschluss erfolgt im nächsten Tagesordnungspunkt.
zum Seitenanfang
8.5. Jahresrechnung 2023 Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen; Beschluss über die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
8.5 |
Sachverhalt
Siehe Sachvortrag.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Ersten Bürgermeisters sowie die Entlastung der Verwaltung.
(Bürgermeister Eichstetter hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen)
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Entlastung des Ersten Bürgermeisters sowie die Entlastung der Verwaltung.
(Bürgermeister Eichstetter hat aufgrund persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister stimmte wegen der Entlastung nicht ab.
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9. Kindergarten Hopfen am See: Erlass der Zweiten Satzung und der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See (Kindergartengebührensatzung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
9 |
Sachverhalt
Die Kindergartengebühren für den Besuch des städt. Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See wurden zuletzt zum 1. September 2023 mit monatlichen Betreuungsgebühren ab 160 € erhöht (mit Gebührenschritten von 10 € je Buchungsstunde).
Das Landratsamt Ostallgäu hat in seiner letzten rechtsaufsichtlichen Behandlung vom 12.04.2024 zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 hingewiesen, dass mit einem Fehlbetrag von 3,2 Mio. € hiervon allein 63,7 % auf die Kindertageseinrichtungen entfallen. Bei erwarteten Ausgaben von 6,8 Mio. € und Einnahmen von nur 3,5 Mio. € ergibt sich hier ein Kostendeckungsgrad von 53,4 %. Für die nähere Zukunft ist zwingend eine Verbesserung der Einnahmen-/Ausgabensituation anzustreben, worauf wir bereits bei der letzten Erhöhung zum 01.09.2023 hingewiesen haben.
Wir haben seinerzeit zugesichert, die Betreuungsgebühren nicht schon 2024, sondern erst 2025 wieder zu erhöhen.
Über die Gebührenerhöhung haben wir den Elternbeirat des städt. Kindergartens Zwergenburg mit Schreiben vom 04.11.2024 informiert (Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG – Informations- und Anhörungspflicht) (s. auch Anhang). Einer Zustimmung des Elternbeirats bedarf es nicht. Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung besitzen auch im Falle eines gegenteiligen Votums des Elternbeirats Rechtsgültigkeit. Der Träger kann seine Gebühren eigenverantwortlich festlegen.
Eine weitere Anpassung der Gebühren wird aufgrund der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde als sachgerecht erachtet, auch vor dem Hintergrund des Landeszuschusses in Höhe von 100 € zu den Betreuungsgebühren von Kindergartenkindern (seit 01.04.2019), welcher zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Eltern führt. Darüber hinaus werden Betreuungskosten über § 16 a SGB II übernommen, sonstige Kosten wie z.B. Verpflegung, Ausflüge, Vereinsbeiträge über § 28 SGB II.
Auch die Leitungen und Träger der anderen Füssener Kindergärten wurden in einer Rundmail am 19.09.2024 und nochmals im letzten Jour fixe am 23.10.2024 über eine Gebührenerhöhung zum 1. September 2025 informiert und es wurde zugesichert, auch in ihren Einrichtungen die Gebühren lt. Stadtratsbeschluss zu erheben. Es soll auf alle Fälle weiterhin gewährleistet sein, dass in allen Füssener Kindertageseinrichtungen wie bisher die gleichen Gebühren erhoben werden.
In diesem Jour fixe wurde gebeten, dass aufgrund der Bedeutung und Wichtigkeit die Stadt die Elternbeiratsvorsitzenden sowie ihre Vertreter aller Füssener Kindertageseinrichtungen (Kindergärten und Kinderkrippen) zu einer gemeinsamen Besprechung einlädt. Diese Besprechung hat am 27.11.2024 in größerer Runde im Rathaus stattgefunden. Es waren neben einigen Leiterinnen die Elternbeiräte bzw. die Vorsitzenden und ihre Vertreter aller 7 Kindergärten vor Ort und es wurde ausführlich beiliegende Kostenaufstellung mit allen Einnahmen und Ausgaben (Excel-Liste) aus dem Jahre 2023 erläutert.
Die Elternbeiräte waren sehr erfreut über diese Aufklärung und die Verwaltung konnte sich mit allen Anwesenden letztendlich auf folgende Gebührenerhöhung einigen:
Zum 01.09.2025 Erhöhung der Betreuungsgebühr um monatlich 20 € sowie
zum 01.09.2026 Erhöhung der Betreuungsgebühr um monatlich weitere 20 €.
Ursprünglich war geplant, zum 01.09.2025 die Betreuungsgebühr um monatlich 40 € zu erhöhen mit weiteren Gebührenerhöhungen 2027 und 2029.
Das weitere Vorgehen ab September 2027 wird in zwei Jahren wieder mit allen Elternbeiräten besprochen.
Für die Anpassung der Betreuungsgebühren ist die Kindergartengebührensatzung vom 29.09.2021, zuletzt geändert am 01.02.2023, entsprechend zu ändern. Es wird folgende Satzungsänderung vorgeschlagen:
„Zweite Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See
(Kindergartengebührensatzung)
Die Stadt Füssen erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See (Kindergartengebührensatzung) vom 29.09.2021, zuletzt geändert am 01.02.2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Höhe der Besuchsgebühr
(2) Die Gebühr beträgt monatlich pro Kind bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe zur vorwiegenden Betreuung von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bei einer täglichen
Buchungszeit von
mehr als 3 bis 4 Stunden 180,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden 190,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 200,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden 210,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden 220,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden 230,00 €
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Ein Jahr später tritt dann die Dritte Änderungssatzung wie folgt in Kraft:
„Dritte Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See
(Kindergartengebührensatzung)
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See (Kindergartengebührensatzung) vom 29.09.2021, zuletzt geändert am 18.12.2024, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Höhe der Besuchsgebühr
(2) Die Gebühr beträgt monatlich pro Kind bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe zur vorwiegenden Betreuung von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bei einer täglichen
Buchungszeit von
mehr als 3 bis 4 Stunden 200,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden 210,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 220,00 €
mehr als 6 bis 7 Stunden 230,00 €
mehr als 7 bis 8 Stunden 240,00 €
mehr als 8 bis 9 Stunden 250,00 €
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See (Kindergartengebührensatzung) gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2025. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
- Der Stadtrat beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der Kindergartengebührensatzung gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2026. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Die Träger der anderen Füssener Kindergärten werden angehalten, sich ab dem 1. September 2025 und ab dem 1. September 2026 den Gebühren der beiden städtischen Kindergärten Zwergenburg und Weißensee anzuschließen (Erhöhung um monatlich 20 € ab dem 1. September 2025 und weiteren 20 € ab dem 1. September 2026).
Diskussionsverlauf
Stadträtin Deckwerth fügt an, dass dieses Thema innerhalb ihrer Partei intensiv besprochen wurde. Bildung sollte kostenfrei sein. Die staatliche Unterstützung fehlt leider in allen Kommunen. Da aber mit den betroffenen Eltern die Beitragserhöhung besprochen wurde, wird die SPD auch dafür stimmen.
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Zwergenburg in Hopfen am See (Kindergartengebührensatzung) gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2025. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
- Der Stadtrat beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der Kindergartengebührensatzung gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2026. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Die Träger der anderen Füssener Kindergärten werden angehalten, sich ab dem 1. September 2025 und ab dem 1. September 2026 den Gebühren der beiden städtischen Kindergärten Zwergenburg und Weißensee anzuschließen (Erhöhung um monatlich 20 € ab dem 1. September 2025 und weiteren 20 € ab dem 1. September 2026).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download Aufstellung Einnahmen und Ausgaben Berechnung KiGa Defizit 2023_Neu 07.11.2024.pdf
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10. Kindergarten Weißensee: Erlass der Ersten Satzung und der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee (Kindergartengebührensatzung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
10 |
Sachverhalt
Auf den Sachverhalt und die Sitzungsvorlage des vorherigen Tagesordnungspunktes Kindergartengebührensatzung städtischer Kindergarten Zwergenburg in Hopfen am See wird verwiesen.
Für die Anpassung der Betreuungsgebühren ist die Kindergartengebührensatzung vom 26.07.2023 entsprechend zu ändern. Unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Gremium wird daher folgende Satzungsänderung vorgeschlagen:
„Erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee
(Kindergartengebührensatzung)
Die Stadt Füssen erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee (Kindergartengebührensatzung) vom 26.07.2023 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Höhe der Besuchsgebühr
(2) Die Gebühr beträgt monatlich pro Kind bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe zur vorwiegenden Betreuung von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bei einer täglichen
Buchungszeit von
mehr als 3 bis 4 Stunden 180,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden 190,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 200,00 €
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Ein Jahr später tritt dann die Zweite Änderungssatzung wie folgt in Kraft:
„Zweite Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee
(Kindergartengebührensatzung)
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee (Kindergartengebührensatzung) vom 26.07.2023, zuletzt geändert am 18.12.2024, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Höhe der Besuchsgebühr
(2) Die Gebühr beträgt monatlich pro Kind bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe zur vorwiegenden Betreuung von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bei einer täglichen
Buchungszeit von
mehr als 3 bis 4 Stunden 200,00 €
mehr als 4 bis 5 Stunden 210,00 €
mehr als 5 bis 6 Stunden 220,00 €
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee (Kindergartengebührensatzung) gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2025. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
- Der Stadtrat beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Kindergartengebührensatzung gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2026. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des städtischen Kindergartens Weißensee (Kindergartengebührensatzung) gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2025. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
- Der Stadtrat beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Kindergartengebührensatzung gemäß vorstehendem Entwurf und mit Inkrafttreten zum 1. September 2026. Sollte der staatliche Elternbeitragszuschuss nicht mehr gewährt werden, wird die Angelegenheit erneut dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11. Empfehlungsbeschlüsse aus dem Werkausschuss vom 20.11.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
Bekanntgabe
|
11 |
zum Seitenanfang
11.1. Anpassung Gebühren Wasser für die Stadt Füssen,
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS), Gebührenkalkulation Zeitraum 2025- 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
1 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.1 |
Sachverhalt
Wassergebühren
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Wassergebühren in 2024 für den Zeitraum 2025 bis 2026 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 1,39 €/m³ zzgl. der derzeit geltenden gesetzlichen MwSt von 7 %.
Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüber- oder -unterdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüber- oder -unterdeckungen im nächsten Bemessungszeitraum berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegenüber allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.
Verbrauchsgebühr pro m³
|
(alt)
|
(neu)
|
|
1,39 €
|
2,01 €
|
zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.
Gründe für die Gebührenanpassung in der Wasserversorgung sind u. a. die Verkürzung des vierjährigen Kalkulationszeitraums auf zwei Jahre, was eine genauere Vorschau ermöglicht. Des Weiteren ergab die Nachkalkulation der Jahre 2020 bis 2024 eine bedeutsame Unterdeckung, die durch gesteigerte Unterhalts- und Investitionsaufwendungen, Personalkostensteigerungen, bedingt u. a. durch starke Tarifabschlüsse, Inflations- und Preissteigerungen verbunden mit der Wirtschafts- und Corona Krise, ausgelöst wurde. Darüber hinaus blieben die Verbrauchsmengen an Wasser in der vierjährigen Zeitspanne unter dem erwarteten Soll.
Für die Jahre 2025 und 2026 sind weitere Steigerungen in allen Segmenten des Unternehmens eingeplant (Material- und Beschaffungskosten, Lohnkosten usw.). Zusätzlich müssen die Ergebnisse des Strukturgutachtens im Rahmen von Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen für eine leistungsstarke und zukunftsfähige Wasserversorgung eingeplant und umgesetzt werden.
Grundgebühren:
Die Städte und Gemeinden sind nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG berechtigt, zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr zu erheben. Damit sollen die sog. „invariablen“ oder „fixen“ Kosten abgedeckt werden. Darunterfallen u. a. anteilige Personalkosten und Löhne, Unterhalts- und Instandsetzungskosten und andere für den Betrieb erforderliche Aufwendungen. Über die Grundgebühr werden somit nicht nur die Zählerkosten, sondern Anteile der gesamten gebührenfähigen verbrauchsunabhängigen Kosten umgelegt. Darüber hinaus werden auch bei einem geringen Verbrauch diese Kosten zu einem gewissen Prozentsatz abgedeckt (z.B. bei Zweitwohnungsobjekten). Mit der Erhöhung der Grundgebühr werden 13,52 % der Fixkosten abgedeckt.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss oder Dauerdurchfluss
Nenndurchfluss (Qn)
|
Dauerdurchfluss (Q3)
|
Grundgebühr
|
Grundgebühr
|
m³/Stunde
|
m³/Stunde
|
€/Jahr
|
€/Jahr
|
|
|
(alt)
|
(neu)
|
bis Qn 2,5
|
bis Q3 4
|
15,00
|
60,00
|
bis Qn 6
|
bis Q3 10
|
36,00
|
150,00
|
bis Qn 10
|
bis Q3 16
|
60,00
|
240,00
|
bis Qn 15
|
bis Q3 25
|
96,00
|
375,00
|
bis Qn 40
|
bis Q3 63
|
240,00
|
945,00
|
bis Qn 60
|
bis Q3 100
|
360,00
|
1.500,00
|
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt die Wassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 2,01 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Wassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 2,01 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11.2. Anpassung Gebühren Abwasser für die Stadt Füssen
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS), Gebührenkalkulation Zeitraum 2025 - 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.2 |
Sachverhalt
Abwassergebühren
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Abwassergebühren in 2024 für den Zeitraum 2025 bis 2026 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 2,52 €/m³ (nicht steuerbar).
Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüber- oder -unterdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüber- oder -unterdeckungen im nächsten Bemessungszeitraum berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegenüber allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.
Einleitungsgebühr pro m³
|
(alt)
|
(neu)
|
|
2,52 €
|
3,56 €
|
Gründe für die Gebührenanpassung in der Abwasserbeseitigung sind u. a. die Verkürzung des vierjährigen Kalkulationszeitraums auf zwei Jahre, was eine genauere Vorschau ermöglicht. Des Weiteren ergab die Nachkalkulation der Jahre 2020 bis 2024 eine merklich starke Unterdeckung, die durch gesteigerte Unterhalts- und Investitionsaufwendungen, Personalkostensteigerungen, bedingt u. a. durch starke Tarifabschlüsse, Inflations- und Preissteigerungen verbunden mit der Wirtschafts- und Corona-Krise, ausgelöst wurde. Darüber hinaus blieben die eingeleiteten Mengen an Abwasser in der vierjährigen Zeitspanne unter dem erwarteten Soll.
Für die Jahre 2025 und 2026 sind weitere Steigerungen in allen Segmenten des Unternehmens eingeplant (Material- und Beschaffungskosten, Lohnkosten usw.). Zusätzlich müssen die Ergebnisse der fortlaufenden Netzuntersuchungen im Rahmen von Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen für eine gesicherte Abwasserbeseitigung eingeplant und umgesetzt werden.
Grundgebühren:
Die Städte und Gemeinden sind nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG berechtigt, zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr zu erheben. Damit sollen die sog. „invariablen“ oder „fixen“ Kosten abgedeckt werden. Darunterfallen u. a. anteilige Personalkosten und Löhne, Unterhalts- und Instandsetzungskosten und andere für den Betrieb erforderliche Aufwendungen. Über die Grundgebühr werden somit nicht nur die Zählerkosten, sondern Anteile der gesamten gebührenfähigen verbrauchsunabhängigen Kosten umgelegt. Darüber hinaus werden auch bei einem geringen Verbrauch diese Kosten zu einem gewissen Prozentsatz abgedeckt (z.B. bei Zweitwohnungsobjekten).
Bei der Höhe der Grundgebühr knüpfen die meisten Satzungen an die Wasserzähler an und stufen nach dem Nenndurchfluss festgelegten Stufen entsprechen dem folgenden Dauerdurchfluss. Bisher wurden bei der Abwasserbeseitigung keine Grundgebühren erhoben. Mit der Einführung der Grundgebühr werden 8,43 % der Fixkosten abgedeckt.
Nenndurchfluss (Qn)
|
Dauerdurchfluss (Q3)
|
Grundgebühr
|
Grundgebühr
|
m³/Stunde
|
m³/Stunde
|
€/Jahr
|
€/Jahr
|
|
|
(alt)
|
(neu)
|
bis Qn 2,5
|
bis Q3 4
|
-
|
60,00
|
bis Qn 6
|
bis Q3 10
|
-
|
150,00
|
bis Qn 10
|
bis Q3 16
|
-
|
240,00
|
bis Qn 15
|
bis Q3 25
|
-
|
375,00
|
bis Qn 40
|
bis Q3 63
|
-
|
945,00
|
bis Qn 60
|
bis Q3 100
|
-
|
1.500,00
|
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt die Abwassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 3,56 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erheben und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Beschluss
- Der Stadtrat beschließt die Abwassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 3,56 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erheben und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Stadtrat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11.3. Stadtwerke Füssen Jahresabschluss 2023; Feststellung, Bericht der Rechnungsprüfung und Erteilung der Entlastung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
7 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.3 |
Sachverhalt
Stadtwerke Füssen
|
Aktiva/Passiva
|
Jahresgewinn
|
Bilanzsumme zum 31.12.2023
|
17.678.130,97 €
|
272.686,48 €
|
Durch die verschiedenen Kassenbestände (Verwahrkonten) der einzelnen Einrichtungen bzw. unterschiedliche Umsatzsteuerstände (Forderungen, Verbindlichkeiten) ergeben sich bei der Addition der Bilanzsummen Differenzen zu der zusammengefassten Bilanzsumme Stadtwerke.
Wasserversorgung
|
6.590.153,31 €
|
- 30.803,05 €
|
Bilanzsumme zum 31.12.2023
|
|
|
Abwasserbeseitigung
|
7.207.977,59 €
|
179.363,69 €
|
Bilanzsumme zum 31.12.2023
|
|
|
Parkierungsanlagen
|
4.348.947,48 €
|
124.125,84 €
|
Bilanzsumme zum 31.12.2023
|
|
|
Der Jahresgewinn 2023 des Eigenbetriebs Stadtwerke Füssen in Höhe von 272.686,48 € ergibt sich aus den nachstehend erläuterten Ergebnissen der einzelnen Betriebszweige.
