Datum: 09.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:15 Uhr bis 18:43 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
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2 |
Verkehrsangelegenheiten
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2.1 |
Antrag auf 20 km/h Begrenzung Schwedenweg
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3 |
Bauleitplanung
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3.1 |
Bebauungsplan W 43 - vorhabenbezogene zweite Änderung im Bereich des Hotels Fantasia, Fl.Nr. 663 Gmkg. Füssen (Ottostr. 1)
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3.2 |
Bebauungsplan O 78 E – Weidach West; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss.
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3.3 |
Bebauungsplan W 81 E – Kemptener Straße
Billigung des Entwurfs und Verfahrensbeschluss zur Beteiligung
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3.4 |
Bebauungsplan O 4 - Weidach, zweite Änderung;
Behandlung der Stellungnahmen der erneuten Beteiligung; Satzungsbeschluss
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4 |
Bauangelegenheiten
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4.1 |
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
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4.2 |
Bauvoranfragen
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4.2.1 |
DG-Ausbau, Reichenstraße 15, Fl.Nr. 77 Gmk. Füssen
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4.3 |
Bauanträge
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4.3.1 |
Umbau 1. Obergeschoss und Dachgeschoss in 4 Wohnungen, Kemptener Straße 3, Fl.Nr. 688, Gmk. Füssen
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4.3.2 |
Einbau einer Augenpraxis mit ambulanten OP im Dachgeschoss der Nutzungseinheit 5, Bahnhofstraße, Fl.Nrn. 585/49 585/50 585/51 585/52 585/11 585/12, Gmk. Füssen
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4.3.3 |
Neubau eines Büro- und Personalwohngebäudes, Höhenstraße 60, Fl.Nr. 168 Gmk. Hopfen am See
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4.3.4 |
Neubau einer Gruft, Fl.Nr. 1568 Gmk. Füssen
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4.3.5 |
Bestandssanierung und Neubau als Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage, Reichenstraße 37, Fl.Nr. 58 Gmk. Füssen
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4.3.6 |
Nutzungsänderung von zwei Ferienwohnungen in ein privates Wohneigentum, Anbau Kabinenaufzug und Dachsanierung mit Einbau einer Dachgaube, Höhenstraße 23, Fl.Nr. 109/2 Gmk. Hopfen am See
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4.3.7 |
Neu Anbau Metzgereierweiterung, Kemptener Straße 107, Fl.Nrn. 1734/2, 1735/1, 1740, 1743 Gmk. Füssen
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4.3.8 |
Neubau einer PV-Stellplatzüberdachung, Kemptener Straße 75, Fl.Nrn. 743, 741/22 Gmk. Füssen
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5 |
Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 05.03.2024
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6 |
Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
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1. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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1 |
zum Seitenanfang
2. Verkehrsangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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2 |
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2.1. Antrag auf 20 km/h Begrenzung Schwedenweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
|
beschliessend
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2.1 |
Sachverhalt
Von Anliegern wird eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h im Schwedenweg beantragt.
Das Weidach wurde Anfang der neunziger Jahre als erste Tempo 30 Zone in Füssen ausgewiesen.
In diese ist auch der Schwedenweg integriert.
Die später entstandenen drei Straßen im Baugebiet zwischen Schwedenweg und Hochstiftstraße wurden als verkehrsberuhigte Bereiche (Spielstraßen) ausgewiesen.
Eine weitere Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h erscheint nicht sinnvoll, da für die Verkehrsteilnehmer zunehmend verwirrend-Tempo 30 Zone/20 km/h Begrenzung/Schritttempo auf engstem Raum, dazu die weiteren geltenden Verkehrsregeln wie Haltverbote/Parkscheinregelung/Verbot für Kfz „Anlieger frei“/Einbahnstraßen.
Verbunden zwangsläufig mit einem noch größeren Schilderwald.
Vielmehr könnte der Schwedenweg wie die genannten drei Straßen Faigele-, Wolkenstein- und Schalkweg an diese Regelung, sprich „verkehrsberuhigter Bereich“ angepasst werden.
Voraussetzung jedoch wäre eine bauliche Veränderung in Form niveaugleichen Umbaus.
Dies könnte auch den Beschilderungsaufwand erheblich reduzieren.
Zu berücksichtigen ist auch die, voraussichtlich ab Juni veränderte Führung des Radverkehrs nach Fertigstellung der neuen Radwegverbindung zwischen Lechuferweg und Schwedenweg entlang der B 16/Skatepark.
Hiermit verlagert sich der Radverkehr vom Lechuferweg in den Schwedenweg und Weidachstraße bzw. in umgekehrte Richtung und wird hier zukünftig erheblich zunehmen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt mit…..Stimmen, den Schwedenweg als Bestandteil der Tempo 30 ZONE beizubehalten und keine zusätzliche Regelung anzuordnen.
Diskussionsverlauf
Thomas Meiler erkundigt sich, ob eine Verkehrszählung mit Geschwindigkeitsaufzeichnungen besteht.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt aus, die Frage ist, was eine gefühlte Geschwindigkeit und eine wirkliche Geschwindigkeit sei. Fährt ein lauteres Auto an einem vorbei, empfindet man das als schnell. Ebenfalls anzumerken ist, dass seit der Änderung der Verkehrsführung eine deutliche Verbesserung in diesem Bereich besteht.
Jürgen Doser spricht sich gegen eine Tempo 20 Zone aus, ansonsten besteht keine einheitliche Regelung.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt mit…..Stimmen, den Schwedenweg als Bestandteil der Tempo 30 ZONE beizubehalten und keine zusätzliche Regelung anzuordnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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3. Bauleitplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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3 |
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3.1. Bebauungsplan W 43 - vorhabenbezogene zweite Änderung im Bereich des Hotels Fantasia, Fl.Nr. 663 Gmkg. Füssen (Ottostr. 1)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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3.1 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 07.11.2023 wurde über einen Bauvorbescheidsantrag zur Klärung der grundsätzlichen Zulässigkeit beraten. Gegenstand war ein eingeschoßiger Ersatzbau mit fünf Hotelzimmern im südlichen Teil des Grundstücks, in welchem sich derzeit ein größeres Nebengebäude befindet.
Beschlussergebnis:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan zu erteilen.
Sollte sich im weiteren Antragsverfahren die Notwendigkeit der Bebauungsplanänderung bestätigen besteht die grundsätzliche Zustimmung zu einer solchen Änderung beschränkt auf den beantragten Bereich. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen.
Abstimmungsergebnis 8 : 4
Das Landratsamt Ostallgäu stufte den Ersatzbau unter Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan W 43 als nicht genehmigungsfähig ein. Eine Befreiung im Hinblick auf die Lage in einer Grünfläche wurde trotz des etwas kleineren Bestandsbaus als Widerspruch zu den Grundzügen der Planung eingestuft. Der Empfehlung, den Antrag zurückzunehmen, wurde gefolgt.
Der Betreiber des Hotels wünscht die Erweiterung auch im Wege der Bebauungsplanänderung.
Die Vorhabensplanung besteht derzeit noch aus dem 2023 behandelten Bauvorbescheidsantrag (siehe Anlage für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem).
Geltungsbereichsvorschlag (rote gestrichelte Linie):
Bebauungsplan W 43 mit Geltungsbereichsvorschlag zur zweiten Änderung
und Einblendung des Ersatzbaus:
Beschlussvorschlag
Der PBUV beschließt eine vorhabenbezogene zweite Änderung des Bebauungsplanes W 43 – Ottostraße, Bahnhofstraße für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 663 Gmkg. Füssen (Ottostr. 1). Ziel ist, im Bereich des südseitigen Nebengebäudes einen eingeschoßigen Ersatzbau mit zusätzlichen Hotelzimmern zu errichten.
Beschluss
Der PBUV beschließt eine vorhabenbezogene zweite Änderung des Bebauungsplanes W 43 – Ottostraße, Bahnhofstraße für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 663 Gmkg. Füssen (Ottostr. 1). Ziel ist, im Bereich des südseitigen Nebengebäudes einen eingeschoßigen Ersatzbau mit zusätzlichen Hotelzimmern zu errichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2023-11-07 Beschluss PBUV TOP 3.2.2_Neubau von 5 - Hotelzimmern als Erweiterung zum Hotel, Ottostraße 1.pdf
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3.2. Bebauungsplan O 78 E – Weidach West; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.2 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 26.04.2022 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan O 78 E – Weidach West aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung – BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.04.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre erlassen.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 06.02.2024 den Entwurf des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB wird angewendet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der inzwischen übliche Ausschluss auch von Zweitwohnungen wurde in den Entwurf aufgenommen.
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom Mittwoch, 28.02.2024 bis Donnerstag, 28.03.2024 im Internet unter der Internetadresse: www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-78-weidach-west veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lag der Entwurf in der gleichen Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge
1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Schwaben
Stellungnahme vom 20.02.2024: Landesplanerische Belange stehen o.g. Bauleitplanvorhaben nicht entgegen.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
- Regionaler Planungsverband
Stellungnahme vom 23.02.2024:
Regionalplanerische Belange stehen nicht entgegen.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
- Landratsamt Ostallgäu
Stellungnahme vom 26.03.2024: Es wurden keine Bedenken geäußert.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
2. Öffentlichkeit: Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Beschlussvorschlag
- Abwägung s. o.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen und Abwägung den einfachen Bebauungsplan O 78 E – Weidach West in der Fassung vom 09.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Beschluss
- Abwägung s. o.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen und Abwägung den einfachen Bebauungsplan O 78 E – Weidach West in der Fassung vom 09.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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3.3. Bebauungsplan W 81 E – Kemptener Straße
Billigung des Entwurfs und Verfahrensbeschluss zur Beteiligung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
|
beschliessend
|
3.3 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan W 81 E Kemptener Straße im unten dargestellten Geltungsbereich aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sowie Vergnügungsstätten sind deshalb künftig auszuschließen.
Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.05.2022 - 1 KN 85/20) ist nun davon auszugehen, dass der Ausschluss von Zweitwohnungen nun im Bebauungsplan möglich ist. Da dies ebenfalls der Sicherung dauergenutzter Wohnungen dient wird dies bei den Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und als Planungsziel ergänzt.
Da auch reine Wettannahmestellen die Gebietsstruktur nachteilig verändern, sollen diese ebenfalls geregelt bzw. ausgeschlossen werden.
Anlagen im Ratsinformationssystem:
Satzung und Begründung, Entwurf vom 09.04.2024.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des Entwurfs in der Fassung vom 09.04.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Diskussionsverlauf
Martin Dopfer erkundigt sich, ob im östlichen Bereich der Feuerwehr ein Bebauungsplan existiert.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, dort besteht ein Bebauungsplan.
Dr. Christoph Böhm möchte wissen, ob sich im westlich gelegenen ausgenommenen Geltungsbereich im Gebäude eine Schreinerei befindet.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter entgegnet, dort ist keine Schreinerei, das ist ein Gebäudekomplex mit Autowerkstatt und Wohnungen, in diesem Bereich wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des Entwurfs in der Fassung vom 09.04.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Dokumente
Download Satzung und Begründung.pdf
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3.4. Bebauungsplan O 4 - Weidach, zweite Änderung;
Behandlung der Stellungnahmen der erneuten Beteiligung; Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
|
beschliessend
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3.4 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 29.03.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungs-plan O 4 – Weidach im gesamten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern. Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung – BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 06.02.2024 den Entwurf der zweiten Änderung des Bebauungsplans und beauftragte die Verwaltung erneut mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB wird angewendet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Als Änderung wurde folgender Passus aufgenommen:
Wohngebäude sind ausschließlich mit Wohnungen zum Dauerwohnen für Personen, die auf Dauer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Stadt Füssen haben zulässig. Eine dauerwohnliche Nutzung liegt vor, wenn mindestens einer der Bewohner der Wohnung dort zulässigerweise seine Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Bundesmeldegesetz begründet hat.
Der Entwurf der zweiten Änderung mit Begründung in der Fassung vom 06.02.2024 wurde in der Zeit vom Mittwoch, 28.02.2024 bis Donnerstag, 28.03.2024 im Internet unter der Internetadresse: www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-o-4 der Stadt Füssen veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lag der Entwurf in der gleichen Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Parallel dazu wurden die noch betroffenen Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge
1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
- Regierung von Schwaben
Stellungnahme vom 14.03.2024: Landesplanerische Belange stehen o.g. Bauleitplanvorhaben nicht entgegen.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
- Regionaler Planungsverband
Stellungnahme vom 23.02.2024: Regionalplanerische Belange stehen nicht entgegen.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
- Landratsamt Ostallgäu
Stellungnahme vom 26.03.2024: Es wurden keine Bedenken geäußert.
Abwägung: Kenntnisnahme; Änderungen der Planung sind nicht erforderlich.
2. Öffentlichkeit
- Bürger 1, Schreiben vom 14.03.2024
Stellungnahme:
„…wie letzte Woche telefonisch besprochen, möchte ich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem Entwurf des im Betreff genannten Bebauungsplanes Stellung nehmen. Sie hatte in einem früheren Telefonat bereits angeregt, dass ich vorschlage, dass für bestehende Ferienwohnungen in dem Baugebiet eine Übergangsfrist vorgesehen wird. Ich denke aber, dass dies vor dem Hintergrund der Historie in Bezug auf Ferienwohnungen in diesem Baugebiet nicht weit genug geht.
Die Stadt Füssen hat über Jahrzehnte in dem Baugebiet Eigentümer von Wohnungen nicht nur ermutigt, sondern sogar aufgefordert Ferienwohnungen zur Verfügung zu stellen und deren Vertrieb aktiv gefördert, ohne dass in der Vergangenheit baurechtliche Genehmigungen gefordert wurden. Einigen Eigentümern wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Darauf haben sich die Eigentümer (und ihre Rechtsnachfolger) verlassen. Die Kurverwaltung der Stadt (bzw. später „Füssen Tourismus und Marketing“ (FTM) als Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen) haben bei ihr gemeldete Ferienwohnungen aktiv vermarktet und sogar jährlich zertifiziert. Eine entsprechende Aufforderung zur Rezertifizierung von gemeldet Wohnungen ist zumindest bis zur Verhängung der Veränderungssperre im März 2022 erfolgt. Ferienwohnungen wurden damit zumindest bis zur Verhängung der Veränderungssperre nicht nur geduldet, sondern sogar aktiv gefördert und von der Stadt vermarktet.
Dieses Vertrauen wird durch die geplante Untersagung von allen nicht baurechtlich genehmigten Ferienwohnungen – selbst wenn sie jahrzehntelang betrieben und von der Stadt vermarket wurden – verletzt. Ich rege daher an, dass der BBauPlan zumindest Ferienwohnungen erlaubt, die zum Zeitpunkt der Verhängung der Veränderungssperre betrieben und bei der Stadt als Ferienwohnungen gemeldet waren. Da dieser Schutz immobilienbezogen ist, hat er unabhängig davon zu gelten, wer heute Eigentümer der jeweiligen Wohnungen ist.
Diese rechtlichen Bedenken können auch durch die von Ihnen angeregte Übergangsfrist nicht ausgeräumt werden, auch wenn dadurch zumindest der Schaden für die betroffenen Eigentümer gemindert werden könnte. Auch wenn bereits früher bekannt war, dass die Stadt sich beim Thema Ferienwohnungen anders aufstellen möchte, so ist es den Betroffenen erst durch die Ausschusssitzung am 06.02.2024 transparent geworden, dass die Stadt in der Zukunft alle nicht-genehmigten Ferienwohnungen verbieten möchte, selbst wenn diese unter aktiver Beteiligung der Stadt seit mehreren Jahrzehnten betrieben und vermarktet werden. Sowohl Vermieter als auch langjährige Feriengäste sollten zumindest die Möglichkeit erhalten sich umzustellen, so dass auch der Reputationsschaden für den Tourismusstandort Füssen sich in Grenzen hält (z.B. weil bereits erfolgte Buchungen unter Verweis auf die baurechtlichen Maßnahmen der Stadt storniert werden müssen). Städtebauliche Ziele sind langfristige Ziele, so dass eine Übergangsfrist den städtebaulichen Zwecken nicht entgegensteht.
Ich rege daher an, in dem BBauPlan Ferienwohnungen, die vor der Verhängung der Veränderungssperre betrieben wurden von dem Verbot auszunehmen, zumindest aber für diese eine Übergangsfrist vorzusehen. Die beschriebenen rechtlichen Bedenken dürften jedoch durch eine Übergangsfrist nicht ausgeräumt werden, so dass im Sinne des Vertrauensschutzes eine Ausnahme dieser Wohnungen von dem Verbot angezeigt ist.
Dem stehen auch die in dem Entwurf der Satzung vom 26.02.2024 benannten städtebaulichen Ziele nicht entgegen. Sowohl aus dem „Anlass der Planung“ als auch aus dem „Beherbergungskonzept“ ergibt sich, dass die Entstehung von weiteren Ferienwohnungen verhindert werden soll („weitere Entstehung“ bzw. „Ausweitung der Beherbergungsnutzung“).