Das Jahresergebnis der gemeinsamen Gewinn- und Verlustrechnung wird in einem Gesamtbeschluss vollzogen.
Wasserversorgung
Das Wirtschaftsjahr 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von 6.590.153,31 €
(Vorjahr: 6.975.802,64 €).
Die Summe der Erlöse und Erträge fiel gegenüber dem Erfolgsplan um 88.200 € niedriger aus als geplant (1.933.500 €).
Bei den Aufwendungen erfolgten Minderausgaben in Höhe von rund 143.400 €.
Insgesamt ist für das Wirtschaftsjahr 2023 gegenüber dem Planansatz von -86.000 € ein besseres Ergebnis mit einem Jahresverlust in Höhe von -30.803,05 € zu verzeichnen.
Umsatzerlöse:
Die Erträge aus Wasserverbrauchsgebühren lagen um rund 123.000 € unter dem geplanten Ansatz von 1.609.000 €. Der Wasserverkauf ist gegenüber dem Vorjahr wieder leicht gesunken (-13.200 m³) und liegt bei 1.046.491 m³. Eine Rückstellung für Gebührenüberdeckung musste für 2023 nicht gebildet werden. Die Auflösung von einem Viertel der Rückstellung für Gebührenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2017-2020 beträgt 180.300 €, welche somit die Erlöse erhöht.
Die Einnahmen aus Nebengeschäften (Reparaturmaßnahmen an Hausanschlüssen) i.H.v. 34.200 € blieben mangels Schäden weit unter dem Ansatz. Die aktivierten Eigenleistungen und Einnahmen aus sonstigen betrieblichen Erträgen betrugen rund 97.700 € und lagen über dem Planansatz von 85.500 €.
Aufwendungen:
Bei den Aufwendungen für bezogene Waren (Veränderungen im Bestand des Leitungsnetzes, Fremdwasserbezug und sonstige Verbrauchs- und Hilfsgüter) wurden rund 28.600 € aufgewendet. Der Planansatz von 36.000 € wurde unterschritten.
Bei der Instandhaltung der Pumpanlagen, Leitungsnetze und Hausanschlüsse sowie sonstige Fremdleistungen war ein Planansatz von 401.500 € vorgesehen. Mit dem Rechnungsergebnis von 297.100 € wurde der Mittelansatz für 2023 ebenfalls nicht ausgeschöpft. Bei den Aufwendungen für Energiestoffe (Stromkosten) und Reparaturen und Instandhaltungen für die Grund- und Quellwassergewinnung, Speicheranlagen, Pumpanlagen sowie Sanierungen von Leitungsnetzen und Hausanschlüssen konnten überall Einsparungen erzielt werden.
Bei den Personalkosten beträgt das Rechnungsergebnis 729.100 €. Gegenüber dem Plan-ansatz von 800.000 € ergab sich eine Einsparung von 70.900 €. Dies ist bedingt durch eine vorgesehene Planstelle, die im Jahr 2023 nicht besetzt werden konnte (Projektsteuerer).
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen überstiegen den Planansatz um 61.200 € deutlich. Hauptursächlich sind die erneut gestiegenen Verwaltungskostenbeiträge an die Stadt Füssen sowie die (Miet-)Aufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (Stromaggregate). Einsparungen konnten dagegen bei fast allen anderen Positionen erzielt werden, so bei den Raumkosten, Werbe- und Reisekosten sowie andere betriebliche Aufwendungen.
Für Zinszahlungen sind im Wirtschaftsjahr 2023 insgesamt 34.600 € angefallen. Der Planansatz von 50.300 € wurde somit weit unterschritten.
Ergebnis
Gewinnvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2022
|
70.833,11 €
|
Jahresverlust / Verwendung 2023
|
- 30.803,05 €
|
Gewinnvortrag
|
40.030,06 €
|
Der Jahresverlust 2023 der Sparte Wasserversorgung in Höhe von - 30.803,05 € ist gemäß § 8 Eigenbetriebsverordnung zur Verrechnung mit Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen.
Abwasserbeseitigung
Das Wirtschaftsjahr 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von 7.207.977,59 € (Vorjahr: 7.271.111,57 €).
Die Summe der Erlöse und Erträge beträgt 3.421.200 € und liegen mit rund 39.200 € unter dem Planansatz.
Bei den Aufwendungen erfolgte eine geringfügige Mehrung der Ausgaben in Höhe von rund 5.700 € gegenüber dem Ansatz.
Insgesamt konnte für das Wirtschaftsjahr 2023 der Planansatz von 224.300 € mit einem Jahresgewinn in Höhe von 179.363,69 € nicht ganz erzielt werden.
Umsatzerlöse:
Die Erträge aus Abwassergebühren lagen um rund 95.200 € unter dem geplanten Ansatz von 2.522.000 €. Die eingeleitete Abwassermenge ist gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen (+9.273) und lag mit 999.050 m³ nur knapp unter der erwartenden Verkaufsmenge von 1.000.000 m³. Eine Rückstellung für Gebührenüberdeckung musste für 2023 nicht gebildet werden. Die Auflösung von einem Viertel der Rückstellung für Gebührenüberdeckung des Kalkulationszeitraums 2017-2020 beträgt 268.400 € und erhöht damit die Erlöse.
Die aktivierten Eigenleistungen und Einnahmen aus sonstigen betrieblichen Erträgen betrugen rund 322.500 € und lagen unter dem Planansatz von 370.000 €.
Aufwendungen:
Bei den Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen ergab sich ein Rechnungsergebnis von 2.141.600 €. Größter Buchungsposten war die stark gestiegene Umlage an den Abwasserzweckverband. (Plus 280.800 €). In fast allen anderen Posten konnten Einsparungen erzielt werden. Letztendlich wurde der Planansatz in Höhe von 2.075.400 € um 66.200 € überschritten.
Der Personalkostenaufwand liegt im Ergebnis mit 540.200 € um 80.800 € unter dem Planansatz. Die Minderung ergibt sich aus den offenen Planstellen im Monteurbereich und in der Projektleiterstelle.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurden um 43.100 € gegenüber dem Ansatz von 182.900 € überschritten, bedingt durch die erneut gestiegenen Verwaltungskostenbeiträge gegenüber der Stadt Füssen. Bei den Raumkosten, Fahrzeugkosten, Werbe- und Reisekosten sowie weiteren Fremdleistungen konnten dagegen Einsparungen erreicht werden.
Das Rechnungsergebnis bei den Zinszahlungen beträgt 30.600 € und liegt mit 25.100 € unter dem Planansatz.
Ergebnis
Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2022
|
-1.305.174,16 €
|
Jahresgewinn / Verwendung 2023
|
179.363,69 €
|
Verlustvortrag
|
-1.125.810,47 €
|
Der Jahresgewinn 2023 der Sparte Abwasserbeseitigung in Höhe von 179.363,69 € ist gemäß § 8 Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Verlusttilgung der Vorjahre zu verwenden und auf neue Rechnung vorzutragen.
Parkierungsanlagen
Das Wirtschaftsjahr 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von 4.348.947,48 € (Vorjahr: 4.053.890,24 €). Es konnte ein Verlustausgleich durch die Stadt Füssen in Höhe von 700.000 € aus den Jahren 2008, 2010 und im Teil 2011 verbucht werden.
Im Erfolgsplan fiel die Summe der Erlöse und Erträge um 163.900 € höher aus als erwartet. Bei den Aufwendungen mussten Mehrausgaben in Höhe von 29.800 € verbucht werden.
Insgesamt ist für das Wirtschaftsjahr 2023 gegenüber dem Planansatz von -10.000 € ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem Jahresgewinn in Rekordhöhe seit Bestehen der Parkierungseinrichtung von 124.125,84 € zu verzeichnen.
Umsatzerlöse:
Die Erlöse aus der Bewirtschaftung der Parkplätze und der City-Parkgarage betragen insgesamt 760.500 € und sind somit gegenüber der Planung um 139.500 € höher ausgefallen.
Die Umsätze im Einzelnen:
|
Umsätze
|
Planansatz
|
|
|
|
TG Sparkasse
|
191.294,16 €
|
140.000 €
|
Parkplatz an der Morisse
|
402.410,69 €
|
330.000 €
|
Parkplatz an der Achmühle
|
130.768,09 €
|
115.000 €
|
Stellplatznutzungsvertrag FSH (Interim)
|
36.000,00 €
|
36.000 €
|
Aufwendungen:
Der Ansatz für die Aufwendungen für bezogene Leistungen mit 218.000 € wurde um rund 4.900 € unterschritten. Minderausgaben konnten hauptsächlich bei den Dienst- und Fremdleistungen und im Unterhalt des Parkplatzes Morisse erreicht werden.
Der Personalkostenaufwand wurde mit 13.100 € verbucht und lag damit 3.700 € unter dem Ansatz.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (54.100 €) mussten eine Ausgabesteigerung gegenüber dem Ansatz (35.200 €) verzeichnen. Neben gestiegenen Versicherungsbeiträgen waren die Verwaltungskostenbeiträge an die Stadt Füssen mit 25.200 € die Hauptursache für die Kostensteigerung.