„Anlass der Planung
… weitere Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) befürchten.
…
Beherbergungskonzept
Dies betrifft also nicht den Betrieb von bestehenden Ferienwohnungen.
Unabhängig gehe ich davon aus, dass Eingriffs-Maßnahmen zur Umsetzung des BBauPlans unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen, d.h. im Falle von baurechtlichen Maßnahmen gegen nicht genehmigte Ferienwohnungen diese für das ganze Baugebiet erfolgen, ohne Ansehen der jeweiligen Vermieter. Auch wenn die baurechtliche Aufsicht nicht der Stadt obliegt, so sind entsprechende Maßnahmen ohne die Unterstützung durch die Stadt Füssen (z.B. durch die Übermittlung von Informationen an das LRA) faktisch nicht möglich. Auch die Stadt ist bei ihrem verwaltungsrechtlichen Handeln an den Gleichberechtigungsgrundsatz gebunden und hat insofern bei dieser Unterstützung alle Eigentümer gleich zu behandeln. Auch Ressourcen-Engpässe entbinden die Stadt nicht von dieser Verpflichtung, so dass es nicht ausreicht, nur bei Anzeigen tätig zu werden. Dessen ungeachtet wäre eine Analyse der bestehenden Ferienwohnungen und deren Abgleich mit bestehenden Baugenehmigungen auch ohne erheblichen Aufwand möglich. Eine Vielzahl der betriebenen Ferienwohnung sind der Stadt seit vielen Jahren bekannt, Wissenslücken können mit geringem Aufwand geschlossen werden (GoogleMaps, Rundgang in dem Baugebiet, etc.). Soweit mir bekannt ist, ist die Anzahl der in dem Baugebiet betriebenen Ferienwohnungen ganz erheblich und haben mehr als die Hälfte der bei FTM gemeldeten Ferienwohnungen keine Baugenehmigung. Auch wenn die Stadt selbst keine Eingriffs-Maßnahmen verhängt, so obliegt es doch der Stadt bei der Analyse und Bereitstellung der dafür erforderlichen Fakten im Sinne der Gleichbehandlung vorzugehen, insbesondere wenn es um Maßnahmen in Bezug auf von der Stadt selbst gesetzten Normen geht, nämlich den BBauPlan, den die Stadt beabsichtigt zu lassen.
Ich rege daher an, dass die Stadt bei dem Erlass des BBauPlanes bestehende Ferienwohnungen von dem Verbot ausschließt, zumindest dann, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bei FTM gemeldet waren. Als Zwischenlösung besteht zudem noch die Möglichkeit, die bestehende Veränderungssperre zu verlängern. Unabhängig davon gehe ich davon aus, dass die Stadt alle Eigentümer gleichbehandelt. Sofern die Stadt daher in der Vergangenheit oder Zukunft Maßnahmen ergreift, um den Betrieb von Ferienwohnungen vom LRA untersagen zu lassen, so hat dies für alle Eigentümer zu erfolgen. Ressourcen-Engpässe entbinden die Stadt von dieser Verpflichtung nicht.“
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Aufstellungsbeschluss ist in öffentlicher Sitzung bereits am 29.03.2022 erfolgt und wurde am 14.04.2022 amtlich bekannt gemacht. Seitdem hat sich bereits bisher ein faktischer Übergangszeitraum von ca. 2 Jahren ergeben, in welchem sich Betroffene auf die geänderten Rahmenbedingungen einstellen konnten.
Auch wenn in früheren Jahren die Entstehung von Ferienwohnungen möglicherweise gefördert wurde, so war es doch sachlich begründet und gerechtfertigt, mit der Vorlage der Ergebnisse der Wohnraumbedarfsanalyse und des Beherbergungskonzepts 2022 eine Änderung der Entwicklung und Steuerung vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurden in verschiedenen Bereichen, die schwerpunktmäßig von den Veränderungen betroffen waren, Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen eingeleitet.
Dem lag ein am 25.01.2022 beschlossenes Gesamtumsetzungskonzept zugrunde. Dort wurde dem Grunde nach entschieden, wie die Regelung in den Bebauungsplänen erfolgt und wie sich die Konsequenzen darstellen.
„Festsetzungen zum Ausschluss haben zur Folge:
• Bereits genehmigte Nutzungen bleiben zulässig (Bestandsschutz).
• Eine Erweiterung genehmigter Nutzungen wird i. d. R. nicht mehr möglich sein.
Schon vorhandene aber nicht genehmigte Nutzungen erhalten keine Genehmigung
mehr (auch wenn eine Anmeldung bei Füssen Tourismus und Marketing vorliegen
sollte!)
• Neu beantragte Nutzungen erhalten keine Genehmigung mehr - auch wenn im Gebiet
vorher genehmigte Nutzungen vorhanden sind. Deren Präzedenzfallwirkung endet mit
der Umplanung.
• Eine Genehmigung im Weg der Befreiung (§ 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches –
BauGB) wird nicht mehr möglich sein, weil dies die Grundzüge der (Um-)Planung
berühren würde. Persönliche Umstände des Antragstellers führen zu keinem anderen
Ergebnis!“
Dass dies erst am 06.02.2024 transparent geworden wäre trifft nachweislich nicht zu. Die Planungen wurden insoweit mit der bisherigen Methodik einheitlich durchgeführt. Es wäre damit gerade dann ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn in dieser Planung eine andere Form von Übergangsfristen aufgenommen werden würden.
Bauaufsichtliche Maßnahmen liegen nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich der Stadt Füssen. Informationsübermittlungen an das Landratsamt als insoweit zuständige Behörde erfolgen im Rahmen der Amtshilfe. Den Umfang nach den personellen Kapazitäten zu bemessen ist nicht nur zulässig, sondern auch faktisch unumgänglich. Es trifft nicht zu, dass die Stadt Füssen gehalten wäre, aus Gründen der Gleichbehandlung eine sofortige und vollständige Untersuchung aller Bereiche des Stadtgebietes vorzunehmen. Bei der Priorisierung von Aufgaben müssen zunächst immer die in der eigenen Zuständigkeit stehen. Erst danach kann im Rahmen der Möglichkeiten die beschriebene Amtshilfe zusätzlich erfolgen. Wenn insoweit eine Unterscheidung nach der Anlassbezogenheit erfolgt ist dies ein sachliches Kriterium und rechtlich zulässig. Die Stadt Füssen ist nicht verpflichtet, zur Erfüllung von Aufgaben im nicht eigenen Zuständigkeitsbereich zusätzliches Personal einzustellen.
Unabhängig davon steht die Verwaltung im Kontakt mit der Aufsichtsbehörde, um abzustimmen, ob von dort aus ein anderes Konzept als das Vorgehen bei konkreten Anlässen realisierbar ist.
Eine Verlängerung der Veränderungssperre ist in dem angesprochenen Zusammenhang nicht geboten. Diese Möglichkeit besteht inbesondere, wenn sich der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in die Länge zieht. Die Veränderungssperre ist dabei ein Mittel zur Sicherung der Planung und nicht der Interessen Betroffener. Wie dies dem Bürger hier helfen sollte ist ohnehin nicht nachvollziehbar, da eine Genehmigung schon seit dem Erlass nicht mehr möglich war und die anstehende aufsichtliche Untersagung nicht aufgeschoben werden würde. Um die einzelfallbezogenen nachteiligen Auswirkungen abzumildern wurde in Aussicht gestellt, es seitens der Stadt Füssen zu unterstützen, dass die Nutzungsuntersagung z. B. erst mit Wirkung zum 01.01.2025 angeordnet wird, so dass schon bestätigte Buchungen für 2024 noch realisiert werden können.
Änderungen der Bebauungsplanung sind nicht erforderlich.
Beschlussergebnis: ….. : ….. Stimmen
.
Beschlussvorschlag
- Abwägung s. o.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die zweite Änderung des Bebauungsplans O 4 – Weidach in der Fassung vom 09.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Diskussionsverlauf
Erich Nieberle nimmt ab 17.08 Uhr, Dr. Martin Metzger ab 17.13 Uhr an der Ausschusssitzung teil.
Martin Dopfer bittet um Auskunft über das weitere Vorgehen der Verwaltung, des Landratsamtes bei dem Thema Ferienwohnungen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert, im Jahre 2020/21 haben das Bauamt und Füssen Tourismus eine Liste mit allen Bestandsferienwohnungen aufgebaut. Weiter führt Vorsitzender Maximilian Eichstetter aus, dass der kommunale Ordnungsdienst mit Füssen Tourismus, der Bauverwaltung, Steueramt sich dem Thema weiter annehmen wird.