Bei den Zinsen ist eine Erhöhung von 20.000 € gegenüber dem Ansatz (115.100 €) zu verzeichnen, welche durch die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Hausbank und Stadt entstanden.
Ergebnis
Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2022
|
-3.277.217,80 €
|
Verlustausgleich durch Stadt
|
+ 700.000,00 €
|
Jahresgewinn / Verwendung 2023
|
+ 124.125,84 €
|
Verlustvortrag
|
-2.453.091,96 €
|
Der Jahresgewinn 2023 der Sparte Parkierungsanlagen in Höhe von 124.125,84 € ist gemäß § 8 Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Verlusttilgung der Vorjahre zu verwenden und auf neue Rechnung vorzutragen.
Bestätigung des Abschlussprüfers
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht 2023 in der aus den Anlagen zum Prüfbericht ersichtlichen Fassung hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband am 17.07.2024 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der BKPV stellt dabei jedoch fest: „Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten bestätigen wir zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 KommPrV: Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie sind durch eine niedrige Eigenkapitalausstattung und eine angespannte Finanzlage geprägt.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.“
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt wie folgt:
- Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Füssen für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Parkierungsanlagen mit den vorgetragenen Ergebnissen fest.
- Der vorgetragenen Behandlung des Jahresverlusts 2023 der Wasserversorgung und der Jahresgewinne 2023 der Abwasserbeseitigung und der Parkierungsanlagen wird zugestimmt.
- Der Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.
- Für das Wirtschaftsjahr 2023 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt wie folgt:
- Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Füssen für die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Parkierungsanlagen mit den vorgetragenen Ergebnissen fest.
- Der vorgetragenen Behandlung des Jahresverlusts 2023 der Wasserversorgung und der Jahresgewinne 2023 der Abwasserbeseitigung und der Parkierungsanlagen wird zugestimmt.
- Der Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.
- Für das Wirtschaftsjahr 2023 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Wegen der Entlastung stimmte der Erste Bürgermeister nicht ab.
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11.4. Stadtwerke Füssen Wasserversorgung - Wirtschaftsplan 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
9.1 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.4 |
Sachverhalt
Der Erfolgsplan im Bereich Wasserversorgung weist für das Jahr 2025 folgendes Ergebnis aus:
Erträge
|
2.565.000 €
|
Aufwendungen
|
2.339.400 €
|
Jahresgewinn/Jahresverlust (-)
|
225.600 €
|
Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 2.598.100 € ab.
A. Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2023 und der Zwischenergebnisse 2024 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2025. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt. Insbesondere betrifft dies die Umstellung vom Eigenbetrieb auf ein kommunales Unternehmen.
Lfd. Nr. 1 bis 4 Umsatzerlöse und Erträge
Zur Ermittlung der Umsatzerlöse wurde von einem durchschnittlichen Wasserverkauf von ca. 1.041.000 m³ und einem neuen Gebührensatz von 2,01 € netto pro 1 m³ (=1000 Liter) ausgegangen. Dies entspricht einem Gebührenaufkommen von 2.092.000 €. Die Grundgebühr wurde auf Grund der Kalkulation mit 327.000 € eingerechnet. Nebengeschäfte (Reparaturen) wurden mit 60.000 € veranschlagt. Für aktivierte Eigenleistungen und sonstige Erträge sind 86.000 € vorgesehen. Es ergibt sich eine Gesamtsumme der Erträge für das Wirtschaftsjahr 2025 von 2.565.000 €.
Lfd. Nr. 5 Materialaufwand / Fremdleistungen
Die Aufwendungen für Material und Fremdleistungen werden gegenüber dem Vorjahr um 23.500 € niedriger angesetzt. Die veranschlagten Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen für das Wirtschaftsjahr 2025 betragen insgesamt 572.500 €.
Lfd. Nr. 6 Personalaufwand
Die Personalkosten werden gegenüber 2025 weiter ansteigen; trotz annähernd gleichbleibendem Lohnniveau durch Personalwechsel (niedrigere Einstufung) sind 3 % höhere soziale Aufwendungen bei allen Beschäftigten einzuplanen.
Des Weiteren ist eine Neueinstellung (1/2-tag) für die eigenständige Bewältigung des Personalwesens eingeplant.
Lfd. Nr. 7 Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.
Lfd. Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen
Die Aufwendungen in diesem Bereich sinken gegenüber 2024 um 93.600 €. Die größten Einsparungspositionen sind bei den Abschluss- und Prüfungskosten (-8 T€), Fremdleistungen FSF-Mitarbeiter (-42 T€) und dem Verwaltungskostenbeitrag an die Stadt (-35 T€), da städtische Dienstleistungen durch eigenes Personal bzw. externe Vergaben erledigt werden. Dadurch steigt vor allem der EDV-Aufwand um 5.000 €.
Andere Planansätze wurden nach Bedarf gekürzt (Raum-, Fahrzeug-, Werbe- und Reisekosten).
Lfd. Nr. 10 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen werden um rund 13.600 € auf gesamt 83.800 € angehoben. Die höheren Zinsaufwendungen werden durch die allgemeinen Zinssteigerungen auf dem Kapitalmarkt bei variabel verzinslichen Darlehen erwartet.
B. Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 2.598.100 € aus.
Bei den Einnahmen ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von 1.800.000 € für verschiedene notwendige Investitionen im Rohrnetzbau vorgesehen. Die vom Anschaffungswert abzusetzenden Herstellungsbeiträge sind mit 100.000 € angesetzt.
Die Mittel werden teilweise mit einer Summe von 287.300 € zur Tilgung verwendet. Für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Hauck & Aufhäuser müssen 200 € berücksichtigt werden, die aus der Drohverlustrückstellung im Jahr 2016 bedient werden.
Die weiteren Investitionen entfallen mit 1.956.000 € auf Rohrnetzneubauten mit Planungskosten u.a. Fertigstellung Wasserversorgung Weißensee/Vorderegg-Kreuzhaldenweg, fortführende Planungskosten HB Enzensberg (Hydraulik, Elektrotechnik, Bauwerk einschl. Druckzonen, Leitungsnetz und Pumpwerk), umfangreiche Ertüchtigung der elektrotechnischen Anlagen (Brunnenanlage Alterschrofen), Erschließung Baugebiete W 80 (Nähe Hiebelerstraße) und Weidach Nord O 75, Planung Anbau SWF-Betriebsgebäude.
Der Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens umfasst insgesamt 107.000 €. Neue Ultraschallwasserzähler, Geräte für das Not- und Krisenmanagement, sowie Büro- und Geschäftsausstattungen sind notwendige Anschaffungen.
C. Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine zusätzliche Plan-Stelle für Personalabrechnung nach Spartenanteilen eingeplant (siehe auch Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand).
Finanzplan 2024 nach § 17 EBV
Im Finanzplan sind die für den Unterhalt und die Sanierung der Wasserleitungen notwendigen Mittel eingestellt.
Die Kreditaufnahme in Höhe von 1.800.000 € dient zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen in 2025 laut Vermögensplan. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11.5. Stadtwerke Füssen Abwasserbeseitigung - Wirtschaftsplan 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
9.2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.5 |
Sachverhalt
Der Erfolgsplan im Bereich Abwasserbeseitigung weist für das Jahr 2025 folgendes Ergebnis aus:
Erträge
|
4.242.000 €
|
Aufwendungen
|
3.539.000 €
|
Jahresgewinn/Jahresverlust (-)
|
703.000 €
|
Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 2.705.200 € ab.
A. Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2023 und der Zwischenergebnisse 2024 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2025. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt. Insbesondere betrifft dies die Umstellung vom Eigenbetrieb auf ein kommunales Unternehmen.
Lfd. Nr. 1 bis 4 Umsatzerlöse und Erträge
Zur Ermittlung der Umsatzerlöse wird von einer eingeleiteten Abwassermenge von rund 1.000.000 m³ und einem neuen Gebührensatz von 3,56 € pro 1 m³ (=1000 Liter) ausgegangen. Dies entspricht einem Gebührenaufkommen von 3.560.000 €. Zur besseren Deckung der Fixkosten wird künftig auch in der Sparte Abwasser eine Grundgebühr erhoben. Diese wird auf Grund der Kalkulation mit 327.000 € eingerechnet. Der Anteil der Stadt Füssen an der Straßenentwässerung wird mit 220.000 € veranschlagt.
Die Erlöse aus Nebengeschäften, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge werden mit 35.000 € angesetzt. Unter Berücksichtigung der Auflösung passivierter Ertragszuschüsse (100.000 €) ergibt sich eine Gesamtsumme der Erträge für das Wirtschaftsjahr 2025 von 4.242.000 €.
Lfd. Nr. 5 Materialaufwand / Fremdleistungen
Die geplanten Aufwendungen werden gegenüber dem Wirtschaftsjahr 2024 um 17.500 €
niedriger angesetzt. Die Verbandsumlage an den Abwasserzweckverband wird um 20.000 € erhöht und wurde nach den Vorjahresdurchschnittswerten ermittelt.
Schwerpunkt im Unterhalt des Kanalnetzes wird auch in 2025 die weiterführende Sanierung der Kanäle sein. Es werden weiterhin weniger Untersuchungen durchgeführt, der eingesparte Betrag kann so zur schnelleren Abarbeitung der notwendigen Sanierungen im Bauabschnitt Innenstadt und Sanierung AZ-Rohre verwendet werden. Die anderen Dienst- und Fremdleistungen sind begründet durch höhere Unterhaltsaufwendungen für die Überwachung und Meldetechnik und die Fachberatung zur Umstellung auf das kommunale Unternehmen. Die veranschlagten Aufwendungen für Materialaufwand und Fremdleistungen für das Wirtschaftsjahr 2025 betragen insgesamt 2.155.000 €.
Lfd. Nr. 6 Personalaufwand
Die Personalkosten werden gegenüber 2025 weiter ansteigen; trotz annähernd gleichbleibendem Lohnniveau durch Personalwechsel (niedrigere Einstufung) sind 3 % höhere soziale Aufwendungen bei allen Beschäftigten einzuplanen.
Des Weiteren ist eine Neueinstellung (1/2-tag) für die eigenständige Bewältigung des Personalwesens eingeplant.
Lfd. Nr. 7 Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.
Lfd. Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen
Die Aufwendungen in diesem Bereich sinken gegenüber 2024 um 38.800 €. Die größten Einsparungspositionen sind bei den Abschluss- und Prüfungskosten (-20 T€), Fremdleistungen FSF-Mitarbeiter (-5 T€) und dem Verwaltungskostenbeitrag an die Stadt (-30 T€), da städtische Dienstleistungen durch eigenes Personal bzw. externe Vergaben erledigt werden. Dadurch steigt vor allem der EDV-Aufwand um 5.000 €.
Andere Planansätze wurden nach Bedarf gekürzt (Raum-, Fahrzeug-, Werbe- und Reisekosten).
Lfd. Nr. 10 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsaufwendungen werden um rund 8.900 € auf gesamt 86.300 € angehoben. Die höheren Zinsaufwendungen werden durch die allgemeinen Zinssteigerungen auf dem Kapitalmarkt bei variabel verzinslichen Darlehen erwartet.
B. Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 2.705.200 € aus.
Bei den Einnahmen ist eine Darlehensaufnahme in Höhe von 1.600.000 € für verschiedene notwendige Investitionen im Kanalnetzbau vorgesehen. Herstellungsbeiträge sind mit 150.000 € veranschlagt.
Die Mittel werden teilweise mit einer Summe von 196.600 € zur Tilgung verwendet. Für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Hauck & Aufhäuser müssen 200 € berücksichtigt werden, die aus der Drohverlustrückstellung im Jahr 2016 bedient werden.
Die weiteren Investitionen entfallen mit voraussichtlich 500.000 € auf die Investitionskostenumlage an den AZV. 1.299.500 € werden für den Kanalneubau sowie 225.000 € für Planungskosten für die Neuerschließungen im Bereich Weidach-Nord O 75 und Baugebiet W 80 (Nähe Hiebelerstraße) bereitgestellt. Planungs- und Umbaukosten für die Nachverdichtung des SWF-Betriebsgebäudes sind ebenfalls notwendig und eingeplant mit 235.000 €.
Der Ansatz für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens beträgt 90.000 € und beinhaltet den Bedarf von einem Fahrzeug, technischen Geräten und Werkzeugen sowie die IT-Ausstattung.
C. Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine zusätzliche Plan-Stelle für Personalabrechnung nach Spartenanteilen eingeplant (siehe auch Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand).
Finanzplan 2024 nach § 17 EBV
Im Finanzplan sind die für den Unterhalt und die Sanierung der Abwasserleitungen notwendigen Mittel eingestellt.
Die Kreditaufnahme in Höhe von 1.600.000 € dient zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen in 2025 laut Vermögensplan. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11.6. Stadtwerke Füssen Parkierung - Wirtschaftsplan 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
9.3 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.6 |
Sachverhalt
Der Erfolgsplan im Bereich Parkierungsanlagen weist für das Jahr 2025 folgendes Ergebnis aus:
Erträge
|
796.000 €
|
Aufwendungen
|
612.900 €
|
Jahresgewinn/Jahresverlust (-)
|
183.100 €
|
Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 1.415.900 € ab.
A. Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2023 und der Zwischenergebnisse 2024 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2025. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt.
Lfd. Nr. 1 Umsatzerlöse
Bei den Umsatzerlösen ist weiterhin eine positive Entwicklung festzustellen und wir erwarten weitere Umsatzsteigerungen gegenüber den Ansätzen des Jahres 2024. Eine weiterhin gute Auslastung unserer Parkplätze ist zu erwarten. Die Erlöse können bei einem positiven Verlauf durchaus noch gesteigert werden, ebenso aber auch wieder abfallen. Die wirtschaftliche Lage im allgemeinen und die Auswirkungen auf unsere Parkierungseinrichtungen sind schwer zu prognostizieren. Der Ansatz der Erlöse für das Wirtschaftsjahr 2025 wird positiv auf insgesamt 796.000 € festgesetzt.
Lfd. Nr. 5 Materialaufwand / Fremdleistungen
Für den Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen sowie Fremdleistungen, Mieten und Pachten müssen 319.200 € eingeplant werden. Die Kostensteigerung gegenüber 2024 betrifft den Unterhalt des Morisse-Parkplatzes (+40T€), dessen Asphalt in einem sehr schlechten Zustand ist und zur Verkehrssicherung in Teilen repariert werden muss. Die Umsatzbeteiligung an die Fa. APCOA am Parkplatz „Achmühle“ wurde aufgrund der erwarteten Umsatzsteigerungen gegenüber dem Ansatz 2023 erhöht. Unterhaltsaufwendungen für die Tiefgarage „Sparkasse“ werden i.H.v. 63.000 € für bauliche sowie technische Anlagen (Toilettentüren, Ertüchtigung Elektro und Beleuchtung und allgemeine Wartungsarbeiten in TG) eingeplant. Der Winterdienst, die Pflege der Anlage (Grün- und Baumschnitt) und allgemeine Maßnahmen (Reparatur an Pflaster und Platten etc.) beim Parkplatz Achmühle sind mit 25.000 € veranschlagt.
Lfd. Nr. 6 Personalaufwand
Die Personalkosten sinken minimal gegenüber 2024 auf Grund Personalwechsels. Für die kaufmännische und technische Verwaltung wird wie bisher ein prozentualer Anteil im Wirtschaftsplan eingeplant.
Lfd. Nr. 7 Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.
Lfd. Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen vermindern sich gegenüber dem Vorjahr um 5.400 € auf 57.000 €. Größte Einsparungsposition ist der Verwaltungskostenbeitrag an die Stadt um 10.000 € auf 20.000 €, da städtische Dienstleistungen durch eigenes Personal bzw. externe Vergaben erledigt werden. Dadurch steigt vor allem der EDV-Aufwand um 3.500 €.
Lfd. Nr. 10 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Hier sind in erster Linie Zinsaufwendungen berücksichtigt für Kreditaufnahmen mit festen Zinsbindungsfristen. Die Darlehen/Kredite werden überwiegend annuitätisch getilgt, sodass der ersparte Zins automatisch der Tilgung zugeschlagen wird. Die Zinsaufwendungen werden mit 113.200 € für das Jahr 2025 angesetzt (-13.800 €).
B. Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 1.415.900 € aus. Es ist ein Verlustausgleich von 1.134.100 € durch die Stadt an den Eigenbetrieb eingeplant. Nach derzeitigem Stand sind nach diesem Ausgleich keine weiteren Verlustausgleiche zu leisten (vgl. Finanzplan/Vermögensrechnung 5-Jahres-Plan).
Die Mittel werden mit einer Summe von 159.500 € zur Tilgung verwendet. Für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Hauck & Aufhäuser müssen durch das derzeitige Zinsniveau nur noch 200 € berücksichtigt werden, die aus der Drohverlustrückstellung im Jahr 2016 bedient werden.
C. Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich in der Darstellung eine Änderung ergeben. Die Stellenanzahl ist gleichbleibend nach zeitlichem Aufwand einkalkuliert (siehe auch Ausführungen unter lfd. Nr. 6 Personalaufwand).
D. Finanzplan nach § 17 EBV
Für den Finanzplan 2025 ist keine Kreditaufnahme vorgesehen. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die Verluste aus Vorjahren sind gemäß der Eigenbetriebsverordnung jeweils innerhalb von 5 Jahren von der Stadt Füssen auszugleichen und in den städtischen Haushalt einzustellen. Da dies in der Vergangenheit nicht regelmäßig umgesetzt wurde, werden nun die noch offenen Verluste der Jahre 2016-2017 durch die Stadt ausgeglichen. Die Verluste der Jahre 2020-2022 können nach derzeitigem Stand durch eigene Gewinne gedeckt werden. Die entsprechenden Beträge sind im Finanzplan 2025 (§17 EBV) dargestellt.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Parkierungsanlagen für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Füssen, Bereich Parkierungsanlagen für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
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11.7. Städtische Forggensee-Schifffahrt - Jahresabschluss 2023;
Feststellung und Erteilung der Entlastung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.7 |
Sachverhalt
Der Schifffahrtsbetrieb konnte termingerecht zum 01. Juni 2023 aufgenommen werden. Mit Vergleich zu den letzten drei Jahren konnte wieder ein wesentlicher Aufwärtstrend mit verbessertem Fahrgästeaufkommen verzeichnet werden. Letzter Betriebstag in der Saison war der 15.10.2023.