Beschluss
- Abwägung s. o.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die zweite Änderung des Bebauungsplans O 4 – Weidach in der Fassung vom 09.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4. Bauangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4 |
zum Seitenanfang
4.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4.1 |
Sachverhalt
1. Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre W 81 E - Kemptener Straße Abbruch Garage Bestand, Neubau FT-Garage, Kemptener Straße 13, Fl.Nr. 795 Gmk. Füssen
2. Tektur Antrag Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage, Ringweg 8, Fl.Nrn. 200/6, 200/7 Gmk. Hopfen am See
3. Neubau eines Nahversorgungszentrums mit gemeinsamer Stellplatzanlage an der Kemptener Straße, in 87629 Füssen Bauteil A: Biomarkt und Getränkemarkt, Kemptener Straße, Fl.Nr. 747 Gmk. Füssen
4. Nutzungsänderung im Erdgeschoss des best. Wohn- und Geschäftshauses: Umnutzung von Laden und Büro in eine Wohneinheit, Höhenstraße 42, Fl.Nr. 148/2, Gmk. Hopfen am See
5. Nutzungsänderung im Bestand; Umbau des Wohnhauses mit Fremdenzimmern zu drei Wohneinheiten für Mietwohnzwecke, Ziegelwiesstraße 3, Fl.Nr. 3100, Gmk. Füssen
6. Ausbau Dachgeschoss zur dritten Wohneinheit, Anbau von zwei Balkonen im DG, Weidachstraße 22, Fl. Nr. 1661/1 Gmk. Füssen
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4.2. Bauvoranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.2 |
zum Seitenanfang
4.2.1. DG-Ausbau, Reichenstraße 15, Fl.Nr. 77 Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4.2.1 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Vorhabensbeschreibung:
Seit 2013 betreiben wir das Bavaria City Hostel als Familienbetrieb. Im Laufe der Jahre haben wir uns zu einem qualitativ hochwertigen Wander- und Radgastgeber entwickelt. Mit Füssen Tourismus als starkem Partner richten wir uns durch Zertifizierungen und Partnerschaften gezielt auf Gäste aus, die mit der Bahn, dem Rad oder zu Fuß anreisen.
Bei der Unterbringung größerer Studiengruppen aus dem In- und Ausland stoßen wir leider oft an unsere Grenzen, da wir nicht über genügend Betten verfügen. Im Laufe der Jahre haben wir gute Kooperationen mit deutschen Universitäten in Australien und den USA aufgebaut, die ihre jährlichen Austauschwochen bei uns verbringen. Derzeit verteilen wir die größeren Gruppen auf weitere Unterkünfte. Um den Leerstand zu nutzen und konkurrenzfähig zu bleiben, möchten wir das Hostel erweitern. Außerdem ist eine Dachsanierung aufgrund des Alters und der fehlenden Isolierung notwendig.
Sobald der Mietvertrag des Herrenausstatters im Erdgeschoss endet möchten die Betreiber die Räumlichkeiten selbst nutzen, um die Gäste zu bewirten und als Café mit Frühstück und Eis zu betreiben.
Die Neugestaltung der Fassade nach historischem Vorbild soll den ursprünglichen Charme des Gebäudes wiederherstellen und einen positiven Beitrag zur Entwicklung des Stadtbildes leisten.
Die Modernisierung der Heizungsanlage und die Verwendung von PV-Dachziegeln, die für denkmalgeschützte Gebäude entwickelt wurden, sollen zur Nachhaltigkeit beitragen. Durch das geplante Satteldach des Treppenhauses auf der Gebäuderückseite wird das Erscheinungsbild harmonischer und die nutzbare Fläche für die PV-Dachziegel vergrößert.
Das Vorhaben ist nach der Art der Nutzung nach dem bisherigen § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Beurteilung, ob die Erweiterung des genehmigten Bestandsbetriebes mit den Zielen des Beherbergungskonzeptes vereinbar ist, soll anhand einer Stellungnahme von FTM erfolgen. Der aufzustellende Bebauungsplan A 85 E soll aber zukünftig Beherbergungsbetriebe ausschließen. Ein solcher wird durch das Vorhaben zwar nicht neu angesiedelt, aber wesentlich erweitert, was ebenfalls durch das Ziel erfasst wird. Zur Sicherung der Ziele wurde eine Veränderungssperre erlassen.
Für das Vorhaben ist ein zusätzlicher Stellplatznachweis zu erbringen.
- Die geplante gastronomische Nutzfläche im EG liegt bei mehr als 50 qm. Der Mehrbedarf von vier Stellplätzen gegenüber der bisherigen Ladennutzfläche kann abgelöst werden.
Für die zusätzlichen Gästezimmer in den bisher nicht ausgebauten DG-Ebenen besteht gemäß Satzung dem Grunde nach ebenfalls ein Mehrbedarf; eine Ablösung für touristische Nutzungen dieser Art ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Betriebsbeschreibung soll aber dargelegt werden, dass aufgrund der gezielten Ausrichtung auf Gäste, die mit der Bahn, dem Rad oder zu Fuß anreisen, ein Mehrbedarf an Stellplätzen nicht besteht. Eine Genehmigung unter Zugrundelegung einer Betriebsbeschreibung ist dem Grunde nach möglich. Sollte es zu einem Wechsel des Betreibers kommen ist dieser jedoch an die Beschreibung gebunden. Auch der bisherige Betreiber darf ohne erneute Genehmigung keinen Wechsel des Betriebskonzepts vornehmen. Eine Kontrolle kann in der Praxis schwierig werden. Die bisher genehmigten Hostelbetten wurden nach dem Bedarf für Jugendherbergen bemessen (1 Stellplatz je 10 Betten). Bei gleichem Ansatz würde sich ein Mehrbedarf von vier Stellplätzen für die zusätzlichen Betten ergeben. Da ein räumlicher Nachweis nicht möglich und eine Ablösung nicht zulässig ist wäre die geplante Erweiterung nicht genehmigungsfähig. Ob gegenüber dem Bestand eine andere Einstufung gerechtfertigt ist, hängt von der noch erforderlichen Vorlage einer diesbzgl. schlüssigen Begründung ab.
Das Rückgebäude ist mit der deutlich vergrößerten Kubatur städtebaulich problematisch. Zwar fügt es sich planungsrechtlich ein, aber die Rückgebäude sind historisch i. d. R. gegenüber dem Hauptgebäude in Größe und Funktion untergeordnet. Diese Unterordnung wird tendenziell aufgegeben. Eine denkmalfachliche Beurteilung liegt insoweit nicht vor. In einem Gespräch mit Bauherrn und Planer wurde angeregt, eine Reduzierung des Rückbaus in seinen oberen Ebenen zu prüfen.
Die Anordnung von Dachflächenfenstern in zwei Reihen ist nach der Baugestaltungssatzung grundsätzlich nicht zulässig. Wie aber einem historischen Foto zu entnehmen ist gab es früher sogar Gauben in zwei Reihen. Für die Nutzung als Zimmer des Hostels oder für Personal ist eine Belichtung unverzichtbar. Auch ein zweiter Fluchtweg ist erforderlich. Eine reine Fluchtleiter auf der Rückseite als zweiter Rettungsweg erscheint problematisch, auch wenn die Nutzerzielgruppe eher sportlich orientierte Personen sind. Als bauordnungsrechtliche Frage obliegt dies aber nicht der Beurteilung durch die Stadt Füssen.
PV-Anlagen in der Optik von Dachziegeln werden als mit der Baugestaltungssatzung vereinbar einzustufen sein. Der Planer wurde gebeten, dies zur näheren Beurteilung in die Ansichten aufzunehmen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024:
Das Vorhaben steht im Widerspruch zu den formulierten Zielen der Bebauungsplanung A 85 E - Altstadt: „Ziel ist die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung – BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre ist demzufolge nicht möglich und eine Genehmigungsfähigkeit besteht schon dem Grunde nach nicht. Die weiteren Fragen wie Abstandsflächen etc. erübrigen sich damit.
Sollte es aus Sicht der Stadt Füssen gewünscht sein, eine Erweiterung des genehmigten Betriebes zu ermöglichen ist zu prüfen, ob im Bebauungsplan eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Erweiterung genehmigter Betriebe festgesetzt werden kann. Die entsprechende Präzedenzfallwirkung ist zu beachten.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, eine grundsätzliche Befürwortung des Vorhabens in Aussicht zu stellen. Dies setzt voraus:
- Die Festsetzungsmöglicheit im Bebauungsplan für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Erweiterung genehmigter Betriebe.
Die Vorlage einer ausreichenden Begründung, wonach für den vorliegenden Hostelbetrieb Stellplätze nur in einer geringeren Zahl notwendig sind als im Normalfall.
Die Reduzierung der Gebäudegröße des Rückbaus in seinen beiden oberen Ebenen.
Diskussionsverlauf
Martin Dopfer möchte zu der Stellungnahme vom Landratsamt wissen, ob die beschriebene Präzedenzfallwirkung ausschließlich ähnliche Betriebe oder nur auf Hostelbetriebe auszulegen ist.
Armin Angeringer schildert die touristische Nutzung soll grundsätzlich in Zukunft durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Jedoch bietet die BauNVO die Möglichkeit, schon bestehende Betriebe mit deren Erweiterungen zuzulassen. Das ist im Bebauungsplanverfahren zu entscheiden. Ohne eine solche Regelung ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.
Martin Dopfer gibt in eigenen Worten wieder, das Landratsamt bemängelt, der Bebauungsplan soll eingehalten werden.
Armin Angeringer führt aus, das betrifft die von uns formulierten Ziele. Im Moment befinden wir uns noch in der Bearbeitung, im Verfahren. Wir haben den Bebauungsplan für die Altstadt zur Aufstellung beschlossen. Theoretisch könnte man das noch in die Zielformulierung mit aufnehmen. Jedoch ist das mit der Schwierigkeit verbunden, dass andere Nutzungen an anderen Stellen kritisch gesehen werden. Eine Unterscheidung ist schwierig.
Martin Dopfer hakt an, eine schriftliche abschließende Stellungnahme von Füssen Tourismus liegt nicht vor.
Armin Angeringer bestätigt dies.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter unterstreicht, dass eine Billigung des Präzedenzfalles eine große Auswirkung haben wird. Ebenfalls betont Vorsitzender Maximilian Eichstetter, wir unterstützen den Hostelbetreiber in unseren machbaren Grenzen.
Dr. Martin Metzger ergänzt, wir haben keinen Mangel an Hotels. Der Erweiterung kann er so nicht zustimmen.
Dr. Christoph Böhm schildert, in der letzten Sitzung wurde einer Stellplatzablöse in der Altstadt zugestimmt. Weiter vermisst Dr. Christoph Böhm im Ganzen die Linie für die Ablösung von Stellplätzen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter entgegnet, das ist nicht ganz richtig. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Themen und erläutert die Unterschiede.
Bastian Schuhwerk spricht an, ob die Übernahme des Modegeschäfts perspektivische Auswirkungen haben wird.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont mit Sicherheit.
Armin Angeringer erklärt die Auswirkungen auf die Stellplätze bei einer gastronomischen Nutzung.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, eine grundsätzliche Befürwortung des Vorhabens nicht in Aussicht zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.3 |
zum Seitenanfang
4.3.1. Umbau 1. Obergeschoss und Dachgeschoss in 4 Wohnungen, Kemptener Straße 3, Fl.Nr. 688, Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.3.1 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 28.02.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet umfasst die Baugenehmigung auch die sanierungsrechtliche Erlaubnis. Vorhaben im Sanierungsgebiet bedürfen nach der Geschäftsordnung der Behandlung im Ausschuss. Dem Vorhaben entgegenstehende sanierungsrechtliche Ziele bestehen nicht.
Bei den Wohnungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnungen.
Stellplätze können in ausreichender Zahl im Innenhof nachgewiesen werden. Nachweise für den Altbestand sind nicht vorhanden.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.2. Einbau einer Augenpraxis mit ambulanten OP im Dachgeschoss der Nutzungseinheit 5, Bahnhofstraße, Fl.Nrn. 585/49 585/50 585/51 585/52 585/11 585/12, Gmk. Füssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.3.2 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 11.03.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die genehmigten Planunterlagen entsprechen lt. LRA einer Praxisnutzung, in der Behandlungszimmer dargestellt sind, aber keine OP-Räume. Die Grundrissaufteilung entspreche nicht den genehmigten Planunterlagen. Daher wurde ein neuer Bauantrag angefordert.
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des aufzustellenden einfachen Bebauungsplan N 89 E – Am Ziegelberg Ost. Ziel ist die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Eine Veränderungssperre wurde erlassen.
In dem Objekt befanden sich bereits lt. bisheriger Genehmigung im DG gewerblich genutzte Räume für eine Praxis. Der neue Antrag modifiziert die Praxisnutzung im Detail. Aufgrund der bereits vorhandenen Genehmigung wird kein Wohnraum zusätzlich verdrängt. Eine ambulante OP-Nutzung ist städtebaulich zu begrüßen. Sie dient der Verbesserung der örtlichen Versorgung und der Stärkung der Mittelzentrumsfunktion.
Ein Widerspruch zu städtebaulichen Zielen – auch des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes - besteht damit nicht. Der Ausnahme von der Veränderungssperre kann zugestimmt werden, zumal ein ausreichender Stellplatznachweis weiterhin gegeben ist.
Äußerliche Veränderungen am Gebäude ergeben sich nicht.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024: Das Vorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu der Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
Diskussionsverlauf
Dr. Martin Metzger informiert, der OP-Betrieb besteht schon seit einem Jahr in dieser Praxis.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter hebt hervor, der OP-Saal ist für Füssen eine Bereicherung.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich zu der Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3.3. Neubau eines Büro- und Personalwohngebäudes, Höhenstraße 60, Fl.Nr. 168 Gmk. Hopfen am See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.3.3 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.03.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Beschreibung des Vorhabens:
„Um auch die künftigen Herausforderungen und Leitlinien in der modernen Medizin am Klinikstandort in Hopfen am See erfüllen zu können, benötigt die Fachklinik Enzensberg im patientennahen Bereich zusätzliche Therapiefläche und bedarfsgerechten, bezahlbaren Wohnraum für das Personal.
Für den administrativen Bereich wird ein neues Bürogebäude mit Tagungsräumen und Parkdeck anstelle des vorhandenen Park- und Technikgebäudes (ehemalige Tennishalle) in Holz- bzw. Hybridbauweise errichtet und soll bis zu 100 Arbeitsplätze aufnehmen können.
Diese Überlegungen wurden bereits in einer Bauvoranfrage im Frühjahr 2022 vorgestellt und sowohl von der Stadt Füssen als auch dem Landkreis Ostallgäu begrüßt.
Bedingt durch die Situation am lokalen Wohnungsmarkt, besteht der dringende Bedarf von neuem, bezahlbaren Wohnraum für das Klinikpersonal, das heißt ein Mitarbeiterwohnheim (früher Schwesternwohnheim) in den beiden Obergeschossen für bis zu 42 Mitarbeitende.
Genutzt wird der Neubau (Erdgeschoss) für 32 neue PKW-Stellplätze. Nach Verlagerung der Verwaltung aus der 2. Tennishalle in den Neubau soll diese für weitere 43 Stellplätze genutzt werden. Damit entstehen 72 neue PKW-Plätze.
Mit dem Neubauvorhaben werden keine neuen Flächen versiegelt. Auf der begrünten Dachfläche kommt eine Photovoltaikanlage zum Einsatz, die Strom liefert für Beleuchtung, Thermik und E-Mobilität-Ladepunkte.“
Der in der Bauvoranfrage noch angedachte große Veranstaltungssaal, der bei externer Nutzung zu einem erheblichen Stellplatzmehrbedarf geführt hätte, ist nicht mehr Bestandteil der Planung.
Notwendige Befreiungen vom Bebauungsplan:
- Zulässige Nutzungsart: Sondergebiet Klinik (SO Klinik) gemäß § 11 BauNVO. Zulässig sind Sanatorien und Krankenhausanstalten einschließlich der erforderlichen medizinischen Behandlungseinrichtungen. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und –leiter.
Die im 3. und 4. OG geplanten Mitarbeiterwohnungen dienen der Kliniknutzung und sind dieser funktional unmittelbar zugeordnet. Dies spricht für ihre Zulässigkeit. Sollte eine Beurteilung nach der im letzten Satz genannten Ausnahmeregelung geboten sein, handelt es sich zwar nicht (nur) um die genannten Personen, sondern um Personal aller Art. Soweit damit eine Befreiung notwendig sein sollte, kann das Einvernehmen dazu erteilt werden. Mit den Grundzügen der Planung ist dies vereinbar, da es dem Betrieb der Klinik unmittelbar dient und keine städtebauliche Fehlentwicklung die Folge ist.