Das Wirtschaftsjahr 2023 schließt mit einer Bilanzsumme von 430.734,10 € (Vorjahr: 561.105,11 €) ab.
Städtische Forggensee-Schifffahrt
|
Aktiva/Passiva
|
Jahresgewinn
|
Bilanzsumme zum 31.12.2023
|
430.734,10 €
|
259.133,87 €
|
Den geplanten Umsätzen und sonstigen betrieblichen Erträgen von insgesamt 1.265.300 € des Wirtschaftsjahres 2023 standen tatsächliche Erlöse und Erträge von 1.483.526,14 € gegenüber.
Die Gesamtsumme der Aufwendungen wurde mit 1.252.200 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2023 beträgt 1.220.655,69 €. Die städtische Forggensee-Schifffahrt verbucht trotzdem einen Jahresgewinn für das Jahr 2023 in Höhe von 259.133,87 €.
Im Einzelnen:
Umsatzerlöse und Erträge:
Die geplanten Ansätze konnten sowohl bei den Schifffahrtserlösen (+171.600 €) als auch beim Betrieb der Bordgastronomie (+103.500 €) um ein Vielfaches überschritten werden. Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen wurde der Ansatz von 70.000 € um 57.000 € unterschritten, was an den niedrigeren Einnahmen durch die Personalverrechnung zwischen der Stadtwerke Füssen und der Forggensee-Schifffahrt begründet liegt. Das nautische Personal wurde in den Wintermonaten im technischen Bereich der Stadtwerke Füssen nicht im gleichen Maße eingesetzt, da umfangreiche Umbaumaßnahmen für den Minigolfplatz erforderlich waren.
Aufwendungen:
Die gesamten Aufwendungen für Material, Fremdleistungen und Instandhaltungen waren im Ergebnis um rund 34.600 € niedriger als geplant.
Eine wesentliche Einsparung in Höhe von 39.100 € erfolgte bei dem Ansatz Aufwendungen für Treibstoffe (Ergebnis 60.900 €). Für den Wareneingang Lebensmittel, Getränke und Souvenirs entstand ein Mehraufwand von 11.900 € was zum einen an der Erhöhung der Fahrgastzahlen, zum anderen aber auch an den allgemeinen Preissteigerungen lag. Bei den Aufwendungen für bezogene Leistungen konnte der Ansatz von 138.000 € um 10.700 € unterschritten werden, wobei hier ein Aufwand bei den Schiffsreparaturen um 8.700 € mehr hervorbrachte als budgetiert.
Die Personalkosten waren mit 720.000 € veranschlagt und es entstand eine leichte Überschreitung in Höhe von 3.100 €.
Die Abschreibungen haben sich um 2.700 € auf 38.400 € reduziert.
Für sonstige betriebliche Aufwendungen mussten rund 10.500 € mehr verbucht werden. Größter Posten waren die gestiegenen Verwaltungskostenbeiträge an die Stadt Füssen (plus 23.000 €), gefolgt von den Abschluss- und Prüfungskosten (plus 4.900 €). Bei allen anderen Positionen wurden zum großen Teil Einsparungen erzielt und die Aufwendungen blieben unter den Ansätzen, wie bei den Werbe- und Insertionskosten mit 11.300 €.
Die Zinsbelastungen konnten auf Grund überschüssiger Liquidität mit Zinserträgen für gewährte Darlehen an verbundene Unternehmen auf 4.100 € reduziert werden, Planansatz wäre 7.800 € gewesen.
Ergebnis:
Verlustvortrag aus Vorjahren Stand 31.12.2022
|
-
|
356.935,45
|
€
|
Jahresgewinn/ Verwendung 2023
|
+
|
259.133,87
|
€
|
Verlustvortrag
|
-
|
97.801,58
|
€
|
Bestätigung des Abschlussprüfers
Bei der Regierung von Schwaben wurde am 12.12.2022 die weiterführende Freistellung des Eigenbetriebs „Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen“ von der jährlichen Abschluss-prüfungspflicht gem. § 5 Abs. 2 KommPrV beantragt. Die Genehmigung wurde bis zum Jahr 2028 mit nun jeweils 2-jährigen Prüfungsintervallen gewährt. Der letzte Prüfungszeitraum war 2022 – 2023 und es liegt somit die Bestätigung des Abschlussprüfers vor. Die nächste Prüfung findet mit dem Abschluss 2025 statt.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt wie folgt:
- Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 der Städtischen Forggensee - Schifffahrt Füssen mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.
- Der vorgetragenen Behandlung des Jahresgewinns 2023 wird zugestimmt.
- Der Jahresabschluss 2023 der Städtischen Forggensee - Schifffahrt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.
- Für das Wirtschaftsjahr 2023 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt wie folgt:
- Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2023 der Städtischen Forggensee - Schifffahrt Füssen mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.
- Der vorgetragenen Behandlung des Jahresgewinns 2023 wird zugestimmt.
- Der Jahresabschluss 2023 der Städtischen Forggensee - Schifffahrt Füssen wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.
- Für das Wirtschaftsjahr 2023 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.
Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Bei der Abstimmung stimmte der Erste Bürgermeister wegen der Entlastung nicht mit.
Stadträtin Jahn war zur Abstimmung nicht im Raum.
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11.8. Städtische Forggensee-Schifffahrt - Wirtschaftsplan 2025;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss
|
Sitzung des Werkausschusses
|
20.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
13 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
11.8 |
Sachverhalt
Der Erfolgsplan der städtischen Forggensee-Schifffahrt weist für das Jahr 2025 folgendes Ergebnis aus:
Erträge
|
1.503.300 €
|
Aufwendungen
|
1.503.300 €
|
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-)
|
0 €
|
Der Vermögensplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 158.000 € ab.
A. Erfolgsplan
Die Ermittlung der Planansätze erfolgte aufgrund des Jahresergebnisses 2023 und der Zwischenergebnisse 2024 hochgerechnet auf das Wirtschaftsjahr 2025. Bekannte Risiken der künftigen Entwicklung wurden berücksichtigt. Insbesondere betrifft dies die Umstellung vom Eigenbetrieb auf ein kommunales Unternehmen.
Lfd. Nr. 1 bis 4 Umsatzerlöse und Erträge
Bei der Entwicklung der Umsatzerlöse gehen wir allgemein von Umsatzsteigerungen gegenüber den Ansätzen aus dem Jahr 2024 aus. Preisanpassungen bei den Fahrtickets sind keine vorgesehen. Die Erlöse können bei einem positiven Verlauf im örtlichen Tourismus durchaus noch gesteigert werden, die Kapazität der Schiffe gibt hier jedoch auch einen Rahmen vor. Umsatzsteigerung können somit weitestgehend nur noch über Preisanpassungen erzielt werden. In der Bordgastronomie werden die Preise entsprechend der allgemeinen Preissteigerung je Saison angepasst.
Der Ansatz der Gesamterträge für das Wirtschaftsjahr 2025 beträgt 1.503.300 €. Die sonstigen betrieblichen Erträge i.H.v. 15.000 € beinhalten den Personalkostenersatz für die Mitarbeiter der FSF, welche zum Teil in den Wintermonaten bei der SWF beschäftigt werden.
Lfd. Nr. 5 Materialaufwand / Fremdleistungen
Bei den geplanten Aufwendungen für bezogene Waren handelt es sich überwiegend um Treibstoffkosten (40.000 €), sowie den Einsatz von Lebensmitteln und Getränken für die Bordgastronomie (insgesamt 153.000 €). Der Materialaufwand kann insgesamt 12.000 € unter dem Vorjahresansatz bleiben. Für Reparaturen und Instandhaltung der Schiffe wurde der Ansatz gegenüber dem Vorjahr auf 80.000 € erhöht, da nicht zuletzt aufgrund dem zunehmenden Alter der Schiffe, umfangreiche Wartungen anstehen und jederzeit mit weiterem Materialverschleiß zu rechnen ist. Die übrigen Ansätze basieren auf Erfahrungswerten der Vorjahre.
Insgesamt reduzieren wir jedoch den Planansatz für Materialaufwand / Fremdleistungen um 17.000 € gegenüber dem Planungsjahr 2024.
Lfd. Nr. 6 Personalaufwand
Die Personalkosten werden gegenüber 2024 erneut ansteigen, da mit Erhöhung der Beitragssätze zur Sozialversicherung 2025 zu rechnen ist.
Um die Rückstellungen für Überstunden und Urlaub so gering als möglich zu halten, wurde das Personal der Forggensee-Schifffahrt angewiesen, nach Möglichkeit die Überstunden und Urlaubstage bis zum Jahresende auf ein Mindestmaß abzubauen.
Lfd. Nr. 7 Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen linear auf der Grundlage der AfA-Tabelle.