- Das Vorhaben liegt teilweise außerhalb der Baugrenze, jedoch innerhalb des durch den Bestand überdeckten Bereiches. Der Bebauungsplan wurde insoweit 1990 auf eine angedachte Planung eines bogenförmigen Neubaus ausgerichtet, der aber nicht mehr weiterverfolgt wurde. Die Errichtung des Neubaus mit fünf Geschoßen war in diesem Bereich bereits grundsätzlich vorgesehen:

- Die maximale Wandhöhe von 18 m wird an der Außenseite des Gebäudes eingehalten. In der Mitte des Gebäudes befindet sich ein Innenhof mit Lichtkuppel, die gegenüber dem Attikarand (H: 17,50 m) um ca. 1,2 m höher liegt. Aus Sicht der Verwaltung stellt dieser innenliegende Baukörper keine abweichende Wandhöhe nach dem Bebauungsplan dar. Auch von § 4 Nr. 4 der Bebauungsplansatzung liegt wohl keine Abweichung vor. Danach müssen Hauptgebäude mit 3 oder mehr Geschoßen Flachdächer erhalten. Im wesentlichen Teil des Gebäudes ist dies der Fall. Die Lichtkuppel mit vier geneigten Dachseiten überdeckt nur einen untergeordneten Teil der Gesamtgebäudefläche.
- GRZ und GFZ: Die GRZ bleibt gegenüber dem Bestand gleich; eine zusätzliche Befreiung ist nicht notwendig. Die GFZ wurde im Antrag auf die relativ kleine Flur Nr. 168 bezogen, wo das Gebäude tatsächlich liegt. Im Bereich des SO Klinik ist allerdings gar keine GRZ oder GFZ festgesetzt, sondern diese Werte beziehen sich allein auf das an der Südseite gelegene WA (siehe Planzeichnung!). Insofern liegt an der geplanten Stelle keine Abweichung vor.
Stellplätze werden nach eigener Darstellung ausreichend nachgewiesen. Erfahrungsgemäß gibt es allerdings auch Nutzungszeiten, in denen tendenziell zu wenige Stellplätze vorhanden sind, was offensichtlich auf den teilweise ambulanten Behandlungsangeboten beruhen. Deren Erhalt und ggf. Ausbau ist wünschenswert, bei der Stellplatzbedarfsbemessung aber nur eingeschränkt berücksichtigt. Dieses Angebot in der Berechnung der Klinikbetten mit abzudecken ist nicht ausreichend.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024:
Die geplante Wohnnutzung geht voraussichtlich über das nach dem Bebauungsplan vertretbare Maß hinaus. Dies wird noch näher geprüft. Es ist nach vorläufiger Einschätzung nicht auszuschließen, dass zu diesem Punkt eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans notwendig wird.
Eine Befreiung wird ebenfalls notwendig hinsichtlich der Wandhöhe an der südöstlichen Gebäudeecke, an der das zulässige Maß überschritten wird. Der Umfang der Überschreitung ist aber vertretbar.
Nicht als Abweichungen einzustufen ist der Lichtkuppelaufbau.
Ergänzende Stellungnahme des LRAes vom 08.04.2024:
„Die geplante Nutzung im 3. und 4. Obergeschoss als Wohnheim ist im festgelegten Sondergebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Da es sich bei der Art der baulichen Nutzung um einen Grundzug der Planung handelt, kann hierfür keine Befreiung in Aussicht gestellt werden. Der Bebauungsplan ist durch die Stadt Füssen daher dahingehend zu ändern, damit eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann.“
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan zu erteilen. Die Änderung des Bebauungsplanes wird eingeleitet, um Wohnungen für Mitarbeiter als zulässige Nutzungsart festzusetzen.
Diskussionsverlauf
Matthias Friedl erkundigt sich nach einer Ansicht mit Sichtachse zum Vergleichen der Gebäude.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt aus, das ist ein Ersatzneubau.
Matthias Friedl spricht an, dass der Ersatzneubau deutlich höher als der Bestand ist und bittet um Ansichten zum Vergleichen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter erörtert, das Gebäude wird keiner sehen.
Armin Angeringer schildert, die nebenstehenden Gebäude sind in ähnlicher Größe. Sicherlich wird es in der Zukunft dabei noch Änderungen geben. Ebenfalls lässt der Bebauungsplan eine fünfstöckige Bebauung zu. Weiter erläutert Armin Angeringer die Zulässigkeit der Ausnahme von den Baugrenzen im Bebauungsplan.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen einschließlich der notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan zu erteilen. Die Änderung des Bebauungsplanes wird eingeleitet, um Wohnungen für Mitarbeiter als zulässige Nutzungsart festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4.3.4. Neubau einer Gruft, Fl.Nr. 1568 Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
09.04.2024
|
ö
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beschliessend
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4.3.4 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 11.03.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Zu der vorangegangenen formlosen Bauvoranfrage hat der PBUV in seiner öffentlichen Sitzung am 10.10.2024 folgenden Beschluss gefasst:
Die als Bauantrag eingereichte Planung sieht nun ein weitestgehend unterirdisches Gebäude vor. Dieses soll insgesamt 43 Grabstätten beinhalten, die in drei übereinander liegenden Ebenen angeordnet sind. Der Grundriss ist kreuzförmig, wobei die maximale Länge 11,28 m und die maximale Breite 9,95 m beträgt. Die Unterkante der Bodenplatte liegt bei 3,25 m Tiefe. Der unterirdische Gebäudeteil steht ca. 40 cm aus dem Boden heraus, was durch den nach oben gewölbten mittleren Teil bedingt ist. Davon seitlich wird eine Anböschung möglich sein, was eine naturnahe optische Einbindung in das Gelände mit oberseitiger Bepflanzung möglich machen sollte (siehe Querschnitt).
Oberirdisch tritt lediglich der Eingang mit der innenliegenden nach unten führenden Treppe in Erscheinung. Die maximale Höhe des Eingangsbauwerks beträgt 2,75 m, dto. die Breite. Kopfseitig beträgt die Länge ca. 2,5 m und an der Bodenseite ca. 4,75 m. Es handelt sich insoweit um einen stark reduzierten Baukörper mit Rundbogen als Dach, wo vermutlich eine Blechabdeckung auf der Stahlbetonkonstruktion angebracht wird.
Insgesamt erscheint die Lösung damit vertretbar
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024: Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Zum Material der Dacheindeckung ist noch eine Abstimmung erforderlich (Kupferblech), ebenso zur Außenfarbe des Eingangsbauwerks. Die Eingangstür ist in Holz zu halten. Die Oberfläche des unterirdischen Bauteils hat eine Erdüberdeckung zu erhalten und ist zu begrünen.
Die vertraglichen Inhalte sind im HFSK-Ausschuss näher zu bestimmen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Zum Material der Dacheindeckung ist noch eine Abstimmung erforderlich (Kupferblech), ebenso zur Außenfarbe des Eingangsbauwerks. Die Eingangstür ist in Holz zu halten. Die Oberfläche des unterirdischen Bauteils hat eine Erdüberdeckung zu erhalten und ist zu begrünen.
Die vertraglichen Inhalte sind im HFSK-Ausschuss näher zu bestimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3
zum Seitenanfang
4.3.5. Bestandssanierung und Neubau als Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage, Reichenstraße 37, Fl.Nr. 58 Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
|
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
|
09.04.2024
|
ö
|
beschliessend
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4.3.5 |
Sachverhalt
Nach der Bitte um Überprüfung durch die Verwaltung hat das Landratsamt Ostallgäu im Rahmen der Bauüberwachung festgestellt, dass beim oben genannten Bauvorhaben die Tiefgarage planabweichend erstellt wurde.
Lt. Mitteilung wurde zum Schutz des historischen Stadtmauerkopfes die Tiefgarage weiter in das Grundstück eingerückt was zur Folge habe, dass eine Duplexgarage (40/41) vollständig entfallen ist und bei den Stellplätzen 20/21 kein Duplexparker ausgeführt werden konnte. D. h., es seien durch die Verkleinerung drei Plätze entfallen. Die Plätze 11 bis 14 sind vorhanden, wurden aber in der Anordnung geändert. Die Vorlage eines neuen Bauantrages wurde gefordert.
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der o. g. Bereich befindet sich noch in der Abklärung. Die nachgereichten Pläne weisen folgende Inhalte auf:
- Stellplatz Nr. 1: Mit den dort eingezeichneten Bohrpfahllagen beträgt die Länge stellenweise nur ca. 4,45 m. Soweit er nicht auf ganzer Breite von 2,40 m (einseitige Wand) eine Länge von mind. 5 m aufweist ist er nicht rechnerisch nachweisbar.
Stellplatz Nr. 2: dto.; Länge z. T. nur ca. 4,95 m.
Stellplätze 20/21: sind damit als zwei Stellplätze eingezeichnet. Wenn hier lt. Bericht kein Duplexparker vorhanden ist sondern nur ein Stellplatz ist dies im Plan dementsprechend zu korrigieren.
Abhängig vom Ergebnis der Klärung kann die fehlende Zahl abschließend bestimmt werden. Da kein anderweitiger räumlicher Nachweis möglich war wurde nach eingereichtem Planstand eine Ablösung von drei Stellplätzen in die Berechnung vom 28.02.2024 eingetragen.
Da eine Ablösung lt. Stellplatzsatzung nicht für die Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungsnutzung zulässig ist können die abgelösten Stellplätze nur den anderen Nutzungen (Wohnungen, Laden oder Gastronomie) zugerechnet werden.
Die Berechnung vom 28.02.2024 ist auch insoweit zu korrigieren als dort noch der bereits überholte Stand eingetragen ist:
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024: Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Hinweise zur Planung wurden aufgriffen und eine Ergänzung der Unterlagen wird angefordert.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen. Einer Ablösung von Stellplätzen wird zugestimmt, soweit diese sich nicht auf die Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungsnutzung bezieht. Die Stellplatzberechnung und Plandarstellungen sind noch zu korrigieren und die abzulösende Gesamtzahl danach zu bemessen.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm möchte wissen, ob der Plan genordet ist. Weiter stellt Dr. Christoph Böhm die Errichtung, der Duplexparker infrage.
Armin Angeringer erläutert die eingegangenen Planzeichnungen sowie, dass ein Duplexparker entfällt.
Dr. Christoph Böhm entgegnet, es fehlen schließlich sechs Parkplätze. Ebenfalls kritisiert Dr. Christoph Böhm die hinaus Forderungen im Eingangsbereich, die unzähligen Ausnahmen, Genehmigungen sowie das Vorgehen, die Dreistigkeit des Bauherrn. Zusätzlich moniert Dr. Christoph Böhm die Gehsteigbeule in den Prinzregentenplatz, welche auch nach der Sanierung des Luitpoldkreisels bestehen bleibt.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, die sog. Beule wurde um über zwei Meter reduziert. Das ist alles jetzt auf das minimale Maß reduziert. Eine weitere Reduzierung steht in keinem Kosten-/ Nutzfaktor. Vorsitzender Maximilian Eichstetter beschreibt das in der Planzeichnung auf dem Bildschirm.
Dr. Christoph Böhm verdeutlicht sein Anliegen an der Bildschirmpräsentation.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt dazu weiter aus.
Jürgen Doser informiert, der Umbau ist dem jetzigen Bürgermeister zu verdanken. Die Beule war immer ein politischer Knackpunkt in der Planung. Die jetzige Realisierung ist das Maximum, was herausgeholt werden kann.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, es wurde angedroht eine Klage gegen den Bebauungsplan zu erheben, sollte die Gehsteigbeule weiter reduziert werden, unabhängig von den Kosten.
Dr. Martin Metzger erörtert, dass Thema wird, schon länger behandelt. Das Hotel hat systematisch seine Ziele durchgesetzt. Eine Zustimmung kann er nicht unterstützen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet Armin Angeringer um Erläuterung der Konsequenzen, wenn der Stellplatzablöse nicht zugestimmt wird.
Armin Angeringer lässt wissen, dass das Landratsamt eine Ablösung durch die Stadt nicht erzwingen kann. Schließlich wäre eine Begründung abzuwarten oder eine Umsetzung der Anforderungen. Schlussendlich könnte auch die Nutzung im Hotel geändert werden.
Jürgen Doser führt an, der Ablöse von drei Stellplätzen kann zugestimmt werden, weiterem nicht.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen. Einer Ablösung von Stellplätzen wird zugestimmt, soweit diese sich nicht auf die Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungsnutzung bezieht. Die Stellplatzberechnung und Plandarstellungen sind noch zu korrigieren und die abzulösende Gesamtzahl danach zu bemessen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4
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4.3.6. Nutzungsänderung von zwei Ferienwohnungen in ein privates Wohneigentum, Anbau Kabinenaufzug und Dachsanierung mit Einbau einer Dachgaube, Höhenstraße 23, Fl.Nr. 109/2 Gmk. Hopfen am See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4.3.6 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Nutzungsänderung ist zu begrüßen, ebenso der Einbau des Kabinenaufzugs, der ohne einen durchgängigen Aufzugschacht auskommt.
Gestalterisch nachteilig ist die neue Schleppgaube an der Nordseite aufgrund ihrer enormen Breite von 6,81 m. Mit ihr sollen zwei angrenzende Räume belichtet und in ihrer Höhe besser nutzbar gemacht werden. Wie die Schnittzeichnung belegt, wäre dies aufgrund der geringen Höhe sonst nicht möglich. Alternativ müssten die Grundrisse verändert werden, was wohl zu Lasten des Raumes Studio/Hobby gehen müsste. Eine Zulassung der übergroßen Gaube ist zwangsläufig mit einer entsprechenden Präzedenzfallwirkung verbunden.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024: Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Gaubengröße wurde gegenüber einem ersten Planentwurf, der beim LRA eingereicht wurde, bereits reduziert. Die jetzt vorliegende Fassung incl. Gaube ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Diskussionsverlauf
Dr. Martin Metzger ergänzt eine Nutzungsänderung zu dauerhaftem Wohnraum sollte ein Grund sein, dass wir fast alles mitmachen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4.3.7. Neu Anbau Metzgereierweiterung, Kemptener Straße 107, Fl.Nrn. 1734/2, 1735/1, 1740, 1743 Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4.3.7 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 04.04.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die Erweiterung soll an der Ostseite erfolgen. Sie weicht vom Bebauungsplan ab, der die Baugrenze hier unmittelbar entlang der bestehenden Fassade gezogen hat. Lt. Beschreibung beträgt die Überschreitung 105,57 qm.
Soweit ersichtlich werden die Maximalwerte der GRZ und GFZ eingehalten.
Mit dem Anbau fallen allerdings acht hier bisher nachgewiesene Stellplätze weg. Der Antrag behandelt dies bisher nicht. Weitere 14 hier vormals nachgewiesene Stellplätze sind ebenfalls nicht mehr im Plan dargestellt und auch an anderer Stelle entspricht der Plan nicht dem Bestand.
Der Planer wurde zu einer Überarbeitung aufgefordert. Vor dem Eingang diesbzgl. Unterlagen ist eine Befürwortung der Planung nicht möglich.
Am 02.04.2024 erfolgte die Rückmeldung, dass hinsichtlich der Stellplätze noch einmal eine umfängliche planerische Bestandsaufnahme notwendig ist. Das Ergebnis wird nicht bis zum 09.04.2024 vorliegen können. Da lt. LRA die Stellungnahme der Stadt Füssen erst bis max. 21.05.2024 terminiert ist, genügt eine abschließende Entscheidung in der Sitzung am 07.05.2024.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024: Die Baugrenzenüberschreitung wird vorbehaltlich der Freigabe der Unteren Immissionsschutzbehörde zulässig sein. Die Stellplatzfrage ist noch zu klären.
Die Behandlung wird zurückgestellt, da noch keine ausreichenden Unterlagen vorliegen (ohne Beschluss).
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen das kommunale Einvernehmen zum derzeitigen Stand nicht zu erteilen. Das Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, sobald die Stellplätze ausreichend nachgewiesen werden. Eine abschließende Behandlung erfolgt in der Sitzung am 07.05.2024.
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4.3.8. Neubau einer PV-Stellplatzüberdachung, Kemptener Straße 75, Fl.Nrn. 743, 741/22 Gmk. Füssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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4.3.8 |
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die zu überdachende Fläche wird teilweise durch Fahrzeuge des BMW-Autohauses genutzt.
Länge: 40,3 m, Breite: 19,7 m, maximale Höhe ca. 4,64 m.
Es handelt sich um eine seitlich offene Stahlkonstruktion
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 2.
Als Abweichung wird im Antrag ausgeführt:
Die Grundflächenzahl GRZ ist mit 0,6 festgelegt. Die geplante GRZ beträgt 0,87.