Lfd. Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen verringern sich gegenüber dem Vorjahr um 20.100 € auf 145.000 €. Mit einem hohen Verwaltungskostenaufwand von 30.000 € gegenüber der Stadt ist zu rechnen. Für Werbekosten und Repräsentationskosten sind insgesamt 46.000 € vorgesehen. Die Abschluss- und Prüfungskosten bleiben mit 10.000 € auf gleichem Niveau. Die Verkaufsprovision Travelmanager erhöht sich auf Grund des neuen und optimierten Online-Ticket-Systems auf 7.000 €.
Lfd. Nr. 10 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Hier sind in erster Linie Zinsaufwendungen für Kreditaufnahmen mit festen Zinsbindungsfristen berücksichtigt. Die Darlehen/Kredite werden überwiegend annuitätisch getilgt, sodass der ersparte Zins automatisch der Tilgung zugeschlagen wird. Die Zinsaufwendungen verringern sich gegenüber dem Vorjahresansatz auf 4.600 €.
B. Vermögensplan
Der Vermögensplan weist einen Planansatz von 158.000 € auf. Die Mittel werden u. a. mit einer Summe von 58.000 € zur Tilgung verwendet. Weitere Mittel in Höhe von 100.000 € sind für Investitionen und den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens vorgesehen. Größte Investition ist hier der Erwerb und die Einrichtung von vier WLAN-fähigen VECTRON-Kassensystemen, welche mit dem neu eingeführten Buchhaltungsprogramm DATEV kompatibel sind (24.000 €). Die Anschaffung einer Tiefkühlzelle im Lager (13.000 €) sowie die Ausstattung der Arbeitsplätte mit einem neuen Motor und Steuerstand (11.000 €). Der Erwerb von Betriebseinrichtungen (10.000 €) wie Beachsand und neue Hindernisse für die Minigolfanlage sind eingeplant. Ebenso werden für verschiedene Werkzeuge und sonstige bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, 40.000 € bereitgestellt.
C. Stellenübersicht
Bei der Stellenübersicht ist eine zusätzliche Stelle als Matrose/Kassier geschaffen worden. Eine Ersatzeinstellung ist im verwaltenden Teil notwendig, sowie verschiedene Neubesetzungen bei den Servicekräften.
D. Finanzplan 2025 nach § 17 EBV
Für den Finanzplan ist keine Kreditaufnahme vorgesehen. Gemäß den vorliegenden Tilgungsplänen sind die jährlichen Tilgungsraten veranschlagt, sodass die Rückführung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die Verluste aus Vorjahren sind, soweit sie nicht durch Gewinnerzielung der Folgejahre erwirtschaftet werden, gemäß der Eigenbetriebsverordnung jeweils innerhalb von 5 Jahren von der Stadt Füssen auszugleichen und in den städtischen Haushalt einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Städtischen Forggensee – Schifffahrt Füssen für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan der Städtischen Forggensee – Schifffahrt Füssen für das Wirtschaftsjahr 2025 in der Fassung des vorgelegten Entwurfs.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Jahn war bei der Abstimmung nicht im Raum.
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12. Haushalt 2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
12 |
zum Seitenanfang
12.1. Haushaltsausführung 2024; Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
12.1 |
Sachverhalt
Die Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt erfordert eine Genehmigung vom Stadtrat.
Haushaltsreste sind Einnahme- oder Ausgabeansätze, auf die in einem Vorjahr keine Anordnungen erteilt wurden, die aber aufgrund gesetzlicher oder erklärter Übertragbarkeit verfügbar bleiben und daher als Haushaltseinnahme- oder -ausgabereste auf das Nachjahr übernommen wurden (§ 87 Nr. 17 KommHV-Kameralistik).
Haushaltsreste werden zur Ermittlung des Rechnungsergebnisses den Sollanordnungen zugerechnet.
Die Verwaltung bittet um Genehmigung zur Bildung folgender maximalen Haushaltsreste:
- HH-Stelle 0681.5000: Rathaus-Unterhalt – Tausch von Rauchmeldern – 32.000,- EUR
HH-Stelle 0681.5010: Rathaus-Unterhalt – Facharchitekt für Objektbetreuung 10.000,- EUR und Materialkosten für allgemeine Sanierung und Fenster – 10.000,- EUR
HH-Stelle 8836.500: Oblisbergstraße 10-16 – Nachrüstung von Rückstau und Sicherung für die Entwässerungsleitungen – 6.500,- EUR.
HH-Stelle 0300.6554: Kassen- und Organisationsprüfung; 45.000, - EUR
HH-Stelle 5601.5001: BSP Versicherung – 33.000,- EUR
HH-Stelle 5601.5040: BSP Wartung Lüftung sowie BSK – 75.000
HH-Stelle 5800.5165: Baumpflege – 16.600, - EUR
HH-Stelle 5821.5860: Pflanzenlieferungen – 8.800, - EUR
Zustandsbewertung inkl. Gefährdungsbeurteilung für die Aufzüge – 4.712,- EUR
(Diverse HH.-Stellen: 8817.5400, 8837.5400, 8837.5400, 8815.5400, 7711.5400, 0681.5400, 4644.5400, 1/8800.5400,2/4640.5400 mit jeweils 589,05 EUR)
GKZ 1 1/8800.5000: Spitalgasse 8 - Brandschutzarbeiten, Baumeister, Planer – 41.000
Die Bildung von Haushaltsresten im Vermögenshaushalt ist nicht genehmigungspflichtig.
Die aktuelle Hochrechnung ergibt ca. 10 Mio. Euro HH-Einnahmereste und 12 Mio. EUR HH-Ausgabereste. Hauptursache ist die Verschiebung der geplanten Bauprojekte. Die genaue Festlegung erfolgt mit Erstellung der Jahresrechnung 2024.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat genehmigt die Übertragbarkeit der Haushaltsreste für die dargestellten Haushaltshalts-Vorgänge im Verwaltungshaushalt.
Beschluss
Der Stadtrat genehmigt die Übertragbarkeit der Haushaltsreste für die dargestellten Haushaltshalts-Vorgänge im Verwaltungshaushalt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Peresson und Jahn waren bei der Abstimmung nicht im Raum.
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12.2. Haushaltsausführung 2024; Handhabung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
12.2 |
Sachverhalt
Zum Ende des Haushaltsjahres kommt es jährlich immer wieder zu erforderlichen Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die im Haushaltsansatz nicht oder nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt wurden. In der laufenden Haushaltsausführung wurden - unter Beachtung der strengen Regeln - diese Ausgabenüberschreitungen durch höhere Einnahmen oder Kostensenkungen in anderen Haushaltsbereichen ausgeglichen. Im Sinne der Selbstverwaltung wurden erforderliche Entscheidungen durch Sachgebietsleiter und Amtsleiter in enger Abstimmung mit dem Bürgermeister getroffen. Die Übersicht über Haushaltsstellen, bei denen die Kosten-Ansätze überschritten wurden und vom Gremium eine Genehmigung erforderlich ist, ist den Anlagen beigefügt (siehe Anlage 1). Oftmals werden die Kosten-Überschreitungen direkt in derselben Kostenart gedeckt (siehe Anlage 2). Häufig sind daher nicht verbrauchte Kosten-Ansätze in HH-Stellen der gleichen Kostenart vorhanden, die die Mehrausgaben in der einzelnen Haushaltsstelle decken. Ebenso ist eine Auflistung von Haushaltsstellen, bei denen die Einnahmen überschritten wurden, den Anlagen beigefügt (siehe Anlage 3). Die Umsatzüberschreitungen dienen zusätzlich zur Kostendeckung.
Aktuell stehen im Verwaltungshaushalt noch 5,5 Mio. Euro (Stand 11.12.2024) verfügbare Haushaltsmittel zur Verfügung, um die letzten Tage im Dezember zu verwalten. Davon sind 2,8 Mio. Euro „reserviert“ für die Zuführung zum Vermögenshaushalt – somit verbleiben 2,7 Mio. Euro zur Verausgabung.
Die Planungsgenauigkeit ist sehr hoch.
Im Personalbereich betragen die Abweichungen zwischen dem aktuellen Rechnungsstand und dem Haushaltsansatz lediglich 0,6%. Diese Abweichungen sind kraft Gesetzes deckungsfähig mit allen anderen Personalausgabe-Haushaltsstellen (Insgesamt gibt es 247 Haushaltsstellen im Personalwesen). Der Haushaltsansatz „Personal“ deckt die Personalausgaben im Jahr 2024 vollständig ab.
In allen anderen Ausgaben-Blöcken (Gruppierung 5-8 – ca. 900 Haushaltsstellen) beträgt die Planungsgenauigkeit im Verwaltungshaushalt ca. 95%. Lediglich 5% der Kosten weichen von den Planungsansätzen in der Summe ab. In diesen Gruppierungen stehen am 11.12.2024 noch ca. 1,8 Mio. Euro zur Verausgabung zur Verfügung. In der beigefügten Anlage sind alle Kostenüberschreitungen der einzelnen HH-Stellen größer 15.000 Euro dargestellt (siehe Anlage 1). Diese Abweichungen erfordern die Genehmigung des Gremiums.
Nachfolgend wird der Umgang mit Überschreitungen in der Kameralistik erläutert:
Gemäß Art. 66 GO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn diese unabweisbar und die Deckung gewährleistet ist.