Begründung:
„Die geplante Größe der Stellplatzüberdachung ist erforderlich, um einen wirtschaftlichen Betrieb der PV-Anlage gewährleisten zu können. Gleichzeitig wird durch die Überdachung keine weitere Fläche versiegelt, sondern nur eine bereits befestigte Fläche überdacht. Die vorgeschriebene GRZ von 0,6 für die Gebäude ist mit 0,57 eingehalten. Eine Überschreitung durch Nebenflächen bis zu einem Wert von 0,8 ist zulässig. Dieser Wert wird mit 0,87 nur geringfügig überschritten.“
Zur Dachform führt die Bebauungsplansatzung aus:
„Fabrikations-, Werkstattgebäude oder sonstige Betriebsgebäude sind mit Flachdächern oder flachgeneigten Dächern (Satteldächer) bis zu 25° Neigung zu errichten.“
Ein Satteldach ist üblicherweise definiert durch zwei Dachflächen mit einer höher liegenden Firstlinie in einem mittigen Bereich. Geplant sind zwei Dachflächen in V-Form.
Da die Dachneigung beider Flächen lt. Plan nur 5° beträgt liegen sie nach vorherrschender Auffassung noch im Rahmen von Flachdächern. Für eine problemlose Entwässerung wird allgemein eine Neigung von mindestens 2° als notwendig angesehen.
Die Lösung weicht damit nicht vom Bebauungsplan ab. Zur Dacheindeckung besteht keine Festsetzung, eine PV-Anlage als Eindeckung ist damit hier zulässig.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.04.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
- Von einer Überschreitung der GRZ ist nicht auszugehen, da der Bebauungsplan auf einer Fassung der BauNVO vor 1990 beruht und Stellplätze und Zufahrten nicht anzurechnen sind.
Der minimale Grünstreifen im zu überdachenden Stellplatzbereich hat keine ökologisch relevante Wirksamkeit, die über der der PV-Anlage steht.
Die Dachlösung stellt keine Abweichung vom Bebauungsplan dar.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 05.03.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt
Zur Genehmigung steht die Niederschrift vom 05.03.2024 an.
Beschlussvorschlag
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.03.2024 wird genehmigt.
Beschluss
Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 05.03.2024 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
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Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
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09.04.2024
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ö
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beschliessend
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6 |
Sachverhalt
Zeitplan Luitpoldkreisel
Martin Dopfer erkundigt sich nach dem Zeitplan für den Umbau des Luitpoldkreisels.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter informiert, dass für die Kalenderwoche 17 der Asphalt bestellt wurde. Die Fertigstellung wird voraussichtlich zwei Wochen früher enden als geplant.
Arbeiten an der Zufahrt zum Arbeitnehmerwohnheim
Erich Nieberle teilt mit, Bürger sprachen ihn an, dass am Dreitannenbichl bei der geplanten Zufahrt für das Arbeitnehmerwohnheim Bauarbeiten stattfinden. Weiter erkundigt sich Erich Nieberle, ob das erlaubt sei.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter lässt wissen, dass die Flurnummer verkauft ist.
Armin Angeringer führt aus, dass die Errichtung von privaten Verkehrsflächen verfahrensfrei ist, aber es liegt ein Antrag auf Vorbescheid vor, über den vom LRA noch nicht entschieden wurde. . Weitere Informationen liegen der Stadt Füssen nicht vor.
Schilder Spielplatz im Venetianerwinkel
Nicole Eikmeier schildert, dass im verkehrsberuhigten Bereich im Venetianerwinkel ein Spielplatz mit Hinweisschildern ausgewiesen wurden, welche das Spielen an Sonntagen ausschließen. Nicole Eikmeier bittet um Auskunft über die Veranlassung, warum nicht die Öffnungszeiten vergleichbarer Spielplätze gelten sowie was die geltende Abgrenzung im Übergang zur Straße ist und bemängelt, dass Geld für die Schilder ausgegeben wurde.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter unterstreicht, wir werden das Klären.
Hinweis zum Betreten von landwirtschaftlichen Flächen
Matthias Friedl macht aufmerksam, dass ab Anfang April bereits der Aufwuchs der Wiesen beginnt und landwirtschaftliche Flächen nicht mehr betreten werden dürfen.
Der Ausschuss nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Informationen zu Franziskanergasse 7
Dr. Christoph Böhm erkundigt sich nach dem Sachstand der Franziskanergasse 7.
Armin Angeringer zeigt auf, dass der behandelte Bauantrag durch die Bauherren zurückgenommen wurde. Weitere Ferienwohnungen sind nicht genehmigungsfähig. Ebenfalls findet mit dem Denkmalschutz eine Abstimmung über die baulichen Veränderungen statt, dabei liegen noch keine weiteren Informationen vor.
Farbgestaltung Reichenstraße 5,9,11/ Hintere Gasse
Dr. Christoph Böhm möchte den Stand zur Farbgestaltung der Reichenstraße 5, 9 und 11 zur Hinteren Gasse erfahren.
Armin Angeringer teilt mit, die Baumaßnahmen sind noch nicht endgültig abgeschlossen und erläutert den Sachstand. Es wurde der weiße Kalkputz angebracht, danach erfolgt lt. Angabe im Antrag die Herstellung des vorherigen Zustandes. Armin Angeringer verdeutlicht den vorherigen Zustand anhand von Bildern aus dem Jahr 2012. Bei der Haus Nr. 9 beruft sich der Planung auf die Abstimmung mit dem Denkmalschutz und lehnt eine Änderung ab, auch wenn die Stadt Füssen hier nicht beteiligt wurde. Weitere Abstimmungen haben nicht stattgefunden. Eine Durchsetzung der Gestaltungssatzung ist schwierig.
Dr. Christoph Böhm appelliert man muss frühzeitig auf die Baubewerber zugehen und die Farbe mit der Stadt Füssen abstimmen. Dies sei ein einfaches Mittel, die Altstadt zu erhalten. Die Gestaltungssatzung muss durchgesetzt werden. Weiter soll mit den Bauherren in Kontakt getreten werden.
Armin Angeringer hebt hervor eine Durchsetzung der Gestaltungssatzung aus 1984 gestaltet sich schwierig.
Fenster Drehergasse 30
Dr. Christoph Böhm äußert Bedenken an den neu eingebauten Fenstern in der Drehergasse 30 ohne Sprossen. Zusätzlich regt Dr. Christoph Böhm an die Fenster mit aufgeklebten Sprossen aufzuwerten. Ebenfalls schildert Dr. Christoph Böhm einen weiteren Fall aus der Drehergasse, der positiv aufgewertet wurde.
Der Ausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Verbot von Hunden auf städtischem Friedhof
Dr. Christoph Böhm wünscht sich ein Verbot von Hunden auf dem städtischen Friedhof, da in unmittelbarer Nähe der Grabstätten des Öfteren Hundekot aufzufinden ist. Schließlich begrüßt Dr. Christoph Böhm den Friedhof als Ort der Besinnung, der Ruhe, Park, jedoch ohne Hunde. Dr. Christoph Böhm fühlt sich vor den Kopf gestoßen.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter weist darauf hin, dass das nicht laufend kontrolliert werden kann.
Dr. Christoph Böhm schildert einen weiteren Fall.
Thomas Scheibel appelliert als Hundebesitzer an die Vernunft der Hundehalter und die Bereitstellung von Hundetüten. Zusätzlich wünscht sich Thomas Scheibel eine weitere Hundetütenstation am Galgenbichl.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter, sieht für die Hundetütenstation am Galgenbichl kein Problem.
Bauvorhaben V-Markt
Christoph Weisenbach bittet um Auskunft, ob für die Auflösung des Bankautomaten der VR-Bank zur Imbissbude im V-Marktgebäude eine Nutzungsänderung vorliegt. Sollte dazu nichts vorliegen, wünscht sich Christoph Weisenbach, dass die Bauherren darauf aufmerksam gemacht werden.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt aus, das wird geklärt.
Sperrung Kreuzkopfstraße 4
Christoph Weisenbach informiert, dass die Sperrung bei der Kreuzkopfstraße 4 immer noch besteht und erkundigt sich über den weiteren Verlauf.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter unterstreicht, wir haben alles unternommen. Es sind alle Behörden involviert, die dafür zuständig sind.
Neubau Mehrfamilienhaus Abt-Oberleitner-Straße
Christoph Weisenbach schildert, dass der Mehrfamilien Neubau in der Abt-Oberleitner-Straße abweichend der genehmigten Pläne gebaut wurde und erwartet eine Veranlassung der Baukontrolle. Unter anderem sind die Stellplätze, Außenanlagen nicht nach den Planunterlagen errichtet.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter schließt sich dem an, es muss eine Baukontrolle veranlasst werden.
Datenstand vom 04.10.2024 11:59 Uhr