Bei der Prüfung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl sachlich als auch zeitlich unabweisbar sind. Die sachliche Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn die Gemeinde aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird oder wenn die Mehrausgabe sonst zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erforderlich ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder um eine freiwillig übernommene Aufgabenstellung handelt. Ausschlaggebend ist, dass die jeweilige Aufgabe ohne die Bewilligung der Mehrausgabe nicht erfüllt werden kann. Die zeitliche Unabweisbarkeit setzt voraus, dass die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für die Stadt auf einen späteren Zeitpunkt, sei es bis zum Erlass der nächsten Nachtragshaushaltssatzung oder der Haushaltssatzung des nächsten Jahres, verschoben werden kann.
Zur Gewährleistung der Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist jeder Fachbereich der Stadtverwaltung, der sich für das jeweilige Projekt verantwortlich zeichnet, angewiesen einen entsprechenden Deckungsvorschlag zu liefern.
Die Befugnis, über- und außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen bestimmt sich nach dem allgemeinen Gemeinderecht. Grundsätzlich ist damit der Stadtrat zuständig. Dieser ist befugt, die Zuständigkeit zwischen Beschlussorgangen und dem ersten Bürgermeister einerseits und dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen andererseits zu regeln (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 5 GO). Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat im Rahmen der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht.
Für über- und außerplanmäßige Ausgaben sieht die Geschäftsordnung der Stadt Füssen folgende Wertgrenzen vor:
- Erster Bürgermeister darf überplanmäßig bis 25.000 EUR und außerplanmäßig bis 15.000 EUR entscheiden
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss darf überplanmäßig bis 100.000 EUR und außerplanmäßig bis 50.000 EUR entscheiden
Bauausschuss darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel verfügen
Stadtrat entscheidet überplanmäßig bei Beträgen über 100.000 EUR und außerplanmäßig über 50.000 EUR.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Liste (Anhang) mit den Überschreitungen zur Kenntnis und genehmigt die außerplanmäßigen sowie überplanmäßigen Überschreitungen der Haushaltsansätze (Anlage 1).
Beschluss
Der Stadtrat nimmt die Liste (Anhang) mit den Überschreitungen zur Kenntnis und genehmigt die außerplanmäßigen sowie überplanmäßigen Überschreitungen der Haushaltsansätze (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Jahn war bei der Abstimmung nicht im Raum.
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13. Haushalt 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
13 |
zum Seitenanfang
13.1. 3. Beratung des Haushaltsplans und Haushaltssatzung der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2025 sowie Finanzplanung für die Jahre 2026 - 2028
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses
|
Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses
|
19.11.2024
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
13.1 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
13.2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
28.01.2025
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sachverhalt
Die Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen wurden bereits zwei Mal beraten, am 24. September 2024 im Stadtrat sowie am 19. November 2024 im Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss. Am 06.12.2024 hat ein vorberatendes Gespräch mit dem Landratsamt stattgefunden. Die dritte Beratung findet nun in der heutigen Sitzung des Stadtrats vom 17. Dezember 2024 statt. Anschließend erfolgt unter dem folgenden Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung.
Im Vorbericht des Haushalts 2025, der den Anlagen unter dem TOP 12.2 beigefügt ist, wird ausführlich die Gesamtsituation der Stadt Füssen dargestellt. Der Vorbericht, eine Pflichtanlage zum Haushaltsplan, gibt Auskunft über wichtige Kennzahlen sowie der Finanzlage. Aus ihm lässt sich ein guter Überblick über die Entwicklung der Stadtfinanzen gewinnen. Darüber hinaus enthält er den Schulden- und Rücklagenstand (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 KommHV-Kameralistik). Alle weiteren Haushaltsunterlagen sind ebenfalls unter TOP 12.2 beigefügt. Hierauf wird verwiesen.
Die Verwaltung verweist ausdrücklich auf die Auflagen zur Stabilisierungshilfe. Die Stadt Füssen erhält nach den bereits in 2022 und 2023 bewilligten Mitteln auch im Jahr 2024 Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG in Form von Stabilisierungshilfen. Auf Grundlage des Antrags der Stadt vom April 2024 entschied der Verteilerausschuss des Landtags in seiner Novembersitzung 2024 der Stadt Füssen Mittel i. H. v. 4,0 Mio. EUR zukommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2024 ging der Förderbescheid mit umfangreichen Auflagen bei der Stadt Füssen ein. Alle Stadträte erhielten den Bescheid umgehend per E-Mail übermittelt und wird im Ratsinformationssystem unter Bekanntgaben in der Stadtratssitzung vom Januar 2025 eingestellt.
Die Haushaltsberatungen für die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe erfolgten vorberatend im Werkausschuss am 20. November 2024 sowie abschließend im Stadtrat am 17. Dezember 2024.
Die Gesamtpläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen bzw. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und des Kommunalunternehmens betragen im Einzelnen:
Die Konsolidierung des Vermögens- und Verwaltungshaushaltes wird auch weiterhin ein Kraftakt sein. Die Fortschreibung des Konsolidierungsplanes wird mit Sorgfalt betrieben.
Es folgen nun die Haushaltsreden der Fraktionen:
Beschlussvorschlag
Nur Beratung und Haushaltsreden der Fraktionen. Beschluss erfolgt im nächsten Tagesordnungspunkt.
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13.2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2025 sowie Finanzplanung für die Jahre 2026 - 2028
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses
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Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses
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19.11.2024
|
ö
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beschliessend
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2 |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
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17.12.2024
|
ö
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beschliessend
|
13.1 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
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13.2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
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28.01.2025
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sachverhalt
Hierzu wird auf den umfassenden Vorbericht zum Haushalt 2025 verwiesen.
Der Vorbericht wird Bestandteil der Sitzungsniederschrift.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Haushaltssatzung sowie die Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für das Haushaltsjahr 2025 als Satzungen.
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die vorgelegte Finanzplanung der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für die Jahre 2026 – 2028 als Grundlage für die Finanzwirtschaft.
Die Verwaltung wird ermächtigt Unstimmigkeiten im Wortlaut oder bei Zahlen zu bereinigen und sonstige Mängel im Endausdruck des Haushaltsplans zu beseitigen sowie ggf. redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Haushaltssatzung sowie die Haushaltspläne der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für das Haushaltsjahr 2025 als Satzungen.
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die vorgelegte Finanzplanung der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen (Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen und Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen) für die Jahre 2026 – 2028 als Grundlage für die Finanzwirtschaft.
Die Verwaltung wird ermächtigt Unstimmigkeiten im Wortlaut oder bei Zahlen zu bereinigen und sonstige Mängel im Endausdruck des Haushaltsplans zu beseitigen sowie ggf. redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2
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14. Transparenz: Erlass der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Stadt Füssen (Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung - BBS)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat
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Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
14 |
Sachverhalt
Da immer wieder Bürgerentscheide stattfinden und es insbesondere für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide keine spezialgesetzlichen Regelungen gibt, empfiehlt die Verwaltung den Erlass einer Satzung, in der alles über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide geregelt ist. In der Vergangenheit war neben dem Beschluss über der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ein weiterer Stadtratsbeschluss erforderlich, dass für die Durchführung des Bürgerentscheids die analoge Anwendung der Vorschriften des Gemeindelandkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeindelandkreiswahlordnung (GLKrWO) in der z.Zt. gültigen Fassung gilt.
Eine Satzung bietet dann sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung Rechtssicherheit und Rechtsoffenheit im Hinblick auf die Durchführung und Entscheidung bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
Auch viele Kommunen haben bereits entsprechende Regelungen in einer Satzung aufgeführt.
Weitere Einzelheiten sind dem beiliegenden Satzungsentwurf zu entnehmen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Stadt Füssen (Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung – BBS) lt. beiliegendem Entwurf. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Stadt Füssen (Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung – BBS) lt. beiliegendem Entwurf. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Dokumente
Download Bürgerbegehren-Bürgerentscheid Satzung Entwurf 11.10.24.pdf
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15. Vollzug der Geschäftsordnung / Genehmigung der Niederschrift vom 26.11.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
15 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
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16. Anträge, Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
17.12.2024
|
ö
|
beschliessend
|
16 |
Diskussionsverlauf
Stadtrat Schulte hakt nach, ob es möglich sei, eine Aufstellung der Einnahmen des Fremdenverkehrsbeitrages zu erstellen.
Dies wird zugesichert und den Stadtratsmitgliedern nach Erstellung zugestellt.
Zudem kam der Vorschlag, das Hanfwerkeareal zu einem Energieversorgungszentrum umzubauen, Platz wäre genügend vorhanden.
Stadtrat Eggensberger gibt an, dass dies bereits umfänglich geprüft wurde und leider nicht ausreichend Infrastruktur bietet.
Stadtrat Bader stellt den Antrag eine Besteuerung auf To Go Verpackungen einzuführen bzw. dies zu prüfen. Die Müllmengen häufen sich und einige Städte gehen bereits vorbildlich den neuen Weg der Einwegbesteuerung.
Bürgermeister Eichstetter würde es generell befürworten, es gab zu dem Thema bereits viele Gespräche. Es sind aus der Erfahrung heraus leider sehr bürokratische Hürden für den Einzelhandel.
Datenstand vom 25.03.2025 15:54 Uhr